{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_13_I_295", "bge", "CH", "I", "13_I_295", null, "1886-05-14", "1887-01-01", "de", "BGE 13 I 295", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "\ufeff294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt, Staatsvertr\u00e4ge.\nk\u00f6nne (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lederrey\nvom 14. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 241.)\n3. Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des\nhandelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gest\u00fctzten\nForderung von 15,000 Fr. anbelangt, so hat der Rekurrent\nnicht etwa eingewendet, da\u00df die betreffende Bestimmung des\nUrtheils nicht eine definitive, sondern nur eine vorl\u00e4ufige, pro\u00ac\nvisorische, unter Umst\u00e4nden immer noch einer Ab\u00e4nderung durch\ndas urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr\nblos vor, da\u00df im fraglichen Dispositive eine Exekutionsma\u00df\u00ac\nregel liege, zu deren Anordnung das franz\u00f6sische Gericht nicht\nkompetent gewesen sei. Richtig ist nun, da\u00df das franz\u00f6sische\nGericht nicht kompetent gewesen w\u00e4re, zu bestimmen, welche\nMa\u00dfregeln proze\u00dfualer Zwangsvollstreckung (ob Pf\u00e4ndung\nKonkursbegehren, ec.) gegen Verm\u00f6gen oder Person des Rekur\nrenten stattzufinden haben, sondern da\u00df hief\u00fcr (in der Regel\nwenigstens) ausschlie\u00dflich Recht und Gerichtstand des Ortes\nder Zwangsvollstreckung ma\u00dfgebend und begr\u00fcndet sind. Allein\num eine solche Ma\u00dfregel proze\u00dfnaler Zwangsvollstreckung han\u00ac\ndelt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils\u00ac\ndispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver\u00ac\ntragserf\u00fcllung gem\u00e4\u00df dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das\u00ac\nselbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, sondern\neine materiell=eivilrechtliche Folge weiterer S\u00e4umni\u00df des Re\u00ac\nkurrenten in Erf\u00fcllung des Vertrages; es kann also auch\ndiesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert\nwerden.\n4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begr\u00fcndet, als sie\nsich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das\nhandelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von\neiner Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenw\u00e4rtigen Ver\u00ac\nfahren aber, wo ausschlie\u00dflich ein auf den schweizerisch-deutschen\nGerichtsstandsvertrag gest\u00fctztes Exequaturgesuch in Frage steht,\nkann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom\n19. November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten,\nwelche nicht auf ausdr\u00fccklicher Bestimmung dieses Urtheils be\u00ac\nruhen, d\u00fcrfen, m\u00f6gen sie rechtlich an und f\u00fcr sich begr\u00fcndet\n295\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\nsein oder nicht, in diesem Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden;\nes mu\u00df vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be\u00ac\nrechtigt glaubt, \u00fcberlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver\u00ac\nfahren geltend zu machen.\n5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten\ndes fr\u00fchern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung\nweder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das\nBundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht\nab\u00e4ndern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht\u00ac\nlichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch\ndas bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde\nallerdings das obergerichtliche Erkenntni\u00df vom 14. Dezember\n1886 vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verf\u00fcgung\n\u00fcber die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten\nhat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb\nes der kantonalen Instanz \u00fcberlassen, hier\u00fcber von neuem zu\nverf\u00fcgen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDas angefochtene Erkenntni\u00df des Obergerichtes des Kantons\nZug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es\ndie Vollstreckung auch f\u00fcr die Zinsforderungen des Rekursbe\u00ac\nklagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und\nvon 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im \u00fcbrigen\nwird der Rekurs als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\nII. Auslieferung. \u2014 Extradition\nVertrag mit Deutschland. \u2014 Trait\u00e9 avec l'Allemagne.\n52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen\nvon Waldenburg und Siecke.\nA. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte\ndie kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen\nBundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des\n\n\ufeff296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages die Auslieferung\ndes Barons Friedrich August Roland Eduard von Walden\u00ac\nburg aus Berlin und der unverehelichten Dora Siecke aus\nHannover wegen Ver\u00e4nderung des Personenstandes eines an\u00ac\ndern im Sinne des \u00a7 169 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches\nund der intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung gem\u00e4\u00df Art. 271 und\n272 des n\u00e4mlichen Gesetzbuches, begangen in der Absicht, sich\noder einem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder\neinem Andern Schaden zuzuf\u00fcgen. Das Auslieferungsbegehren\nst\u00fctzt sich auf zwei gleichlautende Haftbefehle des k\u00f6niglich s\u00e4ch\u00ac\nsischen Amtsgerichtes Dresden vom 24. Mai 1887, in welchen\ndie Requirirten beschuldigt werden, im Jahre 1884 durch die\nfalsche Vorspiegelung, das von der Siecke am 13. November\n1884 zu Prag geborene Kind m\u00e4nnlichen Geschlechts, welches\nauf die Namen Eduard Maria August getauft wurde, sei ein\neheliches (gemeinschaftlich und in der gedachten Absicht) bewirkt\nzu haben, da\u00df dieses Kind in dem Geburtsregister und dem Tauf\u00ac\nbuch der deutschen evangelischen Pfarrgemeinde augsburgischer\nKonfession in Prag als ein eheliches eingetragen wurde. Die\nRequirirten, welche bereits am 17. Mai 1887 in Luzern er\u00ac\nmittelt und verhaftet worden waren, protestiren gegen ihre Aus\u00ac\nlieferung.\nB. Nachdem Unterhandlungen \u00fcber freiwillige Stellung der\nBeschuldigten schlie\u00dflich zu einem Ergebnisse nicht gef\u00fchrt haben,\n\u00fcbermittelt der schweizerische Bundesrath durch Schreiben vom\n8./9. Juli laufenden Jahres die Akten dem Bundesgerichte zur\nEntscheidung.\nC. Die Einsprache der Requirirten gegen die Auslieferung\nwird in verschiedenen Eingaben derselben und ihres Anwaltes,\ndes Advokaten Dr. Weibel in Luzern, vom 18. Mai, 13., 14\nund 21. Juni 1887 im wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet:\n1. Eduard von Waldenburg f\u00fchrt aus, er sei, nachdem er\nam 1. Juni 1887 seine Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unter\u00ac\nthanenverbande erhalten habe, nicht mehr deutscher Reichsange\nh\u00f6riger; da das ihm imputirte Delikt in Prag begangen sei,\nso erscheine daher seine Auslieferung an Deutschland als un\u00ac\ngerechtfertigt.\nII. Auslieferung. N\u00b0 52\n297\n2. Derselbe gibt zu, da\u00df er am 4. oder 5. Dezember 1884\nin Prag das von ihm und der Dora Siecke erzeugte uneheliche\nKind (ohne Wissen der Mutter) als eheliches habe taufen und\nin die Kirchenb\u00fccher eintragen lassen; es liege aber hierin das\nVergehen der Ver\u00e4nderung des Personenstandes nicht, denn die\nEltern seien im Taufbuche richtig angegeben, und nur unrichtig\nals Ehegatten bezeichnet. Das Taufbuch aber solle nur die\nGeburt und Taufe des Kindes, nicht den Eheabschlu\u00df, bezie\u00ac\nhungsweise die Ehelichkeit des Kindes, beweisen.\n3. Wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung in Deutsch\u00ac\nland begangen h\u00e4tte, so w\u00e4re er nicht strafbar, denn im deu\u00ac\ntschen Reiche werde der Personenstand ausschlie\u00dflich durch die\nStandesbeamten und nicht durch die Geistlichen beurkundet;\ndie Geistlichen seien nicht befugt, standesamtliche Urkunden aus\u00ac\nzustellen. Von ihnen ausgestellte Zeugnisse \u00fcber Vornahme von\nEheeinsegnungen, Taufen 2c. seien keine Urkunden. Die gegen\nihn in Deutschland eingeleitete Strafverfolgung sei daher un\u00ac\nzul\u00e4\u00dfig. Dieselbe werde auf Art. 4 des deutschen Reichsstraf\u00ac\ngesetzbuches begr\u00fcndet; danach k\u00f6nnen aber Deutsche wegen im\nAuslande begangener Handlungen nur dann verfolgt werden,\nwenn diese Handlungen nach den Gesetzen des deutschen Reiches\nals Verbrechen oder Vergehen anzusehen seien. Wenn einge\u00ac\nwendet werden wollte, da\u00df der evangelische Pastor in Prag zu\u00ac\ngleich deutscher Standesbeamter sei, so sei darauf zu erwidern,\nda\u00df alsdann die Schuld auf den Pastor und nicht auf ihn\nfalle, denn er habe von dem Pastor nur die religi\u00f6se Cere\u00ac\nmonie der Taufe, nicht eine standesamtliche Verhandlung ver\u00ac\nlangt, also keine nach deutschem Rechte strafbare Handlung be\u00ac\ngangen.