{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_353", "bge", "CH", null, "10_I_353", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 353", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "59. Urtheil vom 19. September 1884 in Sachen\nHuber gegen St\u00f6cklin & Cie.\nA. Durch Urtheil vom 3. Juli 1884 hat das Appellations\u00ac\ngericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin\u00ac\nstanzliche Urtheil best\u00e4tigt. Beklagte Appellanten tragen ordent\u00ac\nliche und au\u00dferordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur\u00ac\ntheilsgeb\u00fchr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil\u00ac\ngerichtes Basel vom 20. Mai 1884 ging dahin: Beklagte sind\nzu Zahlung von 4099 Fr. 40 Cts. abz\u00fcglich der seit dem\nUnfalle an den Kl\u00e4ger bereits von den Beklagten geleisteten\nZahlungen verf\u00e4llt und tragen die ordin\u00e4ren und extraordi\u00ac\nn\u00e4ren Proze\u00dfkosten, mit Inbegriff eines Expertenhonorars von\n20 Fr.\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte die beklagte Firma die\nWeiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver\u00ac\nhandlung beantragt der Vertreter der Beklagten: es sei \u00fcber den\ngegenw\u00e4rtigen Zustand des Armes des Kl\u00e4gers eine Oberexper\u00ac\ntise einzuholen; in der Sache selbst sei das zweitinstanzliche\nUrtheil in dem Sinne abzu\u00e4ndern, da\u00df die dem Kl\u00e4ger zu\nleistende Entsch\u00e4digung auf 1000 Fr. (abz\u00fcglich der bereits\nbezahlten Betr\u00e4ge), eventuell auf ein billiges Ma\u00df reduzirt\nwerde, unter Verwahrung gegen die Kosten. Der Anwalt des\nKl\u00e4gers beantragt: es sei die von der Beklagten beantragte\nBeweiserg\u00e4nzung durch Oberexpertise als unzul\u00e4\u00dfig abzuweisen;\nin der Sache selbst schlie\u00dft er sich der Weiterziehung der Be\u00ac\nklagten insofern an, als er beantragt, es seien dem Kl\u00e4ger auch\nZinsen von der Entsch\u00e4digungssumme vom Tage der Klagean\u00ac\nhebung an zuzusprechen; im Uebrigen sei das angefochtene Urtheil\nzu best\u00e4tigen, unter Kostenfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Thats\u00e4chlich steht fest: Der etwas \u00fcber 40 Jahre alte\nKl\u00e4ger, welcher urspr\u00fcnglich das B\u00e4ckerhandwerk erlernt hat,\nwar seit l\u00e4ngerer Zeit in der Papierfabrik der Beklagten als\nArbeiter mit einem Taglohn von 3 Fr. angestellt. Am 5. No\u00ac\nvember 1883, Abends nach 8 Uhr, w\u00e4hrend Kl\u00e4ger Nachtdienst\n\nhatte, gerieth, und zwar wie die erste Instanz ausdr\u00fccklich fest\u00ac\nstellt, auf unermittelte Weise, sein linker Arm in die von ihm\nbediente Maschine. Kl\u00e4ger erlitt dadurch eine Verletzung, an\nwelcher er bis zum 14. Januar 1884 im Spital zu Basel be\u00ac\nhandelt worden ist und welche eine L\u00e4hmung des linken Armes\nzur Folge gehabt hat. Nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen,\nProfessor Socin, ist anzunehmen, da\u00df diese L\u00e4hmung eine\nbleibende sein werde, die keine oder nur ganz unbedeutende\nBesserung hoffen lasse und ist der linke Arm zur Arbeit v\u00f6llig\nuntauglich.