{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_224", "bge", "CH", "I", "14_I_224", null, "1888-04-20", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 224", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "38. Urtheil vom 20. April 1888\nin Sachen Huber.\nA. Johann Huber von Dagmersellen wurde durch Urtheil\ndes Schwurgerichtshofes von Freiburg im Breisgau vom 15. De\u00ac\nzember 1884 wegen Beih\u00fclfe zu gewinns\u00fcchtiger F\u00e4lschung\n\u00f6ffentlicher Urkunden und wegen Bestechung, beides begangen\nunter mildernden Umst\u00e4nden, in Anwendung der \u00a7\u00a7 267, 268\nZiffer 2 und Schlu\u00dfsatz, 332, 333, 73, 74, 49 und 60 des\ndeutschen Reichsstrafgesetzbuches in eine Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe von f\u00fcnf\nMonaten zwei Wochen verurtheilt. Nach Verb\u00fc\u00dfung seiner Strafe\nkehrte Johann Huber in seinen Heimathskanton Luzern zur\u00fcck\nund wurde dort an seinem Wohnorte in Littau in das Stimm\u00ac\nregister eingetragen. In Folge einer Beschwerde des F\u00fcrsprech\nDr. V. Fischer in Luzern beschlo\u00df inde\u00df der Regierungsrath\ndes Kantons Luzern am 7. September 1887, es sei Johann\nHuber vom Stimmregister von Littau zu streichen, und hielt\nan diesem Entscheide auch gegen\u00fcber einem Wiedererw\u00e4gungs\u00ac\ngesuche des I. Huber durch Beschlu\u00df vom 28. Dezember 1887\nfest. Die Begr\u00fcndung des Entscheides vom 7. September geht\nim Wesentlichen dahin: Da\u00df das Freiburger Schwurgerichtsur\u00ac\ntheil dem Rekurrenten die politischen Ehrenrechte nicht abspreche\nsei (da eine solche Aberkennung in Deutschland mit R\u00fccksicht\nauf die Ausl\u00e4ndereigenschaft des Rekurrenten keine Bedeutung\ngehabt h\u00e4tte) selbstverst\u00e4ndlich, aber auch unerheblich. Denn die\nFrage, ob ein im Auslande begangenes und beurtheiltes Ver\u00ac\nbrechen eines Inl\u00e4nders den Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte\nnach sich ziehe, m\u00fcsse der Beurtheilung im Inlande vorbehalten\nwerden. Es sei also zu untersuchen, ob das Verbrechen, dessen\nder Rekurrent schuldig befunden worden sei, nach der luzerni\u00ac\nschen Gesetzgebung den Verlust der politischen Rechte nach sich\nziehe. Dies sei mit R\u00fccksicht auf die Art. 20, 135 und 242\ndes luzernischen Strafgesetzes zu bejahen.\nB. Nunmehr beschwerte sich J. Huber beim schweizerischen Bun\u00ac\ndesrathe. Dieser holte die Vernehmlassung des Regierungsrathes\ndes Kantons Luzern ein, \u00fcberwies aber, nach deren Einlangen,\nam 15. M\u00e4rz 1888 die Sache dem Bundesgerichte, da er sich\n\u00fcberzeugt habe, da\u00df dieselbe in dessen Kompetenz falle. In sei\u00ac\nner Rekursschrift macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend:\nDie luzernische Kantonsverfassung schlie\u00dfe von der Stimmf\u00e4hig\u00ac\nkeit aus \u201edie zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer\nRehabilitation.\u201c Er sei nun aber vom Schwurgerichte in Frei\u00ac\nburg im Breisgau nicht zu einer Kriminal= sondern zu einer\nblo\u00dfen Vergehensstrafe verurtheilt worden, da nach deutschem\nStrafgesetzbuch (wie nach dem luzernischen Gesetze) die Gef\u00e4ng\u00ac\nni\u00dfstrafe keine Kriminalstrafe sei. Das Schwurgerichtsurtheil\nfpreche ihm die b\u00fcrgerliche Ehrenf\u00e4higkeit nicht ausdr\u00fccklich ab,\nwie dies nach dem deutschen Strafgesetze h\u00e4tte geschehen m\u00fcssen,\nwenn die Folge des Verlustes der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte bei\nVerurtheilung zu Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe h\u00e4tte eintreten sollen. Da die\nluzernische Regierung das fragliche deutsche Schwurgerichtsur\u00ac\ntheil einmal anerkenne, so m\u00fcsse sie es seinem ganzen Inhalte\nnach annehmen, m\u00fcsse also auch die Zuerkennung mildernder\nUmst\u00e4nde gelten lassen. Beim Vorbandensein mildernder Um\u00ac\nst\u00e4nde werde auch nach der luzernischen Praxis in F\u00e4llen, die\nan sich krimineller Natur w\u00e4ren, nur auf Polizeistrafe erkannt.\nDiese Praxis nehme Rekurrent auch f\u00fcr sich in Anspruch. Es\nsei nicht richtig, da\u00df das Freiburger Schwurgericht ihm die\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nur de\u00dfhalb nicht aberkannt habe, weil\ndies wegen seiner Ausl\u00e4ndereigenschaft keine Bedeutung gehabt\nh\u00e4tte. Denn einmal treffe letzteres nicht zu und sodann sei durch\ndas gleiche Urtheil, wegen der gleichen Delikte und zu der\ngleichen Strafe neben ihm auch ein deutscher Angeh\u00f6riger ver\u00ac\nurtheilt worden und es seien auch diesem die Ehrenrechte nicht\naberkannt worden. Das zeige deutlich, da\u00df das Gericht ihm die\nEhrenf\u00e4higkeit nicht habe absprechen wollen. Er sei somit vom\nStimmrechte ausgeschlossen worden, ohne da\u00df gegen ihn ein\nKriminalstrafurtheil ergangen sei und somit ein verfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfiger Ausschlu\u00dfgrund vorliege. Demnach werde beantragt:\nEs sei in Um\u00e4nderung der rekurrirten Erkanntni\u00df zu erkennen,\nXIV \u2014 1888\n\nJ. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen=Emmen\u00ac\nbr\u00fccke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm= und Wahl\u00ac\nrecht auszu\u00fcben.