{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_270", "bge", "CH", null, "10_I_270", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 270", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "46. Urtheil vom 13. Juni 1884\nin Sachen Auer gegen Masse des U. Schwarz.\nA. Durch Beschlu\u00df vom 12. Februar 1884 hat die Appel\u00ac\nlationskammer des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich er\u00ac\nkannt:\n1. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, demnach in Best\u00e4tigung\ndes rekurrirten Erkenntnisses das angefochtene Retentionsrecht\nverworfen.\n2. Die Staatsgeb\u00fchr u. s. w.\nB. Gegen diesen Beschlu\u00df erkl\u00e4rte der Ansprecher C. Auer\ndurch Eingabe an die Appellationskammer vom 11. M\u00e4rz 1884\ndie Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sich zum\nBeweise daf\u00fcr, da\u00df der gesetzliche Streitwerth gegeben sei, auf\neine von der Subdirektion der Versicherungsgesellschaft Gresham\nin Z\u00fcrich einzuholende Erkl\u00e4rung \u00fcber den R\u00fcckkaufswerth der\nstreitigen Lebensversicherungspolice berief. Nach Eingang dieser\nRekurserkl\u00e4rung verf\u00fcgte die Appellationskammer durch Be\u00ac\nschlu\u00df vom 15. M\u00e4rz 1884: Es werde \u201ezu Handen des Bun\u00ac\ndesgerichtes konstatirt, da\u00df der angefochtene Entscheid kein Ur\u00ac\ntheil sei, sondern lediglich ein Beschlu\u00df, dar\u00fcber, ob der von\nC. Auer erhobene Anspruch im Konkurse des U. Schwarz zu\u00ac\nzulassen sei, da\u00df solchen Entscheiden aber keine eigentliche Rechts\u00ac\nkraft zukomme, da sie nur f\u00fcr den einzelnen Konkurs und nur\nf\u00fcr die Erledigung dieses Bedeutung haben.\u201c (\u00a7 106 und 126\ndes Konkursgesetzes.) Gleichzeitig setzte sie der Notariatskanzlei\nW\u00fclflingen unter Mittheilung einer Abschrift der Rekurserkl\u00e4\u00ac\nrung f\u00fcr sich und zu Handen der \u00fcbrigen Einsprecher eine Frist\nvon 8 Tagen an, um sich \u00fcber den behaupteten Werth der\nstreitigen Police in schriftlicher Eingabe an die Appellations\u00ac\nkammer zu Handen des Bundesgerichtes auszusprechen. Binnen\nder angesetzten Frist bestritten Advokat Forrer, Namens der No\u00ac\ntariatskanzlei W\u00fclflingen, Advokat Imhof, Namens des I.\nB\u00e4nninger, und Advokat Meyer=Stadler, Namens der Firmen\nMayer=Wei\u00dfmann und Moritz Wei\u00dfmann in Budapest, durch\nschriftliche Eingaben an die Appellationskammer, da\u00df der Werth\nder streitigen Police sich zur Zeit des Konkursausbruchs \u00fcber\nU. Schwarz auf 3000 Fr. belaufen habe und da\u00df daher das\nBundesgericht kompetent sei; Advokat Meyer=Stadler legte seiner\nEingabe eine von ihm eingeholte Bescheinigung der \u201eDirektion\nder Versicherungsgesellschaft Gresham in Z\u00fcrich\u201c bei, wodurch\nerkl\u00e4rt wird, der R\u00fcckkaufswerth der streitigen Police m\u00f6ge etwa\n1500 Fr. betragen. Nach Einlangen dieser Eingaben \u00fcbermit\u00ac\ntelte die Appellationskammer die Akten dem Bundesgerichte.