{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_327", "bge", "CH", null, "10_I_327", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 327", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "53. Urtheil vom 20. September 1884\nin Sachen Lendi.\nA. Die Armenbeh\u00f6rde von Tamins hatte bei der Vormund\u00ac\nschaftsbeh\u00f6rde des Kreises Trins das Begehren gestellt, den\nJakob Lendi von Tamins, wohnhaft in Chur, wegen unsitt\u00ac\nlichen und arbeitsscheuen Lebenswandels in die Arbeitsanstalt\nRealta zu versetzen. Durch Beschlu\u00df vom 31. Januar 1884\nverf\u00fcgte die Vormundschaftsbeh\u00f6rde von Trins, nach vorheriger\nAnh\u00f6rung des Jakob Lendi, es sei diesem Gesuche entsprochen.\nVermittelst Beschlu\u00df vom 14. Februar 1884 bewilligte auf Be\u00ac\ngehren der Armenkommission Tamins auch der Kleine Rath des\nKantons Graub\u00fcnden die Aufnahme des Jakob Lendi in die\nKorrektionsanstalt Realta. Noch bevor dieser Beschlu\u00df vollzogen\nwurde aber hatten Jakob Lendi und Maria Ursula Wasescha\nvon Savognin beim Civilstandsamte von Chur die Verk\u00fcn\u00ac\ndung des Eheversprechens verlangt. Nach stattgefundener Ver\u00ac\nk\u00fcndung erhob der Gemeindevorstand von Tamins gegen den\nEheabschlu\u00df Einsprache, weil Lendi, welcher am 24. Februar\npolizeilich nach Realta verbracht worden war, zur Zeit in einer\nKorrektionsanstalt untergebracht und daher nicht eigenen Rech\u00ac\ntens sei und nicht im Zustande freier Willens\u00e4u\u00dferung sich be\u00ac\nfinde. Diese Einsprache wurde inde\u00df vom Civilstandsamte Chu\u00ac\n(wie auch von demjenigen von Tamins) zur\u00fcckgewiesen, weil\ndieselbe sich nicht auf einen gesetzlichen Grund st\u00fctze und es\nbeantragte das Civilstandsamt Chur durch Schreiben vom\n12. M\u00e4rz 1884 beim Kleinen Rathe des Kantons Graub\u00fcnden,\ndieser m\u00f6chte den Lendi beurlauben, damit seine Trauung in\nChur oder Katzis erfolgen k\u00f6nne. Dieses Begehren wurde vom\nKleinen Rathe durch Bescheid vom 13. M\u00e4rz 1884 vorl\u00e4ufig\nabgewiesen, mit dem Beif\u00fcgen, da\u00df er gew\u00e4rtige, ob die Vor\u00ac\nmundschaftsbeh\u00f6rde Trins, welche die Versetzung Lendis nach\nRealta beschlossen habe, sich mit einem bez\u00fcglichen Gesuche an\nX \u2014 1884\n\ndie Beh\u00f6rde wenden werde. Durch Eingabe vom 3. April 1884\nwiederholte Advokat Capeder in Chur, Namens der Braut\nMaria Ursula Wasescha das Gesuch, der Kleine Rath m\u00f6chte\nden Jakob Lendi behufs Vornahme der Trauung zeitweilig aus\nder Anstalt Realta entlassen. Der Kleine Rath wies inde\u00df durch\nSchlu\u00dfnahme vom 4. April 1884 dieses Gesuch ab, weil er\ndemselben ohne Zustimmung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde Trins\nnicht entsprechen k\u00f6nne.\nB. Gegen diesen Beschlu\u00df wandte Advokat Capeder, Namens\ndes Jakob Lendi und der Ursula Wasescha, sich beschwerend\nan das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift beantragt er,\ndas Bundesgericht wolle die Regierung des Kantons Grau\u00ac\nb\u00fcnden verhalten, dem Jakob Lendi die Verehelichung mit der\nUrsula Wasescha ohne Verzug zu gestatten und zu erm\u00f6glichen.\nZur Begr\u00fcndung wird im wesentlichen ausgef\u00fchrt: Jakob Lendi\nhabe die Ursula Wasescha unter Eheversprechen geschw\u00e4ngert;\nals er nun sein Versprechen habe halten wollen und Anstalten\nzur Verehelichung getroffen habe, sei er daran durch das Ein\u00ac\nschreiten seiner Heimatbeh\u00f6rde verhindert worden. Die Folge da\u00ac\nvon sei die, da\u00df die Ursula Wasescha am 14. April au\u00dferehe\u00ac\nlich mit einem Knaben niedergekommen sei, welchen \u00fcbrigens\nJakob Lendi anerkannt habe. Die Versetzung des Jakob Lendi\nin die Anstalt Realta sei gest\u00fctzt auf