{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_559", "bge", "CH", "I", "14_I_559", null, "1888-06-27", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 559", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "sto\u00dfen habe.\nholt mi\u00dfhandelt und gegen ihn gef\u00e4hrliche Drohungen ausge\u00ac\nvon denen insbesondere der Sohn Arnold den Vater wieder\u00ac\nlag nach dessen Angabe in Mi\u00dfhelligkeiten mit seinen S\u00f6hnen,\nAnzeige erfolgenden Abreise des I. B. Broger nach Altst\u00e4tten\nZinsgenu\u00df. Der Grund zu der pl\u00f6tzlich und ohne vorherige\nan den Ehemann Broger zu Leibding, resp. zu lebensl\u00e4nglichem\nArnold und Benedikt, zu Eigenthum, und zu einem Drittheil\neinem Drittheil an die beiden S\u00f6hne der Eheleute Broger,\nrecht fiel das Verm\u00f6gen der verstorbenen Ehefrau Broger je zu\nnisse 2c.) zu liquidiren. Nach dem appenzell=innerrhodischen Erb\u00ac\nAppenzell Innerrhoden befindlichen Aktiven (Haus und Fahr\u00ac\nAnwalte, F\u00fcrsprech Stolz in Appenzell, Vollmacht, seine in\nBelaufe von circa 30,000 Fr. mit sich und ertheilte seinem\nVerwaltung gestandene Verm\u00f6gen seiner verstorbenen Ehefrau im\nDabei nahm er das in Kapitaltiteln bestehende, bisher in seiner\nst\u00e4tten von diesem Tage an sein fester Wohnsitz sein werde.\ner auf der Gemeinderathskanzlei die Erkl\u00e4rung abgab, da\u00df Alt\u00ac\nzell und begab sich nach Altst\u00e4tten, Kantons St. Gallen, wo\nin Appenzell gewohnt. Am 27. Juni 1888 verlie\u00df er Appen\u00ac\nam 31. Mai 1888 erfolgten Tode seiner Ehefrau mit derselben\nA. J. B. Broger, Gerber von Appenzell, hatte bis zu dem\nin Sachen Broger.\n88. Urtheil vom 1. Dezember 1888\n\nB. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt\u00ac\nst\u00e4tten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan\u00ac\ntons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar\u00ac\nnold, ein Vogt bestellt, ohne da\u00df ihm von dieser Ma\u00dfnahme\namtlich und schriftlich Kenntni\u00df gegeben worden w\u00e4re; in glei\u00ac\ncher Weise wurde ihm sp\u00e4ter, am 30. Juli, noch ein Neben\u00ac\nvogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des\nKantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe\nseiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gem\u00e4\u00df land\u00ac\nammannamtlicher Erm\u00e4chtigung durch seinen Sohn Arnold und\nden Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver\u00ac\nnagelung der Hausth\u00fcre und entsprechende Weisungen an die\nHaush\u00e4lterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt\nsetzte sich des weitern in die Verf\u00fcgungsbefugni\u00df \u00fcber den Kon\u00ac\ntokurrent des Broger bei der l\u00e4ndlichen Spar= und Leihkasse\nin Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli\u00ac\nzeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag,\nwelcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse\ndes B. Broger in Altst\u00e4tten aufgegebenen Koffer vom Land\u00ac\nammannamte gelegt worden war, von der gleichen Beh\u00f6rde\nwieder aufgehoben.\nC. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner\u00ac\nrhoden wurden zwischen B. Broger und seinen S\u00f6hnen, resp.\nderen gesetzlichen Vertretern Verhandlungen \u00fcber die Theilung\ndes Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der\u00ac\nselben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts.\nbei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem\nSohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner\nsp\u00e4ter den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei\nder Gemeindekanzlei in Altst\u00e4tten. Dagegen behauptete er, da\u00df\nder Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil\ndemselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es\nsei f\u00fcr denselben auf Rechnung seines m\u00fctterlichen Erbtheils\neine den Betrag dieses Erbtheils \u00fcbersteigende Summe bei\nLebzeiten seiner Mutter an seine Gl\u00e4ubiger ausbezahlt worden.\nEine g\u00fctliche Einigung \u00fcber die Theilung kam nicht zu Stande;\nvielmehr erkl\u00e4rte der Bevollm\u00e4chtigte des B. Broger durch Zu\u00ac\nschrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der\nverstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, da\u00df er auf\nweitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte\nund es den Interessenten \u00fcberlasse, ihre Anspr\u00fcche gegen Bro\u00ac\nger in verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zur Geltung zu bringen.\nD. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige\u00ac\nrung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen\nder Bevollm\u00e4chtigte desselben bei der Standeskommission des\nKantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem\nBroger seine Ausweisschriften auszuh\u00e4ndigen, die Bevogtung\ndesselben aufzuheben und ihm die freie Verf\u00fcgung \u00fcber sein\nVerm\u00f6gen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be\u00ac\nricht des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin\nging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, \u201ein Betracht\nder offenkundigen k\u00f6rperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver\u00ac\nwaltung des eigenen Verm\u00f6gens ausschlie\u00dft, sowie einer in\nFolge vorger\u00fcckten Alters eingetretenen Geistesschw\u00e4che.\u201c Die\nStandeskommsssion beschlo\u00df am 6. Juli 1888, bez\u00fcglich der\nSchriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschlu\u00df zu fassen,\nda hier\u00fcber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei;\nbez\u00fcglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes\u00ac\nkommission, laut dem Protokoll \u00fcber ihre Sitzung vom 6. Juli,\n\u201edie Angelegenheit als wichtig genug, da\u00df solche von der ei\u00ac\ngentlichen Vogieibeh\u00f6rde (Vogteirath) behandelt und von dieser\ndann entschieden werde, ob die Vogtei \u00fcber Herrn Broger neuer\u00ac\ndings best\u00e4tigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache\ngelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes\nvom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be\u00ac\nschlo\u00df: \u201eEs wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der\n\u201evom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme\u00ac\n\u201enen Gr\u00fcnde, die Vogtei \u00fcber Benedikt Broger, Vater, zu\n\u201eRecht erkl\u00e4rt,\" mit der Begr\u00fcndung: \u201eDer Vogteirath zieht\n\u201ein Betracht, da\u00df Benedikt Broger fr\u00fcher allerdings haush\u00e4l\u00ac\n\u201eterisch gelebt habe, jedoch w\u00e4hrend der l\u00e4ngeren Krankheit der\n\u201eEhefrau Brogers Akte arger Brutalit\u00e4t vorgekommen sind,\n\u201edie auf eine St\u00f6rung des Geisteszustandes Brogers schlie\u00dfen\n\u201elassen; eine solche St\u00f6rung liegt auch im hohen Alter Brogers\n\n\u201esowie in seiner vielj\u00e4hrigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die\n\u201eeigene Verm\u00f6gensverwaltung Brogers ohnehin ausschlie\u00dft.\u201c\nE. Schon vor dieser Schlu\u00dfnahme des Vogteirathes und der\nschriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom\n6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au\u00ac\ngust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht\nergriffen, indem er die Antr\u00e4ge stellte:\n1. Es m\u00f6gen Landammannamt und Standeskommission von\nAppenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger \u00fcber\nsein in Innerrhoden liegendes Verm\u00f6gen als a) sein Wohnhaus\nsammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;\nb) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der l\u00e4ndlichen Spar= und\nLeihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld\u00ac\ninstituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten\nund walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschr\u00e4nkung seiner\nRechte.\nDie angeordnete Vormundschaft sei als ung\u00fcltig und\nHerr Broger als selbst handlungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren. Ebenso\nseien die von seinen V\u00f6gten bis heute und bis zur Entschei\u00ac\ndung vorgenommenen Handlungen als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.\nIII. Alles unter Kostenfolge.