{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_261", "bge", "CH", "I", "14_I_261", null, "1888-05-11", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 261", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "43. Urtheil vom 11. Mai 1888 in Sachen\nK\u00e4sermann gegen Schweizerische Centralbahn.\nA. Durch Urtheil vom 9. Februar 1888 hat das Obergericht\ndes Kantons Solothurn erkannt:\n1. Die Verantworterin hat den Kl\u00e4gern auszurichten:\n1. Eine Gesammtentsch\u00e4digung von 8000 Fr.\n2. von diesem Betrage entfallen auf die Ehefrau\n1600 Fr.\nmit\n6400 \u201e\n3. und auf die Kinder je 2 mit\n8000 Fr.\n4. Zins von 8000 Fr. vom 5. November 1886 an gerechnet;\n5. Arzt= und Beerdigungskosten mit 45 Fr.\nII. Die Verantworterin hat den Kl\u00e4gern die dieses Prozesses\nwegen ergangenen Kosten mit 40 Fr. Vortragsgeb\u00fchr, zusammen\nper 386 Fr. 55 Cts. zu verg\u00fcten.\nIII. Die heutige Urtheilsgeb\u00fchr, welche auf 30 Fr. festgesetzt\nwird, hat die Verantworterin zu bezahlen.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Centralbahnge\u00ac\nsellschaft die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der\nheutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:\n1. Die Klage sei wegen Selbstverschuldens des Get\u00f6dteten\nabzuweisen, eventuell\n2. die vom Obergerichte zugesprochene Entsch\u00e4digungssumme\nsei zu reduziren, sowohl wenn\na. konkurrirendes Verschulden beider Theile angenommen\nwerde, als\n\nb. wenn dies nicht der Fall sei und ausschlie\u00dfliches Ver\u00ac\nschulden der Schweizerischen Centralbahn angenommen werde,\ndenn die Summe sei an sich zu hoch.\nUnter Kostenfolge.\nDer Vertreter der Kl\u00e4ger dagegen tr\u00e4gt auf Best\u00e4tigung des\nobergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Der Ehemann und Vater der Kl\u00e4ger, Albrecht K\u00e4sermann\nvon Leuzingen, Kantons Bern, geboren 22. Oktober 1856, war\nseit M\u00e4rz 1886 bei der Schweizerischen Centralbahn im Bahnhof\nOlten provisorisch als Arbeiter mit einem Taglohn von 2 Fr.\n80 Cts. angestellt. Am 5. November 1886 war er gemein\u00ac\nschaftlich mit anderen Arbeitern auf dem G\u00fcterbahnhofe Olten\nmit dem Krampen und Rangiren einer Weiche besch\u00e4ftigt. Etwas\nvor der Zeit der Mittagsrast verlie\u00df er die Arbeitsst\u00e4tte und\n\u00fcberschritt das nordwestlich der Rampe des Umladeschuppens\nentlang f\u00fchrende Geleise, um bei einer hart neben dem Umlade\u00ac\nschuppen stehenden Laubh\u00fctte seine M\u00fctze zu holen, die er w\u00e4hrend\nder Arbeit dort abgelegt hatte. Auf dem Geleise vor der Rampe\ndes Umladeschuppens stand, und zwar schon seit mehreren Stunden,\nein einzelner ungekoppelter G\u00fcterwagen; auf dem gleichen Ge\u00ac\nleise, nur durch eine Entfernung von nicht ganz 1 Meter von\ndiesem Wagen getrennt, etwas oberhalb des Umladeschuppens,\nbefand sich eine Reihe zusammengekoppelter G\u00fcterwagen. Um\nzu der Laubh\u00fctte zu gelangen, mu\u00dfte K\u00e4sermann, sofern er\nnicht einen sehr erheblichen Umweg machen wollte, nach der\nFeststellung der Vorinstanz, durch den Zwischenraum zwischen\ndieser Wagenreihe und dem einzelnen G\u00fcterwagen durchgehen.\nEr that dies auch. Als er nun aber auf dem gleichen Wege\nwieder zur\u00fcckkehren wollte, und gerade im Begriffe war, den\nZwischenraum aufrechtstehend zu durchschreiten, stie\u00df eine von\neiner Lokomotive geschobene Wagenreihe r\u00fcckw\u00e4rts an die be\u00ac\nreits erw\u00e4hnte, in der N\u00e4he des Umladeschuppens stehende\nWagenreihe an; diese prallte dadurch etwas zur\u00fcck nach dem an\nder Rampe stehenden einzelnen G\u00fcterwagen hin, und K\u00e4sermann\nwurde dabei zwischen den Puffern eingeklemmt und derart ver\u00ac\nletzt, da\u00df er am gleichen Abend an den Folgen der Verletzung\nstarb. K\u00e4sermann hinterlie\u00df seine am 29. August 1861 geborene\nWittwe, welche verm\u00f6genslos ist, inde\u00df schon w\u00e4hrend der Dauer\nder Ehe als Fabrikarbeiterin sich besch\u00e4ftigte und einen