{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_198", "bge", "CH", null, "10_I_198", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 198", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "wie\n34. Urtheil vom 10. Mai 1884 in Sachen Amstad.\nA. Kaspar Amstad, B\u00fcrger von Emmetten, Kantons Nid\u00ac\nwalden, hat durch Vertrag vom 6. Dezember 1880 in Alpnach,\nKantons Obwalden, um einen j\u00e4hrlichen Pachtzins von 2200 Fr.\nein Grundst\u00fcck auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet; nach\ndem Pachtvertrage ist der Verp\u00e4chter verpflichtet, \u201eden Knechten,\n\u201ewelche das Vieh beforgen, (zu) kochen und Ordnung (zu) hal\u00ac\n\u201eten, sowie auch dem Hl. Amstad, wenn er selber da w\u00e4re.\u201c\nKaspar Amstad besitzt eine Niederlassungsbewilligung der Re\u00ac\ngierung des Kantons Obwalden vom 28. Februar 1882. Er\nbetreibt die Viehzucht im Gro\u00dfen und h\u00e4lt sich infolge dessen\nnur w\u00e4hrend eines Theils des Jahres auf seinem Pachtgute\nin Alpnach auf, w\u00e4hrend er den \u00fcbrigen Theil des Jahres mit\nseinen Viehherden an verschiedenen Orten, wo er Weiden ge\u00ac\npachtet oder den Futterertrag von G\u00fctern gekauft hat, insbe\u00ac\nsondere auch im Kanton Nidwalden, verbringt. Im Winter\n1881/1882 hatte sich Kaspar Amstad mit einem Theil seines\nVieh's auf dem Gute \u201eZinggli\u201c am B\u00fcrgen in Nidwalden\naufgehalten und dort das von ihm gekaufte und dem Eigen\u00ac\nth\u00fcmer bezahlte Heu dieses Gutes seinem Vieh verf\u00fcttert. Der\nEigenth\u00fcmer dieses Gutes fiel nun aber sp\u00e4ter, vor Martini\n1882, in Konkurs und das Gut gelangte, da es an \u00f6ffentlicher\nSteigerung keinen K\u00e4ufer fand, im sogenannten Wurfverfahren\nan die Gebr\u00fcder Theodor und Martin Barmettler, als In\u00ac\nhaber einer auf demselben haftenden G\u00fclt. Zu Martini 1882\nwurde f\u00fcr gewisse auf dem Gute Zinggli haftende G\u00fcltzinsen\npro 1881 nach nidwaldenschem Rechte \u201eauf die letzte G\u00fclt ge\u00ac\nsch\u00e4tzt,\u201c was zur Folge hat, da\u00df die Schuldpflicht f\u00fcr die frag\u00ac\nlichen Zinfen auf den neuen Erwerber des Grundst\u00fcckes \u00fcber\u00ac\ngeht. Infolge dessen hatten die Erwerber des Zinggligutes, Ge\u00ac\nbr\u00fcder Theodor und Martin Barmettler, die fraglichen G\u00fclt\u00ac\nzinsen f\u00fcr 1881 zu bezahlen, erlangten dadurch aber andrerseits\nnach nidwaldenschem Rechte die Befugni\u00df zum \u201eBlumensuchen\u201c\nd. h. das Recht, den 1881ger \u201eBlumen\u201c (den Gutsertrag des\nJahres 1881 einschlie\u00dflich allf\u00e4lliger, wenn auch schon bezahlter\nPachtzinse u. drgl.) f\u00fcr Tilgung der betreffenden Zinsschuld in\nAnspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich unbestrittener\u00ac\nma\u00dfen nicht nur auf den \u201eBlumen\u201c selbst, sondern auch auf\ndas Vieh, \u201eso dan esset oder geessen h\u00e4tte,\u201c und es soll nach\neiner Entscheidung des Obergerichtes von Nidwalden vom\n19. Juli 1879 beim Blumensuchen das Vieh grunds\u00e4tzlich auch\nin dritter Hand \u00fcberall da, wo es sich findet, gesucht werden\nk\u00f6nnen.\nB. Am 5. M\u00e4rz 1883 wollten Theodor und Martin Bar\u00ac\nmettler, gest\u00fctzt auf diese Berechtigung, Vieh des Kaspar Am\u00ac\nstad, welches sich in B\u00fcren, Kantons Nidwalden befand, und\nwelches, nach ihrer Behauptung, von dem 1881ger Blumen des\nZinggligutes genossen hatte, sch\u00e4tzen resp. pf\u00e4nden lassen.