{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_53", "bge", "CH", "I", "10_I_53", null, "1884-02-16", "1884-01-01", "de", "BGE 10 I 53", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "erkannt:\n10. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen M\u00fcller.\nA. Ida M\u00fcller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf,\nKantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Verm\u00f6gen\nw\u00e4hrend ihrer Minderj\u00e4hrigkeit waisenamtlich verwaltet wurde,\nverblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der\nVollj\u00e4hrigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im\nSeptember 1883 stellte sie inde\u00df beim Bezirksrathe von Frauen\u00ac\nfeld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil\nsie beabsichtige, ein Gesch\u00e4ft zu gr\u00fcnden oder sich bei einem\nsolchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in\nder Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau,\nwiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem\u00ac\nber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich\u00ac\nten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, da\u00df die\nGesuchstellerin beabsichtige, ihr Verm\u00f6gen im Betrage von eirca\n5000 Fr. in ein gewisses Stickereigesch\u00e4ft einzuwerfen, von\nwelchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb\nkeine hinl\u00e4ngliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge\u00ac\nsuchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage\nnicht vorliege), m\u00fcsse, wie der Regierungsrath ausf\u00fchrte, ge\u00ac\nradezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den\nBeweis, da\u00df dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht \u201egeeigenschaftet sei,\n\u201eihr Verm\u00f6gen selbst richtig zu verwalten.\n\nB. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan\u00ac\ntons Thurgau f\u00fchrte Ida M\u00fcller mit Rekursschrift vom 7. De\u00ac\nzember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das\nGesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge\u00ac\nrichtliche Erkenntni\u00df, da\u00df ihr die pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit\nzu restituiren sei, indem sie zur Begr\u00fcndung geltend macht:\nDie Entlassung aus der Vormundschaft k\u00f6nne nur aus den\u00ac\njenigen Gr\u00fcnden verweigert werden, aus welchen der Entzug\nder pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit statthaft sei. Auch die Ent\u00ac\nlassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft d\u00fcrfe\nnur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer\n1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgez\u00e4hlten\nEntm\u00fcndigungsgr\u00fcnde zutreffe. Liege kein solcher Entm\u00fcndi\u00ac\ngungsgrund vor, so d\u00fcrfe gem\u00e4\u00df Art. 8 des citirten Gesetzes einem\nVollj\u00e4hrigen die pers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit auch dann nicht\nvorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter\nVormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte\nVormundschaft m\u00fcsse, sofern ein anderer Entm\u00fcndigungsgrund\nnicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willens\u00e4n\u00ac\nderung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege\nein Entm\u00fcndigungsrund gem\u00e4\u00df Ziffer 1 und 3 des Art. 5\nleg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor\u00ac\nwerfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge\u00ac\nsch\u00e4fte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin\nwelche \u00fcbrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor\u00ac\nmundes in einseitiger und tendenzi\u00f6ser Weise behauptet worden\nsei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei,\nk\u00f6nne doch offenbar nicht als Beweis daf\u00fcr gelten, da\u00df die\nRekurrentin \u201edurch die Art und Weise ihrer Verm\u00f6gensver\u00ac\nwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines k\u00fcnftigen\nNothstandes aussetzen werde.\u201c Es k\u00f6nnte sich ja nur um ein\nProjekt handeln, \u00fcber welches ein endg\u00fcltiges Urtheil um so\nweniger gef\u00e4llt werden k\u00f6nne, als ja die Betheiligung an einem\nGesch\u00e4fte in der allerverschiedensten Weise erfolgen k\u00f6nne und\nes ganz unstatthaft sei, anzunehmen, da\u00df jede Art der Bethei\u00ac\nligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht\u00ac\nfertige sein m\u00fcsse. Eine allf\u00e4llige Absicht der Rekurrentin, mit\neinem \u00fcbrigens durchaus ehrenhaften, soliden und gesch\u00e4ftst\u00fcch\u00ac\ntigen Fabrikanten in gesch\u00e4ftliche Verbindung zu treten, d\u00fcrfe\nkeinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erkl\u00e4rt und mit dem\nVerluste der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit gleichsam bestraft\nwerden.