Jahres\u00ac\nverdienst von circa 500 Fr. hatte, sowie zwei am 3. Juni 1883\nund am 4. Juli 1886 geborene Kinder. Der auf das eidge\u00ac\nn\u00f6ssische Eisenbahnhaftpflichtgesetz gest\u00fctzten Klage der Hinterlas\u00ac\nsenen stellte die Schweizerische Centralbahn die Einrede des\neigenen Verschuldens entgegen. Die Kl\u00e4ger behaupteten umge\u00ac\nkehrt, es treffe die Beklagte, respektiv deren Leute ein grobes\nVerschulden, da bei dem Rangirman\u00f6ver, bei dessen Ausf\u00fchrung\nder Unfall sich ereignete, verschiedene, zur Sicherung der Arbeiter\ngegebene, reglementarische Vorschriften nicht beobachtet worden\nseien. Die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn=Lebern) nahm\nkonkurrirendes Verschulden der Bahngesellschaft und des Ge\u00ac\nt\u00f6dteten an und setzte die den Kl\u00e4gern f\u00fcr Entziehung des Un\u00ac\nterhaltes zu entrichtende Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. (unter die\nMutter und die beiden Kinder zu drei gleichen Theilen vertheilbar)\nfest und verurtheilte \u00fcberdem die Beklagte zu Bezahlung von\n95 Fr. Arzt= und Begr\u00e4bni\u00dfknsten. Die zweite Instanz, an\nwelche beide Parteien appellirten, hat in der aus Fakt. A ersicht\u00ac\nlichen Weise erkannt, indem sie annahm, eigenes Verschulden\ndes Get\u00f6dteten sei nicht erwiesen, wohl dagegen eine grobe\nFahrl\u00e4ssigkeit der Bahngesellschaft; nichtsdestoweniger sei es aber\nnicht gerechtfertigt, den Art. 7 des eidgen\u00f6ssischen Haftpflicht\u00ac\ngesetzes zur Anwendung zu bringen.\n2. Wird in erster Linie die Einrede des eigenen Verschuldens\ngepr\u00fcft, so mu\u00df nach den thats\u00e4chlichen Feststellungen der Vor\u00ac\ninstanz als erwiesen angenommen werden, da\u00df A. K\u00e4sermann\nbefugt war, das Geleise zu dem Zwecke zu \u00fcberschreiten, seine\n(befugterweise) auf der anderen Seite desselben niedergelegte\nM\u00fctze zu holen, um hernach sein (durch die Bahn ihm zuge\u00ac\nf\u00fchrtes) Mittagessen abzuholen. Es kann also darin, da\u00df er zu\ndem angegebenen Zwecke die Arbeitsst\u00e4tte verlie\u00df und das Ge\u00ac\nleise \u00fcberschritt, eine Dienstwidrigkeit, beziehungsweise ein ihm\nanzurechnendes Verschulden nicht gefunden werden; fraglich kann\nnur sein, ob nicht darin, da\u00df er zwischen den Puffern von nur\ndurch einen kleinen Zwischenraum von einander getrennten Fahr\u00ac\n\nzeugen durchging, ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob\ndabei nicht durch einen heranfahrenden Rangirzug Gefahr drohe,\neine schuldhafte Unvorsichtigkeit liege. Dabei kann vor allem\nauf das Reglement f\u00fcr den Rangirdienst vom 10. Juni 1886\nund auf das Reglement betreffend Sicherheitsvorschriften gegen\nUnf\u00e4lle bei den Man\u00f6vern und Materialtransporten des Bahn\u00ac\ndienstes vom 30. Januar 1885 nichts ankommen, denn diese\nReglemente waren auf A. K\u00e4sermann, wie der Anwalt der\nBeklagten heute selbst zugegeben hat, nicht anwendbar, da der\u00ac\nselbe nicht zu den fraglichen Arbeiten verwendet wurde. Zu\nuntersuchen ist nur, ob nicht K\u00e4sermann durch sein erw\u00e4hntes\nThun gegen solche Regeln des Verhaltens verstie\u00df, welche einem\nverst\u00e4ndigen und achtsamen Menschen, speziell einem ordentlichen\nEisenbahnarbeiter, sich von selbst aufdr\u00e4ngen, und welche ihm\netwa auch m\u00fcndlich vom Bahnmeister oder Vorarbeiter einge\u00ac\nsch\u00e4rft worden sein mochten. Dies w\u00e4re nun unbedingt zu be\u00ac\njahen, wenn K\u00e4sermann das Durchgehen zwischen den Puffern\nin Bewegung befindlicher Fahrzeuge versucht h\u00e4tte\n(vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm\u00ac\nlung IX, S. 83), oder wenn festst\u00e4nde, da\u00df er gewu\u00dft habe,\noder habe wissen m\u00fcssen, es werde mit den vor der Rampe des\nUmladeschuppens und in deren N\u00e4he stehenden Wagen man\u00f6vrirt.