{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_285", "bge", "CH", null, "10_I_285", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 285", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "48. Urtheil vom 9. Mai 1884 in Sachen Bossard\ngegen Zug.\nA. Alois Bossard, Stadtschreiber und Generaleinz\u00fcger der\nGemeinde Zug, wurde am 10. Juli 1868 auf Anordnung des\nGemeindepr\u00e4sidenten von Zug wegen eines Kassedefizits in Un\u00ac\ntersuchungsverhaft versetzt und es wurde daraufhin eine Straf\u00ac\nuntersuchung wegen qualifizirter Unterschlagung und qualisizirten\nBetrugs gegen ihn eingeleitet. Am 10. Mai 1869 wurde er\ndurch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons\nZug der gedachten Verbrechen schuldig erkl\u00e4rt und zu sechs\nJahren Zuchthaus verurtheilt. Der Untersuchungsverhaft hatte\nbis zum letztinstanzlichen Urtheil gedauert; es war inde\u00df dem\nAngeschuldigten gegen Kaution gestattet worden, die Zeit vom\n29. Oktober 1868 bis 21. April 1869 in Hausarrest statt im\nUntersuchungsgef\u00e4ngni\u00df zu verbringen. Sofort nach seiner Ver\u00ac\nurtheilung wurde A. Bossard behufs Verb\u00fc\u00dfung der ihm auf\u00ac\nerlegten Zuchthausstrafe in die Strafanstalt Z\u00fcrich verbracht,\nwo er bis zum 28. Oktober 1871 verblieb. An diesem Tage\nwurde A. Bossard von der z\u00fcrcherischen Regierung, welche mit\nR\u00fccksicht auf die von ihm gegen das Strafurtheil vom 10. Mai\n1869 ergriffenen Rechtsmittel den Strafvollzug sistirte, nach\nZug zur\u00fcckgeschickt, wo er, da die z\u00fcrcherischen Beh\u00f6rden, denen\ner am 1. Dezember 1871 wieder zugef\u00fchrt worden war, seine\nWiederaufnahme in die Strafanstalt verweigerten, bis zum 15.\nMai 1872 in Haft verblieb. Am 15. Mai 1872 wurde er,\ngest\u00fctzt auf das inzwischen (am 1. Januar 1872) in Kraft\n\ngetretene zugerische Gesetz \u00fcber \u201ebedingte Freilassung\u201c, der Haft\nentlassen.\nB. W\u00e4hrend verschiedene, von A. Bossard fr\u00fcher ergriffene\nRechtsmittel ohne Erfolg geblieben waren, wurde am 11. Juni\n1877 ein erneutes von ihm gegen das Urtheil vom 10. Mai\n1869 gestelltes Revisionsbegehren durch das zugerische Kassations\u00ac\ngericht gutgehei\u00dfen und \u201eReviston des Strafprozesses unter R\u00fcck\u00ac\nweisung des Strafurtheils vom 10. Mai 1869 an das Verh\u00f6r\u00ac\namt zur Wiederaufnahme der Untersuchung\u201c verf\u00fcgt. In dem\ndaraufhin eingeleiteten neuen Verfahren sprach das Obergericht\ndes Kantons Zug durch Urtheil vom 30. Dezember 1878 den\nA. Bossard von der Anklage auf Unterschlagung und Betrug\nfrei, erkannte dagegen: Derselbe habe sich \u201emehrfacher eigen\u00ac\nm\u00e4chtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen \u00f6ffent\u00ac\nlicher Gelder im Betrage von mehr als 20 000 Fr. schuldig\ngemacht und verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit\nzur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs= und Straf\u00ac\nhaft. Dieses Urtheil wurde durch Entscheidung des Bundesge\u00ac\nrichtes vom 13. Dezember 1879 (Amtliche Sammlung,\nS. 407) theilweise kassirt, weil die Verurtheilung