{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_276", "bge", "CH", null, "10_I_276", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 276", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "47. Urtheil vom 21. Juni 1884\nin Sachen Hauert gegen Z\u00fcrcher Kantonalbank.\nA. Durch Urtheil vom 25. April 1884 hat das Handels\u00ac\ngericht des Kantons Z\u00fcrich erkannt:\n1. Die Klage ist abgewiesen.\n2. Die Staatsgeb\u00fchr ist auf 200 Fr. festgesetzt.\n3. Die Kosten sind dem Kl\u00e4ger aufgelegt und es hat derselbe\nan die Beklagte eine Proze\u00dfentsch\u00e4digung von 100 Fr. zu be\u00ac\nzahlen.\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Weiterziehung\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\nsein Anwalt unter eingehender Begr\u00fcndung und indem er er\u00ac\nforderlichenfalls an s\u00e4mmtlichen vor den kantonalen Gerichten\naufgestellten Behauptungen und Beweisantr\u00e4gen festhalten zu\nwollen erkl\u00e4rt, es sei die Klage gutzuhei\u00dfen und die Beklagte\ndemnach schuldig zu erkl\u00e4ren, das ihr am 12. Mai 1882 ge\u00ac\nmachte Depositum von 10000 Fr. sammt erlaufenen Zinsen\nan den Kl\u00e4ger zu bezahlen unter Kosten= und Entsch\u00e4digungs\u00ac\nfolge.\nDagegen tr\u00e4gt der Anwalt der Beklagten auf Best\u00e4tigung\ndes vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entsch\u00e4digungs\u00ac\nfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Am 12. Mai 1882 zahlte Paul Hauert bei der Z\u00fcrcher\nKantonalbank gegen einen Depositenschein den Betrag von\n10 000 Fr. ein. Dieser Schein war nach folgendem, bei dem\ngenannten Bankinstitute \u00fcblichen, Formular ausgestellt: \u201eDie\n\u201eZ\u00fcrcher Kantonalbank bescheinigt anmit, von.\n\u201eein Depositum im Betrage von Franken..... empfangen\n\u201ezu haben, mit der Verpflichtung, dasselbe jederzeit ohne vor\u00ac\n\u201eherige K\u00fcndigung nebst erlaufenem Zins \u00e0... % per Jahr,\n\u201eabz\u00fcglich \u00bd% Kommission, wieder zur\u00fcckzubezahlen. Die R\u00fcck\u00ac\n\u201ezahlung geschieht jedoch nur gegen R\u00fcckgabe dieses Depositen\u00ac\n\u201escheines, dessen jeweiliger Inhaber als zur Empfangnahme\n\u201eder Zahlung bevollm\u00e4chtigt betrachtet wird.\u201c Auf der R\u00fcckseite\nfindet sich das Formular einer \u201eEmpfangsbescheinigung. Schon\nam 15. Mai 1882 wurde Paul Hauert wegen Geisteskrankheit\nin der Irrenanstalt St. Urban untergebracht und es wurde in\nder Folge durch die zust\u00e4ndige bernische Vormundschaftsbeh\u00f6rde\n\u00fcber ihn die Bevogtigung verh\u00e4ngt. Dabei stellte sich heraus,\nda\u00df mittlerweile (ohne da\u00df \u00fcbrigens \u00fcber den Zeitpunkt des\nVerlustes etwas genaueres h\u00e4tte ermittelt werden k\u00f6nnen) der\nDepositenschein verloren gegangen war. Der kl\u00e4gerische Anwalt\nstellte daher im Dezember 1883 beim Bezirksgerichte Z\u00fcrich das\nGesuch um Einleitung des Amortisationsverfahrens \u00fcber diesen\nSchein. Dieses Gesuch wurde inde\u00df vom Bezirksgerichte abge\u00ac\nwiesen und ein hiegegen vom kl\u00e4gerischen Vertreter ergriffener\nRekurs, welchem sich auch die Z\u00fcrcher Kantonalbank als Neben\u00ac\nintervenientin angeschlossen hatte, wurde vom Obergerichte des\nKantons Z\u00fcrich durch Beschlu\u00df vom 10. Februar 1884 ver\u00ac\nworfen, weil der fragliche Depositenschein kein Inhaberpapier\nund nach den Vorschriften des eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes\n1884\n\n(Art. 