{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_445", "bge", "CH", "I", "11_I_445", null, "1885-10-30", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 445", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "67. Urtheil vom 30. Oktober 1885\nin Sachen Bachmann.\nA. Im Jahre 1878 verehelichte sich in Riesbach bei Z\u00fcrich\nder aus Brigittau bei Reichenbach in Galizien (Oesterreich\ngeb\u00fcrtige Jakob Bachmann, Zimmermann, evangelischer Kon\u00ac\nfession, mit der aus Maur, Kantons Z\u00fcrich geb\u00fcrtigen, ebenfalls\nder evangelischen Konfession angeh\u00f6rigen, Rekurrentin Katharina\nMoser. Nachdem die Eheleute bis zum Jahre 1884 in Wytikon\nund Hirslanden bei Z\u00fcrich zusammengelebt hatten, verlie\u00df der\nEhemann im April genannten Jahres seine Familie. Am 26.\nDezember 1884 leitete Frau Bachmann geborene Moser beim\nFriedensrichteramte Hirslanden die Scheidungsklage gegen ihren\nunbekannt wo, abwesenden Ehemann ein und es wurde ihr am\n11. Januar 1885 die friedensrichterliche Weisung zugestellt.\nAm 11. Februar 1885 reichte sie die Weisung beim Gerichte\nein, welches die Ediktalladung des Beklagten anordnete. Da\nnun aber I. Bachmann, welcher schon am 2. Februar dieses\nJahres in Z\u00fcrich wieder aufgetaucht, nach zwei Tagen indessen\nwieder abgereist war, und an seinem angeblichen Reiseziel\nSt. Gallen nicht hatte ermittelt werden k\u00f6nnen, am 22. Fe\u00ac\nbruar seiner Frau aus Bregenz schrieb, da\u00df er seit dem 12./13.\ndieses Monats dort in Arbeit stehe, so wurde die Ediktaleita\u00ac\ntion wieder aufgehoben und dem I. Bachmann die Ladung zur\nGerichtsverhandlung au seinem Aufenthaltsorte in Bregenz\n\npers\u00f6nlich mitgetheilt. Bei der Verhandlung am 14. M\u00e4rz\n1885, zu welcher der Beklagte nicht erschienen war, erkl\u00e4rte\ndas Bezirksgericht Z\u00fcrich sich zu Behandlung der Sache inkom\u00ac\npetent, indem es ausf\u00fchrte; Nach Art. 43 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Civilstand und Ehe seien Ehescheidungsklagen beim Ge\u00ac\nrichte des Wohnortes des Ehemannes, beim Abgange eines\nWohnsitzes in der Schweiz am Heimat= (B\u00fcrgerorte) oder am\nletzten schweizerischen Wohnorte anzubringen. Bei Ausl\u00e4ndern\nfalle der Gerichtsstand des Heimatortes von vornherein au\u00dfer\nBetracht. Aus der ganzen Fassung des Artikels gehe im Fernern\nhervor, da\u00df der Schlu\u00dfsatz, welcher vom letzten schweizerischen\nWohnorte spreche, sich jedenfalls nur dann auf einen Ausl\u00e4nder\nbeziehe, wenn dieser unbekannt abwesend oder in einem ihm\nfremden Staate domizilirt sei. Andernfalls m\u00fcsse in erster Linie\nLemma 1 des Art. 43 zur Anwendung kommen, d. h. es sei\ndie Klage an dem bekannten Wohnorte des Ehemannes anh\u00e4n\u00ac\ngig zu machen. Demnach sei nach dem schweizerischen Gesetze\nin casu kein schweizerisches Gericht, sondern nur das Gericht\ndes bekannten Wohnortes des Ehemannes in Bregenz kompe\u00ac\ntent. Bei dieser Sachlage brauche auch nicht untersucht zu wer\u00ac\nden, ob der durch Art. 56 des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand\nund Ehe geforderte Nachweis, da\u00df der Heimatstaat der Liti\u00ac\nganten das zu erlassende Scheidungsurtheil anerkennen w\u00fcrde,\nerbracht sei.