{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_151", "bge", "CH", "I", "11_I_151", null, "1885-06-27", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 151", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "25. Urtheil vom 27. Juni 1885\nin Sachen Frau Huber.\nA. Der Fiskus des Kantons Aargau hatte gegen die Rekur\u00ac\nrentin beim Bezirksgerichte Zurzach eine Klage angehoben, in\nwelcher er dahin schlo\u00df, die Beklagte (als Eigenth\u00fcmerin der\nLiegenschaft zum \u201eSchl\u00fcssel\u201c in Zurzach) habe zu Gunsten des\nSt. Annahofes in Zurzach ein unbeschr\u00e4nktes Durchfahrtsrecht\n\u00fcber den Hofraum zwischen dem Anbau zum \u201eSchl\u00fcssel\u201c und\ndem \u201eHechtli\u201c anzuerkennen, demnach die Durchfahrt stets unver\u00ac\nsperrt offen zu erhalten, die auf dem Hofraum befindliche D\u00fcng\u00ac\ngrube zu beseitigen und den Platz in einen zur Aus\u00fcbung des\nDurchfahrtsrechtes geeigneten Zustand zu stellen. Die Beklagte\nbehauptete, es stehe dem Kl\u00e4ger nur ein in bestimmter Weise\nbeschr\u00e4nktes Fahrwegrecht und Viehtriebrecht zu und verlangte\nAbweisung der Klage, insoweit dieselbe mehr verlange. Das Be\u00ac\nzirksgericht Zurzach erlie\u00df am 21. Mai 1884 ein Beweisurtheil\nin welchem es beiden Parteien verschiedene Beweise auferlegte.\n\nGegen diese Entscheidung appellirten beide Parteien an das\nObergericht des Kantons Aargau; der Kl\u00e4ger, indem er in\nerster Linie sofortigen Zuspruch der Klage eventuell Modifikation\ndes Beweisurtheiles im Sinne der Streichung der der Beklag\u00ac\nten vorbehaltenen Beweise verlangte, die Beklagte, indem sie\nauf Zulassung weiterer Beweise zu ihren Gunsten antrug. Durch\nUrtheil vom 25. September 1884 erkannte das Obergericht des\nKantons Aargau in der Hauptsache auf sofortigen Zuspruch der\nKlage, indem es wesentlich auf einen am 21. August 1878 von\nder Beklagten mit ihrem Nachbar, dem Eigenth\u00fcmer des Grund\u00ac\nst\u00fcckes zum \u201eHechtli\u201c, Arnold Laube, abgeschlossenen friedens\u00ac\nrichterlichen Vergleich abstellte, in welchem anerkannt sei, da\u00df\n\u00fcber den streitigen Platz ein unbeschr\u00e4nktes Durchfahrtsrecht f\u00fcr\nden St. Annahof bestehe. Dieser Vergleich, wenn auch nicht\nmit dem gegenw\u00e4rtigen Kl\u00e4ger, sondern mit einem Dritten ab\u00ac\ngeschlossen, enthalte ein au\u00dfergerichtliches Gest\u00e4ndni\u00df in Bezug\nauf die eingeklagte Dienstbarkeit, welchem im Zusammenhange\nmit den \u00fcbrigen Thatumst\u00e4nden des Falles volle Beweiskraft\nbeizumessen sei.\nB. In einer am 20. November 1884 zur Post gegebenen\nRekursschrift stellte daraufhin die Rekurrentin beim Bundes\u00ac\ngerichte die Antr\u00e4ge:\na. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom\n25. September 1884 fei aufzuheben resp. dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df\ndasselbe nur \u00fcber den appellirten Gegenstand zu urtheilen habe;\nb. seien s\u00e4mmtliche in der Prozedur anerkannten und nicht\nbestrittenen Zeugen vorzulassen und anzuh\u00f6ren\nc. seien ebenfalls die in der Appellation angerufenen Zeugen,\nConrad Knecht zum \u201eRebstock\u201c und Josef Knecht, Fuhrhalter,\nje nach Urtheil des Bundesgerichtes, zuzulassen;\nd. das Endurtheil sei in erster Instanz durch das Tit. Be\u00ac\nzirksgericht Zurzach als verfassungsm\u00e4\u00dfiger Gerichtsstand aus\u00ac\nzuf\u00e4llen (\u00a7 69 der aargauischen Staatsverfassung).\nAlles unter Folge der Kosten.