{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_10_I_542", "bge", "CH", "I", "10_I_542", null, "1884-12-20", "1884-01-01", "de", "BGE 10 I 542", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "88. Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen\nEheleute Niederer.\nA. Durch Urtheil vom 29. September 1884 hat das Ober\u00ac\nricht des Kantons Appenzell A.=Rh. die Litiganten auf die\nDauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden und weiter\nerkannt:\nI. Der Mann habe an den Unterhalt der Frau vom Tage\nder Klageanhebung an, 1. Februar 1884, bis zum Ablauf der\nTrennungsfrist eine w\u00f6chentliche Alimentation von 40 Fr. zu\nbezahlen.\nII. Die erlaufenen Rechtskosten von 148 Fr. 20 Ets. seien\nvom Manne zu tragen.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Kl\u00e4gerin die Weiter\u00ac\nziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung\nbeantragt ihr Vertreter:\n1. Es sei die g\u00e4nzliche Scheidung der Litiganten auszu\u00ac\nsprechen.\n2. Der Beklagte sei zur Aushingabe des Mobiliars und des\nFrauengutes, soweit es sich noch in der Verwaltung des Mannes\nbefinde (im Betrage von 6300 Fr.), sowie zur Bezahlung einer\nAversalentsch\u00e4digung von 12,000 Fr. an die Kl\u00e4gerin zu ver\u00ac\nurtheilen, unter Kosten= und Ensch\u00e4digungsfolge.\nDagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: die Weiter\u00ac\nziehung der Kl\u00e4gerin sei abzuweisen und das zweitinstanzliche\nUrtheil zu best\u00e4tigen unter Kosten= und Entsch\u00e4digungsfolge\neventuell m\u00fc\u00dften jedenfalls die \u00f6konomischen Fragen zur Ent\u00ac\nscheidung an die kantonalen Gerichte zur\u00fcckgewiesen werden;\ndenn der Betrag des Frauengutes sei, da Beklagter Gegen\u00ac\nforderungen an die Frau wegen Verwendungen f\u00fcr dieselbe be\u00ac\nhaupte, nicht liquid, und ebenso bestreite er die von der Kl\u00e4gerin\n\u00fcber sein (des Beklagten) Verm\u00f6gen gemachten Angaben.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der Antrag auf g\u00e4nzliche Scheidung ist von der Kl\u00e4gerin\nin der bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie auf Art. 45\nund 46 litt. b, in zweiter Linie auf Art. 47 des Civilstands\u00ac\nund Ehegesetzes begr\u00fcndet worden.\n2. Art. 45 cit. nun trifft offenbar nicht zu; denn im gegen\u00ac\nw\u00e4rtigen Prozesse hat der Ehemann sich dem Scheidungsbe\u00ac\ngehren der Kl\u00e4gerin stets widersetzt. Der Umstand dagegen, da\u00df\ner in dem zwischen den Parteien am 10. Juni 1883 abge\u00ac\nschlossenen Vergleiche sich verpflichtet hat, auch seinerseits in die\ng\u00e4nzliche Scheidung einzuwilligen, wenn die Frau einen noch\u00ac\nmaligen Versuch der Fortsetzung des ehelichen Lebens als mi\u00df\u00ac\nlungen erachte, kann gewi\u00df die Anwendung des Art. 45 nicht\nrechtfertigen, da ja die Ehetrennung der Disposition der Par\u00ac\nteien entzogen ist. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen,\nda\u00df der Beklagte seinerseits, in einer vor dem offenbar in\u00ac\nkompetenten Gerichte von Chur von ihm angestrengten, aber\nnicht weiter verfolgten Scheidungsklage, die g\u00e4nzliche Scheidung\nverlangt hat.\n3. Nach dem Thatbestande des Berufungsurtheiles sodann,\nan welchen das Bundesgericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege gebunden ist, sind\nth\u00e4tliche Mi\u00dfhandlungen der Kl\u00e4gerin durch den Ehemann nicht\nerwiesen. Es kann sich daher daf\u00fcr, ob ein bestimmter Ehe\u00ac\nscheidungsgrund im Sinne des Art. 46 litt. b leg. cit. vorliege,\nnur noch fragen, ob der Ehemann sich tiefe Ehrenkr\u00e4nkungen\ngegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin habe zu Schulden kommen lassen. Als\ntiefe Ehrenkr\u00e4nkung im Sinne des Gesetzes erscheint aber zweifellos\nnicht jede, wenn auch rohe und kr\u00e4nkende, beleidigende