{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_346", "bge", "CH", "I", "11_I_346", null, "1885-09-05", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 346", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "53. Urtheil vom 5. September 1885\nin Sachen Suter gegen\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft.\nA. Die Gebr\u00fcder Niklaus und Gottlieb Suter in Emmen\nwaren Eigenth\u00fcmer eines 5465 Quadratmeter haltenden Grund\u00ac\nst\u00fcckes (Allmend oder hintere Herdschwand) in Emmen, welches\ntheilweise zum Baue der aargauisch=luzernischen Seethalbahn\nbeansprucht wurde. Die aargauisch=luzernische Seethalbahn sollte\nn\u00e4mlich den Anschlu\u00df an die Centralbahn \u00fcber das genannte\nGrundst\u00fcck finden, indem sie dasselbe in einem Bogen durch\u00ac\nschnitt, so da\u00df s\u00fcdlich und n\u00f6rdlich Abschnitte von 2286 und\n1247 Quadratmetern verblieben, w\u00e4hrend f\u00fcr den Bahndamm\n1332 Quadratmeter beansprucht wurden. In seiner Forderungs\u00ac\neingabe stellte der Vormund der Gebr\u00fcder Suter, alt Gemeind\u00ac\nammann G\u00fcrber, seine Forderungen sowohl f\u00fcr den Fall, da\u00df\nnur das zum Bahnbaue erforderliche Land erworben werde, als\nf\u00fcr den Fall der Abnahme des ganzen Grundst\u00fcckes. Bei der\nVerhandlung vor der eidgen\u00f6ssischen Schatzungskommission am\n13. November 1883 vereinbarten die Parteien, da\u00df das ganze\nGrundst\u00fcck an die Bahngesellschaft \u00fcberzugehen habe, dagegen\nkonnten sie sich \u00fcber den Abtretungspreis nicht verst\u00e4ndigen.\nDurch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgen\u00f6ssische\nSchatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua\u00ac\ndratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. 80 Cts. fest. Gegen diesen\nEntscheid rekurrirten die Gebr\u00fcder Suter an das Bundesgericht,\nindem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und R\u00fcck\u00ac\nweisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten,\nund unter Anderm geltend machten, der Vormund G\u00fcrber,\nwelcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge\u00ac\nnehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde (des Ortsb\u00fcrgerrathes\nLuzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund\u00ac\nst\u00fcckes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom\u00ac\nmission erlie\u00df auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am\n10. Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben\nund es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid\u00ac\ngen\u00f6ssische Schatzungskommission f\u00fcr die aargauisch=luzernische\nSeethalbahn zur\u00fcckgewiesen, weil der Vormund der Rekurren\u00ac\nten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zur Gestattung\nder Abtretung des ganzen Grundst\u00fcckes und \u00fcberhaupt zur\nVertretung der Rekurrenten im Proze\u00df nach der luzernischen\nGesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm\nvor der Schatzungskommission f\u00fcr die Rekurrenten Verhandelte\nf\u00fcr letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid\nwurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschlu\u00df\ndes Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als \u201ein Rechtskraft\nerwachsen\u201c erkl\u00e4rt.\nB. Daraufhin verst\u00e4ndigte sich nun aber der Vormund A.\nG\u00fcrber mit der Seethalbahngesellschaft, da\u00df das Grundst\u00fcck ihr\nzu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest\u00ac\ngesetzten Preise \u201efreiwillig abgetreten sein solle und zwar in\nder einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes fr\u00fchern\nSchatzungsentscheides.\u201c Dieses Abkommen, beziehungsweise \u201eder\nVerkauf um ein St\u00fcck Land von circa 1\u00bd Jucharten ab Herd\u00ac\nschwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die\nSeethalbahn\u201c erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung\ndes Ortsb\u00fcrgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach\ndas ganze Grundst\u00fcck an die Seethalbahn \u00fcber.\nC. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die\nluzernisch=aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue\nnicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund\u00ac\n\nst\u00fcckes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbr\u00fccke\num den Preis von 1150 Fr., \u201ezahlbar auf die Fertigung, von\nwo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll.\u201c Am gleichen\nTage schlo\u00df der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch\neventuell, f\u00fcr den Fall, da\u00df der Liegenschaftenkauf \u201eSeitens der\nBahngesellschaft nicht genehmigt\u201c oder \u201eSeitens Dritter bean\u00ac\nstandet, verz\u00f6gert oder verhindert\u201c werden sollte, einen Pacht\u00ac\nvertrag \u00fcber die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines\nj\u00e4hrlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung\nder Liegenschaft ins Eigenthum des P\u00e4chters sollte der Pacht\u00ac\nvertrag dahinfallen.\nD. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton\nG\u00fcrber als Vormund der Gebr\u00fcder Suter dem Vertreter der\nSeethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit,\nda\u00df die Gebr\u00fcder Suter von dem ihnen \u201enach Art. 47 speziell\nAlinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur\nAbtretung von Privatrechten\u201c zustehenden R\u00fcckerwerbungsrechte\nin Bezug auf die ver\u00e4u\u00dferten Landabschnitte Gebrauch machen\nwollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be\u00ac\ndingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per\u00ac\nsonen ver\u00e4u\u00dfert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton\nG\u00fcrber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen\ndie Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.\nE. Auf die Zuschrift des Vormundes G\u00fcrber vom 23. No\u00ac\nvember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft\nam 27. gleichen Monats, indem er den Anton G\u00fcrber auffor\u00ac\nderte, \u201eden angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der\n\u201ezust\u00e4ndigen Vormundschaftsbeh\u00f6rde auf einen eventuellen Kaufs\u00ac\n\u201eabschlu\u00df hin l\u00e4ngstens bis und mit 4. Dezember n\u00e4chsthin\n\u201ehierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden m\u00fc\u00dfte, Sie\n\u201everzichten desinitiv auf den R\u00fcckkauf. Immerhin bleiben alle\n\u201eunsere Rechte vorbehalten und durch gegenw\u00e4rtige Zuschrift un\u00ac\n\u201eber\u00fchrt.\u201c Hierauf deponirte Anton G\u00fcrber als Vormund der\nGebr\u00fcder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag\nvon 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief\u00ac\nlich an.\nF. Da inde\u00df die Seethalbahngesellschaft zu einer R\u00fcck\u00fcber\u00ac\ntragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebr\u00fcder\nSuter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton G\u00fcrber als\nVormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. M\u00e4rz 1885\nbeim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:\nI. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte\ndes Gr\u00fcndst\u00fcckes, welches sie vom Kl\u00e4ger laut Sch\u00e4tzungsurtheil\nvom 13. November 1883 und laut sp\u00e4terer Vereinbarung ex\u00ac\npropriationsweise erworben, dem Kl\u00e4ger in demjenigen Zustande,\nin welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,\nwieder zur\u00fcckzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl\u00ac\nbar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der\nFertigung.\nII. Beklagte habe dem Kl\u00e4ger den Zinsverlust vom Depo\u00ac\nsitum von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu\nverg\u00fcten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu\u00ac\nschreibung des streitigen Grundst\u00fcckes.\nIII. Die Beklagte habe die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr die Auf\u00ac\nbewahrung des Depositums zu verg\u00fcten.