\nSie behauptet, das Obergericht habe ihre Appellation nicht\ngew\u00fcrdigt und dadurch, da\u00df es sofort, unter Ausschlie\u00dfung der\nvon der Bektagten angebotenen Beweise, ein Endurtheil aus\u00ac\ngef\u00e4llt habe, in die Urtheilsbefugnisse des Bezirksgerichtes als\nerster Instanz eingegriffen und dadurch die Beklagte um wenig\u00ac\nstens 3500 Fr. gesch\u00e4digt.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher\nsich das Obergericht des Kantons Aargau einfach anschlie\u00dft,\ntr\u00e4gt der Regierungsrath des Kantons Aargau darauf an, es\nsei die Rekurrentin mit ihren Rekursbegehren abzuweisen unter\nFolge der Kosten. Zur Begr\u00fcndung macht er geltend: Der\nRekurs sei formell unstatthaft. Da die Sache nach kantonalem\nund nicht nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu entscheiden gewesen sei,\nso sei eine eivilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 des Bun\u00ac\ndesgesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege unzu\u00ac\nl\u00e4ssig. Ebensowenig sei ein staatsrechtlicher Rekurs nach Art. 59\nleg. cil. statthaft oder begr\u00fcndet. Derselbe w\u00e4re, da das an\u00ac\ngefochtene Urtheil am 25. September 1884 er\u00f6ffnet, der Rekurs\ndagegen erst am 28. November gleichen Jahres eingelegt wor\u00ac\nden sei, versp\u00e4tet. In Betreff der drei ersten Rechtsbegehren\nder Rekursschrift handle es sich nicht um Verletzung verfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfiger Rechte, sondern einfach um die Anwendung von Vor\u00ac\nschriften der aargauischen Civilproze\u00dfordnung. Uebrigens sei die\nEntscheidung des Obergerichtes eine durchaus gesetz= und sach\u00ac\ngem\u00e4\u00dfe. Was das letzte Begehren der Rekurrentin anbelange\nso sei dasselbe unbegr\u00fcndet. Die erste Instanz habe ja geur\u00ac\ntheilt, indem sie ein Beweisurtheil erlassen habe.\nD. Replikando bemerkt die Rekurrentin: Der Rekurs sei nicht\nversp\u00e4tet, da die Beschwerde schon am 20. November 1884 an\ndas Bundesgericht versandt worden sei und die schriftliche Zu\u00ac\nstellung des angefochtenen Urtheiles an die Rekurrentin, welche\nnach der aargauischen Civilproze\u00dfordnung zur Er\u00f6ffnung erfor\u00ac\nderlich sei, erst am 25. Oktober 1884 stattgefunden habe. In\nder Sache selbst sichere die aargauische Verfassung in Art. 58\u201478\ndem B\u00fcrger in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen\nzu. Diesem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Instanzenzuge d\u00fcrfe nach Art. 58\nder Bundesverfassung Niemand entzogen werden. Das Recht\nauf den Richter sei aber, wie keiner weitern Ausf\u00fchrung be\u00ac\nd\u00fcrfe, das Recht auf ein Urtheil, d. h. ein Endurtheil desselben,\nwelches die gestellte Rechtsfrage abschlie\u00dflich beurtheile. Im\n\nvorliegenden Falle sei von der ersten Instanz, dem Bezirks\u00ac\ngerichte Zurzach, ein Endurtheil nicht gef\u00e4llt worden, vielmehr\nhabe die erste Instanz blos ein Beweisinterlokut erlassen. Das\nObergericht h\u00e4tte daher, nach Aufhebung des erstinstanzlichen\nBeweisinterlokutes, die Sache an die erste Instanz zur Aus\u00ac\nf\u00e4llung eines erstinstanzlichen Endurtheiles zur\u00fcckweisen sollen\nund sei nicht berechtigt gewesen, selbst sofort das Endurtheil zu\nf\u00e4llen und dadurch der Rekurrentin das Recht auf eine erst\u00ac\ninstanzliche Entscheidung zu entziehen. Das obergerichtliche Ur\u00ac\ntheil m\u00fcsse daher aufgehoben werden und zwar, wie die Rekur\u00ac\nrentin in erster Linie behaupte, seinem ganzen Umfange nach,\nnicht nur insoweit als es ein Endurtheil enthalte, denn ein ober\u00ac\ngerichtliches Beweisurtheil lasse sich aus dem voreilig gef\u00e4llten\nEndurtheile nicht mehr heraussch\u00e4len. Da die aargauische