{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_313", "bge", "CH", null, "10_I_313", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 313", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "51. Urtheil vom 20. September 1884\nin Sachen Badrutt und Konsorten.\nA. Am 25. Juni 1853 schlo\u00df die B\u00fcrgergemeinde St. Morit\nmit der dortigen neubegr\u00fcndeten Heilquellengesellschaft einen\nVertrag ab, wodurch sie derselben ihre bereits benutzten sowie\ndie k\u00fcnftig auf ihrem Gebiete etwa noch zu entdeckenden Mine\u00ac\nralquellen auf die Dauer von 50 Jahren zu freier und unbe\u00ac\nschr\u00e4nkter Benutzung gegen ein j\u00e4hrliches Pachtgeld von 1700 Fr.\n\u00fcberlie\u00df. In diesem Vertrage verpflichtet sich die B\u00fcrgergemeinde\n\u00fcberdem zu unentgeltlichen Brenn= und Bauholzlieferungen an\ndie Heilquellengesellschaft und es bestimmt der Vertrag im\nweitern, Art. 6: \u201eSowohl die Mineralquellen als allf\u00e4llig\n\u201eneue Geb\u00e4ulichkeiten, Grund und Boden, welchen die Gesell\u00ac\n\u201eschaft acquiriren m\u00f6chte, soll gegen\u00fcber der Gemeinde mit kei\u00ac\n\u201enerlei Beschwerde belegt werden und es soll die Gesellschaft\n\u201edas Recht haben, das zur Anstalt ben\u00f6thigte Zug= und Milch\u00ac\n\u201evieh taxenfrei auf die Weide zu treiben.\u201c Art. 8: \u201eAlle An\u00ac\n\u201egestellte der Gesellschaft sind frei von Gemeindelasten und Ab\u00ac\n\u201egaben und werden in Bezug auf Niederlassung wie St.\n\u201eMoritzer B\u00fcrger gehalten.\u201c Nach Art. 11 des Vertrages fallen\nbei Ablauf der Pachtzeit die Geb\u00e4ulichkeiten u. s. w. der Heil\u00ac\nquellengesellschaft unter gewissen Bedingungen an die Ge\u00ac\nmeinde.\nB. Im Jahre 1867 entstand zwischen der B\u00fcrgergemeinde\nund der Heilquellengesellschaft St. Moritz ein Anstand dar\u00fcber,\nob erstere zu Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft und\ndes (nicht aus fixen Besoldungen seitens der Gesellschaft her\u00ac\nstammenden) Einkommens und Verm\u00f6gens der Angestellten der\u00ac\nselben befugt sei. Durch schiedsgerichtlichen Spruch vom 16. Sep\u00ac\ntember 1868 wurde dieser Anstand zu Gunsten der Heilquellen\u00ac\ngesellschaft entschieden und der Gemeinde demnach das von ihr\n\nin Anspruch genommene Besteuerungsrecht gest\u00fctzt auf die Be\u00ac\nstimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1853 abgesprochen.\nC. Durch das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 wurde\nden niedergelassenen Schweizerb\u00fcrgern (neben den bisher einzig\nstimmberechtigten Ortsb\u00fcrgern) das Stimmrecht in Gemeinde\u00ac\nangelegenheiten (mit Ausnahme der in Art 16 dieses Gesetzes\nvorbehaltenen rein b\u00fcrgerlichen Sachen) einger\u00e4umt und da\u00ac\ndurch die politische oder Einwohnergemeindeversammlung ins\nLeben gerufen, neben welcher die B\u00fcrgergemeindeversammlung\nnur f\u00fcr die rein b\u00fcrgerlichen Funktionen (f\u00fcr welche die B\u00fcrger\nauch besondere Verwaltungsorgane aufstellen k\u00f6nnen) bestehen\nblieb. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen gab sich die Ge\u00ac\nmeinde St. Moritz am 30. April 1876 eine neue, mit den\u00ac\nselben \u00fcbereinstimmende, Verfassung und nahm im weitern am\n9. M\u00e4rz 1879 ein neues Gemeindesteuergesetz an, laut welchem\nunter andern auch die in der Gemeinde domizilirten Aktienge\u00ac\nsellschaften zur Besteuerung herangezogen werden sollen.