\nC. Vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes wurde die\nFakt. B erw\u00e4hnte Bescheinigung der Direktion des \u201eGresham\u201c\nresp. des Subdirektors dieser Gesellschaft in Z\u00fcrich dem Re\u00ac\nkurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die\u00ac\nselbe mitgetheilt. Binnen dieser Frist produzirte der Rekurrent\neine neue Bescheinigung des Subdirektors des Gresham in\nZ\u00fcrich, datirt den 8. April laufenden Jahres, welche dahin\ngeht, da\u00df die Direktion des Gresham im April letzten Jahres\nWillens gewesen w\u00e4re, die streitige Police Nr. 85,591 mit\n284 Fr. zur\u00fcckzukaufen, unter der Bedingung da\u00df dieser R\u00fcck\u00ac\nkauf bis Mitte Mai vor sich gehe. Daraufhin forderte der\nInstruktionsrichter des Bundesgerichtes seinerseits vom Sub\u00ac\ndirektor des Gresham in Z\u00fcrich eine Erkl\u00e4rung seiner Gesell\u00ac\nschaft \u00fcber den Werth der streitigen Police auf 9. Februar 1883\nund \u00fcber die Summe, um welche die Gesellschaft in diesem\nZeitpunkte die Police zur\u00fcckgekauft h\u00e4tte, ein. Auf diese Auf\u00ac\nforderung erkl\u00e4rte der Subdirektor des Gresham in einem Be\u00ac\nrichte vom 16. April laufenden Jahres, da\u00df seine dem Rekur\u00ac\nrenten ausgestellte Erkl\u00e4rung vom 8. April 1884 allein ma\u00df\u00ac\ngebend sei, da er von der Direktion des Gresham in London\nerm\u00e4chtigt gewesen sei, die streitige Police zwischen dem 18. April\nund 15. Mai 1883 mit 3284 Fr. zur\u00fcckzukaufen; seine dem\nAdvokaten Meyer=Stadler ausgestellte Bescheinigung beruhe auf\neinem Irrthum.\nD. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter\ndes Rekurrenten, es sei in Ab\u00e4nderung der vorinstanzlichen\nEntscheidungen das vom Rekurrenten f\u00fcr seine im Konkurse des\nU. Schwarz in W\u00fclflingen angemeldete und anerkannte For\u00ac\nderung von 70,797 Fr. 65 Ets. resp. f\u00fcr den nicht gedeckten\n\nB. Civilrechtspflege\n\ufeff272\nTheil derselben an einer Lebensversicherungspolice per 20,000 Fr.\nauf die Londoner Versicherungsgesellschaft Gresham (Nr. 85,591)\ndatirt 17. Januar 1877 gest\u00fctzt auf die Art. 224\u2014226 des\nschweizerischen Obligationenrechtes angesprochene Retentionsrecht\nunter Kosten und Entsch\u00e4digungsfolge gutzuhei\u00dfen; zur Be\u00ac\ngr\u00fcndung produzirt er unter Anderm eine Reihe vor den Vor\u00ac\ninstanzen nicht produzirter Korrespondenzen und einem beglau\u00ac\nbigten Buchauszug, um zu beweisen, da\u00df der Verkehr zwischen\ndem Rekurrenten und dem U. Schwarz bis gegen Ende 1882\nfortgedauert habe. R\u00fccksichtlich des Streitwerthes beruft er sich\neventuell auf eine neue Erkl\u00e4rung der Versicherungsgesellschaft\noder auf Expertise.\nNamens der Konkursmasse des U. Schwarz und Namens der\nFrau Susanna Schwarz=Moser bestreitet Advokat Forrer in\nWinterthur in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes,\neventuell tr\u00e4gt er auf Abweisung der Beschwerde und Best\u00e4ti\u00ac\ngung der Entscheidung der Appellationskammer unter Kosten\u00ac\nfolge an; er erkl\u00e4rt, gegen die vom Rekurrenten neu produzir\u00ac\nten Belege eine Einwendung nicht erheben zu wollen.\nNamens der Rekursbeklagten Mayer=Wei\u00dfmann in Z\u00fcrich\nund Moritz Wei\u00dfmann in Budapest tr\u00e4gt Advokat Meyer\u00ac\nStadler in Z\u00fcrich in schriftlicher Eingabe vom 27. Mai lau\u00ac\nfenden Jahres auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten\u00ac\nfolge an.