{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_233", "bge", "CH", null, "10_I_233", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 233", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "40. Urtheil vom 19. April 1884 in Sachen N\u00e4geli.\nA. Professor Dr. Fick in Z\u00fcrich ist Eigenth\u00fcmer der Lie\u00ac\ngenschaft \u201ezur Ringmauer\u201c auf der \u00f6stlichen Seite der mittleren\nBahnhofstra\u00dfe in Z\u00fcrich; r\u00fcckw\u00e4rts dieser Liegenschaft befindet\nsich das dem Rekurrenten Wilhelm N\u00e4geli geh\u00f6rige Grundst\u00fcck\nNr. 315 b, bestehend aus einem alten Geb\u00e4ude mit Umge\u00ac\nl\u00e4nde. Dieses Grundst\u00fcck ist mit der Bahnhofstra\u00dfe durch einen\nFu\u00dfweg von 90 Cm. Breite verbunden, welcher zwischen der\nLiegenschaft \u201ezur Ringmauer\u201c und der s\u00fcdlichen Brandmauer\n\ndes nebenan in der Baulinie der Bahnhofstra\u00dfe gelegenen\nJohnschen oder nunmehr Dahlmannschen Geb\u00e4udes Parzelle\nNr. 971 durchf\u00fchrt.\nB. In \u00a7 3 des vom Stadtrathe von Z\u00fcrich, gest\u00fctzt auf \u00a7 65\ndes kantonalen Gesetzes betreffend eine Bauordnung f\u00fcr\nSt\u00e4dte Z\u00fcrich und Winterthur erlassenen Baureglementes\ndie Bauten an der Bahnhofstra\u00dfe vom 11. Oktober 1864 ist\nunter Anderm bestimmt: \u201eDer Anst\u00f6\u00dfer an die Stra\u00dfe ist be\u00ac\n\u201efugt, wenn sein Grundeigenthum eine Tiefe von 20 oder mehr\n\u201eFu\u00df hat, zum Zwecke der Ausf\u00fchrung einer Baute an der\n\u201eStra\u00dfe von dem hinter ihm liegenden Eigenth\u00fcmer die Ab\u00ac\n\u201etretung von so viel Land zu verlangen, da\u00df er einen Bauplatz\n\u201evon 40 Fu\u00df Tiefe gewinnt..... Die Frage, in welchem Um\u00ac\n\u201efange eine Abtretungspflicht aus dieser Bestimmung folge, ist\n\u201ein erster Linie vom Stadtrathe zu entscheiden.\u201c Gest\u00fctzt auf\ndiese Reglementsbestimmung suchte Professor Fick beim Stadt\u00ac\nrathe von Z\u00fcrich um Ertheilung des Expropriationsrechtes ge\u00ac\ngen\u00fcber W. N\u00e4geli nach; durch Beschlu\u00df vom 25. April 1882\nentsprach der Stadtrath von Z\u00fcrich diesem Gesuche und erkl\u00e4rte\nden W. N\u00e4geli als pflichtig, dem Professor Fick einen Theil\nseines Grundeigenthums abzutreten, um demselben die Er\u00ac\nstellung zweier Wohnh\u00e4user an der Bahnhofstra\u00dfe mit einer\nTiefe bis auf 40 Fu\u00df zu erm\u00f6glichen. Diesem Beschlu\u00df war\ninde\u00df die Bedingung beigef\u00fcgt, da\u00df auch der, ebenfalls im Ei\u00ac\ngenthum des W. N\u00e4geli stehende, Fu\u00dfweg s\u00fcdlich der Johnschen\nBesitzung mitexpropriirt werde und da\u00df Professor Fick mit seiner\nBaute unmittelbar an das Johnsche Geb\u00e4ude anschlie\u00dfe. Der\nStadtrath erachtete es n\u00e4mlich vom Standpunkte eines ratio\u00ac\nnellen Ausbaues der Bahnhofstra\u00dfe aus als unzul\u00e4\u00dfig, da\u00df\nzwischen dem vom Professor Fick projektirten Neubaue und dem\nJohnschen Geb\u00e4ude eine L\u00fccke verbleibe. Gegen diesen Beschlu\u00df\ndes Stadtrathes vom 25. April 1882 beschwerte sich W. N\u00e4geli\nbeim Bezirksrathe und hernach beim Regierungsrathe des Kan\u00ac\ntons Z\u00fcrich, wurde inde\u00df mit seiner Beschwerde in beiden In\u00ac\nstanzen, vom Regierungsrathe durch Entscheidung vom 15. Sep\u00ac\ntember 1883, abgewiesen.