Aeu\u00dferung\ndes einen Ehegatten gegen\u00fcber dem andern, sondern es fallen unter\ndiesen Begriff nur Ehrenkr\u00e4nkungen, welche von solcher Schwere\nsind, da\u00df sie in ihrer Bedeutung f\u00fcr die Zerr\u00fcttung des ehe\u00ac\nlichen Verh\u00e4ltnisses den \u00fcbrigen in litt. b cit. genannten Schei\u00ac\ndungsgr\u00fcnden, der Nachstellung nach dem Leben und der schweren\n\nth\u00e4tlichen Mi\u00dfhandlung, gleichkommen. Mit andern Worten eine\ntiefe Ehrenkr\u00e4nkung liegt nur in solchen Beleidigungen, welche,\nsei es verm\u00f6ge des durch sie beurkundeten Grades von Bosheit,\nHa\u00df oder Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen\nihrer objektiven Ehrenr\u00fchrigkeit, so schwerer Art sind, da\u00df danach\ndem beleidigten Theile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft\nmit dem Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemuthet\nwerden kann. Derart sind nun aber die in casu von den Vor\u00ac\ninstanzen konstatirten Beleidigungen der Kl\u00e4gerin durch den Be\u00ac\nklagten (welche f\u00fcr das Bundesgericht einzig in Betracht kom\u00ac\nmen k\u00f6nnen) nicht. Festgestellt ist n\u00e4mlich blos, da\u00df der Mann\nder Frau gegen\u00fcber \u00f6fters \u201egrobe Ausdr\u00fccke\u201c gebraucht und im\nHause \u00f6fters \u201eSpektakel\u201c gemacht habe, da\u00df er die Frau (und\nzwar jeweilen in Zornesausbr\u00fcchen) \u201eLumpenmensch\u201c und \u201elaster\u00ac\nhafte Person\u201c genannt und ihr, als sie versp\u00e4tet von der Lan\u00ac\ndesausstellung in Z\u00fcrich zur\u00fcckkehrte, in Gesellschaft vorgeworfen\nhabe, sie habe in Z\u00fcrich \u201eumhergeludert\u201c und habe sich deshalb\nversp\u00e4tet. Diese Aeu\u00dferungen sind, wenn auch zweifellos roh\nund nicht zu entschuldigen, doch nicht so schlimm, da\u00df gesagt\nwerden k\u00f6nnte, deshalb allein, weil der Ehemann sich derselben\nbedient habe, k\u00f6nne der Frau die Fortsetzung der ehelichen Ge\u00ac\nmeinschaft mit ihm nicht mehr zugemuthet werden; dies ist\nnamentlich auch deshalb sestzuhalten, weil feststeht, da\u00df der Ehe\u00ac\nmann \u00e4u\u00dferst heftigen Temperamentes ist und aus diesem Grunde,\nsowie in Folge seiner Berufsgew\u00f6hnung als Viehh\u00e4ndler, zu den\u00ac\njenigen Leuten zu z\u00e4hlen scheint, die es, namentlich im Zorn,\nmit ihren Worten nicht so genau nehmen, sondern sich leicht\nzu rohen Ausdr\u00fccken und Schimpfworten hinrei\u00dfen lassen, ohne\nsich doch dabei etwas besonders Schlimmes zu denken.\n4. Liegt somit ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne\ndes Art. 46 leg. cit. nicht vor, so erscheint dagegen das Schei\u00ac\ndungsbegehren nach Art. 47 des Civilstands= und Ehegesetzes\nals begr\u00fcndet. In dieser Richtung ist zun\u00e4chst zu bemerken, da\u00df\nes durchaus unrichtig ist, wenn der Anwalt des Beklagten heute\nbehauptet hat, diejenigen Thatsachen, welche als bestimmte Schei\u00ac\ndungsgr\u00fcnde im Sinne des Art. 46 geltend gemacht worden\nseien, k\u00f6nnen bei Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Ver\u00ac\nh\u00e4ltni\u00df ein tief zerr\u00fcttetes im Sinne des Art. 47 sei, nicht in\nBetracht kommen. Es ist vielmehr klar, da\u00df bei Beurtheilung\nletzterer Frage \u00fcberhaupt alle Thatsachen zu ber\u00fccksichtigen sind,\nwelche einen Schlu\u00df auf die Zerr\u00fcttung des ehelichen Verh\u00e4lt\u00ac\ntisses gestatten. In casu steht fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin, nachdem\nam 26. April 1881 die Ehe zwischen den Litiganten abge\u00ac\nschlossen worden war, bereits am 19. Februar 1883 die Be\u00ac\nwilligung erwirkte, von ihrem Ehemanne getrennt zu leben,\nda\u00df der Ehemann damals der ihm drohenden Scheidungsklage\nsich durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach Chur zu\nentziehen suchte und da\u00df