\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus: Die in Appenzell=Innerrho\u00ac\nden auf das dortige Verm\u00f6gen des Rekurrenten ausgef\u00fchrte\nBeschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur\u00ac\nrent sei in Altst\u00e4tten fest angesessen und aufrechtstehend und\ndie Anspr\u00fcche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien\nrein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1\nB.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2\nund 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un\u00ac\nverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog\u00ac\ntung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die\npers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit, denn ein bundesgesetzlich zul\u00e4s\u00ac\nsiger Entm\u00fcndigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach\u00ac\ndem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan\u00ac\ndeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem\nhernach der Vogteirathsbeschlu\u00df vom 20. Oktober 1888 zu seiner\nKenntni\u00df gebracht worden war, reichte der Rekurrent am\n14. September und 2. November zwei nachtr\u00e4gliche Eingaben\nein, in welchen er seine fr\u00fchern Antr\u00e4ge festhielt und \u00fcberdem\nauch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem\ner insbesondere noch ausf\u00fchrte, der Landammann des Kantons\n(ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung \u00fcber\nseinen k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit\nZuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugni\u00df\ndes Dr. med. Wutz in B\u00fchler d. d. 24. gleichen Monats, durch\nwelches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene\nEhefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887\nbehandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver\u00ac\nkehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem\nBenedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe\ner sich gerne und stets l\u00e4ngere Zeit unterhalten und dabei den\nEindruck erhalten, da\u00df derselbe bei gutem Verstande und von\nklarem Geiste sei. Stets habe er ihn n\u00fcchtern angetroffen. Der\u00ac\nselbe sei lediglich k\u00f6rperlich im freien Gebrauche seiner untern\nExtremit\u00e4ten gehindert gewesen, so da\u00df er sich zum Gehen der\nKr\u00fccken habe bedienen m\u00fcssen. Er habe behauptet, eine Glie\u00ac\nderkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als\nGerber wohl m\u00f6glich sei. 2. Zeugni\u00df des Dr. med. Schmid in\nAltst\u00e4tten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene\u00ac\ndikt Broger, geb. 21. M\u00e4rz 1814, gewesener Gerber von Appen\u00ac\nzell, in Altst\u00e4tten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht\nund dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 j\u00e4hrige Ex\u00ac\nplorand steht f\u00fcr sein Alter merkw\u00fcrdig frisch und gesund aus,\ntrotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner\nBeine ziemlich beeintr\u00e4chtigt. Die geistigen F\u00e4higkeiten dieses\nGreises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine f\u00fcr die\ndamalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,\nrecht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi\u00ac\ngend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Ged\u00e4chtni\u00df und ein\nungeschw\u00e4chtes Urtheilsverm\u00f6gen. Psychische St\u00f6rungen oder\nSchw\u00e4chezust\u00e4nde sind nicht nachweisbar.\nF. Gegen\u00fcber dieser Beschwerde f\u00fchrt die Standeskommission\ndes Kantons Appenzell=Innerrhoden zun\u00e4chst mit Eingabe vom\n6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens\n\nder Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, da\u00df es sich keines\u00ac\nwegs um irgend einen Verhaft auf das Verm\u00f6gen des B. Bro\u00ac\nger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be\u00ac\nsitzstandes gegen\u00fcber gewissen, rechtlich unzul\u00e4ssigen Eingriffen\nhandle. Ob diese durch die V\u00f6gte des B. Broger eingenommene\nStellungnahme eine begr\u00fcndete sei oder nicht, l\u00f6se sich von\nselbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge\u00ac\nstellte Hauptfrage entschieden werde, n\u00e4mlich die \u00fcber B. Broger\nverh\u00e4ngte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thats\u00e4chlich zu\nbemerken, da\u00df das vom Rekurrenten behauptete unw\u00fcrdige Auf\u00ac\ntreten der S\u00f6hne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,\noft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken\nFrau Broger seitens ihres Ehemannes veranla\u00dft worden sei.\nNach dem Hinscheide seiner Ehefrau h\u00e4tte es dem Rekurrenten\nobgelegen, das Verm\u00f6gen derselben ihren nat\u00fcrlichen Erben\nauszuh\u00e4ndigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar\nnicht geh\u00f6rigen Verm\u00f6gen im eigentlichen Sinne des Wortes\nlandesfl\u00fcchtig gemacht. Die gleichzeitig verh\u00e4ngte Bevogtigung\nsei vom Landammann gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des kanto\u00ac\nnalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdr\u00fccklicher Angabe\ndes Bevogtigungsgrundes provisorisch verh\u00e4ngt worden; die\nStandeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde\nhin die definitive Entscheidung der verfassungsm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen\nBeh\u00f6rde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent\u00ac\nschieden habe. Die Beschwerde w\u00e4re also unter allen Umst\u00e4nden\nverfr\u00fcht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit sp\u00e4terer\nZuschrift vom 1. November 1888 \u00fcbermittelte die Standes\u00ac\nkommission sodann den Beschlu\u00df des Vogteirathes vom 20. Ok\u00ac\ntober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions\u00ac\nrichters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verh\u00e4ngung\nder Vormundschaft amtlich einvernommen und ob \u00fcber seinen\ngeistigen und k\u00f6rperlichen Zustand ein Gutachten Sachverst\u00e4n\u00ac\ndiger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission\nmit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft\nvom Landammann wegen hochgradiger k\u00f6rperlicher Gebrechlich\u00ac\nkeit und geschw\u00e4chten geistigen Zustandes habe verh\u00e4ngt werden\nm\u00fcssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden\nk\u00f6nnen, wie eine solche \u00fcberhaupt in analogen F\u00e4llen nicht\nvorkomme. Zudem w\u00e4re eine Einvernahme nicht m\u00f6glich gewe\u00ac\nsen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein\nGutachten Sachverst\u00e4ndiger \u00fcber den k\u00f6rperlichen und geistigen\nZustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe\nein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverst\u00e4ndiger werden\n\u00fcberhaupt bei Verh\u00e4ngung der Vormundschaft nur sehr selten\neingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr\nnachtr\u00e4glich eingeholtes Zeugni\u00df des med. prat. A. Sutter in\nAppenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:\nB. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie\u00ac\ndene F\u00e4lle von psychischer St\u00f6rung nachweisen lassen. Er selbst\nsei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz\nund J\u00e4hzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.\nSchon seit l\u00e4ngerer Zeit seien bei ihm theilweise St\u00f6rungser\u00ac\nscheinungen in den unteren Extremit\u00e4ten eingetreten, so da\u00df er\ngezwungen sei, an den Kr\u00fccken zu gehen. In der letzten Zeit\nsei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner\nFrau derart gewesen, da\u00df es, obschon es nicht auf vollst\u00e4ndige\nVerr\u00fccktheit schlie\u00dfen lasse, etwas gest\u00f6rte Seelenth\u00e4tigkeit au\u00ac\n\u00dfer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be\u00ac\nricht eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm\ndienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften\neinzulegen, we\u00dfhalb er zu einer Bu\u00dfe verf\u00e4llt worden sei und\nda\u00df er sp\u00e4ter die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd\nverweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt\nkein Geld habe.