\nC. Bez\u00fcglich des dem W. N\u00e4geli geh\u00f6rigen Fu\u00dfweges zwischen\nder Fickschen und Johnschen Besitzung, r\u00fccksichtlich dessen Pro\u00ac\nfessor Fick die Expropriation nicht selbst, auf Grund des Art. 3\ndes Baureglementes, verlangen konnte, stellte der Stadtrath\nvon Z\u00fcrich seinerseits, gest\u00fctzt auf das kantonale Expropria\u00ac\ntionsgesetz, ein Expropriationsbegehren, in der Meinung, nach\nstattgefundener Expropriation das Terrain dem Professor Fick\nzum Zwecke der Ueberbauung \u00fcberlassen zu wollen. Gegen dieses\nExpropriationsbegehren erhob W. N\u00e4geli Einsprache. Sowohl\nder Bezirksrath als der Regierungsrath des Kantons Z\u00fcrich\nwiesen inde\u00df diese Einsprache ab; der Regierungsrath entschied\ndurch Schlu\u00dfnahme vom 15. September 1883: \u201e1. Appellant\n(W. N\u00e4geli) ist pflichtig, den 90 Cm. breiten Streifen Land\nn\u00f6rdlich des Grundeigenthums des Herrn Professor Fick in\neiner Tiefe von 12 M. behufs Ueberbauung desselben an den\nStadtrath Z\u00fcrich gegen Entsch\u00e4digung und Einr\u00e4umung eines\nneuen Zuganges zu seinem Eigenthume abzutreten. 2. Appel\u00ac\nlant tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens vor diesseitiger Instanz\nu. s. w.\"\nD. Gegen die beiden sub B und C erw\u00e4hnten Entscheidungen\ndes Regierungsrathes des Kantons Z\u00fcrich vom 15. September\n1883 ergriff W. N\u00e4geli den staatsrechtlichen Rekurs an das\nBundesgericht. Er beantragt: es seien diese Entscheide, weil eine\nVerletzung der dem Rekurrenten durch Art. 4 der z\u00fcrcherischen\nStaatsverfassung und Art. 58 der Bundesverfassung gew\u00e4hr\u00ac\nleisteten Rechte bildend, als verfassungswidrig aufzuheben und\nzu erkennen, es sei weder der Stadtrath Z\u00fcrich noch Professor\nFick berechtigt, von dem Rekurrenten die gew\u00fcnschte Landabtre\u00ac\ntung zu verlangen, unter Kostenfolge. Zur Begr\u00fcndung macht\ner geltend: Art. 4 der z\u00fcrcherischen Verfassung vom 31. Mai\n1869 (wie schon Art. 15 der fr\u00fchern Verfassung vom 10. M\u00e4rz\n1831) besage: \u201eDer Staat sch\u00fctzt wohlerworbene Privatrechte.\n\u201eZwangsabtretungen sind zul\u00e4\u00dfig, wenn das \u00f6ffentliche Wohl\n\u201esie erheischt.\u201c In seinem, den Proze\u00df mit dem Stadtrathe\nvon Z\u00fcrich betreffenden Entscheide f\u00fchre der Regierungsrath\ndes Kantons Z\u00fcrich aus: Es w\u00fcrde f\u00fcr alle Zeiten das Ge\u00ac\nsammtbild der sch\u00f6nsten Stra\u00dfe Z\u00fcrichs verunstaltet, wie auch\nein werthvoller Baugrund der sachgem\u00e4\u00dfen Verwendung entzo\u00ac\n\ngen und damit das Ganze gesch\u00e4digt, wenn man dulde, da\u00df\nzwischen dem Fickschen Neubaue und dem Johnschen Geb\u00e4ude\neine 15 Fu\u00df breite L\u00fccke entstehe. Deshalb liege die Expropria\u00ac\ntion des N\u00e4gelischen Fu\u00dfweges im allgemeinen Interesse und\nim \u00f6ffentlichen Wohl. Diese Ausf\u00fchrung sei in mehrfacher Be\u00ac\nziehung unrichtig. Oeffentliches Wohl und allgemeines Interesse\nseien nicht identische Begriffe; eine Baute k\u00f6nne im allgemei\u00ac\nnen Interesse liegen, w\u00e4hrend doch nicht