{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_182", "bge", "CH", "I", "14_I_182", null, "1888-06-08", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 182", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "31. Urtheil vom 8. Juni 1888 in Sachen\nLocher & Cie und Sulser.\nA. Am 22. Januar 1887 Abends 7 Uhr verungl\u00fcckte der\nbei der Firma Locher & Cie angestellte Arbeiter Eduard Meier\nvon B\u00e4retschwyl, Kantons Z\u00fcrich, bei Ausf\u00fchrung einer von\nLocher & Cie in Bremgarten, Kantons Aargau, \u00fcbernommenen\nund von ihrem Bauaufseher Sulser \u00fcberwachten Kanalbaute.\nEs l\u00f6ste sich n\u00e4mlich von der Kanalwandung Erdmaterial ab\nund bedeckte den auf der Kanalsohle befindlichen Eduard Meier,\nwelcher nicht rechtzeitig entfliehen konnte, bis zur Bauchgegend;\nMeier wurde zwar sofort von seinen Mitarbeitern aus seiner\nLage befreit, er hatte aber so schwere Verletzungen erlitten,\nda\u00df er in einigen Stunden an deren Folgen starb. Eine wegen\ndieses Unfalls vom Bezirksgerichte Bremgarten eingeleitete\nUntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons\nAargau am 27. Januar 1887 sistirt, weil von einer strafbaren\nHandlung oder Unterlassung nicht geredet werden k\u00f6nne. Hie\u00ac\ngegen beschwerte sich die Wittwe des E. Meier bei der Ankla\u00ac\ngekammer des Kantons Aargau, wurde aber von dieser am\n25. Februar 1887 abgewiesen, weil es sich nur um ein Zucht\u00ac\npolizeivergehen handeln k\u00f6nne, in Betreff dessen die Anklage\u00ac\nkammer zu Weisungen an die Staatsanwaltschaft nicht befugt\nsei; der Anzeigerin m\u00fcsse \u00fcberlassen bleiben, gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des\nErg\u00e4nzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juni\n\ufeff1886 Ueberweisung an das Gericht und Erledigung durch\nUrtheil zu verlangen oder die Sache auf dem Wege der Pri\u00ac\nvatstrafklage weiter zu verfolgen. Die Frau Meier verlangte\nwirklich Ueberweisung der Sache an das Gericht zur Erle\u00ac\ndigung durch Urtheil und die Staatsanwaltschaft entsprach\ndiesem Begehren, indem sie inde\u00df immerhin bemerkte, es liege\nihrer Ansicht nach eine strafbare Handlung nicht vor; jeden\u00ac\nfalls hafte die Firma Locher & Cie nur eivilrechtlich. Das\nBezirksgericht Bremgarten nahm die Sache an die Hand und\nsetzte Tagfahrt zur Verhandlung auf 26. M\u00e4rz 1887 an, wobei\nals Parteien die Wittwe Meier als Anzeigerin und die Firma\nLocher & Cie als Beanzeigte bezeichnet und als Verhandlungs\u00ac\ngegenstand \u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c angegeben wurde. Die Firma\nLocher & Cie protestirte unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1\nder Bundesverfassung brieflich gegen die Kompetenz des Bezirks\u00ac\ngerichtes Bremgarten. Dieses beschlo\u00df aber (nachdem im Ter\u00ac\nmin vom 26. M\u00e4rz 1886 die Wittwe Meier beantragt hatte:\nes sei die Firma Locher & Cie in Z\u00fcrich pflichtig, der Kl\u00e4\u00ac\ngerin die Beerdigungskosten mit 66 Fr. 80 Cts., abz\u00fcglich\nbezahlter 50 Fr., und eine Entsch\u00e4digung im Sinne der Art.\n52 und 54 O.=R. im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen,\nunter Kostenfolge) am 21. Mai 1887, die Sache an Hand zu\nbehalten; es handle sich nicht um die \u201eEntsch\u00e4digungsfor\u00ac\nderung selbst sondern um Feststellung des streitigen Thatbe\u00ac\nstandes in einer Polizeistrafsache.\u201c Das Gericht ordnete daher\neine Zeugeneinvernahme an, zu welcher die Wittwe Meier\nals Kl\u00e4gerin und die Firma Locher & Cie als Beklagte\nwegen \u201efahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung\u201c vorgeladen wurden. Locher & Cie\nerkl\u00e4rten brieflich, da\u00df sie der Citation keine Folge leisten\nwerden, da sie die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten\nfortw\u00e4hrend bestreiten, indem sie ausf\u00fchrten: Wenn es sich\num den Civilanspruch der Wittwe Meier gegen Locher & Cie\nhandle, so haben letztere gem\u00e4\u00df Art. 59 B.=V. ein Recht da\u00ac\nrauf, da\u00df der ganze Civilproze\u00df vor den Gerichten ihres\nWohnortes, in Z\u00fcrich, durchgef\u00fchrt werde; handle es sich um\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung, so w\u00e4re nach Art. 1 und 2 des Bundes\u00ac\ngesetzes \u00fcber Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldig\u00ac\nten vom 24. Juli 1852 vorerst vom Kanton Z\u00fcrich die Aus\u00ac\n\nlieferung zu verlangen. Das Gericht nahm inde\u00df auf diese\nProtestation keine R\u00fccksicht sondern f\u00fchrte die beschlossene\nZeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom\n25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks\u00ac\ngerichte Bremgarten die Erkl\u00e4rung ab, da\u00df sie das gegen\nLocher & Cie gerichtete Begehren gest\u00fctzt auf die Zeugen\u00ac\neinvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher\nSulser richte und da\u00df sie ihrerseits sowohl angemessene Be\u00ac\nstrafung des Bauaufsehers als der Herren Locher & Cie f\u00fcr\nderen Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4rtige und eventuell, falls dies ihre\nSache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor\nAusf\u00e4llung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme\nvorzuladen; ebenso seien Locher & Cie neuerdings vorzuladen\nund ihnen dabei ausdr\u00fccklich zu bemerken, da\u00df es sich nicht um\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\npeinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich\nstrafbare fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit nachfolgendem Tode.\nIn letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgef\u00fchrt: das\naargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als \u201efahrl\u00e4\u00dfige\nT\u00f6dtung\u201c nur den Fall, in welchem der Tod infolge vors\u00e4tz\u00ac\nlicher K\u00f6rperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle\naber weisen die Akten nur auf fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit\nnachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gem\u00e4\u00df \u00a7 20\ndes Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln\nund falle als solches, gem\u00e4\u00df konstanter Praxis, nicht unter die\nBestimmungen des eidgen\u00f6ssischen Auslieferungsgesetzes. Das\nGericht gab diesem Begehren Folge. Locher & Cie und Bau\u00ac\naufseher Sulser leisteten inde\u00df den an sie gerichteten Vorla\u00ac\ndungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz\ndes Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie\ndaher durch Erkenntni\u00df vom 17. Dezember 1887 zu gleichen\nTheilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten\nmit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbu\u00dfe von je\n10 Fr. und beschlo\u00df, sie neuerdings unter Androhung des Kon\u00ac\ntumazialverfahrens vorzuladen. Locher & Cie und Bauaufseher\nSulser erkl\u00e4rten, sie anerkennen dieses Erkenntni\u00df nicht und\nwerden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er\u00ac\ngreifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren.\nDas Bezirksgericht Bremgarten hielt inde\u00df an seiner Kompe\u00ac\ntenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen\ndas Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 k\u00f6nne der\nAusf\u00e4llung eines Endurtheiles de\u00dfhalb nicht im Wege stehen,\nweil nach \u00a7 73 des Civilproze\u00dfgesetzes Rechtsmittel gegen\nZwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am\n21. Januar 1888 zu Ausf\u00e4llung des Endurtheils und erkannte\n(da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil)\ndahin:\n1. Der Beklagte Bauaufseher Sulser habe sich einer fahr\u00ac\nl\u00e4\u00dfigen K\u00f6rperverletzung schuldig gemacht und werde daher mit\neiner Geldbu\u00dfe von 200 Fr., im Nichtbezahlungsfalle mit\neiner 50t\u00e4gigen Freiheitsstrafe belegt.\n2. Der Beklagte Sulser habe zu bezahlen.\nA. Der Kl\u00e4gerin:\na. Eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.;\nb. Die Kosten der Beerdigung des Eduard Meier mit\n66 Fr. 50 Cts., abz\u00fcglich bezahlter 50 Fr.\nc. Die in Sachen ergangenen Kosten im richterlich festge\u00ac\nsetzten Betrage von 139 Fr. 05 Cts.\nB. Der Gerichtskasse zu Staatshanden eine Spruchgeb\u00fchr\nvon 30 Fr\n3. Die Kl\u00e4gerin werde bez\u00fcglich des zugesprochenen Scha\u00ac\ndenersatzes das R\u00fcckgriffsrecht auf die Firma Locher & Cie\nausdr\u00fccklich vorbehalten.\nIn den Entscheidungsgr\u00fcnden ist bemerkt: Es handle sich um\nein Zuchtpolizeivergehen, welches nicht zu den Auslieferungs\u00ac\ndelikten geh\u00f6re und es sei daher die Kompetenz des Bezirks\u00ac\ngerichtes begr\u00fcndet. Durch die Zeugenaussagen sei bewiesen,\nda\u00df die K\u00f6rperverletzung, welche den Tod des E. Meier zur\nFolge gehabt habe, durch grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit des Bauauffehers\nSulser herbeigef\u00fchrt worden sei. Dieser sei daher de\u00dfhalb zu\nbestrafen und auch zum Schadenersatze zu verpflichten. Dagegen\nsei eine Fahrl\u00e4\u00dfigkeit von Locher & Cie (welche \u00fcbrigens als\nFirma beziehungsweise juristische Person eine strafbare Hand\u00ac\nlung gar nicht begehen k\u00f6nnen) nicht nachgewiesen. Locher & Cie\n\nk\u00f6nnen daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen\u00ac\n\u00fcber der Kl\u00e4gerin lediglich ihr R\u00fcckgriffsrecht bez\u00fcglich der ihr\nzugesprochenen Entsch\u00e4digung vorzubehalten. Die Haftung des\nGesch\u00e4ftsherrn f\u00fcr seine Angestellten, wie Art. 62 O.