{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_358", "bge", "CH", null, "10_I_358", null, "1884-01-01", null, "de", "BGE 10 I 358", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "60. Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen\nSutter gegen Ineichen.\nA. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations\u00ac\nkammer des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich erkannt:\n1. Die Klage und Widerklage sind abgewiesen.\n2. Die zweitinstanzliche Staatsgeb\u00fchr wird auf 100 Fr. an\u00ac\ngesetzt.\nDie Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der\nKl\u00e4gerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kl\u00e4ger die Weiterzie\u00ac\nhung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re\u00ac\nkurserkl\u00e4rung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der\nBeklagte zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger wegen widerrechtlicher\nSch\u00e4digung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit\n27. September 1883 zu bezahlen, gem\u00e4\u00df Art. 50 und 51 des\nschweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten= und Ent\u00ac\nsch\u00e4digungsfolge.\nDagegen tr\u00e4gt der Beklagte und Widerkl\u00e4ger auf Abweisung\nder kl\u00e4gerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die kl\u00e4gerische\nWeiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht\nwolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens \u201eDr. Wiel\u201c\nzum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer\nAnstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen,\ndem Beklagten und Widerkl\u00e4ger wegen mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Aus\u00ac\nbeutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entsch\u00e4di\u00ac\ngung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten= und\nEntsch\u00e4digungsfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. In thats\u00e4chlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes\nhervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter,\ndem Ehemanne und Vater der Kl\u00e4ger, Mitantheilhaber der Kur\u00ac\nanstalt Eglisau, deren \u00e4rztliche Leitung er besorgte. Da er\ndort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so kn\u00fcpfte er\nBeziehungen mit dem als Spezialist f\u00fcr Magenkrankheiten\ndurch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef\nWiel in Z\u00fcrich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt\nmehrmals besuchte. Dies veranla\u00dfte den Beklagten, in \u00f6ffent\u00ac\nlichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel\nund ihm geleitete di\u00e4tetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr.\nWiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens\ngesagt: \u201eEs gelten hiebei die di\u00e4tetischen Vorschriften von Dr.\n\u201eJosef Wiel in Z\u00fcrich, der auch w\u00f6chentlich einmal die Anstalt\n\u201einspizirt.\u201c Durch Akt vom 25. Februar 1881 \u00fcbertrug Dr.\nJosef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen\nX \u2014 1884\n\nB. Civilrechtspflege.\n\ufeff360\nBetrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt\nEglisau bezahlt hatte, das ausschlie\u00dfliche Recht, Lebensmittel\nunter seinem Namen auszuk\u00fcnden und in Handel zu bringen;\nim M\u00e4rz 1881, kurz vor seinem Tode, \u00fcbertrug Dr. Wiel dem\nBeklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm\nherausgegebenen B\u00fcchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten\nTode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von\nihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge\u00ac\nschlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau\naus, in welcher er inde\u00df noch als Kurarzt verblieb. In dem\nVertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: \u201e\u00a7 4.\n\u201eHerr Dr. F. Ineichen, f\u00fcr den Verkauf der Dr. Wielschen\n\u201eLebensmittel autorisirt, \u00fcberl\u00e4\u00dft den Erben des J. G. Sutter\n\u201esel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer\u00ac\n\u201ehin unter Kontrolle des erstern. \u00a7 6. \u201eHerr Dr. Ineichen\n\u201everpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau\n\u201einnerhalb 6 Jahren eine \u00e4hnliche Anstalt wie das Kurhaus\n\u201ezu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand\n\u201ezu bieten.\u201c Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver\u00ac\nh\u00e4ltni\u00df des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gel\u00f6st und\nder Beklagte \u00fcbersiedelte nach Z\u00fcrich. Durch ein Zirkular vom\n15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe\nseinen fr\u00fchern Patienten die Anzeige, da\u00df er \u201edie Dr. Wielsche\n\u201edi\u00e4tetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel\u00ac\n\u201ebad bei Z\u00fcrich verlegt habe.