{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_450", "bge", "CH", "I", "14_I_450", null, "1888-09-28", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 450", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "70. Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen\nRupp gegen Seethalbahn.\nA. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht\ndes Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer\nKlage abgewiesen und verf\u00e4llt, der Beklagten die unter= und\nobergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts.\nzu ersetzen.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Kl\u00e4gerin die Weiterziehung\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\nihr Anwalt:\n\u201eEs sei in Ab\u00e4nderung des Urtheils vom 28. April 1888\n\u201eder Kl\u00e4gerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla\u00ac\n\u201egeschlu\u00df zuzusprechen unter Kostenfolge.\n\u201eEventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29\n\u201edes Bundesgesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechts\u00ac\n\u201epflege n\u00f6thigfindendenfalls Aktenvervollst\u00e4ndigung in folgenden\n\u201eBeziehungen anordnen.\n\u201e1. Einvernahme der zu Art. II der Klage angef\u00fchrten\n\u201eZeugen, eventuell auch Anordnung der \u00fcbrigen dort angef\u00fchr\u00ac\n\u201eten Beweise;\n\u201e2. Sachverst\u00e4ndigenbeweis f\u00fcr die auf Seite 29 und 30\n\u201evon den Worten \u201eEs unterliegt\u201c bis zu den Worten \u201eaufge\u00ac\n\u201ehalten worden w\u00e4re\u201c aufgestellte Klagsbehauptung, speziell\n\u201edaf\u00fcr, da\u00df die Beklagte nach Mitgahe von \u00a7 12 des Pflichten\u00ac\n\u201eheftes f\u00fcr die aargauisch=luzernische Seethalbahn die Pflicht\n\u201ehatte, bei der Einm\u00fcndung der alten Seethalstra\u00dfe auf die\n\u201eneue Seethalstra\u00dfe beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab\u00ac\n\u201esperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur).\n\u201e3. Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon\n\u201emit Erf\u00fcllungseid f\u00fcr den auf Seite 30 und 31 der Prozedur\n\u201edargestellten Verfall.\n\u201e4. Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung.\u201c\nDagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs\u00ac\nbeklagten, es seien die gegnerischen Antr\u00e4ge zu verwerfen und\nes sei die angefochtene Entscheidung zu best\u00e4tigen unter Kosten\u00ac\nund Entsch\u00e4digungsfolge:\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des\nMaurers Jakob D\u00f6\u00dfekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon\nbei ihr untergebrachtes), damals neunj\u00e4hriges Pflegekind Bertha\nRupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und\nan einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von\nder Gemeinde Seon bei der Familie D\u00f6\u00dfekel in Kost gegeben\nwar, einen Wagen vom Hause D\u00f6\u00dfekels nach einem Felde zu\nf\u00fchren, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise\nder das Trace der Seethalbahn tragenden Landstra\u00dfe (der neuen\nSeethalstra\u00dfe) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung\nmit ein oder zwei St\u00fcck Vieh eingerichtet ist, war leer. Der\nWeg vom Hause D\u00f6\u00dfekels bis zur Bahn und Landstra\u00dfe, ein\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen, (die sog. alte Seethalbahnstra\u00dfe) steigt zuerst\netwas an, sp\u00e4ter f\u00fchrt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei\nbei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas\n\nan, um sodann bis zur Einm\u00fcndung in die Landstra\u00dfe best\u00e4n\u00ac\ndig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gef\u00e4lle von etwa 2\u00bd%\nzu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einm\u00fcn\u00ac\ndung dieses Weges zugekehrten Stra\u00dfenseite. Jenseits der Land\u00ac\nstra\u00dfe setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einm\u00fcn\u00ac\ndungsstelle haben die Bahn= und Landstra\u00dfe ein Gef\u00e4lle von\n35%. Die Aussicht von dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen auf die Bahn und\nStra\u00dfe in der Richtung nach S\u00fcden und ganz besonders der\nUeberblick des im Gef\u00e4lle. liegenden Theiles des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\nvon einem in s\u00fcdlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge\nher ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einm\u00fcn\u00ac\ndungsstelle liegende Einschnittsb\u00f6schung) erschwert, derart, da\u00df\nder im Gef\u00e4lle liegende Theil des Str\u00e4\u00dfchens von der Loko\u00ac\nmotive aus erst einige Meter vor der Einm\u00fcndungsstelle \u00fcber\u00ac\nsehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des\nWeges begleitete die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel den Wagen, welcher\nvon Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, w\u00e4hrend\ndie Bertha Rupp und die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel hinten stie\u00dfen. Her\u00ac\nnach kehrte die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel zur\u00fcck, um ihr Haus abzu\u00ac\nschlie\u00dfen. Nach dem Weggange der Ehefrau D\u00f6\u00dfekel wechselten\nBertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte\nsich hinten auf den Wagen (auf die \u201eMechanik\u201c), w\u00e4hrend die\nBertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth\nim Gef\u00e4lle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande\ndenselben aufzuhalten und derselbe stie\u00df daher an der durch keine\nBarriere eingefriedigten Einm\u00fcndungsstelle des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\nin die Landstra\u00dfe mit der Deichsel in den von S\u00fcden (von\nNiederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag\u00ac\nten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, da\u00df ihr der\nrechte Unterschenkel amputirt werden mu\u00dfte. Von dem Zugs\u00ac\npersonale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie\u00ac\nbene Signal ordnungsm\u00e4\u00dfig gegeben worden. Dasselbe hatte\nden auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen heranrollenden Wagen, als er von\ndem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte,\nwie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig\nmehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun\nvon der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn\u00ac\npflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O.=R.) Entsch\u00e4digung f\u00fcr die\ndurch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.\nsammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung\nvorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen: a. eine einmalige\nEntsch\u00e4digung von 400 Fr. sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai\n1887 (richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine j\u00e4hrliche\nlebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor\u00ac\nbehalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach\nerreichtem f\u00fcnfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die\nBeklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz\n(Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888\ndie Beklagte zu einer Entsch\u00e4digung von 1500 Fr. verurtheilt.\nSie f\u00fchrte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht\nvor. Dem Zugspersonal k\u00f6nne ein solches nicht imputirt werden.\nAuch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede\nstehenden Einm\u00fcndungstelle k\u00f6nne der Bahn nicht zum Ver\u00ac\nschulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar\u00ac\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn: \u201eBei Stra\u00dfen\u00ac\n\u201e\u00fcberg\u00e4ngen sowie bei starken oder verdeckten Stra\u00dfenbiegungen\n\u201esind w\u00e4hrend des Vorbeifahrens der Z\u00fcge geeignete Absperr\u00ac\n\u201evorrichtungen anzubringen.\u201c Allein die Auslegung und Hand\u00ac\nhabung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den\nzust\u00e4ndigen Administrativbeh\u00f6rden zu und letztere haben nun,\ntrotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit\ndrei Jahren unter Aussicht der Beh\u00f6rden betrieben werde, nie\u00ac\nmals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren\ngestellt. Es m\u00fcsse daher angenommen werden, da\u00df sie die Vor\u00ac\naussetzungen des \u00a7 12 cit. f\u00fcr die Ungl\u00fccksstelle bis jetzt nicht\nals zutreffend erachtet haben. Uebrigens k\u00e4me der Richter auch\nbei eigener, freier Pr\u00fcfung zum gleichen Schlu\u00dfe. Ein Stra\u00dfen\u00ac\n\u00fcbergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem\nsolchen k\u00f6nne nur dann gesprochen werden, wenn eine Stra\u00dfe\ndie andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben\u00ac\nstr\u00e4\u00dfchen in die Hauptstra\u00dfe einm\u00fcnde, wie dies hier (da der\njenseits der Landstra\u00dfe liegende Feldweg nicht als Fortsetzung\n\nder alten Seethalstra\u00dfe betrachtet werden k\u00f6nne) der Fall sei.\nWenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen\nVorschriften unterst\u00e4nde, so m\u00fc\u00dfte sie liberirt werden. Allein\ndieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes\nDanach sei sie (ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie ein Verschulden\ntreffe) f\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle verantwortlich, sofern sie nicht einen,\nder in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs\u00ac\ngr\u00fcnde beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht\nworden, da\u00df der Unfall durch die Fahrl\u00e4\u00dfigkeit einer dritten,\nbei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver\u00ac\nschulden der Anstalt, herbeigef\u00fchrt worden seiz die Bahngesellschaft\nbehaupte n\u00e4mlich, die Pflegemutter D\u00f6\u00dfekel habe durch man\u00ac\ngelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\nbegangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein\ndamit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Kl\u00e4\u00ac\ngerin nicht dargethan, w\u00e4hrend das Gesetz welches ausdr\u00fccklich\nvon \u201everursachen\u201c spreche, dies verlange. Es gen\u00fcge nicht, da\u00df\nder Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden h\u00e4tte abwenden\nk\u00f6nnen, sondern sein Versehen oder Vergehen m\u00fcsse die wirkende\nUrsache des eingetretenen Schadens sein. Man k\u00f6nne nun nicht\nfagen, da\u00df die Fahrl\u00e4ssigkeit der Frau D\u00f6\u00dfekel den Schaden\nverursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag\u00ac\ntische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne\ndes Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin\nrechtfertige es sich, mit R\u00fccksicht auf das konkurrirende Ver\u00ac\nschulden der Frau D\u00f6\u00dfekel, da\u00df die Beklagte nicht allen Scha\u00ac\nden allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er\u00ac\nw\u00e4hnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit\nes die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit\u00ac\nverschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten\nInstanz bei; dagegen f\u00fchrt sie aus, es habe sich die Pflegemut\u00ac\nter der Kl\u00e4gerin, Frau D\u00f6\u00dfekel, eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit zu\nschulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver\u00ac\nursacht worden. Der Frau D\u00f6\u00dfekel habe die Aufsicht \u00fcber die\nBertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunj\u00e4hrige Kind be\u00ac\nauftragt habe, allein mit dem bl\u00f6dsinnigen Schmid einen, ver\u00ac\nh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin\nabfallenden Wege zu einer Zeit \u00fcber die Bahnlinie zu trans\u00ac\nportiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren m\u00fcssen, so habe\nsie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachl\u00e4\u00dfigt\nZwischen dieser Nachl\u00e4\u00dfigkeit und dem Unfalle sei der Kausal\u00ac\nzusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das\nGesetz nicht, vielmehr gen\u00fcge zur Entlastung der Bahn auch\nein blo\u00dfes Versehen eines Dritten, dieses Versehen k\u00f6nne unzwei\u00ac\nfelhaft auch im fahrl\u00e4\u00dfigen Verhalten des Dritten bestehen. Die\nBahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der\nUnfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,\nohne ihr Mitverschulden herbeigef\u00fchrt worden sei.\n2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegr\u00fcndete und\nvon den Vorinstanzen mit Recht zur\u00fcckgewiesene Behauptung,\nda\u00df auf die Seethalbahn als Stra\u00dfenbahn das eidgen\u00f6ssische\nEisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal\u00ac\nten. Da nicht bestritten ist, da\u00df der Unfall sich beim Betriebe der\nEisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und\ngewi\u00df mit Recht) die Haftbefreiungsgr\u00fcnde des eigenen Ver\u00ac\nschuldens des Verletzten oder der h\u00f6hern Gewalt nicht geltend\ngemacht sind, so kann sich gem\u00e4\u00df Art. 2 des eidgen\u00f6ssischen\nEisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort\nstatuirten Haftbefreiungsgr\u00fcnde zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen\nsei, da\u00df der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei\nder Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes\nMitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande\ndieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal da\u00df der\nUnfall durch Verschulden eines Dritten, f\u00fcr welchen die Bahnge\u00ac\nsellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur\u00ac\nsacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden\nein vors\u00e4tzliches oder fahrl\u00e4\u00dfiges, grobes oder leichtes, war);\nsodann da\u00df die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist\nzwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft\neingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein\nMitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch\nvermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.\nDen Eisenbahnen ist, wegen der Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes\n\nf\u00fcr Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,\neine strenge, \u00fcber das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht\nf\u00fcr Unf\u00e4lle, welche durch diesen gef\u00e4hrlichen Betrieb verursacht\nwerden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar f\u00fcr ge\u00ac\nw\u00f6hnliche, nicht als h\u00f6here Gewalt zu qualifizirende, Zuf\u00e4lle,\ndie sich im Betriebe ereignen, so auch f\u00fcr solche Betriebsunf\u00e4lle\neinzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,\nPersonen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach\nder Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen\ngetroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.\nzu verhindern, da\u00df durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall\nherbeigef\u00fchrt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo\ntrotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale\nzuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden\nkonnte, da\u00df das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung\noder T\u00f6dtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her\u00ac\nbeif\u00fchre, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle h\u00f6herer\nGewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung\npassender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn\u00ac\ngesellschaft verh\u00fctet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver\u00ac\nantwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache\nunabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver\u00ac\ntretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit\nR\u00fccksicht auf die Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden\nMa\u00dfes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.\n3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle\ndahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Kl\u00e4gerin, der\nFrau D\u00f6\u00dfekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un\u00ac\nfalle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls\ntrifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem\nGrunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.\nDas Zugspersonal zwar trifft nach den thats\u00e4chlichen Feststel\u00ac\nlungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn\u00ac\ngesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran\u00ac\nstaltungen getroffen, um den Eintritt von Ungl\u00fccksf\u00e4llen an der\nStelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht\nbezweifelt werden, da\u00df der Unfall durch solche geeignete Vor\u00ac\nkehrungen abgewendet worden w\u00e4re. Es ist klar (und wird\n\u00fcbrigens auch durch den Bericht des eidgen\u00f6ssischen Kontrolin\u00ac\ngenieurs best\u00e4tigt), da\u00df der Unfall, so wie er sich ereignete,\nnicht h\u00e4tte eintreten k\u00f6nnen, wenn das Bahngeleise bei der\nEinm\u00fcndung des Ortsstr\u00e4\u00dfchens durch eine Barriere abgesperrt\ngewesen w\u00e4re. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche\nAbsperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,\nhier\u00fcber haben ausschlie\u00dflich die zust\u00e4ndigen administrativen\nAufsichtsbeh\u00f6rden zu entscheiden und weil diese eine derartige\nVorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man\u00ac\ngels derselben, kollaudirt haben, so m\u00fcsse der Richter ohne\nweiters davon ausgehen, da\u00df die Bahn weitere Sicherheits\u00ac\nvorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann\naber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be\u00ac\nfugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen\nwirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition\ngelangenden Rechtsf\u00e4llen frei dar\u00fcber zu entscheiden, ob der\nBahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe\u00ac\nsondere ob dieselbe dasjenige Ma\u00df von Sorgfalt zum Zwecke\nder Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen aufgewendet habe, welches sie nach\ndem Gesetze zu pr\u00e4stiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in\ndieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde; der\u00ac\nselbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende\nRecht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbst\u00e4ndig auf\nGrund eigener richterlicher Pr\u00fcfung anzuwenden (siehe in diesem\nSinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,\nBand V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde ver\u00ac\nmag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit\nf\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht\nzu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die\nSeethalbahn verpflichtet ist, alle f\u00fcr die Verkehrssicherheit auf\nder Bahn und Stra\u00dfe erforderlichen Vorkehren zu treffen (\u00a7 16\ndes eidgen\u00f6ssischen Eisenbahngesetzes und \u00a7 10 u. ff. des aar\u00ac\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn). Zuzugeben ist\nnun freilich, da\u00df