Pro\u00ac\nze\u00dfordnung Bestimmungen dar\u00fcber nicht enthalte, wie im Falle\nder Kassation eines obergerichtlichen Urtheiles zu verfahren sei,\nso werde das Bundesgericht selbst die n\u00f6thigen Anordnungen in\ndieser Beziehung treffen m\u00fcssen. Es k\u00f6nne entweder die aar\u00ac\ngauischen Beh\u00f6rden veranlassen, zu Beurtheilung der Sache ein\nErsatzobergericht zu bezeichnen oder aber die Sache selbst an der\nHand behalten und als Appellationsgericht beurtheilen; letzteres\nsei hier mit R\u00fccksicht auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege unbedenklich statthaft.\nBei Beurtheilung der Sache als Appellationsgericht dann werde\ndas Bundesgericht zu einer Ab\u00e4nderung des obergerichtlichen\nUrtheiles gelangen, da dieses auf einer ganz unrichtigen Inter\u00ac\npretation des Vergleiches vom 24. August beruhe.\nE. Auf eine sachbez\u00fcgliche Anfrage des Instruktionsrichters\nerkl\u00e4rte das Obergericht des Kantons Aargau: seit Einf\u00fchrung\nder gegenw\u00e4rtigen Civilproze\u00dfordnung von 1852 sei die Praxis\ndes Obergerichtes stets dahin gegangen, da\u00df wenn gegen ein\nbezirksgerichtliches Beweisurtheil mit dem Schlusse appellirt\nworden sei, es sei ein Haupturtheil im Sinne des Klage= oder\nAntwortschlusses auszuf\u00e4llen, das Obergericht auch wirklich ein\nsolches ausgef\u00e4llt habe, sofern es den Schlu\u00df nach den Akten\nals gerechtfertigt gefunden habe. Dadurch werde der Partei\nkeineswegs eine Instanz entzogen. Das Bezirksgericht habe ja\n\u00fcber die Sache geurtheilt und erkl\u00e4rt, die Klage k\u00f6nne noch\nnicht zugesprochen werden, sondern der Kl\u00e4ger m\u00fcsse seine Klage\nerst noch beweisen. Das Obergericht dagegen habe gefunden, die\nKlage sei schon bewiesen. Es haben also beide Instanzen ge\u00ac\nurtheilt.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die von der Regierung des Kantons Aargau erhobene\nEinrede der Versp\u00e4tung des Rekurses ist unbegr\u00fcndet; denn\nvorerst ist die Rekursbeschwerde schon am 20. November 1884\nzur Post gegeben worden, so da\u00df die gesetzliche sechzigt\u00e4gige Re\u00ac\nkursfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieselbe vom 25. Sep\u00ac\ntember, dem Tage der m\u00fcndlichen Er\u00f6ffnung des Urtheiles, an\nzu rechnen w\u00e4re. Uebrigens geh\u00f6rt nach der aargauischen Civil\u00ac\nproze\u00dfordnung (\u00a7 279) zu verbindlicher Er\u00f6ffnung richterlicher\nUrtheile, sofern darauf nicht ausdr\u00fccklich verzichtet ist, auch die\nschriftliche Mittheilung der Urtheilsausfertigung, so da\u00df die Re\u00ac\nkursfrist erst vom Tage dieser Mittheilung (25. Oktober 1884)\nan l\u00e4uft.\n2. In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegr\u00fcndet ab\u00ac\nzuweisen. Derselbe st\u00fctzt sich einzig darauf, da\u00df die Rekurrentin\nihrem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter entzogen worden sei, da ihr\nentgegen den Bestimmungen der aargauischen Kantonsverfassung,\nwelche f\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen garan\u00ac\ntire, eine Instanz abgeschnitten worden sei. Nun ist allerdings\nrichtig, da\u00df nach Art. 64 und 66 der Kantonsverfassung f\u00fcr\nBeurtheilung b\u00fcrgerlicher Rechtsstreitigkeiten, welche die gesetz\u00ac\nliche Urtheilsbefugni\u00df des Bezirksgerichtes \u00fcbersteigen, zwei In\u00ac\nstanzen (Bezirksgericht und Obergericht) bestehen und wenn da\u00ac\nher einer Partei willk\u00fcrlich die Garantie einer Beurtheilung ihrer\nSache durch zwei Instanzen entzogen w\u00fcrde, so l\u00e4ge eine Ver\u00ac\nfassungsverletzung wohl vor. Allein dies ist hier nicht der Fall.