gesagt werden k\u00f6nne,\nda\u00df das \u00f6ffentliche Wohl sie erheische, in welchem Falle einzig\neine Zwangsenteignung verfassungsm\u00e4\u00dfig zul\u00e4\u00dfig sei. Nun sei\noffenbar unrichtig, da\u00df das \u00f6ffentliche Wohl es verlange, da\u00df\nausnahmsweise gerade an der hier in Frage stehenden Stelle\nder Bahnhofstra\u00dfe eine zusammenh\u00e4ngende H\u00e4userreihe entstehe,\nwas an manchen andern Stellen, wo Niemand an eine Ex\u00ac\npropriation denke, auch nicht der Fall sei; noch weniger sei\nrichtig, da\u00df das \u00f6ffentliche Wohl die Erstellung einer zusam\u00ac\nmenh\u00e4ngenden H\u00e4userreihe gerade jetzt erfordere. Unrichtig sei\nim Fernern, da\u00df die Zwangsenteignung das einzige Mittel\nsei, um zu verhindern, da\u00df die 15 Fu\u00df breite L\u00fccke verbleibe;\ndurch ein angemessenes Angebot h\u00e4tte Rekurrent zu g\u00fctlicher\nAbtretung seines Grundst\u00fcckes bewogen werden k\u00f6nnen, wobei\naber allerdings auch auf den Werth, welchen die dem Grund\u00ac\nst\u00fccke 315 b gegen\u00fcber dem Fickschen Grundst\u00fccke zustehenden\nBaubehinderungsrechte f\u00fcr das hinter Parzelle 315 b gelegene\nWohnhaus des Rekurrenten Nr. 314 haben, h\u00e4tte R\u00fccksicht ge\u00ac\nnommen werden m\u00fcssen. Ferner bleibe ja Rekurrent nicht \u201ef\u00fcr\nalle Zeiten\u201c Eigenth\u00fcmer seines Grundst\u00fcckes und k\u00f6nnte man\nseiner Zeit mit seinem Rechtsnachfolger verhandeln. Auch k\u00f6nnte\ndas Entstehen der von den kantonalen Beh\u00f6rden perhorreszirten\nschmalen L\u00fccke auch auf andere Weise als durch die Expropria\u00ac\ntion des Fu\u00dfweges des Rekurrenten verhindert werden, n\u00e4mlich\nentweder dadurch, da\u00df man Professor Fick anhalte, die gegen\ndie N\u00e4gelische Grenze gelegene H\u00e4lfte seines gro\u00dfen Grund\u00ac\nst\u00fcckes nicht zu \u00fcberbauen, oder dadurch, da\u00df Professor Fick\nseinerseits angehalten werde, sein zwischen dem N\u00e4gelischen\nGrundst\u00fccke und der Bahnhofstra\u00dfe liegendes Areal dem Re\u00ac\nkurrenten abzutreten, damit dieser die L\u00fccke \u00fcberbaue. Die\nz\u00fcrcherische Gesetzgebung gestatte nirgends ein Expropriations\u00ac\nrecht behufs Erstellung zusammenh\u00e4ngender H\u00e4userreihen; es\ngelte daher diesbez\u00fcglich einzig der Art. 4 der Kantonsverfassung\nund nach dem allgemeinen, in diesem Verfassungsartikel aus\u00ac\ngesprochenen Grundsatze k\u00f6nne Rekurrent unm\u00f6glich zu Abtre\u00ac\ntung des vom Stadtrathe gew\u00fcnschten Streifen Landes ge\u00ac\nzwungen werden, zumal der Stadtrath auf diesem Areal kein\n\u00f6ffentliches Unternehmen erstellen, sondern dasselbe dem Nach\u00ac\nbar des Rekurrenten behufs Ueberbauung \u00fcberlassen wolle. Was\nim Fernern das dem Professor Fick direkt einger\u00e4umte Expropria\u00ac\ntionsrecht, wonach derselbe von seinem Grundst\u00fccke aus in ge\u00ac\nrader Linie r\u00fcckw\u00e4rts einen Theil des rekurrentischen Eigen\u00ac\nthums solle enteignen k\u00f6nnen, anbelange, so scheine daf\u00fcr aller\u00ac\ndings Art. 3 des stadtr\u00e4thlichen Baureglementes zu sprechen.