{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_11_I_69", "bge", "CH", "I", "11_I_69", null, "1885-02-13", "1885-01-01", "de", "BGE 11 I 69", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "14. Urtheil vom 13. Februar 1885 in Sachen Ringger\ngegen Ringger und Konsorten.\nA. Durch Entscheidung vom 22. November 1884 hat die\nAppellationskammer des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich er\u00ac\nkannt:\n1. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, demnach das rekurrirte\nErkenntni\u00df best\u00e4tigt.\n2. Die zweitinstanzliche Staatsgeb\u00fchr wird auf 40 Fr. fest\u00ac\ngesetzt. Die \u00fcbrigen Kosten betragen: 19 Fr. 50 Cts. Schreib\u00ac\ngeb\u00fchr, 4 Fr. 20 Ets. Stempel, 35 Cts. Porto, 15 Fr. 35 Cts.\nExpertengeb\u00fchren.\n3. Die Kosten sind dem Ansprecher auferlegt.\n4. Derselbe hat die Einsprecher Frau Ringger und Hartung\nmit je 15 Fr. zu entsch\u00e4digen.\nB. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ansprecher I. Ringge\u00ac\ndie Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver\u00ac\nhandlung beantragt derselbe, es sei die von ihm im Konkurse\ndes G. Ringger angemeldete Wechselforderung von 8000 Fr.\nsammt Verzugszins zu 6 % seit 15. April 1884 nebst dem hie\u00ac\nf\u00fcr geltend gemachten Pfandrechte an den im Pfandschein Nr.\n200 vom 21. April 1884 mit Nachpf\u00e4ndungen vom 3. und\n6. Mai 1884 bezeichneten Gegenst\u00e4nden in vollem Umfange\ngutzuhei\u00dfen unter Kostenfolge, eventuell biete er Beweis daf\u00fcr\nan, da\u00df die Akzeptation des streitigen Wechsels am 15. M\u00e4rz\nund nicht erst am 15. April 1884 stattgesunden habe und da\u00df\nam 15. M\u00e4rz noch keine Spuren einer Geistesst\u00f6rung bei dem\nAkzeptanten bemerkbar gewesen seien. Er verliest hief\u00fcr eine\n\nReihe von Privatzeugnissen, deren Aussteller er eventuell als\nZeugen benennt.\nDie vor den kantonalen Instanzen als Einsprecherin aufge\u00ac\ntretene Frau Rosalia Ringger geb. He\u00df hat laut Zuschrift ihres\nAnwaltes, Dr. Zuppinger in Z\u00fcrich, ihre Einsprache Mangels\nInteresse zur\u00fcckgezogen. Die \u00fcbrigen Einsprecher, die Notariats\u00ac\nkanzlei Oberstra\u00df, als Verwalterin der Konkursmasse des G.\nRingger, M. Hartung in Z\u00fcrich und Th. Guggenb\u00fchl, Schlosser\nin Riesbach, sind bei der heutigen Verhandlung weder erschienen\nnoch vertreten; M. Hartung erkl\u00e4rt durch schriftliche Eingabe\nvom 6. Februar 1885, da\u00df er lediglich auf die Urtheile der\nkantonalen Instanzen verweise.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der Rekurrent I. Ringger zog auf seinen Bruder G.\nRingger einen vom 15. M\u00e4rz 1884 datirten, am 15. April\ngleichen Jahres f\u00e4lligen Wechsel an eigene Ordre \u00fcber 8000 Fr.;\ndieser Wechsel tr\u00e4gt das undatirte Akzept des G. Ringger. Am\n18. April 1884 wurde der Wechsel Mangels Zahlung protestirt\nund die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet. Am 21. April\nfand die Pf\u00e4ndung statt, welcher noch zwei Nachpf\u00e4ndungen vom\n3. und 6. Mai folgten. In dem am 7. Mai 1884 ausgebrochenen\nKonkurse des Schuldners meldete der Rekurrent Forderung und\nPfandrecht an; diese wurden inde\u00df von den Rekursbeklagten be\u00ac\nstritten. Bei der Konkursverhandlung gab Rekurrent \u00fcber das\ndem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverh\u00e4ltni\u00df an: er habe\ns. Z. mit dem Kridaren f\u00fcr einen dritten Bruder A. Ringger\nB\u00fcrgschaft geleistet und die ganze B\u00fcrgschaftssumme mit 10,262\nFranken bezahlt; der Kridar schulde ihm also die H\u00e4lfte hievon\nmit 5131 Fr. Sodann habe er sich f\u00fcr den Kridaren f\u00fcr fol\u00ac\ngende Summen:\nFr. 1000 \u2014 bei der schweizerischen Volksbank,\n\u201e 2570 \u2014\nLeihkasse Neum\u00fcnster,\n\u201e 2072-\nGewerbebank Z\u00fcrich,\n414 50\nLeihkasse Z\u00fcrich,\n1000-\nKantonalbank\nverb\u00fcrgt. Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich wies\ndurch Entscheidung vom 18. August 1884 den Wechselanspruch\nab, weil der Wechsel selbst nicht vorgelegt worden sei und es\ndaher am Beweise f\u00fcr eine Wechselforderung mangle; damit\nfalle auch das mittelst schneller Betreibung (im Wechselrechts\u00ac\ntriebe) erworbene Pfandrecht dahin. Dagegen sei die Forderung\ndes Ansprechers als eine laufende im Betrage von 5131 Fr.\ngutzuhei\u00dfen, da nicht bestritten worden sei, da\u00df der Ansprecher\nden ganzen Betrag der von ihm gemeinsam mit dem Kridaren\nf\u00fcr den Bruder A. Ringger kontrahirten B\u00fcrgschaftsschuld be\u00ac\nzahlt habe. Die aus verschiedenen andern B\u00fcrgschaften abge\u00ac\nleitete Mehrforderung sei abzuweisen, da die betreffenden Gl\u00e4u\u00ac\nbiger ihre Forderung im Konkurse selbst angemeldet haben und\nder Ansprecher, soweit er nach Ausbruch des Konkurses diese\nForderungen bezahlt habe oder noch bezahlen werde, an Stelle\nder urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger trete und die Forderungen nicht\ndaneben nochmals geltend machen d\u00fcrfe. Neben seiner Wechsel\u00ac\nforderung hatte der Ansprecher im Konkurse des G. Ringger\nnoch eine laufende Forderung im Betrage von 4188 Fr. 50 Ets.\nresp. 4186 Fr. angemeldet, welche, nachdem eine urspr\u00fcnglich\ndagegen erhobene Einsprache fallen gelassen worden war, nicht\nweiter bestritten wurde. Gegen die Entscheidung des Konkurs\u00ac\nrichters des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich vom 18. August 1884 be\u00ac\nschwerte sich Rekurrent bei der Appellationskammer des Ober\u00ac\ngerichtes, wobei er den betreffenden Wechsel vorlegte und sich\ndar\u00fcber auswies, da\u00df derselbe zur Zeit der Auffallsverhandlung\nbei dem Gemeindammannamte Hottingen gelegen habe. Die Ap\u00ac\npellationskammer erkannte in ihrer angefochtenen, das erstinstanz\u00ac\nliche Erkenntni\u00df best\u00e4tigenden, Entscheidung an, da\u00df die Ein\u00ac\nlegung des Wechsels noch in zweiter Instanz statthaft sei.