{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_12_I_463", "bge", "CH", "I", "12_I_463", null, "1886-07-09", "1886-01-01", "de", "BGE 12 I 463", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "65. Urtheil vom 9. Juli 1886 in Sachen\nBank in Wyl gegen eidgen\u00f6ssisches Postdepartement.\nA. Die Bank in Wyl steht in langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsverbin\u00ac\ndung mit der (aus Heinrich Amb\u00fchl und Jakob Amb\u00fchl be\u00ac\nstehenden) Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl, Viehhandlung in Winzen\u00ac\nberg, Gemeinde L\u00fctisburg. Am 12. Oktober 1885 Nachmittags\n2 \u00bd Uhr pr\u00e4sentirte sich beim Postschalter in Go\u00dfau ein dem\ndortigen Telegraphisten und Postverwalter Nievergelt unbe\u00ac\nkannter junger Bursche, der sich als Heinrich Amb\u00fchl Winzen\u00ac\nberg bezeichnete und den Postverwalter veranla\u00dfte, folgende\nDepesche an die Bank in Wyl zu erlassen: \u201e3000 Fr. sofort\nGo\u00dfau senden. Heinrich Amb\u00fchl.\u201c Der Unbekannte behauptete\nn\u00e4mlich, des Schreibens nicht hinl\u00e4nglich kundig zu sein, wie\ndenn auch eine von ihm aufgesetzte Depesche v\u00f6llig unleserlich\nwar, und veranla\u00dfte durch diese Vorgabe den Posthalter, die\nDepesche f\u00fcr ihn zu schreiben. Die Direktion der Bank in\nWyl sandte, nach Empfang dieser Depesche, sofort die verlangte\nSumme von 3000 Fr. nach Go\u00dfau; die Adresse des betreffen\u00ac\n\nden Pli lautete nach dem Postbescheinigungsbuche der Bank in\nWyl folgenderma\u00dfen: \u201eHeinrich Amb\u00fchl in Firma Gebr\u00fcder\n\u201eAmb\u00fchl aus Winzenberg poste restante Go\u00dfau.\u201c Als sich\nzirka 6 Uhr Abends der Absender der Depesche auf dem Post\u00ac\nbureau in Go\u00dfau zur Entgegennahme des Geldes einfand, ver\u00ac\nlangte der Postverwalter von demselben, da er ihm pers\u00f6nlich\nunbekannt sei, einen Nachweis \u00fcber seine Identit\u00e4t mit dem\nDestinat\u00e4r der Sendung. Der Unbekannte bemerkte, da\u00df er\nkeine Ausweisschriften bei sich habe, worauf der Postverwalter\nsich schlie\u00dflich bereit erkl\u00e4rte, ihm das Geld auszuh\u00e4ndigen,\nwenn er eine Bescheinigung des, dem Postverwalter aus lang\u00ac\nj\u00e4hrigem Verkehr bekannten, Viehh\u00e4ndlers und Wirthes Georg\nUntersee zur Moosburg beibringe, da\u00df er wirklich Heinrich\nAmb\u00fchl von der Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl in Winzenberg sei.\nDer Postverwalter \u00fcbergab zum Zwecke der Einholung einer\nsolchen Bescheinigung dem Unbekannten ein Formular eines\n\u201eProtokolls \u00fcber einen geleisteten Identit\u00e4tsnachweis\ndasselbe ein in der Pluralform ausgestelltes Zeugni\u00df \u00fcber\neinen durch Vorlage von Ausweisschriften geleisteten Identit\u00e4ts\u00ac\nbeweis darstellt, so strich der Postverwalter das nicht zutreffende\ndurch, \u00e4nderte die Plural= in die Singularform ab und f\u00fcllte\ndie leeren Stellen des Formulars entsprechend aus. Nach diesen\nAb\u00e4nderungen lautete das Zeugni\u00df folgenderma\u00dfen: \u201eDer\n\u201eUnterzeichnete bezeugt hiemit, da\u00df Heinrich Amb\u00fchl (Name\n\u201eund Vornahme des Pr\u00e4sentirenden) von Winzenberg, welcher\n\u201esich heute beim Postbureau Go\u00dfau zur Empfangnahme folgen\u00ac\n\u201eden Postgegenstandes: (Gattung): Brief; (Werth): 3000 Fr.;\n\u201e(Aufgabepoststelle): Wyl; (Adresse): Heinrich Amb\u00fchl poste\n\u201erestante Go\u00dfau, pr\u00e4sentirt hat, wirklich Heinrich Amb\u00fchl von\n\u201eFirma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl aus Winzenberg bei L\u00fctisburg ist.\u201c\nGo\u00dfau den 12. Oktober 1885. \u201eUnterschrift des Zeugen. Mit\ndiesem Formular versehen, begab sich der Unbekannte zu dem\nViehh\u00e4ndler Georg Untersee; er behauptete diesem gegen\u00fcber,\ner sei ein Sohn des Viehh\u00e4ndlers Amb\u00fchl in Winzenberg und\nes gelang ihm wirklich, den Georg Untersee dazu zu bestimmen,\nda\u00df dieser den ihm vorgewiesenen Schein unterzeichnete be\u00ac\nziehungsweise durch seine Frau in seinem Auftrage unterzeichnen\nlie\u00df. Mit dem unterschriebenen Scheine begab sich der Unbekannte\nauf das Postb\u00fcreau Go\u00dfau zur\u00fcck und erwirkte dort beim\nPostverwalter Nievergelt die Aush\u00e4ndigung der Sendung, wo\u00ac\nrauf er mit derselben spurlos verschwand.\nB. Die eidgen\u00f6ssische Postverwaltung, welcher die Bank in\nWyl am 19. Oktober 1885 amtlich hatte notifiziren lassen, da\u00df\nsie dieselbe f\u00fcr allen ihr aus den erw\u00e4hnten Thatsachen er\u00ac\nwachsenden Schaden verantwortlich mache, lehnte jede Haftpflicht\nab. Am 19. Dezember 1885 reichte daher die Bank in Wyl\nbeim Bundesgericht eine Klage gegen die eidgen\u00f6ssische Post\u00ac\nverwaltung ein, in welcher sie den Antrag stellt: Es habe die\nBeklagtschaft an die Kl\u00e4gerin die Summe von 3000 Fr. nebst\nZins zu 5 % vom 12. Oktober 1885 an zu bezahlen, unter\nrechtlicher und au\u00dferrechtlicher Kostenfolge. Dieser Antrag wird\nauf folgende rechtliche Gesichtspunkte begr\u00fcndet: Nach Art. 12\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Postregal vom 4. Brachmonat\n1849 hafte die Postanstalt f\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4di\u00ac\ngung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenst\u00e4nde.\nUnter \u201eVerlust\u201c sei ohne Zweifel nicht nur das eigentliche\n\u201eVerlieren,\u201c im engsten Sinne des Wortes genommen, ver\u00ac\nstanden, sondern es umfasse dieser Begriff ganz allgemein den\nThatbestand des Abhandenkommens \u00fcberhaupt, also auch den\u00ac\njenigen der Nichtabgabe des deklarirten Postgegenstandes. Dies\nergebe sich deutlich aus Art. 17 leg. cit., wo es hei\u00dfe: \u201eDie\n\u201eSchadenersatzklage wegen verlorener oder besch\u00e4digter Gegen\u00ac\n\u201est\u00e4nde und diejenige wegen Nichtabgabe oder Versp\u00e4tung ein\u00ac\n\u201egeschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekom\u00ac\n\u201emandirter Pakete und Gelder verj\u00e4hren binnen 90 Tagen.....\nDer Nichtabgabe stehe rechtlich die Abgabe an einen Andern\nals den Adressaten gleich. Die Post verpflichte sich durch den\nTransportvertrag, die zur Bef\u00f6rderung \u00fcbernommenen Gegen\u00ac\nst\u00e4nde an eine ganz bestimmte Person abzuliefern. Liefere sie\nan einen andern ab, so habe sie ihre Verpflichtung nicht erf\u00fcllt;\nsie habe alsdann rechtlich nicht abgeliefert. Es k\u00f6nne sich also\nnur noch fragen, ob einer der F\u00e4lle vorliege, f\u00fcr welche die\nPostverwaltung gesetzlich (Art. 15 des Postregalgesetzes) aller\nVerantwortlichkeit enthoben sei. Im vorliegenden Prozesse k\u00f6nne\n\noffenbar nur die Frage des Verschuldens in Betracht kommen\nund werde sich daher fragen, ob der Schaden durch einen Post\u00ac\nbeamten oder Bediensteten verschuldet worden sei oder nicht.\nZweifellos liege nun ein Verschulden des Postverwalters Nie\u00ac\nvergelt in Go\u00dfau vor. Art. 23 der Transportordnung f\u00fcr die\nschweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 enthalte f\u00fcr die\nAushingabe eingeschriebener Postsendungen ganz detaillirte Be\u00ac\nstimmungen. Diese Vorschriften haben ohne Zweifel die Be\u00ac\ndeutung, da\u00df mit deren Einhaltung die Post ihrer Pflicht, die\nIdentit\u00e4t des Adressaten zu pr\u00fcfen, Gen\u00fcge leiste, da\u00df aber\nauch umgekehrt schon durch die Nichtbeobachtung derselben die\nVerantwortlichkeit der Post begr\u00fcndet werde. Dieselben begr\u00fcn\u00ac\nden sowohl Rechte und Verpflichtungen der Post gegen\u00fcber dem\nPublikum als umgekehrt. Nun habe Postverwalter Nievergelt\ndie Vorschriften des Art. 23 cit. durchaus mi\u00dfachtet. Dieser\nArtikel schreibe vor, da\u00df die dem Postpersonal nicht pers\u00f6nlich\nbekannten Adressaten ihre Identit\u00e4t nachweisen k\u00f6nnen: ent\u00ac\nweder durch Deponirung von Ausweisschriften oder durch\neine von (mehreren) glaubw\u00fcrdigen, der Postverwaltung\nn\u00fcgend bekannten Personen aufgesetzte und unterzeichnete\nscheinigung der Identit\u00e4t seitens dieser Personen auf dem\nEmpfangscheine selbst, folgerichtig vor den Augen des Post\u00ac\nbeamten oder endlich durch Aufnahme eines Protokolles, da\u00df\nund mit welchen Ausweisschriften die Identit\u00e4t nachgewiesen\nworden sei, welches Protokoll au\u00dfer dem Postverwalter durch\nzwei Zeugen unterzeichnet werden m\u00fcsse. Der Postverwalter von\nGo\u00dfau habe keinen, diesen Vorschriften entsprechenden, Iden\u00ac\nt\u00e4tsbeweis verlangt, sondern sich mit einem durchaus mangel\u00ac\nhaften Nachweise begn\u00fcgt. Ausweisschriften haben keine vorge\u00ac\nlegen; mithin h\u00e4tten mehrere Personen, also mindestens zwei\neine bez\u00fcgliche Bescheinigung ausfertigen und unterzeichnen\nm\u00fcssen. Das vom Postverwalter von Go\u00dfau zugelassene Zeug\u00ac\nni\u00df r\u00fchre blos von einer Person her und sei von dieser nicht\nselbst ausgefertigt, ja nicht einmal selbst unterzeichnet worden.\nIndem der Postverwalter sich mit einer derartigen Bescheini\u00ac\ngung zufrieden gegeben, habe er grob fahrl\u00e4\u00dfig gehandelt.\nC. Die schweizerische Postverwaltung tr\u00e4gt auf Abweisung der\nKlage unter Auflage der Kosten an die Kl\u00e4gerin an. In that\u00ac\ns\u00e4chlicher Beziehung ist zu bemerken, da\u00df die beklagte Partei\nbestreitet, da\u00df die Adresse des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\nneben den Worten \u201eHeinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, poste\nrestante Go\u00dfau\u201c noch die n\u00e4here Bezeichnung \u201ein Firma Ge\u00ac\nbr\u00fcder Amb\u00fchl\u201c enthalten habe. Rechtlich macht sie im We\u00ac\nsentlichen geltend: Art. 12 des Postregalgesetzes sei auf den\nvorliegenden Fall nicht anwendbar. Das von der Kl\u00e4gerin\nposte restante Go\u00dfau gesandte Group sei nicht verloren ge\u00ac\ngangen oder besch\u00e4digt, sondern einer bestimmten Person als\nAdressaten abgegeben worden, habe somit seinen Postlauf durch\u00ac\naus vollendet. Ob die Post einen Werthgegenstand einem Un\u00ac\nberechtigten abgeliefert und sich dadurch ersatzpflichtig gemacht\nhabe, sei nicht nach Art. 12 leg. cit., welcher an ganz be\u00ac\nstimmte thats\u00e4chliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden\nsei, zu beurtheilen. Die Klage m\u00fcsse vielmehr danach beurtheilt\nwerden, ob die schweizerische Postverwaltung den Schaden, den\ndie Bank in Wyl erlitten, verschuldet habe oder nicht. Sei dies\nder Fall, so werde die Haftung der Postverwaltung ohne R\u00fcck\u00ac\nsicht auf Art. 12 des Postregalgesetzes Platz greifen, andern\u00ac\nfalls k\u00f6nne dieselbe \u00fcberall nicht angenommen werden. Ein\nVerschulden der Postverwaltung liege nun aber durchaus nicht\nvor. Die Bank in Wyl habe in Folge Telegramms die Ver\u00ac\nsendung der 3000 Fr. effektuirt und k\u00f6nne von der Post nicht\nmehr verlangen, als da\u00df die Sendung derjenigen Person aus\u00ac\ngeh\u00e4ndigt werde, auf deren Verlangen dieselbe erfolgt sei. Dies\nsei zweifellos geschehen; wenn die telegraphirende Person nicht\ndiejenige gewesen sei, welche die Bank in Wyl sich unter der\u00ac\nselben vorgestellt habe, so sei die Bank in Wyl eben durch ein\nfalsches Telegramm, f\u00fcr welches die Postverwaltung keine Ver\u00ac\nantwortlichkeit treffe, get\u00e4uscht worden. Die Vorschriften der\nTransportordnung und Instruktion seien ausschlie\u00dflich admini\u00ac\nstrativer Natur; dieselben seien eine innere Angelegenheit der\nPostanstalt und schaffen nach au\u00dfen und f\u00fcr Dritte kein Recht.\nAus einer formell unrichtigen Handhabung solcher Vorschriften\ndurch einen Postverwalter k\u00f6nne demnach eine Haftbarkeit der\nPostanstalt gegen\u00fcber Dritten nicht abgeleitet werden. Der\n\nPostverwalter Nievergelt habe \u00fcbrigens durch Veranstaltung\neines Identit\u00e4tsbeweises \u00fcber den angeblichen Heinrich Amb\u00fchl\nmehr gethan, als wozu er verpflichtet gewesen sei. Der Adressat\nund Empf\u00e4nger der 3000 Fr. sei der Poststelle als diejenige\nPerson bekannt gewesen, welche das telegraphische Verlangen an\ndie Bank in Wyl um Sendung des Geldes gestellt habe; an\u00ac\ngesichts dieser Thatsache h\u00e4tte der Postverwalter, da nach Art. 23\nder Transportordnung nur solche Personen zu einem Identi\u00ac\nt\u00e4tsnachweise verpflichtet seien, welche das Postpersonal nicht\npers\u00f6nlich kenne, alle weitern Informationen unterlassen d\u00fcrfen.