{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_12_I_160", "bge", "CH", "I", "12_I_160", null, "1886-03-12", "1886-01-01", "de", "BGE 12 I 160", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "20. Urtheil vom 12. M\u00e4rz 1886 in Sachen\nBundesrath gegen Centralbahn.\nA. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen\ndem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,\nwurden gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum\nBundesgesetze \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom\n21. Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen\u00ac\ntralbahn (Stammnetz, G\u00e4ubahn und Verbindungsbahn)\n31. Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.\nIn der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn f\u00fcr 1884\ndieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888\n63 Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus\nErl\u00f6sen, R\u00fcckerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.\n17 Cts. beigef\u00fcgt. Von den diese Summen bildenden Posten\nbeanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,\n33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach\nAbzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen\nauf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra\u00ac\ngend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der\nBilanz geh\u00f6rig. Die Generalversammlung der Aktion\u00e4re der\nSchweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des\nBundesrathes nicht an, sondern beschlo\u00df am 29. Juni 1885:\n\u201eEs fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine\n\u201ebillige Verst\u00e4ndigung \u00fcber die bestrittenen Posten der Bau\u00ac\n\u201erechnung nicht erzielen kann, erm\u00e4chtigt, dieselben aufrecht zu\n\u201eerhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes\u00ac\n\u201erath zu gew\u00e4rtigen. Gem\u00e4\u00df Art. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber\ndas Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher\nder Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache\nbeim Bundesgerichte anh\u00e4ngig, indem er den Antrag stellte,\nda\u00df die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet\nwerde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884\ngestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.\nzu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs\u00ac\nausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz\nbeanstandeten Posten hat inde\u00df die Schweizerische Centralbahn\nnachtr\u00e4glich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr.\n71 Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.\n46 Cts. f\u00fcr Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen\nPosten) s\u00e4mmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen f\u00fcr a)\nInventarausr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern\u00ac\nLuzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich\ndaher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe\nsetzt sich folgenderma\u00dfen zusammen:\n1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.\nBeitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)\nf\u00fcr Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer\nenglischen Weiche im Personenbahnhof Basel.\n2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten\nder abgegangenen Holzbr\u00fccke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)\nXII \u2014 1886\n\nf\u00fcr den Ersatz der h\u00f6lzernen Ueberfahrtsbr\u00fccke in Gersatz durch\neine eiserne Br\u00fccke.\n3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. f\u00fcr Anbringung eines\nDachk\u00e4nels mit Wasserablaufr\u00f6hren zwischen den beiden Ein\u00ac\nsteighallen im Bahnhof Basel.\n4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\nWaaggeleises auf der Station Sissach.\n5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. f\u00fcr Erstellung eines\nlaufenden Brunnens bei den W\u00e4rterh\u00e4usern auf der S\u00fcdseite\ndes Hauensteintunnels.\n6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\nzweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.\n7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. f\u00fcr Errichtung einer\nneuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschlu\u00df zum\nWeg\u00fcbergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.\nPosten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr.\n80 Cts. R\u00fcckerstattungen) f\u00fcr Erstellung einer weitern Putz\u00ac\ngrube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn\nund Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.\n9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines\nAnbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.\n10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.\nBeitrag des Betriebskonto) f\u00fcr Verl\u00e4ngerung der Verladerampe\nauf Station Ostermundingen.\n11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus\u00ac\nr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir\u00ac\nbahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Invent\u00e4rgegen\u00ac\nst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.\n12. Posten Nr. 14 (Conto G\u00e4ubahn) 20 Fr. f\u00fcr Landan\u00ac\nkauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.\nB. Zur Begr\u00fcndung seines Antrages macht der schweizerische\nBundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die\nVerrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und\ndamit unter den Aktiven der Bilanz sei gem\u00e4\u00df Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzul\u00e4\u00dfig, weil\n1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen\nsich beziehe und 2. die \u00fcbrigen Verwendungen eine Vermehrung\noder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In\u00ac\nteresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab\u00ac\ngegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus\u00ac\ngaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4l\u00ac\nterer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr\u00ac\nausgaben f\u00fcr eine eiserne Br\u00fccke an Stelle einer bisher be\u00ac\nstandenen h\u00f6lzernen). Es k\u00f6nne keinem Zweifel unterliegen, da\u00df\nauf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De\u00ac\nzember 1883 Anwendung finde, wonach \u201eder Unterhalt der\nbestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\ntungen\u201c aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen oder allf\u00e4lligen besondern\nFonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich\ndie Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem\nin der Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 theil\u00ac\nweise abgedruckten Aktenst\u00fccke ausgesprochen, wo unter Anderm\nausgef\u00fchrt werde, da\u00df eine solide Rechnungsweise s\u00e4mmtliche\nKosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen\nwerde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu\nFolge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung\naufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander\u00ac\nw\u00e4rts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne\nverfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen\nin Elsa\u00df Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er\u00ac\nkl\u00e4rt werde: \u201eDer Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige\n\u201eObjekte (z. B. h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch Eisenkonstruktionen)\n\u201egeh\u00f6rt nach diesseitigen Grunds\u00e4tzen zu denjenigen Ausgaben,\n\u201ewelche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden m\u00fcssen.\nDie \u00fcbrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Erg\u00e4n\u00ac\nzungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse\u00ac\nrungen auf den festen Anlagen, \u2014 so die \u00fcbrigen Posten. Um\ndiese Betr\u00e4ge dem Baukonto belasten zu k\u00f6nnen, m\u00fc\u00dften die\u00ac\nselben f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen oder f\u00fcr Anschaffung\nvon Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we\u00ac\nsentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse\ndes Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an\nden Vorkehrungen, f\u00fcr welche die betreffenden Kosten verwendet\nwurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen\n\nsich weder auf Neu= noch auf Erg\u00e4nzungsanlagen im Sinne\ndes Gesetzes. Nach diesem d\u00fcrfen durchaus nicht alle Auslagen,\nwelche nach er\u00f6ffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und\nihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last\ngeschrieben werden, sondern ausschlie\u00dflich nur die Kosten f\u00fcr\nErg\u00e4nzungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Be\u00ac\ntriebsmaterial. Eine Erg\u00e4nzungs= und Neubaute komme also\nnur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche\nsei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,\nwenn dem Objekte eine selbst\u00e4ndige Bedeutung zukomme, wie\ndies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,\ndem zweiten Geleise auf gr\u00f6\u00dfern Strecken, einem neuen Ge\u00ac\nb\u00e4ude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise\u00ac\nerweiterungen, Anbauten geringf\u00fcgiger Natur, Erstellung eines\nBrunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer\nBarriere, Ausgraben einer Putzgrube und \u00e4hnlichen den t\u00e4g\u00ac\nlichen kleinen Baubed\u00fcrfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen\u00ac\nden Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb\u00ac\nst\u00e4ndige Bedeutung und im Verh\u00e4ltni\u00df zum gr\u00f6\u00dfern ganzen oder\nzum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent\u00ac\nlich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend\neines gr\u00f6\u00dfern Gesch\u00e4ftes nicht als Werthvermehrung auffassen,\nsondern unter den laufenden Kosten des Gesch\u00e4ftes verrechnen\nwerde; sie seien daher keine Erg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen im\nSinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial\nverstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa\u00ac\ngen, die Ausr\u00fcstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk\u00ac\nzeugen und Ger\u00e4thschaften, nicht aber zuf\u00e4llig n\u00f6thig werdende\nkleinere Erg\u00e4nzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz\nspreche denn auch ausdr\u00fccklich nur von Anschaffung von Be\u00ac\ntriebsmaterial, nicht von Erg\u00e4nzung desselben; die Erg\u00e4nzung\nhabe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja\nallerdings die Ersatzst\u00fccke zweckm\u00e4\u00dfiger, besser und also theurer\nsein m\u00f6gen, als die abgegangenen Gegenst\u00e4nde. Der Natur der\nSache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten\nder Bilanz beif\u00fcgen, welche von vornherein, sei es durch den\nbedeutenden Umfang, sei es durch den selbst\u00e4ndigen Zweck der\nerstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder\nerg\u00e4nzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze\naufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe \u00fcberall\nnicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be\u00ac\nstehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel\u00ac\nnen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den\nGrunds\u00e4tzen einer soliden Rechnungsf\u00fchrung. Die Reichsbahnen\nin Elfa\u00df=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: \u201eDa\u00df alle\n\u201ekleinern Erg\u00e4nzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,\n\u201eG\u00fcterschuppen, Dienstwohnungen f\u00fcr Bahnmeister, Bahnw\u00e4rter\n\u201eund andere Beamte, Verl\u00e4ngerungen einzelner Geleise, Ver\u00ac\n\u201ebesserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den\n\u201eBetriebsausgaben gedeckt werden.\u201c Auch die Jura=Bern=Luzern\u00ac\nBahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien\nSt\u00fccken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen\nauf Neu= und Erg\u00e4nzungsanlagen und Anschaffungen, welche\nauf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht \u00fcbersteigen,\nunter allen Umst\u00e4nden aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen\nund nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung\nallerdings, da\u00df alle gr\u00f6\u00dfern Bahnen dieses Verfahren auch\nadoptiren. Unterst\u00fctzend m\u00f6ge noch auf Folgendes hingewiesen\nwerden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes d\u00fcrfen\nvon Aktiengesellschaften \u201eGrundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Maschinen h\u00f6ch\u00ac\nstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen\nund den Umst\u00e4nden angemessenen Abschreibungen\u201c in die Bilanz\neingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz\n\u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab\u00ac\nweichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell\u00ac\nschaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften\nobliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden\nAnlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit j\u00e4hrlicher Ab\u00ac\nschreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti\u00ac\ntativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.\nDazu komme noch, da\u00df bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei\nder Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds ge\u00e4uffnet werden\nwelche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke\nhaben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau\n\nund das Rollmaterial; f\u00fcr die Erneuerung der \u00fcbrigen Anlagen\n(Br\u00fccken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge\u00ac\nr\u00e4thschaften) seien keine Reserven vorhanden und\nsei auf\ndiesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der\nWerth des Mobiliars und der Ger\u00e4thschaften nach gemeiner\nAnnahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden\nsollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften\nseien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden\nund es stehe ihnen \u00fcberdies nach dem Bundesgesetze \u00fcber das\nRechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht\nblos Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering\u00ac\nf\u00fcgigsten neuen oder erg\u00e4nzenden Arbeiten und Einrichtungen\nden trotz der Abn\u00fctzung unver\u00e4nderlich bleibenden Kosten der\nBahnanlage und Betriebseinrichtungen beizuf\u00fcgen, so w\u00fcrde\naus der Anwendung solcher Grunds\u00e4tze ein Verh\u00e4ltni\u00df entstehen,\nwelches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen\ndes Gesetzgebers widersprechen w\u00fcrde.\nC. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf\ndiese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:\nEs sei nicht richtig, da\u00df die Schweizerische Centralbahn sich\nfr\u00fcher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten\u00ac\nst\u00fccke dahin ausgesprochen habe, da\u00df Umbauten bestehender An\u00ac\nlagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden\nm\u00fcssen; sie habe vielmehr ausdr\u00fccklich vorbehalten, da\u00df \u201edie\u00ac\njenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anl\u00e4\u00df\u00ac\nlich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.\nNur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er\u00ac\nstellungskosten f\u00fcr das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet\nworden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883\n(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf\ndem gleichen Standpunkt; sie erkl\u00e4re sogar ausdr\u00fccklich: Man\nwerde in den meisten F\u00e4llen nicht so weit gehen d\u00fcrfen, zu\nverlangen, da\u00df die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe\nbestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien \u00f6fter nicht\nblos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern\nsie schlie\u00dfen auch Vortheile f\u00fcr den Betrieb in sich, die sich in\nverminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das\nGesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau\u00ac\nkonto alle Kosten zu belasten einerseits f\u00fcr Neuanlagen (gleich\u00ac\ng\u00fcltig ob klein oder gro\u00df), andrerseits f\u00fcr Erg\u00e4nzungsanlagen\nd. h. f\u00fcr Vervollst\u00e4ndigungen, Verl\u00e4ngerungen, Erweiterungen\nbereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Erg\u00e4nzung\nk\u00f6nne nicht nur durch eine eigentliche Beif\u00fcgung (einen Anbau\nu. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn f\u00fcr\ndas gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma\u00ac\nterial u. dgl. gew\u00e4hlt werden und dadurch das neue Objekt\ngegen\u00fcber dem fr\u00fcher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth\nerhalte, d. h. wenn eine Erg\u00e4nzung im qualitativen Sinne vor\u00ac\nliege. Allerdings m\u00fcsse dabei noch das Erforderni\u00df vorhanden\nsein, da\u00df entweder eine (gro\u00dfe oder kleine, wesentliche oder un\u00ac\nwesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber\neine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be\u00ac\ntriebes herbeigef\u00fchrt werde. Endlich d\u00fcrfen auf Baurechnung\nverrechnet werden die Kosten f\u00fcr Anschaffung von Betriebsma\u00ac\nterial. Dabei k\u00f6nne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen\nund nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen\nbezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll\u00ac\nmaterial, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken\ndienende Inventar. Bez\u00fcglich aller dieser Kosten sei die H\u00f6he\nder ausgelegten Betr\u00e4ge durchaus unerheblich; das Gesetz ent\u00ac\nhalte nicht die mindeste Andeutung, da\u00df nur gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge\nauf Baurechnung getragen werden sollen; eine zifferm\u00e4\u00dfige Li\u00ac\nmite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und d\u00fcrfe in das Gesetz\nnicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn\nsei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin\u00ac\nzipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden\nRechnungsf\u00fchrung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,\nindem sie die Auslagen f\u00fcr kleinere Inventarvermehrungen\n(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes\u00ac\nrathe angef\u00fchrte Praxis der Elsa\u00df=Lothringischen Reichsbahnen\nbeweise nicht das Mindeste; denn die Elsa\u00df=Lothringischen\nBahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern\nwirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen\nPrivatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten\nsei zu bemerken:\nDie beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer\n\nenglischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4lterer Weichen ge\u00ac\nlegt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben f\u00fcr eine eiserne an\u00ac\nstatt einer vorher bestandenen h\u00f6lzernen Br\u00fccke in Gersatz)\nenthalten keine Kosten f\u00fcr Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn\ndie zwei gew\u00f6hnlichen \u00e4ltern Weichen wiederum durch gleich\u00ac\nartige und die bauf\u00e4llig gewordene h\u00f6lzerne Br\u00fccke in Gersatz\nwiederum durch eine Holzbr\u00fccke ersetzt worden w\u00e4ren, so m\u00fc\u00dften\ndie Ausgaben hief\u00fcr ohne Zweifel von der Betriebsrechnung\ngetragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er\u00ac\nsetzung der gew\u00f6hnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng\u00ac\nlische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be\u00ac\ntriebes herbeigef\u00fchrt und eine reelle Werthvermehrung im Be\u00ac\ntrage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und\nder neuen Einrichtung herbeigef\u00fchrt. Noch viel einleuchtender\nsei dies bei der Umwandlung der bisherigen h\u00f6lzernen Ueber\u00ac\ngangsbr\u00fccke in Gersatz in eine Eisenbr\u00fccke. Die neue Konstruk\u00ac\ntion sei viel solider und dauerhafter und repr\u00e4sentire einen\nnamhaften Mehrwerth gegen\u00fcber der alten Holzbr\u00fccke. Derartige\nUmbauten, wie der Ersatz h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch eiserne, die\nErsetzung provisorischer Stationsgeb\u00e4ude in Holz durch definitive\nin Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und geh\u00f6ren\nauch aus diesem Gesichtspunkte gem\u00e4\u00df Absatz 1 des Art. 3 des\nBundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\nschaften auf den Baukonto, w\u00e4hrend allerdings das fr\u00fcher vor\nhandene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be\u00ac\ntriebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver\u00ac\nrechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner\nEingabe vertretenen Grunds\u00e4tzen verfahren w\u00fcrde, so h\u00e4tte dies\nzur Folge, da\u00df einerseits die Betriebsrechnung f\u00fcr effektive\nWerthvermehrungen aufkommen m\u00fc\u00dfte, w\u00e4hrend andererseits der\nBaukonto auch mit der h\u00f6hern Ausgabe belastet bliebe, wenn\nin einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckm\u00e4\u00dfig finden\nsollte, eine fr\u00fcher bestandene, solidere und daher theurere Baute\ndurch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes\nStationsgeb\u00e4ude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in\nHolz ausgef\u00fchrtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein\nund Eisen erbaute Br\u00fccke durch eine h\u00f6lzerne u. dgl. Ein\nGrundsatz aber, der zu der Folge f\u00fchren w\u00fcrde, da\u00df auch in\ndiesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, m\u00fcsse\ngewi\u00df unrichtig sein. W\u00fcrde derselbe gutgehei\u00dfen, so w\u00fcrden\ndadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um\u00ac\nbauten wesentliche Verbesserungen herbeizuf\u00fchren, gehemmt; sie\nw\u00fcrden sich dann h\u00fcten, h\u00f6lzerne Br\u00fccken in eiserne umzu\u00ac\nbauen u. s. w., sondern w\u00fcrden sich auf Ersatzbauten im engern\nSinne beschr\u00e4nken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die\nBotschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 als die Be\u00ac\nrichte der nationalr\u00e4thlichen und der st\u00e4nder\u00e4thlichen Kommission\nzu dem Entwurfe des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen\nder Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die\nbestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. f\u00fcr Verbesserungen auf festen\nAnlagen anbelangend, so betreffen die s\u00e4mmtlichen hieher ge\u00ac\nh\u00f6rigen Posten solche Erg\u00e4nzungsbauten, welche eine Vermeh\u00ac\nrung der bestehenden Einrichtungen herbeigef\u00fchrt haben, nicht\nblo\u00dfe Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten\netwas Neues hinzugef\u00fcgt worden. Dieselben geh\u00f6ren daher nach\ndem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle R\u00fccksicht darauf, ob\nsie \u201eerheblich\u201c seien oder nicht. Verl\u00e4ngerungen und Vergr\u00f6\u00ac\n\u00dferungen der vorhandenen Anlagen geh\u00f6ren doch sicher nicht\nzum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be\u00ac\nstehenden, nicht Beif\u00fcgung von Neuem. Eventuell stellen die\nfraglichen P\u00f8sten mindestens eine wesentliche Verbesserung im\nInteresse des Betriebes dar, wof\u00fcr, falls der Richter durch\ndie vorgelegten Akten nicht gen\u00fcgend orientirt sein sollte, auf\nSachverst\u00e4ndige abgestellt werde. Was die Posten f\u00fcr Inventar\u00ac\nanschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes\u00ac\nrathes, da\u00df nur Inventaranschaffungen f\u00fcr Ausr\u00fcstung neuer\nAnlagen auf Baurechnung gesetzt werden d\u00fcrfen, ungerechtfer\u00ac\ntigt; alle Vermehrungen des Inventars geh\u00f6ren an und f\u00fcr\nsich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen\u00ac\ntralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die\nbeiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausr\u00fcstung neuer\nAnlagen. Die G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern\u00ac\nBahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu er\u00f6ffnet\nworden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet\n\nwerden m\u00fcssen und es handle sich somit bei der hief\u00fcr auf\nBaurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht\num eine Erg\u00e4nzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine\nganz neue Ausr\u00fcstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. f\u00fcr\ndiverse Inventurgegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs\nV in Aarau dann habe es folgende Bewandtni\u00df: Das Bureau\ndes Sektionsingenieurs f\u00fcr den Bau der aargauischen S\u00fcdbahn\nin Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge\u00ac\nnieurs f\u00fcr den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll\u00ac\nst\u00e4ndigen Abschlusse des Baues der aargauischen S\u00fcdbahn un\u00ac\nterlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenst\u00e4nden dieses\nBureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,\nobwohl die betreffenden Gegenst\u00e4nde von der Schweizerischen\nCentralbahn zu \u00fcbernehmen seien, da sie den Betrieb der aar\u00ac\ngauischen S\u00fcdbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver\u00ac\nrechnung habe nun im Jahre 1884 nachtr\u00e4glich stattgefunden,\nindem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen\nS\u00fcdbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer\nan die Schweizerische Centralbahn \u00fcbertragen worden sei. Diese\nBuchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei\nder Betriebser\u00f6ffnung der aargauischen S\u00fcdbahn stattgefunden\nh\u00e4tte, d. h. sie sei als erste Ausr\u00fcstung des Bureaus des\nBahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech\u00ac\nnung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von\nder Baurechnung der aargauischen S\u00fcdbahn abzuschreiben. Die\nVermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei\nblo\u00dfe Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.\nf\u00fcr Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei\ndie Schweizerische Centralbahn der Ansicht, da\u00df grunds\u00e4tzlich\nalle (nicht blos f\u00fcr vor\u00fcbergehende Betriebszwecke erfolgenden)\nLanderwerbungen auf Baukonto geh\u00f6ren, da dadurch der Besitz\nder Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen\nvermehrt werden. Auf die Gr\u00f6\u00dfe der Landparzelle und die H\u00f6he\nder Kaufsumme k\u00f6nne um so weniger etwas ankommen, als\nauch die kleinsten Betr\u00e4ge f\u00fcr Landver\u00e4u\u00dferungen dem Baukonto\nzur\u00fcckerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische\nCentralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfu\u00df Land\nvon Jakob B\u00f6siger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.\nerwerben m\u00fcssen, um ihre Eigenthumsgrenze au\u00dferhalb des ge\u00ac\npflanzten Gr\u00fcnhages zu verlegen und damit den Fortbestand\nder Einfriedigung zu sichern. Schlie\u00dflich sei noch zu bemerken,\nda\u00df der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere\nbei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,\nwelche den von ihm gegen\u00fcber der Schweizerischen Centralbahn\nbeanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren\nlassen und da\u00df die vom Bundesrathe postulirte Anwendung\ndes Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn\u00ac\ngesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach\nwerde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, da\u00df\ndie vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im\nGesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abz\u00fcglich der in der\nZuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt\nI dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu\u00ac\nsammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.\nmit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei\u00ac\nzerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden\nseien.\nD. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath\nim Wesentlichen auf den Ausf\u00fchrungen seiner Eingabe vom\n21. Juli 1885. Er h\u00e4lt in erster Linie fest, da\u00df die streitigen\nVerwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne\nder Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als\neine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbst\u00e4ndiger Be\u00ac\ndeutung gelten k\u00f6nne. Es k\u00f6nnte sich h\u00f6chstens um Verbesse\u00ac\nrungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver\u00ac\nbesserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un\u00ac\ntergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung m\u00fcsse\nmit R\u00fccksicht auf den Umfang des Gesch\u00e4ftes und seines Be\u00ac\ntriebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden\nBed\u00fcrfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor\u00ac\nhandener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig\u00ac\nsten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die\nstreitigen Verwendungen Bezug haben, d\u00fcrfen dieselben nicht\ngemessen werden, sonst k\u00f6nnte man ja finden, da\u00df auch die\n\nAnbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent\u00ac\nliche Verbesserung der Th\u00fcre sei, u. s. w. Da\u00df andere Bahn\u00ac\ngesellschaften g\u00fcnstiger behandelt worden seien als die Schwei\u00ac\nzerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden\u00ac\ntale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, da\u00df\neinzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,\nin Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe\u00ac\nlangend, so sei \u00fcber den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. f\u00fcr\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be\u00ac\ntragen die dem Baukonto der S\u00fcdbahn zugeschriebenen R\u00fcck\u00ac\nerstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884\nbiete keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df die von der Schweizeri\u00ac\nschen Centralbahn behauptete R\u00fcckverg\u00fctung stattgefunden h\u00e4tte.\nEs sei auch nicht klar, da\u00df die 1355 Fr. 61 Ets. anl\u00e4\u00dflich\nder Bereinigung des Baukonto der S\u00fcdbahn auf 31. Dezem\u00ac\nber 1884 abgeschrieben worden w\u00e4ren. Wenn inde\u00df etwa, was\nbestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so w\u00e4re es\nunerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor\ndem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars\ngewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, da\u00df an\nl\u00e4\u00dflich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand\u00ac\nlungen \u00fcber die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen\nCentralbahn vereinbart worden sei, da\u00df der auf der Inventar\u00ac\nrechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschu\u00df \u00fcber die damalige\nInventarsch\u00e4tzung zur Ausgleichung eines allf\u00e4lligen Maneo auf\ndem Rollmaterialkonto dienen m\u00f6ge, auf dem Inventarkonto\naber in keiner Weise geltend gemacht werden d\u00fcrfe. Damit\nd\u00fcrfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Antr\u00e4ge\ndes Bundesrathes finden. Festgehalten werde, da\u00df Art. 656 des\nObligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung\nfinde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung\nwerde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern\num Rechtsfragen handle. Der Bundesrath w\u00fcrde es als ein\nUngl\u00fcck erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse\u00ac\nrungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer\u00ac\nden d\u00fcrfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne\ndes Gesetzes liegende Grenze finden w\u00fcrde.\nwerde ohnehin\ngenug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der\nHand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau\u00ac\nkonto verwiesen werden k\u00f6nnen; es sei nur im Interesse der\nGesellschaften und des \u00f6ffentlichen Kredites gehandelt, wenn\nder Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,\nwo das Gesetz es deutlich verlange.\nE. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell\u00ac\nschaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.\n(Mobiliaranschaffungen f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs in\nAarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen\nCentralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses\nBetrages vom Baukonto der aargauischen S\u00fcdbahn habe wirk\u00ac\nlich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht\nunter der Rubrik \u201eInventar\u201c sondern unter der Rubrik \u201eVer\u00ac\nwaltung,\" unter welcher er auch urspr\u00fcnglich dem Baukonto\nder S\u00fcdbahn belastet worden sei. Diese R\u00fcckerstattung sei\ndurch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn\nerfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der\nSchweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher\nnur miethweise benutzten Inventargegenst\u00e4nde abgetreten habe.\nDie zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen\u00ac\ntralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung \u00fcber die Be\u00ac\nreinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be\u00ac\nziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung \u00fcberall nicht\ndenn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember\n1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im\nAllgemeinen sei zu bemerken, da\u00df der Bundesrath bei Feststel\u00ac\nlung des Baukontos der Eisenbahnen mit R\u00fccksicht auf einen\nk\u00fcnftigen R\u00fcckkauf derselben auch interessirte Partei sei und da\u00ac\nher die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de\u00df\u00ac\nhalb sei der endg\u00fcltige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe\u00ac\nhalten worden.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Art. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der\nEisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz\neiner Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche f\u00fcr\n\nden Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des\nBetriebsmaterials gemacht wurden. Gem\u00e4\u00df Art. 3 leg. cit. so\u00ac\ndann d\u00fcrfen auch nach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr\nErg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen oder f\u00fcr die Anschaffung von\nBetriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigef\u00fcgt werden, allein\nnicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver\u00ac\nmehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen\nim Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge\u00ac\nschlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind\nnach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen f\u00fcr Erhaltung der be\u00ac\nstehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\ntungen; diese Auslagen m\u00fcssen aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen\noder allf\u00e4llig f\u00fcr diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be\u00ac\nstritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten\nder ersten Herstellung resp. Anschaffung und den sp\u00e4tern, nach\nEr\u00f6ffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den\nBahnk\u00f6rper oder das Betriebsmaterial; erstere d\u00fcrfen unbedingt,\nletztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver\u00ac\nrechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf\u00ac\ngestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern\nArt betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Verm\u00f6gens\u00ac\nvermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip\nzu Grunde, da\u00df f\u00fcr die Bewerthung des dauernd zu Betriebs\u00ac\nzwecken bestimmten Verm\u00f6gens der Eisenbahngesellschaften in\nder Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei\u00ac\nligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde\ngelegt werden d\u00fcrfe. Es erfordert einerseits nicht, da\u00df der\nallgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt\nund der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was\nauch, bei der Schwierigkeit einer zuverl\u00e4\u00dfigen Sch\u00e4tzung, prak\u00ac\ntisch kaum durchf\u00fchrbar w\u00e4re; dagegen gestattet es andrerseits\nnicht, da\u00df schlechthin die Selbstkosten, ohne R\u00fccksicht auf den\ngegenw\u00e4rtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der\nArt zu Grunde gelegt werden, da\u00df z. B. die Kosten der Wieder\u00ac\nherstellung eines nach der Betriebser\u00f6ffnung durch Naturereig\u00ac\nnisse zerst\u00f6rten Bauwerkes (einer Br\u00fccke u. dgl.) dem urspr\u00fcng\u00ac\nlichen Anlagekapital zugeschrieben werden k\u00f6nnten.