\nDagegen f\u00fchrte sie aus: es sei seit Erla\u00df des rekurrirten Er\u00ac\nkenntnisses ein neues Moment hinzugekommen, das den Wechsel\nals Beweismittel untauglich mache. Der Kridar sei n\u00e4mlich\nam 26. April 1884 als geisteskrank in die Irrenanstalt ge\u00ac\nkommen und es werde nun die Behauptung der Einsprecher,\nda\u00df derselbe schon am 15. April 1884 in unzurechnungsf\u00e4higem\nZustande sich befunden habe, durch das Gutachten des Direktors\nder Irrenanstalt vom 10. November best\u00e4tigt. Nach der Be\u00ac\ngr\u00fcndung des Gutachtens d\u00fcrfte zwar unbedenklich angenommen\n\nwerden, da\u00df der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be\u00ac\nstanden habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und\nder damalige Zustand deswegen ma\u00dfgebend, weil das auf dem\nWechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die\nEinsprecher aber bestreiten, da\u00df dasselbe vor dem 15. April\nbeigesetzt worden sei und f\u00fcr eine andere Annahme nichts vor\u00ac\nliege. Es sei \u00fcbrigens jedenfalls klar, da\u00df mit den als laufende\nForderung gutzuhei\u00dfenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner\u00ac\nkannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher\naus B\u00fcrgschaft f\u00fcr den Kridaren gemacht habe oder noch\nmachen haben werde, vollst\u00e4ndig ersch\u00f6pft seien; zu bemerken\nauch, da\u00df der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er\nhabe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden\nB\u00fcrgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den\nabweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften.\nUeber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein\u00ac\nsprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, da\u00df die Aus\u00ac\nstellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am\n15. M\u00e4rz 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die\nErrichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke\nwiderrechtlicher Benachtheiligung der \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger des Kri\u00ac\ndars und widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung des Ansprechers, statt\u00ac\ngefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem\nErkenntnisse nicht aus; ebenso erw\u00e4hnt sie die erst= und ober\u00ac\ninstanzlich gegen den Inhalt und die G\u00fcltigkeit der Pf\u00e4ndung\nund Nachpf\u00e4ndungen erhobenen Einwendungen nicht.\n2. Die Beschwerde r\u00fcgt, da\u00df die Vorinstanz ohne Weiteres\nangenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem\n15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine\nPr\u00e4sumtion, da\u00df ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei\u00ac\ngesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz\u00ac\nwechseln an eigene Ordre, zu pr\u00e4sumiren, das Akzept sei sofort\nbei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Da\u00df nun\naber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an\nGeistesst\u00f6rung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel\u00ac\nforderung h\u00e4tte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende\nBeweis der Wechselunf\u00e4higkeit des Akzeptanten zur Zeit des\nAkzeptes nicht erbracht sei, gutgehei\u00dfen werden sollen. Eventuell\nh\u00e4tte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis \u00fcber den Zeitpunkt der\nAkzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt\nwerden sollen.\n3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als\nletztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun\u00ac\ndesgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erw\u00e4gung 2,\nAmtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth \u00fcbersteigt den\nBetrag von 3000 Fr. und es ist r\u00fccksichtlich derjenigen Punkte,\nauf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgen\u00f6s\u00ac\nsisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be\u00ac\nurtheilung der Beschwerde kompetent.\n4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit\u00ac\nsichtwechseln, Art. 738 O.=R.) weder die Datirung des Wechsel\u00ac\nakzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts\u00ac\nvermuthung dar\u00fcber auf, wann ein undatirtes Akzept als\ngegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an\u00ac\nzunehmen scheint, daf\u00fcr, da\u00df die undatirte Annahme erst am\nVerfalltage bezw. nicht vor demselben, noch daf\u00fcr, da\u00df sie, wie\nder Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine\nRechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung f\u00e4nde auch\nin den faktischen Verh\u00e4ltnissen keine ausreichende Begr\u00fcndung,\nda erfahrungsgem\u00e4\u00df die Einholung des Akzeptes bald vor oder\nunmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fp\u00e4ter, w\u00e4hrend des\nLaufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge\u00ac\nmeinen Regel sein Bewenden, da\u00df der Zeitpunkt der Annahme\nvon demjenigen bewiesen werden mu\u00df, welcher sich darauf\nberuft.\n5. Nun ist die G\u00fcltigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver\u00ac\nneint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen\nGeisteskrankheit verpflichtungsunf\u00e4hig und somit auch wechsel\u00ac\nunf\u00e4hig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O.=R.). Diese Ent\u00ac\nscheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach\nder in Doktrin und Praxis \u00fcberwiegend anerkannten und rich\u00ac\ntigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.;\nDernburg, Pandekten I, S. 359; \u00fcber die Praxis vergleiche Reh\u00ac\n\nbein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4)\nist die Handlungsf\u00e4higkeit vertragschlie\u00dfender Parteien, speziell\ndes Beklagten, regelm\u00e4\u00dfig nicht vom Kl\u00e4ger darzuthun, son\u00ac\ndern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unf\u00e4higkeit\nzu erbringen. Denn die Behauptungs= und Beweispflicht des\nKl\u00e4gers beschr\u00e4nkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent\u00ac\nstehungsgr\u00fcnde des behaupteten Rechts (die rechtsbegr\u00fcndenden\nThatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel\u00ac\nm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung \u00fcberhaupt. Letztere\ngeh\u00f6ren nicht zu den rechtsbegr\u00fcndenden Thatsacher, sondern der\nMangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be\u00ac\nklagten