{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_12_I_49", "bge", "CH", "I", "12_I_49", null, "1886-02-19", "1886-01-01", "de", "BGE 12 I 49", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "7. Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot.\nA. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke\nMorteau=Schweizergrenze, welche der Paris - Lyon-M\u00e9diter-\nran\u00e9e geh\u00f6rt, auf welcher aber damals die Jura=Bern=Luzern\nBahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei\nXII \u2014 1886\n\nwurde die Ehefrau des Rekurrenten get\u00f6dtet. Der Rekurrent be\u00ac\nlangte hierauf die Paris-Lyon-M\u00e9diterran\u00e9e und die Jura\u00ac\nBern=Luzern=Bahngesellschaft gemeinschaftlich vor dem franz\u00f6\u00ac\nsischen Gerichte, in dessen Sprengel der Unfall erfolgt war, auf\neine Entsch\u00e4digung von 200,000 Fr. Die Jura=Bern=Luzern\nBahngesellschaft bestritt gest\u00fctzt auf Art. 1 des schweizerisch\u00ac\nfranz\u00f6sischen Gerichtsstandsvertrages die Kompetenz der franz\u00f6\u00ac\nsischen Gerichte und siegte in zweiter Instanz mit ihrer Kompe\u00ac\ntenzeinrede ob. Daraufhin erlie\u00df die Jura=Bern=Luzern=Bahn\u00ac\ngesellschaft am 28. Juli 1885 mit Bewilligung des Gerichts\u00ac\npr\u00e4sidenten von Bern an den Rekurrenten eine \u201eKundmachung\nmit Vorladung,\u201c durch welche sie denselben auf Freitag den\n2. Oktober 1885 Nachmittags 3 Uhr vor die Civilaudienz des\nGerichtspr\u00e4sidenten von Bern lud, mit der Erkl\u00e4rung, da\u00df sie\nbei diesem Termine das Begehren stellen werde, es sei dem\nHerr Hugoniot eine peremtorische Pr\u00e4klusivfrist zur Anbringung\nseiner Entsch\u00e4digungsklage gegen die Jura=Bern=Luzern Bahn\u00ac\ngesellschaft zu bestimmen unter Kostenfolge. Sie f\u00fcgte inde\u00df bei,\nda\u00df sie, wenn Herr Hugoniot seine Entsch\u00e4digungsklage vor Ende\nSeptember bei den neuenburgischen Gerichten anbringen sollte,\nkeine Einwendung gegen diesen Gerichtsstand erheben werde\nund da\u00df sie die Zust\u00e4ndigkeit dieser Gerichte auch dann aner\u00ac\nkennen w\u00fcrde, wenn vor jenem Zeitpunkte Herr Hugoniot in\nrechtsverbindlicher Weise sich verpflichte, seine Entsch\u00e4digungs\u00ac\nklage binnen 6 Wochen unter Folge des Erl\u00f6schens derselben\nim Unterlassungsfalle vor den neuenburgischen Gerichten anzu\u00ac\nbringen.\nB. Gegen diese Ladung ergriff L. Hugoniot=Tissot den staats\u00ac\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er f\u00fchrt aus: Als\nin der Schweiz niedergelassener Franzose sei er nach Art. 1 des\nschweizerisch=franz\u00f6sischen Niederlassungsvertrages zum staats\u00ac\nrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht legitimirt. Die Provo\u00ac\nkation zur Klage, wie sie durch die angefochtene Ladung ange\u00ac\nstrebt werde, involvire eine Verletzung des eidgen\u00f6ssischen Eisen\u00ac\nbahnhaftpflichtgesetzes. Die in Art. 10 dieses Gesetzes vorgesehene\nzweij\u00e4hrige Klageverj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne nicht dadurch abge\u00e4ndert\ninsbesondere abgek\u00fcrzt werden, da\u00df der Berechtigte nach Ma\u00df\u00ac\ngabe kantonaler Gesetze zur Klage provozirt und ihm eine\nKlagefrist richterlich angesetzt werde. Uebrigens sei im vorliegen\u00ac\nden Falle der Rekurrent nicht den Vorschriften der bernischen,\nsondern denjenigen der neuenburgischen Proze\u00dfordnung unter\u00ac\nworfen. Denn nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den\nBau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872\nhaben die Eisenbahngesellschaften in jedem durch ihre Unter\u00ac\nnehmung ber\u00fchrten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an\nwelchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt\nwerden k\u00f6nnen. Hugoniot, als neuenburgischer Einwohner,\ndemnach berechtigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im\nKanton Neuenburg zu belangen; die neuenburgische Civilproze\u00df\u00ac\nordnung aber lasse die Provokation zur Klage, welche die ber\u00ac\nnische Proze\u00dfordnung allerdings kenne, nicht zu. Durch die\nangefochtene Ladung werde der Rekurrent dem ihm durch Art. 8\nleg. cit. gew\u00e4hrleisteten Gerichtsstand entzogen. Demnach werde\nbeantragt : qu\u2019il plaise au Haut Tribunal f\u00e9d\u00e9ral :\n1\u00b0 D\u00e9clarer bien fond\u00e9 le pr\u00e9sent recours de droit public\nde Lucien Hugoniot-Tissot.\n2\u00b0 En cons\u00e9quence annuler la signification et l\u2019assignation\ndu 3 Ao\u00fbt 1885 \u00e0 compara\u00eetre devant le Tribunal de Berne le\n2 Octobre 1885, comme irr\u00e9guli\u00e8res et contraires aux lois\nf\u00e9d\u00e9rales susvis\u00e9es.\n3\u00b0 Annuler cette m\u00eame signification, comme irr\u00e9guli\u00e8re, en\ntant que la compagnie du Jura-Berne somme le recourant \u00e0\nagir devant les tribunaux neuch\u00e2telois dans le terme de six\nsemaines.\n4\u00b0 Condamner la compagnie du Jura-Berne-Lucerne \u00e0 tous\nles frais et d\u00e9pens du recours.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\nrekursbeklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen\ngeltend: Es lie\u00dfe sich die proze\u00dfuale Statthaftigkeit des Rekur\u00ac\nses bezweifeln, da der bernische Richter \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit\nund die Statthaftigkeit des Provokationsverfahrens noch gar\nnicht entschieden habe. Die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\nwolle inde\u00df hierauf kein Gewicht legen, wie sie auch nicht be\u00ac\nstreiten wolle, da\u00df Hugoniot als Franzose zur Beschwerde le\u00ac\n\ngitimirt sei und da\u00df das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Re\u00ac\nkurses das zutreffende sei, obschon beides sich beanstanden lie\u00dfe.\nDagegen sei festzuhalten, da\u00df jedenfalls das Rechtsbegehren 3 der\nRekursschrift unstatthaft und gegenstandslos sei. Die Jura=Bern\u00ac\nLuzern Bahngesellschaft habe an den Rekurrenten gar keine Auf\u00ac\nforderung gerichtet, binnen Frist vor den neuenburgischen Ge\u00ac\nrichten zu klagen, sondern sie habe nur erkl\u00e4rt, da\u00df sie, wenn\nder Rekurrent binnen Frist klage, keine Einwendung gegen die\nKompetenz der neuenburgischen Gerichte erheben werde. In Be\u00ac\nzug auf die \u00fcbrigen Rekursbegehren sei vorerst zu bemerken, da\u00df\ndas eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu gar nicht\nzur Anwendung komme. Der Eisenbahnunfall, bei welchem die\nEhefrau des Rekurrenten get\u00f6dtet worden sei, habe sich auf\nranz\u00f6sischem Territorium, auf einer der Paris-Lyon-M\u00e9\u00ac\nditerran\u00e9e geh\u00f6rigen und von dieser betriebenen Eisenbahn\u00ac\nlinie ereignet. Die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft habe\nkeineswegs den Betrieb dieser Linien, sondern nur den Zugs\u00ac\ndienst auf derselben, zu Folge Vertrages mit der Paris\u00ac\nLyon-M\u00e9diterran\u00e9e, besorgt. Das eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaft\u00ac\npflichtgesetz aber finde zweifellos nur auf den auf schweizerischen\nKonezssionen beruhenden Betrieb des schweizerischen Eisenbahn\u00ac\nnetzes, nicht auf den Betrieb ausl\u00e4ndischer Bahnen Anwendung;\nin casu komme demnach nicht schweizerisches sondern franz\u00f6sisches\nRecht zur Anwendung. Wenn \u00fcbrigens auch das eidgen\u00f6ssische\nEisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar w\u00e4re, so k\u00f6nnte doch von\neiner Verletzung desselben nicht gesprochen werden. Die proze\u00dfua\u00ac\nlische Pr\u00e4klusivfrist, welche in Folge der Provokation zur Klage\nangesetzt werde, habe mit den materiell=rechtlichen Verj\u00e4hrungs\u00ac\nfristen nichts zu schaffen. Die bundesrechtliche Regelung der\nVerj\u00e4hrungsfristen ber\u00fchre die kantonalgesetzlich bestehenden pro\u00ac\nze\u00dfualischen Pr\u00e4klusivfristen nicht. Es sei denn auch bisher noch\nNiemandem eingefallen zu behaupten, da\u00df die Bestimmungen\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes und der Bundesspezial\u00ac\ngesetze \u00fcber die Verj\u00e4hrung den Vorschriften der kantonalen\nProze\u00dfordnungen \u00fcber die Provokation zur Klage derogiren, wie\ndies die nothwendige Folge der Anschauung des Rekurrenten sei.