{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_209", "bge", "CH", null, "10_I_209", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 209", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "36. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg.\nA. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Milit\u00e4r\u00ac\nbeh\u00f6rde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der\nLandwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Bu\u00dfe\nvon 5 Fr. auferlegt worden. Da Bregg nach Au\u00dfersihl, Kan\u00ac\ntons Z\u00fcrich, \u00fcbergesiedelt war, so machte das Milii\u00e4rdeparte\u00ac\nment des Kantons Solothurn der Milit\u00e4rdirektion des Kantons\nZ\u00fcrich hievon Anzeige; letztere leitete daraufhin gegen A. Bregg\nden Rechtstrieb f\u00fcr den fraglichen Bu\u00dfenbetrag ein und be\u00ac\ngehrte, da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, beim Bezirks\u00ac\ngerichtspr\u00e4sidium Z\u00fcrich Rechts\u00f6ffnung. Durch Entscheidung des\nBezirksgerichtspr\u00e4sidiums von Z\u00fcrich vom 4. Januar 1883\nwurde inde\u00df das Rechts\u00f6ffnungsbegehren der z\u00fcrcherischen Milit\u00e4r\u00ac\nbeh\u00f6rde abgewiesen und ebenso wurden zwei Revisionsbegehren\nder Milit\u00e4rdirektion am 3. Februar und 6. M\u00e4rz 1883 durch\ndie n\u00e4mliche Stelle verworfen. Diese Entscheidungen legten auch\ndie erlaufenen gerichtlichen Kosten jeweilen der Milit\u00e4rdirektion\ndes Kantons Z\u00fcrich auf und sprachen dem A. Bregg eine\nau\u00dfergerichtliche Entsch\u00e4digung von zusammen 15 Fr. zu.\nB. Nach Mittheilung dieser Entscheidungen an das Milit\u00e4r\u00ac\ndepartement von Solothurn ersuchte letzteres die Milit\u00e4rdirektion\n\ndes Kantons Z\u00fcrich durch Schreiben vom 31. M\u00e4rz 1883, den\nA. Bregg f\u00fcr den \u201eBetrag der Bu\u00dfe und der aufgelaufenen\nBetreibungskosten\u201c mindestens drei Tage strengen Arrest ab\u00ac\nsitzen zu lassen, indem es bemerkte: In analogen F\u00e4llen, wenn\neine Geldbu\u00dfe auf g\u00fctlichem Wege nicht erh\u00e4ltlich sei, pflege\nes dieselbe jeweilen, und zwar nach dem im kantonalen Straf\u00ac\ngesetzbuche aufgestellten Ma\u00dfstabe von einem Tag Arrest auf je\n2 Fr. Geldbu\u00dfe, umzuwandeln. Die Zurechnung der Kosten zu\nder urspr\u00fcnglichen Bu\u00dfe und die Umwandlung der ganzen\nSumme in Arrest, welches Verfahren sonst nur f\u00fcr die eigent\u00ac\nliche Bu\u00dfe eintrete, sei als eine in seiner Kompetenz liegende\nStrafversch\u00e4rfung mit R\u00fccksicht auf die b\u00f6sartige Renitenz des\nBestraften aufzufassen. Durch Verf\u00fcgung vom 2. April 1883\nzitirte hierauf die Milit\u00e4rdirektion des Kantons Z\u00fcrich den\nA. Bregg \u201egem\u00e4\u00df Verf\u00fcgung des Milit\u00e4rdepartementes Solo\u00ac\nthurn,\" wodurch die dem A. Bregg auferlegte Bu\u00dfe \u201enebst da\u00ac\nmaligen Kosten\u201c in drei Tage strengen Arrestes umgewandelt\nworden sei, auf 5. April zum Antritte dieser Strafe. Nachdem\nA. Bregg sich hiegegen vergeblich beim Regierungsrathe des\nKantons Z\u00fcrich beschwert hatte, gelangte die ihm auferlegte\ndreit\u00e4gige Arreststrafe zur Vollziehung.