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde h\u00e4lt der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau in thats\u00e4chlicher Bezie\u00ac\nhung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest\nund bemerkt, da\u00df der angefochtene Entscheid auf \u00a7 323 des\nthurgauischen b\u00fcrgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be\u00ac\nstimme: \u201eDie Kuratel eines V\u00f6gtlings, der sich derselben frei\u00ac\n\u201ewillig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gr\u00fcnde mehr\n\u201evorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be\u00ac\n\u201eschlu\u00df des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs\u00ac\n\u201erath aufgehoben.\u201c Es handle sich, wie das Bundesgericht\nschon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt\u00ac\nliche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Tr\u00fcmpi,\nibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe,\nin F\u00e4llen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung\nvon Rechtss\u00e4tzen des eidgen\u00f6ssischen Rechtes, sondern um An\u00ac\nwendung der kantonalen Gesetzgebung.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus\u00ac\ngesprochen hat, in Entm\u00fcndigungssachen nur insofern kompe\u00ac\ntent, als es zu pr\u00fcfen hat, ob eine Entm\u00fcndigung aus einem\nbundesrechtlich unzul\u00e4\u00dfigen Grunde verh\u00e4ngt oder aufrecht er\u00ac\nhalten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle\nein Entm\u00fcndigungsgrund nach Ma\u00dfgabe der Kantonalgesetzge\u00ac\nbung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner\nKognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung,\nda das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entm\u00fcndigungs\u00ac\nr\u00fcnde nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke\nder kantonalen Gesetzgebung r\u00fccksichtlich der Entm\u00fcndigungs\u00ac\ngr\u00fcnde, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen\u00ac\ndung des eidgen\u00f6ssischen, sondern des kantonalen Gesetzes\u00ac\nrechtes.\n2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entm\u00fcndigungd\n\nRekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzul\u00e4\u00dfigen\nGrunde verh\u00e4ngt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist\nauf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de\u00ac\nren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau\nde\u00dfhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin\nbeweise, da\u00df dieselbe \u201ezur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,\nr Verm\u00f6gen selbst zu verwalten.\u201c Selbst wenn daher die Be\u00ac\nhauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, da\u00df die durch\nfreiwillige Unterwerfung begr\u00fcndete Vormundschaft auf Begehren\ndes Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden m\u00fcsse,\nsofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zul\u00e4\u00dfiger Entm\u00fcndi\u00ac\ngungsgrund zutreffe, so k\u00f6nnte doch in casu von einer Verle\u00ac\ntzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch\u00ac\ntenen Schlu\u00dfnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5\ndes zitirten Bundesgesetzes zul\u00e4\u00dfigen Entm\u00fcndigungsgrund (Un\u00ac\nf\u00e4higkeit zur richtigen eigenen Verm\u00f6gensverwaltung) festgestellt.\nb dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das\nBundesgericht nach dem in Erw\u00e4gung 1 Bemerkten nicht zu\nr\u00fcfen; da\u00df n\u00e4mlich etwa die erw\u00e4hnte Feststellung blos zum\nZwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in\nwelchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten k\u00f6nnte,\nkann gewi\u00df nicht gesagt werden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010053.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:05:33.846252+00:00", null, null, null, null, "7c2223b3bf9ae65416ed20aea4c9030953f03906e6f90f1807bac6370c039762", 1, 7151, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"10_I_53\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1884-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"10.  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Diese angebliche Absicht der Rekurrentin\\nwelche \u00fcbrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor\u00ac\\nmundes in einseitiger und tendenzi\u00f6ser Weise behauptet worden\\nsei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei,\\nk\u00f6nne doch offenbar nicht als Beweis daf\u00fcr gelten, da\u00df die\\nRekurrentin \u201edurch die Art und Weise ihrer Verm\u00f6gensver\u00ac\\nwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines k\u00fcnftigen\\nNothstandes aussetzen werde.