\nAllein durch dieses Reglement k\u00f6nne offenbar der Grundsatz\ndes Art. 4 der Verfassung nicht abge\u00e4ndert werden und sollte\ndaher die betreffende Reglementsbestimmung den von den kan\u00ac\ntonalen Beh\u00f6rden behaupteten Sinn haben, so w\u00e4re sie ver\u00ac\nfassungswidrig und daher ung\u00fcltig. Es k\u00f6nne auch nicht ein\u00ac\ngewendet werden, da\u00df nach Art. 65 des kantonalen Gesetzes\nbetreffend die Bauordnung von 1863 dem Regierungsrath die\nKompetenz \u00fcbertragen sei, Reglemente, welche in derartigen\nF\u00e4llen eine Zwangsabtretung vorschreiben, zu genehmigen; denn\nin \u00a7 66 der Bauordnung sei ausdr\u00fccklich auf das Gesetz be\u00ac\ntreffend die Abtretung von Privatrechten Bezug genommen und\ndamit gesagt, da\u00df eine Abtretungspflicht nur in den in diesem\nGesetze vorgesehenen F\u00e4llen, d. h. nur dann, wenn das \u00f6ffent\u00ac\nliche Wohl es erfordere, bestehe. Uebrigens sei auch die von\nden kantonalen Beh\u00f6rden vertretene Auslegung des Art. 3 des\nBaureglementes unrichtig; dieser Art. 3 beziehe sich nur auf\nsolche F\u00e4lle, wo Jemand auf seinem an der Bahnhofstra\u00dfe lie\u00ac\ngenden Terrain wegen zu geringer Tiefe desselben \u00fcberhaupt\nnicht bauen k\u00f6nnte, was hier gar nicht zutreffe, da Professor\nFick auf demjenigen Theile seines Grundst\u00fcckes, der nicht zwi\u00ac\nschen dem des Rekurrenten und der Bahnhofstra\u00dfe liege, Platz\ngenug zum Bauen habe. Gegen beide angefochtenen Entschei\u00ac\ndungen des Regierungsrathes falle endlich noch in Betracht, da\u00df\n\nes sich hier um eine Expropriation f\u00fcr eine Privatunterneh\u00ac\nmung handle, da\u00df nun aber das Expropriationsrecht f\u00fcr durch\ndas \u00f6ffentliche Wohl geforderte Privatunternehmungen nach\nArt. 3 b des kantonalen Expropriationsgesetzes vom 30. No\u00ac\nvember 1879 nur durch den Kantonsrath ertheilt werden k\u00f6nne.\nDadurch, da\u00df nichtsdestoweniger der Regierungsrath sich die\nEntscheidung \u00fcber Ertheilung des Expropriationsrechtes ange\u00ac\nma\u00dft habe, sei der Streit seinem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter\nentzogen und somit Art. 58 der Bundesverfassung verletzt wor\u00ac\nden, so da\u00df eventuell auch aus diesem Grunde die angefochtenen\nRegierungsentscheide aufzuheben seien.\nE. Die Rekursbeklagten, der Stadtrath von Z\u00fcrich und\nProfessor Fick tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kosten\u00ac\nund Entsch\u00e4digungsfolge an, indem sie im wesentlichen \u00fcber\u00ac\neinstimmend und unter ausf\u00fchrlicher Darlegung der thats\u00e4ch\u00ac\nlichen Verh\u00e4ltnisse ausf\u00fchren: Soweit es sich um die vom\nStadtrathe von Z\u00fcrich begehrte Expropriation des N\u00e4gelischen\nFu\u00dfweges handle, liege eine Expropriation f\u00fcr ein \u00f6ffentliches\nUnternehmen vor; denn es trete ja der Stadtrath hier als\nExpropriant auf, und es werde die Expropriation von ihm im\n\u00f6ffentlichen Interesse, um einen richtigen Ausbau der Bahn\u00ac\nhofstra\u00dfe zu erm\u00f6glichen, begehrt. Es k\u00f6nne auch nicht zweifel\u00ac\nhaft sein, da\u00df es in Recht und Pflicht der st\u00e4dtischen Beh\u00f6rde\nliege, darauf hinzuwirken, da\u00df bei Neubauten die R\u00fccksichten\nauf eine richtige Gestaltung des betreffenden Quartiers nicht\nau\u00dfer Acht gesetzt