\nDies ist aber eben nicht der Fall. Die Fahrzeuge, zwischen\nwelchen K\u00e4sermann durchzugehen unternahm, befanden sich in\nRuhe, sie standen, wenigstens zum einen Theil, schon seit l\u00e4ngerer\nZeit unbeweglich auf dem gleichen Platze. Es ist ferner nicht\nerwiesen, da\u00df das Rangirman\u00f6ver, bei welchem der Unfall sich\nereignete, ein solches war, dessen Vornahme K\u00e4sermann gekannt\nhabe oder h\u00e4tte kennen oder vermuthen sollen; es ist vielmehr\nnach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, da\u00df K\u00e4sermann ohne\nUnvorsichtigkeit annehmen durfte, es sollen die in Rede stehenden\nWagen umgeladen werden und es werde dort zur Zeit nicht weiter\nman\u00f6vrirt, so da\u00df er ohne Gefahr zwischen den Wagen durch\u00ac\ngehen d\u00fcrfe. Auf den Umstand, da\u00df K\u00e4sermann unmittelbar\nnach dem Unfalle seine Kameraden bat, sie m\u00f6chten von diesem\nnichts sagen, kann gewi\u00df kein Gewicht gelegt werden; K\u00e4ser\u00ac\nmann hielt offenbar im ersten Augenblick seine Verletzung\nnicht f\u00fcr eine schwere und mochte daher aus leicht begreiflichen\nGr\u00fcnden w\u00fcnschen, da\u00df davon nicht weiter die Rede sei.\n3. Ist somit eigenes Verschulden des Get\u00f6dteten nicht nach\u00ac\ngewiesen, so ist die Centralbahngesellschaft gem\u00e4\u00df Art. 2 und 5\ndes eidgen\u00f6ssischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich, ohne\nalle R\u00fccksicht darauf, ob sie oder ihre Leute ein Verschulden\ntreffe. Von rechtlicher Erheblichkeit w\u00e4re nur, wenn der Bahn\u00ac\ngesellschaft oder ihren Leuten (Arglist oder) grobe Fahrl\u00e4ssigkeit\nnachgewiesen w\u00e4re, denn in diesem Falle k\u00f6nnte der Richter\ngem\u00e4\u00df Art. 7 leg. cit., auch abgesehen von dem Ersatze erweis\u00ac\nlicher Verm\u00f6gensnachtheile, den Hinterlassenen eine angemessene\nGeldsumme zusprechen. Allein grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist nun gewi\u00df\nnicht festgestellt. Es ist allerdings bei dem Rangirman\u00f6ver, bei\ndessen Ausf\u00fchrung der Unfall sich ereignete, wohl gegen die\nArt. 10 und 26 des Reglements vom 10. Juni 1876 versto\u00dfen\nworden, indem weder (gem\u00e4\u00df Art. 10 cit.) \u201eAchtung\u201c gerufen,\nnoch gem\u00e4\u00df Art. 24 behufs Erm\u00e4\u00dfigung des Laufes der Maschine\ndie Distanzen angegeben wurden. Dagegen ist nicht, wie die\nVorinstanz annimmt, gegen das positive Verbot des Art. 9 des\ncitirten Reglements (wonach das Sto\u00dfen in Bewegung befind\u00ac\nlicher Fahrzeuge auf stillstehende, um letztere in Bewegung zu\nsetzen untersagt ist) versto\u00dfen worden. Denn das Anfahren an\ndie stillstehende Wagenreihe erfolgte nicht, um diese letztere in\nBewegung zu setzen, sondern um sie anzukuppeln. Ebensowenig\nwurde Art. 24 des citirten Reglements verletzt, denn dieser Artikel\nschreibt nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, vor, da\u00df,\nwenn eine Wagenreihe an eine stillstehende Zugsabtheilung\nheranfahre, auch auf dem vordersten Wagen der letztern ein Ar\u00ac\nbeiter stehen m\u00fcsse, sondern nur da\u00df der vorderste Wagen des\nin Bewegung befindlichen, von der Maschine geschobenen Rangir\u00ac\nzuges durch einen Mann besetzt sein m\u00fcsse. Hiegegen aber ist\nhier, so viel ersichtlich, nicht versto\u00dfen worden. Die wirklich vor\u00ac\nhandenen Reglementswidrigkeiten sind, nach Lage der Sache,\nzumal es sich um ein Man\u00f6ver blos mit G\u00fcterwagen und auf\neinem abgelegeneren Bahnhoftheile handelte, nicht der Art, da\u00df\nsie zu grobem Verschulden angerechnet werden k\u00f6nnten.