\nIV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und au\u00dfergericht\u00ac\nlichen Proze\u00dfkosten zu verf\u00e4llen.\nZur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das\nRecht der Gebr\u00fcder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den\ngleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie\nan Dritte ver\u00e4u\u00dfern wolle, zur\u00fcckzuerwerben, folge aus Art. 47\ndes eidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation\nhabe die Seethalbahn angegeben, da\u00df sie auf die Gesammter\u00ac\nwerbung de\u00dfwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue\nnicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be\u00ac\nsonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich\nbeeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu\nverkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\nvom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des R\u00fccker\u00ac\nwerbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben\nenthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr\nzu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts\u00ac\ndestoweniger habe Kl\u00e4ger, um allen Ausfl\u00fcchten zuvorzukommen,\n\nden Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be\u00ac\nnachrichtigt.\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft:\n1. Die Kl\u00e4gerschaft sei abgewiesen und habe\n2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No\u00ac\nvember 1884 zu verg\u00fcten\n3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzanspr\u00fcche zu Gun\u00ac\nsten der Beklagtschaft;\n4. Die Kl\u00e4gerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.\nZur Begr\u00fcndung werden wesentlich folgende Argumente aus\u00ac\ngef\u00fchrt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab\u00ac\nschnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex\npropriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf\nerworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November\n1883 sei gerade de\u00dfhalb kassirt worden, weil nach der luzerni\u00ac\nschen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor\u00ac\nmundschaftsbeh\u00f6rde zu einem solchen Gesch\u00e4fte nicht befugt sei.\nSp\u00e4ter sei \u00fcberhaupt das ganze Grundst\u00fcck durch freiwilligen\nVertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein R\u00fccker\u00ac\nwerbungsrecht der Kl\u00e4ger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be\u00ac\nstehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher\nein Recht habe abtreten m\u00fcssen, nicht aber demjenigen, welcher\nfreiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich\nder Begr\u00fcndung des angeblichen gesetzlichen R\u00fcckerwerbungs\u00ac\nrechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder\nAlinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begr\u00fcndet werden\nsolle und es sei die Kl\u00e4gerschaft zu geh\u00f6riger Substanziirung\nihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,\ndie nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter\nWeise zu verwenden, habe die Beklagte nicht \u00fcbernommen;\n\u00fcbrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich\nzur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre\u00ac\ntungszwecke nicht entsprechenden Verwendung k\u00f6nne also nicht\ndie Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;\nebensowenig Alinea 3 ibidem; schon de\u00dfhalb nicht, weil das\nan C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebr\u00fcder Suter\nabgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.\nDurch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben\ndie Kl\u00e4ger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger\u00ac\nweise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen\nmindestens dem f\u00fcnfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No\u00ac\nvember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei\ndie Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdr\u00fccklich\nvorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See\u00ac\nthalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des\nR\u00fcckkaufsrechtes der Gebr\u00fcder Suter durchaus nicht, da ja in\ndemselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.\nDie Kl\u00e4ger haben \u00fcberdem die in diesem Schreiben gestellte\nBedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der\nBahngesellschaft nicht erf\u00fcllt; die Deposition beim Gemeind\u00ac\nammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.\nH. In ihrer Replik f\u00fchrt die Klagepartei wesentlich aus:\nDas ganze Grundst\u00fcck sei im Expropriationsverfahren erworben\nworden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen\nGr\u00fcnden kassirt, sp\u00e4ter aber, nach Verbesserung der M\u00e4ngel, von\nden Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft\nerkl\u00e4rt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria\u00ac\ntionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern\nSubstanziirung bed\u00fcrfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung\ndes Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge\u00ac\nricht nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht\nder Kl\u00e4gerschaft und das geforderte Ma\u00df des Schadensersatzes\nbestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom\n27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des\nR\u00fcckerwerbungsrechtes der Kl\u00e4gerschaft; die Deposition der Kauf\u00ac\nsumme beim R\u00fcckabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen d\u00fcrfen.\nIn der Duplik der Beklagten werden die Ausf\u00fchrungen der\nReplik bek\u00e4mpft, ohne da\u00df in thats\u00e4chlicher oder rechtlicher Be\u00ac\nziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht w\u00fcrde.\n1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der\nParteien die im Schriftenwechsel gestellten Antr\u00e4ge unter\nneuter eingehender Begr\u00fcndung aufrecht.\n\n\ufeff352\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit\nzur Abtretung von Privatrechten gew\u00e4hrt dem fr\u00fchern Eigen\u00ac\nth\u00fcmer ein Recht des R\u00fcckerwerbes nur f\u00fcr solche Grundst\u00fccke,\nwelche zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes\nabgetreten worden sind und f\u00fcr welche also ein Enteignungsrecht\ndes Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenth\u00fcmers\nbestand. Dagegen besteht kein R\u00fcckerwerbungsrecht des fr\u00fchern\nEigenth\u00fcmers in Betreff solcher Grundst\u00fccke, welche zwar an\u00ac\nl\u00e4\u00dflich der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes und an den\nUnternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus\u00ac\nf\u00fchrung dieses Werkes und daher nicht in Folge \u00f6ffentlich-recht\u00ac\nlicher Verpflichtung des Eigenth\u00fcmers, sondern freiwillig abge\u00ac\ntreten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des\nArt. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden\nPrinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des\nR\u00fcckerwerbungsrechtes, da\u00df das abgetretene Recht nicht zu dem\n\u201eAbtretungszwecke\u201c verwendet worden sei; er setzt also voraus,\nda\u00df die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausf\u00fchrung\neines \u00f6ffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig\u00ac\nnung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3\nvon einem R\u00fcckerwerbungsrechte de\u00dfjenigen, welcher ein Recht\nabtreten mu\u00dfte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip\nist eben offenbar das, da\u00df eine Abtretungspflicht nur im Rahmen\ndes \u00f6ffentlichen Bed\u00fcrfnisses bestehe und da\u00df daher demjenigen,\nwelchem ein Recht enteignet worden ist, ein R\u00fcckerwerbungs\u00ac\nrecht zugestanden werden m\u00fcsse, wenn sich nachtr\u00e4glich heraus\u00ac\nstellt, da\u00df das Abtretungsobjekt nicht zu Ausf\u00fchrung des \u00f6f\u00ac\nfentlichen Werkes, f\u00fcr welches die Enteignung stattfand, ver\u00ac\nwendet werden solle. Demnach steht den Kl\u00e4gern im vorliegenden\nFalle ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.