\n\nKaspar Amstad widersetzte sich der Pf\u00e4ndung und deponirte\nunter Bestreitung der Ansprache, zu Abwendung der Pf\u00e4ndung\neinen Betrag von 850 Fr. Daraufhin, am 12. M\u00e4rz 1883, er\u00ac\nlie\u00dfen die Gebr\u00fcder Barmettler an Kaspar Amstad eine Vor\u00ac\nladung, in welcher er aufgefordert wurde, \u201eanzuerkennen, das\nBetreffni\u00df des deponirten Blumenertrages soweit n\u00f6thig zur\nBezahlung von 1881ger Zingglizinsen aushinfolgen zu lassen\nansonst er auf sp\u00e4ter anzuzeigenden Tag vor l\u00f6bl. Vermittlungs\u00ac\ngericht in Stans beim R\u00f6\u00dfli zur Verantwortung hiermit vor\u00ac\ngeladen sein soll.\u201c Vor dem Kantonsgerichte des Kantons Nid\u00ac\nwalden, an welches die Sache in der Folge gelangte, bestritt\nKaspar Amstad die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, in\u00ac\ndem er geltend machte, er habe im Kanton Obwalden seinen\nfesten Wohnsitz und m\u00fcsse daher nach Art. 59 Absatz 1 der\nBundesverfassung dort belangt werden, da es sich um eine\npers\u00f6nliche Ansprache handle. Das Kantonsgericht Nidwalden\nwies durch Entscheidung vom 24. Oktober 1883 diese Einrede\nab und erkannte, Beklagter sei gehalten, vor Nidwaldener\nGerichten Red und Antwort zu ertheilen, indem es ausf\u00fchrte:\nDas Blumensuchen sei ein dingliches Recht; der Gegenstand\ndesselben sei in concreto allerdings nicht mehr Vieh, sondern\nbaares Geld, welches in allseitigem Einverst\u00e4ndni\u00df an Stelle\ndes erstern getreten sei. Durch die Deposition des Geldbetrages\nsei ein weiteres Vorgehen im Schatzverfahren gesetzlich unm\u00f6g\u00ac\nlich geworden. Es sei aber amtlich konstatirt, da\u00df zur Zeit,\nwo in B\u00fcren das betreffende Vieh habe gesch\u00e4tzt werden wollen,\nnoch solches Vieh da gewesen sei, das 1881ger Zinggliblumen\ngenossen habe. Es handle sich also um eine dingliche Klage\nund Art. 59 der Bundesverfassung komme daher nicht zur An\u00ac\nwendung. Uebrigens sei auch gar nicht dargethan, da\u00df Kaspar\nAmstad im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz habe. Der\nvon ihm produzirte Pachtvertrag beweise dies nicht, sondern\nspreche gerade gegen einen bleibenden Aufenthalt desselben im\nKanton Obwalden. Die obwaldensche Niederlassungsbewilligung\nbeziehe sich nicht auf den Rekurrenten, da sie auf einen K.\nAmstad von Beckenried laute, w\u00e4hrend Rekurrent B\u00fcrger von\nEmmetten sei. Rekurrent habe sich als nidwaldenscher Kantons\u00ac\nb\u00fcrger fast ausschlie\u00dflich im Kanton Nidwalden aufgehalten,\nauch noch im Jahre 1883 als Einwohner von Stans die\nkantonale Viehzeichnung beschickt und eine Pr\u00e4mie von 60 Fr.\nbezogen. Jedenfalls habe er im Jahre 1881, welcher Zeit\u00ac\npunkt hier ma\u00dfgebend sei, noch keinen festen Wohnsitz in Ob\u00ac\nwalden gehabt.\nC. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaspar Amstad den staats\u00ac\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag:\nDas Bundesgericht wolle beschlie\u00dfen: 1. \u201eRekurrent sei nicht\n\u201epflichtig, vor nidwaldenschen Gerichten in seiner Streitfache gegen\n\u201eGebr\u00fcder Barmettler, eingeleitet mit Citation vom 12. M\u00e4rz\n\u201e1883 Red und Antwort zu ertheilen und es sei demgem\u00e4\u00df\n\u201edas kantonsgerichtliche Urtheil vom 24. Oktober gleichen Jahres\n\u201eaufgehoben, eventuell habe Rekurrent in Nidwalden nur f\u00fcr\n\u201ejenen Theil der kl\u00e4gerischen Forderung zu anworten, welcher\n\u201enach dem Grundsatze, da\u00df jedes Viehst\u00fcck nur f\u00fcr den Betrag\n\u201edes von ihm genossenen 1881ger Zinggliblumens haftet, durch\n\u201esolches zur Zeit der Betreibung noch auf Nidwaldner Terri\u00ac\n\u201etorium befindliches Vieh als Pfandobjekt gesichert war resp.