ein ganz oberfl\u00e4chliches\nVerfahren und ohne zureichenden Grund erfolgt. Der eigentliche\nGrund des Vorgehens der Heimatbeh\u00f6rde des Jakob Lendi\ngegen denselben liege einfach in dem Bestreben, dessen Verehe\u00ac\nlichung mit der Ursula Wasescha zu verhindern. Dem Eheab\u00ac\nschlu\u00df zwischen diesen Personen stehe aber ein gesetzliches Ehe\u00ac\nhinderni\u00df nicht entgegen. Die Gr\u00fcnde, aus welchen die Hei\u00ac\nmatbeh\u00f6rde des Br\u00e4utigams die Ehe zu verhindern suche, seien\nkirchlicher, \u00f6konomischer und polizeilicher Natur. Die Ursula\nWasescha sei n\u00e4mlich katholisch, Lendi dagegen Protestant; die\nbeiden Brautleute seien arm und es werde gegen dieselben auch\nihr bisheriges Verhalten angef\u00fchrt. Aus solchen Gr\u00fcnden d\u00fcrfe\naber der Abschlu\u00df einer Ehe nach Art. 54 der Bundesverfas\u00ac\nsung nicht verhindert werden, wie dies die, auf Grund der nach\nder kantonalen Armenordnung den Vormundschaftsbeh\u00f6rden zu\u00ac\nstehenden exorbitanten Kompetenzen auf unbestimmte Zeit ver\u00ac\nf\u00fcgte, Einschlie\u00dfung des Lendi in die Korrektionsanstalt Realta\noffenbar bezwecke. Lendi sei daher, auf Grund des Art. 54 der\nBundesverfassung, berechtigt, wenn nicht seine g\u00e4nzliche Ent\u00ac\nlassung, doch seine zeitweise Beurlaubung aus der Korrektions\u00ac\nanstalt zum Zwecke des Eheabschlusses zu verlangen.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\nArmenbeh\u00f6rde von Tamins im wesentlichen geltend: Die Ver\u00ac\nsetzung des Jakob Lendi in die Korrektionsanstalt sei aus durch\u00ac\naus zureichenden Gr\u00fcnden verf\u00fcgt worden, da Lendi dazu durch\nseinen arbeitsscheuen und liederlichen Lebenswandel nur zu be\u00ac\ngr\u00fcndeten Anla\u00df gegeben habe. Dieselbe sei im Kreise der Be\u00ac\nh\u00f6rden schon lange erwogen worden und es sei dieselbe auch\nschon rechtskr\u00e4ftig beschlossen gewesen, bevor Jakob Lendi ir\u00ac\ngend welche Schritte behufs seiner Verehelichung gethan habe.\nDie Behauptung des Jakob Lendi, da\u00df seine Versetzung nach\nRealta zum Zwecke der Verhinderung seiner Verehelichung ge\u00ac\nschehen sei, sei daher unbegr\u00fcndet; die Ausf\u00fchrungen der Re\u00ac\nkursschrift, da\u00df dabei konfessionelle u. s. w. Motive mitgewirkt\nhaben, qualifiziren sich als m\u00fc\u00dfiges Gerede. Habe Lendi ein\u00ac\nmal seine wohlverdiente Strafzeit unverk\u00fcrzt \u00fcberstanden, so\nliege dann selbstverst\u00e4ndlich kein Grund mehr vor, seinen freien\nLillen betreffs seiner Verehelichung irgendwie zu beschr\u00e4nken.\nDie Verheirathung eines Str\u00e4flings w\u00e4hrend seiner Strafzeit\nzu gestatten dagegen w\u00e4re, nach der Meinung der Beh\u00f6rde,\ngeradezu ein Skandal.\nD. Der Kleine Rath des Kantons Graub\u00fcnden seinerseits\nUhrt aus: Die Versetzung des Lendi in die Anstalt Realta\nsei eine tempor\u00e4re, von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verf\u00fcgte Be\u00ac\nschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit, eine administrative Frei\u00ac\nheitsstrafe, deren Dauer der Kleine Rath ohne Zustimmung\nder Vormundschaftsbeh\u00f6rde weder unterbrechen noch abk\u00fcrzen\nk\u00f6nne. Es liegen bei dieser Verf\u00fcgung keinerlei \u00f6konomische oder\nkirchliche Motive vor und es k\u00f6nne daher von einer Verletzung\ndes Art. 54 der Bundesverfassung keine Rede sein, er gew\u00e4rtige\ndemnach die Abweisung der Beschwerde.