\nnicht zu. Zwar w\u00fcrde einem solchen nicht entgegenstehen, da\u00df\nsich die Parteien schlie\u00dflich \u00fcber den Abtretungspreis g\u00fctlich\nverst\u00e4ndigt haben, denn eine solche g\u00fctliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber\nden Abtretungspreis schlie\u00dft das Vorhandensein einer Zwangs\u00ac\nenteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung\nstets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gest\u00fctzt\nauf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines\n\u00f6ffentlichen Werkes verlangt worden ist, m\u00f6gen auch \u00fcber die\nBedingungen der Abtretung die Parteien sich g\u00fctlich verst\u00e4ndigt\nhaben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn\u00ac\ngesellschaft niemals gest\u00fctzt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,\nda\u00df ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke\ndes Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der\nSchatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, da\u00df in\ndem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die\nEnteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen\nLandes vorgesehen war, und da\u00df die Bahnunternehmung sich\nzum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von\nwelchen ja von Vornherein gewi\u00df war, da\u00df sie nicht zum Bahn\u00ac\nbaue verwendet werden w\u00fcrden, nur de\u00dfhalb entschlo\u00df, weil die\nExpropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab\u00ac\ntretung freiwillig bereit erkl\u00e4rten. Vollends nach der in der\nbundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs\u00ac\nbefundes haben die Kl\u00e4ger durchaus freiwillig in die Abtretung\ndes ganzen Grundst\u00fcckes eingewilligt. Es kann demnach in con\u00ac\ncreto keine Rede davon sein, da\u00df in Betreff der streitigen Land\u00ac\nabschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und da\u00df\ndiese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet\nworden seien. Vielmehr mu\u00dfte den Kl\u00e4gern von vornherein klar\nsein, da\u00df die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn\u00ac\nzwecken, sondern aus anderweitigen R\u00fccksichten erwerbe und\ndieselben, allf\u00e4llig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, h\u00f6chst\nwahrscheinlich zu ver\u00e4u\u00dfern suchen werde.\n2. Besteht somit ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht der\nKl\u00e4ger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,\nwomit selbstverst\u00e4ndlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.\nDabei ist inde\u00df immerhin vorzubehalten, da\u00df, sofern die Kl\u00e4ger\nglauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\nvom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres\nR\u00fcckkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres R\u00fcck\u00ac\nkaufsoffertes herleiten zu k\u00f6nnen, ihnen vorbehalten bleibt, ihre\ndaherigen Anspr\u00fcche bei den kantonalen Gerichten selbst\u00e4ndig\neinzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gem\u00e4\u00df Art. 47 des\nXI \u2014 1885\n\neidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, \u00fcber die\naus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich\u00ac\nten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,\n\u00fcber vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.\n3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,\nso ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da\nes sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des\nBundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig\u00ac\nkeit handelt. Denn die Verwahrung der Kl\u00e4ger gegen die Zu\u00ac\nfertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben\nin Aus\u00fcbung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen\nR\u00fcckkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz\u00ac\nbegehren als begr\u00fcndet, da die Verwahrung der Kl\u00e4ger eine\ngesetzlich unbegr\u00fcndete war. Dagegen f\u00e4llt in Bezug auf das\nQuantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, da\u00df die Be\u00ac\nklagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht\u00ac\nvertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen f\u00fcr\ndieselben einen j\u00e4hrlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem\nf\u00fcnfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht.\nDer ihr durch die Verwahrung der Kl\u00e4ger zugef\u00fcgte Zinsver\u00ac\nlust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen,\num welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. \u00fcbersteigt,\nalso in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust\nselbstverst\u00e4ndlich erst vom Tage der Einlegung der kl\u00e4gerischen\nVerwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der\nLiegenschaft an C. Gut) von den Kl\u00e4gern zu verg\u00fcten.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Klage ist abgewiesen.\n2. Die Kl\u00e4ger haben der Beklagten 5 % (f\u00fcnf vom Hundert)\nZins von 150 Fr. (einhundert f\u00fcnfzig Franken) vom 23. No\u00ac\nvember 1884 an bis zur Zufertigung der streitigen Landabschnitte\nan C. 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Bei der\\nVerhandlung vor der eidgen\u00f6ssischen Schatzungskommission am\\n13. November 1883 vereinbarten die Parteien, da\u00df das ganze\\nGrundst\u00fcck an die Bahngesellschaft \u00fcberzugehen habe, dagegen\\nkonnten sie sich \u00fcber den Abtretungspreis nicht verst\u00e4ndigen.\\nDurch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgen\u00f6ssische\\nSchatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua\u00ac\\ndratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. 80 Cts. fest. Gegen diesen\\nEntscheid rekurrirten die Gebr\u00fcder Suter an das Bundesgericht,\\nindem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und R\u00fcck\u00ac\\nweisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten,\\nund unter Anderm geltend machten, der Vormund G\u00fcrber,\\nwelcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge\u00ac\\nnehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde (des Ortsb\u00fcrgerrathes\\nLuzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund\u00ac\\nst\u00fcckes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom\u00ac\\nmission erlie\u00df auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am\\n10. Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben\\nund es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid\u00ac\\ngen\u00f6ssische Schatzungskommission f\u00fcr die aargauisch=luzernische\\nSeethalbahn zur\u00fcckgewiesen, weil der Vormund der Rekurren\u00ac\\nten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zur Gestattung\\nder Abtretung des ganzen Grundst\u00fcckes und \u00fcberhaupt zur\\nVertretung der Rekurrenten im Proze\u00df nach der luzernischen\\nGesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm\\nvor der Schatzungskommission f\u00fcr die Rekurrenten Verhandelte\\nf\u00fcr letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid\\nwurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschlu\u00df\\ndes Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als \u201ein Rechtskraft\\nerwachsen\u201c erkl\u00e4rt.\\nB. Daraufhin verst\u00e4ndigte sich nun aber der Vormund A.\\nG\u00fcrber mit der Seethalbahngesellschaft, da\u00df das Grundst\u00fcck ihr\\nzu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest\u00ac\\ngesetzten Preise \u201efreiwillig abgetreten sein solle und zwar in\\nder einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes fr\u00fchern\\nSchatzungsentscheides.\u201c Dieses Abkommen, beziehungsweise \u201eder\\nVerkauf um ein St\u00fcck Land von circa 1\u00bd Jucharten ab Herd\u00ac\\nschwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die\\nSeethalbahn\u201c erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung\\ndes Ortsb\u00fcrgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach\\ndas ganze Grundst\u00fcck an die Seethalbahn \u00fcber.