darzulegen. Ganz besonders mu\u00df dies gewi\u00df dann gelten,\nwenn die G\u00fcltigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell\neine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der\nSchuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes\u00ac\nkrankheit willensunf\u00e4hig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht\nder Kl\u00e4ger die Willensf\u00e4higkeit, sondern der Beklagte den\nMangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit\npunkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder\u00ac\nrichter blos fest, da\u00df der Akzeptant des streitigen Wechsels am\nVerfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge\u00ac\nf\u00fchrt, keine Rechtsvermuthung daf\u00fcr spricht, da\u00df die Annahme\nfr\u00fchestens am Verfalltage erfolgt sei und daf\u00fcr ein Beweis\nseitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben\ndie Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunf\u00e4hig\u00ac\nkeit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es\nmu\u00df somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts\u00ac\nirrthum beruhend vernichtet werden.\n6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut\u00ac\nhei\u00dfung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen.\nDenn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan\u00ac\ntonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel\u00ac\nf\u00e4higkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent\u00ac\ngegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar\ndiejenige, welche sich darauf st\u00fctzt, da\u00df der streitige Wechsel\ndeshalb nicht eingefordert werden k\u00f6nne, weil er, wenigstens\ntheilweise, ein blo\u00dfer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur\u00ac\nrenten f\u00fcr Verluste aus noch nicht bezahlten B\u00fcrgschaften sei,\nals unbegr\u00fcndet. Denn die wechselm\u00e4\u00dfige Sicherung eines B\u00fcr\u00ac\ngen erscheint an sich nicht als unzul\u00e4ssig und es kann der\nForderung des B\u00fcrgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten\nwerden, da\u00df er die B\u00fcrgschaftssumme noch nicht bezahlt habe,\nvielmehr ist der Wechselforderung des B\u00fcrgen gegen\u00fcber nur\ndann eine Einrede begr\u00fcndet, wenn die Geltendmachung des\nWechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu\ngar nicht behauptet. Dagegen m\u00fc\u00dfte nat\u00fcrlich die Zulassung\nder Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, da\u00df als\u00ac\ndann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende\nForderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird,\nder bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach\nder Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um\nwelchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits\nbezahlten B\u00fcrgschaft f\u00fcr A. Ringger geforderte Summe von\n5131 Fr. \u00fcbersteigt.\n7. Au\u00dferdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel\u00ac\nforderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch\nentgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels\nseien unmittelbar vor dem Konkursausbruche \u00fcber den Akzep\u00ac\ntanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver\u00ac\nk\u00fcrzung der Gl\u00e4ubiger und bezw. widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung\ndes Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen\u00ac\ndungen gegen die G\u00fcltigkeit der vom Rekurrenten vorgenom\u00ac\nmenen Pf\u00e4ndungen und die Ausdehnung des durch diese begr\u00fcn\u00ac\ndeten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind\nvon der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen,\nsondern es ist \u00fcber dieselben gar nicht entschieden worden, weil\ndie Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunf\u00e4higkeit als durch\u00ac\nschlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte,\nauf die erw\u00e4hnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun\n\u00fcber diese Einwendungen gem\u00e4\u00df Art. 886 und 889 O.=R. nicht\nnach eidgen\u00f6ssischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent\u00ac\nscheiden ist, so ist r\u00fccksichtlich derselben die Entscheidung des\nkantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem\nZwecke an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.\n\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Beschwerde wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mit\u00ac\nhin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des\nObergerichtes des Kantons Z\u00fcrich vom 22. November 1884 in\ndem Sinne aufgehoben, da\u00df dem kantonaten Gerichte die Ent\u00ac\nscheidung \u00fcber die in Erw\u00e4gung 7 bezeichneten Einwendungen\nder Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1011069.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:08:05.498733+00:00", null, null, null, null, "1d12017e038afef34a942c5ac3d3f2029406bf88019c894f2b0b5ceb7e6a0ffb", 1, 14812, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"11_I_69\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1885-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"14.  Urtheil vom 13. Februar 1885 in Sachen Ringger\\ngegen Ringger und Konsorten.\\nA. Durch Entscheidung vom 22. 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Bei der Konkursverhandlung gab Rekurrent \u00fcber das\\ndem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverh\u00e4ltni\u00df an: er habe\\ns. Z. mit dem Kridaren f\u00fcr einen dritten Bruder A. Ringger\\nB\u00fcrgschaft geleistet und die ganze B\u00fcrgschaftssumme mit 10,262\\nFranken bezahlt; der Kridar schulde ihm also die H\u00e4lfte hievon\\nmit 5131 Fr. Sodann habe er sich f\u00fcr den Kridaren f\u00fcr fol\u00ac\\ngende Summen:\\nFr. 1000 \u2014 bei der schweizerischen Volksbank,\\n\u201e 2570 \u2014\\nLeihkasse Neum\u00fcnster,\\n\u201e 2072-\\nGewerbebank Z\u00fcrich,\\n\\n414.  50\\nLeihkasse Z\u00fcrich,\\n1000-\\nKantonalbank\\nverb\u00fcrgt. Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich wies\\ndurch Entscheidung vom 18. August 1884 den Wechselanspruch\\nab, weil der Wechsel selbst nicht vorgelegt worden sei und es\\ndaher am Beweise f\u00fcr eine Wechselforderung mangle; damit\\nfalle auch das mittelst schneller Betreibung (im Wechselrechts\u00ac\\ntriebe) erworbene Pfandrecht dahin. Dagegen sei die Forderung\\ndes Ansprechers als eine laufende im Betrage von 5131 Fr.\\ngutzuhei\u00dfen, da nicht bestritten worden sei, da\u00df der Ansprecher\\nden ganzen Betrag der von ihm gemeinsam mit dem Kridaren\\nf\u00fcr den Bruder A. Ringger kontrahirten B\u00fcrgschaftsschuld be\u00ac\\nzahlt habe. Die aus verschiedenen andern B\u00fcrgschaften abge\u00ac\\nleitete Mehrforderung sei abzuweisen, da die betreffenden Gl\u00e4u\u00ac\\nbiger ihre Forderung im Konkurse selbst angemeldet haben und\\nder Ansprecher, soweit er nach Ausbruch des Konkurses diese\\nForderungen bezahlt habe oder noch bezahlen werde, an Stelle\\nder urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger trete und die Forderungen nicht\\ndaneben nochmals geltend machen d\u00fcrfe. Neben seiner Wechsel\u00ac\\nforderung hatte der Ansprecher im Konkurse des G. Ringger\\nnoch eine laufende Forderung im Betrage von 4188 Fr. 50 Ets.\\nresp. 4186 Fr. angemeldet, welche, nachdem eine urspr\u00fcnglich\\ndagegen erhobene Einsprache fallen gelassen worden war, nicht\\nweiter bestritten wurde. Gegen die Entscheidung des Konkurs\u00ac\\nrichters des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich vom 18. August 1884 be\u00ac\\nschwerte sich Rekurrent bei der Appellationskammer des Ober\u00ac\\ngerichtes, wobei er den betreffenden Wechsel vorlegte und sich\\ndar\u00fcber auswies, da\u00df derselbe zur Zeit der Auffallsverhandlung\\nbei dem Gemeindammannamte Hottingen gelegen habe. Die Ap\u00ac\\npellationskammer erkannte in ihrer angefochtenen, das erstinstanz\u00ac\\nliche Erkenntni\u00df best\u00e4tigenden, Entscheidung an, da\u00df die Ein\u00ac\\nlegung des Wechsels noch in zweiter Instanz statthaft sei.\\nDagegen f\u00fchrte sie aus: es sei seit Erla\u00df des rekurrirten Er\u00ac\\nkenntnisses ein neues Moment hinzugekommen, das den Wechsel\\nals Beweismittel untauglich mache. Der Kridar sei n\u00e4mlich\\nam 26. April 1884 als geisteskrank in die Irrenanstalt ge\u00ac\\nkommen und es werde nun die Behauptung der Einsprecher,\\nda\u00df derselbe schon am 15. April 1884 in unzurechnungsf\u00e4higem\\nZustande sich befunden habe, durch das Gutachten des Direktors\\nder Irrenanstalt vom 10. November best\u00e4tigt. Nach der Be\u00ac\\ngr\u00fcndung des Gutachtens d\u00fcrfte zwar unbedenklich angenommen\\n\\nwerden, da\u00df der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be\u00ac\\nstanden habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und\\nder damalige Zustand deswegen ma\u00dfgebend, weil das auf dem\\nWechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die\\nEinsprecher aber bestreiten, da\u00df dasselbe vor dem 15. April\\nbeigesetzt worden sei und f\u00fcr eine andere Annahme nichts vor\u00ac\\nliege. Es sei \u00fcbrigens jedenfalls klar, da\u00df mit den als laufende\\nForderung gutzuhei\u00dfenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner\u00ac\\nkannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher\\naus B\u00fcrgschaft f\u00fcr den Kridaren gemacht habe oder noch\\nmachen haben werde, vollst\u00e4ndig ersch\u00f6pft seien; zu bemerken\\nauch, da\u00df der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er\\nhabe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden\\nB\u00fcrgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den\\nabweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften.\\nUeber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein\u00ac\\nsprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, da\u00df die Aus\u00ac\\nstellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am\\n15. M\u00e4rz 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die\\nErrichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke\\nwiderrechtlicher Benachtheiligung der \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger des Kri\u00ac\\ndars und widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung des Ansprechers, statt\u00ac\\ngefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem\\nErkenntnisse nicht aus; ebenso erw\u00e4hnt sie die erst= und ober\u00ac\\ninstanzlich gegen den Inhalt und die G\u00fcltigkeit der Pf\u00e4ndung\\nund Nachpf\u00e4ndungen erhobenen Einwendungen nicht.\\n2. Die Beschwerde r\u00fcgt, da\u00df die Vorinstanz ohne Weiteres\\nangenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem\\n15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung\\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine\\nPr\u00e4sumtion, da\u00df ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei\u00ac\\ngesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz\u00ac\\nwechseln an eigene Ordre, zu pr\u00e4sumiren, das Akzept sei sofort\\nbei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Da\u00df nun\\naber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an\\nGeistesst\u00f6rung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel\u00ac\\nforderung h\u00e4tte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende\\nBeweis der Wechselunf\u00e4higkeit des Akzeptanten zur Zeit des\\nAkzeptes nicht erbracht sei, gutgehei\u00dfen werden sollen. Eventuell\\nh\u00e4tte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis \u00fcber den Zeitpunkt der\\nAkzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt\\nwerden sollen.\\n3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als\\nletztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun\u00ac\\ndesgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erw\u00e4gung 2,\\nAmtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth \u00fcbersteigt den\\nBetrag von 3000 Fr. und es ist r\u00fccksichtlich derjenigen Punkte,\\nauf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgen\u00f6s\u00ac\\nsisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be\u00ac\\nurtheilung der Beschwerde kompetent.\\n4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit\u00ac\\nsichtwechseln, Art. 738 O.