\nD. Da inde\u00df die Heilquellengesellschaft St. Moritz gest\u00fctzt auf\nden Vertrag vom 25. Juni 1853 und den Schiedsspruch vom\n16. September 1868 die Gemeindesteuerpflicht f\u00fcr sich und ihre\nAngestellten bestritt, so stellten I. Badrutt und Konsorten durch\nEingaben vom 7. und 18. November 1883 beim Kleinen Rathe\ndes Kantons Graub\u00fcnden den Antrag, derselbe wolle: 1. die Ge\u00ac\nmeinde St. Moritz verhalten, das Steuergesetz von 1879 gleichm\u00e4\u00dfig\nund gegen Jedermann auf dem Gebiet der Gemeinde zu hand\u00ac\nhaben, unter Ausschlu\u00df jeden Vorrechtes resp. Privilegiums zu\nGunsten einzelner juristischer oder physischer Personen; 2. die\nGemeinde St. Moritz verhalten, die aus bisheriger Duldung sol\u00ac\ncher Steuerprivilegien entstandenen R\u00fcckst\u00e4nde einzuziehen und\nden \u00f6ffentlichen Gemeindezwecken zu widmen. Der Vorstand der\nGemeinde St. Moritz, vom Kleinen Rathe zur Vernehmlassung\n\u00fcber diese Beschwerde aufgefordert, erkl\u00e4rte sich mit den Be\u00ac\ngehren der Beschwerdef\u00fchrer einverstanden; dagegen trug die\nHeilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung derselben an.\nDurch Entscheidung vom 6. Februar 1884 wies der Kleine\nRath des Kantons Graub\u00fcnden die Beschwerde des I. Badrutt\nund Konsorten ab, im wesentlichen aus folgenden Gr\u00fcnden:\nArt. 4 der Bundesverfassung, auf welchen die Beschwerdef\u00fchr\nsich berufen, beziehe sich nur auf gesetzlich, nicht dagegen auf\nvertraglich begr\u00fcndete Vorrechte oder Privilegien; hier aber\nhandle es sich um ein vertragsm\u00e4\u00dfig begr\u00fcndetes Privileg. Die\nEinwohnergemeinde St. Moritz sei als Rechtsnachfolgerin der\nB\u00fcrgergemeinde an den von letzterer am 25. Juni 1853 ab\u00ac\ngeschlossenen Vertrag gebunden und es k\u00f6nne sich daher nur\nfragen, ob die B\u00fcrgergemeinde zu vertraglicher Gew\u00e4hrung der\nSteuerfreiheit berechtigt gewesen sei. Auf die Steuerhoheit an\nsich als auf ein \u00f6ffentliches Recht nun k\u00f6nne eine Gemeinde\nnicht verzichten, wohl aber k\u00f6nne sie tempor\u00e4r auf die Aus\u00ac\n\u00fcbung dieses Rechtes Verzicht leisten. Der Vertrag vom 25. Juni\n1853 aber hebe das Steuerrecht der Gemeinde nicht auf und\nbeschr\u00e4nke dasselbe auch nicht, sondern er sistire nur die An\u00ac\nwendung desselben auf den einen Kontrahenten f\u00fcr eine be\u00ac\nstimmte Zeit.\nE. Gegen diesen Entscheid ergriffen I. Badrutt und Kon\u00ac\nsorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In\nihrer Rekursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle\nden Rekurs f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4ren und demgem\u00e4\u00df das an\nden Kleinen Rath des Kantons Graub\u00fcnden unterm 7. No\u00ac\nvember 1883 gestellte Gesuch guthei\u00dfen, unter Kostenfolge.\nZur Begr\u00fcndung wird in thats\u00e4chlicher Beziehung auf die\nmi\u00dfliche Stellung hingewiesen, in welche die Gemeinde St.