\nNamens des Rekursbeklagten B\u00e4nninger beantragt Advokat\nImhof in Winterthur in schriftlicher Eingabe vom 10. Juni\n1884, es sei die Berufung des Rekurrenten wegen Inkompe\u00ac\ntenz des Bundesgerichtes, eventuell aus materiellen Gr\u00fcnden zu\nverwerfen unter Kostenfolge, indem er gleichzeitig, f\u00fcr den Fall,\nda\u00df das vorliegende Aktenmaterial zur Verwerfung der Be\u00ac\nschwerde nicht gen\u00fcgen sollte, auf Abnahme der von ihm zweit\u00ac\ninstanzlich anerbotenen Beweise antr\u00e4gt.\nSeitens der \u00fcbrigen Rekursbeklagten sind Antr\u00e4ge in der\nbundesgerichtlichen Instanz nicht gestellt worden und es sind\ndieselben bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch\nvertreten.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\nIII. Obligationenrecht. N\u00b0 46.\n\ufeff273\n1. In thats\u00e4chlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes\nhervorzuheben: Im Konkurse des M\u00fcllers U. Schwarz in W\u00fclf\u00ac\nlingen meldete die Getreidehandlung C. Auer eine Forderung\nvon 70,797 Fr. 65 Cts. aus Waarenlieferungen an, indem sie\nf\u00fcr dieselbe, soweit sie nicht durch Abtretungen an Zahlungs\u00ac\nstatt gedeckt sei, ein Retentionsrecht an der in ihrem Gewahr\u00ac\nsam befindlichen Lebensversicherungspolice Nr. 85,591 \u00fcber\n20,000 Fr., ausgestellt von der Londoner Lebensversicherungs\u00ac\ngesellschaft Gresham zu Gunsten des Kridars, beanspruchte. Nach\nder thats\u00e4chlichen Feststellung der Vorinstanzen wurde die Police\ndem Ansprecher gegen Ende Januar 1883 zum Zwecke eines\nArrangementes und der Stundung \u00fcbergeben; der Konkurs \u00fcber\nU. Schwarz brach am 9. Februar 1883 aus. Durch Entschei\u00ac\ndung des Konkursrichters vom 29. November 1883 wurde das\nvon C. Auer beanspruchte, von der Konkursverwaltung und\neinzelnen Konkursgl\u00e4ubigern dagegen bestrittene Retentionsrecht\nverworfen, weil die Uebergabe der Police zum Zwecke eines\nArrangements und der Stundung stattgefunden habe, diese\nVoraussetzungen aber nicht in Erf\u00fcllung gegangen seien und\nweil zur Zeit der Uebergabe der Police U. Schwarz seine\nZahlungen bereits eingestellt gehabt habe und dies dem Ansprecher\nbekannt gewesen sei. Der Fakt. A erw\u00e4hnte, das Erkenntni\u00df\ndes Konkursrichters best\u00e4tigende, Beschlu\u00df der Appellations\u00ac\nkammer des z\u00fcrcherischen Obergerichtes f\u00fcgt der Begr\u00fcndung\ndes erstinstanzlichen Erkenntnisses bei: Das beanspruchte Re\u00ac\ntentionsrecht sei auch aus dem Grunde zu verwerfen, weil es\nan dem in \u00a7 224 des Obligationenrechts aufgestellten Requisite\ndes Zusammenhanges zwischen der Forderung und dem Gegen\u00ac\nstande der Retention mangle. Allerdings sei nach dem Schlu\u00df\u00ac\nsatze der citirten Gesetzesbestimmung unter Kaufleuten, \u2014 und\nes handle sich wirklich um einen Verkehr zwischen Kaufleuten,\ndieser Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn die For\u00ac\nderung und die Innehabung des Gegenstandes aus ihrem ge\u00ac\nsch\u00e4ftlichen Verkehr herr\u00fchren; allein auch von einem solchen\nZusammenhange k\u00f6nne hier keine Rede sein. Denn der Verkehr\nzwischen dem Ansprecher und dem Kridaren habe zu der Zeit\nder Uebergabe der Police schon l\u00e4ngst sein Ende erreicht\n\nhabt und es habe sich blos noch um Zahlung oder Sicherstel\u00ac\nlung des aus dem abgeschlossenen Verkehr herr\u00fchrenden Saldo\ngehandelt.