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. In erster Linie ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerde gegen\ndie Entm\u00fcndigung des Rekurrenten begr\u00fcndet sei. Nachdem\nder Vogteirath als hief\u00fcr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die vom Landam\u00ac\nmann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht\u00ac\nerhalten hat, kommt der Verf\u00fcgung des Landammannamtes\nund der Schlu\u00dfnahme der Standeskommission in dieser Rich\u00ac\ntung keine selbst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu; als entscheidende\nSchlu\u00dfnahme, mit deren Aufhebung auch alle fr\u00fchern, r\u00fcck\u00ac\nsichtlich der Entm\u00fcndigung des Rekurrenten getroffenen, Verf\u00fc\u00ac\n\ngungen dahinfallen m\u00fcssen, erscheint vielmehr die Schlu\u00dfnahme\ndes Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.\n2. Wie das Bundesgericht bereits h\u00e4ufig ausgesprochen hat,\nist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen\nBeh\u00f6rden ausgesprochene Entm\u00fcndigung sich auf einen bundes\u00ac\ngesetzlich zul\u00e4ssigen Entm\u00fcndigungsgrund st\u00fctze, w\u00e4hrend dage\u00ac\ngen die thats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse und\ndie Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach\u00ac\npr\u00fcfung entzieht. Im vorliegenden Falle f\u00fchrt nun der Be\u00ac\nschlu\u00df des Vogteirathes als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde an: Einer\u00ac\nfeits eine, theilweise durch hohes Alter begr\u00fcndete, \u201egeistige\nSt\u00f6rung, andrerseits die k\u00f6rperliche Gebrechlichkeit des Rekur\u00ac\nrenten, welche eigene Verm\u00f6gensverwaltung desselben ohnehin\nausschlie\u00dfe. Der Beschlu\u00df lehnt sich also theilweise an den\nWortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni\n1881 an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich\u00ac\ntiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. k\u00f6nnen\nk\u00f6rperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur\ndann als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde erkl\u00e4rt werden, wenn sie den\ndamit Behafteten zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen\nunf\u00e4hig machen. Ein k\u00f6rperliches oder geistiges Gebrechen mit\ndieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt.\nF\u00e4higkeit zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen n\u00e4mlich\nist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsf\u00e4higkeit; es kann\nJemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein\u00ac\ntr\u00e4chtigt, ja derselben g\u00e4nzlich beraubt sein, ohne da\u00df ihm de\u00df\u00ac\nhalb die F\u00e4higkeit zu Besorgung seiner Verm\u00f6gensinteressen ab\u00ac\nginge. So lange ein B\u00fcrger im Stande ist, die Verwaltung\nseiner verm\u00f6gensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener\nWeise zu leiten, kann er in seiner Handlungsf\u00e4higkeit nicht\nbeschr\u00e4nkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst\neine erwerbende Th\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, pers\u00f6nlich landwirth\u00ac\nschaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die\nAusf\u00fchrung des Vogteirathes nun, da\u00df die k\u00f6rperliche Gebrech\u00ac\nlichkeit des Rekurrenten die eigene Verm\u00f6gensverwaltung des\u00ac\nselben ausschlie\u00dfe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der\nBegriffe Erwerbsf\u00e4higkeit und F\u00e4higkeit zur Verm\u00f6gensverwal\u00ac\ntung. Denn es ist doch klar, da\u00df bei richtiger Auffassung der\nletztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht de\u00dfhalb abgesprochen\nwerden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche\nseiner untern Extremit\u00e4ten etwas behindert ist. Aehnlich ver\u00ac\nh\u00e4lt es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen\nSt\u00f6rung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, da\u00df der Rekurrent\nan einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur\nVerm\u00f6gensverwaltung unf\u00e4hig machen w\u00fcrde. Die\u00df w\u00e4re frei\u00ac\nlich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche\nGeisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil\u00ac\nlens durch Motive und damit die Zurechnungsf\u00e4higkeit aus\u00ac\nschlie\u00dft, konstatirt w\u00e4re. Allein davon ist keine Rede. Eine\neigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt\nund nicht feststellen k\u00f6nnen, wie sich die\u00df auf's klarste aus dem\nvon der Standeskommission selbst eingelegten \u00e4rztlichen Zeug\u00ac\nnisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, da\u00df etwa die\nGeisteskr\u00e4fte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab\u00ac\ngenommen h\u00e4tten, da\u00df er die n\u00f6thige Einsicht oder Energie nicht\nmehr besitze, um seine Gesch\u00e4fte selbst zu besorgen. Wenn er\nvon einer geistigen St\u00f6rung des Rekurrenten spricht, so hat er\nvielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht sch\u00e4rfer\nhervortretende Eigenth\u00fcmlichkeiten des Temperamentes desselben\nim Auge. Wegen solcher blo\u00dfen Temperamentseigenth\u00fcmlich\u00ac\nkeiten darf aber Niemand entm\u00fcndigt werden.\n3. Ist also ein bundesrechtlich zul\u00e4ssiger Entm\u00fcndigungsgrund\nin Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re\u00ac\nkurrenten als bundesrechtlich unzul\u00e4ssig aufzuheben. Dagegen\nkann selbstverst\u00e4ndlich das Bundesgericht die von den V\u00f6gten\ndes Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als\nung\u00fcltig erkl\u00e4ren.\n4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen nat\u00fcrlich auch\ndie Ma\u00dfnahmen, welche r\u00fccksichtlich des in Appenzell gelegenen\nerm\u00f6gens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters\ndahin, sofern sie lediglich ein Ausflu\u00df der Bevormundung des\nRekurrenten sind. Es ist inde\u00df immerhin die Aufhebung dieser\nMa\u00dfnahmen im gegenw\u00e4rtigen Entscheide noch nicht auszu\u00ac\nsprechen, denn es ist nicht v\u00f6llig klar, ob es sich nicht auch um\n\neinen zur Sicherung der Anspr\u00fcche der Erben der verstorbenen\nEhefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung\neines solchen Arrestes aber k\u00f6nnte nicht ohne vorherige Anh\u00f6\u00ac\nrung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung\nist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In\u00ac\nstruktion zur\u00fcckzuweisen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird in dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df\ndie \u00fcber den Rekurrenten verh\u00e4ngte Bevogtigung aufgehoben\nwird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an\nden Instruktionsrichter zur\u00fcckgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014559.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:16:51.959537+00:00", null, null, null, null, "3d5708fae7a292f16b57ca3e5eb26a659b97cb8cc4d502c92a01bcf21ad74811", 1, 19516, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_559\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"88.  Urtheil vom 1. Dezember 1888\\n\\nB. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt\u00ac\\nst\u00e4tten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan\u00ac\\ntons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar\u00ac\\nnold, ein Vogt bestellt, ohne da\u00df ihm von dieser Ma\u00dfnahme\\namtlich und schriftlich Kenntni\u00df gegeben worden w\u00e4re; in glei\u00ac\\ncher Weise wurde ihm sp\u00e4ter, am 30. Juli, noch ein Neben\u00ac\\nvogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des\\nKantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe\\nseiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gem\u00e4\u00df land\u00ac\\nammannamtlicher Erm\u00e4chtigung durch seinen Sohn Arnold und\\nden Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver\u00ac\\nnagelung der Hausth\u00fcre und entsprechende Weisungen an die\\nHaush\u00e4lterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt\\nsetzte sich des weitern in die Verf\u00fcgungsbefugni\u00df \u00fcber den Kon\u00ac\\ntokurrent des Broger bei der l\u00e4ndlichen Spar= und Leihkasse\\nin Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli\u00ac\\nzeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag,\\nwelcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse\\ndes B. Broger in Altst\u00e4tten aufgegebenen Koffer vom Land\u00ac\\nammannamte gelegt worden war, von der gleichen Beh\u00f6rde\\nwieder aufgehoben.\\nC. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner\u00ac\\nrhoden wurden zwischen B. Broger und seinen S\u00f6hnen, resp.\\nderen gesetzlichen Vertretern Verhandlungen \u00fcber die Theilung\\ndes Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der\u00ac\\nselben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts.\\nbei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem\\nSohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner\\nsp\u00e4ter den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei\\nder Gemeindekanzlei in Altst\u00e4tten. Dagegen behauptete er, da\u00df\\nder Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil\\ndemselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es\\nsei f\u00fcr denselben auf Rechnung seines m\u00fctterlichen Erbtheils\\neine den Betrag dieses Erbtheils \u00fcbersteigende Summe bei\\nLebzeiten seiner Mutter an seine Gl\u00e4ubiger ausbezahlt worden.\\nEine g\u00fctliche Einigung \u00fcber die Theilung kam nicht zu Stande;\\nvielmehr erkl\u00e4rte der Bevollm\u00e4chtigte des B. Broger durch Zu\u00ac\\nschrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der\\nverstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, da\u00df er auf\\nweitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte\\nund es den Interessenten \u00fcberlasse, ihre Anspr\u00fcche gegen Bro\u00ac\\nger in verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zur Geltung zu bringen.\\nD. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige\u00ac\\nrung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen\\nder Bevollm\u00e4chtigte desselben bei der Standeskommission des\\nKantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem\\nBroger seine Ausweisschriften auszuh\u00e4ndigen, die Bevogtung\\ndesselben aufzuheben und ihm die freie Verf\u00fcgung \u00fcber sein\\nVerm\u00f6gen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be\u00ac\\nricht des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin\\nging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, \u201ein Betracht\\nder offenkundigen k\u00f6rperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver\u00ac\\nwaltung des eigenen Verm\u00f6gens ausschlie\u00dft, sowie einer in\\nFolge vorger\u00fcckten Alters eingetretenen Geistesschw\u00e4che.\u201c Die\\nStandeskommsssion beschlo\u00df am 6. Juli 1888, bez\u00fcglich der\\nSchriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschlu\u00df zu fassen,\\nda hier\u00fcber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei;\\nbez\u00fcglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes\u00ac\\nkommission, laut dem Protokoll \u00fcber ihre Sitzung vom 6. Juli,\\n\u201edie Angelegenheit als wichtig genug, da\u00df solche von der ei\u00ac\\ngentlichen Vogieibeh\u00f6rde (Vogteirath) behandelt und von dieser\\ndann entschieden werde, ob die Vogtei \u00fcber Herrn Broger neuer\u00ac\\ndings best\u00e4tigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache\\ngelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes\\nvom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be\u00ac\\nschlo\u00df: \u201eEs wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der\\n\u201evom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme\u00ac\\n\u201enen Gr\u00fcnde, die Vogtei \u00fcber Benedikt Broger, Vater, zu\\n\u201eRecht erkl\u00e4rt,\\\" mit der Begr\u00fcndung: \u201eDer Vogteirath zieht\\n\u201ein Betracht, da\u00df Benedikt Broger fr\u00fcher allerdings haush\u00e4l\u00ac\\n\u201eterisch gelebt habe, jedoch w\u00e4hrend der l\u00e4ngeren Krankheit der\\n\u201eEhefrau Brogers Akte arger Brutalit\u00e4t vorgekommen sind,\\n\u201edie auf eine St\u00f6rung des Geisteszustandes Brogers schlie\u00dfen\\n\u201elassen; eine solche St\u00f6rung liegt auch im hohen Alter Brogers\\n\\n\u201esowie in seiner vielj\u00e4hrigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die\\n\u201eeigene Verm\u00f6gensverwaltung Brogers ohnehin ausschlie\u00dft.\u201c\\nE. Schon vor dieser Schlu\u00dfnahme des Vogteirathes und der\\nschriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom\\n6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au\u00ac\\ngust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht\\nergriffen, indem er die Antr\u00e4ge stellte:\\n1. Es m\u00f6gen Landammannamt und Standeskommission von\\nAppenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger \u00fcber\\nsein in Innerrhoden liegendes Verm\u00f6gen als a) sein Wohnhaus\\nsammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;\\nb) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der l\u00e4ndlichen Spar= und\\nLeihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld\u00ac\\ninstituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten\\nund walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschr\u00e4nkung seiner\\nRechte.\\nDie angeordnete Vormundschaft sei als ung\u00fcltig und\\nHerr Broger als selbst handlungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren. Ebenso\\nseien die von seinen V\u00f6gten bis heute und bis zur Entschei\u00ac\\ndung vorgenommenen Handlungen als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.\\nIII. Alles unter Kostenfolge.\\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus: Die in Appenzell=Innerrho\u00ac\\nden auf das dortige Verm\u00f6gen des Rekurrenten ausgef\u00fchrte\\nBeschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur\u00ac\\nrent sei in Altst\u00e4tten fest angesessen und aufrechtstehend und\\ndie Anspr\u00fcche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien\\nrein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1\\nB.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2\\nund 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un\u00ac\\nverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog\u00ac\\ntung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die\\npers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit, denn ein bundesgesetzlich zul\u00e4s\u00ac\\nsiger Entm\u00fcndigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach\u00ac\\ndem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan\u00ac\\ndeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem\\nhernach der Vogteirathsbeschlu\u00df vom 20. Oktober 1888 zu seiner\\nKenntni\u00df gebracht worden war, reichte der Rekurrent am\\n14. September und 2. November zwei nachtr\u00e4gliche Eingaben\\nein, in welchen er seine fr\u00fchern Antr\u00e4ge festhielt und \u00fcberdem\\nauch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem\\ner insbesondere noch ausf\u00fchrte, der Landammann des Kantons\\n(ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung \u00fcber\\nseinen k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit\\nZuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugni\u00df\\ndes Dr. med. Wutz in B\u00fchler d. d. 24. gleichen Monats, durch\\nwelches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene\\nEhefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887\\nbehandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver\u00ac\\nkehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem\\nBenedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe\\ner sich gerne und stets l\u00e4ngere Zeit unterhalten und dabei den\\nEindruck erhalten, da\u00df derselbe bei gutem Verstande und von\\nklarem Geiste sei. Stets habe er ihn n\u00fcchtern angetroffen. Der\u00ac\\nselbe sei lediglich k\u00f6rperlich im freien Gebrauche seiner untern\\nExtremit\u00e4ten gehindert gewesen, so da\u00df er sich zum Gehen der\\nKr\u00fccken habe bedienen m\u00fcssen. Er habe behauptet, eine Glie\u00ac\\nderkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als\\nGerber wohl m\u00f6glich sei. 2. Zeugni\u00df des Dr. med. Schmid in\\nAltst\u00e4tten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene\u00ac\\ndikt Broger, geb. 21. M\u00e4rz 1814, gewesener Gerber von Appen\u00ac\\nzell, in Altst\u00e4tten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht\\nund dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 j\u00e4hrige Ex\u00ac\\nplorand steht f\u00fcr sein Alter merkw\u00fcrdig frisch und gesund aus,\\ntrotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner\\nBeine ziemlich beeintr\u00e4chtigt. Die geistigen F\u00e4higkeiten dieses\\nGreises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine f\u00fcr die\\ndamalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,\\nrecht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi\u00ac\\ngend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Ged\u00e4chtni\u00df und ein\\nungeschw\u00e4chtes Urtheilsverm\u00f6gen. Psychische St\u00f6rungen oder\\nSchw\u00e4chezust\u00e4nde sind nicht nachweisbar.