\n4. Eine Verfolgung Deutscher in Deutschland wegen im\nAuslande begangenen Handlungen sei zudem nach Art. 4 des\nReichsstrafgesetzes nur dann statthaft, wenn die Handlung\ndurch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht sei. Dies\ntreffe aber hier nicht zu, denn nach dem \u00f6sterreichischen Straf\u00ac\ngesetzbuche enthalte seine Handlung kein Verbrechen oder Ver\u00ac\ngehen.\n5. Die Auslieferung werde einerseits wegen \u201eVer\u00e4nderung\n\n\ufeff298 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsvertr\u00fcge.\ndes Personenstandes eines Andern\u201c, andrerseits wegen soge\u00ac\nnannter intellektueller Urkundenf\u00e4lschung verlangt. Die Ver\u00ac\n\u00e4nderung des Personenstandes aber sei nach Art. 1, Ziffer 4\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages kein Auslie\u00ac\nferungsverbrechen. Auslieferungsverbrechen seien nach dieser Ver\u00ac\ntragsbestimmung vielmehr nur \u201eRaub, Unterdr\u00fcckung, Unter\u00ac\nschiebung oder Verwechselung eines Kindes.\u201c Dieser Vergehen\nhabe er sich aber nicht schuldig gemacht und werde deswegen\nauch nicht verfolgt.\n6. Die Urkundenf\u00e4lschung sodann sei allerdings nach Art. 1,\nZiffer 17 ein Auslieferungsdelikt, allein nur vorausgesetzt, \u201eda\u00df\ndie Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden obgewaltet hat.\u201c Nun\nsei den Requirirten letzteres allerdings in den Haftbefehlen im\u00ac\nputirt worden; allein aus einer auf Beschwerde der Verfolgten\nergangenen Entscheidung des k\u00f6niglichen Landgerichtes Dresden\nvom 6. Juni 1887 ergebe sich, da\u00df dieses Gericht die frag\u00ac\nliche, \u00fcbrigens auch thats\u00e4chlich offenbar nicht begr\u00fcndete, An\u00ac\nklage nicht aufrecht halte. Es k\u00f6nne daher schon aus diesem\nGrunde auch wegen Urkundenf\u00e4lschung eine Auslieferung nicht\nbewilligt werden.\n7. Dazu komme aber noch: Das luzernische Recht kenne den\nBegriff der sogenannten intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung im\nSinne der \u00a7\u00a7 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes\nnicht. Der eingeklagte Thatbestand k\u00f6nne nach luzernischem\nRechte nur als widerrechtliche Ver\u00e4nderung des Civilstandes,\nwas, wie bemerkt, kein Auslieferungsdelikt sei, oder dann als\ndas Vergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einvernahme\nm Sinne des \u00a7 73 des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches\nqualisizirt werden. Wegen letzteren Vergehens sei aber die\nStrafverfolgung nach \u00a7 33 des Polizeistrafgesetzbuches verj\u00e4hrt,\nweil nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Begehung an,\ngeklagt oder strafrichterliche Untersuchung angehoben worden sei.\nHief\u00fcr werde auf eine Bescheinigung der luzernischen Staats\u00ac\nanwaltschaft vom 10. Juni 1887 verwiesen. Die Auslieferung\nsei daher nach \u00a7 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs\u00ac\nvertrages unzul\u00e4\u00dfig.\n8. Dora Siecke speziell macht noch geltend, da\u00df ihr, da sie\nII. Auslieferung. No 52.\n299\nzur Zeit der That in hochgradigem Fieber sich befunden habe,\ndie ganze Verhandlung \u00fcberhaupt unbekannt geblieben sei.\nD. Die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern f\u00fchrt in\neiner an den schweizerischen Bundespr\u00e4sidenten gerichteten Note\nvom 4. Juli 1887 aus: Die von den Beschuldigten gegen die\nAuslieferung erhobenen Einwendungen k\u00f6nnen nicht als stich\u00ac\nhaltig erachtet werden. Die gegen die Statthaftigkeit einer Straf\u00ac\nverfolgung seitens der s\u00e4chsischen Strafbeh\u00f6rden erhobenen Einwen\u00ac\ndungen ber\u00fchren die Auslieferungsfrage nicht. Nach Art. 1 und 7\ndes Auslieferungsvertrages gen\u00fcge die Thatsache, da\u00df gegen die\nBeschuldigten vor deutschen Beh\u00f6rden das Strafverfahren ein\u00ac\ngeleitet und dies durch Beibringung eines Haftbefehles nach\u00ac\ngewiesen sei. Uebrigens finden diese Einwendungen ihre mate\u00ac\nrielle Widerlegung in einer auf erneute Beschwerde der Be\u00ac\nschuldigten ergangenen Entscheidung des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen\nOberlandsgerichtes vom 23. Juni laufenden Jahres, welche zu\nErg\u00e4nzung der Beweisst\u00fcke beigelegt werde. Die nachtr\u00e4glich\nerwirkte Entlassung des von Waldenburg aus dem preu\u00dfischen\nUnterthanenverbande stehe weder dem gegen denselben in Dresden\neingeleiteten Strafverfahren, noch der Auslieferung entgegen.\nNach Art. 2 des Auslieferungsvertrages w\u00e4re eine Ausliefe\u00ac\nrung erst dann ausgeschlossen, wenn von Waldenburg bereits\ndie Eigenschaft eines Schweizers erworben h\u00e4tte. Dar\u00fcber, ob\nwegen vors\u00e4tzlicher Personenstandsver\u00e4nderung die Auslieferungs\u00ac\npflicht begr\u00fcndet sei, k\u00f6nne man vielleicht verschiedener Mei\u00ac\nnung sein. Zweifellos dagegen bilde die in der Absicht zu be\u00ac\ntr\u00fcgen oder zu schaden begangene Urkundenf\u00e4lschung einen\nAuslieferungsfall. Nach deutschem Rechte sei die dem Verfolgten\nzur Last gelegte That zweifellos als eine Urkundenf\u00e4lschung\ndieser Art zu betrachten. Es sei, wie sich aus der Entscheidung\ndes Oberlandsgerichtes vom 23. Juni ergebe, v\u00f6llig unrichtig, wenn\ndie Requirirten behaupten, da\u00df das Qualifikationsmoment des\nArt. 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes (Absicht sich oder\neinem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder einem\nAndern Schaden zuzuf\u00fcgen) fallen gelassen worden sei. Das\nOberlandsgericht stelle vielmehr fest, da\u00df auch insoweit hin\u00ac\nreichender Verdacht vorliege. Ob die That auch nach luzerni\u00ac\nXIII \u2014 1887\n\n\ufeff300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\nschem Strafrechte unter den Begriff der Urkundenf\u00e4lschung falle,\nsei gleichg\u00fcltig. Auch wenn dies zu verneinen w\u00e4re,\nk\u00f6nnte doch daraus ein Einwand gegen den Auslieferungs\u00ac\nantrag nicht hergeleitet werden. Als ausschlaggebend sei die\nBegriffsbestimmung des deutschen Rechts zu betrachten, weil\ndie Verletzung des deutschen Strafgesetzes den Gegenstand des\nStrafverfahrens bilde und der Auslieferungsvertrag bei Ziffer 17\ndes Art. 1 nicht, wie dies an andern Stellen des Vertrages\nder Fall sei, die Einschr\u00e4nkung enthalte, da\u00df die Strafthat nach\ndem Rechte beider vertragschlie\u00dfender Staaten den Thatbestand\ndes bezeichneten Delikts erf\u00fcllen m\u00fcsse.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Vor\u00ac\naussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestimmungen\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien;\ndagegen hat es nicht zu pr\u00fcfen, ob sachlich ein Strafanspruch\ndes deutschen Staates gegen die Requirirten begr\u00fcndet sei; dies\nsteht vielmehr ausschlie\u00dflich dem in der Sache selbst urthei\u00ac\nlenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat demnach zwar\nzu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf ein im\nAuslieferungsvertrage vorgesehenes Delikt beziehe und ob dem\nBegehren nicht ein sonstiges Auslieferungshinderni\u00df, wie das\u00ac\njenige der Verj\u00e4hrung entgegenstehe u. s. w.; dagegen hat es\nnicht zu pr\u00fcfen, ob die s\u00e4mmtlichen Merkmale des subjektiven\nund objektiven Thatbestandes der den Requirirten zur Last\ngelegten Verbrechen wirklich gegeben und ob die Verfolgten\nschuldig oder hinl\u00e4nglich verd\u00e4chtig seien oder nicht.\n2. Von diesem Standpunkte aus erscheinen einzig diejenigen\nEinwendungen als erheblich, welche sich darauf st\u00fctzen, da\u00df die\nDelikte, auf welche sich das Auslieferungsbegehren beziehe, im\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen\nseien und da\u00df nach den Vorschriften des luzernischen Straf\u00ac\nrechts die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei. Wenn speziell der Re\u00ac\nquirirte von Waldenburg sich darauf beruft, da\u00df er in Folge\nseiner Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unterthanenverbande\nnicht mehr deutscher Angeh\u00f6riger sei, so ist dies unerheblich.\nAbgesehen davon, da\u00df die Entlassung des von Waldenburg aus\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\n301\ndem preu\u00dfischen Unterthanenverbande kaum schon zu einer desi\u00ac\nnitiven geworden ist, so verpflichtet der Auslieferungsvertrag\nnicht nur zu Auslieferung von Angeh\u00f6rigen des andern Ver\u00ac\ntragsstaates, sondern schlie\u00dft nur die Auslieferung eigener An\u00ac\ngeh\u00f6riger des requirirten Staates aus; es ist ferner die Aus\u00ac\nlieferungspflicht nicht auf den Fall beschr\u00e4nkt, wo die Straf\u00ac\nthat im Gebiete des requirirenden Staates begangen wurde,\nsondern sie erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen\nAusnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete\ndes requirirten Staates aufhalten und gegen welche im er\u00ac\nsuchenden Staate Strafuntersuchung wegen eines Auslieferungs\u00ac\nverbrechens angehoben worden ist.