\nEs sei ferner unrichtig, da\u00df der Postverwalter keine der durch\ndie Transportordnung zugelassenen Identit\u00e4tsbeweisarten abge\u00ac\nnommen habe; er habe ja den in Art. 23 Ziffer 6 der Trans\u00ac\nportordnung in zweiter Linie vorgesehenen Zeugen, resp. Be\u00ac\nscheinigungsbeweis veranla\u00dft. Diese Beweisart (Beweis durch\nBescheinigung oder Zeugni\u00df dritter Personen) sei reglementarisch\nzul\u00e4\u00dfig; da\u00df der Zeuge Untersee beziehungsweise dessen Frau\ndie Bescheinigung nicht selbst geschrieben, sondern nur unter\u00ac\nzeichnet habe, sei ganz gleichg\u00fcltig; auch durch eigenh\u00e4ndige\nAusfertigung h\u00e4tte das Zeugni\u00df keinen gr\u00f6\u00dfern Werth erlangt.\ndie Postverwaltung k\u00f6nne offenbar einem B\u00fcrger nicht zu\u00ac\nmuthen, eine solche Identit\u00e4tsbescheinigung selbst zu schreiben,\ndie Form, in welcher dieselbe ausgestellt werden m\u00fcsse, zu\nkennen u. s. w. Eine derartige Zumuthung w\u00e4re eine mit\nden Anforderungen des realen Lebens ganz unvertr\u00e4gliche Pe\u00ac\ndanterie. Ebenso nichtig sei der Einwand, da\u00df der Zeuge\nUntersee die Bescheinigung nicht einmal selbst unterschrieben\nhabe, denn Untersee gebe ja zu, da\u00df die Unterschrift von seiner\nFrau in seinem Auftrage und f\u00fcr seine Rechnung beigesetzt\nworden sei; es sei dem gesammten P\u00f8stpersonal bekannt gewesen,\nda\u00df die Frau Untersee die Skripturen f\u00fcr ihren Mann besorge.\nVon daher habe denn auch der Postverwalter Nievergelt die\nUnterschrift der Frau Untersee sehr gut gekannt. Art. 23 Ziffer 6\nder Transportordnung schreibe keineswegs, wie die Kl\u00e4gerin\nbehaupte, das Zeugni\u00df mehrerer, also mindestens zweier Per\u00ac\nsonen vor. Allerdings bediene sich Ziffer 6 cit. der Pluralform,\nindem er bestimme: \u201eWenn die Adressaten sich der Ausweis\u00ac\n\u201epapiere nicht ent\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, so haben sie dem Postamte\n\u201eeine von glaubw\u00fcrdigen, ihm gen\u00fcgend bekannten Personen\n\u201eausgefertigte und unterzeichnete Bescheinigung der Identit\u00e4t\n\u201edes Adressaten zuzustellen.\u201c Allein hierin sei keine Vorschrift\nenthalten, da\u00df jedes einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df von mehreren\nresp. zwei Personen unterzeichnet sein m\u00fcsse. Die Pluralform\nwerde blos de\u00dfhalb gebraucht, weil der Redaktor der Trans\u00ac\nportordnung sich eine Mehrheit von Adressaten und Ausweis\u00ac\nf\u00e4llen vorgestellt habe; ganz konsequent habe er daher auch von\neiner Mehrzahl von Zeugen gesprochen, da ja allerdings eine\nMehrzahl von Ausweisf\u00e4llen eine Mehrzahl von Zeugen er\u00ac\nfordere, auch wenn f\u00fcr das einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df nur E\nZeuge erforderlich sei. Da wo die Transportordnung wirklich\nzwei Zeugen haben wolle, sage sie dies ausdr\u00fccklich; so beim\nIdentit\u00e4tsnachweise durch Schriftenvorzeigung nach dem aufge\u00ac\nstellten Formular, am Schlusse der Ziffer 6, wo die Zahl zwei\nausdr\u00fccklich genannt sei. Es sei auch gar nicht einzusehen,\nwarum der Postverwaltung nicht Ein zuverl\u00e4\u00dfiger, dem Post\u00ac\namte als ernst und einsichtig bekannter Zeuge f\u00fcr die Rekog\u00ac\nnition einer Person sollte gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Es d\u00fcrfen von\nder Postverwaltung speziell mit Bezug auf die Identit\u00e4tsnach\u00ac\nweise keine pedantischen, unpraktischen Anforderungen gestellt\nwerden. Die Post m\u00fcsse den Verh\u00e4ltnissen Rechnung tragen\nwollte sie pedantisch vorgehen, so w\u00fcrde sie den Identit\u00e4tsnach\u00ac\nweis in vielen F\u00e4llen geradezu verunm\u00f6glichen. Die Praxis\nhabe sich denn auch, wie eine Nachfrage bei den bedeutensten\nPoststellen des IX. Postkreises (Fahr= und Briefpostdistribution\nSt. Gallen, Mandatb\u00fcreau daselbst, Postb\u00fcreaux Rorschach,\nGlarus, Rapperschwyl, Einstedeln, Wyl und Herisau) ergeben\nhabe, so gestaltet, da\u00df bei Identit\u00e4tsnachweisen durch Zeugnisse\ndie betreffenden Postbeamten dar\u00fcber entscheiden, ob sie je nach\nGestalt des einzelnen Falles einen oder mehrere Zeugen ver\u00ac\nlangen wollen und da\u00df bisher durchweg je nur ein Zeuge als\ngen\u00fcgend betrachtet worden sei. Wenn sich im vorliegenden\nFalle der Postverwalter von Go\u00dfau mit dem Zeugnisse des\nihm wohlbekannten Wirthes und Viehh\u00e4ndlers Untersee begn\u00fcgt\nhabe, so habe er weder reglementswidrig noch fahrl\u00e4\u00dfig gehan\u00ac\ndelt, um so weniger, als Untersee seit 20 und mehr Jahren\nalle M\u00e4rkte besuche und daher eine bedeutende Personalkenntni\u00df\n\nin den betreffenden Kreisen besitze. Ein zweites Zeugni\u00df h\u00e4tte\ngar keine sicherere Garantie gegen betr\u00fcgerischen Namensmi\u00df\u00ac\nbrauch dargeboten. Wenn von Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gesprochen werden\nwolle, so habe die Bank von Wyl sich selbst solche vorzuwerfen,\nes widerspreche der bei Geldinstituten bestehenden Uebung, auf\nein einfaches Telegramm hin Geld abzugeben; es seien f\u00fcr\neinen solchen Fall, wenn auch nicht gerade f\u00f6rmliche Chiffern,\nso doch besondere Kennzeichen zwischen dem Geldinstitute und\nden Kunden verabredet, welche gegen Mi\u00dfbrauch und Betrug\nsch\u00fctzen. Der Direktion der Bank von Wyl sei nach Reglement\nund Statuten nicht gestattet gewesen, auf ein einfaches Tele\u00ac\ngramm, wie dasjenige des angeblichen H. Amb\u00fchl hin, Geld\nabzugeben. Habe sie dies dennoch gethan, so habe sie den ent\u00ac\nstandenen Schaden selbst verschuldet.\nD. Gleichzeitig mit Einreichung ihrer Vernehmlassungsschrift\nverk\u00fcndete die beklagte Partei dem Georg Untersee zur Moos\u00ac\nburg, als ihr eventuell regre\u00dfpflichtig, im Sinne des Art. 9\nder eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung den Streit.\nE. In ihrer Replik h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin in allen Theilen an\nden Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen ihrer Klageschrift fest, indem\nsie namentlich nach darauf hinweist, da\u00df Art. 23 Ziffer 6 der\nTransportordnung einen Bescheinigungsbeweis f\u00fcr die Iden\u00ac\ntit\u00e4t nur zulasse, wenn der unbekannte Adressat sich vorerst durch\nVorweis gesetzlicher Ausweisschriften oder des Aufgabescheines\nlegitimirt habe, aber die Legitimationsschriften nicht zu dauern\u00ac\nder Rechtfertigung des Postbeamten in H\u00e4nden desselben ver\u00ac\nbleiben; schon diese pr\u00e4limin\u00e4re Vorschrift sei nicht beobachtet\nworden; eine abusive Praxis verm\u00f6ge das Vorgehen des Post\u00ac\nverwalters von Go\u00dfau nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung\nda\u00df die Direktion der Bank in Wyl nicht berechtigt gewesen\nsei, auf ein Telegramm hin Geld abzugeben, sei vollst\u00e4ndig\nfalsch. Gleichzeitig mit ihrer Replik erlie\u00df auch die Kl\u00e4gerin\ndurch Vermittlung des Instruktionsrichters eine Streitverk\u00fcn\u00ac\ndung an Georg Untersee zur Moosburg.\nDuplikando h\u00e4lt die beklagte Partei ihre Ausf\u00fchrungen und\nAntr\u00e4ge aufrecht.\nF. Der Litisdenunziat beider Parteien Georg Untersee er\u00ac\nkl\u00e4rte die Streitverk\u00fcndung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr mangelhaft\nsie die R\u00fcckgriffsgr\u00fcnde nicht angebe und nicht rechtzeitig ge\u00ac\nschehen sei; er schlie\u00dft sich den Antr\u00e4gen der beklagten Partei\nauf Abweisung der Klage der Bank in Wyl unter Kostenfolge\nan, indem er sich unter Berufung auf Art. 14 der eidgen\u00f6ssi\u00ac\nschen Civilproze\u00dfordnung gegen jedes Pr\u00e4judiz, welches aus\ndieser Betheiligung am Prozesse erwachsen k\u00f6nnte, verwahrt.\nZur Begr\u00fcndung seines Antrages f\u00fchrt er wesentlich aus: Die\nSch\u00e4digung der Bank in Wyl sei die Folge der betr\u00fcgerischen\nHandlungsweise des angeblichen Heinrich Amb\u00fchl; der Betrug\nsei bereits mit der Ent\u00e4u\u00dferung des Geldes seitens der Bank\nperfekt geworden. Aus dem Betruge entspringe f\u00fcr die Bank\neine Schadensersatzforderung gegen den Th\u00e4ter, nicht dagegen\ngegen die Postverwaltung. Die Handlungsweise des Postver\u00ac\nwalters von Go\u00dfau habe den Schaden nicht verursacht, sondern\nhabe h\u00f6chstens dazu mitgewirkt, da\u00df derselbe nicht nachtr\u00e4glich\nabgewendet worden sei. Im Fernern f\u00fchrt der Litisdenunziat\naus, da\u00df jedenfalls ihn eine Verantwortung f\u00fcr den einge\u00ac\ntretenen Schaden nicht treffen k\u00f6nne.\nG. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter die\nProduktion der Strafproze\u00dfakten in Sachen gegen den unbe\u00ac\nkannten Urheber des an der Bank in Wyl und beziehungsweise\nder Postverwaltung ver\u00fcbten Betruges angeordnet; dieser Ver\u00ac\nf\u00fcgung wurde jedoch keine Folge gegeben.\nII. Bei der heutigen Verhandlung halten Kl\u00e4gerin und Be\u00ac\nklagter sowie der Litisdenunziat beider Parteien die gestellten\nAntr\u00e4ge unter erneuter Begr\u00fcndung aufrecht; s\u00e4mmtliche Par\u00ac\nteien erkl\u00e4ren, da\u00df sie wegen der nicht erfolgten Produktion\nder Strafproze\u00dfakten mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df die f\u00fcr den ge\u00ac\ngenw\u00e4rtigen Proze\u00df erheblichen Aktenst\u00fccke in anerkannter und\nbeglaubigter Abschrift bereits bei den Akten liegen, ein Ver\u00ac\nschiebungsbegehren nicht stellen. Der Vertreter des beklagten\nPostfiskus erkl\u00e4rt \u00fcberdem, er sehe sich nicht veranla\u00dft, auf die\nAeu\u00dferungen des Anwaltes des Litisdenunziaten Untersee be\u00ac\ntreffend die eventuelle Haftbarkeit des Litisdenunziaten zu er\u00ac\nwidern, da im gegenw\u00e4rtigen Prozesse hier\u00fcber nicht zu ent\u00ac\nscheiden sei, verwahre sich inde\u00df ausdr\u00fccklich dagegen, da\u00df aus\nXII \u2014 1886\n\nseinem Stillschweigen irgend welche den Rechten seiner Partei\npr\u00e4judizirliche Folgen gezogen werden.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Es ist im gegenw\u00e4rtigen Prozesse einzig und allein \u00fcber\nden Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den beklagten schweizerischen\nPostfiskus zu entscheiden. Das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df zwischen der\neinen oder andern Hauptpartei und dem Litisdenunziaten Unter\u00ac\nsee ist, gem\u00e4\u00df Art. 15 der eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung,\nim gegenw\u00e4rtigen Verfahren nicht zu er\u00f6rtern.\n2. Die Klage der Bank in Wyl gegen den Postfiskus quali\u00ac\nirt sich als eine Kontraktsklage aus dem zwischen der Kl\u00e4\u00ac\ngerin als Absenderin des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\neinerseits und der schweizerischen Postanstalt als Frachtf\u00fchrer\nandrerseits abgeschlossenen Frachtgesch\u00e4fte und keineswegs als\nDeliktsklage. Dieselbe wird nicht darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Post\noder ihre Leute die Kl\u00e4gerin au\u00dferkontraktlich durch eine rechts\u00ac\nwidrige Handlung gesch\u00e4digt haben, sondern darauf, da\u00df die\nPost ihre vertragliche Verpflichtung, das zum Transport \u00fcber\u00ac\nnommene Postst\u00fcck an den in der Adresse desselben bezeichneten\nEmpf\u00e4nger abzuliefern, nicht erf\u00fcllt habe. Es ist demnach von\nvornherein klar, da\u00df die Ausf\u00fchrungen des Beklagten und des\nLitisdenunziaten Untersee, die Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin sei nicht\ndurch Delikt der Post oder ihrer Leute sondern durch Delikt\neines Dritten herbeigef\u00fchrt worden, vollst\u00e4ndig fehl gehen, da\nsie das Klagefundament gar nicht treffen.\n3. Die kontraktliche Haftung der Postanstalt f\u00fcr von ihr zum\nTransport \u00fcbernommene, mit Werthangabe versehene Post\u00ac\ngegenst\u00e4nde wird grunds\u00e4tzlich durch die Art. 12 und 15 des\nPostregalgesetzes vom 24. Mai / 2. Juni 1849 normirt. Da\u00ac\nnach haftet die Post f\u00fcr \u201eVerlust oder Besch\u00e4digung\u201c solcher\nGegenst\u00e4nde nach Ma\u00dfgabe des eingeschriebenen Werthes, wenn\nnicht einer der in Art. 15 leg. cit, vorgesehenen Befreiungs\u00ac\ngr\u00fcnde vorliegt, speziell (worum es sich in casu einzig handeln\nkann) der Befreiungsgrund der litt. b leg. cit., wonach die\nEntsch\u00e4digungspflicht wegf\u00e4llt, wenn der Schaden nicht von\neinem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist.\nUnter \u201eVerlust\u201c eines eingeschriebenen Werthgegenstandes, wof\u00fcr\ndie Post gem\u00e4\u00df Art. 12 cit. einzustehen hat, ist ohne Zweifel\nnicht nur das \u201eVerlieren\u201c im engsten Sinne des Wortes, son\u00ac\ndern jedes Abhandenkommen zu verstehen, m\u00f6ge nun dasselbe\ndurch Verlieren im engern Sinne oder durch Ablieferung an\neine zum Empfange nicht berechtigte Person oder durch Ent\u00ac\nwendung seitens eines Postbeamten oder eines Dritten herbei\u00ac\ngef\u00fchrt werden. Dies ergibt sich nicht nur, wie die Kl\u00e4gerin\nausgef\u00fchrt hat, aus einer Vergleichung des Art. 12 mit dem\nArt. 17 des Postregalgesetzes sondern folgt auch durchaus aus\nder Natur der Sache. Die Post hat kontraktlich den Trans\u00ac\nport des Postst\u00fcckes an den Adressaten \u00fcbernommen; sie hat f\u00fcr\ndie Erf\u00fcllung dieser ihrer Vertragspflicht in ganzem Umfange,\nalso auch f\u00fcr die richtige Ablieferung an den Adressaten ein\u00ac\nzustehen und zwar haftet sie so lange, als sie nicht ihrerseits\neinen Befreiungsgrund nachweist. Diese Vertheilung der Be\u00ac\nweislast folgt sowohl aus der Textirung des Gesetzes (Art. 15 w.\n\u201eDie Entsch\u00e4digungspflicht f\u00e4llt weg, wenn\u201c u. s. w.) als aus\nallgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Denn nach allgemeiner Rechts\u00ac\nregel hat der Schuldner, welcher auf Schadenersatz wegen Nicht\u00ac\nerf\u00fcllung einer vertraglichen Verpflichtung belangt wird, seiner\u00ac\nseits einredeweise seine Befreiung darzuthun, speziell nachzu\u00ac\nweisen, da\u00df die Erf\u00fcllung ohne ein von ihm zu vertretendes\nVerschulden unm\u00f6glich geworden ist.\n4. Dem beklagten Postsiskus lag somit der Beweis ob, da\u00df\ndas Abhandenkommen des fraglichen Postst\u00fcckes nicht durch ihn\nresp. seine Leute verschuldet worden sei. Dieser Beweis aber ist\nnicht erbracht. Denn:\na. Wenn der Beklagte zun\u00e4chst einwendet, die Verwaltung\nder Bank in Wyl habe selbst unvorsichtig und statutenwidrig\ngehandelt, indem sie auf ein einfaches Telegramm hin eine\nGeldsendung effektuirt habe, so ist diese Einwendung unerheblich.\nSelbst wenn die Bankverwaltung gegen die Reglemente und\nInstruktionen der Bank versto\u00dfen haben sollte, so w\u00fcrde dies\ndoch das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df der Kl\u00e4gerin zum beklagten Postfiskus\nnicht ber\u00fchren. Der Transportvertrag zwischen diesen Parteien\nist ohne Zweifel g\u00fcltig abgeschlossen worden.\nb. Ebenso unbegr\u00fcndet ist die weitere Einwendung, der Be\u00ac\nklagte habe durch die Ablieferung des Geldes an den Urheber\ndes die Geldsendung verlangenden Telegramms den Transport\u00ac\n\nvertrag erf\u00fcllt. Es ist ja evident, da\u00df der Transportvertrag\nzwischen der Absenderin und der Post nicht auf Ablieferung an\ndiesen Unbekannten sondern auf Ablieferung an den Adressaten\nder Sendung, Heinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, gerichtet war.\nc. Da\u00df die Ablieferung an einen Unberechtigten etwa in\nFolge mangelhafter Bezeichnung des Empf\u00e4ngers durch die Ab\u00ac\nsenderin geschehen sei, ist nicht behauptet und h\u00e4tte mit Grund\nnicht behauptet werden k\u00f6nnen; dies um so weniger, als that\u00ac\ns\u00e4chlich durch das Postbescheinigungsbuch der Bank in Wyl in\nVerbindung mit dem Inhalt der vom Postverwalter von Go\u00dfau\naufgesetzten Identit\u00e4tsbescheinigung (s. oben Fakt. A) vollst\u00e4ndig\nerwiesen ist, da\u00df die Adresse den Zusatz \u201ein Firma Gebr\u00fcder\nAmb\u00fchl\u201c trug.\nd. Demnach kann sich nur noch fragen, ob der beklagte\nPostsiskus den Nachweis erbracht habe, da\u00df bei Pr\u00fcfung der\nIdentit\u00e4t des Empf\u00e4ngers der streitigen Sendung mit aller der\u00ac\njenigen Sorgfalt verfahren worden sei, welche im Postdienste\nunter den gegebenen Verh\u00e4ltnissen \u00fcberhaupt verlangt werden\nkann. Hief\u00fcr sind zweifellos die einschlagenden Bestimmungen\nder Transportordnung f\u00fcr die schweizerischen Posten von erheb\u00ac\nlicher Bedeutung, denn es ist doch gewi\u00df zweifellos, da\u00df in\ndiesen Vorschriften eben die Ansicht der Postverwaltung selbst\n\u00fcber die Anforderungen, welche an eine sorgf\u00e4ltige und vor\u00ac\nsichtige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu stellen sind, zum Ausdrucke gelangt.\nNun kennt Art. 23 der Transportordnung, seinem Wortlaute\nnach, einen blos durch Zeugenbescheinigung zu erbringenden\nIdentit\u00e4tsbeweis nicht; Ziffer 6 dieses Artikels, auf welchen sich\nder Beklagte beruft, setzt, wie sein Wortlaut ganz unzweideutig\nergibt, voraus, da\u00df der Adressat Ausweispapiere vorgewiesen\nhat, sich aber derselben nicht ent\u00e4u\u00dfern kann. Es wird also hier\nder Zeugenbeweis nur zu Erg\u00e4nzung des Beweises durch Le\u00ac\ngitimationspapiere zugelassen. Gegen den Wortlaut der Trans\u00ac\nportordnung ist also im vorliegenden Falle, wo der angebliche\nHeinrich Amb\u00fchl gar keine Ausweispapiere vorwies, unzweifel\u00ac\nhaft versto\u00dfen worden. Wenn man dem gegen\u00fcber annehmen\nwollte nach Sinn und Geist der Transportordnung sei den\nPostbeamten f\u00fcr au\u00dferordentliche F\u00e4lle die Zulassung auch\nanderer Arten des Identit\u00e4tsbeweises als die in Art. 23 aus\u00ac\ndr\u00fccklich normirten freigestellt, so wird dann aber jedenfalls\ngefordert werden m\u00fcssen, da\u00df der Postbeamte dabei mit h\u00f6chster\nVorsicht zu Werke gehe, da\u00df er speziell, wenn er sich mit einen\nblo\u00dfen Zeugenbeweise, insbesondere einem solchen durch einen\neinzigen Zeugen begn\u00fcgen will, den Zeugen als durchaus zu\u00ac\nverl\u00e4\u00dfig und einsichtig kenne und sich vergewissere, da\u00df derselbe\ndie Tragweite des von ihm geforderten Zeugnisses vollst\u00e4ndig\neinsteht. Auch diese Anforderung ist hier nicht erf\u00fcllt worden.\nder Postverwalter von Go\u00dfau, welcher einfach dem angeblichen\nAdressaten ein, zudem in seiner Ueberschrift (\u201eProtokoll \u00fcber einen\ngeleisteten Identit\u00e4tsbeweis\u201c) auf den Fall gar nicht passendes,\nvon ihm entsprechend umge\u00e4ndertes Zeugni\u00df aush\u00e4ndigte und es\ndemselben \u00fcberlie\u00df, die Unterschrift des vorgeschlagenen Zeugen\nUntersee selbst einzuholen, hatte offenbar keine gen\u00fcgende Gewi\u00df\u00ac\nheit, da\u00df der Zeuge die Tragweite der von ihm geforderten Er\u00ac\nkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig \u00fcbersehe; dies mu\u00df um so mehr gelten, als\nder (sonst allerdings als zuverl\u00e4\u00dfig und ehrenhaft bekannte) Vieh\u00ac\nh\u00e4ndler Untersee, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, seine\nSkripturen, wie dem Postverwalter bekannt war, nicht selbst be\u00ac\nsorgte, also gewi\u00df nicht als feststehend angenommen werden konnte,\nda\u00df er die Bedeutung eines ihm vorgelegten Schriftst\u00fcckes sofort\nzu erkennen in der Lage sei. Zu Aufwendung gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt\nwar denn auch im vorliegenden Falle um so mehr Veranlassung,\nals es sich nicht etwa um eine unbedeutende, sondern um eine\nverh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig bedeutende Geldsendung handelte.\n5. Ist somit dem beklagten Postfiskus der ihm obliegende\nEinrede= resp. Entschuldigungsbeweis mi\u00dflungen, so mu\u00df die\nKlage in der Hauptsache gutgehei\u00dfen werden. Dagegen sind der\nKl\u00e4gerin Zinsen erst vom Tage der Klageanhebung (19. De\u00ac\nzember 1885) an zuzusprechen, da erst dadurch der Beklagte in\nVerzug gesetzt wurde.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer beklagte schweizerische Postsiskus hat an die Kl\u00e4gerin\ndie Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 19. De\u00ac\nzember 1885 an zu bezahlen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1012463.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:11:29.429163+00:00", null, null, null, null, "d619705144ebb97715a15d95b1e174d3318b28366e5b26cf73c17c7cfcaa6f49", 1, 27732, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"12_I_463\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1886-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"65.  Urtheil vom 9. Juli 1886 in Sachen\\nBank in Wyl gegen eidgen\u00f6ssisches Postdepartement.\\nA. Die Bank in Wyl steht in langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsverbin\u00ac\\ndung mit der (aus Heinrich Amb\u00fchl und Jakob Amb\u00fchl be\u00ac\\nstehenden) Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl, Viehhandlung in Winzen\u00ac\\nberg, Gemeinde L\u00fctisburg. Am 12. Oktober 1885 Nachmittags\\n2 \u00bd Uhr pr\u00e4sentirte sich beim Postschalter in Go\u00dfau ein dem\\ndortigen Telegraphisten und Postverwalter Nievergelt unbe\u00ac\\nkannter junger Bursche, der sich als Heinrich Amb\u00fchl Winzen\u00ac\\nberg bezeichnete und den Postverwalter veranla\u00dfte, folgende\\nDepesche an die Bank in Wyl zu erlassen: \u201e3000 Fr. sofort\\nGo\u00dfau senden. Heinrich Amb\u00fchl.\u201c Der Unbekannte behauptete\\nn\u00e4mlich, des Schreibens nicht hinl\u00e4nglich kundig zu sein, wie\\ndenn auch eine von ihm aufgesetzte Depesche v\u00f6llig unleserlich\\nwar, und veranla\u00dfte durch diese Vorgabe den Posthalter, die\\nDepesche f\u00fcr ihn zu schreiben. Die Direktion der Bank in\\nWyl sandte, nach Empfang dieser Depesche, sofort die verlangte\\nSumme von 3000 Fr. nach Go\u00dfau; die Adresse des betreffen\u00ac\\n\\nden Pli lautete nach dem Postbescheinigungsbuche der Bank in\\nWyl folgenderma\u00dfen: \u201eHeinrich Amb\u00fchl in Firma Gebr\u00fcder\\n\u201eAmb\u00fchl aus Winzenberg poste restante Go\u00dfau.\u201c Als sich\\nzirka 6 Uhr Abends der Absender der Depesche auf dem Post\u00ac\\nbureau in Go\u00dfau zur Entgegennahme des Geldes einfand, ver\u00ac\\nlangte der Postverwalter von demselben, da er ihm pers\u00f6nlich\\nunbekannt sei, einen Nachweis \u00fcber seine Identit\u00e4t mit dem\\nDestinat\u00e4r der Sendung. Der Unbekannte bemerkte, da\u00df er\\nkeine Ausweisschriften bei sich habe, worauf der Postverwalter\\nsich schlie\u00dflich bereit erkl\u00e4rte, ihm das Geld auszuh\u00e4ndigen,\\nwenn er eine Bescheinigung des, dem Postverwalter aus lang\u00ac\\nj\u00e4hrigem Verkehr bekannten, Viehh\u00e4ndlers und Wirthes Georg\\nUntersee zur Moosburg beibringe, da\u00df er wirklich Heinrich\\nAmb\u00fchl von der Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl in Winzenberg sei.\\nDer Postverwalter \u00fcbergab zum Zwecke der Einholung einer\\nsolchen Bescheinigung dem Unbekannten ein Formular eines\\n\u201eProtokolls \u00fcber einen geleisteten Identit\u00e4tsnachweis\\ndasselbe ein in der Pluralform ausgestelltes Zeugni\u00df \u00fcber\\neinen durch Vorlage von Ausweisschriften geleisteten Identit\u00e4ts\u00ac\\nbeweis darstellt, so strich der Postverwalter das nicht zutreffende\\ndurch, \u00e4nderte die Plural= in die Singularform ab und f\u00fcllte\\ndie leeren Stellen des Formulars entsprechend aus. Nach diesen\\nAb\u00e4nderungen lautete das Zeugni\u00df folgenderma\u00dfen: \u201eDer\\n\u201eUnterzeichnete bezeugt hiemit, da\u00df Heinrich Amb\u00fchl (Name\\n\u201eund Vornahme des Pr\u00e4sentirenden) von Winzenberg, welcher\\n\u201esich heute beim Postbureau Go\u00dfau zur Empfangnahme folgen\u00ac\\n\u201eden Postgegenstandes: (Gattung): Brief; (Werth): 3000 Fr.;\\n\u201e(Aufgabepoststelle): Wyl; (Adresse): Heinrich Amb\u00fchl poste\\n\u201erestante Go\u00dfau, pr\u00e4sentirt hat, wirklich Heinrich Amb\u00fchl von\\n\u201eFirma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl aus Winzenberg bei L\u00fctisburg ist.\u201c\\nGo\u00dfau den 12. Oktober 1885. \u201eUnterschrift des Zeugen. Mit\\ndiesem Formular versehen, begab sich der Unbekannte zu dem\\nViehh\u00e4ndler Georg Untersee; er behauptete diesem gegen\u00fcber,\\ner sei ein Sohn des Viehh\u00e4ndlers Amb\u00fchl in Winzenberg und\\nes gelang ihm wirklich, den Georg Untersee dazu zu bestimmen,\\nda\u00df dieser den ihm vorgewiesenen Schein unterzeichnete be\u00ac\\nziehungsweise durch seine Frau in seinem Auftrage unterzeichnen\\nlie\u00df. Mit dem unterschriebenen Scheine begab sich der Unbekannte\\nauf das Postb\u00fcreau Go\u00dfau zur\u00fcck und erwirkte dort beim\\nPostverwalter Nievergelt die Aush\u00e4ndigung der Sendung, wo\u00ac\\nrauf er mit derselben spurlos verschwand.