{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_336", "bge", "CH", null, "10_I_336", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 336", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "55. Urtheil vom 6. September 1884 in Sachen\nst. gallisches Rheinkorrekionsunternehmen.\nA. Jakob Kuster, Lehrer, in Diepoldsau, verlangte mit\nSchreiben vom 24. Juli 1883 von dem st. gallischen Rhein\u00ac\nkorrektionsunternehmen eine Entsch\u00e4digung daf\u00fcr, da\u00df sein\nGrundst\u00fcck am \u201eWiedenmaad\u201c infolge der durch das Rhein\u00ac\nkorrektionsunternehmen vorgenommenen Abtragung eines alten\nBinnendammes und die damit verbundene Wasserableitung\nw\u00e4hrend mehrerer Wochen vollst\u00e4ndig unter Wasser gesetzt wor\u00ac\nden sei. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, so lie\u00df er\neine amtliche Schatzung des Schadens vornehmen und leitete\ndurch Pfandbot vom 4. Februar 1884 f\u00fcr den Schatzungsbetrag\nvon 26 Fr. 50 Cts. sammt Kosten den Rechtstrieb gegen das\nRheinkorrektionsunternehmen ein. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag\nund nachdem der eingeleitete S\u00fchnversuch fruchtlos geblieben\nwar, wurde die Sache durch Leitschein des Vermittleramtes\nRheineck vom 18. April 1884 an die Gerichtskommission Unter\u00ac\nrheinthal geleitet.\nB. Durch Ladungen vom 17. Mai, 14. Juni und 19. Juli\n1884 wurde hierauf die st. gallische Rheinkorrektionsunterneh\u00ac\nmung vor die Gerichtskommission Unterrheinthal geladen, zu\u00ac\nletzt durch die Ladung vom 19. Juli peremptorisch auf 30. Juli\ngleichen Jahres. Dieselbe leistete inde\u00df diesen Vorladungen\nkeine Folge, sondern stellte vielmehr mit Eingabe vom 28. Juli\nbeim Bundesgericht den Antrag, dasselbe m\u00f6chte die von der\nGerichtskommission Unterrheinthal in Sachen erlassenen Vor\u00ac\nladungen als wirkungslos erkl\u00e4ren und dem genannten Gerichte\ndie Entscheidung des Rechtsfalles verbieten, indem sie zur Be\u00ac\ngr\u00fcndung ausf\u00fchrt: Das Rheinkorrektionsunternehmen sei zu\u00ac\nfolge Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juli 1862 und\ndes Bundesrathsbeschlusses vom 19. November 1863 unter das\neidgen\u00f6ssische Expropriationsgesetz gestellt und unterstehe daher\ndem eidgen\u00f6ssischen, nicht dem kantonalen Gerichtsstande. Durch\ndie bundesgerichtliche Praxis n\u00e4mlich sei l\u00e4ngst festgestellt, da\u00df\nalle aus der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes abgeleiteten\nEntsch\u00e4digungsklagen der eidgen\u00f6ssischen Jurisdiktion unterste\u00ac\nhen, ohne R\u00fccksicht darauf, ob im Einzelfalle die Formen des\nExpropriationsverfahrens haben eingehalten werden k\u00f6nnen und\neingehalten worden seien oder nicht. Im vorliegenden Falle aber\nhandle es sich um eine Entsch\u00e4digungsklage, welche aus der\nplan= und zweckm\u00e4\u00dfigen Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes\nhergeleitet werde, wie dies der Rekursbeklagte Kuster selbst an\u00ac\nerkenne.\nC. Durch telegraphische Verf\u00fcgung des Vizepr\u00e4sidenten des\nBundesgerichtes vom 29. Juli wurde die einstweilige Sistirung\nder auf 30. Juli angesetzten Gerichtsverhandlung angeordnet.\nDie Gerichtskommission Unterrheinthal beschlo\u00df inde\u00df, da die\nSache nicht mehr rechtzeitig habe abgestellt werden k\u00f6nnen und\ndie beklagte Rheinkorrektionsunternehmung vor den st. gallischen\nGerichten die Kompetenz des kantonalen Richters bis jetzt nicht\nbestritten habe, am 30. Juli 1884 nichtsdestoweniger:\n1. Es habe der Beklagte bis zur Stellung einer Kompetenz\u00ac\nvorfrage vor Schranken der Gerichtskommission Red und Ant\u00ac\nwort zu geben.\nII. Der Kl\u00e4ger habe mit Regre\u00df auf den Beklagten zu be\u00ac\nzahlen:\n2 Fr. \u2014 Cts. f\u00fcr den Vorbescheid;\nf\u00fcr das Protokoll der Kanzlei;\n\u201e 50 \u201e\n1 \u201e 50 \u201e dem Weibel f\u00fcr Abwart und 2 Citationen;\n\u201e 60 \u201e f\u00fcr den Reze\u00df und Porto.