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde f\u00fchrt der\nRegierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an\u00ac\ndeutet, da\u00df die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden\nk\u00f6nne und man sich, mit R\u00fccksicht auf \u00a7 53 K.=V. fragen k\u00f6nne\nob der Rekurrent sich nicht zun\u00e4chst an den Gro\u00dfen Rath des\nKantons Luzern h\u00e4tte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel\u00ac\ncher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem\nals nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern\neine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De\u00ac\nlikte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen,\nnach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn\u00ac\nf\u00fcchtige F\u00e4lschung \u00f6ffentlicher Urkunden. Allerdings k\u00f6nne nach\n\u00a7 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein\nmildernder Umst\u00e4nde auf Gef\u00e4ngni\u00df erkannt werden, welche\nStrafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt\nsei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der\nThat (ob Verbrechen, Vergehen oder blo\u00dfe Polizei\u00fcbertretung)\nrichte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart\nund der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, f\u00fcr\nwelches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich\ndie Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar\ndie Strafe, welche \u00fcber den eines Kriminalverbrechens schuldig\nbefundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem\nStrafgesetze, aber doch regelm\u00e4\u00dfig, eine Kriminalstrafe. Bei\neinzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, da\u00df\nbeim Vorhandensein mildernder Umst\u00e4nde eine blos korrektionelle\nStrafe ausgef\u00e4llt werden k\u00f6nne. Sodann k\u00f6nne ein Verbrechen\nmit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge\u00ac\nm\u00e4\u00df \u00a7 72 des Kriminalstrafgesetzbuches au\u00dferordentliche Mil\u00ac\nderungsgr\u00fcnde (welche mit den mildernden Umst\u00e4nden im\ngew\u00f6hnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien)\nvorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gef\u00e4llten Urtheile\nergebe sich nun das Vorhandensein au\u00dferordentlicher Milde\u00ac\nrungsgr\u00fcnde nicht. Auf den Umstand, da\u00df das Urtheil den\nVerlust der b\u00fcrgerlichen Ehre nicht erw\u00e4hne, k\u00f6nne nichts\nankommen, denn nach \u00a7 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi\u00ac\nnalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche\nFolge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse\u00ac\nhen oder aus andern Gr\u00fcnden dar\u00fcber in das Urtheil nichts\naufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des\nRekurses angetragen.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Die Beschwerde st\u00fctzt sich darauf, da\u00df dem Rekurrenten\ndurch die angefochtenen Beschl\u00fcsse des Regierungsrathes des\nKantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das\nStimmrecht abgesprochen worden sei; sie r\u00fcgt also die Verletzung\neines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gew\u00e4hrlei\u00ac\nsteten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gem\u00e4\u00df\nArt. 59 litt. a O.=G. kompetent. Eine der, gem\u00e4\u00df Art. 59 Al. 2\nleg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und\ndem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, \u201eAdministrativ\u00ac\nstreitigkeiten\u201c liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher\neinzig in Frage kommen k\u00f6nnte), trifft nicht zu, da ja die Be\u00ac\nschwerde nicht gegen die G\u00fcltigkeit einer kantonalen Wahl oder\nAbstimmung gerichtet ist.\n2. Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Gro\u00dfen Rath\ndes Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich\naus \u00a7 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt,\nda\u00df der Gro\u00dfe Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts\u00ac\nstreitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Gro\u00dfe Rath\nk\u00f6nne den Regierungsrath wegen Verfassungs= oder Gesetzes\u00ac\nverletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla\u00ac\ngezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen\nbestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Gro\u00dfen\nRath nicht gestellt.\n3. In der Sache selbst ist zu bemerken: \u00a7 27 Lemma 5 litt. a\nder Kantonsverfassung schlie\u00dft von der Stimmf\u00e4higkeit aus:\n\u201eDie zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha\u00ac\nbilitation.\" Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In\u00ac\noder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es\nwird daher (in Uebereinstimmung \u00fcbrigens mit dem Regie\u00ac\nrungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon\nausgegangen werden d\u00fcrfen, da\u00df nicht nur die von luzernischen\n\nsondern auch die von au\u00dferkantonalen Gerichten zu \u201eKriminal\u00ac\ntrafe\u201c Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs\u00ac\nm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe\ndes Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den\nEntscheidungsgr\u00fcnden seiner angefochtenen Schlu\u00dfnahme aus\u00ac\nf\u00fchrt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausl\u00e4ndisches\nGericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu pr\u00fcfen, ob die Verur\u00ac\ntheilung wegen des durch das ausl\u00e4ndische Urtheil festgestellten\nVerbrechens nach inl\u00e4ndischem Strafrechte den Verlust der\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der\nAusschlu\u00df vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch w\u00fcrde dem\nRegierungsrathe ein St\u00fcck strafrichterlicher Kompetenz einger\u00e4umt,\nwelches ihm verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht zusteht. Die Kantonsver\u00ac\nfassung macht den Ausschlu\u00df vom Stimmrechte von der Verur\u00ac\ntheilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung\nwegen eines Kriminalverbrechens abh\u00e4ngig; w\u00e4re daher die\nerw\u00e4hnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so m\u00fc\u00dfte von ihm\njeweilen gepr\u00fcft werden, ob im Einzelfalle die That des im\nAuslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit\nKriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den\n\u201eKriminalverbrechen\u201c des luzernischen Rechtes geh\u00f6rt, wegen\nau\u00dferordentlicher Milderungsgr\u00fcnde u. drgl. blos mit korrektio\u00ac\nneller Strafe zu belegen w\u00e4re. Der Regierungsrath h\u00e4tte also\nden strafrechtlichen Charakter der That nach Ma\u00dfgabe der luzer\u00ac\nnischen Gesetzgebung neu zu w\u00fcrdigen und gest\u00fctzt hierauf \u00fcber\ndie Ehrenfolgen derselben zu befinden, das bei\u00dft in That und\nWahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inl\u00e4ndischem Recht)\nder im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits\nabgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschr\u00e4nkung\nder Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver\u00ac\nfahren ist aber dem luzernischen Rechte v\u00f6llig fremd. W\u00e4re es\ndemselben \u00fcberhaupt bekannt, so k\u00f6nnte jedenfalls die Entschei\u00ac\ndung nur den Gerichten (wie dies anderw\u00e4rts, wo ein solches\nVerfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer\nVerwaltungs= oder Regierungsbeh\u00f6rde \u00fcbertragen sein; nur die\nGerichte, nicht aber Verwaltungsbeh\u00f6rden, w\u00e4ren berufen, zu\nentscheiden, ob nach inl\u00e4ndischem Strafrechte f\u00fcr eine bestimmte\nThat eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des\nRegierungsrathes mu\u00df sich auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nken, ob im\nEinzelfalle die verfassungsm\u00e4\u00dfige Voraussetzung des Stimm\u00ac\nrechtsausschlusses thats\u00e4chlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung\nzu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei\nUrtheilen ausl\u00e4ndischer Gerichte wird dabei untersucht werden\nm\u00fcssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer\nSchwere mit R\u00fccksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des\nbetreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen\nRechts, d. h. den Strafen f\u00fcr die schwersten Verbrechen ent\u00ac\nsprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um\u00ac\nst\u00e4nden mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im\nvorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt\nsich: Die Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist\ndie mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel\nnicht f\u00fcr \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne (d. h. die schwersten\nDelikte), sondern f\u00fcr \u201eVergehen\u201c (die mittlern Delikte) ange\u00ac\ndroht ist und auf welche in Verbrechensf\u00e4llen nur bei Vorhan\u00ac\ndensein mildernder Umst\u00e4nde erkannt werden kann; es kn\u00fcpfen\nsich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen,\nsondern es k\u00f6nnen solche damit nur unter gewissen Voraussetz\u00ac\nungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden\nwerden (vergl. \u00a7\u00a7 32\u201436 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).\nIm vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon\nschweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die \u00fcber den\nRekurrenten verh\u00e4ngte Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe nicht als eine den \u201eKri\u00ac\nminalstrafen\u201c des luzernischen Rechts, welche die f\u00fcr die schwer\u00ac\nsten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust\nder b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende\nStrafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen\nStrafgesetzgebung w\u00e4re dieselbe vielmehr offenbar als \u201ekorrektio\u00ac\nnelle Strafe\u201c zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschlu\u00df des Rekur\u00ac\nrenten vom Stimmrechte verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht gerechtfertigt.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\ndem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014224.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:15:35.429732+00:00", null, null, null, null, "42ce0a426f7eb06b5e960c46b30304b7559bb5627c0a33faff3a279e1c544cb9", 1, 13118, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_224\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"38.  