er schlie\u00dflich eine Auss\u00f6hnung mit der\nKl\u00e4gerin und eine R\u00fcckkehr derselben in das eheliche Domizil\nnur durch Abschlu\u00df des Vergleiches vom 10. Juni 1883 zu\nbewirken vermochte, in welchem die Kl\u00e4gerin sich verpflichtete,\nzu ihrem Ehemannne nach Wolfhalden zur\u00fcckzukehren und das\neheliche Leben fortzusetzen, der Beklagte dagegen die Verpflich\u00ac\ntung einging: \u201enicht mehr zu wirthen und falls der Versuch\n\u201eeiner Fortsetzung des ehelichen Verh\u00e4ltnisses von der Frau als\n\u201emi\u00dflungen angesehen w\u00fcrde, auch seinerseits in die g\u00e4nzliche\n\u201eScheidung einzuwilligen und ihr nebst Aushingabe des ein\u00ac\n\u201egebrachten Frauengutes noch eine Aversalentsch\u00e4digung von\n\u201e12,000 Franken auszurichten.\u201c Im Weitern steht fest, da\u00df\nauch nach dieser Auss\u00f6hnung der eheliche Friede sehr bald wie\u00ac\nderum gest\u00f6rt wurde, da die Frau schon am 27. Januar 1884\nzum zweiten Male das Haus des Mannes verlie\u00df und aber\u00ac\nmals die Scheidungsklage anstrengte, der sich der Beklagte\nwiederum durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach\nChur zu entziehen versuchte. Aus diesen Thatsachen, in Ver\u00ac\nbindung mit der aktenm\u00e4\u00dfig festgestellten rohen Behandlung der\nFrau durch den Beklagten, ergibt sich unzweifelhaft, da\u00df das\neheliche Verh\u00e4ltni\u00df zwischen den Litiganten ein, und zwar durch\ndas ausschlie\u00dfliche oder doch weit \u00fcberwiegende Verschulden des\nMannes, tief zerr\u00fcttetes ist. Dies wird denn auch von den\nVorinstanzen nicht verkannt. Allein aus den hervorgehobenen\nThatsachen mu\u00df im Weitern\ngefolgert werden, da\u00df der Bruch\nzwischen den Litiganten ein unheilbarer und auf eine Wie\u00ac\nderauss\u00f6hnung derselben nicht zu hoffen ist. Denn die von\n\nden Parteien selbst zweifellos in ernster Absicht durch den Ver\u00ac\ngleich vom 10. Juli 1883 angebahnte Vers\u00f6hnung ist ohne\nbleibenden Erfolg geblieben; derselben ist, nach kaum halb\u00ac\nj\u00e4hrigem Zusammenleben, da der Ehemann eben offenbar sein\nTemperament nicht zu z\u00e4hmen, die Ausbr\u00fcche von J\u00e4hzorn und\nRohheit nicht zu unterdr\u00fccken vermochte, eine abermalige Tren\u00ac\nnung gefolgt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde erscheint eine blos\ntemporale Scheidung als zwecklos und ist sofort auf g\u00e4nzliche\nScheidung zu erkennen.\n5. Der Regelung der \u00f6konomischen Folgen der Ehescheidung\nsind die Bestimmungen des Vergleiches vom 10. Juli 1883\nzu Grunde zu legen. Wenn auch dieser Vergleich, insoweit als\ner den Ehemann verpflichtet, in die Scheidung, falls dieselbe\nvon der Ehefrau begehrt werden sollte, einzuwilligen, zweisellos\nrechtlich unverbindlich ist, so ist er doch, insoweit als er die \u00f6ko\u00ac\nnomischen Folgen einer eventuellen Scheidung normirt, durchaus\ng\u00fcltig. Denn es steht gewi\u00df nichts entgegen, da\u00df die Parteien\nsich \u00fcber die Verm\u00f6gensfolgen einer allf\u00e4lligen Scheidung, spe\u00ac\nziell \u00fcber die Entsch\u00e4digung, welche der schuldige Theil dem\nunschuldigen zu bezahlen habe, von vorneherein verst\u00e4ndigen.\nDa\u00df sodann der Vertrag, wie der beklagtische Vertreter heute\nbehauptete, wegen mangelnder Genehmigung der Vormundschafts\u00ac\nbeh\u00f6rden ung\u00fcltig sei, ist offenbar unrichtig. Denn der Ehe\u00ac\nmann, der einzig durch denselben eine verm\u00f6gensrechtliche Ver\u00ac\npflichtung \u00fcbernommen hat, ist unbestrittenerma\u00dfen vollst\u00e4ndig\nhandlungs= und verpflichtungsf\u00e4hig; die Ehefrau dagegen hat\ndurch den Vertrag blos Rechte erworben und bedurfte daher der\nEinwilligung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zum Vertragsabschlusse\nnicht (Art. 30 Absatz 2 des Obligationenrechtes). Der