{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_295", "bge", "CH", null, "10_I_295", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 295", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "49. Urtheil vom 16. Mai 1884\nin Sachen Stadtgemeinde Luzern gegen Luzern.\nA. In der Stadt Luzern bestand seit dem Jahre 1659 eine\nNiederlassung des Ursulinerinnenordens, welche sich mit der\nErziehung der weiblichen Jugend besch\u00e4ftigte und zu diesem\nZwecke eine T\u00f6chterschule hielt. Im Jahre 1798 wurde in Folge\nder Gesetzgebung der helvetischen Republik das Verm\u00f6gen des\nUrsulinerinnenklosters und der dazu geh\u00f6rigen Kirche als Na\u00ac\ntionaleigenthum erkl\u00e4rt und als solches von der Verwaltungs\u00ac\nkammer des Kantons Luzern in Verwahrung genommen. Nach\u00ac\ndem durch das helvetische Gesetz vom 3. April 1799 ausf\u00fchr\u00ac\nliche Vorschriften \u00fcber die S\u00f6nderung der National= und\nGemeindeg\u00fcter in den ehemals souver\u00e4nen St\u00e4nden, in welchen\n\u201edie Gemeindeg\u00fcter mehr oder weniger mit den Staatsg\u00fctern\nvermischt waren,\u201c aufgestellt worden waren, kam auf Grund\ndieses Gesetzes am 3. November 1800 zwischen dem Finanz\u00ac\nminister der helvetischen Republik und den Abgeordneten der\nStadtgemeinde Luzern eine am 4. gleichen Monates vom Voll\u00ac\nziehungsrathe der helvetischen Republik genehmigte \u201eKonvention\n\u201ezu S\u00f6nderung des Staats= und Gemeindegutes der Stadt\u00ac\n\u201egemeinde Luzern\u201c zu Stande. Nach \u00a7 1 dieser Konvention\nverbleiben der Gemeinde Luzern die in den folgenden Artikeln\naufgez\u00e4hlten Verm\u00f6gensobjekte \u201ein Zukunft eigenth\u00fcmlich.\u201c Dar\u00ac\nunter werden genannt: \u201e\u00a7 7 b. Der Fonds des Jesuitenkolle\u00ac\n\u201egiums. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Ge\u00ac\n\u201emeindekammer, doch dergestalten unter der Aufsicht der Regie\u00ac\n\u201erung \u00fcbertragen, da\u00df sie derselben nicht nur j\u00e4hrliche Rechnung\n\u201eerstatten, sondern auch ohne ihre Genehmigung weder Ver\u00ac\n\u201e\u00e4u\u00dferungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll.\n\u201eDie h\u00f6hern Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, die Schul\u00ac\n\u201epolizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehrst\u00fchle\n\u201ebesetzt werden sollen, werden g\u00e4nzlich der Regierung anheim\u00ac\n\u201egestellt.\n\u201ec. Die Anstalt, Geb\u00e4ude und Fonds der Ursulinerinnen\n\n\u201esind als eine T\u00f6chter(primar)schule betrachtet, und in R\u00fccksicht\n\u201eauf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern,\n\u201edoch unter der bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht\n\u201eanheimgestellt.\u201c Die zufolge der Mediationsakte eingesetzte\nschweizerische Liquidationskommission hat diese S\u00f6nderungskon\u00ac\nvention durch Urkunde vom 14. September 1803 ihrem ganzen\nInhalte nach einfach best\u00e4tigt.\nB. Gem\u00e4\u00df diesen Bestimmungen ging das Verm\u00f6gen des\nUrsulinerinnenklosters zu stiftungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung an die\nStadtgemeinde Luzern \u00fcber. Durch Entscheid des helvetischen\nFinanzministers vom 29. November 1800 wurde der Stadt\u00ac\ngemeinde, weil dieser Fonds an sie \u00fcbergegangen sei, die Pflicht\n\u00fcberbunden, f\u00fcr die Ausrichtung der Pensionen an die ehemali\u00ac\ngen Klosterfrauen zu sorgen, und es verf\u00fcgte auch sp\u00e4ter die\nRegierungsbeh\u00f6rde \u00fcber Feststellung und Erh\u00f6hung dieser Pen\u00ac\nsionen. Am 21. Juli 1819 fa\u00dften Schulthei\u00df und R\u00e4the des\nKantons Luzern einen Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Ur\u00ac\nsulinerinnenfonds, durch welchen u. a. angeordnet wird: \u201e1. Es\n\u201esolle in der Rechnung \u00fcber den Ursulinerfonds vom laufenden\n\u201eJahre an und fortgesetzt das Kapttal des Ursulinerinstituts\n\u201evon jenem der Ursulinerkirche getrennt und ausgeschieden er\u00ac\n\u201escheinen. 2. Aus dem erstern Kapital sind zu bestreiten: a) die\n\u201ePensionen an die Klosterfrauen; b) die Besoldungen der Leh\u00ac\n\u201ererinnen an den T\u00f6chterschulen; c) die sich ergebenden Bauten\n\u201eam Klostergarten. Das letztere Kapital hingegen \u00fcbernimmt\n\u201edie Bestreitung a) der Kirchenbauten, b) der Kirchenparamente\n\u201eBez\u00fcndung und andern kirchlichen Ausgaben, c) des Gehaltes\n\u201ef\u00fcr den Geistlichen und Sakristan daselbst.