\n3. Ist demnach zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren\nsich auf Auslieferungsdelikte beziehe, so ist zuzugeben, da\u00df die\nVer\u00e4nderung des Personenstandes eines Andern\u201c, wie sie den\nRequirirten zur Last gelegt wird, sich nicht als Auslieferungs\u00ac\ndelikt qualifizirt. Es k\u00f6nnte sich offenbar nur fragen, ob dieselbe\nnicht unter die Begriffe der \u201eUnterdr\u00fcckung, Verwechselung oder\nUnterschiebung\u201c eines Kindes falle, wegen welcher Verbrechen\ndie Auslieferung nach Art. 1, Ziffer 4 des Vertrages, statt\u00ac\nfindet. Allein dies ist richtiger zu verneinen. Von \u201eVerwech\u00ac\nselung\u201c oder \u201eUnterschiebung\u201c kann gewi\u00df keine Rede sein und\nauch eine \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c eines Kindes im Sinne des Ver\u00ac\ntrages liegt dann nicht vor, wenn blos, wie hier, einem un\u00ac\nehelichen Kinde f\u00e4lschlich der Stand eines ehelichen Kindes\nseiner wirklichen Eltern beigelegt wird. Unter \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c\neines Kindes scheint der Auslieferungsvertrag vielmehr nur solche\nF\u00e4lle zu verstehen, wo der Personenstand eines Kindes \u00fcber\u00ac\nhaupt g\u00e4nzlich unterdr\u00fcckt, dasselbe z. B. unter g\u00e4nzlicher Unter\u00ac\ndr\u00fcckung seiner Herkunft einem Findelhause \u00fcbergeben oder\nsonst bei Seite geschafft wird.\n4. Dagegen ist das Auslieferungsbegehren wegen sogenannter\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung begr\u00fcndet. Es kann vorerst\nnach dem Entscheide des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen Oberlandsgerichtes\nkeinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Strafverfolgung sich auf\neine in der Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden begangene\nStrafthat bezieht, somit dasjenige Qualisikationsmoment be\u00ac\n\n\ufeff302 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\nhauptet, welches die Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 1, Ziffer 17\ndes Auslieferungsvertrages zum Auslieferungsverbrechen stem\u00ac\npelt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df die den Requ'\u00ac\nrirten zur Last gelegte That \u2014 die wissentliche Bewirkung\neines falschen Eintrages \u00fcber den Personenstand eines Dritten\nin ein \u00f6ffentliches Standesregister \u2014 sich nach deutschem Straf\u00ac\nrechte als intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung qualifizirt. Das Aus\u00ac\nlieferungsbegehren bezieht sich somit auf ein in Art. 1, Ziffer\n17 des Vertrages vorgesehenes Delikt. Wenn hiegegen einge\u00ac\nwendet wird, da\u00df das luzernische Strafrecht den Begriff der in\u00ac\ntellektuellen Urkundenf\u00e4lschung nicht kenne, und da\u00df nach dem\u00ac\nselben die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei, so ist dieser Einwand\nin seinem ersten Theile unerheblich, in seinem zweiten Theile\naber unrichtig. Es ist richtig, da\u00df dem luzernischen Strafrecht\nder allgemeine Verbrechensbegriff der intellektuellen Urkunden\u00ac\nf\u00e4lschung unbekannt ist. Allein dies schlie\u00dft die Auslieferungs\u00ac\npflicht nicht aus, denn einmal ist, wie das Bundesgericht in\nseiner Entscheidung in Sachen Hartung (Amtliche Sammlung IV\nS. 124 ff.) ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet hat, die Auslieferungs\u00ac\npflicht wegen Urkundenf\u00e4lschung nach dem schweizerisch=deutschen\nAuslieferungsvertrage eine unbedingte, und nicht davon ab\u00ac\nh\u00e4ugig, da\u00df die That auch im requirirten Staate mit Strafe\nbedroht sei, und sodann kann hier gar keine Rede davon\nsein, da\u00df etwa die den Requirirten zur Last gelegte That nach\nluzernischem Rechte \u00fcberhaupt straflos sei; vielmehr ist derjenige\nFall intellektueller Urkundenf\u00e4lschung, welcher hier in Frage\nliegt, auch nach luzernischem Rechte, und zwar nicht blos als\ndas Polizeivergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einver\u00ac\nnahme, nach \u00a7 73 des Polizeistrafgesetzbuches, sondern als Ver\u00ac\nbrechen (der widerrechtlichen Ver\u00e4nderung des Civilstandes) nach\n\u00a7 236 des Kriminalstrafgesetzbuches, strafbar, wie dies denn\nauch die luzernische Staatsanwaltschaft in ihrer von den Re\u00ac\nquirirten eingeholten Bescheinigung andeutet. Die falsche An\u00ac\ngabe bei amtlicher Einvernahme wird aber, gem\u00e4\u00df dem in\nArt. 73 leg. cit. enthaltenen Vorbehalte dann, wenn sie zum\nZwecke widerrechtlicher Ver\u00e4nderung des Civilstandes geschieht,\nresp. eine intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung mit Bezug auf ein\nII. Auslieferung. No 52.\n303\nStandesregister enth\u00e4lt, nicht nur als Polizeivergehen, sondern\nals Verbrechen behandelt. Demnach ist aber die Verj\u00e4hrung der\nStrafverfolgung nach luzernischem Rechte keineswegs eingetreten.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Auslieferung des Friedrich August Roland Eduard von\nWaldenburg, aus Berlin, und der Dora Siecke aus Hannover,\nan das k\u00f6niglich s\u00e4chsische Amtsgericht in Dresden, wird wegen\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung im Sinne der \u00a7\u00a7 271 und\n272 des deutschen Reichsstrafgesetzes, gem\u00e4\u00df Art. 1, Ziffer 17\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages bewilligt.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1013295.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:13:47.425830+00:00", null, null, null, null, "b6ee9191ed5e0646ce96250d2dca593d0de32b4937829a9a64902eec4831405f", 1, 20299, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"13_I_295\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1887-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"3.  Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des\\nhandelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gest\u00fctzten\\nForderung von 15,000 Fr. anbelangt, so hat der Rekurrent\\nnicht etwa eingewendet, da\u00df die betreffende Bestimmung des\\nUrtheils nicht eine definitive, sondern nur eine vorl\u00e4ufige, pro\u00ac\\nvisorische, unter Umst\u00e4nden immer noch einer Ab\u00e4nderung durch\\ndas urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr\\nblos vor, da\u00df im fraglichen Dispositive eine Exekutionsma\u00df\u00ac\\nregel liege, zu deren Anordnung das franz\u00f6sische Gericht nicht\\nkompetent gewesen sei. Richtig ist nun, da\u00df das franz\u00f6sische\\nGericht nicht kompetent gewesen w\u00e4re, zu bestimmen, welche\\nMa\u00dfregeln proze\u00dfualer Zwangsvollstreckung (ob Pf\u00e4ndung\\nKonkursbegehren, ec.) gegen Verm\u00f6gen oder Person des Rekur\\nrenten stattzufinden haben, sondern da\u00df hief\u00fcr (in der Regel\\nwenigstens) ausschlie\u00dflich Recht und Gerichtstand des Ortes\\nder Zwangsvollstreckung ma\u00dfgebend und begr\u00fcndet sind. Allein\\num eine solche Ma\u00dfregel proze\u00dfnaler Zwangsvollstreckung han\u00ac\\ndelt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils\u00ac\\ndispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver\u00ac\\ntragserf\u00fcllung gem\u00e4\u00df dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das\u00ac\\nselbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, sondern\\neine materiell=eivilrechtliche Folge weiterer S\u00e4umni\u00df des Re\u00ac\\nkurrenten in Erf\u00fcllung des Vertrages; es kann also auch\\ndiesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert\\nwerden.\\n\\n4.  Dagegen ist die Beschwerde insoweit begr\u00fcndet, als sie\\nsich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das\\nhandelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von\\neiner Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenw\u00e4rtigen Ver\u00ac\\nfahren aber, wo ausschlie\u00dflich ein auf den schweizerisch-deutschen\\nGerichtsstandsvertrag gest\u00fctztes Exequaturgesuch in Frage steht,\\nkann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom\\n\\n19.  November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten,\\nwelche nicht auf ausdr\u00fccklicher Bestimmung dieses Urtheils be\u00ac\\nruhen, d\u00fcrfen, m\u00f6gen sie rechtlich an und f\u00fcr sich begr\u00fcndet\\n295\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\\nsein oder nicht, in diesem Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden;\\nes mu\u00df vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be\u00ac\\nrechtigt glaubt, \u00fcberlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver\u00ac\\nfahren geltend zu machen.