\n2. In rechtlicher Beziehung ist zun\u00e4chst der Antrag der Be\u00ac\nklagten auf Erhebung einer Oberexpertise als unstatthaft zur\u00fcck\u00ac\nzuweisen. Denn nach Art. 30 des Bundesgesetzes \u00fcber Orga\u00ac\nnisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht in that\u00ac\ns\u00e4chlicher Beziehung an den von den Vorinstanzen festgestellten\nThatbestand gebunden und zu Anordnung einer Aktenvervoll\u00ac\nst\u00e4ndigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte\nBeweise \u00fcber erhebliche Thatsachen wegen Unerheblichkeit des\nBeweisthemas nicht zugelassen haben. Dieser Fall aber liegt\nhier nicht vor. Zwar ist, beim Mangel aller Entscheidungs\u00ac\ngr\u00fcnde, nicht deutlich ersichtlich, warum die zweite kantonale\nInstanz ihrerseits den Antrag auf Anordnung einer Oberexper\u00ac\ntise nicht ber\u00fccksichtigt hat, ob de\u00dfhalb nicht, weil ein solches\nBegehren in zweiter Instanz proze\u00dfualisch unstatthaft, oder aber\nde\u00dfhalb nicht, weil eine Oberexpertise in concreto \u00fcberfl\u00fcssig\nsei. Allein mag nun das eine oder andere der Fall sein, so\nkann jedenfalls von Anordnung einer Oberexpertise durch das\nBundesgericht nicht die Rede sein, sondern mu\u00df einfach davon\nausgegangen werden, da\u00df die kantonalen Gerichte, in Bezug\nauf die Folge der Verletzung, dasjenige als thats\u00e4chlich festste\u00ac\nhend erachtet haben, was der von der ersten Instanz beigezogene\nSachverst\u00e4ndige dar\u00fcber ausgef\u00fchrt hat.\n3. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande\nist im fernern klar, da\u00df der Unfall ein zuf\u00e4lliger, weder der\neinen noch der andern Partei zum Verschulden anzurechnender\nist. Die Behauptung der Beklagten, da\u00df ein eigenes Verschul\u00ac\nden des Kl\u00e4gers zur Herbeif\u00fchrung der Verletzung mitgewirkt\nhabe, ermangelt, angesichts der ausdr\u00fccklichen Feststellung der\nersten Instanz, da\u00df die Ursache, aus welcher der Arm des\nKl\u00e4gers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt\njeder thats\u00e4chlichen Begr\u00fcndung, und ebensowenig kann gewi\u00df\nvon einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es\nkommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht\nArt. 1 des eidgen\u00f6ssischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen\u00ac\ndung.\n4. Fragt sich nun, nach welchen Grunds\u00e4tzen die H\u00f6he der\ndem Kl\u00e4ger geb\u00fchrenden Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df der citirten Ge\u00ac\nsetzesbestimmung sowie gem\u00e4\u00df Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei,\nso ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes\nein bestimmtes Maximum der Entsch\u00e4digung festsetzt, welches,\nabgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des\nFabrikherrn, nicht \u00fcberschritten werden darf, so kann daraus\nnicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, da\u00df nun bei\nAusmessung der Entsch\u00e4digungen aus Fabrikhaftpflicht das\nEntsch\u00e4digungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei,\nda\u00df der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, f\u00fcr\ndie schwersten F\u00e4lle geltenden, Maximum (mit R\u00fccksicht auf die\nSchwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden\nm\u00fc\u00dfte. Allerdings ist die Ersatzpflicht des Fabrikherren keine\nunbegrenzte, sondern eine vom Gesetzgeber, im Interesse des\nSchutzes der Industrie, in durchaus singul\u00e4rer Weise durch\nFestsetzung eines Entsch\u00e4digungsmaximums begrenzte. Allein dies\nhat nur zur Folge, da\u00df der Fabrikant f\u00fcr Sch\u00e4den, welche das\ngesetzliche Maximum \u00fcbersteigen, insoweit nicht einzustehen hat,\nals letzteres der Fall ist; dagegen folgt daraus in keiner Weise,\nda\u00df auch innerhalb der gesetzlichen Grenze der Verantwortlichkeit\ndes Fabrikherrn dieser nicht f\u00fcr den entstandenen