\u201c Dieser Beschlu\u00df\nwurde vollzogen und es wurde daher der Ursulinerfonds in\neinen Kirchen= und in einen Schulfonds resp. Fonds des Ur\u00ac\nsulinerinstituts getrennt. In Folge von Beschl\u00fcssen der Regie\u00ac\nrung des Kantons Luzern vom 2. M\u00e4rz und 21. September\n1866 wurde im weitern aus letzterm Fonds ein Betrag von\n30 000 Fr. ausgeschieden, um als \u201eUrsulinerbaufonds\u201c mit dem\nZwecke, f\u00fcr den Unterhalt der Geb\u00e4ulichkeiten zu dienen, be\u00ac\nsonders verwaltet zu werden; vorgeschrieben wurde, da\u00df die\nzur Deckung der Ausgaben jeweilen nicht erforderlichen Zinse\ndieses Fonds behufs Aeuffnung desselben kapitalisirt werden\nsollen, immerhin mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df f\u00fcr au\u00dferordentliche\nAusgaben die kapitalisirten Zinse verwendet werden d\u00fcrfen. Der\nhiernach noch verbleibende Ursulinerschulfonds (mit Ausschlu\u00df\ndes Kirchen= und Baufonds) betr\u00e4gt nach der Gemeinderechnung\nvon 1882 einschlie\u00dflich der Liegenschaften 418 257 Fr. 10 Ets.\nDie Ertr\u00e4gnisse des gleichen Jahres steigen auf 10-891 Fr.\n18 Cts. an, wobei jedoch die Verwaltungskosten nicht in Abzug\ngebracht sind.\nC. Bis zum Jahre 1858 reichte der Ertrag des Ursuliner\u00ac\nfonds im Ganzen zu Bestreitung der Kosten der st\u00e4dtischen\nT\u00f6chterschule aus; in einzelnen Jahren eingetretene Desizite\nwaren der Hauptsache nach durch den Staat gedeckt worden.\nBei den hier\u00fcber gepflogenen Er\u00f6rterungen war auch die prin\u00ac\nzipielle Frage der Rechtsstellung von Staat und Stadt mit\nBezug auf den Ursulinerfonds und die st\u00e4dtische T\u00f6chterschule\nzur Sprache gekommen. Dabei wurde u. a. in einem vom Gro\u00ac\n\u00dfen Rathe am 7. M\u00e4rz 1842 genehmigten Berichte von Schult\u00ac\nhei\u00df und Regierungsrath des Kantons Luzern vom 6. Oktober\n1841 ausgef\u00fchrt, da\u00df die Ursulineranstalt und ihre Fonds zwar\nder Stadt geh\u00f6ren, da\u00df aber dem Staate das Recht zustehe,\ndas Ursulinerinstitut zu einer T\u00f6chterbildungsanstalt f\u00fcr den\nganzen Kanton zu erweitern, wo er dann freilich auch die all\u00ac\nf\u00e4lligen Defizite aus der Staatskasse zu decken h\u00e4tte; so lange\ndie T\u00f6chterschule sich wie bisher als blo\u00dfe Gemeindeschule qua\u00ac\nlifizire, sei er hiezu nicht verpflichtet, sondern habe die Gemeinde\ndie sich ergebenden Ausf\u00e4lle zu decken. Die Uebernahme der er\u00ac\nlaufenen Desizite durch den Staat rechtfertige sich nur mit\nR\u00fccksicht auf die bisherige unentgeltliche Benutzung einzelner\nTheile der Klostergeb\u00e4ude zu staatlichen Zwecken. Durch Beschlu\u00df\ndes Gro\u00dfen Rathes des Kantons Luzern vom 7, Mai 1843\nwurde im Fernern verf\u00fcgt, es solle im Geb\u00e4ude des Ursuliner\u00ac\nklosters in Luzern, \u201eunbeschadet der T\u00f6chterschule f\u00fcr die Stadt\u00ac\ngemeinde,\u201c eine weibliche Bildungsanstalt f\u00fcr den ganzen Kan\u00ac\nton im Sinne der Stiftung errichtet und zu diesem Ende die\nGenossenschaft der Ursulinerinnen selbst wieder hergestellt wer\u00ac\nden. Dieser Beschlu\u00df gelangte zur Vollziehung und es wurde\n\neine Niederlassung des Ursulinerinnenordens im ehemaligen\nKlostergeb\u00e4ude installirt. Diese Niederlassung wurde inde\u00df schon\nim Jahre 1847 wieder aufgel\u00f6st und es kam daher zu keiner\ndauernden Wiederherstellung des Klosters, so da\u00df die Stadt\u00ac\ngemeinde wieder in den vollen Besitz und Genu\u00df des Ursuliner\u00ac\nfonds, einschlie\u00dflich der dazu geh\u00f6rigen Geb\u00e4ulichkeiten, trat.\nD. Als im Jahre 1858 dem Regierungsrathe Bericht er\u00ac\nstattet wurde, da\u00df der Ertrag des Ursulinerfonds zu Bestreitung\nder Ausgaben f\u00fcr die st\u00e4dtische T\u00f6chterschule in Folge der ge\u00ac\nsteigerten Anforderungen an die Anstalt, Erh\u00f6hung der Besol\u00ac\ndungen u. drgl., in Zukunft nicht mehr gen\u00fcgen werde, fa\u00dfte\nder Regierungsrath am 28. Mai und 23. Juli 1858 nach An\u00ac\nh\u00f6rung des Stadtrathes Beschlu\u00df \u00fcber die Art und Weise der\nDeckung des Ausfalls. Er verordnete, da\u00df die Lehrerbefoldungen\naus dem Ertrage des Ursulinerfonds und der Liegenschaften,\naus der H\u00e4lfte des Ertrages des seit 1848 zusammengelegten\nGemeindeschulfonds und, soweit diese Quellen nicht ausreichen\nsollten, aus einem Zuschusse des allgemeinen (kantonalen) Er\u00ac\nziehungsfonds und des Polizeifonds der Stadtgemeinde, an\nwelchem ersterer mit drei Viertheilen, letzterer mit einem Vier\u00ac\ntheil zu partizipiren habe, gedeckt werden sollen. F\u00fcr Beheizung,\nallgemeine Lehrmittel und L\u00f6hne f\u00fcr die Schulmagd und den\nPedellen habe die Stadtgemeinde zu sorgen, falls der Ursuliner\u00ac\nfonds f\u00fcr Bestreitung dieser Auslagen nicht ausreiche; \u00fcberdies\nsei die Stadtgemeinde verpflichtet, den Klassenlehrerinnen je\nzwei Klafter Holz und eine angemessene Wohnung oder Woh\u00ac\nnungsentsch\u00e4digung zu geben. Hervorzuheben ist, da\u00df das da\u00ac\nmals in Geltung stehende Erziehungsgesetz vom Jahre 1848\nr\u00fccksichtlich der Deckung der Lehrerbesoldungen in seinem \u00a7 49\nanordnete, da\u00df zu Bestreitung der Besoldungen vorerst der Zins\u00ac\nertrag des Gemeindeschulfonds verwendet werde und wo derselbe\nnicht hinreiche, das Mangelnde aus dem allgemeinen Erziehungs\u00ac\nfonds eventuell aus der Staatskasse zuzuschie\u00dfen sei.