\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Katharina Bachmann den\nstaatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer\nRekursschrift f\u00fchrt sie aus: Der letzte schweizerische Wohnort\ndes Beklagten und \u00fcberhanpt sein letztes festes Domizil sei\nnachgewiesenerma\u00dfen Hirslanden bei Z\u00fcrich gewesen. Seit\nApril 1884 habe derselbe nirgends mehr festen Wohnsitz gehabt,\nsondern sich an den verschiedensten Orten, z. B. in Wien,\nLemberg, Seygutsch (Galizien), Krakau u. s. w. unst\u00e4t herum\u00ac\ngetrieben, bald an Eisenbahnlinien arbeitend, bald wieder ohne\nArbeit. Zur Zeit der Klageeinleitung beim Friedensrichteramte\nund beim Gerichte sei sein Aufenthaltsort unbekannt und da\u00ac\nher die Kompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich zweifellos be\u00ac\ngr\u00fcndet gewesen. Der Umstand, da\u00df der Beklagte seit der\nKlageeinleitung Aufenthalt in Bregenz genommen, habe die\nKompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich nicht wieder aufheben\nk\u00f6nnen, da nach z\u00fcrcherischem Proze\u00dfrechte (\u00a7 223 der Civil\u00ac\nproze\u00dfordnung) f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichtes der Zeit\u00ac\npunkt der Anh\u00e4ngigmachung der Klage beim Friedensrichteramte\nentscheidend sei. Zudem liege gar nichts daf\u00fcr vor, da\u00df der\nBeklagte in Bregenz festen Wohnsitz genommen habe. Die\nKompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich sei somit nach Art. 43\ndes Civilstandsgesetzes begr\u00fcndet und dieses Gericht somit zur\nAnhandnahme der Klage verpflichtet. Da\u00df die Litiganten Aus\u00ac\nl\u00e4nder seien, \u00e4ndere hieran nichts. Auch eine Ausl\u00e4nderin k\u00f6nne,\nvorausgesetzt, da\u00df die Bedingungen des Art. 56 cit. erf\u00fcllt\nseien, verlangen, da\u00df ihre Klage von einem schweizerischen Ge\u00ac\nrichte an Hand genommen werde, wenn ihr Ehemann zwar in\nder Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, aber dort zuletzt domi\u00ac\nzilirt gewesen sei. Wie die Kompetenzfrage zu entscheiden w\u00e4re,\nwenn der Beklagte zur Zeit der Klageeinleitung seinen festen\nWohnsitz in Oesterreich gehabt h\u00e4tte, sei nicht zu er\u00f6rtern; denn\nes stehe jedenfalls fest, da\u00df derselbe in der Zeit vom 20. De\u00ac\nzember 1884 bis 11. Februar 1885 kein Domizil in Oester\u00ac\nreich gehabt habe. Viel eher k\u00f6nnte man sagen, er habe \u00fcber\u00ac\nhaupt sein schweizerisches Domizil nie aufgegeben. Bei Annahme\nder Ansicht des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin\n\u00fcberhaupt nirgends ihre Scheidungsklage anh\u00e4ngig machen, da\nnach einer bei den Akten liegenden Note des k. k. Oberlandes\u00ac\ngerichtes Lemberg an die dortige Statthalterei nach \u00f6sterreichi\u00ac\nschem Proze\u00dfgesetze nur das Bezirksgericht, in dessen Sprengel\ndie Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, zur\nAnhandnahme des Scheidungsprozesses kompetent sei. Die\nFrage, ob die Voraussetzungen des Art. 56 erf\u00fcllt seien, habe\ndas Bezirksgericht noch nicht beurtheilt, es k\u00f6nne daher in dieser\nRichtung ein f\u00f6rmlicher Beschwerdeantrag noch nicht gestellt wer\u00ac\nden. Immerhin w\u00e4re es w\u00fcnschenswerth, wenn das Bundes\u00ac\ngericht dieselbe in den Erw\u00e4gungen seines Urtheils er\u00f6rtern\nw\u00fcrde. Dieselbe sei, wie sich aus der gedachten Note des Ober\u00ac\nlandesgerichtes Lemberg und aus der \u00f6sterreichischen Gesetzgebung\nergebe, zu bejahen.