{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_31", "bge", "CH", null, "10_I_31", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 31", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "5. Urtheil vom 16. Februar 1884\nin Sachen Dober.\nA. Johann Zimmerli, Fuhrmann im Turbenmoos, Adligen\u00ac\nschwyl, Kantons Luzern, klagte gegen Alois Dober in Tann\u00ac\nb\u00fchl bei K\u00fc\u00dfnacht, Kantons Schwyz, beim Bezirksgerichtsaus\u00ac\nschusse Habsburg (Kantons Luzern) eine Forderung von 49 Fr.\n50 Cts. f\u00fcr Heu, Mist und Streue ein, mit der Berechtigung,\nden hief\u00fcr beim Gemeindeamman von Adligenschwyl (Gerichts\u00ac\nkreis Habsburg) deponirten Betrag von 49 Fr. 50 Cts. zu\nbeziehen; er stellte an der Tagfahrt vom 23. Juli 1883 (nach\nden unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdeschrift\ndes Rekurrenten an das Bundesgericht) den Antrag: Beklagter\nsei gehalten, die kl\u00e4gerische Forderung anzuerkennen und zu ge\u00ac\nstatten, da\u00df sich Zimmerli aus dem Depositum bezahlt machen\nd\u00fcrfe. Alois Dober bestritt, gest\u00fctzt auf die Entscheidung des\nBundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger vom 22. Juli\n1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 484 ff.) die Kompetenz\ndes luzernischen Richters und es erkl\u00e4rte sich auch wirklich der\n\nGerichtsausschu\u00df Habsburg als inkompetent. Durch Erkenntni\u00df\nvom 14. September 1883 \u00e4nderte inde\u00df das Obergericht des\nKantons Luzern die erstinstanzliche Entscheidung um und er\u00ac\nkannte: 1. Der Gerichtsausschu\u00df von Habsburg sei in vorlie\u00ac\ngender Streitsache kompetent und es habe sich daher Opponent\nauf die Klage einl\u00e4\u00dflich zu verantworten. 2. Trage Opponent\ndie dieses Rekurses wegen ergangenen Kosten und habe daher\ndem Rekurrenten f\u00fcr beide Instanzen 45 Fr. 50 Cts. zu ver\u00ac\ng\u00fcten, u. s. w., indem es ausf\u00fchrte: Die Entscheidung des\nBundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger bilde noch\nkeine Gerichtspraxis und es sei Sache der kantonalen Gerichte\nihre entgegenstehenden Anschauungen gegen\u00fcber einer in Bildung\nbegriffenen Praxis des Bundesgerichtes zu vertreten. Nun sei\nder Beklagte (Alois Dober) zur Deposition des vom Kl\u00e4ger\ngeforderten restanzlichen Kaufpreises dadurch veranla\u00dft worden\nda\u00df der Kl\u00e4ger sich geweigert habe, den Kaufgegenstand ohne\nBezahlung des Kaufpreises zu verabfolgen. Demnach erscheine\ndas Recht des Kl\u00e4gers auf das Depositum als ein Pfandrecht\nallerdings als ein solches f\u00fcr eine streitige Forderung; die an\u00ac\ngestellte Klage qualifizire sich als eine Pfandklage. Diese recht\u00ac\nliche Auffassung st\u00fctze sich auf die Natur der Sache, da Kl\u00e4ger\nsich des Eigenthums der verkauften Sache nur gegen Bezahlung\ndes Kaufpreises ent\u00e4u\u00dfern und, da dieser bestritten, die Sache\nnicht habe \u00fcbergeben wollen, bevor ihm Beklagter die verlangte\nSicherheit durch Deposition desselben bei amtlicher Stelle ge\u00ac\nleistet habe. Eine pfandrechtlich versicherte Forderung nun k\u00f6nne,\nwie auch die Bundesversammlung im Rekurse Jakob Halter\ngegen I. H. Carisch (Bundesblatt 1874, I, S. 1011) aner\u00ac\nkannt habe, da bei ihr der dringliche Charakter pr\u00e4valire, im\nGerichtsstande der gelegenen Sache eingeklagt werden. Diese\nAnschauung, wonach ein Depositum der in Frage liegenden Art\nauch die Feststellung des Gerichtsstandes gew\u00e4hre, liege auch\ndurchaus im Interesse der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere\nmit R\u00fccksicht auf den Verkehr mit dem Auslande.