\\nF. Gegen\u00fcber dieser Beschwerde f\u00fchrt die Standeskommission\\ndes Kantons Appenzell=Innerrhoden zun\u00e4chst mit Eingabe vom\\n6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens\\n\\nder Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, da\u00df es sich keines\u00ac\\nwegs um irgend einen Verhaft auf das Verm\u00f6gen des B. Bro\u00ac\\nger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be\u00ac\\nsitzstandes gegen\u00fcber gewissen, rechtlich unzul\u00e4ssigen Eingriffen\\nhandle. Ob diese durch die V\u00f6gte des B. Broger eingenommene\\nStellungnahme eine begr\u00fcndete sei oder nicht, l\u00f6se sich von\\nselbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge\u00ac\\nstellte Hauptfrage entschieden werde, n\u00e4mlich die \u00fcber B. Broger\\nverh\u00e4ngte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thats\u00e4chlich zu\\nbemerken, da\u00df das vom Rekurrenten behauptete unw\u00fcrdige Auf\u00ac\\ntreten der S\u00f6hne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,\\noft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken\\nFrau Broger seitens ihres Ehemannes veranla\u00dft worden sei.\\nNach dem Hinscheide seiner Ehefrau h\u00e4tte es dem Rekurrenten\\nobgelegen, das Verm\u00f6gen derselben ihren nat\u00fcrlichen Erben\\nauszuh\u00e4ndigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar\\nnicht geh\u00f6rigen Verm\u00f6gen im eigentlichen Sinne des Wortes\\nlandesfl\u00fcchtig gemacht. Die gleichzeitig verh\u00e4ngte Bevogtigung\\nsei vom Landammann gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des kanto\u00ac\\nnalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdr\u00fccklicher Angabe\\ndes Bevogtigungsgrundes provisorisch verh\u00e4ngt worden; die\\nStandeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde\\nhin die definitive Entscheidung der verfassungsm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen\\nBeh\u00f6rde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent\u00ac\\nschieden habe. Die Beschwerde w\u00e4re also unter allen Umst\u00e4nden\\nverfr\u00fcht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit sp\u00e4terer\\nZuschrift vom 1. November 1888 \u00fcbermittelte die Standes\u00ac\\nkommission sodann den Beschlu\u00df des Vogteirathes vom 20. Ok\u00ac\\ntober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions\u00ac\\nrichters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verh\u00e4ngung\\nder Vormundschaft amtlich einvernommen und ob \u00fcber seinen\\ngeistigen und k\u00f6rperlichen Zustand ein Gutachten Sachverst\u00e4n\u00ac\\ndiger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission\\nmit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft\\nvom Landammann wegen hochgradiger k\u00f6rperlicher Gebrechlich\u00ac\\nkeit und geschw\u00e4chten geistigen Zustandes habe verh\u00e4ngt werden\\nm\u00fcssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden\\nk\u00f6nnen, wie eine solche \u00fcberhaupt in analogen F\u00e4llen nicht\\nvorkomme. Zudem w\u00e4re eine Einvernahme nicht m\u00f6glich gewe\u00ac\\nsen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein\\nGutachten Sachverst\u00e4ndiger \u00fcber den k\u00f6rperlichen und geistigen\\nZustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe\\nein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverst\u00e4ndiger werden\\n\u00fcberhaupt bei Verh\u00e4ngung der Vormundschaft nur sehr selten\\neingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr\\nnachtr\u00e4glich eingeholtes Zeugni\u00df des med. prat. A. Sutter in\\nAppenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:\\nB. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie\u00ac\\ndene F\u00e4lle von psychischer St\u00f6rung nachweisen lassen. Er selbst\\nsei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz\\nund J\u00e4hzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.\\nSchon seit l\u00e4ngerer Zeit seien bei ihm theilweise St\u00f6rungser\u00ac\\nscheinungen in den unteren Extremit\u00e4ten eingetreten, so da\u00df er\\ngezwungen sei, an den Kr\u00fccken zu gehen. In der letzten Zeit\\nsei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner\\nFrau derart gewesen, da\u00df es, obschon es nicht auf vollst\u00e4ndige\\nVerr\u00fccktheit schlie\u00dfen lasse, etwas gest\u00f6rte Seelenth\u00e4tigkeit au\u00ac\\n\u00dfer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be\u00ac\\nricht eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm\\ndienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften\\neinzulegen, we\u00dfhalb er zu einer Bu\u00dfe verf\u00e4llt worden sei und\\nda\u00df er sp\u00e4ter die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd\\nverweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt\\nkein Geld habe.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. In erster Linie ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerde gegen\\ndie Entm\u00fcndigung des Rekurrenten begr\u00fcndet sei. Nachdem\\nder Vogteirath als hief\u00fcr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die vom Landam\u00ac\\nmann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht\u00ac\\nerhalten hat, kommt der Verf\u00fcgung des Landammannamtes\\nund der Schlu\u00dfnahme der Standeskommission in dieser Rich\u00ac\\ntung keine selbst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu; als entscheidende\\nSchlu\u00dfnahme, mit deren Aufhebung auch alle fr\u00fchern, r\u00fcck\u00ac\\nsichtlich der Entm\u00fcndigung des Rekurrenten getroffenen, Verf\u00fc\u00ac\\n\\ngungen dahinfallen m\u00fcssen, erscheint vielmehr die Schlu\u00dfnahme\\ndes Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.\\n2. Wie das Bundesgericht bereits h\u00e4ufig ausgesprochen hat,\\nist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen\\nBeh\u00f6rden ausgesprochene Entm\u00fcndigung sich auf einen bundes\u00ac\\ngesetzlich zul\u00e4ssigen Entm\u00fcndigungsgrund st\u00fctze, w\u00e4hrend dage\u00ac\\ngen die thats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse und\\ndie Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach\u00ac\\npr\u00fcfung entzieht. Im vorliegenden Falle f\u00fchrt nun der Be\u00ac\\nschlu\u00df des Vogteirathes als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde an: Einer\u00ac\\nfeits eine, theilweise durch hohes Alter begr\u00fcndete, \u201egeistige\\nSt\u00f6rung, andrerseits die k\u00f6rperliche Gebrechlichkeit des Rekur\u00ac\\nrenten, welche eigene Verm\u00f6gensverwaltung desselben ohnehin\\nausschlie\u00dfe. Der Beschlu\u00df lehnt sich also theilweise an den\\nWortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni\\n\\n1881.  an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich\u00ac\\ntiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. k\u00f6nnen\\nk\u00f6rperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur\\ndann als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde erkl\u00e4rt werden, wenn sie den\\ndamit Behafteten zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen\\nunf\u00e4hig machen. Ein k\u00f6rperliches oder geistiges Gebrechen mit\\ndieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt.\\nF\u00e4higkeit zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen n\u00e4mlich\\nist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsf\u00e4higkeit; es kann\\nJemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein\u00ac\\ntr\u00e4chtigt, ja derselben g\u00e4nzlich beraubt sein, ohne da\u00df ihm de\u00df\u00ac\\nhalb die F\u00e4higkeit zu Besorgung seiner Verm\u00f6gensinteressen ab\u00ac\\nginge. So lange ein B\u00fcrger im Stande ist, die Verwaltung\\nseiner verm\u00f6gensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener\\nWeise zu leiten, kann er in seiner Handlungsf\u00e4higkeit nicht\\nbeschr\u00e4nkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst\\neine erwerbende Th\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, pers\u00f6nlich landwirth\u00ac\\nschaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die\\nAusf\u00fchrung des Vogteirathes nun, da\u00df die k\u00f6rperliche Gebrech\u00ac\\nlichkeit des Rekurrenten die eigene Verm\u00f6gensverwaltung des\u00ac\\nselben ausschlie\u00dfe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der\\nBegriffe Erwerbsf\u00e4higkeit und F\u00e4higkeit zur Verm\u00f6gensverwal\u00ac\\ntung. Denn es ist doch klar, da\u00df bei richtiger Auffassung der\\nletztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht de\u00dfhalb abgesprochen\\nwerden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche\\nseiner untern Extremit\u00e4ten etwas behindert ist. Aehnlich ver\u00ac\\nh\u00e4lt es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen\\nSt\u00f6rung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, da\u00df der Rekurrent\\nan einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur\\nVerm\u00f6gensverwaltung unf\u00e4hig machen w\u00fcrde. Die\u00df w\u00e4re frei\u00ac\\nlich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche\\nGeisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil\u00ac\\nlens durch Motive und damit die Zurechnungsf\u00e4higkeit aus\u00ac\\nschlie\u00dft, konstatirt w\u00e4re. Allein davon ist keine Rede. Eine\\neigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt\\nund nicht feststellen k\u00f6nnen, wie sich die\u00df auf's klarste aus dem\\nvon der Standeskommission selbst eingelegten \u00e4rztlichen Zeug\u00ac\\nnisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, da\u00df etwa die\\nGeisteskr\u00e4fte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab\u00ac\\ngenommen h\u00e4tten, da\u00df er die n\u00f6thige Einsicht oder Energie nicht\\nmehr besitze, um seine Gesch\u00e4fte selbst zu besorgen. Wenn er\\nvon einer geistigen St\u00f6rung des Rekurrenten spricht, so hat er\\nvielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht sch\u00e4rfer\\nhervortretende Eigenth\u00fcmlichkeiten des Temperamentes desselben\\nim Auge. Wegen solcher blo\u00dfen Temperamentseigenth\u00fcmlich\u00ac\\nkeiten darf aber Niemand entm\u00fcndigt werden.\\n3. Ist also ein bundesrechtlich zul\u00e4ssiger Entm\u00fcndigungsgrund\\nin Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re\u00ac\\nkurrenten als bundesrechtlich unzul\u00e4ssig aufzuheben. Dagegen\\nkann selbstverst\u00e4ndlich das Bundesgericht die von den V\u00f6gten\\ndes Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als\\nung\u00fcltig erkl\u00e4ren.\\n4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen nat\u00fcrlich auch\\ndie Ma\u00dfnahmen, welche r\u00fccksichtlich des in Appenzell gelegenen\\nerm\u00f6gens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters\\ndahin, sofern sie lediglich ein Ausflu\u00df der Bevormundung des\\nRekurrenten sind. Es ist inde\u00df immerhin die Aufhebung dieser\\nMa\u00dfnahmen im gegenw\u00e4rtigen Entscheide noch nicht auszu\u00ac\\nsprechen, denn es ist nicht v\u00f6llig klar, ob es sich nicht auch um\\n\\neinen zur Sicherung der Anspr\u00fcche der Erben der verstorbenen\\nEhefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung\\neines solchen Arrestes aber k\u00f6nnte nicht ohne vorherige Anh\u00f6\u00ac\\nrung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung\\nist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In\u00ac\\nstruktion zur\u00fcckzuweisen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird in dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df\\ndie \u00fcber den Rekurrenten verh\u00e4ngte Bevogtigung aufgehoben\\nwird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an\\nden Instruktionsrichter zur\u00fcckgewiesen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"88\", \"text\": \"Urtheil vom 1. Dezember 1888\\n\\nB. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt\u00ac\\nst\u00e4tten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan\u00ac\\ntons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar\u00ac\\nnold, ein Vogt bestellt, ohne da\u00df ihm von dieser Ma\u00dfnahme\\namtlich und schriftlich Kenntni\u00df gegeben worden w\u00e4re; in glei\u00ac\\ncher Weise wurde ihm sp\u00e4ter, am 30. Juli, noch ein Neben\u00ac\\nvogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des\\nKantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe\\nseiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gem\u00e4\u00df land\u00ac\\nammannamtlicher Erm\u00e4chtigung durch seinen Sohn Arnold und\\nden Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver\u00ac\\nnagelung der Hausth\u00fcre und entsprechende Weisungen an die\\nHaush\u00e4lterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt\\nsetzte sich des weitern in die Verf\u00fcgungsbefugni\u00df \u00fcber den Kon\u00ac\\ntokurrent des Broger bei der l\u00e4ndlichen Spar= und Leihkasse\\nin Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli\u00ac\\nzeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag,\\nwelcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse\\ndes B. Broger in Altst\u00e4tten aufgegebenen Koffer vom Land\u00ac\\nammannamte gelegt worden war, von der gleichen Beh\u00f6rde\\nwieder aufgehoben.\\nC. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner\u00ac\\nrhoden wurden zwischen B. Broger und seinen S\u00f6hnen, resp.\\nderen gesetzlichen Vertretern Verhandlungen \u00fcber die Theilung\\ndes Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der\u00ac\\nselben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts.\\nbei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem\\nSohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner\\nsp\u00e4ter den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei\\nder Gemeindekanzlei in Altst\u00e4tten. Dagegen behauptete er, da\u00df\\nder Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil\\ndemselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es\\nsei f\u00fcr denselben auf Rechnung seines m\u00fctterlichen Erbtheils\\neine den Betrag dieses Erbtheils \u00fcbersteigende Summe bei\\nLebzeiten seiner Mutter an seine Gl\u00e4ubiger ausbezahlt worden.\\nEine g\u00fctliche Einigung \u00fcber die Theilung kam nicht zu Stande;\\nvielmehr erkl\u00e4rte der Bevollm\u00e4chtigte des B. Broger durch Zu\u00ac\\nschrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der\\nverstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, da\u00df er auf\\nweitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte\\nund es den Interessenten \u00fcberlasse, ihre Anspr\u00fcche gegen Bro\u00ac\\nger in verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zur Geltung zu bringen.\\nD. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige\u00ac\\nrung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen\\nder Bevollm\u00e4chtigte desselben bei der Standeskommission des\\nKantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem\\nBroger seine Ausweisschriften auszuh\u00e4ndigen, die Bevogtung\\ndesselben aufzuheben und ihm die freie Verf\u00fcgung \u00fcber sein\\nVerm\u00f6gen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be\u00ac\\nricht des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin\\nging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, \u201ein Betracht\\nder offenkundigen k\u00f6rperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver\u00ac\\nwaltung des eigenen Verm\u00f6gens ausschlie\u00dft, sowie einer in\\nFolge vorger\u00fcckten Alters eingetretenen Geistesschw\u00e4che.\u201c Die\\nStandeskommsssion beschlo\u00df am 6. Juli 1888, bez\u00fcglich der\\nSchriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschlu\u00df zu fassen,\\nda hier\u00fcber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei;\\nbez\u00fcglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes\u00ac\\nkommission, laut dem Protokoll \u00fcber ihre Sitzung vom 6. Juli,\\n\u201edie Angelegenheit als wichtig genug, da\u00df solche von der ei\u00ac\\ngentlichen Vogieibeh\u00f6rde (Vogteirath) behandelt und von dieser\\ndann entschieden werde, ob die Vogtei \u00fcber Herrn Broger neuer\u00ac\\ndings best\u00e4tigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache\\ngelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes\\nvom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be\u00ac\\nschlo\u00df: \u201eEs wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der\\n\u201evom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme\u00ac\\n\u201enen Gr\u00fcnde, die Vogtei \u00fcber Benedikt Broger, Vater, zu\\n\u201eRecht erkl\u00e4rt,\\\" mit der Begr\u00fcndung: \u201eDer Vogteirath zieht\\n\u201ein Betracht, da\u00df Benedikt Broger fr\u00fcher allerdings haush\u00e4l\u00ac\\n\u201eterisch gelebt habe, jedoch w\u00e4hrend der l\u00e4ngeren Krankheit der\\n\u201eEhefrau Brogers Akte arger Brutalit\u00e4t vorgekommen sind,\\n\u201edie auf eine St\u00f6rung des Geisteszustandes Brogers schlie\u00dfen\\n\u201elassen; eine solche St\u00f6rung liegt auch im hohen Alter Brogers\\n\\n\u201esowie in seiner vielj\u00e4hrigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die\\n\u201eeigene Verm\u00f6gensverwaltung Brogers ohnehin ausschlie\u00dft.