Ehemann\nist demnach (wozu er \u00fcbrigens auch nach dem Gesetze ohne\nWeiteres verpflichtet w\u00e4re) zur Herausgabe des gesammten,\nnoch in seiner Verwaltung befindlichen, zugebrachten Frauen\u00ac\ngutes, sowie im fernern zur Bezahlung der versprochenen Aver\u00ac\nsalentsch\u00e4digung von 12,000 Fr. zu verpflichten. Der Betrag\ndes Zugebrachten ist, falls dar\u00fcber Streit zwischen den Parteien\nentstehen sollte, von den kantonalen Gerichten festzustellen, wo\u00ac\nbei inde\u00df immerhin auszusprechen ist, da\u00df der Ehemann zu Ab\u00ac\nz\u00fcgen vom Zugebrachten f\u00fcr Verwendungen, die er zu Gunsten\nseiner Ehefrau gemacht hat, nicht berechtigt ist, da ja w\u00e4hrend\nder Dauer der Ehe ohne Zweifel ihm die Verpflichtung zur\nUnterhaltung der Ehefrau oblag.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Eheleute Niederer=Bernard sind g\u00e4nzlich geschieden.\n2. Der beklagte Ehemann hat der Kl\u00e4gerin das gesammte\nnoch in seiner Verwaltung befindliche zugebrachte Frauengut\nherauszugeben und derselben im Fernern eine Aversalentsch\u00e4di\u00ac\ngung von 12,000 Fr. (zw\u00f6lftausend Franken) zu bezahlen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1010542.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:07:30.867517+00:00", null, null, null, null, "c45e0f1546ae0413bd850e880485501c4c72004655797299752a52709304d5e7", 1, 10835, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"10_I_542\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1884-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"88.  Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen\\nEheleute Niederer.\\nA. Durch Urtheil vom 29. 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Juni 1883 zu\\nbewirken vermochte, in welchem die Kl\u00e4gerin sich verpflichtete,\\nzu ihrem Ehemannne nach Wolfhalden zur\u00fcckzukehren und das\\neheliche Leben fortzusetzen, der Beklagte dagegen die Verpflich\u00ac\\ntung einging: \u201enicht mehr zu wirthen und falls der Versuch\\n\u201eeiner Fortsetzung des ehelichen Verh\u00e4ltnisses von der Frau als\\n\u201emi\u00dflungen angesehen w\u00fcrde, auch seinerseits in die g\u00e4nzliche\\n\u201eScheidung einzuwilligen und ihr nebst Aushingabe des ein\u00ac\\n\u201egebrachten Frauengutes noch eine Aversalentsch\u00e4digung von\\n\u201e12,000 Franken auszurichten.\u201c Im Weitern steht fest, da\u00df\\nauch nach dieser Auss\u00f6hnung der eheliche Friede sehr bald wie\u00ac\\nderum gest\u00f6rt wurde, da die Frau schon am 27. Januar 1884\\nzum zweiten Male das Haus des Mannes verlie\u00df und aber\u00ac\\nmals die Scheidungsklage anstrengte, der sich der Beklagte\\nwiederum durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach\\nChur zu entziehen versuchte. Aus diesen Thatsachen, in Ver\u00ac\\nbindung mit der aktenm\u00e4\u00dfig festgestellten rohen Behandlung der\\nFrau durch den Beklagten, ergibt sich unzweifelhaft, da\u00df das\\neheliche Verh\u00e4ltni\u00df zwischen den Litiganten ein, und zwar durch\\ndas ausschlie\u00dfliche oder doch weit \u00fcberwiegende Verschulden des\\nMannes, tief zerr\u00fcttetes ist. Dies wird denn auch von den\\nVorinstanzen nicht verkannt. Allein aus den hervorgehobenen\\nThatsachen mu\u00df im Weitern\\ngefolgert werden, da\u00df der Bruch\\nzwischen den Litiganten ein unheilbarer und auf eine Wie\u00ac\\nderauss\u00f6hnung derselben nicht zu hoffen ist. Denn die von\\n\\nden Parteien selbst zweifellos in ernster Absicht durch den Ver\u00ac\\ngleich vom 10. Juli 1883 angebahnte Vers\u00f6hnung ist ohne\\nbleibenden Erfolg geblieben; derselben ist, nach kaum halb\u00ac\\nj\u00e4hrigem Zusammenleben, da der Ehemann eben offenbar sein\\nTemperament nicht zu z\u00e4hmen, die Ausbr\u00fcche von J\u00e4hzorn und\\nRohheit nicht zu unterdr\u00fccken vermochte, eine abermalige Tren\u00ac\\nnung gefolgt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde erscheint eine blos\\ntemporale Scheidung als zwecklos und ist sofort auf g\u00e4nzliche\\nScheidung zu erkennen.