{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_139", "bge", "CH", "I", "11_I_139", null, "1885-05-09", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 139", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "23. Urtheil v\u00f8m 9. Mai 1885 in Sachen Grenchen.\nA. Durch einen vom Volke am 4. Oktober 1874 genehmigten\nBeschlu\u00df des Kantonsrathes des Kantons Solothurn vom 18.\nSeptember 1874 wurden das Kloster Mariastein und die Stifte\nSt. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Sch\u00f6nen\u00ac\nwerth aufgehoben. Ueber die Verwendung des Verm\u00f6gens der\naufgehobenen Korporationen bestimmt der Aufhebungsbeschlu\u00df\n(Abschnitt II, \u00a7 17), da\u00df aus demselben nach Erf\u00fcllung der im\nersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestrei\u00ac\ntung der Auslagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterst\u00fctzung\nder Erziehungszwecke des Kantons gebildet werde, welcher in\nerster Linie zu bestreiten habe:\n\u201ea. Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder\n\u201eder Stiftungen;\n\u201eb. Beitrag an die Schulen nach \u00a7 52 des Schulgesetzes;\n\u201ec. Eine entsprechende Summe als Ersatz f\u00fcr den Ertrag\n\u201eder seit 1834 nicht besetzten Kanonikate zur Bestreitung der\n\u201ePrimar= und Bezirksschulausgaben des Kantons\n\u201ed. Eine Dotirung der Gemeinden nach folgenden Grund\u00ac\n\u201es\u00e4tzen:\n\n\u201e1. f\u00fcr jeden Lehrer und jede patentirte Lehrerin der Primar\u00ac\n\u201eschule, die eine Gemeinde hat, 500 Fr.;\n\u201e2. Nach der Klassifikation der Gemeinden, f\u00fcr jeden Lehrer\n\u201eund jede patentirte Lehrerin der Primarschule, wie folgt:\n\u201eAn Gemeinden V. Klasse 500 Fr.,\n\u201c* * * * * * * *\n\u201eSollten sp\u00e4ter von Gemeinden neue Lehrer angestellt wer\u00ac\n\u201eden, so ist ihnen durch den allgemeinen Schulfond eine ent\u00ac\n\u201esprechende Summe zu Handen des Gemeindeschulfondes heraus\u00ac\n\u201ezuzahlen\n\u201ee. Der Zinsabflu\u00df von 200,000 Fr. soll f\u00fcr Besserstellung\n\u201eder \u00e4rmern katholischen Pfarreien verwendet werden;\n\u201ef. Die Kapitalien aus dem Erl\u00f6s verkaufter Rebg\u00fcter, von\n\u201ewelchen die Zinse in den Pensionsf\u00f8nd f\u00fcr alte Pfarrer ge\u00ac\n\u201eflossen, sind dem besagten Pensionsfond einzuverleiben, u. s. w.\n\u201eu. s. w.\nDie in dieser Bestimmung vorgesehenen Dotationen von Ge\u00ac\nmeinden 2c. wurden auch bis zum Jahre 1883 ausgerichtet.\nB. Am 23. November 1883 inde\u00df fa\u00dfte der Kantonsrath des\nKantons Solothurn einen Beschlu\u00df \u201ebetreffend Herstellung des\nGleichgewichtes im allgemeinen Schulfonds,\u201c in welchem u. A.\nverf\u00fcgt wird: \u201e8. die Beitr\u00e4ge nach \u00a7 17 litt. d und e des\nAufhebungsdekretes sind bis auf Weiteres nicht mehr auszu\u00ac\nrichten.\u201c Die Veranlassung zu dieser Schlu\u00dfnahme lag darin,\nda\u00df, nach einem Berichte des Regierungsrathes, der allgemeine\nSchulfond nicht ausreiche, um nach Abl\u00f6sung der auf dem Ver\u00ac\nm\u00f6gen der aufgehobenen Korporationen haftenden Lasten auch\nnoch die s\u00e4mmtlichen, diesem Fonds durch das Aufhebungsdekret\nauferlegten Auslagen zu bestreiten; es habe sich eben ergeben,\nda\u00df man sich \u00fcber das Nettoergebni\u00df der Liquidation des Kloster\u00ac\nund Stiftverm\u00f6gens erheblich get\u00e4uscht habe, da sich die auf dem\u00ac\nselben ruhenden Lasten erheblich gr\u00f6\u00dfer herausgestellt haben, als\nangenommen worden sei. Als daher die Gemeinde Grenchen f\u00fcr\nzwei im Dezember 1883 neu errichtete Lehrerstellen den ihr\nnach \u00a7 17 litt. d 2 des Dekretes vom 4. Oktober 1874 zukom\u00ac\nmenden Beitrag von zusammen 2600 Fr. verlangte, wurde sie\nvom Regierungsrathe des Kantons Solothurn am 26. Dezember\n1884 unter Berufung auf den kantonsr\u00e4thlichen Beschlu\u00df vom\n23. November 1883 abschl\u00e4gig beschieden.\nC. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde Grenchen mit Beschwerde\u00ac\nschrift vom 23. Februar 1885 an das Bundesgericht; sie bean\u00ac\ntragt: \u201eEs sei der Beschlu\u00df des Kantonsrathes von Solothur\n\u201evom 23. November 1883 zur Herstellung des Gleichgewichtes\n\u201eim allgemeinen Schulfond des Kantons Solothurn, soweit der\u00ac\n\u201eselbe in Art. 9 (recte 8) bestehendes Gesetzesrecht aufheben\n\u201ewill, als rechtsunverbindlich und nicht exequirbar zu annuliren,\n\u201eweil derselbe in Mi\u00dfachtung verfassungsm\u00e4\u00dfiger Vorschriften\n\u201edem Volksentscheide niemals unterbreitet wurde.