{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_658", "bge", "CH", "I", "14_I_658", null, "1888-12-29", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 658", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "105. Urtheil vom 29. Dezember 1888\nin Sachen Bundesrath\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft.\nA. Den Aktiven der Bilanz der Centralbahngesellschaft sind\nim Jahre 1887 beigef\u00fcgt worden 71,172 Fr. f\u00fcr Anschaffung\nvon kontinuirlichen Luftbremsen. Anl\u00e4\u00dflich der Pr\u00fcfung der\nBilanz verlangte der Bundesrath durch Beschlu\u00df vom 4. Juni\n1888, da\u00df die erw\u00e4hnte Ausgabe aus den Betriebseinnahmen\nbezahlt und der Betrag derselben aus den Aktiven der Bilanz\nentfernt werde. Die schweizerische Centralbahngesellschaft er\u00ac\nkannte inde\u00df, zufolge Beschlusses der Generalversammlung\nvom 26. Juni 1888, diese Schlu\u00dfnahme nicht an.\nB. Der schweizerische Bundesrath wandte sich daher mit\nSchriftsatz vom 24. Juli 1888 an das Bundesgericht. In\nseiner Eingabe f\u00fchrt er aus: Die Personenwagen der schwei\u00ac\nzerischen Eisenbahnen und speziell der schweizerischen Central\u00ac\nbahngesellschaft seien anl\u00e4\u00dflich ihrer Erstellung durchg\u00e4ngig mit\nHandbremsen versehen worden, welche einen Theil der Wagen\nbilden und vom Zugspersonale bedient werden. In neuerer\nZeit habe man ziemlich allgemein begonnen, kontinuirliche\nBremsen (verschiedener Systeme) einzuf\u00fchren, welche f\u00fcr den\nganzen Zug unter sich verbunden seien und unabh\u00e4ngig vom\nZugspersonal von der Lokomotive aus bedient werden. Diese\nNeuerung bedeute mit R\u00fccksicht auf das raschere Eintreten der\nBremswirkung eine Vermehrung der Betriebssicherheit. Die\nkontinuirlichen Bremsen k\u00f6nnen inde\u00df aus verschiedenen Gr\u00fcn\u00ac\nden die Handbremsen nicht v\u00f6llig ersetzen, so da\u00df, wenigstens\nzur Zeit, letztere neben erstern beibehalten werden. In ihrer\nKonstruktion seien die beiden Bremssysteme nicht unabh\u00e4ngig\nvon einander, sondern sie haben das Gest\u00e4nge und die Brems\u00ac\nschuhe gemeinschaftlich. Jedoch habe bei Anbringung der konti\u00ac\nnuirlichen Bremsen das bisherige Gest\u00e4nge der Handbremsen\nbeseitigt und durch eine gemeinschaftliche, st\u00e4rker konstruirte,\nEinrichtung ersetzt werden m\u00fcssen. Dieser Umstand habe andere\nEisenbahngesellschaften, z. B. die Nordostbahn, dazu gef\u00fchrt,\nnicht die ganzen Kosten der Einf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen\ndem Baukonto zu belasten, sondern nur die Kosten der An\u00ac\nschaffung des Materials, w\u00e4hrend die Kosten der Einrichtung\naus den Betriebseinnahmen bestritten worden seien. Dagegen\nwolle die schweizerische Centralbahngesellschaft, w\u00e4hrend sie noch\nin den Jahren 1881/1882 Kosten f\u00fcr kontinuirliche Bremsen\nganz auf Betriebsrechnung gesetzt habe, nunmehr, im Jahre 1887\ndie s\u00e4mmtlichen Verwendungen f\u00fcr diesen Zweck dem Baukonto\nbelasten. Das sei jedenfalls unstatthaft; zum Mindesten m\u00fc\u00dfte\ndie Verrechnung zu Lasten des Baukonto auf die Kosten der\nMaterialbeschaffung reduzirt werden, was zur Folge h\u00e4tte, da\u00df\nvon den f\u00fcr Anschaffung von kontinuirlichen Bremsen von der\nschweizerischen Centralbahngesellschaft auf Baukonto getragenen\n71,272 Fr. ein Abstrich von ann\u00e4hernd 32,098 Fr. zu machen\nw\u00e4re. Allein der Bundesrath halte sich mit R\u00fccksicht auf den\nWortlaut der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr ver\u00ac\npflichtet, an dem Begehren festzuhalten, da\u00df \u00fcberhaupt die\nZahlung der s\u00e4mmtlichen Kosten der kontinuirlichen Bremsen\naus den Einnahmen des Betriebes bewirkt werde. Nach Art. 3\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 d\u00fcrfen nach er\u00ac\n\u00f6ffnetem Betriebe, Kosten den Aktiven der Bilanz nur beige\u00ac\nf\u00fcgt werden, wenn sie entweder f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuan\u00ac\nlagen, welche eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\nim Interesse des Betriebes zur Folge haben, oder aber f\u00fcr\nAnschaffung von Betriebsmaterial verausgabt worden seien.