=R. sie\nstatuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf\ndie strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die\nWittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons\nAargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Ab\u00e4n\u00ac\nderung beziehungsweise Erg\u00e4nzung des bezirksgerichtlichen Ur\u00ac\ntheils auch die Firma Locher & Cie resp. deren Inhaber\nFritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe\nzu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten\nEntsch\u00e4digung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten\u00ac\nfolge.\nB. Dagegen ergriff das Advokaturb\u00fcreau Honegger und\nZuppinger Namens Locher & Cie und Bauaufseher Sulser\nmit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs\nan das Bundesgericht. Sie behaupten:\n1. Es sei Art. 19 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfas\u00ac\nsung verletzt worden, wonach Niemand anders als in den\ndurch das Gesetz bezeichneten F\u00e4llen und in der durch dasselbe\nvorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden d\u00fcrfe. Nach\nder aargauischen Gesetzgebung stehe n\u00e4mlich bei allen von\nAmteswegen verfolgten Delikten dem Staatsanwalt das ent\u00ac\nscheidende Wort dar\u00fcber zu, ob Jemand dem Strafrichter zu\n\u00fcberweisen sei oder nicht. Dem Damnifikaten stehe f\u00fcr den\nFall einer Sistirungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft nur\ndas Recht der Beschwerdef\u00fchrung oder der Erhebung eine\nPrivatstrafklage offen. Hiegegen sei in casu versto\u00dfen worden.\n2. Verletzt sei ferner Artikel 59 Absatz 1 B.=V. Sowohl\nLocher & Cie als Sulser seien in Z\u00fcrich fest niedergelassen und\naufrechtstehend. Nach der eigenen Auffassung des Bezirksgerichtes\nBremgarten sodann haben Locher & Cie sich einer strafbaren\nHandlung nicht schuldig gemacht; demnach h\u00e4tte, nach der\nganz konstanten Praxis des Bundesgerichtes, das Bezirksgericht\nBremgarten die gegen Locher u. Cie gerichtete Civilklage ein\u00ac\nfach von der Hand weisen sollen, ohne in Betreff derselben\nirgend etwas zu verf\u00fcgen und sei es zweifellos, da\u00df mit Bezug\nauf Locher & Cie eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 B.=V.\nvorliege. Allein auch gegen\u00fcber Bauaufseher Sulser sei Art. 59\nverletzt. Denn es sei ihm gegen\u00fcber das amtliche Straf\u00ac\nverfahren durch Verf\u00fcgung der einzig kompetenten Stelle, der\nStaatsanwaltschaft, eingestellt worden und es habe das Vor\u00ac\ngehen der Civilpartei, wie deren urspr\u00fcnglich gestellte Antr\u00e4ge\nund das ganze Verfahren zeigen, gar keinen andern Sinn und\nZweck als den, die Vorschrift des Art. 59 Absatz 1 B.=V. zu\numgehen.\n3. Verletzt sei endlich das Bundesgesetz \u00fcber Auslieferung\nvon Verbrechern und Angeschuldigten vom 24, Juli 1822. Da\nLocher & Cie und Sulser im Kanton Zurich wohnen, so habe,\ngem\u00e4\u00df konstanter Praxis, eine Strafverfolgung wegen eines\nAuslieferungsverbrechens gegen sie im Kanton Aargau nicht\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\nfahrens durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Nun handle es sich zwei\u00ac\nfellos um ein Auslieferungsverbrechen. Art. 2 des citirten Bun\u00ac\ndesgesetzes erkl\u00e4re als Auslieferungsverbrechen \u201eT\u00f6dtung durch\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c und \u201eschwere K\u00f6rperverletzung.\u201c Wenn man mit\ndem Bezirksgerichte Bremgarten hier von einer \u201eK\u00f6rperverle\u00ac\ntzung\u201c sprechen wollte, so w\u00e4re dieselbe jedenfalls eine \u201eschwere\nK\u00f6rperverletzung\u201c und w\u00fcrde das (behauptete) Delikt de\u00dfhalb\nunter Art. 2 leg. cit. fallen. Allein es stehe hier \u00fcberhaupt\nnicht K\u00f6rperverletzung sondern fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in Frage.\nF\u00fcr die Bestimmung des Begriffs der \u201eT\u00f6dtung durch Fahr\u00ac\nl\u00e4\u00dfigkeit\u201c im Sinne des Art. 2 cit. seien nicht die Bestim\u00ac\nmungen eines kantonalen Strafgesetzes ma\u00dfgebend, sondern\nm\u00fcsse man sich fragen, was nach Bundesrecht und gemein\u00ac\nrechtlich unter fahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung zu verstehen sei. Danach\nsei aber (wof\u00fcr beispielsweise auf Art. 106 des eidgen\u00f6ssischen\nMilit\u00e4rstrafrechtes, \u00a7 232 des deutschen Reichsstrafsgesetzbuches\nund \u00a7 137 des z\u00fcrcherischen Strafgesetzbuches verwiesen werde)\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung vorhanden, sobald der Tod eines Menschen\nnicht absichtlich sondern durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit herbeigef\u00fchrt wor\u00ac\nden sei, gleichviel ob dabei eine Absicht zu verletzen obgewaltet\nhabe oder nicht. Da\u00df eine fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in diesem Sinne\n\nden Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle\ngebildet habe, k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nicht bezweifelt werden.\nOb das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte\nals Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei\ngleichg\u00fcltig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne\ndiesen Unterschied nicht.\nDemnach werde beantragt: es sei unter Kosten= und Ent\u00ac\nsch\u00e4digungsfolge f\u00fcr Frau Meier das Urtheil des Bezirks\u00ac\ngerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und\nzu erkl\u00e4ren, da\u00df Frau Meier allf\u00e4llige eivilrechtliche Anspr\u00fcche\nam Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und\nstrafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau\nunstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Z\u00fcrich um\nderen Auslieferung, gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Bundesgesetzes\nvom 24. Juli 1852, angegangen worden sei.\nC. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs\u00ac\nbeklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur\u00ac\nrenten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom 17.\nDezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau,\nandrerseits, bevor \u00fcber diese Beschwerde entschieden worden sei,\ngegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes\u00ac\ngericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo\u00ac\nkaten Honegger und Zuppinger keine Vollmacht f\u00fcr den Rekurs\neingelegt. Aus diesen Gr\u00fcnden sei auf den Rekurs, wenigstens\nf\u00fcr einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt,\nes sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer\nVerletzung des \u00a7 19 der Kantonsverfassung k\u00f6nne nicht die\nRede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean\u00ac\nzeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell\noder zuchtpolizeilich verfolgt werden k\u00f6nne. Ebensowenig sei\nArt. 59 Absatz 1 B.=V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem\u00ac\ngarten habe den Civilpunkt nur gegen\u00fcber dem von ihm auch\nstrafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegen\u00fcber Locher\n& Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich \u00fcber\ndas bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie\nim Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegen\u00fcber\nnicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe\u00ac\ntenten z\u00fcrcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das\nUrtheil, soweit es Locher & Eie anbelange, zu beschweren habe\neinzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe).\nGegen\u00fcber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be\u00ac\nurtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher\nPraxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom\n24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn\ndieses Gesetzes sprechen durchaus nicht daf\u00fcr, da\u00df das Aus\u00ac\nlieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden m\u00fcsse. Zu\u00ac\ndem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt.\nArt. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen\nwegen welcher ausgeliefert werden m\u00fcsse. F\u00fcr die Qualifikation\nder Auslieferungsverbrechen m\u00fcsse nun jeweilen die Gesetz\u00ac\ngebung des Begehungsortes ma\u00dfgebend sein. Nach aargauischem\nSrafrechte aber liege weder fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung noch schwere\nK\u00f6rperverletzung vor. Zur fahrl\u00e4\u00dfigen T\u00f6dtung fehle die (nach\n\u00a7 113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses\nDelikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mi\u00dfhandeln\nbeziehungsweise an seinem K\u00f6rper oder an seiner Gesundheit\nzu sch\u00e4digen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren K\u00f6rper\u00ac\nverletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz\nerforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) \u00fcberhaupt nur\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz\nnur fahrl\u00e4\u00dfige, d. h. nicht schwere K\u00f6rperverletzung mit nach\u00ac\nfolgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be\u00ac\nstrafung, so da\u00df ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Vollmacht der Rekurrenten zum Rekurse an das\nBundesgericht ist auf Anordnung des Instruktionsrichters vom\nAdvokaturb\u00fcreau Honegger und Zuppinger vorgelegt worden\nund es ist damit die sachbez\u00fcgliche Einwendung der Rekurs\u00ac\nbeklagten erledigt.\n2. Wenn die Rekursbeklagte des fernern einwendet, es sei\nvon den Rekurrenten gegen das Zwischenerkenntni\u00df des Bezirks\u00ac\ngerichtes Bremgarten vom 17. Dezember 1887 der Rekurs an\ndas aargauische Obergericht ergriffen worden und es gehe nun\nnicht an, da\u00df dieselben vor Erledigung dieses Rekurses sich\n\ngegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist\nzu bemerken, da\u00df sich aus den Akten nicht ergiebt, da\u00df die\nRekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten\nkantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom\n17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies\n\u00fcbrigens auch der Fall sein, so w\u00fcrden die Rekurrenten dadurch\nnicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt\nbeim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses\nanzufechten.