\u201c Zur Be\u00ac\ngr\u00fcndung macht sie der Hauptsache nach geltend: Der Auf\u00ac\nhebungsbeschlu\u00df vom 4. Oktober 1874 sei ein Gesetz; zu Ab\u00ac\n\u00e4nderung eines Gesetzes sei nach allgemeinem und solothurni\u00ac\nschem Staatsrechte (Art. 68 der Kantonsverfassung) nur der\nGesetzgeber befugt. Die gesetzgebende Gewalt aber stehe nach\nArt. 19 der Kantonsverfassung nicht dem Kantonsrathe, sondern\ndem Volke zu. Daher sei der Kantonsrath nicht berechtigt ge\u00ac\nwesen, durch Art. 9 recte 8 seines Beschlusses vom 23. November\n1883 die in Art. 17 litt. d und e den Gemeinden und \u00e4rmern\nPfarreien zugesicherten Subsidien aufzuheben. Denn es liege\nhier in der That eine Gesetzesab\u00e4nderung vor, da das Auf\u00ac\nhebungsdekret durchaus nicht erkennen lasse, da\u00df zwischen den\nverschiedenen im II. Theile desselben festgestellten Verpflichtun\u00ac\ngen des allgemeinen Schulfonds ein Unterschied in der Weise\nbestehen solle, da\u00df die einen vor den andern zu erf\u00fcllen w\u00e4ren.\nDas Gegentheil folge vielmehr deutlich aus der Bestimmung\ndes \u00a7 17 cit., da\u00df aus dem allgemeinen Schulfonds \u201ein erster\nLinie\u201c die s\u00e4mmtlichen im folgenden aufgez\u00e4hlten Ausgaben zu\nbestreiten seien. Die Bef\u00fcrchtungen der Regierung von Solo\u00ac\nthurn, da\u00df bei Fortentrichtung der Subsidien an die Gemeinden\ndie Erf\u00fcllung der in Abschnitt I des Aufhebungsdekretes auf\u00ac\ngez\u00e4hlten Verpflichtungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte, erscheinen\nschon deshalb als gegenstandslos, weil nach Art. 17 cit. die\nBildung des allgemeinen Schulfonds nur in dem Falle erfolge,\nda\u00df nach Erf\u00fcllung der in Abschnitt I aufgez\u00e4hlten Verpflich\u00ac\ntungen sich noch ein Ueberschu\u00df am Verm\u00f6gen der aufgehobenen\nXI \u2014 1885\n\nKorporationen ergebe; das blo\u00dfe Vorhandensein eines allge\u00ac\nmeinen Schulfonds beweise also, da\u00df die Verpflichtungen des\nAbschnittes 1 erf\u00fcllt seien.\nD. Die Regierung des Kantons Solothurn stellt der Beschwerde\nin erster Linie die Einrede der Versp\u00e4tung entgegen, indem sie\ndarauf hinweist, da\u00df der Beschlu\u00df des Kantonsrathes vom 23.\nNovember 1883, gegen welchen sich die Beschwerde in Wahrheit\nrichte, schon im Amtsblatte vom 1. Dezember 1883 publizirt\nund \u00fcberdem in der amtlichen Gesetzessammlung, Band XIX,\nS. 216 ver\u00f6ffentlicht worden sei. In sachlicher Beziehung macht\nsie geltend: das Aufhebungsdekret vom 4. Oktober 1874 habe\ngem\u00e4\u00df \u00a7 1323 des solothurnischen Civilgesetzes nur insoweit dem\nVolke zur Genehmigung vorgelegt werden m\u00fcssen, als es die\nAufhebung der durch dasselbe betroffenen Kl\u00f6ster und Stifte\nangeordnet habe. Dagegen stehe die Verf\u00fcgung dar\u00fcber, wie\ndas Verm\u00f6gen der aufgehobenen Korporationen zu verwenden\nsei, dem Kantonsrathe zu. Uebrigens ordne das Dekret vom\n4. Otober 1874 seinem klaren Wortlaute nach diejenigen Lei\u00ac\nstungen, welche \u00fcber die Erf\u00fcllung der auf dem Verm\u00f6gen der\naufgehobenen Korporationen haftenden Verpflichtungen hinaus\nvorgesehen werden, nur unter der Voraussetzung an, da\u00df sie aus\ndem Ueberschusse des Verm\u00f6gens bestritten werden k\u00f6nnen. Die\nAusrichtung dieser Leistungen sei also eine bedingte, nicht eine\nunbedingte. Nun reichen die Mittel des allgemeinen Schulfonds\nzur Zeit nicht aus, um alle Beitr\u00e4ge, welche das Dekret vor\u00ac\nsehe, zu leisten. Bei dieser Sachlage entspreche es einer rich\u00ac\ntigen und nat\u00fcrlichen Auslegung des Dekretes, wenn die nach\nArt. 17 desselben zu leistenden Beitr\u00e4ge, soweit die verf\u00fcgbaren\nMittel reichen, der Reihe nach, wie sie im Dekrete aufgez\u00e4hlt\nseien, ausgewiesen werden und die \u00fcbrigen durch das Dekret\nBerufenen auf so lange zur Geduld verwiesen werden, bis der\nFonds wieder \u00fcber gen\u00fcgende Mittel verf\u00fcge. Durch seinen Be\u00ac\nschlu\u00df vom 23. November 1883 habe der Kantonsrath ledig\u00ac\nlich diese Auslegung des Dekretes beth\u00e4tigt; dazu sei er nach\nArt. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung, wonach der Kantons\u00ac\nrath in Zweifelsf\u00e4llen den Sinn von Gesetzen und Beschl\u00fcssen\nin authentischer Weise festzustellen habe, befugt gewesen.\nE. In ihrer Replik bek\u00e4mpft die Rekurrentin die vom Regie\u00ac\nrungsrathe aufgeworfene Einrede der Versp\u00e4tung, indem sie\nausf\u00fchrt: der Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883\nsei erst durch die Weigerung des Regierungsrathes, die von der\nGemeinde Grenchen verlangte Subsidie aus dem allgemeinen\nSchulfond auszurichten, auf die Gemeinde Greuchen angewendet\nworden. Erst von da an laufe gem\u00e4\u00df konstanter bundesrecht\u00ac\nlicher Praxis die sechzigt\u00e4gige Rekursfrist des \u00a7 59 des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege; dieselbe\nsei mithin, da die erw\u00e4hnte Weigerung des Regierungsrathes\nder Gemeinde erst am 26. Dezember 1884 er\u00f6ffnet worden sei,\ngewahrt.