und nicht unsch\u00f6ne und unzweckm\u00e4\u00dfige Zu\u00ac\nst\u00e4nde f\u00fcr alle Zukunft konservirt werden. Uebrigens werde das\nBundesgericht, nachdem die kompetenten kantonalen Beh\u00f6rden\nsich \u00fcbereinstimmend dahin ausgesprochen, es liege hier ein die\nEnteignung rechtfertigendes \u00f6ffentliches Interesse vor, kaum zu\neiner entgegengesetzten Entscheidung gelangen k\u00f6nnen. Oeffentliches\nWohl sei identisch mit \u00f6ffentlichem Interesse und d\u00fcrfe keines\u00ac\nwegs in dem engen vom Rekurrenten behaupteten Sinne auf\u00ac\ngefa\u00dft werden. Was die Expropriationsbewilligung nach \u00a7 3\ndes st\u00e4dtischen Baureglementes anbelange, so sei vorerst nach\n\u00a7 65 des kantonalen Gesetzes betreffend die Bauordnung f\u00fcr die\nSt\u00e4dte Z\u00fcrich und Winterthur nicht zu bezweifeln, da\u00df dieses\nvom Regierungsrathe genehmigte Reglement Gesetzeskraft besitze\nund es sei demselben auch durch das kantonale Expropriations\u00ac\ngesetz von 1879 keinenfalls derogirt. Auch die materielle Ver\u00ac\nfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Bestimmung des \u00a7 3 des fraglichen Re\u00ac\nglementes erscheine als unbestreitbar, denn die dort den Land\u00ac\neigenth\u00fcmern einger\u00e4umte Enteignungsbefugni\u00df sei ihnen ja\nnicht in ihrem Privatinteresse, sondern im \u00f6ffentlichen Interesse,\num eine zweckentsprechende Bebauung der Bahnhofstra\u00dfe zu er\u00ac\nm\u00f6glichen, gew\u00e4hrt worden und es k\u00f6nne somit von einer Ver\u00ac\nletzung des Art. 4 der Kantonsverfassung nicht die Rede sein.\nArt. 58 der Bundesverfassung endlich k\u00f6nne schon de\u00dfhalb\nnicht verletzt sein, weil es sich in casu nicht um eine Frage der\nrichterlichen Gewalt handle; es handle sich \u00fcberhaupt bei der\nFrage, ob f\u00fcr Ertheilung des Expropriationsrechtes der Regie\u00ac\nrungsrath oder der Kantonsrath zust\u00e4ndig gewesen sei, nicht um\neine Frage des Verfassungsrechtes sondern um eine solche der\nGesetzesauslegung, welche der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes\nnicht unterstehe.\nF. Der Regierungsrath des Kantons Z\u00fcrich verweist in\nseiner Vernehmlassung im Wefentlichen auf die Akten und die\nRechtsschriften der Rekursbeklagten, indem er beif\u00fcgt, da\u00df, selbst\nwenn in den angefochtenen Entscheidungen dem Begriffe des\n\u00f6ffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben worden sein\nsollte, doch noch nicht von einer, das Bundesgericht zur Inter\u00ac\nvention berechtigenden, Verletzung des Art. 4 der Kantonsver\u00ac\nfassung gesprochen werden k\u00f6nnte und da\u00df auch von einer\nVerletzung des Art. 58 der Bundesverfassung nicht die Rede\nsein k\u00f6nne, da in casu nach Art. 1 des kantonalen Expropria\u00ac\ntionsgesetzes allerdings der Regierungsrath und nicht der Kan\u00ac\ntonsrath zust\u00e4ndig gewesen sei.