\n2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe\nbeanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft f\u00fcr\n1884 den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite\u00ac\nrien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden\nk\u00f6nnen. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego\u00ac\nrien, welche gesonderter Pr\u00fcfung bed\u00fcrfen, n\u00e4mlich 1. Posten\nNr. 9 und 33 (Mehrkosten f\u00fcr Ersatz zweier gew\u00f6hnlicher\nWeichen durch eine englische und f\u00fcr Ersatz einer h\u00f6lzernen\nUebergangsbr\u00fccke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,\nNr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen\nauf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der\nGemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,\nInventaranschaffungen.\n3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)\nbestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster\nLinie de\u00dfhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten f\u00fcr ab\u00ac\ngegangene Anlagen handle, so da\u00df Art. 3 Absatz 2 des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften\nPlatz greife. Dar\u00fcber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft\nda\u00df Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in\nAbgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be\u00ac\ntrieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zun\u00e4chst oder\nmit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An\u00ac\nlage unternommene und ausgef\u00fchrte, Baute zugleich eine we\u00ac\nsentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse\ndes Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3\nAbsatz 1 des Gesetzes vor und es d\u00fcrfen mithin die auf Her\u00ac\nbeif\u00fchrung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem\nBaukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht blo\u00dfer\nErsatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder\nErg\u00e4nzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem\nArt. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,\nda\u00df Mehrkosten f\u00fcr Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung\nbeziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken\n(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes\ndurch einen gro\u00dfen, definitiven u. dgl.) um de\u00dfwillen, weil die\nneue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe\n\nersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden d\u00fcrfte. Letzteres folgt\nweder aus dem Wortlaute des Gesetzes, \u2014 dieser bezieht\neben nur auf solche Anlagen, welche blo\u00dfe Ersatzanlagen sind,\nnoch w\u00e4re es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;\nsprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angef\u00fchr\u00ac\nten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings f\u00fcr sich\nallein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden d\u00fcrfte,\ndurchaus f\u00fcr die hier vertretene Auslegung. Demnach mu\u00df sich\nfragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen f\u00fcr solche Neu\u00ac\noder Erg\u00e4nzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent\u00ac\nliche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen\nzur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf blo\u00dfe Ersatzbauten\noder unerhebliche Erg\u00e4nzungen beziehen. Von einer Vermehrung\nder bestehenden Anlagen kann nun gewi\u00df keine Rede sein.\nDagegen wird nicht zu verkennen sein, da\u00df die beiden fraglichen\nUmbauten nicht blos Ersatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage,\nsondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes\nzur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt\u00ac\nhaft sei, mu\u00df die Verbesserung der bestehenden Anlage eine\nwesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche\nVerbesserung anzuerkennen, welche im Verh\u00e4ltni\u00df zur gesammten\nBahnanlage als bedeutend erscheint und demgem\u00e4\u00df eine, im\nVergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs\u00ac\neinnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse\u00ac\nrung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,\nim Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab\u00ac\n\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen\u00ac\nden Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.\nWesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der h\u00f6l\u00ac\nzernen Uebergangsbr\u00fccke in Gersatz in eine eiserne; denn eine\neiserne Br\u00fccke erscheint als ein, in seiner Eignung f\u00fcr den Be\u00ac\ntrieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug\u00ac\nlicheres Objekt als eine h\u00f6lzerne. Dagegen erhellt nicht, da\u00df in\nder Ersetzung zweier gew\u00f6hnlicher Weichen durch eine englische\neine wesentliche Um\u00e4nderung der bestehenden Weichenanlage\nliege. Es mag ja die vorgenommene Ab\u00e4nderung einzelne Uebel\u00ac\nst\u00e4nde des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung\nder bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die\nAenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als\neine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs\u00ac\nkonto zu belasten.\n4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten\n(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich\nnur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben\neine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse\ndes Betriebes bewirkt haben. Von einer \u201eVermehrung\u201c der vor\u00ac\nhandenen Anlagen n\u00e4mlich, worauf sich die Centralbahngesell\u00ac\nschaft in erster Linie beruft, kann hier \u00fcberall keine Rede sein.\nDenn in einer blo\u00dfen Vergr\u00f6\u00dferung bestehender Bauobjekte oder\nin einer Verbesserung derselben durch Hinzuf\u00fcgung einzelner,\nunselbst\u00e4ndiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,\nliegt keine \u201eVermehrung\u201c der vorhandenen Anlagen. Diese setzt\nvielmehr sprachlich und sachlich voraus, da\u00df zu den vorhandenen\nAnlagen ein neues selbst\u00e4ndiges Objekt hinzutrete, welches die\u00ac\nselben \u201evermehrt.\u201c Die hieher geh\u00f6rigen Posten beziehen sich\nim Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver\u00ac\ngr\u00f6\u00dferungen oder Hinzuf\u00fcgungen ganz untergeordneter Natur,\nwelche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge\nhaben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be\u00ac\nziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,\nkleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben k\u00f6nnen daher\nnach dem oben Ausgef\u00fchrten nicht als auf wesentliche Verbesse\u00ac\nrungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.\nEine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.\n8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten\u00ac\nwohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enth\u00e4lt nach\nLage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Erg\u00e4nzung\ndes Baues, dem er hinzugef\u00fcgt wurde.\n5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. f\u00fcr Landerwerb in der Ge\u00ac\nmarkung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet\nwerden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzuf\u00fcgung eines\nschmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im\nXII \u2014 1883\n\nInteresse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um\neine unerhebliche Erg\u00e4nzung.\n6. Dagegen ist r\u00fccksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam\u00ac\nmengefa\u00dften Posten f\u00fcr Inventaranschaffungen die Verrechnung\nauf Baukonto zul\u00e4\u00dfig. Beide Posten beziehen sich zugestandener\u00ac\nma\u00dfen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abg\u00e4ngiger In\u00ac\nventarst\u00fccke, sie haben auch nicht untergeordnete Erg\u00e4nzungen\ndes Inventars bereits ausger\u00fcsteter Anlagen, sondern die\nAusr\u00fcstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies\ngilt nicht nur f\u00fcr die Ausr\u00fcstung der neu eingerichteteten G\u00fcter\u00ac\nexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern\nnach der aktenm\u00e4\u00dfig belegten Darstellung der Centralbahngesell\u00ac\nschaft auch f\u00fcr die Anschaffung von Inventargegenst\u00e4nden\ndas Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es l\u00e4\u00dft\ndaher nicht verkennen, da\u00df es sich hier um solche Anschaffungen\nvon \u201eBetriebsmaterial\u201c handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\nschaften dem Baukonto belastet werden d\u00fcrfen. Die Einwendung,\nda\u00df der Posten f\u00fcr das Bahningenieurb\u00fcreau V in Aarau\ndurch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge\u00ac\nsellschaft \u00fcber die Bereinigung des Baukontos der letztern auf\nEnde 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er\u00ac\nscheint als unbegr\u00fcndet, da die betreffenden Gegenst\u00e4nde auf\ndem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch\nnicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin\u00ac\nweist, da\u00df die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz\ndes Obligationenrechtes verpflichtet w\u00e4ren, den Umst\u00e4nden an\u00ac\ngemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn\u00ac\ngesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle\nschon de\u00dfhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der\nCentralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht\nverlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge\u00ac\nstellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in\u00ac\nwiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung\ndes Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an\u00ac\ngehalten werden k\u00f6nnen. Nur soviel mag bemerkt werden, da\u00df\njedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein\u00ac\nstellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thats\u00e4chlich\neine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewi\u00df sachlich gleich\u00ac\ng\u00fcltig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab\u00ac\nz\u00fcge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein\u00ac\nstellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz\nber\u00fccksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit\nzugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central\u00ac\nbahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der\nBilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die\nstreitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im\nGesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen\nwird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen\nPosten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von\n8158 Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird\nmithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der\nBilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De\u00ac\nzember 1884 als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1012160.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:10:21.963383+00:00", null, null, null, null, "523ac8794b38f7a10e17f5fb13e75b8b6ea5fb4607172e7f75eab53ef2efa49b", 1, 41782, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"12_I_160\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1886-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"20.  Urtheil vom 12. M\u00e4rz 1886 in Sachen\\nBundesrath gegen Centralbahn.\\nA. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen\\ndem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,\\nwurden gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum\\nBundesgesetze \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom\\n\\n21.  Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahn (Stammnetz, G\u00e4ubahn und Verbindungsbahn)\\n\\n31.  Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.\\nIn der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn f\u00fcr 1884\\ndieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888\\n\\n63.  Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus\\nErl\u00f6sen, R\u00fcckerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.\\n17 Cts. beigef\u00fcgt. Von den diese Summen bildenden Posten\\nbeanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,\\n33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach\\nAbzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen\\nauf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra\u00ac\\ngend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der\\nBilanz geh\u00f6rig. Die Generalversammlung der Aktion\u00e4re der\\nSchweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des\\nBundesrathes nicht an, sondern beschlo\u00df am 29. Juni 1885:\\n\u201eEs fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine\\n\u201ebillige Verst\u00e4ndigung \u00fcber die bestrittenen Posten der Bau\u00ac\\n\u201erechnung nicht erzielen kann, erm\u00e4chtigt, dieselben aufrecht zu\\n\u201eerhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes\u00ac\\n\u201erath zu gew\u00e4rtigen. Gem\u00e4\u00df Art. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber\\ndas Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher\\nder Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache\\nbeim Bundesgerichte anh\u00e4ngig, indem er den Antrag stellte,\\nda\u00df die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet\\nwerde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884\\ngestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.\\nzu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs\u00ac\\nausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz\\nbeanstandeten Posten hat inde\u00df die Schweizerische Centralbahn\\nnachtr\u00e4glich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr.\\n\\n71.  Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.\\n46 Cts. f\u00fcr Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen\\nPosten) s\u00e4mmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen f\u00fcr a)\\nInventarausr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern\u00ac\\nLuzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse\\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\\nAarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich\\ndaher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe\\nsetzt sich folgenderma\u00dfen zusammen:\\n1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.\\nBeitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)\\nf\u00fcr Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer\\nenglischen Weiche im Personenbahnhof Basel.\\n2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten\\nder abgegangenen Holzbr\u00fccke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)\\nXII \u2014 1886\\n\\nf\u00fcr den Ersatz der h\u00f6lzernen Ueberfahrtsbr\u00fccke in Gersatz durch\\neine eiserne Br\u00fccke.\\n3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. f\u00fcr Anbringung eines\\nDachk\u00e4nels mit Wasserablaufr\u00f6hren zwischen den beiden Ein\u00ac\\nsteighallen im Bahnhof Basel.\\n4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\\nWaaggeleises auf der Station Sissach.\\n5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. f\u00fcr Erstellung eines\\nlaufenden Brunnens bei den W\u00e4rterh\u00e4usern auf der S\u00fcdseite\\ndes Hauensteintunnels.\\n6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\\nzweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.\\n7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. f\u00fcr Errichtung einer\\nneuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschlu\u00df zum\\nWeg\u00fcbergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.\\nPosten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr.\\n\\n80.  Cts. R\u00fcckerstattungen) f\u00fcr Erstellung einer weitern Putz\u00ac\\ngrube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn\\nund Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.\\n9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines\\nAnbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.\\n10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.\\nBeitrag des Betriebskonto) f\u00fcr Verl\u00e4ngerung der Verladerampe\\nauf Station Ostermundingen.\\n11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus\u00ac\\nr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir\u00ac\\nbahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Invent\u00e4rgegen\u00ac\\nst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.\\n12. Posten Nr. 14 (Conto G\u00e4ubahn) 20 Fr. f\u00fcr Landan\u00ac\\nkauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.