\n3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher & Cie zum\nRekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint,\nist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher & Eie ein\u00ac\ngeleitete Straf= und Civilklage infolge des Rekurses der Re\u00ac\nkursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden\nund es haben daher Locher & Cie ein rechtliches Interesse an\nder Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie\nbehaupten, in verfassungs= und bundesrechtswidriger Weise im\nKanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die\nnoch nicht beendigt ist, zu beschweren.\n4. Sachlich ist zun\u00e4chst zu untersuchen, ob eine Verletzung\ndes Bundesgesetzes \u00fcber die Auslieferung von Verbrechern oder\nAngeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist,\ngem\u00e4\u00df der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B.\nEntscheidung in Sachen N\u00e4geli und Konsorten, Amtliche\nSammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu\u00ac\ngehen, da\u00df die Kantone gegen Personen, die sich bekannter\u00ac\nma\u00dfen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten,\ndie Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze\nvom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom\nFalle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\nfahrens durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Die Beschwerde ist demnach be\u00ac\ngr\u00fcndet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten\nim Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich\nals Auslieferungsdelikt darstellt. F\u00fcr die Beurtheilung der\nFrage, ob dies der Fall sei, ist es vorab v\u00f6llig gleichg\u00fcltig,\nob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz\u00ac\ngebung ein \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne oder ein \u201eZucht\u00ac\npolizeivergehen\u201c ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli\n1852 statuirt die Auslieferungspflicht f\u00fcr die in seinem Art. 2\naufgez\u00e4hlten Deliktskategorien unbedingt und ohne R\u00fccksicht\ndarauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als \u201eKri\u00ac\nminalverbrechen\u201c oder aber als \u201eVergehen\u201c behandelt werden;\ndies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des\nArt. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke\nVerbrechen\u201c den andern Ausdruck \u201eVergehen\u201c einschaltet. Es\nist ferner \u00fcberhaupt f\u00fcr die Begriffsbestimmung der in Art 2\ndes Bundesgesetzes aufgez\u00e4hlten Auslieferungsdelikte in erster\nLinie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf\u00ac\nrecht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei\u00ac\nbenden Kantons ma\u00dfgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein\nbestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie\u00ac\nferungsdeliktes gem\u00e4\u00df Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster\nLinie zu pr\u00fcfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in\nArt. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und\nkann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz\nThatbest\u00e4nde, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den\nAuslieferungsdelikten des Art. 2 geh\u00f6ren, unter eine andere\nVerbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung\nw\u00fcrde geradezu dazu f\u00fchren, da\u00df durch kantonale Gesetze dem\nBundesrechte derogirt werden k\u00f6nnte. Wenn nun das Bundes\u00ac\ngesetz als Auslieferungsdelikt die \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfig\u00ac\nkeit\u201c bezeichnet, so hat es gewi\u00df diese Verbrechensbezeichnung\nin demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung\nentspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung.\n(Art. 106 des Bundesgesetzes \u00fcber die Strafrechtspflege f\u00fcr\ndie eidgen\u00f6ssischen Truppen vom 27. August 1851) und auch\nin der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze\n(vrgl. z. B. die Strafgesetzb\u00fccher von Z\u00fcrich \u00a7 137, Bern\n\u00a7 127, Luzern \u00a7 156, Obwalden \u00a7 73, Appenzell A.-Rh.\n\u00a7 83, Glarus \u00a7 84, Freiburg \u00a7 367, Solothurn \u00a7 116,\nSchaffhausen \u00a7 150, Basellandschaft \u00a7 107, Thurgau \u00a7 69,\nWaadt \u00a7 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, da\u00df da\u00ac\nrunter die fahrl\u00e4\u00dfige Verschuldung des Todes eines Menschen\nverstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste daf\u00fcr vor, da\u00df\ndas Bundesgesetz unter \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c die\n\n\u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\nStrafgesetzes d. h. lediglich die (vors\u00e4tzliche) K\u00f6rperverletzung\nmit t\u00f6dtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist\nohne weiters anzuerkennen, da\u00df die Rekurrenten wegen eines\nAuslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es\nist nach den Akten unzweifelhaft, da\u00df ihnen schuldhafte Verur\u00ac\nsachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie de\u00df\u00ac\nhalb verfolgt wurden.\n5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuhei\u00dfen, so\nbraucht auf die Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Beschwerdegr\u00fcnde nicht\nmehr eingetreten zu werden. Es ist n\u00e4mlich klar, da\u00df wenn\ndie strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem\nBundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange\u00ac\nfochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen\ncivilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\ndas angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom\n21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, da\u00df, bevor eine\ntrafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau\ndurchgef\u00fchrt wird, die aargauischen Beh\u00f6rden bei der Regierung\ndes Kantons Z\u00fcrich um deren Auslieferung gem\u00e4\u00df den Vorschriften\ndes Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014182.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:15:24.944999+00:00", null, null, null, null, "997e462ec9d30b5ec0d3df6d732f0d5fe85bba991934a8135aee15affa740245", 1, 22146, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_182\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"31.  Urtheil vom 8. Juni 1888 in Sachen\\nLocher & Cie und Sulser.\\nA. Am 22. Januar 1887 Abends 7 Uhr verungl\u00fcckte der\\nbei der Firma Locher & Cie angestellte Arbeiter Eduard Meier\\nvon B\u00e4retschwyl, Kantons Z\u00fcrich, bei Ausf\u00fchrung einer von\\nLocher & Cie in Bremgarten, Kantons Aargau, \u00fcbernommenen\\nund von ihrem Bauaufseher Sulser \u00fcberwachten Kanalbaute.\\nEs l\u00f6ste sich n\u00e4mlich von der Kanalwandung Erdmaterial ab\\nund bedeckte den auf der Kanalsohle befindlichen Eduard Meier,\\nwelcher nicht rechtzeitig entfliehen konnte, bis zur Bauchgegend;\\nMeier wurde zwar sofort von seinen Mitarbeitern aus seiner\\nLage befreit, er hatte aber so schwere Verletzungen erlitten,\\nda\u00df er in einigen Stunden an deren Folgen starb. Eine wegen\\ndieses Unfalls vom Bezirksgerichte Bremgarten eingeleitete\\nUntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons\\nAargau am 27. Januar 1887 sistirt, weil von einer strafbaren\\nHandlung oder Unterlassung nicht geredet werden k\u00f6nne. Hie\u00ac\\ngegen beschwerte sich die Wittwe des E. Meier bei der Ankla\u00ac\\ngekammer des Kantons Aargau, wurde aber von dieser am\\n25. Februar 1887 abgewiesen, weil es sich nur um ein Zucht\u00ac\\npolizeivergehen handeln k\u00f6nne, in Betreff dessen die Anklage\u00ac\\nkammer zu Weisungen an die Staatsanwaltschaft nicht befugt\\nsei; der Anzeigerin m\u00fcsse \u00fcberlassen bleiben, gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des\\nErg\u00e4nzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juni\\n\ufeff1886 Ueberweisung an das Gericht und Erledigung durch\\nUrtheil zu verlangen oder die Sache auf dem Wege der Pri\u00ac\\nvatstrafklage weiter zu verfolgen. Die Frau Meier verlangte\\nwirklich Ueberweisung der Sache an das Gericht zur Erle\u00ac\\ndigung durch Urtheil und die Staatsanwaltschaft entsprach\\ndiesem Begehren, indem sie inde\u00df immerhin bemerkte, es liege\\nihrer Ansicht nach eine strafbare Handlung nicht vor; jeden\u00ac\\nfalls hafte die Firma Locher & Cie nur eivilrechtlich. Das\\nBezirksgericht Bremgarten nahm die Sache an die Hand und\\nsetzte Tagfahrt zur Verhandlung auf 26. M\u00e4rz 1887 an, wobei\\nals Parteien die Wittwe Meier als Anzeigerin und die Firma\\nLocher & Cie als Beanzeigte bezeichnet und als Verhandlungs\u00ac\\ngegenstand \u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c angegeben wurde. Die Firma\\nLocher & Cie protestirte unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1\\nder Bundesverfassung brieflich gegen die Kompetenz des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten. Dieses beschlo\u00df aber (nachdem im Ter\u00ac\\nmin vom 26. M\u00e4rz 1886 die Wittwe Meier beantragt hatte:\\nes sei die Firma Locher & Cie in Z\u00fcrich pflichtig, der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin die Beerdigungskosten mit 66 Fr. 80 Cts., abz\u00fcglich\\nbezahlter 50 Fr., und eine Entsch\u00e4digung im Sinne der Art.\\n\\n52.  und 54 O.=R. im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen,\\nunter Kostenfolge) am 21. Mai 1887, die Sache an Hand zu\\nbehalten; es handle sich nicht um die \u201eEntsch\u00e4digungsfor\u00ac\\nderung selbst sondern um Feststellung des streitigen Thatbe\u00ac\\nstandes in einer Polizeistrafsache.