\u201c Der beigelegte, von den Kur\u00ac\nwirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt \u00fcber letztere Kur\u00ac\nanstalt besagt ebenfalls, da\u00df der Beklagte, welcher der \u201efr\u00fcher\nin Eglisau\u201c bestandenen Dr. Wielschen di\u00e4tetischen Anstalt vor\u00ac\ngestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe.\nAuch in den Inseraten der \u201eDr. Wielschen di\u00e4tetischen Kuran\u00ac\nstalt\u201c Nidelbad ist beigef\u00fcgt \u201efr\u00fcher in Eglisau.\u201c Am 29. Mai\n1883 lie\u00df der Beklagte auf dem eidgen\u00f6ssischen Amte f\u00fcr Fa\u00ac\nbrik= und Handelsmarken eine Marke f\u00fcr Dr. Wielsche Schinken\nund Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von\neiner Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, \u00fcber\nwelchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht\nist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur\u00ac\nII. Obligationenrecht. N\u00b0 60.\n361\netablissement der Kl\u00e4ger in Eglisau f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai\nbis 24. August 1883 gegen\u00fcber der ensprechenden Periode des\nVorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und\nes haben die Kl\u00e4ger im Sommer 1883 au\u00dferordentlicherweise\n(d. h. au\u00dfer den ordentlichen Fr\u00fchjahrsinseraten) Inserate pu\u00ac\nbliziren lassen, f\u00fcr welche die Annoncenagentur eine Rechnung\nvon 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September\n1883 klagten die Kl\u00e4ger gegen den Beklagten eine Entsch\u00e4di\u00ac\ngungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom\nDatum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An\u00ac\ntrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei\ndem eidgen\u00f6ssischen Amte f\u00fcr Fabrikmarken in Bern streichen zu\nlassen. Zu rechtlicher Begr\u00fcndung der Entsch\u00e4digungsforderung\nwurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli\n1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgen\u00f6ssischen Obligationen\u00ac\nrechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus\u00ac\nschlie\u00dflich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begr\u00fcndet.\nDer Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider\u00ac\nklagsweise eine Entsch\u00e4digungsforderung von 10,000 Fr. gegen\ndie Kl\u00e4ger f\u00fcr widerrechtlich zugef\u00fcgten Schaden geltend und\nbeantragte \u00fcberdem, es seien die Kl\u00e4ger und Widerbeklagten\nzu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn\nDr. Wiel sel. sowohl f\u00fcr ihre Anstalt als ihre Produkte als\nf\u00fcr was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begr\u00fcndung seiner\nSchadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich\nauf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18,\n19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschlu\u00df des\nZundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf\nArt. 1832 und 1833 des z\u00fcrcherischen privatrechtlichen Gesetz\u00ac\nbuches, indem er thats\u00e4chlich ausf\u00fchrte: Die Kl\u00e4ger bezeichnen\nwiderrechtlicher Weise ihre Anstalt fortw\u00e4hrend als eine Dr.\nWielsche di\u00e4tetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung\nvon ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen\ndes Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verl\u00e4umderische\nZeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und b\u00fcrgerlichen\nStellung gesch\u00e4digt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind\ndie Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und\n\nB. Civilrechtspflege.\n\ufeff362\nFrida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das\nBezirksgericht Z\u00fcrich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. M\u00e4rz\n1884 die Widerklage sowie das zweite auf L\u00f6schung der be\u00ac\nklagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie\u00ac\nsen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. f\u00fcr einen\nBetrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgehei\u00dfen, indem sie in\nletzterer Beziehung ausf\u00fchrte: Eine Verletzung des Art. 6 des\nVertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht\nvor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gr\u00fcndung derselbe\nsich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege.\nDagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei\u00ac\ntung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt\neiner, \u2014 dolosen oder kulposen, \u2014 widerrechtlichen Handlung\nschuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro\u00ac\nspektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen k\u00f6nnen,\nzu der Meinung Veranlassung geben m\u00fcssen, die di\u00e4tetische\nKuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand\u00ac\nlungsweise des Beklagten sei den Kl\u00e4gern durch geringere Fre\u00ac\nquenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die N\u00f6thigung, den\nZirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst au\u00dferordentlicher\nInserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden,\nwelcher, angesichts des Umstandes, da\u00df auf die geringere Fre\u00ac\nquenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere\nMomente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt\nhaben k\u00f6nnen, auf 5000 Fr. veranschlagt werden d\u00fcrfe. Die\nzweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des\nKantons Z\u00fcrich tritt in ihrem Fakt A angef\u00fchrten Erkenntnisse\nr\u00fccksichtlich der \u00fcbrigen Punkte den Ausf\u00fchrungen der ersten\nInstanz im wesentlichen bei; bez\u00fcglich der von ihr g\u00e4nzlich\nabgewiesenen Schadensersatzklage der Kl\u00e4ger dagegen bemerkt\nsie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie\nder von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie \u00fcbrigens\nnach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver\u00ac\ntretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung\nda\u00df eine Dr. Wielsche di\u00e4tetische Kuranstalt in Eglisau nicht\nmehr bestehe; die Fassung der Mittheilung k\u00f6nne \u00fcberdem sehr\nleicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in\n363\nII. Obligationenrecht. No 60.\nEglisau sei \u00fcberhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch\nwu\u00dft, da\u00df beides unrichtig sei und es m\u00fcsse daher angenom\u00ac\nmen werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab\u00ac\nfassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht\nentgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h.\narglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4ger sei nur\ndann begr\u00fcndet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, da\u00df\nir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung,\nwelche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten\nbilde, ein Schaden, d. h. eine Verm\u00f6gensverminderung ent\u00ac\nstanden sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art.\n51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweisw\u00fcrdigung,\nnicht erbracht. Zwar k\u00f6nne die Thatsache eines Schadens nicht\nbezweifelt werden; denn den Kl\u00e4gern sei durch verminderte\nFrequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Verm\u00f6\u00ac\ngenseinbu\u00dfe erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre\u00ac\nquenzverminderung auch zu au\u00dferordentlichen Auslagen f\u00fcr\nInserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, da\u00df\ndieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be\u00ac\nklagten sei. Die Kl\u00e4ger haben einen direkten Beweis daf\u00fcr, da\u00df\nPersonen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen,\ndurch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten\nworden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die\nThatsache vor, da\u00df im Sommer 1883 der Besuch der kl\u00e4geri\u00ac\nschen Kuranstalt gegen\u00fcber dem Vorjahre abgenommen habe;\ndiese Thatsache aber erlaube keinen gen\u00fcgend sichern Schlu\u00df\nauf die andere Thatsache, da\u00df durch die unwahren Angaben des\nBeklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die\nAbnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern\nUrfachen gen\u00fcgend erkl\u00e4ren; namentlich erscheinen die (nicht\nwiderrechtliche) Gr\u00fcndung einer Konkurrenzanstalt in g\u00fcnstigerer\nLage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als\ngeschickter Arzt eine gewisse Celebrit\u00e4t erworben zu haben scheine,\nals Umst\u00e4nde, welche au\u00dferordentlich geeignet gewesen seien, einen\ngro\u00dfen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kl\u00e4ger\nab= und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden.\nDiese Momente gen\u00fcgen, um die Abnahme des Besuches der\n\nB. Civilrechtspflege.\n364\nkl\u00e4gerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erkl\u00e4ren,\nda\u00df die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar\nkeine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise\neines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han\u00ac\ndeln des Beklagten und dem Schaden der Kl\u00e4ger und die\nSchadensersatzforderung falle somit dahin.\n2. In rechtlicher Beziehung ist zun\u00e4chst hervorzuheben, da\u00df\ndie Kl\u00e4ger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf\nL\u00f6schung der beklagtischen Schutzmarke im eidgen\u00f6ssischen Marken\u00ac\nregister gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt\ndaher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider\u00ac\nkl\u00e4gers in Betracht, es seien die Kl\u00e4ger verpflichtet, sich des\nGebrauchs des Namens Dr. Wiel f\u00fcr Bezeichnung ihrer Pro\u00ac\ndukte zu enthalten.