\nB. Gegen diese Entscheidung des luzernischen Obergerichtes\nergriff Alois Dober den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes\u00ac\ngericht. In seiner Rekursschrift beruft er sich in rechtlicher Be\u00ac\nziehung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, sowie auf\ndie Begr\u00fcndung der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen\nWeber gegen Winiger; in thats\u00e4chlicher Beziehung f\u00fchrt er aus:\nDer Rekursbeklagte Zimmerli habe seiner Zeit an einer Stei\u00ac\ngerung auf Tannb\u00fchl Heu gekauft, welches vor geleisteter Zah\u00ac\nlung nicht habe abgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen; da Zimmerli nicht\nhabe bezahlen k\u00f6nnen, so habe er einen \u201eIntervenienten\u201c gesucht\nund diesen in der Person des Rekurrenten gefunden, welcher\n(und zwar in K\u00fc\u00dfnacht) zu den gleichen Modalit\u00e4ten wie Zim\u00ac\nmerli in den Kauf getreten, auch den Kaufpreis an Vogt Ulrich\nin Thal in K\u00fc\u00dfnacht bezahlt habe. Als nun der Rekurrent das\nHeu habe abf\u00fchren wollen, habe Rekursbeklagter, unter der un\u00ac\nrichtigen Behauptung, er habe das Heu an den Rekurrenten\ntheurer verkauft als er es erworben, ein Verbot auf das Kaufs\u00ac\nobjekt sowie auf Ro\u00df und Wagen des Rekurrenten ausgewirkt.\nDaraufhin habe Rekurrent, um Ro\u00df und Wagen wieder heim\u00ac\nnehmen zu k\u00f6nnen, den Betrag von 49 Fr. 50 Cts. beim Ge\u00ac\nmeindeamman in Adligenschwyl deponirt. Beantragt wird, das\nBundesgericht wolle erkennen: a) der Gerichtsausschu\u00df von\nHabsburg sei in Sachen inkompetent, und daher die rekur\u00ac\nrirte Erkenntni\u00df umge\u00e4ndert; b) Kl\u00e4ger und Opponent tragen\nalle Kosten.\nC. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver\u00ac\nnehmlassung auf diese Beschwerde Gelegenheit gegeben wurde,\nbezieht sich einfach auf die Gr\u00fcnde seiner angefochtenen Ent\u00ac\nscheidung. Der Rekursbeklagte, Johann Zimmerli, dem die Be\u00ac\nschwerde durch Vermittlung des luzernischen Obergerichtes zur\nVernehmlassung zugestellt wurde, hat eine Rekursbeantwortung\nbinnen n\u00fctzlicher Frist nicht eingereicht.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da der Rekursbeklagte die ihm zur Beantwortung der\nRekursschrift angesetzte Frist unben\u00fctzt hat verstreichen lassen, so\nsind die thats\u00e4chlichen Vorbringen des Rekurrenten als nicht\nwidersprochen zu betrachten.\n2. Gem\u00e4\u00df Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung h\u00e4ngt die\nEntscheidung \u00fcber die Beschwerde davon ab, ob durch die vom\nRekursbeklagten gegen den Rekurrenten angestrengte Klage ein\n1884\n\n\ufeff34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.\ndinglicher oder doch wenigstens dinglich gesicherter oder aber\nein rein pers\u00f6nlicher Anspruch verfolgt wird. Ist letzteres der\nFall, so erscheint der Rekurs, da nicht bestritten ist, da\u00df Re\u00ac\nkurrent aufrechtstehend ist und im Kanton Schwyz seinen festen\nWohnsitz hat, als begr\u00fcndet.\n3. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, da\u00df dem\nRekursbeklagten ein Pfandrecht an der vom Rekurrenten bestell\u00ac\nten Hinterlage zustehe und da\u00df daher die Klage als eine Pfand\u00ac\nklage oder doch wenigstens als eine Klage aus einer pfandrechtlich\ngesicherten Forderung erscheine; sie beruht wie ihre Begr\u00fcndung\nergibt, auf der Annahme, da\u00df \u201enach der Natur der Sache\u201c in\nder rechtlichen Deposition eines streitigen Betrages durch den\nK\u00e4ufer, wenigstens sofern diese zu dem Zwecke geschehe, um den\nKaufgegenstand ausgeh\u00e4ndigt zu erhalten, ohne Weiteres die\nKonstituirung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Verk\u00e4ufers\nliege.\n4. Diese Ansicht kann aber nach wiederholter Pr\u00fcfung als\nrichtig nicht anerkannt werden. Es ist vorerst zu bemerken,\nda\u00df die dingliche Natur der Klage nicht etwa daraus abgeleitet\nwird, da\u00df dem Rekursbeklagten ein gesetzliches Pfandrecht oder\nRetentionsrecht an der Hinterlage zustehe, wovon denn auch\nnach den Bestimmungen des hier wohl ohne Zweifel anwend\u00ac\nbaren eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes nicht f\u00fcglich die Rede\nsein k\u00f6nnte, sondern da\u00df dieselbe auf ein vertraglich begr\u00fcndetes\nPfandrecht zur\u00fcckgef\u00fchrt wird. Soviel nun aber aus den Akten\nersichtlich, ist ein solches weder in dem Rechtsbegehren des Re\u00ac\nkursbeklagten ausdr\u00fccklich in Anspruch genommen, noch sind zur\nKlagebegr\u00fcndung solche Thatsachen behauptet, welche einen Schlu\u00df\nauf Bestand oder Behauptung eines vertraglichen Pfandrechtes\ngestatten w\u00fcrden. Da\u00df in der Hinterlage eines streitigen Be\u00ac\ntrages unter Umst\u00e4nden der vorliegenden Art der \u201eNatur der\nSache nach\u201c von selbst die Begr\u00fcndung eines Pfandrechtes liege\nwas einzig behauptet ist, erscheint als entschieden unrichtig.