\\n5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten\\ndes fr\u00fchern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung\\nweder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das\\nBundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht\\nab\u00e4ndern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht\u00ac\\nlichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch\\ndas bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde\\nallerdings das obergerichtliche Erkenntni\u00df vom 14. Dezember\\n\\n1886.  vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verf\u00fcgung\\n\u00fcber die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten\\nhat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb\\nes der kantonalen Instanz \u00fcberlassen, hier\u00fcber von neuem zu\\nverf\u00fcgen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDas angefochtene Erkenntni\u00df des Obergerichtes des Kantons\\nZug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es\\ndie Vollstreckung auch f\u00fcr die Zinsforderungen des Rekursbe\u00ac\\nklagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und\\nvon 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im \u00fcbrigen\\nwird der Rekurs als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\\nII. Auslieferung. \u2014 Extradition\\nVertrag mit Deutschland. \u2014 Trait\u00e9 avec l'Allemagne.\\n52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen\\nvon Waldenburg und Siecke.\\nA. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte\\ndie kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen\\nBundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des\\n\\n\ufeff296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages die Auslieferung\\ndes Barons Friedrich August Roland Eduard von Walden\u00ac\\nburg aus Berlin und der unverehelichten Dora Siecke aus\\nHannover wegen Ver\u00e4nderung des Personenstandes eines an\u00ac\\ndern im Sinne des \u00a7 169 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches\\nund der intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung gem\u00e4\u00df Art. 271 und\\n272 des n\u00e4mlichen Gesetzbuches, begangen in der Absicht, sich\\noder einem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder\\neinem Andern Schaden zuzuf\u00fcgen. Das Auslieferungsbegehren\\nst\u00fctzt sich auf zwei gleichlautende Haftbefehle des k\u00f6niglich s\u00e4ch\u00ac\\nsischen Amtsgerichtes Dresden vom 24. Mai 1887, in welchen\\ndie Requirirten beschuldigt werden, im Jahre 1884 durch die\\nfalsche Vorspiegelung, das von der Siecke am 13. November\\n1884 zu Prag geborene Kind m\u00e4nnlichen Geschlechts, welches\\nauf die Namen Eduard Maria August getauft wurde, sei ein\\neheliches (gemeinschaftlich und in der gedachten Absicht) bewirkt\\nzu haben, da\u00df dieses Kind in dem Geburtsregister und dem Tauf\u00ac\\nbuch der deutschen evangelischen Pfarrgemeinde augsburgischer\\nKonfession in Prag als ein eheliches eingetragen wurde. Die\\nRequirirten, welche bereits am 17. Mai 1887 in Luzern er\u00ac\\nmittelt und verhaftet worden waren, protestiren gegen ihre Aus\u00ac\\nlieferung.\\nB. Nachdem Unterhandlungen \u00fcber freiwillige Stellung der\\nBeschuldigten schlie\u00dflich zu einem Ergebnisse nicht gef\u00fchrt haben,\\n\u00fcbermittelt der schweizerische Bundesrath durch Schreiben vom\\n8./9. Juli laufenden Jahres die Akten dem Bundesgerichte zur\\nEntscheidung.\\nC. Die Einsprache der Requirirten gegen die Auslieferung\\nwird in verschiedenen Eingaben derselben und ihres Anwaltes,\\ndes Advokaten Dr. Weibel in Luzern, vom 18. Mai, 13., 14\\nund 21. Juni 1887 im wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet:\\n1. Eduard von Waldenburg f\u00fchrt aus, er sei, nachdem er\\nam 1. Juni 1887 seine Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unter\u00ac\\nthanenverbande erhalten habe, nicht mehr deutscher Reichsange\\nh\u00f6riger; da das ihm imputirte Delikt in Prag begangen sei,\\nso erscheine daher seine Auslieferung an Deutschland als un\u00ac\\ngerechtfertigt.\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52\\n297\\n2. Derselbe gibt zu, da\u00df er am 4. oder 5. Dezember 1884\\nin Prag das von ihm und der Dora Siecke erzeugte uneheliche\\nKind (ohne Wissen der Mutter) als eheliches habe taufen und\\nin die Kirchenb\u00fccher eintragen lassen; es liege aber hierin das\\nVergehen der Ver\u00e4nderung des Personenstandes nicht, denn die\\nEltern seien im Taufbuche richtig angegeben, und nur unrichtig\\nals Ehegatten bezeichnet. Das Taufbuch aber solle nur die\\nGeburt und Taufe des Kindes, nicht den Eheabschlu\u00df, bezie\u00ac\\nhungsweise die Ehelichkeit des Kindes, beweisen.\\n3. Wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung in Deutsch\u00ac\\nland begangen h\u00e4tte, so w\u00e4re er nicht strafbar, denn im deu\u00ac\\ntschen Reiche werde der Personenstand ausschlie\u00dflich durch die\\nStandesbeamten und nicht durch die Geistlichen beurkundet;\\ndie Geistlichen seien nicht befugt, standesamtliche Urkunden aus\u00ac\\nzustellen. Von ihnen ausgestellte Zeugnisse \u00fcber Vornahme von\\nEheeinsegnungen, Taufen 2c. seien keine Urkunden. Die gegen\\nihn in Deutschland eingeleitete Strafverfolgung sei daher un\u00ac\\nzul\u00e4\u00dfig. Dieselbe werde auf Art. 4 des deutschen Reichsstraf\u00ac\\ngesetzbuches begr\u00fcndet; danach k\u00f6nnen aber Deutsche wegen im\\nAuslande begangener Handlungen nur dann verfolgt werden,\\nwenn diese Handlungen nach den Gesetzen des deutschen Reiches\\nals Verbrechen oder Vergehen anzusehen seien. Wenn einge\u00ac\\nwendet werden wollte, da\u00df der evangelische Pastor in Prag zu\u00ac\\ngleich deutscher Standesbeamter sei, so sei darauf zu erwidern,\\nda\u00df alsdann die Schuld auf den Pastor und nicht auf ihn\\nfalle, denn er habe von dem Pastor nur die religi\u00f6se Cere\u00ac\\nmonie der Taufe, nicht eine standesamtliche Verhandlung ver\u00ac\\nlangt, also keine nach deutschem Rechte strafbare Handlung be\u00ac\\ngangen.\\n4. Eine Verfolgung Deutscher in Deutschland wegen im\\nAuslande begangenen Handlungen sei zudem nach Art. 4 des\\nReichsstrafgesetzes nur dann statthaft, wenn die Handlung\\ndurch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht sei. Dies\\ntreffe aber hier nicht zu, denn nach dem \u00f6sterreichischen Straf\u00ac\\ngesetzbuche enthalte seine Handlung kein Verbrechen oder Ver\u00ac\\ngehen.\\n5. Die Auslieferung werde einerseits wegen \u201eVer\u00e4nderung\\n\\n\ufeff298 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsvertr\u00fcge.\\ndes Personenstandes eines Andern\u201c, andrerseits wegen soge\u00ac\\nnannter intellektueller Urkundenf\u00e4lschung verlangt. Die Ver\u00ac\\n\u00e4nderung des Personenstandes aber sei nach Art. 1, Ziffer 4\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages kein Auslie\u00ac\\nferungsverbrechen. Auslieferungsverbrechen seien nach dieser Ver\u00ac\\ntragsbestimmung vielmehr nur \u201eRaub, Unterdr\u00fcckung, Unter\u00ac\\nschiebung oder Verwechselung eines Kindes.\u201c Dieser Vergehen\\nhabe er sich aber nicht schuldig gemacht und werde deswegen\\nauch nicht verfolgt.\\n6. Die Urkundenf\u00e4lschung sodann sei allerdings nach Art. 1,\\nZiffer 17 ein Auslieferungsdelikt, allein nur vorausgesetzt, \u201eda\u00df\\ndie Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden obgewaltet hat.\u201c Nun\\nsei den Requirirten letzteres allerdings in den Haftbefehlen im\u00ac\\nputirt worden; allein aus einer auf Beschwerde der Verfolgten\\nergangenen Entscheidung des k\u00f6niglichen Landgerichtes Dresden\\nvom 6. Juni 1887 ergebe sich, da\u00df dieses Gericht die frag\u00ac\\nliche, \u00fcbrigens auch thats\u00e4chlich offenbar nicht begr\u00fcndete, An\u00ac\\nklage nicht aufrecht halte. Es k\u00f6nne daher schon aus diesem\\nGrunde auch wegen Urkundenf\u00e4lschung eine Auslieferung nicht\\nbewilligt werden.\\n7. Dazu komme aber noch: Das luzernische Recht kenne den\\nBegriff der sogenannten intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung im\\nSinne der \u00a7\u00a7 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes\\nnicht. Der eingeklagte Thatbestand k\u00f6nne nach luzernischem\\nRechte nur als widerrechtliche Ver\u00e4nderung des Civilstandes,\\nwas, wie bemerkt, kein Auslieferungsdelikt sei, oder dann als\\ndas Vergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einvernahme\\nm Sinne des \u00a7 73 des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches\\nqualisizirt werden. Wegen letzteren Vergehens sei aber die\\nStrafverfolgung nach \u00a7 33 des Polizeistrafgesetzbuches verj\u00e4hrt,\\nweil nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Begehung an,\\ngeklagt oder strafrichterliche Untersuchung angehoben worden sei.