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen\nhat (siehe Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Samm\u00ac\nlung IX, S. 447 u. f.) l\u00e4uft zwar die Frist zum staatsrecht\u00ac\nlichen Rekurse gegen Gesetze oder sonstige allgemein verbindliche\nErlasse vom Tage der amtlichen Publikation derselben an und\nist daher nach Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen das\nGesetz oder den betreffenden allgemein verbindlichen Erla\u00df\nselbst nicht mehr statthaft; dagegen bleibt dem Rekurrenten die\nBefugni\u00df gewahrt, gegen Verf\u00fcgungen, die in Anwendung eines\nsolchen allgemeinen Erlasses in der Folge gegen ihn speziell er\u00ac\nlassen werden sollten, binnen der in Art. 59 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Frist, von\nEr\u00f6ffnung der betreffenden Verf\u00fcgung an, den staatsrechtlichen\nRekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung\nwegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Demnach kann die\nBeschwerde, insoweit sie verlangt, da\u00df der Kantonsrathsbeschlu\u00df\nvom 23. November 1883 speziell gegen\u00fcber der Gemeinde Gren\u00ac\nchen nicht vollzogen werde, nicht als versp\u00e4tet erachtet werden.\nDenn die Vollziehung des fraglichen Beschlusses speziell gegen\u00fcber\nder Gemeinde Grenchen wurde unbestrittenerma\u00dfen erst durch den\nam 26. Dezember 1884 er\u00f6ffneten Beschlu\u00df des Regierungs\u00ac\nrathes ausgesprochen und diesem gegen\u00fcber ist die Beschwerde\u00ac\nfrist gewahrt.\n2. In der Sache selbst ist unzweifelhaft, da\u00df das Aufhebungs\u00ac\n\ndekret vom 4. Oktober 1874 im Wege der Gesetzgebung zu Stande\nkam; dasselbe qualifizirt sich als ein Gesetz (im formellen Sinne\ndes Wortes) und kann daher in allen seinen Bestandtheilen nur\ndurch ein anderes Gesetz wieder aufgehoben oder abge\u00e4ndert wer\u00ac\nden. Da nun nach solothurnischem Staatsrechte Gesetze der\nSanktion durch die Volksabstimmung bed\u00fcrfen, so w\u00e4re die Be\u00ac\nschwerde begr\u00fcndet, wenn der der Volksabstimmung nicht unter\u00ac\nbreitete Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883 das De\nkret vom 4. Oktober 1874 ab\u00e4nderte, speziell die in Art. 17\nlitt. d und e des Dekretes verhei\u00dfenen Subsidien an die Ge\u00ac\nmeinden und Pfarreien aufh\u00f6be. Allein der Kantonsrathsbe\u00ac\nschlu\u00df vom 23. November 1883 hebt nun thats\u00e4chlich die er\u00ac\nw\u00e4hnte Bestimmung des Dekretes nicht auf, sondern er enth\u00e4lt\nblos eine, auf Auslegung und Anwendung des Dekretes be\u00ac\nruhende, Vollziehungsma\u00dfregel. Dieser Beschlu\u00df beruht n\u00e4mlich\nauf der Anschauung, da\u00df einerseits das Aufhebungsdekret die\nim II. Theile desselben aufgez\u00e4hlten Beitr\u00e4ge nur unter der\nVoraussetzung verhei\u00dfe, da\u00df die Mittel des allgemeinen Schul\u00ac\nfondes zur Bestreitung derselben ausreichen und da\u00df anderseits,\nsofern die verf\u00fcgbaren Mittel des Fonds zur Bezahlung aller\nBeitr\u00e4ge nicht gen\u00fcgen, die einzelnen Verpflichtungen in der\u00ac\njenigen Reihenfolge zu erf\u00fcllen seien, wie sie das Dekret auf\u00ac\nz\u00e4hle, so da\u00df die sp\u00e4ter genannten zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Hievon\nausgehend wird, weil die Mittel des allgemeinen Schulfondes\nzur Bestreitung aller Beitr\u00e4ge zur Zeit nicht gen\u00fcgen, verf\u00fcg\nda\u00df einstweilen, d. h. f\u00fcr so lange, als dies der Fall sei, die\nsub c und d des Art. 17 leg. cit. verhei\u00dfenen Subsidienzah\u00ac\nlungen zu sistiren seien. Zu dieser Anordnung war der Kan\u00ac\ntonsrath gem\u00e4\u00df Art. 41 der Kantonsverfassung befugt; es ent\u00ac\nh\u00e4lt dieselbe keineswegs etwa eine verschleierte Ab\u00e4nderung des\nDekretes, sondern diejenige Auslegung des letztern, auf welcher\nste beruht, hat unzweifelhaft sachliche, \u00fcbrigens nach bekanntem\nGrundsatze der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogene,\nGr\u00fcnde f\u00fcr sich, wof\u00fcr nur darauf verwiesen werden mag, da\u00df\ngewi\u00df im Sinne und Geiste des Dekretes die in \u00a7 17 zuerst,\nsub a genannten \u201ePensionen und Besoldungen\u201c der noch leben\u00ac\nden Mitglieder der aufgehobenen Korporationen vorab und in\nerster Linie bestritten werden sollen. Die Beschwerde ist daher\nals unbegr\u00fcndet abzuweisen. Sollte \u00fcbrigens die Rekurrentin\nder Meinung sein, da\u00df ihr auf den beanspruchten Beitrag ein\nPrivatrecht zustehe, welches durch die kantonsr\u00e4thliche Schlu\u00df\u00ac\nnahme vom 23. November 1883 verletzt sei, so h\u00e4tte sie ihren\nAnspruch im Rechtswege geltend zu machen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1011139.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:08:18.885827+00:00", null, null, null, null, "493b8c77e7b57ae991866630275234cb53b64f001f617d0b7df4e77137d921dd", 1, 12363, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"11_I_139\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1885-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"23.  Urtheil v\u00f8m 9. Mai 1885 in Sachen Grenchen.\\nA. Durch einen vom Volke am 4. 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Oktober 1874 zukom\u00ac\\nmenden Beitrag von zusammen 2600 Fr. verlangte, wurde sie\\nvom Regierungsrathe des Kantons Solothurn am 26. Dezember\\n\\n1884.  unter Berufung auf den kantonsr\u00e4thlichen Beschlu\u00df vom\\n23. November 1883 abschl\u00e4gig beschieden.\\nC. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde Grenchen mit Beschwerde\u00ac\\nschrift vom 23. Februar 1885 an das Bundesgericht; sie bean\u00ac\\ntragt: \u201eEs sei der Beschlu\u00df des Kantonsrathes von Solothur\\n\u201evom 23. November 1883 zur Herstellung des Gleichgewichtes\\n\u201eim allgemeinen Schulfond des Kantons Solothurn, soweit der\u00ac\\n\u201eselbe in Art. 9 (recte 8) bestehendes Gesetzesrecht aufheben\\n\u201ewill, als rechtsunverbindlich und nicht exequirbar zu annuliren,\\n\u201eweil derselbe in Mi\u00dfachtung verfassungsm\u00e4\u00dfiger Vorschriften\\n\u201edem Volksentscheide niemals unterbreitet wurde.\u201c Zur Be\u00ac\\ngr\u00fcndung macht sie der Hauptsache nach geltend: Der Auf\u00ac\\nhebungsbeschlu\u00df vom 4. Oktober 1874 sei ein Gesetz; zu Ab\u00ac\\n\u00e4nderung eines Gesetzes sei nach allgemeinem und solothurni\u00ac\\nschem Staatsrechte (Art. 68 der Kantonsverfassung) nur der\\nGesetzgeber befugt. Die gesetzgebende Gewalt aber stehe nach\\nArt. 19 der Kantonsverfassung nicht dem Kantonsrathe, sondern\\ndem Volke zu. Daher sei der Kantonsrath nicht berechtigt ge\u00ac\\nwesen, durch Art. 9 recte 8 seines Beschlusses vom 23. November\\n1883 die in Art. 17 litt. d und e den Gemeinden und \u00e4rmern\\nPfarreien zugesicherten Subsidien aufzuheben. Denn es liege\\nhier in der That eine Gesetzesab\u00e4nderung vor, da das Auf\u00ac\\nhebungsdekret durchaus nicht erkennen lasse, da\u00df zwischen den\\nverschiedenen im II. Theile desselben festgestellten Verpflichtun\u00ac\\ngen des allgemeinen Schulfonds ein Unterschied in der Weise\\nbestehen solle, da\u00df die einen vor den andern zu erf\u00fcllen w\u00e4ren.\\nDas Gegentheil folge vielmehr deutlich aus der Bestimmung\\ndes \u00a7 17 cit., da\u00df aus dem allgemeinen Schulfonds \u201ein erster\\nLinie\u201c die s\u00e4mmtlichen im folgenden aufgez\u00e4hlten Ausgaben zu\\nbestreiten seien. Die Bef\u00fcrchtungen der Regierung von Solo\u00ac\\nthurn, da\u00df bei Fortentrichtung der Subsidien an die Gemeinden\\ndie Erf\u00fcllung der in Abschnitt I des Aufhebungsdekretes auf\u00ac\\ngez\u00e4hlten Verpflichtungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte, erscheinen\\nschon deshalb als gegenstandslos, weil nach Art. 17 cit. die\\nBildung des allgemeinen Schulfonds nur in dem Falle erfolge,\\nda\u00df nach Erf\u00fcllung der in Abschnitt I aufgez\u00e4hlten Verpflich\u00ac\\ntungen sich noch ein Ueberschu\u00df am Verm\u00f6gen der aufgehobenen\\nXI \u2014 1885\\n\\nKorporationen ergebe; das blo\u00dfe Vorhandensein eines allge\u00ac\\nmeinen Schulfonds beweise also, da\u00df die Verpflichtungen des\\nAbschnittes 1 erf\u00fcllt seien.\\nD. Die Regierung des Kantons Solothurn stellt der Beschwerde\\nin erster Linie die Einrede der Versp\u00e4tung entgegen, indem sie\\ndarauf hinweist, da\u00df der Beschlu\u00df des Kantonsrathes vom 23.\\nNovember 1883, gegen welchen sich die Beschwerde in Wahrheit\\nrichte, schon im Amtsblatte vom 1. Dezember 1883 publizirt\\nund \u00fcberdem in der amtlichen Gesetzessammlung, Band XIX,\\nS. 216 ver\u00f6ffentlicht worden sei. In sachlicher Beziehung macht\\nsie geltend: das Aufhebungsdekret vom 4. Oktober 1874 habe\\ngem\u00e4\u00df \u00a7 1323 des solothurnischen Civilgesetzes nur insoweit dem\\nVolke zur Genehmigung vorgelegt werden m\u00fcssen, als es die\\nAufhebung der durch dasselbe betroffenen Kl\u00f6ster und Stifte\\nangeordnet habe. Dagegen stehe die Verf\u00fcgung dar\u00fcber, wie\\ndas Verm\u00f6gen der aufgehobenen Korporationen zu verwenden\\nsei, dem Kantonsrathe zu. Uebrigens ordne das Dekret vom\\n4. Otober 1874 seinem klaren Wortlaute nach diejenigen Lei\u00ac\\nstungen, welche \u00fcber die Erf\u00fcllung der auf dem Verm\u00f6gen der\\naufgehobenen Korporationen haftenden Verpflichtungen hinaus\\nvorgesehen werden, nur unter der Voraussetzung an, da\u00df sie aus\\ndem Ueberschusse des Verm\u00f6gens bestritten werden k\u00f6nnen. Die\\nAusrichtung dieser Leistungen sei also eine bedingte, nicht eine\\nunbedingte. Nun reichen die Mittel des allgemeinen Schulfonds\\nzur Zeit nicht aus, um alle Beitr\u00e4ge, welche das Dekret vor\u00ac\\nsehe, zu leisten. Bei dieser Sachlage entspreche es einer rich\u00ac\\ntigen und nat\u00fcrlichen Auslegung des Dekretes, wenn die nach\\nArt. 17 desselben zu leistenden Beitr\u00e4ge, soweit die verf\u00fcgbaren\\nMittel reichen, der Reihe nach, wie sie im Dekrete aufgez\u00e4hlt\\nseien, ausgewiesen werden und die \u00fcbrigen durch das Dekret\\nBerufenen auf so lange zur Geduld verwiesen werden, bis der\\nFonds wieder \u00fcber gen\u00fcgende Mittel verf\u00fcge. Durch seinen Be\u00ac\\nschlu\u00df vom 23. November 1883 habe der Kantonsrath ledig\u00ac\\nlich diese Auslegung des Dekretes beth\u00e4tigt; dazu sei er nach\\nArt. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung, wonach der Kantons\u00ac\\nrath in Zweifelsf\u00e4llen den Sinn von Gesetzen und Beschl\u00fcssen\\nin authentischer Weise festzustellen habe, befugt gewesen.