\nEbensowenig wie die Beschwerde wegen Verletzung des Haft\u00ac\npflichtgesetzes sei die andere Beschwerde begr\u00fcndet, da\u00df durch\ndas Provokationsverfahren vor dem Richteramte Bern der zu\u00ac\nst\u00e4ndige Gerichtsstand f\u00fcr den Rekurrenten ver\u00e4ndert werde.\nDas Provokationsverfahren sei kein selbst\u00e4ndiges Verfahren,\nsondern diene blos zur Einleitung des Prozesses. Zust\u00e4ndig f\u00fcr\ndasselbe sei daher, wie auch die bundesrechtliche Praxis aner\u00ac\nkenne, dasjenige Gericht, welches zu Beurtheilung des Haupt\u00ac\nprozesses kompetent sei. Dies sei aber in casu das bernische;\ndenn die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft habe ihren kon\u00ac\nzessionsm\u00e4ssigen Sitz in Bern und es seien somit die bernischen\nGerichte zu Beurtheilung des Anspruchs des Rekurrenten, auf\nwelchen sich die Provokation beziehe, kompetent. Der Rekurrent\nbehaupte nun allerdings, es seien auch die neuenburgischen Ge\u00ac\nrichte nach Art. 8 des Bundesgesetzes \u00fcber den Bau und Be\u00ac\ntrieb der Eisenbahnen zust\u00e4ndig. Allein auch wenn dem so w\u00e4re,\nso k\u00f6nnte doch wohl nichtsdestoweniger das Provokationsverfahren\nvor dem bernischen Gerichtsstande eingeleitet werden. Denn es\nw\u00e4ren alsdann sowohl die bernischen als die neuenburgischen\nGerichte, nach Wahl des Kl\u00e4gers, kompetent; wenn aber in\neinem solchen Falle bei dem einen der zust\u00e4ndigen Gerichte das\nProvokationsverfahren nach der dortigen Gesetzgebung statthaft\nfei, so habe der Kl\u00e4ger kein Recht, dagegen Einsprache zu er\u00ac\nheben, vorausgesetzt nur, da\u00df ihm das Recht nicht entzogen\nwerde, seine Klage binnen der ihm bestimmten Frist bei dem\u00ac\njenigen der beiden Gerichte anh\u00e4ngig zu machen, welches ihm\nkonvenire. Allein vorliegend sei ein Gerichtsstand im Kanton\nNeuenburg \u00fcberhaupt nicht begr\u00fcndet und zwar aus einem\ndoppelten Grunde. Erstens n\u00e4mlich beziehe sich das Eisenbahn\u00ac\ngesetz vom 23. Dezember 1872 auf den vorliegenden Fall \u00fcber\u00ac\nhaupt nicht. Das in Art. 8 dieses Gesetzes zu Gunsten der\nbetreffenden Kantonseinwohner vorgesehene Domizil beziehe sich\nnur auf solche Rechtsverh\u00e4ltnisse, welche in diesem Kanton oder\ndoch auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet worden\nseien. Schon der Titel des Gesetzes zeige, da\u00df dasselbe nur auf\nden Betrieb der Eisenbahnen auf schweizerischem Gebiete sich\nbeziehe; das gleiche folge auch aus der Botschaft des Bundes\u00ac\nrathes. Nun habe im vorliegenden Falle nicht eine vom Bunde\n\nkonzessionirte schweizerische Gesellschaft in Aus\u00fcbung ihres Be\u00ac\ntriebes den Unfall herbeigef\u00fchrt, sondern eine von Frankreich\nkonzessionirte, also fremde Gesellschaft, deren Unternehmung den\nKanton Neuenburg nicht ber\u00fchre. Art. 8 cit. sei also, wie be\u00ac\nmerkt, \u00fcberhaupt nicht anwendbar. Im weitern aber habe die\nJura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg nie\u00ac\nmals ein Domizil verzeigt, da dies nie von ihr verlangt\nworden sei. Ohne eine bestimmte Erkl\u00e4rung der Bahngesell\u00ac\nschaften aber bestehe das Spezialdomizil des Art. 8 des Eisen\u00ac\nbahngesetzes nicht. Sache der Kantonsregierungen sei es, die\nBahngesellschaften zur Domizilverzeigung anzuhalten; sie k\u00f6nnen\naber darauf auch verzichten und dies sei im vorliegenden Falle\ngeschehen. Demnach werde beantragt: Der Rekurs des Herr Hu\u00ac\ngoniot sei, soweit auf denselben eingetreten wird, als unbegr\u00fcndet\nabzuweisen.\nD. Der Amtsgerichtspr\u00e4sident von Bern, welchem zur Ver\u00ac\nnehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Ge\u00ac\nm\u00e4\u00df \u00a7 77 der Civilproze\u00dfordnung seien Ladungen und Wissen\u00ac\nlassungen von den Parteien zu erlassen und von dem Richter\nohne weitere Untersuchung ihrer Begr\u00fcndetheit zu bewilligen.\nDie Bewilligung einer solchen Vorkehr habe daher nicht die\nBedeutung eines die Rechte der Parteien ber\u00fchrenden richter\u00ac\nlichen Dekretes. Erst in dem anberaumten Termine habe der\nRichter die Sache sowohl mit Bezug auf seine Kompetenz als\nin materieller Hinsicht zu untersuchen und eine entsprechende\nVerf\u00fcgung zu erlassen. Die Bewilligung der Ladung dagegen\nbedeute nichts anderes, als da\u00df der Richter sich bereit erkl\u00e4re,\ndie Parteien an dem bestimmten Termine in seiner Audienz an\u00ac\nzuh\u00f6ren. Demnach k\u00f6nne hier von einem Eingriffe einer kanto\u00ac\nnalen Beh\u00f6rde in die Rechtssph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberall\nkeine Rede sein. Ueber die weitere Frage, ob das bernische Ge\u00ac\nricht zust\u00e4ndig und das Provokationsverfahren zul\u00e4ssig w\u00e4re,\nhabe der Gerichtspr\u00e4sident bei dieser Sachlage sich nicht aus\u00ac\nzusprechen; ja er sei hiezu nicht einmal berechtigt, da die ber\u00ac\nnische Gesetzgebung dem Richter untersage, sich \u00fcber einen Rechts\u00ac\nfall, der sp\u00e4ter von ihm zu entscheiden sei, vor dem Urtheile aus\u00ac\nzusprechen. Demnach werde beantragt: Es sei Herr Hugoniot mit\nden Schl\u00fcssen seiner Beschwerde vom 21. Sept. 1885 abzuweisen.\nE. In seiner Replik bek\u00e4mpft der Rekurrent in ausf\u00fchrlicher\nEr\u00f6rterung die Argumente der Rekursbeklagten; er sucht nament\u00ac\nlich auszuf\u00fchren, da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft in\nihrer Eigenschaft als schweizerische Eisenbahngesellschaft die,\nallerdings auf franz\u00f6sischem Territorium gelegene, Bahnstrecke,\nauf welcher sich der Unfall ereignete, betrieben habe und daher\nf\u00fcr Unf\u00e4lle auf dieser Strecke den Bestimmungen des eidge\u00ac\nn\u00f6ssischen Haftpflichtgesetzes unterstehe. Ferner habe die Jura\u00ac\nBern=Luzern Bahngesellschaft thats\u00e4chlich in einer Reihe von\nProzessen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte aner\u00ac\nkannt; in einem einzigen Falle habe sie dieselbe bestritten, sei\naber mit ihrer Kompetenzeinrede erstinstanzlich gest\u00fctzt auf Art. 8\ndes Eisenbahngesetzes abgewiesen worden und habe gegen dieses\nUrtheil kein Rechtsmittel ergriffen. Sie habe also anerkannt,\nda\u00df sie im Kanton Neuenburg ein Spezialdomizil besitze.\nF. Duplikando h\u00e4lt die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft\nan den Ausf\u00fchrungen ihrer Vernehmlassungsschrift unter er\u00ac\nneuter Begr\u00fcndung derselben fest; sie verweist namentlich noch\ndarauf, da\u00df die der Jurabahngesellschaft vom gro\u00dfen Rathe des\nKantons Neuenburg am 18. Mai 1870 verliehene Konzession\nunter der Bedingung ertheilt worden sei, da\u00df diese Gesellschaft\nim Kanton Neuenburg Domizil w\u00e4hle und der Jurisdiktion\nder Neuenburger Gerichte unterstellt sei \u201ein Bezug auf jede\n\u201eStreitigkeit, welche aus Anla\u00df des Baues oder Betriebes der\n\u201eauf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstrecken\n\u201esich ergeben k\u00f6nnte.