\\nHief\u00fcr werde auf eine Bescheinigung der luzernischen Staats\u00ac\\nanwaltschaft vom 10. Juni 1887 verwiesen. Die Auslieferung\\nsei daher nach \u00a7 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs\u00ac\\nvertrages unzul\u00e4\u00dfig.\\n8. Dora Siecke speziell macht noch geltend, da\u00df ihr, da sie\\nII. Auslieferung. No 52.\\n299\\nzur Zeit der That in hochgradigem Fieber sich befunden habe,\\ndie ganze Verhandlung \u00fcberhaupt unbekannt geblieben sei.\\nD. Die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern f\u00fchrt in\\neiner an den schweizerischen Bundespr\u00e4sidenten gerichteten Note\\nvom 4. Juli 1887 aus: Die von den Beschuldigten gegen die\\nAuslieferung erhobenen Einwendungen k\u00f6nnen nicht als stich\u00ac\\nhaltig erachtet werden. Die gegen die Statthaftigkeit einer Straf\u00ac\\nverfolgung seitens der s\u00e4chsischen Strafbeh\u00f6rden erhobenen Einwen\u00ac\\ndungen ber\u00fchren die Auslieferungsfrage nicht. Nach Art. 1 und 7\\ndes Auslieferungsvertrages gen\u00fcge die Thatsache, da\u00df gegen die\\nBeschuldigten vor deutschen Beh\u00f6rden das Strafverfahren ein\u00ac\\ngeleitet und dies durch Beibringung eines Haftbefehles nach\u00ac\\ngewiesen sei. Uebrigens finden diese Einwendungen ihre mate\u00ac\\nrielle Widerlegung in einer auf erneute Beschwerde der Be\u00ac\\nschuldigten ergangenen Entscheidung des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen\\nOberlandsgerichtes vom 23. Juni laufenden Jahres, welche zu\\nErg\u00e4nzung der Beweisst\u00fcke beigelegt werde. Die nachtr\u00e4glich\\nerwirkte Entlassung des von Waldenburg aus dem preu\u00dfischen\\nUnterthanenverbande stehe weder dem gegen denselben in Dresden\\neingeleiteten Strafverfahren, noch der Auslieferung entgegen.\\nNach Art. 2 des Auslieferungsvertrages w\u00e4re eine Ausliefe\u00ac\\nrung erst dann ausgeschlossen, wenn von Waldenburg bereits\\ndie Eigenschaft eines Schweizers erworben h\u00e4tte. Dar\u00fcber, ob\\nwegen vors\u00e4tzlicher Personenstandsver\u00e4nderung die Auslieferungs\u00ac\\npflicht begr\u00fcndet sei, k\u00f6nne man vielleicht verschiedener Mei\u00ac\\nnung sein. Zweifellos dagegen bilde die in der Absicht zu be\u00ac\\ntr\u00fcgen oder zu schaden begangene Urkundenf\u00e4lschung einen\\nAuslieferungsfall. Nach deutschem Rechte sei die dem Verfolgten\\nzur Last gelegte That zweifellos als eine Urkundenf\u00e4lschung\\ndieser Art zu betrachten. Es sei, wie sich aus der Entscheidung\\ndes Oberlandsgerichtes vom 23. Juni ergebe, v\u00f6llig unrichtig, wenn\\ndie Requirirten behaupten, da\u00df das Qualifikationsmoment des\\nArt. 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes (Absicht sich oder\\neinem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder einem\\nAndern Schaden zuzuf\u00fcgen) fallen gelassen worden sei. Das\\nOberlandsgericht stelle vielmehr fest, da\u00df auch insoweit hin\u00ac\\nreichender Verdacht vorliege. Ob die That auch nach luzerni\u00ac\\nXIII \u2014 1887\\n\\n\ufeff300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nschem Strafrechte unter den Begriff der Urkundenf\u00e4lschung falle,\\nsei gleichg\u00fcltig. Auch wenn dies zu verneinen w\u00e4re,\\nk\u00f6nnte doch daraus ein Einwand gegen den Auslieferungs\u00ac\\nantrag nicht hergeleitet werden. Als ausschlaggebend sei die\\nBegriffsbestimmung des deutschen Rechts zu betrachten, weil\\ndie Verletzung des deutschen Strafgesetzes den Gegenstand des\\nStrafverfahrens bilde und der Auslieferungsvertrag bei Ziffer 17\\ndes Art. 1 nicht, wie dies an andern Stellen des Vertrages\\nder Fall sei, die Einschr\u00e4nkung enthalte, da\u00df die Strafthat nach\\ndem Rechte beider vertragschlie\u00dfender Staaten den Thatbestand\\ndes bezeichneten Delikts erf\u00fcllen m\u00fcsse.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Vor\u00ac\\naussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestimmungen\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien;\\ndagegen hat es nicht zu pr\u00fcfen, ob sachlich ein Strafanspruch\\ndes deutschen Staates gegen die Requirirten begr\u00fcndet sei; dies\\nsteht vielmehr ausschlie\u00dflich dem in der Sache selbst urthei\u00ac\\nlenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat demnach zwar\\nzu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf ein im\\nAuslieferungsvertrage vorgesehenes Delikt beziehe und ob dem\\nBegehren nicht ein sonstiges Auslieferungshinderni\u00df, wie das\u00ac\\njenige der Verj\u00e4hrung entgegenstehe u. s. w.; dagegen hat es\\nnicht zu pr\u00fcfen, ob die s\u00e4mmtlichen Merkmale des subjektiven\\nund objektiven Thatbestandes der den Requirirten zur Last\\ngelegten Verbrechen wirklich gegeben und ob die Verfolgten\\nschuldig oder hinl\u00e4nglich verd\u00e4chtig seien oder nicht.\\n2. Von diesem Standpunkte aus erscheinen einzig diejenigen\\nEinwendungen als erheblich, welche sich darauf st\u00fctzen, da\u00df die\\nDelikte, auf welche sich das Auslieferungsbegehren beziehe, im\\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen\\nseien und da\u00df nach den Vorschriften des luzernischen Straf\u00ac\\nrechts die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei. Wenn speziell der Re\u00ac\\nquirirte von Waldenburg sich darauf beruft, da\u00df er in Folge\\nseiner Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unterthanenverbande\\nnicht mehr deutscher Angeh\u00f6riger sei, so ist dies unerheblich.\\nAbgesehen davon, da\u00df die Entlassung des von Waldenburg aus\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\\n301\\ndem preu\u00dfischen Unterthanenverbande kaum schon zu einer desi\u00ac\\nnitiven geworden ist, so verpflichtet der Auslieferungsvertrag\\nnicht nur zu Auslieferung von Angeh\u00f6rigen des andern Ver\u00ac\\ntragsstaates, sondern schlie\u00dft nur die Auslieferung eigener An\u00ac\\ngeh\u00f6riger des requirirten Staates aus; es ist ferner die Aus\u00ac\\nlieferungspflicht nicht auf den Fall beschr\u00e4nkt, wo die Straf\u00ac\\nthat im Gebiete des requirirenden Staates begangen wurde,\\nsondern sie erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen\\nAusnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete\\ndes requirirten Staates aufhalten und gegen welche im er\u00ac\\nsuchenden Staate Strafuntersuchung wegen eines Auslieferungs\u00ac\\nverbrechens angehoben worden ist.\\n3. Ist demnach zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren\\nsich auf Auslieferungsdelikte beziehe, so ist zuzugeben, da\u00df die\\nVer\u00e4nderung des Personenstandes eines Andern\u201c, wie sie den\\nRequirirten zur Last gelegt wird, sich nicht als Auslieferungs\u00ac\\ndelikt qualifizirt. Es k\u00f6nnte sich offenbar nur fragen, ob dieselbe\\nnicht unter die Begriffe der \u201eUnterdr\u00fcckung, Verwechselung oder\\nUnterschiebung\u201c eines Kindes falle, wegen welcher Verbrechen\\ndie Auslieferung nach Art. 1, Ziffer 4 des Vertrages, statt\u00ac\\nfindet. Allein dies ist richtiger zu verneinen. Von \u201eVerwech\u00ac\\nselung\u201c oder \u201eUnterschiebung\u201c kann gewi\u00df keine Rede sein und\\nauch eine \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c eines Kindes im Sinne des Ver\u00ac\\ntrages liegt dann nicht vor, wenn blos, wie hier, einem un\u00ac\\nehelichen Kinde f\u00e4lschlich der Stand eines ehelichen Kindes\\nseiner wirklichen Eltern beigelegt wird. Unter \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c\\neines Kindes scheint der Auslieferungsvertrag vielmehr nur solche\\nF\u00e4lle zu verstehen, wo der Personenstand eines Kindes \u00fcber\u00ac\\nhaupt g\u00e4nzlich unterdr\u00fcckt, dasselbe z. B. unter g\u00e4nzlicher Unter\u00ac\\ndr\u00fcckung seiner Herkunft einem Findelhause \u00fcbergeben oder\\nsonst bei Seite geschafft wird.\\n4. Dagegen ist das Auslieferungsbegehren wegen sogenannter\\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung begr\u00fcndet. Es kann vorerst\\nnach dem Entscheide des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen Oberlandsgerichtes\\nkeinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Strafverfolgung sich auf\\neine in der Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden begangene\\nStrafthat bezieht, somit dasjenige Qualisikationsmoment be\u00ac\\n\\n\ufeff302 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nhauptet, welches die Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 1, Ziffer 17\\ndes Auslieferungsvertrages zum Auslieferungsverbrechen stem\u00ac\\npelt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df die den Requ'\u00ac\\nrirten zur Last gelegte That \u2014 die wissentliche Bewirkung\\neines falschen Eintrages \u00fcber den Personenstand eines Dritten\\nin ein \u00f6ffentliches Standesregister \u2014 sich nach deutschem Straf\u00ac\\nrechte als intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung qualifizirt. Das Aus\u00ac\\nlieferungsbegehren bezieht sich somit auf ein in Art. 1, Ziffer\\n17 des Vertrages vorgesehenes Delikt. Wenn hiegegen einge\u00ac\\nwendet wird, da\u00df das luzernische Strafrecht den Begriff der in\u00ac\\ntellektuellen Urkundenf\u00e4lschung nicht kenne, und da\u00df nach dem\u00ac\\nselben die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei, so ist dieser Einwand\\nin seinem ersten Theile unerheblich, in seinem zweiten Theile\\naber unrichtig. Es ist richtig, da\u00df dem luzernischen Strafrecht\\nder allgemeine Verbrechensbegriff der intellektuellen Urkunden\u00ac\\nf\u00e4lschung unbekannt ist. Allein dies schlie\u00dft die Auslieferungs\u00ac\\npflicht nicht aus, denn einmal ist, wie das Bundesgericht in\\nseiner Entscheidung in Sachen Hartung (Amtliche Sammlung IV\\nS. 124 ff.) ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet hat, die Auslieferungs\u00ac\\npflicht wegen Urkundenf\u00e4lschung nach dem schweizerisch=deutschen\\nAuslieferungsvertrage eine unbedingte, und nicht davon ab\u00ac\\nh\u00e4ugig, da\u00df die That auch im requirirten Staate mit Strafe\\nbedroht sei, und sodann kann hier gar keine Rede davon\\nsein, da\u00df etwa die den Requirirten zur Last gelegte That nach\\nluzernischem Rechte \u00fcberhaupt straflos sei; vielmehr ist derjenige\\nFall intellektueller Urkundenf\u00e4lschung, welcher hier in Frage\\nliegt, auch nach luzernischem Rechte, und zwar nicht blos als\\ndas Polizeivergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einver\u00ac\\nnahme, nach \u00a7 73 des Polizeistrafgesetzbuches, sondern als Ver\u00ac\\nbrechen (der widerrechtlichen Ver\u00e4nderung des Civilstandes) nach\\n\u00a7 236 des Kriminalstrafgesetzbuches, strafbar, wie dies denn\\nauch die luzernische Staatsanwaltschaft in ihrer von den Re\u00ac\\nquirirten eingeholten Bescheinigung andeutet. Die falsche An\u00ac\\ngabe bei amtlicher Einvernahme wird aber, gem\u00e4\u00df dem in\\nArt. 73 leg. cit. enthaltenen Vorbehalte dann, wenn sie zum\\nZwecke widerrechtlicher Ver\u00e4nderung des Civilstandes geschieht,\\nresp. eine intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung mit Bezug auf ein\\nII. Auslieferung. No 52.\\n303\\nStandesregister enth\u00e4lt, nicht nur als Polizeivergehen, sondern\\nals Verbrechen behandelt. Demnach ist aber die Verj\u00e4hrung der\\nStrafverfolgung nach luzernischem Rechte keineswegs eingetreten.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Auslieferung des Friedrich August Roland Eduard von\\nWaldenburg, aus Berlin, und der Dora Siecke aus Hannover,\\nan das k\u00f6niglich s\u00e4chsische Amtsgericht in Dresden, wird wegen\\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung im Sinne der \u00a7\u00a7 271 und\\n272 des deutschen Reichsstrafgesetzes, gem\u00e4\u00df Art. 1, Ziffer 17\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages bewilligt.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des\\nhandelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gest\u00fctzten\\nForderung von 15,000 Fr. anbelangt, so hat der Rekurrent\\nnicht etwa eingewendet, da\u00df die betreffende Bestimmung des\\nUrtheils nicht eine definitive, sondern nur eine vorl\u00e4ufige, pro\u00ac\\nvisorische, unter Umst\u00e4nden immer noch einer Ab\u00e4nderung durch\\ndas urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr\\nblos vor, da\u00df im fraglichen Dispositive eine Exekutionsma\u00df\u00ac\\nregel liege, zu deren Anordnung das franz\u00f6sische Gericht nicht\\nkompetent gewesen sei. Richtig ist nun, da\u00df das franz\u00f6sische\\nGericht nicht kompetent gewesen w\u00e4re, zu bestimmen, welche\\nMa\u00dfregeln proze\u00dfualer Zwangsvollstreckung (ob Pf\u00e4ndung\\nKonkursbegehren, ec.) gegen Verm\u00f6gen oder Person des Rekur\\nrenten stattzufinden haben, sondern da\u00df hief\u00fcr (in der Regel\\nwenigstens) ausschlie\u00dflich Recht und Gerichtstand des Ortes\\nder Zwangsvollstreckung ma\u00dfgebend und begr\u00fcndet sind. Allein\\num eine solche Ma\u00dfregel proze\u00dfnaler Zwangsvollstreckung han\u00ac\\ndelt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils\u00ac\\ndispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver\u00ac\\ntragserf\u00fcllung gem\u00e4\u00df dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das\u00ac\\nselbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, sondern\\neine materiell=eivilrechtliche Folge weiterer S\u00e4umni\u00df des Re\u00ac\\nkurrenten in Erf\u00fcllung des Vertrages; es kann also auch\\ndiesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert\\nwerden.\"}, {\"id\": \"4\", \"text\": \"Dagegen ist die Beschwerde insoweit begr\u00fcndet, als sie\\nsich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das\\nhandelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von\\neiner Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenw\u00e4rtigen Ver\u00ac\\nfahren aber, wo ausschlie\u00dflich ein auf den schweizerisch-deutschen\\nGerichtsstandsvertrag gest\u00fctztes Exequaturgesuch in Frage steht,\\nkann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom\"}, {\"id\": \"19\", \"text\": \"November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten,\\nwelche nicht auf ausdr\u00fccklicher Bestimmung dieses Urtheils be\u00ac\\nruhen, d\u00fcrfen, m\u00f6gen sie rechtlich an und f\u00fcr sich begr\u00fcndet\\n295\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\\nsein oder nicht, in diesem Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden;\\nes mu\u00df vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be\u00ac\\nrechtigt glaubt, \u00fcberlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver\u00ac\\nfahren geltend zu machen.\\n5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten\\ndes fr\u00fchern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung\\nweder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das\\nBundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht\\nab\u00e4ndern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht\u00ac\\nlichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch\\ndas bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde\\nallerdings das obergerichtliche Erkenntni\u00df vom 14. Dezember\"}, {\"id\": \"1886\", \"text\": \"vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verf\u00fcgung\\n\u00fcber die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten\\nhat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb\\nes der kantonalen Instanz \u00fcberlassen, hier\u00fcber von neuem zu\\nverf\u00fcgen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDas angefochtene Erkenntni\u00df des Obergerichtes des Kantons\\nZug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es\\ndie Vollstreckung auch f\u00fcr die Zinsforderungen des Rekursbe\u00ac\\nklagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und\\nvon 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im \u00fcbrigen\\nwird der Rekurs als unbegr\u00fcndet abgewiesen.\\nII. Auslieferung. \u2014 Extradition\\nVertrag mit Deutschland. \u2014 Trait\u00e9 avec l'Allemagne.\\n52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen\\nvon Waldenburg und Siecke.\\nA. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte\\ndie kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen\\nBundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des\\n\\n\ufeff296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages die Auslieferung\\ndes Barons Friedrich August Roland Eduard von Walden\u00ac\\nburg aus Berlin und der unverehelichten Dora Siecke aus\\nHannover wegen Ver\u00e4nderung des Personenstandes eines an\u00ac\\ndern im Sinne des \u00a7 169 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches\\nund der intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung gem\u00e4\u00df Art. 271 und\\n272 des n\u00e4mlichen Gesetzbuches, begangen in der Absicht, sich\\noder einem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder\\neinem Andern Schaden zuzuf\u00fcgen. Das Auslieferungsbegehren\\nst\u00fctzt sich auf zwei gleichlautende Haftbefehle des k\u00f6niglich s\u00e4ch\u00ac\\nsischen Amtsgerichtes Dresden vom 24. Mai 1887, in welchen\\ndie Requirirten beschuldigt werden, im Jahre 1884 durch die\\nfalsche Vorspiegelung, das von der Siecke am 13. November\\n1884 zu Prag geborene Kind m\u00e4nnlichen Geschlechts, welches\\nauf die Namen Eduard Maria August getauft wurde, sei ein\\neheliches (gemeinschaftlich und in der gedachten Absicht) bewirkt\\nzu haben, da\u00df dieses Kind in dem Geburtsregister und dem Tauf\u00ac\\nbuch der deutschen evangelischen Pfarrgemeinde augsburgischer\\nKonfession in Prag als ein eheliches eingetragen wurde. Die\\nRequirirten, welche bereits am 17. Mai 1887 in Luzern er\u00ac\\nmittelt und verhaftet worden waren, protestiren gegen ihre Aus\u00ac\\nlieferung.