{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_216", "bge", "CH", null, "10_I_216", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 216", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "37. Urtheil vom 17. Mai 1884\nin Sachen Schaffhausen gegen Z\u00fcrich.\nA. Im Juli 1881 starb in Schaffhausen die seit vielen\nJahren im Kanton Schaffhausen niedergelassene Wittwe Weiler\nvon Dynhard, Kantons Z\u00fcrich, welche schon seit l\u00e4ngerer Zeit\nvon ihrer Heimatgemeinde regelm\u00e4\u00dfig unterst\u00fctzt worden war.\nDie Armenbeh\u00f6rde von Schaffhausen stellte hierauf der Armen\u00ac\npflege von Dynhard die Rechnungen f\u00fcr Kostgeld und Instand\u00ac\nhaltung der Wohnung der Verstorbenen, sowie f\u00fcr Beerdigungs\u00ac\nkosten zu und ersuchte um deren Berichtigung. Die Armenpflege\nDynhard bezahlte die beiden ersten Rechnungen ohne Anstand,\ndagegen verweigerte sie die Bezahlung der Beerdigungskosten\nim Betrage von 53 Fr. 60 Cts. Auf Begehren des Stadtrathes\nvon Schaffhausen wandte sich in Folge dessen der Regierungs\u00ac\nrath des Kantons Schaffhausen an denjenigen des Kantons\nZ\u00fcrich mit dem Gesuche, dieser m\u00f6chte die Armenpflege von\nDynhard anweisen, die Forderung der Stadt Schaffhausen zu\nbezahlen. Mit Zuschrift vom 3. Dezember 1881 erkl\u00e4rte der\nRegierungsrath des Kantons Z\u00fcrich, er erachte die Zahlungs\u00ac\nverweigerung der Armenpflege Dynhard f\u00fcr begr\u00fcndet und sei\ndaher nicht im Falle, dem Begehren des Regierungsrathes von\nSchaffhausen zu entsprechen; Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes\nvom 22. Juni 1875 \u00fcber die Kosten der Verpflegung erkrankter\nund der Beerdigung verstorbener armer Angeh\u00f6riger anderer\nKantone schlie\u00dfen einen Ersatzanspruch f\u00fcr die Begr\u00e4bni\u00dfkosten\naus; dieses Gesetz beziehe sich nicht nur auf die Verpflegung\nund Beerdigung vor\u00fcbergehend in einem Kanton sich aufhalten\u00ac\nder armer Angeh\u00f6riger anderer Kantone, wie die Regierung von\nSchaffhausen annehme, sondern auf alle derartigen F\u00e4lle. In\ndiesem Sinne habe der Kanton Z\u00fcrich das Gesetz stets ange\u00ac\nwendet und es werde diese Ansicht auch durch den Wortlaut des\nArt. 48 der Bundesverfassung und durch einen Rekursentscheid\ndes Bundesrathes vom 12. M\u00e4rz 1878 (Bundesblatt 1878,\nII, S. 571) best\u00e4tigt. Uebrigens sei es dem Regierungsrathe des\nKantons Z\u00fcrich nur erw\u00fcnscht, wenn der vorliegende Fall sei\u00ac\ntens der Regierung von Schaffhausen dazu benutzt werde, eine\nprinzipielle Entscheidung der Frage durch die Bundesbeh\u00f6rden\nzu provoziren.\nB. Mit Schriftsatz vom 14. M\u00e4rz 1884 stellt der Regierungs\u00ac\nrath des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte unter Be\u00ac\nrufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der\nBundesrechtspflege das Begehren, dieses m\u00f6chte sein Begehren\num R\u00fcckerstattung der in Frage stehenden Beerdigungskosten\nsch\u00fctzen, indem er ausf\u00fchrt: Es handle sich um eine prinzipielle\nFrage, deren L\u00f6sung von nicht zu untersch\u00e4tzender finanzieller\nTragweite f\u00fcr die Gemeinden sei. Die logische Interpretation\ndes Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 spreche da\u00ac\nir, da\u00df die in Art. 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Be\u00ac\nstimmungen nur auf vor\u00fcbergehend Anwesende Bezug haben,\nnicht aber auf l\u00e4ngst Niedergelassene, von der Heimatgemeinde\ndauernd Unterst\u00fctzte. Insbesondere ergebe sich dies aus der das\nerw\u00e4hnte Bundesgesetz begleitenden Botschaft des Bundesrathes\n(Bundesblatt 1875, III S. 251), in welcher gesagt werde, das\nGesetz mische sich nicht in die Regelung des Armenwesens ein;\nes befasse sich nur mit den ausnahmsweisen F\u00e4llen, wo die\nHumanit\u00e4t den R\u00fccktransport verbiete oder mit au\u00dferordent\u00ac\nlichen Todesf\u00e4llen. Demnach sei es gewi\u00df unm\u00f6glich, das Ge\u00ac\nsetz auch auf F\u00e4lle zu beziehen, wo bisher schon von der Hei\u00ac\nmatgemeinde unterst\u00fctzte, niedergelassene Personen erkranken und\nsterben und daher nur das eintrete, was im nat\u00fcrlichen Ver\u00ac\nlaufe der Dinge immer geschehe. Demnach sei das Begehren\num Erstattung der Beerdigungskosten f\u00fcr die Wittwe Weiler\nbegr\u00fcndet.