\n4. Ist somit die den Kl\u00e4gern auszuwerfende Entsch\u00e4digung\n\nlediglich auf Grund des Art. 5 des eidgen\u00f6ssischen Haftpflicht\u00ac\ngesetzes zu bemessen, so mu\u00df eine Erm\u00e4\u00dfigung der vorinstanzlich\ngesprochenen Summe Platz greifen. Die Kl\u00e4ger haben Ersatz\n(abgesehen von der nicht mehr bestrittenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr\nArzt= und Begr\u00e4bni\u00dfkosten) lediglich insofern zu beanspruchen,\nals ihnen durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters der Un\u00ac\nterhalt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat nun bei Ausmessung\nder Entsch\u00e4digung \u00fcbersehen, da\u00df der Get\u00f6dtete keineswegs den\nganzen Betrag seines circa 840 Fr. betragenden Jahresein\u00ac\nkommens, sondern, da er ja auch seinen eigenen Unterhalt zu\nbestreiten hatte, h\u00f6chstens die H\u00e4lfte desselben auf den Unter\u00ac\nhalt seiner Familie verwenden konnte und thats\u00e4chlich verwendet\nhaben wird. Tr\u00e4gt man diesem Umstande Rechnung, so erscheint\nin W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse, mit R\u00fccksicht auf Alter und\nErwerb des Get\u00f6dteten und der Hinterlassenen, mit R\u00fccksicht\nferner auf den Umstand, da\u00df die Kinder vom Vater den Unter\u00ac\nhalt nur bis zum Eintritte des Alters der Erwerbsf\u00e4higkeit zu\nbeanspruchen gehabt h\u00e4tten, eine Herabsetzung der vorinstanzlich\ngesprochenen Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. als gerechtfertigt.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Beklagten wird dahin als begr\u00fcndet\nerkl\u00e4rt, da\u00df die in Dispositiv I. 1. des angefochtenen Urtheils des\nObergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1888\nden Kl\u00e4gern zugesprochene Gesammtentsch\u00e4digung (wovon\nder Ehefrau und je 2 jedem der beiden Kinder zukommt) von\n8000 Fr. auf 6000 Fr. (sechstausend Franken), mit Zins von\ndieser Summe vom 5. November 1886 an, heruntergesetzt wird;\nim Uebrigen ist das angefochtene Urtheil best\u00e4tigt.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014261.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:15:42.942031+00:00", null, null, null, null, "dcfeb2f83e2f067c6814e92866c747440cc1cc80f05d9421b4f50f28e28024f1", 1, 11722, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_261\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"43.  Urtheil vom 11. Mai 1888 in Sachen\\nK\u00e4sermann gegen Schweizerische Centralbahn.\\nA. Durch Urtheil vom 9. Februar 1888 hat das Obergericht\\ndes Kantons Solothurn erkannt:\\n1. Die Verantworterin hat den Kl\u00e4gern auszurichten:\\n1. 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Dies w\u00e4re nun unbedingt zu be\u00ac\\njahen, wenn K\u00e4sermann das Durchgehen zwischen den Puffern\\nin Bewegung befindlicher Fahrzeuge versucht h\u00e4tte\\n(vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm\u00ac\\nlung IX, S. 83), oder wenn festst\u00e4nde, da\u00df er gewu\u00dft habe,\\noder habe wissen m\u00fcssen, es werde mit den vor der Rampe des\\nUmladeschuppens und in deren N\u00e4he stehenden Wagen man\u00f6vrirt.\\nDies ist aber eben nicht der Fall. Die Fahrzeuge, zwischen\\nwelchen K\u00e4sermann durchzugehen unternahm, befanden sich in\\nRuhe, sie standen, wenigstens zum einen Theil, schon seit l\u00e4ngerer\\nZeit unbeweglich auf dem gleichen Platze. Es ist ferner nicht\\nerwiesen, da\u00df das Rangirman\u00f6ver, bei welchem der Unfall sich\\nereignete, ein solches war, dessen Vornahme K\u00e4sermann gekannt\\nhabe oder h\u00e4tte kennen oder vermuthen sollen; es ist vielmehr\\nnach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, da\u00df K\u00e4sermann ohne\\nUnvorsichtigkeit annehmen durfte, es sollen die in Rede stehenden\\nWagen umgeladen werden und es werde dort zur Zeit nicht weiter\\nman\u00f6vrirt, so da\u00df er ohne Gefahr zwischen den Wagen durch\u00ac\\ngehen d\u00fcrfe. Auf den Umstand, da\u00df K\u00e4sermann unmittelbar\\nnach dem Unfalle seine Kameraden bat, sie m\u00f6chten von diesem\\nnichts sagen, kann gewi\u00df kein Gewicht gelegt werden; K\u00e4ser\u00ac\\nmann hielt offenbar im ersten Augenblick seine Verletzung\\nnicht f\u00fcr eine schwere und mochte daher aus leicht begreiflichen\\nGr\u00fcnden w\u00fcnschen, da\u00df davon nicht weiter die Rede sei.