\nAllerdings ist zweifellos, da\u00df die Hinterlage zum Zwecke realer\nSicherung des Ver\u00e4u\u00dferers erfolgt. Allein daraus folgt noch\nlange nicht, da\u00df diese Sicherstellung durch Begr\u00fcndung eines\nPfandrechtes geschehe. Vielmehr ist aus der \u201eNatur der Sache,\nIV. Gerichtsstand des Wohnortes. No 6.\nd. h. aus dem nach den Verh\u00e4ltnissen zu pr\u00e4sumirenden Willen\nder Parteien ein gegentheiliger Schlu\u00df zu ziehen. Denn wenn,\nwie hier, ein streitiger Betrag vom K\u00e4ufer hinter Recht gelegt\nwird, so wird ja gerade der angeblich geschuldete Gegenstand\nselbst deponirt, nicht dagegen ein anderes Verm\u00f6gensobjekt zu\nSicherung der Bezahlung der Schuld eingesetzt. Es ist daher\nzum mindesten sehr unwahrscheinlich, da\u00df die Hinterlage pfand\u00ac\nrechtlich verhaftet werden solle, so da\u00df eine pfandrechtliche Exe\u00ac\nkution in dieselbe stattzufinden h\u00e4tte. Eher lie\u00dfe sich behaupten,\nda\u00df in F\u00e4llen der vorliegenden Art eine Eigenthumsklage des\nVerk\u00e4ufers auf die Hinterlage statthaft sei, da in der Hinter\u00ac\nlegung eine bedingte Eigenthums\u00fcbertragung liege. Allein eine\nEigenthumsklage ist nun in concreto, wie der Tenor des kl\u00e4\u00ac\ngerischen Rechtsbegehrens zeigt, jedenfalls nicht erhoben worden\nund es mu\u00df somit die Klage, nach dem Ausgef\u00fchrten, als eine\nrein pers\u00f6nliche Klage ex contractu erachtet und mithin der\nRekurs als begr\u00fcndet erkk\u00e4rt werden. Da\u00df n\u00e4mlich etwa eine\nausdr\u00fcckliche oder aus den Umst\u00e4nden zu schlie\u00dfende stillschwei\u00ac\ngende Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes durch den\nRekurrenten stattgefunden habe, ist nach den Akten gar nicht\nbehauptet; vielmehr ist der luzernische Gerichtsstand ausschlie\u00df\u00ac\nlich als ein gesetzlicher, als Gerichtsstand der gelegenen Sache,\nin Anspruch genommen worden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mit\u00ac\nhin die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern\nvom 14. September 1883 als verfassungswidrig aufgehoben.\n6. Urtheil vom 1. M\u00e4rz 1884\nin Sachen Seiler.\nA. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena\nSeiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte\nden Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons\n\nZ\u00fcrich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf\nHerausgabe von 1700 Fr., als H\u00e4lfte ihres Weibergutes\nrichtet war. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritt der Be\u00ac\nklagte die Zust\u00e4ndigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er\nzwar noch zur Zeit der S\u00fchneverhandlung vor dem Friedens\u00ac\nrichteramte im Kanton Z\u00fcrich gewohnt habe, aber vor Ein\u00ac\nreichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons\nAargau, \u00fcbergesiedelt sei. W\u00e4hrend das Bezirksgericht Dielsdorf\ndieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschlu\u00df vom 29. Au\u00ac\ngust 1883 als inkompetent erkl\u00e4rte, hob dagegen die Appella\u00ac\ntionskammer des z\u00fcrcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der\nKl\u00e4gerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen\nBeschlu\u00df auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf\ndas Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausf\u00fchrte,\nda\u00df nach z\u00fcrcherischem Proze\u00dfrechte, wie \u00a7 223 des Gesetzes\nbetreffend die Rechtspflege ausdr\u00fccklich ausspreche, der Gerichts\u00ac\nstand unzweifelhaft schon durch Anrufung des S\u00fchnebeamten\nbegr\u00fcndet werde.