\nE. In der Folge wurden die Beitr\u00e4ge des Staates an die\nKosten der st\u00e4dtischen Schulen, insbesondere der T\u00f6chterschule,\nund umgekehrt die Beitr\u00e4ge der Stadt an die kantonale Real\u00ac\nschule von Zeit zu Zeit durch k\u00fcndbare Uebereinkunft zwischen\nStaat und Stadtgemeinde normirt, so zum letzten Male durch\neine Uebereinkunft vom 24. August 1869. Diese bestand bis\n1874 unver\u00e4ndert in Kraft; von da an bis zum Beginne des\nSchuljahres 1880/1881 wurden die Staats= und Gemeinde\u00ac\nbeitr\u00e4ge an die T\u00f6chterschule jeweilen nur f\u00fcr ein Jahr pro\u00ac\nvisorisch normirt.\nF. Mit Beginn des Schuljahres 1880/1881 trat das neue\nkantonale Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 in Kraft.\nDieses Gesetz normirt in \u00a7 97 u. ff. die Besoldung der Lehrer;\nes bestimmt in \u00a7 100 Absatz 1: \u201eAn die Baarbesoldung der\n\u201e(Primar=)Lehrer leistet jede Gemeinde einen Viertheil, wof\u00fcr\n\u201esie den Ertrag ihres Schulfonds verwenden kann. Die \u00fcbrigen\n\u201edrei Viertheile bezahlt der Staat, insoweit sie nicht durch den\n\u201eMehrertrag des betreffenden Gemeindeschulfonds gedeckt werden\n\u201ek\u00f6nnen.\u201c Die Gemeinden werden \u00fcberdem verpflichtet, den\nPrimarlehrern freie Wohnung einzur\u00e4umen und ihnen 9 Ster\nHolz zu liefern oder eine entsprechende Geldentsch\u00e4digung zu\nentrichten. (\u00a7 98.) An das Baareinkommen eines Sekundar\u00ac\nlehrers zahlt der Staat drei Viertheile, den \u00fcbrigen Viertheil,\nsowie die Kosten f\u00fcr Holz und Wohnung bestreiten die Gemein\u00ac\nden des Sekundarschulkreises. Nach \u00a7 178 hat jede politische\nGemeinde die Pflicht, einen Schulfonds zusammenzulegen. Die\nSchulfonds werden nach \u00a7 179 gebildet: \u201e1. aus schon vor\u00ac\n\u201ehandenen Schulfonds, sowie aus schon bestehenden oder nach\u00ac\n\u201efolgenden Stiftungen und Verm\u00e4chtnissen f\u00fcr das Erziehungs\u00ac\n\u201ewesen, sofern diese letztern nicht ausdr\u00fccklich einen andern Zweck\n\u201ehaben als die Schulfonds; 2. aus der H\u00e4lfte des Verm\u00f6gens\u00ac\n\u201enachlasses von Gemeindeeinwohnern, zu welchem keine Erben\n\u201evorhanden sind....; 3. aus der H\u00e4lfte der Erbsgeb\u00fchren,\n\u201ewelche insk\u00fcnftig an den Gemeindeschulfonds des Wohnortes\n\u201edes Erblassers f\u00e4llt.\nG. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes waren zwi\u00ac\nschen den Staatsbeh\u00f6rden und der Stadtverwaltung Differenzen\n\u00fcber die Verwendung des Ertrages des Ursulinerfonds zu Tage\ngetreten. Seitens der Stadtgemeinde n\u00e4mlich wurde behauptet,\nda\u00df sie berechtigt sei, die Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds aus\u00ac\nschlie\u00dflich f\u00fcr denjenigen Theil der Ausgaben f\u00fcr die st\u00e4dtische\n\n\"\nTochterschule zu verwenden, welcher ihr zur Last falle; da die\nFondsertr\u00e4gnisse nicht ausreichen, um den der Gemeinde auf\u00ac\nfallenden vierten Theil der gesetzlichen Lehrerbefoldungen, sowie\ndie \u00fcbrigen von der Gemeinde zu tragenden Schulausgaben zu\nbestreiten, so sei der Staatsbeitrag an die st\u00e4dtische T\u00f6chterschule\nauf volle drei Viertheile der gesetzlichen Lehrerbesoldungen ohne\nallen Abzug festzustellen. Der Staat seinerseits dagegen behaup\u00ac\ntete, da\u00df die Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds in erster Linie zu\nBestreitung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwenden\nseien; blos der durch die Fondsertr\u00e4gnisse nicht gedeckte Besol\u00ac\ndungsrest sei vom Staat zu drei Viertheilen, von der Gemeinde\nzu einem Viertheil zu tragen.\nH. Da diese Differenz durch das Erziehungsgesetz vom 26.\nSeptember 1879 nicht gel\u00f6st und eine g\u00fctliche Verst\u00e4ndigung\nnicht erzielt wurde, so betrat die Stadtgemeinde Luzern den\nRechtsweg; mit Klageschrift vom 19. Dezember 1882 stellt sie\nbeim Bundesgerichte die Antr\u00e4ge:\n1. Die kl\u00e4gerische Gemeinde Luzern sei berechtigt, die Ertr\u00e4g\u00ac\nnisse des als Ursulinerfonds bezeichneten Verm\u00f6genskomplexes\nausschlie\u00dflich an diejenigen Auslagen zu verwenden, welche sie\nselber f\u00fcr die st\u00e4dtische T\u00f6chterschule eventuell T\u00f6chterprimar\u00ac\nschule aufzubringen hat, also namentlich an die Gesammtbesol\u00ac\ndungen des Lehrerpersonals, die Fach= und H\u00fclfslehrerschaft\ninbegriffen, an die Anschaffung und den Unterhalt des Schul\u00ac\ninventars und der allgemeinen Lehrmittel, an die Kosten der\nBaureparaturen am T\u00f6chterschulhause und an der Kirche, soweit\ndieselben aus dem ausgeschiedenen Kirchenfonds nicht bestritten\nwerden k\u00f6nnen, und an die Kosten der Reinigung, Beheizung\nund Beleuchtung der Schullokale.\nII. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, da\u00df der Staats\u00ac\nbeitrag nicht nach dem in Rechtsbegehren 1 aufgestellten Grund\u00ac\nsatze berechnet worden ist, sei vom Beginne des Schuljahres\n1880/1881 an vom Staate der Stadt nachzuverg\u00fcten, nebst\nZins zu 5% von jeder Jahresdifferenz vom 31. Dezember an.\nIII. Der Staat habe die gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen\nKosten dieses Prozesses zu bezahlen.\nZur Begr\u00fcndung wird unter ausf\u00fchrlicher Darstellung des\nThatbestandes im Wesentlichen geltend gemacht: Der Ursuliner\u00ac\nfonds sei seiner Zeit zu Befriedigung speziell st\u00e4dtischer Bildungs\u00ac\nbed\u00fcrfnisse gestiftet und mit dieser Zweckbestimmung sp\u00e4ter,\ndurch die S\u00f6nderungsurkunde und den Dotationsbeschlu\u00df, der\nStadt Luzern unter privatrechtlichem Titel \u00fcbergeben worden;\ner sei kein gew\u00f6hnlicher Gemeindeschulfonds im Sinne des Erzie\u00ac\nhungsgesetzes. Vielmehr unterscheide er sich von den gesetzlichen\nGemeindeschulfonds sowohl nach seinem Ursprunge, da er nicht,\nwie diese, zufolge staatlicher Anordnung und aus den durch die\nStaatsgesetzgebung er\u00f6ffneten Einnahmsquellen gebildet worden\nsei, als auch nach seinem Zwecke und seinem Bestande. Denn\ner bestehe nicht, wie die Gemeindeschulfonds, ausschlie\u00dflich aus\nKapitalien und habe nicht, wie diese, die Deckung der gesetzlichen\nLehrerbesoldungen s\u00e4mmtlicher Gemeindeschulen zum Zwecke,\nsondern diene der Unterhaltung einer einzigen bestimmten Schule,\nder st\u00e4dtischen T\u00f6chterschule. Es haben denn auch die staatlichen\nBeh\u00f6rden jederzeit anerkannt, da\u00df der Ursulinerfonds kein Ge\u00ac\nmeindeschulfonds sei, auf den die einschl\u00e4gigen Bestimmungen\ndes Erziehungsgesetzes Anwendung f\u00e4nden. Ein gesetzlicher all\u00ac\ngemeiner Gemeindeschulfonds bestehe in der Stadt Luzern eben\u00ac\nfalls; allein dieser sei vom Ursulinerfonds v\u00f6llig verschieden\nund werde in neuerer Zeit, obschon sich die Richtigkeit dieser\nVerwendung bestreiten lie\u00dfe, ausschlie\u00dflich als Knabenschulfonds\nbenutzt. Ebensowenig sei der Ursulinerschulfonds, wie sich aus\nden Bestimmungen der S\u00f6nderungsurkunde aufs klarste ergebe,\nein staatlicher Fonds. Nach der angegebenen Zweckbestimmung\ndes Ursulinerfonds zu ausschlie\u00dflich st\u00e4dtischen Schulzwecken aber\nsei offenbar die, von der Gemeinde in Anspruch genommene,\nVerwendung seiner Ertr\u00e4gnisse f\u00fcr die der Gemeinde auffallen\u00ac\nden Auslagen an die st\u00e4dtische T\u00f6chterschule die einzig stiftungs\u00ac\ngem\u00e4\u00dfe. Der Anspruch der staatlichen Beh\u00f6rden, da\u00df die Fonds\u00ac\nertr\u00e4gnisse in erster Linie, d. h. der praktischen Wirkung nach,\neinzig zu Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwen\u00ac\nden seien, involvire einen Eingriff in das Privatrecht der Ge\u00ac\nmeinde. W\u00fcrde derselbe anerkannt, so k\u00e4men die Fondsertr\u00e4g\u00ac\nnisse ausschlie\u00dflich dem Staate (dessen Beitr\u00e4ge an die Lehrer\u00ac\nbesoldungen dadurch vermindert w\u00fcrden) zu Gute, w\u00e4hrend die\n\nGemeinde eine erhebliche Einbu\u00dfe erlitte. Der Staat berechne\nseine Beitr\u00e4ge unter Zugrundelegung des gesetzlichen Ansatzes\nder Lehrerbesoldungen und ber\u00fccksichtige dabei nur die Klassen\u00ac\nlehrerinnen, w\u00e4hrend er f\u00fcr das Fach= und H\u00fclfslehrerpersonal\nkeine Beitr\u00e4ge leiste; die Stadt dagegen m\u00fcsse mit R\u00fccksicht\nauf die besondern st\u00e4dtischen Verh\u00e4ltnisse ihren Lehrerinnen\nh\u00f6here Besoldungen gew\u00e4hren, als das Gesetz vorsehe, und auch\nbesondere Fach= und H\u00fclfslehrer anstellen. Durch diese Ausgaben\nf\u00fcr Besoldungszusch\u00fcsse und f\u00fcr Fach= und H\u00fclfslehrer werden\ndie Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds mehr als aufgezehrt und\nzwar auch dann, wenn man nur die T\u00f6chterprimarschule d. h.\ndie f\u00fcnf untern Klassen der st\u00e4dtischen T\u00f6chterschule in Betracht\nziehe, die drei obern, die h\u00f6here T\u00f6chterschule bildenden, Klassen\ndagegen nicht ber\u00fccksichtige. Der Staat h\u00e4tte daher, bei An\u00ac\nnahme des von der Stadt vertretenen Standpunktes, volle drei\nViertheile des gesetzlichen Besoldungsetats zu decken, was einzig\n\u00fcr die T\u00f6chterprimarschule pro 1880/1881 einen Betrag von\n11 550 Fr. ausmache. W\u00fcrden dagegen, wie der Staat wolle,\ndie Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds zun\u00e4chst zu Deckung der ge\u00ac\nsetzlichen Lehrerbesoldungen verwendet und h\u00e4tte daher der\nStaat nur von dem nach Verwendung der Fondsertr\u00e4gnisse\nsich ergebenden ungedeckten Rest des gesetzlichen Besoldungsetats\ndrei Viertheile zu tragen, so w\u00fcrde sich der Staatsbeitrag an\ndie T\u00f6chterprimarschule pro 1880/1881 nur auf 3594 