\nC. Nach Verb\u00fc\u00dfung derselben forderte A. Bregg von der\nMilit\u00e4rdirektion des Kantons Z\u00fcrich die ihm durch die Fakt. A\nerw\u00e4hnten Entscheidungen des Bezirksgerichtspr\u00e4sidiums von\nZ\u00fcrich zugesprochenen Proze\u00dfentsch\u00e4digungen von zusammen\n15 Fr. nebst Folgen ein. Nach angehobenem Rechtstrieb bezahlte\ndie Milit\u00e4rdirektion von Z\u00fcrich diesen Betrag, erlie\u00df inde\u00df am\n10. Januar 1884 an \u201eBregg, Adolf, Commis, Soldat, Ba\u00ac\n\u201etaillon 68 III, in Au\u00dfersthl\u201c ein \u201eDienstaufgebot,\u201c wodurch\nderselbe aufgefordert wurde, am 17. Januar 1884 Morgens\n8 Uhr in Civil in der Kaserne einzur\u00fccken, \u201ebehufs Antritt\n\u201eeiner Arreststrafe von sechs Tagen zur Kompensation von\n\u201e13 Fr. 40 Cts. Kosten laut Verf\u00fcgung der Milit\u00e4rdirektion\n\u201evon Solothurn vom 31. III 1883.\u201c Der Kostenbetrag von\n13 Fr. 40 Cts., auf welchen diese Verf\u00fcgung sich bezieht, um\u00ac\nfa\u00dft diejenigen prozessualischen Kosten, welche der z\u00fcrcherischen\nMilit\u00e4rdirektion durch die Entscheidungen des Bezirksgerichts\u00ac\npr\u00e4sidiums von Z\u00fcrich vom 4. Januar, 3. Februar und 6. M\u00e4rz\n1883 auferlegt worden waren.\nD. Nunmehr ergriff A. Bregg den staatsrechtlichen Rekurs\nan das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:\n\u201eDas Bundesgericht wolle die Verf\u00fcgungen der Milit\u00e4rdirek\u00ac\n\u201etionen von Z\u00fcrich und Solothurn aufheben und ihm eine an\u00ac\n\u201egemessene Proze\u00dfentsch\u00e4digung zusprechen. Zur Begr\u00fcndung\nf\u00fchrt er in thats\u00e4chlicher Beziehung aus, da\u00df das Vorgehen der\nz\u00fcrcherischen Milit\u00e4rdirektion gegen ihn dadurch wesentlich mit\u00ac\nverursacht worden sei, da\u00df Anst\u00e4nde bez\u00fcglich der Beitreibung\nvon Milit\u00e4rpflichtersatzsteuern f\u00fcr 1877 und 1880, welche die\nMilit\u00e4rdirektion des Kantons Z\u00fcrich f\u00fcr diejenige des Kantons\nSolothurn von ihm eingefordert habe, gerichtlich theilweise zu\nseinen Gunsten erledigt worden seien. In rechtlicher Beziehung\nf\u00fchrt er aus, das Verfahren der Milit\u00e4rdirektion des Kantons\nZ\u00fcrich enthalte eine vollst\u00e4ndige Verweigerung des rechtlichen\nGeh\u00f6rs; dasselbe versto\u00dfe gegen Art. 56 der Z\u00fcrcher Kantons\u00ac\nverfassung, da durch eine Ma\u00dfnahme der Milit\u00e4rbeh\u00f6rde die\ngerichtliche Entscheidung, wonach er (Rekurrent) keine Kosten zu\ntragen habe, umgesto\u00dfen werden wolle; es seien im Fernern\ndie Art. 7 Absatz 1 und 2 der z\u00fcrcherischen und Art. 31 der\nsolothurnischen Kantonsverfassung verletzt, da die angefochtenen\nVerf\u00fcgungen einen willk\u00fcrlichen Eingriff in die pers\u00f6nliche Frei\u00ac\nheit enthalten und gegen den Grundsatz nulla pona sine lege\nversto\u00dfen; denn es existire kein Gesetz, welches die Milit\u00e4rdi\u00ac\nrektionen von Z\u00fcrich und Solothurn berechtige, eine behauptete\nKostenforderung in Haft umzuwandeln. Endlich seien auch\nArt. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5\nder z\u00fcrcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der\nSchuldverhaft f\u00fcr eine privatrechtliche Forderung angewendet\nwerden wolle.\nE. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tr\u00e4gt die\nMilit\u00e4rdirektion des Kantons Z\u00fcrich darauf an, das Bundes\u00ac\ngericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gr\u00fcnden\nabweisen, indem sie unter eingehender Er\u00f6rterung des Sach\u00ac\nverhaltes ausf\u00fchrt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben\nvon der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880\n\neine der milit\u00e4rischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver\u00ac\nletzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und\nk\u00f6nne gar nicht bestritten werden. F\u00fcr diese Dienstpflichtver\u00ac\nletzung sei er, in Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen\ndes Bundesgesetzes \u00fcber die Strafrechtspflege f\u00fcr die eidgen\u00f6s\u00ac\nsischen Truppen, von der solothurnischen Milit\u00e4rbeh\u00f6rde mit\neiner Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten \u00fcberhaupt\nm\u00f6glichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter\u00ac\nziehen und die ihm auferlegte Bu\u00dfe zu bezahlen, habe Rekur\u00ac\nrent so lange prozessirt, bis die Milit\u00e4rdirektion von Solothurn\nder Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an\nbefugt gewesen w\u00e4re, die Bu\u00dfe sammt Kosten in Arrest um\u00ac\ngewandelt habe. Die Milit\u00e4rdirektion von Z\u00fcrich ihrerseits habe\nanf\u00e4nglich nur die Bu\u00dfe, nicht auch die vom Rekurrenten durch\nsein tr\u00f6lerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er\u00ac\nsetzen wollen; sie habe daher zun\u00e4chst durch ihre Verf\u00fcgung\nvom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von\nder Milit\u00e4rdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt.\nDurch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem\nProzesse vor der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde unterlegen sei,\ndie von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr\neingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranla\u00dft wor\u00ac\nden, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von\nder kompetenten Milit\u00e4rstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe\nzu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser\nAngelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen,\nwelches von den Milit\u00e4rbeh\u00f6rden im Interesse der milit\u00e4rischen\nDisziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine\nVerfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe\u00ac\ntenz der Milit\u00e4rbeh\u00f6rden fallende Strafma\u00dfregel. Uebrigens\nsei der Rekurs auch formell unzul\u00e4\u00dfig. Denn nach \u00a7 14 der\nGesch\u00e4ftsordnung des (z\u00fcrcherischen) Regierungsrathes und sei\u00ac\nner Direktionen gehen Rekurse gegen Direktorialverf\u00fcgungen\nan den Gesammtregierungsrath. Das Bundesgericht werde nun\nwohl einen Rekurs zur\u00fcckweisen, so lange nicht die kantonalen\nRekursinstanzen gesprochen haben.\nF. Das Milit\u00e4rdepartement des Kantons Solothurn, dem\nzur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht\nim Wesentlichen die n\u00e4mlichen Gesichtspunkte wie die Milit\u00e4r\u00ac\ndirektion des Kantons Z\u00fcrich geltend und tr\u00e4gt auf Abweisung\nder Beschwerde an.\nDagegen h\u00e4lt Rekurrent replikando an seinen Antr\u00e4gen und\nAusf\u00fchrungen fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der\nBundesrechtspflege wie nach konstanter bundesrechtlicher Praxis\nk\u00f6nnen Verf\u00fcgungen kantonaler Beh\u00f6rden beim Bundesgerichte\nim Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verfassungsver\u00ac\nletzung angefochten werden, ohne da\u00df vorher der kantonale In\u00ac\nstanzenzug ersch\u00f6pft werden m\u00fc\u00dfte. Allerdings hat sich das\nBundesgericht stets das Recht gewahrt, Beschwerden, welche in\nUmgehung der kantonalen Oberbeh\u00f6rden