\n\u201esoweit es sich hiebei damals noch um Realisirung eines Pfand\u00ac\n\u201erechtes im Sinne obigen Grundsatzes handeln konnte; mit\n\u201eandern Worten, habe er hinsichtlich jenes Viehs und des mit\n\u201edemselben rechtlich verbundenen Anspruches Red und Antwort\n\u201ein Nidwalden zu stehen, welches zur Zeit der Betreibung oder\n\u201eProze\u00dfeinleitung sich noch auf nidwaldener B\u00f8den befand.\n\u201e2. bezahlen Gebr\u00fcder Barmettler s\u00e4mmtliche Kosten. In\nBegr\u00fcndung dieser Antr\u00e4ge f\u00fchrt er aus: Es bestehe allerdings\nin Kanton Nidwalden die jeder Billigkeit hohnsprechende Ein\u00ac\nrichtung, da\u00df derjenige, welcher Heu oder Gras f\u00fcr sein Vieh\nim Kanton gekauft und dem Gutseigenth\u00fcmer in guten Treuen\nbezahlt habe, nochmals an den sogenannten blumensuchenden\nWurf\u00fcbernehmer bezahlen m\u00fcsse, wenn der Gutseigenth\u00fcmer\nsp\u00e4ter in Konkurs falle und der K\u00e4ufer mit seinem Vieh noch\nim Kanton betroffen werde. Dabei handle es sich aber um ei\u00ac\nnen rein pers\u00f6nlichen Anspruch auf nochmalige Bezahlung des\ngenossenen Blumens. Das Pfandrecht sei ein blos akzessori\u00ac\nsches. In der Regel werde in erster Linie der Blumennutzer\n\npers\u00f6nlich angegriffen und nur bei Insolvenz desselben das Vieh\nals Pfandobjekt in Anspruch genommen. Im vorliegenden Falle\nliege der rein pers\u00f6nliche Charakter der Klage um so klarer am\nTage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht\nstattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah\u00ac\nlung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben\nworden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo\u00ac\nnirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, da\u00df, wie\ndas Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be\u00ac\ntreibung sich noch solches ihm geh\u00f6riges Vieh auf nidwaldner\nTerritorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu\u00ac\nmen des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re\u00ac\nkurrenten sei anl\u00e4\u00dflich einer ganz zuf\u00e4lligen Anwesenheit in\nNidwalden angehoben worden. Sollte sich \u00fcbrigens auch wirk\u00ac\nlich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gef\u00fcttert\nworden sei, in Nidwalden befunden haben, so w\u00e4ren es jeden\u00ac\nfalls nur einige wenige St\u00fccke gewesen; von einem Pfandrechte\nk\u00f6nnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth\ndes von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, f\u00fcr welches\ndieses Thier zu haften h\u00e4tte, handle. Alles \u00fcbrige qualifizire\nsich als eine pers\u00f6nliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz\u00ac\nterer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re\u00ac\ngierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be\u00ac\nziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrth\u00fcmliche Angabe seines\nHeimatortes sei nachtr\u00e4glich von der Landeskanzlei von Ob\u00ac\nwalden berichtigt worden, so da\u00df \u00fcber den Destinat\u00e4r der\nNiederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen k\u00f6nne. Er\nhalte sich den gr\u00f6\u00dften Theil des Jahres im Kanton Obwalden\nauf, wo er eine nicht unbedeutende Pachtung \u00fcbernommen habe.\nDie Klausel des Pachtvertrages, da\u00df der Verp\u00e4chter f\u00fcr den\nRekurrenten, wenn dieser da sei, sowie f\u00fcr dessen Knechte zu\nkochen habe u. s. w., erkl\u00e4re sich daraus, da\u00df Rekurrent aller\u00ac\ndings nicht immer auf dem Pachtgute sich aufhalte und da\u00df er\nals Unverheiratheter keine eigene Haushaltung f\u00fchre. Auf das\nB\u00fcrgerrecht komme f\u00fcr die Frage des Domizils offenbar\nnichts an.