{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_267", "bge", "CH", null, "10_I_267", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 267", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "45. Urtheil vom 24. Mai 1884\nin Sachen D\u00fcrfelen gegen Baader.\nA. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella\u00ac\ntionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: \u201eEs wird das\n\u201eerstinstanzliche Urtheil best\u00e4tigt. Kl\u00e4ger, Appellant, tr\u00e4gt die\n\u201eordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts.\n\u201eUrtheilsgeb\u00fchr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes\nvon Baselstadt ging dahin: \u201eKl\u00e4ger ist mit seiner Forderung\n\u201eabgewiesen und tr\u00e4gt die ordin\u00e4ren Kosten.\nB. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger\ndie Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Ver\u00ac\nhandlung beantragt derselbe: Es sei, in Ab\u00e4nderung des appel\u00ac\nlationsgerichtlichen Urtheils, dem Kl\u00e4ger seine auf Bezahlung\neiner Konventionalstrafe von 10 000 Fr. gerichtete Forderung\nzuzusprechen, eventuell sei ihm eine nach richterlichem Ermessen\nmoderirte Strafsumme zuzuerkennen unter Kosten= und Ent\u00ac\nsch\u00e4digungsfolge. Dagegen tr\u00e4gt der Rekursbeklagte auf Abwei\u00ac\nsung der kl\u00e4gerischen Beschwerde und Best\u00e4tigung des zweitin\u00ac\nstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entsch\u00e4digungsfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Durch Vertrag vom 30. Januar 1883 verkaufte der Be\u00ac\nklagte Walter Baader dem Kl\u00e4ger D\u00fcrselen=Siegfried das ge\u00ac\nsammte Waarenlager, welches zu seinem Detailgesch\u00e4ft in Dro\u00ac\nguerien \u201eim Schaltenbrand\u201c geh\u00f6rte. Dabei wurde vereinbart:\n\u201eArt. 5. Herr Walter Baader beh\u00e4lt sich vor, das Droguen\u00ac\n\u201emi- und en gros-Gesch\u00e4ft weiter zu betreiben, verpflichtet sich\n\u201eaber, dem Herrn D\u00fcrselen oder einem Mitbetheiligten oder\n\u201eErben in Gro\u00dfbasel so lange keine Konkurrenz in der Detail\u00ac\n\u201ebranche zu machen, als das Gesch\u00e4ft im Schaltenbrand betrie\u00ac\n\u201eben wird.\u201c Art. 6. Sollte dieser Vertrag von einem Theile\n\u201enicht gehalten und zur Ausf\u00fchrung gebracht werden, so hat der\nFehlbare eine Konventionalstrafe von 10 000 Fr. zu bezahlen.\u201c\nMit Schriftsatz vom 19. Mai 1883 klagte D\u00fcrselen=Siegfried\nauf Bezahlung der Konventionalstrafe von 10 000 Fr., weil\nW. Baader, trotz des vertraglichen Konkurrenzverbotes, das\nDetailgesch\u00e4ft weiter betreibe, wof\u00fcr f\u00fcnf verschiedene F\u00e4lle, in\n\nwelchen der Beklagte in vertragswidriger Weise Detailgesch\u00e4fte\nabgeschlossen haben sollte, angef\u00fchrt wurden. Die das Klage\u00ac\nbegehren verwerfende Entscheidung der Vorinstanzen ist folgen\u00ac\nderma\u00dfen begr\u00fcndet worden: Die im Kaufvertrage auf Nicht\u00ac\nhaltung desselben gesetzte Konventionalstrafe von 10000 Fr.\nk\u00f6nne nicht den Sinn haben, da\u00df sie f\u00fcr jede auch noch so un\u00ac\nbedeutende Abweichung vom Vertrage k\u00f6nnte eingeklagt werden.\nSowohl der Wortlaut der betreffenden Bestimmung als der hohe\nBetrag der Strafe weisen darauf hin, da\u00df sie nur f\u00fcr den Fall\neines vollst\u00e4ndigen R\u00fccktrittes vom Vertrage vereinbart sei. Die\nvom Kl\u00e4ger geltend gemachten Thatsachen k\u00f6nnten daher nur\nein Recht auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr wirklich erlittenen Schaden\nbegr\u00fcnden. Ein solcher sei aber nicht erwiesen und angesichts\nder Geringf\u00fcgigkeit der Betr\u00e4ge, um die es sich handle, nicht\neinmal anzunehmen; \u00fcbrigens k\u00f6nne \u00fcberhaupt zweifelhaft sein,\nob in den angef\u00fchrten (vom Beklagten an sich nicht bestrittenen)\nThatfachen wirklich eine Vertragsverletzung liege, da