{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_331", "bge", "CH", null, "10_I_331", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 331", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "erkannt:\n54. Urtheil vom 18. Juli 1884\nin Sachen Guggenheim.\nA. Jakob Guggenheim=K\u00f6nig, Handelsmann von Endingen,\nKantons Aargau, betreibt seit 1881 ein Zweiggesch\u00e4ft in Prun\u00ac\ntrut, Kantons Bern, w\u00e4hrend er sein pers\u00f6nliches Domizil in\nEndingen beibehalten hat. Im Mai 1884 richtete er an seine\nGl\u00e4ubiger ein von \u201eEndingen und Pruntrut\u201c datirtes Zirkular\nin welchem er anzeigte, da\u00df er durch Verluste gezwungen wor\u00ac\nden sei, seine Zahlungen einzustellen und die Bezahlung von\n40 % der Forderungen offerire. Am 14./15. Mai 1884 erwirk\u00ac\nten daraufhin S. Ebstein, Handelsmann in Basel, f\u00fcr eine\n\nForderung von 677 Fr. 60 Cts., G. Burkhardt, M\u00fcller in\nBasel, f\u00fcr drei Forderungen von 234 Fr. 50 Cts., 118 Fr.\nund 83 Fr. und I. M\u00fcller, Handelsmann in Biel, f\u00fcr vier\nForderungen von 4 Fr. 20 Cts., 61 Fr., 134 Fr. 45 Cts.\nund 7 Fr. beim Gerichtspr\u00e4sidenten von Pruntrut einen Ar\u00ac\nrest auf die in Pruntrut befindlichen Waaren des Schuldners\nund luden denselben auf 17. Mai gleichen Jahres zur Ver\u00ac\nhandlung \u00fcber die Arrestbest\u00e4tigung vor das Richteramt Prun\u00ac\ntrut. Durch Contumazialurtheil vom 17. genannten Monats\nsprach der Gerichtspr\u00e4sident von Pruntrut den Arrestkl\u00e4gern\nihre Rechtsbegehren zu\nB. Gegen dieses Urtheil sowie das demselben vorangegange\u00ac\nnen Verfahren f\u00fchrte Jakob Guggenheim=K\u00f6nig Beschwerde\nbeim Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern, weil\nVerfahren und Urtheil gegen verschiedene Vorschriften der ber\nnischen Gesetzgebung r\u00fccksichtlich der Ladungsfristen u. s. w.\nversto\u00dfen. Mit Rekursschrift vom 5. Juni 1884 stellte er im\nfernern beim Bundesgerichte den Antrag: es sei der am 14./15.\nMai 1884 von den bernischen Richterbeamten auf sein im\nKanton Bern liegendes Verm\u00f6gen bewilligte und ausgef\u00fchrte\nArrest mit allen seinen weitern Folgen aufzuheben, unter Kosten\u00ac\nfolge. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus: Der gegen ihn bewil\u00ac\nligte Arrest versto\u00dfe, da Rekurrent im Kanton Aargau fest\nniedergelassen und aufrechtstehend sei, gegen Art. 59 der Bun\u00ac\ndesverfassung; in Pruntrut habe er blos ein in Bezug auf das\nRechnungswesen von dem Hauptgesch\u00e4fte ganz abh\u00e4ngiges Zweig\u00ac\ngesch\u00e4ft durch einen Angestellten betreiben lassen. Das Arrest\u00ac\nbest\u00e4tigungsverfahren leide an verschiedenen Gesetzwidrigkeiten;\ninde\u00df sei in dieser Beziehung ein staatsrechtlicher Rekurs an\ndas Bundesgericht nicht statthaft und Rekurrent habe daher\nseine Beschwerde in dieser Beziehung nicht an das Bundesge\u00ac\nricht sondern an das bernische Appellationsgericht gerichtet. In\nseiner Rekursschrift stellt Rekurrent gleichzeitig das Gesuch, es\nm\u00f6chte durch provisorische Verf\u00fcgung die Oeffnung seines\nZweiggesch\u00e4ftes in Pruntrut sofort angeordnet werden, eventuell\nwenigstens nach Beendigung des Verfahrens.