\nMoritz durch die im Vertrage von 1853 von ihr \u00fcbernommene\nHolzlieferungspflicht und das Steuerprivileg der Heilquellen\u00ac\ngesellschaft und ihrer Angestellten gerathen sei; in Folge der un\u00ac\ngeahnten, gro\u00dfartigen Ausdehnung des Gesch\u00e4ftes der Heil\u00ac\nquellengesellschaft haben die betreffenden Vertragsbestimmungen\neine f\u00fcr den Gemeindehaushalt geradezu verh\u00e4ngni\u00dfvolle Be\u00ac\ndeutung erlangt und es stehen die vertraglichen Gegenleistungen\nder Gesellschaft in keinem Verh\u00e4ltnisse zu den Opfern der Ge\u00ac\nmeinde. In rechtlicher Beziehung wird wesentlich ausgef\u00fchrt:\nDie der Heilquellengesellschaft und ihren Angestellten konzedirte\nSteuerfreiheit qualisizire sich als ein Privileg, ein pers\u00f6nliches\nVorrecht. F\u00fcr dessen verfassungsm\u00e4\u00dfige Zul\u00e4\u00dfigkeit k\u00f6nne es\nnicht darauf ankommen, ob dasselbe durch Gesetz oder Vertrag\n\ngeschaffen worden sei. Vielmehr m\u00fcsse gefragt werden, ob \u00fcber\u00ac\nhaupt eine Gemeinde befugt sei, \u00fcber konstitutionelle Rechte und\nPflichten, an welchen alle B\u00fcrger betheiligt seien, zum Vortheile\ndes Einen und zum Nachtheile des Andern Privatvertr\u00e4ge ab\u00ac\nzuschlie\u00dfen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Steuerhoheit\nbegr\u00fcnde f\u00fcr die einzelnen derselben unterworfenen B\u00fcrger\ngleichm\u00e4\u00dfige Rechte und Pflichten, welche nicht durch Privat\u00ac\nvertr\u00e4ge sei es \u00fcberhaupt, sei es f\u00fcr bestimmte Zeit abge\u00e4ndert\nwerden d\u00fcrfen, wenn nicht das verfassungsm\u00e4\u00dfige Prinzip der\nRechtsgleichheit verletzt werden solle. Die gegenw\u00e4rtige Ein\u00ac\nwohnergemeinde sei keineswegs die Rechtsnachfolgerin der ehe\u00ac\nmaligen B\u00fcrgergemeinde, welche ja, namentlich f\u00fcr Dispositionen\n\u00fcber die Substanz des Gemeindeverm\u00f6gens, noch fortbestehe,\nsondern sie sei ein ganz neues staatsrechtliches Gebilde; sie leite\nihre Steuerhoheit nicht von der B\u00fcrgergemeinde her, sondern\ndieselbe stehe ihr kraft Gesetzes zu und m\u00fcsse von ihr gem\u00e4\u00df\nden jeweilen bestehenden Bundes= und Kantonalgesetzen ausge\u00ac\n\u00fcbt werden. Durch Art. 44 der Kantonsverfassung sei die Au\u00ac\ntonomie der Gemeinden garantirt und werde vorgeschrieben,\nda\u00df die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und ge\u00ac\nrechten Grunds\u00e4tzen zu geschehen habe. Demnach sei es nicht\nzul\u00e4\u00dfig, die Steuerhoheit der Gemeinde in ihrer Aus\u00fcbung auf\nGenerationen hinaus zu beschr\u00e4nken. F\u00fcr die B\u00fcrgergemeinde\nSt. Moritz ihrerseits m\u00f6ge dagegen der Vertrag vom 25. Juni\n1853 in seinen privatrechtlichen Wirkungen bestehen bleiben.\nF. Die Gemeinde St. Moritz schlie\u00dft sich den Antr\u00e4gen und\nAusf\u00fchrungen der Rekurrenten an, indem sie wesentlich geltend\nmacht: Die Steuerpflicht geh\u00f6re dem \u00f6ffentlichen Rechte an;\nVertr\u00e4ge \u00fcber die Aus\u00fcbung der Steuerhoheit seien daher un\u00ac\ng\u00fcltig und es sei somit die B\u00fcrgergemeinde St. Moritz nicht\nberechtigt gewesen, der Heilquellengesellschaft vertragsm\u00e4\u00dfig ein\nSteuerprivileg einzur\u00e4umen; sei aber eine vertragsm\u00e4\u00dfige Dis\u00ac\nposition \u00fcber die Steuerhoheit unzul\u00e4\u00dfig, so sei klar, da\u00df die\nHeilquellengesellschaft sich auch nicht auf den Schiedsspruch von\n1868 berufen k\u00f6nne, denn es sei dann eben auch das diesem\nSchiedsspruche zu Grunde liegende Kompromi\u00df und damit der\nSpruch selbst nichtig. Jedenfalls seien weder der Vertrag noch\nder Schiedsspruch f\u00fcr die neugebildete politische oder Einwoh\u00ac\nnergemeinde verbindlich. Das Bundesgericht sei zum Ein\u00ac\nschreiten befugt, da es sich um ein lediglich auf willk\u00fcrlicher\nSatzung nicht auf objektiven Gr\u00fcnden beruhendes Privileg\nhandle. Die Analogie mit der den Eisenbahngesellschaften viel\u00ac\nfach konzessionsm\u00e4\u00dfig einger\u00e4umten Steuerfreiheit treffe nicht\nzu, denn die Eisenbahnen seien ihrer Natur nach \u00f6ffentliche\nAnstalten.