bei Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung der\nBahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange\nwie bei Normalbahnen durchf\u00fchrbar und durch die Anforderungen\n\nder Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin\u00ac\ndigkeit, die M\u00f6glichkeit, die Z\u00fcge auf k\u00fcrzere Distanz zum\nStehen zu bringen u. s. w., lassen bei Stra\u00dfenbahnen das\nBed\u00fcrfni\u00df der Einfriedigung nicht in gleichem Ma\u00dfe hervor\u00ac\ntreten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverst\u00e4ndlich\ndie ganze Anlage einer Stra\u00dfenbahn die durchg\u00e4ngige Einfrie\u00ac\ndigung der Linie ausschlie\u00dft. Dagegen fordert die den Eisen\u00ac\nbahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gef\u00e4hrdungen der Sicher\u00ac\nheit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach M\u00f6glich\u00ac\nkeit abzuwenden, auch f\u00fcr Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung\nsolcher Stellen, wo in Folge der besondern \u00f6rtlichen Beschaffenheit\nbeim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Ungl\u00fccks\u00ac\nf\u00e4llen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus\u00ac\ngesehen werden mu\u00df. Unterl\u00e4\u00dft die Bahn an solchen Stellen\ndas Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so mu\u00df sie nach den\nBestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und\nf\u00fcr die Unf\u00e4lle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren\nh\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen, aber nicht abgewendet hat. Bei der\nUnfallsstelle nun m\u00fcndet ein Ortsstr\u00e4\u00dfchen mit ziemlich starkem\nGef\u00e4lle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits\nder Landstra\u00dfe als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land\u00ac\nstra\u00dfe selbst haben erhebliches Gef\u00e4ll und es ist die Uebersicht\n\u00fcber das Str\u00e4\u00dfchen von der Bahn aus und \u00fcber die Bahn\nvon dem Str\u00e4\u00dfchen aus beschr\u00e4nkt. Angesichts dieser lokalen\nVerh\u00e4ltnisse liegt die Gefahr von Unf\u00e4llen, sofern nicht die\nWegeinm\u00fcndung w\u00e4hrend des Passirens von Z\u00fcgen gesperrt\nwird, sehr nahe und mu\u00dfte vorausgesehen werden. Ein auf dem\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen der Bahnlinie sich n\u00e4herndes Fuhrwerk kann von\nder Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben\nhat, nicht so fr\u00fchzeitig bemerkt werden, da\u00df der Zug noch recht\u00ac\nzeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches\nFuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel\u00ac\nbar an die Bahn sto\u00dfenden und ziemlich steil abfallenden Stra\u00dfen\u00ac\nstrecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen\u00ac\nblicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden\nso ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu\nunvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Stra\u00dfen\u00ac\nverkehrs bestimmungsgem\u00e4\u00df \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen und\nm\u00fcssen so lag angesichts dieser Verh\u00e4ltnisse der Bahngesellschaft\ngewi\u00df ob, zur Sicherung des auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen nach der\nLandstra\u00dfe sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks\u00ac\nverkehrs, die n\u00f6thigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, d. h. eine Bar\u00ac\nriere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr\u00ac\nwerke rechtzeitig angehalten werden k\u00f6nnen. Darin, da\u00df die\nBahngesellschaft dies unterlassen hat, mu\u00df ein Mangel an der\nihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem\nUnfalle erblickt werden.\n4. Ist somit die Klage prinzipiell begr\u00fcndet, so ist der Kl\u00e4\u00ac\ngerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei\u00ac\nlungskosten und des ihr durch Beschr\u00e4nkung ihrer Erwerbsf\u00e4hig\nkeit entstandenen Verm\u00f6gensnachtheils zu leisten. F\u00fcr Heilungs\u00ac\nkosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten f\u00fcr Anschaffung eines\nk\u00fcnstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4\u00ac\ndigung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht \u00fcbersetzt und daher\nohne weiteres gutzuhei\u00dfen. Was sodann die Entsch\u00e4digung f\u00fcr\nden durch Beschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit entstehenden Nach\u00ac\ntheil anbelangt, so f\u00e4llt in Betracht, da\u00df die Kl\u00e4gerin gegen\nw\u00e4rtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet\nda sie gegenw\u00e4rtig noch nicht erwerbsf\u00e4hig ist, da\u00df aber ein sol\u00ac\ncher Nachtheil mit demjenigen Momente f\u00fcr sie entstehen mu\u00df, wo\nsie das Alter der Erwerbsf\u00e4higkeit erreicht haben wird. Diese\nErw\u00e4gung l\u00e4\u00dft es als geboten erscheinen, gem\u00e4\u00df dem eventuellen\nKlageantrage, als Entsch\u00e4digung eine, mit dem erreichten f\u00fcnf\u00ac\nzehnten Altersjahre der Kl\u00e4gerin beginnende, j\u00e4hrliche Rente und\nnicht eine Kapitalentsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren. In quantitativer\nBeziehung erscheint die kl\u00e4gerische Forderung einer Jahresrente\nvon 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, da\u00df die\nKl\u00e4gerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich\nbeschr\u00e4nkt ist und auch in der Aus\u00fcbung der ihr noch offen\u00ac\nstehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Kl\u00e4gerin wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt\nund es wird, in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urtheils des\n\nObergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die\nBeklagte verurtheilt, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen:\na. Eine einmalige Entsch\u00e4digung von 400 Fr. (vierhundert\nFranken) sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887;\nb. eine j\u00e4hrliche lebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (zwei\u00ac\nhundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. September, erst\u00ac\nmals nach erreichtem f\u00fcnfzehnten Altersjahre.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014450.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:16:24.984969+00:00", null, null, null, null, "5a4ec42583f43f44b5656160853106443dbe4fc42a35573d987a8efb578ccaec", 1, 21250, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_450\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"70.  Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen\\nRupp gegen Seethalbahn.\\nA. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht\\ndes Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer\\nKlage abgewiesen und verf\u00e4llt, der Beklagten die unter= und\\nobergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts.\\nzu ersetzen.\\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Kl\u00e4gerin die Weiterziehung\\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\\nihr Anwalt:\\n\u201eEs sei in Ab\u00e4nderung des Urtheils vom 28. April 1888\\n\u201eder Kl\u00e4gerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla\u00ac\\n\u201egeschlu\u00df zuzusprechen unter Kostenfolge.\\n\u201eEventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29\\n\u201edes Bundesgesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechts\u00ac\\n\u201epflege n\u00f6thigfindendenfalls Aktenvervollst\u00e4ndigung in folgenden\\n\u201eBeziehungen anordnen.\\n\u201e1. Einvernahme der zu Art. II der Klage angef\u00fchrten\\n\u201eZeugen, eventuell auch Anordnung der \u00fcbrigen dort angef\u00fchr\u00ac\\n\u201eten Beweise;\\n\u201e2. Sachverst\u00e4ndigenbeweis f\u00fcr die auf Seite 29 und 30\\n\u201evon den Worten \u201eEs unterliegt\u201c bis zu den Worten \u201eaufge\u00ac\\n\u201ehalten worden w\u00e4re\u201c aufgestellte Klagsbehauptung, speziell\\n\u201edaf\u00fcr, da\u00df die Beklagte nach Mitgahe von \u00a7 12 des Pflichten\u00ac\\n\u201eheftes f\u00fcr die aargauisch=luzernische Seethalbahn die Pflicht\\n\u201ehatte, bei der Einm\u00fcndung der alten Seethalstra\u00dfe auf die\\n\u201eneue Seethalstra\u00dfe beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab\u00ac\\n\u201esperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur).\\n\u201e3. Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon\\n\u201emit Erf\u00fcllungseid f\u00fcr den auf Seite 30 und 31 der Prozedur\\n\u201edargestellten Verfall.\\n\u201e4. Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung.\u201c\\nDagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs\u00ac\\nbeklagten, es seien die gegnerischen Antr\u00e4ge zu verwerfen und\\nes sei die angefochtene Entscheidung zu best\u00e4tigen unter Kosten\u00ac\\nund Entsch\u00e4digungsfolge:\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des\\nMaurers Jakob D\u00f6\u00dfekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon\\nbei ihr untergebrachtes), damals neunj\u00e4hriges Pflegekind Bertha\\nRupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und\\nan einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von\\nder Gemeinde Seon bei der Familie D\u00f6\u00dfekel in Kost gegeben\\nwar, einen Wagen vom Hause D\u00f6\u00dfekels nach einem Felde zu\\nf\u00fchren, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise\\nder das Trace der Seethalbahn tragenden Landstra\u00dfe (der neuen\\nSeethalstra\u00dfe) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung\\nmit ein oder zwei St\u00fcck Vieh eingerichtet ist, war leer. Der\\nWeg vom Hause D\u00f6\u00dfekels bis zur Bahn und Landstra\u00dfe, ein\\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen, (die sog. alte Seethalbahnstra\u00dfe) steigt zuerst\\netwas an, sp\u00e4ter f\u00fchrt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei\\nbei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas\\n\\nan, um sodann bis zur Einm\u00fcndung in die Landstra\u00dfe best\u00e4n\u00ac\\ndig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gef\u00e4lle von etwa 2\u00bd%\\nzu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einm\u00fcn\u00ac\\ndung dieses Weges zugekehrten Stra\u00dfenseite. Jenseits der Land\u00ac\\nstra\u00dfe setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einm\u00fcn\u00ac\\ndungsstelle haben die Bahn= und Landstra\u00dfe ein Gef\u00e4lle von\\n35%. Die Aussicht von dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen auf die Bahn und\\nStra\u00dfe in der Richtung nach S\u00fcden und ganz besonders der\\nUeberblick des im Gef\u00e4lle. liegenden Theiles des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\\nvon einem in s\u00fcdlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge\\nher ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einm\u00fcn\u00ac\\ndungsstelle liegende Einschnittsb\u00f6schung) erschwert, derart, da\u00df\\nder im Gef\u00e4lle liegende Theil des Str\u00e4\u00dfchens von der Loko\u00ac\\nmotive aus erst einige Meter vor der Einm\u00fcndungsstelle \u00fcber\u00ac\\nsehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des\\nWeges begleitete die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel den Wagen, welcher\\nvon Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, w\u00e4hrend\\ndie Bertha Rupp und die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel hinten stie\u00dfen. Her\u00ac\\nnach kehrte die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel zur\u00fcck, um ihr Haus abzu\u00ac\\nschlie\u00dfen. Nach dem Weggange der Ehefrau D\u00f6\u00dfekel wechselten\\nBertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte\\nsich hinten auf den Wagen (auf die \u201eMechanik\u201c), w\u00e4hrend die\\nBertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth\\nim Gef\u00e4lle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande\\ndenselben aufzuhalten und derselbe stie\u00df daher an der durch keine\\nBarriere eingefriedigten Einm\u00fcndungsstelle des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\\nin die Landstra\u00dfe mit der Deichsel in den von S\u00fcden (von\\nNiederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag\u00ac\\nten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, da\u00df ihr der\\nrechte Unterschenkel amputirt werden mu\u00dfte. Von dem Zugs\u00ac\\npersonale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie\u00ac\\nbene Signal ordnungsm\u00e4\u00dfig gegeben worden. Dasselbe hatte\\nden auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen heranrollenden Wagen, als er von\\ndem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte,\\nwie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig\\nmehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun\\nvon der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn\u00ac\\npflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O.=R.) Entsch\u00e4digung f\u00fcr die\\ndurch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei\\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.\\nsammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung\\nvorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei\\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen: a. eine einmalige\\nEntsch\u00e4digung von 400 Fr. sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai\\n\\n1887.  (richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine j\u00e4hrliche\\nlebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor\u00ac\\nbehalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach\\nerreichtem f\u00fcnfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die\\nBeklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz\\n(Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888\\ndie Beklagte zu einer Entsch\u00e4digung von 1500 Fr. verurtheilt.\\nSie f\u00fchrte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht\\nvor. Dem Zugspersonal k\u00f6nne ein solches nicht imputirt werden.\\nAuch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede\\nstehenden Einm\u00fcndungstelle k\u00f6nne der Bahn nicht zum Ver\u00ac\\nschulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar\u00ac\\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn: \u201eBei Stra\u00dfen\u00ac\\n\u201e\u00fcberg\u00e4ngen sowie bei starken oder verdeckten Stra\u00dfenbiegungen\\n\u201esind w\u00e4hrend des Vorbeifahrens der Z\u00fcge geeignete Absperr\u00ac\\n\u201evorrichtungen anzubringen.\u201c Allein die Auslegung und Hand\u00ac\\nhabung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den\\nzust\u00e4ndigen Administrativbeh\u00f6rden zu und letztere haben nun,\\ntrotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit\\ndrei Jahren unter Aussicht der Beh\u00f6rden betrieben werde, nie\u00ac\\nmals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren\\ngestellt. Es m\u00fcsse daher angenommen werden, da\u00df sie die Vor\u00ac\\naussetzungen des \u00a7 12 cit. f\u00fcr die Ungl\u00fccksstelle bis jetzt nicht\\nals zutreffend erachtet haben. Uebrigens k\u00e4me der Richter auch\\nbei eigener, freier Pr\u00fcfung zum gleichen Schlu\u00dfe. Ein Stra\u00dfen\u00ac\\n\u00fcbergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem\\nsolchen k\u00f6nne nur dann gesprochen werden, wenn eine Stra\u00dfe\\ndie andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben\u00ac\\nstr\u00e4\u00dfchen in die Hauptstra\u00dfe einm\u00fcnde, wie dies hier (da der\\njenseits der Landstra\u00dfe liegende Feldweg nicht als Fortsetzung\\n\\nder alten Seethalstra\u00dfe betrachtet werden k\u00f6nne) der Fall sei.\\nWenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen\\nVorschriften unterst\u00e4nde, so m\u00fc\u00dfte sie liberirt werden. Allein\\ndieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes\\nDanach sei sie (ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie ein Verschulden\\ntreffe) f\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle verantwortlich, sofern sie nicht einen,\\nder in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs\u00ac\\ngr\u00fcnde beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht\\nworden, da\u00df der Unfall durch die Fahrl\u00e4\u00dfigkeit einer dritten,\\nbei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver\u00ac\\nschulden der Anstalt, herbeigef\u00fchrt worden seiz die Bahngesellschaft\\nbehaupte n\u00e4mlich, die Pflegemutter D\u00f6\u00dfekel habe durch man\u00ac\\ngelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\\nbegangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein\\ndamit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin nicht dargethan, w\u00e4hrend das Gesetz welches ausdr\u00fccklich\\nvon \u201everursachen\u201c spreche, dies verlange. Es gen\u00fcge nicht, da\u00df\\nder Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden h\u00e4tte abwenden\\nk\u00f6nnen, sondern sein Versehen oder Vergehen m\u00fcsse die wirkende\\nUrsache des eingetretenen Schadens sein. Man k\u00f6nne nun nicht\\nfagen, da\u00df die Fahrl\u00e4ssigkeit der Frau D\u00f6\u00dfekel den Schaden\\nverursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag\u00ac\\ntische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne\\ndes Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin\\nrechtfertige es sich, mit R\u00fccksicht auf das konkurrirende Ver\u00ac\\nschulden der Frau D\u00f6\u00dfekel, da\u00df die Beklagte nicht allen Scha\u00ac\\nden allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er\u00ac\\nw\u00e4hnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit\\nes die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit\u00ac\\nverschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten\\nInstanz bei; dagegen f\u00fchrt sie aus, es habe sich die Pflegemut\u00ac\\nter der Kl\u00e4gerin, Frau D\u00f6\u00dfekel, eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit zu\\nschulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver\u00ac\\nursacht worden. Der Frau D\u00f6\u00dfekel habe die Aufsicht \u00fcber die\\nBertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunj\u00e4hrige Kind be\u00ac\\nauftragt habe, allein mit dem bl\u00f6dsinnigen Schmid einen, ver\u00ac\\nh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin\\nabfallenden Wege zu einer Zeit \u00fcber die Bahnlinie zu trans\u00ac\\nportiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren m\u00fcssen, so habe\\nsie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachl\u00e4\u00dfigt\\nZwischen dieser Nachl\u00e4\u00dfigkeit und dem Unfalle sei der Kausal\u00ac\\nzusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das\\nGesetz nicht, vielmehr gen\u00fcge zur Entlastung der Bahn auch\\nein blo\u00dfes Versehen eines Dritten, dieses Versehen k\u00f6nne unzwei\u00ac\\nfelhaft auch im fahrl\u00e4\u00dfigen Verhalten des Dritten bestehen. Die\\nBahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der\\nUnfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,\\nohne ihr Mitverschulden herbeigef\u00fchrt worden sei.