\nDanach hange die Entscheidung der Streitfrage einzig davon\nab, ob in der Anbringung von kontinuirlichen Bremsen an be\u00ac\nreits vorhandenem Rollmaterial eine \u201eAnschaffung von Betriebs\u00ac\nmaterial\u201c zu finden sei oder nicht. Dies sei zu verneinen.\nUnter Anschaffung von Betriebsmaterial sei nur der Erwerb\nneuer selbst\u00e4ndiger Objekte zu verstehen. Darunter falle die\nAnbringung von kontinuirlichen Bremsen nicht. Dieselbe stelle\n\nsich dagegen allerdings als eine Verbesserung des vorhandenen\nBetriebsmaterials dar, wie der Bundesrath ohne weiters aner\u00ac\nkenne. Allein die Kosten f\u00fcr Verbesserungen d\u00fcrfen nach Art. 3\nleg. cit. nur dann auf Baukonto verrechnet werden, wenn sie\nsich auf Anlagen (Erg\u00e4nzungs= oder Neubauten) beziehen und\nwenn sie wesentlich seien. Von einer Verbesserung von Anla\u00ac\ngen durch die Einf\u00fchrung neuer Bremseinrichtungen aber k\u00f6nne\nnicht gesprochen werden, da das Gesetz selbst zwischen Anlagen\nund Betriebsmaterial unterscheide. Uebrigens w\u00e4re die Ver\u00ac\nbesserung des Betriebsmaterials durch die Anbringung konti\u00ac\nnuirlicher Bremsen auch keine wesentliche, da dadurch nicht,\nwie es nach dem bundesgerichtlichen Urtheile in Sachen Bund\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft vom 12. M\u00e4rz 1886\nzum Begriffe der wesentlichen Verbesserung erforderlich sei, das\nBetriebsmaterial wesentlich umgestaltet werde. Auch seien die\nKosten f\u00fcr Anbringung kontinuirlicher Bremsen verh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig\nkeine bedeutenden, da sie sich nur auf etwa 5% der Anschaf\u00ac\nfungskosten des Rollmaterials belaufen. Eventuell m\u00fc\u00dfte der\nBundesrath geltend machen, da\u00df es sich um den Unterhalt be\u00ac\nstehender und den Ersatz abgegangener Einrichtungen handle.\nEin Ersatz liege gewi\u00df in dem an Stelle des Gest\u00e4nges der\nHandbremsen neuangebrachten, wenn auch st\u00e4rkern, Gest\u00e4nge,\nwelches nun auch den Handbremsen diene; ebenso liege ein\nErsatz darin, da\u00df die Aufgabe der alten Handbremsen nun\nwenigstens theilweise der neuen Einrichtung zugewiesen worden\nsei. Wenn die kontinuirlichen Bremsen so vollkommen w\u00e4ren,\num die Handbremsen v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, so w\u00fcrde es\nsich zweifellos um einen, gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 E. R. G., auf\nBetriebskonto zu verrechnenden Ersatz handeln; es k\u00f6nne doch\nnun nicht der Baukonto mit den Kosten der beiden Brems\u00ac\nsysteme de\u00dfhalb belastet werden, weil der neuen Einrichtung\ndiese Vollkommenheit mangle. Soweit nicht Ersatz angenommen\nwerden wolle, liege Unterhalt vor. Denn nach Art. 31 des\nEisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 seien die Bahnge\u00ac\nsellschaften verpflichtet, das Bahnmaterial jederzeit in einem\ndie n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande zu erhalten. Diese\nVerpflichtung schlie\u00dfe die Aufgabe in sich, den Zustand desselben\njeweilen mit den fortschreitenden Anforderungen der Technik in\nEinklang zu bringen. Dazu geh\u00f6re aber auch die Anlage kon\u00ac\ntinuirlicher Bremsen in demjenigen Umfange, den der Bundes\u00ac\nrath festzustellen habe, wenn die Gesellschaften nicht von sich\naus die n\u00f6thigen Anordnungen treffen. Auch seien die daherigen\nAuslagen im Vergleiche zu den Gesammtkosten des Betriebes\nm\u00e4\u00dfige. Daher werde auf Best\u00e4tigung der bundesr\u00e4thlichen\nSchlu\u00dfnahme vom 4. Juni dieses Jahres angetragen.