901) nicht amortisirbar sei. Daraufhin forderte der kl\u00e4ge\u00ac\nrische Vertreter von der Z\u00fcrcherischen Kantonalbank R\u00fcckzahlung\ndes einbezahlten Betrages, indem er sich bereit erkl\u00e4rte, die in\nArt. 105 des Obligationenrechtes erw\u00e4hnte Erkl\u00e4rung auszu\u00ac\nstellen. Die Kantonalbank \u201everweigerte inde\u00df die Zahlung f\u00fcr\nso lange, als ihr nicht die Schuldurkunde zur\u00fcckgegeben oder ein\nAmortisationsdekret ausgeh\u00e4ndigt werde. Das Fakt. A erw\u00e4hnte\nUrtheil des z\u00fcrcherischen Handelsgerichtes, durch welches die\ndaraufhin angestrengte Klage auf R\u00fcckzahlung des Depositen\u00ac\nbetrages abgewiesen wurde, beruht wesentlich auf folgenden Ge\u00ac\nsichtspunkten: Die Entscheidung h\u00e4nge von der rechtlichen Na\u00ac\ntur des der Klageforderung zu Grunde liegenden Depositen\u00ac\nscheines ab; sei derselbe blos Beweismittel, so sei die Klage\nbegr\u00fcndet, sei er dagegen Tr\u00e4ger der Forderung, so m\u00fcsse die\nKlage abgewiesen werden. [Ma\u00dfgebend f\u00fcr die rechtliche Natur\ndes Scheines sei das zur Zeit seiner Ausstellung geltende Recht\nalso das z\u00fcrcherische Obligationenrecht. Nach diesem Rechte aber\nqualifizire sich der Depositenschein, da sich aus seinem Inhalt\nmit Klarheit ergebe, da\u00df die Forderung r\u00fccksichtlich ihrer Ueber\u00ac\ntragung und Geltendmachung an die Urkunde gekn\u00fcpft sein\nsolle, nicht als blo\u00dfes Beweismittel, sondern als Tr\u00e4ger der\nForderung; diese rechtliche Natur des Scheines sei durch das\neidgen\u00f6ssische Obligationenrecht nicht ge\u00e4ndert worden, um so\nweniger, als mindestens m\u00f6glich sei, da\u00df ein dritter noch unter\nder Herrschaft des kantonalen Rechtes durch Cession der Forde\nrung mit Uebergabe der Urkunde das Forderungsrecht aus der\u00ac\nselben g\u00fcltig erworben habe. Die Beklagte k\u00f6nne daher nur\ngegen R\u00fcckgabe des Scheines oder Vorlage eines die R\u00fcckgabe\nersetzenden Amortisationsdekretes zur Zahlung angehalten wer\u00ac\nden. Art. 901 des Obligationenrechtes verbiete die Amortisation\nderartiger Schuldurkunden durchaus nicht; es w\u00e4re gegentheils\nauch auf Grund des Obligationenrechtes der Standpunkt der\nBeklagten begr\u00fcndet. Denn der streitige Depositenschein sei zwar\nallerdings kein Inhaber= oder Ordrepapier, wohl aber ein in\u00ac\ndossables Papier, \u00e4hnlich wie ein Lagerschein, Warrant u. drgl.,\nund k\u00f6nne daher nach Art. 844 des eidgen\u00f6ssischen Obligationen\u00ac\nrechtes amortisirt werden.\n2. Die Beschwerde r\u00fcgt die Verletzung der Art. 105 und 882\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes; da der Deposttenschein\nweder ein Inhaber= noch ein indossables Papier sei, so sei der\nAussteller nach Art. 105 des eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes\ngegen Quittung und einen einfachen vom Gl\u00e4ubiger ausgestell\u00ac\nten Mortifikationsschein zur Zahlung verpflichtet; das Obliga\u00ac\ntionenrecht sei anwendbar, da nach Art. 882 Absatz 3 cit. f\u00fcr\nUebertragung und Untergang auch solcher Forderungen, welche\nvor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes entstanden seien,\ndas neue Recht gelte. Dagegen macht die Rekursbeklagte im\nwesentlichen die vom Handelsgerichte seinem Urtheile zu Grunde\ngelegten Gesichtspunkte geltend, indem sie \u00fcberdem noch ausf\u00fchrt:\nSollte das Gericht finden, es sei hier das eidgen\u00f6ssische Obli\u00ac\ngationenrecht anwendbar, so halte sie daran fest, da\u00df der De\u00ac\npositenschein sich als Inhaberpapier qualifizire; eventualissime\nm\u00fc\u00dfte sie die Identit\u00e4t des Kl\u00e4gers mit dem Deponenten be\u00ac\nstreiten.