\\n3. Ist somit eigenes Verschulden des Get\u00f6dteten nicht nach\u00ac\\ngewiesen, so ist die Centralbahngesellschaft gem\u00e4\u00df Art. 2 und 5\\ndes eidgen\u00f6ssischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich, ohne\\nalle R\u00fccksicht darauf, ob sie oder ihre Leute ein Verschulden\\ntreffe. Von rechtlicher Erheblichkeit w\u00e4re nur, wenn der Bahn\u00ac\\ngesellschaft oder ihren Leuten (Arglist oder) grobe Fahrl\u00e4ssigkeit\\nnachgewiesen w\u00e4re, denn in diesem Falle k\u00f6nnte der Richter\\ngem\u00e4\u00df Art. 7 leg. cit., auch abgesehen von dem Ersatze erweis\u00ac\\nlicher Verm\u00f6gensnachtheile, den Hinterlassenen eine angemessene\\nGeldsumme zusprechen. Allein grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist nun gewi\u00df\\nnicht festgestellt. Es ist allerdings bei dem Rangirman\u00f6ver, bei\\ndessen Ausf\u00fchrung der Unfall sich ereignete, wohl gegen die\\nArt. 10 und 26 des Reglements vom 10. Juni 1876 versto\u00dfen\\nworden, indem weder (gem\u00e4\u00df Art. 10 cit.) \u201eAchtung\u201c gerufen,\\nnoch gem\u00e4\u00df Art. 24 behufs Erm\u00e4\u00dfigung des Laufes der Maschine\\ndie Distanzen angegeben wurden. Dagegen ist nicht, wie die\\nVorinstanz annimmt, gegen das positive Verbot des Art. 9 des\\ncitirten Reglements (wonach das Sto\u00dfen in Bewegung befind\u00ac\\nlicher Fahrzeuge auf stillstehende, um letztere in Bewegung zu\\nsetzen untersagt ist) versto\u00dfen worden. Denn das Anfahren an\\ndie stillstehende Wagenreihe erfolgte nicht, um diese letztere in\\nBewegung zu setzen, sondern um sie anzukuppeln. Ebensowenig\\nwurde Art. 24 des citirten Reglements verletzt, denn dieser Artikel\\nschreibt nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, vor, da\u00df,\\nwenn eine Wagenreihe an eine stillstehende Zugsabtheilung\\nheranfahre, auch auf dem vordersten Wagen der letztern ein Ar\u00ac\\nbeiter stehen m\u00fcsse, sondern nur da\u00df der vorderste Wagen des\\nin Bewegung befindlichen, von der Maschine geschobenen Rangir\u00ac\\nzuges durch einen Mann besetzt sein m\u00fcsse. Hiegegen aber ist\\nhier, so viel ersichtlich, nicht versto\u00dfen worden. Die wirklich vor\u00ac\\nhandenen Reglementswidrigkeiten sind, nach Lage der Sache,\\nzumal es sich um ein Man\u00f6ver blos mit G\u00fcterwagen und auf\\neinem abgelegeneren Bahnhoftheile handelte, nicht der Art, da\u00df\\nsie zu grobem Verschulden angerechnet werden k\u00f6nnten.\\n4. Ist somit die den Kl\u00e4gern auszuwerfende Entsch\u00e4digung\\n\\nlediglich auf Grund des Art. 5 des eidgen\u00f6ssischen Haftpflicht\u00ac\\ngesetzes zu bemessen, so mu\u00df eine Erm\u00e4\u00dfigung der vorinstanzlich\\ngesprochenen Summe Platz greifen. Die Kl\u00e4ger haben Ersatz\\n(abgesehen von der nicht mehr bestrittenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr\\nArzt= und Begr\u00e4bni\u00dfkosten) lediglich insofern zu beanspruchen,\\nals ihnen durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters der Un\u00ac\\nterhalt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat nun bei Ausmessung\\nder Entsch\u00e4digung \u00fcbersehen, da\u00df der Get\u00f6dtete keineswegs den\\nganzen Betrag seines circa 840 Fr. betragenden Jahresein\u00ac\\nkommens, sondern, da er ja auch seinen eigenen Unterhalt zu\\nbestreiten hatte, h\u00f6chstens die H\u00e4lfte desselben auf den Unter\u00ac\\nhalt seiner Familie verwenden konnte und thats\u00e4chlich verwendet\\nhaben wird. Tr\u00e4gt man diesem Umstande Rechnung, so erscheint\\nin W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse, mit R\u00fccksicht auf Alter und\\nErwerb des Get\u00f6dteten und der Hinterlassenen, mit R\u00fccksicht\\nferner auf den Umstand, da\u00df die Kinder vom Vater den Unter\u00ac\\nhalt nur bis zum Eintritte des Alters der Erwerbsf\u00e4higkeit zu\\nbeanspruchen gehabt h\u00e4tten, eine Herabsetzung der vorinstanzlich\\ngesprochenen Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. als gerechtfertigt.