\\nC. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die\\nluzernisch=aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue\\nnicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund\u00ac\\n\\nst\u00fcckes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbr\u00fccke\\num den Preis von 1150 Fr., \u201ezahlbar auf die Fertigung, von\\nwo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll.\u201c Am gleichen\\nTage schlo\u00df der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch\\neventuell, f\u00fcr den Fall, da\u00df der Liegenschaftenkauf \u201eSeitens der\\nBahngesellschaft nicht genehmigt\u201c oder \u201eSeitens Dritter bean\u00ac\\nstandet, verz\u00f6gert oder verhindert\u201c werden sollte, einen Pacht\u00ac\\nvertrag \u00fcber die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines\\nj\u00e4hrlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung\\nder Liegenschaft ins Eigenthum des P\u00e4chters sollte der Pacht\u00ac\\nvertrag dahinfallen.\\nD. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton\\nG\u00fcrber als Vormund der Gebr\u00fcder Suter dem Vertreter der\\nSeethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit,\\nda\u00df die Gebr\u00fcder Suter von dem ihnen \u201enach Art. 47 speziell\\nAlinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur\\nAbtretung von Privatrechten\u201c zustehenden R\u00fcckerwerbungsrechte\\nin Bezug auf die ver\u00e4u\u00dferten Landabschnitte Gebrauch machen\\nwollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be\u00ac\\ndingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per\u00ac\\nsonen ver\u00e4u\u00dfert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton\\nG\u00fcrber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen\\ndie Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.\\nE. Auf die Zuschrift des Vormundes G\u00fcrber vom 23. No\u00ac\\nvember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft\\nam 27. gleichen Monats, indem er den Anton G\u00fcrber auffor\u00ac\\nderte, \u201eden angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der\\n\u201ezust\u00e4ndigen Vormundschaftsbeh\u00f6rde auf einen eventuellen Kaufs\u00ac\\n\u201eabschlu\u00df hin l\u00e4ngstens bis und mit 4. Dezember n\u00e4chsthin\\n\u201ehierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden m\u00fc\u00dfte, Sie\\n\u201everzichten desinitiv auf den R\u00fcckkauf. Immerhin bleiben alle\\n\u201eunsere Rechte vorbehalten und durch gegenw\u00e4rtige Zuschrift un\u00ac\\n\u201eber\u00fchrt.\u201c Hierauf deponirte Anton G\u00fcrber als Vormund der\\nGebr\u00fcder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\\nvon Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag\\nvon 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief\u00ac\\nlich an.\\nF. Da inde\u00df die Seethalbahngesellschaft zu einer R\u00fcck\u00fcber\u00ac\\ntragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebr\u00fcder\\nSuter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton G\u00fcrber als\\nVormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. M\u00e4rz 1885\\nbeim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:\\nI. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte\\ndes Gr\u00fcndst\u00fcckes, welches sie vom Kl\u00e4ger laut Sch\u00e4tzungsurtheil\\nvom 13. November 1883 und laut sp\u00e4terer Vereinbarung ex\u00ac\\npropriationsweise erworben, dem Kl\u00e4ger in demjenigen Zustande,\\nin welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,\\nwieder zur\u00fcckzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl\u00ac\\nbar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der\\nFertigung.\\nII. Beklagte habe dem Kl\u00e4ger den Zinsverlust vom Depo\u00ac\\nsitum von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu\\nverg\u00fcten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu\u00ac\\nschreibung des streitigen Grundst\u00fcckes.\\nIII. Die Beklagte habe die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr die Auf\u00ac\\nbewahrung des Depositums zu verg\u00fcten.\\nIV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und au\u00dfergericht\u00ac\\nlichen Proze\u00dfkosten zu verf\u00e4llen.\\nZur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das\\nRecht der Gebr\u00fcder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den\\ngleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie\\nan Dritte ver\u00e4u\u00dfern wolle, zur\u00fcckzuerwerben, folge aus Art. 47\\ndes eidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation\\nhabe die Seethalbahn angegeben, da\u00df sie auf die Gesammter\u00ac\\nwerbung de\u00dfwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue\\nnicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be\u00ac\\nsonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich\\nbeeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu\\nverkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\\nvom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des R\u00fccker\u00ac\\nwerbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben\\nenthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr\\nzu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts\u00ac\\ndestoweniger habe Kl\u00e4ger, um allen Ausfl\u00fcchten zuvorzukommen,\\n\\nden Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\\nvon Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be\u00ac\\nnachrichtigt.\\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die\\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft:\\n1. Die Kl\u00e4gerschaft sei abgewiesen und habe\\n2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No\u00ac\\nvember 1884 zu verg\u00fcten\\n3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzanspr\u00fcche zu Gun\u00ac\\nsten der Beklagtschaft;\\n4. Die Kl\u00e4gerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.\\nZur Begr\u00fcndung werden wesentlich folgende Argumente aus\u00ac\\ngef\u00fchrt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab\u00ac\\nschnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex\\npropriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf\\nerworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November\\n\\n1883.  sei gerade de\u00dfhalb kassirt worden, weil nach der luzerni\u00ac\\nschen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor\u00ac\\nmundschaftsbeh\u00f6rde zu einem solchen Gesch\u00e4fte nicht befugt sei.\\nSp\u00e4ter sei \u00fcberhaupt das ganze Grundst\u00fcck durch freiwilligen\\nVertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein R\u00fccker\u00ac\\nwerbungsrecht der Kl\u00e4ger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be\u00ac\\nstehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher\\nein Recht habe abtreten m\u00fcssen, nicht aber demjenigen, welcher\\nfreiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich\\nder Begr\u00fcndung des angeblichen gesetzlichen R\u00fcckerwerbungs\u00ac\\nrechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder\\nAlinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begr\u00fcndet werden\\nsolle und es sei die Kl\u00e4gerschaft zu geh\u00f6riger Substanziirung\\nihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,\\ndie nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter\\nWeise zu verwenden, habe die Beklagte nicht \u00fcbernommen;\\n\u00fcbrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich\\nzur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre\u00ac\\ntungszwecke nicht entsprechenden Verwendung k\u00f6nne also nicht\\ndie Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;\\nebensowenig Alinea 3 ibidem; schon de\u00dfhalb nicht, weil das\\nan C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebr\u00fcder Suter\\nabgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.