=R.) weder die Datirung des Wechsel\u00ac\\nakzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts\u00ac\\nvermuthung dar\u00fcber auf, wann ein undatirtes Akzept als\\ngegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an\u00ac\\nzunehmen scheint, daf\u00fcr, da\u00df die undatirte Annahme erst am\\nVerfalltage bezw. nicht vor demselben, noch daf\u00fcr, da\u00df sie, wie\\nder Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine\\nRechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung f\u00e4nde auch\\nin den faktischen Verh\u00e4ltnissen keine ausreichende Begr\u00fcndung,\\nda erfahrungsgem\u00e4\u00df die Einholung des Akzeptes bald vor oder\\nunmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fp\u00e4ter, w\u00e4hrend des\\nLaufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge\u00ac\\nmeinen Regel sein Bewenden, da\u00df der Zeitpunkt der Annahme\\nvon demjenigen bewiesen werden mu\u00df, welcher sich darauf\\nberuft.\\n5. Nun ist die G\u00fcltigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver\u00ac\\nneint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen\\nGeisteskrankheit verpflichtungsunf\u00e4hig und somit auch wechsel\u00ac\\nunf\u00e4hig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O.=R.). Diese Ent\u00ac\\nscheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach\\nder in Doktrin und Praxis \u00fcberwiegend anerkannten und rich\u00ac\\ntigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.;\\nDernburg, Pandekten I, S. 359; \u00fcber die Praxis vergleiche Reh\u00ac\\n\\nbein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4)\\nist die Handlungsf\u00e4higkeit vertragschlie\u00dfender Parteien, speziell\\ndes Beklagten, regelm\u00e4\u00dfig nicht vom Kl\u00e4ger darzuthun, son\u00ac\\ndern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unf\u00e4higkeit\\nzu erbringen. Denn die Behauptungs= und Beweispflicht des\\nKl\u00e4gers beschr\u00e4nkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent\u00ac\\nstehungsgr\u00fcnde des behaupteten Rechts (die rechtsbegr\u00fcndenden\\nThatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel\u00ac\\nm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung \u00fcberhaupt. Letztere\\ngeh\u00f6ren nicht zu den rechtsbegr\u00fcndenden Thatsacher, sondern der\\nMangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be\u00ac\\nklagten darzulegen. Ganz besonders mu\u00df dies gewi\u00df dann gelten,\\nwenn die G\u00fcltigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell\\neine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der\\nSchuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes\u00ac\\nkrankheit willensunf\u00e4hig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht\\nder Kl\u00e4ger die Willensf\u00e4higkeit, sondern der Beklagte den\\nMangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit\\npunkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder\u00ac\\nrichter blos fest, da\u00df der Akzeptant des streitigen Wechsels am\\nVerfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge\u00ac\\nf\u00fchrt, keine Rechtsvermuthung daf\u00fcr spricht, da\u00df die Annahme\\nfr\u00fchestens am Verfalltage erfolgt sei und daf\u00fcr ein Beweis\\nseitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben\\ndie Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunf\u00e4hig\u00ac\\nkeit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es\\nmu\u00df somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts\u00ac\\nirrthum beruhend vernichtet werden.\\n6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut\u00ac\\nhei\u00dfung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen.\\nDenn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan\u00ac\\ntonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel\u00ac\\nf\u00e4higkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent\u00ac\\ngegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar\\ndiejenige, welche sich darauf st\u00fctzt, da\u00df der streitige Wechsel\\ndeshalb nicht eingefordert werden k\u00f6nne, weil er, wenigstens\\ntheilweise, ein blo\u00dfer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur\u00ac\\nrenten f\u00fcr Verluste aus noch nicht bezahlten B\u00fcrgschaften sei,\\nals unbegr\u00fcndet. Denn die wechselm\u00e4\u00dfige Sicherung eines B\u00fcr\u00ac\\ngen erscheint an sich nicht als unzul\u00e4ssig und es kann der\\nForderung des B\u00fcrgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten\\nwerden, da\u00df er die B\u00fcrgschaftssumme noch nicht bezahlt habe,\\nvielmehr ist der Wechselforderung des B\u00fcrgen gegen\u00fcber nur\\ndann eine Einrede begr\u00fcndet, wenn die Geltendmachung des\\nWechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu\\ngar nicht behauptet. Dagegen m\u00fc\u00dfte nat\u00fcrlich die Zulassung\\nder Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, da\u00df als\u00ac\\ndann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende\\nForderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird,\\nder bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach\\nder Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um\\nwelchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits\\nbezahlten B\u00fcrgschaft f\u00fcr A. Ringger geforderte Summe von\\n\\n5131.  Fr. \u00fcbersteigt.\\n7. Au\u00dferdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel\u00ac\\nforderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch\\nentgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels\\nseien unmittelbar vor dem Konkursausbruche \u00fcber den Akzep\u00ac\\ntanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver\u00ac\\nk\u00fcrzung der Gl\u00e4ubiger und bezw. widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung\\ndes Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen\u00ac\\ndungen gegen die G\u00fcltigkeit der vom Rekurrenten vorgenom\u00ac\\nmenen Pf\u00e4ndungen und die Ausdehnung des durch diese begr\u00fcn\u00ac\\ndeten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind\\nvon der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen,\\nsondern es ist \u00fcber dieselben gar nicht entschieden worden, weil\\ndie Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunf\u00e4higkeit als durch\u00ac\\nschlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte,\\nauf die erw\u00e4hnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun\\n\u00fcber diese Einwendungen gem\u00e4\u00df Art. 886 und 889 O.