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Beklagten wird dahin als begr\u00fcndet\\nerkl\u00e4rt, da\u00df die in Dispositiv I. 1. des angefochtenen Urtheils des\\nObergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1888\\nden Kl\u00e4gern zugesprochene Gesammtentsch\u00e4digung (wovon\\nder Ehefrau und je 2 jedem der beiden Kinder zukommt) von\\n8000 Fr. auf 6000 Fr. (sechstausend Franken), mit Zins von\\ndieser Summe vom 5. November 1886 an, heruntergesetzt wird;\\nim Uebrigen ist das angefochtene Urtheil best\u00e4tigt.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"43\", \"text\": \"Urtheil vom 11. Mai 1888 in Sachen\\nK\u00e4sermann gegen Schweizerische Centralbahn.\\nA. Durch Urtheil vom 9. Februar 1888 hat das Obergericht\\ndes Kantons Solothurn erkannt:\\n1. Die Verantworterin hat den Kl\u00e4gern auszurichten:\\n1. Eine Gesammtentsch\u00e4digung von 8000 Fr.\\n2. von diesem Betrage entfallen auf die Ehefrau\"}, {\"id\": \"1600\", \"text\": \"Fr.\\nmit\"}, {\"id\": \"6400\", \"text\": \"\u201e\\n3. und auf die Kinder je 2 mit\"}, {\"id\": \"8000\", \"text\": \"Fr.\\n4. Zins von 8000 Fr. vom 5. November 1886 an gerechnet;\\n5. Arzt= und Beerdigungskosten mit 45 Fr.\\nII. Die Verantworterin hat den Kl\u00e4gern die dieses Prozesses\\nwegen ergangenen Kosten mit 40 Fr. Vortragsgeb\u00fchr, zusammen\\nper 386 Fr. 55 Cts. zu verg\u00fcten.\\nIII. Die heutige Urtheilsgeb\u00fchr, welche auf 30 Fr. festgesetzt\\nwird, hat die Verantworterin zu bezahlen.\\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Centralbahnge\u00ac\\nsellschaft die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der\\nheutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:\\n1. Die Klage sei wegen Selbstverschuldens des Get\u00f6dteten\\nabzuweisen, eventuell\\n2. die vom Obergerichte zugesprochene Entsch\u00e4digungssumme\\nsei zu reduziren, sowohl wenn\\na. konkurrirendes Verschulden beider Theile angenommen\\nwerde, als\\n\\nb. wenn dies nicht der Fall sei und ausschlie\u00dfliches Ver\u00ac\\nschulden der Schweizerischen Centralbahn angenommen werde,\\ndenn die Summe sei an sich zu hoch.\\nUnter Kostenfolge.\\nDer Vertreter der Kl\u00e4ger dagegen tr\u00e4gt auf Best\u00e4tigung des\\nobergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Der Ehemann und Vater der Kl\u00e4ger, Albrecht K\u00e4sermann\\nvon Leuzingen, Kantons Bern, geboren 22. Oktober 1856, war\\nseit M\u00e4rz 1886 bei der Schweizerischen Centralbahn im Bahnhof\\nOlten provisorisch als Arbeiter mit einem Taglohn von 2 Fr.\\n80 Cts. angestellt. Am 5. November 1886 war er gemein\u00ac\\nschaftlich mit anderen Arbeitern auf dem G\u00fcterbahnhofe Olten\\nmit dem Krampen und Rangiren einer Weiche besch\u00e4ftigt. Etwas\\nvor der Zeit der Mittagsrast verlie\u00df er die Arbeitsst\u00e4tte und\\n\u00fcberschritt das nordwestlich der Rampe des Umladeschuppens\\nentlang f\u00fchrende Geleise, um bei einer hart neben dem Umlade\u00ac\\nschuppen stehenden Laubh\u00fctte seine M\u00fctze zu holen, die er w\u00e4hrend\\nder Arbeit dort abgelegt hatte. Auf dem Geleise vor der Rampe\\ndes Umladeschuppens stand, und zwar schon seit mehreren Stunden,\\nein einzelner ungekoppelter G\u00fcterwagen; auf dem gleichen Ge\u00ac\\nleise, nur durch eine Entfernung von nicht ganz 1 Meter von\\ndiesem Wagen getrennt, etwas oberhalb des Umladeschuppens,\\nbefand sich eine Reihe zusammengekoppelter G\u00fcterwagen. Um\\nzu der Laubh\u00fctte zu gelangen, mu\u00dfte K\u00e4sermann, sofern er\\nnicht einen sehr erheblichen Umweg machen wollte, nach der\\nFeststellung der Vorinstanz, durch den Zwischenraum zwischen\\ndieser Wagenreihe und dem einzelnen G\u00fcterwagen durchgehen.