\"\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist auch gegen\nblo\u00dfe Ladungen der Rekurs an die Bundesbeh\u00f6rden zul\u00e4ssig,\nsofern der Geladene die bundesrechtliche Kompetenz des Gerich\u00ac\ntes, vor welches er geladen wird, bestreitet. Diesem, namentlich\naus praktischen Gr\u00fcnden angenommenen, Satze gem\u00e4\u00df ist der\nRekurs gegen die Provokationsladung vom 28. Juli 1885\nstatthaft, obschon ja allerdings nicht zu verkennen ist, da\u00df der\nGerichtspr\u00e4sident von Bern dieselbe nach der bernischen Gesetz\u00ac\ngebung ohne weitere Pr\u00fcfung zu bewilligen hatte.\n2. Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundes\u00ac\nrechtspflege beschr\u00e4nkt das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse\n\nan das Bundesgericht nicht auf Schweizerb\u00fcrger; der Rekurrent\nist daher, obschon er nicht Schweizerb\u00fcrger sondern Franzose\nist, zum Rekurse berechtigt. Es handelt sich auch sachlich offen\u00ac\nbar durchaus nicht um solche bundesrechtliche Gew\u00e4hrleistungen,\nwelche nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Bestimmung oder nach\nder Natur der Sache blos f\u00fcr Schweizerb\u00fcrger G\u00fcltigkeit\nh\u00e4tten. Ebenso ist nicht richtig, da\u00df die Beschwerde lediglich\ndie unrichtige Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen des\neidgen\u00f6ssischen Rechtes r\u00fcge und da\u00df daher nicht der staats\u00ac\nrechtliche Rekurs sondern die eivilrechtliche Weiterziehung ge\u00ac\nm\u00e4\u00df Art. 29 und 30 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel w\u00e4re.\nDenn die Beschwerde behauptet ja wesentlich auch, der Rekur\u00ac\nrent werde durch das angefochtene Provokationsverfahren vor\nden bernischen Gerichten dem bundesrechtlich zust\u00e4ndigen Ge\u00ac\nrichtsstande entzogen; in dieser Richtung ist aber zweifellos der\nstaatsrechtliche Rekurs das zutreffende Rechtsmittel.\n3. Dieser Beschwerdegrund ist denn auch in erster Linie zu\npr\u00fcfen. Dabei f\u00e4llt in Betracht: Art. 8 Absatz 2 des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De\u00ac\nzember 1872 verpflichtet die Eisenbahngesellschaften, in jedem\ndurch ihre Unternehmung ber\u00fchrten Kanton ein Domizil zu\nverzeigen, \u201ean welchem sie von den betreffenden Kantonsein\u00ac\nwohnern belangt werden k\u00f6nnen.\u201c Neben dem, durch den kon\u00ac\nzessionsm\u00e4\u00dfigen Sitz der Gesellschaft bestimmten, allgemeinen\nGerichtsstand soll also f\u00fcr die Eisenbahngesellschaften in jedem\nvon ihnen ber\u00fchrten Kanton noch ein besonderer Gerichtsstand\nf\u00fcr Klagen der betreffenden Kantonseinwohner begr\u00fcndet wer\u00ac\nden; zwischen diesen beiden konkurrirenden Gerichtsst\u00e4nden hat\nder Kl\u00e4ger die Wahl. Da\u00df nun der besondere Gerichtsstand des\nArt. 8 Absatz 2 nur f\u00fcr Klagen gelten solle, welche aus Rechts\u00ac\nverh\u00e4ltnissen entspringen, die im betreffenden Kantone oder doch\nin der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet wurden, ist im Gesetze selbst\nnicht ausgesprochen; das Gesetz spricht vielmehr ganz allgemein\nund es d\u00fcrfen in dasselbe, nach bekannter Auslegungsregel,\nkeine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd\nsind. Demnach ist aber der Rekurrent berechtigt, die Rekursbe\u00ac\nklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft mit seiner Klage im\nKanton Neuenburg und gem\u00e4\u00df den neuenburgischen Proze\u00dfge\u00ac\nsetzen zu belangen. Da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\nder Vorschrift des Art. 8 Absatz 2 cit. nicht nachgekommen ist\nund ein Domizil im Kanton Neuenburg nicht verzeigt hat,\n\u00e4ndert hieran gewi\u00df nichts; vielmehr ist der Rekurrent berech\u00ac\ntigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft zu Erf\u00fcllung der\nihr gesetzlich obliegenden Pflicht, ein Domizil im Kanton Neuen\u00ac\nburg zu verzeigen, anzuhalten. Somit mu\u00df aber die Beschwerde\nin dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt werden, da\u00df die Provo\u00ac\nkationsladung vor den Gerichtspr\u00e4sidenten von Bern als unzu\u00ac\nl\u00e4ssig aufgehoben wird. Denn durch diese Ladung soll ja eben\ndem Rekurrenten sein Recht, die Jura=Bern=Luzern Bahngesell\u00ac\nschaft vor den neuenburgischen Gerichten und gem\u00e4\u00df den dortigen\nProze\u00dfgesetzen zu belangen, entzogen werden. Das dritte Rechts\u00ac\nbegehren des Rekurrenten dagegen ist, wie die Rekursbeklagte\nrichtig bemerkt, weil gegen ein blo\u00dfes Anerbieten der Jura\u00ac\nBern=Luzern Bahngesellschaft gerichtet, v\u00f6llig gegenstandslos.\n4. Da eine Streitigkeit gemischter Natur vorliegt, so ist dem\nRekurrenten gem\u00e4\u00df Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni\n1880 eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df die an\u00ac\ngefochtene Provokationsladung vom 28. 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Juli 1885 mit Bewilligung des Gerichts\u00ac\\npr\u00e4sidenten von Bern an den Rekurrenten eine \u201eKundmachung\\nmit Vorladung,\u201c durch welche sie denselben auf Freitag den\\n2. Oktober 1885 Nachmittags 3 Uhr vor die Civilaudienz des\\nGerichtspr\u00e4sidenten von Bern lud, mit der Erkl\u00e4rung, da\u00df sie\\nbei diesem Termine das Begehren stellen werde, es sei dem\\nHerr Hugoniot eine peremtorische Pr\u00e4klusivfrist zur Anbringung\\nseiner Entsch\u00e4digungsklage gegen die Jura=Bern=Luzern Bahn\u00ac\\ngesellschaft zu bestimmen unter Kostenfolge. Sie f\u00fcgte inde\u00df bei,\\nda\u00df sie, wenn Herr Hugoniot seine Entsch\u00e4digungsklage vor Ende\\nSeptember bei den neuenburgischen Gerichten anbringen sollte,\\nkeine Einwendung gegen diesen Gerichtsstand erheben werde\\nund da\u00df sie die Zust\u00e4ndigkeit dieser Gerichte auch dann aner\u00ac\\nkennen w\u00fcrde, wenn vor jenem Zeitpunkte Herr Hugoniot in\\nrechtsverbindlicher Weise sich verpflichte, seine Entsch\u00e4digungs\u00ac\\nklage binnen 6 Wochen unter Folge des Erl\u00f6schens derselben\\nim Unterlassungsfalle vor den neuenburgischen Gerichten anzu\u00ac\\nbringen.\\nB. Gegen diese Ladung ergriff L. Hugoniot=Tissot den staats\u00ac\\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er f\u00fchrt aus: Als\\nin der Schweiz niedergelassener Franzose sei er nach Art. 1 des\\nschweizerisch=franz\u00f6sischen Niederlassungsvertrages zum staats\u00ac\\nrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht legitimirt. Die Provo\u00ac\\nkation zur Klage, wie sie durch die angefochtene Ladung ange\u00ac\\nstrebt werde, involvire eine Verletzung des eidgen\u00f6ssischen Eisen\u00ac\\nbahnhaftpflichtgesetzes. Die in Art. 10 dieses Gesetzes vorgesehene\\nzweij\u00e4hrige Klageverj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne nicht dadurch abge\u00e4ndert\\ninsbesondere abgek\u00fcrzt werden, da\u00df der Berechtigte nach Ma\u00df\u00ac\\ngabe kantonaler Gesetze zur Klage provozirt und ihm eine\\nKlagefrist richterlich angesetzt werde. Uebrigens sei im vorliegen\u00ac\\nden Falle der Rekurrent nicht den Vorschriften der bernischen,\\nsondern denjenigen der neuenburgischen Proze\u00dfordnung unter\u00ac\\nworfen. Denn nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den\\nBau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872\\nhaben die Eisenbahngesellschaften in jedem durch ihre Unter\u00ac\\nnehmung ber\u00fchrten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an\\nwelchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt\\nwerden k\u00f6nnen. Hugoniot, als neuenburgischer Einwohner,\\ndemnach berechtigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im\\nKanton Neuenburg zu belangen; die neuenburgische Civilproze\u00df\u00ac\\nordnung aber lasse die Provokation zur Klage, welche die ber\u00ac\\nnische Proze\u00dfordnung allerdings kenne, nicht zu. Durch die\\nangefochtene Ladung werde der Rekurrent dem ihm durch Art. 8\\nleg. cit. gew\u00e4hrleisteten Gerichtsstand entzogen. Demnach werde\\nbeantragt : qu\u2019il plaise au Haut Tribunal f\u00e9d\u00e9ral :\\n1\u00b0 D\u00e9clarer bien fond\u00e9 le pr\u00e9sent recours de droit public\\nde Lucien Hugoniot-Tissot.