\\n2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegr\u00fcndete und\\nvon den Vorinstanzen mit Recht zur\u00fcckgewiesene Behauptung,\\nda\u00df auf die Seethalbahn als Stra\u00dfenbahn das eidgen\u00f6ssische\\nEisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal\u00ac\\nten. Da nicht bestritten ist, da\u00df der Unfall sich beim Betriebe der\\nEisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und\\ngewi\u00df mit Recht) die Haftbefreiungsgr\u00fcnde des eigenen Ver\u00ac\\nschuldens des Verletzten oder der h\u00f6hern Gewalt nicht geltend\\ngemacht sind, so kann sich gem\u00e4\u00df Art. 2 des eidgen\u00f6ssischen\\nEisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort\\nstatuirten Haftbefreiungsgr\u00fcnde zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen\\nsei, da\u00df der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei\\nder Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes\\nMitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande\\ndieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute\\ndes Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal da\u00df der\\nUnfall durch Verschulden eines Dritten, f\u00fcr welchen die Bahnge\u00ac\\nsellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur\u00ac\\nsacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden\\nein vors\u00e4tzliches oder fahrl\u00e4\u00dfiges, grobes oder leichtes, war);\\nsodann da\u00df die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist\\nzwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft\\neingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein\\nMitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch\\nvermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.\\nDen Eisenbahnen ist, wegen der Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes\\n\\nf\u00fcr Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,\\neine strenge, \u00fcber das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht\\nf\u00fcr Unf\u00e4lle, welche durch diesen gef\u00e4hrlichen Betrieb verursacht\\nwerden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar f\u00fcr ge\u00ac\\nw\u00f6hnliche, nicht als h\u00f6here Gewalt zu qualifizirende, Zuf\u00e4lle,\\ndie sich im Betriebe ereignen, so auch f\u00fcr solche Betriebsunf\u00e4lle\\neinzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,\\nPersonen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach\\nder Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen\\ngetroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.\\nzu verhindern, da\u00df durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall\\nherbeigef\u00fchrt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo\\ntrotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale\\nzuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden\\nkonnte, da\u00df das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung\\noder T\u00f6dtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her\u00ac\\nbeif\u00fchre, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle h\u00f6herer\\nGewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung\\npassender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn\u00ac\\ngesellschaft verh\u00fctet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver\u00ac\\nantwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache\\nunabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver\u00ac\\ntretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit\\nR\u00fccksicht auf die Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden\\nMa\u00dfes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.\\n3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle\\ndahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Kl\u00e4gerin, der\\nFrau D\u00f6\u00dfekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un\u00ac\\nfalle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls\\ntrifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem\\nGrunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.\\nDas Zugspersonal zwar trifft nach den thats\u00e4chlichen Feststel\u00ac\\nlungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn\u00ac\\ngesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran\u00ac\\nstaltungen getroffen, um den Eintritt von Ungl\u00fccksf\u00e4llen an der\\nStelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht\\nbezweifelt werden, da\u00df der Unfall durch solche geeignete Vor\u00ac\\nkehrungen abgewendet worden w\u00e4re. Es ist klar (und wird\\n\u00fcbrigens auch durch den Bericht des eidgen\u00f6ssischen Kontrolin\u00ac\\ngenieurs best\u00e4tigt), da\u00df der Unfall, so wie er sich ereignete,\\nnicht h\u00e4tte eintreten k\u00f6nnen, wenn das Bahngeleise bei der\\nEinm\u00fcndung des Ortsstr\u00e4\u00dfchens durch eine Barriere abgesperrt\\ngewesen w\u00e4re. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche\\nAbsperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,\\nhier\u00fcber haben ausschlie\u00dflich die zust\u00e4ndigen administrativen\\nAufsichtsbeh\u00f6rden zu entscheiden und weil diese eine derartige\\nVorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man\u00ac\\ngels derselben, kollaudirt haben, so m\u00fcsse der Richter ohne\\nweiters davon ausgehen, da\u00df die Bahn weitere Sicherheits\u00ac\\nvorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann\\naber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be\u00ac\\nfugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen\\nwirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition\\ngelangenden Rechtsf\u00e4llen frei dar\u00fcber zu entscheiden, ob der\\nBahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe\u00ac\\nsondere ob dieselbe dasjenige Ma\u00df von Sorgfalt zum Zwecke\\nder Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen aufgewendet habe, welches sie nach\\ndem Gesetze zu pr\u00e4stiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in\\ndieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde; der\u00ac\\nselbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende\\nRecht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbst\u00e4ndig auf\\nGrund eigener richterlicher Pr\u00fcfung anzuwenden (siehe in diesem\\nSinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,\\nBand V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde ver\u00ac\\nmag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit\\nf\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht\\nzu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die\\nSeethalbahn verpflichtet ist, alle f\u00fcr die Verkehrssicherheit auf\\nder Bahn und Stra\u00dfe erforderlichen Vorkehren zu treffen (\u00a7 16\\ndes eidgen\u00f6ssischen Eisenbahngesetzes und \u00a7 10 u. ff. des aar\u00ac\\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn). Zuzugeben ist\\nnun freilich, da\u00df bei Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung der\\nBahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange\\nwie bei Normalbahnen durchf\u00fchrbar und durch die Anforderungen\\n\\nder Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin\u00ac\\ndigkeit, die M\u00f6glichkeit, die Z\u00fcge auf k\u00fcrzere Distanz zum\\nStehen zu bringen u. s. w., lassen bei Stra\u00dfenbahnen das\\nBed\u00fcrfni\u00df der Einfriedigung nicht in gleichem Ma\u00dfe hervor\u00ac\\ntreten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverst\u00e4ndlich\\ndie ganze Anlage einer Stra\u00dfenbahn die durchg\u00e4ngige Einfrie\u00ac\\ndigung der Linie ausschlie\u00dft. Dagegen fordert die den Eisen\u00ac\\nbahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gef\u00e4hrdungen der Sicher\u00ac\\nheit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach M\u00f6glich\u00ac\\nkeit abzuwenden, auch f\u00fcr Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung\\nsolcher Stellen, wo in Folge der besondern \u00f6rtlichen Beschaffenheit\\nbeim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Ungl\u00fccks\u00ac\\nf\u00e4llen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus\u00ac\\ngesehen werden mu\u00df. Unterl\u00e4\u00dft die Bahn an solchen Stellen\\ndas Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so mu\u00df sie nach den\\nBestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und\\nf\u00fcr die Unf\u00e4lle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren\\nh\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen, aber nicht abgewendet hat. Bei der\\nUnfallsstelle nun m\u00fcndet ein Ortsstr\u00e4\u00dfchen mit ziemlich starkem\\nGef\u00e4lle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits\\nder Landstra\u00dfe als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land\u00ac\\nstra\u00dfe selbst haben erhebliches Gef\u00e4ll und es ist die Uebersicht\\n\u00fcber das Str\u00e4\u00dfchen von der Bahn aus und \u00fcber die Bahn\\nvon dem Str\u00e4\u00dfchen aus beschr\u00e4nkt. Angesichts dieser lokalen\\nVerh\u00e4ltnisse liegt die Gefahr von Unf\u00e4llen, sofern nicht die\\nWegeinm\u00fcndung w\u00e4hrend des Passirens von Z\u00fcgen gesperrt\\nwird, sehr nahe und mu\u00dfte vorausgesehen werden. Ein auf dem\\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen der Bahnlinie sich n\u00e4herndes Fuhrwerk kann von\\nder Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben\\nhat, nicht so fr\u00fchzeitig bemerkt werden, da\u00df der Zug noch recht\u00ac\\nzeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches\\nFuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel\u00ac\\nbar an die Bahn sto\u00dfenden und ziemlich steil abfallenden Stra\u00dfen\u00ac\\nstrecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen\u00ac\\nblicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden\\nso ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu\\nunvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Stra\u00dfen\u00ac\\nverkehrs bestimmungsgem\u00e4\u00df \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen und\\nm\u00fcssen so lag angesichts dieser Verh\u00e4ltnisse der Bahngesellschaft\\ngewi\u00df ob, zur Sicherung des auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen nach der\\nLandstra\u00dfe sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks\u00ac\\nverkehrs, die n\u00f6thigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, d. h. eine Bar\u00ac\\nriere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr\u00ac\\nwerke rechtzeitig angehalten werden k\u00f6nnen. Darin, da\u00df die\\nBahngesellschaft dies unterlassen hat, mu\u00df ein Mangel an der\\nihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem\\nUnfalle erblickt werden.