\\n5. Der Regelung der \u00f6konomischen Folgen der Ehescheidung\\nsind die Bestimmungen des Vergleiches vom 10. Juli 1883\\nzu Grunde zu legen. Wenn auch dieser Vergleich, insoweit als\\ner den Ehemann verpflichtet, in die Scheidung, falls dieselbe\\nvon der Ehefrau begehrt werden sollte, einzuwilligen, zweisellos\\nrechtlich unverbindlich ist, so ist er doch, insoweit als er die \u00f6ko\u00ac\\nnomischen Folgen einer eventuellen Scheidung normirt, durchaus\\ng\u00fcltig. Denn es steht gewi\u00df nichts entgegen, da\u00df die Parteien\\nsich \u00fcber die Verm\u00f6gensfolgen einer allf\u00e4lligen Scheidung, spe\u00ac\\nziell \u00fcber die Entsch\u00e4digung, welche der schuldige Theil dem\\nunschuldigen zu bezahlen habe, von vorneherein verst\u00e4ndigen.\\nDa\u00df sodann der Vertrag, wie der beklagtische Vertreter heute\\nbehauptete, wegen mangelnder Genehmigung der Vormundschafts\u00ac\\nbeh\u00f6rden ung\u00fcltig sei, ist offenbar unrichtig. Denn der Ehe\u00ac\\nmann, der einzig durch denselben eine verm\u00f6gensrechtliche Ver\u00ac\\npflichtung \u00fcbernommen hat, ist unbestrittenerma\u00dfen vollst\u00e4ndig\\nhandlungs= und verpflichtungsf\u00e4hig; die Ehefrau dagegen hat\\ndurch den Vertrag blos Rechte erworben und bedurfte daher der\\nEinwilligung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zum Vertragsabschlusse\\nnicht (Art. 30 Absatz 2 des Obligationenrechtes). Der Ehemann\\nist demnach (wozu er \u00fcbrigens auch nach dem Gesetze ohne\\nWeiteres verpflichtet w\u00e4re) zur Herausgabe des gesammten,\\nnoch in seiner Verwaltung befindlichen, zugebrachten Frauen\u00ac\\ngutes, sowie im fernern zur Bezahlung der versprochenen Aver\u00ac\\nsalentsch\u00e4digung von 12,000 Fr. zu verpflichten. Der Betrag\\ndes Zugebrachten ist, falls dar\u00fcber Streit zwischen den Parteien\\nentstehen sollte, von den kantonalen Gerichten festzustellen, wo\u00ac\\nbei inde\u00df immerhin auszusprechen ist, da\u00df der Ehemann zu Ab\u00ac\\nz\u00fcgen vom Zugebrachten f\u00fcr Verwendungen, die er zu Gunsten\\nseiner Ehefrau gemacht hat, nicht berechtigt ist, da ja w\u00e4hrend\\nder Dauer der Ehe ohne Zweifel ihm die Verpflichtung zur\\nUnterhaltung der Ehefrau oblag.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\n1. Die Eheleute Niederer=Bernard sind g\u00e4nzlich geschieden.\\n2. Der beklagte Ehemann hat der Kl\u00e4gerin das gesammte\\nnoch in seiner Verwaltung befindliche zugebrachte Frauengut\\nherauszugeben und derselben im Fernern eine Aversalentsch\u00e4di\u00ac\\ngung von 12,000 Fr. (zw\u00f6lftausend Franken) zu bezahlen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"88\", \"text\": \"Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen\\nEheleute Niederer.\\nA. Durch Urtheil vom 29. September 1884 hat das Ober\u00ac\\nricht des Kantons Appenzell A.=Rh. die Litiganten auf die\\nDauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden und weiter\\nerkannt:\\nI. Der Mann habe an den Unterhalt der Frau vom Tage\\nder Klageanhebung an, 1. Februar 1884, bis zum Ablauf der\\nTrennungsfrist eine w\u00f6chentliche Alimentation von 40 Fr. zu\\nbezahlen.\\nII. Die erlaufenen Rechtskosten von 148 Fr. 20 Ets. seien\\nvom Manne zu tragen.\\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Kl\u00e4gerin die Weiter\u00ac\\nziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung\\nbeantragt ihr Vertreter:\\n1. Es sei die g\u00e4nzliche Scheidung der Litiganten auszu\u00ac\\nsprechen.\\n2. Der Beklagte sei zur Aushingabe des Mobiliars und des\\nFrauengutes, soweit es sich noch in der Verwaltung des Mannes\\nbefinde (im Betrage von 6300 Fr.), sowie zur Bezahlung einer\\nAversalentsch\u00e4digung von 12,000 Fr. an die Kl\u00e4gerin zu ver\u00ac\\nurtheilen, unter Kosten= und Ensch\u00e4digungsfolge.