\nB. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im\nWege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.\nf\u00fchrt aus: Es komme f\u00fcr die Frage des Gerichtsstandes\nnicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der S\u00fchneverhandlung,\nsondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung\nbei Gericht gewohnt habe. Denn nach \u00a7 317 des z\u00fcrcherischen\nGesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder\nRechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden\nGerichte anh\u00e4ngig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner\nder gesetzlichen Ausnahmsf\u00e4lle, insbesondere auch nicht der Fall\ndes \u00a7 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache\nerst durch Einreichung der Weisung rechtsh\u00e4ngig geworden.\n\u00a7 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations\u00ac\nkammer des z\u00fcrcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr\nunrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht\nvon der Begr\u00fcndung der Kompetenz, sondern von der Litis\u00ac\npendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche F\u00e4lle,\nwo ausnahmsweise schon durch die S\u00fchneverhandlung die Sache\nrechtsh\u00e4ngig und daher der Gerichtsstand begr\u00fcndet werde. Da\nsomit der Rekurrent zur Zeit der Anh\u00e4ngigmachung des Rechts\u00ac\nstreites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt\nhabe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der\nBundesverfassung, we\u00dfhalb beantragt werde: Es sei der Ent\u00ac\nscheid des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich vom 12. Oktober\n1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan\u00ac\ntons Z\u00fcrich auszusprechen, unter Folge der Kosten.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt\ndie Appellationskammer des Kantons Z\u00fcrich: Nachdem der\nRekurrent nicht bestreite, da\u00df er zur Zeit der Vorladung vor\nden Friedensrichter im Kanton Z\u00fcrich gewohnt habe und nach\u00ac\ndem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt\nhabe, da\u00df eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich\u00ac\nneten Zeitpunkte die Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes eintreten\nlasse, gegen das Bundesrecht nicht versto\u00dfe, k\u00f6nne es sich nur\nnoch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, da\u00df nach\nz\u00fcrcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage\u00ac\neinreichung beim Friedensrichteramte begr\u00fcndet werde, richtig sei.\nDiese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto\u00ac\nnalen Rechtes ausschlie\u00dflich den kantonalen Beh\u00f6rden zustehe,\nder Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be\u00ac\nschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.\nIn materieller Beziehung werde an der Begr\u00fcndung der ange\u00ac\nfochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, da\u00df\naus den Akten sich sichere Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, da\u00df die\nganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar\nnicht vollzogen sei.\nD. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe\u00ac\nrenbold, f\u00fchrt in ihrer Rekursbeantwortung aus, da\u00df nach dem\nklaren Wortlaute des \u00a7 223 des z\u00fcrcherischen Rechtspflegegesetzes\nder Gerichtsstand durch die Anrufung des S\u00fchnebeamten be\u00ac\ngr\u00fcndet werde, w\u00e4hrend der vom Rekurrenten angerufene \u00a7 317\nleg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren\nproze\u00dfrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegr\u00fcndung\nmit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag\u00ac\nten sollte \u00fcbrigens in solchen F\u00e4llen den kantonalen Beh\u00f6rden\ndie ma\u00dfgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.\n\nDemnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten\u00ac\nund Entsch\u00e4digungsfolge angetragen.