\\nB. Nachdem Unterhandlungen \u00fcber freiwillige Stellung der\\nBeschuldigten schlie\u00dflich zu einem Ergebnisse nicht gef\u00fchrt haben,\\n\u00fcbermittelt der schweizerische Bundesrath durch Schreiben vom\\n8./9. Juli laufenden Jahres die Akten dem Bundesgerichte zur\\nEntscheidung.\\nC. Die Einsprache der Requirirten gegen die Auslieferung\\nwird in verschiedenen Eingaben derselben und ihres Anwaltes,\\ndes Advokaten Dr. Weibel in Luzern, vom 18. Mai, 13., 14\\nund 21. Juni 1887 im wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet:\\n1. Eduard von Waldenburg f\u00fchrt aus, er sei, nachdem er\\nam 1. Juni 1887 seine Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unter\u00ac\\nthanenverbande erhalten habe, nicht mehr deutscher Reichsange\\nh\u00f6riger; da das ihm imputirte Delikt in Prag begangen sei,\\nso erscheine daher seine Auslieferung an Deutschland als un\u00ac\\ngerechtfertigt.\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52\\n297\\n2. Derselbe gibt zu, da\u00df er am 4. oder 5. Dezember 1884\\nin Prag das von ihm und der Dora Siecke erzeugte uneheliche\\nKind (ohne Wissen der Mutter) als eheliches habe taufen und\\nin die Kirchenb\u00fccher eintragen lassen; es liege aber hierin das\\nVergehen der Ver\u00e4nderung des Personenstandes nicht, denn die\\nEltern seien im Taufbuche richtig angegeben, und nur unrichtig\\nals Ehegatten bezeichnet. Das Taufbuch aber solle nur die\\nGeburt und Taufe des Kindes, nicht den Eheabschlu\u00df, bezie\u00ac\\nhungsweise die Ehelichkeit des Kindes, beweisen.\\n3. Wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung in Deutsch\u00ac\\nland begangen h\u00e4tte, so w\u00e4re er nicht strafbar, denn im deu\u00ac\\ntschen Reiche werde der Personenstand ausschlie\u00dflich durch die\\nStandesbeamten und nicht durch die Geistlichen beurkundet;\\ndie Geistlichen seien nicht befugt, standesamtliche Urkunden aus\u00ac\\nzustellen. Von ihnen ausgestellte Zeugnisse \u00fcber Vornahme von\\nEheeinsegnungen, Taufen 2c. seien keine Urkunden. Die gegen\\nihn in Deutschland eingeleitete Strafverfolgung sei daher un\u00ac\\nzul\u00e4\u00dfig. Dieselbe werde auf Art. 4 des deutschen Reichsstraf\u00ac\\ngesetzbuches begr\u00fcndet; danach k\u00f6nnen aber Deutsche wegen im\\nAuslande begangener Handlungen nur dann verfolgt werden,\\nwenn diese Handlungen nach den Gesetzen des deutschen Reiches\\nals Verbrechen oder Vergehen anzusehen seien. Wenn einge\u00ac\\nwendet werden wollte, da\u00df der evangelische Pastor in Prag zu\u00ac\\ngleich deutscher Standesbeamter sei, so sei darauf zu erwidern,\\nda\u00df alsdann die Schuld auf den Pastor und nicht auf ihn\\nfalle, denn er habe von dem Pastor nur die religi\u00f6se Cere\u00ac\\nmonie der Taufe, nicht eine standesamtliche Verhandlung ver\u00ac\\nlangt, also keine nach deutschem Rechte strafbare Handlung be\u00ac\\ngangen.\\n4. Eine Verfolgung Deutscher in Deutschland wegen im\\nAuslande begangenen Handlungen sei zudem nach Art. 4 des\\nReichsstrafgesetzes nur dann statthaft, wenn die Handlung\\ndurch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht sei. Dies\\ntreffe aber hier nicht zu, denn nach dem \u00f6sterreichischen Straf\u00ac\\ngesetzbuche enthalte seine Handlung kein Verbrechen oder Ver\u00ac\\ngehen.\\n5. Die Auslieferung werde einerseits wegen \u201eVer\u00e4nderung\\n\\n\ufeff298 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsvertr\u00fcge.\\ndes Personenstandes eines Andern\u201c, andrerseits wegen soge\u00ac\\nnannter intellektueller Urkundenf\u00e4lschung verlangt. Die Ver\u00ac\\n\u00e4nderung des Personenstandes aber sei nach Art. 1, Ziffer 4\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages kein Auslie\u00ac\\nferungsverbrechen. Auslieferungsverbrechen seien nach dieser Ver\u00ac\\ntragsbestimmung vielmehr nur \u201eRaub, Unterdr\u00fcckung, Unter\u00ac\\nschiebung oder Verwechselung eines Kindes.\u201c Dieser Vergehen\\nhabe er sich aber nicht schuldig gemacht und werde deswegen\\nauch nicht verfolgt.\\n6. Die Urkundenf\u00e4lschung sodann sei allerdings nach Art. 1,\\nZiffer 17 ein Auslieferungsdelikt, allein nur vorausgesetzt, \u201eda\u00df\\ndie Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden obgewaltet hat.\u201c Nun\\nsei den Requirirten letzteres allerdings in den Haftbefehlen im\u00ac\\nputirt worden; allein aus einer auf Beschwerde der Verfolgten\\nergangenen Entscheidung des k\u00f6niglichen Landgerichtes Dresden\\nvom 6. Juni 1887 ergebe sich, da\u00df dieses Gericht die frag\u00ac\\nliche, \u00fcbrigens auch thats\u00e4chlich offenbar nicht begr\u00fcndete, An\u00ac\\nklage nicht aufrecht halte. Es k\u00f6nne daher schon aus diesem\\nGrunde auch wegen Urkundenf\u00e4lschung eine Auslieferung nicht\\nbewilligt werden.\\n7. Dazu komme aber noch: Das luzernische Recht kenne den\\nBegriff der sogenannten intellektuellen Urkundenf\u00e4lschung im\\nSinne der \u00a7\u00a7 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes\\nnicht. Der eingeklagte Thatbestand k\u00f6nne nach luzernischem\\nRechte nur als widerrechtliche Ver\u00e4nderung des Civilstandes,\\nwas, wie bemerkt, kein Auslieferungsdelikt sei, oder dann als\\ndas Vergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einvernahme\\nm Sinne des \u00a7 73 des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches\\nqualisizirt werden. Wegen letzteren Vergehens sei aber die\\nStrafverfolgung nach \u00a7 33 des Polizeistrafgesetzbuches verj\u00e4hrt,\\nweil nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Begehung an,\\ngeklagt oder strafrichterliche Untersuchung angehoben worden sei.\\nHief\u00fcr werde auf eine Bescheinigung der luzernischen Staats\u00ac\\nanwaltschaft vom 10. Juni 1887 verwiesen. Die Auslieferung\\nsei daher nach \u00a7 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs\u00ac\\nvertrages unzul\u00e4\u00dfig.\\n8. Dora Siecke speziell macht noch geltend, da\u00df ihr, da sie\\nII. Auslieferung. No 52.\\n299\\nzur Zeit der That in hochgradigem Fieber sich befunden habe,\\ndie ganze Verhandlung \u00fcberhaupt unbekannt geblieben sei.\\nD. Die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern f\u00fchrt in\\neiner an den schweizerischen Bundespr\u00e4sidenten gerichteten Note\\nvom 4. Juli 1887 aus: Die von den Beschuldigten gegen die\\nAuslieferung erhobenen Einwendungen k\u00f6nnen nicht als stich\u00ac\\nhaltig erachtet werden. Die gegen die Statthaftigkeit einer Straf\u00ac\\nverfolgung seitens der s\u00e4chsischen Strafbeh\u00f6rden erhobenen Einwen\u00ac\\ndungen ber\u00fchren die Auslieferungsfrage nicht. Nach Art. 1 und 7\\ndes Auslieferungsvertrages gen\u00fcge die Thatsache, da\u00df gegen die\\nBeschuldigten vor deutschen Beh\u00f6rden das Strafverfahren ein\u00ac\\ngeleitet und dies durch Beibringung eines Haftbefehles nach\u00ac\\ngewiesen sei. Uebrigens finden diese Einwendungen ihre mate\u00ac\\nrielle Widerlegung in einer auf erneute Beschwerde der Be\u00ac\\nschuldigten ergangenen Entscheidung des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen\\nOberlandsgerichtes vom 23. Juni laufenden Jahres, welche zu\\nErg\u00e4nzung der Beweisst\u00fcke beigelegt werde. Die nachtr\u00e4glich\\nerwirkte Entlassung des von Waldenburg aus dem preu\u00dfischen\\nUnterthanenverbande stehe weder dem gegen denselben in Dresden\\neingeleiteten Strafverfahren, noch der Auslieferung entgegen.\\nNach Art. 2 des Auslieferungsvertrages w\u00e4re eine Ausliefe\u00ac\\nrung erst dann ausgeschlossen, wenn von Waldenburg bereits\\ndie Eigenschaft eines Schweizers erworben h\u00e4tte. Dar\u00fcber, ob\\nwegen vors\u00e4tzlicher Personenstandsver\u00e4nderung die Auslieferungs\u00ac\\npflicht begr\u00fcndet sei, k\u00f6nne man vielleicht verschiedener Mei\u00ac\\nnung sein. Zweifellos dagegen bilde die in der Absicht zu be\u00ac\\ntr\u00fcgen oder zu schaden begangene Urkundenf\u00e4lschung einen\\nAuslieferungsfall. Nach deutschem Rechte sei die dem Verfolgten\\nzur Last gelegte That zweifellos als eine Urkundenf\u00e4lschung\\ndieser Art zu betrachten. Es sei, wie sich aus der Entscheidung\\ndes Oberlandsgerichtes vom 23. Juni ergebe, v\u00f6llig unrichtig, wenn\\ndie Requirirten behaupten, da\u00df das Qualifikationsmoment des\\nArt. 