\n\nC. In einem Nachtrage zu ihrer Beschwerdeschrift datirt den\n16. Juli 1885 \u00fcbermittelt die Rekurrentin einen Brief des Be\u00ac\nklagten vom 12. gleichen Monats, aus dem sich ergibt, da\u00df der\u00ac\nselbe \u201eseit drei Wochen\u201c Bregenz wieder verlassen hat und sich\nir Zeit in Rorschach aufh\u00e4lt, aber beabsichtigt, nach Z\u00fcrich\nzur\u00fcckzukehren.\nD. Die Rekursschrift der Rekurrentin wurde dem Rekurs\u00ac\nbeklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Bregenz am\n29. April 1885 zur Vernehmlassung mitgetheilt. Derselbe hat\nbinnen der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht ein\u00ac\ngereicht.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Wenn Art. 43 des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und\nEhe f\u00fcr Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes\neines Wohn\u00ac\ndes Ehemannes beziehungsweise beim Abgange\nsitzes in der Schweiz den Gerichtsstand des letzten schweizerischen\nWohnortes desselben statuirt, so versteht derselbe gewi\u00df unter\n\u201eWohnort\u201c das Domizil im juristischen Sinne des Wortes,\nd. h. nicht jeden Ort zeitweiligen, vor\u00fcbergehenden Aufenthalts,\nsondern nur den zum dauernden Aufenthalte, zum festen Mit\u00ac\ntelpunkte der b\u00fcrgerlichen Existenz gew\u00e4hlten Ort.\n2. Nun ergibt sich aus den, unbestritten gebliebenen und\n\u00fcbrigens durch die Akten best\u00e4tigten, Anbringen der Rekurs\u00ac\nschrift, da\u00df der Rekursbeklagte, seitdem er Z\u00fcrich verlie\u00df, sich\nnirgends bleibend niedergelassen hat, sondern da\u00df er seither,\nbald da bald dort, an den verschiedensten Orten, kurze Zeit\narbeitend oder Arbeit suchend, seinen Aufenthaltsort stetsfort\nwechselte. Ebenso steht fest, da\u00df der Rekursbeklagte seine Familie\nim Kanton Z\u00fcrich, wo er fr\u00fcher mit derselben zusammenlebte\nund wo er fest niedergelassen war, zur\u00fcckgelassen hat; er beab\u00ac\nsichtigte auch offenbar, sich von derselben nicht dauernd zu tren\u00ac\nnen, da er mit seiner Frau in, allerdings zeitweise unterbroche\u00ac\nner, Korrespondenz blieb, auch auf einige Tage thats\u00e4chlich\nnach Z\u00fcrich zur\u00fcckkehrte und noch in seinem letzten Schreiben\nseiner Frau seine R\u00fcckkehr dorthin in Aussicht stellt. Bei die\u00ac\nser Sachlage ist nicht anzunehmen, da\u00df der Rekursbeklagte,\nwenn er auch that\u00e4chlich vor\u00fcbergehend Z\u00fcrich verlie\u00df, sein\ndortiges Domizil habe aufgeben wollen, vielmehr ist letzteres\nkann dann aber nicht\nals fortdauernd zu betrachten. Demnach\nzweifelhaft sein, da\u00df das Bezirksgericht Z\u00fcrich zu Beurtheilung\nder Scheidungsklage der Rekurrentin gem\u00e4\u00df Art. 43 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und Ehe zust\u00e4ndig ist; denn\nda\u00df die Gerichtsstandsnorm des Art. 43 Absatz 1 sich auch\nauf Ausl\u00e4nder bezieht, ist gewi\u00df nicht zu bezweifeln.\n3. Ist somit die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 43\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und Ehe als begr\u00fcndet zu\nerkl\u00e4ren, so ist dagegen auf die Frage, ob in casu den Vor\u00ac\nschriften des Art. 56 leg. cit. Gen\u00fcge geleistet sei, zur Zeit\nnicht einzutreten, da dar\u00fcber ein Entscheid der kantonalen Ge\u00ac\nrichte noch nicht vorliegt.