\nE. Replikando bestreitet Rekurrent, da\u00df seine Domizilverle\u00ac\ngung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, da\u00df in casu\ndurch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen\nArt. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem\nverfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter entzogen werden wolle.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung\nverletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das\nBundesgericht unzweifelhaft kompetent.\n2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst \u00fcbrigens nicht\nbestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, da\u00df Art. 59 der\nBundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines\nWohnortes zur Zeit der Anh\u00e4ngigmachung der Klage resp. der\nEinleitung des Rechtsstreites sch\u00fctzt und da\u00df also ein nach die\u00ac\nsem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten f\u00fcr\ndie Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.\nEbenso ist unbestreitbar und unbestritten, da\u00df die Frage, durch\nwelche Handlungen ein Proze\u00df einzuleiten sei und mit welchem\nMomente also der Gerichtsstand f\u00fcr denselben fixirt werde, nach\ndem Proze\u00dfrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in\nwelchem der Proze\u00df gef\u00fchrt wird; die kantonale Gesetzgebung\nentscheidet demnach speziell auch dar\u00fcber, ob hief\u00fcr die An\u00ac\nrufung eines S\u00fchnebeamten resp. die Ladung vor denselben,\noder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit\u00ac\ntheilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.\n3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach z\u00fcrche\u00ac\nrischem Proze\u00dfrechte in der gedachten Richtung die Anrufung\ndes S\u00fchnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei\nGericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun mu\u00df, da es\nsich dabei ausschlie\u00dflich um die Auslegung des kantonalen Ge\u00ac\nsetzesrechtes handelt, f\u00fcr das Bundesgericht die Entscheidung\ndes kantonalen Richters ma\u00dfgebend sein und es ist somit die\nBeschwerde als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Es kann n\u00e4mlich offen\u00ac\nbar nicht gesagt werden, da\u00df die angefochtene Entscheidung etwa\ndurch willk\u00fcrliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um\u00ac\ngehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in\nwelchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten\nbefugt w\u00e4re. Vielmehr kann, bei unbefangener Pr\u00fcfung des\nWortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar\nkein Zweifel dar\u00fcber obwalten, da\u00df die vom kantonalen Appel\u00ac\nlationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige\nist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts\u00ac\npflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, da\u00df der Gerichtsstand\ndurch die Anrufung des S\u00fchnebeamten begr\u00fcndet werde und\nder von dem Rekurrenten angerufene \u00a7 317 leg. cit. steht\nhiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr\nlediglich die Art und Weise der Anh\u00e4ngigmachung des Prozesses\nbei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis\u00ac\npendenz mit den in \u00a7 318 ibidem aufgez\u00e4hlten speziellen Folgen,\nkeineswegs dagegen die Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes f\u00fcr die\nVorklage kn\u00fcpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen\nArt. 223 und 318 des Gesetzes r\u00fccksichtlich der Begr\u00fcndung des\nGerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt\nf\u00fcr den vorliegenden Fall nichts an.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010031.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:26.367495+00:00", null, null, null, null, "e262f87aaf1360727df7c5d223e212b8f8fc5990f4f5e41b03d107b536fa0330", 1, 17309, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_31"], "units": {}, "query_ms": 0.8843671530485153}