\\nDurch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben\\ndie Kl\u00e4ger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger\u00ac\\nweise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen\\nmindestens dem f\u00fcnfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No\u00ac\\nvember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei\\ndie Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdr\u00fccklich\\nvorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See\u00ac\\nthalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des\\nR\u00fcckkaufsrechtes der Gebr\u00fcder Suter durchaus nicht, da ja in\\ndemselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.\\nDie Kl\u00e4ger haben \u00fcberdem die in diesem Schreiben gestellte\\nBedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der\\nBahngesellschaft nicht erf\u00fcllt; die Deposition beim Gemeind\u00ac\\nammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.\\nH. In ihrer Replik f\u00fchrt die Klagepartei wesentlich aus:\\nDas ganze Grundst\u00fcck sei im Expropriationsverfahren erworben\\nworden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen\\nGr\u00fcnden kassirt, sp\u00e4ter aber, nach Verbesserung der M\u00e4ngel, von\\nden Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft\\nerkl\u00e4rt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria\u00ac\\ntionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern\\nSubstanziirung bed\u00fcrfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung\\ndes Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge\u00ac\\nricht nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht\\nder Kl\u00e4gerschaft und das geforderte Ma\u00df des Schadensersatzes\\nbestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom\\n27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des\\nR\u00fcckerwerbungsrechtes der Kl\u00e4gerschaft; die Deposition der Kauf\u00ac\\nsumme beim R\u00fcckabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen d\u00fcrfen.\\nIn der Duplik der Beklagten werden die Ausf\u00fchrungen der\\nReplik bek\u00e4mpft, ohne da\u00df in thats\u00e4chlicher oder rechtlicher Be\u00ac\\nziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht w\u00fcrde.\\n1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der\\nParteien die im Schriftenwechsel gestellten Antr\u00e4ge unter\\nneuter eingehender Begr\u00fcndung aufrecht.\\n\\n\ufeff352\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit\\nzur Abtretung von Privatrechten gew\u00e4hrt dem fr\u00fchern Eigen\u00ac\\nth\u00fcmer ein Recht des R\u00fcckerwerbes nur f\u00fcr solche Grundst\u00fccke,\\nwelche zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes\\nabgetreten worden sind und f\u00fcr welche also ein Enteignungsrecht\\ndes Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenth\u00fcmers\\nbestand. Dagegen besteht kein R\u00fcckerwerbungsrecht des fr\u00fchern\\nEigenth\u00fcmers in Betreff solcher Grundst\u00fccke, welche zwar an\u00ac\\nl\u00e4\u00dflich der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes und an den\\nUnternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus\u00ac\\nf\u00fchrung dieses Werkes und daher nicht in Folge \u00f6ffentlich-recht\u00ac\\nlicher Verpflichtung des Eigenth\u00fcmers, sondern freiwillig abge\u00ac\\ntreten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des\\nArt. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden\\nPrinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des\\nR\u00fcckerwerbungsrechtes, da\u00df das abgetretene Recht nicht zu dem\\n\u201eAbtretungszwecke\u201c verwendet worden sei; er setzt also voraus,\\nda\u00df die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausf\u00fchrung\\neines \u00f6ffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig\u00ac\\nnung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3\\nvon einem R\u00fcckerwerbungsrechte de\u00dfjenigen, welcher ein Recht\\nabtreten mu\u00dfte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip\\nist eben offenbar das, da\u00df eine Abtretungspflicht nur im Rahmen\\ndes \u00f6ffentlichen Bed\u00fcrfnisses bestehe und da\u00df daher demjenigen,\\nwelchem ein Recht enteignet worden ist, ein R\u00fcckerwerbungs\u00ac\\nrecht zugestanden werden m\u00fcsse, wenn sich nachtr\u00e4glich heraus\u00ac\\nstellt, da\u00df das Abtretungsobjekt nicht zu Ausf\u00fchrung des \u00f6f\u00ac\\nfentlichen Werkes, f\u00fcr welches die Enteignung stattfand, ver\u00ac\\nwendet werden solle. Demnach steht den Kl\u00e4gern im vorliegenden\\nFalle ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.\\nnicht zu. Zwar w\u00fcrde einem solchen nicht entgegenstehen, da\u00df\\nsich die Parteien schlie\u00dflich \u00fcber den Abtretungspreis g\u00fctlich\\nverst\u00e4ndigt haben, denn eine solche g\u00fctliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber\\nden Abtretungspreis schlie\u00dft das Vorhandensein einer Zwangs\u00ac\\nenteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung\\nstets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gest\u00fctzt\\nauf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines\\n\u00f6ffentlichen Werkes verlangt worden ist, m\u00f6gen auch \u00fcber die\\nBedingungen der Abtretung die Parteien sich g\u00fctlich verst\u00e4ndigt\\nhaben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn\u00ac\\ngesellschaft niemals gest\u00fctzt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,\\nda\u00df ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke\\ndes Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der\\nSchatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, da\u00df in\\ndem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die\\nEnteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen\\nLandes vorgesehen war, und da\u00df die Bahnunternehmung sich\\nzum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von\\nwelchen ja von Vornherein gewi\u00df war, da\u00df sie nicht zum Bahn\u00ac\\nbaue verwendet werden w\u00fcrden, nur de\u00dfhalb entschlo\u00df, weil die\\nExpropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab\u00ac\\ntretung freiwillig bereit erkl\u00e4rten. Vollends nach der in der\\nbundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs\u00ac\\nbefundes haben die Kl\u00e4ger durchaus freiwillig in die Abtretung\\ndes ganzen Grundst\u00fcckes eingewilligt. Es kann demnach in con\u00ac\\ncreto keine Rede davon sein, da\u00df in Betreff der streitigen Land\u00ac\\nabschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und da\u00df\\ndiese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet\\nworden seien. Vielmehr mu\u00dfte den Kl\u00e4gern von vornherein klar\\nsein, da\u00df die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn\u00ac\\nzwecken, sondern aus anderweitigen R\u00fccksichten erwerbe und\\ndieselben, allf\u00e4llig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, h\u00f6chst\\nwahrscheinlich zu ver\u00e4u\u00dfern suchen werde.\\n2. Besteht somit ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht der\\nKl\u00e4ger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,\\nwomit selbstverst\u00e4ndlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.\\nDabei ist inde\u00df immerhin vorzubehalten, da\u00df, sofern die Kl\u00e4ger\\nglauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\\nvom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres\\nR\u00fcckkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres R\u00fcck\u00ac\\nkaufsoffertes herleiten zu k\u00f6nnen, ihnen vorbehalten bleibt, ihre\\ndaherigen Anspr\u00fcche bei den kantonalen Gerichten selbst\u00e4ndig\\neinzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gem\u00e4\u00df Art. 47 des\\nXI \u2014 1885\\n\\neidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, \u00fcber die\\naus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich\u00ac\\nten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,\\n\u00fcber vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.