sich nicht, wie\n\u00a7 1 der Uebergangsbestimmungen zu dem inzwischen in Kraft\ngetretenen Strafgesetzbuche vom 20. November 1876 vorschreibe,\nauf eine Bestimmung des erw\u00e4hnten Gesetzbuches, sondern auf\ndas freie Ermessen des Gerichtes gr\u00fcnde. Daraufhin erlie\u00df das\nObergericht des Kantons Zug am 11. Februar 1880 ein neues\nUrtheil, durch welches es den A. Bossard \u201eeiner sehr schweren\nAmts= und Dienstpflichtverletzung\u201c im Sinne des \u00a7 53 des\ngegenw\u00e4rtigen Strafgesetzes als schuldig erkl\u00e4rte und erkannte:\n\u201e1. Es sei die seiner Zeit erfolgte Amtsentsetzung des Ange\u00ac\n\u201eklagten von seiner fr\u00fchern Stelle als Generaleinz\u00fcger und\n\u201eStadtschreiber der Gemeinde Zug als richterlich begr\u00fcndet und\n\u201egerechtfertigt erkl\u00e4rt. 2. Er habe die erstandene Untersuchungs\u00ac\n\u201ehaft, weil durch seine fortw\u00e4hrenden unstichhaltigen Besch\u00f6ni\u00ac\n\u201egungen wesentlich selbst veranla\u00dft und verl\u00e4ngert, als Strafe\n\u201ean sich zu tragen und im Fernern eine dreij\u00e4hrige Gef\u00e4ngni\u00df\u00ac\n\u201estrafe verwirkt. 3. Eine Geldbu\u00dfe von 1000 Fr. in die Staats\u00ac\n\u201ekasse zu bezahlen im Sinne des \u00a7 15 litt. b des Strafgesetzes.\n\u201e4. Dem Staate die neuerdings verursachten Kosten mit 60 Fr.\n\u201ezu verg\u00fcten. 5. Die Stadtgemeinde Zug eventuell f\u00fcr den ihr\n\u201eaus seiner eingeklagten Handlungsweise nachweislich entstehen\u00ac\n\u201eden Schaden zu entsch\u00e4digen und es seien der Stadtgemeinde\n\u201ewie auch dem Angeklagten bez\u00fcgliche Civilanspr\u00fcche f\u00fcr den\n\u201eordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.\u201c Eine gegen dieses Ur\u00ac\ntheil ergriffene Kassationsbeschwerde an das kantonale Kassations\u00ac\ngericht, sowie ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht\nwurden abgewiesen, letzterer durch Entscheidung des Bundesge\u00ac\nrichtes vom 11. M\u00e4rz 1881, und das Urtheil erwuchs daher\nin Rechtskraft.\nC. Mit Klageschrift vom 15. Mai und 9. Dezember 1882\nstellt Alois Bossard beim Bundesgerichte den Antrag: Der\nKanton Zug habe dem Herrn Bossard eine angemessene Ent\u00ac\nsch\u00e4digung zu leisten unter Kostenfolge. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt\ner im Wesentlichen aus: Seine Verhaftung vom 10. Juli 1868\nsei eine ungesetzliche gewesen; denn nach Verfassung und Gesetz\nh\u00e4tte dieselbe nur auf Anordnung des Kantonsgerichtspr\u00e4sidenten\nerfolgen d\u00fcrfen. Ein Befehl dieses Beamten aber habe gar nicht\nvorgelegen, sondern es sei die st\u00e4dtische Finanzkommission ganz\neigenm\u00e4chtig vorgegangen. Schon dieser Umstand berechtige ihn\nzu einer Entsch\u00e4digungsforderung. Wenn er sich \u00fcberhaupt eines\nVergehens schuldig gemacht h\u00e4tte, so h\u00e4tte es sich nur um eine\nUnterschlagung handeln k\u00f6nnen; diese sei aber nach dem zuge\u00ac\nrischen Strafgesetze vom 20. November 1876 und auch nach\ndem fr\u00fchern, auf Gewohnheit beruhenden zugerischen Strafrecht\nein Antragsdelikt. Nun habe der Antragsberechtigte, n\u00e4mlich