{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_219", "bge", "CH", null, "10_I_219", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 219", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "38. Urtheil vom 23. Mai 1884 in Sachen Menier.\nA. Die Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, hat ihre\nMarke im Jahre 1869 beim eidgen\u00f6ssischen Departemente des\nInnern in Bern, gest\u00fctzt auf die schweizerisch=franz\u00f6sische Ueber\u00ac\n\neinkunft von 1864, eintragen lassen; eine neue Eintragung\ndieser Marke beim eidgen\u00f6ssischen Markenami in Bern hat im\nMai 1882 gest\u00fctzt auf die neue schweizerisch=franz\u00f6sische Ueber\u00ac\neinkunft zum gegenseitigen Schutze der Fabrik= und Handels\u00ac\nmarken u. s. w., vom 23. Februar 1882 (in Kraft getreten\nam 16. Mai 1882) stattgefunden. Nachdem die Firma Menier\ngegen die Chokoladefabrikanten D. Spr\u00fcngli, Vater und S\u00f6hne,\nin Z\u00fcrich wegen Nachmachung und Nachahmung dieser Marke\nbeim Bezirksgerichte in Z\u00fcrich bereits einen Civilproze\u00df ange\u00ac\nhoben hatte, reichte sie im Fernern am 27. Dezember 1883\ndem Statthalteramte Z\u00fcrich eine Strafklage gegen die Theil\u00ac\nhaber der Firma D. Spr\u00fcngli und S\u00f6hne ein, in welcher sie\nunter Anderm behauptete: Die Beklagten haben schon von An\u00ac\nfang 1870, insbesondere aber von 1874 an, die kl\u00e4gerische\nMarke imitirt; zun\u00e4chst, bis zum Oktober 1880, haben sie die\u00ac\nselbe ganz einfach kopirt. Im Oktober 1880 haben sie eine\nkleine Ab\u00e4nderung an der imitirten Marke vorgenommen, welche\ninde\u00df das Wesen der Sache nicht ber\u00fchre; diese zweite Marke\nbrauchen die Beklagten noch gegenw\u00e4rtig; jedenfalls haben sie\ndieselbe, nach ihrem eigenen Zugest\u00e4ndnisse, bis zum 19. Januar\n1883 verwendet. Bez\u00fcglich der Beurtheilung dieser Widerhand\u00ac\nlungen sei f\u00fcr die Zeit von 1874 bis 15. Mai 1882 aus\u00ac\nschlie\u00dflich der Staatsvertrag von 1864 ma\u00dfgebend; von da an\nkomme f\u00fcr die qualitative Beurtheilung der Marke das fran\u00ac\nz\u00f6sische Recht, f\u00fcr alle \u00fcbrigen Fragen das schweizerische Gesetz\nzur Anwendung; eventuell sei seit der Annahme des schweize\u00ac\nrischen Gesetzes (16. April 1880) das letztere entscheidend.\nB. Durch Beschlu\u00df vom 28. Dezember 1883 verf\u00fcgte das\nStatthalteramt Z\u00fcrich, Abtheilung Strafsachen: Die Strafklage\nwird nicht an die Hand genommen, mit der Begr\u00fcndung: der\nin der Klageschrift denunzirte Thatbestand bilde ein Antrags\u00ac\ndelikt, welches mit Bezug auf die Verj\u00e4hrung nach den ein\u00ac\nschl\u00e4gigen z\u00fcrcherischen Gesetzesbestimmungen zu beurtheilen sei\nnun habe die Kl\u00e4gerschaft aber in keiner Weise dargethan,\nda\u00df die Angeschuldigten die angefochtenen Marken auch noch\ninnert der letzten sechs Monate vor der Klageanhebung benutzt\nhaben, w\u00e4hrend ihr andrerseits das Vergehen schon l\u00e4nger als\nsechs Monate bekannt sei; das eingeklagte Vergehen sei also\nverj\u00e4hrt. Aber auch wenn es nicht verj\u00e4hrt w\u00e4re, k\u00f6nnte die\nStrafklage zur Zeit nicht an Hand genommen werden, weil\nsie der Kl\u00e4gerschaft offenbar nur zur Beschaffung des f\u00fcr die\nCivilklage n\u00f6thigen Beweismaterials dienen solle, was aus\nder Absicht, den Civilproze\u00df einstellen zu lassen, zur Evidenz\nhervorgehe; eventuell w\u00e4re die Strafklage nur an Hand zu\nnehmen, das Verfahren aber bis nach Erledigung des Civil\u00ac\nprozesses zu sistiren. Eine Beschwerde gegen diese Schlu\u00dfnahme\nwurde vom Regierungsrathe des Kantons Z\u00fcrich am 16. Fe\u00ac\nbruar 1884 abgewiesen.