\n3. Die Zahlungsverweigerung der Beklagten beruht dar\u00ac\nauf, da\u00df sie nach der rechtlichen Natur des Depositenscheines\nnur an den Inhaber desselben gegen R\u00fcckgabe des Scheines\noder auf ein gerichtliches Amortisationsdekret hin mit voller\nliberatorischer Wirkung bezahlen k\u00f6nne und daher zu bezahlen\nverpflichtet sei. Fragt sich nun zun\u00e4chst, inwiefern diese Einwen\u00ac\ndung nach eidgen\u00f6ssischem oder nach dem zur Zeit der Ausstel\u00ac\nlung des Scheines geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen\nsei, so ist zu bemerken: Art. 882 Absatz 3 des eidgen\u00f6ssischen\nObligationenrechtes bestimmt, da\u00df die nach dem 1. Januar 1883\neintretenden Thatsachen, insbesondere auch die Uebertragung\nund der Untergang von Forderungen, welche schon vor jenem\nTage entstanden seien, nach dem neuen Rechte beurtheilt werden.\nDa das Gesetz einen Unterschied zwischen den verschiedenen E\nl\u00f6schungsgr\u00fcnden nicht macht, so mu\u00df, obschon dies allerdings\nin der Doktrin beanstandet wird (siehe Pfaff und Hofmann, Kom\u00ac\nmentar z. a. \u00f6. b\u00fcrgerlichen Gesetzbuche, I, S. 164), angenommen\nwerden, es gelte diese Regel, soweit die Erf\u00fcllung nicht durch\nden Inhalt der Obligation bestimmt wird und daher nach dem\nRechte derselben zu beurtheilen ist, auch f\u00fcr den Untergang der\n\nForderungen durch Erf\u00fcllung. Die Wirkung einer unter der\nHerrschaft des neuen Rechtes erfolgten Zahlung auf eine fr\u00fcher\nentstandene Forderung ist also nach neuem Rechte zu beurtheilen\nund ebenso bestimmen sich die Modalit\u00e4ten der Zahlung, die\nVerpflichtung des Gl\u00e4ubigers bei der Zahlungsleistung Quit\u00ac\ntung zu ertheilen, den Schuldschein zu entkr\u00e4ften u. s. w., auch\nf\u00fcr fr\u00fcher entstandene Forderungen, nach dem neuen Rechte.\nDagegen ist die rechtliche Natur einer unter dem alten Rechte\nentstandenen Forderung fortw\u00e4hrend nach dem Rechte der Ent\u00ac\nstehungszeit derselben zu beurtheilen; insbesondere ist nach\ndiesem Rechte zu entscheiden, ob eine verbriefte Forderung sich\nals eine gew\u00f6hnliche Schuldscheinforderung qualifizire, bei wel\u00ac\ncher der Schuldschein blos Beweismittel oder doch nur Ent\u00ac\nstehungsform der Forderung ist, oder ob dieselbe eine Werth\u00ac\npapierforderung im juristischen Sinne des Wortes sei, d. h. ob\ndie Verwerthung (die Uebertragung und Geltendmachung) der\nForderung an das Papier gebunden, die Forderung also in dem\nPapier so zu sagen verk\u00f6rpert sei. Dieser, aus dem Prinzix\nder Nichtr\u00fcckwirkung des neuen Gesetzes auf die Folgen \u00e4lterer\njuristischer Thatsachen (Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obliga\u00ac\ntionenrechtes) unmittelbar sich ergebende Grundsatz gilt f\u00fcr die\nUebertragung verbriefter Forderungen und deren Wirkungen\njedenfalls insoweit unbedingt, als es sich um Uebertragungen\nhandelt, welche noch unter der Herrschaft des fr\u00fchern Rechtes\nerweislicherma\u00dfen vorgekommen sind oder vorgekommen sein\nk\u00f6nnen. Denn es ist evident, da\u00df das neue Gesetz Berechtigun\u00ac\ngen, die nach dem \u00e4ltern Rechte durch eine diesem entsprechende\nAbtretung g\u00fcltig erworben werden konnten, nicht ber\u00fchren will.