\\nB. Zur Begr\u00fcndung seines Antrages macht der schweizerische\\nBundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die\\nVerrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und\\ndamit unter den Aktiven der Bilanz sei gem\u00e4\u00df Art. 3 Absatz 1\\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzul\u00e4\u00dfig, weil\\n1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen\\nsich beziehe und 2. die \u00fcbrigen Verwendungen eine Vermehrung\\noder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In\u00ac\\nteresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab\u00ac\\ngegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus\u00ac\\ngaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4l\u00ac\\nterer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr\u00ac\\nausgaben f\u00fcr eine eiserne Br\u00fccke an Stelle einer bisher be\u00ac\\nstandenen h\u00f6lzernen). Es k\u00f6nne keinem Zweifel unterliegen, da\u00df\\nauf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De\u00ac\\nzember 1883 Anwendung finde, wonach \u201eder Unterhalt der\\nbestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\\ntungen\u201c aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen oder allf\u00e4lligen besondern\\nFonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich\\ndie Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem\\nin der Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 theil\u00ac\\nweise abgedruckten Aktenst\u00fccke ausgesprochen, wo unter Anderm\\nausgef\u00fchrt werde, da\u00df eine solide Rechnungsweise s\u00e4mmtliche\\nKosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen\\nwerde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu\\nFolge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung\\naufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander\u00ac\\nw\u00e4rts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne\\nverfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen\\nin Elsa\u00df Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er\u00ac\\nkl\u00e4rt werde: \u201eDer Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige\\n\u201eObjekte (z. B. h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch Eisenkonstruktionen)\\n\u201egeh\u00f6rt nach diesseitigen Grunds\u00e4tzen zu denjenigen Ausgaben,\\n\u201ewelche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden m\u00fcssen.\\nDie \u00fcbrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Erg\u00e4n\u00ac\\nzungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse\u00ac\\nrungen auf den festen Anlagen, \u2014 so die \u00fcbrigen Posten. Um\\ndiese Betr\u00e4ge dem Baukonto belasten zu k\u00f6nnen, m\u00fc\u00dften die\u00ac\\nselben f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen oder f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we\u00ac\\nsentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse\\ndes Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an\\nden Vorkehrungen, f\u00fcr welche die betreffenden Kosten verwendet\\nwurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen\\n\\nsich weder auf Neu= noch auf Erg\u00e4nzungsanlagen im Sinne\\ndes Gesetzes. Nach diesem d\u00fcrfen durchaus nicht alle Auslagen,\\nwelche nach er\u00f6ffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und\\nihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last\\ngeschrieben werden, sondern ausschlie\u00dflich nur die Kosten f\u00fcr\\nErg\u00e4nzungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Be\u00ac\\ntriebsmaterial. Eine Erg\u00e4nzungs= und Neubaute komme also\\nnur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche\\nsei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,\\nwenn dem Objekte eine selbst\u00e4ndige Bedeutung zukomme, wie\\ndies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,\\ndem zweiten Geleise auf gr\u00f6\u00dfern Strecken, einem neuen Ge\u00ac\\nb\u00e4ude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise\u00ac\\nerweiterungen, Anbauten geringf\u00fcgiger Natur, Erstellung eines\\nBrunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer\\nBarriere, Ausgraben einer Putzgrube und \u00e4hnlichen den t\u00e4g\u00ac\\nlichen kleinen Baubed\u00fcrfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen\u00ac\\nden Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb\u00ac\\nst\u00e4ndige Bedeutung und im Verh\u00e4ltni\u00df zum gr\u00f6\u00dfern ganzen oder\\nzum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent\u00ac\\nlich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend\\neines gr\u00f6\u00dfern Gesch\u00e4ftes nicht als Werthvermehrung auffassen,\\nsondern unter den laufenden Kosten des Gesch\u00e4ftes verrechnen\\nwerde; sie seien daher keine Erg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen im\\nSinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial\\nverstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa\u00ac\\ngen, die Ausr\u00fcstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk\u00ac\\nzeugen und Ger\u00e4thschaften, nicht aber zuf\u00e4llig n\u00f6thig werdende\\nkleinere Erg\u00e4nzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz\\nspreche denn auch ausdr\u00fccklich nur von Anschaffung von Be\u00ac\\ntriebsmaterial, nicht von Erg\u00e4nzung desselben; die Erg\u00e4nzung\\nhabe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja\\nallerdings die Ersatzst\u00fccke zweckm\u00e4\u00dfiger, besser und also theurer\\nsein m\u00f6gen, als die abgegangenen Gegenst\u00e4nde. Der Natur der\\nSache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten\\nder Bilanz beif\u00fcgen, welche von vornherein, sei es durch den\\nbedeutenden Umfang, sei es durch den selbst\u00e4ndigen Zweck der\\nerstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder\\nerg\u00e4nzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze\\naufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe \u00fcberall\\nnicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be\u00ac\\nstehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel\u00ac\\nnen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den\\nGrunds\u00e4tzen einer soliden Rechnungsf\u00fchrung. Die Reichsbahnen\\nin Elfa\u00df=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: \u201eDa\u00df alle\\n\u201ekleinern Erg\u00e4nzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,\\n\u201eG\u00fcterschuppen, Dienstwohnungen f\u00fcr Bahnmeister, Bahnw\u00e4rter\\n\u201eund andere Beamte, Verl\u00e4ngerungen einzelner Geleise, Ver\u00ac\\n\u201ebesserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den\\n\u201eBetriebsausgaben gedeckt werden.\u201c Auch die Jura=Bern=Luzern\u00ac\\nBahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien\\nSt\u00fccken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen\\nauf Neu= und Erg\u00e4nzungsanlagen und Anschaffungen, welche\\nauf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht \u00fcbersteigen,\\nunter allen Umst\u00e4nden aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen\\nund nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung\\nallerdings, da\u00df alle gr\u00f6\u00dfern Bahnen dieses Verfahren auch\\nadoptiren. Unterst\u00fctzend m\u00f6ge noch auf Folgendes hingewiesen\\nwerden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes d\u00fcrfen\\nvon Aktiengesellschaften \u201eGrundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Maschinen h\u00f6ch\u00ac\\nstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen\\nund den Umst\u00e4nden angemessenen Abschreibungen\u201c in die Bilanz\\neingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz\\n\u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab\u00ac\\nweichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften\\nobliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden\\nAnlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit j\u00e4hrlicher Ab\u00ac\\nschreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti\u00ac\\ntativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.\\nDazu komme noch, da\u00df bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei\\nder Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds ge\u00e4uffnet werden\\nwelche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke\\nhaben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau\\n\\nund das Rollmaterial; f\u00fcr die Erneuerung der \u00fcbrigen Anlagen\\n(Br\u00fccken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge\u00ac\\nr\u00e4thschaften) seien keine Reserven vorhanden und\\nsei auf\\ndiesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der\\nWerth des Mobiliars und der Ger\u00e4thschaften nach gemeiner\\nAnnahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden\\nsollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften\\nseien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden\\nund es stehe ihnen \u00fcberdies nach dem Bundesgesetze \u00fcber das\\nRechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht\\nblos Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering\u00ac\\nf\u00fcgigsten neuen oder erg\u00e4nzenden Arbeiten und Einrichtungen\\nden trotz der Abn\u00fctzung unver\u00e4nderlich bleibenden Kosten der\\nBahnanlage und Betriebseinrichtungen beizuf\u00fcgen, so w\u00fcrde\\naus der Anwendung solcher Grunds\u00e4tze ein Verh\u00e4ltni\u00df entstehen,\\nwelches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen\\ndes Gesetzgebers widersprechen w\u00fcrde.\\nC. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf\\ndiese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:\\nEs sei nicht richtig, da\u00df die Schweizerische Centralbahn sich\\nfr\u00fcher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten\u00ac\\nst\u00fccke dahin ausgesprochen habe, da\u00df Umbauten bestehender An\u00ac\\nlagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden\\nm\u00fcssen; sie habe vielmehr ausdr\u00fccklich vorbehalten, da\u00df \u201edie\u00ac\\njenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anl\u00e4\u00df\u00ac\\nlich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.\\nNur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er\u00ac\\nstellungskosten f\u00fcr das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet\\nworden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883\\n(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf\\ndem gleichen Standpunkt; sie erkl\u00e4re sogar ausdr\u00fccklich: Man\\nwerde in den meisten F\u00e4llen nicht so weit gehen d\u00fcrfen, zu\\nverlangen, da\u00df die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe\\nbestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien \u00f6fter nicht\\nblos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern\\nsie schlie\u00dfen auch Vortheile f\u00fcr den Betrieb in sich, die sich in\\nverminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das\\nGesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau\u00ac\\nkonto alle Kosten zu belasten einerseits f\u00fcr Neuanlagen (gleich\u00ac\\ng\u00fcltig ob klein oder gro\u00df), andrerseits f\u00fcr Erg\u00e4nzungsanlagen\\nd. h. f\u00fcr Vervollst\u00e4ndigungen, Verl\u00e4ngerungen, Erweiterungen\\nbereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Erg\u00e4nzung\\nk\u00f6nne nicht nur durch eine eigentliche Beif\u00fcgung (einen Anbau\\nu. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn f\u00fcr\\ndas gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma\u00ac\\nterial u. dgl. gew\u00e4hlt werden und dadurch das neue Objekt\\ngegen\u00fcber dem fr\u00fcher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth\\nerhalte, d. h. wenn eine Erg\u00e4nzung im qualitativen Sinne vor\u00ac\\nliege. Allerdings m\u00fcsse dabei noch das Erforderni\u00df vorhanden\\nsein, da\u00df entweder eine (gro\u00dfe oder kleine, wesentliche oder un\u00ac\\nwesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber\\neine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be\u00ac\\ntriebes herbeigef\u00fchrt werde. Endlich d\u00fcrfen auf Baurechnung\\nverrechnet werden die Kosten f\u00fcr Anschaffung von Betriebsma\u00ac\\nterial. Dabei k\u00f6nne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen\\nund nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen\\nbezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll\u00ac\\nmaterial, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken\\ndienende Inventar. Bez\u00fcglich aller dieser Kosten sei die H\u00f6he\\nder ausgelegten Betr\u00e4ge durchaus unerheblich; das Gesetz ent\u00ac\\nhalte nicht die mindeste Andeutung, da\u00df nur gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge\\nauf Baurechnung getragen werden sollen; eine zifferm\u00e4\u00dfige Li\u00ac\\nmite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und d\u00fcrfe in das Gesetz\\nnicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn\\nsei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin\u00ac\\nzipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden\\nRechnungsf\u00fchrung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,\\nindem sie die Auslagen f\u00fcr kleinere Inventarvermehrungen\\n(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes\u00ac\\nrathe angef\u00fchrte Praxis der Elsa\u00df=Lothringischen Reichsbahnen\\nbeweise nicht das Mindeste; denn die Elsa\u00df=Lothringischen\\nBahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern\\nwirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen\\nPrivatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten\\nsei zu bemerken:\\nDie beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer\\n\\nenglischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4lterer Weichen ge\u00ac\\nlegt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben f\u00fcr eine eiserne an\u00ac\\nstatt einer vorher bestandenen h\u00f6lzernen Br\u00fccke in Gersatz)\\nenthalten keine Kosten f\u00fcr Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn\\ndie zwei gew\u00f6hnlichen \u00e4ltern Weichen wiederum durch gleich\u00ac\\nartige und die bauf\u00e4llig gewordene h\u00f6lzerne Br\u00fccke in Gersatz\\nwiederum durch eine Holzbr\u00fccke ersetzt worden w\u00e4ren, so m\u00fc\u00dften\\ndie Ausgaben hief\u00fcr ohne Zweifel von der Betriebsrechnung\\ngetragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er\u00ac\\nsetzung der gew\u00f6hnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng\u00ac\\nlische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be\u00ac\\ntriebes herbeigef\u00fchrt und eine reelle Werthvermehrung im Be\u00ac\\ntrage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und\\nder neuen Einrichtung herbeigef\u00fchrt. Noch viel einleuchtender\\nsei dies bei der Umwandlung der bisherigen h\u00f6lzernen Ueber\u00ac\\ngangsbr\u00fccke in Gersatz in eine Eisenbr\u00fccke. Die neue Konstruk\u00ac\\ntion sei viel solider und dauerhafter und repr\u00e4sentire einen\\nnamhaften Mehrwerth gegen\u00fcber der alten Holzbr\u00fccke. Derartige\\nUmbauten, wie der Ersatz h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch eiserne, die\\nErsetzung provisorischer Stationsgeb\u00e4ude in Holz durch definitive\\nin Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und geh\u00f6ren\\nauch aus diesem Gesichtspunkte gem\u00e4\u00df Absatz 1 des Art. 3 des\\nBundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften auf den Baukonto, w\u00e4hrend allerdings das fr\u00fcher vor\\nhandene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be\u00ac\\ntriebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver\u00ac\\nrechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner\\nEingabe vertretenen Grunds\u00e4tzen verfahren w\u00fcrde, so h\u00e4tte dies\\nzur Folge, da\u00df einerseits die Betriebsrechnung f\u00fcr effektive\\nWerthvermehrungen aufkommen m\u00fc\u00dfte, w\u00e4hrend andererseits der\\nBaukonto auch mit der h\u00f6hern Ausgabe belastet bliebe, wenn\\nin einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckm\u00e4\u00dfig finden\\nsollte, eine fr\u00fcher bestandene, solidere und daher theurere Baute\\ndurch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes\\nStationsgeb\u00e4ude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in\\nHolz ausgef\u00fchrtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein\\nund Eisen erbaute Br\u00fccke durch eine h\u00f6lzerne u. dgl. Ein\\nGrundsatz aber, der zu der Folge f\u00fchren w\u00fcrde, da\u00df auch in\\ndiesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, m\u00fcsse\\ngewi\u00df unrichtig sein. W\u00fcrde derselbe gutgehei\u00dfen, so w\u00fcrden\\ndadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um\u00ac\\nbauten wesentliche Verbesserungen herbeizuf\u00fchren, gehemmt; sie\\nw\u00fcrden sich dann h\u00fcten, h\u00f6lzerne Br\u00fccken in eiserne umzu\u00ac\\nbauen u. s. w., sondern w\u00fcrden sich auf Ersatzbauten im engern\\nSinne beschr\u00e4nken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die\\nBotschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 als die Be\u00ac\\nrichte der nationalr\u00e4thlichen und der st\u00e4nder\u00e4thlichen Kommission\\nzu dem Entwurfe des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen\\nder Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die\\nbestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. f\u00fcr Verbesserungen auf festen\\nAnlagen anbelangend, so betreffen die s\u00e4mmtlichen hieher ge\u00ac\\nh\u00f6rigen Posten solche Erg\u00e4nzungsbauten, welche eine Vermeh\u00ac\\nrung der bestehenden Einrichtungen herbeigef\u00fchrt haben, nicht\\nblo\u00dfe Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten\\netwas Neues hinzugef\u00fcgt worden. Dieselben geh\u00f6ren daher nach\\ndem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle R\u00fccksicht darauf, ob\\nsie \u201eerheblich\u201c seien oder nicht. Verl\u00e4ngerungen und Vergr\u00f6\u00ac\\n\u00dferungen der vorhandenen Anlagen geh\u00f6ren doch sicher nicht\\nzum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be\u00ac\\nstehenden, nicht Beif\u00fcgung von Neuem. Eventuell stellen die\\nfraglichen P\u00f8sten mindestens eine wesentliche Verbesserung im\\nInteresse des Betriebes dar, wof\u00fcr, falls der Richter durch\\ndie vorgelegten Akten nicht gen\u00fcgend orientirt sein sollte, auf\\nSachverst\u00e4ndige abgestellt werde. Was die Posten f\u00fcr Inventar\u00ac\\nanschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes\u00ac\\nrathes, da\u00df nur Inventaranschaffungen f\u00fcr Ausr\u00fcstung neuer\\nAnlagen auf Baurechnung gesetzt werden d\u00fcrfen, ungerechtfer\u00ac\\ntigt; alle Vermehrungen des Inventars geh\u00f6ren an und f\u00fcr\\nsich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen\u00ac\\ntralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die\\nbeiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausr\u00fcstung neuer\\nAnlagen. Die G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern\u00ac\\nBahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu er\u00f6ffnet\\nworden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet\\n\\nwerden m\u00fcssen und es handle sich somit bei der hief\u00fcr auf\\nBaurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht\\num eine Erg\u00e4nzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine\\nganz neue Ausr\u00fcstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. f\u00fcr\\ndiverse Inventurgegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs\\nV in Aarau dann habe es folgende Bewandtni\u00df: Das Bureau\\ndes Sektionsingenieurs f\u00fcr den Bau der aargauischen S\u00fcdbahn\\nin Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge\u00ac\\nnieurs f\u00fcr den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll\u00ac\\nst\u00e4ndigen Abschlusse des Baues der aargauischen S\u00fcdbahn un\u00ac\\nterlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenst\u00e4nden dieses\\nBureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,\\nobwohl die betreffenden Gegenst\u00e4nde von der Schweizerischen\\nCentralbahn zu \u00fcbernehmen seien, da sie den Betrieb der aar\u00ac\\ngauischen S\u00fcdbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver\u00ac\\nrechnung habe nun im Jahre 1884 nachtr\u00e4glich stattgefunden,\\nindem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen\\nS\u00fcdbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer\\nan die Schweizerische Centralbahn \u00fcbertragen worden sei. Diese\\nBuchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei\\nder Betriebser\u00f6ffnung der aargauischen S\u00fcdbahn stattgefunden\\nh\u00e4tte, d. h. sie sei als erste Ausr\u00fcstung des Bureaus des\\nBahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech\u00ac\\nnung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von\\nder Baurechnung der aargauischen S\u00fcdbahn abzuschreiben. Die\\nVermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei\\nblo\u00dfe Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.