\n3. Wenn nun der Beklagte und Widerkl\u00e4ger sich zur Be\u00ac\ngr\u00fcndung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun\u00ac\ngen des eidgen\u00f6ssischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876\ndes Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewi\u00df nicht stichhal\u00ac\ntig. Das eidgen\u00f6ssische Markenschutzgesetz kennt als schutzf\u00e4hige\nFabrik= oder Handelsmarken nur die Gesch\u00e4ftsfirmen und die\nfig\u00fcrlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung\nallein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder\nWorten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben,\nZahlen oder Worten bestehen, genie\u00dfen nach dem unzweideuti\u00ac\ngen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. F\u00fcr Ge\u00ac\nsch\u00e4ftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung\nin's Handelsregister, f\u00fcr fig\u00fcrliche Waarenzeichen durch den\nEintrag ins Markenregister bedingt. Der Name \u201eDr. Wiel\u201c\nnun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder\nals solche im Handelsregister eingetragen, noch w\u00e4re er \u00fcber\u00ac\nhaupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund\u00ac\nsatze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes)\nf\u00fcr den beklagten Ineichen eintragungsf\u00e4hig. Der Beklagte und\nWiderkl\u00e4ger kann daher den Kl\u00e4gern den Gebrauch des frag\u00ac\nlichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht\nkraft eines ihm zustehenden Marken= oder Firmenrechtes unter\u00ac\nsagen. Der Beschlu\u00df des Bundesrathes vom 4. Januar 1881,\n365\nII. Obligationenrecht. No 60.\nnach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch \u201ePersonennamen, zu\nderen Gebrauch der Hinterleger\u201c berechtigt ist, als eintragungs\u00ac\nf\u00e4hige Schutzmarken betrachtet werden sollen, \u00e4ndert hieran\nnichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen \u201eDr.\nWiel\u201c als Schutzmarke f\u00fcr sich eintragen lassen, sondern ein\nfig\u00fcrliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le\u00ac\ndiglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens d\u00fcrfte sehr fraglich\nsein, ob der erw\u00e4hnte Bundesrathsbeschlu\u00df nicht, weil mit Art. 4\ndes Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend,\nung\u00fcltig und daher vom Richter nicht zu beachten sei.\n4. Ebensowenig kann der Beklagte den Kl\u00e4gern den Gebrauch\ndes Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grunds\u00e4tze \u00fcber\nNamensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen n\u00e4mlich in\ndieser Richtung davon aus, da\u00df der Namensschutz, soweit er\nbestehe, jedenfalls nur dem Tr\u00e4ger des betreffenden Namens\nselbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe,\nund der Beklagten daher, da es sich hier um h\u00f6chst pers\u00f6nliche\nun\u00fcbertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bez\u00fcglicher\nAnspr\u00fcche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht\nsich der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte\nkann seine vermeintlichen Rechte auf ausschlie\u00dflichen Gebrauch\ndes fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am\n25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen\nVertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind\nzweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgen\u00f6ssi\u00ac\nschen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge\u00ac\nn\u00f6ssischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das\nAuftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve\u00ac\nnienten des Beklagten \u00e4ndert hieran selbstverst\u00e4ndlich nichts.\nDenn die Nebenintervenienten k\u00f6nnen ja nicht eigene Rechte\ngeltend machen, sondern nur die Anspr\u00fcche der Hauptpartei\nunterst\u00fctzen.\n5. Nach dem Gesagten f\u00e4llt auch die Schadensersatzforderung\ndes Beklagten und Widerkl\u00e4gers ohne weiters dahin. Dieselbe\nist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschlie\u00dflich auf den\nbehaupteten Mi\u00dfbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs\u00ac\nweise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz\u00ac\n\nB. Civilrechtspflege.\n\ufeff366\nmarke begr\u00fcndet worden. Von einer Markenrechtsverletzung\nkann aber hier gewi\u00df keine Rede sein; denn Beklagter hat\nweder nachgewiesen noch auch behauptet, da\u00df die Kl\u00e4ger das\nf\u00fcr ihn eingetragene fig\u00fcrliche Waarenzeichen nachgeahmt ha\u00ac\nben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von\nihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als\nDr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den\nHandel gebracht. In dem blo\u00dfen Gebrauch dieser, die Herstel\u00ac\nlungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver\u00ac\nletzung des kl\u00e4gerischen Markenrechtes gewi\u00df nicht. Die vor den\nkantonalen Instanzen behauptete Sch\u00e4digung durch verleumde\u00ac\nrische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage\nnicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit\nRecht. Denn die kantonalen Gerichte haben thats\u00e4chlich festge\u00ac\nstellt, da\u00df die Urheberschaft der Kl\u00e4ger an diesen Zeitungsar\u00ac\ntikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei.\n6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde\u00ac\nrung der Kl\u00e4ger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit\nGegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf\neine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene\nunerlaubte Handlung des Beklagten begr\u00fcndet wird. Denn die\nBehauptung, da\u00df der Beklagte durch seine Betheiligung an der\nGr\u00fcndung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den\nArt. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von\nden Kl\u00e4gern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens\nw\u00e4re die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be\u00ac\nurtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn \u00fcber Bedeutung\nund Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der\nVertrag vor dem Inkrafttreten des eidgen\u00f6ssischen Obligationen\u00ac\nrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgen\u00f6ssischem, sondern\nnach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist f\u00fcr die\nSchadensersatzklage der Kl\u00e4ger ex delicto, da die klagebegr\u00fcn\u00ac\ndenden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben,\nunbestrittenerma\u00dfen eidgen\u00f6ssisches Recht ma\u00dfgebend und es ist\ndaher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies\nim heutigen Vortrage de\u00dfhalb bestritten hat, weil die kl\u00e4gerische\nBeschwerde sich gegen rein thats\u00e4chliche Entscheidungen der Vor\u00ac\nII. Obligationenrecht. N\u00b0 60.\ninstanz richte, welche der Ueberpr\u00fcfung durch das Bundesgericht\nentzogen seien, so ist darauf zu erwidern, da\u00df, wenn dem so\nw\u00e4re, allerdings sachlich die kl\u00e4gerische Beschwerde uach Art. 30\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege\nerfolglos bleiben m\u00fc\u00dfte, da\u00df aber die Kompetenz des Bundes\u00ac\ngerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden\nkann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor\u00ac\naussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation\nder Bundesrechtsflege vorliegen.\n7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, da\u00df der Beklagte\ndurch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete\nirkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben\nbeigegebenen Prospekt f\u00fcr die Kuranstalt Nidelbad bewu\u00dft die\nunwahre Behauptung verbreitet habe, die di\u00e4tetische Anstalt\nim Kurhause der Kl\u00e4ger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern\nsei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller\u00ac\ndings heute bestritten, da\u00df er f\u00fcr den von den Kurwirthen\nunterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne.\nAllein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thats\u00e4ch\u00ac\nlichen Feststellung der Vorinstanz, da\u00df der Beklagte von dem\nInhalte des Prospektus Kenntni\u00df gehabt und derselbe mit seiner\nEinwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht\ngelegt werden; es ist \u00fcberdies die Richtigkeit dieser Feststellung\nevident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten\nund verbreiteten Zirkular auf den \u201ebeiliegenden Prospekt\u201c aus\u00ac\ndr\u00fccklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, da\u00df\nder Beklagte, um den Kl\u00e4gern einen Theil ihrer Kundschaft zu\nentziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin\nliegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des\u00ac\nselben, f\u00fcr welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nverantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den\nKl\u00e4gern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w.\nKonkurrenz zu machen, so liegt doch gewi\u00df die Verbreitung\nfalscher Thatsachen au\u00dferhalb dieser erlaubten Mittel und\nqualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nzum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der\nconcurrence d\u00e9loyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht\n\nB. Civilrechtspflege\n\ufeff368\nverkannt; dagegen f\u00fchrt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, da\u00df\ndiese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Verm\u00f6gens\u00ac\neinbu\u00dfe f\u00fcr die Kl\u00e4ger zur Folge gehabt habe resp. da\u00df zwischen\nderselben und der Fregunzverminderung der kl\u00e4gerischen Anstalt\nein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er\u00ac\nscheint aber als rechtsirrth\u00fcmlich. Die Frage, ob