Urtheil vom 20. April 1888\\nin Sachen Huber.\\nA. 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In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde f\u00fchrt der\\nRegierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an\u00ac\\ndeutet, da\u00df die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden\\nk\u00f6nne und man sich, mit R\u00fccksicht auf \u00a7 53 K.=V. fragen k\u00f6nne\\nob der Rekurrent sich nicht zun\u00e4chst an den Gro\u00dfen Rath des\\nKantons Luzern h\u00e4tte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel\u00ac\\ncher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem\\nals nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern\\neine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De\u00ac\\nlikte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen,\\nnach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn\u00ac\\nf\u00fcchtige F\u00e4lschung \u00f6ffentlicher Urkunden. Allerdings k\u00f6nne nach\\n\u00a7 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein\\nmildernder Umst\u00e4nde auf Gef\u00e4ngni\u00df erkannt werden, welche\\nStrafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt\\nsei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der\\nThat (ob Verbrechen, Vergehen oder blo\u00dfe Polizei\u00fcbertretung)\\nrichte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart\\nund der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, f\u00fcr\\nwelches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich\\ndie Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar\\ndie Strafe, welche \u00fcber den eines Kriminalverbrechens schuldig\\nbefundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem\\nStrafgesetze, aber doch regelm\u00e4\u00dfig, eine Kriminalstrafe. Bei\\neinzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, da\u00df\\nbeim Vorhandensein mildernder Umst\u00e4nde eine blos korrektionelle\\nStrafe ausgef\u00e4llt werden k\u00f6nne. Sodann k\u00f6nne ein Verbrechen\\nmit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df \u00a7 72 des Kriminalstrafgesetzbuches au\u00dferordentliche Mil\u00ac\\nderungsgr\u00fcnde (welche mit den mildernden Umst\u00e4nden im\\ngew\u00f6hnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien)\\nvorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gef\u00e4llten Urtheile\\nergebe sich nun das Vorhandensein au\u00dferordentlicher Milde\u00ac\\nrungsgr\u00fcnde nicht. Auf den Umstand, da\u00df das Urtheil den\\nVerlust der b\u00fcrgerlichen Ehre nicht erw\u00e4hne, k\u00f6nne nichts\\nankommen, denn nach \u00a7 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi\u00ac\\nnalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche\\nFolge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse\u00ac\\nhen oder aus andern Gr\u00fcnden dar\u00fcber in das Urtheil nichts\\naufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des\\nRekurses angetragen.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die Beschwerde st\u00fctzt sich darauf, da\u00df dem Rekurrenten\\ndurch die angefochtenen Beschl\u00fcsse des Regierungsrathes des\\nKantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das\\nStimmrecht abgesprochen worden sei; sie r\u00fcgt also die Verletzung\\neines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gew\u00e4hrlei\u00ac\\nsteten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gem\u00e4\u00df\\nArt. 59 litt. a O.=G. kompetent. Eine der, gem\u00e4\u00df Art. 59 Al. 2\\nleg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und\\ndem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, \u201eAdministrativ\u00ac\\nstreitigkeiten\u201c liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher\\neinzig in Frage kommen k\u00f6nnte), trifft nicht zu, da ja die Be\u00ac\\nschwerde nicht gegen die G\u00fcltigkeit einer kantonalen Wahl oder\\nAbstimmung gerichtet ist.\\n2. Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Gro\u00dfen Rath\\ndes Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich\\naus \u00a7 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt,\\nda\u00df der Gro\u00dfe Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts\u00ac\\nstreitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Gro\u00dfe Rath\\nk\u00f6nne den Regierungsrath wegen Verfassungs= oder Gesetzes\u00ac\\nverletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla\u00ac\\ngezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen\\nbestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Gro\u00dfen\\nRath nicht gestellt.\\n3. In der Sache selbst ist zu bemerken: \u00a7 27 Lemma 5 litt. a\\nder Kantonsverfassung schlie\u00dft von der Stimmf\u00e4higkeit aus:\\n\u201eDie zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha\u00ac\\nbilitation.