\\nB. Die eidgen\u00f6ssische Postverwaltung, welcher die Bank in\\nWyl am 19. Oktober 1885 amtlich hatte notifiziren lassen, da\u00df\\nsie dieselbe f\u00fcr allen ihr aus den erw\u00e4hnten Thatsachen er\u00ac\\nwachsenden Schaden verantwortlich mache, lehnte jede Haftpflicht\\nab. Am 19. Dezember 1885 reichte daher die Bank in Wyl\\nbeim Bundesgericht eine Klage gegen die eidgen\u00f6ssische Post\u00ac\\nverwaltung ein, in welcher sie den Antrag stellt: Es habe die\\nBeklagtschaft an die Kl\u00e4gerin die Summe von 3000 Fr. nebst\\nZins zu 5 % vom 12. Oktober 1885 an zu bezahlen, unter\\nrechtlicher und au\u00dferrechtlicher Kostenfolge. Dieser Antrag wird\\nauf folgende rechtliche Gesichtspunkte begr\u00fcndet: Nach Art. 12\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Postregal vom 4. Brachmonat\\n\\n1849.  hafte die Postanstalt f\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4di\u00ac\\ngung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenst\u00e4nde.\\nUnter \u201eVerlust\u201c sei ohne Zweifel nicht nur das eigentliche\\n\u201eVerlieren,\u201c im engsten Sinne des Wortes genommen, ver\u00ac\\nstanden, sondern es umfasse dieser Begriff ganz allgemein den\\nThatbestand des Abhandenkommens \u00fcberhaupt, also auch den\u00ac\\njenigen der Nichtabgabe des deklarirten Postgegenstandes. Dies\\nergebe sich deutlich aus Art. 17 leg. cit., wo es hei\u00dfe: \u201eDie\\n\u201eSchadenersatzklage wegen verlorener oder besch\u00e4digter Gegen\u00ac\\n\u201est\u00e4nde und diejenige wegen Nichtabgabe oder Versp\u00e4tung ein\u00ac\\n\u201egeschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekom\u00ac\\n\u201emandirter Pakete und Gelder verj\u00e4hren binnen 90 Tagen.....\\nDer Nichtabgabe stehe rechtlich die Abgabe an einen Andern\\nals den Adressaten gleich. Die Post verpflichte sich durch den\\nTransportvertrag, die zur Bef\u00f6rderung \u00fcbernommenen Gegen\u00ac\\nst\u00e4nde an eine ganz bestimmte Person abzuliefern. Liefere sie\\nan einen andern ab, so habe sie ihre Verpflichtung nicht erf\u00fcllt;\\nsie habe alsdann rechtlich nicht abgeliefert. Es k\u00f6nne sich also\\nnur noch fragen, ob einer der F\u00e4lle vorliege, f\u00fcr welche die\\nPostverwaltung gesetzlich (Art. 15 des Postregalgesetzes) aller\\nVerantwortlichkeit enthoben sei. Im vorliegenden Prozesse k\u00f6nne\\n\\noffenbar nur die Frage des Verschuldens in Betracht kommen\\nund werde sich daher fragen, ob der Schaden durch einen Post\u00ac\\nbeamten oder Bediensteten verschuldet worden sei oder nicht.\\nZweifellos liege nun ein Verschulden des Postverwalters Nie\u00ac\\nvergelt in Go\u00dfau vor. Art. 23 der Transportordnung f\u00fcr die\\nschweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 enthalte f\u00fcr die\\nAushingabe eingeschriebener Postsendungen ganz detaillirte Be\u00ac\\nstimmungen. Diese Vorschriften haben ohne Zweifel die Be\u00ac\\ndeutung, da\u00df mit deren Einhaltung die Post ihrer Pflicht, die\\nIdentit\u00e4t des Adressaten zu pr\u00fcfen, Gen\u00fcge leiste, da\u00df aber\\nauch umgekehrt schon durch die Nichtbeobachtung derselben die\\nVerantwortlichkeit der Post begr\u00fcndet werde. Dieselben begr\u00fcn\u00ac\\nden sowohl Rechte und Verpflichtungen der Post gegen\u00fcber dem\\nPublikum als umgekehrt. Nun habe Postverwalter Nievergelt\\ndie Vorschriften des Art. 23 cit. durchaus mi\u00dfachtet. Dieser\\nArtikel schreibe vor, da\u00df die dem Postpersonal nicht pers\u00f6nlich\\nbekannten Adressaten ihre Identit\u00e4t nachweisen k\u00f6nnen: ent\u00ac\\nweder durch Deponirung von Ausweisschriften oder durch\\neine von (mehreren) glaubw\u00fcrdigen, der Postverwaltung\\nn\u00fcgend bekannten Personen aufgesetzte und unterzeichnete\\nscheinigung der Identit\u00e4t seitens dieser Personen auf dem\\nEmpfangscheine selbst, folgerichtig vor den Augen des Post\u00ac\\nbeamten oder endlich durch Aufnahme eines Protokolles, da\u00df\\nund mit welchen Ausweisschriften die Identit\u00e4t nachgewiesen\\nworden sei, welches Protokoll au\u00dfer dem Postverwalter durch\\nzwei Zeugen unterzeichnet werden m\u00fcsse. Der Postverwalter von\\nGo\u00dfau habe keinen, diesen Vorschriften entsprechenden, Iden\u00ac\\nt\u00e4tsbeweis verlangt, sondern sich mit einem durchaus mangel\u00ac\\nhaften Nachweise begn\u00fcgt. Ausweisschriften haben keine vorge\u00ac\\nlegen; mithin h\u00e4tten mehrere Personen, also mindestens zwei\\neine bez\u00fcgliche Bescheinigung ausfertigen und unterzeichnen\\nm\u00fcssen. Das vom Postverwalter von Go\u00dfau zugelassene Zeug\u00ac\\nni\u00df r\u00fchre blos von einer Person her und sei von dieser nicht\\nselbst ausgefertigt, ja nicht einmal selbst unterzeichnet worden.\\nIndem der Postverwalter sich mit einer derartigen Bescheini\u00ac\\ngung zufrieden gegeben, habe er grob fahrl\u00e4\u00dfig gehandelt.\\nC. Die schweizerische Postverwaltung tr\u00e4gt auf Abweisung der\\nKlage unter Auflage der Kosten an die Kl\u00e4gerin an. In that\u00ac\\ns\u00e4chlicher Beziehung ist zu bemerken, da\u00df die beklagte Partei\\nbestreitet, da\u00df die Adresse des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\\nneben den Worten \u201eHeinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, poste\\nrestante Go\u00dfau\u201c noch die n\u00e4here Bezeichnung \u201ein Firma Ge\u00ac\\nbr\u00fcder Amb\u00fchl\u201c enthalten habe. Rechtlich macht sie im We\u00ac\\nsentlichen geltend: Art. 12 des Postregalgesetzes sei auf den\\nvorliegenden Fall nicht anwendbar. Das von der Kl\u00e4gerin\\nposte restante Go\u00dfau gesandte Group sei nicht verloren ge\u00ac\\ngangen oder besch\u00e4digt, sondern einer bestimmten Person als\\nAdressaten abgegeben worden, habe somit seinen Postlauf durch\u00ac\\naus vollendet. Ob die Post einen Werthgegenstand einem Un\u00ac\\nberechtigten abgeliefert und sich dadurch ersatzpflichtig gemacht\\nhabe, sei nicht nach Art. 12 leg. cit., welcher an ganz be\u00ac\\nstimmte thats\u00e4chliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden\\nsei, zu beurtheilen. Die Klage m\u00fcsse vielmehr danach beurtheilt\\nwerden, ob die schweizerische Postverwaltung den Schaden, den\\ndie Bank in Wyl erlitten, verschuldet habe oder nicht. Sei dies\\nder Fall, so werde die Haftung der Postverwaltung ohne R\u00fcck\u00ac\\nsicht auf Art. 12 des Postregalgesetzes Platz greifen, andern\u00ac\\nfalls k\u00f6nne dieselbe \u00fcberall nicht angenommen werden. Ein\\nVerschulden der Postverwaltung liege nun aber durchaus nicht\\nvor. Die Bank in Wyl habe in Folge Telegramms die Ver\u00ac\\nsendung der 3000 Fr. effektuirt und k\u00f6nne von der Post nicht\\nmehr verlangen, als da\u00df die Sendung derjenigen Person aus\u00ac\\ngeh\u00e4ndigt werde, auf deren Verlangen dieselbe erfolgt sei. Dies\\nsei zweifellos geschehen; wenn die telegraphirende Person nicht\\ndiejenige gewesen sei, welche die Bank in Wyl sich unter der\u00ac\\nselben vorgestellt habe, so sei die Bank in Wyl eben durch ein\\nfalsches Telegramm, f\u00fcr welches die Postverwaltung keine Ver\u00ac\\nantwortlichkeit treffe, get\u00e4uscht worden. Die Vorschriften der\\nTransportordnung und Instruktion seien ausschlie\u00dflich admini\u00ac\\nstrativer Natur; dieselben seien eine innere Angelegenheit der\\nPostanstalt und schaffen nach au\u00dfen und f\u00fcr Dritte kein Recht.\\nAus einer formell unrichtigen Handhabung solcher Vorschriften\\ndurch einen Postverwalter k\u00f6nne demnach eine Haftbarkeit der\\nPostanstalt gegen\u00fcber Dritten nicht abgeleitet werden. Der\\n\\nPostverwalter Nievergelt habe \u00fcbrigens durch Veranstaltung\\neines Identit\u00e4tsbeweises \u00fcber den angeblichen Heinrich Amb\u00fchl\\nmehr gethan, als wozu er verpflichtet gewesen sei. Der Adressat\\nund Empf\u00e4nger der 3000 Fr. sei der Poststelle als diejenige\\nPerson bekannt gewesen, welche das telegraphische Verlangen an\\ndie Bank in Wyl um Sendung des Geldes gestellt habe; an\u00ac\\ngesichts dieser Thatsache h\u00e4tte der Postverwalter, da nach Art. 23\\nder Transportordnung nur solche Personen zu einem Identi\u00ac\\nt\u00e4tsnachweise verpflichtet seien, welche das Postpersonal nicht\\npers\u00f6nlich kenne, alle weitern Informationen unterlassen d\u00fcrfen.\\nEs sei ferner unrichtig, da\u00df der Postverwalter keine der durch\\ndie Transportordnung zugelassenen Identit\u00e4tsbeweisarten abge\u00ac\\nnommen habe; er habe ja den in Art. 23 Ziffer 6 der Trans\u00ac\\nportordnung in zweiter Linie vorgesehenen Zeugen, resp. Be\u00ac\\nscheinigungsbeweis veranla\u00dft. Diese Beweisart (Beweis durch\\nBescheinigung oder Zeugni\u00df dritter Personen) sei reglementarisch\\nzul\u00e4\u00dfig; da\u00df der Zeuge Untersee beziehungsweise dessen Frau\\ndie Bescheinigung nicht selbst geschrieben, sondern nur unter\u00ac\\nzeichnet habe, sei ganz gleichg\u00fcltig; auch durch eigenh\u00e4ndige\\nAusfertigung h\u00e4tte das Zeugni\u00df keinen gr\u00f6\u00dfern Werth erlangt.\\ndie Postverwaltung k\u00f6nne offenbar einem B\u00fcrger nicht zu\u00ac\\nmuthen, eine solche Identit\u00e4tsbescheinigung selbst zu schreiben,\\ndie Form, in welcher dieselbe ausgestellt werden m\u00fcsse, zu\\nkennen u. s. w. Eine derartige Zumuthung w\u00e4re eine mit\\nden Anforderungen des realen Lebens ganz unvertr\u00e4gliche Pe\u00ac\\ndanterie. Ebenso nichtig sei der Einwand, da\u00df der Zeuge\\nUntersee die Bescheinigung nicht einmal selbst unterschrieben\\nhabe, denn Untersee gebe ja zu, da\u00df die Unterschrift von seiner\\nFrau in seinem Auftrage und f\u00fcr seine Rechnung beigesetzt\\nworden sei; es sei dem gesammten P\u00f8stpersonal bekannt gewesen,\\nda\u00df die Frau Untersee die Skripturen f\u00fcr ihren Mann besorge.\\nVon daher habe denn auch der Postverwalter Nievergelt die\\nUnterschrift der Frau Untersee sehr gut gekannt. Art. 23 Ziffer 6\\nder Transportordnung schreibe keineswegs, wie die Kl\u00e4gerin\\nbehaupte, das Zeugni\u00df mehrerer, also mindestens zweier Per\u00ac\\nsonen vor. Allerdings bediene sich Ziffer 6 cit. der Pluralform,\\nindem er bestimme: \u201eWenn die Adressaten sich der Ausweis\u00ac\\n\u201epapiere nicht ent\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, so haben sie dem Postamte\\n\u201eeine von glaubw\u00fcrdigen, ihm gen\u00fcgend bekannten Personen\\n\u201eausgefertigte und unterzeichnete Bescheinigung der Identit\u00e4t\\n\u201edes Adressaten zuzustellen.\u201c Allein hierin sei keine Vorschrift\\nenthalten, da\u00df jedes einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df von mehreren\\nresp. zwei Personen unterzeichnet sein m\u00fcsse. Die Pluralform\\nwerde blos de\u00dfhalb gebraucht, weil der Redaktor der Trans\u00ac\\nportordnung sich eine Mehrheit von Adressaten und Ausweis\u00ac\\nf\u00e4llen vorgestellt habe; ganz konsequent habe er daher auch von\\neiner Mehrzahl von Zeugen gesprochen, da ja allerdings eine\\nMehrzahl von Ausweisf\u00e4llen eine Mehrzahl von Zeugen er\u00ac\\nfordere, auch wenn f\u00fcr das einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df nur E\\nZeuge erforderlich sei. Da wo die Transportordnung wirklich\\nzwei Zeugen haben wolle, sage sie dies ausdr\u00fccklich; so beim\\nIdentit\u00e4tsnachweise durch Schriftenvorzeigung nach dem aufge\u00ac\\nstellten Formular, am Schlusse der Ziffer 6, wo die Zahl zwei\\nausdr\u00fccklich genannt sei. Es sei auch gar nicht einzusehen,\\nwarum der Postverwaltung nicht Ein zuverl\u00e4\u00dfiger, dem Post\u00ac\\namte als ernst und einsichtig bekannter Zeuge f\u00fcr die Rekog\u00ac\\nnition einer Person sollte gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Es d\u00fcrfen von\\nder Postverwaltung speziell mit Bezug auf die Identit\u00e4tsnach\u00ac\\nweise keine pedantischen, unpraktischen Anforderungen gestellt\\nwerden. Die Post m\u00fcsse den Verh\u00e4ltnissen Rechnung tragen\\nwollte sie pedantisch vorgehen, so w\u00fcrde sie den Identit\u00e4tsnach\u00ac\\nweis in vielen F\u00e4llen geradezu verunm\u00f6glichen. Die Praxis\\nhabe sich denn auch, wie eine Nachfrage bei den bedeutensten\\nPoststellen des IX. Postkreises (Fahr= und Briefpostdistribution\\nSt. Gallen, Mandatb\u00fcreau daselbst, Postb\u00fcreaux Rorschach,\\nGlarus, Rapperschwyl, Einstedeln, Wyl und Herisau) ergeben\\nhabe, so gestaltet, da\u00df bei Identit\u00e4tsnachweisen durch Zeugnisse\\ndie betreffenden Postbeamten dar\u00fcber entscheiden, ob sie je nach\\nGestalt des einzelnen Falles einen oder mehrere Zeugen ver\u00ac\\nlangen wollen und da\u00df bisher durchweg je nur ein Zeuge als\\ngen\u00fcgend betrachtet worden sei. Wenn sich im vorliegenden\\nFalle der Postverwalter von Go\u00dfau mit dem Zeugnisse des\\nihm wohlbekannten Wirthes und Viehh\u00e4ndlers Untersee begn\u00fcgt\\nhabe, so habe er weder reglementswidrig noch fahrl\u00e4\u00dfig gehan\u00ac\\ndelt, um so weniger, als Untersee seit 20 und mehr Jahren\\nalle M\u00e4rkte besuche und daher eine bedeutende Personalkenntni\u00df\\n\\nin den betreffenden Kreisen besitze. Ein zweites Zeugni\u00df h\u00e4tte\\ngar keine sicherere Garantie gegen betr\u00fcgerischen Namensmi\u00df\u00ac\\nbrauch dargeboten. Wenn von Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gesprochen werden\\nwolle, so habe die Bank von Wyl sich selbst solche vorzuwerfen,\\nes widerspreche der bei Geldinstituten bestehenden Uebung, auf\\nein einfaches Telegramm hin Geld abzugeben; es seien f\u00fcr\\neinen solchen Fall, wenn auch nicht gerade f\u00f6rmliche Chiffern,\\nso doch besondere Kennzeichen zwischen dem Geldinstitute und\\nden Kunden verabredet, welche gegen Mi\u00dfbrauch und Betrug\\nsch\u00fctzen. Der Direktion der Bank von Wyl sei nach Reglement\\nund Statuten nicht gestattet gewesen, auf ein einfaches Tele\u00ac\\ngramm, wie dasjenige des angeblichen H. Amb\u00fchl hin, Geld\\nabzugeben. Habe sie dies dennoch gethan, so habe sie den ent\u00ac\\nstandenen Schaden selbst verschuldet.