\nC. Mit Rekursschrift vom 3. M\u00e4rz 1884 stellt die Firma\nMenier beim Bundesgericht den Antrag, dieses m\u00f6chte die kan\u00ac\ntonale Instanz anweisen, die Strafklage durchzuf\u00fchren unter\nKosten= und Entsch\u00e4digungsfolge. Zur Begr\u00fcndung wird geltend\ngemacht: Die Zur\u00fcckweisung der Strafklage wegen Verj\u00e4hrung\nenthalte eine Rechtsverweigerung, sowie eine offenbare Verletzung\nder franz\u00f6sisch=schweizerischen Staatsvertr\u00e4ge von 1864 und 1882\nund des Bundesgesetzes \u00fcber den Schutz der Fabrik= und Han\u00ac\ndelsmarken. Der Staatsvertrag von 1864 statuire eine Ver\u00ac\nj\u00e4hrung der Strafklage f\u00fcr Markenrechtsverletzungen nicht und\neine solche habe also w\u00e4hrend der Dauer dieses Vertrages nicht\ngegolten. Wollte man \u00fcbrigens auch annehmen, es seien fr\u00fcher\nin dieser Richtung die kantonalen Gesetze ma\u00dfgebend gewesen,\nso sei dies selbstverst\u00e4ndlich seit dem Inkrafttreten des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber Markenschutz, n\u00e4mlich seit dem 16. April 1880,\nnicht mehr der Fall. Denn Bundesrecht gehe dem kantonalen\nRechte vor. Nach dem Bundesgesetze aber k\u00f6nne von einer\nVerj\u00e4hrung keine Rede sein, denn dasselbe statuire eine zwei\u00ac\nj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist, und diese sei nun, da die Beklagten\nzugestandenerma\u00dfen bis zum 19. Januar 1883 die kl\u00e4gerische\nMarke nachgeahmt haben und die Klage am 27. Dezember 1883\neingereicht worden sei, keineswegs abgelaufen gewesen. Uebri\u00ac\ngens habe sich die Rekurrentin zu Begr\u00fcndung ihrer Strafklage\nauch auf das z\u00fcrcherische Gesetz \u00fcber das Gewerbewesen von\n1832 berufen, wonach es sich um ein ex officio verfolgbares\nDelikt handeln w\u00fcrde.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fcrich im Wesentlichen gel\u00ac\ntend: Der Anwalt der Rekurrentin habe erkl\u00e4rt, da\u00df er im\nFalle der Abweisung seines Rekurses durch den Regierungsrath\nPrivatstrafklage erheben werde; demnach sei jedenfalls vorerst\ndas Schicksal dieser Privatstrafklage abzuwarten, bevor man sich\nmit Grund \u00fcber die Verletzung von Staatsvertr\u00e4gen mit dem\nAuslande beschweren k\u00f6nne. Der Staatsvertrag mit Frankreich\nvon 1882 setze eine Verj\u00e4hrungsfrist nicht fest; daraus folge selbst\u00ac\nverst\u00e4ndlich nicht, da\u00df f\u00fcr Strafklagen wegen Markenrechts\u00ac\nverletzung eine Verj\u00e4hrung nicht bestehe, sondern im Gegentheil\nda\u00df die Frage der Verj\u00e4hrung nach dem geltenden kantonalen\nStrafrecht zu beurtheilen sei. Denn das Bundesgesetz betreffend\nden Schutz der Fabrik= und Handelsmarken, Art. 20 Lemma 2,\nbestimme ausdr\u00fccklich, da\u00df die Bestrafung nur auf Antrag des\nVerletzten und nach der Strafproze\u00dfordnung desjenigen Kantons,\nin welchem die Klage angestrengt wird, erfolge; es behalte also\ndie kantonalen Strafproze\u00dfordnungen