\\\" Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In\u00ac\\noder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es\\nwird daher (in Uebereinstimmung \u00fcbrigens mit dem Regie\u00ac\\nrungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon\\nausgegangen werden d\u00fcrfen, da\u00df nicht nur die von luzernischen\\n\\nsondern auch die von au\u00dferkantonalen Gerichten zu \u201eKriminal\u00ac\\ntrafe\u201c Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs\u00ac\\nm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe\\ndes Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den\\nEntscheidungsgr\u00fcnden seiner angefochtenen Schlu\u00dfnahme aus\u00ac\\nf\u00fchrt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausl\u00e4ndisches\\nGericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu pr\u00fcfen, ob die Verur\u00ac\\ntheilung wegen des durch das ausl\u00e4ndische Urtheil festgestellten\\nVerbrechens nach inl\u00e4ndischem Strafrechte den Verlust der\\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der\\nAusschlu\u00df vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch w\u00fcrde dem\\nRegierungsrathe ein St\u00fcck strafrichterlicher Kompetenz einger\u00e4umt,\\nwelches ihm verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht zusteht. Die Kantonsver\u00ac\\nfassung macht den Ausschlu\u00df vom Stimmrechte von der Verur\u00ac\\ntheilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung\\nwegen eines Kriminalverbrechens abh\u00e4ngig; w\u00e4re daher die\\nerw\u00e4hnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so m\u00fc\u00dfte von ihm\\njeweilen gepr\u00fcft werden, ob im Einzelfalle die That des im\\nAuslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit\\nKriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den\\n\u201eKriminalverbrechen\u201c des luzernischen Rechtes geh\u00f6rt, wegen\\nau\u00dferordentlicher Milderungsgr\u00fcnde u. drgl. blos mit korrektio\u00ac\\nneller Strafe zu belegen w\u00e4re. Der Regierungsrath h\u00e4tte also\\nden strafrechtlichen Charakter der That nach Ma\u00dfgabe der luzer\u00ac\\nnischen Gesetzgebung neu zu w\u00fcrdigen und gest\u00fctzt hierauf \u00fcber\\ndie Ehrenfolgen derselben zu befinden, das bei\u00dft in That und\\nWahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inl\u00e4ndischem Recht)\\nder im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits\\nabgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschr\u00e4nkung\\nder Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver\u00ac\\nfahren ist aber dem luzernischen Rechte v\u00f6llig fremd. W\u00e4re es\\ndemselben \u00fcberhaupt bekannt, so k\u00f6nnte jedenfalls die Entschei\u00ac\\ndung nur den Gerichten (wie dies anderw\u00e4rts, wo ein solches\\nVerfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer\\nVerwaltungs= oder Regierungsbeh\u00f6rde \u00fcbertragen sein; nur die\\nGerichte, nicht aber Verwaltungsbeh\u00f6rden, w\u00e4ren berufen, zu\\nentscheiden, ob nach inl\u00e4ndischem Strafrechte f\u00fcr eine bestimmte\\nThat eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der\\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des\\nRegierungsrathes mu\u00df sich auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nken, ob im\\nEinzelfalle die verfassungsm\u00e4\u00dfige Voraussetzung des Stimm\u00ac\\nrechtsausschlusses thats\u00e4chlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung\\nzu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei\\nUrtheilen ausl\u00e4ndischer Gerichte wird dabei untersucht werden\\nm\u00fcssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer\\nSchwere mit R\u00fccksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des\\nbetreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen\\nRechts, d. h. den Strafen f\u00fcr die schwersten Verbrechen ent\u00ac\\nsprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um\u00ac\\nst\u00e4nden mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im\\nvorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt\\nsich: Die Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist\\ndie mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel\\nnicht f\u00fcr \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne (d. h. die schwersten\\nDelikte), sondern f\u00fcr \u201eVergehen\u201c (die mittlern Delikte) ange\u00ac\\ndroht ist und auf welche in Verbrechensf\u00e4llen nur bei Vorhan\u00ac\\ndensein mildernder Umst\u00e4nde erkannt werden kann; es kn\u00fcpfen\\nsich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen,\\nsondern es k\u00f6nnen solche damit nur unter gewissen Voraussetz\u00ac\\nungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden\\nwerden (vergl. \u00a7\u00a7 32\u201436 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).\\nIm vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon\\nschweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die \u00fcber den\\nRekurrenten verh\u00e4ngte Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe nicht als eine den \u201eKri\u00ac\\nminalstrafen\u201c des luzernischen Rechts, welche die f\u00fcr die schwer\u00ac\\nsten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust\\nder b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende\\nStrafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen\\nStrafgesetzgebung w\u00e4re dieselbe vielmehr offenbar als \u201ekorrektio\u00ac\\nnelle Strafe\u201c zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschlu\u00df des Rekur\u00ac\\nrenten vom Stimmrechte verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht gerechtfertigt.