{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_43", "bge", "CH", "I", "11_I_43", null, "1885-01-24", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 43", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "9. Urtheil vom 24. Januar 1885 in Sachen\nSt\u00e4ger gegen Laim.\nA. Durch letztinstanzliches Urtheil des Kantonsgerichtes von\nGraub\u00fcnden vom 17. Mai 1884 wurde Peter St\u00e4ger mit einer\ngegen Josef Laim gerichteten Klage auf Bezahlung des Kauf\u00ac\npreises (3009 Fr. 75 Cts.) f\u00fcr eine letzterm gelieferte Partie\ngalizischen Waizens abgewiesen; ebenso wurde der Beklagte\nJosef Laim mit einer Widerklage auf Schadensersatz abgewiesen.\nMit Eingabe vom 15. Juni 1884 verlangte Peter St\u00e4ger beim\nKantonsgerichte von Graub\u00fcnden Revision dieses Urtheils, ge\u00ac\nst\u00fctzt auf die Behauptung, da\u00df I. Laim w\u00e4hrend h\u00e4ngenden\nProzesses 20 S\u00e4cke des gelieferten Waizens habe vermahlen\nlassen und verkauft habe, welche Thatsache sich, da Implorant\nvon derselben erst durch einen Brief des Beklagten vom 6. April\n1884 Kenntni\u00df erhalten habe, als ein novum qualifizire.\nDurch Entscheidung vom 13. November 1884 wies das Kan\u00ac\ntonsgericht dieses Revisionsbegehren als unstatthaft ab, weil das\nbehauptete novum erst nach erfolgter Streitanh\u00e4ngigkeit einge\u00ac\ntreten sei, nach graub\u00fcndnerischem Proze\u00dfrechte aber (Art. 60\nAbsatz 3 und 286 Ziff. 1 des Civilprozesses) die faktische Sach\u00ac\nlage zur Zeit des Eintretens der Streith\u00e4ngigkeit dem Urtheile\nzu Grunde gelegt werden m\u00fcsse und sp\u00e4ter, insbesondere wie\nhier, erst nach Ausf\u00e4llung des erstinstanzlichen Urtheils ein\u00ac\n\ntretende Thatsachen ein Offenrechtsbegehren nicht zu begr\u00fcnden\nverm\u00f6gen.\nB. Gegen diese ihm am 8. Dezember 1884 insinuirte Ent\u00ac\nscheidung erkl\u00e4rte Advokat Kamenisch Namens des P. St\u00e4ger\nam 24. Dezember 1884 die Weiterziehung an das Bundes\u00ac\ngericht.\nDas Bundesgericht hat\nin Erw\u00e4gung:\nDa\u00df in erster Linie und von Amtswegen gepr\u00fcft werden\nmu\u00df, ob die erkl\u00e4rte Weiterziehung statthaft bezw. das Bundes\u00ac\ngericht zu deren Beurtheilung kompetent sei\nDa\u00df die Beschwerde sich ausschlie\u00dflich gegen die das Revisions\u00ac\ngesuch des Rekurrenten verwerfende Entscheidung vom 13. No\u00ac\nvember 1884, und keineswegs gegen das kantonsgerichtliche Ur\u00ac\ntheil vom 17. Mai 1884 richtet, wie denn \u00fcbrigens dieselbe\nletzterem Urtheile gegen\u00fcber, weil nicht innert der peremtorischen\nzwanzigt\u00e4gigen Frist des Art. 30 des Bundesgesetzes \u00fcber die\nOrganisation der Bundesrechtspflege eingereicht, offenbar l\u00e4ngst\nversp\u00e4tet w\u00e4re;\nDa\u00df nun das Urtheil vom 13. November 1884 sich nicht als\nein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 leg. cit. qualifizirt,\nda es keine Entscheidung in der Sache selbst, d. h. \u00fcber die vom\nRekurrenten gegen den Rekursbeklagten eingeklagte Forderung\nenth\u00e4lt, sondern vielmehr nur \u00fcber die Statthaftigkeit eines\n(au\u00dferordentlichen) Rechtsmittels gegen ein bereits gef\u00e4lltes und\nrechtskr\u00e4ftig gewordenes Haupturtheil entscheidet;\nDa\u00df zudem hier\u00fcber nicht nach eidgen\u00f6ssischem Privatrechte,\nsondern nach kantonalem Proze\u00dfrechte zu entscheiden war und\nentschieden worden ist\nDa\u00df somit die in Art. 29 des Bundesgesetzes \u00fcber Organi\u00ac\nsation der Bundesrechtspflege aufgestellten Voraussetzungen der\nbundesgerichtlichen Kompetenz weder in formeller noch in mate\u00ac\nrieller Beziehung gegeben sind,\nerkannt:\nAuf die Weiterziehung des Rekurrenten wird wegen Inkom\u00ac\npetenz des Gerichtes nicht eingetreten.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1011043.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:07:57.855607+00:00", null, null, null, null, "06c76fddf21b86ced43d67df7ffefdd3cd9ece722afce17bad6f4702154e1ff1", 1, 3116, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"11_I_43\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1885-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"9.  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