\nD. Die Rekursbeklagten Gebr. Barmettler stellen den Antrag:\n1. Es sei das Rekursbegehren des Kaspar Amstad als unbe\u00ac\ngr\u00fcndet abzuweisen.\n2. habe er s\u00e4mmtliche Kosten zu bezahlen, indem sie zur\nBegr\u00fcndung im Wesentlichen die der angefochtenen Entscheidung\ndes Kantonsgerichtes Nidwalden zu Grunde liegenden Argu\u00ac\nmente weiter ausf\u00fchren.\nDas Kantonsgericht von Nidwalden verweist einfach auf sein\nUrtheil und auf die Akten.\nE. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An\u00ac\ntr\u00e4gen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung\nder Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An\u00ac\nhebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des\nProzesses (5./12. M\u00e4rz 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei\u00ac\nneswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt\nwar. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute\neingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob\u00ac\nwalden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur\u00ac\nrent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im\nKanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein\nGrundst\u00fcck auf l\u00e4ngere Zeit in Pacht genommen und sich auf\ndemselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei\u00ac\nlen w\u00e4hrend eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. Ange\u00ac\nsichts dieser Umst\u00e4nde mu\u00df angenommen werden, Rekurrent\nhabe seinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Allerdings\nh\u00e4lt er sich nicht w\u00e4hrend des ganzen Jahres im Kanton Ob\u00ac\nwalden auf, sondern pflegt in Aus\u00fcbung seines Berufes als\nViehz\u00fcchter sich auf l\u00e4ngere oder k\u00fcrzere Zeit im Kanton Nid\u00ac\nwalden an verschiedenen Orten, bald da bald dort, aufzuhalten.\nAllein diese aus gewerblichen Gr\u00fcnden vorgenommenen zeit\u00ac\nweisen Aenderungen des Aufenthaltes bedingen offenbar keine\nAenderung oder Aufhebung des Wohnsitzes, als dauernden\nMittelpunktes der b\u00fcrgerlichen und gesch\u00e4ftlichen Existenz der\nPerson. Letzterer verbleibt vielmehr im Kanton Obwalden, wo\nRekurrent auch zufolge der Niederlassungsbewilligung seine poli\u00ac\ntischen Rechte auszu\u00fcben hat.\n\n2. Demnach h\u00e4ngt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob\ndie Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als\neine rein pers\u00f6nliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen\noder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser\nBeziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht\nunzweifelhaft dem G\u00fcltgl\u00e4ubiger f\u00fcr verfallene G\u00fcltzinsen des\nletzten (und wenn auf die letzte G\u00fclt gesch\u00e4tzt worden ist) des vor\u00ac\nletzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen\n(dem \u201eBlumen\u201c) des belasteten Grundst\u00fcckes, zu; es ist ferner, wie\nRekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel\u00ac\ntenden Rechtes, da\u00df der Pfandnexus statt des Blumens auch das\nVieh, welches denselben \u00e4zt oder ge\u00e4zt hat, ergreift und zwar\nohne R\u00fccksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem\nDritten geh\u00f6rt, immerhin inde\u00df mit der Beschr\u00e4nkung, da\u00df der\nDritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner\n(dem Eigenth\u00fcmer des belasteten Grundst\u00fcckes) versprochene oder\nbezahlte Kaufpreis f\u00fcr den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht\nhat also die fr\u00fcher in manchen schweizerischen