zwischen zwei\nThatsachen ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist\nzwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei\nderen Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in\u00ac\nsofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas\u00ac\nfung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts\u00ac\nsinne und die daraus flie\u00dfenden Regeln \u00fcber Vertheilung der\nBeweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten,\nda\u00df zur Begr\u00fcndung der Schadensersatzpflicht aus einer uner\u00ac\nlaubten Handlung der Nachweis eines wirklichen urs\u00e4chlichen\nZusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden gen\u00fcgt,\nw\u00e4hrend nicht erforderlich ist, da\u00df dieser Zusammenhang ein\nnothwendiger sei, so da\u00df der Schaden unter allen Umst\u00e4nden\nh\u00e4tte eintreten m\u00fcssen. Es darf demgem\u00e4\u00df vom Kl\u00e4ger auch\nnicht der Beweis der Negative verlangt werden, da\u00df der Scha\u00ac\nden ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. da\u00df\ner nicht m\u00f6glicherweise auch durch andere, von der Rechtsver\u00ac\nletzung unabh\u00e4ngige selbst\u00e4ndige Urfachen habe erzeugt werden\nk\u00f6nnen; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf\neine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts\u00ac\nverletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst\u00ac\nst\u00e4ndige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu\u00ac\nweisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt,\nund vom Vorderrichter anerkannt, da\u00df einerseits der Beklagte\nsich einer rechtswidrigen auf Sch\u00e4digung der Kl\u00e4ger durch\nEntziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu\nHerbeif\u00fchrung dieses Erfolges v\u00f6llig geeignete Handlung hat\nzu schulden kommen lassen und da\u00df andrerseits eine Verminde\u00ac\nrung der Frequenz des kl\u00e4gerischen Kuretablissements und da\u00ac\nmit eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe f\u00fcr die Kl\u00e4ger wirklich eingetreten\nist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines\nKausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint,\n369\nII. Obligationenrecht. No 60.\nso gelangt er dazu durch die Erw\u00e4gung, da\u00df der Schaden\nm\u00f6glicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be\u00ac\nklagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen\n(die Gr\u00fcndung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe\nherbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Diese Erw\u00e4gung erscheint als\neine rechtsirrth\u00fcmliche; es wird dadurch dem Kl\u00e4ger ein der\nRegel nach g\u00e4nzlich unm\u00f6glicher Beweis zugemuthet; denn es\nist klar, da\u00df in F\u00e4llen der concurrence d\u00e9loyale der Nachweis,\nda\u00df eine Verminderung der Kundschaft des kl\u00e4gerischen Ge\u00ac\nsch\u00e4ftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende\u00ac\nten Konkurrenzmittel sein m\u00fcsse und nicht auch durch andere\nUmst\u00e4nde verursacht sein k\u00f6nne, kaum je zu erbringen ist. Ei\u00ac\nnen solchen Nachweis fordern, hie\u00dfe f\u00fcr die Mehrzahl der F\u00e4lle\ndem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gew\u00e4hren\nwill, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten\nnicht verlangt werden. Vielmehr mu\u00df es zum Nachweise des\nKausalzusammenhanges in derartigen F\u00e4llen gen\u00fcgen, wenn\ndargethan ist, da\u00df der Beklagte eine auf Sch\u00e4digung des Kl\u00e4\u00ac\ngers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung\nbegangen hat und da\u00df ein Schaden in der beabsichtigten Rich\u00ac\ntung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar\u00ac\nzuthun, da\u00df sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen\u00ac\ntretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und da\u00df also\nder Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen\nresp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabh\u00e4ngige, Ur\u00ac\nsachen herbeigef\u00fchrt sei. Von diesem Standpunkte aus mu\u00df\noffenbar das zweitinstanzliche Urtheil abge\u00e4ndert und der Kau\u00ac\nsalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im\nvorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug\nauf das Quantitativ der kl\u00e4gerischen Forderung ist das Urtheil\nder ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies\u00ac\nbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen\nwesentlichen Punkten beizutreten, so da\u00df es weiterer Er\u00f6rterun\u00ac\ngen in dieser Beziehung nicht bedarf.\n8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken,\nda\u00df die Kl\u00e4ger ein Kostenverzeichni\u00df bei der heutigen Verhand\u00ac\nlung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht\n\nB. Civilrechtspflege.