{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_35", "bge", "CH", null, "10_I_35", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 35", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "6. Urtheil vom 1. M\u00e4rz 1884\nin Sachen Seiler.\nA. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena\nSeiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte\nden Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons\n\nZ\u00fcrich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf\nHerausgabe von 1700 Fr., als H\u00e4lfte ihres Weibergutes\nrichtet war. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritt der Be\u00ac\nklagte die Zust\u00e4ndigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er\nzwar noch zur Zeit der S\u00fchneverhandlung vor dem Friedens\u00ac\nrichteramte im Kanton Z\u00fcrich gewohnt habe, aber vor Ein\u00ac\nreichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons\nAargau, \u00fcbergesiedelt sei. W\u00e4hrend das Bezirksgericht Dielsdorf\ndieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschlu\u00df vom 29. Au\u00ac\ngust 1883 als inkompetent erkl\u00e4rte, hob dagegen die Appella\u00ac\ntionskammer des z\u00fcrcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der\nKl\u00e4gerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen\nBeschlu\u00df auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf\ndas Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausf\u00fchrte,\nda\u00df nach z\u00fcrcherischem Proze\u00dfrechte, wie \u00a7 223 des Gesetzes\nbetreffend die Rechtspflege ausdr\u00fccklich ausspreche, der Gerichts\u00ac\nstand unzweifelhaft schon durch Anrufung des S\u00fchnebeamten\nbegr\u00fcndet werde.\nB. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im\nWege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.\nf\u00fchrt aus: Es komme f\u00fcr die Frage des Gerichtsstandes\nnicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der S\u00fchneverhandlung,\nsondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung\nbei Gericht gewohnt habe. Denn nach \u00a7 317 des z\u00fcrcherischen\nGesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder\nRechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden\nGerichte anh\u00e4ngig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner\nder gesetzlichen Ausnahmsf\u00e4lle, insbesondere auch nicht der Fall\ndes \u00a7 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache\nerst durch Einreichung der Weisung rechtsh\u00e4ngig geworden.\n\u00a7 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations\u00ac\nkammer des z\u00fcrcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr\nunrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht\nvon der Begr\u00fcndung der Kompetenz, sondern von der Litis\u00ac\npendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche F\u00e4lle,\nwo ausnahmsweise schon durch die S\u00fchneverhandlung die Sache\nrechtsh\u00e4ngig und daher der Gerichtsstand begr\u00fcndet werde. Da\nsomit der Rekurrent zur Zeit der Anh\u00e4ngigmachung des Rechts\u00ac\nstreites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt\nhabe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der\nBundesverfassung, we\u00dfhalb beantragt werde: Es sei der Ent\u00ac\nscheid des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich vom 12. Oktober\n1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan\u00ac\ntons Z\u00fcrich auszusprechen, unter Folge der Kosten.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt\ndie Appellationskammer des Kantons Z\u00fcrich: Nachdem der\nRekurrent nicht bestreite, da\u00df er zur Zeit der Vorladung vor\nden Friedensrichter im Kanton Z\u00fcrich gewohnt habe und nach\u00ac\ndem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt\nhabe, da\u00df eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich\u00ac\nneten Zeitpunkte die Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes eintreten\nlasse, gegen das Bundesrecht nicht versto\u00dfe, k\u00f6nne es sich nur\nnoch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, da\u00df nach\nz\u00fcrcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage\u00ac\neinreichung beim Friedensrichteramte begr\u00fcndet werde, richtig sei.\nDiese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto\u00ac\nnalen Rechtes ausschlie\u00dflich den kantonalen Beh\u00f6rden zustehe,\nder Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be\u00ac\nschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.\nIn materieller Beziehung werde an der Begr\u00fcndung der ange\u00ac\nfochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, da\u00df\naus den Akten sich sichere Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, da\u00df die\nganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar\nnicht vollzogen sei.