{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_228", "bge", "CH", null, "10_I_228", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 228", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "39. Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen B\u00f6sch.\nA. Die Armenpflege von Krummenau machte gegen den Re\u00ac\nkurrenten eine Forderung von 148 Fr. 50 Cts. f\u00fcr Kosten der\nVerpflegung seines notharmen Vaters Wendolin B\u00f6sch im Ge\u00ac\nmeindearmenhause geltend; gegen das daherige Pfandbot erhob\nRekurrent Rechtsvorschlag, worauf der Gemeindrath von Krum\u00ac\nmenau als Armenbeh\u00f6rde sich beschwerend an die Verwaltungs\u00ac\nbeh\u00f6rden des Kantons St. Gallen wandte und Aufhebung die\u00ac\nses Rechtsvorschlages verlangte. Durch zweitinstanzliche Schlu\u00df\u00ac\nnahme vom 25. Mai 1883 entschied der Regierungsrath des\nKantons St. Gallen dahin, der Rechtsvorschlag des Johannes\nB\u00f6sch vom 30. Januar laufenden Jahres sei kassirt, indem er\nausf\u00fchrte: Der Rechtsvorschlag beziehe sich auf eine Forderung,\nwelche aus der Unterst\u00fctzung eines Notharmen seitens der \u00f6ffent\u00ac\nlichen Armenpflege hergeleitet werde; nach Art. 23 des kanto\u00ac\nnalen Gesetzes \u00fcber das Armenwesen seien aber Fragen \u00fcber\ndie Pflicht zur Armenunterst\u00fctzung und deren Umfang nicht\nrichterlicher Natur, sondern unterliegen dem endg\u00fcltigen Ent\u00ac\nscheide des Regierungsrathes. Nach Art. 26 des gleichen Ge\u00ac\nsetzes liege in F\u00e4llen der Notharmuth Eltern und Kindern die\ngegenseitige Unterst\u00fctzungspflicht in erster Linie ob und der an\u00ac\ngefochtene Rechtsvorschlag sei daher formell und materiell unbe\u00ac\ngr\u00fcndet.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Johannes B\u00f6sch mit Ein\u00ac\ngabe vom 13. Juni 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das\nBundesgericht. Letzteres beschlo\u00df inde\u00df am 28. September 1883,\nauf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, sondern den Rekur\u00ac\nrenten zun\u00e4chst an den Gro\u00dfen Rath des Kantons St. Gallen\nzu verweisen. Eine daraufhin an den Gro\u00dfen Rath des Kan\u00ac\ntons St. Gallen gerichtete Beschwerde wurde von diesem, auf\nBericht feiner Petitionskommission hin, am 6. M\u00e4rz 1884 als\nunbegr\u00fcndet abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. M\u00e4rz 1884 er\u00ac\nneuerte der Rekurrent seine Beschwerde beim Bundesgerichte;\ndieselbe geht dahin: Es sei der angef\u00fchrte Regierungsbeschlu\u00df,\nals den Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen\nKantonsverfassung zuwiderlaufend, aufzuheben. Zur Begr\u00fcndung\nwird im Wesentlichen angef\u00fchrt: Es handle sich um eine per\u00ac\ns\u00f6nliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur\u00ac\nrenten; zur Entscheidung \u00fcber diese Ansprache sei einzig der\nordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent.\nDer vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen\nArmengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage\neines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung\neiner Unterst\u00fctzung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher\nNatur w\u00e4re; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit \u00fcber\nBestand und Umfang der Unterst\u00fctzungspflicht des Sohnes gegen\u00ac\n\u00fcber seinem notharmen Vater. F\u00fcr derartige Streitigkeiten aber\nschlie\u00dfe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die\nGerichte nicht ausdr\u00fccklich aus und jedenfalls sei durch die\nkantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver\u00ac\nfassung von 1874 (Art. 58) jedem B\u00fcrger das Recht gew\u00e4hr\u00ac\nleistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen.\nGegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom\u00ac\npetenz spreche auch das Gesetz \u00fcber den Schuldentrieb von 1854\n(Art. 33 u. ff.), wo diejenigen F\u00e4lle ausdr\u00fccklich aufgez\u00e4hlt seien,\nin denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei.\nC. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons\nSt. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde antr\u00e4gt,\nX \u2014 1884\n\nim Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Das kantonale Armengesetz vom\n30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor\u00ac\nsorge daf\u00fcr, da\u00df Niemand h\u00fclflos zu Grunde gehe und normire\ndie Frage, wer in Nothf\u00e4llen zur H\u00fclfeleistung verpflichtet sei.