\u201c\\nE. Schon vor dieser Schlu\u00dfnahme des Vogteirathes und der\\nschriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom\\n6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au\u00ac\\ngust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht\\nergriffen, indem er die Antr\u00e4ge stellte:\\n1. Es m\u00f6gen Landammannamt und Standeskommission von\\nAppenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger \u00fcber\\nsein in Innerrhoden liegendes Verm\u00f6gen als a) sein Wohnhaus\\nsammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;\\nb) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der l\u00e4ndlichen Spar= und\\nLeihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld\u00ac\\ninstituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten\\nund walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschr\u00e4nkung seiner\\nRechte.\\nDie angeordnete Vormundschaft sei als ung\u00fcltig und\\nHerr Broger als selbst handlungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren. Ebenso\\nseien die von seinen V\u00f6gten bis heute und bis zur Entschei\u00ac\\ndung vorgenommenen Handlungen als ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.\\nIII. Alles unter Kostenfolge.\\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus: Die in Appenzell=Innerrho\u00ac\\nden auf das dortige Verm\u00f6gen des Rekurrenten ausgef\u00fchrte\\nBeschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur\u00ac\\nrent sei in Altst\u00e4tten fest angesessen und aufrechtstehend und\\ndie Anspr\u00fcche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien\\nrein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1\\nB.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2\\nund 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un\u00ac\\nverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog\u00ac\\ntung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die\\npers\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit, denn ein bundesgesetzlich zul\u00e4s\u00ac\\nsiger Entm\u00fcndigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach\u00ac\\ndem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan\u00ac\\ndeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem\\nhernach der Vogteirathsbeschlu\u00df vom 20. Oktober 1888 zu seiner\\nKenntni\u00df gebracht worden war, reichte der Rekurrent am\\n14. September und 2. November zwei nachtr\u00e4gliche Eingaben\\nein, in welchen er seine fr\u00fchern Antr\u00e4ge festhielt und \u00fcberdem\\nauch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem\\ner insbesondere noch ausf\u00fchrte, der Landammann des Kantons\\n(ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung \u00fcber\\nseinen k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit\\nZuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugni\u00df\\ndes Dr. med. Wutz in B\u00fchler d. d. 24. gleichen Monats, durch\\nwelches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene\\nEhefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887\\nbehandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver\u00ac\\nkehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem\\nBenedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe\\ner sich gerne und stets l\u00e4ngere Zeit unterhalten und dabei den\\nEindruck erhalten, da\u00df derselbe bei gutem Verstande und von\\nklarem Geiste sei. Stets habe er ihn n\u00fcchtern angetroffen. Der\u00ac\\nselbe sei lediglich k\u00f6rperlich im freien Gebrauche seiner untern\\nExtremit\u00e4ten gehindert gewesen, so da\u00df er sich zum Gehen der\\nKr\u00fccken habe bedienen m\u00fcssen. Er habe behauptet, eine Glie\u00ac\\nderkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als\\nGerber wohl m\u00f6glich sei. 2. Zeugni\u00df des Dr. med. Schmid in\\nAltst\u00e4tten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene\u00ac\\ndikt Broger, geb. 21. M\u00e4rz 1814, gewesener Gerber von Appen\u00ac\\nzell, in Altst\u00e4tten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht\\nund dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 j\u00e4hrige Ex\u00ac\\nplorand steht f\u00fcr sein Alter merkw\u00fcrdig frisch und gesund aus,\\ntrotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner\\nBeine ziemlich beeintr\u00e4chtigt. Die geistigen F\u00e4higkeiten dieses\\nGreises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine f\u00fcr die\\ndamalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,\\nrecht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi\u00ac\\ngend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Ged\u00e4chtni\u00df und ein\\nungeschw\u00e4chtes Urtheilsverm\u00f6gen. Psychische St\u00f6rungen oder\\nSchw\u00e4chezust\u00e4nde sind nicht nachweisbar.\\nF. Gegen\u00fcber dieser Beschwerde f\u00fchrt die Standeskommission\\ndes Kantons Appenzell=Innerrhoden zun\u00e4chst mit Eingabe vom\\n6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens\\n\\nder Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, da\u00df es sich keines\u00ac\\nwegs um irgend einen Verhaft auf das Verm\u00f6gen des B. Bro\u00ac\\nger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be\u00ac\\nsitzstandes gegen\u00fcber gewissen, rechtlich unzul\u00e4ssigen Eingriffen\\nhandle. Ob diese durch die V\u00f6gte des B. Broger eingenommene\\nStellungnahme eine begr\u00fcndete sei oder nicht, l\u00f6se sich von\\nselbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge\u00ac\\nstellte Hauptfrage entschieden werde, n\u00e4mlich die \u00fcber B. Broger\\nverh\u00e4ngte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thats\u00e4chlich zu\\nbemerken, da\u00df das vom Rekurrenten behauptete unw\u00fcrdige Auf\u00ac\\ntreten der S\u00f6hne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,\\noft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken\\nFrau Broger seitens ihres Ehemannes veranla\u00dft worden sei.\\nNach dem Hinscheide seiner Ehefrau h\u00e4tte es dem Rekurrenten\\nobgelegen, das Verm\u00f6gen derselben ihren nat\u00fcrlichen Erben\\nauszuh\u00e4ndigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar\\nnicht geh\u00f6rigen Verm\u00f6gen im eigentlichen Sinne des Wortes\\nlandesfl\u00fcchtig gemacht. Die gleichzeitig verh\u00e4ngte Bevogtigung\\nsei vom Landammann gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des kanto\u00ac\\nnalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdr\u00fccklicher Angabe\\ndes Bevogtigungsgrundes provisorisch verh\u00e4ngt worden; die\\nStandeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde\\nhin die definitive Entscheidung der verfassungsm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen\\nBeh\u00f6rde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent\u00ac\\nschieden habe. Die Beschwerde w\u00e4re also unter allen Umst\u00e4nden\\nverfr\u00fcht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit sp\u00e4terer\\nZuschrift vom 1. November 1888 \u00fcbermittelte die Standes\u00ac\\nkommission sodann den Beschlu\u00df des Vogteirathes vom 20. Ok\u00ac\\ntober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions\u00ac\\nrichters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verh\u00e4ngung\\nder Vormundschaft amtlich einvernommen und ob \u00fcber seinen\\ngeistigen und k\u00f6rperlichen Zustand ein Gutachten Sachverst\u00e4n\u00ac\\ndiger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission\\nmit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft\\nvom Landammann wegen hochgradiger k\u00f6rperlicher Gebrechlich\u00ac\\nkeit und geschw\u00e4chten geistigen Zustandes habe verh\u00e4ngt werden\\nm\u00fcssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden\\nk\u00f6nnen, wie eine solche \u00fcberhaupt in analogen F\u00e4llen nicht\\nvorkomme. Zudem w\u00e4re eine Einvernahme nicht m\u00f6glich gewe\u00ac\\nsen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein\\nGutachten Sachverst\u00e4ndiger \u00fcber den k\u00f6rperlichen und geistigen\\nZustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe\\nein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverst\u00e4ndiger werden\\n\u00fcberhaupt bei Verh\u00e4ngung der Vormundschaft nur sehr selten\\neingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr\\nnachtr\u00e4glich eingeholtes Zeugni\u00df des med. prat. A. Sutter in\\nAppenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:\\nB. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie\u00ac\\ndene F\u00e4lle von psychischer St\u00f6rung nachweisen lassen. Er selbst\\nsei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz\\nund J\u00e4hzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.\\nSchon seit l\u00e4ngerer Zeit seien bei ihm theilweise St\u00f6rungser\u00ac\\nscheinungen in den unteren Extremit\u00e4ten eingetreten, so da\u00df er\\ngezwungen sei, an den Kr\u00fccken zu gehen. In der letzten Zeit\\nsei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner\\nFrau derart gewesen, da\u00df es, obschon es nicht auf vollst\u00e4ndige\\nVerr\u00fccktheit schlie\u00dfen lasse, etwas gest\u00f6rte Seelenth\u00e4tigkeit au\u00ac\\n\u00dfer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be\u00ac\\nricht eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm\\ndienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften\\neinzulegen, we\u00dfhalb er zu einer Bu\u00dfe verf\u00e4llt worden sei und\\nda\u00df er sp\u00e4ter die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd\\nverweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt\\nkein Geld habe.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. In erster Linie ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerde gegen\\ndie Entm\u00fcndigung des Rekurrenten begr\u00fcndet sei. Nachdem\\nder Vogteirath als hief\u00fcr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die vom Landam\u00ac\\nmann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht\u00ac\\nerhalten hat, kommt der Verf\u00fcgung des Landammannamtes\\nund der Schlu\u00dfnahme der Standeskommission in dieser Rich\u00ac\\ntung keine selbst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu; als entscheidende\\nSchlu\u00dfnahme, mit deren Aufhebung auch alle fr\u00fchern, r\u00fcck\u00ac\\nsichtlich der Entm\u00fcndigung des Rekurrenten getroffenen, Verf\u00fc\u00ac\\n\\ngungen dahinfallen m\u00fcssen, erscheint vielmehr die Schlu\u00dfnahme\\ndes Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.\\n2. Wie das Bundesgericht bereits h\u00e4ufig ausgesprochen hat,\\nist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen\\nBeh\u00f6rden ausgesprochene Entm\u00fcndigung sich auf einen bundes\u00ac\\ngesetzlich zul\u00e4ssigen Entm\u00fcndigungsgrund st\u00fctze, w\u00e4hrend dage\u00ac\\ngen die thats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse und\\ndie Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach\u00ac\\npr\u00fcfung entzieht. Im vorliegenden Falle f\u00fchrt nun der Be\u00ac\\nschlu\u00df des Vogteirathes als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde an: Einer\u00ac\\nfeits eine, theilweise durch hohes Alter begr\u00fcndete, \u201egeistige\\nSt\u00f6rung, andrerseits die k\u00f6rperliche Gebrechlichkeit des Rekur\u00ac\\nrenten, welche eigene Verm\u00f6gensverwaltung desselben ohnehin\\nausschlie\u00dfe. Der Beschlu\u00df lehnt sich also theilweise an den\\nWortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni\"}, {\"id\": \"1881\", \"text\": \"an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich\u00ac\\ntiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. k\u00f6nnen\\nk\u00f6rperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur\\ndann als Entm\u00fcndigungsgr\u00fcnde erkl\u00e4rt werden, wenn sie den\\ndamit Behafteten zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen\\nunf\u00e4hig machen. Ein k\u00f6rperliches oder geistiges Gebrechen mit\\ndieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt.\\nF\u00e4higkeit zur Besorgung seiner \u00f6konomischen Interessen n\u00e4mlich\\nist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsf\u00e4higkeit; es kann\\nJemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein\u00ac\\ntr\u00e4chtigt, ja derselben g\u00e4nzlich beraubt sein, ohne da\u00df ihm de\u00df\u00ac\\nhalb die F\u00e4higkeit zu Besorgung seiner Verm\u00f6gensinteressen ab\u00ac\\nginge. So lange ein B\u00fcrger im Stande ist, die Verwaltung\\nseiner verm\u00f6gensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener\\nWeise zu leiten, kann er in seiner Handlungsf\u00e4higkeit nicht\\nbeschr\u00e4nkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst\\neine erwerbende Th\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, pers\u00f6nlich landwirth\u00ac\\nschaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die\\nAusf\u00fchrung des Vogteirathes nun, da\u00df die k\u00f6rperliche Gebrech\u00ac\\nlichkeit des Rekurrenten die eigene Verm\u00f6gensverwaltung des\u00ac\\nselben ausschlie\u00dfe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der\\nBegriffe Erwerbsf\u00e4higkeit und F\u00e4higkeit zur Verm\u00f6gensverwal\u00ac\\ntung. Denn es ist doch klar, da\u00df bei richtiger Auffassung der\\nletztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht de\u00dfhalb abgesprochen\\nwerden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche\\nseiner untern Extremit\u00e4ten etwas behindert ist. Aehnlich ver\u00ac\\nh\u00e4lt es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen\\nSt\u00f6rung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, da\u00df der Rekurrent\\nan einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur\\nVerm\u00f6gensverwaltung unf\u00e4hig machen w\u00fcrde. Die\u00df w\u00e4re frei\u00ac\\nlich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche\\nGeisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil\u00ac\\nlens durch Motive und damit die Zurechnungsf\u00e4higkeit aus\u00ac\\nschlie\u00dft, konstatirt w\u00e4re. Allein davon ist keine Rede. Eine\\neigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt\\nund nicht feststellen k\u00f6nnen, wie sich die\u00df auf's klarste aus dem\\nvon der Standeskommission selbst eingelegten \u00e4rztlichen Zeug\u00ac\\nnisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, da\u00df etwa die\\nGeisteskr\u00e4fte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab\u00ac\\ngenommen h\u00e4tten, da\u00df er die n\u00f6thige Einsicht oder Energie nicht\\nmehr besitze, um seine Gesch\u00e4fte selbst zu besorgen. Wenn er\\nvon einer geistigen St\u00f6rung des Rekurrenten spricht, so hat er\\nvielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht sch\u00e4rfer\\nhervortretende Eigenth\u00fcmlichkeiten des Temperamentes desselben\\nim Auge. Wegen solcher blo\u00dfen Temperamentseigenth\u00fcmlich\u00ac\\nkeiten darf aber Niemand entm\u00fcndigt werden.\\n3. Ist also ein bundesrechtlich zul\u00e4ssiger Entm\u00fcndigungsgrund\\nin Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re\u00ac\\nkurrenten als bundesrechtlich unzul\u00e4ssig aufzuheben. Dagegen\\nkann selbstverst\u00e4ndlich das Bundesgericht die von den V\u00f6gten\\ndes Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als\\nung\u00fcltig erkl\u00e4ren.\\n4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen nat\u00fcrlich auch\\ndie Ma\u00dfnahmen, welche r\u00fccksichtlich des in Appenzell gelegenen\\nerm\u00f6gens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters\\ndahin, sofern sie lediglich ein Ausflu\u00df der Bevormundung des\\nRekurrenten sind. Es ist inde\u00df immerhin die Aufhebung dieser\\nMa\u00dfnahmen im gegenw\u00e4rtigen Entscheide noch nicht auszu\u00ac\\nsprechen, denn es ist nicht v\u00f6llig klar, ob es sich nicht auch um\\n\\neinen zur Sicherung der Anspr\u00fcche der Erben der verstorbenen\\nEhefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung\\neines solchen Arrestes aber k\u00f6nnte nicht ohne vorherige Anh\u00f6\u00ac\\nrung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung\\nist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In\u00ac\\nstruktion zur\u00fcckzuweisen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDer Rekurs wird in dem Sinne als begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, da\u00df\\ndie \u00fcber den Rekurrenten verh\u00e4ngte Bevogtigung aufgehoben\\nwird. 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