\u201c Das Gericht ordnete daher\\neine Zeugeneinvernahme an, zu welcher die Wittwe Meier\\nals Kl\u00e4gerin und die Firma Locher & Cie als Beklagte\\nwegen \u201efahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung\u201c vorgeladen wurden. Locher & Cie\\nerkl\u00e4rten brieflich, da\u00df sie der Citation keine Folge leisten\\nwerden, da sie die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten\\nfortw\u00e4hrend bestreiten, indem sie ausf\u00fchrten: Wenn es sich\\num den Civilanspruch der Wittwe Meier gegen Locher & Cie\\nhandle, so haben letztere gem\u00e4\u00df Art. 59 B.=V. ein Recht da\u00ac\\nrauf, da\u00df der ganze Civilproze\u00df vor den Gerichten ihres\\nWohnortes, in Z\u00fcrich, durchgef\u00fchrt werde; handle es sich um\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung, so w\u00e4re nach Art. 1 und 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldig\u00ac\\nten vom 24. Juli 1852 vorerst vom Kanton Z\u00fcrich die Aus\u00ac\\n\\nlieferung zu verlangen. Das Gericht nahm inde\u00df auf diese\\nProtestation keine R\u00fccksicht sondern f\u00fchrte die beschlossene\\nZeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom\\n25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks\u00ac\\ngerichte Bremgarten die Erkl\u00e4rung ab, da\u00df sie das gegen\\nLocher & Cie gerichtete Begehren gest\u00fctzt auf die Zeugen\u00ac\\neinvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher\\nSulser richte und da\u00df sie ihrerseits sowohl angemessene Be\u00ac\\nstrafung des Bauaufsehers als der Herren Locher & Cie f\u00fcr\\nderen Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4rtige und eventuell, falls dies ihre\\nSache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor\\nAusf\u00e4llung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme\\nvorzuladen; ebenso seien Locher & Cie neuerdings vorzuladen\\nund ihnen dabei ausdr\u00fccklich zu bemerken, da\u00df es sich nicht um\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\\npeinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich\\nstrafbare fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit nachfolgendem Tode.\\nIn letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgef\u00fchrt: das\\naargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als \u201efahrl\u00e4\u00dfige\\nT\u00f6dtung\u201c nur den Fall, in welchem der Tod infolge vors\u00e4tz\u00ac\\nlicher K\u00f6rperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle\\naber weisen die Akten nur auf fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit\\nnachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gem\u00e4\u00df \u00a7 20\\ndes Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln\\nund falle als solches, gem\u00e4\u00df konstanter Praxis, nicht unter die\\nBestimmungen des eidgen\u00f6ssischen Auslieferungsgesetzes. Das\\nGericht gab diesem Begehren Folge. Locher & Cie und Bau\u00ac\\naufseher Sulser leisteten inde\u00df den an sie gerichteten Vorla\u00ac\\ndungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz\\ndes Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie\\ndaher durch Erkenntni\u00df vom 17. Dezember 1887 zu gleichen\\nTheilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten\\nmit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbu\u00dfe von je\\n10 Fr. und beschlo\u00df, sie neuerdings unter Androhung des Kon\u00ac\\ntumazialverfahrens vorzuladen. Locher & Cie und Bauaufseher\\nSulser erkl\u00e4rten, sie anerkennen dieses Erkenntni\u00df nicht und\\nwerden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er\u00ac\\ngreifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren.\\nDas Bezirksgericht Bremgarten hielt inde\u00df an seiner Kompe\u00ac\\ntenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen\\ndas Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 k\u00f6nne der\\nAusf\u00e4llung eines Endurtheiles de\u00dfhalb nicht im Wege stehen,\\nweil nach \u00a7 73 des Civilproze\u00dfgesetzes Rechtsmittel gegen\\nZwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am\\n21. Januar 1888 zu Ausf\u00e4llung des Endurtheils und erkannte\\n(da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil)\\ndahin:\\n1. Der Beklagte Bauaufseher Sulser habe sich einer fahr\u00ac\\nl\u00e4\u00dfigen K\u00f6rperverletzung schuldig gemacht und werde daher mit\\neiner Geldbu\u00dfe von 200 Fr., im Nichtbezahlungsfalle mit\\neiner 50t\u00e4gigen Freiheitsstrafe belegt.\\n2. Der Beklagte Sulser habe zu bezahlen.\\nA. Der Kl\u00e4gerin:\\na. Eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.;\\nb. Die Kosten der Beerdigung des Eduard Meier mit\\n\\n66.  Fr. 50 Cts., abz\u00fcglich bezahlter 50 Fr.\\nc. Die in Sachen ergangenen Kosten im richterlich festge\u00ac\\nsetzten Betrage von 139 Fr. 05 Cts.\\nB. Der Gerichtskasse zu Staatshanden eine Spruchgeb\u00fchr\\nvon 30 Fr\\n3. Die Kl\u00e4gerin werde bez\u00fcglich des zugesprochenen Scha\u00ac\\ndenersatzes das R\u00fcckgriffsrecht auf die Firma Locher & Cie\\nausdr\u00fccklich vorbehalten.\\nIn den Entscheidungsgr\u00fcnden ist bemerkt: Es handle sich um\\nein Zuchtpolizeivergehen, welches nicht zu den Auslieferungs\u00ac\\ndelikten geh\u00f6re und es sei daher die Kompetenz des Bezirks\u00ac\\ngerichtes begr\u00fcndet. Durch die Zeugenaussagen sei bewiesen,\\nda\u00df die K\u00f6rperverletzung, welche den Tod des E. Meier zur\\nFolge gehabt habe, durch grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit des Bauauffehers\\nSulser herbeigef\u00fchrt worden sei. Dieser sei daher de\u00dfhalb zu\\nbestrafen und auch zum Schadenersatze zu verpflichten. Dagegen\\nsei eine Fahrl\u00e4\u00dfigkeit von Locher & Cie (welche \u00fcbrigens als\\nFirma beziehungsweise juristische Person eine strafbare Hand\u00ac\\nlung gar nicht begehen k\u00f6nnen) nicht nachgewiesen. Locher & Cie\\n\\nk\u00f6nnen daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen\u00ac\\n\u00fcber der Kl\u00e4gerin lediglich ihr R\u00fcckgriffsrecht bez\u00fcglich der ihr\\nzugesprochenen Entsch\u00e4digung vorzubehalten. Die Haftung des\\nGesch\u00e4ftsherrn f\u00fcr seine Angestellten, wie Art. 62 O.=R. sie\\nstatuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf\\ndie strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die\\nWittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons\\nAargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Ab\u00e4n\u00ac\\nderung beziehungsweise Erg\u00e4nzung des bezirksgerichtlichen Ur\u00ac\\ntheils auch die Firma Locher & Cie resp. deren Inhaber\\nFritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe\\nzu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten\\nEntsch\u00e4digung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten\u00ac\\nfolge.\\nB. Dagegen ergriff das Advokaturb\u00fcreau Honegger und\\nZuppinger Namens Locher & Cie und Bauaufseher Sulser\\nmit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs\\nan das Bundesgericht. Sie behaupten:\\n1. Es sei Art. 19 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfas\u00ac\\nsung verletzt worden, wonach Niemand anders als in den\\ndurch das Gesetz bezeichneten F\u00e4llen und in der durch dasselbe\\nvorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden d\u00fcrfe. Nach\\nder aargauischen Gesetzgebung stehe n\u00e4mlich bei allen von\\nAmteswegen verfolgten Delikten dem Staatsanwalt das ent\u00ac\\nscheidende Wort dar\u00fcber zu, ob Jemand dem Strafrichter zu\\n\u00fcberweisen sei oder nicht. Dem Damnifikaten stehe f\u00fcr den\\nFall einer Sistirungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft nur\\ndas Recht der Beschwerdef\u00fchrung oder der Erhebung eine\\nPrivatstrafklage offen. Hiegegen sei in casu versto\u00dfen worden.\\n2. Verletzt sei ferner Artikel 59 Absatz 1 B.=V. Sowohl\\nLocher & Cie als Sulser seien in Z\u00fcrich fest niedergelassen und\\naufrechtstehend. Nach der eigenen Auffassung des Bezirksgerichtes\\nBremgarten sodann haben Locher & Cie sich einer strafbaren\\nHandlung nicht schuldig gemacht; demnach h\u00e4tte, nach der\\nganz konstanten Praxis des Bundesgerichtes, das Bezirksgericht\\nBremgarten die gegen Locher u. Cie gerichtete Civilklage ein\u00ac\\nfach von der Hand weisen sollen, ohne in Betreff derselben\\nirgend etwas zu verf\u00fcgen und sei es zweifellos, da\u00df mit Bezug\\nauf Locher & Cie eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 B.=V.\\nvorliege. Allein auch gegen\u00fcber Bauaufseher Sulser sei Art. 59\\nverletzt. Denn es sei ihm gegen\u00fcber das amtliche Straf\u00ac\\nverfahren durch Verf\u00fcgung der einzig kompetenten Stelle, der\\nStaatsanwaltschaft, eingestellt worden und es habe das Vor\u00ac\\ngehen der Civilpartei, wie deren urspr\u00fcnglich gestellte Antr\u00e4ge\\nund das ganze Verfahren zeigen, gar keinen andern Sinn und\\nZweck als den, die Vorschrift des Art. 59 Absatz 1 B.=V. zu\\numgehen.\\n3. Verletzt sei endlich das Bundesgesetz \u00fcber Auslieferung\\nvon Verbrechern und Angeschuldigten vom 24, Juli 1822. Da\\nLocher & Cie und Sulser im Kanton Zurich wohnen, so habe,\\ngem\u00e4\u00df konstanter Praxis, eine Strafverfolgung wegen eines\\nAuslieferungsverbrechens gegen sie im Kanton Aargau nicht\\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\\nfahrens durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Nun handle es sich zwei\u00ac\\nfellos um ein Auslieferungsverbrechen. Art. 2 des citirten Bun\u00ac\\ndesgesetzes erkl\u00e4re als Auslieferungsverbrechen \u201eT\u00f6dtung durch\\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c und \u201eschwere K\u00f6rperverletzung.