\\n3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,\\nso ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da\\nes sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des\\nBundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig\u00ac\\nkeit handelt. Denn die Verwahrung der Kl\u00e4ger gegen die Zu\u00ac\\nfertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben\\nin Aus\u00fcbung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen\\nR\u00fcckkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz\u00ac\\nbegehren als begr\u00fcndet, da die Verwahrung der Kl\u00e4ger eine\\ngesetzlich unbegr\u00fcndete war. Dagegen f\u00e4llt in Bezug auf das\\nQuantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, da\u00df die Be\u00ac\\nklagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht\u00ac\\nvertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen f\u00fcr\\ndieselben einen j\u00e4hrlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem\\nf\u00fcnfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht.\\nDer ihr durch die Verwahrung der Kl\u00e4ger zugef\u00fcgte Zinsver\u00ac\\nlust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen,\\num welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. \u00fcbersteigt,\\nalso in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust\\nselbstverst\u00e4ndlich erst vom Tage der Einlegung der kl\u00e4gerischen\\nVerwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der\\nLiegenschaft an C. Gut) von den Kl\u00e4gern zu verg\u00fcten.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\n1. Die Klage ist abgewiesen.\\n2. Die Kl\u00e4ger haben der Beklagten 5 % (f\u00fcnf vom Hundert)\\nZins von 150 Fr. (einhundert f\u00fcnfzig Franken) vom 23. No\u00ac\\nvember 1884 an bis zur Zufertigung der streitigen Landabschnitte\\nan C. Gut zu bezahlen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"53\", \"text\": \"Urtheil vom 5. September 1885\\nin Sachen Suter gegen\\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft.\\nA. Die Gebr\u00fcder Niklaus und Gottlieb Suter in Emmen\\nwaren Eigenth\u00fcmer eines 5465 Quadratmeter haltenden Grund\u00ac\\nst\u00fcckes (Allmend oder hintere Herdschwand) in Emmen, welches\\ntheilweise zum Baue der aargauisch=luzernischen Seethalbahn\\nbeansprucht wurde. Die aargauisch=luzernische Seethalbahn sollte\\nn\u00e4mlich den Anschlu\u00df an die Centralbahn \u00fcber das genannte\\nGrundst\u00fcck finden, indem sie dasselbe in einem Bogen durch\u00ac\\nschnitt, so da\u00df s\u00fcdlich und n\u00f6rdlich Abschnitte von 2286 und\"}, {\"id\": \"1247\", \"text\": \"Quadratmetern verblieben, w\u00e4hrend f\u00fcr den Bahndamm\"}, {\"id\": \"1332\", \"text\": \"Quadratmeter beansprucht wurden. In seiner Forderungs\u00ac\\neingabe stellte der Vormund der Gebr\u00fcder Suter, alt Gemeind\u00ac\\nammann G\u00fcrber, seine Forderungen sowohl f\u00fcr den Fall, da\u00df\\nnur das zum Bahnbaue erforderliche Land erworben werde, als\\nf\u00fcr den Fall der Abnahme des ganzen Grundst\u00fcckes. Bei der\\nVerhandlung vor der eidgen\u00f6ssischen Schatzungskommission am\\n13. November 1883 vereinbarten die Parteien, da\u00df das ganze\\nGrundst\u00fcck an die Bahngesellschaft \u00fcberzugehen habe, dagegen\\nkonnten sie sich \u00fcber den Abtretungspreis nicht verst\u00e4ndigen.\\nDurch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgen\u00f6ssische\\nSchatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua\u00ac\\ndratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. 80 Cts. fest. Gegen diesen\\nEntscheid rekurrirten die Gebr\u00fcder Suter an das Bundesgericht,\\nindem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und R\u00fcck\u00ac\\nweisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten,\\nund unter Anderm geltend machten, der Vormund G\u00fcrber,\\nwelcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge\u00ac\\nnehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde (des Ortsb\u00fcrgerrathes\\nLuzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund\u00ac\\nst\u00fcckes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom\u00ac\\nmission erlie\u00df auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am\\n10. Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben\\nund es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid\u00ac\\ngen\u00f6ssische Schatzungskommission f\u00fcr die aargauisch=luzernische\\nSeethalbahn zur\u00fcckgewiesen, weil der Vormund der Rekurren\u00ac\\nten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zur Gestattung\\nder Abtretung des ganzen Grundst\u00fcckes und \u00fcberhaupt zur\\nVertretung der Rekurrenten im Proze\u00df nach der luzernischen\\nGesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm\\nvor der Schatzungskommission f\u00fcr die Rekurrenten Verhandelte\\nf\u00fcr letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid\\nwurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschlu\u00df\\ndes Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als \u201ein Rechtskraft\\nerwachsen\u201c erkl\u00e4rt.\\nB. Daraufhin verst\u00e4ndigte sich nun aber der Vormund A.\\nG\u00fcrber mit der Seethalbahngesellschaft, da\u00df das Grundst\u00fcck ihr\\nzu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest\u00ac\\ngesetzten Preise \u201efreiwillig abgetreten sein solle und zwar in\\nder einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes fr\u00fchern\\nSchatzungsentscheides.\u201c Dieses Abkommen, beziehungsweise \u201eder\\nVerkauf um ein St\u00fcck Land von circa 1\u00bd Jucharten ab Herd\u00ac\\nschwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die\\nSeethalbahn\u201c erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung\\ndes Ortsb\u00fcrgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach\\ndas ganze Grundst\u00fcck an die Seethalbahn \u00fcber.\\nC. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die\\nluzernisch=aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue\\nnicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund\u00ac\\n\\nst\u00fcckes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbr\u00fccke\\num den Preis von 1150 Fr., \u201ezahlbar auf die Fertigung, von\\nwo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll.\u201c Am gleichen\\nTage schlo\u00df der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch\\neventuell, f\u00fcr den Fall, da\u00df der Liegenschaftenkauf \u201eSeitens der\\nBahngesellschaft nicht genehmigt\u201c oder \u201eSeitens Dritter bean\u00ac\\nstandet, verz\u00f6gert oder verhindert\u201c werden sollte, einen Pacht\u00ac\\nvertrag \u00fcber die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines\\nj\u00e4hrlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung\\nder Liegenschaft ins Eigenthum des P\u00e4chters sollte der Pacht\u00ac\\nvertrag dahinfallen.\\nD. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton\\nG\u00fcrber als Vormund der Gebr\u00fcder Suter dem Vertreter der\\nSeethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit,\\nda\u00df die Gebr\u00fcder Suter von dem ihnen \u201enach Art. 47 speziell\\nAlinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur\\nAbtretung von Privatrechten\u201c zustehenden R\u00fcckerwerbungsrechte\\nin Bezug auf die ver\u00e4u\u00dferten Landabschnitte Gebrauch machen\\nwollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be\u00ac\\ndingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per\u00ac\\nsonen ver\u00e4u\u00dfert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton\\nG\u00fcrber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen\\ndie Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.