\\n2\u00b0 En cons\u00e9quence annuler la signification et l\u2019assignation\\ndu 3 Ao\u00fbt 1885 \u00e0 compara\u00eetre devant le Tribunal de Berne le\\n2 Octobre 1885, comme irr\u00e9guli\u00e8res et contraires aux lois\\nf\u00e9d\u00e9rales susvis\u00e9es.\\n3\u00b0 Annuler cette m\u00eame signification, comme irr\u00e9guli\u00e8re, en\\ntant que la compagnie du Jura-Berne somme le recourant \u00e0\\nagir devant les tribunaux neuch\u00e2telois dans le terme de six\\nsemaines.\\n4\u00b0 Condamner la compagnie du Jura-Berne-Lucerne \u00e0 tous\\nles frais et d\u00e9pens du recours.\\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\\nrekursbeklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen\\ngeltend: Es lie\u00dfe sich die proze\u00dfuale Statthaftigkeit des Rekur\u00ac\\nses bezweifeln, da der bernische Richter \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit\\nund die Statthaftigkeit des Provokationsverfahrens noch gar\\nnicht entschieden habe. Die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\\nwolle inde\u00df hierauf kein Gewicht legen, wie sie auch nicht be\u00ac\\nstreiten wolle, da\u00df Hugoniot als Franzose zur Beschwerde le\u00ac\\n\\ngitimirt sei und da\u00df das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Re\u00ac\\nkurses das zutreffende sei, obschon beides sich beanstanden lie\u00dfe.\\nDagegen sei festzuhalten, da\u00df jedenfalls das Rechtsbegehren 3 der\\nRekursschrift unstatthaft und gegenstandslos sei. Die Jura=Bern\u00ac\\nLuzern Bahngesellschaft habe an den Rekurrenten gar keine Auf\u00ac\\nforderung gerichtet, binnen Frist vor den neuenburgischen Ge\u00ac\\nrichten zu klagen, sondern sie habe nur erkl\u00e4rt, da\u00df sie, wenn\\nder Rekurrent binnen Frist klage, keine Einwendung gegen die\\nKompetenz der neuenburgischen Gerichte erheben werde. In Be\u00ac\\nzug auf die \u00fcbrigen Rekursbegehren sei vorerst zu bemerken, da\u00df\\ndas eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu gar nicht\\nzur Anwendung komme. Der Eisenbahnunfall, bei welchem die\\nEhefrau des Rekurrenten get\u00f6dtet worden sei, habe sich auf\\nranz\u00f6sischem Territorium, auf einer der Paris-Lyon-M\u00e9\u00ac\\nditerran\u00e9e geh\u00f6rigen und von dieser betriebenen Eisenbahn\u00ac\\nlinie ereignet. Die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft habe\\nkeineswegs den Betrieb dieser Linien, sondern nur den Zugs\u00ac\\ndienst auf derselben, zu Folge Vertrages mit der Paris\u00ac\\nLyon-M\u00e9diterran\u00e9e, besorgt. Das eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaft\u00ac\\npflichtgesetz aber finde zweifellos nur auf den auf schweizerischen\\nKonezssionen beruhenden Betrieb des schweizerischen Eisenbahn\u00ac\\nnetzes, nicht auf den Betrieb ausl\u00e4ndischer Bahnen Anwendung;\\nin casu komme demnach nicht schweizerisches sondern franz\u00f6sisches\\nRecht zur Anwendung. Wenn \u00fcbrigens auch das eidgen\u00f6ssische\\nEisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar w\u00e4re, so k\u00f6nnte doch von\\neiner Verletzung desselben nicht gesprochen werden. Die proze\u00dfua\u00ac\\nlische Pr\u00e4klusivfrist, welche in Folge der Provokation zur Klage\\nangesetzt werde, habe mit den materiell=rechtlichen Verj\u00e4hrungs\u00ac\\nfristen nichts zu schaffen. Die bundesrechtliche Regelung der\\nVerj\u00e4hrungsfristen ber\u00fchre die kantonalgesetzlich bestehenden pro\u00ac\\nze\u00dfualischen Pr\u00e4klusivfristen nicht. Es sei denn auch bisher noch\\nNiemandem eingefallen zu behaupten, da\u00df die Bestimmungen\\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes und der Bundesspezial\u00ac\\ngesetze \u00fcber die Verj\u00e4hrung den Vorschriften der kantonalen\\nProze\u00dfordnungen \u00fcber die Provokation zur Klage derogiren, wie\\ndies die nothwendige Folge der Anschauung des Rekurrenten sei.\\nEbensowenig wie die Beschwerde wegen Verletzung des Haft\u00ac\\npflichtgesetzes sei die andere Beschwerde begr\u00fcndet, da\u00df durch\\ndas Provokationsverfahren vor dem Richteramte Bern der zu\u00ac\\nst\u00e4ndige Gerichtsstand f\u00fcr den Rekurrenten ver\u00e4ndert werde.\\nDas Provokationsverfahren sei kein selbst\u00e4ndiges Verfahren,\\nsondern diene blos zur Einleitung des Prozesses. Zust\u00e4ndig f\u00fcr\\ndasselbe sei daher, wie auch die bundesrechtliche Praxis aner\u00ac\\nkenne, dasjenige Gericht, welches zu Beurtheilung des Haupt\u00ac\\nprozesses kompetent sei. Dies sei aber in casu das bernische;\\ndenn die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft habe ihren kon\u00ac\\nzessionsm\u00e4ssigen Sitz in Bern und es seien somit die bernischen\\nGerichte zu Beurtheilung des Anspruchs des Rekurrenten, auf\\nwelchen sich die Provokation beziehe, kompetent. Der Rekurrent\\nbehaupte nun allerdings, es seien auch die neuenburgischen Ge\u00ac\\nrichte nach Art. 8 des Bundesgesetzes \u00fcber den Bau und Be\u00ac\\ntrieb der Eisenbahnen zust\u00e4ndig. Allein auch wenn dem so w\u00e4re,\\nso k\u00f6nnte doch wohl nichtsdestoweniger das Provokationsverfahren\\nvor dem bernischen Gerichtsstande eingeleitet werden. Denn es\\nw\u00e4ren alsdann sowohl die bernischen als die neuenburgischen\\nGerichte, nach Wahl des Kl\u00e4gers, kompetent; wenn aber in\\neinem solchen Falle bei dem einen der zust\u00e4ndigen Gerichte das\\nProvokationsverfahren nach der dortigen Gesetzgebung statthaft\\nfei, so habe der Kl\u00e4ger kein Recht, dagegen Einsprache zu er\u00ac\\nheben, vorausgesetzt nur, da\u00df ihm das Recht nicht entzogen\\nwerde, seine Klage binnen der ihm bestimmten Frist bei dem\u00ac\\njenigen der beiden Gerichte anh\u00e4ngig zu machen, welches ihm\\nkonvenire. Allein vorliegend sei ein Gerichtsstand im Kanton\\nNeuenburg \u00fcberhaupt nicht begr\u00fcndet und zwar aus einem\\ndoppelten Grunde. Erstens n\u00e4mlich beziehe sich das Eisenbahn\u00ac\\ngesetz vom 23. Dezember 1872 auf den vorliegenden Fall \u00fcber\u00ac\\nhaupt nicht. Das in Art. 8 dieses Gesetzes zu Gunsten der\\nbetreffenden Kantonseinwohner vorgesehene Domizil beziehe sich\\nnur auf solche Rechtsverh\u00e4ltnisse, welche in diesem Kanton oder\\ndoch auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet worden\\nseien. Schon der Titel des Gesetzes zeige, da\u00df dasselbe nur auf\\nden Betrieb der Eisenbahnen auf schweizerischem Gebiete sich\\nbeziehe; das gleiche folge auch aus der Botschaft des Bundes\u00ac\\nrathes. Nun habe im vorliegenden Falle nicht eine vom Bunde\\n\\nkonzessionirte schweizerische Gesellschaft in Aus\u00fcbung ihres Be\u00ac\\ntriebes den Unfall herbeigef\u00fchrt, sondern eine von Frankreich\\nkonzessionirte, also fremde Gesellschaft, deren Unternehmung den\\nKanton Neuenburg nicht ber\u00fchre. Art. 8 cit. sei also, wie be\u00ac\\nmerkt, \u00fcberhaupt nicht anwendbar. Im weitern aber habe die\\nJura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg nie\u00ac\\nmals ein Domizil verzeigt, da dies nie von ihr verlangt\\nworden sei. Ohne eine bestimmte Erkl\u00e4rung der Bahngesell\u00ac\\nschaften aber bestehe das Spezialdomizil des Art. 8 des Eisen\u00ac\\nbahngesetzes nicht. Sache der Kantonsregierungen sei es, die\\nBahngesellschaften zur Domizilverzeigung anzuhalten; sie k\u00f6nnen\\naber darauf auch verzichten und dies sei im vorliegenden Falle\\ngeschehen. Demnach werde beantragt: Der Rekurs des Herr Hu\u00ac\\ngoniot sei, soweit auf denselben eingetreten wird, als unbegr\u00fcndet\\nabzuweisen.