\\nE. In ihrer Replik bek\u00e4mpft die Rekurrentin die vom Regie\u00ac\\nrungsrathe aufgeworfene Einrede der Versp\u00e4tung, indem sie\\nausf\u00fchrt: der Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883\\nsei erst durch die Weigerung des Regierungsrathes, die von der\\nGemeinde Grenchen verlangte Subsidie aus dem allgemeinen\\nSchulfond auszurichten, auf die Gemeinde Greuchen angewendet\\nworden. Erst von da an laufe gem\u00e4\u00df konstanter bundesrecht\u00ac\\nlicher Praxis die sechzigt\u00e4gige Rekursfrist des \u00a7 59 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege; dieselbe\\nsei mithin, da die erw\u00e4hnte Weigerung des Regierungsrathes\\nder Gemeinde erst am 26. Dezember 1884 er\u00f6ffnet worden sei,\\ngewahrt.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen\\nhat (siehe Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Samm\u00ac\\nlung IX, S. 447 u. f.) l\u00e4uft zwar die Frist zum staatsrecht\u00ac\\nlichen Rekurse gegen Gesetze oder sonstige allgemein verbindliche\\nErlasse vom Tage der amtlichen Publikation derselben an und\\nist daher nach Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen das\\nGesetz oder den betreffenden allgemein verbindlichen Erla\u00df\\nselbst nicht mehr statthaft; dagegen bleibt dem Rekurrenten die\\nBefugni\u00df gewahrt, gegen Verf\u00fcgungen, die in Anwendung eines\\nsolchen allgemeinen Erlasses in der Folge gegen ihn speziell er\u00ac\\nlassen werden sollten, binnen der in Art. 59 des Bundesgesetzes\\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Frist, von\\nEr\u00f6ffnung der betreffenden Verf\u00fcgung an, den staatsrechtlichen\\nRekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung\\nwegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Demnach kann die\\nBeschwerde, insoweit sie verlangt, da\u00df der Kantonsrathsbeschlu\u00df\\nvom 23. November 1883 speziell gegen\u00fcber der Gemeinde Gren\u00ac\\nchen nicht vollzogen werde, nicht als versp\u00e4tet erachtet werden.\\nDenn die Vollziehung des fraglichen Beschlusses speziell gegen\u00fcber\\nder Gemeinde Grenchen wurde unbestrittenerma\u00dfen erst durch den\\nam 26. Dezember 1884 er\u00f6ffneten Beschlu\u00df des Regierungs\u00ac\\nrathes ausgesprochen und diesem gegen\u00fcber ist die Beschwerde\u00ac\\nfrist gewahrt.\\n2. In der Sache selbst ist unzweifelhaft, da\u00df das Aufhebungs\u00ac\\n\\ndekret vom 4. Oktober 1874 im Wege der Gesetzgebung zu Stande\\nkam; dasselbe qualifizirt sich als ein Gesetz (im formellen Sinne\\ndes Wortes) und kann daher in allen seinen Bestandtheilen nur\\ndurch ein anderes Gesetz wieder aufgehoben oder abge\u00e4ndert wer\u00ac\\nden. Da nun nach solothurnischem Staatsrechte Gesetze der\\nSanktion durch die Volksabstimmung bed\u00fcrfen, so w\u00e4re die Be\u00ac\\nschwerde begr\u00fcndet, wenn der der Volksabstimmung nicht unter\u00ac\\nbreitete Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883 das De\\nkret vom 4. Oktober 1874 ab\u00e4nderte, speziell die in Art. 17\\nlitt. d und e des Dekretes verhei\u00dfenen Subsidien an die Ge\u00ac\\nmeinden und Pfarreien aufh\u00f6be. Allein der Kantonsrathsbe\u00ac\\nschlu\u00df vom 23. November 1883 hebt nun thats\u00e4chlich die er\u00ac\\nw\u00e4hnte Bestimmung des Dekretes nicht auf, sondern er enth\u00e4lt\\nblos eine, auf Auslegung und Anwendung des Dekretes be\u00ac\\nruhende, Vollziehungsma\u00dfregel. Dieser Beschlu\u00df beruht n\u00e4mlich\\nauf der Anschauung, da\u00df einerseits das Aufhebungsdekret die\\nim II. Theile desselben aufgez\u00e4hlten Beitr\u00e4ge nur unter der\\nVoraussetzung verhei\u00dfe, da\u00df die Mittel des allgemeinen Schul\u00ac\\nfondes zur Bestreitung derselben ausreichen und da\u00df anderseits,\\nsofern die verf\u00fcgbaren Mittel des Fonds zur Bezahlung aller\\nBeitr\u00e4ge nicht gen\u00fcgen, die einzelnen Verpflichtungen in der\u00ac\\njenigen Reihenfolge zu erf\u00fcllen seien, wie sie das Dekret auf\u00ac\\nz\u00e4hle, so da\u00df die sp\u00e4ter genannten zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Hievon\\nausgehend wird, weil die Mittel des allgemeinen Schulfondes\\nzur Bestreitung aller Beitr\u00e4ge zur Zeit nicht gen\u00fcgen, verf\u00fcg\\nda\u00df einstweilen, d. h. f\u00fcr so lange, als dies der Fall sei, die\\nsub c und d des Art. 17 leg. cit. verhei\u00dfenen Subsidienzah\u00ac\\nlungen zu sistiren seien. Zu dieser Anordnung war der Kan\u00ac\\ntonsrath gem\u00e4\u00df Art. 41 der Kantonsverfassung befugt; es ent\u00ac\\nh\u00e4lt dieselbe keineswegs etwa eine verschleierte Ab\u00e4nderung des\\nDekretes, sondern diejenige Auslegung des letztern, auf welcher\\nste beruht, hat unzweifelhaft sachliche, \u00fcbrigens nach bekanntem\\nGrundsatze der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogene,\\nGr\u00fcnde f\u00fcr sich, wof\u00fcr nur darauf verwiesen werden mag, da\u00df\\ngewi\u00df im Sinne und Geiste des Dekretes die in \u00a7 17 zuerst,\\nsub a genannten \u201ePensionen und Besoldungen\u201c der noch leben\u00ac\\nden Mitglieder der aufgehobenen Korporationen vorab und in\\nerster Linie bestritten werden sollen. Die Beschwerde ist daher\\nals unbegr\u00fcndet abzuweisen. Sollte \u00fcbrigens die Rekurrentin\\nder Meinung sein, da\u00df ihr auf den beanspruchten Beitrag ein\\nPrivatrecht zustehe, welches durch die kantonsr\u00e4thliche Schlu\u00df\u00ac\\nnahme vom 23. November 1883 verletzt sei, so h\u00e4tte sie ihren\\nAnspruch im Rechtswege geltend zu machen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"23\", \"text\": \"Urtheil v\u00f8m 9. Mai 1885 in Sachen Grenchen.