wirklichen\nSchaden zu haften, sondern nur eine in arbitr\u00e4rer Weise pro\u00ac\nportional dem Entsch\u00e4digungsmaximum ausgemittelte Geldsumme\nzu bezahlen habe. Letzteres annehmen hie\u00dfe vielmehr sich mit\ndem unzweideutigen Wortlaute wie mit den Prinzipien des Ge\u00ac\nsetzes in Widerspruch setzen. Denn das Gesetz (Art. 6 litt. a\nund b) schreibt ja ausdr\u00fccklich vor, was als erstattungsf\u00e4higer\nSchaden in den verschiedenen F\u00e4llen der K\u00f6rperverletzung, Er\u00ac\n\nkrankung und T\u00f6dtung in Betracht komme und daher dem Be\u00ac\nrechtigten (selbstverst\u00e4ndlich innerhalb der Grenzen des gesetz\u00ac\nlichen Maximums) zu verg\u00fcten sei. Nur in denjenigen F\u00e4llen,\nwo der Unfall durch einen Zufall herbeigef\u00fchrt wurde, ist nach\n\u00a7 5 litt. c des Gesetzes auch innerhalb des gesetzlichen Maxi\nmums nicht der gesammte entstandene Schaden vom Fabrik\u00ac\nherrn zu tragen, sondern hat eine \u201ebillige Reduktion\u201c der Er\u00ac\nsatzpflicht desselben Platz zu greifen, d. h. ist unter Ber\u00fccksich\u00ac\ntigung aller Umst\u00e4nde des Falles, wobei namentlich die Ver\u00ac\nm\u00f6genslage des Besch\u00e4digten wie des Haftpflichtigen in Betracht\nkommen werden, ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens\nnicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern vom Besch\u00e4digten\nan sich selbst zu tragen. Demnach ist im vorliegenden Falle der\ndem Verletzten durch Auslagen f\u00fcr Verpflegungs= und Heilungs\u00ac\nkosten und durch Aufhebung oder Schm\u00e4lerung seiner Erwerbs\u00ac\nf\u00e4higkeit erwachsene wirkliche Schaden (selbstverst\u00e4ndlich unter\nBeobachtung des gesetzlichen Maximums) auszumitteln und ist\nsodann, da der Unfall durch einen Zufall herbeigef\u00fchrt wurde,\ndie Ersatzpflicht des Fabrikherrn in billiger Weise zu reduziren,\nd. h. an der ausgemittelten Entsch\u00e4digungssumme ein Abstrich\nzu machen.\n6. Aus dem erstinstanzlichen Urtheile nun, (welches die zweite\nInstanz einfach adoptirt hat) ist nicht zu entnehmen, wie\nhoch das kantonale Gericht den dem Kl\u00e4ger entstandenen wirk\u00ac\nlichen Schaden veranschlagt. Nach den festgestellten Thatsachen\nist inde\u00df anzunehmen, der dem Verletzten durch Schm\u00e4lerung\nseiner Erwerbsf\u00e4higkeit entstandene wirkliche Schaden belaufe\nsich, zu Kapital angeschlagen, auf einen Betrag von ann\u00e4hernd\n5000 Fr. und sei von den kantonalen Gerichten in dieser Weise\nveranschlagt worden. Denn dieselben stellen in zutreffender Weise\nfest, da\u00df der Kl\u00e4ger nach dem Unfalle nur noch etwa die H\u00e4lfte\nbis h\u00f6chstens zwei Dritttheile seines bisherigen Verdienstes zu\nerwerben im Stande sein werde, wonach bei dem Alter des\nKl\u00e4gers resp. der muthma\u00dflichen Dauer seiner Erwerbsf\u00e4higkeit\nohne den Unfall und beim Betrage seines bisherigen Einkom\u00ac\nmens ein einem Rentenkapital von zirka 5000 Fr. entsprechen\u00ac\nder Einkommensausfall sich ergiebt. Geht man nun hievon\naus, so erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der dem Fabrik\u00ac\nherrn f\u00fcr Beeintr\u00e4chtigung der Erwerbsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers\naufzuerlegenden Entsch\u00e4digung auf 4000 Fr. als durchaus an\u00ac\ngemessen und den Verh\u00e4ltnissen entsprechend; es ist durch einen\nAbstrich von etwa 1000 Fr. vom Betrage des ermittelten wirk\u00ac\nlichen Schadens dem Umstande, da\u00df der Unfall durch einen\nZufall herbeigef\u00fchrt wurde, nach Lage der