die\nStadt Zug, schon am 15. Juli 1868 die Anzeige zur\u00fcckgezogen,\nnachdem f\u00fcr den angeblichen Kassendefekt Deckung angeboten\nworden sei; da\u00df die Regierung des Kantons Zug, trotz dieses\nR\u00fcckzuges des Strafantrages, die Strafverfolgung fortgesetzt\nhabe, involvire eine Rechtsverweigerung, f\u00fcr welche ihm Genug\u00ac\nthuung geb\u00fchre. Ebenso liege in der, trotz mehrfach angebotener\nKaution, angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft eine\nRechtsverweigerung, durch welche ihm auch die rechtzeitige Be\u00ac\nschaffung seines Vertheidigungsmaterials verunm\u00f6glicht worden\nsei. Die Ungerechtigkeit und Unrichtigkeit des Strafurtheils vom\n\n10. Mai 1869, wodurch er wegen Betrug und Unterschlagung\nzu Zuchthausstrafe verurtheilt wurde, sei durch die neue Ent\u00ac\nscheidung des zugerischen Obergerichtes vom 11. Februar 1880\nunzweideutig anerkannt und au\u00dfer Zweifel gestellt. Allein auch\nseine Verurtheilung wegen Amtspflichtverletzung durch das letzt\u00ac\nerw\u00e4hnte Urtheil sei eine grundlose. Er sei de\u00dfhalb verurtheilt\nworden, weil er \u00fcber eingegangene Zinsbetr\u00e4ge eigenm\u00e4chtig\ndisponirt, insbesondere aus solchen ein Anleihen an die Firma\nI. Bossard & Cie. zum Seefeld (welcher er selbst als Theil\u00ac\nhaber angeh\u00f6rte) gemacht habe. Er sei aber hiezu berechtigt ge\u00ac\nwesen. Das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar 1880 er\u00ac\nkenne selbst rundweg an, da\u00df nach fr\u00fcherer Gewohnheit der\nGemeindes\u00e4ckelmeister einerseits das Risiko f\u00fcr den Einzug der\nZinsen pers\u00f6nlich getragen habe, andrerseits dagegen berechtigt\ngewesen sei, \u00fcber die Zinseing\u00e4nge in der Zwischenzeit beliebig\nzu verf\u00fcgen, sofern er sie nur in dem reglementarisch bestimm\u00ac\nten Momente abgeliefert habe. Die gleiche Berechtigung habe\nauch ihm (dem Kl\u00e4ger) in seiner Stellung als Generaleinz\u00fcger\nzugestanden und wenn das Urtheil vom 11. Februar 1880 das\nGegentheil annehme, so sei dies durchaus unrichtig. Sollte \u00fcbri\u00ac\ngens auch angenommen werden, das Urtheil vom 11. Februar\n1880 sei unanfechtbar, so w\u00fcrde ihm eine Entsch\u00e4digung wegen\nunschuldig erlittener Strafe dennoch geb\u00fchren. Denn das Urtheil\nvom 11. Februar 1880 verurtheile ihn blos zu drei Jahren\nGef\u00e4ngni\u00df; nun habe er thats\u00e4chlich drei Jahre Zuchthaus aus\u00ac\ngestanden und \u00fcberdem noch weitere drei Jahre Zuchthaus durch\ndie bedingte Freilassung abgeb\u00fc\u00dft, welche ebenfalls als Straf\u00ac\nzeit z\u00e4hle und im vorliegenden Falle um so mehr als solche\ngerechnet werden m\u00fcsse, als sie von unw\u00fcrdigen Bedingungen\nabh\u00e4ngig gemacht worden sei. Da nach zugerischem und auch\nnach z\u00fcrcherischem Strafrechte ein Jahr Zuchthaus zwei Jahren\nGef\u00e4ngni\u00df gleichgestellt werde, so sei klar, da\u00df er eine viel\nl\u00e4ngere und viel h\u00e4rtere Strafe erduldet habe, als ihm schlie\u00df\u00ac\nlich durch das Urtheil vom 11. Februar 1880 auferlegt worden\nsei, um so mehr, als er in Folge des ersten Strafurtheils auch\nungerechterweise w\u00e4hrend beinahe zehn Jahren in seinen b\u00fcrger\u00ac\nlichen Rechten und Ehren eingestellt gewesen sei. F\u00fcr diese un\u00ac\nschuldig erlittene Strafe sei ihm der Kanton Zug nach Art. 7\nder Kantonsverfassung entsch\u00e4digungspflichtig. Bez\u00fcglich des\nQuantitativs der Entsch\u00e4digung sei zu bemerken: Nach \u00a7 15\ndes zugerischen Strafgesetzes kommen 5 Fr. Geldbu\u00dfe einem\nTag Gef\u00e4ngni\u00df gleich. Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabes h\u00e4tte\ner, wenn man annehme, er h\u00e4tte \u00fcberhaupt nicht verurtheilt\nwerden sollen, eine Entsch\u00e4digung von 21 900 Fr. (f\u00fcr 6 Jahre\nZuchthaus = 12 Jahre Gef\u00e4ngni\u00df) zu fordern. Erkenne man\ndas Urtheil vom 11. Februar 1880 als ma\u00dfgebend an, so\nkomme man, je nachdem man die Zeit der bedingten Freilassung\neinrechne oder nicht einrechne, auf eine Entsch\u00e4digung von\n16 425 Fr. \u2014 oder von 5475 Fr., \u2014 wozu dann noch eine\nangemessene Genugthuung f\u00fcr die ungesetzliche Inhaftirung und\ndie ihm durch die erste Verurtheilung an seiner sozialen Stel\u00ac\nlung und seiner Gesundheit zugef\u00fcgten Nachtheile k\u00e4me.\nD. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage tr\u00e4gt die Staats\u00ac\nanwaltschaft des Kantons Zug, Namens dieses Kantons, auf\nvollst\u00e4ndige Abweisung des kl\u00e4gerischen Rechtsbegehrens in for\u00ac\nmeller und materieller Beziehung an, indem sie im Wesentlichen\ngeltend macht: Der Klage stehe die exceptio rei judicat\u00e6 ent\u00ac\ngegen. Durch das Urtheil des Obergerichtes vom 11. Februar\n1880, welches das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom\n11. M\u00e4rz 1881 aufrecht erhalten habe, sei \u00fcber die Gesetzm\u00e4\u00dfig\u00ac\nkeit und Gerechtigkeit der Inhaftirung des Kl\u00e4gers und der\nvon ihm erlittenen Untersuchungs= und Strafhaft endg\u00fcltig und\nrechtskr\u00e4ftig entschieden; dieses Urtheil k\u00f6nne im Civilwege nicht\nmehr in Frage gestellt werden. Uebrigens seien die Beschwerden\ndes Kl\u00e4gers auch materiell vollst\u00e4ndig unbegr\u00fcndet; zu vorl\u00e4u\u00ac\nfiger Verhaftung desselben sei der Gemeindepr\u00e4sident von Zug\ngesetzlich befugt gewesen. Die l\u00e4ngere Dauer der Untersuchungs\u00ac\nhaft habe Kl\u00e4ger selbst verschuldet und er habe sich auch un\u00ac\nzweifelhaft einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht.\nThats\u00e4chlich habe er sowohl in der Strafanstalt in Z\u00fcrich als\np\u00e4ter im Gef\u00e4ngnisse in Zug nicht Zuchthausstrafe, sondern\nnur Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe verb\u00fc\u00dft; auf dieser Annahme beruhe das\nUrtheil vom 11. Februar 1880, nach welchem er diese Strafe\nan sich zu tragen habe.