\nDie Entscheidung dar\u00fcber, ob ein Nothfall vorhanden sei und\nwer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur\nder Sache gem\u00e4\u00df, den Administrativbeh\u00f6rden, in letzter Instanz\nder Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen\u00ac\nbeh\u00f6rden nicht nur zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten anzuhalten,\nsondern auch in ihren Rechten gegen\u00fcber pflichtvergessenen Bluts\u00ac\nverwandten zu sch\u00fctzen. Diese Regelung der Kompetenzfrage\nstehe mit keinem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundsatze in Widerspruch.\nDie Petitionskommission des Gro\u00dfen Rathes f\u00fchrt in ihrem\nBerichte an letztere Beh\u00f6rde der Hauptsache nach aus: Ueber\ndie Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte\nForderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder\nder Verwaltungsbeh\u00f6rden unterstehe, habe nach Art. 61 der st.\ngallischen Civilproze\u00dfordnung nicht der Richter, sondern die Voll\u00ac\nziehungsbeh\u00f6rde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent\u00ac\nscheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise\nauch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die\nnach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben.\nFormell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts\u00ac\nvorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine\ndie angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche\ndurchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest\u00ac\ngehaltenen und vom Gro\u00dfen Rathe stillschweigend gebilligten\nPraxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich\nberufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er\nnicht, wie Art. 23 ibidem, ausdr\u00fccklich, da\u00df der Regierungs\u00ac\nrath \u201eabschlie\u00dflich\u201c verf\u00fcge. Allein er behalte auch einen Rekurs\nan die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol\u00ac\nchen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs\nsei offenbar auch der allein zul\u00e4ssige.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Beschwerde st\u00fctzt sich darauf, da\u00df Rekurrent durch die\nangefochtenen Schlu\u00dfnahmen des Regierungs= und des Gro\u00dfen\nRathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsm\u00e4\u00dfigen\nRichter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun\u00ac\ndes=Verfassung die Entscheidung \u00fcber die gegen ihn von der\nArmenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or\u00ac\ndentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbeh\u00f6rden zustehe.\n2. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, da\u00df der Regierungs\u00ac\nrath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen\nVerfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilproze\u00dfordnung)\nrmell befugt war, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Sache in die\nZust\u00e4ndigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbeh\u00f6rden falle\nund da\u00df er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal\u00ac\ntungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts\u00ac\nvorschlag aufheben konnte.\n3. Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent\u00ac\nscheidung dadurch, da\u00df sie die Kompetenz den Verwaltungsbe\u00ac\nh\u00f6rden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgen\u00f6s\u00ac\nsischen oder kantonalen Verfassungsrechtes versto\u00dfe. Dies ist zu\nverneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft,\nwie die in ihr enthaltenen Bestimmungen \u00fcber Organisation\nund Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter\u00ac\nlichen Beh\u00f6rden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren\u00ac\nnung der Gewalten; dieselbe spricht sich inde\u00df \u00fcber die Aus\u00ac\nscheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten,\nsoweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht n\u00e4her aus, sondern\nstellt blos im Allgemeinen fest, da\u00df der Regierungsrath (mit\nden ihm untergeordneten Beh\u00f6rden und Beamten) die gesammte\nLandesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver\u00ac\nfassung), da\u00df dagegen das Kantonsgericht die \u201eh\u00f6chste Instanz\nin b\u00fcrgerlichen, administrativen und Strafrechtsf\u00e4llen\u201c sei und\nda\u00df die erforderlichen Bestimmungen \u00fcber die Befugnisse und den\nInstanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden.\n(Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung\nbleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der \u201eb\u00fcrger\u00ac\nlichen und administrativen\u201c Rechtsf\u00e4lle, welche in die Kompetenz\nder Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits\nund denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen\nder vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des\n\nn\u00e4hern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der\nFrage, ob eine (b\u00fcrgerliche oder administrative) Rechtssache oder\naber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um\ndie Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes,\nwelche der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von\neiner Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein,\nwenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes\u00ac\nbestimmung unzweifelhaft als (b\u00fcrgerliche oder administrative)\nRechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs\u00ac\nbeh\u00f6rden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt\ndie ordentlichen Gerichte die Befugni\u00df zur Entscheidung einer\nreinen Verwaltungssache sich willk\u00fcrlich anma\u00dfen sollten. Die\nAnsprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur\u00ac\nrenten nun gr\u00fcndet sich auf seine im kantonalen Armengesetze\nnormirte Unterst\u00fctzungspflicht gegen\u00fcber seinem notharmen Va\u00ac\nter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverh\u00e4lt\u00ac\nnisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der\n\u00f6ffentlichen Armenunterst\u00fctzung und keineswegs auf eine \u00fcber\ndie F\u00e4lle und den Umfang der \u00f6ffentlichen Armenunterst\u00fctzung\nhinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen\nDeszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, da\u00df die Re\u00ac\ngulirung dieser Unterst\u00fctzungspflicht, d. h. der Armenunter\u00ac\nst\u00fctzungspflicht der nach Ma\u00dfgabe der Armengesetze unterst\u00fctzungs\u00ac\npflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beitr\u00e4ge\nu. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbeh\u00f6rden\nzustehe und nicht als b\u00fcrgerliche oder als Verwaltungsstreitsache\nzu betrachten sei, verst\u00f6\u00dft weder gegen die Natur der Sache\nnoch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz\u00ac\ngebung. Vorerst ist klar, da\u00df diese Unterst\u00fctzungspflicht, welche\nauf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und\nsich durchaus innerhalb des Rahmens des \u00f6ffentlichen Interesses\nbewegt, jedenfalls sehr wohl als eine \u00f6ffentlich=rechtliche be\u00ac\ntrachtet werden kann und da\u00df also eine Verweisung diesbez\u00fcg\u00ac\nlicher Streitigkeiten an die Verwaltungsbeh\u00f6rden nicht de\u00dfhalb\nals verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um\neine b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann\ngesagt werden, da\u00df hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche\ndurch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz\u00ac\ngebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver\u00ac\nwaltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen\nsind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilproze\u00dfordnung,\nwelcher die von den Gerichten zu beurtheilenden \u201eAdministrativ\u00ac\nstreitigkeiten\u201c aufz\u00e4hlt, f\u00fchrt Streitigkeiten \u00fcber Bestand oder\nUmfang der Armenunterst\u00fctzungspflicht nicht an und es kann\ndaher die Entscheidung der st. gallischen Beh\u00f6rden, da\u00df diesbe\u00ac\nz\u00fcgliche Anst\u00e4nde in Anwendung des Art. 26 des kantonalen\nArmengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs\u00ac\nbeh\u00f6rden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige,\neinen Einbruch in die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Kompetenzen der\nrichterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im\nUebrigen die von den kantonalen Beh\u00f6rden dem zitirten Art. 26\ndes Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine\nzutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der\nKognition des Bundesgerichtes.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs ist als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010228.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:17.360943+00:00", null, null, null, null, "e01ba32bbb718930e67c5adda7c776de5ec38e0185ea3243b03d2134db57f0f9", 1, 11360, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_228"], "units": {}, "query_ms": 0.7512429729104042}