\\nEr that dies auch. Als er nun aber auf dem gleichen Wege\\nwieder zur\u00fcckkehren wollte, und gerade im Begriffe war, den\\nZwischenraum aufrechtstehend zu durchschreiten, stie\u00df eine von\\neiner Lokomotive geschobene Wagenreihe r\u00fcckw\u00e4rts an die be\u00ac\\nreits erw\u00e4hnte, in der N\u00e4he des Umladeschuppens stehende\\nWagenreihe an; diese prallte dadurch etwas zur\u00fcck nach dem an\\nder Rampe stehenden einzelnen G\u00fcterwagen hin, und K\u00e4sermann\\nwurde dabei zwischen den Puffern eingeklemmt und derart ver\u00ac\\nletzt, da\u00df er am gleichen Abend an den Folgen der Verletzung\\nstarb. K\u00e4sermann hinterlie\u00df seine am 29. August 1861 geborene\\nWittwe, welche verm\u00f6genslos ist, inde\u00df schon w\u00e4hrend der Dauer\\nder Ehe als Fabrikarbeiterin sich besch\u00e4ftigte und einen Jahres\u00ac\\nverdienst von circa 500 Fr. hatte, sowie zwei am 3. Juni 1883\\nund am 4. Juli 1886 geborene Kinder. Der auf das eidge\u00ac\\nn\u00f6ssische Eisenbahnhaftpflichtgesetz gest\u00fctzten Klage der Hinterlas\u00ac\\nsenen stellte die Schweizerische Centralbahn die Einrede des\\neigenen Verschuldens entgegen. Die Kl\u00e4ger behaupteten umge\u00ac\\nkehrt, es treffe die Beklagte, respektiv deren Leute ein grobes\\nVerschulden, da bei dem Rangirman\u00f6ver, bei dessen Ausf\u00fchrung\\nder Unfall sich ereignete, verschiedene, zur Sicherung der Arbeiter\\ngegebene, reglementarische Vorschriften nicht beobachtet worden\\nseien. Die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn=Lebern) nahm\\nkonkurrirendes Verschulden der Bahngesellschaft und des Ge\u00ac\\nt\u00f6dteten an und setzte die den Kl\u00e4gern f\u00fcr Entziehung des Un\u00ac\\nterhaltes zu entrichtende Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. (unter die\\nMutter und die beiden Kinder zu drei gleichen Theilen vertheilbar)\\nfest und verurtheilte \u00fcberdem die Beklagte zu Bezahlung von\\n95 Fr. Arzt= und Begr\u00e4bni\u00dfknsten. Die zweite Instanz, an\\nwelche beide Parteien appellirten, hat in der aus Fakt. A ersicht\u00ac\\nlichen Weise erkannt, indem sie annahm, eigenes Verschulden\\ndes Get\u00f6dteten sei nicht erwiesen, wohl dagegen eine grobe\\nFahrl\u00e4ssigkeit der Bahngesellschaft; nichtsdestoweniger sei es aber\\nnicht gerechtfertigt, den Art. 7 des eidgen\u00f6ssischen Haftpflicht\u00ac\\ngesetzes zur Anwendung zu bringen.\\n2. Wird in erster Linie die Einrede des eigenen Verschuldens\\ngepr\u00fcft, so mu\u00df nach den thats\u00e4chlichen Feststellungen der Vor\u00ac\\ninstanz als erwiesen angenommen werden, da\u00df A. K\u00e4sermann\\nbefugt war, das Geleise zu dem Zwecke zu \u00fcberschreiten, seine\\n(befugterweise) auf der anderen Seite desselben niedergelegte\\nM\u00fctze zu holen, um hernach sein (durch die Bahn ihm zuge\u00ac\\nf\u00fchrtes) Mittagessen abzuholen. Es kann also darin, da\u00df er zu\\ndem angegebenen Zwecke die Arbeitsst\u00e4tte verlie\u00df und das Ge\u00ac\\nleise \u00fcberschritt, eine Dienstwidrigkeit, beziehungsweise ein ihm\\nanzurechnendes Verschulden nicht gefunden werden; fraglich kann\\nnur sein, ob nicht darin, da\u00df er zwischen den Puffern von nur\\ndurch einen kleinen Zwischenraum von einander getrennten Fahr\u00ac\\n\\nzeugen durchging, ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob\\ndabei nicht durch einen heranfahrenden Rangirzug Gefahr drohe,\\neine schuldhafte Unvorsichtigkeit liege. Dabei kann vor allem\\nauf das Reglement f\u00fcr den Rangirdienst vom 10. Juni 1886\\nund auf das Reglement betreffend Sicherheitsvorschriften gegen\\nUnf\u00e4lle bei den Man\u00f6vern und Materialtransporten des Bahn\u00ac\\ndienstes vom 30. Januar 1885 nichts ankommen, denn diese\\nReglemente waren auf A. K\u00e4sermann, wie der Anwalt der\\nBeklagten heute selbst zugegeben hat, nicht anwendbar, da der\u00ac\\nselbe nicht zu den fraglichen Arbeiten verwendet wurde. Zu\\nuntersuchen ist nur, ob nicht K\u00e4sermann durch sein erw\u00e4hntes\\nThun gegen solche Regeln des Verhaltens verstie\u00df, welche einem\\nverst\u00e4ndigen und achtsamen Menschen, speziell einem ordentlichen\\nEisenbahnarbeiter, sich von selbst aufdr\u00e4ngen, und welche ihm\\netwa auch m\u00fcndlich vom Bahnmeister oder Vorarbeiter einge\u00ac\\nsch\u00e4rft worden sein mochten. Dies w\u00e4re nun unbedingt zu be\u00ac\\njahen, wenn K\u00e4sermann das Durchgehen zwischen den Puffern\\nin Bewegung befindlicher Fahrzeuge versucht h\u00e4tte\\n(vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm\u00ac\\nlung IX, S. 83), oder wenn festst\u00e4nde, da\u00df er gewu\u00dft habe,\\noder habe wissen m\u00fcssen, es werde mit den vor der Rampe des\\nUmladeschuppens und in deren N\u00e4he stehenden Wagen man\u00f6vrirt.