\nG. Dagegen tr\u00e4gt die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf\nAbweisung der Beschwerde an. Sie f\u00fchrt der Hauptsache nach\naus: Es handle sich hier nicht um ein willk\u00fcrliches, zum Zwecke\npers\u00f6nlicher Beg\u00fcnstigung der Heilquellengesellschaft resp. ihrer\nAktion\u00e4re ertheiltes Privileg, sondern um ein Privileg, welches\ndie Gemeinde aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohles, um die\nrationelle Ausn\u00fctzung ihrer Mineralquellen zu erm\u00f6glichen, er\u00ac\ntheilt habe. Nach wiederholten Entscheidungen der Bundesbeh\u00f6r\u00ac\nden k\u00f6nnen aber solche objektiv begr\u00fcndete Privilegien nicht als\nverfassungswidrig, gegen Art. 4 der Bundesverfassung versto\u00ac\n\u00dfend, erachtet werden. Die Gemeinde St. Moritz sei, auch nach\u00ac\ndem in Folge der Bundesverfassung von 1874 und des kanto\u00ac\nnalen Niederlassungsgesetzes vom gleichen Jahre die Niederge\u00ac\nlassenen das Stimmrecht an derselben erlangt haben, die gleiche\nKorporation wie fr\u00fcher geblieben und es gelte f\u00fcr sie in allen\nRechten und Pflichten der Vertrag von 1853, wie sie denn auch\nz. B. den j\u00e4hrlichen Pachtzins von der Heilquellengesellschaft\nbeziehe, u. s. Von einer Verletzung des Art. 44 der Kantons\u00ac\nverfassung k\u00f6nne daher keine Rede sein.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Das Bundesgericht hat nach bekanntem Grundsatze blos\nzu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen\nRathes des Kantons Graub\u00fcnden gegen das eidgen\u00f6ssische oder\nkantonale Verfassungsrecht versto\u00dfe. In dieser Richtung nun\nwird von den Beschwerdef\u00fchrern lediglich behauptet, die klein\u00ac\nr\u00e4thliche Entscheidung verletze durch Anerkennung des von der\nrekursbeklagten Heilquellengesellschaft gest\u00fctzt auf den Vertrag\nvom 25. Juni 1853 beanspruchten Steuerprivilegiums den durch\nArt. 4. der Bundesverfassung gew\u00e4hrleisteten Grundsatz der\n\nGleichheit aller B\u00fcrger vor dem Gesetze sowie den Art. 44 der\nKantonsverfassung.\n2. Was vorerst die behauptete Verletzung des Art. 4 der\nBundesverfassung anbelangt, so verbietet, wie die bundesrecht\u00ac\nliche Praxis stets anerkannt hat, der Art. 4 der Bundesver\u00ac\nfassung keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Be\u00ac\nhandlung der einzelnen B\u00fcrger oder B\u00fcrgerklassen, sondern er\npostulirt nur, da\u00df nicht einzelne B\u00fcrger oder B\u00fcrgerklassen\nbei Gleichheit aller erheblichen thats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse aus\u00ac\nnahmsweise und willk\u00fcrlich vor andern beg\u00fcnstigt oder gegen\u00ac\n\u00fcber denselben benachtheiligt werden. Mit dem Grundsatze des\nArt. 4 der Bundesverfassung ist demnach auch der Bestand von\nPrivilegien im engern juristischen Sinne des Wortes, d. h. von\nRechten, die nicht auf allgemeiner Rechtsnorm, sondern auf be\u00ac\nsonderer, f\u00fcr den individuellen Fall erfolgter, obrigkeitlicher\nVerleihung beruhen, dann nicht unvereinbar, wenn das Privi\u00ac\nleg kein willk\u00fcrliches, sondern ein auf objektive, in der Natur\nder