\n\nE. In seiner Replik bek\u00e4mpft der Kl\u00e4ger die Ausf\u00fchrungen\nder Vernehmlassungsschrift und macht folgende neue Thatsachen\ngeltend: Die zugerischen Beh\u00f6rden haben ihm, zum Zwecke der\nBeitreibung der ihm durch das Urtheil vom 11. Februar 1880\nauferlegten Geldbu\u00dfe von 1000 Fr., deren Umwandlung in\neine Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe angedroht; von der Ansicht ausgehend, da\u00df\ndie fragliche Zusatzstrafe durch die von ihm zu viel ausgestandene\nHaft mehr als kompensirt sei, habe er die Zahlung der Bu\u00dfe\nverweigert, dagegen deren Deposition bis zu Erledigung des\ngegenw\u00e4rtigen Prozesses anerboten. Die zugerischen Beh\u00f6rden\nseien inde\u00df hierauf nicht eingegangen, sondern haben durch Ver\u00ac\nmittlung des Bundesrathes seine Auslieferung an seinem\nWohnorte in Paris verlangt. In Folge dieses Auslieferungsbe\u00ac\ngehrens sei er in Paris am 2. Dezember 1882 verhaftet und\nerst zwei Tage sp\u00e4ter wieder freigelassen worden, nachdem er\ndie Bu\u00dfe bezahlt habe und dies von der zugerischen Staatsan\u00ac\nwaltschaft telegraphisch einberichtet worden sei. Die Geldbu\u00dfe\nvon 1000 Fr., beziehungsweise die entsprechende Gef\u00e4ngni\u00df\u00ac\nstrafe von 200 Tagen sei aber, wie bemerkt, durch die von ihm\nzu viel ausgestandene Haft mehr als verb\u00fc\u00dft gewesen; seine\nVerfolgung und Verhaftung wegen derselben bilde daher einen\nneuen verfassungswidrigen Eingriff in seine pers\u00f6nliche Freiheit,\nwelcher bei Ausmessung der Entsch\u00e4digung nicht au\u00dfer Acht\ngelassen werden d\u00fcrfe.\nF. Duplikando f\u00fchrt die Staatsanwaltschaft des Kantons\nZug aus, da\u00df die zugerischen Beh\u00f6rden berechtigt und verpflichtet\ngewesen seien, das obergerichtliche Urtheil vom 11. Februar\n1880 auch mit Bezug auf die Geldbu\u00dfe zu vollziehen und daher\nvon einem rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit des Kl\u00e4gers\nnicht die Rede sein k\u00f6nne.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten;\ndieselbe erscheint gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes \u00fcber\nOrganisation der Bundesrechtspflege als begr\u00fcndet, da die Klage\ngegen einen Kanton gerichtet ist und eine eivilrechtliche Ent\u00ac\nsch\u00e4digungsforderung im Werthe von mehr als 3000 Fr. zum\nGegenstande hat und auch Mangels einer gegentheiligen Behaup\u00ac\ntung des Beklagten angenommen werden mu\u00df, es sei diese Forde\u00ac\nrung nach zugerischem Rechte im ordentlichen Rechtswege verfolgbar.\n2. Eine Entsch\u00e4digungsklage gegen den Staat wegen unschul\u00ac\ndig erlittener Untersuchungs= oder Strafhaft ist jedenfalls nur\ndann statthaft, wenn im Strafverfahren eine Freisprechung (sei\nes von Anfang an, sei es nach Wiederaufnahme des Verfahrens)\nerfolgt oder die Strafverfolgung aufgehoben worden ist, keines\u00ac\nwegs dagegen dann, wenn ein rechtskr\u00e4ftiges kondemnatorisches\nStrafurtheil vorliegt. Denn \u00fcber die Strafbarkeit einer Hand\u00ac\nlung hat ausschlie\u00dflich der Strafrichter zu entscheiden; der Ci\u00ac\nvilrichter ist an dessen Urtheil gebunden und in keiner Weise\nbefugt, die Richtigkeit desselben nachzupr\u00fcfen und zu untersuchen,\nob eine Strafe mit Recht oder mit Unrecht verh\u00e4ngt worden\nsei. So lange ein kondemnatorisches Strafurtheil zu Recht besteht,\nsteht die Schuld der Verurtheilten rechtlich fest und ist daher\nein Entsch\u00e4digungsanspruch wegen