\\nD. Der Amtsgerichtspr\u00e4sident von Bern, welchem zur Ver\u00ac\\nnehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df \u00a7 77 der Civilproze\u00dfordnung seien Ladungen und Wissen\u00ac\\nlassungen von den Parteien zu erlassen und von dem Richter\\nohne weitere Untersuchung ihrer Begr\u00fcndetheit zu bewilligen.\\nDie Bewilligung einer solchen Vorkehr habe daher nicht die\\nBedeutung eines die Rechte der Parteien ber\u00fchrenden richter\u00ac\\nlichen Dekretes. Erst in dem anberaumten Termine habe der\\nRichter die Sache sowohl mit Bezug auf seine Kompetenz als\\nin materieller Hinsicht zu untersuchen und eine entsprechende\\nVerf\u00fcgung zu erlassen. Die Bewilligung der Ladung dagegen\\nbedeute nichts anderes, als da\u00df der Richter sich bereit erkl\u00e4re,\\ndie Parteien an dem bestimmten Termine in seiner Audienz an\u00ac\\nzuh\u00f6ren. Demnach k\u00f6nne hier von einem Eingriffe einer kanto\u00ac\\nnalen Beh\u00f6rde in die Rechtssph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberall\\nkeine Rede sein. Ueber die weitere Frage, ob das bernische Ge\u00ac\\nricht zust\u00e4ndig und das Provokationsverfahren zul\u00e4ssig w\u00e4re,\\nhabe der Gerichtspr\u00e4sident bei dieser Sachlage sich nicht aus\u00ac\\nzusprechen; ja er sei hiezu nicht einmal berechtigt, da die ber\u00ac\\nnische Gesetzgebung dem Richter untersage, sich \u00fcber einen Rechts\u00ac\\nfall, der sp\u00e4ter von ihm zu entscheiden sei, vor dem Urtheile aus\u00ac\\nzusprechen. Demnach werde beantragt: Es sei Herr Hugoniot mit\\nden Schl\u00fcssen seiner Beschwerde vom 21. Sept. 1885 abzuweisen.\\nE. In seiner Replik bek\u00e4mpft der Rekurrent in ausf\u00fchrlicher\\nEr\u00f6rterung die Argumente der Rekursbeklagten; er sucht nament\u00ac\\nlich auszuf\u00fchren, da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft in\\nihrer Eigenschaft als schweizerische Eisenbahngesellschaft die,\\nallerdings auf franz\u00f6sischem Territorium gelegene, Bahnstrecke,\\nauf welcher sich der Unfall ereignete, betrieben habe und daher\\nf\u00fcr Unf\u00e4lle auf dieser Strecke den Bestimmungen des eidge\u00ac\\nn\u00f6ssischen Haftpflichtgesetzes unterstehe. Ferner habe die Jura\u00ac\\nBern=Luzern Bahngesellschaft thats\u00e4chlich in einer Reihe von\\nProzessen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte aner\u00ac\\nkannt; in einem einzigen Falle habe sie dieselbe bestritten, sei\\naber mit ihrer Kompetenzeinrede erstinstanzlich gest\u00fctzt auf Art. 8\\ndes Eisenbahngesetzes abgewiesen worden und habe gegen dieses\\nUrtheil kein Rechtsmittel ergriffen. Sie habe also anerkannt,\\nda\u00df sie im Kanton Neuenburg ein Spezialdomizil besitze.\\nF. Duplikando h\u00e4lt die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft\\nan den Ausf\u00fchrungen ihrer Vernehmlassungsschrift unter er\u00ac\\nneuter Begr\u00fcndung derselben fest; sie verweist namentlich noch\\ndarauf, da\u00df die der Jurabahngesellschaft vom gro\u00dfen Rathe des\\nKantons Neuenburg am 18. Mai 1870 verliehene Konzession\\nunter der Bedingung ertheilt worden sei, da\u00df diese Gesellschaft\\nim Kanton Neuenburg Domizil w\u00e4hle und der Jurisdiktion\\nder Neuenburger Gerichte unterstellt sei \u201ein Bezug auf jede\\n\u201eStreitigkeit, welche aus Anla\u00df des Baues oder Betriebes der\\n\u201eauf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstrecken\\n\u201esich ergeben k\u00f6nnte.\\\"\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist auch gegen\\nblo\u00dfe Ladungen der Rekurs an die Bundesbeh\u00f6rden zul\u00e4ssig,\\nsofern der Geladene die bundesrechtliche Kompetenz des Gerich\u00ac\\ntes, vor welches er geladen wird, bestreitet. Diesem, namentlich\\naus praktischen Gr\u00fcnden angenommenen, Satze gem\u00e4\u00df ist der\\nRekurs gegen die Provokationsladung vom 28. Juli 1885\\nstatthaft, obschon ja allerdings nicht zu verkennen ist, da\u00df der\\nGerichtspr\u00e4sident von Bern dieselbe nach der bernischen Gesetz\u00ac\\ngebung ohne weitere Pr\u00fcfung zu bewilligen hatte.\\n2. Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundes\u00ac\\nrechtspflege beschr\u00e4nkt das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse\\n\\nan das Bundesgericht nicht auf Schweizerb\u00fcrger; der Rekurrent\\nist daher, obschon er nicht Schweizerb\u00fcrger sondern Franzose\\nist, zum Rekurse berechtigt. Es handelt sich auch sachlich offen\u00ac\\nbar durchaus nicht um solche bundesrechtliche Gew\u00e4hrleistungen,\\nwelche nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Bestimmung oder nach\\nder Natur der Sache blos f\u00fcr Schweizerb\u00fcrger G\u00fcltigkeit\\nh\u00e4tten. Ebenso ist nicht richtig, da\u00df die Beschwerde lediglich\\ndie unrichtige Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen des\\neidgen\u00f6ssischen Rechtes r\u00fcge und da\u00df daher nicht der staats\u00ac\\nrechtliche Rekurs sondern die eivilrechtliche Weiterziehung ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df Art. 29 und 30 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel w\u00e4re.\\nDenn die Beschwerde behauptet ja wesentlich auch, der Rekur\u00ac\\nrent werde durch das angefochtene Provokationsverfahren vor\\nden bernischen Gerichten dem bundesrechtlich zust\u00e4ndigen Ge\u00ac\\nrichtsstande entzogen; in dieser Richtung ist aber zweifellos der\\nstaatsrechtliche Rekurs das zutreffende Rechtsmittel.\\n3. Dieser Beschwerdegrund ist denn auch in erster Linie zu\\npr\u00fcfen. Dabei f\u00e4llt in Betracht: Art. 8 Absatz 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De\u00ac\\nzember 1872 verpflichtet die Eisenbahngesellschaften, in jedem\\ndurch ihre Unternehmung ber\u00fchrten Kanton ein Domizil zu\\nverzeigen, \u201ean welchem sie von den betreffenden Kantonsein\u00ac\\nwohnern belangt werden k\u00f6nnen.