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe macht die\nschweizerische Centralbahngesellschaft zun\u00e4chst in faktischer Be\u00ac\nziehung geltend: Der beanstandete Posten von 71,172 Fr. zer\u00ac\nfalle in drei Betr\u00e4ge, n\u00e4mlich: Anschaffungskosten der Apparate\nrc. 47,129 Fr. 50 Cts., Ersatz der Bremswellen und Gest\u00e4nge\n14,820 Fr., Montirungskosten 9222 Fr. 50 Cts. Die An\u00ac\nschaffungskosten des alten beseitigten Gest\u00e4nges mit Bremswellen\nhaben sich seiner Zeit auf 7980 Fr. belaufen. Da\u00df die schwei\u00ac\nzerische Centralbahngesellschaft im Jahre 1881/1882 Kosten\nf\u00fcr kontinuirliche Bremsen auf Betrieb verrechnet habe, sei\nrichtig, aber unerheblich; denn es habe sich damals blos um\nVersuche gehandelt und die schweizerische Centralbahngesellschaft\nhabe \u00fcbrigens damals \u00fcberhaupt auf Entlastung ihres Baukonto\nBedacht nehmen m\u00fcssen. In rechtlicher Beziehung erscheine die\nAuslegung, welche der Bundesrath dem Art. 3 E. R. G. gebe,\nnicht als zutreffend. Diese Gesetzesbestimmung wolle offenbar\ndie Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Betriebsma\u00ac\nterials gleichgehalten wissen, wie diejenige der \u00fcbrigen An\u00ac\nlagen. Das folge schon aus der Redaktion des Lemma 1 des\nArt. 3, indem andernfalls die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung\nvon Betriebsmaterial\u201c an den Schlu\u00df des Satzes h\u00e4tten ge\u00ac\nstellt werden m\u00fcssen. Noch deutlicher ergebe sich dieser Sinn\naus dem Lemma 2 des Art. 3, wo gesagt werde, was nicht\nauf Baukonto geh\u00f6re und bestimmt werde, da\u00df nicht auf Bau\u00ac\nkonto zu verrechnen seien, die Unterhaltung der bestehenden und\nder Ersatz abgegangener Anlagen und Einrichtungen. Neu an\u00ac\ngeschaffte Bremseinrichtungen, welche nicht an den Platz der\nvorhandenen treten, sondern dem Bestehenden als etwas neues\nzugef\u00fcgt werden, geh\u00f6ren doch sicher nicht zum Unterhalt oder\n\nzu den Ersatzbauten; dieselben seien vielmehr neue Anlagen\nwelche einmal eine Vermehrung des Vorhandenen bilden und\nsodann eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes\nseien. Das Wort \u201eAnlagen\u201c im Abs. 1 des Art. 3 sei gleich\u00ac\nbedeutend mit dem Ausdruck \u201eAnlagen und Einrichtungen\u201c im\nzweiten Absatze, wie sich unzweifelhaft aus dem Zusammen\u00ac\nhange der beiden Abs\u00e4tze ergebe. Da\u00df unter \u201eAnlagen\u201c einer\nBahn nicht nur die festen Objekte, wie Geleise, Geb\u00e4ude re.,\nverstanden seien, folge auch aus dem feststehenden Sprachge\u00ac\nbrauche, wonach zu den \u201eAnlagekosten\u201c die s\u00e4mmtlichen Aus\u00ac\ngaben f\u00fcr die festen Bahnanlagen sowohl als f\u00fcr das Roll\u00ac\nmaterial und das \u00fcbrige Betriebsmaterial (Mobiliar) geh\u00f6ren.\nDie Frage sei daher nicht, wie der Bundesrath behaupte, ob\nin der Anbringung der kontinuirlichen Bremsen die Anschaffung\nvon Betriebsmaterial zu erblicken sei, sondern ob die Anbrin\u00ac\ngung kontinuirlicher Bremsen eine Vermehrung oder eine er\u00ac\nhebliche Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, im In\u00ac\nteresse des Betriebes, sei. Die kontinuirlichen Bremsen haben\n\u00fcbrigens eine selbst\u00e4ndige Bedeutung. Dieselben erreichen eine\nganz neue Bremswirkung und erm\u00f6glichen eine andere Fahr\u00ac\ngeschwindigkeit der Z\u00fcge, was doch weit wichtiger sei, als z. B.