\\n4. Ist somit die Klage prinzipiell begr\u00fcndet, so ist der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei\u00ac\\nlungskosten und des ihr durch Beschr\u00e4nkung ihrer Erwerbsf\u00e4hig\\nkeit entstandenen Verm\u00f6gensnachtheils zu leisten. F\u00fcr Heilungs\u00ac\\nkosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten f\u00fcr Anschaffung eines\\nk\u00fcnstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4\u00ac\\ndigung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht \u00fcbersetzt und daher\\nohne weiteres gutzuhei\u00dfen. Was sodann die Entsch\u00e4digung f\u00fcr\\nden durch Beschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit entstehenden Nach\u00ac\\ntheil anbelangt, so f\u00e4llt in Betracht, da\u00df die Kl\u00e4gerin gegen\\nw\u00e4rtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet\\nda sie gegenw\u00e4rtig noch nicht erwerbsf\u00e4hig ist, da\u00df aber ein sol\u00ac\\ncher Nachtheil mit demjenigen Momente f\u00fcr sie entstehen mu\u00df, wo\\nsie das Alter der Erwerbsf\u00e4higkeit erreicht haben wird. Diese\\nErw\u00e4gung l\u00e4\u00dft es als geboten erscheinen, gem\u00e4\u00df dem eventuellen\\nKlageantrage, als Entsch\u00e4digung eine, mit dem erreichten f\u00fcnf\u00ac\\nzehnten Altersjahre der Kl\u00e4gerin beginnende, j\u00e4hrliche Rente und\\nnicht eine Kapitalentsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren. In quantitativer\\nBeziehung erscheint die kl\u00e4gerische Forderung einer Jahresrente\\nvon 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, da\u00df die\\nKl\u00e4gerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich\\nbeschr\u00e4nkt ist und auch in der Aus\u00fcbung der ihr noch offen\u00ac\\nstehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Kl\u00e4gerin wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt\\nund es wird, in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urtheils des\\n\\nObergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die\\nBeklagte verurtheilt, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen:\\na. Eine einmalige Entsch\u00e4digung von 400 Fr. (vierhundert\\nFranken) sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887;\\nb. eine j\u00e4hrliche lebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (zwei\u00ac\\nhundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. September, erst\u00ac\\nmals nach erreichtem f\u00fcnfzehnten Altersjahre.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"70\", \"text\": \"Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen\\nRupp gegen Seethalbahn.\\nA. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht\\ndes Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer\\nKlage abgewiesen und verf\u00e4llt, der Beklagten die unter= und\\nobergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts.\\nzu ersetzen.\\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Kl\u00e4gerin die Weiterziehung\\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\\nihr Anwalt:\\n\u201eEs sei in Ab\u00e4nderung des Urtheils vom 28. April 1888\\n\u201eder Kl\u00e4gerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla\u00ac\\n\u201egeschlu\u00df zuzusprechen unter Kostenfolge.\\n\u201eEventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29\\n\u201edes Bundesgesetzes \u00fcber die Organisation der Bundesrechts\u00ac\\n\u201epflege n\u00f6thigfindendenfalls Aktenvervollst\u00e4ndigung in folgenden\\n\u201eBeziehungen anordnen.\\n\u201e1. Einvernahme der zu Art. II der Klage angef\u00fchrten\\n\u201eZeugen, eventuell auch Anordnung der \u00fcbrigen dort angef\u00fchr\u00ac\\n\u201eten Beweise;\\n\u201e2. Sachverst\u00e4ndigenbeweis f\u00fcr die auf Seite 29 und 30\\n\u201evon den Worten \u201eEs unterliegt\u201c bis zu den Worten \u201eaufge\u00ac\\n\u201ehalten worden w\u00e4re\u201c aufgestellte Klagsbehauptung, speziell\\n\u201edaf\u00fcr, da\u00df die Beklagte nach Mitgahe von \u00a7 12 des Pflichten\u00ac\\n\u201eheftes f\u00fcr die aargauisch=luzernische Seethalbahn die Pflicht\\n\u201ehatte, bei der Einm\u00fcndung der alten Seethalstra\u00dfe auf die\\n\u201eneue Seethalstra\u00dfe beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab\u00ac\\n\u201esperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur).\\n\u201e3. Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon\\n\u201emit Erf\u00fcllungseid f\u00fcr den auf Seite 30 und 31 der Prozedur\\n\u201edargestellten Verfall.\\n\u201e4. Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung.\u201c\\nDagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs\u00ac\\nbeklagten, es seien die gegnerischen Antr\u00e4ge zu verwerfen und\\nes sei die angefochtene Entscheidung zu best\u00e4tigen unter Kosten\u00ac\\nund Entsch\u00e4digungsfolge:\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des\\nMaurers Jakob D\u00f6\u00dfekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon\\nbei ihr untergebrachtes), damals neunj\u00e4hriges Pflegekind Bertha\\nRupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und\\nan einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von\\nder Gemeinde Seon bei der Familie D\u00f6\u00dfekel in Kost gegeben\\nwar, einen Wagen vom Hause D\u00f6\u00dfekels nach einem Felde zu\\nf\u00fchren, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise\\nder das Trace der Seethalbahn tragenden Landstra\u00dfe (der neuen\\nSeethalstra\u00dfe) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung\\nmit ein oder zwei St\u00fcck Vieh eingerichtet ist, war leer. Der\\nWeg vom Hause D\u00f6\u00dfekels bis zur Bahn und Landstra\u00dfe, ein\\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen, (die sog. alte Seethalbahnstra\u00dfe) steigt zuerst\\netwas an, sp\u00e4ter f\u00fchrt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei\\nbei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas\\n\\nan, um sodann bis zur Einm\u00fcndung in die Landstra\u00dfe best\u00e4n\u00ac\\ndig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gef\u00e4lle von etwa 2\u00bd%\\nzu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einm\u00fcn\u00ac\\ndung dieses Weges zugekehrten Stra\u00dfenseite. Jenseits der Land\u00ac\\nstra\u00dfe setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einm\u00fcn\u00ac\\ndungsstelle haben die Bahn= und Landstra\u00dfe ein Gef\u00e4lle von\\n35%. Die Aussicht von dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen auf die Bahn und\\nStra\u00dfe in der Richtung nach S\u00fcden und ganz besonders der\\nUeberblick des im Gef\u00e4lle. liegenden Theiles des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\\nvon einem in s\u00fcdlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge\\nher ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einm\u00fcn\u00ac\\ndungsstelle liegende Einschnittsb\u00f6schung) erschwert, derart, da\u00df\\nder im Gef\u00e4lle liegende Theil des Str\u00e4\u00dfchens von der Loko\u00ac\\nmotive aus erst einige Meter vor der Einm\u00fcndungsstelle \u00fcber\u00ac\\nsehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des\\nWeges begleitete die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel den Wagen, welcher\\nvon Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, w\u00e4hrend\\ndie Bertha Rupp und die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel hinten stie\u00dfen. Her\u00ac\\nnach kehrte die Ehefrau D\u00f6\u00dfekel zur\u00fcck, um ihr Haus abzu\u00ac\\nschlie\u00dfen. Nach dem Weggange der Ehefrau D\u00f6\u00dfekel wechselten\\nBertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte\\nsich hinten auf den Wagen (auf die \u201eMechanik\u201c), w\u00e4hrend die\\nBertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth\\nim Gef\u00e4lle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande\\ndenselben aufzuhalten und derselbe stie\u00df daher an der durch keine\\nBarriere eingefriedigten Einm\u00fcndungsstelle des Ortsstr\u00e4\u00dfchens\\nin die Landstra\u00dfe mit der Deichsel in den von S\u00fcden (von\\nNiederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag\u00ac\\nten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, da\u00df ihr der\\nrechte Unterschenkel amputirt werden mu\u00dfte. Von dem Zugs\u00ac\\npersonale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie\u00ac\\nbene Signal ordnungsm\u00e4\u00dfig gegeben worden. Dasselbe hatte\\nden auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen heranrollenden Wagen, als er von\\ndem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte,\\nwie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig\\nmehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun\\nvon der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn\u00ac\\npflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O.