\u201c Neben dem, durch den kon\u00ac\\nzessionsm\u00e4\u00dfigen Sitz der Gesellschaft bestimmten, allgemeinen\\nGerichtsstand soll also f\u00fcr die Eisenbahngesellschaften in jedem\\nvon ihnen ber\u00fchrten Kanton noch ein besonderer Gerichtsstand\\nf\u00fcr Klagen der betreffenden Kantonseinwohner begr\u00fcndet wer\u00ac\\nden; zwischen diesen beiden konkurrirenden Gerichtsst\u00e4nden hat\\nder Kl\u00e4ger die Wahl. Da\u00df nun der besondere Gerichtsstand des\\nArt. 8 Absatz 2 nur f\u00fcr Klagen gelten solle, welche aus Rechts\u00ac\\nverh\u00e4ltnissen entspringen, die im betreffenden Kantone oder doch\\nin der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet wurden, ist im Gesetze selbst\\nnicht ausgesprochen; das Gesetz spricht vielmehr ganz allgemein\\nund es d\u00fcrfen in dasselbe, nach bekannter Auslegungsregel,\\nkeine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd\\nsind. Demnach ist aber der Rekurrent berechtigt, die Rekursbe\u00ac\\nklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft mit seiner Klage im\\nKanton Neuenburg und gem\u00e4\u00df den neuenburgischen Proze\u00dfge\u00ac\\nsetzen zu belangen. Da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\\nder Vorschrift des Art. 8 Absatz 2 cit. nicht nachgekommen ist\\nund ein Domizil im Kanton Neuenburg nicht verzeigt hat,\\n\u00e4ndert hieran gewi\u00df nichts; vielmehr ist der Rekurrent berech\u00ac\\ntigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft zu Erf\u00fcllung der\\nihr gesetzlich obliegenden Pflicht, ein Domizil im Kanton Neuen\u00ac\\nburg zu verzeigen, anzuhalten. Somit mu\u00df aber die Beschwerde\\nin dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt werden, da\u00df die Provo\u00ac\\nkationsladung vor den Gerichtspr\u00e4sidenten von Bern als unzu\u00ac\\nl\u00e4ssig aufgehoben wird. Denn durch diese Ladung soll ja eben\\ndem Rekurrenten sein Recht, die Jura=Bern=Luzern Bahngesell\u00ac\\nschaft vor den neuenburgischen Gerichten und gem\u00e4\u00df den dortigen\\nProze\u00dfgesetzen zu belangen, entzogen werden. Das dritte Rechts\u00ac\\nbegehren des Rekurrenten dagegen ist, wie die Rekursbeklagte\\nrichtig bemerkt, weil gegen ein blo\u00dfes Anerbieten der Jura\u00ac\\nBern=Luzern Bahngesellschaft gerichtet, v\u00f6llig gegenstandslos.\\n4. Da eine Streitigkeit gemischter Natur vorliegt, so ist dem\\nRekurrenten gem\u00e4\u00df Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni\\n\\n1880.  eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df die an\u00ac\\ngefochtene Provokationsladung vom 28. Juli 1885 als unzu\u00ac\\nl\u00e4ssig aufgehoben wird.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"7\", \"text\": \"Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot.\\nA. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke\\nMorteau=Schweizergrenze, welche der Paris - Lyon-M\u00e9diter-\\nran\u00e9e geh\u00f6rt, auf welcher aber damals die Jura=Bern=Luzern\\nBahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei\\nXII \u2014 1886\\n\\nwurde die Ehefrau des Rekurrenten get\u00f6dtet. Der Rekurrent be\u00ac\\nlangte hierauf die Paris-Lyon-M\u00e9diterran\u00e9e und die Jura\u00ac\\nBern=Luzern=Bahngesellschaft gemeinschaftlich vor dem franz\u00f6\u00ac\\nsischen Gerichte, in dessen Sprengel der Unfall erfolgt war, auf\\neine Entsch\u00e4digung von 200,000 Fr. Die Jura=Bern=Luzern\\nBahngesellschaft bestritt gest\u00fctzt auf Art. 1 des schweizerisch\u00ac\\nfranz\u00f6sischen Gerichtsstandsvertrages die Kompetenz der franz\u00f6\u00ac\\nsischen Gerichte und siegte in zweiter Instanz mit ihrer Kompe\u00ac\\ntenzeinrede ob. Daraufhin erlie\u00df die Jura=Bern=Luzern=Bahn\u00ac\\ngesellschaft am 28. Juli 1885 mit Bewilligung des Gerichts\u00ac\\npr\u00e4sidenten von Bern an den Rekurrenten eine \u201eKundmachung\\nmit Vorladung,\u201c durch welche sie denselben auf Freitag den\\n2. Oktober 1885 Nachmittags 3 Uhr vor die Civilaudienz des\\nGerichtspr\u00e4sidenten von Bern lud, mit der Erkl\u00e4rung, da\u00df sie\\nbei diesem Termine das Begehren stellen werde, es sei dem\\nHerr Hugoniot eine peremtorische Pr\u00e4klusivfrist zur Anbringung\\nseiner Entsch\u00e4digungsklage gegen die Jura=Bern=Luzern Bahn\u00ac\\ngesellschaft zu bestimmen unter Kostenfolge. Sie f\u00fcgte inde\u00df bei,\\nda\u00df sie, wenn Herr Hugoniot seine Entsch\u00e4digungsklage vor Ende\\nSeptember bei den neuenburgischen Gerichten anbringen sollte,\\nkeine Einwendung gegen diesen Gerichtsstand erheben werde\\nund da\u00df sie die Zust\u00e4ndigkeit dieser Gerichte auch dann aner\u00ac\\nkennen w\u00fcrde, wenn vor jenem Zeitpunkte Herr Hugoniot in\\nrechtsverbindlicher Weise sich verpflichte, seine Entsch\u00e4digungs\u00ac\\nklage binnen 6 Wochen unter Folge des Erl\u00f6schens derselben\\nim Unterlassungsfalle vor den neuenburgischen Gerichten anzu\u00ac\\nbringen.\\nB. Gegen diese Ladung ergriff L. Hugoniot=Tissot den staats\u00ac\\nrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er f\u00fchrt aus: Als\\nin der Schweiz niedergelassener Franzose sei er nach Art. 1 des\\nschweizerisch=franz\u00f6sischen Niederlassungsvertrages zum staats\u00ac\\nrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht legitimirt. Die Provo\u00ac\\nkation zur Klage, wie sie durch die angefochtene Ladung ange\u00ac\\nstrebt werde, involvire eine Verletzung des eidgen\u00f6ssischen Eisen\u00ac\\nbahnhaftpflichtgesetzes. Die in Art. 10 dieses Gesetzes vorgesehene\\nzweij\u00e4hrige Klageverj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne nicht dadurch abge\u00e4ndert\\ninsbesondere abgek\u00fcrzt werden, da\u00df der Berechtigte nach Ma\u00df\u00ac\\ngabe kantonaler Gesetze zur Klage provozirt und ihm eine\\nKlagefrist richterlich angesetzt werde. Uebrigens sei im vorliegen\u00ac\\nden Falle der Rekurrent nicht den Vorschriften der bernischen,\\nsondern denjenigen der neuenburgischen Proze\u00dfordnung unter\u00ac\\nworfen. Denn nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den\\nBau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872\\nhaben die Eisenbahngesellschaften in jedem durch ihre Unter\u00ac\\nnehmung ber\u00fchrten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an\\nwelchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt\\nwerden k\u00f6nnen. Hugoniot, als neuenburgischer Einwohner,\\ndemnach berechtigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im\\nKanton Neuenburg zu belangen; die neuenburgische Civilproze\u00df\u00ac\\nordnung aber lasse die Provokation zur Klage, welche die ber\u00ac\\nnische Proze\u00dfordnung allerdings kenne, nicht zu. Durch die\\nangefochtene Ladung werde der Rekurrent dem ihm durch Art. 8\\nleg. cit. gew\u00e4hrleisteten Gerichtsstand entzogen. Demnach werde\\nbeantragt : qu\u2019il plaise au Haut Tribunal f\u00e9d\u00e9ral :\\n1\u00b0 D\u00e9clarer bien fond\u00e9 le pr\u00e9sent recours de droit public\\nde Lucien Hugoniot-Tissot.\\n2\u00b0 En cons\u00e9quence annuler la signification et l\u2019assignation\\ndu 3 Ao\u00fbt 1885 \u00e0 compara\u00eetre devant le Tribunal de Berne le\\n2 Octobre 1885, comme irr\u00e9guli\u00e8res et contraires aux lois\\nf\u00e9d\u00e9rales susvis\u00e9es.\\n3\u00b0 Annuler cette m\u00eame signification, comme irr\u00e9guli\u00e8re, en\\ntant que la compagnie du Jura-Berne somme le recourant \u00e0\\nagir devant les tribunaux neuch\u00e2telois dans le terme de six\\nsemaines.\\n4\u00b0 Condamner la compagnie du Jura-Berne-Lucerne \u00e0 tous\\nles frais et d\u00e9pens du recours.\\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die\\nrekursbeklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen\\ngeltend: Es lie\u00dfe sich die proze\u00dfuale Statthaftigkeit des Rekur\u00ac\\nses bezweifeln, da der bernische Richter \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit\\nund die Statthaftigkeit des Provokationsverfahrens noch gar\\nnicht entschieden habe. Die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\\nwolle inde\u00df hierauf kein Gewicht legen, wie sie auch nicht be\u00ac\\nstreiten wolle, da\u00df Hugoniot als Franzose zur Beschwerde le\u00ac\\n\\ngitimirt sei und da\u00df das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Re\u00ac\\nkurses das zutreffende sei, obschon beides sich beanstanden lie\u00dfe.