{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_246", "bge", "CH", null, "10_I_246", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 246", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "42. Urtheil vom 20. Juni 1884\nin Sachen Isenschmidt gegen Hurni.\nA. Durch Urtheil vom 23. April 1884 hat der Appellations\u00ac\nhof des Kantons Freiburg erkannt: Samuel Andrist, \u00e0 Ritzen\u00ac\nbach, au nom qu'il agit, est admis dans sa conclusion actrice\net les \u00e9poux Isenschmidt sont d\u00e9bout\u00e9s de leur conclusion\nlib\u00e9ratoire. Chaque partie supporte la moiti\u00e9 des frais.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die beklagten Eheleute Isen\u00ac\nschmidt die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu\u00ac\ntigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergericht\u00ac\nliche Urtheil abzu\u00e4ndern und der von den Rekurrenten am\n23. Dezember 1882 mit der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset\nabgeschlossene Verpfr\u00fcndungsvertrag als g\u00fcltig zu erkl\u00e4ren unter\nKosten= und Entsch\u00e4digungsfolge.\nDagegen tr\u00e4gt der Anwalt der Rekursbeklagten auf Best\u00e4ti\u00ac\ngung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset, von Ritzenbach,\nKantons Bern, geb. 6. Januar 1803, welche bei ihrer Tochter\nMaria verehelichter Isenschmidt in Chantemerle bei Murten,\nKantons Freiburg, wohnte und von derselben verpflegt und\nunterhalten wurde, fiel im Jahre 1882 aus dem Nachlasse ihrer\nSchwester Elisabeth geb. Zisset in Bern ein Legat von 5000 Fr.\nan. Am 23. Dezember 1882 schlo\u00df Wittwe Hurni mit ihrer\nTochter Maria Isenschmidt und deren Ehemann Bendicht Isen\u00ac\nschmidt einen Verpfr\u00fcndungsvertrag ab, wodurch sie der Tochter\nMaria den Betrag von 4500 Fr. und einiges Mobiliar \u00fcber\u00ac\nlie\u00df, w\u00e4hrend dagegen die Frau Isenschmidt sich verpflichtete,\nihre Mutter lebensl\u00e4nglich zu unterhalten, f\u00fcr ihre anst\u00e4ndige\nBeerdigung zu sorgen und, nach dem Tode derselben, ihrer\nNichte Elisabeth Hurni, Tochter des Rudolf, zur Zeit in St.\nPetersburg, den Betrag von 300 Fr. auszubezahlen. Durch\nUrtheil des Amtsgerichtes von Laupen, Kantons Bern, vom\n16. Juni 1883 wurde \u00fcber die Wittwe Hurni geb. Zisset die\nBevogtigung verh\u00e4ngt. Der bestellte Vormund klagte hierauf\nvor den freiburgischen Gerichten gegen die Eheleute Isenschmidt\u00ac\nHurni darauf, dieselben seien schuldig, die Nichtigkeit des Ver\u00ac\npfr\u00fcndungsvertrages vom 23. Dezember 1882 anzuerkennen und\nhaben ihm demzufolge die auf Grund dieses Vertrages an sie\ngelangten Verm\u00f6genswerthe zur\u00fcckzuerstatten. Zur Begr\u00fcndung\nmachte er geltend: Die Wittwe Hurni besitze au\u00dfer der beklag\u00ac\nten Frau Isenschmidt noch eine zweite Tochter und es seien\n\u00fcberdem Kinder ihres verstorbenen Sohnes Rudolf vorhanden.\nNach Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 d\u00fcrfe,\n\u201ebis die Theilung \u00fcber das elterliche Verm\u00f6gen eintritt, die\n\u201eWittwe an dem Kapitalverm\u00f6gen keine wesentlichen Ver\u00e4nde\u00ac\n\u201erungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder,\n\u201edie nicht unter ihrer Gewalt stehen, und f\u00fcr diejenigen, welche\n\u201ederselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund\u00ac\n\u201eschaftsbeh\u00f6rde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede\n\u201eHandlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung\n\u201eseitens der Kinder das Kapitalverm\u00f6gen wesentlich ver\u00e4ndert\n\u201eoder vermindert werde, sei ung\u00fcltig.\u201c Demnach sei der abge\u00ac\nschlossene Verpfr\u00fcndungsvertrag, da er ohne Zweifel eine wesent\u00ac\nliche Kapitalver\u00e4nderung involvire und ohne Beistimmung der\nKinder resp. der Vormundschaftsbeh\u00f6rde abgeschlossen worden sei,\nung\u00fcltig. Uebrigens ermangle derselbe auch der in der freibur\u00ac\ngischen Gesetzgebung f\u00fcr Vertr\u00e4ge dieser Art,\nes handle sich\nn\u00e4mlich offenbar um eine Schenkung, \u2014 vorgeschriebenen Form.\nDurch das Fakt. A erw\u00e4hnte zweitinstanzliche Urtheil erkannte\nder Appellhof des Kantons Freiburg gem\u00e4\u00df dem Klageantrage,\nund zwar gest\u00fctzt auf Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27.\nMai 1847, welches nach Art. 3 des freiburgischen Civilgesetz\u00ac\nbuches hier zur Anwendung kommen m\u00fcsse, und durch das Bun\u00ac\ndesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit nicht auf\u00ac\ngehoben sei.