\nDas kantonale Obergericht hat sich nicht etwa unter Beiseite\u00ac\nsetzung der ersten Instanz der Sache willk\u00fcrlich bem\u00e4chtigt, son\u00ac\ndern der Proze\u00df ist, nach erstinstanzlich ausgef\u00e4lltem Beweis\u00ac\nurtheil, im gesetzlichen Instanzenzuge an das Obergericht gelangt.\nWenn dann das Obergericht, weil es die erstinstanzlich ange\u00ac\nordnete Beweisf\u00fchrung als \u00fcberfl\u00fcssig und die Sache als spruch\u00ac\n\nreif erachtete, sofort selbst das Endurtheil ausgef\u00e4llt und den\nProze\u00df nicht an die erste Instanz zur\u00fcckgewiesen hat, so liegt\nhierin eine Verletzung des verfassungsm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrleisteten In\u00ac\nstanzenzuges gewi\u00df nicht. Das Obergericht geht offenbar von\nder Ansicht aus, da\u00df das Beweisinterlokut nach aargauischem\nRechte die Bedeutung eines bedingten Endurtheiles habe, d. h.\nda\u00df dadurch rechtskr\u00e4ftig festgestellt werde, der Zuspruch der\nKlage= oder Antwortbegehren h\u00e4nge vom Gelingen der der be\u00ac\ntreffenden Partei auferlegten Beweise ab. Geht man aber\nhievon aus, so ist klar, da\u00df irgendwelcher Grund, den Proze\u00df\nan die erste Instanz zur\u00fcckzuweisen, nicht vorlag, da ja diese\nihre Entscheidung in der Sache, wenn auch blos bedingt, schon\ngef\u00e4llt hatte. Ob dagegen die erw\u00e4hnte, vom Obergericht adop\u00ac\ntirte Auffassung der Natur des Beweisinterlokutes richtig sei,\nist eine der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogene Frage\ndes kantonalen Proze\u00dfrechtes.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1011151.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:08:21.885873+00:00", null, null, null, null, "9f0fcdb4636ef7e36b9303416b8d32c4b4959148b196ef1dd2353ba09c22049b", 1, 10828, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"11_I_151\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1885-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"25.  Urtheil vom 27. 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Auf eine sachbez\u00fcgliche Anfrage des Instruktionsrichters\\nerkl\u00e4rte das Obergericht des Kantons Aargau: seit Einf\u00fchrung\\nder gegenw\u00e4rtigen Civilproze\u00dfordnung von 1852 sei die Praxis\\ndes Obergerichtes stets dahin gegangen, da\u00df wenn gegen ein\\nbezirksgerichtliches Beweisurtheil mit dem Schlusse appellirt\\nworden sei, es sei ein Haupturtheil im Sinne des Klage= oder\\nAntwortschlusses auszuf\u00e4llen, das Obergericht auch wirklich ein\\nsolches ausgef\u00e4llt habe, sofern es den Schlu\u00df nach den Akten\\nals gerechtfertigt gefunden habe. Dadurch werde der Partei\\nkeineswegs eine Instanz entzogen. Das Bezirksgericht habe ja\\n\u00fcber die Sache geurtheilt und erkl\u00e4rt, die Klage k\u00f6nne noch\\nnicht zugesprochen werden, sondern der Kl\u00e4ger m\u00fcsse seine Klage\\nerst noch beweisen. Das Obergericht dagegen habe gefunden, die\\nKlage sei schon bewiesen. Es haben also beide Instanzen ge\u00ac\\nurtheilt.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die von der Regierung des Kantons Aargau erhobene\\nEinrede der Versp\u00e4tung des Rekurses ist unbegr\u00fcndet; denn\\nvorerst ist die Rekursbeschwerde schon am 20. November 1884\\nzur Post gegeben worden, so da\u00df die gesetzliche sechzigt\u00e4gige Re\u00ac\\nkursfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieselbe vom 25. Sep\u00ac\\ntember, dem Tage der m\u00fcndlichen Er\u00f6ffnung des Urtheiles, an\\nzu rechnen w\u00e4re. Uebrigens geh\u00f6rt nach der aargauischen Civil\u00ac\\nproze\u00dfordnung (\u00a7 279) zu verbindlicher Er\u00f6ffnung richterlicher\\nUrtheile, sofern darauf nicht ausdr\u00fccklich verzichtet ist, auch die\\nschriftliche Mittheilung der Urtheilsausfertigung, so da\u00df die Re\u00ac\\nkursfrist erst vom Tage dieser Mittheilung (25. Oktober 1884)\\nan l\u00e4uft.