der Begriff\nmi-gros-Gesch\u00e4ft kein unbedingt feststehender sei und die betref\u00ac\nfende Vertragsbestimmung daher gar wohl dahin aufgefa\u00dft wer\u00ac\nden k\u00f6nnte, da\u00df blos Er\u00f6ffnung und Betrieb eines Detailver\u00ac\nkaufsladens ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls verbiete\nder Vertrag dem Beklagten nur Detailverk\u00e4ufe in Gro\u00dfbasel,\nnicht solche nach ausw\u00e4rts, als welche sich mehrere der vom\nKl\u00e4ger angef\u00fchrten Beispiele qualifiziren. Blos zwei der letztern\nenthalten vielleicht eine Vertragsverletzung; diese seien aber so\ngeringf\u00fcgiger Natur, da\u00df das Gericht wegen derselben keinen\nSchadensersatz zusprechen, sondern darauf nur bei der Kosten\u00ac\nvertheilung R\u00fccksicht nehmen k\u00f6nne.\n2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde\nunzweifelhaft kompetent, da der Streitwerth den Betrag von\n3000 Fr. \u00fcbersteigt und die Sache nach eidgen\u00f6ssischem Rechte,\nn\u00e4mlich nach dem eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechte, zu beur\u00ac\ntheilen ist. Allein nach Art. 30 des Bundesgesetzes \u00fcber Orga\u00ac\nnisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem\nUrtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That\u00ac\nbestand zu Grunde zu legen; es ist also auf die rechtliche Ueber\u00ac\npr\u00fcfung der kantonalen Entscheidung beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend es die\nRichtigkeit der thats\u00e4chlichen Feststellungen der kantonalen Ge\u00ac\nrichte nicht zu untersuchen hat. Thats\u00e4chlicher Natur ist aber\nnicht nur die Feststellung \u00e4u\u00dferer Vorg\u00e4nge, sondern auch die\u00ac\njenige des \u00fcbereinstimmenden Vertragswillens der Parteien,\nspeziell die Feststellung dar\u00fcber, in welchem Sinne die Parteien\neine Klausel einer Vertragsurkunde beim Vertragsabschlusse \u00fcber\u00ac\neinstimmend aufgefa\u00dft haben. Eine Nachpr\u00fcfung durch das Bun\u00ac\ndesgericht ist nur insoweit statthaft, als dasselbe zu pr\u00fcfen hat,\nob die kantonale Entscheidung nicht auf unrichtiger Anwendung\ndes Gesetzes, insbesondere der Auslegungsregeln des objektiven\nRechtes (vergleiche Art. 16 des eidgen\u00f6ssischen Obligationen\u00ac\nrechtes), also auf einem Rechtsirrthum beruhe. Liegt ein Rechts\u00ac\nirrthum nicht vor, so hat das Bundesgericht die Richtigkeit der\nvon den Vorinstanzen aus dem Wortlaute und dem Zusammen\u00ac\nhange einer Vertragsurkunde oder aus sonstigen Thatumst\u00e4nden\ngezogenen Folgerungen auf den Willen der Parteien nicht zu\npr\u00fcfen, sondern hat dieselben ohne weiters seinem Urtheile zu\nGrunde zu legen. Von diesem Standpunkte aus mu\u00df die Be\u00ac\nschwerde abgewiesen werden. Denn wenn die Vorinstanzen aus\ndem Wortlaute und Zusammenhange der Vertragsurkunde den\nSchlu\u00df ziehen, da\u00df nach der Willensmeinung der Parteien eine\nKonventionalstrafe nur f\u00fcr den Fall des g\u00e4nzlichen Abgehens\nvom Vertrage habe vereinbart werden wollen, so ist nicht er\u00ac\nsichtlich, da\u00df diesem Schlusse eine unrichtige Anwendung des\nGesetzes, insbesondere gesetzlicher Auslegungsregeln, zu Grunde\nliege und es mu\u00df somit das Bundesgericht ohne weiters davon\nausgehen, da\u00df derselbe den Parteiwillen richtig feststelle. Dem\u00ac\nnach kann dann nat\u00fcrlich von dem Zuspruche der vertraglichen\nKonventionalstrafe keine Rede sein. Ebensowenig kann dem Kl\u00e4\u00ac\nger wegen Vertragsverletzung Schadensersatz zugesprochen werden,\ndenn vorerst hat er ein dahinzielendes Begehren gar nicht ge\u00ac\nstellt und sodann stellen die Vorinstanzen thats\u00e4chlich fest, da\u00df\nein Schaden \u00fcberhaupt nicht entstanden sei.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDas Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt\nvom 24. 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