=R. nicht\\nnach eidgen\u00f6ssischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent\u00ac\\nscheiden ist, so ist r\u00fccksichtlich derselben die Entscheidung des\\nkantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem\\nZwecke an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.\\n\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Beschwerde wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mit\u00ac\\nhin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des\\nObergerichtes des Kantons Z\u00fcrich vom 22. November 1884 in\\ndem Sinne aufgehoben, da\u00df dem kantonaten Gerichte die Ent\u00ac\\nscheidung \u00fcber die in Erw\u00e4gung 7 bezeichneten Einwendungen\\nder Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"14\", \"text\": \"Urtheil vom 13. Februar 1885 in Sachen Ringger\\ngegen Ringger und Konsorten.\\nA. Durch Entscheidung vom 22. November 1884 hat die\\nAppellationskammer des Obergerichtes des Kantons Z\u00fcrich er\u00ac\\nkannt:\\n1. Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, demnach das rekurrirte\\nErkenntni\u00df best\u00e4tigt.\\n2. Die zweitinstanzliche Staatsgeb\u00fchr wird auf 40 Fr. fest\u00ac\\ngesetzt. Die \u00fcbrigen Kosten betragen: 19 Fr. 50 Cts. Schreib\u00ac\\ngeb\u00fchr, 4 Fr. 20 Ets. Stempel, 35 Cts. Porto, 15 Fr. 35 Cts.\\nExpertengeb\u00fchren.\\n3. Die Kosten sind dem Ansprecher auferlegt.\\n4. Derselbe hat die Einsprecher Frau Ringger und Hartung\\nmit je 15 Fr. zu entsch\u00e4digen.\\nB. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ansprecher I. Ringge\u00ac\\ndie Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver\u00ac\\nhandlung beantragt derselbe, es sei die von ihm im Konkurse\\ndes G. Ringger angemeldete Wechselforderung von 8000 Fr.\\nsammt Verzugszins zu 6 % seit 15. April 1884 nebst dem hie\u00ac\\nf\u00fcr geltend gemachten Pfandrechte an den im Pfandschein Nr.\"}, {\"id\": \"200\", \"text\": \"vom 21. April 1884 mit Nachpf\u00e4ndungen vom 3. und\\n6. Mai 1884 bezeichneten Gegenst\u00e4nden in vollem Umfange\\ngutzuhei\u00dfen unter Kostenfolge, eventuell biete er Beweis daf\u00fcr\\nan, da\u00df die Akzeptation des streitigen Wechsels am 15. M\u00e4rz\\nund nicht erst am 15. April 1884 stattgesunden habe und da\u00df\\nam 15. M\u00e4rz noch keine Spuren einer Geistesst\u00f6rung bei dem\\nAkzeptanten bemerkbar gewesen seien. Er verliest hief\u00fcr eine\\n\\nReihe von Privatzeugnissen, deren Aussteller er eventuell als\\nZeugen benennt.\\nDie vor den kantonalen Instanzen als Einsprecherin aufge\u00ac\\ntretene Frau Rosalia Ringger geb. He\u00df hat laut Zuschrift ihres\\nAnwaltes, Dr. Zuppinger in Z\u00fcrich, ihre Einsprache Mangels\\nInteresse zur\u00fcckgezogen. Die \u00fcbrigen Einsprecher, die Notariats\u00ac\\nkanzlei Oberstra\u00df, als Verwalterin der Konkursmasse des G.\\nRingger, M. Hartung in Z\u00fcrich und Th. Guggenb\u00fchl, Schlosser\\nin Riesbach, sind bei der heutigen Verhandlung weder erschienen\\nnoch vertreten; M. Hartung erkl\u00e4rt durch schriftliche Eingabe\\nvom 6. Februar 1885, da\u00df er lediglich auf die Urtheile der\\nkantonalen Instanzen verweise.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Der Rekurrent I. Ringger zog auf seinen Bruder G.\\nRingger einen vom 15. M\u00e4rz 1884 datirten, am 15. April\\ngleichen Jahres f\u00e4lligen Wechsel an eigene Ordre \u00fcber 8000 Fr.;\\ndieser Wechsel tr\u00e4gt das undatirte Akzept des G. Ringger. Am\\n18. April 1884 wurde der Wechsel Mangels Zahlung protestirt\\nund die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet. Am 21. April\\nfand die Pf\u00e4ndung statt, welcher noch zwei Nachpf\u00e4ndungen vom\\n3. und 6. Mai folgten. In dem am 7. Mai 1884 ausgebrochenen\\nKonkurse des Schuldners meldete der Rekurrent Forderung und\\nPfandrecht an; diese wurden inde\u00df von den Rekursbeklagten be\u00ac\\nstritten. Bei der Konkursverhandlung gab Rekurrent \u00fcber das\\ndem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverh\u00e4ltni\u00df an: er habe\\ns. Z. mit dem Kridaren f\u00fcr einen dritten Bruder A. Ringger\\nB\u00fcrgschaft geleistet und die ganze B\u00fcrgschaftssumme mit 10,262\\nFranken bezahlt; der Kridar schulde ihm also die H\u00e4lfte hievon\\nmit 5131 Fr. Sodann habe er sich f\u00fcr den Kridaren f\u00fcr fol\u00ac\\ngende Summen:\\nFr. 1000 \u2014 bei der schweizerischen Volksbank,\\n\u201e 2570 \u2014\\nLeihkasse Neum\u00fcnster,\\n\u201e 2072-\\nGewerbebank Z\u00fcrich,\"}, {\"id\": \"414\", \"text\": \"50\\nLeihkasse Z\u00fcrich,\\n1000-\\nKantonalbank\\nverb\u00fcrgt. Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich wies\\ndurch Entscheidung vom 18. August 1884 den Wechselanspruch\\nab, weil der Wechsel selbst nicht vorgelegt worden sei und es\\ndaher am Beweise f\u00fcr eine Wechselforderung mangle; damit\\nfalle auch das mittelst schneller Betreibung (im Wechselrechts\u00ac\\ntriebe) erworbene Pfandrecht dahin. Dagegen sei die Forderung\\ndes Ansprechers als eine laufende im Betrage von 5131 Fr.\\ngutzuhei\u00dfen, da nicht bestritten worden sei, da\u00df der Ansprecher\\nden ganzen Betrag der von ihm gemeinsam mit dem Kridaren\\nf\u00fcr den Bruder A. Ringger kontrahirten B\u00fcrgschaftsschuld be\u00ac\\nzahlt habe. Die aus verschiedenen andern B\u00fcrgschaften abge\u00ac\\nleitete Mehrforderung sei abzuweisen, da die betreffenden Gl\u00e4u\u00ac\\nbiger ihre Forderung im Konkurse selbst angemeldet haben und\\nder Ansprecher, soweit er nach Ausbruch des Konkurses diese\\nForderungen bezahlt habe oder noch bezahlen werde, an Stelle\\nder urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger trete und die Forderungen nicht\\ndaneben nochmals geltend machen d\u00fcrfe. Neben seiner Wechsel\u00ac\\nforderung hatte der Ansprecher im Konkurse des G. Ringger\\nnoch eine laufende Forderung im Betrage von 4188 Fr. 50 Ets.\\nresp. 