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Beschwerde wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird\nsomit die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich\nvom 14. 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Nachdem die Eheleute bis zum Jahre 1884 in Wytikon\\nund Hirslanden bei Z\u00fcrich zusammengelebt hatten, verlie\u00df der\\nEhemann im April genannten Jahres seine Familie. Am 26.\\nDezember 1884 leitete Frau Bachmann geborene Moser beim\\nFriedensrichteramte Hirslanden die Scheidungsklage gegen ihren\\nunbekannt wo, abwesenden Ehemann ein und es wurde ihr am\\n11. Januar 1885 die friedensrichterliche Weisung zugestellt.\\nAm 11. Februar 1885 reichte sie die Weisung beim Gerichte\\nein, welches die Ediktalladung des Beklagten anordnete. Da\\nnun aber I. Bachmann, welcher schon am 2. Februar dieses\\nJahres in Z\u00fcrich wieder aufgetaucht, nach zwei Tagen indessen\\nwieder abgereist war, und an seinem angeblichen Reiseziel\\nSt. Gallen nicht hatte ermittelt werden k\u00f6nnen, am 22. Fe\u00ac\\nbruar seiner Frau aus Bregenz schrieb, da\u00df er seit dem 12./13.\\ndieses Monats dort in Arbeit stehe, so wurde die Ediktaleita\u00ac\\ntion wieder aufgehoben und dem I. Bachmann die Ladung zur\\nGerichtsverhandlung au seinem Aufenthaltsorte in Bregenz\\n\\npers\u00f6nlich mitgetheilt. Bei der Verhandlung am 14. M\u00e4rz\\n1885, zu welcher der Beklagte nicht erschienen war, erkl\u00e4rte\\ndas Bezirksgericht Z\u00fcrich sich zu Behandlung der Sache inkom\u00ac\\npetent, indem es ausf\u00fchrte; Nach Art. 43 des Bundesgesetzes\\n\u00fcber Civilstand und Ehe seien Ehescheidungsklagen beim Ge\u00ac\\nrichte des Wohnortes des Ehemannes, beim Abgange eines\\nWohnsitzes in der Schweiz am Heimat= (B\u00fcrgerorte) oder am\\nletzten schweizerischen Wohnorte anzubringen. Bei Ausl\u00e4ndern\\nfalle der Gerichtsstand des Heimatortes von vornherein au\u00dfer\\nBetracht. Aus der ganzen Fassung des Artikels gehe im Fernern\\nhervor, da\u00df der Schlu\u00dfsatz, welcher vom letzten schweizerischen\\nWohnorte spreche, sich jedenfalls nur dann auf einen Ausl\u00e4nder\\nbeziehe, wenn dieser unbekannt abwesend oder in einem ihm\\nfremden Staate domizilirt sei. Andernfalls m\u00fcsse in erster Linie\\nLemma 1 des Art. 43 zur Anwendung kommen, d. h. es sei\\ndie Klage an dem bekannten Wohnorte des Ehemannes anh\u00e4n\u00ac\\ngig zu machen. Demnach sei nach dem schweizerischen Gesetze\\nin casu kein schweizerisches Gericht, sondern nur das Gericht\\ndes bekannten Wohnortes des Ehemannes in Bregenz kompe\u00ac\\ntent. Bei dieser Sachlage brauche auch nicht untersucht zu wer\u00ac\\nden, ob der durch Art. 56 des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand\\nund Ehe geforderte Nachweis, da\u00df der Heimatstaat der Liti\u00ac\\nganten das zu erlassende Scheidungsurtheil anerkennen w\u00fcrde,\\nerbracht sei.