\n2. Die Beschwerde der Rekurrenten gr\u00fcndet sich darauf, da\u00df\ndie angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz betreffend die\n\npers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit verletze. Der Anwalt der Rekur\u00ac\nrenten hat im heutigen Vortrage zur Begr\u00fcndung im Wesent\u00ac\nlichen angef\u00fchrt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai\n1847 statuire f\u00fcr Wittwen mit Kindern eine Beschr\u00e4nkung der\npers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit, welche dem Bundesgesetze fremd\nund daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es k\u00f6nne n\u00e4mlich kein\nZweifel dar\u00fcber obwalten, da\u00df die fragliche Gesetzesbestimmung,\nwenigstens insoweit sie auf Verm\u00f6gen der Wittwe ausgedehnt\nwerde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach\nAufl\u00f6sung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschr\u00e4nkung\nder Handlungsf\u00e4higkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe\u00ac\nlichen G\u00fcter= und Erbrechte hervorgehende Beschr\u00e4nkung der\nDispositionsbefugni\u00df \u00fcber gewisse Verm\u00f6gensbestandtheile ent\u00ac\nhalte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver\u00ac\nm\u00f6gen handle, m\u00f6chte vielleicht noch behauptet werden k\u00f6nnen\nda\u00df eine Dispositionsbeschr\u00e4nkung erbrechtlicher Natur vorliege\nda die Wittwe dieses Verm\u00f6gen nicht zu unbeschr\u00e4nktem, sondern\nnur zu beschr\u00e4nktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen k\u00f6nne\nvon einer solchen erbrechtlichen Beschr\u00e4nkung in Betreff des\u00ac\njenigen Verm\u00f6gens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne\nererbt, sondern nach Aufl\u00f6sung der Ehe von Dritten erworben\nhabe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Verm\u00f6gen\nhaben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan\u00ac\nden und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gem\u00e4\u00df Satzung\n523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des \u201eThei\u00ac\nlungsrechtes\u201c der Kinder erworben worden; allerdings verfolge\ndie Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung\nder Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv\n\u00e4ndere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer\nBeschr\u00e4nkung der Handlungsf\u00e4higkeit der Wittwe nichts. Diese\nrechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus,\nda\u00df letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte\nEmanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft,\neingef\u00fchrt worden sei und da\u00df nicht etwa blos statuirt werde,\nAnspr\u00fcche gegen die Wittwe k\u00f6nnen nicht in das den Kindern\nerbrechtlich verfangene Verm\u00f6gen exequirt werden, sondern da\u00df\ngeradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche\neine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver\u00e4nderung\nherbeigef\u00fchrt werde, seien ung\u00fcltig.\n3. In rechtlicher Pr\u00fcfung der Beschwerde mu\u00df zun\u00e4chst von\nAmteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes\u00ac\ngericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Dar\u00fcber ist zu\nmerken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos\nals letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth \u00fcber\u00ac\nsteigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit\ngem\u00e4\u00df Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation\nder Bundesrechtspflege insoweit zust\u00e4ndig, als der Rechtsstreit\nnach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache\nausschlie\u00dflich nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu beurtheilen, so ist\ndas Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen\nblos theilweise, d. h. blos \u00fcber einzelne der Endentscheidung\npr\u00e4judizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs= oder Verthei\u00ac\ndigungsmittel nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu erkennen, so ist\ndas Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe\u00ac\ntent, w\u00e4hrend im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan\u00ac\ntonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen\nGerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben mu\u00df (ver\u00ac\ngleiche hier\u00fcber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche\nSammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende\nSache ist nun insoweit nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu beurthei\u00ac\nlen, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur\u00ac\ntheil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der pers\u00f6nlichen\nHandlungsf\u00e4higkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni\n1881 verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die\nBefugni\u00df zu selbst\u00e4ndigem Abschlusse des streitigen Verpfr\u00fcn\u00ac\ndungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen\nPunkt ist unzweifelhaft eidgen\u00f6ssisches Recht (Art. 1 des zitirten\nBundesgesetzes) ma\u00dfgebend; denn es ist klar, da\u00df