\\nD. Gleichzeitig mit Einreichung ihrer Vernehmlassungsschrift\\nverk\u00fcndete die beklagte Partei dem Georg Untersee zur Moos\u00ac\\nburg, als ihr eventuell regre\u00dfpflichtig, im Sinne des Art. 9\\nder eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung den Streit.\\nE. In ihrer Replik h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin in allen Theilen an\\nden Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen ihrer Klageschrift fest, indem\\nsie namentlich nach darauf hinweist, da\u00df Art. 23 Ziffer 6 der\\nTransportordnung einen Bescheinigungsbeweis f\u00fcr die Iden\u00ac\\ntit\u00e4t nur zulasse, wenn der unbekannte Adressat sich vorerst durch\\nVorweis gesetzlicher Ausweisschriften oder des Aufgabescheines\\nlegitimirt habe, aber die Legitimationsschriften nicht zu dauern\u00ac\\nder Rechtfertigung des Postbeamten in H\u00e4nden desselben ver\u00ac\\nbleiben; schon diese pr\u00e4limin\u00e4re Vorschrift sei nicht beobachtet\\nworden; eine abusive Praxis verm\u00f6ge das Vorgehen des Post\u00ac\\nverwalters von Go\u00dfau nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung\\nda\u00df die Direktion der Bank in Wyl nicht berechtigt gewesen\\nsei, auf ein Telegramm hin Geld abzugeben, sei vollst\u00e4ndig\\nfalsch. Gleichzeitig mit ihrer Replik erlie\u00df auch die Kl\u00e4gerin\\ndurch Vermittlung des Instruktionsrichters eine Streitverk\u00fcn\u00ac\\ndung an Georg Untersee zur Moosburg.\\nDuplikando h\u00e4lt die beklagte Partei ihre Ausf\u00fchrungen und\\nAntr\u00e4ge aufrecht.\\nF. Der Litisdenunziat beider Parteien Georg Untersee er\u00ac\\nkl\u00e4rte die Streitverk\u00fcndung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr mangelhaft\\nsie die R\u00fcckgriffsgr\u00fcnde nicht angebe und nicht rechtzeitig ge\u00ac\\nschehen sei; er schlie\u00dft sich den Antr\u00e4gen der beklagten Partei\\nauf Abweisung der Klage der Bank in Wyl unter Kostenfolge\\nan, indem er sich unter Berufung auf Art. 14 der eidgen\u00f6ssi\u00ac\\nschen Civilproze\u00dfordnung gegen jedes Pr\u00e4judiz, welches aus\\ndieser Betheiligung am Prozesse erwachsen k\u00f6nnte, verwahrt.\\nZur Begr\u00fcndung seines Antrages f\u00fchrt er wesentlich aus: Die\\nSch\u00e4digung der Bank in Wyl sei die Folge der betr\u00fcgerischen\\nHandlungsweise des angeblichen Heinrich Amb\u00fchl; der Betrug\\nsei bereits mit der Ent\u00e4u\u00dferung des Geldes seitens der Bank\\nperfekt geworden. Aus dem Betruge entspringe f\u00fcr die Bank\\neine Schadensersatzforderung gegen den Th\u00e4ter, nicht dagegen\\ngegen die Postverwaltung. Die Handlungsweise des Postver\u00ac\\nwalters von Go\u00dfau habe den Schaden nicht verursacht, sondern\\nhabe h\u00f6chstens dazu mitgewirkt, da\u00df derselbe nicht nachtr\u00e4glich\\nabgewendet worden sei. Im Fernern f\u00fchrt der Litisdenunziat\\naus, da\u00df jedenfalls ihn eine Verantwortung f\u00fcr den einge\u00ac\\ntretenen Schaden nicht treffen k\u00f6nne.\\nG. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter die\\nProduktion der Strafproze\u00dfakten in Sachen gegen den unbe\u00ac\\nkannten Urheber des an der Bank in Wyl und beziehungsweise\\nder Postverwaltung ver\u00fcbten Betruges angeordnet; dieser Ver\u00ac\\nf\u00fcgung wurde jedoch keine Folge gegeben.\\nII. Bei der heutigen Verhandlung halten Kl\u00e4gerin und Be\u00ac\\nklagter sowie der Litisdenunziat beider Parteien die gestellten\\nAntr\u00e4ge unter erneuter Begr\u00fcndung aufrecht; s\u00e4mmtliche Par\u00ac\\nteien erkl\u00e4ren, da\u00df sie wegen der nicht erfolgten Produktion\\nder Strafproze\u00dfakten mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df die f\u00fcr den ge\u00ac\\ngenw\u00e4rtigen Proze\u00df erheblichen Aktenst\u00fccke in anerkannter und\\nbeglaubigter Abschrift bereits bei den Akten liegen, ein Ver\u00ac\\nschiebungsbegehren nicht stellen. Der Vertreter des beklagten\\nPostfiskus erkl\u00e4rt \u00fcberdem, er sehe sich nicht veranla\u00dft, auf die\\nAeu\u00dferungen des Anwaltes des Litisdenunziaten Untersee be\u00ac\\ntreffend die eventuelle Haftbarkeit des Litisdenunziaten zu er\u00ac\\nwidern, da im gegenw\u00e4rtigen Prozesse hier\u00fcber nicht zu ent\u00ac\\nscheiden sei, verwahre sich inde\u00df ausdr\u00fccklich dagegen, da\u00df aus\\nXII \u2014 1886\\n\\nseinem Stillschweigen irgend welche den Rechten seiner Partei\\npr\u00e4judizirliche Folgen gezogen werden.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Es ist im gegenw\u00e4rtigen Prozesse einzig und allein \u00fcber\\nden Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den beklagten schweizerischen\\nPostfiskus zu entscheiden. Das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df zwischen der\\neinen oder andern Hauptpartei und dem Litisdenunziaten Unter\u00ac\\nsee ist, gem\u00e4\u00df Art. 15 der eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung,\\nim gegenw\u00e4rtigen Verfahren nicht zu er\u00f6rtern.\\n2. Die Klage der Bank in Wyl gegen den Postfiskus quali\u00ac\\nirt sich als eine Kontraktsklage aus dem zwischen der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin als Absenderin des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\\neinerseits und der schweizerischen Postanstalt als Frachtf\u00fchrer\\nandrerseits abgeschlossenen Frachtgesch\u00e4fte und keineswegs als\\nDeliktsklage. Dieselbe wird nicht darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Post\\noder ihre Leute die Kl\u00e4gerin au\u00dferkontraktlich durch eine rechts\u00ac\\nwidrige Handlung gesch\u00e4digt haben, sondern darauf, da\u00df die\\nPost ihre vertragliche Verpflichtung, das zum Transport \u00fcber\u00ac\\nnommene Postst\u00fcck an den in der Adresse desselben bezeichneten\\nEmpf\u00e4nger abzuliefern, nicht erf\u00fcllt habe. Es ist demnach von\\nvornherein klar, da\u00df die Ausf\u00fchrungen des Beklagten und des\\nLitisdenunziaten Untersee, die Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin sei nicht\\ndurch Delikt der Post oder ihrer Leute sondern durch Delikt\\neines Dritten herbeigef\u00fchrt worden, vollst\u00e4ndig fehl gehen, da\\nsie das Klagefundament gar nicht treffen.\\n3. Die kontraktliche Haftung der Postanstalt f\u00fcr von ihr zum\\nTransport \u00fcbernommene, mit Werthangabe versehene Post\u00ac\\ngegenst\u00e4nde wird grunds\u00e4tzlich durch die Art. 12 und 15 des\\nPostregalgesetzes vom 24. Mai / 2. Juni 1849 normirt. Da\u00ac\\nnach haftet die Post f\u00fcr \u201eVerlust oder Besch\u00e4digung\u201c solcher\\nGegenst\u00e4nde nach Ma\u00dfgabe des eingeschriebenen Werthes, wenn\\nnicht einer der in Art. 15 leg. cit, vorgesehenen Befreiungs\u00ac\\ngr\u00fcnde vorliegt, speziell (worum es sich in casu einzig handeln\\nkann) der Befreiungsgrund der litt. b leg. cit., wonach die\\nEntsch\u00e4digungspflicht wegf\u00e4llt, wenn der Schaden nicht von\\neinem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist.\\nUnter \u201eVerlust\u201c eines eingeschriebenen Werthgegenstandes, wof\u00fcr\\ndie Post gem\u00e4\u00df Art. 12 cit. einzustehen hat, ist ohne Zweifel\\nnicht nur das \u201eVerlieren\u201c im engsten Sinne des Wortes, son\u00ac\\ndern jedes Abhandenkommen zu verstehen, m\u00f6ge nun dasselbe\\ndurch Verlieren im engern Sinne oder durch Ablieferung an\\neine zum Empfange nicht berechtigte Person oder durch Ent\u00ac\\nwendung seitens eines Postbeamten oder eines Dritten herbei\u00ac\\ngef\u00fchrt werden. Dies ergibt sich nicht nur, wie die Kl\u00e4gerin\\nausgef\u00fchrt hat, aus einer Vergleichung des Art. 12 mit dem\\nArt. 17 des Postregalgesetzes sondern folgt auch durchaus aus\\nder Natur der Sache. Die Post hat kontraktlich den Trans\u00ac\\nport des Postst\u00fcckes an den Adressaten \u00fcbernommen; sie hat f\u00fcr\\ndie Erf\u00fcllung dieser ihrer Vertragspflicht in ganzem Umfange,\\nalso auch f\u00fcr die richtige Ablieferung an den Adressaten ein\u00ac\\nzustehen und zwar haftet sie so lange, als sie nicht ihrerseits\\neinen Befreiungsgrund nachweist. Diese Vertheilung der Be\u00ac\\nweislast folgt sowohl aus der Textirung des Gesetzes (Art. 15 w.\\n\u201eDie Entsch\u00e4digungspflicht f\u00e4llt weg, wenn\u201c u. s. w.) als aus\\nallgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Denn nach allgemeiner Rechts\u00ac\\nregel hat der Schuldner, welcher auf Schadenersatz wegen Nicht\u00ac\\nerf\u00fcllung einer vertraglichen Verpflichtung belangt wird, seiner\u00ac\\nseits einredeweise seine Befreiung darzuthun, speziell nachzu\u00ac\\nweisen, da\u00df die Erf\u00fcllung ohne ein von ihm zu vertretendes\\nVerschulden unm\u00f6glich geworden ist.\\n4. Dem beklagten Postsiskus lag somit der Beweis ob, da\u00df\\ndas Abhandenkommen des fraglichen Postst\u00fcckes nicht durch ihn\\nresp. seine Leute verschuldet worden sei. Dieser Beweis aber ist\\nnicht erbracht. Denn:\\na. Wenn der Beklagte zun\u00e4chst einwendet, die Verwaltung\\nder Bank in Wyl habe selbst unvorsichtig und statutenwidrig\\ngehandelt, indem sie auf ein einfaches Telegramm hin eine\\nGeldsendung effektuirt habe, so ist diese Einwendung unerheblich.\\nSelbst wenn die Bankverwaltung gegen die Reglemente und\\nInstruktionen der Bank versto\u00dfen haben sollte, so w\u00fcrde dies\\ndoch das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df der Kl\u00e4gerin zum beklagten Postfiskus\\nnicht ber\u00fchren. Der Transportvertrag zwischen diesen Parteien\\nist ohne Zweifel g\u00fcltig abgeschlossen worden.\\nb. Ebenso unbegr\u00fcndet ist die weitere Einwendung, der Be\u00ac\\nklagte habe durch die Ablieferung des Geldes an den Urheber\\ndes die Geldsendung verlangenden Telegramms den Transport\u00ac\\n\\nvertrag erf\u00fcllt. Es ist ja evident, da\u00df der Transportvertrag\\nzwischen der Absenderin und der Post nicht auf Ablieferung an\\ndiesen Unbekannten sondern auf Ablieferung an den Adressaten\\nder Sendung, Heinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, gerichtet war.\\nc. Da\u00df die Ablieferung an einen Unberechtigten etwa in\\nFolge mangelhafter Bezeichnung des Empf\u00e4ngers durch die Ab\u00ac\\nsenderin geschehen sei, ist nicht behauptet und h\u00e4tte mit Grund\\nnicht behauptet werden k\u00f6nnen; dies um so weniger, als that\u00ac\\ns\u00e4chlich durch das Postbescheinigungsbuch der Bank in Wyl in\\nVerbindung mit dem Inhalt der vom Postverwalter von Go\u00dfau\\naufgesetzten Identit\u00e4tsbescheinigung (s. oben Fakt. A) vollst\u00e4ndig\\nerwiesen ist, da\u00df die Adresse den Zusatz \u201ein Firma Gebr\u00fcder\\nAmb\u00fchl\u201c trug.\\nd. Demnach kann sich nur noch fragen, ob der beklagte\\nPostsiskus den Nachweis erbracht habe, da\u00df bei Pr\u00fcfung der\\nIdentit\u00e4t des Empf\u00e4ngers der streitigen Sendung mit aller der\u00ac\\njenigen Sorgfalt verfahren worden sei, welche im Postdienste\\nunter den gegebenen Verh\u00e4ltnissen \u00fcberhaupt verlangt werden\\nkann. Hief\u00fcr sind zweifellos die einschlagenden Bestimmungen\\nder Transportordnung f\u00fcr die schweizerischen Posten von erheb\u00ac\\nlicher Bedeutung, denn es ist doch gewi\u00df zweifellos, da\u00df in\\ndiesen Vorschriften eben die Ansicht der Postverwaltung selbst\\n\u00fcber die Anforderungen, welche an eine sorgf\u00e4ltige und vor\u00ac\\nsichtige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu stellen sind, zum Ausdrucke gelangt.