\ndie Erstellung eines neuen W\u00e4rterhauses und dergleichen. Sie\nseien ein in sich abgeschlossenes Objekt, da sie aus je einem\nselbst\u00e4ndigen Luftpump=Apparat an der Lokomotive, aus den\nLeitungsschl\u00e4uchen und den Apparaten an den einzelnen Wagen\nbestehen, und da alle diese Vorrichtungen von einem Fahrzeuge\nweggenommen und an einem andern angebracht werden k\u00f6nnen.\nSie geh\u00f6ren daher zu denjenigen Objekten, welche zusammen\ndas Betriebsmaterial einer Bahn bilden und die Vermehrung\nsolcher Objekte sei als Vermehrung des Betriebsmaterials auf\u00ac\nzufassen; denn es sei ganz ungerechtfertigt, wenn der Bundes\u00ac\nrath als Anschaffung vom Betriebsmaterial nur die Erwerbung\nganzer neuer Lokomotiven, Wagen und dergleichen wolle gelten\nlassen. Es sei auch die Verbesserung, welche im Interesse des\nBetriebes durch die neue Einrichtung herbeigef\u00fchrt werde, eine\nganz wesentliche, wof\u00fcr, sofern der Bundesrath auf seiner, mit\nseinen eigenen thats\u00e4chlichen Anbringen im Widerspruch stehen\u00ac\nden, Bestreitung beharren sollte, Beweis durch Sachverst\u00e4ndige\nanerboten werde; die kontinuirlichen Bremseinrichtungen f\u00fchren\neine wesentliche Umgestaltung des Rollmaterials herbei und die\ndaf\u00fcr zu verausgabenden Betr\u00e4ge seien weder relativ noch ab\u00ac\nsolut unbedeutend; sie betragen circa 5% der Anschaffungs\u00ac\nkosten der betreffenden Fahrzeuge selbst, n\u00e4mlich per Lokomotive\nrund 2040 Fr. zu 62,000 Fr., per Personenenwagen 985 Fr.\nzu 11,000 Fr., per Gep\u00e4ckwagen 815 Fr. zu 6000 Fr., per\nG\u00fcterwagen 133 Fr. zu 4000 Fr. Vollends unhaltbar sei der\neventuelle Standpunkt des Bundesrathes, da\u00df es sich um Un\u00ac\nterhalt bestehender oder Ersatz abgegangener Anlagen handle.\nEin theilweiser Ersatz liege blos in der Verst\u00e4rkung des Ge\u00ac\nst\u00e4nges, welcher Ersatz aber blos einen Kostenbetrag von 7980 Fr.\nrepr\u00e4sentire. Im Uebrigen seien die Handbremsen auch neben\nden kontinuirlichen Bremsen durchaus nothwendig und unent\u00ac\nbehrlich. Die neue Einrichtung k\u00f6nne die alte nicht vollst\u00e4ndig\nersetzen, weil sie einem ganz speziellen, allerdings sehr wesent\u00ac\nlichen Zwecke diene. Die den Bahngesellschaften nach Art. 31\ndes Eisenbahngesetzes obliegende Pflicht, das Bahnmaterial\njederzeit in einem die n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande\nzu erhalten, bedinge lediglich die betriebssichere Erhaltung der\nvorhandenen Einrichtungen und berechtige den Bundesrath nicht,\ndie Bahnen zu Einf\u00fchrung jeder beliebigen Verbesserung zu\nzwingen. Noch viel weniger enthalte Art. 31 cit. eine Vorschrif\nwie die freiwillig oder erzwungen eingef\u00fchrten wesentlichen\nVerbesserungen im Interesse des Betriebes zu verrechnen seien.\nDagegen erkl\u00e4re Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes die Ver\u00ac\nrechnung solcher Verbesserungen auf Baukonto als zul\u00e4ssig. Das\nBestreben des Bundesrathes, die Betriebsausgaben zu steigern,\nerkl\u00e4re sich mit R\u00fccksicht auf das Interesse des Bundes als\nR\u00fcckk\u00e4ufer; allein gerade de\u00dfhalb m\u00fcsse die schweizerische Cen\u00ac\ntralbahngesellschaft diesem Bestreben entgegentreten.\nD. In seiner Replik giebt der Bundesrath zu, da\u00df zur Zeit\ndie Handbremsen neben den kontinuirlichen Bremsen nicht ent\u00ac\nbehrlich seien, konstatirt, da\u00df die anl\u00e4\u00dflich der Einf\u00fchrung der\nneuen Bremsen in Abgang gekommenen Gest\u00e4nge der Hand\u00ac\nbremsen seiner Zeit 7980 Fr. gekostet haben, welche neben den\n\ns\u00e4mmtlichen Kosten der neuen Bremsen noch im Baukonto\nstehen, obschon ein Gegenwerth nicht mehr vorhanden sei, und\nbeharrt darauf, da\u00df auch die Verrechnung der Einrichtungs\u00ac\n(Montirungs=) Kosten der neuen Bremsen (mit 9222 Fr. 50 Cts.)