\\nDagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: die Weiter\u00ac\\nziehung der Kl\u00e4gerin sei abzuweisen und das zweitinstanzliche\\nUrtheil zu best\u00e4tigen unter Kosten= und Entsch\u00e4digungsfolge\\neventuell m\u00fc\u00dften jedenfalls die \u00f6konomischen Fragen zur Ent\u00ac\\nscheidung an die kantonalen Gerichte zur\u00fcckgewiesen werden;\\ndenn der Betrag des Frauengutes sei, da Beklagter Gegen\u00ac\\nforderungen an die Frau wegen Verwendungen f\u00fcr dieselbe be\u00ac\\nhaupte, nicht liquid, und ebenso bestreite er die von der Kl\u00e4gerin\\n\u00fcber sein (des Beklagten) Verm\u00f6gen gemachten Angaben.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Der Antrag auf g\u00e4nzliche Scheidung ist von der Kl\u00e4gerin\\nin der bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie auf Art. 45\\nund 46 litt. b, in zweiter Linie auf Art. 47 des Civilstands\u00ac\\nund Ehegesetzes begr\u00fcndet worden.\\n2. Art. 45 cit. nun trifft offenbar nicht zu; denn im gegen\u00ac\\nw\u00e4rtigen Prozesse hat der Ehemann sich dem Scheidungsbe\u00ac\\ngehren der Kl\u00e4gerin stets widersetzt. Der Umstand dagegen, da\u00df\\ner in dem zwischen den Parteien am 10. Juni 1883 abge\u00ac\\nschlossenen Vergleiche sich verpflichtet hat, auch seinerseits in die\\ng\u00e4nzliche Scheidung einzuwilligen, wenn die Frau einen noch\u00ac\\nmaligen Versuch der Fortsetzung des ehelichen Lebens als mi\u00df\u00ac\\nlungen erachte, kann gewi\u00df die Anwendung des Art. 45 nicht\\nrechtfertigen, da ja die Ehetrennung der Disposition der Par\u00ac\\nteien entzogen ist. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen,\\nda\u00df der Beklagte seinerseits, in einer vor dem offenbar in\u00ac\\nkompetenten Gerichte von Chur von ihm angestrengten, aber\\nnicht weiter verfolgten Scheidungsklage, die g\u00e4nzliche Scheidung\\nverlangt hat.\\n3. Nach dem Thatbestande des Berufungsurtheiles sodann,\\nan welchen das Bundesgericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes\\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege gebunden ist, sind\\nth\u00e4tliche Mi\u00dfhandlungen der Kl\u00e4gerin durch den Ehemann nicht\\nerwiesen. Es kann sich daher daf\u00fcr, ob ein bestimmter Ehe\u00ac\\nscheidungsgrund im Sinne des Art. 46 litt. b leg. cit. vorliege,\\nnur noch fragen, ob der Ehemann sich tiefe Ehrenkr\u00e4nkungen\\ngegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin habe zu Schulden kommen lassen. Als\\ntiefe Ehrenkr\u00e4nkung im Sinne des Gesetzes erscheint aber zweifellos\\nnicht jede, wenn auch rohe und kr\u00e4nkende, beleidigende Aeu\u00dferung\\ndes einen Ehegatten gegen\u00fcber dem andern, sondern es fallen unter\\ndiesen Begriff nur Ehrenkr\u00e4nkungen, welche von solcher Schwere\\nsind, da\u00df sie in ihrer Bedeutung f\u00fcr die Zerr\u00fcttung des ehe\u00ac\\nlichen Verh\u00e4ltnisses den \u00fcbrigen in litt. b cit. genannten Schei\u00ac\\ndungsgr\u00fcnden, der Nachstellung nach dem Leben und der schweren\\n\\nth\u00e4tlichen Mi\u00dfhandlung, gleichkommen. Mit andern Worten eine\\ntiefe Ehrenkr\u00e4nkung liegt nur in solchen Beleidigungen, welche,\\nsei es verm\u00f6ge des durch sie beurkundeten Grades von Bosheit,\\nHa\u00df oder Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen\\nihrer objektiven Ehrenr\u00fchrigkeit, so schwerer Art sind, da\u00df danach\\ndem beleidigten Theile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft\\nmit dem Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemuthet\\nwerden kann. Derart sind nun aber die in casu von den Vor\u00ac\\ninstanzen konstatirten Beleidigungen der Kl\u00e4gerin durch den Be\u00ac\\nklagten (welche f\u00fcr das