ausdr\u00fccklich vor. Die in\n\u00a7 53 des z\u00fcrcherischen Strafgesetzbuches festgesetzte sechsmonat\u00ac\nliche Antragsverj\u00e4hrungsfrist enthalte eine prozessualische Vor\u00ac\nschrift f\u00fcr den Privatkl\u00e4ger, welche noch fortw\u00e4hrend zu Recht\nbestehe. Wenn Art. 20 des Bundesgesetzes in seinem Schlu\u00df\u00ac\nlemma eine zweij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist festsetze, so komme dieser\nVorschrift wohl nur subsid\u00e4re Bedeutung zu, d. h. sie gelte nur\nf\u00fcr den Fall, da\u00df die kantonale Gesetzgebung keine Verj\u00e4hrungs\u00ac\nfrist vorgeschrieben habe. Uebrigens k\u00f6nne es den kantonalen\nUntersuchungs= und Anklagebeh\u00f6rden nur erw\u00fcnscht sein, wenn\ndas Bundesgericht die Frage, welche Verj\u00e4hrungsfrist in der\u00ac\nartigen F\u00e4llen zur Anwendung komme, im vorliegenden Falle\nprinzipiell entscheide.\nE. Die rekursbeklagten Theilhaber der Firma D. Spr\u00fcngli\nund S\u00f6hne ihrerseits f\u00fchren aus: Von einer Verfassungsver\u00ac\nletzung oder Rechtsverweigerung k\u00f6nne nicht die Rede sein; die\nFrage, ob die kantonalen Beh\u00f6rden das kantonale Gesetzesrecht\nrichtig angewendet haben, entziehe sich nach bekanntem Grund\u00ac\nsatze der Kognition des Bundesgerichtes. Auch wegen der be\u00ac\nhaupteten Verletzung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz\nder Fabrik= und Handelsmarken sei ein staatsrechtlicher Rekurs\nnicht statthaft, da diefes Gesetz keine individuellen Rechte ge\u00ac\nw\u00e4hrleiste. Wenn wegen jeder angeblichen Verletzung eines\neidgen\u00f6ssischen Gesetzes ein staatsrechtlicher Rekurs an das\nBundesgericht zugelassen w\u00fcrde, so h\u00e4tte Art. 29 des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege gar keine\nBedeutung mehr. Uebrigens sei nach dem Bundesgesetze schon\nsehr zweifelhaft, ob dasselbe eine Kumulation von Straf= und\nCivilklage zulasse. Was die behauptete Verletzung der Staats\u00ac\nvertr\u00e4ge mit Frankreich anbelange, so sei das Bundesgericht\nallerdings zust\u00e4ndig, allein nicht als Appellationsinstanz, son\u00ac\ndern nur insofern, als es zu pr\u00fcfen habe, ob eine offenbare\nVerletzung oder Umgehung des Staatsvertrages vorliege. Der\nStaatsvertrag von 1864 nun k\u00f6nne gar nicht mehr in Frage\nkommen, da er l\u00e4ngst aufgehoben sei; er sei n\u00e4mlich von Frank\u00ac\nreich schon auf den 24. November 1876 gek\u00fcndigt worden.\nAllerdings sei er dann unter verschiedenen Malen bis zum\n15. Mai 1882 verl\u00e4ngert worden, allein dies sei blos durch\nVereinbarung der beiden Regierungen geschehen und sei daher\nbedeutungslos, da nicht die Regierung, sondern nur die gesetz\u00ac\ngebende Beh\u00f6rde zur Verl\u00e4ngerung eines gek\u00fcndigten Staats\u00ac\nvertrages, die sich eben als neuer Vertragsabschlu\u00df qualifizire,\nkompetent sei. Der neue Vertrag von 1882 enthalte gar keine\nmaterielle Bestimmung \u00fcber die Verj\u00e4hrungsfrage, sondern ver\u00ac\nweise einfach auf das Bundesgesetz, so da\u00df von einer Verletzung\ndes Vertrages nicht die Rede sein k\u00f6nne.