Rechten, insbe\u00ac\nsondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe\nBlumer, Staats= mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De\u00ac\nmokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser,\nLuzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in\nder Par\u00e4mie \u201eWas Blumen i\u00dft, zahlt Blumen\u201c ausgedr\u00fcckte\nAnschauung, da\u00df das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr\u00ac\nten Gutsertrages trete und daher dem G\u00fcltgl\u00e4ubiger f\u00fcr den\nZins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so da\u00df in dieser\nRichtung ein eigenth\u00fcmliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re\u00ac\nkurrent bestreitet im weitern nicht, da\u00df der Wurf\u00fcbernehmer,\ninsoweit er die auf der \u00fcbernommenen Liegenschaft haftenden\nverfallenen G\u00fcltzinse \u00fcbernehmen mu\u00df, an Stelle des G\u00fclten\u00ac\ngl\u00e4ubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie\ndieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den\nthats\u00e4chlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig\nergibt, die Rekursbeklagten als Wurf\u00fcbernehmer der Liegen\u00ac\nschaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenth\u00fcmer und Besitzer\nvon Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes\nkonsumirt haben soll, am 5. M\u00e4rz 1883 pfandrechtlich betrie\u00ac\nben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten\nThiere pf\u00e4nden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also\nunzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum\nZwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pf\u00e4n\u00ac\ndung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in\u00ac\nfolge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die\u00ac\nsem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur\nr Ansprache nicht ge\u00e4ndert worden; denn es ist nach der\nSachlage vollst\u00e4ndig klar, da\u00df das deponirte Geld an Stelle\ndes pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte,\nund da\u00df also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft\nPfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver\u00ac\nlangen und verlangen k\u00f6nnen, wie aus dem Erl\u00f6se des ur\u00ac\nspr\u00fcnglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom\nPfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings\num eine dingliche Klage und es mu\u00df daher der Rekurs als\nunbegr\u00fcndet abgewiesen werden. Es ist n\u00e4mlich auch das even\u00ac\ntuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegr\u00fcndet, denn die\nRekursbeklagten k\u00f6nnen gewi\u00df ihr behauptetes Pfandrecht f\u00fcr\ndie ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf\njedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob\ndas von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be\u00ac\nstehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den\nBlumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re\u00ac\nkurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder\ninfolge der zwischen dem Verf\u00fcttern des Blumens und der be\u00ac\nabsichtigten Pf\u00e4ndung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs\naus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbest\u00e4ndig sei,\nu. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof\nsondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu\nentscheiden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010198.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:09.877888+00:00", null, null, null, null, "6ad54f8a9271aeb5ffcb4f7b64779a7207e0b0e4a1bc2a29584477ba8d8d9587", 1, 15623, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_198"], "units": {}, "query_ms": 0.8078869432210922}