\\nA. Durch einen vom Volke am 4. Oktober 1874 genehmigten\\nBeschlu\u00df des Kantonsrathes des Kantons Solothurn vom 18.\\nSeptember 1874 wurden das Kloster Mariastein und die Stifte\\nSt. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Sch\u00f6nen\u00ac\\nwerth aufgehoben. Ueber die Verwendung des Verm\u00f6gens der\\naufgehobenen Korporationen bestimmt der Aufhebungsbeschlu\u00df\\n(Abschnitt II, \u00a7 17), da\u00df aus demselben nach Erf\u00fcllung der im\\nersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestrei\u00ac\\ntung der Auslagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterst\u00fctzung\\nder Erziehungszwecke des Kantons gebildet werde, welcher in\\nerster Linie zu bestreiten habe:\\n\u201ea. Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder\\n\u201eder Stiftungen;\\n\u201eb. Beitrag an die Schulen nach \u00a7 52 des Schulgesetzes;\\n\u201ec. Eine entsprechende Summe als Ersatz f\u00fcr den Ertrag\\n\u201eder seit 1834 nicht besetzten Kanonikate zur Bestreitung der\\n\u201ePrimar= und Bezirksschulausgaben des Kantons\\n\u201ed. Eine Dotirung der Gemeinden nach folgenden Grund\u00ac\\n\u201es\u00e4tzen:\\n\\n\u201e1. f\u00fcr jeden Lehrer und jede patentirte Lehrerin der Primar\u00ac\\n\u201eschule, die eine Gemeinde hat, 500 Fr.;\\n\u201e2. Nach der Klassifikation der Gemeinden, f\u00fcr jeden Lehrer\\n\u201eund jede patentirte Lehrerin der Primarschule, wie folgt:\\n\u201eAn Gemeinden V. Klasse 500 Fr.,\\n\u201c* * * * * * * *\\n\u201eSollten sp\u00e4ter von Gemeinden neue Lehrer angestellt wer\u00ac\\n\u201eden, so ist ihnen durch den allgemeinen Schulfond eine ent\u00ac\\n\u201esprechende Summe zu Handen des Gemeindeschulfondes heraus\u00ac\\n\u201ezuzahlen\\n\u201ee. Der Zinsabflu\u00df von 200,000 Fr. soll f\u00fcr Besserstellung\\n\u201eder \u00e4rmern katholischen Pfarreien verwendet werden;\\n\u201ef. Die Kapitalien aus dem Erl\u00f6s verkaufter Rebg\u00fcter, von\\n\u201ewelchen die Zinse in den Pensionsf\u00f8nd f\u00fcr alte Pfarrer ge\u00ac\\n\u201eflossen, sind dem besagten Pensionsfond einzuverleiben, u. s. w.\\n\u201eu. s. w.\\nDie in dieser Bestimmung vorgesehenen Dotationen von Ge\u00ac\\nmeinden 2c. wurden auch bis zum Jahre 1883 ausgerichtet.\\nB. Am 23. November 1883 inde\u00df fa\u00dfte der Kantonsrath des\\nKantons Solothurn einen Beschlu\u00df \u201ebetreffend Herstellung des\\nGleichgewichtes im allgemeinen Schulfonds,\u201c in welchem u. A.\\nverf\u00fcgt wird: \u201e8. die Beitr\u00e4ge nach \u00a7 17 litt. d und e des\\nAufhebungsdekretes sind bis auf Weiteres nicht mehr auszu\u00ac\\nrichten.\u201c Die Veranlassung zu dieser Schlu\u00dfnahme lag darin,\\nda\u00df, nach einem Berichte des Regierungsrathes, der allgemeine\\nSchulfond nicht ausreiche, um nach Abl\u00f6sung der auf dem Ver\u00ac\\nm\u00f6gen der aufgehobenen Korporationen haftenden Lasten auch\\nnoch die s\u00e4mmtlichen, diesem Fonds durch das Aufhebungsdekret\\nauferlegten Auslagen zu bestreiten; es habe sich eben ergeben,\\nda\u00df man sich \u00fcber das Nettoergebni\u00df der Liquidation des Kloster\u00ac\\nund Stiftverm\u00f6gens erheblich get\u00e4uscht habe, da sich die auf dem\u00ac\\nselben ruhenden Lasten erheblich gr\u00f6\u00dfer herausgestellt haben, als\\nangenommen worden sei. Als daher die Gemeinde Grenchen f\u00fcr\\nzwei im Dezember 1883 neu errichtete Lehrerstellen den ihr\\nnach \u00a7 17 litt. d 2 des Dekretes vom 4. Oktober 1874 zukom\u00ac\\nmenden Beitrag von zusammen 2600 Fr. verlangte, wurde sie\\nvom Regierungsrathe des Kantons Solothurn am 26. Dezember\"}, {\"id\": \"1884\", \"text\": \"unter Berufung auf den kantonsr\u00e4thlichen Beschlu\u00df vom\\n23. November 1883 abschl\u00e4gig beschieden.\\nC. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde Grenchen mit Beschwerde\u00ac\\nschrift vom 23. Februar 1885 an das Bundesgericht; sie bean\u00ac\\ntragt: \u201eEs sei der Beschlu\u00df des Kantonsrathes von Solothur\\n\u201evom 23. November 1883 zur Herstellung des Gleichgewichtes\\n\u201eim allgemeinen Schulfond des Kantons Solothurn, soweit der\u00ac\\n\u201eselbe in Art. 9 (recte 8) bestehendes Gesetzesrecht aufheben\\n\u201ewill, als rechtsunverbindlich und nicht exequirbar zu annuliren,\\n\u201eweil derselbe in Mi\u00dfachtung verfassungsm\u00e4\u00dfiger Vorschriften\\n\u201edem Volksentscheide niemals unterbreitet wurde.