Fr. be\u00ac\nlaufen; die finanzielle Tragweite des Prozesses sei daher eine\nsehr erhebliche. Im einzelnen sei \u00fcbrigens zu bemerken, da\u00df der\nErtrag des Urfulinerfonds an die Mehrauslagen der Gemeinde\nf\u00fcr die gesammte T\u00f6chterschule, einschlie\u00dflich der sogenannten\nh\u00f6hern T\u00f6chterschule, zu verwenden sei. Die S\u00f6nderungsurkunde\nspreche zwar nur von einer T\u00f6chterprimarschule, allein dieser\nAusdruck habe damals nicht den ihm jetzt beigelegten Sinn ge\u00ac\nhabt, sondern habe wohl nur eine Schule f\u00fcr junge M\u00e4dchen\nim Gegensatze zu einem h\u00f6hern Bildungsinstitute f\u00fcr erwachsene\nT\u00f6chter bezeichnen sollen. Der zweite Klageschlu\u00df rechtfertige\nsich daraus, da\u00df in Folge provisorischer Verst\u00e4ndigung f\u00fcr die\nDauer des Prozesses der Staatsbeitrag an die st\u00e4dtische T\u00f6chter\u00ac\nschule seit 1880/1881 einstweilen so berechnet worden sei, wie\nwenn der Ursulinerfonds ein gesetzlicher Schulfonds w\u00e4re, in\nder Meinung, da\u00df diejenige Partei, die nach der richterlichen\nEntscheidung ein mehreres zu leisten habe, die betreffende Summe\nnachzubezahlen resp. zu restituiren habe.\nJ. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Re\u00ac\ngierungsrath des Kantons Luzern die Antr\u00e4ge:\nI. Die Stadtgemeinde Luzern sei berechtigt und verpflichtet,\ndie Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds, wobei aber der fr\u00fcher aus\u00ac\ngeschiedene Kirchen= und Baufonds nicht mitverstanden ist, an\ndiejenige Baarbesoldung der Klassenlehrerinnen der T\u00f6chter\u00ac\nprimarschulen zu verwenden, welche jeweilen vom Regierungs\u00ac\nrathe innerhalb der im Erziehungsgesetze bezeichneten Grenzen\nfestgesetzt wird.\nII. Die Stadtgemeinde sei demnach verpflichtet, vom Beginne\ndes Schuljahres 1880/1881 an diejenige Differenz dem Staate\nnachzuzahlen, welche bei der Vergleichung des nach Ziffer I sich\nergebenden Beitrages der Stadt und des wirklich geleisteten\nBeitrages sich ergiebt, zuz\u00fcglich der 5prozentigen Verzugszinsen\nje vom 31. Dezember an.\nIII. Mit allen entgegenstehenden oder weitergehenden Begehren\nsei die Kl\u00e4gerin abzuweifen.\nIV. Die Kl\u00e4gerin sei in alle gerichtlichen und au\u00dfergericht\u00ac\nlichen Kosten zu verurtheilen.\nEr f\u00fchrt aus: Es k\u00f6nne sich vorerst nur um die Verwendung\ndes Ursulinerschulfonds und nicht um diejenige des Kirchen\u00ac\noder des Baufonds handeln; \u00fcber die Zweckbestimmung und\nVerwaltung der letztern Fonds sei durch die von der Stadtge\u00ac\nmeinde anerkannten Beschl\u00fcsse des Regierungsrathes vom 21.\nJuni 1821 und 2. M\u00e4rz und 21. September 1866 endg\u00fcltig\nentschieden. Nach diesen Beschl\u00fcssen k\u00f6nne auch keine Rede da\u00ac\nvon sein, da\u00df die Stadt berechtigt sei, die Ertr\u00e4gnisse des Ur\u00ac\nsulinerschulfonds zu kirchlichen oder baulichen Zwecken zu ver\u00ac\nwenden. Allein auch bez\u00fcglich des Ursulinerschulfonds sei der\nkl\u00e4gerische Anspruch nicht gerechtfertigt. Richtig sei allerdings\nda\u00df dieser Fonds sich nicht als Gemeindeschulfonds im Sinne\ndes Erziehungsgesetzes qualifizire; durchaus unrichtig dagegen\nsei, da\u00df er zu st\u00e4dtischen Schulzwecken gestiftet worden sei. Der\u00ac\n\nselbe sei zu Zwecken einer kl\u00f6sterlichen Niederlassung, insbeson\u00ac\ndere f\u00fcr eine Klosterschule zusammengebracht worden, habe also\nurspr\u00fcnglich ein pium corpus, eine Anstalt mit selbst\u00e4ndiger\nPers\u00f6nlichkeit gebildet. Dieser rechtliche Charakter sei durch die\nS\u00f6nderungsurkunde nicht ge\u00e4ndert worden; durch diese habe\nallerdings die Stadt die Verwaltung des Fonds erlangt, allein\ndieser sei dadurch keineswegs Privateigenthum der Gemeinde\ngeworden, sondern die Urfulineranstalt resp. der Ursulinerfonds\nhabe den Charakter einer selbst\u00e4ndigen Stiftung oder Anstalt\nbeibehalten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute der\nS\u00f6nderungsurkunde selbst, als aus dem Akte betreffend Aus\u00ac\nscheidung des Gemeinde= und Korporationsgutes der Stadt vom\n16. Juni 1822; denn in diesem werde der Ursulinerfonds nicht\nwie die \u00fcbrigen Schulfonds unter der Rubrik \u201eGemeindegut,\nsondern unter der Rubrik \u201eFonds, wor\u00fcber der Stadtgemeinde\ndie Verwaltung unter Aufsicht der Regierung zugesichert ist,\u201c\naufgef\u00fchrt. Dem Staate stehe nach der S\u00f6nderungsurkunde ein\nweitgehendes Aufsichts= und Dispositionsrecht \u00fcber Verwaltung\nund Verwendung des Fonds zu, von welchem derselbe im Laufe\nder Zeit wiederholt einschneidenden Gebrauch gemacht habe.