der Begriff\nder pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit, wenn auch das Bundes\u00ac\ngesetz denselben nicht n\u00e4her definirt, doch ein Begriff des eidge\u00ac\nn\u00f6ssischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge\u00ac\nm\u00e4\u00df dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen\nund anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die\nFeststellung der Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde, innerhalb der bundesge\u00ac\n\nsetzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbeh\u00e4lt, steht\ndem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die\nEntm\u00fcndigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und\nEntwickelung des Begriffs der Handlungsf\u00e4higkeit. Dagegen ist\nim Uebrigen f\u00fcr die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes\u00ac\nrecht, sondern kantonales Recht ma\u00dfgebend. Denn einerseits\nist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgen\u00f6ssi\u00ac\nschen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht\ndaher schon aus diesem Grunde gem\u00e4\u00df Art. 882 des eidgen\u00f6s\u00ac\nsischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes\nnicht und andrerseits beh\u00e4lt ja auch Art. 523 des Obligationen\u00ac\nrechtes f\u00fcr den Verpfr\u00fcndungsvertrag die Bestimmungen des\nkantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be\u00ac\nfugt, zu pr\u00fcfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe\nHurni die Befugni\u00df zum selbst\u00e4ndigen Vertragsabschlusse ab\u00ac\nspricht, das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche Handlungs\u00ac\nf\u00e4higkeit verletze, w\u00e4hrend es \u00fcber die au\u00dfer der Verf\u00fcgungs\u00ac\nunf\u00e4higkeit der Wittwe Hurni gegen\u00fcber dem streitigen Ver\u00ac\npfr\u00fcndungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgr\u00fcnde\nnicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich \u00fcber diese\nanderweitigen Anfechtungsgr\u00fcnde in seinem Urtheile nicht aus\u00ac\ngesprochen hat, so k\u00f6nnte das Bundesgericht niemals zu einer\nmateriellen Ab\u00e4nderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne\nder Rekurrenten gelangen, sondern es k\u00f6nnte im Falle der Be\u00ac\ngr\u00fcndeterkl\u00e4rung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos\naufheben und die Sache zur Entscheidung \u00fcber die \u00fcbrigen Streit\u00ac\npunkte an die Vorinstanz zur\u00fcckweisen.\n4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz\nvom 22. Juni 1881 normirt nur die pers\u00f6nliche Handlungs\u00ac\nf\u00e4higkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per\u00ac\ns\u00f6nliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb\u00ac\nst\u00e4ndigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf\nBeschr\u00e4nkungen der Dispositionsbefugni\u00df, welche eine Person\nnicht aus allgemein pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden, sondern in Folge\nbesonderer Rechtsverh\u00e4ltnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies\nist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des\nBundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdr\u00fccklich\nausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur\nder Sache. Denn Dispositionsbeschr\u00e4nkungen, welche nicht in\nallgemein pers\u00f6nlichen Momenten, sondern in besondern Rechts\u00ac\nbeziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im\nZusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende\nRechtsverh\u00e4ltni\u00df angeh\u00f6rt, abschlie\u00dfend normiren; sie konnten\ndaher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die pers\u00f6nliche Hand\u00ac\nlungsf\u00e4higkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es\nmu\u00dfte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung\n\u00fcber die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs= und Kon\u00ac\nkursrecht, Ehe= und Erbrecht u. s. w.) \u00fcberlassen bleiben. V\u00f6llig\nunzweifelhaft sodann ist jedenfalls, da\u00df Beschr\u00e4nkungen der\nDispositionsbefugni\u00df, welche die Folge einer Beschr\u00e4nkung des\nRechtes des Verf\u00fcgenden an dem Gegenstande der Disposition\nsind, durch das Bundesgesetz nicht ber\u00fchrt werden; denn hier\nhandelt es sich in keiner Weise um eine Beschr\u00e4nkung der ab\u00ac\nstrakten pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit, sondern um eine Be\u00ac\nschr\u00e4nkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts\nan der Sache. Die Beschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsbefugni\u00df einer\nVittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua\u00ac\nlifizirt sich nicht als eine Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Hand\u00ac\nlungsf\u00e4higkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen G\u00fcter\u00ac\nund Erbrechte begr\u00fcndete, aus dem Warterecht der Kinder flie\u00ac\n\u00dfende, Beschr\u00e4nkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe\nam Verm\u00f6gen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22.