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da die Beschwerde sich auf die Verletzung von Staats\u00ac\nvertr\u00e4gen mit dem Auslande sowie auf die Verletzung eines\nBundesgesetzes und auf Rechtsverweigerung st\u00fctzt, so ist das\nBundesgericht nach Art. 59 litt. a und b des Bundesgesetzes\n\u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Die\nEinwendung der Rekursbeklagten, da\u00df wegen Verletzung des\neidgen\u00f6ssischen Markenschutzgesetzes der staatsrechtliche Rekurs\nan das Bundesgericht nicht statthaft sei, trifft nicht zu. Denn\nes handelt sich in casu nicht um die Anwendung privatrechtlicher\nBestimmungen dieses Gesetzes in einem Civilverfahren, in\n\nwelchem Falle allerdings nicht der staatsrechtliche Rekurs nach\nArt. 59 cit., sondern nur die zivilrechtliche Weiterziehung nach\nrt. 29 ibidem zul\u00e4ssig w\u00e4re, sondern um eine behauptete\nVerletzung strafrechtlicher Vorschriften des Bundesgesetzes durch\ndie Verf\u00fcgung einer Strafuntersuchungsbeh\u00f6rde. Hiegegen aber\nist, wie sich aus den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung\nin Sachen Sch\u00e4rrer & Cie. vom 26. Oktober 1883 (Amtliche\nSammlung IX, S. 474 u. ff.) ausgesprochenen und ausf\u00fchrlich\nentwickelten Grunds\u00e4tzen ergibt, der staatsrechtliche Rekurs statthaft.\n2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Z\u00fcrich einwendet, verfr\u00fcht. Denn dieselbe r\u00fcgt,\nda\u00df die angefochtene Schlu\u00dfnahme des Statthalteramtes Z\u00fcrich\nstaatsvertragliche und bundesgesetzliche Grunds\u00e4tze zum rechtlichen\nNachtheile der Rekurrentin verletze; ist dies richtig, so unterliegt\ndie fragliche Schlu\u00dfnahme nach Art. 59 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege der Vernichtung und\nwird hieran durch den Umstand, da\u00df der Rekurrentin nach der\nz\u00fcrcherischen Gesetzgebung noch der Weg der Privatstrafklage\noffen st\u00e4nde, ohne Zweifel nichts ge\u00e4ndert.\n3. In der Sache selbst mu\u00df sich fragen, ob f\u00fcr die Verj\u00e4h\u00ac\nrung des Strafantrages bei Markenrechtsdelikten nach dem\nschweizerisch=franz\u00f6sischen Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 in\nder Schweiz das kantonale Recht gegolten habe und auch nach\nder neuen Konvention vom 23. Februar 1882 und dem Bun\u00ac\ndesgesetze betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken\nnoch fortw\u00e4hrend gelte, oder ob resp. inwieweit hief\u00fcr staats\u00ac\nvertragliche oder bundesgesetzliche Grunds\u00e4tze ma\u00dfgebend seien\nresp. gewesen seien. Insoweit diese Frage im Sinne der An\u00ac\nwendbarkeit des kantonalen Rechtes zu beantworten ist, erscheint\nder Rekurs ohne Zweifel als unbegr\u00fcndet. Denn die Auslegung\nund Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes ist der Nach\u00ac\npr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogen und von einer Verfassungs\u00ac\nverletzung oder Rechtsverweigerung kann vorliegend gewi\u00df nicht\ngesprochen werden. Insoweit dagegen staatsvertragliche oder\nbundesgesetzliche Normen als ma\u00dfgebend anerkannt werden\nm\u00fcssen, ist der Rekurs begr\u00fcndet, da alsdann die angefochtene\nSchlu\u00dfnahme diese Normen durch Nichtanwendung verletzt.