\nDemnach sei die Staatsbeh\u00f6rde unzweifelhaft befugt gewesen,\ndar\u00fcber zu bestimmen, in welcher Weise die Fondsertr\u00e4gnisse\nzu Erreichung des allgemeinen Stiftungszweckes, der Unterhal\u00ac\ntung einer T\u00f6chterprimarschule in der Stadt Luzern, zu ver\u00ac\nwenden seien. Von dieser Befugni\u00df habe sie durch wiederholte\nSchlu\u00dfnahmen in dem Sinne Gebrauch gemacht, da\u00df sie vor\u00ac\ngeschrieben habe, diese Ertr\u00e4gnisse haben zu Deckung der gesetz\u00ac\nlichen Lehrerbesoldungen zu dienen. Diese Schlu\u00dfnahmen ent\u00ac\nsprechen dem Stiftungszwecke, seien niemals aufgehoben worden\nund bestehen daher noch zu Recht. Unzweifelhaft sei jedenfalls\nnach dem Wortlaute der S\u00f6nderungsurkunde, da\u00df der Ursuliner\u00ac\nschulfonds nur f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der T\u00f6chterprimarschule, nicht\nder h\u00f6hern T\u00f6chterschule aufzukommen habe. Es k\u00f6nne auch die\nBemerkung nicht unterdr\u00fcckt werden, da\u00df die Kompetenz der\nGerichte im vorliegenden Falle in Frage gestellt werden k\u00f6nnte;\ndenn es handle sich ja sachlich einzig um die Frage, f\u00fcr welche\neinzelnen Bed\u00fcrfnisse der T\u00f6chterschule der Ursulinerfonds auf\u00ac\nzukommen habe, und die Entscheidung hier\u00fcber stehe nach \u00a7\u00a7 165\nund 169 Ziffer 1 und 5 des Erziehungsgesetzes den Verwal\u00ac\ntungsbeh\u00f6rden zu. Mit R\u00fccksicht auf die von der Kl\u00e4gerin der\nSache gegebene privatrechtliche Einkleidung verzichte inde\u00df der\nBeklagte darauf, die Einrede der Inkompetenz positiv aufzu\u00ac\nwerfen, um so mehr, als dem Richter ja nicht verwehrt sei, die\nFrage der Kompetenz in einzelnen Punkten von Amteswegen\nzu pr\u00fcfen.\nK. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An\u00ac\ntr\u00e4gen und Ausf\u00fchrungen fest. In ihrer Replik macht die Kl\u00e4\u00ac\ngerin namentlich noch geltend: Der Ursulinerfonds sei nicht\neine selbst\u00e4ndige, von der Stadt nur verwaltete Stiftung, son\u00ac\ndern stehe im Eigenthum der Stadt; es sei im fernern ein,\ndurch einen Druckfehler veranla\u00dfter, Irrthum, wenn sie in ihrer\nKlage angenommen habe, \u00a7 7 der S\u00f6nderungsurkunde spreche\nvon einer T\u00f6chterprimarschule, in Wahrheit spreche die Urkunde\nvon einer T\u00f6chterschule schlechthin; es sei also unzweifelhaft,\nda\u00df der Ursulinerfonds auch f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse der sogenann\u00ac\nten h\u00f6hern T\u00f6chterschule zu dienen habe.\nIm Beweisverfahren giebt der Beklagte zu, da\u00df eine im kan\u00ac\ntonalen Staatsarchive in Luzern befindliche beglaubigte Abschrift\nder S\u00f6nderungsurkunde den Text \u201eT\u00f6chterschule\u201c enthalte und\nda\u00df dieser Text der richtige sein m\u00f6ge.\nL. Bei der heutigen Verhandlung erneuern beide Parteien,\nunter eingehender Begr\u00fcndung, ihre im Schriftenwechsel gestell\u00ac\nten Antr\u00e4ge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Klage ist gegen einen Kanton gerichtet und der Streit\u00ac\nwerth \u00fcbersteigt zweifellos den Betrag von 3000 Fr.; das\nBundesgericht ist daher nach \u00a7 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege kompetent, sofern es\nsich um eine \u201eeivilrechtliche\u201c Streitigkeit handelt. Der Klage\u00ac\nanspruch geht nun prinzipaliter dahin, da\u00df die Stadt Luzern\nkraft des Stiftungszweckes des Ursulinerfonds berechtigt sei,\n\u00fcber die Ertr\u00e4gnisse dieses Fonds in bestimmter Weise zu ver\u00ac\nf\u00fcgen; dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur, da derselbe\nsich auf ein f\u00fcr die Stadtgemeinde angeblich durch eine Ver\u00ac\n\nm\u00f6genszuwendung sub modo begr\u00fcndetes Privatrecht an dem\ngestifteten Verm\u00f6gen st\u00fctzt. Allerdings kn\u00fcpfen sich an die Ent\u00ac\nscheidung \u00fcber den Klageanspruch auch Folgen auf dem Gebiete\ndes \u00f6ffentlichen Rechtes, da von derselben die H\u00f6he der vom\nStaate gem\u00e4\u00df dem kantonalen Verwaltungsrechte, d. h. gem\u00e4\u00df\ndem Erziehungsgesetze, der Stadtgemeinde zu entrichtenden Bei\u00ac\ntr\u00e4ge an die Lehrerbesoldungen abh\u00e4ngt. Allein dies \u00e4ndert an\nder Natur des eingeklagten Anspruches nichts; denn dieser gr\u00fcn\u00ac\ndet sich nicht auf das Erziehungsgesetz und ist von der Aus\u00ac\nlegung und Anwendung dieses Gesetzes unabh\u00e4ngig. Letztere ist\nja zwischen den Parteien gar nicht bestritten; bestritten ist viel\u00ac\nmehr einzig die, allerdings f\u00fcr die H\u00f6he der Staatsbeitr\u00e4ge\npr\u00e4judizielle, aber, wie bemerkt, dem Privatrechte angeh\u00f6rige,\nFrage der stiftungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Ursulinerfonds.