\nmni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine\nunzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden\nbeantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre\u00ac\ntenen L\u00f6sung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes\nvom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des\nbernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer\u00ac\nseits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite\n5 u. f.); \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde sprechen aber f\u00fcr ihre Beant\u00ac\nwortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung\n523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus\nder Ehe vorhanden sind, die \u00fcberlebende Ehefrau Alleinerbin\n\nihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten\nVerm\u00f6gen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann\nEigenth\u00fcmer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird,\nauch das von der Frau in die Ehe gebrachte Verm\u00f6gen umfa\u00dft\nist kein unbeschr\u00e4nktes, sondern ein mit R\u00fccksicht auf das Thei\u00ac\nlungsrecht der Kinder beschr\u00e4nktes. Den Kindern steht eine un\u00ac\nentziehbare spes succedendi zu und es k\u00f6nnen dieselben die\nMutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung\nanhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung\nvorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erh\u00e4lt. In die Thei\u00ac\nlungsmasse aber f\u00e4llt nicht nur das vom Ehemanne ererbte,\nsondern auch das nach Aufl\u00f6sung der Ehe erworbene Verm\u00f6gen\nder Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des\nbernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis\nstets anerkannt wurde. (Siehe auch die v\u00f6llig unzweideutige\nBestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel,\nSatzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte,\nauch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Verm\u00f6gen der\nMutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn\nder Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter\ndurch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er\u00ac\nscheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver\u00ac\nm\u00f6gen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht\nder Kinder beschr\u00e4nktes und, wenn auch nicht richtig sein mag\nda\u00df den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte\nausgesprochen wurde (siehe K\u00f6nig Kommentar, III, 2, Seite 44\nu. ff.), ein Miteigenthumsrecht an fraglichem Verm\u00f6gen zustehe,\nso ist doch nicht zu verkennen, da\u00df der Mutter keineswegs volles\nunbeschr\u00e4nktes Eigenthum zusteht, sondern da\u00df ihr Recht ein in\nFolge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen\u00ac\nthums beschr\u00e4nktes ist. Demgem\u00e4\u00df kann aber darin, da\u00df Art. 6\ndes bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis\nzur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital\u00ac\nver\u00e4nderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht\neine Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit der Wittwe,\nsondern nur ein Ausflu\u00df der verfangenschaftlichen Beschr\u00e4nkung\nihres Rechtes am elterlichen Verm\u00f6gen erblickt werden. Es liegt\ndenn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der\nTheilung jede Beschr\u00e4nkung der Wittwe wegf\u00e4llt, offenbar durch\u00ac\naus nicht in vormundschaftlicher F\u00fcrsorge f\u00fcr die Wittwe resp.\nin der Annahme des Gesetzgebers, da\u00df dieselbe aus pers\u00f6nlichen\nGr\u00fcnden einer solchen bed\u00fcrfe, sondern lediglich in der Siche\u00ac\nrung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird\ndemgem\u00e4\u00df auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunf\u00e4hig\nerkl\u00e4rt, sondern nur r\u00fccksichtlich solcher Handlungen beschr\u00e4nkt,\nwelche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver\u00ac\n\u00e4nderung am elterlichen Verm\u00f6gen zur Folge haben. Kann\naber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des\nBundesgesetzes betreffend die pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit nicht\nerblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und mu\u00df es\nsomit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein\nBewenden haben.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat\ndemnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des\nAppellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. 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