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\\ndem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"38\", \"text\": \"Urtheil vom 20. April 1888\\nin Sachen Huber.\\nA. Johann Huber von Dagmersellen wurde durch Urtheil\\ndes Schwurgerichtshofes von Freiburg im Breisgau vom 15. De\u00ac\\nzember 1884 wegen Beih\u00fclfe zu gewinns\u00fcchtiger F\u00e4lschung\\n\u00f6ffentlicher Urkunden und wegen Bestechung, beides begangen\\nunter mildernden Umst\u00e4nden, in Anwendung der \u00a7\u00a7 267, 268\\nZiffer 2 und Schlu\u00dfsatz, 332, 333, 73, 74, 49 und 60 des\\ndeutschen Reichsstrafgesetzbuches in eine Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe von f\u00fcnf\\nMonaten zwei Wochen verurtheilt. Nach Verb\u00fc\u00dfung seiner Strafe\\nkehrte Johann Huber in seinen Heimathskanton Luzern zur\u00fcck\\nund wurde dort an seinem Wohnorte in Littau in das Stimm\u00ac\\nregister eingetragen. In Folge einer Beschwerde des F\u00fcrsprech\\nDr. V. Fischer in Luzern beschlo\u00df inde\u00df der Regierungsrath\\ndes Kantons Luzern am 7. September 1887, es sei Johann\\nHuber vom Stimmregister von Littau zu streichen, und hielt\\nan diesem Entscheide auch gegen\u00fcber einem Wiedererw\u00e4gungs\u00ac\\ngesuche des I. Huber durch Beschlu\u00df vom 28. Dezember 1887\\nfest. Die Begr\u00fcndung des Entscheides vom 7. September geht\\nim Wesentlichen dahin: Da\u00df das Freiburger Schwurgerichtsur\u00ac\\ntheil dem Rekurrenten die politischen Ehrenrechte nicht abspreche\\nsei (da eine solche Aberkennung in Deutschland mit R\u00fccksicht\\nauf die Ausl\u00e4ndereigenschaft des Rekurrenten keine Bedeutung\\ngehabt h\u00e4tte) selbstverst\u00e4ndlich, aber auch unerheblich. Denn die\\nFrage, ob ein im Auslande begangenes und beurtheiltes Ver\u00ac\\nbrechen eines Inl\u00e4nders den Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte\\nnach sich ziehe, m\u00fcsse der Beurtheilung im Inlande vorbehalten\\nwerden. Es sei also zu untersuchen, ob das Verbrechen, dessen\\nder Rekurrent schuldig befunden worden sei, nach der luzerni\u00ac\\nschen Gesetzgebung den Verlust der politischen Rechte nach sich\\nziehe. Dies sei mit R\u00fccksicht auf die Art. 20, 135 und 242\\ndes luzernischen Strafgesetzes zu bejahen.\\nB. Nunmehr beschwerte sich J. Huber beim schweizerischen Bun\u00ac\\ndesrathe. Dieser holte die Vernehmlassung des Regierungsrathes\\ndes Kantons Luzern ein, \u00fcberwies aber, nach deren Einlangen,\\nam 15. M\u00e4rz 1888 die Sache dem Bundesgerichte, da er sich\\n\u00fcberzeugt habe, da\u00df dieselbe in dessen Kompetenz falle. In sei\u00ac\\nner Rekursschrift macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend:\\nDie luzernische Kantonsverfassung schlie\u00dfe von der Stimmf\u00e4hig\u00ac\\nkeit aus \u201edie zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer\\nRehabilitation.\u201c Er sei nun aber vom Schwurgerichte in Frei\u00ac\\nburg im Breisgau nicht zu einer Kriminal= sondern zu einer\\nblo\u00dfen Vergehensstrafe verurtheilt worden, da nach deutschem\\nStrafgesetzbuch (wie nach dem luzernischen Gesetze) die Gef\u00e4ng\u00ac\\nni\u00dfstrafe keine Kriminalstrafe sei. Das Schwurgerichtsurtheil\\nfpreche ihm die b\u00fcrgerliche Ehrenf\u00e4higkeit nicht ausdr\u00fccklich ab,\\nwie dies nach dem deutschen Strafgesetze h\u00e4tte geschehen m\u00fcssen,\\nwenn die Folge des Verlustes der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte bei\\nVerurtheilung zu Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe h\u00e4tte eintreten sollen. Da die\\nluzernische Regierung das fragliche deutsche Schwurgerichtsur\u00ac\\ntheil einmal anerkenne, so m\u00fcsse sie es seinem ganzen Inhalte\\nnach annehmen, m\u00fcsse also auch die Zuerkennung mildernder\\nUmst\u00e4nde gelten lassen. Beim Vorbandensein mildernder Um\u00ac\\nst\u00e4nde werde auch nach der luzernischen Praxis in F\u00e4llen, die\\nan sich krimineller Natur w\u00e4ren, nur auf Polizeistrafe erkannt.\\nDiese Praxis nehme Rekurrent auch f\u00fcr sich in Anspruch. Es\\nsei nicht richtig, da\u00df das Freiburger Schwurgericht ihm die\\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nur de\u00dfhalb nicht aberkannt habe, weil\\ndies wegen seiner Ausl\u00e4ndereigenschaft keine Bedeutung gehabt\\nh\u00e4tte. Denn einmal treffe letzteres nicht zu und sodann sei durch\\ndas gleiche Urtheil, wegen der gleichen Delikte und zu der\\ngleichen Strafe neben ihm auch ein deutscher Angeh\u00f6riger ver\u00ac\\nurtheilt worden und es seien auch diesem die Ehrenrechte nicht\\naberkannt worden. Das zeige deutlich, da\u00df das Gericht ihm die\\nEhrenf\u00e4higkeit nicht habe absprechen wollen. Er sei somit vom\\nStimmrechte ausgeschlossen worden, ohne da\u00df gegen ihn ein\\nKriminalstrafurtheil ergangen sei und somit ein verfassungs\u00ac\\nm\u00e4\u00dfiger Ausschlu\u00dfgrund vorliege. Demnach werde beantragt:\\nEs sei in Um\u00e4nderung der rekurrirten Erkanntni\u00df zu erkennen,\\nXIV \u2014 1888\\n\\nJ. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen=Emmen\u00ac\\nbr\u00fccke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm= und Wahl\u00ac\\nrecht auszu\u00fcben.