\nC. In ihrer Rekursbeantwortung stellen die Rekursbeklagten\nG. Burkhardt, S. Ebstein und I. M\u00fcller die Antr\u00e4ge: 1. es\nsei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge;\neventuell 2. es sei der Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren\nohne R\u00fccksicht auf deren urspr\u00fcngliche Begr\u00fcndetheit abzuwei\u00ac\nsen; weiter eventuell 3. der Rekurs fei in der Sache selbst ab\u00ac\nzuweisen, beides unter Kostenfolge. Zur Rechtfertigung der\nAntr\u00e4ge 1 und 2 wird geltend gemacht: Die gleiche Beschwerde\nwie an das Bundesgericht habe Rekurrent auch an den berni\u00ac\nschen Appellationshof gerichtet; da offenbar nicht beide Beh\u00f6rden\nkumulativ sich mit der n\u00e4mlichen Sache besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen,\nso m\u00fcsse der Umstand, da\u00df Rekurrent auch das kantonale Ap\u00ac\npellationsgericht angegangen habe, als Verzicht auf die Be\u00ac\nschwerde beim Bundesgerichte aufgefa\u00dft werden. Es handle sich\n\u00fcbrigens nicht um eine staatsrechtliche Frage und es sei daher\neinzig der bernische Richter kompetent. Zudem sei die Beschwerde,\nweil nicht innert der durch Art. 363 der bernischen Civilpro\u00ac\nze\u00dfordnung vorgeschriebenen vierzehnt\u00e4gigen Frist und nicht in\nder kantonalgesetzlich vorgeschriebenen Form angemeldet, versp\u00e4\u00ac\ntet. In der Sache selbst wird ausgef\u00fchrt: Jakob Guggenheim\nsei in Pruntrut niedergelassen und dort in die Steuerregister\nund Stimmregister u. s. w. eingetragen gewesen. Es werde\nfreilich vielleicht eingewendet werden, da\u00df der eigentliche Inhaber\ndes Gesch\u00e4ftes in Pruntrut nicht der dort niedergelassene Jakob\nGuggenheim, sondern dessen in Endingen wohnhafter Vater gleichen\nNamens sei. Allein dies \u00e4ndere an der Sache nichts. Denn\ndie Rekursbeklagten haben stets mit Jakob Guggenheim in\nPruntrut kontrahirt und wenn dessen Vater das Eigenthum an\nden mit Arrest belegten Waaren beanspruche, so m\u00f6ge er vor\ndem zust\u00e4ndigen Gerichte als Vindikant auftreten. Uebrigens\nhabe Jakob Guggenheim=K\u00f6nig jedenfalls ein Gesch\u00e4ftsdomizil\nin Pruntrut gehabt, und w\u00fcrde auch mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df\ndie Waarenlieferungen, aus denen die Forderungen der Rekurs\u00ac\nbeklagten herr\u00fchren, zumeist nach Pruntrut gemacht worden\nseien, gem\u00e4\u00df Art. 420 des im bernischen Jura geltenden Code\nde commerce der bernischen Gerichtsbarkeit unterstehen.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da Rekurrent eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der\n\nBundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifel\u00ac\nhaft kompeient. Die Behauptung der Rekursbeklagten, da\u00df der\nRekurrent die gleiche Beschwerde, wie an das Bundesgericht,\nauch an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern\ngerichtet habe, ist thats\u00e4chlich unbegr\u00fcndet; denn die Beschwerde\nan den bernischen Appellationshof richtet sich gegen das Arrest\u00ac\nbest\u00e4tigungsverfahren und das in demselben ergangene Urtheil\nund st\u00fctzt sich auf Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.\nDer Rekurs an das Bundesgericht dagegen ist gegen den Arrest\nselbst gerichtet und r\u00fcgt die Verletzung des Art. 59 Absatz 1\nder Bundesverfassung. Die beiden Beschwerden beziehen sich also\nnicht auf den gleichen Gegenstand.\n2. Ebensowenig ist die Beschwerde versp\u00e4tet. Dieselbe ist in\u00ac\nnert der sechzigt\u00e4gigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes\n\u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge\u00ac\nrichte schriftlich eingereicht worden und ist daher rechtzeitig und\nin richtiger Form eingelegt. F\u00fcr Formen und Fristen des Re\u00ac\nkurses an das Bundesgericht n\u00e4mlich gelten selbstverst\u00e4ndlich\nausschlie\u00dflich die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und\nkeineswegs diejenigen des kantonalen Rechtes.\n3. Dagegen ist der Rekurs in der Sache selbst unbegr\u00fcndet.