\\nf\u00fcr Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei\\ndie Schweizerische Centralbahn der Ansicht, da\u00df grunds\u00e4tzlich\\nalle (nicht blos f\u00fcr vor\u00fcbergehende Betriebszwecke erfolgenden)\\nLanderwerbungen auf Baukonto geh\u00f6ren, da dadurch der Besitz\\nder Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen\\nvermehrt werden. Auf die Gr\u00f6\u00dfe der Landparzelle und die H\u00f6he\\nder Kaufsumme k\u00f6nne um so weniger etwas ankommen, als\\nauch die kleinsten Betr\u00e4ge f\u00fcr Landver\u00e4u\u00dferungen dem Baukonto\\nzur\u00fcckerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische\\nCentralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfu\u00df Land\\nvon Jakob B\u00f6siger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.\\nerwerben m\u00fcssen, um ihre Eigenthumsgrenze au\u00dferhalb des ge\u00ac\\npflanzten Gr\u00fcnhages zu verlegen und damit den Fortbestand\\nder Einfriedigung zu sichern. Schlie\u00dflich sei noch zu bemerken,\\nda\u00df der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere\\nbei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,\\nwelche den von ihm gegen\u00fcber der Schweizerischen Centralbahn\\nbeanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren\\nlassen und da\u00df die vom Bundesrathe postulirte Anwendung\\ndes Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn\u00ac\\ngesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach\\nwerde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, da\u00df\\ndie vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im\\nGesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abz\u00fcglich der in der\\nZuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt\\nI dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu\u00ac\\nsammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.\\nmit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei\u00ac\\nzerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden\\nseien.\\nD. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath\\nim Wesentlichen auf den Ausf\u00fchrungen seiner Eingabe vom\\n21. Juli 1885. Er h\u00e4lt in erster Linie fest, da\u00df die streitigen\\nVerwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne\\nder Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als\\neine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbst\u00e4ndiger Be\u00ac\\ndeutung gelten k\u00f6nne. Es k\u00f6nnte sich h\u00f6chstens um Verbesse\u00ac\\nrungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver\u00ac\\nbesserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un\u00ac\\ntergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung m\u00fcsse\\nmit R\u00fccksicht auf den Umfang des Gesch\u00e4ftes und seines Be\u00ac\\ntriebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden\\nBed\u00fcrfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor\u00ac\\nhandener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig\u00ac\\nsten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die\\nstreitigen Verwendungen Bezug haben, d\u00fcrfen dieselben nicht\\ngemessen werden, sonst k\u00f6nnte man ja finden, da\u00df auch die\\n\\nAnbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent\u00ac\\nliche Verbesserung der Th\u00fcre sei, u. s. w. Da\u00df andere Bahn\u00ac\\ngesellschaften g\u00fcnstiger behandelt worden seien als die Schwei\u00ac\\nzerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden\u00ac\\ntale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, da\u00df\\neinzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,\\nin Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe\u00ac\\nlangend, so sei \u00fcber den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. f\u00fcr\\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\\nAarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be\u00ac\\ntragen die dem Baukonto der S\u00fcdbahn zugeschriebenen R\u00fcck\u00ac\\nerstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884\\nbiete keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df die von der Schweizeri\u00ac\\nschen Centralbahn behauptete R\u00fcckverg\u00fctung stattgefunden h\u00e4tte.\\nEs sei auch nicht klar, da\u00df die 1355 Fr. 61 Ets. anl\u00e4\u00dflich\\nder Bereinigung des Baukonto der S\u00fcdbahn auf 31. Dezem\u00ac\\nber 1884 abgeschrieben worden w\u00e4ren. Wenn inde\u00df etwa, was\\nbestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so w\u00e4re es\\nunerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor\\ndem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars\\ngewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, da\u00df an\\nl\u00e4\u00dflich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand\u00ac\\nlungen \u00fcber die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen\\nCentralbahn vereinbart worden sei, da\u00df der auf der Inventar\u00ac\\nrechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschu\u00df \u00fcber die damalige\\nInventarsch\u00e4tzung zur Ausgleichung eines allf\u00e4lligen Maneo auf\\ndem Rollmaterialkonto dienen m\u00f6ge, auf dem Inventarkonto\\naber in keiner Weise geltend gemacht werden d\u00fcrfe. Damit\\nd\u00fcrfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Antr\u00e4ge\\ndes Bundesrathes finden. Festgehalten werde, da\u00df Art. 656 des\\nObligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung\\nfinde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung\\nwerde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern\\num Rechtsfragen handle. Der Bundesrath w\u00fcrde es als ein\\nUngl\u00fcck erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse\u00ac\\nrungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer\u00ac\\nden d\u00fcrfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne\\ndes Gesetzes liegende Grenze finden w\u00fcrde.\\nwerde ohnehin\\ngenug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der\\nHand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau\u00ac\\nkonto verwiesen werden k\u00f6nnen; es sei nur im Interesse der\\nGesellschaften und des \u00f6ffentlichen Kredites gehandelt, wenn\\nder Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,\\nwo das Gesetz es deutlich verlange.\\nE. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell\u00ac\\nschaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.\\n(Mobiliaranschaffungen f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs in\\nAarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen\\nCentralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses\\nBetrages vom Baukonto der aargauischen S\u00fcdbahn habe wirk\u00ac\\nlich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht\\nunter der Rubrik \u201eInventar\u201c sondern unter der Rubrik \u201eVer\u00ac\\nwaltung,\\\" unter welcher er auch urspr\u00fcnglich dem Baukonto\\nder S\u00fcdbahn belastet worden sei. Diese R\u00fcckerstattung sei\\ndurch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn\\nerfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der\\nSchweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher\\nnur miethweise benutzten Inventargegenst\u00e4nde abgetreten habe.\\nDie zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung \u00fcber die Be\u00ac\\nreinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be\u00ac\\nziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung \u00fcberall nicht\\ndenn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember\\n1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im\\nAllgemeinen sei zu bemerken, da\u00df der Bundesrath bei Feststel\u00ac\\nlung des Baukontos der Eisenbahnen mit R\u00fccksicht auf einen\\nk\u00fcnftigen R\u00fcckkauf derselben auch interessirte Partei sei und da\u00ac\\nher die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de\u00df\u00ac\\nhalb sei der endg\u00fcltige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe\u00ac\\nhalten worden.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der\\nEisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz\\neiner Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche f\u00fcr\\n\\nden Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des\\nBetriebsmaterials gemacht wurden. Gem\u00e4\u00df Art. 3 leg. cit. so\u00ac\\ndann d\u00fcrfen auch nach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr\\nErg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen oder f\u00fcr die Anschaffung von\\nBetriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigef\u00fcgt werden, allein\\nnicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver\u00ac\\nmehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen\\nim Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge\u00ac\\nschlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind\\nnach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen f\u00fcr Erhaltung der be\u00ac\\nstehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\\ntungen; diese Auslagen m\u00fcssen aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen\\noder allf\u00e4llig f\u00fcr diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be\u00ac\\nstritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten\\nder ersten Herstellung resp. Anschaffung und den sp\u00e4tern, nach\\nEr\u00f6ffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den\\nBahnk\u00f6rper oder das Betriebsmaterial; erstere d\u00fcrfen unbedingt,\\nletztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver\u00ac\\nrechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf\u00ac\\ngestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern\\nArt betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Verm\u00f6gens\u00ac\\nvermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip\\nzu Grunde, da\u00df f\u00fcr die Bewerthung des dauernd zu Betriebs\u00ac\\nzwecken bestimmten Verm\u00f6gens der Eisenbahngesellschaften in\\nder Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei\u00ac\\nligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde\\ngelegt werden d\u00fcrfe. Es erfordert einerseits nicht, da\u00df der\\nallgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt\\nund der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was\\nauch, bei der Schwierigkeit einer zuverl\u00e4\u00dfigen Sch\u00e4tzung, prak\u00ac\\ntisch kaum durchf\u00fchrbar w\u00e4re; dagegen gestattet es andrerseits\\nnicht, da\u00df schlechthin die Selbstkosten, ohne R\u00fccksicht auf den\\ngegenw\u00e4rtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der\\nArt zu Grunde gelegt werden, da\u00df z. B. die Kosten der Wieder\u00ac\\nherstellung eines nach der Betriebser\u00f6ffnung durch Naturereig\u00ac\\nnisse zerst\u00f6rten Bauwerkes (einer Br\u00fccke u. dgl.) dem urspr\u00fcng\u00ac\\nlichen Anlagekapital zugeschrieben werden k\u00f6nnten.\\n2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe\\nbeanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft f\u00fcr\\n\\n1884.  den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite\u00ac\\nrien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden\\nk\u00f6nnen. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego\u00ac\\nrien, welche gesonderter Pr\u00fcfung bed\u00fcrfen, n\u00e4mlich 1. Posten\\nNr. 9 und 33 (Mehrkosten f\u00fcr Ersatz zweier gew\u00f6hnlicher\\nWeichen durch eine englische und f\u00fcr Ersatz einer h\u00f6lzernen\\nUebergangsbr\u00fccke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,\\nNr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen\\nauf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der\\nGemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,\\nInventaranschaffungen.\\n3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)\\nbestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster\\nLinie de\u00dfhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten f\u00fcr ab\u00ac\\ngegangene Anlagen handle, so da\u00df Art. 3 Absatz 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften\\nPlatz greife. Dar\u00fcber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft\\nda\u00df Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in\\nAbgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be\u00ac\\ntrieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zun\u00e4chst oder\\nmit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An\u00ac\\nlage unternommene und ausgef\u00fchrte, Baute zugleich eine we\u00ac\\nsentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse\\ndes Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3\\nAbsatz 1 des Gesetzes vor und es d\u00fcrfen mithin die auf Her\u00ac\\nbeif\u00fchrung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem\\nBaukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht blo\u00dfer\\nErsatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder\\nErg\u00e4nzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem\\nArt. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,\\nda\u00df Mehrkosten f\u00fcr Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung\\nbeziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken\\n(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes\\ndurch einen gro\u00dfen, definitiven u. dgl.) um de\u00dfwillen, weil die\\nneue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe\\n\\nersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden d\u00fcrfte. Letzteres folgt\\nweder aus dem Wortlaute des Gesetzes, \u2014 dieser bezieht\\neben nur auf solche Anlagen, welche blo\u00dfe Ersatzanlagen sind,\\nnoch w\u00e4re es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;\\nsprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angef\u00fchr\u00ac\\nten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings f\u00fcr sich\\nallein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden d\u00fcrfte,\\ndurchaus f\u00fcr die hier vertretene Auslegung. Demnach mu\u00df sich\\nfragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen f\u00fcr solche Neu\u00ac\\noder Erg\u00e4nzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent\u00ac\\nliche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen\\nzur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf blo\u00dfe Ersatzbauten\\noder unerhebliche Erg\u00e4nzungen beziehen. Von einer Vermehrung\\nder bestehenden Anlagen kann nun gewi\u00df keine Rede sein.\\nDagegen wird nicht zu verkennen sein, da\u00df die beiden fraglichen\\nUmbauten nicht blos Ersatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage,\\nsondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes\\nzur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt\u00ac\\nhaft sei, mu\u00df die Verbesserung der bestehenden Anlage eine\\nwesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche\\nVerbesserung anzuerkennen, welche im Verh\u00e4ltni\u00df zur gesammten\\nBahnanlage als bedeutend erscheint und demgem\u00e4\u00df eine, im\\nVergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs\u00ac\\neinnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse\u00ac\\nrung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,\\nim Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab\u00ac\\n\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute\\ndes Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen\u00ac\\nden Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.\\nWesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der h\u00f6l\u00ac\\nzernen Uebergangsbr\u00fccke in Gersatz in eine eiserne; denn eine\\neiserne Br\u00fccke erscheint als ein, in seiner Eignung f\u00fcr den Be\u00ac\\ntrieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug\u00ac\\nlicheres Objekt als eine h\u00f6lzerne. Dagegen erhellt nicht, da\u00df in\\nder Ersetzung zweier gew\u00f6hnlicher Weichen durch eine englische\\neine wesentliche Um\u00e4nderung der bestehenden Weichenanlage\\nliege. Es mag ja die vorgenommene Ab\u00e4nderung einzelne Uebel\u00ac\\nst\u00e4nde des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung\\nder bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die\\nAenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als\\neine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs\u00ac\\nkonto zu belasten.