\\n2. In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegr\u00fcndet ab\u00ac\\nzuweisen. Derselbe st\u00fctzt sich einzig darauf, da\u00df die Rekurrentin\\nihrem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter entzogen worden sei, da ihr\\nentgegen den Bestimmungen der aargauischen Kantonsverfassung,\\nwelche f\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen garan\u00ac\\ntire, eine Instanz abgeschnitten worden sei. Nun ist allerdings\\nrichtig, da\u00df nach Art. 64 und 66 der Kantonsverfassung f\u00fcr\\nBeurtheilung b\u00fcrgerlicher Rechtsstreitigkeiten, welche die gesetz\u00ac\\nliche Urtheilsbefugni\u00df des Bezirksgerichtes \u00fcbersteigen, zwei In\u00ac\\nstanzen (Bezirksgericht und Obergericht) bestehen und wenn da\u00ac\\nher einer Partei willk\u00fcrlich die Garantie einer Beurtheilung ihrer\\nSache durch zwei Instanzen entzogen w\u00fcrde, so l\u00e4ge eine Ver\u00ac\\nfassungsverletzung wohl vor. Allein dies ist hier nicht der Fall.\\nDas kantonale Obergericht hat sich nicht etwa unter Beiseite\u00ac\\nsetzung der ersten Instanz der Sache willk\u00fcrlich bem\u00e4chtigt, son\u00ac\\ndern der Proze\u00df ist, nach erstinstanzlich ausgef\u00e4lltem Beweis\u00ac\\nurtheil, im gesetzlichen Instanzenzuge an das Obergericht gelangt.\\nWenn dann das Obergericht, weil es die erstinstanzlich ange\u00ac\\nordnete Beweisf\u00fchrung als \u00fcberfl\u00fcssig und die Sache als spruch\u00ac\\n\\nreif erachtete, sofort selbst das Endurtheil ausgef\u00e4llt und den\\nProze\u00df nicht an die erste Instanz zur\u00fcckgewiesen hat, so liegt\\nhierin eine Verletzung des verfassungsm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrleisteten In\u00ac\\nstanzenzuges gewi\u00df nicht. Das Obergericht geht offenbar von\\nder Ansicht aus, da\u00df das Beweisinterlokut nach aargauischem\\nRechte die Bedeutung eines bedingten Endurtheiles habe, d. h.\\nda\u00df dadurch rechtskr\u00e4ftig festgestellt werde, der Zuspruch der\\nKlage= oder Antwortbegehren h\u00e4nge vom Gelingen der der be\u00ac\\ntreffenden Partei auferlegten Beweise ab. Geht man aber\\nhievon aus, so ist klar, da\u00df irgendwelcher Grund, den Proze\u00df\\nan die erste Instanz zur\u00fcckzuweisen, nicht vorlag, da ja diese\\nihre Entscheidung in der Sache, wenn auch blos bedingt, schon\\ngef\u00e4llt hatte. Ob dagegen die erw\u00e4hnte, vom Obergericht adop\u00ac\\ntirte Auffassung der Natur des Beweisinterlokutes richtig sei,\\nist eine der Nachpr\u00fcfung des Bundesgerichtes entzogene Frage\\ndes kantonalen Proze\u00dfrechtes.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"25\", \"text\": \"Urtheil vom 27. Juni 1885\\nin Sachen Frau Huber.\\nA. Der Fiskus des Kantons Aargau hatte gegen die Rekur\u00ac\\nrentin beim Bezirksgerichte Zurzach eine Klage angehoben, in\\nwelcher er dahin schlo\u00df, die Beklagte (als Eigenth\u00fcmerin der\\nLiegenschaft zum \u201eSchl\u00fcssel\u201c in Zurzach) habe zu Gunsten des\\nSt. Annahofes in Zurzach ein unbeschr\u00e4nktes Durchfahrtsrecht\\n\u00fcber den Hofraum zwischen dem Anbau zum \u201eSchl\u00fcssel\u201c und\\ndem \u201eHechtli\u201c anzuerkennen, demnach die Durchfahrt stets unver\u00ac\\nsperrt offen zu erhalten, die auf dem Hofraum befindliche D\u00fcng\u00ac\\ngrube zu beseitigen und den Platz in einen zur Aus\u00fcbung des\\nDurchfahrtsrechtes geeigneten Zustand zu stellen. Die Beklagte\\nbehauptete, es stehe dem Kl\u00e4ger nur ein in bestimmter Weise\\nbeschr\u00e4nktes Fahrwegrecht und Viehtriebrecht zu und verlangte\\nAbweisung der Klage, insoweit dieselbe mehr verlange. Das Be\u00ac\\nzirksgericht Zurzach erlie\u00df am 21. Mai 1884 ein Beweisurtheil\\nin welchem es beiden Parteien verschiedene Beweise auferlegte.