\u201c Es k\u00f6nnte sich ja nur um ein\\nProjekt handeln, \u00fcber welches ein endg\u00fcltiges Urtheil um so\\nweniger gef\u00e4llt werden k\u00f6nne, als ja die Betheiligung an einem\\nGesch\u00e4fte in der allerverschiedensten Weise erfolgen k\u00f6nne und\\nes ganz unstatthaft sei, anzunehmen, da\u00df jede Art der Bethei\u00ac\\nligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht\u00ac\\nfertige sein m\u00fcsse. Eine allf\u00e4llige Absicht der Rekurrentin, mit\\neinem \u00fcbrigens durchaus ehrenhaften, soliden und gesch\u00e4ftst\u00fcch\u00ac\\ntigen Fabrikanten in gesch\u00e4ftliche Verbindung zu treten, d\u00fcrfe\\nkeinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erkl\u00e4rt und mit dem\\nVerluste der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit gleichsam bestraft\\nwerden.\\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde h\u00e4lt der\\nRegierungsrath des Kantons Thurgau in thats\u00e4chlicher Bezie\u00ac\\nhung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest\\nund bemerkt, da\u00df der angefochtene Entscheid auf \u00a7 323 des\\nthurgauischen b\u00fcrgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be\u00ac\\nstimme: \u201eDie Kuratel eines V\u00f6gtlings, der sich derselben frei\u00ac\\n\u201ewillig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gr\u00fcnde mehr\\n\u201evorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be\u00ac\\n\u201eschlu\u00df des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs\u00ac\\n\u201erath aufgehoben.\u201c Es handle sich, wie das Bundesgericht\\nschon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt\u00ac\\nliche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Tr\u00fcmpi,\\nibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe,\\nin F\u00e4llen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung\\nvon Rechtss\u00e4tzen des eidgen\u00f6ssischen Rechtes, sondern um An\u00ac\\nwendung der kantonalen Gesetzgebung.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus\u00ac\\ngesprochen hat, in Entm\u00fcndigungssachen nur insofern kompe\u00ac\\ntent, als es zu pr\u00fcfen hat, ob eine Entm\u00fcndigung aus einem\\nbundesrechtlich unzul\u00e4\u00dfigen Grunde verh\u00e4ngt oder aufrecht er\u00ac\\nhalten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle\\nein Entm\u00fcndigungsgrund nach Ma\u00dfgabe der Kantonalgesetzge\u00ac\\nbung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner\\nKognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung,\\nda das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entm\u00fcndigungs\u00ac\\nr\u00fcnde nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke\\nder kantonalen Gesetzgebung r\u00fccksichtlich der Entm\u00fcndigungs\u00ac\\ngr\u00fcnde, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen\u00ac\\ndung des eidgen\u00f6ssischen, sondern des kantonalen Gesetzes\u00ac\\nrechtes.\\n2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entm\u00fcndigungd\\n\\nRekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzul\u00e4\u00dfigen\\nGrunde verh\u00e4ngt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist\\nauf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de\u00ac\\nren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau\\nde\u00dfhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin\\nbeweise, da\u00df dieselbe \u201ezur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,\\nr Verm\u00f6gen selbst zu verwalten.\u201c Selbst wenn daher die Be\u00ac\\nhauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, da\u00df die durch\\nfreiwillige Unterwerfung begr\u00fcndete Vormundschaft auf Begehren\\ndes Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden m\u00fcsse,\\nsofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zul\u00e4\u00dfiger Entm\u00fcndi\u00ac\\ngungsgrund zutreffe, so k\u00f6nnte doch in casu von einer Verle\u00ac\\ntzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der\\nRegierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch\u00ac\\ntenen Schlu\u00dfnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5\\ndes zitirten Bundesgesetzes zul\u00e4\u00dfigen Entm\u00fcndigungsgrund (Un\u00ac\\nf\u00e4higkeit zur richtigen eigenen Verm\u00f6gensverwaltung) festgestellt.\\nb dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das\\nBundesgericht nach dem in Erw\u00e4gung 1 Bemerkten nicht zu\\nr\u00fcfen; da\u00df n\u00e4mlich etwa die erw\u00e4hnte Feststellung blos zum\\nZwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in\\nwelchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten k\u00f6nnte,\\nkann gewi\u00df nicht gesagt werden.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 5\\nleg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"5\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_5\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_10_I_53"], "units": {}, "query_ms": 0.6575000006705523}