\\n4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten\\n(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich\\nnur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben\\neine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse\\ndes Betriebes bewirkt haben. Von einer \u201eVermehrung\u201c der vor\u00ac\\nhandenen Anlagen n\u00e4mlich, worauf sich die Centralbahngesell\u00ac\\nschaft in erster Linie beruft, kann hier \u00fcberall keine Rede sein.\\nDenn in einer blo\u00dfen Vergr\u00f6\u00dferung bestehender Bauobjekte oder\\nin einer Verbesserung derselben durch Hinzuf\u00fcgung einzelner,\\nunselbst\u00e4ndiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,\\nliegt keine \u201eVermehrung\u201c der vorhandenen Anlagen. Diese setzt\\nvielmehr sprachlich und sachlich voraus, da\u00df zu den vorhandenen\\nAnlagen ein neues selbst\u00e4ndiges Objekt hinzutrete, welches die\u00ac\\nselben \u201evermehrt.\u201c Die hieher geh\u00f6rigen Posten beziehen sich\\nim Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver\u00ac\\ngr\u00f6\u00dferungen oder Hinzuf\u00fcgungen ganz untergeordneter Natur,\\nwelche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge\\nhaben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be\u00ac\\nziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,\\nkleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben k\u00f6nnen daher\\nnach dem oben Ausgef\u00fchrten nicht als auf wesentliche Verbesse\u00ac\\nrungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.\\nEine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.\\n8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten\u00ac\\nwohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enth\u00e4lt nach\\nLage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Erg\u00e4nzung\\ndes Baues, dem er hinzugef\u00fcgt wurde.\\n5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. f\u00fcr Landerwerb in der Ge\u00ac\\nmarkung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet\\nwerden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzuf\u00fcgung eines\\nschmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im\\nXII \u2014 1883\\n\\nInteresse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um\\neine unerhebliche Erg\u00e4nzung.\\n6. Dagegen ist r\u00fccksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam\u00ac\\nmengefa\u00dften Posten f\u00fcr Inventaranschaffungen die Verrechnung\\nauf Baukonto zul\u00e4\u00dfig. Beide Posten beziehen sich zugestandener\u00ac\\nma\u00dfen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abg\u00e4ngiger In\u00ac\\nventarst\u00fccke, sie haben auch nicht untergeordnete Erg\u00e4nzungen\\ndes Inventars bereits ausger\u00fcsteter Anlagen, sondern die\\nAusr\u00fcstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies\\ngilt nicht nur f\u00fcr die Ausr\u00fcstung der neu eingerichteteten G\u00fcter\u00ac\\nexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern\\nnach der aktenm\u00e4\u00dfig belegten Darstellung der Centralbahngesell\u00ac\\nschaft auch f\u00fcr die Anschaffung von Inventargegenst\u00e4nden\\ndas Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es l\u00e4\u00dft\\ndaher nicht verkennen, da\u00df es sich hier um solche Anschaffungen\\nvon \u201eBetriebsmaterial\u201c handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften dem Baukonto belastet werden d\u00fcrfen. Die Einwendung,\\nda\u00df der Posten f\u00fcr das Bahningenieurb\u00fcreau V in Aarau\\ndurch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge\u00ac\\nsellschaft \u00fcber die Bereinigung des Baukontos der letztern auf\\nEnde 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er\u00ac\\nscheint als unbegr\u00fcndet, da die betreffenden Gegenst\u00e4nde auf\\ndem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch\\nnicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin\u00ac\\nweist, da\u00df die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz\\ndes Obligationenrechtes verpflichtet w\u00e4ren, den Umst\u00e4nden an\u00ac\\ngemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn\u00ac\\ngesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle\\nschon de\u00dfhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der\\nCentralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht\\nverlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge\u00ac\\nstellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in\u00ac\\nwiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung\\ndes Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an\u00ac\\ngehalten werden k\u00f6nnen. Nur soviel mag bemerkt werden, da\u00df\\njedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein\u00ac\\nstellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thats\u00e4chlich\\neine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewi\u00df sachlich gleich\u00ac\\ng\u00fcltig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab\u00ac\\nz\u00fcge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein\u00ac\\nstellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz\\nber\u00fccksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit\\nzugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central\u00ac\\nbahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der\\nBilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die\\nstreitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im\\nGesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen\\nwird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen\\nPosten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von\\n\\n8158.  Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird\\nmithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der\\nBilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De\u00ac\\nzember 1884 als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"20\", \"text\": \"Urtheil vom 12. M\u00e4rz 1886 in Sachen\\nBundesrath gegen Centralbahn.\\nA. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen\\ndem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,\\nwurden gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum\\nBundesgesetze \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom\"}, {\"id\": \"21\", \"text\": \"Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahn (Stammnetz, G\u00e4ubahn und Verbindungsbahn)\"}, {\"id\": \"31\", \"text\": \"Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.\\nIn der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn f\u00fcr 1884\\ndieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888\"}, {\"id\": \"63\", \"text\": \"Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus\\nErl\u00f6sen, R\u00fcckerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.\\n17 Cts. beigef\u00fcgt. Von den diese Summen bildenden Posten\\nbeanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,\\n33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach\\nAbzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen\\nauf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra\u00ac\\ngend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der\\nBilanz geh\u00f6rig. Die Generalversammlung der Aktion\u00e4re der\\nSchweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des\\nBundesrathes nicht an, sondern beschlo\u00df am 29. Juni 1885:\\n\u201eEs fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine\\n\u201ebillige Verst\u00e4ndigung \u00fcber die bestrittenen Posten der Bau\u00ac\\n\u201erechnung nicht erzielen kann, erm\u00e4chtigt, dieselben aufrecht zu\\n\u201eerhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes\u00ac\\n\u201erath zu gew\u00e4rtigen. Gem\u00e4\u00df Art. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber\\ndas Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher\\nder Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache\\nbeim Bundesgerichte anh\u00e4ngig, indem er den Antrag stellte,\\nda\u00df die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet\\nwerde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884\\ngestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.\\nzu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs\u00ac\\nausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz\\nbeanstandeten Posten hat inde\u00df die Schweizerische Centralbahn\\nnachtr\u00e4glich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr.\"}, {\"id\": \"71\", \"text\": \"Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.\\n46 Cts. f\u00fcr Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen\\nPosten) s\u00e4mmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen f\u00fcr a)\\nInventarausr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern\u00ac\\nLuzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse\\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\\nAarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich\\ndaher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe\\nsetzt sich folgenderma\u00dfen zusammen:\\n1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.\\nBeitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)\\nf\u00fcr Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer\\nenglischen Weiche im Personenbahnhof Basel.\\n2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten\\nder abgegangenen Holzbr\u00fccke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)\\nXII \u2014 1886\\n\\nf\u00fcr den Ersatz der h\u00f6lzernen Ueberfahrtsbr\u00fccke in Gersatz durch\\neine eiserne Br\u00fccke.\\n3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. f\u00fcr Anbringung eines\\nDachk\u00e4nels mit Wasserablaufr\u00f6hren zwischen den beiden Ein\u00ac\\nsteighallen im Bahnhof Basel.\\n4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\\nWaaggeleises auf der Station Sissach.\\n5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. f\u00fcr Erstellung eines\\nlaufenden Brunnens bei den W\u00e4rterh\u00e4usern auf der S\u00fcdseite\\ndes Hauensteintunnels.\\n6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. f\u00fcr Verl\u00e4ngerung des\\nzweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.\\n7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. f\u00fcr Errichtung einer\\nneuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschlu\u00df zum\\nWeg\u00fcbergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.\\nPosten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr.\"}, {\"id\": \"80\", \"text\": \"Cts. R\u00fcckerstattungen) f\u00fcr Erstellung einer weitern Putz\u00ac\\ngrube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn\\nund Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.\\n9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines\\nAnbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.\\n10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.\\nBeitrag des Betriebskonto) f\u00fcr Verl\u00e4ngerung der Verladerampe\\nauf Station Ostermundingen.\\n11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus\u00ac\\nr\u00fcstung der G\u00fcterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir\u00ac\\nbahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Invent\u00e4rgegen\u00ac\\nst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.\\n12. Posten Nr. 14 (Conto G\u00e4ubahn) 20 Fr. f\u00fcr Landan\u00ac\\nkauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.\\nB. Zur Begr\u00fcndung seines Antrages macht der schweizerische\\nBundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die\\nVerrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und\\ndamit unter den Aktiven der Bilanz sei gem\u00e4\u00df Art. 3 Absatz 1\\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzul\u00e4\u00dfig, weil\\n1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen\\nsich beziehe und 2. die \u00fcbrigen Verwendungen eine Vermehrung\\noder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In\u00ac\\nteresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab\u00ac\\ngegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus\u00ac\\ngaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4l\u00ac\\nterer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr\u00ac\\nausgaben f\u00fcr eine eiserne Br\u00fccke an Stelle einer bisher be\u00ac\\nstandenen h\u00f6lzernen). Es k\u00f6nne keinem Zweifel unterliegen, da\u00df\\nauf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De\u00ac\\nzember 1883 Anwendung finde, wonach \u201eder Unterhalt der\\nbestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\\ntungen\u201c aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen oder allf\u00e4lligen besondern\\nFonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich\\ndie Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem\\nin der Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 theil\u00ac\\nweise abgedruckten Aktenst\u00fccke ausgesprochen, wo unter Anderm\\nausgef\u00fchrt werde, da\u00df eine solide Rechnungsweise s\u00e4mmtliche\\nKosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen\\nwerde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu\\nFolge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung\\naufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander\u00ac\\nw\u00e4rts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne\\nverfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen\\nin Elsa\u00df Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er\u00ac\\nkl\u00e4rt werde: \u201eDer Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige\\n\u201eObjekte (z. B. h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch Eisenkonstruktionen)\\n\u201egeh\u00f6rt nach diesseitigen Grunds\u00e4tzen zu denjenigen Ausgaben,\\n\u201ewelche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden m\u00fcssen.\\nDie \u00fcbrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Erg\u00e4n\u00ac\\nzungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse\u00ac\\nrungen auf den festen Anlagen, \u2014 so die \u00fcbrigen Posten. Um\\ndiese Betr\u00e4ge dem Baukonto belasten zu k\u00f6nnen, m\u00fc\u00dften die\u00ac\\nselben f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen oder f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we\u00ac\\nsentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse\\ndes Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an\\nden Vorkehrungen, f\u00fcr welche die betreffenden Kosten verwendet\\nwurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen\\n\\nsich weder auf Neu= noch auf Erg\u00e4nzungsanlagen im Sinne\\ndes Gesetzes. Nach diesem d\u00fcrfen durchaus nicht alle Auslagen,\\nwelche nach er\u00f6ffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und\\nihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last\\ngeschrieben werden, sondern ausschlie\u00dflich nur die Kosten f\u00fcr\\nErg\u00e4nzungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Be\u00ac\\ntriebsmaterial. Eine Erg\u00e4nzungs= und Neubaute komme also\\nnur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche\\nsei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,\\nwenn dem Objekte eine selbst\u00e4ndige Bedeutung zukomme, wie\\ndies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,\\ndem zweiten Geleise auf gr\u00f6\u00dfern Strecken, einem neuen Ge\u00ac\\nb\u00e4ude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise\u00ac\\nerweiterungen, Anbauten geringf\u00fcgiger Natur, Erstellung eines\\nBrunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer\\nBarriere, Ausgraben einer Putzgrube und \u00e4hnlichen den t\u00e4g\u00ac\\nlichen kleinen Baubed\u00fcrfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen\u00ac\\nden Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb\u00ac\\nst\u00e4ndige Bedeutung und im Verh\u00e4ltni\u00df zum gr\u00f6\u00dfern ganzen oder\\nzum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent\u00ac\\nlich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend\\neines gr\u00f6\u00dfern Gesch\u00e4ftes nicht als Werthvermehrung auffassen,\\nsondern unter den laufenden Kosten des Gesch\u00e4ftes verrechnen\\nwerde; sie seien daher keine Erg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen im\\nSinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial\\nverstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa\u00ac\\ngen, die Ausr\u00fcstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk\u00ac\\nzeugen und Ger\u00e4thschaften, nicht aber zuf\u00e4llig n\u00f6thig werdende\\nkleinere Erg\u00e4nzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz\\nspreche denn auch ausdr\u00fccklich nur von Anschaffung von Be\u00ac\\ntriebsmaterial, nicht von Erg\u00e4nzung desselben; die Erg\u00e4nzung\\nhabe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja\\nallerdings die Ersatzst\u00fccke zweckm\u00e4\u00dfiger, besser und also theurer\\nsein m\u00f6gen, als die abgegangenen Gegenst\u00e4nde. Der Natur der\\nSache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten\\nder Bilanz beif\u00fcgen, welche von vornherein, sei es durch den\\nbedeutenden Umfang, sei es durch den selbst\u00e4ndigen Zweck der\\nerstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder\\nerg\u00e4nzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze\\naufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe \u00fcberall\\nnicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be\u00ac\\nstehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel\u00ac\\nnen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den\\nGrunds\u00e4tzen einer soliden Rechnungsf\u00fchrung. Die Reichsbahnen\\nin Elfa\u00df=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: \u201eDa\u00df alle\\n\u201ekleinern Erg\u00e4nzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,\\n\u201eG\u00fcterschuppen, Dienstwohnungen f\u00fcr Bahnmeister, Bahnw\u00e4rter\\n\u201eund andere Beamte, Verl\u00e4ngerungen einzelner Geleise, Ver\u00ac\\n\u201ebesserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den\\n\u201eBetriebsausgaben gedeckt werden.