\nG. Replikando h\u00e4lt der Rekurrent, unter erweiterter Begr\u00fcn\u00ac\ndung, an seinen Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung\n1. Die angefochtenen Entscheidungen des Regierungsrathes\ndes Kantons Z\u00fcrich unterstehen der Nachpr\u00fcfung des Bundes\u00ac\ngerichtes nur insofern, als es sich um deren Verfassungsm\u00e4\u00dfig\u00ac\nkeit handelt; dagegen hat das Bundesgericht nicht zu untersu\u00ac\n\nchen, ob dieselben auf richtiger Anwendung der einschlagenden\nkantonalen Gesetze und Reglemente beruhen und ob also nach\ndiesen Gesetzen und Reglementen der Rekurrent zur Abtretung\nvon Rechten an den Stadtrath von Z\u00fcrich und den Rekurs\u00ac\nbeklagten Fick verhalten werden k\u00f6nne.\n2. Demnach ist zun\u00e4chst r\u00fccksichtlich der auf \u00a7 3 des stadt\u00ac\nr\u00e4thlichen Baureglementes vom 11. Oktober 1864 sich gr\u00fcnden\nden Expropriationsbewilligung an den Rekursbeklagten Fick vom\nBundesgerichte nicht zu pr\u00fcfen, ob dieselbe, wie \u00fcbrigens kaum\nzu bezweifeln, auf richtiger Auslegung des erw\u00e4hnten Regle\u00ac\nfragen, ob die er\u00ac\nmentes beruhe, sondern es kann sich blos\nw\u00e4hnte Reglementsbestimmung in demjenigen Sinne, der ihr\nvon den kantonalen Beh\u00f6rden im Spezialfalle beigelegt worden\nist, verfassungswidrig sei und ob daher aus diesem Grunde die\nangefochtene Entscheidung der Vernichtung unterliege.\n3. Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, da\u00df dem Bauregle\u00ac\nmente vom 11. Oktober 1864 f\u00fcr seinen Geltungsbereich Ge\u00ac\nsetzeskraft zukommt, beziehungsweise da\u00df dasselbe von der zu\u00ac\nst\u00e4ndigen Stelle erlassen wurde. Denn durch \u00a7 65 des kantonalen\nGesetzes betreffend eine Bauordnung f\u00fcr die St\u00e4dte Z\u00fcrich und\nWinterthur u. s. w. vom 30. Juni 1863 ist den Stadtgemein\u00ac\nden ausdr\u00fccklich die Berechtigung verliehen, f\u00fcr neu anzulegende\noder umzubauende Quartiere mit regierungsr\u00e4thlicher Geneh\u00ac\nmigung besondere Bauverordnungen zu erlassen und es quali\u00ac\nfizirt sich daher das in Aus\u00fcbung dieser Berechtigung erlassene\nBaureglement vom 31. Oktober 1864 als ein kraft gesetzlicher\nErm\u00e4chtigung autonomisch erlassenes Ortsgesetz (vergleiche in\ndiesem Sinne auch Ullmer, Kommentar ad \u00a7 597 Nr. 866);\nes kann sich somit blos fragen, ob die in Rede stehende Be\u00ac\nstimmung des Art. 3 dieses Reglementes ihrem Inhalte nach\nverfassungswidrig sei.\n4. Dies ist zu verneinen. Wenn n\u00e4mlich Rekurrent be\u00ac\nhauptet, da\u00df die fragliche Reglementsbestimmung im Wider\u00ac\nspruche mit Art. 4 der Kantonsverfassung eine Zwangsenteig\u00ac\nnung im Privatinteresse Einzelner zulasse, so ist darauf zu\nerwidern: Art. 4 der Kantonsverfassung sch\u00fctzt das Privateigen\u00ac\nthum gegen willk\u00fcrliche Eingriffe, indem er eine Zwangsent\u00ac\neignung nur gegen gerechte Entsch\u00e4digung und nur aus R\u00fcck\u00ac\nsichten des \u00f6ffentlichen Wohls zul\u00e4\u00dft. Dagegen stellt die er\u00ac\nw\u00e4hnte Verfassungsbestimmung die Enteignungsf\u00e4lle nicht im\nEinzelnen fest und beschr\u00e4nkt auch die Zul\u00e4\u00dfigkeit der Zwangs\u00ac\nenteignung keineswegs auf \u00f6ffentliche Unternehmungen im ei\u00ac\ngentlichen Sinne; vielmehr ist verfassungsm\u00e4\u00dfig auch eine Ver\u00ac\nleihung des Expropriationsrechtes an Private statthaft, sofern\nnur dieselbe nicht zu F\u00f6rderung von Privatinteressen, sondern\naus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohls erfolgt. Wird nun von\nden kantonalen