\\nDagegen sei festzuhalten, da\u00df jedenfalls das Rechtsbegehren 3 der\\nRekursschrift unstatthaft und gegenstandslos sei. Die Jura=Bern\u00ac\\nLuzern Bahngesellschaft habe an den Rekurrenten gar keine Auf\u00ac\\nforderung gerichtet, binnen Frist vor den neuenburgischen Ge\u00ac\\nrichten zu klagen, sondern sie habe nur erkl\u00e4rt, da\u00df sie, wenn\\nder Rekurrent binnen Frist klage, keine Einwendung gegen die\\nKompetenz der neuenburgischen Gerichte erheben werde. In Be\u00ac\\nzug auf die \u00fcbrigen Rekursbegehren sei vorerst zu bemerken, da\u00df\\ndas eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu gar nicht\\nzur Anwendung komme. Der Eisenbahnunfall, bei welchem die\\nEhefrau des Rekurrenten get\u00f6dtet worden sei, habe sich auf\\nranz\u00f6sischem Territorium, auf einer der Paris-Lyon-M\u00e9\u00ac\\nditerran\u00e9e geh\u00f6rigen und von dieser betriebenen Eisenbahn\u00ac\\nlinie ereignet. Die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft habe\\nkeineswegs den Betrieb dieser Linien, sondern nur den Zugs\u00ac\\ndienst auf derselben, zu Folge Vertrages mit der Paris\u00ac\\nLyon-M\u00e9diterran\u00e9e, besorgt. Das eidgen\u00f6ssische Eisenbahnhaft\u00ac\\npflichtgesetz aber finde zweifellos nur auf den auf schweizerischen\\nKonezssionen beruhenden Betrieb des schweizerischen Eisenbahn\u00ac\\nnetzes, nicht auf den Betrieb ausl\u00e4ndischer Bahnen Anwendung;\\nin casu komme demnach nicht schweizerisches sondern franz\u00f6sisches\\nRecht zur Anwendung. Wenn \u00fcbrigens auch das eidgen\u00f6ssische\\nEisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar w\u00e4re, so k\u00f6nnte doch von\\neiner Verletzung desselben nicht gesprochen werden. Die proze\u00dfua\u00ac\\nlische Pr\u00e4klusivfrist, welche in Folge der Provokation zur Klage\\nangesetzt werde, habe mit den materiell=rechtlichen Verj\u00e4hrungs\u00ac\\nfristen nichts zu schaffen. Die bundesrechtliche Regelung der\\nVerj\u00e4hrungsfristen ber\u00fchre die kantonalgesetzlich bestehenden pro\u00ac\\nze\u00dfualischen Pr\u00e4klusivfristen nicht. Es sei denn auch bisher noch\\nNiemandem eingefallen zu behaupten, da\u00df die Bestimmungen\\ndes eidgen\u00f6ssischen Obligationenrechtes und der Bundesspezial\u00ac\\ngesetze \u00fcber die Verj\u00e4hrung den Vorschriften der kantonalen\\nProze\u00dfordnungen \u00fcber die Provokation zur Klage derogiren, wie\\ndies die nothwendige Folge der Anschauung des Rekurrenten sei.\\nEbensowenig wie die Beschwerde wegen Verletzung des Haft\u00ac\\npflichtgesetzes sei die andere Beschwerde begr\u00fcndet, da\u00df durch\\ndas Provokationsverfahren vor dem Richteramte Bern der zu\u00ac\\nst\u00e4ndige Gerichtsstand f\u00fcr den Rekurrenten ver\u00e4ndert werde.\\nDas Provokationsverfahren sei kein selbst\u00e4ndiges Verfahren,\\nsondern diene blos zur Einleitung des Prozesses. Zust\u00e4ndig f\u00fcr\\ndasselbe sei daher, wie auch die bundesrechtliche Praxis aner\u00ac\\nkenne, dasjenige Gericht, welches zu Beurtheilung des Haupt\u00ac\\nprozesses kompetent sei. Dies sei aber in casu das bernische;\\ndenn die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft habe ihren kon\u00ac\\nzessionsm\u00e4ssigen Sitz in Bern und es seien somit die bernischen\\nGerichte zu Beurtheilung des Anspruchs des Rekurrenten, auf\\nwelchen sich die Provokation beziehe, kompetent. Der Rekurrent\\nbehaupte nun allerdings, es seien auch die neuenburgischen Ge\u00ac\\nrichte nach Art. 8 des Bundesgesetzes \u00fcber den Bau und Be\u00ac\\ntrieb der Eisenbahnen zust\u00e4ndig. Allein auch wenn dem so w\u00e4re,\\nso k\u00f6nnte doch wohl nichtsdestoweniger das Provokationsverfahren\\nvor dem bernischen Gerichtsstande eingeleitet werden. Denn es\\nw\u00e4ren alsdann sowohl die bernischen als die neuenburgischen\\nGerichte, nach Wahl des Kl\u00e4gers, kompetent; wenn aber in\\neinem solchen Falle bei dem einen der zust\u00e4ndigen Gerichte das\\nProvokationsverfahren nach der dortigen Gesetzgebung statthaft\\nfei, so habe der Kl\u00e4ger kein Recht, dagegen Einsprache zu er\u00ac\\nheben, vorausgesetzt nur, da\u00df ihm das Recht nicht entzogen\\nwerde, seine Klage binnen der ihm bestimmten Frist bei dem\u00ac\\njenigen der beiden Gerichte anh\u00e4ngig zu machen, welches ihm\\nkonvenire. Allein vorliegend sei ein Gerichtsstand im Kanton\\nNeuenburg \u00fcberhaupt nicht begr\u00fcndet und zwar aus einem\\ndoppelten Grunde. Erstens n\u00e4mlich beziehe sich das Eisenbahn\u00ac\\ngesetz vom 23. Dezember 1872 auf den vorliegenden Fall \u00fcber\u00ac\\nhaupt nicht. Das in Art. 8 dieses Gesetzes zu Gunsten der\\nbetreffenden Kantonseinwohner vorgesehene Domizil beziehe sich\\nnur auf solche Rechtsverh\u00e4ltnisse, welche in diesem Kanton oder\\ndoch auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet worden\\nseien. Schon der Titel des Gesetzes zeige, da\u00df dasselbe nur auf\\nden Betrieb der Eisenbahnen auf schweizerischem Gebiete sich\\nbeziehe; das gleiche folge auch aus der Botschaft des Bundes\u00ac\\nrathes. Nun habe im vorliegenden Falle nicht eine vom Bunde\\n\\nkonzessionirte schweizerische Gesellschaft in Aus\u00fcbung ihres Be\u00ac\\ntriebes den Unfall herbeigef\u00fchrt, sondern eine von Frankreich\\nkonzessionirte, also fremde Gesellschaft, deren Unternehmung den\\nKanton Neuenburg nicht ber\u00fchre. Art. 8 cit. sei also, wie be\u00ac\\nmerkt, \u00fcberhaupt nicht anwendbar. Im weitern aber habe die\\nJura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg nie\u00ac\\nmals ein Domizil verzeigt, da dies nie von ihr verlangt\\nworden sei. Ohne eine bestimmte Erkl\u00e4rung der Bahngesell\u00ac\\nschaften aber bestehe das Spezialdomizil des Art. 8 des Eisen\u00ac\\nbahngesetzes nicht. Sache der Kantonsregierungen sei es, die\\nBahngesellschaften zur Domizilverzeigung anzuhalten; sie k\u00f6nnen\\naber darauf auch verzichten und dies sei im vorliegenden Falle\\ngeschehen. Demnach werde beantragt: Der Rekurs des Herr Hu\u00ac\\ngoniot sei, soweit auf denselben eingetreten wird, als unbegr\u00fcndet\\nabzuweisen.\\nD. Der Amtsgerichtspr\u00e4sident von Bern, welchem zur Ver\u00ac\\nnehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df \u00a7 77 der Civilproze\u00dfordnung seien Ladungen und Wissen\u00ac\\nlassungen von den Parteien zu erlassen und von dem Richter\\nohne weitere Untersuchung ihrer Begr\u00fcndetheit zu bewilligen.\\nDie Bewilligung einer solchen Vorkehr habe daher nicht die\\nBedeutung eines die Rechte der Parteien ber\u00fchrenden richter\u00ac\\nlichen Dekretes. Erst in dem anberaumten Termine habe der\\nRichter die Sache sowohl mit Bezug auf seine Kompetenz als\\nin materieller Hinsicht zu untersuchen und eine entsprechende\\nVerf\u00fcgung zu erlassen. Die Bewilligung der Ladung dagegen\\nbedeute nichts anderes, als da\u00df der Richter sich bereit erkl\u00e4re,\\ndie Parteien an dem bestimmten Termine in seiner Audienz an\u00ac\\nzuh\u00f6ren. Demnach k\u00f6nne hier von einem Eingriffe einer kanto\u00ac\\nnalen Beh\u00f6rde in die Rechtssph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberall\\nkeine Rede sein. Ueber die weitere Frage, ob das bernische Ge\u00ac\\nricht zust\u00e4ndig und das Provokationsverfahren zul\u00e4ssig w\u00e4re,\\nhabe der Gerichtspr\u00e4sident bei dieser Sachlage sich nicht aus\u00ac\\nzusprechen; ja er sei hiezu nicht einmal berechtigt, da die ber\u00ac\\nnische Gesetzgebung dem Richter untersage, sich \u00fcber einen Rechts\u00ac\\nfall, der sp\u00e4ter von ihm zu entscheiden sei, vor dem Urtheile aus\u00ac\\nzusprechen. Demnach werde beantragt: Es sei Herr Hugoniot mit\\nden Schl\u00fcssen seiner Beschwerde vom 21. Sept. 1885 abzuweisen.