bei ihm angebracht wurden,\nvorerst an die kantonalen Instanzen zur\u00fcckzuweisen; allein es\nist hiezu keineswegs verpflichtet, sondern blo\u00df berechtigt und hat\ndenn auch von der erw\u00e4hnten Befugni\u00df nur ausnahmsweise,\nd. h. nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere Gr\u00fcnde da\u00ac\nf\u00fcr sprachen, speziell wenn es sich um zweifelhafte Fragen des\nkantonalen Verfassungsrechtes handelte, f\u00fcr deren Beantwortung\neine vorg\u00e4ngige Entscheidung durch die kantonale Oberbeh\u00f6rde\nals w\u00fcnschenswerth erschien. In concreto liegt ein derartiger\nFall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen\nmateriellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent\u00ac\ngegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver\u00ac\nf\u00fcgung der z\u00fcrcherischen Milit\u00e4rdirektion der Rekurs an den\ndortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal v\u00f6llig\nzweifellos ist. Die sachbez\u00fcgliche, \u00fcbrigens erst in zweiter Linie\nvorgesch\u00fctzte, Einwendung der Milit\u00e4rdirektion des Kantons Z\u00fc\u00ac\nrich ist daher unbegr\u00fcndet.\n2. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber die\nStrafrechtspflege f\u00fcr die eidgen\u00f6ssischen Truppen vom 27. Au\u00ac\ngust 1851 (vergl. Art. 1 litt. h, 97, 167, 168, 181 und\n190) sind die obersten kantonalen Milit\u00e4rbeh\u00f6rden befugt, Wehr\u00ac\npflichtige, welche einer Aufforderung, sich in den Dienst zu\nstellen, nicht gehorchen, mit einer Ordnungsstrafe (Arrest= oder\nX \u2014 1884\n\nGeldbu\u00dfe) zu belegen; es steht ihnen also unzweifelhaft zu, da\u00ac\nr\u00fcber zu entscheiden, ob eine Dienstvers\u00e4umni\u00df vorliege und\ndaf\u00fcr eine Strafe verwirkt sei. Ebenso soll nicht bezweifelt\nwerden, da\u00df die zust\u00e4ndige Milit\u00e4rbeh\u00f6rde berechtigt ist, eine\nvon ihr kraft ihrer milit\u00e4rischen Strafgewalt auferlegte Geld\u00ac\nbu\u00dfe, welche auf g\u00fctlichem Wege nicht erh\u00e4ltlich ist, nach Ma\u00df\u00ac\ngabe der kantonalen Gesetzgebung ohne weiters in Arrest um\u00ac\nzuwandeln, so da\u00df also die Milit\u00e4rbeh\u00f6rde nicht gen\u00f6thigt ist,\nf\u00fcr Beitreibung solcher Bu\u00dfen den Rechtsweg zu betreten. Da\u00ac\ngegen ist auf der andern Seite ebenso klar, da\u00df, wenn die Mi\u00ac\nlit\u00e4rbeh\u00f6rde eine Geldstrafe im Wege des Rechtstriebes beizu\u00ac\ntreiben versucht, sie sich der Entscheidung des b\u00fcrgerlichen\nRichters \u00fcber die Zul\u00e4\u00dfigkeit des Rechtstriebes unterwerfen\nmu\u00df und da\u00df eine Bestreitung der Bu\u00dfenforderung durch den\nBetriebenen in keiner Weise als eine Verletzung der milit\u00e4ri\u00ac\nschen Dienstpflicht bezeichnet werden darf. In der That handelt\nes sich in einem solche Falle durchaus nicht um eine dienstliche\nHandlung oder Unterlassung eines Wehrpflichtigen, sondern um\neinen Akt prozessualer Vertheidigung im Verfahren vor dem\nb\u00fcrgerlichen, von der Milit\u00e4rbeh\u00f6rde selbst angerufenen, Richter.\nDie Ahndung eines solchen Aktes als milit\u00e4risches Dienstver\u00ac\ngehen oder milit\u00e4rischer Ordnungsfehler geht daher \u00fcber die\nder Milit\u00e4rstrafgewalt verfassungs= und gesetzm\u00e4\u00dfig gezogenen\nSchranken offenbar hinaus, und verletzt den in Art. 2 des\nBundesgesetzes vom 27. August 1851 f\u00fcr das Gebiet des Mi\u00ac\nlit\u00e4rstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla\np\u0153na sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach\nderartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren\nvor b\u00fcrgerlichen Gerichten als milit\u00e4rische Dienstfehler quali\u00ac\nizirt werden k\u00f6nnten, besteht selbstverst\u00e4ndlich nicht.