\n4. Nun ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten der franz\u00f6sisch\u00ac\nschweizerischen Konvention vom 23. Februar 1882 f\u00fcr den Ci\u00ac\nvil= oder strafrechtlichen Schutz franz\u00f6sischer Marken in der\nSchweiz ausschlie\u00dflich das schweizerische Recht ma\u00dfgebend, vor\u00ac\nbeh\u00e4ltlich einzig der in Art. 2 der Konvention statuirten, hier\noffenbar nicht in Betracht fallenden, Ausnahme. Fragt sich da\u00ac\nher, ob nach dem schweizerischen Rechte f\u00fcr die Antragsverj\u00e4h\u00ac\nrung bei Markenrechtsdelikten Bundesrecht oder Kantonalrecht\ngelte, so ist diese Frage in ersterm Sinne zu beantworten. Vor\u00ac\nerst kann keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die in Art. 20 Ab\u00ac\nsatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 statuirte\nzweij\u00e4hrige Frist f\u00fcr die Verj\u00e4hrung der Strafverfolgung ab\u00ac\nsolute und nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Z\u00fc\u00ac\nrich meint, blos subsid\u00e4re Geltung besitzt. Nach anerkanntem\nGrundsatz geht Bundesrecht dem kantonalen Rechte vor; das\nBundesrecht ist absolut und nicht nur subsid\u00e4r gemeines schwei\u00ac\nzerisches Recht. Nur insoweit das Bundesrecht im einzelnen\nFalle die prim\u00e4re Geltung des kantonalen Rechtes unzweideutig\nvorbeh\u00e4lt, kann bundesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise\neine blos subsid\u00e4re Bedeutung beigemessen werden. Die Be\u00ac\nstimmung des Art. 20 Absatz 4 cit. nun beh\u00e4lt das kantonale\nRecht in keiner Weise vor und es ist daher evident, da\u00df f\u00fcr\ndie Frist der Strafverfolgungsverj\u00e4hrung bei Markenrechtsdelikten\nausschlie\u00dflich Bundesrecht gilt. Das Gleiche mu\u00df aber auch f\u00fcr\ndie, von der Strafverfolgungsverj\u00e4hrung allerdings verschiedene,\nVerj\u00e4hrung des Strafantrages gelten. Das Bundesgesetz statuirt\neine besondere Frist der Antragsverj\u00e4hrung nicht, und es mu\u00df\ndaher angenommen werden, es sei die Stellung des Strafan\u00ac\ntrages w\u00e4hrend der ganzen Dauer der zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungs\u00ac\nfrist zul\u00e4ssig; wenn der Gesetzgeber der Kantonalgesetzgebung die\nStatuirung einer besondern Antragsverj\u00e4hrungsfrist h\u00e4tte vor\u00ac\nbehalten wollen, so h\u00e4tte er dies, angesichts der erheblichen\npraktischen Bedeutung einer derartigen Norm, gewi\u00df unzwei\u00ac\ndeutig ausgesprochen. Dies ist aber nicht geschehen; denn der\nin Art. 20 Absatz 2 leg. cit. enthaltene Vorbehalt der kantonalen\nStrafproze\u00dfordnungen kann nach dem ganzen Zusammenhange\ndes Gesetzes nur auf solche Bestimmungen bezogen werden, welche\n\n\u00fcber die Art und Weise der prozessualen Geltendmachung eines\nStrafanspruchs disponiren, nicht auch auf solche Normen, welche\ndie materiell=rechtlichen Voraussetzungen der Verfolgbarkeit eines\nStrafanspruchs festsetzen; hiezu aber geh\u00f6ren die Bestimmungen\n\u00fcber die Nothwendigkeit und Rechtzeitigkeit eines Strafantrages\ndes Verletzten, welche nicht oder doch nicht blos prozessualischer\nNatur sind, sondern, wenn nicht ausschlie\u00dflich, so doch zum\nmindesten in gewisser Richtung, dem materiellen Strafrechte an\u00ac\ngeh\u00f6ren. Es ist somit evident, da\u00df die angefochtene Schlu\u00dfnahme,\ninsoweit sie die strafrechtliche Verfolgung der seit dem Inkraft\u00ac\ntreten der franz\u00f6stsch=schweizerischen Konvention vom 23. Feb\u00ac\nruar 1882 (also seit 15. Mai 1882) begangenen Markenrechts\u00ac\nverletzungen gest\u00fctzt auf das kantonale Recht wegen Antrags\u00ac\nverj\u00e4hrung abgelehnt, das eidgen\u00f6ssiche Markenschutzgesetz durch\nNichtanwendung verletzt.