=R.) Entsch\u00e4digung f\u00fcr die\\ndurch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei\\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung von 3000 Fr.\\nsammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung\\nvorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei\\nBeklagte pflichtig, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen: a. eine einmalige\\nEntsch\u00e4digung von 400 Fr. sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai\"}, {\"id\": \"1887\", \"text\": \"(richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine j\u00e4hrliche\\nlebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor\u00ac\\nbehalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach\\nerreichtem f\u00fcnfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die\\nBeklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz\\n(Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888\\ndie Beklagte zu einer Entsch\u00e4digung von 1500 Fr. verurtheilt.\\nSie f\u00fchrte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht\\nvor. Dem Zugspersonal k\u00f6nne ein solches nicht imputirt werden.\\nAuch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede\\nstehenden Einm\u00fcndungstelle k\u00f6nne der Bahn nicht zum Ver\u00ac\\nschulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar\u00ac\\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn: \u201eBei Stra\u00dfen\u00ac\\n\u201e\u00fcberg\u00e4ngen sowie bei starken oder verdeckten Stra\u00dfenbiegungen\\n\u201esind w\u00e4hrend des Vorbeifahrens der Z\u00fcge geeignete Absperr\u00ac\\n\u201evorrichtungen anzubringen.\u201c Allein die Auslegung und Hand\u00ac\\nhabung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den\\nzust\u00e4ndigen Administrativbeh\u00f6rden zu und letztere haben nun,\\ntrotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit\\ndrei Jahren unter Aussicht der Beh\u00f6rden betrieben werde, nie\u00ac\\nmals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren\\ngestellt. Es m\u00fcsse daher angenommen werden, da\u00df sie die Vor\u00ac\\naussetzungen des \u00a7 12 cit. f\u00fcr die Ungl\u00fccksstelle bis jetzt nicht\\nals zutreffend erachtet haben. Uebrigens k\u00e4me der Richter auch\\nbei eigener, freier Pr\u00fcfung zum gleichen Schlu\u00dfe. Ein Stra\u00dfen\u00ac\\n\u00fcbergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem\\nsolchen k\u00f6nne nur dann gesprochen werden, wenn eine Stra\u00dfe\\ndie andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben\u00ac\\nstr\u00e4\u00dfchen in die Hauptstra\u00dfe einm\u00fcnde, wie dies hier (da der\\njenseits der Landstra\u00dfe liegende Feldweg nicht als Fortsetzung\\n\\nder alten Seethalstra\u00dfe betrachtet werden k\u00f6nne) der Fall sei.\\nWenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen\\nVorschriften unterst\u00e4nde, so m\u00fc\u00dfte sie liberirt werden. Allein\\ndieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes\\nDanach sei sie (ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie ein Verschulden\\ntreffe) f\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle verantwortlich, sofern sie nicht einen,\\nder in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs\u00ac\\ngr\u00fcnde beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht\\nworden, da\u00df der Unfall durch die Fahrl\u00e4\u00dfigkeit einer dritten,\\nbei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver\u00ac\\nschulden der Anstalt, herbeigef\u00fchrt worden seiz die Bahngesellschaft\\nbehaupte n\u00e4mlich, die Pflegemutter D\u00f6\u00dfekel habe durch man\u00ac\\ngelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit\\nbegangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein\\ndamit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin nicht dargethan, w\u00e4hrend das Gesetz welches ausdr\u00fccklich\\nvon \u201everursachen\u201c spreche, dies verlange. Es gen\u00fcge nicht, da\u00df\\nder Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden h\u00e4tte abwenden\\nk\u00f6nnen, sondern sein Versehen oder Vergehen m\u00fcsse die wirkende\\nUrsache des eingetretenen Schadens sein. Man k\u00f6nne nun nicht\\nfagen, da\u00df die Fahrl\u00e4ssigkeit der Frau D\u00f6\u00dfekel den Schaden\\nverursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag\u00ac\\ntische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne\\ndes Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin\\nrechtfertige es sich, mit R\u00fccksicht auf das konkurrirende Ver\u00ac\\nschulden der Frau D\u00f6\u00dfekel, da\u00df die Beklagte nicht allen Scha\u00ac\\nden allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er\u00ac\\nw\u00e4hnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit\\nes die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit\u00ac\\nverschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten\\nInstanz bei; dagegen f\u00fchrt sie aus, es habe sich die Pflegemut\u00ac\\nter der Kl\u00e4gerin, Frau D\u00f6\u00dfekel, eine grobe Fahrl\u00e4\u00dfigkeit zu\\nschulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver\u00ac\\nursacht worden. Der Frau D\u00f6\u00dfekel habe die Aufsicht \u00fcber die\\nBertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunj\u00e4hrige Kind be\u00ac\\nauftragt habe, allein mit dem bl\u00f6dsinnigen Schmid einen, ver\u00ac\\nh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin\\nabfallenden Wege zu einer Zeit \u00fcber die Bahnlinie zu trans\u00ac\\nportiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren m\u00fcssen, so habe\\nsie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachl\u00e4\u00dfigt\\nZwischen dieser Nachl\u00e4\u00dfigkeit und dem Unfalle sei der Kausal\u00ac\\nzusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das\\nGesetz nicht, vielmehr gen\u00fcge zur Entlastung der Bahn auch\\nein blo\u00dfes Versehen eines Dritten, dieses Versehen k\u00f6nne unzwei\u00ac\\nfelhaft auch im fahrl\u00e4\u00dfigen Verhalten des Dritten bestehen. Die\\nBahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der\\nUnfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,\\nohne ihr Mitverschulden herbeigef\u00fchrt worden sei.\\n2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegr\u00fcndete und\\nvon den Vorinstanzen mit Recht zur\u00fcckgewiesene Behauptung,\\nda\u00df auf die Seethalbahn als Stra\u00dfenbahn das eidgen\u00f6ssische\\nEisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal\u00ac\\nten. Da nicht bestritten ist, da\u00df der Unfall sich beim Betriebe der\\nEisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und\\ngewi\u00df mit Recht) die Haftbefreiungsgr\u00fcnde des eigenen Ver\u00ac\\nschuldens des Verletzten oder der h\u00f6hern Gewalt nicht geltend\\ngemacht sind, so kann sich gem\u00e4\u00df Art. 2 des eidgen\u00f6ssischen\\nEisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort\\nstatuirten Haftbefreiungsgr\u00fcnde zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen\\nsei, da\u00df der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei\\nder Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes\\nMitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande\\ndieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute\\ndes Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal da\u00df der\\nUnfall durch Verschulden eines Dritten, f\u00fcr welchen die Bahnge\u00ac\\nsellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur\u00ac\\nsacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden\\nein vors\u00e4tzliches oder fahrl\u00e4\u00dfiges, grobes oder leichtes, war);\\nsodann da\u00df die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist\\nzwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft\\neingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein\\nMitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch\\nvermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.\\nDen Eisenbahnen ist, wegen der Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes\\n\\nf\u00fcr Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,\\neine strenge, \u00fcber das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht\\nf\u00fcr Unf\u00e4lle, welche durch diesen gef\u00e4hrlichen Betrieb verursacht\\nwerden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar f\u00fcr ge\u00ac\\nw\u00f6hnliche, nicht als h\u00f6here Gewalt zu qualifizirende, Zuf\u00e4lle,\\ndie sich im Betriebe ereignen, so auch f\u00fcr solche Betriebsunf\u00e4lle\\neinzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,\\nPersonen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach\\nder Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen\\ngetroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.\\nzu verhindern, da\u00df durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall\\nherbeigef\u00fchrt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo\\ntrotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale\\nzuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden\\nkonnte, da\u00df das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung\\noder T\u00f6dtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her\u00ac\\nbeif\u00fchre, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle h\u00f6herer\\nGewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung\\npassender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn\u00ac\\ngesellschaft verh\u00fctet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver\u00ac\\nantwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache\\nunabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver\u00ac\\ntretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit\\nR\u00fccksicht auf die Gef\u00e4hrlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden\\nMa\u00dfes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.