\n\ufeff370\nhaben und da\u00df daher anzunehmen ist, sie verzichten auf au\u00dfer\u00ac\nrechtliche Entsch\u00e4digung.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Beklagte ist schuldig, an die Kl\u00e4ger 5000 Fr. (f\u00fcnf\u00ac\ntausend Franken) nebst Zins zu f\u00fcnf Prozent vom 27. Sep\u00ac\ntember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und\nWiderklage abgewiesen.\n61. Arr\u00eat du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper\ncontre la Banque cantonale vaudoise.\nDepuis plusieurs ann\u00e9es, la soci\u00e9t\u00e9 des usines de Vevey\net Montreux, produits alimentaires, et le Cr\u00e9dit lyonnais\n\u00e9taient en rapport d'affaires. Un compte courant \u00e9tait ouvert\npar ce dernier \u00e0 la pr\u00e9dite soci\u00e9t\u00e9.\nEn date du 28 Mai 1883, cette soci\u00e9t\u00e9 a \u00e9mis sur le Cr\u00e9dit\nlvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre\nde 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisi\u00e8me de 5983 fr. 10 c.\nau 31 Juillet 1883.\nLe Cr\u00e9dit lyonnais a accept\u00e9 ces deux derni\u00e8res traites,\nsuivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu\u2019il n\u2019e\u00fbt point \u00e9t\u00e9\navis\u00e9 de leur \u00e9mission, et que d'apr\u00e8s sa lettre du 14 du\nm\u00eame mois, il n'e\u00fbt pas provision, il en d\u00e9bita la soci\u00e9t\u00e9 des\nusines \u00ab valeur \u00e0 l'\u00e9ch\u00e9ance. \u00bb\nLe 14 Juin, la soci\u00e9t\u00e9 des usines, soit en son nom A.\nSchlieper comme administrateur d\u00e9l\u00e9gu\u00e9, a \u00e9mis un ch\u00e8que\nde 3500 fr. \u00e0 l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le\nCr\u00e9dit lyonnais. Par lettre du m\u00eame jour, A. Schlieper avise\ncet \u00e9tablissement de l'\u00e9mission de ce ch\u00e8que, et envoie en\nm\u00eame temps au Cr\u00e9dit lyonnais, qui l'a encaiss\u00e9, un ch\u00e8que\nde 200 livres sterling sur Londres, en ces termes :\n\u00ab Voici un ch\u00e8que \u00e0 vue sur Londres de 200 livres sterling\n\u00bb que veuillez, s'il vous pla\u00eet, nous escompter sous avis et\nII. Obligationenrecht. N\u00b0 61.\n371\n\u00bb bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir\n\u00bb de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., ch\u00e8que \u00e0 vue, ordre\n\u00bb Marcillet Dieppe.\n\u00bb Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris\n\u00bb 3500 fr. ch\u00e8que \u00e0 vue, ordre la Banque cautonale vaudoise\nVeuillez faire r\u00e9server tout accueil \u00e0 notre signature. \u00bb\nEn date du 16 Juin 1883, dans son accus\u00e9 de r\u00e9ception de\ncette lettre, le Cr\u00e9dit lyonnais s'exprimait comme suit :\n\u00ab Nos lettres du 14 courant se sont crois\u00e9es.\n\u00bb L'estim\u00e9e votre couvrait un ch\u00e8que de 200 livres ster\u00ac\n\u00bb ling sur Londres, dont nous vous cr\u00e9ditons \u00e0 23.29 \u00bd par\n\u00bb 5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus.\n\u00bb Vous nous avisez par contre de deux dispositions que\n\u00bb nous notons. \u00bb\nLa Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au\nCr\u00e9dit lyonnais le ch\u00e8que de 3300 fr. ; la succursale de cet\n\u00e9tablissement \u00e0 Paris se le pr\u00e9senta \u00e0 elle-m\u00eame le 20 dit\net le fit protester le jour suivant, 21 Juin, all\u00e9guant comme\nmotifde refus de payer en ce moment l'effet pr\u00e9sent\u00e9, \u00ab qu'elle\nn'a pas re\u00e7u l'avis du tireur. \u00bb\nCe ch\u00e8que fut retourn\u00e9 impay\u00e9 \u00e0 la Banque cantonale,\navec une note de 29 fr. pour frais de prot\u00eat.\nLe 21 Juin 1883, la Soci\u00e9t\u00e9 des usines r\u00e9pondait aux de\u00ac\nmandes de couverture faites par le Cr\u00e9dit lyonnais pour ses\nacceptations, \u00ab qu'elle regrettait beaucoup que cet \u00e9tablisse\u00ac\nment financier e\u00fbt accept\u00e9 les lettres de change au 10 et\n32 Juillet, attendu qu\u2019elle n\u2019\u00e9tait point en mesure de les\ncouvrir. \u00bb\nEn date du 23 juin 1883, la soci\u00e9t\u00e9 des usines de Vevey et\nMontreux est tomb\u00e9e en faillite et la Banque cantonale inter\u00ac\nvint pour le montant de sa pr\u00e9tention.\nSans attendre le r\u00e9sultat de la liquidation, la Banque can\u00ac\ntonale ouvrit une action en dommages-int\u00e9r\u00eats \u00e0 A. Schlieper,\nlequel avait sign\u00e9 le ch\u00e8que de 3300 fr. en sa qualit\u00e9 d\u2019ad\u00ac\nministrateur d\u00e9l\u00e9gu\u00e9 des usines de Vevey et Montreux; elle\nconclut \u00e0 ce que A. Schlieper soit condamn\u00e9 \u00ab \u00e0 lui faire\n\u00bb prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010358.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:06:48.902813+00:00", null, null, null, null, "715518da5461f4fedfba595f75b36a36efe20be054d1be90d1eebd3fe699ff6f", 1, 28718, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-05-07T08:06:29", 0, 0, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_358"], "units": {}, "query_ms": 0.9087719954550266}