\u201c Wenn man mit\\ndem Bezirksgerichte Bremgarten hier von einer \u201eK\u00f6rperverle\u00ac\\ntzung\u201c sprechen wollte, so w\u00e4re dieselbe jedenfalls eine \u201eschwere\\nK\u00f6rperverletzung\u201c und w\u00fcrde das (behauptete) Delikt de\u00dfhalb\\nunter Art. 2 leg. cit. fallen. Allein es stehe hier \u00fcberhaupt\\nnicht K\u00f6rperverletzung sondern fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in Frage.\\nF\u00fcr die Bestimmung des Begriffs der \u201eT\u00f6dtung durch Fahr\u00ac\\nl\u00e4\u00dfigkeit\u201c im Sinne des Art. 2 cit. seien nicht die Bestim\u00ac\\nmungen eines kantonalen Strafgesetzes ma\u00dfgebend, sondern\\nm\u00fcsse man sich fragen, was nach Bundesrecht und gemein\u00ac\\nrechtlich unter fahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung zu verstehen sei. Danach\\nsei aber (wof\u00fcr beispielsweise auf Art. 106 des eidgen\u00f6ssischen\\nMilit\u00e4rstrafrechtes, \u00a7 232 des deutschen Reichsstrafsgesetzbuches\\nund \u00a7 137 des z\u00fcrcherischen Strafgesetzbuches verwiesen werde)\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung vorhanden, sobald der Tod eines Menschen\\nnicht absichtlich sondern durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit herbeigef\u00fchrt wor\u00ac\\nden sei, gleichviel ob dabei eine Absicht zu verletzen obgewaltet\\nhabe oder nicht. Da\u00df eine fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in diesem Sinne\\n\\nden Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle\\ngebildet habe, k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nicht bezweifelt werden.\\nOb das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte\\nals Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei\\ngleichg\u00fcltig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne\\ndiesen Unterschied nicht.\\nDemnach werde beantragt: es sei unter Kosten= und Ent\u00ac\\nsch\u00e4digungsfolge f\u00fcr Frau Meier das Urtheil des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und\\nzu erkl\u00e4ren, da\u00df Frau Meier allf\u00e4llige eivilrechtliche Anspr\u00fcche\\nam Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und\\nstrafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau\\nunstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Z\u00fcrich um\\nderen Auslieferung, gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Bundesgesetzes\\nvom 24. Juli 1852, angegangen worden sei.\\nC. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs\u00ac\\nbeklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur\u00ac\\nrenten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom 17.\\nDezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau,\\nandrerseits, bevor \u00fcber diese Beschwerde entschieden worden sei,\\ngegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes\u00ac\\ngericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo\u00ac\\nkaten Honegger und Zuppinger keine Vollmacht f\u00fcr den Rekurs\\neingelegt. Aus diesen Gr\u00fcnden sei auf den Rekurs, wenigstens\\nf\u00fcr einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt,\\nes sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer\\nVerletzung des \u00a7 19 der Kantonsverfassung k\u00f6nne nicht die\\nRede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean\u00ac\\nzeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell\\noder zuchtpolizeilich verfolgt werden k\u00f6nne. Ebensowenig sei\\nArt. 59 Absatz 1 B.=V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem\u00ac\\ngarten habe den Civilpunkt nur gegen\u00fcber dem von ihm auch\\nstrafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegen\u00fcber Locher\\n& Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich \u00fcber\\ndas bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie\\nim Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegen\u00fcber\\nnicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe\u00ac\\ntenten z\u00fcrcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das\\nUrtheil, soweit es Locher & Eie anbelange, zu beschweren habe\\neinzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe).\\nGegen\u00fcber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be\u00ac\\nurtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher\\nPraxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom\\n24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn\\ndieses Gesetzes sprechen durchaus nicht daf\u00fcr, da\u00df das Aus\u00ac\\nlieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden m\u00fcsse. Zu\u00ac\\ndem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt.\\nArt. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen\\nwegen welcher ausgeliefert werden m\u00fcsse. F\u00fcr die Qualifikation\\nder Auslieferungsverbrechen m\u00fcsse nun jeweilen die Gesetz\u00ac\\ngebung des Begehungsortes ma\u00dfgebend sein. Nach aargauischem\\nSrafrechte aber liege weder fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung noch schwere\\nK\u00f6rperverletzung vor. Zur fahrl\u00e4\u00dfigen T\u00f6dtung fehle die (nach\\n\u00a7 113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses\\nDelikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mi\u00dfhandeln\\nbeziehungsweise an seinem K\u00f6rper oder an seiner Gesundheit\\nzu sch\u00e4digen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren K\u00f6rper\u00ac\\nverletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz\\nerforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) \u00fcberhaupt nur\\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz\\nnur fahrl\u00e4\u00dfige, d. h. nicht schwere K\u00f6rperverletzung mit nach\u00ac\\nfolgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be\u00ac\\nstrafung, so da\u00df ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die Vollmacht der Rekurrenten zum Rekurse an das\\nBundesgericht ist auf Anordnung des Instruktionsrichters vom\\nAdvokaturb\u00fcreau Honegger und Zuppinger vorgelegt worden\\nund es ist damit die sachbez\u00fcgliche Einwendung der Rekurs\u00ac\\nbeklagten erledigt.\\n2. Wenn die Rekursbeklagte des fernern einwendet, es sei\\nvon den Rekurrenten gegen das Zwischenerkenntni\u00df des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten vom 17. Dezember 1887 der Rekurs an\\ndas aargauische Obergericht ergriffen worden und es gehe nun\\nnicht an, da\u00df dieselben vor Erledigung dieses Rekurses sich\\n\\ngegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist\\nzu bemerken, da\u00df sich aus den Akten nicht ergiebt, da\u00df die\\nRekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten\\nkantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom\\n17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies\\n\u00fcbrigens auch der Fall sein, so w\u00fcrden die Rekurrenten dadurch\\nnicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt\\nbeim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses\\nanzufechten.\\n3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher & Cie zum\\nRekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint,\\nist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher & Eie ein\u00ac\\ngeleitete Straf= und Civilklage infolge des Rekurses der Re\u00ac\\nkursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden\\nund es haben daher Locher & Cie ein rechtliches Interesse an\\nder Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie\\nbehaupten, in verfassungs= und bundesrechtswidriger Weise im\\nKanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die\\nnoch nicht beendigt ist, zu beschweren.\\n4. Sachlich ist zun\u00e4chst zu untersuchen, ob eine Verletzung\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber die Auslieferung von Verbrechern oder\\nAngeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist,\\ngem\u00e4\u00df der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B.\\nEntscheidung in Sachen N\u00e4geli und Konsorten, Amtliche\\nSammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu\u00ac\\ngehen, da\u00df die Kantone gegen Personen, die sich bekannter\u00ac\\nma\u00dfen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten,\\ndie Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze\\nvom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom\\nFalle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht\\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\\nfahrens durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Die Beschwerde ist demnach be\u00ac\\ngr\u00fcndet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten\\nim Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich\\nals Auslieferungsdelikt darstellt. F\u00fcr die Beurtheilung der\\nFrage, ob dies der Fall sei, ist es vorab v\u00f6llig gleichg\u00fcltig,\\nob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz\u00ac\\ngebung ein \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne oder ein \u201eZucht\u00ac\\npolizeivergehen\u201c ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli\\n\\n1852.  statuirt die Auslieferungspflicht f\u00fcr die in seinem Art. 2\\naufgez\u00e4hlten Deliktskategorien unbedingt und ohne R\u00fccksicht\\ndarauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als \u201eKri\u00ac\\nminalverbrechen\u201c oder aber als \u201eVergehen\u201c behandelt werden;\\ndies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des\\nArt. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke\\nVerbrechen\u201c den andern Ausdruck \u201eVergehen\u201c einschaltet. Es\\nist ferner \u00fcberhaupt f\u00fcr die Begriffsbestimmung der in Art 2\\ndes Bundesgesetzes aufgez\u00e4hlten Auslieferungsdelikte in erster\\nLinie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf\u00ac\\nrecht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei\u00ac\\nbenden Kantons ma\u00dfgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein\\nbestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie\u00ac\\nferungsdeliktes gem\u00e4\u00df Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster\\nLinie zu pr\u00fcfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in\\nArt. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und\\nkann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz\\nThatbest\u00e4nde, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den\\nAuslieferungsdelikten des Art. 2 geh\u00f6ren, unter eine andere\\nVerbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung\\nw\u00fcrde geradezu dazu f\u00fchren, da\u00df durch kantonale Gesetze dem\\nBundesrechte derogirt werden k\u00f6nnte. Wenn nun das Bundes\u00ac\\ngesetz als Auslieferungsdelikt die \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfig\u00ac\\nkeit\u201c bezeichnet, so hat es gewi\u00df diese Verbrechensbezeichnung\\nin demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung\\nentspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung.\\n(Art. 106 des Bundesgesetzes \u00fcber die Strafrechtspflege f\u00fcr\\ndie eidgen\u00f6ssischen Truppen vom 27. August 1851) und auch\\nin der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze\\n(vrgl. z. B. die Strafgesetzb\u00fccher von Z\u00fcrich \u00a7 137, Bern\\n\u00a7 127, Luzern \u00a7 156, Obwalden \u00a7 73, Appenzell A.-Rh.\\n\u00a7 83, Glarus \u00a7 84, Freiburg \u00a7 367, Solothurn \u00a7 116,\\nSchaffhausen \u00a7 150, Basellandschaft \u00a7 107, Thurgau \u00a7 69,\\nWaadt \u00a7 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, da\u00df da\u00ac\\nrunter die fahrl\u00e4\u00dfige Verschuldung des Todes eines Menschen\\nverstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste daf\u00fcr vor, da\u00df\\ndas Bundesgesetz unter \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c die\\n\\n\u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\\nStrafgesetzes d. h. lediglich die (vors\u00e4tzliche) K\u00f6rperverletzung\\nmit t\u00f6dtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist\\nohne weiters anzuerkennen, da\u00df die Rekurrenten wegen eines\\nAuslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es\\nist nach den Akten unzweifelhaft, da\u00df ihnen schuldhafte Verur\u00ac\\nsachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie de\u00df\u00ac\\nhalb verfolgt wurden.\\n5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuhei\u00dfen, so\\nbraucht auf die Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Beschwerdegr\u00fcnde nicht\\nmehr eingetreten zu werden. Es ist n\u00e4mlich klar, da\u00df wenn\\ndie strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem\\nBundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange\u00ac\\nfochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen\\ncivilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\\ndas angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom\\n21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, da\u00df, bevor eine\\ntrafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau\\ndurchgef\u00fchrt wird, die aargauischen Beh\u00f6rden bei der Regierung\\ndes Kantons Z\u00fcrich um deren Auslieferung gem\u00e4\u00df den Vorschriften\\ndes Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"31\", \"text\": \"Urtheil vom 8. Juni 1888 in Sachen\\nLocher & Cie und Sulser.\\nA. Am 22. Januar 1887 Abends 7 Uhr verungl\u00fcckte der\\nbei der Firma Locher & Cie angestellte Arbeiter Eduard Meier\\nvon B\u00e4retschwyl, Kantons Z\u00fcrich, bei Ausf\u00fchrung einer von\\nLocher & Cie in Bremgarten, Kantons Aargau, \u00fcbernommenen\\nund von ihrem Bauaufseher Sulser \u00fcberwachten Kanalbaute.\\nEs l\u00f6ste sich n\u00e4mlich von der Kanalwandung Erdmaterial ab\\nund bedeckte den auf der Kanalsohle befindlichen Eduard Meier,\\nwelcher nicht rechtzeitig entfliehen konnte, bis zur Bauchgegend;\\nMeier wurde zwar sofort von seinen Mitarbeitern aus seiner\\nLage befreit, er hatte aber so schwere Verletzungen erlitten,\\nda\u00df er in einigen Stunden an deren Folgen starb. Eine wegen\\ndieses Unfalls vom Bezirksgerichte Bremgarten eingeleitete\\nUntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons\\nAargau am 27. Januar 1887 sistirt, weil von einer strafbaren\\nHandlung oder Unterlassung nicht geredet werden k\u00f6nne. Hie\u00ac\\ngegen beschwerte sich die Wittwe des E. Meier bei der Ankla\u00ac\\ngekammer des Kantons Aargau, wurde aber von dieser am\\n25. Februar 1887 abgewiesen, weil es sich nur um ein Zucht\u00ac\\npolizeivergehen handeln k\u00f6nne, in Betreff dessen die Anklage\u00ac\\nkammer zu Weisungen an die Staatsanwaltschaft nicht befugt\\nsei; der Anzeigerin m\u00fcsse \u00fcberlassen bleiben, gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des\\nErg\u00e4nzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juni\\n\ufeff1886 Ueberweisung an das Gericht und Erledigung durch\\nUrtheil zu verlangen oder die Sache auf dem Wege der Pri\u00ac\\nvatstrafklage weiter zu verfolgen. Die Frau Meier verlangte\\nwirklich Ueberweisung der Sache an das Gericht zur Erle\u00ac\\ndigung durch Urtheil und die Staatsanwaltschaft entsprach\\ndiesem Begehren, indem sie inde\u00df immerhin bemerkte, es liege\\nihrer Ansicht nach eine strafbare Handlung nicht vor; jeden\u00ac\\nfalls hafte die Firma Locher & Cie nur eivilrechtlich. Das\\nBezirksgericht Bremgarten nahm die Sache an die Hand und\\nsetzte Tagfahrt zur Verhandlung auf 26. M\u00e4rz 1887 an, wobei\\nals Parteien die Wittwe Meier als Anzeigerin und die Firma\\nLocher & Cie als Beanzeigte bezeichnet und als Verhandlungs\u00ac\\ngegenstand \u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c angegeben wurde. Die Firma\\nLocher & Cie protestirte unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1\\nder Bundesverfassung brieflich gegen die Kompetenz des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten. Dieses beschlo\u00df aber (nachdem im Ter\u00ac\\nmin vom 26. M\u00e4rz 1886 die Wittwe Meier beantragt hatte:\\nes sei die Firma Locher & Cie in Z\u00fcrich pflichtig, der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin die Beerdigungskosten mit 66 Fr. 80 Cts., abz\u00fcglich\\nbezahlter 50 Fr., und eine Entsch\u00e4digung im Sinne der Art.\"}, {\"id\": \"52\", \"text\": \"und 54 O.=R. im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen,\\nunter Kostenfolge) am 21. Mai 1887, die Sache an Hand zu\\nbehalten; es handle sich nicht um die \u201eEntsch\u00e4digungsfor\u00ac\\nderung selbst sondern um Feststellung des streitigen Thatbe\u00ac\\nstandes in einer Polizeistrafsache.\u201c Das Gericht ordnete daher\\neine Zeugeneinvernahme an, zu welcher die Wittwe Meier\\nals Kl\u00e4gerin und die Firma Locher & Cie als Beklagte\\nwegen \u201efahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung\u201c vorgeladen wurden. Locher & Cie\\nerkl\u00e4rten brieflich, da\u00df sie der Citation keine Folge leisten\\nwerden, da sie die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten\\nfortw\u00e4hrend bestreiten, indem sie ausf\u00fchrten: Wenn es sich\\num den Civilanspruch der Wittwe Meier gegen Locher & Cie\\nhandle, so haben letztere gem\u00e4\u00df Art. 59 B.=V. ein Recht da\u00ac\\nrauf, da\u00df der ganze Civilproze\u00df vor den Gerichten ihres\\nWohnortes, in Z\u00fcrich, durchgef\u00fchrt werde; handle es sich um\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung, so w\u00e4re nach Art. 1 und 2 des Bundes\u00ac\\ngesetzes \u00fcber Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldig\u00ac\\nten vom 24. Juli 1852 vorerst vom Kanton Z\u00fcrich die Aus\u00ac\\n\\nlieferung zu verlangen. Das Gericht nahm inde\u00df auf diese\\nProtestation keine R\u00fccksicht sondern f\u00fchrte die beschlossene\\nZeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom\\n25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks\u00ac\\ngerichte Bremgarten die Erkl\u00e4rung ab, da\u00df sie das gegen\\nLocher & Cie gerichtete Begehren gest\u00fctzt auf die Zeugen\u00ac\\neinvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher\\nSulser richte und da\u00df sie ihrerseits sowohl angemessene Be\u00ac\\nstrafung des Bauaufsehers als der Herren Locher & Cie f\u00fcr\\nderen Fahrl\u00e4\u00dfigkeit gew\u00e4rtige und eventuell, falls dies ihre\\nSache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor\\nAusf\u00e4llung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme\\nvorzuladen; ebenso seien Locher & Cie neuerdings vorzuladen\\nund ihnen dabei ausdr\u00fccklich zu bemerken, da\u00df es sich nicht um\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\\npeinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich\\nstrafbare fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit nachfolgendem Tode.\\nIn letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgef\u00fchrt: das\\naargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als \u201efahrl\u00e4\u00dfige\\nT\u00f6dtung\u201c nur den Fall, in welchem der Tod infolge vors\u00e4tz\u00ac\\nlicher K\u00f6rperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle\\naber weisen die Akten nur auf fahrl\u00e4\u00dfige K\u00f6rperverletzung mit\\nnachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gem\u00e4\u00df \u00a7 20\\ndes Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln\\nund falle als solches, gem\u00e4\u00df konstanter Praxis, nicht unter die\\nBestimmungen des eidgen\u00f6ssischen Auslieferungsgesetzes. Das\\nGericht gab diesem Begehren Folge. Locher & Cie und Bau\u00ac\\naufseher Sulser leisteten inde\u00df den an sie gerichteten Vorla\u00ac\\ndungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz\\ndes Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie\\ndaher durch Erkenntni\u00df vom 17. Dezember 1887 zu gleichen\\nTheilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten\\nmit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbu\u00dfe von je\\n10 Fr. und beschlo\u00df, sie neuerdings unter Androhung des Kon\u00ac\\ntumazialverfahrens vorzuladen. Locher & Cie und Bauaufseher\\nSulser erkl\u00e4rten, sie anerkennen dieses Erkenntni\u00df nicht und\\nwerden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er\u00ac\\ngreifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren.\\nDas Bezirksgericht Bremgarten hielt inde\u00df an seiner Kompe\u00ac\\ntenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen\\ndas Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 k\u00f6nne der\\nAusf\u00e4llung eines Endurtheiles de\u00dfhalb nicht im Wege stehen,\\nweil nach \u00a7 73 des Civilproze\u00dfgesetzes Rechtsmittel gegen\\nZwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am\\n21. Januar 1888 zu Ausf\u00e4llung des Endurtheils und erkannte\\n(da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil)\\ndahin:\\n1. Der Beklagte Bauaufseher Sulser habe sich einer fahr\u00ac\\nl\u00e4\u00dfigen K\u00f6rperverletzung schuldig gemacht und werde daher mit\\neiner Geldbu\u00dfe von 200 Fr., im Nichtbezahlungsfalle mit\\neiner 50t\u00e4gigen Freiheitsstrafe belegt.\\n2. Der Beklagte Sulser habe zu bezahlen.\\nA. Der Kl\u00e4gerin:\\na. Eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.;\\nb. Die Kosten der Beerdigung des Eduard Meier mit\"}, {\"id\": \"66\", \"text\": \"Fr. 50 Cts., abz\u00fcglich bezahlter 50 Fr.\\nc. Die in Sachen ergangenen Kosten im richterlich festge\u00ac\\nsetzten Betrage von 139 Fr. 05 Cts.\\nB. Der Gerichtskasse zu Staatshanden eine Spruchgeb\u00fchr\\nvon 30 Fr\\n3. Die Kl\u00e4gerin werde bez\u00fcglich des zugesprochenen Scha\u00ac\\ndenersatzes das R\u00fcckgriffsrecht auf die Firma Locher & Cie\\nausdr\u00fccklich vorbehalten.\\nIn den Entscheidungsgr\u00fcnden ist bemerkt: Es handle sich um\\nein Zuchtpolizeivergehen, welches nicht zu den Auslieferungs\u00ac\\ndelikten geh\u00f6re und es sei daher die Kompetenz des Bezirks\u00ac\\ngerichtes begr\u00fcndet. Durch die Zeugenaussagen sei bewiesen,\\nda\u00df die K\u00f6rperverletzung, welche den Tod des E. Meier zur\\nFolge gehabt habe, durch grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit des Bauauffehers\\nSulser herbeigef\u00fchrt worden sei. Dieser sei daher de\u00dfhalb zu\\nbestrafen und auch zum Schadenersatze zu verpflichten. Dagegen\\nsei eine Fahrl\u00e4\u00dfigkeit von Locher & Cie (welche \u00fcbrigens als\\nFirma beziehungsweise juristische Person eine strafbare Hand\u00ac\\nlung gar nicht begehen k\u00f6nnen) nicht nachgewiesen. Locher & Cie\\n\\nk\u00f6nnen daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen\u00ac\\n\u00fcber der Kl\u00e4gerin lediglich ihr R\u00fcckgriffsrecht bez\u00fcglich der ihr\\nzugesprochenen Entsch\u00e4digung vorzubehalten. Die Haftung des\\nGesch\u00e4ftsherrn f\u00fcr seine Angestellten, wie Art. 62 O.=R. sie\\nstatuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf\\ndie strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die\\nWittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons\\nAargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Ab\u00e4n\u00ac\\nderung beziehungsweise Erg\u00e4nzung des bezirksgerichtlichen Ur\u00ac\\ntheils auch die Firma Locher & Cie resp. deren Inhaber\\nFritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe\\nzu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten\\nEntsch\u00e4digung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten\u00ac\\nfolge.\\nB. Dagegen ergriff das Advokaturb\u00fcreau Honegger und\\nZuppinger Namens Locher & Cie und Bauaufseher Sulser\\nmit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs\\nan das Bundesgericht. Sie behaupten:\\n1. Es sei Art. 19 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfas\u00ac\\nsung verletzt worden, wonach Niemand anders als in den\\ndurch das Gesetz bezeichneten F\u00e4llen und in der durch dasselbe\\nvorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden d\u00fcrfe. Nach\\nder aargauischen Gesetzgebung stehe n\u00e4mlich bei allen von\\nAmteswegen verfolgten Delikten dem Staatsanwalt das ent\u00ac\\nscheidende Wort dar\u00fcber zu, ob Jemand dem Strafrichter zu\\n\u00fcberweisen sei oder nicht. Dem Damnifikaten stehe f\u00fcr den\\nFall einer Sistirungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft nur\\ndas Recht der Beschwerdef\u00fchrung oder der Erhebung eine\\nPrivatstrafklage offen. Hiegegen sei in casu versto\u00dfen worden.\\n2. Verletzt sei ferner Artikel 59 Absatz 1 B.=V. Sowohl\\nLocher & Cie als Sulser seien in Z\u00fcrich fest niedergelassen und\\naufrechtstehend. Nach der eigenen Auffassung des Bezirksgerichtes\\nBremgarten sodann haben Locher & Cie sich einer strafbaren\\nHandlung nicht schuldig gemacht; demnach h\u00e4tte, nach der\\nganz konstanten Praxis des Bundesgerichtes, das Bezirksgericht\\nBremgarten die gegen Locher u. Cie gerichtete Civilklage ein\u00ac\\nfach von der Hand weisen sollen, ohne in Betreff derselben\\nirgend etwas zu verf\u00fcgen und sei es zweifellos, da\u00df mit Bezug\\nauf Locher & Cie eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 B.=V.\\nvorliege. Allein auch gegen\u00fcber Bauaufseher Sulser sei Art. 59\\nverletzt. Denn es sei ihm gegen\u00fcber das amtliche Straf\u00ac\\nverfahren durch Verf\u00fcgung der einzig kompetenten Stelle, der\\nStaatsanwaltschaft, eingestellt worden und es habe das Vor\u00ac\\ngehen der Civilpartei, wie deren urspr\u00fcnglich gestellte Antr\u00e4ge\\nund das ganze Verfahren zeigen, gar keinen andern Sinn und\\nZweck als den, die Vorschrift des Art. 59 Absatz 1 B.=V. zu\\numgehen.\\n3. Verletzt sei endlich das Bundesgesetz \u00fcber Auslieferung\\nvon Verbrechern und Angeschuldigten vom 24, Juli 1822. Da\\nLocher & Cie und Sulser im Kanton Zurich wohnen, so habe,\\ngem\u00e4\u00df konstanter Praxis, eine Strafverfolgung wegen eines\\nAuslieferungsverbrechens gegen sie im Kanton Aargau nicht\\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\\nfahrens durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Nun handle es sich zwei\u00ac\\nfellos um ein Auslieferungsverbrechen. Art. 2 des citirten Bun\u00ac\\ndesgesetzes erkl\u00e4re als Auslieferungsverbrechen \u201eT\u00f6dtung durch\\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c und \u201eschwere K\u00f6rperverletzung.\u201c Wenn man mit\\ndem Bezirksgerichte Bremgarten hier von einer \u201eK\u00f6rperverle\u00ac\\ntzung\u201c sprechen wollte, so w\u00e4re dieselbe jedenfalls eine \u201eschwere\\nK\u00f6rperverletzung\u201c und w\u00fcrde das (behauptete) Delikt de\u00dfhalb\\nunter Art. 2 leg. cit. fallen. Allein es stehe hier \u00fcberhaupt\\nnicht K\u00f6rperverletzung sondern fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in Frage.\\nF\u00fcr die Bestimmung des Begriffs der \u201eT\u00f6dtung durch Fahr\u00ac\\nl\u00e4\u00dfigkeit\u201c im Sinne des Art. 2 cit. seien nicht die Bestim\u00ac\\nmungen eines kantonalen Strafgesetzes ma\u00dfgebend, sondern\\nm\u00fcsse man sich fragen, was nach Bundesrecht und gemein\u00ac\\nrechtlich unter fahrl\u00e4\u00dfiger T\u00f6dtung zu verstehen sei. Danach\\nsei aber (wof\u00fcr beispielsweise auf Art. 106 des eidgen\u00f6ssischen\\nMilit\u00e4rstrafrechtes, \u00a7 232 des deutschen Reichsstrafsgesetzbuches\\nund \u00a7 137 des z\u00fcrcherischen Strafgesetzbuches verwiesen werde)\\nfahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung vorhanden, sobald der Tod eines Menschen\\nnicht absichtlich sondern durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit herbeigef\u00fchrt wor\u00ac\\nden sei, gleichviel ob dabei eine Absicht zu verletzen obgewaltet\\nhabe oder nicht. Da\u00df eine fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung in diesem Sinne\\n\\nden Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle\\ngebildet habe, k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nicht bezweifelt werden.\\nOb das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte\\nals Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei\\ngleichg\u00fcltig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne\\ndiesen Unterschied nicht.\\nDemnach werde beantragt: es sei unter Kosten= und Ent\u00ac\\nsch\u00e4digungsfolge f\u00fcr Frau Meier das Urtheil des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und\\nzu erkl\u00e4ren, da\u00df Frau Meier allf\u00e4llige eivilrechtliche Anspr\u00fcche\\nam Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und\\nstrafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau\\nunstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Z\u00fcrich um\\nderen Auslieferung, gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Bundesgesetzes\\nvom 24. Juli 1852, angegangen worden sei.\\nC. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs\u00ac\\nbeklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur\u00ac\\nrenten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom 17.\\nDezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau,\\nandrerseits, bevor \u00fcber diese Beschwerde entschieden worden sei,\\ngegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes\u00ac\\ngericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo\u00ac\\nkaten Honegger und Zuppinger keine Vollmacht f\u00fcr den Rekurs\\neingelegt. Aus diesen Gr\u00fcnden sei auf den Rekurs, wenigstens\\nf\u00fcr einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt,\\nes sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer\\nVerletzung des \u00a7 19 der Kantonsverfassung k\u00f6nne nicht die\\nRede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean\u00ac\\nzeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell\\noder zuchtpolizeilich verfolgt werden k\u00f6nne. Ebensowenig sei\\nArt. 59 Absatz 1 B.