4186 Fr. angemeldet, welche, nachdem eine urspr\u00fcnglich\\ndagegen erhobene Einsprache fallen gelassen worden war, nicht\\nweiter bestritten wurde. Gegen die Entscheidung des Konkurs\u00ac\\nrichters des Bezirksgerichtes Z\u00fcrich vom 18. August 1884 be\u00ac\\nschwerte sich Rekurrent bei der Appellationskammer des Ober\u00ac\\ngerichtes, wobei er den betreffenden Wechsel vorlegte und sich\\ndar\u00fcber auswies, da\u00df derselbe zur Zeit der Auffallsverhandlung\\nbei dem Gemeindammannamte Hottingen gelegen habe. Die Ap\u00ac\\npellationskammer erkannte in ihrer angefochtenen, das erstinstanz\u00ac\\nliche Erkenntni\u00df best\u00e4tigenden, Entscheidung an, da\u00df die Ein\u00ac\\nlegung des Wechsels noch in zweiter Instanz statthaft sei.\\nDagegen f\u00fchrte sie aus: es sei seit Erla\u00df des rekurrirten Er\u00ac\\nkenntnisses ein neues Moment hinzugekommen, das den Wechsel\\nals Beweismittel untauglich mache. Der Kridar sei n\u00e4mlich\\nam 26. April 1884 als geisteskrank in die Irrenanstalt ge\u00ac\\nkommen und es werde nun die Behauptung der Einsprecher,\\nda\u00df derselbe schon am 15. April 1884 in unzurechnungsf\u00e4higem\\nZustande sich befunden habe, durch das Gutachten des Direktors\\nder Irrenanstalt vom 10. November best\u00e4tigt. Nach der Be\u00ac\\ngr\u00fcndung des Gutachtens d\u00fcrfte zwar unbedenklich angenommen\\n\\nwerden, da\u00df der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be\u00ac\\nstanden habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und\\nder damalige Zustand deswegen ma\u00dfgebend, weil das auf dem\\nWechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die\\nEinsprecher aber bestreiten, da\u00df dasselbe vor dem 15. April\\nbeigesetzt worden sei und f\u00fcr eine andere Annahme nichts vor\u00ac\\nliege. Es sei \u00fcbrigens jedenfalls klar, da\u00df mit den als laufende\\nForderung gutzuhei\u00dfenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner\u00ac\\nkannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher\\naus B\u00fcrgschaft f\u00fcr den Kridaren gemacht habe oder noch\\nmachen haben werde, vollst\u00e4ndig ersch\u00f6pft seien; zu bemerken\\nauch, da\u00df der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er\\nhabe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden\\nB\u00fcrgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den\\nabweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften.\\nUeber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein\u00ac\\nsprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, da\u00df die Aus\u00ac\\nstellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am\\n15. M\u00e4rz 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die\\nErrichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke\\nwiderrechtlicher Benachtheiligung der \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger des Kri\u00ac\\ndars und widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung des Ansprechers, statt\u00ac\\ngefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem\\nErkenntnisse nicht aus; ebenso erw\u00e4hnt sie die erst= und ober\u00ac\\ninstanzlich gegen den Inhalt und die G\u00fcltigkeit der Pf\u00e4ndung\\nund Nachpf\u00e4ndungen erhobenen Einwendungen nicht.\\n2. Die Beschwerde r\u00fcgt, da\u00df die Vorinstanz ohne Weiteres\\nangenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem\\n15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung\\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine\\nPr\u00e4sumtion, da\u00df ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei\u00ac\\ngesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz\u00ac\\nwechseln an eigene Ordre, zu pr\u00e4sumiren, das Akzept sei sofort\\nbei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Da\u00df nun\\naber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an\\nGeistesst\u00f6rung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel\u00ac\\nforderung h\u00e4tte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende\\nBeweis der Wechselunf\u00e4higkeit des Akzeptanten zur Zeit des\\nAkzeptes nicht erbracht sei, gutgehei\u00dfen werden sollen. Eventuell\\nh\u00e4tte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis \u00fcber den Zeitpunkt der\\nAkzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt\\nwerden sollen.\\n3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als\\nletztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun\u00ac\\ndesgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erw\u00e4gung 2,\\nAmtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth \u00fcbersteigt den\\nBetrag von 3000 Fr. und es ist r\u00fccksichtlich derjenigen Punkte,\\nauf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgen\u00f6s\u00ac\\nsisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be\u00ac\\nurtheilung der Beschwerde kompetent.\\n4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit\u00ac\\nsichtwechseln, Art. 738 O.=R.) weder die Datirung des Wechsel\u00ac\\nakzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts\u00ac\\nvermuthung dar\u00fcber auf, wann ein undatirtes Akzept als\\ngegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an\u00ac\\nzunehmen scheint, daf\u00fcr, da\u00df die undatirte Annahme erst am\\nVerfalltage bezw. nicht vor demselben, noch daf\u00fcr, da\u00df sie, wie\\nder Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine\\nRechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung f\u00e4nde auch\\nin den faktischen Verh\u00e4ltnissen keine ausreichende Begr\u00fcndung,\\nda erfahrungsgem\u00e4\u00df die Einholung des Akzeptes bald vor oder\\nunmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fp\u00e4ter, w\u00e4hrend des\\nLaufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge\u00ac\\nmeinen Regel sein Bewenden, da\u00df der Zeitpunkt der Annahme\\nvon demjenigen bewiesen werden mu\u00df, welcher sich darauf\\nberuft.\\n5. Nun ist die G\u00fcltigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver\u00ac\\nneint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen\\nGeisteskrankheit verpflichtungsunf\u00e4hig und somit auch wechsel\u00ac\\nunf\u00e4hig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O.