\\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde f\u00fchrt der\\nRegierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an\u00ac\\ndeutet, da\u00df die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden\\nk\u00f6nne und man sich, mit R\u00fccksicht auf \u00a7 53 K.=V. fragen k\u00f6nne\\nob der Rekurrent sich nicht zun\u00e4chst an den Gro\u00dfen Rath des\\nKantons Luzern h\u00e4tte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel\u00ac\\ncher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem\\nals nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern\\neine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De\u00ac\\nlikte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen,\\nnach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn\u00ac\\nf\u00fcchtige F\u00e4lschung \u00f6ffentlicher Urkunden. Allerdings k\u00f6nne nach\\n\u00a7 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein\\nmildernder Umst\u00e4nde auf Gef\u00e4ngni\u00df erkannt werden, welche\\nStrafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt\\nsei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der\\nThat (ob Verbrechen, Vergehen oder blo\u00dfe Polizei\u00fcbertretung)\\nrichte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart\\nund der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, f\u00fcr\\nwelches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich\\ndie Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar\\ndie Strafe, welche \u00fcber den eines Kriminalverbrechens schuldig\\nbefundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem\\nStrafgesetze, aber doch regelm\u00e4\u00dfig, eine Kriminalstrafe. Bei\\neinzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, da\u00df\\nbeim Vorhandensein mildernder Umst\u00e4nde eine blos korrektionelle\\nStrafe ausgef\u00e4llt werden k\u00f6nne. Sodann k\u00f6nne ein Verbrechen\\nmit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge\u00ac\\nm\u00e4\u00df \u00a7 72 des Kriminalstrafgesetzbuches au\u00dferordentliche Mil\u00ac\\nderungsgr\u00fcnde (welche mit den mildernden Umst\u00e4nden im\\ngew\u00f6hnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien)\\nvorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gef\u00e4llten Urtheile\\nergebe sich nun das Vorhandensein au\u00dferordentlicher Milde\u00ac\\nrungsgr\u00fcnde nicht. Auf den Umstand, da\u00df das Urtheil den\\nVerlust der b\u00fcrgerlichen Ehre nicht erw\u00e4hne, k\u00f6nne nichts\\nankommen, denn nach \u00a7 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi\u00ac\\nnalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche\\nFolge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse\u00ac\\nhen oder aus andern Gr\u00fcnden dar\u00fcber in das Urtheil nichts\\naufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des\\nRekurses angetragen.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Die Beschwerde st\u00fctzt sich darauf, da\u00df dem Rekurrenten\\ndurch die angefochtenen Beschl\u00fcsse des Regierungsrathes des\\nKantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das\\nStimmrecht abgesprochen worden sei; sie r\u00fcgt also die Verletzung\\neines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gew\u00e4hrlei\u00ac\\nsteten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gem\u00e4\u00df\\nArt. 59 litt. a O.=G. kompetent. Eine der, gem\u00e4\u00df Art. 59 Al. 2\\nleg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und\\ndem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, \u201eAdministrativ\u00ac\\nstreitigkeiten\u201c liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher\\neinzig in Frage kommen k\u00f6nnte), trifft nicht zu, da ja die Be\u00ac\\nschwerde nicht gegen die G\u00fcltigkeit einer kantonalen Wahl oder\\nAbstimmung gerichtet ist.\\n2. Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Gro\u00dfen Rath\\ndes Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich\\naus \u00a7 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt,\\nda\u00df der Gro\u00dfe Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts\u00ac\\nstreitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Gro\u00dfe Rath\\nk\u00f6nne den Regierungsrath wegen Verfassungs= oder Gesetzes\u00ac\\nverletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla\u00ac\\ngezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen\\nbestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Gro\u00dfen\\nRath nicht gestellt.\\n3. In der Sache selbst ist zu bemerken: \u00a7 27 Lemma 5 litt. a\\nder Kantonsverfassung schlie\u00dft von der Stimmf\u00e4higkeit aus:\\n\u201eDie zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha\u00ac\\nbilitation.