\\nE. Auf die Zuschrift des Vormundes G\u00fcrber vom 23. No\u00ac\\nvember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft\\nam 27. gleichen Monats, indem er den Anton G\u00fcrber auffor\u00ac\\nderte, \u201eden angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der\\n\u201ezust\u00e4ndigen Vormundschaftsbeh\u00f6rde auf einen eventuellen Kaufs\u00ac\\n\u201eabschlu\u00df hin l\u00e4ngstens bis und mit 4. Dezember n\u00e4chsthin\\n\u201ehierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden m\u00fc\u00dfte, Sie\\n\u201everzichten desinitiv auf den R\u00fcckkauf. Immerhin bleiben alle\\n\u201eunsere Rechte vorbehalten und durch gegenw\u00e4rtige Zuschrift un\u00ac\\n\u201eber\u00fchrt.\u201c Hierauf deponirte Anton G\u00fcrber als Vormund der\\nGebr\u00fcder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\\nvon Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag\\nvon 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief\u00ac\\nlich an.\\nF. Da inde\u00df die Seethalbahngesellschaft zu einer R\u00fcck\u00fcber\u00ac\\ntragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebr\u00fcder\\nSuter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton G\u00fcrber als\\nVormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. M\u00e4rz 1885\\nbeim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:\\nI. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte\\ndes Gr\u00fcndst\u00fcckes, welches sie vom Kl\u00e4ger laut Sch\u00e4tzungsurtheil\\nvom 13. November 1883 und laut sp\u00e4terer Vereinbarung ex\u00ac\\npropriationsweise erworben, dem Kl\u00e4ger in demjenigen Zustande,\\nin welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,\\nwieder zur\u00fcckzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl\u00ac\\nbar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der\\nFertigung.\\nII. Beklagte habe dem Kl\u00e4ger den Zinsverlust vom Depo\u00ac\\nsitum von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu\\nverg\u00fcten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu\u00ac\\nschreibung des streitigen Grundst\u00fcckes.\\nIII. Die Beklagte habe die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr die Auf\u00ac\\nbewahrung des Depositums zu verg\u00fcten.\\nIV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und au\u00dfergericht\u00ac\\nlichen Proze\u00dfkosten zu verf\u00e4llen.\\nZur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das\\nRecht der Gebr\u00fcder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den\\ngleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie\\nan Dritte ver\u00e4u\u00dfern wolle, zur\u00fcckzuerwerben, folge aus Art. 47\\ndes eidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation\\nhabe die Seethalbahn angegeben, da\u00df sie auf die Gesammter\u00ac\\nwerbung de\u00dfwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue\\nnicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be\u00ac\\nsonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich\\nbeeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu\\nverkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\\nvom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des R\u00fccker\u00ac\\nwerbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben\\nenthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr\\nzu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts\u00ac\\ndestoweniger habe Kl\u00e4ger, um allen Ausfl\u00fcchten zuvorzukommen,\\n\\nden Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\\nvon Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be\u00ac\\nnachrichtigt.\\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die\\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft:\\n1. Die Kl\u00e4gerschaft sei abgewiesen und habe\\n2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No\u00ac\\nvember 1884 zu verg\u00fcten\\n3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzanspr\u00fcche zu Gun\u00ac\\nsten der Beklagtschaft;\\n4. Die Kl\u00e4gerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.\\nZur Begr\u00fcndung werden wesentlich folgende Argumente aus\u00ac\\ngef\u00fchrt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab\u00ac\\nschnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex\\npropriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf\\nerworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November\"}, {\"id\": \"1883\", \"text\": \"sei gerade de\u00dfhalb kassirt worden, weil nach der luzerni\u00ac\\nschen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor\u00ac\\nmundschaftsbeh\u00f6rde zu einem solchen Gesch\u00e4fte nicht befugt sei.\\nSp\u00e4ter sei \u00fcberhaupt das ganze Grundst\u00fcck durch freiwilligen\\nVertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein R\u00fccker\u00ac\\nwerbungsrecht der Kl\u00e4ger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be\u00ac\\nstehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher\\nein Recht habe abtreten m\u00fcssen, nicht aber demjenigen, welcher\\nfreiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich\\nder Begr\u00fcndung des angeblichen gesetzlichen R\u00fcckerwerbungs\u00ac\\nrechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder\\nAlinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begr\u00fcndet werden\\nsolle und es sei die Kl\u00e4gerschaft zu geh\u00f6riger Substanziirung\\nihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,\\ndie nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter\\nWeise zu verwenden, habe die Beklagte nicht \u00fcbernommen;\\n\u00fcbrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich\\nzur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre\u00ac\\ntungszwecke nicht entsprechenden Verwendung k\u00f6nne also nicht\\ndie Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;\\nebensowenig Alinea 3 ibidem; schon de\u00dfhalb nicht, weil das\\nan C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebr\u00fcder Suter\\nabgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.\\nDurch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben\\ndie Kl\u00e4ger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger\u00ac\\nweise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen\\nmindestens dem f\u00fcnfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No\u00ac\\nvember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei\\ndie Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdr\u00fccklich\\nvorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See\u00ac\\nthalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des\\nR\u00fcckkaufsrechtes der Gebr\u00fcder Suter durchaus nicht, da ja in\\ndemselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.\\nDie Kl\u00e4ger haben \u00fcberdem die in diesem Schreiben gestellte\\nBedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der\\nBahngesellschaft nicht erf\u00fcllt; die Deposition beim Gemeind\u00ac\\nammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.\\nH. In ihrer Replik f\u00fchrt die Klagepartei wesentlich aus:\\nDas ganze Grundst\u00fcck sei im Expropriationsverfahren erworben\\nworden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen\\nGr\u00fcnden kassirt, sp\u00e4ter aber, nach Verbesserung der M\u00e4ngel, von\\nden Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft\\nerkl\u00e4rt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria\u00ac\\ntionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern\\nSubstanziirung bed\u00fcrfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung\\ndes Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge\u00ac\\nricht nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht\\nder Kl\u00e4gerschaft und das geforderte Ma\u00df des Schadensersatzes\\nbestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom\\n27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des\\nR\u00fcckerwerbungsrechtes der Kl\u00e4gerschaft; die Deposition der Kauf\u00ac\\nsumme beim R\u00fcckabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen d\u00fcrfen.\\nIn der Duplik der Beklagten werden die Ausf\u00fchrungen der\\nReplik bek\u00e4mpft, ohne da\u00df in thats\u00e4chlicher oder rechtlicher Be\u00ac\\nziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht w\u00fcrde.