\n2. In rechtlicher Beziehung ist zun\u00e4chst zu untersuchen, ob\ndas Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent\nsei. Fragt sich in dieser Beziehung vorerst, ob die angefochtene\nEntscheidung sich als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege\nqualifizire, so ist diese Frage unbedingt zu bejahen. Es ist zwar\nzweifellos, da\u00df die angefochtene Entscheidung nach der z\u00fcrche\u00ac\nrischen Gesetzgebung in Beschlussesform zu erlassen war, resp.\nda\u00df dieselbe nach der kantonalgesetzlichen Terminologie als \u201eBe\u00ac\nschlu\u00df\u201c zu bezeichnen ist. Allein sachlich, ihrer rechtlichen Be\u00ac\ndeutung und Wirkung nach, ist eine derartige Entscheidung in\neiner Auffallsstreitigkeit ein Urtheil, durch welches der zwischen\nden Parteien schwebende Rechtsstreit rechtskr\u00e4ftig erledigt wird.\nDenn es wird dadurch zweifellos die rechtliche Stellung des An\u00ac\nsprechers im Konkurse endg\u00fcltig geregelt, d. h. der Bestand des\ngeltend gemachten Anspruches der Konkursmasse gegen\u00fcber rechts\u00ac\nkr\u00e4ftig festgestellt, und es kann keine Rede davon sein, da\u00df etwa\ngegen\u00fcber einer solchen Entscheidung dem unterliegenden Theile\n(wie dies gegen\u00fcber Rekursalentscheiden im Rechts\u00f6ffnungsverfah\u00ac\nren der Fall ist) noch die Geltendmachung seiner Rechte im ordent\u00ac\nlichen Proze\u00dfverfahren offen st\u00e4nde, vielmehr st\u00e4nde einer solchen\nKlage im ordentlichen Verfahren die Einrede der abgeurtheilten\nSache entgegen. Allerdings erlangt die Entscheidung im Auf\u00ac\nfallsverfahren Rechtskraft nur f\u00fcr den Konkurs, d. h. f\u00fcr die\nVertheilung des zur Konkursmasse geh\u00f6renden Verm\u00f6gens des\nKridars und nicht gegen\u00fcber letzterem pers\u00f6nlich. Allein in er\u00ac\nsterer Richtung qualifizirt sie sich unzweifelhaft als rechtskr\u00e4ftiges\nEndurtheil und ist daher der Weiterziehung an das Bundesge\u00ac\nricht nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisa\u00ac\ntion der Bundesrechtspflege f\u00e4hig, sofern die \u00fcbrigen Voraus\u00ac\nsetzungen dieses Rechtsmittels vorliegen.\n3. Der gesetzliche Streitwerth ist ebenfalls gegeben. Die\nParteien gehen darin einig, da\u00df f\u00fcr den Streitwerth der Ver\u00ac\nkehrswerth der streitigen Police zu Zeit der Konkurser\u00f6ffnung\nma\u00dfgebend sei. Nun mu\u00df r\u00fccksichtlich des R\u00fcckkaufswerthes der\ngedachten Police im April und Mai 1883 die Bescheinigung\ndes Subdirektors des Gresham in Z\u00fcrich vom 8. April 1884\nals ma\u00dfgebend erachtet werden. Demnach aber erscheint als\nunzweifelhaft, da\u00df der Verkehrswerth der Police resp. deren\nAntheil am Deckungskapital der Gesellschaft zur Zeit der Kon\u00ac\nkurser\u00f6ffnung (9. Februar 1883) sich auf mindestens 3000 Fr.\nbelief, da der R\u00fcckkaufswerth erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht unerheblich\nunter dem Antheile am Deckungskapitale zu stehen pflegt.\n4. Ist somit, da die angefochtene Entscheidung als Hauptur\u00ac\ntheil zu qualisiziren ist, der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr.