{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_206", "bge", "CH", null, "10_I_206", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 206", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "35. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Perucchi.\nA. Joachim Peruechi war durch Urtheil des Richteramtes\nNidau vom 17. November 1883 wegen einer baupolizeilichen\nUebertretung zu 12 Fr. Bu\u00dfe und 23 Fr. 30 Cts. Kosten ver\u00ac\nurtheilt worden. Am 17. Januar 1884 \u00fcbersandte er dem Re\u00ac\ngierungsstatthalteramte Nidau den Betrag von 12 Fr. mit der\nausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung, da\u00df durch diese Zahlung die Bu\u00dfe\ngedeckt und dieselbe nicht etwa auf die Kosten abgerechnet werden\nsolle. Die Amtsschaffnerei Nidau nahm diese Zahlung entgegen,\nerkl\u00e4rte inde\u00df, da\u00df durch dieselbe nicht die Bu\u00dfe getilgt, sondern\nda\u00df sie auf die Kosten abgerechnet werde; die Bu\u00dfe d\u00fcrfe nicht\nals bezahlt verrechnet werden, bevor die Kosten getilgt seien.\nEine hiegegen ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrathe\ndes Kantons Bern am 19. M\u00e4rz 1884 abgewiesen mit der\nBegr\u00fcndung: es handle sich um eine Forderung \u00f6ffentlich\u00ac\nrechtlicher Natur; bei Theilzahlungen auf solche Forderungen\nk\u00f6nne es nicht im Belieben des Schuldners liegen, zu bestim\u00ac\nmen, auf welchen Theil der Gesammtschuld die Forderung an\u00ac\nzurechnen sei, vielmehr haben hier\u00fcber die vollziehenden Organe\ndes Staats zu bestimmen; das von der Amtsschaffnerei Nidau\nbeobachtete Verfahren sei daher ein zul\u00e4\u00dfiges und rechtfertige\nsich durch das fiskalische Interesse des Staates. Auch wenn die\nBestimmungen des eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes anwend\u00ac\nbar w\u00e4ren, so w\u00fcrde das Gleiche gelten, denn Bu\u00dfe und Kosten\nbilden eine einheitliche gleichzeitig f\u00e4llige Schuld, auf welche\nder Gl\u00e4ubiger sich Theilzahlungen nicht, beziehungsweise nur\nin dem Sinne, welchen er der Theilzahlung gebe, gefallen zu\nlassen brauche; auch w\u00e4re Art. 99 des Obligationenrechtes\nanalog anwendbar.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Joachim Peruechi den\nstaatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er f\u00fchrt aus:\nDas Vorgehen der bernischen Beh\u00f6rden enthalte eine Umge\u00ac\nhung des in Art. 59 der Bundesverfassung niedergelegten\nGrundsatzes der Abschaffung des Schuldverhaftes; nach allge\u00ac\nmein anerkanntem Rechtsgrundsatze stehe dem freiwillig zahlen\u00ac\nden Schuldner das Recht zu, zu bestimmen, was durch die\nZahlung getilgt werden solle. Wenn die bernischen Beh\u00f6rden\nim vorliegenden Falle dieses Recht mi\u00dfachtet haben, so liege der\nZweck hievon klar am Tage. Die Bu\u00dfenforderung k\u00f6nne in\nGef\u00e4ngni\u00df umgewandelt werden, die Kostenforderung dagegen\nnicht. Die bernischen Beh\u00f6rden wollen nun die Drohung mit\nUmwandlung der Bu\u00dfe in Gefangenschaft als Pressionsmittel\ngebrauchen, um den (vergeltstagten und insolventen) Rekurren\u00ac\nten zu Zahlung der Kosten zu zwingen, ohne da\u00df sie den f\u00fcr\nderen Beitreibung verfassungsm\u00e4\u00dfig allein zul\u00e4\u00dfigen Weg der\nordentlichen Schuldbetreibung betreten m\u00fc\u00dften. Demnach werde\nbeantragt: Das Bundesgericht m\u00f6chte die Regierung des Kan\u00ac\ntons Bern anweisen, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Amtsschaffnerei\nNidau dem Rekurrenten f\u00fcr die bezahlte Bu\u00dfe von 12 Fr. eine\nQuittung ausstelle und da\u00df also dem Art. 59 letztes Alinea\nder Bundesverfassung die geb\u00fchrende Nachachtung verschafft\nwerde.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der\nRegierungsrath des Kantons Bern geltend: Soweit es die\nFrage betreffe, auf welchen Theil der Schuld des Rekurrenten\ndessen Zahlung abzurechnen sei, bestreite er die Kompetenz des\nBundesgerichtes, da es sich hiebei nicht um Anwendung solcher\ngesetzlicher Bestimmungen handle, \u00fcber welche dem Bundesge\u00ac\nrichte eine Kognition zust\u00e4nde. Eventuell berufe er sich auf die\nErw\u00e4gungen seines angefochtenen Entscheides. Von einer Ver\u00ac\nletzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung (wor\u00fcber\nallerdings das Bundesgericht zu entscheiden habe) k\u00f6nne nicht\ndie Rede sein; denn die in ihrer Dauer zum Voraus genau be\u00ac\nstimmte Gefangenschaft, in welche eine uneinbringliche Geld\u00ac\nbu\u00dfe umgewandelt werde, habe mit dem Schuldverhaft nichts\ngemein und es sei denn auch bisher noch Niemandem einge\u00ac\nfallen, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Strafumwandlung\nzu bestreiten. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses\nunter Kostenfolge angetragen.\n\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da der Rekurrent die Verletzung eines Grundsatzes der\nBundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zweifel\u00ac\nlos kompetent.\n2. Nun st\u00fctzt sich aber die Beschwerde ausschlie\u00dflich darauf\nda\u00df das Vorgehen der bernischen Beh\u00f6rden eine Verletzung des\nArt. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung involvire. Diese Be\u00ac\nschwerde ist unbegr\u00fcndet. Denn es ist ja bis jetzt eine Freiheits\u00ac\nentziehung gegen den Rekurrenten gar nicht angeordnet und so\u00ac\nmit ein verfassungswidriger Schuldverhaft nicht verh\u00e4ngt worden.\nDie Nachpr\u00fcfung der in der angefochtenen Entscheidung aufge\u00ac\nstellten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Imputation von Zahlungen steht\nan sich dem Bundesgerichte nicht zu. Sollten inde\u00df die kanto\u00ac\nnalen Beh\u00f6rden in Folge derselben sp\u00e4ter zu einer Verhaftung\ndes Rekurrenten wegen Nichtbezahlung einer Bu\u00dfe schreiten, so\nk\u00f6nnte alsdann allerdings ernstlich in Frage kommen, ob nicht\neine Umgehung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung\nvorliege. Zur Zeit ist dies nicht der Fall.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs ist abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010206.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:11.345989+00:00", null, null, null, null, "ab2fa1bc08c61b2e25bd1f71d64577b648c674ca4b77e1d087d730d7d84ae9b8", 1, 5087, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_206"], "units": {}, "query_ms": 0.866937916725874}