unschuldig erlittener Haft\nunm\u00f6glich. Demnach erscheint die Klage insofern sie sich darauf\nst\u00fctzt, da\u00df der Kl\u00e4ger durch das im Wiederaufnahmeverfahren\nergangene, rechtskr\u00e4ftig gewordene Urtheil des zugerischen Ober\u00ac\ngerichtes vom 11. Februar 1880 ungerecht verurtheilt worden\nsei, da er sich einer strafbaren Handlung \u00fcberhaupt nicht schul\u00ac\ndig gemacht habe, von vornherein als unstatthaft. Ebenso ist\nein Entsch\u00e4digungsanspruch wegen der erlittenen Untersuchungs\u00ac\nhaft, wegen der Weigerung der Untersuchungsbeh\u00f6rde, die\nStrafverfolgung in Folge des R\u00fcckzuges des Strafantrages\naufzuheben, und wegen der angeblich ungesetzlichen Verhaftung\ndes Kl\u00e4gers durch das erw\u00e4hnte rechtskr\u00e4ftige Urtheil ausge\u00ac\nschlossen. Was die behauptete ungesetzliche Verhaftung anbelangt,\nso mu\u00df nach dem Urtheile im Wiederaufnahmeverfahren als\nfeststehend angenommen werden, da\u00df die Verhaftung des Kl\u00e4gers\nmateriell gerechtfertigt war, und wegen blo\u00dfer bei Vornahme\neiner materiell gerechtfertigten Verhaftung etwa vorgekommener\nFormfehler steht dem Verhafteten ein Entsch\u00e4digungsanspruch ge\u00ac\nwi\u00df nicht zu. Uebrigens d\u00fcrfte auch an der formellen Gesetz\u00ac\nm\u00e4\u00dfigkeit der Verhaftung nach dem zugerischen Gesetz nicht zu\nzweifeln sein.\n3. Die Klage wird nun aber auch darauf gest\u00fctzt, da\u00df der\n\nKl\u00e4ger durch das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 wegen eines\nschwereren Vergehens und zu einer h\u00e4rtern Strafe verurtheilt\nworden sei, auch eine h\u00e4rtere Strafe thats\u00e4chlich verb\u00fc\u00dft habe,\nals ihm schlie\u00dflich durch das Urtheil im Wiederaufnahmever\u00ac\nfahren wegen des von diesem angenommenen geringern Deliktes\nauferlegt worden sei und da\u00df er also wenigstens einen Theil\nseiner Strafe unschuldig erlitten habe. In dieser Beziehung steht\nder Klage ein rechtskr\u00e4ftiges Urtheil nicht entgegen; dieselbe\nmu\u00df inde\u00df nichtsdestoweniger abgewiesen werden. Denn: Daf\u00fcr,\nda\u00df nach zugerischem Rechte der Fiskus f\u00fcr unschuldig erlittene\nHaft entsch\u00e4digungspstichtig sei, hat sich der Kl\u00e4ger einzig auf\nArt. 7 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 14./22. Dezember\n1873 und 15. Mai 1876 berufen, wonach allerdings \u201eunge\u00ac\n\u201esetzlich oder unschuldig Verhafteten vom Staate Genugthuung\n\u201eund angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten ist.\u201c Diese Ver\u00ac\nfassungsbestimmung ist aber der Zeit nach auf den vorliegenden\nFall nicht anwendbar; denn nach bekanntem Rechtsgrundsatze\nsind die Wirkungen juristischer Thatsachen in der Regel nach\ndem Rechte der Zeit, in welcher letztere sich ereigneten, zu be\u00ac\nurtheilen und werden durch sp\u00e4ter eintretende Aenderungen des\nobjektiven Rechtes nicht ber\u00fchrt. Die juristische Thatsache nun,\naus welcher der Kl\u00e4ger seinen Entsch\u00e4digungsanspruch ableitet,\nn\u00e4mlich seine Verurtheilung wegen Betrugs und Unterschlagung\ndurch das Urtheil vom 10. Mai 1869 