=V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem\u00ac\\ngarten habe den Civilpunkt nur gegen\u00fcber dem von ihm auch\\nstrafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegen\u00fcber Locher\\n& Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich \u00fcber\\ndas bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie\\nim Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegen\u00fcber\\nnicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe\u00ac\\ntenten z\u00fcrcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das\\nUrtheil, soweit es Locher & Eie anbelange, zu beschweren habe\\neinzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe).\\nGegen\u00fcber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be\u00ac\\nurtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher\\nPraxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom\\n24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn\\ndieses Gesetzes sprechen durchaus nicht daf\u00fcr, da\u00df das Aus\u00ac\\nlieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden m\u00fcsse. Zu\u00ac\\ndem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt.\\nArt. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen\\nwegen welcher ausgeliefert werden m\u00fcsse. F\u00fcr die Qualifikation\\nder Auslieferungsverbrechen m\u00fcsse nun jeweilen die Gesetz\u00ac\\ngebung des Begehungsortes ma\u00dfgebend sein. Nach aargauischem\\nSrafrechte aber liege weder fahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung noch schwere\\nK\u00f6rperverletzung vor. Zur fahrl\u00e4\u00dfigen T\u00f6dtung fehle die (nach\\n\u00a7 113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses\\nDelikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mi\u00dfhandeln\\nbeziehungsweise an seinem K\u00f6rper oder an seiner Gesundheit\\nzu sch\u00e4digen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren K\u00f6rper\u00ac\\nverletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz\\nerforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) \u00fcberhaupt nur\\nFahrl\u00e4\u00dfigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz\\nnur fahrl\u00e4\u00dfige, d. h. nicht schwere K\u00f6rperverletzung mit nach\u00ac\\nfolgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be\u00ac\\nstrafung, so da\u00df ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die Vollmacht der Rekurrenten zum Rekurse an das\\nBundesgericht ist auf Anordnung des Instruktionsrichters vom\\nAdvokaturb\u00fcreau Honegger und Zuppinger vorgelegt worden\\nund es ist damit die sachbez\u00fcgliche Einwendung der Rekurs\u00ac\\nbeklagten erledigt.\\n2. Wenn die Rekursbeklagte des fernern einwendet, es sei\\nvon den Rekurrenten gegen das Zwischenerkenntni\u00df des Bezirks\u00ac\\ngerichtes Bremgarten vom 17. Dezember 1887 der Rekurs an\\ndas aargauische Obergericht ergriffen worden und es gehe nun\\nnicht an, da\u00df dieselben vor Erledigung dieses Rekurses sich\\n\\ngegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist\\nzu bemerken, da\u00df sich aus den Akten nicht ergiebt, da\u00df die\\nRekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten\\nkantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntni\u00df vom\\n17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies\\n\u00fcbrigens auch der Fall sein, so w\u00fcrden die Rekurrenten dadurch\\nnicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt\\nbeim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses\\nanzufechten.\\n3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher & Cie zum\\nRekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint,\\nist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher & Eie ein\u00ac\\ngeleitete Straf= und Civilklage infolge des Rekurses der Re\u00ac\\nkursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden\\nund es haben daher Locher & Cie ein rechtliches Interesse an\\nder Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie\\nbehaupten, in verfassungs= und bundesrechtswidriger Weise im\\nKanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die\\nnoch nicht beendigt ist, zu beschweren.\\n4. Sachlich ist zun\u00e4chst zu untersuchen, ob eine Verletzung\\ndes Bundesgesetzes \u00fcber die Auslieferung von Verbrechern oder\\nAngeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist,\\ngem\u00e4\u00df der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B.\\nEntscheidung in Sachen N\u00e4geli und Konsorten, Amtliche\\nSammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu\u00ac\\ngehen, da\u00df die Kantone gegen Personen, die sich bekannter\u00ac\\nma\u00dfen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten,\\ndie Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze\\nvom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom\\nFalle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht\\nanders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver\u00ac\\nfahrens durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Die Beschwerde ist demnach be\u00ac\\ngr\u00fcndet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten\\nim Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich\\nals Auslieferungsdelikt darstellt. F\u00fcr die Beurtheilung der\\nFrage, ob dies der Fall sei, ist es vorab v\u00f6llig gleichg\u00fcltig,\\nob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz\u00ac\\ngebung ein \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne oder ein \u201eZucht\u00ac\\npolizeivergehen\u201c ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli\"}, {\"id\": \"1852\", \"text\": \"statuirt die Auslieferungspflicht f\u00fcr die in seinem Art. 2\\naufgez\u00e4hlten Deliktskategorien unbedingt und ohne R\u00fccksicht\\ndarauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als \u201eKri\u00ac\\nminalverbrechen\u201c oder aber als \u201eVergehen\u201c behandelt werden;\\ndies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des\\nArt. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke\\nVerbrechen\u201c den andern Ausdruck \u201eVergehen\u201c einschaltet. Es\\nist ferner \u00fcberhaupt f\u00fcr die Begriffsbestimmung der in Art 2\\ndes Bundesgesetzes aufgez\u00e4hlten Auslieferungsdelikte in erster\\nLinie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf\u00ac\\nrecht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei\u00ac\\nbenden Kantons ma\u00dfgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein\\nbestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie\u00ac\\nferungsdeliktes gem\u00e4\u00df Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster\\nLinie zu pr\u00fcfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in\\nArt. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und\\nkann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz\\nThatbest\u00e4nde, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den\\nAuslieferungsdelikten des Art. 2 geh\u00f6ren, unter eine andere\\nVerbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung\\nw\u00fcrde geradezu dazu f\u00fchren, da\u00df durch kantonale Gesetze dem\\nBundesrechte derogirt werden k\u00f6nnte. Wenn nun das Bundes\u00ac\\ngesetz als Auslieferungsdelikt die \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfig\u00ac\\nkeit\u201c bezeichnet, so hat es gewi\u00df diese Verbrechensbezeichnung\\nin demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung\\nentspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung.\\n(Art. 106 des Bundesgesetzes \u00fcber die Strafrechtspflege f\u00fcr\\ndie eidgen\u00f6ssischen Truppen vom 27. August 1851) und auch\\nin der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze\\n(vrgl. z. B. die Strafgesetzb\u00fccher von Z\u00fcrich \u00a7 137, Bern\\n\u00a7 127, Luzern \u00a7 156, Obwalden \u00a7 73, Appenzell A.-Rh.\\n\u00a7 83, Glarus \u00a7 84, Freiburg \u00a7 367, Solothurn \u00a7 116,\\nSchaffhausen \u00a7 150, Basellandschaft \u00a7 107, Thurgau \u00a7 69,\\nWaadt \u00a7 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, da\u00df da\u00ac\\nrunter die fahrl\u00e4\u00dfige Verschuldung des Todes eines Menschen\\nverstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste daf\u00fcr vor, da\u00df\\ndas Bundesgesetz unter \u201eT\u00f6dtung durch Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\u201c die\\n\\n\u201efahrl\u00e4\u00dfige T\u00f6dtung\u201c im Sinne des \u00a7 113 des aargauischen\\nStrafgesetzes d. h. lediglich die (vors\u00e4tzliche) K\u00f6rperverletzung\\nmit t\u00f6dtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist\\nohne weiters anzuerkennen, da\u00df die Rekurrenten wegen eines\\nAuslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es\\nist nach den Akten unzweifelhaft, da\u00df ihnen schuldhafte Verur\u00ac\\nsachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie de\u00df\u00ac\\nhalb verfolgt wurden.\\n5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuhei\u00dfen, so\\nbraucht auf die Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Beschwerdegr\u00fcnde nicht\\nmehr eingetreten zu werden. Es ist n\u00e4mlich klar, da\u00df wenn\\ndie strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem\\nBundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange\u00ac\\nfochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen\\ncivilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\\ndas angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom\\n21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, da\u00df, bevor eine\\ntrafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau\\ndurchgef\u00fchrt wird, die aargauischen Beh\u00f6rden bei der Regierung\\ndes Kantons Z\u00fcrich um deren Auslieferung gem\u00e4\u00df den Vorschriften\\ndes Bundesgesetzes vom 24. 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