{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_12_I_587", "bge", "CH", "I", "12_I_587", null, "1886-12-10", "1886-01-01", "de", "BGE 12 I 587", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "85. Urtheil vom 10. Dezember 1886 in Sachen\nBirrer gegen Seethalbahn.\nA. Durch Urtheil vom 1. Juli 1886 hat das Obergericht des\nKantons Luzern erkannt:\n1. Die Beklagte sei gehalten, an den Kl\u00e4ger die Summe\nvon 2000 Fr., nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883,\nzu bezahlen, mit der Mehrforderung sei der Kl\u00e4ger abgewiesen.\n2. Der Kl\u00e4ger habe einen Viertheil seiner Advokaturkosten\nsowie seine s\u00e4mmtlichen pers\u00f6nlichen Parteikosten an sich zu\ntragen. Alle \u00fcbrigen Kosten habe dagegen die Beklagte zu be\u00ac\nzahlen. Dieselbe habe sonach an den Kl\u00e4ger eine Kostenverg\u00fc\u00ac\ntung zu leisten von 207 Fr. 25 Cts.\n3. An ihre Anw\u00e4lte haben zu bezahlen:\na. Kl\u00e4ger an Herrn F\u00fcrsprech I. L. Schmid 376 Fr. 20 Cts.\nb. Beklagte an Herrn F\u00fcrsprech Dr. J. Winkler 202 Fr.\n65 Cts.\n(In obiger Kostenabrechnung sind dem kl\u00e4gerischen Anwalte\n80 Fr. pro Deposition f\u00fcr Expertenkosten berechnet, dem Kl\u00e4ger\nBirrer aber als Kostenverg\u00fctung seitens der Gegenpartei hie\u00ac\nvon nur 27 Fr. als die wirklichen Kosten der Expertise gutge\u00ac\nschrieben.)\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte die Beklagte aargauisch=luzer\u00ac\n\nnische Seethalbahngesellschaft am 10. September 1886 die Weiter\u00ac\nziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe datirt den 12. Sep\u00ac\ntember 1886 ergriff auch der Kl\u00e4ger die Weiterziehung gegen\ndas ihm laut Zustellungsbescheinigung der Obergerichtskanzlei\nam 23. August 1886 zugestellte obergerichtliche Urtheil. Seine\nRekurserkl\u00e4rung wurde am 12. September in der Privatwoh\u00ac\nnung des Obergerichtsweibels abgegeben und ist am 13. gleichen\nMonats bei der Obergerichtskanzlei eingelangt.\nC. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der\nBeklagten und ersten Rekurrentin: Es sei auf die Weiterzie\u00ac\nhung des Kl\u00e4gers als versp\u00e4tet nicht einzutreten und es sei die\nKlage des g\u00e4nzlichen abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich\ngesprochene Schadenersatzsumme im Sinne einer Theilung des\nentstandenen Schadens zu reduziren, unter Kostenfolge.\nDer Anwalt des Kl\u00e4gers und zweiten Rekurrenten tr\u00e4gt auf\nAbweisung der Versp\u00e4tungseinrede der Beklagten und in der\nSache selbst auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten\nBegehren, eventuell auf Herstellung des erstinstanzlichen Urtheils\nunter Kostenfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die der Weiterziehung des Kl\u00e4gers entgegengestellte Ein\u00ac\nrede der Versp\u00e4tung ist unbegr\u00fcndet. Nach der konstanten Pra\u00ac\nxis des Bundesgerichtes k\u00f6nnte sich der Kl\u00e4ger, auch wenn seine\nRekurserkl\u00e4rung vom 12./13. September wirklich versp\u00e4tet ein\u00ac\ngereicht worden w\u00e4re, dem von der Beklagten ergriffenen Rechts\u00ac\nmittel anschlie\u00dfen. Zudem war die Rekurserkl\u00e4rung vom 12.