{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_349", "bge", "CH", null, "10_I_349", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 349", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "58. Urtheil vom 12. September 1884 in Sachen\nSchmidiger gegen Vonmoos.\nA. Durch Urtheil vom 5. Juni 1884 hat das Obergericht\ndes Kantons Luzern erkannt:\n1. Die Beklagten seien gehalten, dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4\u00ac\ndigung von 5000 Fr. nebst Zins seit 10. Oktober 1881 zu\nbezahlen; mit der Mehrforderung sei Kl\u00e4ger abgewiesen.\n2. In erster Instanz haben die Beklagten die s\u00e4mmtlichen\nProze\u00dfkosten zu bezahlen, soweit dar\u00fcber nicht schon definitiv\nanders entschieden wurde und mit der Beschr\u00e4nkung, da\u00df die\nbeidseitigen pers\u00f6nlichen Parteikosten wettgeschlagen seien.\nIn zweiter Instanz haben die Beklagten die Judizialien zu\nbezahlen, die weitern Kosten seien wettgeschlagen.\nBeklagte haben sonach an Kl\u00e4ger eine Kostenverg\u00fctung zu\nleisten von 614 Fr. 10 Cts.\n3. und 4. u. s. w.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kl\u00e4ger die Weiterziehung\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\nsein Anwalt: Das Bundesgericht wolle, richterliches Ermessen\nvorbehalten, die von den Beklagten an den Kl\u00e4ger zu leistende\nEntsch\u00e4digung auf 15,000 Fr. sammt Verzugszins zu 5 % seit\n10. Oktober 1881 festsetzen und den Beklagten s\u00e4mmtliche\nKosten auferlegen. Dagegen beantragt der Vertreter der Be\u00ac\n\nklagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das\nzweitinstanzliche Erkenntni\u00df zu best\u00e4tigen, unter Kostenfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der zur Zeit des Unfalles 44 Jahre alte Kl\u00e4ger war\nseit 1871 in dem Fabriketablissement der Beklagten als Draht\u00ac\nzieher mit einem Jahresverdienste von 1200\u20141400 Fr. ange\u00ac\nstellt. Am 21. Mai 1881 war er damit besch\u00e4ftigt, einen durch\nein Zugeisen gezogenen Draht auf eine vor demselben ange\u00ac\nbrachte Rolle sich aufwickeln zu lassen. W\u00e4hrend der Arbeit lief\nder Draht auf der einen Seite \u00fcber die Rolle hinaus. Als\nnun der Kl\u00e4ger versuchte, denselben von Hand wieder auf die\n(nach der Behauptung des Kl\u00e4gers in Folge des Abgleitens des\nDrahtes zum Stillstande gekommene) Rolle zu bringen, gerieth\nletztere pl\u00f6tzlich in Bewegung; der sich aufrollende Draht fa\u00dfte\ndie Hand des Kl\u00e4gers und pre\u00dfte sie fest auf die Rolle, wodurch\nder Kl\u00e4ger derart verletzt wurde, da\u00df ihm der rechte Vorderarm\namputirt werden mu\u00dfte. Er verblieb bis 23. Juli 1881 im\nSpital und war erst am 23. September gleichen Jahres ge\u00ac\nheilt.\n2. Die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten ist von denselben\nbereits vor zweiter Instanz im Prinzip anerkannt worden; es\nhandelt sich daher nur mehr um das Quantitativ derselben. In\ndieser Richtung ist nun zun\u00e4chst festzuhalten, da\u00df der kl\u00e4gerische\nAnspruch nicht nach dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht\naus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, sondern nach dem\nBundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. M\u00e4rz\n1877 zu beurtheilen ist; denn zur Zeit der Entstehung des\nkl\u00e4gerischen Anspruches, d. h. zur Zeit des Unfalles war das\nBundesgesetz vom 25. Juni noch nicht in Kraft getreten, sondern\nes galten f\u00fcr Haftpflichtanspr\u00fcche aus Fabrikbetrieb ausschlie\u00df\u00ac\nlich die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. M\u00e4rz 1877. Dem\nBundesgesetze vom 25. Juni 1881 aber ist r\u00fcckwirkende Kraft\nweder \u00fcberhaupt noch, wie die Beklagten im heutigen Vortrage\nbehauptet haben, bez\u00fcglich des Umfanges der Ersatzpflicht des\nFabrikherren beigelegt worden und es kommt daher dieses Ge\u00ac\nsetz f\u00fcr vor seinem Inkrafttreten entstandene Haftpflichtanspr\u00fcche\nauch in letzterer Beziehung nicht zur Anwendung. Dies ist\nvom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen\nSuri gegen Saurer vom 18. November 1881 (Amtliche Samm\u00ac\nlung VII, S. 830 u. ff.) ausgesprochen worden, auf welche\nr\u00fccksichtlich der n\u00e4hern Begr\u00fcndung dieser Ansicht hier lediglich\nverwiesen werden kann.