{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_45", "bge", "CH", "I", "11_I_45", null, "1885-01-15", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 45", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "Scheidungsklage auf die Scheidungsgr\u00fcnde der tiefen Ehren\u00ac\n1. Vor den kantonalen Instanzen hat der Ehemann seine\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\nAntr\u00e4gen der Gegenpartei einverstanden.\nselbst\u00e4ndige Antr\u00e4ge zu stellen; dagegen erkl\u00e4re er sich mit den\nDer Anwalt der Beklagten erkl\u00e4rt: er sei nicht in der Lage,\nteien geordnet.\nsprechen. Die \u00f6konomischen Verh\u00e4ltnisse seien zwischen den Par\u00ac\nArt. 47 des Bundesgesetzes \u00fcber Civilstand und Ehe auszu\u00ac\nFolgen; eventuell w\u00e4re die g\u00e4nzliche Scheidung auf Grund des\ndes gemeinsamen Begehrens auszusprechen, unter den \u00fcblichen\nvereinigt. Er beantrage daher, es sei die Scheidung auf Grund\nmehr mit dem Kl\u00e4ger zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren\nkantonalen Instanzen der Scheidung widersetzte, habe sich nun\u00ac\nAnwalt des Kl\u00e4gers aus: Die Beklagte, welche sich vor den\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung f\u00fchrt der\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Weiterziehung\n5. u. s. w.\nlagen und Schreibgeb\u00fchren.\nauferlegt, unter subsidi\u00e4rer Haft des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Baaraus\u00ac\n4. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten\ngesetzt.\n3. Die zweitinstanzliche Staatsgeb\u00fchr ist auf 30 Franken fest\u00ac\nbezahlter 50 Franken, zu bezahlen.\nlichen Substentationsbeitrag von 100 Franken, abz\u00fcglich bereits\n1884 an w\u00e4hrend der Dauer des Getrenntlebens einen monat\u00ac\n2. Der Kl\u00e4ger ist verpflichtet, der Beklagten vom 19. Mai\nvon Tisch und Bett geschieden.\n1. Die Eheleute Gr\u00fcter=Hirt sind auf die Dauer eines Jahres\nkammer des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich erkannt:\nA. Durch Urtheil vom 15. Januar 1885 hat die Appellations\u00ac\nEheleute Gr\u00fcter.\n10. Datum vom 28. Februar 1885 in Sachen\n\nkr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df Art. 46 litt. b und der tiefen Zerr\u00fcttung\ndes ehelichen Verh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df Art. 47 des Bundesgesetzes\n\u00fcber Civilstand und Ehe begr\u00fcndet; heute dagegen st\u00fctzt er sich\nin erster Linie aus den Scheidungsgrund des gemeinsamen Be\u00ac\ngehrens nach Art. 45 leg. cit., da die Beklagte sich nach der\nzweitinstanzlichen Entscheidung seinem Scheidungsbegehren ange\u00ac\nschlossen habe.\n2. Da nun aber das Bundesgericht gem\u00e4\u00df Art. 30 des Bun\u00ac\ndesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege blos\npr\u00fcfen hat, ob die kantonalen Gerichte den Thatbestand, wie er\nihnen vorlag, richtig beurtheilt d. h. auf denselben das Gesetz\nrichtig angewendet haben, so erscheint eine derartige Aenderung\ndes Klagegrundes in der bundesgerichtlichen Instanz als aus\u00ac\ngeschlossen und es kann sich daher nur fragen, ob ein Schei\u00ac\ndungsgrund gem\u00e4\u00df Art. 46 litt. b oder Art. 47 vorliege.\n3. Eine \u201etiefe Ehrenkr\u00e4nkung\" kann in den vom Vorder\u00ac\nrichter festgestellten Aeu\u00dferungen der Beklagten \u00fcber ihren Ehe\u00ac\nmann und dessen Kinder nicht gefunden werden und es ist denn\nauch heute dieser Scheidungsgrund nicht mehr geltend gemacht\nworden. Dagegen erscheint die Ehe der Litiganten als eine tief\nund unheilbar zerr\u00fcttete, so da\u00df die Scheidung gem\u00e4\u00df Art. 47\ndes Civilstands= und Ehegesetzes ausgesprochen werden mu\u00df.\nAuch die Vorinstanz verkennt nicht, da\u00df das eheliche Verh\u00e4ltni\u00df\nein tief zerr\u00fcttetes ist und es ist hieran in der That nach dem\nvorliegenden Thatbestande nicht zu zweifeln. Es ist aber auch\nunbedenklich anzunehmen, da\u00df der Bruch zwischen den Litiganten\nein unheilbarer sei. Die Ehe zwischen den Parteien war offen\u00ac\nbar von vorneherein eine reine Konvenienzehe: Der Ehemann\nsuchte eine Geh\u00fclfin in seinem Gesch\u00e4fte und eine Erzieherin\nf\u00fcr seine Kinder, die Ehefrau dagegen eine \u00f6konomische Ver\u00ac\nsorgung. Da nun die Ehefrau sich weder mit den Kindern noch\nmit den Dienstboten des Kl\u00e4gers zu stellen wu\u00dfte, sondern sich\nwiederholt rohe und beschimpfende Aeu\u00dferungen \u00fcber den Ehe\u00ac\nmann, seine erste Frau, einzelne seiner Kinder und Dienstboten\nerlaubte, auch die Kinder in unzul\u00e4\u00dfiger, keineswegs liebevoller\nWeise behandelte, so konnte von einem friedlichen ehelichen Zu\u00ac\nsammenleben bald keine Rede mehr sein, sondern es mu\u00dften\nStreitigkeiten zwischen den Ehegatten, die sich beidseitig in ihren\nHoffnungen und Erwartungen get\u00e4uscht f\u00fchlten, entstehen. Eine\nWiedervereinigung der Litiganten ist angesichts dieser Verh\u00e4lt\u00ac\nnisse durchaus nicht mehr zu hoffen, namentlich wenn man er\u00ac\nw\u00e4gt, da\u00df beide Parteien sich bereits in reiferem Alter befinden,\nihre Charaktere, Lebensanschauungen und Gewohnheiten daher\nunzweifelhaft abgeschlossen und einer Ab\u00e4nderung nicht mehr\nf\u00e4hig sind.\n4. 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