\\nB. Gegen diesen Entscheid ergriff Katharina Bachmann den\\nstaatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer\\nRekursschrift f\u00fchrt sie aus: Der letzte schweizerische Wohnort\\ndes Beklagten und \u00fcberhanpt sein letztes festes Domizil sei\\nnachgewiesenerma\u00dfen Hirslanden bei Z\u00fcrich gewesen. Seit\\nApril 1884 habe derselbe nirgends mehr festen Wohnsitz gehabt,\\nsondern sich an den verschiedensten Orten, z. B. in Wien,\\nLemberg, Seygutsch (Galizien), Krakau u. s. w. unst\u00e4t herum\u00ac\\ngetrieben, bald an Eisenbahnlinien arbeitend, bald wieder ohne\\nArbeit. Zur Zeit der Klageeinleitung beim Friedensrichteramte\\nund beim Gerichte sei sein Aufenthaltsort unbekannt und da\u00ac\\nher die Kompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich zweifellos be\u00ac\\ngr\u00fcndet gewesen. Der Umstand, da\u00df der Beklagte seit der\\nKlageeinleitung Aufenthalt in Bregenz genommen, habe die\\nKompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich nicht wieder aufheben\\nk\u00f6nnen, da nach z\u00fcrcherischem Proze\u00dfrechte (\u00a7 223 der Civil\u00ac\\nproze\u00dfordnung) f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichtes der Zeit\u00ac\\npunkt der Anh\u00e4ngigmachung der Klage beim Friedensrichteramte\\nentscheidend sei. Zudem liege gar nichts daf\u00fcr vor, da\u00df der\\nBeklagte in Bregenz festen Wohnsitz genommen habe. Die\\nKompetenz des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich sei somit nach Art. 43\\ndes Civilstandsgesetzes begr\u00fcndet und dieses Gericht somit zur\\nAnhandnahme der Klage verpflichtet. Da\u00df die Litiganten Aus\u00ac\\nl\u00e4nder seien, \u00e4ndere hieran nichts. Auch eine Ausl\u00e4nderin k\u00f6nne,\\nvorausgesetzt, da\u00df die Bedingungen des Art. 56 cit. erf\u00fcllt\\nseien, verlangen, da\u00df ihre Klage von einem schweizerischen Ge\u00ac\\nrichte an Hand genommen werde, wenn ihr Ehemann zwar in\\nder Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, aber dort zuletzt domi\u00ac\\nzilirt gewesen sei. Wie die Kompetenzfrage zu entscheiden w\u00e4re,\\nwenn der Beklagte zur Zeit der Klageeinleitung seinen festen\\nWohnsitz in Oesterreich gehabt h\u00e4tte, sei nicht zu er\u00f6rtern; denn\\nes stehe jedenfalls fest, da\u00df derselbe in der Zeit vom 20. De\u00ac\\nzember 1884 bis 11. Februar 1885 kein Domizil in Oester\u00ac\\nreich gehabt habe. Viel eher k\u00f6nnte man sagen, er habe \u00fcber\u00ac\\nhaupt sein schweizerisches Domizil nie aufgegeben. Bei Annahme\\nder Ansicht des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin\\n\u00fcberhaupt nirgends ihre Scheidungsklage anh\u00e4ngig machen, da\\nnach einer bei den Akten liegenden Note des k. k. Oberlandes\u00ac\\ngerichtes Lemberg an die dortige Statthalterei nach \u00f6sterreichi\u00ac\\nschem Proze\u00dfgesetze nur das Bezirksgericht, in dessen Sprengel\\ndie Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, zur\\nAnhandnahme des Scheidungsprozesses kompetent sei. Die\\nFrage, ob die Voraussetzungen des Art. 56 erf\u00fcllt seien, habe\\ndas Bezirksgericht noch nicht beurtheilt, es k\u00f6nne daher in dieser\\nRichtung ein f\u00f6rmlicher Beschwerdeantrag noch nicht gestellt wer\u00ac\\nden. Immerhin w\u00e4re es w\u00fcnschenswerth, wenn das Bundes\u00ac\\ngericht dieselbe in den Erw\u00e4gungen seines Urtheils er\u00f6rtern\\nw\u00fcrde. Dieselbe sei, wie sich aus der gedachten Note des Ober\u00ac\\nlandesgerichtes Lemberg und aus der \u00f6sterreichischen Gesetzgebung\\nergebe, zu bejahen.\\n\\nC. In einem Nachtrage zu ihrer Beschwerdeschrift datirt den\\n16. Juli 1885 \u00fcbermittelt die Rekurrentin einen Brief des Be\u00ac\\nklagten vom 12. gleichen Monats, aus dem sich ergibt, da\u00df der\u00ac\\nselbe \u201eseit drei Wochen\u201c Bregenz wieder verlassen hat und sich\\nir Zeit in Rorschach aufh\u00e4lt, aber beabsichtigt, nach Z\u00fcrich\\nzur\u00fcckzukehren.