\\nNun kennt Art. 23 der Transportordnung, seinem Wortlaute\\nnach, einen blos durch Zeugenbescheinigung zu erbringenden\\nIdentit\u00e4tsbeweis nicht; Ziffer 6 dieses Artikels, auf welchen sich\\nder Beklagte beruft, setzt, wie sein Wortlaut ganz unzweideutig\\nergibt, voraus, da\u00df der Adressat Ausweispapiere vorgewiesen\\nhat, sich aber derselben nicht ent\u00e4u\u00dfern kann. Es wird also hier\\nder Zeugenbeweis nur zu Erg\u00e4nzung des Beweises durch Le\u00ac\\ngitimationspapiere zugelassen. Gegen den Wortlaut der Trans\u00ac\\nportordnung ist also im vorliegenden Falle, wo der angebliche\\nHeinrich Amb\u00fchl gar keine Ausweispapiere vorwies, unzweifel\u00ac\\nhaft versto\u00dfen worden. Wenn man dem gegen\u00fcber annehmen\\nwollte nach Sinn und Geist der Transportordnung sei den\\nPostbeamten f\u00fcr au\u00dferordentliche F\u00e4lle die Zulassung auch\\nanderer Arten des Identit\u00e4tsbeweises als die in Art. 23 aus\u00ac\\ndr\u00fccklich normirten freigestellt, so wird dann aber jedenfalls\\ngefordert werden m\u00fcssen, da\u00df der Postbeamte dabei mit h\u00f6chster\\nVorsicht zu Werke gehe, da\u00df er speziell, wenn er sich mit einen\\nblo\u00dfen Zeugenbeweise, insbesondere einem solchen durch einen\\neinzigen Zeugen begn\u00fcgen will, den Zeugen als durchaus zu\u00ac\\nverl\u00e4\u00dfig und einsichtig kenne und sich vergewissere, da\u00df derselbe\\ndie Tragweite des von ihm geforderten Zeugnisses vollst\u00e4ndig\\neinsteht. Auch diese Anforderung ist hier nicht erf\u00fcllt worden.\\nder Postverwalter von Go\u00dfau, welcher einfach dem angeblichen\\nAdressaten ein, zudem in seiner Ueberschrift (\u201eProtokoll \u00fcber einen\\ngeleisteten Identit\u00e4tsbeweis\u201c) auf den Fall gar nicht passendes,\\nvon ihm entsprechend umge\u00e4ndertes Zeugni\u00df aush\u00e4ndigte und es\\ndemselben \u00fcberlie\u00df, die Unterschrift des vorgeschlagenen Zeugen\\nUntersee selbst einzuholen, hatte offenbar keine gen\u00fcgende Gewi\u00df\u00ac\\nheit, da\u00df der Zeuge die Tragweite der von ihm geforderten Er\u00ac\\nkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig \u00fcbersehe; dies mu\u00df um so mehr gelten, als\\nder (sonst allerdings als zuverl\u00e4\u00dfig und ehrenhaft bekannte) Vieh\u00ac\\nh\u00e4ndler Untersee, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, seine\\nSkripturen, wie dem Postverwalter bekannt war, nicht selbst be\u00ac\\nsorgte, also gewi\u00df nicht als feststehend angenommen werden konnte,\\nda\u00df er die Bedeutung eines ihm vorgelegten Schriftst\u00fcckes sofort\\nzu erkennen in der Lage sei. Zu Aufwendung gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt\\nwar denn auch im vorliegenden Falle um so mehr Veranlassung,\\nals es sich nicht etwa um eine unbedeutende, sondern um eine\\nverh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig bedeutende Geldsendung handelte.\\n5. Ist somit dem beklagten Postfiskus der ihm obliegende\\nEinrede= resp. Entschuldigungsbeweis mi\u00dflungen, so mu\u00df die\\nKlage in der Hauptsache gutgehei\u00dfen werden. Dagegen sind der\\nKl\u00e4gerin Zinsen erst vom Tage der Klageanhebung (19. De\u00ac\\nzember 1885) an zuzusprechen, da erst dadurch der Beklagte in\\nVerzug gesetzt wurde.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer beklagte schweizerische Postsiskus hat an die Kl\u00e4gerin\\ndie Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 19. De\u00ac\\nzember 1885 an zu bezahlen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"65\", \"text\": \"Urtheil vom 9. Juli 1886 in Sachen\\nBank in Wyl gegen eidgen\u00f6ssisches Postdepartement.\\nA. Die Bank in Wyl steht in langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsverbin\u00ac\\ndung mit der (aus Heinrich Amb\u00fchl und Jakob Amb\u00fchl be\u00ac\\nstehenden) Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl, Viehhandlung in Winzen\u00ac\\nberg, Gemeinde L\u00fctisburg. Am 12. Oktober 1885 Nachmittags\\n2 \u00bd Uhr pr\u00e4sentirte sich beim Postschalter in Go\u00dfau ein dem\\ndortigen Telegraphisten und Postverwalter Nievergelt unbe\u00ac\\nkannter junger Bursche, der sich als Heinrich Amb\u00fchl Winzen\u00ac\\nberg bezeichnete und den Postverwalter veranla\u00dfte, folgende\\nDepesche an die Bank in Wyl zu erlassen: \u201e3000 Fr. sofort\\nGo\u00dfau senden. Heinrich Amb\u00fchl.\u201c Der Unbekannte behauptete\\nn\u00e4mlich, des Schreibens nicht hinl\u00e4nglich kundig zu sein, wie\\ndenn auch eine von ihm aufgesetzte Depesche v\u00f6llig unleserlich\\nwar, und veranla\u00dfte durch diese Vorgabe den Posthalter, die\\nDepesche f\u00fcr ihn zu schreiben. Die Direktion der Bank in\\nWyl sandte, nach Empfang dieser Depesche, sofort die verlangte\\nSumme von 3000 Fr. nach Go\u00dfau; die Adresse des betreffen\u00ac\\n\\nden Pli lautete nach dem Postbescheinigungsbuche der Bank in\\nWyl folgenderma\u00dfen: \u201eHeinrich Amb\u00fchl in Firma Gebr\u00fcder\\n\u201eAmb\u00fchl aus Winzenberg poste restante Go\u00dfau.\u201c Als sich\\nzirka 6 Uhr Abends der Absender der Depesche auf dem Post\u00ac\\nbureau in Go\u00dfau zur Entgegennahme des Geldes einfand, ver\u00ac\\nlangte der Postverwalter von demselben, da er ihm pers\u00f6nlich\\nunbekannt sei, einen Nachweis \u00fcber seine Identit\u00e4t mit dem\\nDestinat\u00e4r der Sendung. Der Unbekannte bemerkte, da\u00df er\\nkeine Ausweisschriften bei sich habe, worauf der Postverwalter\\nsich schlie\u00dflich bereit erkl\u00e4rte, ihm das Geld auszuh\u00e4ndigen,\\nwenn er eine Bescheinigung des, dem Postverwalter aus lang\u00ac\\nj\u00e4hrigem Verkehr bekannten, Viehh\u00e4ndlers und Wirthes Georg\\nUntersee zur Moosburg beibringe, da\u00df er wirklich Heinrich\\nAmb\u00fchl von der Firma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl in Winzenberg sei.\\nDer Postverwalter \u00fcbergab zum Zwecke der Einholung einer\\nsolchen Bescheinigung dem Unbekannten ein Formular eines\\n\u201eProtokolls \u00fcber einen geleisteten Identit\u00e4tsnachweis\\ndasselbe ein in der Pluralform ausgestelltes Zeugni\u00df \u00fcber\\neinen durch Vorlage von Ausweisschriften geleisteten Identit\u00e4ts\u00ac\\nbeweis darstellt, so strich der Postverwalter das nicht zutreffende\\ndurch, \u00e4nderte die Plural= in die Singularform ab und f\u00fcllte\\ndie leeren Stellen des Formulars entsprechend aus. Nach diesen\\nAb\u00e4nderungen lautete das Zeugni\u00df folgenderma\u00dfen: \u201eDer\\n\u201eUnterzeichnete bezeugt hiemit, da\u00df Heinrich Amb\u00fchl (Name\\n\u201eund Vornahme des Pr\u00e4sentirenden) von Winzenberg, welcher\\n\u201esich heute beim Postbureau Go\u00dfau zur Empfangnahme folgen\u00ac\\n\u201eden Postgegenstandes: (Gattung): Brief; (Werth): 3000 Fr.;\\n\u201e(Aufgabepoststelle): Wyl; (Adresse): Heinrich Amb\u00fchl poste\\n\u201erestante Go\u00dfau, pr\u00e4sentirt hat, wirklich Heinrich Amb\u00fchl von\\n\u201eFirma Gebr\u00fcder Amb\u00fchl aus Winzenberg bei L\u00fctisburg ist.\u201c\\nGo\u00dfau den 12. Oktober 1885. \u201eUnterschrift des Zeugen. Mit\\ndiesem Formular versehen, begab sich der Unbekannte zu dem\\nViehh\u00e4ndler Georg Untersee; er behauptete diesem gegen\u00fcber,\\ner sei ein Sohn des Viehh\u00e4ndlers Amb\u00fchl in Winzenberg und\\nes gelang ihm wirklich, den Georg Untersee dazu zu bestimmen,\\nda\u00df dieser den ihm vorgewiesenen Schein unterzeichnete be\u00ac\\nziehungsweise durch seine Frau in seinem Auftrage unterzeichnen\\nlie\u00df. Mit dem unterschriebenen Scheine begab sich der Unbekannte\\nauf das Postb\u00fcreau Go\u00dfau zur\u00fcck und erwirkte dort beim\\nPostverwalter Nievergelt die Aush\u00e4ndigung der Sendung, wo\u00ac\\nrauf er mit derselben spurlos verschwand.\\nB. Die eidgen\u00f6ssische Postverwaltung, welcher die Bank in\\nWyl am 19. Oktober 1885 amtlich hatte notifiziren lassen, da\u00df\\nsie dieselbe f\u00fcr allen ihr aus den erw\u00e4hnten Thatsachen er\u00ac\\nwachsenden Schaden verantwortlich mache, lehnte jede Haftpflicht\\nab. Am 19. Dezember 1885 reichte daher die Bank in Wyl\\nbeim Bundesgericht eine Klage gegen die eidgen\u00f6ssische Post\u00ac\\nverwaltung ein, in welcher sie den Antrag stellt: Es habe die\\nBeklagtschaft an die Kl\u00e4gerin die Summe von 3000 Fr. nebst\\nZins zu 5 % vom 12. Oktober 1885 an zu bezahlen, unter\\nrechtlicher und au\u00dferrechtlicher Kostenfolge. Dieser Antrag wird\\nauf folgende rechtliche Gesichtspunkte begr\u00fcndet: Nach Art. 12\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber das Postregal vom 4. Brachmonat\"}, {\"id\": \"1849\", \"text\": \"hafte die Postanstalt f\u00fcr den Verlust oder die Besch\u00e4di\u00ac\\ngung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenst\u00e4nde.\\nUnter \u201eVerlust\u201c sei ohne Zweifel nicht nur das eigentliche\\n\u201eVerlieren,\u201c im engsten Sinne des Wortes genommen, ver\u00ac\\nstanden, sondern es umfasse dieser Begriff ganz allgemein den\\nThatbestand des Abhandenkommens \u00fcberhaupt, also auch den\u00ac\\njenigen der Nichtabgabe des deklarirten Postgegenstandes. Dies\\nergebe sich deutlich aus Art. 17 leg. cit., wo es hei\u00dfe: \u201eDie\\n\u201eSchadenersatzklage wegen verlorener oder besch\u00e4digter Gegen\u00ac\\n\u201est\u00e4nde und diejenige wegen Nichtabgabe oder Versp\u00e4tung ein\u00ac\\n\u201egeschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekom\u00ac\\n\u201emandirter Pakete und Gelder verj\u00e4hren binnen 90 Tagen.....\\nDer Nichtabgabe stehe rechtlich die Abgabe an einen Andern\\nals den Adressaten gleich. Die Post verpflichte sich durch den\\nTransportvertrag, die zur Bef\u00f6rderung \u00fcbernommenen Gegen\u00ac\\nst\u00e4nde an eine ganz bestimmte Person abzuliefern. Liefere sie\\nan einen andern ab, so habe sie ihre Verpflichtung nicht erf\u00fcllt;\\nsie habe alsdann rechtlich nicht abgeliefert. Es k\u00f6nne sich also\\nnur noch fragen, ob einer der F\u00e4lle vorliege, f\u00fcr welche die\\nPostverwaltung gesetzlich (Art. 15 des Postregalgesetzes) aller\\nVerantwortlichkeit enthoben sei. Im vorliegenden Prozesse k\u00f6nne\\n\\noffenbar nur die Frage des Verschuldens in Betracht kommen\\nund werde sich daher fragen, ob der Schaden durch einen Post\u00ac\\nbeamten oder Bediensteten verschuldet worden sei oder nicht.\\nZweifellos liege nun ein Verschulden des Postverwalters Nie\u00ac\\nvergelt in Go\u00dfau vor. Art. 23 der Transportordnung f\u00fcr die\\nschweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 enthalte f\u00fcr die\\nAushingabe eingeschriebener Postsendungen ganz detaillirte Be\u00ac\\nstimmungen. Diese Vorschriften haben ohne Zweifel die Be\u00ac\\ndeutung, da\u00df mit deren Einhaltung die Post ihrer Pflicht, die\\nIdentit\u00e4t des Adressaten zu pr\u00fcfen, Gen\u00fcge leiste, da\u00df aber\\nauch umgekehrt schon durch die Nichtbeobachtung derselben die\\nVerantwortlichkeit der Post begr\u00fcndet werde. Dieselben begr\u00fcn\u00ac\\nden sowohl Rechte und Verpflichtungen der Post gegen\u00fcber dem\\nPublikum als umgekehrt. Nun habe Postverwalter Nievergelt\\ndie Vorschriften des Art. 23 cit. durchaus mi\u00dfachtet. Dieser\\nArtikel schreibe vor, da\u00df die dem Postpersonal nicht pers\u00f6nlich\\nbekannten Adressaten ihre Identit\u00e4t nachweisen k\u00f6nnen: ent\u00ac\\nweder durch Deponirung von Ausweisschriften oder durch\\neine von (mehreren) glaubw\u00fcrdigen, der Postverwaltung\\nn\u00fcgend bekannten Personen aufgesetzte und unterzeichnete\\nscheinigung der Identit\u00e4t seitens dieser Personen auf dem\\nEmpfangscheine selbst, folgerichtig vor den Augen des Post\u00ac\\nbeamten oder endlich durch Aufnahme eines Protokolles, da\u00df\\nund mit welchen Ausweisschriften die Identit\u00e4t nachgewiesen\\nworden sei, welches Protokoll au\u00dfer dem Postverwalter durch\\nzwei Zeugen unterzeichnet werden m\u00fcsse. Der Postverwalter von\\nGo\u00dfau habe keinen, diesen Vorschriften entsprechenden, Iden\u00ac\\nt\u00e4tsbeweis verlangt, sondern sich mit einem durchaus mangel\u00ac\\nhaften Nachweise begn\u00fcgt. Ausweisschriften haben keine vorge\u00ac\\nlegen; mithin h\u00e4tten mehrere Personen, also mindestens zwei\\neine bez\u00fcgliche Bescheinigung ausfertigen und unterzeichnen\\nm\u00fcssen. Das vom Postverwalter von Go\u00dfau zugelassene Zeug\u00ac\\nni\u00df r\u00fchre blos von einer Person her und sei von dieser nicht\\nselbst ausgefertigt, ja nicht einmal selbst unterzeichnet worden.