\n\nIII. Der Beklagte habe dem Kl\u00e4ger an Tageskosten 7 Fr.\nzu verg\u00fcten.\nD. Durch nachtr\u00e4gliche Eingabe vom 9. August 1884 ver\u00ac\nlangt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides,\nunter Berufung auf die Sistirungsverf\u00fcgung des Bundesge\u00ac\nrichtspr\u00e4sidiums und mit der Ausf\u00fchrung, da\u00df sie niemals den\nst. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der\nErhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver\u00ac\nmittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die\nRekurrentin vor dem kantonalen Richter \u00fcberhaupt niemals er\u00ac\nschienen sei.\nE. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal\u00ac\nlischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte\nJakob Kuster namentlich zu zeigen, da\u00df der von ihm erhobene\nAnspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus\u00ac\nf\u00fchrt, da\u00df die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines\nGrundst\u00fcckes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er\nf\u00fcgt \u00fcberdem bei, da\u00df es sich hier gar nicht um einen Expropria\u00ac\ntionsfall handle.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Entscheidung \u00fcber die Beschwerde h\u00e4ngt davon ab,\nob der Entsch\u00e4digungsanspruch des Rekursbeklagten sich als eine\nForderung aus widerrechtlicher Besch\u00e4digung oder aber als\nErsatzanspruch wegen vor\u00fcbergehender Rechtsabtretung f\u00fcr ein\n\u00f6ffentliches Werk qualfizirt. Ist letzteres der Fall, so ist die\nKompetenz der eidgen\u00f6ssischen Gerichtsbeh\u00f6rde begr\u00fcndet; denn\nes ist allerdings unzweifelhaft und \u00fcbrigens unbestritten, da\u00df\ndie st. gallische Rheinkorrektionsunternehmung dem eidgen\u00f6ssi\u00ac\nschen Expropriationsgesetze untersteht. Qualifizirt sich dagegen\nder Anspruch des Rekursbeklagten als Forderung aus wider\u00ac\nrechtlicher Besch\u00e4digung, so sind zweifelsohne die kantonalen Ge\u00ac\nrichte zust\u00e4ndig. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in\nSachen Reveillac, Bardol u. Cie vom 20. Juli 1883, Amt\u00ac\nliche Sammlung IX, S. 238.)\n2. Die Rekurrentin hat nun im vorliegenden Falle vom\nRekursbeklagten keinerlei Rechtsabtretung begehrt; sie hat keine\nVeranstaltungen zur Einleitung des (ordentlichen oder au\u00dfer\u00ac\nordentlichen) Expropriationsverfahrens getroffen und hat dem\nRekursbeklagten nicht, durch Zusammenberufung der eidgen\u00f6ssi\u00ac\nschen Schatzungskommission, die M\u00f6glichkeit gegeben, seine An\u00ac\nspr\u00fcche vor dieser Beh\u00f6rde geltend zu machen. Es ist im fer\u00ac\nnern thats\u00e4chlich unrichtig, da\u00df der Rekursbeklagte selbst aner\u00ac\nkannt habe, da\u00df die Besch\u00e4digung seines Grundst\u00fcckes die noth\u00ac\nwendige Folge einer zweck= und planm\u00e4\u00dfigen Ausf\u00fchrung der\nRheinkorrektion gewesen sei. Vielmehr stellt ja der Rekursbe\u00ac\nklagte gerade darauf ab, da\u00df die Ueberschwemmung seines\nGrundst\u00fcckes eine widerrechtliche sei und da\u00df dieselbe h\u00e4tte ver\u00ac\nmieden werden k\u00f6nnen, wenn von Anfang an die zweckdienlichen\nVorkehren hief\u00fcr getroffen worden w\u00e4ren. Demnach erscheint\ndie Klage des Rekursbeklagten als eine solche aus widerrecht\u00ac\nlicher Besch\u00e4digung (als eine actio ex delicto) und nicht als\neine solche auf Schadloshaltung wegen zeitweiliger Enteignung.\nEs mu\u00df somit der Rekurs als unbegr\u00fcndet abgewiesen werden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010336.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:41.341749+00:00", null, null, null, null, "2e45f1a605d36f98182332ee8de1cdc24cccf5ef03abe6445d3857ead2a3aba0", 1, 6431, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_336"], "units": {}, "query_ms": 0.774031039327383}