\nEs ist denn auch selbstverst\u00e4ndlich, da\u00df durch die Entscheidung\n\u00fcber den Klageanspruch nur in letzterer Beziehung das Rechts\u00ac\nverh\u00e4ltni\u00df zwischen den Parteien f\u00fcr die Zukunft definitiv fest\u00ac\ngestellt wird, w\u00e4hrend die aus dieser Feststellung sich ergebenden\nFolgen f\u00fcr die H\u00f6he der Staatsbeitr\u00e4ge nur insolange bestehen\nbleiben, als die Gesetzgebung dar\u00fcber nicht anders verf\u00fcgt,\nd. h. nicht andere Normen \u00fcber Ausrichtung und Berechnung\nder Besoldungsbeitr\u00e4ge des Staates aufstellt. Das Bundesge\u00ac\nricht ist somit kompetent, was \u00fcbrigens auch vom Beklagten,\ntrotz der von ihm diesfalls ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, prinzipiell nicht\nbestritten wird, da er eine Kompetenzeinrede nicht aufgeworfen,\nfondern im Gegentheil auch seinerseits Antr\u00e4ge in der Sache\nselbst gestellt hat.\n2. Durch die S\u00f6nderungskonvention vom 3. November 1800\nist das Verm\u00f6gen des Ursulinerklosters der Stadtgemeinde Lu\u00ac\nzern zu Eigenthum zugewiesen worden, wie sich aus dem klaren\nWortlaute des \u00a7 1 dieser Konvention (\u201eeigenth\u00fcmlich verblei\u00ac\nben\u201c) ergiebt. Dagegen ist diese Zuwendung, wie aus \u00a7 7\nibidem folgt, keine unbeschr\u00e4nkte, sondern eine durch eine bei\u00ac\ngef\u00fcgte Zweckbestimmung (modus) beschr\u00e4nkte. Die Stadtge\u00ac\nmeinde ist nicht berechtigt, \u00fcber das ihr zugewiesene Verm\u00f6gen\nunbeschr\u00e4nkt f\u00fcr beliebige Gemeindezwecke zu verf\u00fcgen, sondern\nsie ist verpflichtet, dasselbe zu dem bestimmten Stiftungszwecke,\nder Unterhaltung einer T\u00f6chterschule, zu verwenden. Es handelt\nsich also nicht um eine Stiftung im engern Sinne, eine Anstalt\nresp. einen Verm\u00f6genskomplex mit selbst\u00e4ndiger juristischer Per\u00ac\ns\u00f6nlichkeit, wohl aber um eine Stiftung im weitern Sinne,\num einen im Eigenthum eines andern Rechtssubjektes stehenden,\naber durch eine Zweckbestimmung gebundenen Verm\u00f6genskom\u00ac\nplex.\n3. F\u00fcr die Zweckbestimmung (den Stiftungszweck) des Ur\u00ac\nsulinerfonds ist offenbar zun\u00e4chst die S\u00f6nderungskonvention,\ndurch welche der Fonds der Stadt zugewiesen wurde, daneben\naber auch das Herkommen ma\u00dfgebend, wie dasselbe sich in der\nbisherigen Verwendung des Stiftungsverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df den all\u00ac\nseitig anerkannten und ausgef\u00fchrten Schlu\u00dfnahmen der Stadt\u00ac\nbeh\u00f6rde oder der staatlichen Aufsichtsbeh\u00f6rde ausgebildet hat.\nDem Herkommen kommt jedenfalls die Kraft zu, den Stiftungs\u00ac\nzweck nach seinen verschiedenen Richtungen n\u00e4her zu bestimmen,\ninsbesondere das Verh\u00e4ltni\u00df n\u00e4her festzusetzen, in welchem der\nFonds zu kirchlichen Zwecken, zum Unterhalte der Geb\u00e4ude und\nzu eigentlichen Schulzwecken zu dienen hat. Demnach kann die\nAusscheidung des Ursulinerfonds in einen Ursulinerkirchen= und\nSchulfonds, welche l\u00e4ngst allseitig anerkannt und durchgef\u00fchrt\nworden ist, nachtr\u00e4glich nicht mehr in Frage gestellt werden,\nvielmehr mu\u00df es bei derselben einfach sein Bewenden haben\nund kann es sich also nur noch um die Verwendung des Schul\u00ac\nfonds, d. h. darum handeln, zu welchen, nicht dem Kirchen\u00ac\noder Baufonds \u00fcberbundenen, Zwecken dieser Fonds stiftungs\u00ac\ngem\u00e4\u00df zu verwenden sei.\n4. Nach dem Wortlaute der S\u00f6nderungskonvention ist der\nUrsulinerschulfonds unzweifelhaft zu Unterhaltung der st\u00e4dtischen\nT\u00f6chterschulanstalt schlechthin bestimmt, d. h. er hat zu Befrie\u00ac\ndigung s\u00e4mmtlicher Bed\u00fcrfnisse dieser Anstalt zu dienen. Seine\nBestimmung ist nicht auf die Befriedigung einzelner Schulbe\u00ac\nd\u00fcrfnisse, wie etwa die Bestreitung der Lehrerbesoldungen u.\ndrgl., beschr\u00e4nkt, sondern sie bezieht sich auf die Gesammtheit\ndieser Bed\u00fcrfnisse; der Fonds ist auch nicht nur der T\u00f6chter\u00ac\nprimarschule, sondern der gesammten T\u00f6chterschulanstalt gewid\u00ac\nmet. Letzteres ergiebt sich aus dem im Beweisverfahren vom\n\nBeklagten als richtig anerkannten Texte der S\u00f6nderungskon\u00ac\nvention und wird durch die urspr\u00fcngliche Bestimmung des\nFonds f\u00fcr eine Klosterschule und dessen seitherige Verwendung\nbest\u00e4tigt; ebenso zeigt die wiederholte Behauptung der Staats\u00ac\nbeh\u00f6rde, da\u00df die st\u00e4dtische aus dem Ursulinerinneninstitut her\u00ac\nvorgegangene T\u00f6chterschule, unbeschadet der Bestimmungen der\nS\u00f6nderungskonvention, zu einer kantonalen Bildungsanstalt eer\u00ac\nweitert werden k\u00f6nne, unzweideutig, da\u00df auch die staatlichen\nBeh\u00f6rden durchaus nicht der Ansicht waren, da\u00df es sich hier\num einen Fonds f\u00fcr eine blo\u00dfe Primar= oder Gemeindeschule\nhandle. Diese Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds ist,\nabgesehen von der Ausscheidung des speziellen Baufonds f\u00fcr die\nBaubed\u00fcrfnisse, \u2014 seither in keiner Weise abge\u00e4ndert worden;\nes liegt insbesondere ein rechtsverbindliches Herkommen, wo\u00ac\ndurch die Zweckbestimmung spezialisirt bezw. auf die Bestreitung\nder Lehrerbesoldungen beschr\u00e4nkt worden w\u00e4re, nicht vor. Die\nvom Beklagten in dieser Richtung angerufenen Beschl\u00fcsse