Bundesgericht einzig in Betracht kom\u00ac\\nmen k\u00f6nnen) nicht. Festgestellt ist n\u00e4mlich blos, da\u00df der Mann\\nder Frau gegen\u00fcber \u00f6fters \u201egrobe Ausdr\u00fccke\u201c gebraucht und im\\nHause \u00f6fters \u201eSpektakel\u201c gemacht habe, da\u00df er die Frau (und\\nzwar jeweilen in Zornesausbr\u00fcchen) \u201eLumpenmensch\u201c und \u201elaster\u00ac\\nhafte Person\u201c genannt und ihr, als sie versp\u00e4tet von der Lan\u00ac\\ndesausstellung in Z\u00fcrich zur\u00fcckkehrte, in Gesellschaft vorgeworfen\\nhabe, sie habe in Z\u00fcrich \u201eumhergeludert\u201c und habe sich deshalb\\nversp\u00e4tet. Diese Aeu\u00dferungen sind, wenn auch zweifellos roh\\nund nicht zu entschuldigen, doch nicht so schlimm, da\u00df gesagt\\nwerden k\u00f6nnte, deshalb allein, weil der Ehemann sich derselben\\nbedient habe, k\u00f6nne der Frau die Fortsetzung der ehelichen Ge\u00ac\\nmeinschaft mit ihm nicht mehr zugemuthet werden; dies ist\\nnamentlich auch deshalb sestzuhalten, weil feststeht, da\u00df der Ehe\u00ac\\nmann \u00e4u\u00dferst heftigen Temperamentes ist und aus diesem Grunde,\\nsowie in Folge seiner Berufsgew\u00f6hnung als Viehh\u00e4ndler, zu den\u00ac\\njenigen Leuten zu z\u00e4hlen scheint, die es, namentlich im Zorn,\\nmit ihren Worten nicht so genau nehmen, sondern sich leicht\\nzu rohen Ausdr\u00fccken und Schimpfworten hinrei\u00dfen lassen, ohne\\nsich doch dabei etwas besonders Schlimmes zu denken.\\n4. Liegt somit ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne\\ndes Art. 46 leg. cit. nicht vor, so erscheint dagegen das Schei\u00ac\\ndungsbegehren nach Art. 47 des Civilstands= und Ehegesetzes\\nals begr\u00fcndet. In dieser Richtung ist zun\u00e4chst zu bemerken, da\u00df\\nes durchaus unrichtig ist, wenn der Anwalt des Beklagten heute\\nbehauptet hat, diejenigen Thatsachen, welche als bestimmte Schei\u00ac\\ndungsgr\u00fcnde im Sinne des Art. 46 geltend gemacht worden\\nseien, k\u00f6nnen bei Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Ver\u00ac\\nh\u00e4ltni\u00df ein tief zerr\u00fcttetes im Sinne des Art. 47 sei, nicht in\\nBetracht kommen. Es ist vielmehr klar, da\u00df bei Beurtheilung\\nletzterer Frage \u00fcberhaupt alle Thatsachen zu ber\u00fccksichtigen sind,\\nwelche einen Schlu\u00df auf die Zerr\u00fcttung des ehelichen Verh\u00e4lt\u00ac\\ntisses gestatten. In casu steht fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin, nachdem\\nam 26. April 1881 die Ehe zwischen den Litiganten abge\u00ac\\nschlossen worden war, bereits am 19. Februar 1883 die Be\u00ac\\nwilligung erwirkte, von ihrem Ehemanne getrennt zu leben,\\nda\u00df der Ehemann damals der ihm drohenden Scheidungsklage\\nsich durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach Chur zu\\nentziehen suchte und da\u00df er schlie\u00dflich eine Auss\u00f6hnung mit der\\nKl\u00e4gerin und eine R\u00fcckkehr derselben in das eheliche Domizil\\nnur durch Abschlu\u00df des Vergleiches vom 10. Juni 1883 zu\\nbewirken vermochte, in welchem die Kl\u00e4gerin sich verpflichtete,\\nzu ihrem Ehemannne nach Wolfhalden zur\u00fcckzukehren und das\\neheliche Leben fortzusetzen, der Beklagte dagegen die Verpflich\u00ac\\ntung einging: \u201enicht mehr zu wirthen und falls der Versuch\\n\u201eeiner Fortsetzung des ehelichen Verh\u00e4ltnisses von der Frau als\\n\u201emi\u00dflungen angesehen w\u00fcrde, auch seinerseits in die g\u00e4nzliche\\n\u201eScheidung einzuwilligen und ihr nebst Aushingabe des ein\u00ac\\n\u201egebrachten Frauengutes noch eine Aversalentsch\u00e4digung von\\n\u201e12,000 Franken auszurichten.