Beh\u00f6rden f\u00fcr einen Einzelfall oder f\u00fcr bestimmte\nKategorien von F\u00e4llen das Enteignungsrecht verliehen, so hat das\nBundesgericht wohl grunds\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob diese Verleihung\naus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt oder lediglich zu F\u00f6r\u00ac\nderung von Privatzwecken erfolgt ist; sofern aber die kantonalen\nBeh\u00f6rden die Verleihung des Enteignungsrechtes auf Gr\u00fcnde\nder \u00f6ffentlichen Wohlfahrt st\u00fctzen und die betreffende Aufstellung\nnicht etwa eine augenscheinlich willk\u00fcrliche blos zur Verh\u00fcllung\neines Mi\u00dfbrauches des Expropriationsrechtes zu Privatzwecken\nvorgeschobene ist, so entzieht sich die Pr\u00fcfung der weitern Frage\nob die Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt, welche die kanto\u00ac\nnalen Beh\u00f6rden zu Ertheilung des Expropriationsrechtes ver\u00ac\nanla\u00dft haben, thats\u00e4chlich zutreffen und die Enteignung recht\u00ac\nfertigen, der Natur der Sache nach der Kognition des Bundes\u00ac\ngerichtes; denn es handelt sich bei dieser Frage nicht sowohl um\neine Rechtsfrage als um eine Thatfrage, deren Beantwortung\nvon der W\u00fcrdigung der besondern Verh\u00e4ltnisse und Bed\u00fcrfnisse\nder betreffenden Bev\u00f6lkerungen oder Landestheile abh\u00e4ngt und\ndie daher nicht vom Bundesgerichte sondern von den kantona\u00ac\nlen Beh\u00f6rden zu l\u00f6sen ist. Nun kann im vorliegenden Falle\nnicht zweifelhaft sein, da\u00df der in Frage stehende Art. 3 des\nz\u00fcrcherischen Baureglementes, wenn er auch Privaten das Ent\u00ac\neignungsrecht unter gewissen Voraussetzungen zuspricht, doch\nkeineswegs zu F\u00f6rderung von Privatzwecken oder Interessen,\nsondern aus R\u00fccksichten der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt erlassen\nworden ist. Es ist ja in der That unverkennbar, da\u00df die Er\u00ac\nm\u00f6glichung einer richtigen Anlage st\u00e4dtischer Quartiere und einer\nrationellen Verwendung des vorhandenen Baugrundes, woran\n\ndie gesammte st\u00e4dtische Bev\u00f6lkerung in mehrfacher Hinsicht (in\nsanitarischer Beziehung wie in Beziehung auf Deckung des\nWohnungsbed\u00fcrfnisses u. s. w.) interessirt ist, als ein Postulat\ndes \u00f6ffentlichen Wohles bezeichnet werden kann. Demnach\nkann Art. 3 cit. keinenfalls als verfassungswidrig bezeichnet\nwerden.\n5. Die gleichen Erw\u00e4gungen m\u00fcssen auch dazu f\u00fchren, die\nVerleihung des Expropriationsrechtes an den Stadtrath von\nZ\u00fcrich bez\u00fcglich des rekurrentischen Fu\u00dfweges als verfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfig zul\u00e4\u00dfig anzuerkennen. Mag n\u00e4mlich auch richtig sein,\nda\u00df die diesbez\u00fcgliche Entscheidung der kantonalen Beh\u00f6rde dem\nBegriffe des \u00f6ffentlichen Wohls eine weite Auslegung gegeben\nhat, so kann doch keinenfalls gesagt werden, da\u00df dieselbe that\u00ac\ns\u00e4chlich nicht auf Erw\u00e4gungen der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt, wie\ndie kantonale Beh\u00f6rde diese auffa\u00dft, beruhe, sondern auf die\nF\u00f6rderung von Privatzwecken und Interessen abziele. Vielmehr\nist evident, da\u00df die kantonalen Beh\u00f6rden