\\nD. Die Rekursschrift der Rekurrentin wurde dem Rekurs\u00ac\\nbeklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Bregenz am\\n29. April 1885 zur Vernehmlassung mitgetheilt. Derselbe hat\\nbinnen der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht ein\u00ac\\ngereicht.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Wenn Art. 43 des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und\\nEhe f\u00fcr Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes\\neines Wohn\u00ac\\ndes Ehemannes beziehungsweise beim Abgange\\nsitzes in der Schweiz den Gerichtsstand des letzten schweizerischen\\nWohnortes desselben statuirt, so versteht derselbe gewi\u00df unter\\n\u201eWohnort\u201c das Domizil im juristischen Sinne des Wortes,\\nd. h. nicht jeden Ort zeitweiligen, vor\u00fcbergehenden Aufenthalts,\\nsondern nur den zum dauernden Aufenthalte, zum festen Mit\u00ac\\ntelpunkte der b\u00fcrgerlichen Existenz gew\u00e4hlten Ort.\\n2. Nun ergibt sich aus den, unbestritten gebliebenen und\\n\u00fcbrigens durch die Akten best\u00e4tigten, Anbringen der Rekurs\u00ac\\nschrift, da\u00df der Rekursbeklagte, seitdem er Z\u00fcrich verlie\u00df, sich\\nnirgends bleibend niedergelassen hat, sondern da\u00df er seither,\\nbald da bald dort, an den verschiedensten Orten, kurze Zeit\\narbeitend oder Arbeit suchend, seinen Aufenthaltsort stetsfort\\nwechselte. Ebenso steht fest, da\u00df der Rekursbeklagte seine Familie\\nim Kanton Z\u00fcrich, wo er fr\u00fcher mit derselben zusammenlebte\\nund wo er fest niedergelassen war, zur\u00fcckgelassen hat; er beab\u00ac\\nsichtigte auch offenbar, sich von derselben nicht dauernd zu tren\u00ac\\nnen, da er mit seiner Frau in, allerdings zeitweise unterbroche\u00ac\\nner, Korrespondenz blieb, auch auf einige Tage thats\u00e4chlich\\nnach Z\u00fcrich zur\u00fcckkehrte und noch in seinem letzten Schreiben\\nseiner Frau seine R\u00fcckkehr dorthin in Aussicht stellt. Bei die\u00ac\\nser Sachlage ist nicht anzunehmen, da\u00df der Rekursbeklagte,\\nwenn er auch that\u00e4chlich vor\u00fcbergehend Z\u00fcrich verlie\u00df, sein\\ndortiges Domizil habe aufgeben wollen, vielmehr ist letzteres\\nkann dann aber nicht\\nals fortdauernd zu betrachten. Demnach\\nzweifelhaft sein, da\u00df das Bezirksgericht Z\u00fcrich zu Beurtheilung\\nder Scheidungsklage der Rekurrentin gem\u00e4\u00df Art. 43 Absatz 1\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und Ehe zust\u00e4ndig ist; denn\\nda\u00df die Gerichtsstandsnorm des Art. 43 Absatz 1 sich auch\\nauf Ausl\u00e4nder bezieht, ist gewi\u00df nicht zu bezweifeln.\\n3. Ist somit die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 43\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und Ehe als begr\u00fcndet zu\\nerkl\u00e4ren, so ist dagegen auf die Frage, ob in casu den Vor\u00ac\\nschriften des Art. 56 leg. cit. Gen\u00fcge geleistet sei, zur Zeit\\nnicht einzutreten, da dar\u00fcber ein Entscheid der kantonalen Ge\u00ac\\nrichte noch nicht vorliegt.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Beschwerde wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird\\nsomit die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich\\nvom 14. 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