\u201c Im Weitern steht fest, da\u00df\\nauch nach dieser Auss\u00f6hnung der eheliche Friede sehr bald wie\u00ac\\nderum gest\u00f6rt wurde, da die Frau schon am 27. Januar 1884\\nzum zweiten Male das Haus des Mannes verlie\u00df und aber\u00ac\\nmals die Scheidungsklage anstrengte, der sich der Beklagte\\nwiederum durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach\\nChur zu entziehen versuchte. Aus diesen Thatsachen, in Ver\u00ac\\nbindung mit der aktenm\u00e4\u00dfig festgestellten rohen Behandlung der\\nFrau durch den Beklagten, ergibt sich unzweifelhaft, da\u00df das\\neheliche Verh\u00e4ltni\u00df zwischen den Litiganten ein, und zwar durch\\ndas ausschlie\u00dfliche oder doch weit \u00fcberwiegende Verschulden des\\nMannes, tief zerr\u00fcttetes ist. Dies wird denn auch von den\\nVorinstanzen nicht verkannt. Allein aus den hervorgehobenen\\nThatsachen mu\u00df im Weitern\\ngefolgert werden, da\u00df der Bruch\\nzwischen den Litiganten ein unheilbarer und auf eine Wie\u00ac\\nderauss\u00f6hnung derselben nicht zu hoffen ist. Denn die von\\n\\nden Parteien selbst zweifellos in ernster Absicht durch den Ver\u00ac\\ngleich vom 10. Juli 1883 angebahnte Vers\u00f6hnung ist ohne\\nbleibenden Erfolg geblieben; derselben ist, nach kaum halb\u00ac\\nj\u00e4hrigem Zusammenleben, da der Ehemann eben offenbar sein\\nTemperament nicht zu z\u00e4hmen, die Ausbr\u00fcche von J\u00e4hzorn und\\nRohheit nicht zu unterdr\u00fccken vermochte, eine abermalige Tren\u00ac\\nnung gefolgt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde erscheint eine blos\\ntemporale Scheidung als zwecklos und ist sofort auf g\u00e4nzliche\\nScheidung zu erkennen.\\n5. Der Regelung der \u00f6konomischen Folgen der Ehescheidung\\nsind die Bestimmungen des Vergleiches vom 10. Juli 1883\\nzu Grunde zu legen. Wenn auch dieser Vergleich, insoweit als\\ner den Ehemann verpflichtet, in die Scheidung, falls dieselbe\\nvon der Ehefrau begehrt werden sollte, einzuwilligen, zweisellos\\nrechtlich unverbindlich ist, so ist er doch, insoweit als er die \u00f6ko\u00ac\\nnomischen Folgen einer eventuellen Scheidung normirt, durchaus\\ng\u00fcltig. Denn es steht gewi\u00df nichts entgegen, da\u00df die Parteien\\nsich \u00fcber die Verm\u00f6gensfolgen einer allf\u00e4lligen Scheidung, spe\u00ac\\nziell \u00fcber die Entsch\u00e4digung, welche der schuldige Theil dem\\nunschuldigen zu bezahlen habe, von vorneherein verst\u00e4ndigen.\\nDa\u00df sodann der Vertrag, wie der beklagtische Vertreter heute\\nbehauptete, wegen mangelnder Genehmigung der Vormundschafts\u00ac\\nbeh\u00f6rden ung\u00fcltig sei, ist offenbar unrichtig. Denn der Ehe\u00ac\\nmann, der einzig durch denselben eine verm\u00f6gensrechtliche Ver\u00ac\\npflichtung \u00fcbernommen hat, ist unbestrittenerma\u00dfen vollst\u00e4ndig\\nhandlungs= und verpflichtungsf\u00e4hig; die Ehefrau dagegen hat\\ndurch den Vertrag blos Rechte erworben und bedurfte daher der\\nEinwilligung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zum Vertragsabschlusse\\nnicht (Art. 30 Absatz 2 des Obligationenrechtes). Der Ehemann\\nist demnach (wozu er \u00fcbrigens auch nach dem Gesetze ohne\\nWeiteres verpflichtet w\u00e4re) zur Herausgabe des gesammten,\\nnoch in seiner Verwaltung befindlichen, zugebrachten Frauen\u00ac\\ngutes, sowie im fernern zur Bezahlung der versprochenen Aver\u00ac\\nsalentsch\u00e4digung von 12,000 Fr. zu verpflichten. Der Betrag\\ndes Zugebrachten ist, falls dar\u00fcber Streit zwischen den Parteien\\nentstehen sollte, von den kantonalen Gerichten festzustellen, wo\u00ac\\nbei inde\u00df immerhin auszusprechen ist, da\u00df der Ehemann zu Ab\u00ac\\nz\u00fcgen vom Zugebrachten f\u00fcr Verwendungen, die er zu Gunsten\\nseiner Ehefrau gemacht hat, nicht berechtigt ist, da ja w\u00e4hrend\\nder Dauer der Ehe ohne Zweifel ihm die Verpflichtung zur\\nUnterhaltung der Ehefrau oblag.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\n1. Die Eheleute Niederer=Bernard sind g\u00e4nzlich geschieden.\\n2. 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