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n\n1. Es ist unzweifelhaft, da\u00df dem Abschlusse der Ehe zwischen\ndem Rekurrenten Jakob Lendi und der Ursula Wasescha ein\ngesetzliches Ehehinderni\u00df nicht entgegensteht und da\u00df somit den\ngenannten Personen das Recht zusteht, die Ehe miteinander\neinzugehen. Der vom Vorstande von Tamins gegen die Ver\u00ac\nk\u00fcndung erhobene Einspruch war ohne allen Zweifel ein un\u00ac\nbegr\u00fcndeter und ist vom Civilstandsamte Chur mit Recht nicht\nber\u00fccksichtigt worden. Dies wird denn auch vom Kleinen Rathe\ndes Kantons Graub\u00fcnden durchaus nicht bestritten. Streitig\nist nur, ob dem Rekurrenten Lendi durch wenigstens zeitweilige\nEntlassung resp. Beurlaubung aus der Arbeitsanstalt Realta\ndie thats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit gegeben werden m\u00fcsse, den Eheab\u00ac\nschlu\u00df mit der Ursula Wasescha zu vollziehen.\n2. Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent Lendi ist zur Ver\u00ac\nb\u00fc\u00dfung einer Disziplinarstrafe durch die kompetenten Beh\u00f6rden\nin die Arbeitsanstalt Realta versetzt und es ist ihm dadurch die\nphysische M\u00f6glichkeit sich (w\u00e4hrend der Dauer seiner Detention\nin der Anstalt) mit seiner Braut zu verehelichen, benommen\nworden. Aus dem Rechte zur Ehe nun aber, das allerdings\ndurch Art 54 der Bundesverfassung garantirt ist, folgt wohl,\nda\u00df keinem B\u00fcrger die Eingehung einer Ehe untersagt werden\ndarf, sofern kein gesetzliches Ehehinderni\u00df vorliegt; dagegen folgt\ndaraus durchaus nicht die Verpflichtung der Staatsbeh\u00f6rde,\nthats\u00e4chliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse im einzelnen\nFalle entgegenstehen m\u00f6gen, zu beseitigen, insbesondere etwa\njemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu erm\u00f6glichen,\nvon der Erf\u00fcllung anderweitiger, namentlich \u00f6ffentlich=rechtlicher\nPflichten, wie z. B. von der Leistung der milit\u00e4rischen Dienst\u00ac\npflicht oder von der Verb\u00fc\u00dfung einer Rechts= oder Disziplinar\u00ac\nstrafe, \u00fcberhaupt oder zeitweise, zu entbinden. Von einer Gut\u00ac\nhei\u00dfung der Beschwerde k\u00f6nnte daher nur dann die Rede sein,\nwenn vorl\u00e4ge, da\u00df die Versetzung des Rekurrenten Lendi in\ndie Anstalt Realta zu dem Zwecke erfolgt sei, um ihm die\nVerehelichung zu verunm\u00f6glichen, da\u00df also die Gr\u00fcnde, auf\nwelche die fragliche Disziplinarma\u00dfnahme gest\u00fctzt wurde, blos\nvorgeschobene seien, w\u00e4hrend es sich in Wahrheit nur darum\nhandle, das dem Rekurrenten zustehende Recht zur Verehelichung\ndurch die Einschlie\u00dfung desselben in eine Arbeitsanstalt illu\u00ac\nsorisch zu machen. In diesem Falle l\u00e4ge allerdings eine Um\u00ac\ngehung des Art. 54 der Bundesverfassung beziehungsweise der\neinschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand\nund Ehe und somit eine Verletzung derselben vor. Allein in\nconcreto kann, nach den vorliegenden thats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden,\nnicht gesagt werden, da\u00df eine derartige Umgehung der bundes\u00ac\nrechtlichen Gew\u00e4hrleistung des Rechtes zur Ehe gegeben sei und\nes ist mithin die Beschwerde als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Im\u00ac\nmerhin inde\u00df ist dem Rekurrenten das Recht zu erneuter Be\u00ac\nschwerde an das Bundesgericht f\u00fcr den Fall vorzubehalten, da\u00df\nseine Enthaltung in der Arbeitsanstalt \u00fcberm\u00e4\u00dfig ausgedehnt\nund damit die Vermuthung nahe gelegt werden sollte, diese\nEnthaltung bezwecke blos, seine Verehelichung zu verunm\u00f6g\u00ac\nlichen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Beschwerde wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010327.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:38.360323+00:00", null, null, null, null, "afc8954fe6a1a2d35f2c09c4cba17ad8f2f91945bab3c1a0383709d06ef4c0a2", 1, 9366, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_327"], "units": {}, "query_ms": 0.9380308911204338}