\nDemnach ist im vorliegenden Falle die rechtliche Natur des\nDepositenscheins (ob gew\u00f6hnlicher Schuldschein oder Werth\u00ac\npapier?) nach dem zur Zeit der Ausstellung des Scheines gel\u00ac\ntenden kantonalen Rechte zu beurtheilen; die Frage dagegen,\nunter welchen Modalit\u00e4ten die Zahlungsleistung verlangt wer\u00ac\nden k\u00f6nne, entscheidet sich nach eidgen\u00f6ssischem Obligationenrecht,\nd. h. selbstverst\u00e4ndlich nach denjenigen Rechtss\u00e4tzen des Obliga\u00ac\ntionenrechts, welche f\u00fcr verbriefte Forderungen der betreffenden\nArt (d. h. f\u00fcr Werthpapierforderungen einerseits oder\nw\u00f6hnliche Schuldscheinforderungen andererseits) gelten.\n4. Von diesem Standpunkte aus erscheint die Beschwerde\nunbegr\u00fcndet. Denn: Der vom Rekurrenten angerufene Art. 105\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes, welcher ausspricht, da\u00df,\nwenn der Gl\u00e4ubiger einer verbrieften Forderung behauptet\nSchuldurkunde sei abhanden gekommen, der Schuldner lediglich\nverlangen k\u00f6nne, da\u00df der Gl\u00e4ubiger einen Mortifikationsschein\nin \u00f6ffentlicher oder in \u00f6ffentlich zu beglaubigender Urkunde aus\u00ac\nstelle, bezieht sich nur auf gew\u00f6hnliche Schuldscheinforderungen,\nnicht aber auf Werthpapiere. Nur bei gew\u00f6hnlichen Schuldschein\u00ac\nforderungen wird der Schuldner durch Quittung und einen vom\nGl\u00e4ubiger ausgestellten Mortifikationsschein vor der Gefahr,\ndoppelt bezahlen zu m\u00fcssen, gesichert; bei Werthpapieren, bei\nwelchen die Forderung an das Papier gekn\u00fcpft ist und daher\ndie Forderung durch blo\u00dfe Uebergabe des Papiers oder durch\nUebergabe des Papiers und Indossament auf einen neuen Er\u00ac\nwerber \u00fcbertragen werden kann, ohne da\u00df es zur Wirksamkeit\nder Uebertragung gegen\u00fcber dem Schuldner einer Benachrichti\u00ac\ngung desselben von der Abtretung bed\u00fcrfte, ist dies augenschein\u00ac\nlich nicht der Fall. Eben de\u00dfhalb ist bei Werthpapieren der\nSchuldner nur gegen R\u00fcckgabe der Urkunde oder gegen ein die\u00ac\nselbe vertretendes, auch gegen Dritte wirksames, gerichtliches\nAmortisationsdekret zur Erf\u00fcllung verpflichtet. Art. 105 des\neidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes (vergleiche auch Art. 844)\nerkennt dies ausdr\u00fccklich an, indem er f\u00fcr diejenigen Schuld\u00ac\nurkunden, denen das Obligationenrecht den Charakter von Werth\u00ac\npapieren beilegt, n\u00e4mlich f\u00fcr indossable und Inhaberpapiere die\nBestimmungen \u00fcber Amortisation vorbeh\u00e4lt. Nun geh\u00f6rt aller\u00ac\ndings der in Rede stehende Depositenschein zu keiner der ge\u00ac\nnannten Kategorien von Papieren. Derselbe ist kein (vollkom\u00ac\nmenes) Inhaberpapier, da der Aussteller, wie mit der Vorin\u00ac\nstanz anzunehmen ist, nicht zur Zahlung an den Pr\u00e4sentanten\nverpflichtet ist, sondern die Legitimation des Papierinhabers\npr\u00fcfen darf, wenn auch nicht pr\u00fcfen mu\u00df. Er ist auch kein\nOrdre= oder indossables Papier, da er die Ordreklausel nicht\n\nenth\u00e4lt und irgendwelche gesetzliche Bestimmung, wonach der\u00ac\nartige Depositenscheine an sich, ohne positive Ordreklausel, in\u00ac\ndossabel w\u00e4ren, nicht besteht; Art. 844 des eidgen\u00f6ssischen Obli\u00ac\ngationenrechtes, auf welchen das Handelsgericht sich eventuell\nberuft, trifft gewi\u00df nicht zu und zwar schon de\u00dfhalb