Verh\u00e4ltnisse liegende Momente begr\u00fcndetes ist. Insbesondere\nkann die Befreiung einer juristischen oder physischen Person von\n\u00f6ffentlichen Leistungen und Abgaben dann nicht als eine ver\u00ac\nfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze bezeichnet werden,\nwenn die Befreiung nicht zum Zwecke pers\u00f6nlicher Beg\u00fcnsti\u00ac\ngung des Privilegirten, sondern aus sachlichen Gr\u00fcnden, na\u00ac\nmentlich zu Bef\u00f6rderung von gemeinn\u00fctzigen oder sonst im\n\u00f6ffentlichen Interesse liegenden Unternehmungen oder mit R\u00fcck\u00ac\nsicht auf Leistungen des Privilegirten f\u00fcr Zwecke des Staates\noder der Gemeinde, erfolgt. Die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Ertheilung\nderartiger in ihren \u00f6konomischen Konsequenzen nicht leicht \u00fcber\u00ac\nsehbarer Exemtionen von \u00f6ffentlichen Lasten mag bezweifelt\nwerden, allein eine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem\nGesetze enth\u00e4lt dieselbe nicht. Demnach verst\u00f6\u00dft das der Heil\u00ac\nquellengesellschaft von St. Moritz durch die dortige Gemeinde\noffenbar mit R\u00fccksicht auf die von der Heilquellengesellschaft\n\u00fcbernommenen Gegenleistungen und die Natur des Unterneh\u00ac\nmens dieser Gesellschaft ertheilte zeitweilige Steuerprivileg\nseinem Inhalte nach nicht gegen den Art. 4 der Bundesver\u00ac\nfassung.\n3. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 44 der Kan\u00ac\ntonsverfassung vor. Denn es ist anerkannten Rechtens, da\u00df\nRechte, welche von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde oder Korporation\nertheilt worden sind, durch eine Ver\u00e4nderung in der Organi\u00ac\nsation der betreffenden Beh\u00f6rde oder Korporation nicht hinf\u00e4llig\nwerden und es kann daher darin, da\u00df der Kleine Rath das\nseiner Zeit von der Gemeinde St. Moritz als reiner B\u00fcrger\u00ac\ngemeinde ertheilte Steuerprivileg auch nach der Umgestaltung\nder Gemeinde zu einer die Niedergelassenen mitumfassenden\npolitischen oder Einwohnergemeinde als bestehend anerkannt\nhat, keineswegs eine Verletzung der Gemeindeautonomie ge\u00ac\nfunden werden. Auch liegt nichts daf\u00fcr vor, da\u00df etwa durch die\nRegel des Art. 44 cit., die Erhebung der Gemeindesteuern habe\nnach gerechten und billigen Grunds\u00e4tzen zu geschehen, fr\u00fcher be\u00ac\ngr\u00fcndete Privilegialrechte haben aufgehoben werden sollen.\n4. Ob die kantonale Staatsbeh\u00f6rde seiner Zeit der Gemeinde\nSt. Moritz die Ertheilung des streitigen Steuerprivilegs h\u00e4tte\nuntersagen und den betreffeuden Gemeindebeschlu\u00df h\u00e4tte kasstren\nk\u00f6nnen, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen und eben\u00ac\nsowenig hat dasselbe zu pr\u00fcfen, ob die Gemeinde etwa noch\njetzt berechtigt sei, die Verbindlichkeit der Verleihung des Steuer\u00ac\nprivilegs wegen mangelnder Genehmigung der Verleihung durch\ndie Staatsbeh\u00f6rde u. s. w. anzufechten. Denn es handelt sich\nhiebei \u00fcberall nicht um Fragen des Verfassungsrechtes, sondern\num die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010313.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:35.372475+00:00", null, null, null, null, "92654d5dc06a567b6c57b67682f29351bdbd5e968805f3ad7f76e345f5904385", 1, 14449, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_313"], "units": {}, "query_ms": 0.8861222304403782}