\n13. September nicht versp\u00e4tet. Allerdings ist als Tag der Ein\u00ac\nreichung derselben der 13. September, an welchem sie an die\nObergerichtskanzlei gelangte, zu betrachten und ist dieselbe so\u00ac\nmit erst am 21. Tage, vom 23. August (dem amtlich beschei\u00ac\nnigten Tage der Urtheilszustellung) an gerechnet, eingereicht\nworden. Allein der 12. September, der Tag, an welchem die\nzwanzigt\u00e4gige Frist des Art. 29 des Bundesgesetzes \u00fcber Or\u00ac\nganisation der Bundesrechtspflege in casu auslief, war nun ein\nSonntag und es konnte demnach gem\u00e4\u00df Art. 73 Absatz 2 der\neidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung die Rekurserkl\u00e4rung auch am\nn\u00e4chstfolgenden Tage noch g\u00fcltig eingelegt werden. Die Regel\ndes Art. 73 Absatz 2 cit. n\u00e4mlich ist, wenn auch direkt nur\nauf Prozesse anwendbar, welche beim Bundesgericht instruirt\nund von diesem erst= und letztinstanzlich beurtheilt werden, doch,\nin Ermangelung einer hief\u00fcr geltenden besondern Gesetzesbe\u00ac\nstimmung, analog auch f\u00fcr die Berechnung der Frist zur civil\u00ac\nrechtlichen Weiterziehung an das Bundesgericht gem\u00e4\u00df Art. 29\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege\nanzuwenden.\n2. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung ist die zweitinstanzliche Ent\u00ac\nscheidung einfach zu best\u00e4tigen und es ist somit die Beklagte\nf\u00fcr den Schaden, welcher dem Kl\u00e4ger durch den am 13. Januar\n1883 erlittenen Unfall verursacht wurde, haftbar zu erkl\u00e4ren.\nDie Parteien gehen dar\u00fcber einig, da\u00df dieser Unfall sich beim\nBaue und nicht beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten\nereignete. Die Beklagte ist somit gem\u00e4\u00df Art. 1 des Eisenbahn\u00ac\nhaftpflichtgesetzes nur dann verantwortlich, wenn der Unfall\ndurch ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, f\u00fcr\nwelche sie gem\u00e4\u00df Art. 3 leg. cit. einzustehen hat, herbeigef\u00fchrt\nwurde. Dies ist aber ohne weiters anzunehmen. Denn in that\u00ac\ns\u00e4chlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz festgestellt: Am\n13. Januar 1883 wurden sechs oberhalb der Station Eschen\u00ac\nbach stehende, mit einander verbundene, Schotterwagen mit Ma\u00ac\nterial beladen, um (ohne H\u00fclfe einer Maschine) \u00fcber ein Gef\u00e4ll\nvon 33,5 % nach der horizontalen Bahnstrecke bei der Station\nbef\u00f6rdert zu werden, von wo sie vermittelst einer bereitstehenden\nMaschine weitergef\u00fchrt werden sollten. Nachdem die Wagen be\u00ac\nladen waren, wurden dieselben von den dabei besch\u00e4ftigten\nArbeitern, zu welchen auch der Kl\u00e4ger geh\u00f6rte, bestiegen und\nwurde der Zug in Bewegung gesetzt. In Folge anf\u00e4nglich\nmangelhafter Funktion der Bremsen, konnte derselbe auf der\nhorizontalen Bahnstrecke bei der Station Eschenbach nicht an\u00ac\ngehalten werden, sondern fuhr \u00fcber dieselbe hinaus, kam von\nNeuem in ein Gef\u00e4ll von 35 % und bewegte sich nun mit\nstets wachsender Schnelligkeit vorw\u00e4rts. In der hiedurch verur\u00ac\nsachten Angst und Verwirrung sprangen mehrere der auf den\nWagen befindlichen Arbeiter, trotz des Zurufes des Aufsehers\nFrey, man solle die Bremsen gut fallen lassen und nicht ab\u00ac\n\nspringen, von denselben herunter, unter ihnen auch der Kl\u00e4ger,\nund es erlitt letzterer hiebei eine schwere k\u00f6rperliche Verletzung.