beziehungsweise die\nVollziehung der ihm durch dieses Urtheil auferlegten Freiheits\u00ac\nstrafe f\u00e4llt in die Zeit vor Inkrafttreten der Kantonsversassung\nvon 1873/1876; die Frage, ob diese Thatsache einen Entsch\u00e4di\u00ac\ngungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Staate begr\u00fcnde, ist\nalso nicht nach dieser Verfassung, sondern nach dem fr\u00fcher gel\u00ac\ntenden zugerischen Rechte zu beurtheilen. Denn es liegt kein\nGrund vor, um der in Frage stehenden verfassungsm\u00e4\u00dfigen\nBestimmung, der allgemeinen Regel zuwider, ausnahmsweise\nr\u00fcckwirkende Kraft beizulegen. Wenn der Anwalt des Kl\u00e4gers\nim heutigen Vortrage ausgef\u00fchrt hat, da\u00df die Entsch\u00e4digungs\u00ac\npflicht gegen\u00fcber unschuldig Verurtheilten und Verhafteten ein\nPostulat der Grechtigkeit sei und de\u00dfhalb einem dieselbe sta\u00ac\ntuirenden Gesetze als einer auf zwingenden Gr\u00fcnden beruhen\u00ac\nden Rechtsnorm r\u00fcckwirkende Kraft beigelegt werden m\u00fcsse,\nist dies nicht schl\u00fcssig. Es soll nicht geleugnet werden, da\u00df die\ngedachte Regel einer Anforderung des Rechtsbewu\u00dftseins ent\u00ac\nspricht und als eine durchaus billige und gerechte erscheint.\nAllein dieselbe beruht doch offenbar nicht auf so zwingenden\nErw\u00e4gungen der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit oder \u00f6ffentlichen Wohl\u00ac\nfahrt, da\u00df ihre sofortige und unbedingte Durchf\u00fchrung in allen,\nauch der Vergangenheit angeh\u00f6rigen, F\u00e4llen als im Willen des\nGesetzgebers gelegen betrachtet werden d\u00fcrfte. Vielmehr ist auch\nhier anzunehmen, da\u00df der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe,\nfr\u00fchern Thatsachen eine rechtsbegr\u00fcndende Wirksamkeit, welche\nihnen nach dem zur Zeit ihres Eintrittes geltenden Rechte nicht\nzukam, nachtr\u00e4glich beizulegen und dadurch nach r\u00fcckw\u00e4rts An\u00ac\nspr\u00fcche ins Leben zu rufen, welche nach dem fr\u00fchern Rechte\nnicht bestanden. Das zugerische Recht nun aber, wie es vor\ndem Inkrafttreten der Verfassung von 1873/1876 gestaltet war,\nstatuirte eine Entsch\u00e4digungspflicht des Staates f\u00fcr unschuldig\nerlittene Untersuchungs= oder Strafhaft nicht. Denn die fr\u00fchere\nKantonsverfassung enthielt eine dem Art. 7 Absatz 4 der gegen\u00ac\nw\u00e4rtigen Verfassung entsprechende Bestimmung nicht und ebenso\nwenig ist ersichtlich oder vom Kl\u00e4ger nachgewiesen oder auch\nnur behauptet worden, da\u00df das fr\u00fchere zugerische Gesetzes= oder\nGewohnheitsrecht eine Regel dieses Inhaltes aufgestellt habe.\nIst aber ein besonderer, die Verantwortlichkeit des Staates\naussprechender Rechtskraft nicht nachgewiesen, so kann diese Ver\u00ac\nantwortlichkeit \u00fcberhaupt nicht als bestehend anerkannt werden.\nDenn dieselbe folgt keineswegs von selbst aus allgemeinen\nRechtsprinzipien. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung\nf\u00fcr eine schuldhafte Besch\u00e4digung (um eine Haftung ex delicto),\nsondern um die Haftung f\u00fcr einen Nachtheil, welcher einem\nEinzelnen durch die gesetzm\u00e4\u00dfige und nothwendige Aus\u00fcbung\nstaatlicher Befugnisse entstanden ist; mag also immerhin objek\u00ac\ntiv eine Sch\u00e4digung des Verhafteten vorliegen und mag eine\nAusgleichung der diesem erwachsenen Nachtheile durch den Staat\nals ein dringendes Postulat der Billigkeit erscheinen, so besteht\ndoch ein, den Staat nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zum Scha\u00ac\ndensersatz verbindender Verpflichtungsgrund nicht.\n\u2014 1884\n\n4. Ist somit, soweit es die Ersatzklage wegen unschuldig er\u00ac\nlittener Strafhaft anbelangt, Art. 7 Absatz 4 der Kantonsver\u00ac\nfassung von 1873/1876 der Zeit nach nicht anwendbar, so ist\nnicht weiter zu untersuchen, ob, wenn diese Verfassungsbestim\u00ac\nmung anwendbar w\u00e4re, eine Ersatzpflicht des Staates in casu\nbest\u00e4nde; es ist also nicht zu pr\u00fcfen, ob die fragliche Verfassungs\u00ac\nbestimmung auch dann Anwendung findet, wenn ein Verurtheil\u00ac\nter im Wiederaufnahmeverfahren nicht g\u00e4nzliche Freisprechung,\nsondern nur eine mildere Qualifikation seiner That erwirkt u.\ns. w.; noch viel weniger ist nat\u00fcrlich zu untersuchen, ob und\ninwiefern der Kl\u00e4ger etwa materiell nach dem ma\u00dfgebenden\nStrafgesetze unrichtig oder ungerecht beurtheilt worden sein mag.\n5. Was sodann die Behauptung des Kl\u00e4gers anbelangt, da\u00df\nseine in Paris im Dezember 1882 bewirkte Verhaftung eine\nungesetzliche gewesen sei, so ist dieselbe offenbar unbegr\u00fcndet;\ndenn es handelte sich ja hiebei einfach um die Vollziehung des\nrechtskr\u00e4ftigen Urtheils vom 11. Februar 1880 und die Auf\u00ac\nstellung des Kl\u00e4gers, da\u00df die ihm durch das erw\u00e4hnte Urtheil\nauferlegte Geldbu\u00dfe, wegen welcher die Verhaftung angeordnet\nwurde, bereits durch die ausgestandene Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft\ngewesen sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Denn die\nfragliche Geldbu\u00dfe qualifizirt sich ja zweifellos als ein beson\u00ac\nderes, neben der Freiheitsstrafe auferlegtes Straf\u00fcbel, welches\nkeineswegs gegen die ausgestandene Haft aufgerechnet werden\nsollte, und es war also allerdings das Urtheil vom 11. Februar\n1880 in dieser Richtung noch zu vollstrecken. Ob endlich, was\nvom kl\u00e4gerischen Anwalte im heutigen Vortrage er\u00f6rtert worden\nist, nach dem franz\u00f6sisch=schweizerischen Auslieferungsvertrage ein\nAuslieferungsbegehren im vorliegenden Falle begr\u00fcndet war\noder nicht, ist v\u00f6llig gleichg\u00fcltig; denn selbst wenn nach dem\nStaatsvertrage eine Auslieferungspflicht f\u00fcr Frankreich nicht\nbestand, so kann doch de\u00dfwegen die Verhaftung des Kl\u00e4gers\nnicht als eine ungesetzliche bezeichnet werden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Klage ist abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010285.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:30.890883+00:00", null, null, null, null, "97a0cf8189caff6f7d30683648c757a1bc14b85782023061630d4279f568fc38", 1, 21462, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_285"], "units": {}, "query_ms": 0.8407002314925194}