\n3. Wenn die Beklagten im Fernern behaupten, es treffe den\nKl\u00e4ger ein Mitverschulden an dem Unfalle, und es erscheine\naus diesem Grunde eine Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4digung als un\u00ac\nstatthaft, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Vor\u00ac\nerst ist zu bemerken, da\u00df vom Standpunkte der Beklagten aus,\nwelche jedes Verschulden ihrerseits in Abrede stellen, von einem\nMitverschulden des Kl\u00e4gers f\u00fcglich nicht die Rede sein kann,\nund sodann erhellt \u00fcberhaupt nicht, da\u00df dem Kl\u00e4ger irgend\nwelches Verschulden zur Last falle. Denn nach dem vorinstanz\u00ac\nlich festgestellten Thatbestande kann nicht angenommen werden,\nda\u00df es Kl\u00e4ger bei der Manipulation, durch welche der Unfall\nherbeigef\u00fchrt wurde, an der erforderlichen und gebotenen Vor\u00ac\nsicht habe fehlen lassen; vielmehr stellt die erste Instanz aus\u00ac\ndr\u00fccklich fest, da\u00df die fragliche Manipulation in dem Etablisse\u00ac\nmente der Beklagten durchaus \u00fcblich gewesen sei.\n4. F\u00fcr das Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung sind, gem\u00e4\u00df der vom\nBundesgerichte bei Anwendung des Fabrikgesetzes vom 23. M\u00e4rz\n1877 konsequent befolgten Praxis, analog die einschl\u00e4gigen\nGrunds\u00e4tze des eidgen\u00f6ssischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anzu\u00ac\nwenden, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Heilungs\u00ac\nkosten und der ihm durch Aufhebung oder Schm\u00e4lerung der\nErwerbsf\u00e4higkeit entstehenden Nachtheile hat. Die zweite In\u00ac\nstanz ist nun bei Bemessung der Entsch\u00e4digung, wie die Ent\u00ac\nscheidungsgr\u00fcnde ihres Urtheiles ergeben, davon ausgegangen,\nda\u00df der Kl\u00e4ger infolge der erlittenen Verletzung bleibend in\nseiner Erwerbsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt werde und da\u00df ihm hief\u00fcr\neine Entsch\u00e4digung geb\u00fchre; dagegen hat ste auf die (allerdings\ntheilweise von den Beklagten getragenen) Heilungskosten sowie\nauf den Umstand, da\u00df Kl\u00e4ger zweifellos zeitweise, d. h. bis zu\nseiner Heilung, g\u00e4nzlich arbeitsunf\u00e4hig war, keine R\u00fccksicht ge\u00ac\nnommen. Hierin ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zu\nerblicken. W\u00fcrdigt man nun die erw\u00e4hnten Momente sowie die\n\n\u00fcbrigen nach dem Gesetze zu ber\u00fccksichtigenden Schadensfaktoren\nso erscheint eine Erh\u00f6hung der zweitinstanzlich gesprochenen Ent\u00ac\nsch\u00e4digung auf 6000 Fr. als den Verh\u00e4ltnissen angemessen.\nDenn: der Kl\u00e4ger, ein nach seiner Erziehung und Bildung ge\u00ac\nwi\u00df ausschlie\u00dflich auf k\u00f6rperliche Th\u00e4tigkeit angewiesener Ar\u00ac\nbeiter, ist durch den Verlust seines rechten Vorderarmes in seiner\nArbeitsf\u00e4higkeit unzweifelhaft auf das Erheblichste beschr\u00e4nkt;\ner ist zwar, da er immerhin manche Verrichtungen noch vor\u00ac\nzunehmen vermag, nicht, wie er behauptet, g\u00e4nzlich arbeitsun\u00ac\nf\u00e4hig, wohl aber in seiner Erwerbsf\u00e4higkeit in einer Weise be\u00ac\nschr\u00e4nkt, da\u00df ihm an seinem fr\u00fchern Jahresverdienste von\n200 bis 1400 Fr. ein Ausfall von ann\u00e4hernd 700 bis 800 Fr.\neutstehen wird. Diesem Ausfalle entspr\u00e4che bei dem Alter des\nKl\u00e4gers ein Rentenkapital von zirka 11,000 Fr. Dieses Kapital\nkann nun freilich nicht in seinem Gesammtbetrage zugesprochen\nwerden, da einerseits Kl\u00e4ger voraussichtlich doch nicht w\u00e4hrend\nseiner ganzen muthma\u00dflichen Lebensdauer zu Fortf\u00fchrung seiner\nbisherigen anstrengenden Besch\u00e4ftigung als Eisenarbeiter bef\u00e4\u00ac\nhigt gewesen w\u00e4re und da ihn andererseits eine Entsch\u00e4digung\nin Form einer Kapitalabfiindung, womit die Beklagten einver\u00ac\nstanden sind, in mehreren Richtungen g\u00fcnstiger als fr\u00fcher stellt.\nDagegen erscheint mit R\u00fccksicht auf die hervorgehobenen Ver\u00ac\nh\u00e4ltnisse eine Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. ge\u00ac\nwi\u00df als geboten.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4\u00ac\ndigung von 6000 Fr. (sechstausend Franken) sammt Zins zu\nf\u00fcnf Pr\u00f8zent vom 6. Oktober 1881 an zu bezahlen.\n2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes\ndes Kantons Luzern vom 5. 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