\\\" Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In\u00ac\\noder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es\\nwird daher (in Uebereinstimmung \u00fcbrigens mit dem Regie\u00ac\\nrungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon\\nausgegangen werden d\u00fcrfen, da\u00df nicht nur die von luzernischen\\n\\nsondern auch die von au\u00dferkantonalen Gerichten zu \u201eKriminal\u00ac\\ntrafe\u201c Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs\u00ac\\nm\u00e4\u00dfig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe\\ndes Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den\\nEntscheidungsgr\u00fcnden seiner angefochtenen Schlu\u00dfnahme aus\u00ac\\nf\u00fchrt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausl\u00e4ndisches\\nGericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu pr\u00fcfen, ob die Verur\u00ac\\ntheilung wegen des durch das ausl\u00e4ndische Urtheil festgestellten\\nVerbrechens nach inl\u00e4ndischem Strafrechte den Verlust der\\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der\\nAusschlu\u00df vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch w\u00fcrde dem\\nRegierungsrathe ein St\u00fcck strafrichterlicher Kompetenz einger\u00e4umt,\\nwelches ihm verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht zusteht. Die Kantonsver\u00ac\\nfassung macht den Ausschlu\u00df vom Stimmrechte von der Verur\u00ac\\ntheilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung\\nwegen eines Kriminalverbrechens abh\u00e4ngig; w\u00e4re daher die\\nerw\u00e4hnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so m\u00fc\u00dfte von ihm\\njeweilen gepr\u00fcft werden, ob im Einzelfalle die That des im\\nAuslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit\\nKriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den\\n\u201eKriminalverbrechen\u201c des luzernischen Rechtes geh\u00f6rt, wegen\\nau\u00dferordentlicher Milderungsgr\u00fcnde u. drgl. blos mit korrektio\u00ac\\nneller Strafe zu belegen w\u00e4re. Der Regierungsrath h\u00e4tte also\\nden strafrechtlichen Charakter der That nach Ma\u00dfgabe der luzer\u00ac\\nnischen Gesetzgebung neu zu w\u00fcrdigen und gest\u00fctzt hierauf \u00fcber\\ndie Ehrenfolgen derselben zu befinden, das bei\u00dft in That und\\nWahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inl\u00e4ndischem Recht)\\nder im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits\\nabgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschr\u00e4nkung\\nder Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver\u00ac\\nfahren ist aber dem luzernischen Rechte v\u00f6llig fremd. W\u00e4re es\\ndemselben \u00fcberhaupt bekannt, so k\u00f6nnte jedenfalls die Entschei\u00ac\\ndung nur den Gerichten (wie dies anderw\u00e4rts, wo ein solches\\nVerfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer\\nVerwaltungs= oder Regierungsbeh\u00f6rde \u00fcbertragen sein; nur die\\nGerichte, nicht aber Verwaltungsbeh\u00f6rden, w\u00e4ren berufen, zu\\nentscheiden, ob nach inl\u00e4ndischem Strafrechte f\u00fcr eine bestimmte\\nThat eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der\\nb\u00fcrgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des\\nRegierungsrathes mu\u00df sich auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nken, ob im\\nEinzelfalle die verfassungsm\u00e4\u00dfige Voraussetzung des Stimm\u00ac\\nrechtsausschlusses thats\u00e4chlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung\\nzu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei\\nUrtheilen ausl\u00e4ndischer Gerichte wird dabei untersucht werden\\nm\u00fcssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer\\nSchwere mit R\u00fccksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des\\nbetreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen\\nRechts, d. h. den Strafen f\u00fcr die schwersten Verbrechen ent\u00ac\\nsprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um\u00ac\\nst\u00e4nden mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im\\nvorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt\\nsich: Die Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist\\ndie mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel\\nnicht f\u00fcr \u201eVerbrechen\u201c im engern Sinne (d. h. die schwersten\\nDelikte), sondern f\u00fcr \u201eVergehen\u201c (die mittlern Delikte) ange\u00ac\\ndroht ist und auf welche in Verbrechensf\u00e4llen nur bei Vorhan\u00ac\\ndensein mildernder Umst\u00e4nde erkannt werden kann; es kn\u00fcpfen\\nsich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen,\\nsondern es k\u00f6nnen solche damit nur unter gewissen Voraussetz\u00ac\\nungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden\\nwerden (vergl. \u00a7\u00a7 32\u201436 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).\\nIm vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon\\nschweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die \u00fcber den\\nRekurrenten verh\u00e4ngte Gef\u00e4ngni\u00dfstrafe nicht als eine den \u201eKri\u00ac\\nminalstrafen\u201c des luzernischen Rechts, welche die f\u00fcr die schwer\u00ac\\nsten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust\\nder b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende\\nStrafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen\\nStrafgesetzgebung w\u00e4re dieselbe vielmehr offenbar als \u201ekorrektio\u00ac\\nnelle Strafe\u201c zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschlu\u00df des Rekur\u00ac\\nrenten vom Stimmrechte verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht gerechtfertigt.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt und es wird mithin\\ndem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": []}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_14_I_224"], "units": {}, "query_ms": 0.6325229915091768}