\u201c Zur Be\u00ac\\ngr\u00fcndung macht sie der Hauptsache nach geltend: Der Auf\u00ac\\nhebungsbeschlu\u00df vom 4. Oktober 1874 sei ein Gesetz; zu Ab\u00ac\\n\u00e4nderung eines Gesetzes sei nach allgemeinem und solothurni\u00ac\\nschem Staatsrechte (Art. 68 der Kantonsverfassung) nur der\\nGesetzgeber befugt. Die gesetzgebende Gewalt aber stehe nach\\nArt. 19 der Kantonsverfassung nicht dem Kantonsrathe, sondern\\ndem Volke zu. Daher sei der Kantonsrath nicht berechtigt ge\u00ac\\nwesen, durch Art. 9 recte 8 seines Beschlusses vom 23. November\\n1883 die in Art. 17 litt. d und e den Gemeinden und \u00e4rmern\\nPfarreien zugesicherten Subsidien aufzuheben. Denn es liege\\nhier in der That eine Gesetzesab\u00e4nderung vor, da das Auf\u00ac\\nhebungsdekret durchaus nicht erkennen lasse, da\u00df zwischen den\\nverschiedenen im II. Theile desselben festgestellten Verpflichtun\u00ac\\ngen des allgemeinen Schulfonds ein Unterschied in der Weise\\nbestehen solle, da\u00df die einen vor den andern zu erf\u00fcllen w\u00e4ren.\\nDas Gegentheil folge vielmehr deutlich aus der Bestimmung\\ndes \u00a7 17 cit., da\u00df aus dem allgemeinen Schulfonds \u201ein erster\\nLinie\u201c die s\u00e4mmtlichen im folgenden aufgez\u00e4hlten Ausgaben zu\\nbestreiten seien. Die Bef\u00fcrchtungen der Regierung von Solo\u00ac\\nthurn, da\u00df bei Fortentrichtung der Subsidien an die Gemeinden\\ndie Erf\u00fcllung der in Abschnitt I des Aufhebungsdekretes auf\u00ac\\ngez\u00e4hlten Verpflichtungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte, erscheinen\\nschon deshalb als gegenstandslos, weil nach Art. 17 cit. die\\nBildung des allgemeinen Schulfonds nur in dem Falle erfolge,\\nda\u00df nach Erf\u00fcllung der in Abschnitt I aufgez\u00e4hlten Verpflich\u00ac\\ntungen sich noch ein Ueberschu\u00df am Verm\u00f6gen der aufgehobenen\\nXI \u2014 1885\\n\\nKorporationen ergebe; das blo\u00dfe Vorhandensein eines allge\u00ac\\nmeinen Schulfonds beweise also, da\u00df die Verpflichtungen des\\nAbschnittes 1 erf\u00fcllt seien.\\nD. Die Regierung des Kantons Solothurn stellt der Beschwerde\\nin erster Linie die Einrede der Versp\u00e4tung entgegen, indem sie\\ndarauf hinweist, da\u00df der Beschlu\u00df des Kantonsrathes vom 23.\\nNovember 1883, gegen welchen sich die Beschwerde in Wahrheit\\nrichte, schon im Amtsblatte vom 1. Dezember 1883 publizirt\\nund \u00fcberdem in der amtlichen Gesetzessammlung, Band XIX,\\nS. 216 ver\u00f6ffentlicht worden sei. In sachlicher Beziehung macht\\nsie geltend: das Aufhebungsdekret vom 4. Oktober 1874 habe\\ngem\u00e4\u00df \u00a7 1323 des solothurnischen Civilgesetzes nur insoweit dem\\nVolke zur Genehmigung vorgelegt werden m\u00fcssen, als es die\\nAufhebung der durch dasselbe betroffenen Kl\u00f6ster und Stifte\\nangeordnet habe. Dagegen stehe die Verf\u00fcgung dar\u00fcber, wie\\ndas Verm\u00f6gen der aufgehobenen Korporationen zu verwenden\\nsei, dem Kantonsrathe zu. Uebrigens ordne das Dekret vom\\n4. Otober 1874 seinem klaren Wortlaute nach diejenigen Lei\u00ac\\nstungen, welche \u00fcber die Erf\u00fcllung der auf dem Verm\u00f6gen der\\naufgehobenen Korporationen haftenden Verpflichtungen hinaus\\nvorgesehen werden, nur unter der Voraussetzung an, da\u00df sie aus\\ndem Ueberschusse des Verm\u00f6gens bestritten werden k\u00f6nnen. Die\\nAusrichtung dieser Leistungen sei also eine bedingte, nicht eine\\nunbedingte. Nun reichen die Mittel des allgemeinen Schulfonds\\nzur Zeit nicht aus, um alle Beitr\u00e4ge, welche das Dekret vor\u00ac\\nsehe, zu leisten. Bei dieser Sachlage entspreche es einer rich\u00ac\\ntigen und nat\u00fcrlichen Auslegung des Dekretes, wenn die nach\\nArt. 17 desselben zu leistenden Beitr\u00e4ge, soweit die verf\u00fcgbaren\\nMittel reichen, der Reihe nach, wie sie im Dekrete aufgez\u00e4hlt\\nseien, ausgewiesen werden und die \u00fcbrigen durch das Dekret\\nBerufenen auf so lange zur Geduld verwiesen werden, bis der\\nFonds wieder \u00fcber gen\u00fcgende Mittel verf\u00fcge. Durch seinen Be\u00ac\\nschlu\u00df vom 23. November 1883 habe der Kantonsrath ledig\u00ac\\nlich diese Auslegung des Dekretes beth\u00e4tigt; dazu sei er nach\\nArt. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung, wonach der Kantons\u00ac\\nrath in Zweifelsf\u00e4llen den Sinn von Gesetzen und Beschl\u00fcssen\\nin authentischer Weise festzustellen habe, befugt gewesen.\\nE. In ihrer Replik bek\u00e4mpft die Rekurrentin die vom Regie\u00ac\\nrungsrathe aufgeworfene Einrede der Versp\u00e4tung, indem sie\\nausf\u00fchrt: der Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883\\nsei erst durch die Weigerung des Regierungsrathes, die von der\\nGemeinde Grenchen verlangte Subsidie aus dem allgemeinen\\nSchulfond auszurichten, auf die Gemeinde Greuchen angewendet\\nworden. Erst von da an laufe gem\u00e4\u00df konstanter bundesrecht\u00ac\\nlicher Praxis die sechzigt\u00e4gige Rekursfrist des \u00a7 59 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege; dieselbe\\nsei mithin, da die erw\u00e4hnte Weigerung des Regierungsrathes\\nder Gemeinde erst am 26. Dezember 1884 er\u00f6ffnet worden sei,\\ngewahrt.