nicht, weil\nder Depositenschein mit den dort genannten indossablen Papieren,\nden Lagerscheinen, Warrants und Ladescheinen, nichts gemein\nhat, vielmehr als ein Geldpapier sich von diesen Waarenpapie\u00ac\nren durchaus unterscheidet. Allein wenn also auch der Depositen\u00ac\nschein nicht zu den vom Obligationenrecht als Werthpapiere\nbehandelten Schuldurkunden geh\u00f6rt, so mu\u00df er doch als solches\nanerkannt werden; denn nach dem zur Zeit seiner Ausstellung\ngeltenden z\u00fcrcherischen Rechte kam dem Depositenschein, wie das\nHandelsgericht festgestellt hat und vom Bundesgerichte nach\nArt. 29 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundes\u00ac\nrechtspflege nicht nachzupr\u00fcfen ist, die Eigenschaft eines Werth\u00ac\npapieres zu, da nach den Ausf\u00fchrungen des Handelsgerichtes\nf\u00fcr die Abtretung der Forderung aus dem Scheine die Ueber\u00ac\ngabe der Urkunde einerseits schlechthin erforderlich, andrerseits\nauch zur Wirksamkeit der Cession gegen\u00fcber dem Schuldner ge\u00ac\nn\u00fcgend war und der Schuldner nur gegen R\u00fcckgabe des Schei\u00ac\nnes oder gerichtliches Amortisationserkenntni\u00df zur Zahlung an\u00ac\ngehalten werden konnte. F\u00fcr die rechtliche Natur des Scheines\nnun aber ist, wie oben ausgef\u00fchrt, das Recht der Zeit seiner\nAusstellung ma\u00dfgebend und es ist dieselbe durch das inzwischen\nerfolgte Inkrafttreten des eidgen\u00f6sfischen Obligationenrechtes\nnicht ge\u00e4ndert worden. Wenn auch nach letzterem Gesetze Pa\u00ac\npieren, wie dem in Frage stehenden (sogenannten hinkenden In\u00ac\nhaber= oder Namenpapieren oder Legitimationspapieren mit der\nPr\u00e4sentationsklausel), die Eigenschaft von Werthpapieren nicht\nmehr zukommt, sondern f\u00fcr Bezahlung und Mortifikation, wie\ndenn nat\u00fcrlich auch f\u00fcr Abtretung derselben, die Regeln der ge\u00ac\nw\u00f6hnlichen Schuldscheinforderungen gelten, so bezieht sich dies\ndoch nur auf solche Papiere, welche unter der Herrschaft des\nneuen Rechtes ausgestellt wurden, nicht aber auf \u00e4ltere Papiere,\nwelchen durch das fr\u00fchere Recht der Charakter von Werthpapie\u00ac\nren aufgepr\u00e4gt worden ist. Nur f\u00fcr Erfordernisse und Wirkung\nvon Abtretungen, welche unter der Herrschaft des Obligationen\u00ac\nrechtes erfolgen, mag vielleicht nach Art. 883 Absatz 3 des eid\u00ac\ngen\u00f6ssischen Obligationenrechtes das Recht der gew\u00f6hnlichen\nSchuldscheinforderungen auch bez\u00fcglich \u00e4lterer derartiger Forde\u00ac\nrungen gelten. Allein dies ist f\u00fcr den vorliegenden Fall schon\nde\u00dfhalb ohne Bedeutung, weil nicht feststeht, da\u00df der Schein\nerst nach dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes aus dem\nBesitze des Kl\u00e4gers gekommen sei und somit die M\u00f6glichkeit\nnicht ausgeschlossen ist, da\u00df noch unter der Herrschaft des kan\u00ac\ntonalen Rechtes ein Dritter durch Uebergabe des Papiers das\nRecht auf Zahlung gegen den Aussteller erworben habe, welches\nRecht dann nat\u00fcrlich durch einen lediglich vom Gl\u00e4ubiger aus\u00ac\ngestellten Mortifikationsschein nicht vernichtet werden k\u00f6nnte.