\nD. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe\u00ac\nrenbold, f\u00fchrt in ihrer Rekursbeantwortung aus, da\u00df nach dem\nklaren Wortlaute des \u00a7 223 des z\u00fcrcherischen Rechtspflegegesetzes\nder Gerichtsstand durch die Anrufung des S\u00fchnebeamten be\u00ac\ngr\u00fcndet werde, w\u00e4hrend der vom Rekurrenten angerufene \u00a7 317\nleg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren\nproze\u00dfrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegr\u00fcndung\nmit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag\u00ac\nten sollte \u00fcbrigens in solchen F\u00e4llen den kantonalen Beh\u00f6rden\ndie ma\u00dfgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.\n\nDemnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten\u00ac\nund Entsch\u00e4digungsfolge angetragen.\nE. Replikando bestreitet Rekurrent, da\u00df seine Domizilverle\u00ac\ngung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, da\u00df in casu\ndurch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen\nArt. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem\nverfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter entzogen werden wolle.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung\nverletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das\nBundesgericht unzweifelhaft kompetent.\n2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst \u00fcbrigens nicht\nbestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, da\u00df Art. 59 der\nBundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines\nWohnortes zur Zeit der Anh\u00e4ngigmachung der Klage resp. der\nEinleitung des Rechtsstreites sch\u00fctzt und da\u00df also ein nach die\u00ac\nsem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten f\u00fcr\ndie Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.\nEbenso ist unbestreitbar und unbestritten, da\u00df die Frage, durch\nwelche Handlungen ein Proze\u00df einzuleiten sei und mit welchem\nMomente also der Gerichtsstand f\u00fcr denselben fixirt werde, nach\ndem Proze\u00dfrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in\nwelchem der Proze\u00df gef\u00fchrt wird; die kantonale Gesetzgebung\nentscheidet demnach speziell auch dar\u00fcber, ob hief\u00fcr die An\u00ac\nrufung eines S\u00fchnebeamten resp. die Ladung vor denselben,\noder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit\u00ac\ntheilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.\n3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach z\u00fcrche\u00ac\nrischem Proze\u00dfrechte in der gedachten Richtung die Anrufung\ndes S\u00fchnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei\nGericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun mu\u00df, da es\nsich dabei ausschlie\u00dflich um die Auslegung des kantonalen Ge\u00ac\nsetzesrechtes handelt, f\u00fcr das Bundesgericht die Entscheidung\ndes kantonalen Richters ma\u00dfgebend sein und es ist somit die\nBeschwerde als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Es kann n\u00e4mlich offen\u00ac\nbar nicht gesagt werden, da\u00df die angefochtene Entscheidung etwa\ndurch willk\u00fcrliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um\u00ac\ngehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in\nwelchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten\nbefugt w\u00e4re. Vielmehr kann, bei unbefangener Pr\u00fcfung des\nWortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar\nkein Zweifel dar\u00fcber obwalten, da\u00df die vom kantonalen Appel\u00ac\nlationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige\nist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts\u00ac\npflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, da\u00df der Gerichtsstand\ndurch die Anrufung des S\u00fchnebeamten begr\u00fcndet werde und\nder von dem Rekurrenten angerufene \u00a7 317 leg. cit. steht\nhiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr\nlediglich die Art und Weise der Anh\u00e4ngigmachung des Prozesses\nbei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis\u00ac\npendenz mit den in \u00a7 318 ibidem aufgez\u00e4hlten speziellen Folgen,\nkeineswegs dagegen die Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes f\u00fcr die\nVorklage kn\u00fcpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen\nArt. 223 und 318 des Gesetzes r\u00fccksichtlich der Begr\u00fcndung des\nGerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt\nf\u00fcr den vorliegenden Fall nichts an.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010035.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:27.847893+00:00", null, null, null, null, "713cbdc7a29bfc69a96a9d6d4118081c8d4bd331883daa7632dc407b50cce7cd", 1, 8021, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_35"], "units": {}, "query_ms": 0.8538351394236088}