Sache gewi\u00df hinl\u00e4ng\u00ac\nlich Rechnung getragen, um so mehr, wenn erwogen wird, da\u00df\nin der Entsch\u00e4digungssumme von 4000 Fr. auch die Entsch\u00e4\u00ac\ndigung f\u00fcr die zeitweise g\u00e4nzliche Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers\ninbegriffen ist. Immerhin inde\u00df ist hiebei zu Gunsten der Be\u00ac\nklagten der Vorbehalt zu machen, da\u00df derselben gem\u00e4\u00df Art. 8\ndes Fabrikhaftpflichtgesetzes das Recht einger\u00e4umt wird, nach\u00ac\ntr\u00e4glich auf eine Reduktion des Entsch\u00e4digungsbetrages resp.\nauf eine Ab\u00e4nderung des Urtheils in diesem Sinne anzutragen,\nwenn sich die Folgen der Verletzung wesentlich g\u00fcnstiger ge\u00ac\nstalten sollten, als vom Gerichte angenommen wird, wobei je\u00ac\ndoch selbstverst\u00e4ndlich der von der Beklagten anerkannte Ent\u00ac\nsch\u00e4digungsbetrag nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es\nist zwar ein dahinzielender Antrag von der Beklagten nicht\ngestellt worden, allein das Gericht ist nach Art. 8 berechtigt,\neinen solchen, die Condemnation des Beklagten in bedingter\nWeise beschr\u00e4nkenden, Vorbehalt von Amtswegen zu machen und\nes erscheint dies nun in concreto als gerechtfertigt. Denn es\nist zwar allerdings nach dem Gutachten des gerichtlichen Sach\u00ac\nverst\u00e4ndigen anzunehmen, da\u00df der linke Arm des Kl\u00e4gers wahr\u00ac\nscheinlich dauernd gel\u00e4hmt und dienstuntauglich bleiben werde,\nallein die M\u00f6glichkeit einer zuk\u00fcnftigen erheblichen Besserung\nist doch nicht v\u00f6llig ausgeschlossen, und hierauf ist zu Gunsten\nder Beklagten R\u00fccksicht zu nehmen.\n6. Was die Heilungskosten anbelangt, so ist deren Betrag\nmit 99 Fr. 80 Ets. nicht bestritten; dagegen lehnt die Beklagte\ndie Pflicht zum Ersatze derselben de\u00dfhalb ab, weil diese Kosten\ndem Kl\u00e4ger durch die allgemeine Krankenkasse bereits verg\u00fctet\nworden seien. Allein nach Art. 9 des eidgen\u00f6ssischen Fabrik\u00ac\nhaftpflichtgesetzes kann kein Zweifel dar\u00fcber obwalten, da\u00df der\nBetriebsunternehmer Betr\u00e4ge, welche der Besch\u00e4digte von einer\n\nten, als angenommen wurde.\ndie Folgen der Verletzung sich wesentlich g\u00fcnstiger gestalten soll\u00ac\nSinne einer Reduktion der Entsch\u00e4digung nachzusuchen, wenn\nvorbehalten wird, um eine Ab\u00e4nderung dieses Urtheils im\nhat und mit dem weitern Zusatze, da\u00df der Beklagten das Recht\ngungssumme vom Tage der Klageanhebung an zu verzinsen\nmit dem Zusatze, da\u00df die Beklagte dem Kl\u00e4ger die Entsch\u00e4di\u00ac\nKantons Baselstadt vom 3. Juli 1884 wird best\u00e4tigt, jedoch\nDas angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des\nerkannt:\nDemnach hat das Bundesgericht\nVerzugszinsen verpflichtet worden ist.\nder Klage in Verzug gesetzt und dadurch zur Zahlung von\nbar als begr\u00fcndet, da die Beklagte gewi\u00df durch die Anhebung\n7. Die Zinsenforderung des Kl\u00e4gers endlich erscheint offen\u00ac\nZahlungsverweigerung als unbegr\u00fcndet.\nBeklagten nicht behauptet worden, und es erscheint daher ihre\nvon Beitr\u00e4gen mitgewirkt hat; dies ist nun in casu von der\ndarf, wenn er bei der betreffenden Versicherung durch Leistung\nHaftpflichtgesetze zu leistende Entsch\u00e4digung nur dann einrechnen\ndergleichen, anl\u00e4\u00dflich des Unfalles empf\u00e4ngt, auf die aus dem\nUnfallversicherungsanstalt, Unterst\u00fctzungskasse, Krankenkasse und\n\ufeff358\nB. 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