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen\\nhat (siehe Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Samm\u00ac\\nlung IX, S. 447 u. f.) l\u00e4uft zwar die Frist zum staatsrecht\u00ac\\nlichen Rekurse gegen Gesetze oder sonstige allgemein verbindliche\\nErlasse vom Tage der amtlichen Publikation derselben an und\\nist daher nach Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen das\\nGesetz oder den betreffenden allgemein verbindlichen Erla\u00df\\nselbst nicht mehr statthaft; dagegen bleibt dem Rekurrenten die\\nBefugni\u00df gewahrt, gegen Verf\u00fcgungen, die in Anwendung eines\\nsolchen allgemeinen Erlasses in der Folge gegen ihn speziell er\u00ac\\nlassen werden sollten, binnen der in Art. 59 des Bundesgesetzes\\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Frist, von\\nEr\u00f6ffnung der betreffenden Verf\u00fcgung an, den staatsrechtlichen\\nRekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung\\nwegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Demnach kann die\\nBeschwerde, insoweit sie verlangt, da\u00df der Kantonsrathsbeschlu\u00df\\nvom 23. November 1883 speziell gegen\u00fcber der Gemeinde Gren\u00ac\\nchen nicht vollzogen werde, nicht als versp\u00e4tet erachtet werden.\\nDenn die Vollziehung des fraglichen Beschlusses speziell gegen\u00fcber\\nder Gemeinde Grenchen wurde unbestrittenerma\u00dfen erst durch den\\nam 26. Dezember 1884 er\u00f6ffneten Beschlu\u00df des Regierungs\u00ac\\nrathes ausgesprochen und diesem gegen\u00fcber ist die Beschwerde\u00ac\\nfrist gewahrt.\\n2. In der Sache selbst ist unzweifelhaft, da\u00df das Aufhebungs\u00ac\\n\\ndekret vom 4. Oktober 1874 im Wege der Gesetzgebung zu Stande\\nkam; dasselbe qualifizirt sich als ein Gesetz (im formellen Sinne\\ndes Wortes) und kann daher in allen seinen Bestandtheilen nur\\ndurch ein anderes Gesetz wieder aufgehoben oder abge\u00e4ndert wer\u00ac\\nden. Da nun nach solothurnischem Staatsrechte Gesetze der\\nSanktion durch die Volksabstimmung bed\u00fcrfen, so w\u00e4re die Be\u00ac\\nschwerde begr\u00fcndet, wenn der der Volksabstimmung nicht unter\u00ac\\nbreitete Kantonsrathsbeschlu\u00df vom 23. November 1883 das De\\nkret vom 4. Oktober 1874 ab\u00e4nderte, speziell die in Art. 17\\nlitt. d und e des Dekretes verhei\u00dfenen Subsidien an die Ge\u00ac\\nmeinden und Pfarreien aufh\u00f6be. Allein der Kantonsrathsbe\u00ac\\nschlu\u00df vom 23. November 1883 hebt nun thats\u00e4chlich die er\u00ac\\nw\u00e4hnte Bestimmung des Dekretes nicht auf, sondern er enth\u00e4lt\\nblos eine, auf Auslegung und Anwendung des Dekretes be\u00ac\\nruhende, Vollziehungsma\u00dfregel. Dieser Beschlu\u00df beruht n\u00e4mlich\\nauf der Anschauung, da\u00df einerseits das Aufhebungsdekret die\\nim II. Theile desselben aufgez\u00e4hlten Beitr\u00e4ge nur unter der\\nVoraussetzung verhei\u00dfe, da\u00df die Mittel des allgemeinen Schul\u00ac\\nfondes zur Bestreitung derselben ausreichen und da\u00df anderseits,\\nsofern die verf\u00fcgbaren Mittel des Fonds zur Bezahlung aller\\nBeitr\u00e4ge nicht gen\u00fcgen, die einzelnen Verpflichtungen in der\u00ac\\njenigen Reihenfolge zu erf\u00fcllen seien, wie sie das Dekret auf\u00ac\\nz\u00e4hle, so da\u00df die sp\u00e4ter genannten zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Hievon\\nausgehend wird, weil die Mittel des allgemeinen Schulfondes\\nzur Bestreitung aller Beitr\u00e4ge zur Zeit nicht gen\u00fcgen, verf\u00fcg\\nda\u00df einstweilen, d. h. f\u00fcr so lange, als dies der Fall sei, die\\nsub c und d des Art. 17 leg. cit. verhei\u00dfenen Subsidienzah\u00ac\\nlungen zu sistiren seien. Zu dieser Anordnung war der Kan\u00ac\\ntonsrath gem\u00e4\u00df Art. 41 der Kantonsverfassung befugt; es ent\u00ac\\nh\u00e4lt dieselbe keineswegs etwa eine verschleierte Ab\u00e4nderung des\\nDekretes, sondern diejenige Auslegung des letztern, auf welcher\\nste beruht, hat unzweifelhaft sachliche, \u00fcbrigens nach bekanntem\\nGrundsatze der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogene,\\nGr\u00fcnde f\u00fcr sich, wof\u00fcr nur darauf verwiesen werden mag, da\u00df\\ngewi\u00df im Sinne und Geiste des Dekretes die in \u00a7 17 zuerst,\\nsub a genannten \u201ePensionen und Besoldungen\u201c der noch leben\u00ac\\nden Mitglieder der aufgehobenen Korporationen vorab und in\\nerster Linie bestritten werden sollen. Die Beschwerde ist daher\\nals unbegr\u00fcndet abzuweisen. Sollte \u00fcbrigens die Rekurrentin\\nder Meinung sein, da\u00df ihr auf den beanspruchten Beitrag ein\\nPrivatrecht zustehe, welches durch die kantonsr\u00e4thliche Schlu\u00df\u00ac\\nnahme vom 23. November 1883 verletzt sei, so h\u00e4tte sie ihren\\nAnspruch im Rechtswege geltend zu machen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 17 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"17\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_17\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_11_I_139"], "units": {}, "query_ms": 0.9457990090595558}