\\n\\nGegen diese Entscheidung appellirten beide Parteien an das\\nObergericht des Kantons Aargau; der Kl\u00e4ger, indem er in\\nerster Linie sofortigen Zuspruch der Klage eventuell Modifikation\\ndes Beweisurtheiles im Sinne der Streichung der der Beklag\u00ac\\nten vorbehaltenen Beweise verlangte, die Beklagte, indem sie\\nauf Zulassung weiterer Beweise zu ihren Gunsten antrug. Durch\\nUrtheil vom 25. September 1884 erkannte das Obergericht des\\nKantons Aargau in der Hauptsache auf sofortigen Zuspruch der\\nKlage, indem es wesentlich auf einen am 21. August 1878 von\\nder Beklagten mit ihrem Nachbar, dem Eigenth\u00fcmer des Grund\u00ac\\nst\u00fcckes zum \u201eHechtli\u201c, Arnold Laube, abgeschlossenen friedens\u00ac\\nrichterlichen Vergleich abstellte, in welchem anerkannt sei, da\u00df\\n\u00fcber den streitigen Platz ein unbeschr\u00e4nktes Durchfahrtsrecht f\u00fcr\\nden St. Annahof bestehe. Dieser Vergleich, wenn auch nicht\\nmit dem gegenw\u00e4rtigen Kl\u00e4ger, sondern mit einem Dritten ab\u00ac\\ngeschlossen, enthalte ein au\u00dfergerichtliches Gest\u00e4ndni\u00df in Bezug\\nauf die eingeklagte Dienstbarkeit, welchem im Zusammenhange\\nmit den \u00fcbrigen Thatumst\u00e4nden des Falles volle Beweiskraft\\nbeizumessen sei.\\nB. In einer am 20. November 1884 zur Post gegebenen\\nRekursschrift stellte daraufhin die Rekurrentin beim Bundes\u00ac\\ngerichte die Antr\u00e4ge:\\na. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom\\n25. September 1884 fei aufzuheben resp. dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df\\ndasselbe nur \u00fcber den appellirten Gegenstand zu urtheilen habe;\\nb. seien s\u00e4mmtliche in der Prozedur anerkannten und nicht\\nbestrittenen Zeugen vorzulassen und anzuh\u00f6ren\\nc. seien ebenfalls die in der Appellation angerufenen Zeugen,\\nConrad Knecht zum \u201eRebstock\u201c und Josef Knecht, Fuhrhalter,\\nje nach Urtheil des Bundesgerichtes, zuzulassen;\\nd. das Endurtheil sei in erster Instanz durch das Tit. Be\u00ac\\nzirksgericht Zurzach als verfassungsm\u00e4\u00dfiger Gerichtsstand aus\u00ac\\nzuf\u00e4llen (\u00a7 69 der aargauischen Staatsverfassung).\\nAlles unter Folge der Kosten.\\nSie behauptet, das Obergericht habe ihre Appellation nicht\\ngew\u00fcrdigt und dadurch, da\u00df es sofort, unter Ausschlie\u00dfung der\\nvon der Bektagten angebotenen Beweise, ein Endurtheil aus\u00ac\\ngef\u00e4llt habe, in die Urtheilsbefugnisse des Bezirksgerichtes als\\nerster Instanz eingegriffen und dadurch die Beklagte um wenig\u00ac\\nstens 3500 Fr. gesch\u00e4digt.\\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher\\nsich das Obergericht des Kantons Aargau einfach anschlie\u00dft,\\ntr\u00e4gt der Regierungsrath des Kantons Aargau darauf an, es\\nsei die Rekurrentin mit ihren Rekursbegehren abzuweisen unter\\nFolge der Kosten. Zur Begr\u00fcndung macht er geltend: Der\\nRekurs sei formell unstatthaft. Da die Sache nach kantonalem\\nund nicht nach eidgen\u00f6ssischem Rechte zu entscheiden gewesen sei,\\nso sei eine eivilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 des Bun\u00ac\\ndesgesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechtspflege unzu\u00ac\\nl\u00e4ssig. Ebensowenig sei ein staatsrechtlicher Rekurs nach Art. 59\\nleg. cil. statthaft oder begr\u00fcndet. Derselbe w\u00e4re, da das an\u00ac\\ngefochtene Urtheil am 25. September 1884 er\u00f6ffnet, der Rekurs\\ndagegen erst am 28. November gleichen Jahres eingelegt wor\u00ac\\nden sei, versp\u00e4tet. In Betreff der drei ersten Rechtsbegehren\\nder Rekursschrift handle es sich nicht um Verletzung verfassungs\u00ac\\nm\u00e4\u00dfiger Rechte, sondern einfach um die Anwendung von Vor\u00ac\\nschriften der aargauischen Civilproze\u00dfordnung. Uebrigens sei die\\nEntscheidung des Obergerichtes eine durchaus gesetz= und sach\u00ac\\ngem\u00e4\u00dfe. Was das letzte Begehren der Rekurrentin anbelange\\nso sei dasselbe unbegr\u00fcndet. Die erste Instanz habe ja geur\u00ac\\ntheilt, indem sie ein Beweisurtheil erlassen habe.\\nD. Replikando bemerkt die Rekurrentin: Der Rekurs sei nicht\\nversp\u00e4tet, da die Beschwerde schon am 20. November 1884 an\\ndas Bundesgericht versandt worden sei und die schriftliche Zu\u00ac\\nstellung des angefochtenen Urtheiles an die Rekurrentin, welche\\nnach der aargauischen Civilproze\u00dfordnung zur Er\u00f6ffnung erfor\u00ac\\nderlich sei, erst am 25. Oktober 1884 stattgefunden habe. In\\nder Sache selbst sichere die aargauische Verfassung in Art. 58\u201478\\ndem B\u00fcrger in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen\\nzu. Diesem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Instanzenzuge d\u00fcrfe nach Art. 58\\nder Bundesverfassung Niemand entzogen werden. Das Recht\\nauf den Richter sei aber, wie keiner weitern Ausf\u00fchrung be\u00ac\\nd\u00fcrfe, das Recht auf ein Urtheil, d. h. ein Endurtheil desselben,\\nwelches die gestellte Rechtsfrage abschlie\u00dflich beurtheile. Im\\n\\nvorliegenden Falle sei von der ersten Instanz, dem Bezirks\u00ac\\ngerichte Zurzach, ein Endurtheil nicht gef\u00e4llt worden, vielmehr\\nhabe die erste Instanz blos ein Beweisinterlokut erlassen. Das\\nObergericht h\u00e4tte daher, nach Aufhebung des erstinstanzlichen\\nBeweisinterlokutes, die Sache an die erste Instanz zur Aus\u00ac\\nf\u00e4llung eines erstinstanzlichen Endurtheiles zur\u00fcckweisen sollen\\nund sei nicht berechtigt gewesen, selbst sofort das Endurtheil zu\\nf\u00e4llen und dadurch der Rekurrentin das Recht auf eine erst\u00ac\\ninstanzliche Entscheidung zu entziehen. Das obergerichtliche Ur\u00ac\\ntheil m\u00fcsse daher aufgehoben werden und zwar, wie die Rekur\u00ac\\nrentin in erster Linie behaupte, seinem ganzen Umfange nach,\\nnicht nur insoweit als es ein Endurtheil enthalte, denn ein ober\u00ac\\ngerichtliches Beweisurtheil lasse sich aus dem voreilig gef\u00e4llten\\nEndurtheile nicht mehr heraussch\u00e4len. Da die aargauische Pro\u00ac\\nze\u00dfordnung Bestimmungen dar\u00fcber nicht enthalte, wie im Falle\\nder Kassation eines obergerichtlichen Urtheiles zu verfahren sei,\\nso werde das Bundesgericht selbst die n\u00f6thigen Anordnungen in\\ndieser Beziehung treffen m\u00fcssen. Es k\u00f6nne entweder die aar\u00ac\\ngauischen Beh\u00f6rden veranlassen, zu Beurtheilung der Sache ein\\nErsatzobergericht zu bezeichnen oder aber die Sache selbst an der\\nHand behalten und als Appellationsgericht beurtheilen; letzteres\\nsei hier mit R\u00fccksicht auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes\\n\u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege unbedenklich statthaft.\\nBei Beurtheilung der Sache als Appellationsgericht dann werde\\ndas Bundesgericht zu einer Ab\u00e4nderung des obergerichtlichen\\nUrtheiles gelangen, da dieses auf einer ganz unrichtigen Inter\u00ac\\npretation des Vergleiches vom 24. August beruhe.