\nDas \u201eDurchgehen\u201c des Zuges ist auf ein von der Beklagten\nzu vertretendes Verschulden zur\u00fcckzuf\u00fchren; die Beklagte selbst\nhat dies heute nicht mehr bestritten und konnte dies offenbar\nangesichts des Ergebnisses der technischen Expertise mit Grund\nnicht thun, stellt doch diese Expertise fest, da\u00df eine der wesent\u00ac\nlichen Ursachen des fraglichen Ereignisses die durch ungen\u00fcgende\nInstruktion und Erfahrung der Mannschaft veranla\u00dfte Unter\u00ac\nlassung aller sachgem\u00e4\u00dfen und unerl\u00e4\u00dflichen Vorsichtsma\u00dfregeln\nsei. Dagegen behauptet die Beklagte, der Unfall sei nicht durch\ndas \u201eDurchgehen\u201c des Zuges, sondern vielmehr einzig und\nallein durch das Abspringen des Kl\u00e4gers von demselben ver\u00ac\nursacht worden; w\u00e4re der Kl\u00e4ger, wie befohlen, ruhig sitzen ge\u00ac\nblieben, so w\u00e4re er gar nicht besch\u00e4digt worden, da der Zug\nschlie\u00dflich ohne Entgleisung habe zum Stehen gebracht werden\nk\u00f6nnen. In dem Abspringen, einer offenbar gef\u00e4hrlichen Hand\u00ac\nlung, liege ein Verschulden, zum mindesten ein Mitverschulden\ndes Kl\u00e4gers. Diesen Ausf\u00fchrungen kann nicht beigetreten wer\u00ac\nden. Allerdings ist die k\u00f6rperliche Verletzung des Kl\u00e4gers nicht\nunmittelbar durch das Durchgehen des Zuges verursacht worden,\nsondern erscheint als eine blos mittelbare Folge dieses Ereig\u00ac\nnisses. Allein der Kausalzusammenhang ist doch unzweifelhaft\ngegeben und durch keine willk\u00fcrliche und schuldhafte Handlung\ndes Kl\u00e4gers unterbrochen. Das Abspringen des Kl\u00e4gers von\ndem in raschester Bewegung befindlichen Zuge w\u00e4re freilich\nunter andern Umst\u00e4nden eine h\u00f6chst unvorsichtige Handlung.\nAllein hier wurde dasselbe verursacht durch den \u00fcberw\u00e4ltigenden\nEindruck unmittelbarer, pl\u00f6tzlicher Todesgefahr, welchen das\nmit \u201erasender Schnelligkeit\u201c erfolgende Dahinst\u00fcrmen des, an\u00ac\nscheinend jeder Beherrschung durch die F\u00fchrer, jeder Hemmung\ndurch die Bremsvorrichtungen entzogenen Materialzuges bei\nden auf demselben befindlichen Arbeitern hervorbringen mu\u00dfte\nund auch thats\u00e4chlich hervorgebracht hat. Wenn unter diesen\nVerh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4ger, dem m\u00e4chtigen Triebe der Selbster\u00ac\nhaltung folgend, ohne weitere Ueberlegung den zun\u00e4chst sich auf\u00ac\ndr\u00e4ngenden Weg, sein Leben zu retten, gew\u00e4hlt hat und vom\nZuge abgesprungen ist, so liegt hierin kein Verschulden; kalt\u00ac\nbl\u00fctige Abw\u00e4gung aller Chancen darf unter solchen Umst\u00e4nden\ngewi\u00df nicht verlangt werden.\n3. In Bezug auf das Quantitativ der Entsch\u00e4digung er\u00ac\nscheint die Beschwerde des Kl\u00e4gers theilweise als begr\u00fcndet.\nDerselbe hat in erster Linie eine Entsch\u00e4digung von 6000 Fr.,\nin zweiter Linie gem\u00e4\u00df dem erstinstanzlichen Urtheile eine solche\nvon 4500 Fr. sammt Verzugszins verlangt. Dies geht nun\nfreilich zu weit, dagegen erscheint eine Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4\u00ac\ndigung auf 3000 Fr. sammt Zins (ausschlie\u00dflich der bereits\nvon dem Bauunternehmer Bertschinger bezahlten Heilungskosten,\nals geboten. Denn: Der Kl\u00e4ger war zur Zeit des Unfalles\ncirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war\nnun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (f\u00fcr 250\nArbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt\nwerden d\u00fcrfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr\nkomplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsf\u00e4higkeit des\nrechten Armes des Kl\u00e4gers festgestellterma\u00dfen zeitlebens eine sehr\nbeschr\u00e4nkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsf\u00e4higkeit des\nKl\u00e4gers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschlie\u00dflich\nauf k\u00f6rperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em\u00ac\npfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschm\u00e4lert.