\u201c Auch die Jura=Bern=Luzern\u00ac\\nBahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien\\nSt\u00fccken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen\\nauf Neu= und Erg\u00e4nzungsanlagen und Anschaffungen, welche\\nauf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht \u00fcbersteigen,\\nunter allen Umst\u00e4nden aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen\\nund nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung\\nallerdings, da\u00df alle gr\u00f6\u00dfern Bahnen dieses Verfahren auch\\nadoptiren. Unterst\u00fctzend m\u00f6ge noch auf Folgendes hingewiesen\\nwerden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes d\u00fcrfen\\nvon Aktiengesellschaften \u201eGrundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Maschinen h\u00f6ch\u00ac\\nstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen\\nund den Umst\u00e4nden angemessenen Abschreibungen\u201c in die Bilanz\\neingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz\\n\u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab\u00ac\\nweichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften\\nobliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden\\nAnlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit j\u00e4hrlicher Ab\u00ac\\nschreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti\u00ac\\ntativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.\\nDazu komme noch, da\u00df bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei\\nder Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds ge\u00e4uffnet werden\\nwelche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke\\nhaben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau\\n\\nund das Rollmaterial; f\u00fcr die Erneuerung der \u00fcbrigen Anlagen\\n(Br\u00fccken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge\u00ac\\nr\u00e4thschaften) seien keine Reserven vorhanden und\\nsei auf\\ndiesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der\\nWerth des Mobiliars und der Ger\u00e4thschaften nach gemeiner\\nAnnahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden\\nsollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften\\nseien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden\\nund es stehe ihnen \u00fcberdies nach dem Bundesgesetze \u00fcber das\\nRechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht\\nblos Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering\u00ac\\nf\u00fcgigsten neuen oder erg\u00e4nzenden Arbeiten und Einrichtungen\\nden trotz der Abn\u00fctzung unver\u00e4nderlich bleibenden Kosten der\\nBahnanlage und Betriebseinrichtungen beizuf\u00fcgen, so w\u00fcrde\\naus der Anwendung solcher Grunds\u00e4tze ein Verh\u00e4ltni\u00df entstehen,\\nwelches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen\\ndes Gesetzgebers widersprechen w\u00fcrde.\\nC. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf\\ndiese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:\\nEs sei nicht richtig, da\u00df die Schweizerische Centralbahn sich\\nfr\u00fcher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten\u00ac\\nst\u00fccke dahin ausgesprochen habe, da\u00df Umbauten bestehender An\u00ac\\nlagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden\\nm\u00fcssen; sie habe vielmehr ausdr\u00fccklich vorbehalten, da\u00df \u201edie\u00ac\\njenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anl\u00e4\u00df\u00ac\\nlich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.\\nNur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er\u00ac\\nstellungskosten f\u00fcr das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet\\nworden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883\\n(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf\\ndem gleichen Standpunkt; sie erkl\u00e4re sogar ausdr\u00fccklich: Man\\nwerde in den meisten F\u00e4llen nicht so weit gehen d\u00fcrfen, zu\\nverlangen, da\u00df die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe\\nbestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien \u00f6fter nicht\\nblos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern\\nsie schlie\u00dfen auch Vortheile f\u00fcr den Betrieb in sich, die sich in\\nverminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das\\nGesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau\u00ac\\nkonto alle Kosten zu belasten einerseits f\u00fcr Neuanlagen (gleich\u00ac\\ng\u00fcltig ob klein oder gro\u00df), andrerseits f\u00fcr Erg\u00e4nzungsanlagen\\nd. h. f\u00fcr Vervollst\u00e4ndigungen, Verl\u00e4ngerungen, Erweiterungen\\nbereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Erg\u00e4nzung\\nk\u00f6nne nicht nur durch eine eigentliche Beif\u00fcgung (einen Anbau\\nu. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn f\u00fcr\\ndas gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma\u00ac\\nterial u. dgl. gew\u00e4hlt werden und dadurch das neue Objekt\\ngegen\u00fcber dem fr\u00fcher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth\\nerhalte, d. h. wenn eine Erg\u00e4nzung im qualitativen Sinne vor\u00ac\\nliege. Allerdings m\u00fcsse dabei noch das Erforderni\u00df vorhanden\\nsein, da\u00df entweder eine (gro\u00dfe oder kleine, wesentliche oder un\u00ac\\nwesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber\\neine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be\u00ac\\ntriebes herbeigef\u00fchrt werde. Endlich d\u00fcrfen auf Baurechnung\\nverrechnet werden die Kosten f\u00fcr Anschaffung von Betriebsma\u00ac\\nterial. Dabei k\u00f6nne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen\\nund nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen\\nbezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll\u00ac\\nmaterial, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken\\ndienende Inventar. Bez\u00fcglich aller dieser Kosten sei die H\u00f6he\\nder ausgelegten Betr\u00e4ge durchaus unerheblich; das Gesetz ent\u00ac\\nhalte nicht die mindeste Andeutung, da\u00df nur gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge\\nauf Baurechnung getragen werden sollen; eine zifferm\u00e4\u00dfige Li\u00ac\\nmite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und d\u00fcrfe in das Gesetz\\nnicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn\\nsei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin\u00ac\\nzipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden\\nRechnungsf\u00fchrung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,\\nindem sie die Auslagen f\u00fcr kleinere Inventarvermehrungen\\n(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes\u00ac\\nrathe angef\u00fchrte Praxis der Elsa\u00df=Lothringischen Reichsbahnen\\nbeweise nicht das Mindeste; denn die Elsa\u00df=Lothringischen\\nBahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern\\nwirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen\\nPrivatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten\\nsei zu bemerken:\\nDie beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer\\n\\nenglischen Weiche, welche an Stelle zweier \u00e4lterer Weichen ge\u00ac\\nlegt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben f\u00fcr eine eiserne an\u00ac\\nstatt einer vorher bestandenen h\u00f6lzernen Br\u00fccke in Gersatz)\\nenthalten keine Kosten f\u00fcr Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn\\ndie zwei gew\u00f6hnlichen \u00e4ltern Weichen wiederum durch gleich\u00ac\\nartige und die bauf\u00e4llig gewordene h\u00f6lzerne Br\u00fccke in Gersatz\\nwiederum durch eine Holzbr\u00fccke ersetzt worden w\u00e4ren, so m\u00fc\u00dften\\ndie Ausgaben hief\u00fcr ohne Zweifel von der Betriebsrechnung\\ngetragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er\u00ac\\nsetzung der gew\u00f6hnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng\u00ac\\nlische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be\u00ac\\ntriebes herbeigef\u00fchrt und eine reelle Werthvermehrung im Be\u00ac\\ntrage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und\\nder neuen Einrichtung herbeigef\u00fchrt. Noch viel einleuchtender\\nsei dies bei der Umwandlung der bisherigen h\u00f6lzernen Ueber\u00ac\\ngangsbr\u00fccke in Gersatz in eine Eisenbr\u00fccke. Die neue Konstruk\u00ac\\ntion sei viel solider und dauerhafter und repr\u00e4sentire einen\\nnamhaften Mehrwerth gegen\u00fcber der alten Holzbr\u00fccke. Derartige\\nUmbauten, wie der Ersatz h\u00f6lzerner Br\u00fccken durch eiserne, die\\nErsetzung provisorischer Stationsgeb\u00e4ude in Holz durch definitive\\nin Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und geh\u00f6ren\\nauch aus diesem Gesichtspunkte gem\u00e4\u00df Absatz 1 des Art. 3 des\\nBundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften auf den Baukonto, w\u00e4hrend allerdings das fr\u00fcher vor\\nhandene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be\u00ac\\ntriebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver\u00ac\\nrechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner\\nEingabe vertretenen Grunds\u00e4tzen verfahren w\u00fcrde, so h\u00e4tte dies\\nzur Folge, da\u00df einerseits die Betriebsrechnung f\u00fcr effektive\\nWerthvermehrungen aufkommen m\u00fc\u00dfte, w\u00e4hrend andererseits der\\nBaukonto auch mit der h\u00f6hern Ausgabe belastet bliebe, wenn\\nin einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckm\u00e4\u00dfig finden\\nsollte, eine fr\u00fcher bestandene, solidere und daher theurere Baute\\ndurch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes\\nStationsgeb\u00e4ude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in\\nHolz ausgef\u00fchrtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein\\nund Eisen erbaute Br\u00fccke durch eine h\u00f6lzerne u. dgl. Ein\\nGrundsatz aber, der zu der Folge f\u00fchren w\u00fcrde, da\u00df auch in\\ndiesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, m\u00fcsse\\ngewi\u00df unrichtig sein. W\u00fcrde derselbe gutgehei\u00dfen, so w\u00fcrden\\ndadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um\u00ac\\nbauten wesentliche Verbesserungen herbeizuf\u00fchren, gehemmt; sie\\nw\u00fcrden sich dann h\u00fcten, h\u00f6lzerne Br\u00fccken in eiserne umzu\u00ac\\nbauen u. s. w., sondern w\u00fcrden sich auf Ersatzbauten im engern\\nSinne beschr\u00e4nken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die\\nBotschaft des Bundesrathes vom 6. M\u00e4rz 1883 als die Be\u00ac\\nrichte der nationalr\u00e4thlichen und der st\u00e4nder\u00e4thlichen Kommission\\nzu dem Entwurfe des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen\\nder Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die\\nbestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. f\u00fcr Verbesserungen auf festen\\nAnlagen anbelangend, so betreffen die s\u00e4mmtlichen hieher ge\u00ac\\nh\u00f6rigen Posten solche Erg\u00e4nzungsbauten, welche eine Vermeh\u00ac\\nrung der bestehenden Einrichtungen herbeigef\u00fchrt haben, nicht\\nblo\u00dfe Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten\\netwas Neues hinzugef\u00fcgt worden. Dieselben geh\u00f6ren daher nach\\ndem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle R\u00fccksicht darauf, ob\\nsie \u201eerheblich\u201c seien oder nicht. Verl\u00e4ngerungen und Vergr\u00f6\u00ac\\n\u00dferungen der vorhandenen Anlagen geh\u00f6ren doch sicher nicht\\nzum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be\u00ac\\nstehenden, nicht Beif\u00fcgung von Neuem. Eventuell stellen die\\nfraglichen P\u00f8sten mindestens eine wesentliche Verbesserung im\\nInteresse des Betriebes dar, wof\u00fcr, falls der Richter durch\\ndie vorgelegten Akten nicht gen\u00fcgend orientirt sein sollte, auf\\nSachverst\u00e4ndige abgestellt werde. Was die Posten f\u00fcr Inventar\u00ac\\nanschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes\u00ac\\nrathes, da\u00df nur Inventaranschaffungen f\u00fcr Ausr\u00fcstung neuer\\nAnlagen auf Baurechnung gesetzt werden d\u00fcrfen, ungerechtfer\u00ac\\ntigt; alle Vermehrungen des Inventars geh\u00f6ren an und f\u00fcr\\nsich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen\u00ac\\ntralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die\\nbeiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausr\u00fcstung neuer\\nAnlagen. Die G\u00fcterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern\u00ac\\nBahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu er\u00f6ffnet\\nworden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet\\n\\nwerden m\u00fcssen und es handle sich somit bei der hief\u00fcr auf\\nBaurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht\\num eine Erg\u00e4nzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine\\nganz neue Ausr\u00fcstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. f\u00fcr\\ndiverse Inventurgegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs\\nV in Aarau dann habe es folgende Bewandtni\u00df: Das Bureau\\ndes Sektionsingenieurs f\u00fcr den Bau der aargauischen S\u00fcdbahn\\nin Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge\u00ac\\nnieurs f\u00fcr den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll\u00ac\\nst\u00e4ndigen Abschlusse des Baues der aargauischen S\u00fcdbahn un\u00ac\\nterlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenst\u00e4nden dieses\\nBureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,\\nobwohl die betreffenden Gegenst\u00e4nde von der Schweizerischen\\nCentralbahn zu \u00fcbernehmen seien, da sie den Betrieb der aar\u00ac\\ngauischen S\u00fcdbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver\u00ac\\nrechnung habe nun im Jahre 1884 nachtr\u00e4glich stattgefunden,\\nindem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen\\nS\u00fcdbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer\\nan die Schweizerische Centralbahn \u00fcbertragen worden sei. Diese\\nBuchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei\\nder Betriebser\u00f6ffnung der aargauischen S\u00fcdbahn stattgefunden\\nh\u00e4tte, d. h. sie sei als erste Ausr\u00fcstung des Bureaus des\\nBahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech\u00ac\\nnung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von\\nder Baurechnung der aargauischen S\u00fcdbahn abzuschreiben. Die\\nVermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei\\nblo\u00dfe Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.\\nf\u00fcr Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei\\ndie Schweizerische Centralbahn der Ansicht, da\u00df grunds\u00e4tzlich\\nalle (nicht blos f\u00fcr vor\u00fcbergehende Betriebszwecke erfolgenden)\\nLanderwerbungen auf Baukonto geh\u00f6ren, da dadurch der Besitz\\nder Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen\\nvermehrt werden. Auf die Gr\u00f6\u00dfe der Landparzelle und die H\u00f6he\\nder Kaufsumme k\u00f6nne um so weniger etwas ankommen, als\\nauch die kleinsten Betr\u00e4ge f\u00fcr Landver\u00e4u\u00dferungen dem Baukonto\\nzur\u00fcckerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische\\nCentralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfu\u00df Land\\nvon Jakob B\u00f6siger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.\\nerwerben m\u00fcssen, um ihre Eigenthumsgrenze au\u00dferhalb des ge\u00ac\\npflanzten Gr\u00fcnhages zu verlegen und damit den Fortbestand\\nder Einfriedigung zu sichern. Schlie\u00dflich sei noch zu bemerken,\\nda\u00df der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere\\nbei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,\\nwelche den von ihm gegen\u00fcber der Schweizerischen Centralbahn\\nbeanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren\\nlassen und da\u00df die vom Bundesrathe postulirte Anwendung\\ndes Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn\u00ac\\ngesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach\\nwerde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, da\u00df\\ndie vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im\\nGesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abz\u00fcglich der in der\\nZuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt\\nI dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu\u00ac\\nsammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.\\nmit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei\u00ac\\nzerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden\\nseien.\\nD. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath\\nim Wesentlichen auf den Ausf\u00fchrungen seiner Eingabe vom\\n21. Juli 1885. Er h\u00e4lt in erster Linie fest, da\u00df die streitigen\\nVerwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne\\nder Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als\\neine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbst\u00e4ndiger Be\u00ac\\ndeutung gelten k\u00f6nne. Es k\u00f6nnte sich h\u00f6chstens um Verbesse\u00ac\\nrungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver\u00ac\\nbesserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un\u00ac\\ntergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung m\u00fcsse\\nmit R\u00fccksicht auf den Umfang des Gesch\u00e4ftes und seines Be\u00ac\\ntriebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden\\nBed\u00fcrfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor\u00ac\\nhandener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig\u00ac\\nsten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die\\nstreitigen Verwendungen Bezug haben, d\u00fcrfen dieselben nicht\\ngemessen werden, sonst k\u00f6nnte man ja finden, da\u00df auch die\\n\\nAnbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent\u00ac\\nliche Verbesserung der Th\u00fcre sei, u. s. w. Da\u00df andere Bahn\u00ac\\ngesellschaften g\u00fcnstiger behandelt worden seien als die Schwei\u00ac\\nzerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden\u00ac\\ntale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, da\u00df\\neinzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,\\nin Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe\u00ac\\nlangend, so sei \u00fcber den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. f\u00fcr\\nInventargegenst\u00e4nde f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs V in\\nAarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be\u00ac\\ntragen die dem Baukonto der S\u00fcdbahn zugeschriebenen R\u00fcck\u00ac\\nerstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884\\nbiete keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df die von der Schweizeri\u00ac\\nschen Centralbahn behauptete R\u00fcckverg\u00fctung stattgefunden h\u00e4tte.