\n3. Die dem Rekurrenten f\u00fcr Vers\u00e4umung einer Milit\u00e4r\u00fcbung\nseiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenerma\u00dfen bereits\nverb\u00fc\u00dft. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen\nVerf\u00fcgungen der solothurnischen und z\u00fcrcherischen Milit\u00e4rbe\u00ac\nh\u00f6rde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen\nDienstfehler; dieselbe st\u00fctzt sich vielmehr, wie insbesondere aus\ndem Schreiben des solothurnischen Milit\u00e4rdepartementes vom\n31. M\u00e4rz 1883 hervorgeht, darauf, da\u00df der Rekurrent durch\nBestreitung der Bu\u00dfenforderung im Rechts\u00f6ffnungsverfahren sich\nein neues Dienstvergehen resp. einen neuen milit\u00e4rischen Ord\u00ac\nnungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme\naber ist, wie in Erw\u00e4gung 2 dargethan, eine vollst\u00e4ndig haltlose\nund bundesrechtlich unzul\u00e4\u00dfige und es mu\u00df somit der Rekurs\nals begr\u00fcndet erkl\u00e4rt werden.\n4. Sollte dem gegen\u00fcber darauf abgestellt werden wollen,\nda\u00df es sich bei den angefochtenen Verf\u00fcgungen nicht sowohl um\nBestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung\neiner Betreibungs= beziehungsweise Proze\u00dfkostenforderung in\nArrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte\u00ac\nnen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der\nMilit\u00e4rbeh\u00f6rde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um\u00ac\nwandlung von Betreibungs= oder Proze\u00dfkosten in Haft berech\u00ac\ntigte, gar nicht angef\u00fchrt worden, und es besteht auch eine solche,\nwelche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung\nausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes\nunvertr\u00e4glich w\u00e4re, durchaus nicht. Es m\u00fc\u00dfte daher, von diesem\nStandpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest\u00ac\nstrafe eine willk\u00fcrliche, auf kein Gesetz gest\u00fctzte, Freiheitsent\u00ac\nziehung und daher eine Verletzung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ge\u00ac\nw\u00e4hrleistung der pers\u00f6nlichen Freiheit erblickt werden. Im vor\u00ac\nliegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Milit\u00e4rbeh\u00f6rde\neine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur\u00ac\nrent ihr schuldete, verh\u00e4ngt hat, sondern vielmehr wegen eines\nKostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten\nauferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als\nv\u00f6llig unzul\u00e4\u00dfig bezeichnet werden mu\u00df.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es werden mit\u00ac\nhin die angefochtenen Verf\u00fcgungen der Milit\u00e4rdirektion des\nKantons Solothurn und derjenigen des Kantons Z\u00fcrich als\nverfassungswidrig aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010209.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:12.871515+00:00", null, null, null, null, "106239c6dd9e2b2f1c665b1e23bd87dc6fc160c78e81de1bae0a78c7482e4a32", 1, 14238, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_209"], "units": {}, "query_ms": 0.7048328407108784}