\\nDies ist aber eben nicht der Fall. Die Fahrzeuge, zwischen\\nwelchen K\u00e4sermann durchzugehen unternahm, befanden sich in\\nRuhe, sie standen, wenigstens zum einen Theil, schon seit l\u00e4ngerer\\nZeit unbeweglich auf dem gleichen Platze. 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Juni 1876 versto\u00dfen\\nworden, indem weder (gem\u00e4\u00df Art. 10 cit.) \u201eAchtung\u201c gerufen,\\nnoch gem\u00e4\u00df Art. 24 behufs Erm\u00e4\u00dfigung des Laufes der Maschine\\ndie Distanzen angegeben wurden. Dagegen ist nicht, wie die\\nVorinstanz annimmt, gegen das positive Verbot des Art. 9 des\\ncitirten Reglements (wonach das Sto\u00dfen in Bewegung befind\u00ac\\nlicher Fahrzeuge auf stillstehende, um letztere in Bewegung zu\\nsetzen untersagt ist) versto\u00dfen worden. Denn das Anfahren an\\ndie stillstehende Wagenreihe erfolgte nicht, um diese letztere in\\nBewegung zu setzen, sondern um sie anzukuppeln. Ebensowenig\\nwurde Art. 24 des citirten Reglements verletzt, denn dieser Artikel\\nschreibt nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, vor, da\u00df,\\nwenn eine Wagenreihe an eine stillstehende Zugsabtheilung\\nheranfahre, auch auf dem vordersten Wagen der letztern ein Ar\u00ac\\nbeiter stehen m\u00fcsse, sondern nur da\u00df der vorderste Wagen des\\nin Bewegung befindlichen, von der Maschine geschobenen Rangir\u00ac\\nzuges durch einen Mann besetzt sein m\u00fcsse. Hiegegen aber ist\\nhier, so viel ersichtlich, nicht versto\u00dfen worden. Die wirklich vor\u00ac\\nhandenen Reglementswidrigkeiten sind, nach Lage der Sache,\\nzumal es sich um ein Man\u00f6ver blos mit G\u00fcterwagen und auf\\neinem abgelegeneren Bahnhoftheile handelte, nicht der Art, da\u00df\\nsie zu grobem Verschulden angerechnet werden k\u00f6nnten.\\n4. Ist somit die den Kl\u00e4gern auszuwerfende Entsch\u00e4digung\\n\\nlediglich auf Grund des Art. 5 des eidgen\u00f6ssischen Haftpflicht\u00ac\\ngesetzes zu bemessen, so mu\u00df eine Erm\u00e4\u00dfigung der vorinstanzlich\\ngesprochenen Summe Platz greifen. Die Kl\u00e4ger haben Ersatz\\n(abgesehen von der nicht mehr bestrittenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr\\nArzt= und Begr\u00e4bni\u00dfkosten) lediglich insofern zu beanspruchen,\\nals ihnen durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters der Un\u00ac\\nterhalt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat nun bei Ausmessung\\nder Entsch\u00e4digung \u00fcbersehen, da\u00df der Get\u00f6dtete keineswegs den\\nganzen Betrag seines circa 840 Fr. betragenden Jahresein\u00ac\\nkommens, sondern, da er ja auch seinen eigenen Unterhalt zu\\nbestreiten hatte, h\u00f6chstens die H\u00e4lfte desselben auf den Unter\u00ac\\nhalt seiner Familie verwenden konnte und thats\u00e4chlich verwendet\\nhaben wird. Tr\u00e4gt man diesem Umstande Rechnung, so erscheint\\nin W\u00fcrdigung aller Verh\u00e4ltnisse, mit R\u00fccksicht auf Alter und\\nErwerb des Get\u00f6dteten und der Hinterlassenen, mit R\u00fccksicht\\nferner auf den Umstand, da\u00df die Kinder vom Vater den Unter\u00ac\\nhalt nur bis zum Eintritte des Alters der Erwerbsf\u00e4higkeit zu\\nbeanspruchen gehabt h\u00e4tten, eine Herabsetzung der vorinstanzlich\\ngesprochenen Entsch\u00e4digung auf 6000 Fr. als gerechtfertigt.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Beklagten wird dahin als begr\u00fcndet\\nerkl\u00e4rt, da\u00df die in Dispositiv I. 1. des angefochtenen Urtheils des\\nObergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1888\\nden Kl\u00e4gern zugesprochene Gesammtentsch\u00e4digung (wovon\\nder Ehefrau und je 2 jedem der beiden Kinder zukommt) von\\n8000 Fr. auf 6000 Fr. (sechstausend Franken), mit Zins von\\ndieser Summe vom 5. 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