\nwar ist davon auszugehen, da\u00df der Rekurrent Jakob Guggen\u00ac\nheim=K\u00f6nig pers\u00f6nlich sein Domizil in Endingen, Kantons Aar\u00ac\ngau, hatte, w\u00e4hrend zum Betriebe des Gesch\u00e4ftes in Pruntrut\nfein gleichnamiger Sohn dort Wohnsitz genommen hatte. Allein\nebenso zweifellos ist, da\u00df f\u00fcr den Rekurrenten in Pruntrut ein\nGesch\u00e4ftsdomizil begr\u00fcndet war; er gibt selbst zu, da\u00df er in\nPruntrut ein \u201eZweiggesch\u00e4ft\u201c betrieben habe und aus den Ak\u00ac\nten ergibt sich unzweideutig, da\u00df er dort eine wirkliche Zweig\u00ac\nniederlassung besa\u00df. Das Gesch\u00e4ft in Pruntrut erschien gegen\nau\u00dfen, im Verkehre mit Dritten, durchaus als eine besondere\nHandelsniederlassung, von welcher aus selbst\u00e4ndig Handelsge\u00ac\nsch\u00e4fte abgeschlossen wurden und welche daher einen zweiten\n\u00f6rtlichen Mittelpunkt der Gesch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit des Rekurrenten be\u00ac\ngr\u00fcndete. Rekurrent besa\u00df in Pruntrut unstreitig ein st\u00e4ndiges\nVerkaufsmagazin; sodann wurden aber auch von dem Zweigge\u00ac\nsch\u00e4ft in Pruntrut selbst\u00e4ndig Bestellungen aufgegeben und\nWaarenlieferungen in Empfang genommen, wie dies die bei\nden Akten liegenden Bestellbriefe an die Rekursbeklagten Eb\u00ac\nstein und M\u00fcller und die von letztern ausgestellten Fakturen\nbeweisen. Denn die fraglichen Bestellbriefe sind s\u00e4mmtlich von\nPruntrut aus datirt und die Fakturen lauten auf Jakob Gug\u00ac\ngenheim=K\u00f6nig in Pruntrut. Ebenso zeigt die Datirung des die\nZahlungseinstellung des Rekurrenten anzeigenden Zirkulars von\n\u201eEndingen und Pruntrut\u201c, da\u00df in Pruntrut ein zweiter Sitz\nder Gesch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit des Rekurrenten sich befand. Daneben\nkann darauf, wie das interne Verh\u00e4ltni\u00df der beiden Gesch\u00e4fte\nin Endingen und Pruntrut r\u00fccksichtlich der Rechnungsf\u00fchrung\nu. s. w. geordnet war, gewi\u00df nichts ankommen. War aber f\u00fcr\nden Rekurrenten in Pruntrut ein Gesch\u00e4ftsdomizil begr\u00fcndet,\nso kann er, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, f\u00fcr die\nmit seiner dortigen Gesch\u00e4ftsth\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngenden For\u00ac\nderungen auch am Orte des Gesch\u00e4ftsdomizils belangt werden\nund es verst\u00f6\u00dft somit der angefochtene Arrest nicht gegen Art.\n59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Uebrigens k\u00f6nnte sich Re\u00ac\nkurrent auf diese Verfassungsbestimmung schon deshalb nicht\nberufen, weil er nicht \u201eaufrechtstehend\u201c ist. Denn durch sein\nZirkular vom Mai 1884 zeigt er ja selbst an, da\u00df er seine\nZahlungen eingestellt habe und also nicht im Stande sei, an\nseinem Wohnorte gegen ihn geltend gemachte liquide Ansprachen\nzu befriedigen. Diese Erkl\u00e4rung mu\u00df er unzweifelhaft gegen\nsich gelten lassen.\n4. Ist somit der Rekurs in der Hauptsache unbegr\u00fcndet, so\nmu\u00df nothwendigerweise auch das Begehren des Rekurrenten\num Wiederer\u00f6ffnung seines Zweiggesch\u00e4ftes durch provisorische\nVerf\u00fcgung abgewiesen werden. Auch rechtfertigt es sich, dem\nRekurrenten gem\u00e4\u00df Art. 62 des Bundesgesetzes \u00fcber Organi\u00ac\nsation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsge\u00ac\nb\u00fchr aufzuerlegen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010331.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:39.860819+00:00", null, null, null, null, "f3acc144f595e56b75d38b7f3c5153f1527a0a82a2931c7323c0264c8f2a1e5e", 1, 9144, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_331"], "units": {}, "query_ms": 0.811403151601553}