keineswegs etwa eine\nBeg\u00fcnstigung des Rekursbeklagten Fick bezweckt haben, sondern\nausschlie\u00dflich durch Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses geleitet\nwurden; ob die R\u00fccksichten auf die Sch\u00f6nheit der baulichen\nEntwicklung der Bahnhofstra\u00dfe, durch welche die kantonalen\nBeh\u00f6rden sich dabei wesentlich leiten lie\u00dfen, nach den gegebenen\nVerh\u00e4ltnissen wirklich zwingender Natur seien beziehungsweise\nein die Anwendung des Enteignungsrechtes rechtfertigendes \u00f6ffent\u00ac\nliches Interesse begr\u00fcnden, hat das Bundesgericht, wie bemerkt,\nnicht nachzupr\u00fcfen. F\u00fcr die verfassungsm\u00e4\u00dfige Zul\u00e4\u00dfigkeit der\nExpropriation gen\u00fcgt es, da\u00df die Auffassung der kantonalen\nBeh\u00f6rden jedenfalls m\u00f6glich ist, d. h. da\u00df, je nach den Um\u00ac\nst\u00e4nden und dem mehr oder weniger empfindlichen \u00e4sthetischen\nSinne der Bev\u00f6lkerung, derartige R\u00fccksichten allerdings als\nR\u00fccksichten des \u00f6ffentlichen Interesses oder \u00f6ffentlichen Wohls\ngelten k\u00f6nnen.\n6. Ist somit sowohl die Ertheilung des Expropriationsrechtes\nan den Rekursbeklagien Fick als auch diejenige an den Stadt\u00ac\nrath von Z\u00fcrich materiell nicht verfassungswidrig, so k\u00f6nnen\ndie angefochtenen Entscheidungen auch nicht de\u00dfhalb als ver\u00ac\nverfassungswidrig bezeichnet werden, weil der Regierungsrath\nverfassungsm\u00e4\u00dfig zu Ertheilung des C propriationsrechtes nicht\nkompetent gewesen sei, sondern die Entscheidung hier\u00fcber dem\nKantonsrathe zugestanden w\u00e4re. Denn die Kantonsverfassung\nenth\u00e4lt \u00fcber die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Re\u00ac\ngierungsrath und Kantonsrath in dieser Beziehung keine Be\u00ac\nstimmungen, sondern es sind hier\u00fcber lediglich die Bestimmungen\nder kantonalen Gesetzgebung, speziell des Gesetzes betreffend die\nAbtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 ma\u00df\u00ac\ngebend. Eine Verletzung verfassungsm\u00e4\u00dfiger Normen \u00fcber die\nKompetenz der verschiedenen Gewalten liegt also keinenfalls vor,\nso da\u00df auch von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesver\u00ac\nfassung nicht gesprochen werden kann. Ob dagegen die Kompe\u00ac\ntenz des Regierungsrathes nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen\nder kantonalen Gesetzgebung begr\u00fcndet war, hat das Bundes\u00ac\ngericht gem\u00e4\u00df Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation\nder Bundesrechtspflege nicht zu untersuchen. Denn davon, da\u00df\netwa der Regierungsrath sich die Kompetenz zur Entscheidung\nin willk\u00fcrlicher Weise, durch einen offenbaren Eingriff in die\ngesetzlichen Kompetenzen des Kantonsrathes, beigelegt habe, kann\ngewi\u00df keine Rede sein.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs ist abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010233.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:18.891430+00:00", null, null, null, null, "b2576a47fceac0a73d883b09e2636d83d50710026e762278ae3626595802bd5a", 1, 21540, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_233"], "units": {}, "query_ms": 0.8330089040100574}