\nWenn aber demgem\u00e4\u00df auch unter der Herrschaft des Obliga\u00ac\ntionenrechtes der Depositenschein als Werthpapier anerkannt\nwerden mu\u00df, so ist das Verlangen des Rekurrenten, da\u00df ihm\nohne R\u00fcckgabe des Scheines oder gerichtliche Amortisation des\u00ac\nselben Zahlung geleistet werde, unbegr\u00fcndet, und es ist die Be\u00ac\nklagte auch nach dem Obligationenrecht berechtigt, R\u00fcckgabe des\nScheines oder gerichtliche Amortisation zu verlangen. Ueber die\nAmortisation von Papieren der in Frage stehenden Art enth\u00e4lt\ndas Obligationenrecht nun allerdings keine direkt anwendbaren\nBestimmungen, was sich offenbar daraus erkl\u00e4rt, da\u00df es den\u00ac\nselben f\u00fcr die Zukunft die Natur von Werthpapieren nicht mehr\nbeigelegt wissen will. Indessen ist klar, da\u00df aus dem Schweigen\ndes Gesetzes nicht etwa gefolgert werden darf, da\u00df eine Amor\u00ac\ntisation solcher Papiere (soweit dieselben nach dem oben aus\u00ac\ngef\u00fchrten auch unter der Herrschaft des Obligationenrechtes als\nWerthpapiere anzuerkennen sind) fortan ausgeschlossen sein solle.\nDenn es liegt gewi\u00df nicht im Willen des eidgen\u00f6ssischen Gesetz\u00ac\ngebers, da\u00df mit dem Abhandenkommen der Schuldurkunde die\nForderung selbst erl\u00f6schen, bezw. da\u00df dem Gl\u00e4ubiger, wenn er\ndie Schuldurkunde nicht beibringen kann, die Geltendmachung\nseines Rechtes schlechthin verunm\u00f6glicht sein solle. Ebensowenig\nl\u00e4\u00dft sich behaupten, da\u00df f\u00fcr Amortisation derartiger Urkunden\ndie Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft verblieben\nund fortw\u00e4hrend zur Anwendung zu bringen seien. Denn ein\u00ac\n\nmal ist, wie oben ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Amortisation grunds\u00e4tzlich\ndas neue Recht (nicht das Recht der Zeit der Entstehung der\nForderung) ma\u00dfgebend und sodann beh\u00e4lt das Obligationenrecht\n(Art. 105) nur in Betreff grundversicherter Forderungen die\nBestimmungen des kantonalen Rechtes \u00fcber Amortisation vor\nin Betreff anderer Forderungen gilt also seit dem Inkrafttreten\ndes Obligationenrechtes nicht mehr kantonales, sondern eidge\u00ac\nn\u00f6ssisches Recht. Da nun letzteres, wie bemerkt, keine direkt\nanwendbaren Bestimmungen enth\u00e4lt, so liegt eine L\u00fccke des\nGesetzes vor, welche im Wege der Analogie nach Sinn und\nGeist des Gesetzes zu erg\u00e4nzen ist. Als analog anwendbar aber\nerscheinen die Bestimmungen des Obligationenrechtes \u00fcber die\nAmortisation indossabler Papiere. (Art. 844 Absatz 1, 793 u. ff.\ndes Obligationenrechtes.) Denn der in Frage stehende Depositen\u00ac\nschein hat nach seiner juristischen und \u00f6konomischen Natur offen\u00ac\nbar die gr\u00f6\u00dfte Aehnlichkeit mit den indossablen Papieren des\nObligationenrechtes, insbesondere mit den indossablen Verpflich\u00ac\ntungsscheinen des Art. 843. Nach den auf diese Papiere bez\u00fcg\u00ac\nlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes hat sich also die\nAmortisation des Scheines zu richten, w\u00e4hrend das Begehren\ndes Kl\u00e4gers, da\u00df ihm ohne gerichtliches Amortisationsdekret\nZahlung geleistet werde, als unbegr\u00fcndet erscheint.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung des Kl\u00e4gers wird abgewiesen und es hat\ndemnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Handelsgerichtes\ndes Kantons Z\u00fcrich vom 25. April 1884 sein Bewenden.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010276.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:29.380639+00:00", null, null, null, null, "4de6ebca203d43393c0f2af76b2189c83e59cfc70cf4cbd8b849c41ea2f87ef7", 1, 17869, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_276"], "units": {}, "query_ms": 0.8614631369709969}