\\nIndem der Postverwalter sich mit einer derartigen Bescheini\u00ac\\ngung zufrieden gegeben, habe er grob fahrl\u00e4\u00dfig gehandelt.\\nC. Die schweizerische Postverwaltung tr\u00e4gt auf Abweisung der\\nKlage unter Auflage der Kosten an die Kl\u00e4gerin an. In that\u00ac\\ns\u00e4chlicher Beziehung ist zu bemerken, da\u00df die beklagte Partei\\nbestreitet, da\u00df die Adresse des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\\nneben den Worten \u201eHeinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, poste\\nrestante Go\u00dfau\u201c noch die n\u00e4here Bezeichnung \u201ein Firma Ge\u00ac\\nbr\u00fcder Amb\u00fchl\u201c enthalten habe. Rechtlich macht sie im We\u00ac\\nsentlichen geltend: Art. 12 des Postregalgesetzes sei auf den\\nvorliegenden Fall nicht anwendbar. Das von der Kl\u00e4gerin\\nposte restante Go\u00dfau gesandte Group sei nicht verloren ge\u00ac\\ngangen oder besch\u00e4digt, sondern einer bestimmten Person als\\nAdressaten abgegeben worden, habe somit seinen Postlauf durch\u00ac\\naus vollendet. Ob die Post einen Werthgegenstand einem Un\u00ac\\nberechtigten abgeliefert und sich dadurch ersatzpflichtig gemacht\\nhabe, sei nicht nach Art. 12 leg. cit., welcher an ganz be\u00ac\\nstimmte thats\u00e4chliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden\\nsei, zu beurtheilen. Die Klage m\u00fcsse vielmehr danach beurtheilt\\nwerden, ob die schweizerische Postverwaltung den Schaden, den\\ndie Bank in Wyl erlitten, verschuldet habe oder nicht. Sei dies\\nder Fall, so werde die Haftung der Postverwaltung ohne R\u00fcck\u00ac\\nsicht auf Art. 12 des Postregalgesetzes Platz greifen, andern\u00ac\\nfalls k\u00f6nne dieselbe \u00fcberall nicht angenommen werden. Ein\\nVerschulden der Postverwaltung liege nun aber durchaus nicht\\nvor. Die Bank in Wyl habe in Folge Telegramms die Ver\u00ac\\nsendung der 3000 Fr. effektuirt und k\u00f6nne von der Post nicht\\nmehr verlangen, als da\u00df die Sendung derjenigen Person aus\u00ac\\ngeh\u00e4ndigt werde, auf deren Verlangen dieselbe erfolgt sei. Dies\\nsei zweifellos geschehen; wenn die telegraphirende Person nicht\\ndiejenige gewesen sei, welche die Bank in Wyl sich unter der\u00ac\\nselben vorgestellt habe, so sei die Bank in Wyl eben durch ein\\nfalsches Telegramm, f\u00fcr welches die Postverwaltung keine Ver\u00ac\\nantwortlichkeit treffe, get\u00e4uscht worden. Die Vorschriften der\\nTransportordnung und Instruktion seien ausschlie\u00dflich admini\u00ac\\nstrativer Natur; dieselben seien eine innere Angelegenheit der\\nPostanstalt und schaffen nach au\u00dfen und f\u00fcr Dritte kein Recht.\\nAus einer formell unrichtigen Handhabung solcher Vorschriften\\ndurch einen Postverwalter k\u00f6nne demnach eine Haftbarkeit der\\nPostanstalt gegen\u00fcber Dritten nicht abgeleitet werden. Der\\n\\nPostverwalter Nievergelt habe \u00fcbrigens durch Veranstaltung\\neines Identit\u00e4tsbeweises \u00fcber den angeblichen Heinrich Amb\u00fchl\\nmehr gethan, als wozu er verpflichtet gewesen sei. Der Adressat\\nund Empf\u00e4nger der 3000 Fr. sei der Poststelle als diejenige\\nPerson bekannt gewesen, welche das telegraphische Verlangen an\\ndie Bank in Wyl um Sendung des Geldes gestellt habe; an\u00ac\\ngesichts dieser Thatsache h\u00e4tte der Postverwalter, da nach Art. 23\\nder Transportordnung nur solche Personen zu einem Identi\u00ac\\nt\u00e4tsnachweise verpflichtet seien, welche das Postpersonal nicht\\npers\u00f6nlich kenne, alle weitern Informationen unterlassen d\u00fcrfen.\\nEs sei ferner unrichtig, da\u00df der Postverwalter keine der durch\\ndie Transportordnung zugelassenen Identit\u00e4tsbeweisarten abge\u00ac\\nnommen habe; er habe ja den in Art. 23 Ziffer 6 der Trans\u00ac\\nportordnung in zweiter Linie vorgesehenen Zeugen, resp. Be\u00ac\\nscheinigungsbeweis veranla\u00dft. Diese Beweisart (Beweis durch\\nBescheinigung oder Zeugni\u00df dritter Personen) sei reglementarisch\\nzul\u00e4\u00dfig; da\u00df der Zeuge Untersee beziehungsweise dessen Frau\\ndie Bescheinigung nicht selbst geschrieben, sondern nur unter\u00ac\\nzeichnet habe, sei ganz gleichg\u00fcltig; auch durch eigenh\u00e4ndige\\nAusfertigung h\u00e4tte das Zeugni\u00df keinen gr\u00f6\u00dfern Werth erlangt.\\ndie Postverwaltung k\u00f6nne offenbar einem B\u00fcrger nicht zu\u00ac\\nmuthen, eine solche Identit\u00e4tsbescheinigung selbst zu schreiben,\\ndie Form, in welcher dieselbe ausgestellt werden m\u00fcsse, zu\\nkennen u. s. w. Eine derartige Zumuthung w\u00e4re eine mit\\nden Anforderungen des realen Lebens ganz unvertr\u00e4gliche Pe\u00ac\\ndanterie. Ebenso nichtig sei der Einwand, da\u00df der Zeuge\\nUntersee die Bescheinigung nicht einmal selbst unterschrieben\\nhabe, denn Untersee gebe ja zu, da\u00df die Unterschrift von seiner\\nFrau in seinem Auftrage und f\u00fcr seine Rechnung beigesetzt\\nworden sei; es sei dem gesammten P\u00f8stpersonal bekannt gewesen,\\nda\u00df die Frau Untersee die Skripturen f\u00fcr ihren Mann besorge.\\nVon daher habe denn auch der Postverwalter Nievergelt die\\nUnterschrift der Frau Untersee sehr gut gekannt. Art. 23 Ziffer 6\\nder Transportordnung schreibe keineswegs, wie die Kl\u00e4gerin\\nbehaupte, das Zeugni\u00df mehrerer, also mindestens zweier Per\u00ac\\nsonen vor. Allerdings bediene sich Ziffer 6 cit. der Pluralform,\\nindem er bestimme: \u201eWenn die Adressaten sich der Ausweis\u00ac\\n\u201epapiere nicht ent\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, so haben sie dem Postamte\\n\u201eeine von glaubw\u00fcrdigen, ihm gen\u00fcgend bekannten Personen\\n\u201eausgefertigte und unterzeichnete Bescheinigung der Identit\u00e4t\\n\u201edes Adressaten zuzustellen.\u201c Allein hierin sei keine Vorschrift\\nenthalten, da\u00df jedes einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df von mehreren\\nresp. zwei Personen unterzeichnet sein m\u00fcsse. Die Pluralform\\nwerde blos de\u00dfhalb gebraucht, weil der Redaktor der Trans\u00ac\\nportordnung sich eine Mehrheit von Adressaten und Ausweis\u00ac\\nf\u00e4llen vorgestellt habe; ganz konsequent habe er daher auch von\\neiner Mehrzahl von Zeugen gesprochen, da ja allerdings eine\\nMehrzahl von Ausweisf\u00e4llen eine Mehrzahl von Zeugen er\u00ac\\nfordere, auch wenn f\u00fcr das einzelne Identit\u00e4tszeugni\u00df nur E\\nZeuge erforderlich sei. Da wo die Transportordnung wirklich\\nzwei Zeugen haben wolle, sage sie dies ausdr\u00fccklich; so beim\\nIdentit\u00e4tsnachweise durch Schriftenvorzeigung nach dem aufge\u00ac\\nstellten Formular, am Schlusse der Ziffer 6, wo die Zahl zwei\\nausdr\u00fccklich genannt sei. Es sei auch gar nicht einzusehen,\\nwarum der Postverwaltung nicht Ein zuverl\u00e4\u00dfiger, dem Post\u00ac\\namte als ernst und einsichtig bekannter Zeuge f\u00fcr die Rekog\u00ac\\nnition einer Person sollte gen\u00fcgen k\u00f6nnen. Es d\u00fcrfen von\\nder Postverwaltung speziell mit Bezug auf die Identit\u00e4tsnach\u00ac\\nweise keine pedantischen, unpraktischen Anforderungen gestellt\\nwerden. Die Post m\u00fcsse den Verh\u00e4ltnissen Rechnung tragen\\nwollte sie pedantisch vorgehen, so w\u00fcrde sie den Identit\u00e4tsnach\u00ac\\nweis in vielen F\u00e4llen geradezu verunm\u00f6glichen. Die Praxis\\nhabe sich denn auch, wie eine Nachfrage bei den bedeutensten\\nPoststellen des IX. Postkreises (Fahr= und Briefpostdistribution\\nSt. Gallen, Mandatb\u00fcreau daselbst, Postb\u00fcreaux Rorschach,\\nGlarus, Rapperschwyl, Einstedeln, Wyl und Herisau) ergeben\\nhabe, so gestaltet, da\u00df bei Identit\u00e4tsnachweisen durch Zeugnisse\\ndie betreffenden Postbeamten dar\u00fcber entscheiden, ob sie je nach\\nGestalt des einzelnen Falles einen oder mehrere Zeugen ver\u00ac\\nlangen wollen und da\u00df bisher durchweg je nur ein Zeuge als\\ngen\u00fcgend betrachtet worden sei. Wenn sich im vorliegenden\\nFalle der Postverwalter von Go\u00dfau mit dem Zeugnisse des\\nihm wohlbekannten Wirthes und Viehh\u00e4ndlers Untersee begn\u00fcgt\\nhabe, so habe er weder reglementswidrig noch fahrl\u00e4\u00dfig gehan\u00ac\\ndelt, um so weniger, als Untersee seit 20 und mehr Jahren\\nalle M\u00e4rkte besuche und daher eine bedeutende Personalkenntni\u00df\\n\\nin den betreffenden Kreisen besitze. Ein zweites Zeugni\u00df h\u00e4tte\\ngar keine sicherere Garantie gegen betr\u00fcgerischen Namensmi\u00df\u00ac\\nbrauch dargeboten. Wenn von Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gesprochen werden\\nwolle, so habe die Bank von Wyl sich selbst solche vorzuwerfen,\\nes widerspreche der bei Geldinstituten bestehenden Uebung, auf\\nein einfaches Telegramm hin Geld abzugeben; es seien f\u00fcr\\neinen solchen Fall, wenn auch nicht gerade f\u00f6rmliche Chiffern,\\nso doch besondere Kennzeichen zwischen dem Geldinstitute und\\nden Kunden verabredet, welche gegen Mi\u00dfbrauch und Betrug\\nsch\u00fctzen. Der Direktion der Bank von Wyl sei nach Reglement\\nund Statuten nicht gestattet gewesen, auf ein einfaches Tele\u00ac\\ngramm, wie dasjenige des angeblichen H. Amb\u00fchl hin, Geld\\nabzugeben. Habe sie dies dennoch gethan, so habe sie den ent\u00ac\\nstandenen Schaden selbst verschuldet.\\nD. Gleichzeitig mit Einreichung ihrer Vernehmlassungsschrift\\nverk\u00fcndete die beklagte Partei dem Georg Untersee zur Moos\u00ac\\nburg, als ihr eventuell regre\u00dfpflichtig, im Sinne des Art. 9\\nder eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung den Streit.\\nE. In ihrer Replik h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin in allen Theilen an\\nden Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen ihrer Klageschrift fest, indem\\nsie namentlich nach darauf hinweist, da\u00df Art. 23 Ziffer 6 der\\nTransportordnung einen Bescheinigungsbeweis f\u00fcr die Iden\u00ac\\ntit\u00e4t nur zulasse, wenn der unbekannte Adressat sich vorerst durch\\nVorweis gesetzlicher Ausweisschriften oder des Aufgabescheines\\nlegitimirt habe, aber die Legitimationsschriften nicht zu dauern\u00ac\\nder Rechtfertigung des Postbeamten in H\u00e4nden desselben ver\u00ac\\nbleiben; schon diese pr\u00e4limin\u00e4re Vorschrift sei nicht beobachtet\\nworden; eine abusive Praxis verm\u00f6ge das Vorgehen des Post\u00ac\\nverwalters von Go\u00dfau nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung\\nda\u00df die Direktion der Bank in Wyl nicht berechtigt gewesen\\nsei, auf ein Telegramm hin Geld abzugeben, sei vollst\u00e4ndig\\nfalsch. Gleichzeitig mit ihrer Replik erlie\u00df auch die Kl\u00e4gerin\\ndurch Vermittlung des Instruktionsrichters eine Streitverk\u00fcn\u00ac\\ndung an Georg Untersee zur Moosburg.\\nDuplikando h\u00e4lt die beklagte Partei ihre Ausf\u00fchrungen und\\nAntr\u00e4ge aufrecht.\\nF. Der Litisdenunziat beider Parteien Georg Untersee er\u00ac\\nkl\u00e4rte die Streitverk\u00fcndung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr mangelhaft\\nsie die R\u00fcckgriffsgr\u00fcnde nicht angebe und nicht rechtzeitig ge\u00ac\\nschehen sei; er schlie\u00dft sich den Antr\u00e4gen der beklagten Partei\\nauf Abweisung der Klage der Bank in Wyl unter Kostenfolge\\nan, indem er sich unter Berufung auf Art. 14 der eidgen\u00f6ssi\u00ac\\nschen Civilproze\u00dfordnung gegen jedes Pr\u00e4judiz, welches aus\\ndieser Betheiligung am Prozesse erwachsen k\u00f6nnte, verwahrt.\\nZur Begr\u00fcndung seines Antrages f\u00fchrt er wesentlich aus: Die\\nSch\u00e4digung der Bank in Wyl sei die Folge der betr\u00fcgerischen\\nHandlungsweise des angeblichen Heinrich Amb\u00fchl; der Betrug\\nsei bereits mit der Ent\u00e4u\u00dferung des Geldes seitens der Bank\\nperfekt geworden. Aus dem Betruge entspringe f\u00fcr die Bank\\neine Schadensersatzforderung gegen den Th\u00e4ter, nicht dagegen\\ngegen die Postverwaltung. Die Handlungsweise des Postver\u00ac\\nwalters von Go\u00dfau habe den Schaden nicht verursacht, sondern\\nhabe h\u00f6chstens dazu mitgewirkt, da\u00df derselbe nicht nachtr\u00e4glich\\nabgewendet worden sei. Im Fernern f\u00fchrt der Litisdenunziat\\naus, da\u00df jedenfalls ihn eine Verantwortung f\u00fcr den einge\u00ac\\ntretenen Schaden nicht treffen k\u00f6nne.