\\nE. Auf eine sachbez\u00fcgliche Anfrage des Instruktionsrichters\\nerkl\u00e4rte das Obergericht des Kantons Aargau: seit Einf\u00fchrung\\nder gegenw\u00e4rtigen Civilproze\u00dfordnung von 1852 sei die Praxis\\ndes Obergerichtes stets dahin gegangen, da\u00df wenn gegen ein\\nbezirksgerichtliches Beweisurtheil mit dem Schlusse appellirt\\nworden sei, es sei ein Haupturtheil im Sinne des Klage= oder\\nAntwortschlusses auszuf\u00e4llen, das Obergericht auch wirklich ein\\nsolches ausgef\u00e4llt habe, sofern es den Schlu\u00df nach den Akten\\nals gerechtfertigt gefunden habe. Dadurch werde der Partei\\nkeineswegs eine Instanz entzogen. Das Bezirksgericht habe ja\\n\u00fcber die Sache geurtheilt und erkl\u00e4rt, die Klage k\u00f6nne noch\\nnicht zugesprochen werden, sondern der Kl\u00e4ger m\u00fcsse seine Klage\\nerst noch beweisen. Das Obergericht dagegen habe gefunden, die\\nKlage sei schon bewiesen. Es haben also beide Instanzen ge\u00ac\\nurtheilt.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die von der Regierung des Kantons Aargau erhobene\\nEinrede der Versp\u00e4tung des Rekurses ist unbegr\u00fcndet; denn\\nvorerst ist die Rekursbeschwerde schon am 20. November 1884\\nzur Post gegeben worden, so da\u00df die gesetzliche sechzigt\u00e4gige Re\u00ac\\nkursfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieselbe vom 25. Sep\u00ac\\ntember, dem Tage der m\u00fcndlichen Er\u00f6ffnung des Urtheiles, an\\nzu rechnen w\u00e4re. Uebrigens geh\u00f6rt nach der aargauischen Civil\u00ac\\nproze\u00dfordnung (\u00a7 279) zu verbindlicher Er\u00f6ffnung richterlicher\\nUrtheile, sofern darauf nicht ausdr\u00fccklich verzichtet ist, auch die\\nschriftliche Mittheilung der Urtheilsausfertigung, so da\u00df die Re\u00ac\\nkursfrist erst vom Tage dieser Mittheilung (25. Oktober 1884)\\nan l\u00e4uft.\\n2. In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegr\u00fcndet ab\u00ac\\nzuweisen. Derselbe st\u00fctzt sich einzig darauf, da\u00df die Rekurrentin\\nihrem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Richter entzogen worden sei, da ihr\\nentgegen den Bestimmungen der aargauischen Kantonsverfassung,\\nwelche f\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen garan\u00ac\\ntire, eine Instanz abgeschnitten worden sei. Nun ist allerdings\\nrichtig, da\u00df nach Art. 64 und 66 der Kantonsverfassung f\u00fcr\\nBeurtheilung b\u00fcrgerlicher Rechtsstreitigkeiten, welche die gesetz\u00ac\\nliche Urtheilsbefugni\u00df des Bezirksgerichtes \u00fcbersteigen, zwei In\u00ac\\nstanzen (Bezirksgericht und Obergericht) bestehen und wenn da\u00ac\\nher einer Partei willk\u00fcrlich die Garantie einer Beurtheilung ihrer\\nSache durch zwei Instanzen entzogen w\u00fcrde, so l\u00e4ge eine Ver\u00ac\\nfassungsverletzung wohl vor. 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Das Obergericht geht offenbar von\\nder Ansicht aus, da\u00df das Beweisinterlokut nach aargauischem\\nRechte die Bedeutung eines bedingten Endurtheiles habe, d. h.\\nda\u00df dadurch rechtskr\u00e4ftig festgestellt werde, der Zuspruch der\\nKlage= oder Antwortbegehren h\u00e4nge vom Gelingen der der be\u00ac\\ntreffenden Partei auferlegten Beweise ab. Geht man aber\\nhievon aus, so ist klar, da\u00df irgendwelcher Grund, den Proze\u00df\\nan die erste Instanz zur\u00fcckzuweisen, nicht vorlag, da ja diese\\nihre Entscheidung in der Sache, wenn auch blos bedingt, schon\\ngef\u00e4llt hatte. 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