\\nEs sei auch nicht klar, da\u00df die 1355 Fr. 61 Ets. anl\u00e4\u00dflich\\nder Bereinigung des Baukonto der S\u00fcdbahn auf 31. Dezem\u00ac\\nber 1884 abgeschrieben worden w\u00e4ren. Wenn inde\u00df etwa, was\\nbestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so w\u00e4re es\\nunerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor\\ndem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars\\ngewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, da\u00df an\\nl\u00e4\u00dflich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand\u00ac\\nlungen \u00fcber die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen\\nCentralbahn vereinbart worden sei, da\u00df der auf der Inventar\u00ac\\nrechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschu\u00df \u00fcber die damalige\\nInventarsch\u00e4tzung zur Ausgleichung eines allf\u00e4lligen Maneo auf\\ndem Rollmaterialkonto dienen m\u00f6ge, auf dem Inventarkonto\\naber in keiner Weise geltend gemacht werden d\u00fcrfe. Damit\\nd\u00fcrfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Antr\u00e4ge\\ndes Bundesrathes finden. Festgehalten werde, da\u00df Art. 656 des\\nObligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung\\nfinde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung\\nwerde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern\\num Rechtsfragen handle. Der Bundesrath w\u00fcrde es als ein\\nUngl\u00fcck erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse\u00ac\\nrungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer\u00ac\\nden d\u00fcrfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne\\ndes Gesetzes liegende Grenze finden w\u00fcrde.\\nwerde ohnehin\\ngenug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der\\nHand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau\u00ac\\nkonto verwiesen werden k\u00f6nnen; es sei nur im Interesse der\\nGesellschaften und des \u00f6ffentlichen Kredites gehandelt, wenn\\nder Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,\\nwo das Gesetz es deutlich verlange.\\nE. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell\u00ac\\nschaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.\\n(Mobiliaranschaffungen f\u00fcr das Bureau des Bahningenieurs in\\nAarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen\\nCentralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses\\nBetrages vom Baukonto der aargauischen S\u00fcdbahn habe wirk\u00ac\\nlich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht\\nunter der Rubrik \u201eInventar\u201c sondern unter der Rubrik \u201eVer\u00ac\\nwaltung,\\\" unter welcher er auch urspr\u00fcnglich dem Baukonto\\nder S\u00fcdbahn belastet worden sei. Diese R\u00fcckerstattung sei\\ndurch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn\\nerfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der\\nSchweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher\\nnur miethweise benutzten Inventargegenst\u00e4nde abgetreten habe.\\nDie zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung \u00fcber die Be\u00ac\\nreinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be\u00ac\\nziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung \u00fcberall nicht\\ndenn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember\\n1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im\\nAllgemeinen sei zu bemerken, da\u00df der Bundesrath bei Feststel\u00ac\\nlung des Baukontos der Eisenbahnen mit R\u00fccksicht auf einen\\nk\u00fcnftigen R\u00fcckkauf derselben auch interessirte Partei sei und da\u00ac\\nher die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de\u00df\u00ac\\nhalb sei der endg\u00fcltige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe\u00ac\\nhalten worden.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der\\nEisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz\\neiner Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche f\u00fcr\\n\\nden Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des\\nBetriebsmaterials gemacht wurden. Gem\u00e4\u00df Art. 3 leg. cit. so\u00ac\\ndann d\u00fcrfen auch nach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr\\nErg\u00e4nzungs= oder Neuanlagen oder f\u00fcr die Anschaffung von\\nBetriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigef\u00fcgt werden, allein\\nnicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver\u00ac\\nmehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen\\nim Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge\u00ac\\nschlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind\\nnach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen f\u00fcr Erhaltung der be\u00ac\\nstehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich\u00ac\\ntungen; diese Auslagen m\u00fcssen aus den j\u00e4hrlichen Einnahmen\\noder allf\u00e4llig f\u00fcr diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be\u00ac\\nstritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten\\nder ersten Herstellung resp. Anschaffung und den sp\u00e4tern, nach\\nEr\u00f6ffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den\\nBahnk\u00f6rper oder das Betriebsmaterial; erstere d\u00fcrfen unbedingt,\\nletztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver\u00ac\\nrechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf\u00ac\\ngestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern\\nArt betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Verm\u00f6gens\u00ac\\nvermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip\\nzu Grunde, da\u00df f\u00fcr die Bewerthung des dauernd zu Betriebs\u00ac\\nzwecken bestimmten Verm\u00f6gens der Eisenbahngesellschaften in\\nder Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei\u00ac\\nligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde\\ngelegt werden d\u00fcrfe. Es erfordert einerseits nicht, da\u00df der\\nallgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt\\nund der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was\\nauch, bei der Schwierigkeit einer zuverl\u00e4\u00dfigen Sch\u00e4tzung, prak\u00ac\\ntisch kaum durchf\u00fchrbar w\u00e4re; dagegen gestattet es andrerseits\\nnicht, da\u00df schlechthin die Selbstkosten, ohne R\u00fccksicht auf den\\ngegenw\u00e4rtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der\\nArt zu Grunde gelegt werden, da\u00df z. B. die Kosten der Wieder\u00ac\\nherstellung eines nach der Betriebser\u00f6ffnung durch Naturereig\u00ac\\nnisse zerst\u00f6rten Bauwerkes (einer Br\u00fccke u. dgl.) dem urspr\u00fcng\u00ac\\nlichen Anlagekapital zugeschrieben werden k\u00f6nnten.\\n2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe\\nbeanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft f\u00fcr\"}, {\"id\": \"1884\", \"text\": \"den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite\u00ac\\nrien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden\\nk\u00f6nnen. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego\u00ac\\nrien, welche gesonderter Pr\u00fcfung bed\u00fcrfen, n\u00e4mlich 1. Posten\\nNr. 9 und 33 (Mehrkosten f\u00fcr Ersatz zweier gew\u00f6hnlicher\\nWeichen durch eine englische und f\u00fcr Ersatz einer h\u00f6lzernen\\nUebergangsbr\u00fccke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,\\nNr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen\\nauf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der\\nGemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,\\nInventaranschaffungen.\\n3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)\\nbestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster\\nLinie de\u00dfhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten f\u00fcr ab\u00ac\\ngegangene Anlagen handle, so da\u00df Art. 3 Absatz 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften\\nPlatz greife. Dar\u00fcber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft\\nda\u00df Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in\\nAbgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be\u00ac\\ntrieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zun\u00e4chst oder\\nmit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An\u00ac\\nlage unternommene und ausgef\u00fchrte, Baute zugleich eine we\u00ac\\nsentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse\\ndes Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3\\nAbsatz 1 des Gesetzes vor und es d\u00fcrfen mithin die auf Her\u00ac\\nbeif\u00fchrung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem\\nBaukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht blo\u00dfer\\nErsatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder\\nErg\u00e4nzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem\\nArt. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,\\nda\u00df Mehrkosten f\u00fcr Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung\\nbeziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken\\n(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes\\ndurch einen gro\u00dfen, definitiven u. dgl.) um de\u00dfwillen, weil die\\nneue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe\\n\\nersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden d\u00fcrfte. Letzteres folgt\\nweder aus dem Wortlaute des Gesetzes, \u2014 dieser bezieht\\neben nur auf solche Anlagen, welche blo\u00dfe Ersatzanlagen sind,\\nnoch w\u00e4re es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;\\nsprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angef\u00fchr\u00ac\\nten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings f\u00fcr sich\\nallein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden d\u00fcrfte,\\ndurchaus f\u00fcr die hier vertretene Auslegung. Demnach mu\u00df sich\\nfragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen f\u00fcr solche Neu\u00ac\\noder Erg\u00e4nzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent\u00ac\\nliche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen\\nzur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf blo\u00dfe Ersatzbauten\\noder unerhebliche Erg\u00e4nzungen beziehen. Von einer Vermehrung\\nder bestehenden Anlagen kann nun gewi\u00df keine Rede sein.\\nDagegen wird nicht zu verkennen sein, da\u00df die beiden fraglichen\\nUmbauten nicht blos Ersatz f\u00fcr eine abgegangene Anlage,\\nsondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes\\nzur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt\u00ac\\nhaft sei, mu\u00df die Verbesserung der bestehenden Anlage eine\\nwesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche\\nVerbesserung anzuerkennen, welche im Verh\u00e4ltni\u00df zur gesammten\\nBahnanlage als bedeutend erscheint und demgem\u00e4\u00df eine, im\\nVergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs\u00ac\\neinnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse\u00ac\\nrung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,\\nim Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab\u00ac\\n\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute\\ndes Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen\u00ac\\nden Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.\\nWesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der h\u00f6l\u00ac\\nzernen Uebergangsbr\u00fccke in Gersatz in eine eiserne; denn eine\\neiserne Br\u00fccke erscheint als ein, in seiner Eignung f\u00fcr den Be\u00ac\\ntrieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug\u00ac\\nlicheres Objekt als eine h\u00f6lzerne. Dagegen erhellt nicht, da\u00df in\\nder Ersetzung zweier gew\u00f6hnlicher Weichen durch eine englische\\neine wesentliche Um\u00e4nderung der bestehenden Weichenanlage\\nliege. Es mag ja die vorgenommene Ab\u00e4nderung einzelne Uebel\u00ac\\nst\u00e4nde des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung\\nder bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die\\nAenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als\\neine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs\u00ac\\nkonto zu belasten.\\n4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten\\n(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich\\nnur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben\\neine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse\\ndes Betriebes bewirkt haben. Von einer \u201eVermehrung\u201c der vor\u00ac\\nhandenen Anlagen n\u00e4mlich, worauf sich die Centralbahngesell\u00ac\\nschaft in erster Linie beruft, kann hier \u00fcberall keine Rede sein.\\nDenn in einer blo\u00dfen Vergr\u00f6\u00dferung bestehender Bauobjekte oder\\nin einer Verbesserung derselben durch Hinzuf\u00fcgung einzelner,\\nunselbst\u00e4ndiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,\\nliegt keine \u201eVermehrung\u201c der vorhandenen Anlagen. Diese setzt\\nvielmehr sprachlich und sachlich voraus, da\u00df zu den vorhandenen\\nAnlagen ein neues selbst\u00e4ndiges Objekt hinzutrete, welches die\u00ac\\nselben \u201evermehrt.\u201c Die hieher geh\u00f6rigen Posten beziehen sich\\nim Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver\u00ac\\ngr\u00f6\u00dferungen oder Hinzuf\u00fcgungen ganz untergeordneter Natur,\\nwelche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge\\nhaben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be\u00ac\\nziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,\\nkleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben k\u00f6nnen daher\\nnach dem oben Ausgef\u00fchrten nicht als auf wesentliche Verbesse\u00ac\\nrungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.\\nEine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.\\n8 Cts. f\u00fcr Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten\u00ac\\nwohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enth\u00e4lt nach\\nLage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Erg\u00e4nzung\\ndes Baues, dem er hinzugef\u00fcgt wurde.\\n5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. f\u00fcr Landerwerb in der Ge\u00ac\\nmarkung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet\\nwerden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzuf\u00fcgung eines\\nschmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im\\nXII \u2014 1883\\n\\nInteresse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um\\neine unerhebliche Erg\u00e4nzung.\\n6. Dagegen ist r\u00fccksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam\u00ac\\nmengefa\u00dften Posten f\u00fcr Inventaranschaffungen die Verrechnung\\nauf Baukonto zul\u00e4\u00dfig. Beide Posten beziehen sich zugestandener\u00ac\\nma\u00dfen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abg\u00e4ngiger In\u00ac\\nventarst\u00fccke, sie haben auch nicht untergeordnete Erg\u00e4nzungen\\ndes Inventars bereits ausger\u00fcsteter Anlagen, sondern die\\nAusr\u00fcstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies\\ngilt nicht nur f\u00fcr die Ausr\u00fcstung der neu eingerichteteten G\u00fcter\u00ac\\nexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern\\nnach der aktenm\u00e4\u00dfig belegten Darstellung der Centralbahngesell\u00ac\\nschaft auch f\u00fcr die Anschaffung von Inventargegenst\u00e4nden\\ndas Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es l\u00e4\u00dft\\ndaher nicht verkennen, da\u00df es sich hier um solche Anschaffungen\\nvon \u201eBetriebsmaterial\u201c handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Rechnungswesen der Eisenbahngesell\u00ac\\nschaften dem Baukonto belastet werden d\u00fcrfen. Die Einwendung,\\nda\u00df der Posten f\u00fcr das Bahningenieurb\u00fcreau V in Aarau\\ndurch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge\u00ac\\nsellschaft \u00fcber die Bereinigung des Baukontos der letztern auf\\nEnde 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er\u00ac\\nscheint als unbegr\u00fcndet, da die betreffenden Gegenst\u00e4nde auf\\ndem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch\\nnicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin\u00ac\\nweist, da\u00df die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz\\ndes Obligationenrechtes verpflichtet w\u00e4ren, den Umst\u00e4nden an\u00ac\\ngemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn\u00ac\\ngesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle\\nschon de\u00dfhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der\\nCentralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht\\nverlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge\u00ac\\nstellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in\u00ac\\nwiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung\\ndes Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an\u00ac\\ngehalten werden k\u00f6nnen. Nur soviel mag bemerkt werden, da\u00df\\njedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein\u00ac\\nstellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thats\u00e4chlich\\neine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewi\u00df sachlich gleich\u00ac\\ng\u00fcltig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab\u00ac\\nz\u00fcge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein\u00ac\\nstellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz\\nber\u00fccksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit\\nzugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central\u00ac\\nbahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der\\nBilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die\\nstreitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im\\nGesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen\\nwird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen\\nPosten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von\"}, {\"id\": \"8158\", \"text\": \"Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird\\nmithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der\\nBilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De\u00ac\\nzember 1884 als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 3 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_3\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_12_I_160"], "units": {}, "query_ms": 0.9285169944632798}