\nC. In seiner Antwort auf diese Beschwerde h\u00e4lt der Regie\u00ac\n\nrungsrath des Kantons Z\u00fcrich an den in seinem Schreiben vom\n3. Dezember 1881 vertretenen Anschauungen fest und verweist\nim Uebrigen auf eine von ihm eingeholte Vernehmlassung der\nArmenpflege Dynhard, in welcher im Wesentlichen geltend ge\u00ac\nmacht wird: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 unterscheide\nnicht zwischen Verpflegung und Beerdigung blos vor\u00fcbergehend\nInwesender oder dauernd niedergelassener Personen; es enthalte\nauch keine Ausnahme bez\u00fcglich der von ihren Heimatgemeinden\nregelm\u00e4\u00dfig Unterst\u00fctzten. Die Restriktion, unter welcher es den\nKanton, wo die Erkrankung oder der Todesfall eintrete, zu Tra\u00ac\ngung der daherigen Kosten verpflichte, sei vielmehr eine ganz\nandere; dieselbe beziehe sich auf die M\u00f6glichkeit des R\u00fccktrans\u00ac\nportes des Erkrankten. Ueberall da, wo ein R\u00fccktransport nicht\nm\u00f6glich oder nach den Grunds\u00e4tzen der Humanit\u00e4t nicht aus\u00ac\nf\u00fchrbar sei, treffe den betreffenden Kanton die Obsorge f\u00fcr seine\nPflege und eventuell Beerdigung. Etwas anderes besage auch\ndie bundesr\u00e4thliche Botschaft nicht. Wollte man die von der\nRegierung des Kantons Schaffhausen aufgestellten Unterschei\u00ac\ndungen in das Gesetz hineintragen, so w\u00fcrde dadurch in dessen\nHandhabung eine bedauerliche Unsicherheit entstehen, welche ge\u00ac\neignet w\u00e4re, den humanit\u00e4ren Zweck des Gesetzes zu vereiteln.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\nDas Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 \u00fcberbindet nach sei\u00ac\nnem Wortlaute (Art. 1) den Kantonen die Obsorge daf\u00fcr, da\u00df\nerkrankten unbemittelten Angeh\u00f6rigen anderer Kantone, welche\nnicht ohne Nachtheil f\u00fcr ihre oder anderer Gesundheit in ihren\nHeimatkanton zur\u00fcckgeschafft werden k\u00f6nnen, die erforderliche\nPflege und \u00e4rztliche Besorgung, sowie im Sterbefalle eine schick\u00ac\nliche Beerdigung zu Theil werde und zwar ohne Kostenersatz\u00ac\npflicht des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde. Das Gesetz\nunterscheidet also seinem Wortlaute nach durchaus nicht zwi\u00ac\nschen blos vor\u00fcbergehend anwesenden und zwischen dauernd nie\u00ac\ndergelassenen Angeh\u00f6rigen anderer Kantone, sondern es macht\nseine Anwendung von einer andern Voraussetzung, n\u00e4mlich da\u00ac\nvon abh\u00e4ngig, da\u00df der R\u00fccktransport des Erkrankten ohne sani\u00ac\ntarischen Nachtheil nicht m\u00f6glich sei. Zu einer einschr\u00e4nkenden\nAuslegung des Gesetzes in dem vom Regierungsrathe des Kan\u00ac\ntons Schaffhausen vertretenen Sinne liegt irgendwelcher Grund\nnicht vor. Die Botschaft des Bundesrathes giebt, abgesehen da\u00ac\nvon, da\u00df auf dieselbe angesichts des klaren Wortlautes des Ge\u00ac\nsetzes ein entscheidendes Gewicht kaum gelegt werden k\u00f6nnte,\nhief\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Dieselbe f\u00fchrt im Wesentlichen ein\u00ac\nfach aus, da\u00df das Gesetz die Ordnung des Armenwesens in\nden Kantonen nicht alterire und sich nur auf Ausnahmef\u00e4lle\nbeziehe. Dies ist denn auch vollst\u00e4ndig richtig, beweist aber\ndurchaus nicht, da\u00df das Gesetz nur Krankheits= und Todesf\u00e4lle\nvor\u00fcbergehend Anwesender im Auge habe, vielmehr ist daraus\neinzig zu folgern, da\u00df, wie auch der Wortlaut des Gesetzes\nunzweideutig ergiebt, dieses sich nur auf solche, immerhin die\nAusnahme bildende, F\u00e4lle bezieht, wo ein R\u00fccktransport in den\nHeimatkanton nicht m\u00f6glich ist, dagegen eine weitergehende Un\u00ac\nterst\u00fctzungspflicht des Wohnorts= oder Aufenthaltskantons nicht\nstatuirt. Auch ist ein innerer Grund daf\u00fcr, die Normen des\nBundesgesetzes auf dauernd Niedergelassene nicht anzuwenden,\noffenbar nicht erfindlich; vielmehr erscheint gerade gegen\u00fcber\ndauernd Niedergelassenen eine Versorgungspflicht des Nieder\u00ac\nlassungskantons in Krankheitsf\u00e4llen in noch h\u00f6herm Ma\u00dfe ge\u00ac\nrechtfertigt als bei Erkrankung blos vor\u00fcbergehend Anwesender\ndie Verpflichtung des Aufenthaltskantons.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDas Begehren des Regierungsrathes des Kantons Schaff\u00ac\nhausen ist abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010216.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:14.349427+00:00", null, null, null, null, "e907f4fc87d6e0c6c5e3510fc9902d1660315f2fb4b00870538effea37287aec", 1, 7396, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_216"], "units": {}, "query_ms": 0.8420790545642376}