\nDer dadurch dem Kl\u00e4ger entstehende Einkommensausfall ent\u00ac\nspricht einer Kapitalentsch\u00e4digung von circa 3000 Fr.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige\ndes Kl\u00e4gers wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df in Ab\u00e4n\u00ac\nderung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte\nverpflichtet wird, dem Kl\u00e4ger die Summe von 3000 Fr. nebst\nZins hievon seit dem 13. 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Denn: Der Kl\u00e4ger war zur Zeit des Unfalles\\ncirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war\\nnun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (f\u00fcr 250\\nArbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt\\nwerden d\u00fcrfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr\\nkomplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsf\u00e4higkeit des\\nrechten Armes des Kl\u00e4gers festgestellterma\u00dfen zeitlebens eine sehr\\nbeschr\u00e4nkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsf\u00e4higkeit des\\nKl\u00e4gers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschlie\u00dflich\\nauf k\u00f6rperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em\u00ac\\npfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschm\u00e4lert.\\nDer dadurch dem Kl\u00e4ger entstehende Einkommensausfall ent\u00ac\\nspricht einer Kapitalentsch\u00e4digung von circa 3000 Fr.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige\\ndes Kl\u00e4gers wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df in Ab\u00e4n\u00ac\\nderung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte\\nverpflichtet wird, dem Kl\u00e4ger die Summe von 3000 Fr. nebst\\nZins hievon seit dem 13. Januar 1883 zu bezahlen; im\\nUebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be\u00ac\\nwenden.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"85\", \"text\": \"Urtheil vom 10. Dezember 1886 in Sachen\\nBirrer gegen Seethalbahn.\\nA. Durch Urtheil vom 1. Juli 1886 hat das Obergericht des\\nKantons Luzern erkannt:\\n1. Die Beklagte sei gehalten, an den Kl\u00e4ger die Summe\\nvon 2000 Fr., nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883,\\nzu bezahlen, mit der Mehrforderung sei der Kl\u00e4ger abgewiesen.\\n2. Der Kl\u00e4ger habe einen Viertheil seiner Advokaturkosten\\nsowie seine s\u00e4mmtlichen pers\u00f6nlichen Parteikosten an sich zu\\ntragen. Alle \u00fcbrigen Kosten habe dagegen die Beklagte zu be\u00ac\\nzahlen. Dieselbe habe sonach an den Kl\u00e4ger eine Kostenverg\u00fc\u00ac\\ntung zu leisten von 207 Fr. 25 Cts.\\n3. An ihre Anw\u00e4lte haben zu bezahlen:\\na. Kl\u00e4ger an Herrn F\u00fcrsprech I. L. Schmid 376 Fr. 20 Cts.\\nb. Beklagte an Herrn F\u00fcrsprech Dr. J. Winkler 202 Fr.\\n65 Cts.