\\nG. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter die\\nProduktion der Strafproze\u00dfakten in Sachen gegen den unbe\u00ac\\nkannten Urheber des an der Bank in Wyl und beziehungsweise\\nder Postverwaltung ver\u00fcbten Betruges angeordnet; dieser Ver\u00ac\\nf\u00fcgung wurde jedoch keine Folge gegeben.\\nII. Bei der heutigen Verhandlung halten Kl\u00e4gerin und Be\u00ac\\nklagter sowie der Litisdenunziat beider Parteien die gestellten\\nAntr\u00e4ge unter erneuter Begr\u00fcndung aufrecht; s\u00e4mmtliche Par\u00ac\\nteien erkl\u00e4ren, da\u00df sie wegen der nicht erfolgten Produktion\\nder Strafproze\u00dfakten mit R\u00fccksicht darauf, da\u00df die f\u00fcr den ge\u00ac\\ngenw\u00e4rtigen Proze\u00df erheblichen Aktenst\u00fccke in anerkannter und\\nbeglaubigter Abschrift bereits bei den Akten liegen, ein Ver\u00ac\\nschiebungsbegehren nicht stellen. Der Vertreter des beklagten\\nPostfiskus erkl\u00e4rt \u00fcberdem, er sehe sich nicht veranla\u00dft, auf die\\nAeu\u00dferungen des Anwaltes des Litisdenunziaten Untersee be\u00ac\\ntreffend die eventuelle Haftbarkeit des Litisdenunziaten zu er\u00ac\\nwidern, da im gegenw\u00e4rtigen Prozesse hier\u00fcber nicht zu ent\u00ac\\nscheiden sei, verwahre sich inde\u00df ausdr\u00fccklich dagegen, da\u00df aus\\nXII \u2014 1886\\n\\nseinem Stillschweigen irgend welche den Rechten seiner Partei\\npr\u00e4judizirliche Folgen gezogen werden.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Es ist im gegenw\u00e4rtigen Prozesse einzig und allein \u00fcber\\nden Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den beklagten schweizerischen\\nPostfiskus zu entscheiden. Das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df zwischen der\\neinen oder andern Hauptpartei und dem Litisdenunziaten Unter\u00ac\\nsee ist, gem\u00e4\u00df Art. 15 der eidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung,\\nim gegenw\u00e4rtigen Verfahren nicht zu er\u00f6rtern.\\n2. Die Klage der Bank in Wyl gegen den Postfiskus quali\u00ac\\nirt sich als eine Kontraktsklage aus dem zwischen der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin als Absenderin des abhanden gekommenen Postst\u00fcckes\\neinerseits und der schweizerischen Postanstalt als Frachtf\u00fchrer\\nandrerseits abgeschlossenen Frachtgesch\u00e4fte und keineswegs als\\nDeliktsklage. Dieselbe wird nicht darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Post\\noder ihre Leute die Kl\u00e4gerin au\u00dferkontraktlich durch eine rechts\u00ac\\nwidrige Handlung gesch\u00e4digt haben, sondern darauf, da\u00df die\\nPost ihre vertragliche Verpflichtung, das zum Transport \u00fcber\u00ac\\nnommene Postst\u00fcck an den in der Adresse desselben bezeichneten\\nEmpf\u00e4nger abzuliefern, nicht erf\u00fcllt habe. Es ist demnach von\\nvornherein klar, da\u00df die Ausf\u00fchrungen des Beklagten und des\\nLitisdenunziaten Untersee, die Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin sei nicht\\ndurch Delikt der Post oder ihrer Leute sondern durch Delikt\\neines Dritten herbeigef\u00fchrt worden, vollst\u00e4ndig fehl gehen, da\\nsie das Klagefundament gar nicht treffen.\\n3. Die kontraktliche Haftung der Postanstalt f\u00fcr von ihr zum\\nTransport \u00fcbernommene, mit Werthangabe versehene Post\u00ac\\ngegenst\u00e4nde wird grunds\u00e4tzlich durch die Art. 12 und 15 des\\nPostregalgesetzes vom 24. Mai / 2. Juni 1849 normirt. Da\u00ac\\nnach haftet die Post f\u00fcr \u201eVerlust oder Besch\u00e4digung\u201c solcher\\nGegenst\u00e4nde nach Ma\u00dfgabe des eingeschriebenen Werthes, wenn\\nnicht einer der in Art. 15 leg. cit, vorgesehenen Befreiungs\u00ac\\ngr\u00fcnde vorliegt, speziell (worum es sich in casu einzig handeln\\nkann) der Befreiungsgrund der litt. b leg. cit., wonach die\\nEntsch\u00e4digungspflicht wegf\u00e4llt, wenn der Schaden nicht von\\neinem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist.\\nUnter \u201eVerlust\u201c eines eingeschriebenen Werthgegenstandes, wof\u00fcr\\ndie Post gem\u00e4\u00df Art. 12 cit. einzustehen hat, ist ohne Zweifel\\nnicht nur das \u201eVerlieren\u201c im engsten Sinne des Wortes, son\u00ac\\ndern jedes Abhandenkommen zu verstehen, m\u00f6ge nun dasselbe\\ndurch Verlieren im engern Sinne oder durch Ablieferung an\\neine zum Empfange nicht berechtigte Person oder durch Ent\u00ac\\nwendung seitens eines Postbeamten oder eines Dritten herbei\u00ac\\ngef\u00fchrt werden. Dies ergibt sich nicht nur, wie die Kl\u00e4gerin\\nausgef\u00fchrt hat, aus einer Vergleichung des Art. 12 mit dem\\nArt. 17 des Postregalgesetzes sondern folgt auch durchaus aus\\nder Natur der Sache. Die Post hat kontraktlich den Trans\u00ac\\nport des Postst\u00fcckes an den Adressaten \u00fcbernommen; sie hat f\u00fcr\\ndie Erf\u00fcllung dieser ihrer Vertragspflicht in ganzem Umfange,\\nalso auch f\u00fcr die richtige Ablieferung an den Adressaten ein\u00ac\\nzustehen und zwar haftet sie so lange, als sie nicht ihrerseits\\neinen Befreiungsgrund nachweist. Diese Vertheilung der Be\u00ac\\nweislast folgt sowohl aus der Textirung des Gesetzes (Art. 15 w.\\n\u201eDie Entsch\u00e4digungspflicht f\u00e4llt weg, wenn\u201c u. s. w.) als aus\\nallgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Denn nach allgemeiner Rechts\u00ac\\nregel hat der Schuldner, welcher auf Schadenersatz wegen Nicht\u00ac\\nerf\u00fcllung einer vertraglichen Verpflichtung belangt wird, seiner\u00ac\\nseits einredeweise seine Befreiung darzuthun, speziell nachzu\u00ac\\nweisen, da\u00df die Erf\u00fcllung ohne ein von ihm zu vertretendes\\nVerschulden unm\u00f6glich geworden ist.\\n4. Dem beklagten Postsiskus lag somit der Beweis ob, da\u00df\\ndas Abhandenkommen des fraglichen Postst\u00fcckes nicht durch ihn\\nresp. seine Leute verschuldet worden sei. Dieser Beweis aber ist\\nnicht erbracht. Denn:\\na. Wenn der Beklagte zun\u00e4chst einwendet, die Verwaltung\\nder Bank in Wyl habe selbst unvorsichtig und statutenwidrig\\ngehandelt, indem sie auf ein einfaches Telegramm hin eine\\nGeldsendung effektuirt habe, so ist diese Einwendung unerheblich.\\nSelbst wenn die Bankverwaltung gegen die Reglemente und\\nInstruktionen der Bank versto\u00dfen haben sollte, so w\u00fcrde dies\\ndoch das Rechtsverh\u00e4ltni\u00df der Kl\u00e4gerin zum beklagten Postfiskus\\nnicht ber\u00fchren. Der Transportvertrag zwischen diesen Parteien\\nist ohne Zweifel g\u00fcltig abgeschlossen worden.\\nb. Ebenso unbegr\u00fcndet ist die weitere Einwendung, der Be\u00ac\\nklagte habe durch die Ablieferung des Geldes an den Urheber\\ndes die Geldsendung verlangenden Telegramms den Transport\u00ac\\n\\nvertrag erf\u00fcllt. Es ist ja evident, da\u00df der Transportvertrag\\nzwischen der Absenderin und der Post nicht auf Ablieferung an\\ndiesen Unbekannten sondern auf Ablieferung an den Adressaten\\nder Sendung, Heinrich Amb\u00fchl aus Winzenberg, gerichtet war.\\nc. Da\u00df die Ablieferung an einen Unberechtigten etwa in\\nFolge mangelhafter Bezeichnung des Empf\u00e4ngers durch die Ab\u00ac\\nsenderin geschehen sei, ist nicht behauptet und h\u00e4tte mit Grund\\nnicht behauptet werden k\u00f6nnen; dies um so weniger, als that\u00ac\\ns\u00e4chlich durch das Postbescheinigungsbuch der Bank in Wyl in\\nVerbindung mit dem Inhalt der vom Postverwalter von Go\u00dfau\\naufgesetzten Identit\u00e4tsbescheinigung (s. oben Fakt. A) vollst\u00e4ndig\\nerwiesen ist, da\u00df die Adresse den Zusatz \u201ein Firma Gebr\u00fcder\\nAmb\u00fchl\u201c trug.\\nd. Demnach kann sich nur noch fragen, ob der beklagte\\nPostsiskus den Nachweis erbracht habe, da\u00df bei Pr\u00fcfung der\\nIdentit\u00e4t des Empf\u00e4ngers der streitigen Sendung mit aller der\u00ac\\njenigen Sorgfalt verfahren worden sei, welche im Postdienste\\nunter den gegebenen Verh\u00e4ltnissen \u00fcberhaupt verlangt werden\\nkann. Hief\u00fcr sind zweifellos die einschlagenden Bestimmungen\\nder Transportordnung f\u00fcr die schweizerischen Posten von erheb\u00ac\\nlicher Bedeutung, denn es ist doch gewi\u00df zweifellos, da\u00df in\\ndiesen Vorschriften eben die Ansicht der Postverwaltung selbst\\n\u00fcber die Anforderungen, welche an eine sorgf\u00e4ltige und vor\u00ac\\nsichtige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu stellen sind, zum Ausdrucke gelangt.\\nNun kennt Art. 23 der Transportordnung, seinem Wortlaute\\nnach, einen blos durch Zeugenbescheinigung zu erbringenden\\nIdentit\u00e4tsbeweis nicht; Ziffer 6 dieses Artikels, auf welchen sich\\nder Beklagte beruft, setzt, wie sein Wortlaut ganz unzweideutig\\nergibt, voraus, da\u00df der Adressat Ausweispapiere vorgewiesen\\nhat, sich aber derselben nicht ent\u00e4u\u00dfern kann. Es wird also hier\\nder Zeugenbeweis nur zu Erg\u00e4nzung des Beweises durch Le\u00ac\\ngitimationspapiere zugelassen. Gegen den Wortlaut der Trans\u00ac\\nportordnung ist also im vorliegenden Falle, wo der angebliche\\nHeinrich Amb\u00fchl gar keine Ausweispapiere vorwies, unzweifel\u00ac\\nhaft versto\u00dfen worden. Wenn man dem gegen\u00fcber annehmen\\nwollte nach Sinn und Geist der Transportordnung sei den\\nPostbeamten f\u00fcr au\u00dferordentliche F\u00e4lle die Zulassung auch\\nanderer Arten des Identit\u00e4tsbeweises als die in Art. 23 aus\u00ac\\ndr\u00fccklich normirten freigestellt, so wird dann aber jedenfalls\\ngefordert werden m\u00fcssen, da\u00df der Postbeamte dabei mit h\u00f6chster\\nVorsicht zu Werke gehe, da\u00df er speziell, wenn er sich mit einen\\nblo\u00dfen Zeugenbeweise, insbesondere einem solchen durch einen\\neinzigen Zeugen begn\u00fcgen will, den Zeugen als durchaus zu\u00ac\\nverl\u00e4\u00dfig und einsichtig kenne und sich vergewissere, da\u00df derselbe\\ndie Tragweite des von ihm geforderten Zeugnisses vollst\u00e4ndig\\neinsteht. Auch diese Anforderung ist hier nicht erf\u00fcllt worden.\\nder Postverwalter von Go\u00dfau, welcher einfach dem angeblichen\\nAdressaten ein, zudem in seiner Ueberschrift (\u201eProtokoll \u00fcber einen\\ngeleisteten Identit\u00e4tsbeweis\u201c) auf den Fall gar nicht passendes,\\nvon ihm entsprechend umge\u00e4ndertes Zeugni\u00df aush\u00e4ndigte und es\\ndemselben \u00fcberlie\u00df, die Unterschrift des vorgeschlagenen Zeugen\\nUntersee selbst einzuholen, hatte offenbar keine gen\u00fcgende Gewi\u00df\u00ac\\nheit, da\u00df der Zeuge die Tragweite der von ihm geforderten Er\u00ac\\nkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig \u00fcbersehe; dies mu\u00df um so mehr gelten, als\\nder (sonst allerdings als zuverl\u00e4\u00dfig und ehrenhaft bekannte) Vieh\u00ac\\nh\u00e4ndler Untersee, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, seine\\nSkripturen, wie dem Postverwalter bekannt war, nicht selbst be\u00ac\\nsorgte, also gewi\u00df nicht als feststehend angenommen werden konnte,\\nda\u00df er die Bedeutung eines ihm vorgelegten Schriftst\u00fcckes sofort\\nzu erkennen in der Lage sei. Zu Aufwendung gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt\\nwar denn auch im vorliegenden Falle um so mehr Veranlassung,\\nals es sich nicht etwa um eine unbedeutende, sondern um eine\\nverh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig bedeutende Geldsendung handelte.\\n5. Ist somit dem beklagten Postfiskus der ihm obliegende\\nEinrede= resp. Entschuldigungsbeweis mi\u00dflungen, so mu\u00df die\\nKlage in der Hauptsache gutgehei\u00dfen werden. Dagegen sind der\\nKl\u00e4gerin Zinsen erst vom Tage der Klageanhebung (19. De\u00ac\\nzember 1885) an zuzusprechen, da erst dadurch der Beklagte in\\nVerzug gesetzt wurde.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer beklagte schweizerische Postsiskus hat an die Kl\u00e4gerin\\ndie Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 19. De\u00ac\\nzember 1885 an zu bezahlen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 17 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"17\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_17\"}, {\"text\": \"Art. 12 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"12\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_12\"}, {\"text\": \"Art. 15 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"15\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_15\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_12_I_463"], "units": {}, "query_ms": 1.022071999614127}