der\nStaatsbeh\u00f6rde sind nicht beweisend. Denn bis zum Jahre 1858,\nbis zu welchem Zeitpunkte unbestrittenerma\u00dfen die Fondsertr\u00e4g\u00ac\nnisse zu Bestreitung s\u00e4mmtlicher Schulausgaben in der Regel\nausreichten, also auch hiezu verwendet wurden, ist zweifellos\neine solche Beschr\u00e4nkung in der Verwendung des Fonds nie\ndurchgef\u00fchrt worden, vielmehr liegt das Gegentheil offen am\nTage. Ebensowenig ist seit dem Jahre 1858 die Regel aner\u00ac\nkannt und durchgef\u00fchrt worden, da\u00df die Fondsertr\u00e4gnisse nur\nzu Bezahlung der Lehrerbesoldungen verwendet werden d\u00fcrfen\nzu Ausbildung eines rechtsverbindlichen Herkommens in diesem\nSinne mangelte, da ja die Staatsbeitr\u00e4ge an die Lehrerbesol\u00ac\ndungen jeweilen durch freie k\u00fcndbare Uebereinkunft der Parteien\nfestgestellt wurden, die M\u00f6glichkeit und der praktische Anla\u00df.\n5. Demnach erscheint zun\u00e4chst die Behauptung des Beklagten,\nda\u00df die Ertr\u00e4gnisse des Ursulinerfonds ausschlie\u00dflich zu Bezah\u00ac\nlung der gesetzlichen Besoldungen der Klassenlehrerinnen zu ver\u00ac\nwenden seien, als unbegr\u00fcndet. Wenn n\u00e4mlich der Beklagte im\nfernern ausf\u00fchrt, da\u00df der Staat kraft des ihm durch die S\u00f6n\u00ac\nderungskonvention selbst vorbehaltenen Aufsichtsrechtes \u00fcber den\nUrsulinerfonds berechtigt sei, eine solche Verwendung vorzuschrei\u00ac\nben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Das der\nRegierungsbeh\u00f6rde vorbehaltene Aufsichtsrecht berechtigt dieselbe\nwohl, dar\u00fcber zu wachen, da\u00df der Fonds stiftungsgem\u00e4\u00df ver\u00ac\nwendet und in seinem Kapitalstocke intakt erhalten werde; eben\u00ac\nso ist Staatsbeh\u00f6rde unzweifelhaft befugt, die F\u00fchrung der\nSchule zu \u00fcberwachen, r\u00fccksichtlich der Lehrerwahlen und der\nFestsetzung der Besoldungen diejenigen Rechte auszu\u00fcben, welche\nihr nach den bestehenden Gesetzen zustehen u. s. w. Dagegen steht\nihr ein Recht, die stiftungsm\u00e4\u00dfige Zweckbestimmung des Ursu\u00ac\nlinerfonds abzu\u00e4ndern bezw. zu beschr\u00e4nken, offenbar nicht zu.\n6. Mit der Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds zu Be\u00ac\nstreitung s\u00e4mmtlicher Schulbed\u00fcrfnisse (mit Ausnahme der Bau\u00ac\nten) ist aber auch der Anspruch der Stadtgemeinde, die Fonds\u00ac\nertr\u00e4gnisse ausschlie\u00dflich auf diejenigen Ausgaben verwenden zu\nd\u00fcrfen, an welche der Staat keinen Beitrag leistet, nicht ver\u00ac\neinbar. Die Stadtgemeinde ist vielmehr, kraft der auf dem\nfraglichen Verm\u00f6gen haftenden Zweckbestimmung, verpflichtet,\ndessen Ertrag f\u00fcr s\u00e4mmtliche in Betracht fallende Schulbed\u00fcrf\u00ac\nnisse zu verwenden. Wenn die Fondsertr\u00e4gnisse ausreichen, diese\nBed\u00fcrfnisse ganz zu decken, so hat die Gemeinde demzufolge,\nwie sie \u00fcbrigens selbst anerkennt, einen Staatsbeitrag an die\nLehrerbesoldungen nicht anzusprechen. Reichen die Fondsertr\u00e4g\u00ac\nnisse nicht aus und werden demnach Zusch\u00fcsse nothwendig,\nsind die erstern auf s\u00e4mmtliche Schulausgaben (ausschlie\u00dflich\nder Bauauslagen), also auch auf die gesetzlichen Lehrerbesol\u00ac\ndungen, gleichm\u00e4\u00dfig zu verwenden, d. h. es ist ein, dem Ver\u00ac\nh\u00e4ltnisse der Fondsertr\u00e4gnisse zu der in Betracht fallenden Ge\u00ac\nsammtausgabe entsprechender Theil der Lehrerbesoldungen aus\nden Ertr\u00e4gen des Fonds zu tilgen. In dieser Beschr\u00e4nkung sind\nsomit die kl\u00e4gerischen Rechtsbegehren gutzuhei\u00dfen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Der Kl\u00e4gerin wird das Rechtsbegehren I ihrer Klageschrift\nin dem Sinne zugesprochen, da\u00df die Ertr\u00e4gnisse des Ursuliner\u00ac\nschulfonds auf s\u00e4mmtliche Ausgaben f\u00fcr die st\u00e4dtische T\u00f6chter\u00ac\nschule (ausschlie\u00dflich der aus dem Baufonds zu deckenden Bau\u00ac\nX \u2014 1884\n\nausgaben) gleichm\u00e4\u00dfig zu verrechnen sind, so da\u00df aus diesen\nErtr\u00e4gnissen auch ein entsprechender Theil der gesetzlichen Lehrer\u00ac\nbesoldungen zu decken ist.\n2. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, da\u00df der Staats\u00ac\nbeitrag nicht nach dem in Dispositiv 1 aufgestellten Grundsatze\nberechnet worden ist, ist vom Beginne des Schuljahres 1880/1881\nan vom Beklagten der Kl\u00e4gerin nachzuverg\u00fcten, nebst Zins zu\nf\u00fcnf Prozent von jeder Jahresdifferenz je vom 31. Dezem\u00ac\nber an.\n3. Mit ihren weitergehenden Begehren ist die Kl\u00e4gerin ab\u00ac\ngewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010295.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:32.414632+00:00", null, null, null, null, "b29b672cad8a75643a7fd04e4f097d88ae751d661f65b8c8f0fb17b24a2f2f2e", 1, 33326, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_295"], "units": {}, "query_ms": 0.8385442197322845}