\\n(In obiger Kostenabrechnung sind dem kl\u00e4gerischen Anwalte\\n80 Fr. pro Deposition f\u00fcr Expertenkosten berechnet, dem Kl\u00e4ger\\nBirrer aber als Kostenverg\u00fctung seitens der Gegenpartei hie\u00ac\\nvon nur 27 Fr. als die wirklichen Kosten der Expertise gutge\u00ac\\nschrieben.)\\nB. Gegen dieses Urtheil erkl\u00e4rte die Beklagte aargauisch=luzer\u00ac\\n\\nnische Seethalbahngesellschaft am 10. September 1886 die Weiter\u00ac\\nziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe datirt den 12. Sep\u00ac\\ntember 1886 ergriff auch der Kl\u00e4ger die Weiterziehung gegen\\ndas ihm laut Zustellungsbescheinigung der Obergerichtskanzlei\\nam 23. August 1886 zugestellte obergerichtliche Urtheil. Seine\\nRekurserkl\u00e4rung wurde am 12. September in der Privatwoh\u00ac\\nnung des Obergerichtsweibels abgegeben und ist am 13. gleichen\\nMonats bei der Obergerichtskanzlei eingelangt.\\nC. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der\\nBeklagten und ersten Rekurrentin: Es sei auf die Weiterzie\u00ac\\nhung des Kl\u00e4gers als versp\u00e4tet nicht einzutreten und es sei die\\nKlage des g\u00e4nzlichen abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich\\ngesprochene Schadenersatzsumme im Sinne einer Theilung des\\nentstandenen Schadens zu reduziren, unter Kostenfolge.\\nDer Anwalt des Kl\u00e4gers und zweiten Rekurrenten tr\u00e4gt auf\\nAbweisung der Versp\u00e4tungseinrede der Beklagten und in der\\nSache selbst auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten\\nBegehren, eventuell auf Herstellung des erstinstanzlichen Urtheils\\nunter Kostenfolge an.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die der Weiterziehung des Kl\u00e4gers entgegengestellte Ein\u00ac\\nrede der Versp\u00e4tung ist unbegr\u00fcndet. Nach der konstanten Pra\u00ac\\nxis des Bundesgerichtes k\u00f6nnte sich der Kl\u00e4ger, auch wenn seine\\nRekurserkl\u00e4rung vom 12./13. September wirklich versp\u00e4tet ein\u00ac\\ngereicht worden w\u00e4re, dem von der Beklagten ergriffenen Rechts\u00ac\\nmittel anschlie\u00dfen. Zudem war die Rekurserkl\u00e4rung vom 12.\\n13. September nicht versp\u00e4tet. Allerdings ist als Tag der Ein\u00ac\\nreichung derselben der 13. September, an welchem sie an die\\nObergerichtskanzlei gelangte, zu betrachten und ist dieselbe so\u00ac\\nmit erst am 21. Tage, vom 23. August (dem amtlich beschei\u00ac\\nnigten Tage der Urtheilszustellung) an gerechnet, eingereicht\\nworden. Allein der 12. September, der Tag, an welchem die\\nzwanzigt\u00e4gige Frist des Art. 29 des Bundesgesetzes \u00fcber Or\u00ac\\nganisation der Bundesrechtspflege in casu auslief, war nun ein\\nSonntag und es konnte demnach gem\u00e4\u00df Art. 73 Absatz 2 der\\neidgen\u00f6ssischen Civilproze\u00dfordnung die Rekurserkl\u00e4rung auch am\\nn\u00e4chstfolgenden Tage noch g\u00fcltig eingelegt werden. Die Regel\\ndes Art. 73 Absatz 2 cit. n\u00e4mlich ist, wenn auch direkt nur\\nauf Prozesse anwendbar, welche beim Bundesgericht instruirt\\nund von diesem erst= und letztinstanzlich beurtheilt werden, doch,\\nin Ermangelung einer hief\u00fcr geltenden besondern Gesetzesbe\u00ac\\nstimmung, analog auch f\u00fcr die Berechnung der Frist zur civil\u00ac\\nrechtlichen Weiterziehung an das Bundesgericht gem\u00e4\u00df Art. 29\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber Organisation der Bundesrechtspflege\\nanzuwenden.\\n2. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung ist die zweitinstanzliche Ent\u00ac\\nscheidung einfach zu best\u00e4tigen und es ist somit die Beklagte\\nf\u00fcr den Schaden, welcher dem Kl\u00e4ger durch den am 13. Januar\"}, {\"id\": \"1883\", \"text\": \"erlittenen Unfall verursacht wurde, haftbar zu erkl\u00e4ren.\\nDie Parteien gehen dar\u00fcber einig, da\u00df dieser Unfall sich beim\\nBaue und nicht beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten\\nereignete. Die Beklagte ist somit gem\u00e4\u00df Art. 1 des Eisenbahn\u00ac\\nhaftpflichtgesetzes nur dann verantwortlich, wenn der Unfall\\ndurch ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, f\u00fcr\\nwelche sie gem\u00e4\u00df Art. 3 leg. cit. einzustehen hat, herbeigef\u00fchrt\\nwurde. Dies ist aber ohne weiters anzunehmen. Denn in that\u00ac\\ns\u00e4chlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz festgestellt: Am\\n13. Januar 1883 wurden sechs oberhalb der Station Eschen\u00ac\\nbach stehende, mit einander verbundene, Schotterwagen mit Ma\u00ac\\nterial beladen, um (ohne H\u00fclfe einer Maschine) \u00fcber ein Gef\u00e4ll\\nvon 33,5 % nach der horizontalen Bahnstrecke bei der Station\\nbef\u00f6rdert zu werden, von wo sie vermittelst einer bereitstehenden\\nMaschine weitergef\u00fchrt werden sollten. Nachdem die Wagen be\u00ac\\nladen waren, wurden dieselben von den dabei besch\u00e4ftigten\\nArbeitern, zu welchen auch der Kl\u00e4ger geh\u00f6rte, bestiegen und\\nwurde der Zug in Bewegung gesetzt. In Folge anf\u00e4nglich\\nmangelhafter Funktion der Bremsen, konnte derselbe auf der\\nhorizontalen Bahnstrecke bei der Station Eschenbach nicht an\u00ac\\ngehalten werden, sondern fuhr \u00fcber dieselbe hinaus, kam von\\nNeuem in ein Gef\u00e4ll von 35 % und bewegte sich nun mit\\nstets wachsender Schnelligkeit vorw\u00e4rts. In der hiedurch verur\u00ac\\nsachten Angst und Verwirrung sprangen mehrere der auf den\\nWagen befindlichen Arbeiter, trotz des Zurufes des Aufsehers\\nFrey, man solle die Bremsen gut fallen lassen und nicht ab\u00ac\\n\\nspringen, von denselben herunter, unter ihnen auch der Kl\u00e4ger,\\nund es erlitt letzterer hiebei eine schwere k\u00f6rperliche Verletzung.\\nDas \u201eDurchgehen\u201c des Zuges ist auf ein von der Beklagten\\nzu vertretendes Verschulden zur\u00fcckzuf\u00fchren; die Beklagte selbst\\nhat dies heute nicht mehr bestritten und konnte dies offenbar\\nangesichts des Ergebnisses der technischen Expertise mit Grund\\nnicht thun, stellt doch diese Expertise fest, da\u00df eine der wesent\u00ac\\nlichen Ursachen des fraglichen Ereignisses die durch ungen\u00fcgende\\nInstruktion und Erfahrung der Mannschaft veranla\u00dfte Unter\u00ac\\nlassung aller sachgem\u00e4\u00dfen und unerl\u00e4\u00dflichen Vorsichtsma\u00dfregeln\\nsei. Dagegen behauptet die Beklagte, der Unfall sei nicht durch\\ndas \u201eDurchgehen\u201c des Zuges, sondern vielmehr einzig und\\nallein durch das Abspringen des Kl\u00e4gers von demselben ver\u00ac\\nursacht worden; w\u00e4re der Kl\u00e4ger, wie befohlen, ruhig sitzen ge\u00ac\\nblieben, so w\u00e4re er gar nicht besch\u00e4digt worden, da der Zug\\nschlie\u00dflich ohne Entgleisung habe zum Stehen gebracht werden\\nk\u00f6nnen. In dem Abspringen, einer offenbar gef\u00e4hrlichen Hand\u00ac\\nlung, liege ein Verschulden, zum mindesten ein Mitverschulden\\ndes Kl\u00e4gers. Diesen Ausf\u00fchrungen kann nicht beigetreten