\nerreicht und die Sache gem\u00e4\u00df Art. 887 des eidgen\u00f6ssischen\nObligationenrechtes unzweifelhaft nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu\nbeurtheilen ist, die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, so\nmu\u00df in der Sache selbst die zweitinstanzliche Entscheidung ein\u00ac\nfach best\u00e4tigt werden und es ist auch der Begr\u00fcndung der zweit\u00ac\ninstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen beizutreten. Hinzu\u00ac\ngef\u00fcgt mag nur werden: Die bei der heutigen Verhandlung\nneu vorgelegten Belege fallen gem\u00e4\u00df Art. 30 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege von vornherein au\u00dfer\nBetracht. Das Bundesgericht hat also bei seiner Entscheidung\nin thats\u00e4chlicher Richtung davon auszugehen, da\u00df wie die\nzweite Instanz ausf\u00fchrt, zur Zeit der Uebergabe der Police an\nden Ansprecher der Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen dem Rekurrenten\nund dem U. Schwarz l\u00e4ngst aufgeh\u00f6rt hatte, d. h. da\u00df lange\nvor Uebergabe der Police ein aus Waarenlieferungen einerseits\nund Zahlungsleistungen andererseits sich zusammensetzender kauf\u00ac\nm\u00e4nnischer Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem Kridar\nnicht mehr bestand. Von diesem Standpunkte aus kann in der\nzweitinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht erblickt\nwerden. Dieselbe beruht offenbar auf der Annahme, da\u00df vor\nder Uebergabe der Police der vom Kridar dem Rekurrenten aus\ndem zwischen ihnen bestandenen kaufm\u00e4nnischen Verkehr schul\u00ac\ndige Saldo endg\u00fcltig festgestellt und vom Rekurrenten weiter\nkreditirt worden sei, so da\u00df von da an ein kaufm\u00e4nnischer Ver\u00ac\nkehr nicht mehr bestanden, sondern es sich nur noch um Tilgung\nbeziehungsweise Sicherung einer allerdings aus Handelsgesch\u00e4f\u00ac\n\nten hervorgegangenen aber vom Gl\u00e4ubiger \u00fcber die Dauer der\nbeidseitigen Handelsbeziehungen hinaus kreditirten Forderung\ngehandelt habe. Ist diese Feststellung, welcher, wie gesagt, ein\nRechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, richtig, so erscheint die\nzweitinstanzliche Entscheidung als gerechtfertigt. Denn alsdann\nkann allerdings nicht gesagt werden, da\u00df die Uebergabe der\nstreitigen Police an den Rekurrenten im kaufm\u00e4nnischen Verkehr\nstattgefunden habe und es ermangelt daher an dem durch\nArt. 224 des schweizerischen Obligationenrechts als Erforder\u00ac\nni\u00df des Bestandes eines Retentionsrechtes aufgestellten Requi\u00ac\nsite des Zusammenhanges zwischen der Forderung und der\nInnehabung des Retentionsobjektes.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegr\u00fcndet\nabgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Be\u00ac\nschlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons\nZ\u00fcrich vom 12. Februar 1884 sein Bewenden.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010270.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:27.869574+00:00", null, null, null, null, "5e61af97c5f6a6c56248c3a4ea7b49ca6d2c7611bcc98c0c9f081e60aa89027b", 1, 13880, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_270"], "units": {}, "query_ms": 0.8496479131281376}