\\n1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der\\nParteien die im Schriftenwechsel gestellten Antr\u00e4ge unter\\nneuter eingehender Begr\u00fcndung aufrecht.\\n\\n\ufeff352\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit\\nzur Abtretung von Privatrechten gew\u00e4hrt dem fr\u00fchern Eigen\u00ac\\nth\u00fcmer ein Recht des R\u00fcckerwerbes nur f\u00fcr solche Grundst\u00fccke,\\nwelche zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes\\nabgetreten worden sind und f\u00fcr welche also ein Enteignungsrecht\\ndes Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenth\u00fcmers\\nbestand. Dagegen besteht kein R\u00fcckerwerbungsrecht des fr\u00fchern\\nEigenth\u00fcmers in Betreff solcher Grundst\u00fccke, welche zwar an\u00ac\\nl\u00e4\u00dflich der Ausf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Werkes und an den\\nUnternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus\u00ac\\nf\u00fchrung dieses Werkes und daher nicht in Folge \u00f6ffentlich-recht\u00ac\\nlicher Verpflichtung des Eigenth\u00fcmers, sondern freiwillig abge\u00ac\\ntreten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des\\nArt. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden\\nPrinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des\\nR\u00fcckerwerbungsrechtes, da\u00df das abgetretene Recht nicht zu dem\\n\u201eAbtretungszwecke\u201c verwendet worden sei; er setzt also voraus,\\nda\u00df die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausf\u00fchrung\\neines \u00f6ffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig\u00ac\\nnung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3\\nvon einem R\u00fcckerwerbungsrechte de\u00dfjenigen, welcher ein Recht\\nabtreten mu\u00dfte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip\\nist eben offenbar das, da\u00df eine Abtretungspflicht nur im Rahmen\\ndes \u00f6ffentlichen Bed\u00fcrfnisses bestehe und da\u00df daher demjenigen,\\nwelchem ein Recht enteignet worden ist, ein R\u00fcckerwerbungs\u00ac\\nrecht zugestanden werden m\u00fcsse, wenn sich nachtr\u00e4glich heraus\u00ac\\nstellt, da\u00df das Abtretungsobjekt nicht zu Ausf\u00fchrung des \u00f6f\u00ac\\nfentlichen Werkes, f\u00fcr welches die Enteignung stattfand, ver\u00ac\\nwendet werden solle. Demnach steht den Kl\u00e4gern im vorliegenden\\nFalle ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.\\nnicht zu. Zwar w\u00fcrde einem solchen nicht entgegenstehen, da\u00df\\nsich die Parteien schlie\u00dflich \u00fcber den Abtretungspreis g\u00fctlich\\nverst\u00e4ndigt haben, denn eine solche g\u00fctliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber\\nden Abtretungspreis schlie\u00dft das Vorhandensein einer Zwangs\u00ac\\nenteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung\\nstets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gest\u00fctzt\\nauf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausf\u00fchrung eines\\n\u00f6ffentlichen Werkes verlangt worden ist, m\u00f6gen auch \u00fcber die\\nBedingungen der Abtretung die Parteien sich g\u00fctlich verst\u00e4ndigt\\nhaben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn\u00ac\\ngesellschaft niemals gest\u00fctzt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,\\nda\u00df ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke\\ndes Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der\\nSchatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, da\u00df in\\ndem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die\\nEnteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen\\nLandes vorgesehen war, und da\u00df die Bahnunternehmung sich\\nzum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von\\nwelchen ja von Vornherein gewi\u00df war, da\u00df sie nicht zum Bahn\u00ac\\nbaue verwendet werden w\u00fcrden, nur de\u00dfhalb entschlo\u00df, weil die\\nExpropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab\u00ac\\ntretung freiwillig bereit erkl\u00e4rten. Vollends nach der in der\\nbundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs\u00ac\\nbefundes haben die Kl\u00e4ger durchaus freiwillig in die Abtretung\\ndes ganzen Grundst\u00fcckes eingewilligt. Es kann demnach in con\u00ac\\ncreto keine Rede davon sein, da\u00df in Betreff der streitigen Land\u00ac\\nabschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und da\u00df\\ndiese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet\\nworden seien. Vielmehr mu\u00dfte den Kl\u00e4gern von vornherein klar\\nsein, da\u00df die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn\u00ac\\nzwecken, sondern aus anderweitigen R\u00fccksichten erwerbe und\\ndieselben, allf\u00e4llig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, h\u00f6chst\\nwahrscheinlich zu ver\u00e4u\u00dfern suchen werde.\\n2. Besteht somit ein gesetzliches R\u00fcckerwerbungsrecht der\\nKl\u00e4ger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,\\nwomit selbstverst\u00e4ndlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.\\nDabei ist inde\u00df immerhin vorzubehalten, da\u00df, sofern die Kl\u00e4ger\\nglauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\\nvom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres\\nR\u00fcckkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres R\u00fcck\u00ac\\nkaufsoffertes herleiten zu k\u00f6nnen, ihnen vorbehalten bleibt, ihre\\ndaherigen Anspr\u00fcche bei den kantonalen Gerichten selbst\u00e4ndig\\neinzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gem\u00e4\u00df Art. 47 des\\nXI \u2014 1885\\n\\neidgen\u00f6ssischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, \u00fcber die\\naus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich\u00ac\\nten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,\\n\u00fcber vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.\\n3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,\\nso ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da\\nes sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des\\nBundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig\u00ac\\nkeit handelt. Denn die Verwahrung der Kl\u00e4ger gegen die Zu\u00ac\\nfertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben\\nin Aus\u00fcbung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen\\nR\u00fcckkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz\u00ac\\nbegehren als begr\u00fcndet, da die Verwahrung der Kl\u00e4ger eine\\ngesetzlich unbegr\u00fcndete war. Dagegen f\u00e4llt in Bezug auf das\\nQuantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, da\u00df die Be\u00ac\\nklagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht\u00ac\\nvertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen f\u00fcr\\ndieselben einen j\u00e4hrlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem\\nf\u00fcnfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht.\\nDer ihr durch die Verwahrung der Kl\u00e4ger zugef\u00fcgte Zinsver\u00ac\\nlust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen,\\num welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. \u00fcbersteigt,\\nalso in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust\\nselbstverst\u00e4ndlich erst vom Tage der Einlegung der kl\u00e4gerischen\\nVerwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der\\nLiegenschaft an C. Gut) von den Kl\u00e4gern zu verg\u00fcten.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\n1. Die Klage ist abgewiesen.\\n2. Die Kl\u00e4ger haben der Beklagten 5 % (f\u00fcnf vom Hundert)\\nZins von 150 Fr. (einhundert f\u00fcnfzig Franken) vom 23. No\u00ac\\nvember 1884 an bis zur Zufertigung der streitigen Landabschnitte\\nan C. Gut zu bezahlen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 47 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"47\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_47\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_11_I_346"], "units": {}, "query_ms": 0.7383409974863753}