\n5. Dagegen kann in der Ablehnung der Strafverfolgung f\u00fcr die\nfr\u00fcher begangenen Uebertretungen eine Verletzung eines Bundes\u00ac\ngesetzes oder Staatsvertrages nicht gefunden werden. Bis zu\ndem gedachten Zeitpunkte n\u00e4mlich war f\u00fcr den Schutz franz\u00f6\u00ac\nsischer Marken in der Schweiz, wie das Bundesgericht schon\nwiederholt ausgesprochen hat, der Staatsvertrag vom 15. Juni\n1864 ma\u00dfgebend. Nach diesem Vertrage aber galten r\u00fccksichtlich\nder Verj\u00e4hrung der Strafverfolgung und der Antragsverj\u00e4h\nrung bei Markenrechtsdelikten in beiden Vertragsstaaten einfach\ndie allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Grunds\u00e4tze\nder Landesgesetze, d. h. in der Schweiz der kantonalen Gesetze.\nDenn der Staatsvertrag enthielt eine materielle Bestimmung in\ndieser Richtung nicht und es mu\u00dfte also einfach bei der allge\u00ac\nmeinen Landesgesetzgebung sein Bewenden haben, da ein Aus\u00ac\nschlu\u00df der Verj\u00e4hrung von den Kontrahenten gewi\u00df nicht ge\u00ac\nwollt war. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der kantonalen\nGesetze aber d\u00fcrfen nach bekannter, r\u00fccksichtlich der zeitlichen\nAnwendung von Strafgesetzen von der Gesetzgebung regelm\u00e4\u00dfig\nanerkannter, Regel auf alle \u00fcberhaupt unter ihrer Herrschaft\nbegangenen Delikte infofern angewendet werden, als sie dem\nAngeschuldigten g\u00fcnstiger sind als das neue (eidgen\u00f6ssische) Recht;\ndies ist nun r\u00fccksichtlich der z\u00fcrcherischen Gesetzgebung nach der\nvom Bundesgerichte nicht nachzupr\u00fcfenden Feststellung der kan\u00ac\ntonalen Beh\u00f6rden der Fall und es verst\u00f6\u00dft daher die angefochtene\nVerf\u00fcgung, soweit es die vor dem 15. Mai 1882 angeblich\nbegangenen Uebertretungen anbelangt, gegen keine bundesrechtliche\nNorm.\n6. Ist somit die angefochtene Schlu\u00dfnahme des Statthalter\u00ac\namtes Z\u00fcrich (Abtheilung Strafsachen) und demgem\u00e4\u00df auch die\nsachbez\u00fcgliche Entscheidung des z\u00fcrcherischen Regierungsrathes\nim angegebenen Umfange wegen Verletzung des eidgen\u00f6ssischen\nMarkenschutzgesetzes durch Nichtanwendung des Art. 20 Asatz 4\ndesselben aufzuheben, so mu\u00df dagegen den kantonalen Beh\u00f6rden\nvorbehalten bleiben, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Strafklage\nder Rekurrentin allf\u00e4llig aus andern Gr\u00fcnden des materiellen\noder Proze\u00dfrechtes als wegen eingetretener Antragsverj\u00e4hrung\nvon der Hand zu weisen oder deren Behandlung einstweilen zu\nsistiren sei.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDee Rekurs wird im Sinne der Erw\u00e4gungen als begr\u00fcndet\nerkl\u00e4rt und es werden mithin die angefochtenen Verf\u00fcgungen\ndes Statthalteramtes Z\u00fcrich und des Regierungsrathes des\nKantons Z\u00fcrich in diesem Sinne aufgehoben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010219.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:15.879566+00:00", null, null, null, null, "ab6b8d9ac68906640e444ad0df90bce505875acebead40476a80f4497517b933", 1, 16987, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_219"], "units": {}, "query_ms": 1.011730171740055}