\\nE. In seiner Replik bek\u00e4mpft der Rekurrent in ausf\u00fchrlicher\\nEr\u00f6rterung die Argumente der Rekursbeklagten; er sucht nament\u00ac\\nlich auszuf\u00fchren, da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft in\\nihrer Eigenschaft als schweizerische Eisenbahngesellschaft die,\\nallerdings auf franz\u00f6sischem Territorium gelegene, Bahnstrecke,\\nauf welcher sich der Unfall ereignete, betrieben habe und daher\\nf\u00fcr Unf\u00e4lle auf dieser Strecke den Bestimmungen des eidge\u00ac\\nn\u00f6ssischen Haftpflichtgesetzes unterstehe. Ferner habe die Jura\u00ac\\nBern=Luzern Bahngesellschaft thats\u00e4chlich in einer Reihe von\\nProzessen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte aner\u00ac\\nkannt; in einem einzigen Falle habe sie dieselbe bestritten, sei\\naber mit ihrer Kompetenzeinrede erstinstanzlich gest\u00fctzt auf Art. 8\\ndes Eisenbahngesetzes abgewiesen worden und habe gegen dieses\\nUrtheil kein Rechtsmittel ergriffen. Sie habe also anerkannt,\\nda\u00df sie im Kanton Neuenburg ein Spezialdomizil besitze.\\nF. Duplikando h\u00e4lt die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft\\nan den Ausf\u00fchrungen ihrer Vernehmlassungsschrift unter er\u00ac\\nneuter Begr\u00fcndung derselben fest; sie verweist namentlich noch\\ndarauf, da\u00df die der Jurabahngesellschaft vom gro\u00dfen Rathe des\\nKantons Neuenburg am 18. Mai 1870 verliehene Konzession\\nunter der Bedingung ertheilt worden sei, da\u00df diese Gesellschaft\\nim Kanton Neuenburg Domizil w\u00e4hle und der Jurisdiktion\\nder Neuenburger Gerichte unterstellt sei \u201ein Bezug auf jede\\n\u201eStreitigkeit, welche aus Anla\u00df des Baues oder Betriebes der\\n\u201eauf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstrecken\\n\u201esich ergeben k\u00f6nnte.\\\"\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist auch gegen\\nblo\u00dfe Ladungen der Rekurs an die Bundesbeh\u00f6rden zul\u00e4ssig,\\nsofern der Geladene die bundesrechtliche Kompetenz des Gerich\u00ac\\ntes, vor welches er geladen wird, bestreitet. Diesem, namentlich\\naus praktischen Gr\u00fcnden angenommenen, Satze gem\u00e4\u00df ist der\\nRekurs gegen die Provokationsladung vom 28. Juli 1885\\nstatthaft, obschon ja allerdings nicht zu verkennen ist, da\u00df der\\nGerichtspr\u00e4sident von Bern dieselbe nach der bernischen Gesetz\u00ac\\ngebung ohne weitere Pr\u00fcfung zu bewilligen hatte.\\n2. Art. 59 des Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundes\u00ac\\nrechtspflege beschr\u00e4nkt das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse\\n\\nan das Bundesgericht nicht auf Schweizerb\u00fcrger; der Rekurrent\\nist daher, obschon er nicht Schweizerb\u00fcrger sondern Franzose\\nist, zum Rekurse berechtigt. Es handelt sich auch sachlich offen\u00ac\\nbar durchaus nicht um solche bundesrechtliche Gew\u00e4hrleistungen,\\nwelche nach ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Bestimmung oder nach\\nder Natur der Sache blos f\u00fcr Schweizerb\u00fcrger G\u00fcltigkeit\\nh\u00e4tten. Ebenso ist nicht richtig, da\u00df die Beschwerde lediglich\\ndie unrichtige Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen des\\neidgen\u00f6ssischen Rechtes r\u00fcge und da\u00df daher nicht der staats\u00ac\\nrechtliche Rekurs sondern die eivilrechtliche Weiterziehung ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df Art. 29 und 30 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel w\u00e4re.\\nDenn die Beschwerde behauptet ja wesentlich auch, der Rekur\u00ac\\nrent werde durch das angefochtene Provokationsverfahren vor\\nden bernischen Gerichten dem bundesrechtlich zust\u00e4ndigen Ge\u00ac\\nrichtsstande entzogen; in dieser Richtung ist aber zweifellos der\\nstaatsrechtliche Rekurs das zutreffende Rechtsmittel.\\n3. Dieser Beschwerdegrund ist denn auch in erster Linie zu\\npr\u00fcfen. Dabei f\u00e4llt in Betracht: Art. 8 Absatz 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De\u00ac\\nzember 1872 verpflichtet die Eisenbahngesellschaften, in jedem\\ndurch ihre Unternehmung ber\u00fchrten Kanton ein Domizil zu\\nverzeigen, \u201ean welchem sie von den betreffenden Kantonsein\u00ac\\nwohnern belangt werden k\u00f6nnen.\u201c Neben dem, durch den kon\u00ac\\nzessionsm\u00e4\u00dfigen Sitz der Gesellschaft bestimmten, allgemeinen\\nGerichtsstand soll also f\u00fcr die Eisenbahngesellschaften in jedem\\nvon ihnen ber\u00fchrten Kanton noch ein besonderer Gerichtsstand\\nf\u00fcr Klagen der betreffenden Kantonseinwohner begr\u00fcndet wer\u00ac\\nden; zwischen diesen beiden konkurrirenden Gerichtsst\u00e4nden hat\\nder Kl\u00e4ger die Wahl. Da\u00df nun der besondere Gerichtsstand des\\nArt. 8 Absatz 2 nur f\u00fcr Klagen gelten solle, welche aus Rechts\u00ac\\nverh\u00e4ltnissen entspringen, die im betreffenden Kantone oder doch\\nin der Eidgenossenschaft begr\u00fcndet wurden, ist im Gesetze selbst\\nnicht ausgesprochen; das Gesetz spricht vielmehr ganz allgemein\\nund es d\u00fcrfen in dasselbe, nach bekannter Auslegungsregel,\\nkeine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd\\nsind. Demnach ist aber der Rekurrent berechtigt, die Rekursbe\u00ac\\nklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft mit seiner Klage im\\nKanton Neuenburg und gem\u00e4\u00df den neuenburgischen Proze\u00dfge\u00ac\\nsetzen zu belangen. Da\u00df die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft\\nder Vorschrift des Art. 8 Absatz 2 cit. nicht nachgekommen ist\\nund ein Domizil im Kanton Neuenburg nicht verzeigt hat,\\n\u00e4ndert hieran gewi\u00df nichts; vielmehr ist der Rekurrent berech\u00ac\\ntigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft zu Erf\u00fcllung der\\nihr gesetzlich obliegenden Pflicht, ein Domizil im Kanton Neuen\u00ac\\nburg zu verzeigen, anzuhalten. Somit mu\u00df aber die Beschwerde\\nin dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt werden, da\u00df die Provo\u00ac\\nkationsladung vor den Gerichtspr\u00e4sidenten von Bern als unzu\u00ac\\nl\u00e4ssig aufgehoben wird. Denn durch diese Ladung soll ja eben\\ndem Rekurrenten sein Recht, die Jura=Bern=Luzern Bahngesell\u00ac\\nschaft vor den neuenburgischen Gerichten und gem\u00e4\u00df den dortigen\\nProze\u00dfgesetzen zu belangen, entzogen werden. Das dritte Rechts\u00ac\\nbegehren des Rekurrenten dagegen ist, wie die Rekursbeklagte\\nrichtig bemerkt, weil gegen ein blo\u00dfes Anerbieten der Jura\u00ac\\nBern=Luzern Bahngesellschaft gerichtet, v\u00f6llig gegenstandslos.\\n4. Da eine Streitigkeit gemischter Natur vorliegt, so ist dem\\nRekurrenten gem\u00e4\u00df Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni\"}, {\"id\": \"1880\", \"text\": \"eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df die an\u00ac\\ngefochtene Provokationsladung vom 28. Juli 1885 als unzu\u00ac\\nl\u00e4ssig aufgehoben wird.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 8\\nleg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"8\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_8\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_12_I_49"], "units": {}, "query_ms": 0.7944059907458723}