=R.). Diese Ent\u00ac\\nscheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach\\nder in Doktrin und Praxis \u00fcberwiegend anerkannten und rich\u00ac\\ntigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.;\\nDernburg, Pandekten I, S. 359; \u00fcber die Praxis vergleiche Reh\u00ac\\n\\nbein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4)\\nist die Handlungsf\u00e4higkeit vertragschlie\u00dfender Parteien, speziell\\ndes Beklagten, regelm\u00e4\u00dfig nicht vom Kl\u00e4ger darzuthun, son\u00ac\\ndern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unf\u00e4higkeit\\nzu erbringen. Denn die Behauptungs= und Beweispflicht des\\nKl\u00e4gers beschr\u00e4nkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent\u00ac\\nstehungsgr\u00fcnde des behaupteten Rechts (die rechtsbegr\u00fcndenden\\nThatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel\u00ac\\nm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung \u00fcberhaupt. Letztere\\ngeh\u00f6ren nicht zu den rechtsbegr\u00fcndenden Thatsacher, sondern der\\nMangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be\u00ac\\nklagten darzulegen. Ganz besonders mu\u00df dies gewi\u00df dann gelten,\\nwenn die G\u00fcltigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell\\neine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der\\nSchuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes\u00ac\\nkrankheit willensunf\u00e4hig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht\\nder Kl\u00e4ger die Willensf\u00e4higkeit, sondern der Beklagte den\\nMangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit\\npunkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder\u00ac\\nrichter blos fest, da\u00df der Akzeptant des streitigen Wechsels am\\nVerfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge\u00ac\\nf\u00fchrt, keine Rechtsvermuthung daf\u00fcr spricht, da\u00df die Annahme\\nfr\u00fchestens am Verfalltage erfolgt sei und daf\u00fcr ein Beweis\\nseitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben\\ndie Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunf\u00e4hig\u00ac\\nkeit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es\\nmu\u00df somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts\u00ac\\nirrthum beruhend vernichtet werden.\\n6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut\u00ac\\nhei\u00dfung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen.\\nDenn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan\u00ac\\ntonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel\u00ac\\nf\u00e4higkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent\u00ac\\ngegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar\\ndiejenige, welche sich darauf st\u00fctzt, da\u00df der streitige Wechsel\\ndeshalb nicht eingefordert werden k\u00f6nne, weil er, wenigstens\\ntheilweise, ein blo\u00dfer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur\u00ac\\nrenten f\u00fcr Verluste aus noch nicht bezahlten B\u00fcrgschaften sei,\\nals unbegr\u00fcndet. Denn die wechselm\u00e4\u00dfige Sicherung eines B\u00fcr\u00ac\\ngen erscheint an sich nicht als unzul\u00e4ssig und es kann der\\nForderung des B\u00fcrgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten\\nwerden, da\u00df er die B\u00fcrgschaftssumme noch nicht bezahlt habe,\\nvielmehr ist der Wechselforderung des B\u00fcrgen gegen\u00fcber nur\\ndann eine Einrede begr\u00fcndet, wenn die Geltendmachung des\\nWechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu\\ngar nicht behauptet. Dagegen m\u00fc\u00dfte nat\u00fcrlich die Zulassung\\nder Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, da\u00df als\u00ac\\ndann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende\\nForderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird,\\nder bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach\\nder Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um\\nwelchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits\\nbezahlten B\u00fcrgschaft f\u00fcr A. Ringger geforderte Summe von\"}, {\"id\": \"5131\", \"text\": \"Fr. \u00fcbersteigt.\\n7. Au\u00dferdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel\u00ac\\nforderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch\\nentgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels\\nseien unmittelbar vor dem Konkursausbruche \u00fcber den Akzep\u00ac\\ntanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver\u00ac\\nk\u00fcrzung der Gl\u00e4ubiger und bezw. widerrechtlicher Beg\u00fcnstigung\\ndes Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen\u00ac\\ndungen gegen die G\u00fcltigkeit der vom Rekurrenten vorgenom\u00ac\\nmenen Pf\u00e4ndungen und die Ausdehnung des durch diese begr\u00fcn\u00ac\\ndeten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind\\nvon der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen,\\nsondern es ist \u00fcber dieselben gar nicht entschieden worden, weil\\ndie Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunf\u00e4higkeit als durch\u00ac\\nschlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte,\\nauf die erw\u00e4hnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun\\n\u00fcber diese Einwendungen gem\u00e4\u00df Art. 886 und 889 O.=R. nicht\\nnach eidgen\u00f6ssischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent\u00ac\\nscheiden ist, so ist r\u00fccksichtlich derselben die Entscheidung des\\nkantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem\\nZwecke an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.\\n\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Beschwerde wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mit\u00ac\\nhin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des\\nObergerichtes des Kantons Z\u00fcrich vom 22. November 1884 in\\ndem Sinne aufgehoben, da\u00df dem kantonaten Gerichte die Ent\u00ac\\nscheidung \u00fcber die in Erw\u00e4gung 7 bezeichneten Einwendungen\\nder Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 739 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"739\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_739\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_11_I_69"], "units": {}, "query_ms": 0.7230019982671365}