wer\u00ac\\nden. Allerdings ist die k\u00f6rperliche Verletzung des Kl\u00e4gers nicht\\nunmittelbar durch das Durchgehen des Zuges verursacht worden,\\nsondern erscheint als eine blos mittelbare Folge dieses Ereig\u00ac\\nnisses. Allein der Kausalzusammenhang ist doch unzweifelhaft\\ngegeben und durch keine willk\u00fcrliche und schuldhafte Handlung\\ndes Kl\u00e4gers unterbrochen. Das Abspringen des Kl\u00e4gers von\\ndem in raschester Bewegung befindlichen Zuge w\u00e4re freilich\\nunter andern Umst\u00e4nden eine h\u00f6chst unvorsichtige Handlung.\\nAllein hier wurde dasselbe verursacht durch den \u00fcberw\u00e4ltigenden\\nEindruck unmittelbarer, pl\u00f6tzlicher Todesgefahr, welchen das\\nmit \u201erasender Schnelligkeit\u201c erfolgende Dahinst\u00fcrmen des, an\u00ac\\nscheinend jeder Beherrschung durch die F\u00fchrer, jeder Hemmung\\ndurch die Bremsvorrichtungen entzogenen Materialzuges bei\\nden auf demselben befindlichen Arbeitern hervorbringen mu\u00dfte\\nund auch thats\u00e4chlich hervorgebracht hat. Wenn unter diesen\\nVerh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4ger, dem m\u00e4chtigen Triebe der Selbster\u00ac\\nhaltung folgend, ohne weitere Ueberlegung den zun\u00e4chst sich auf\u00ac\\ndr\u00e4ngenden Weg, sein Leben zu retten, gew\u00e4hlt hat und vom\\nZuge abgesprungen ist, so liegt hierin kein Verschulden; kalt\u00ac\\nbl\u00fctige Abw\u00e4gung aller Chancen darf unter solchen Umst\u00e4nden\\ngewi\u00df nicht verlangt werden.\\n3. In Bezug auf das Quantitativ der Entsch\u00e4digung er\u00ac\\nscheint die Beschwerde des Kl\u00e4gers theilweise als begr\u00fcndet.\\nDerselbe hat in erster Linie eine Entsch\u00e4digung von 6000 Fr.,\\nin zweiter Linie gem\u00e4\u00df dem erstinstanzlichen Urtheile eine solche\\nvon 4500 Fr. sammt Verzugszins verlangt. Dies geht nun\\nfreilich zu weit, dagegen erscheint eine Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4\u00ac\\ndigung auf 3000 Fr. sammt Zins (ausschlie\u00dflich der bereits\\nvon dem Bauunternehmer Bertschinger bezahlten Heilungskosten,\\nals geboten. Denn: Der Kl\u00e4ger war zur Zeit des Unfalles\\ncirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war\\nnun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (f\u00fcr 250\\nArbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt\\nwerden d\u00fcrfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr\\nkomplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsf\u00e4higkeit des\\nrechten Armes des Kl\u00e4gers festgestellterma\u00dfen zeitlebens eine sehr\\nbeschr\u00e4nkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsf\u00e4higkeit des\\nKl\u00e4gers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschlie\u00dflich\\nauf k\u00f6rperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em\u00ac\\npfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschm\u00e4lert.\\nDer dadurch dem Kl\u00e4ger entstehende Einkommensausfall ent\u00ac\\nspricht einer Kapitalentsch\u00e4digung von circa 3000 Fr.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige\\ndes Kl\u00e4gers wird dahin als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df in Ab\u00e4n\u00ac\\nderung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte\\nverpflichtet wird, dem Kl\u00e4ger die Summe von 3000 Fr. nebst\\nZins hievon seit dem 13. 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