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes (Absicht sich oder\\neinem Andern einen Verm\u00f6gensvortheil zu verschaffen oder einem\\nAndern Schaden zuzuf\u00fcgen) fallen gelassen worden sei. Das\\nOberlandsgericht stelle vielmehr fest, da\u00df auch insoweit hin\u00ac\\nreichender Verdacht vorliege. Ob die That auch nach luzerni\u00ac\\nXIII \u2014 1887\\n\\n\ufeff300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nschem Strafrechte unter den Begriff der Urkundenf\u00e4lschung falle,\\nsei gleichg\u00fcltig. Auch wenn dies zu verneinen w\u00e4re,\\nk\u00f6nnte doch daraus ein Einwand gegen den Auslieferungs\u00ac\\nantrag nicht hergeleitet werden. Als ausschlaggebend sei die\\nBegriffsbestimmung des deutschen Rechts zu betrachten, weil\\ndie Verletzung des deutschen Strafgesetzes den Gegenstand des\\nStrafverfahrens bilde und der Auslieferungsvertrag bei Ziffer 17\\ndes Art. 1 nicht, wie dies an andern Stellen des Vertrages\\nder Fall sei, die Einschr\u00e4nkung enthalte, da\u00df die Strafthat nach\\ndem Rechte beider vertragschlie\u00dfender Staaten den Thatbestand\\ndes bezeichneten Delikts erf\u00fcllen m\u00fcsse.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Vor\u00ac\\naussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestimmungen\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien;\\ndagegen hat es nicht zu pr\u00fcfen, ob sachlich ein Strafanspruch\\ndes deutschen Staates gegen die Requirirten begr\u00fcndet sei; dies\\nsteht vielmehr ausschlie\u00dflich dem in der Sache selbst urthei\u00ac\\nlenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat demnach zwar\\nzu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf ein im\\nAuslieferungsvertrage vorgesehenes Delikt beziehe und ob dem\\nBegehren nicht ein sonstiges Auslieferungshinderni\u00df, wie das\u00ac\\njenige der Verj\u00e4hrung entgegenstehe u. s. w.; dagegen hat es\\nnicht zu pr\u00fcfen, ob die s\u00e4mmtlichen Merkmale des subjektiven\\nund objektiven Thatbestandes der den Requirirten zur Last\\ngelegten Verbrechen wirklich gegeben und ob die Verfolgten\\nschuldig oder hinl\u00e4nglich verd\u00e4chtig seien oder nicht.\\n2. Von diesem Standpunkte aus erscheinen einzig diejenigen\\nEinwendungen als erheblich, welche sich darauf st\u00fctzen, da\u00df die\\nDelikte, auf welche sich das Auslieferungsbegehren beziehe, im\\nschweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen\\nseien und da\u00df nach den Vorschriften des luzernischen Straf\u00ac\\nrechts die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei. Wenn speziell der Re\u00ac\\nquirirte von Waldenburg sich darauf beruft, da\u00df er in Folge\\nseiner Entlassung aus dem preu\u00dfischen Unterthanenverbande\\nnicht mehr deutscher Angeh\u00f6riger sei, so ist dies unerheblich.\\nAbgesehen davon, da\u00df die Entlassung des von Waldenburg aus\\nII. Auslieferung. N\u00b0 52.\\n301\\ndem preu\u00dfischen Unterthanenverbande kaum schon zu einer desi\u00ac\\nnitiven geworden ist, so verpflichtet der Auslieferungsvertrag\\nnicht nur zu Auslieferung von Angeh\u00f6rigen des andern Ver\u00ac\\ntragsstaates, sondern schlie\u00dft nur die Auslieferung eigener An\u00ac\\ngeh\u00f6riger des requirirten Staates aus; es ist ferner die Aus\u00ac\\nlieferungspflicht nicht auf den Fall beschr\u00e4nkt, wo die Straf\u00ac\\nthat im Gebiete des requirirenden Staates begangen wurde,\\nsondern sie erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen\\nAusnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete\\ndes requirirten Staates aufhalten und gegen welche im er\u00ac\\nsuchenden Staate Strafuntersuchung wegen eines Auslieferungs\u00ac\\nverbrechens angehoben worden ist.\\n3. Ist demnach zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren\\nsich auf Auslieferungsdelikte beziehe, so ist zuzugeben, da\u00df die\\nVer\u00e4nderung des Personenstandes eines Andern\u201c, wie sie den\\nRequirirten zur Last gelegt wird, sich nicht als Auslieferungs\u00ac\\ndelikt qualifizirt. Es k\u00f6nnte sich offenbar nur fragen, ob dieselbe\\nnicht unter die Begriffe der \u201eUnterdr\u00fcckung, Verwechselung oder\\nUnterschiebung\u201c eines Kindes falle, wegen welcher Verbrechen\\ndie Auslieferung nach Art. 1, Ziffer 4 des Vertrages, statt\u00ac\\nfindet. Allein dies ist richtiger zu verneinen. Von \u201eVerwech\u00ac\\nselung\u201c oder \u201eUnterschiebung\u201c kann gewi\u00df keine Rede sein und\\nauch eine \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c eines Kindes im Sinne des Ver\u00ac\\ntrages liegt dann nicht vor, wenn blos, wie hier, einem un\u00ac\\nehelichen Kinde f\u00e4lschlich der Stand eines ehelichen Kindes\\nseiner wirklichen Eltern beigelegt wird. Unter \u201eUnterdr\u00fcckung\u201c\\neines Kindes scheint der Auslieferungsvertrag vielmehr nur solche\\nF\u00e4lle zu verstehen, wo der Personenstand eines Kindes \u00fcber\u00ac\\nhaupt g\u00e4nzlich unterdr\u00fcckt, dasselbe z. B. unter g\u00e4nzlicher Unter\u00ac\\ndr\u00fcckung seiner Herkunft einem Findelhause \u00fcbergeben oder\\nsonst bei Seite geschafft wird.\\n4. Dagegen ist das Auslieferungsbegehren wegen sogenannter\\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung begr\u00fcndet. Es kann vorerst\\nnach dem Entscheide des k\u00f6niglich s\u00e4chsischen Oberlandsgerichtes\\nkeinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Strafverfolgung sich auf\\neine in der Absicht zu betr\u00fcgen oder zu schaden begangene\\nStrafthat bezieht, somit dasjenige Qualisikationsmoment be\u00ac\\n\\n\ufeff302 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsvertr\u00e4ge.\\nhauptet, welches die Urkundenf\u00e4lschung nach Art. 1, Ziffer 17\\ndes Auslieferungsvertrages zum Auslieferungsverbrechen stem\u00ac\\npelt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df die den Requ'\u00ac\\nrirten zur Last gelegte That \u2014 die wissentliche Bewirkung\\neines falschen Eintrages \u00fcber den Personenstand eines Dritten\\nin ein \u00f6ffentliches Standesregister \u2014 sich nach deutschem Straf\u00ac\\nrechte als intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung qualifizirt. Das Aus\u00ac\\nlieferungsbegehren bezieht sich somit auf ein in Art. 1, Ziffer\\n17 des Vertrages vorgesehenes Delikt. Wenn hiegegen einge\u00ac\\nwendet wird, da\u00df das luzernische Strafrecht den Begriff der in\u00ac\\ntellektuellen Urkundenf\u00e4lschung nicht kenne, und da\u00df nach dem\u00ac\\nselben die Strafverfolgung verj\u00e4hrt sei, so ist dieser Einwand\\nin seinem ersten Theile unerheblich, in seinem zweiten Theile\\naber unrichtig. Es ist richtig, da\u00df dem luzernischen Strafrecht\\nder allgemeine Verbrechensbegriff der intellektuellen Urkunden\u00ac\\nf\u00e4lschung unbekannt ist. Allein dies schlie\u00dft die Auslieferungs\u00ac\\npflicht nicht aus, denn einmal ist, wie das Bundesgericht in\\nseiner Entscheidung in Sachen Hartung (Amtliche Sammlung IV\\nS. 124 ff.) ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet hat, die Auslieferungs\u00ac\\npflicht wegen Urkundenf\u00e4lschung nach dem schweizerisch=deutschen\\nAuslieferungsvertrage eine unbedingte, und nicht davon ab\u00ac\\nh\u00e4ugig, da\u00df die That auch im requirirten Staate mit Strafe\\nbedroht sei, und sodann kann hier gar keine Rede davon\\nsein, da\u00df etwa die den Requirirten zur Last gelegte That nach\\nluzernischem Rechte \u00fcberhaupt straflos sei; vielmehr ist derjenige\\nFall intellektueller Urkundenf\u00e4lschung, welcher hier in Frage\\nliegt, auch nach luzernischem Rechte, und zwar nicht blos als\\ndas Polizeivergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einver\u00ac\\nnahme, nach \u00a7 73 des Polizeistrafgesetzbuches, sondern als Ver\u00ac\\nbrechen (der widerrechtlichen Ver\u00e4nderung des Civilstandes) nach\\n\u00a7 236 des Kriminalstrafgesetzbuches, strafbar, wie dies denn\\nauch die luzernische Staatsanwaltschaft in ihrer von den Re\u00ac\\nquirirten eingeholten Bescheinigung andeutet. Die falsche An\u00ac\\ngabe bei amtlicher Einvernahme wird aber, gem\u00e4\u00df dem in\\nArt. 73 leg. cit. enthaltenen Vorbehalte dann, wenn sie zum\\nZwecke widerrechtlicher Ver\u00e4nderung des Civilstandes geschieht,\\nresp. eine intellektuelle Urkundenf\u00e4lschung mit Bezug auf ein\\nII. Auslieferung. No 52.\\n303\\nStandesregister enth\u00e4lt, nicht nur als Polizeivergehen, sondern\\nals Verbrechen behandelt. Demnach ist aber die Verj\u00e4hrung der\\nStrafverfolgung nach luzernischem Rechte keineswegs eingetreten.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Auslieferung des Friedrich August Roland Eduard von\\nWaldenburg, aus Berlin, und der Dora Siecke aus Hannover,\\nan das k\u00f6niglich s\u00e4chsische Amtsgericht in Dresden, wird wegen\\nintellektueller Urkundenf\u00e4lschung im Sinne der \u00a7\u00a7 271 und\\n272 des deutschen Reichsstrafgesetzes, gem\u00e4\u00df Art. 1, Ziffer 17\\ndes schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages bewilligt.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 73 leg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"73\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_73\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_13_I_295"], "units": {}, "query_ms": 0.9142700000666082}