\\n3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle\\ndahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Kl\u00e4gerin, der\\nFrau D\u00f6\u00dfekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un\u00ac\\nfalle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls\\ntrifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem\\nGrunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.\\nDas Zugspersonal zwar trifft nach den thats\u00e4chlichen Feststel\u00ac\\nlungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn\u00ac\\ngesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran\u00ac\\nstaltungen getroffen, um den Eintritt von Ungl\u00fccksf\u00e4llen an der\\nStelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht\\nbezweifelt werden, da\u00df der Unfall durch solche geeignete Vor\u00ac\\nkehrungen abgewendet worden w\u00e4re. Es ist klar (und wird\\n\u00fcbrigens auch durch den Bericht des eidgen\u00f6ssischen Kontrolin\u00ac\\ngenieurs best\u00e4tigt), da\u00df der Unfall, so wie er sich ereignete,\\nnicht h\u00e4tte eintreten k\u00f6nnen, wenn das Bahngeleise bei der\\nEinm\u00fcndung des Ortsstr\u00e4\u00dfchens durch eine Barriere abgesperrt\\ngewesen w\u00e4re. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche\\nAbsperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,\\nhier\u00fcber haben ausschlie\u00dflich die zust\u00e4ndigen administrativen\\nAufsichtsbeh\u00f6rden zu entscheiden und weil diese eine derartige\\nVorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man\u00ac\\ngels derselben, kollaudirt haben, so m\u00fcsse der Richter ohne\\nweiters davon ausgehen, da\u00df die Bahn weitere Sicherheits\u00ac\\nvorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann\\naber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be\u00ac\\nfugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen\\nwirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition\\ngelangenden Rechtsf\u00e4llen frei dar\u00fcber zu entscheiden, ob der\\nBahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe\u00ac\\nsondere ob dieselbe dasjenige Ma\u00df von Sorgfalt zum Zwecke\\nder Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen aufgewendet habe, welches sie nach\\ndem Gesetze zu pr\u00e4stiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in\\ndieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde; der\u00ac\\nselbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende\\nRecht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbst\u00e4ndig auf\\nGrund eigener richterlicher Pr\u00fcfung anzuwenden (siehe in diesem\\nSinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,\\nBand V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbeh\u00f6rde ver\u00ac\\nmag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit\\nf\u00fcr Betriebsunf\u00e4lle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht\\nzu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die\\nSeethalbahn verpflichtet ist, alle f\u00fcr die Verkehrssicherheit auf\\nder Bahn und Stra\u00dfe erforderlichen Vorkehren zu treffen (\u00a7 16\\ndes eidgen\u00f6ssischen Eisenbahngesetzes und \u00a7 10 u. ff. des aar\u00ac\\ngauischen Pflichtenheftes f\u00fcr die Seethalbahn). Zuzugeben ist\\nnun freilich, da\u00df bei Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung der\\nBahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange\\nwie bei Normalbahnen durchf\u00fchrbar und durch die Anforderungen\\n\\nder Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin\u00ac\\ndigkeit, die M\u00f6glichkeit, die Z\u00fcge auf k\u00fcrzere Distanz zum\\nStehen zu bringen u. s. w., lassen bei Stra\u00dfenbahnen das\\nBed\u00fcrfni\u00df der Einfriedigung nicht in gleichem Ma\u00dfe hervor\u00ac\\ntreten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverst\u00e4ndlich\\ndie ganze Anlage einer Stra\u00dfenbahn die durchg\u00e4ngige Einfrie\u00ac\\ndigung der Linie ausschlie\u00dft. Dagegen fordert die den Eisen\u00ac\\nbahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gef\u00e4hrdungen der Sicher\u00ac\\nheit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach M\u00f6glich\u00ac\\nkeit abzuwenden, auch f\u00fcr Stra\u00dfenbahnen die Einfriedigung\\nsolcher Stellen, wo in Folge der besondern \u00f6rtlichen Beschaffenheit\\nbeim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Ungl\u00fccks\u00ac\\nf\u00e4llen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus\u00ac\\ngesehen werden mu\u00df. Unterl\u00e4\u00dft die Bahn an solchen Stellen\\ndas Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so mu\u00df sie nach den\\nBestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und\\nf\u00fcr die Unf\u00e4lle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren\\nh\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen, aber nicht abgewendet hat. Bei der\\nUnfallsstelle nun m\u00fcndet ein Ortsstr\u00e4\u00dfchen mit ziemlich starkem\\nGef\u00e4lle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits\\nder Landstra\u00dfe als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land\u00ac\\nstra\u00dfe selbst haben erhebliches Gef\u00e4ll und es ist die Uebersicht\\n\u00fcber das Str\u00e4\u00dfchen von der Bahn aus und \u00fcber die Bahn\\nvon dem Str\u00e4\u00dfchen aus beschr\u00e4nkt. Angesichts dieser lokalen\\nVerh\u00e4ltnisse liegt die Gefahr von Unf\u00e4llen, sofern nicht die\\nWegeinm\u00fcndung w\u00e4hrend des Passirens von Z\u00fcgen gesperrt\\nwird, sehr nahe und mu\u00dfte vorausgesehen werden. Ein auf dem\\nOrtsstr\u00e4\u00dfchen der Bahnlinie sich n\u00e4herndes Fuhrwerk kann von\\nder Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben\\nhat, nicht so fr\u00fchzeitig bemerkt werden, da\u00df der Zug noch recht\u00ac\\nzeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches\\nFuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel\u00ac\\nbar an die Bahn sto\u00dfenden und ziemlich steil abfallenden Stra\u00dfen\u00ac\\nstrecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen\u00ac\\nblicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden\\nso ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu\\nunvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Stra\u00dfen\u00ac\\nverkehrs bestimmungsgem\u00e4\u00df \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen und\\nm\u00fcssen so lag angesichts dieser Verh\u00e4ltnisse der Bahngesellschaft\\ngewi\u00df ob, zur Sicherung des auf dem Ortsstr\u00e4\u00dfchen nach der\\nLandstra\u00dfe sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks\u00ac\\nverkehrs, die n\u00f6thigen Ma\u00dfnahmen zu treffen, d. h. eine Bar\u00ac\\nriere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr\u00ac\\nwerke rechtzeitig angehalten werden k\u00f6nnen. Darin, da\u00df die\\nBahngesellschaft dies unterlassen hat, mu\u00df ein Mangel an der\\nihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem\\nUnfalle erblickt werden.\\n4. Ist somit die Klage prinzipiell begr\u00fcndet, so ist der Kl\u00e4\u00ac\\ngerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei\u00ac\\nlungskosten und des ihr durch Beschr\u00e4nkung ihrer Erwerbsf\u00e4hig\\nkeit entstandenen Verm\u00f6gensnachtheils zu leisten. F\u00fcr Heilungs\u00ac\\nkosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten f\u00fcr Anschaffung eines\\nk\u00fcnstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4\u00ac\\ndigung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht \u00fcbersetzt und daher\\nohne weiteres gutzuhei\u00dfen. Was sodann die Entsch\u00e4digung f\u00fcr\\nden durch Beschr\u00e4nkung der Erwerbsf\u00e4higkeit entstehenden Nach\u00ac\\ntheil anbelangt, so f\u00e4llt in Betracht, da\u00df die Kl\u00e4gerin gegen\\nw\u00e4rtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet\\nda sie gegenw\u00e4rtig noch nicht erwerbsf\u00e4hig ist, da\u00df aber ein sol\u00ac\\ncher Nachtheil mit demjenigen Momente f\u00fcr sie entstehen mu\u00df, wo\\nsie das Alter der Erwerbsf\u00e4higkeit erreicht haben wird. Diese\\nErw\u00e4gung l\u00e4\u00dft es als geboten erscheinen, gem\u00e4\u00df dem eventuellen\\nKlageantrage, als Entsch\u00e4digung eine, mit dem erreichten f\u00fcnf\u00ac\\nzehnten Altersjahre der Kl\u00e4gerin beginnende, j\u00e4hrliche Rente und\\nnicht eine Kapitalentsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren. In quantitativer\\nBeziehung erscheint die kl\u00e4gerische Forderung einer Jahresrente\\nvon 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, da\u00df die\\nKl\u00e4gerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich\\nbeschr\u00e4nkt ist und auch in der Aus\u00fcbung der ihr noch offen\u00ac\\nstehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Kl\u00e4gerin wird als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt\\nund es wird, in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urtheils des\\n\\nObergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die\\nBeklagte verurtheilt, der Kl\u00e4gerin zu bezahlen:\\na. Eine einmalige Entsch\u00e4digung von 400 Fr. (vierhundert\\nFranken) sammt Zins \u00e0 5% seit 5. Mai 1887;\\nb. eine j\u00e4hrliche lebensl\u00e4ngliche Rente von 200 Fr. (zwei\u00ac\\nhundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. 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