\nauf Baukonto eine direkte dobpelte Belastung des Baukonto\nbedeuten w\u00fcrde, da ein entsprechender urspr\u00fcnglicher Arbeits\u00ac\nwerth ebenfalls untergegangen sei. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung\nh\u00e4lt er in allen Punkten unter erneuter eingehender Begr\u00fcn\u00ac\ndung an seinen fr\u00fchern Ausf\u00fchrungen fest; er verweist zu\nRechtfertigung seiner Auslegung des Gesetzes insbesondere noch\nauf dessen Entstehungsgeschichte, indem er ausf\u00fchrt, da\u00df von\nAnfang an die Anlagen und Einrichtungen f\u00fcr den Eisenbahn\u00ac\nbetrieb in die zwei gro\u00dfen Unterabtheilungen \u201eBahnanlage\u201c\nund \u201eBetriebsmatertal\u201c ausgeschieden worden seien, wie dies\ninsbesondere in dem bundesr\u00e4thlichen Entwurfe (Bundesblatt\n1883 1 S. 324 Art. 1 Abs. 2) deutlich hervortrete. Das Betriebs\u00ac\nmaterial sei bewu\u00dft einer andern Behandlung unterstellt wor\u00ac\nden, als die eigentliche feste Bahnanlage, da die Erg\u00e4nzungen\nund Verbesserungen am vorhandenen Rollmaterial der Natur\nder Sache nach nie so erheblich sein werden, um vern\u00fcnftiger\u00ac\nweise eine Verrechnung auf Baukonto zu rechtfertigen, sondern\nes sich hier der Hauptsache nach immer nur um Unterhalt oder\nErsatz handeln k\u00f6nne. Die Andeutung der schweizerischen Cen\u00ac\ntralbahngesellschaft, da\u00df der Bundesrath sich durch R\u00fccksichten auf\nden R\u00fcckkauf der Eisenbahnen habe leiten lassen, sei ungerecht\nund unbegr\u00fcndet; hier handle es sich nicht um den R\u00fcckkauf,\nsondern um die Anwendung des Eisenbahnrechnungsgesetzes.\nDuplikando h\u00e4lt die schweizerische Centralbahngesellschaft an\nden Ausf\u00fchrungen ihrer Antwort fest.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes schreibt vor,\nda\u00df \u201enach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr Erg\u00e4n\u00ac\n\u201ezungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Betriebs\u00ac\n\u201ematerial den Aktiven der Bilanz nur beigef\u00fcgt werden d\u00fcrfen,\n\u201ewenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\n\u201eder bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt\n\u201ewird. Diese Fassung des Gesetzes l\u00e4\u00dft es als unzweifelhaft\nerscheinen, da\u00df der bedingende Nebensatz \u201ewenn dadurch eine\nVermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden An\u00ac\nlagen im Interesse des Betriebes erzielt wird,\" sich nicht nur\nauf die \u201eKosten f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen,\" sondern auch\nauf die Kosten f\u00fcr \u201eAnschaffung von Betriebsmaterial\u201c bezieht.\nEine andere Auslegung ist nach grammatikalischen Regeln um\nso weniger m\u00f6glich, als der gedachte Nebensatz sich unmittelbar\nan die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung von Betriebsmaterial\u201c\nanschlie\u00dft und also auf diese in allererster Linie bezogen werden\nmu\u00df. Danach ist denn aber klar, da\u00df Kosten f\u00fcr Anschaffung\nvon Betriebsmaterial nicht nur dann dem Baukonto belastet\nwerden d\u00fcrfen, wenn sie Neuanschaffungen von Lokomotiven,\nWagons und dergleichen betreffen, sondern schlechthin dann,\nwenn sie eine (Vermehrung oder) wesentliche Verbesserung des\nBestehenden im Interesse des Betriebes herbeif\u00fchren, d. h. da\u00df\nVerwendungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto unter\nden ganz gleichen Voraussetzungen belastet werden d\u00fcrfen, wie\nVerwendungen auf alle andern Bahnanlagen. Von dieser aus\nder grammatikalischen Fassung des Gesetzes unmittelbar sich er\u00ac\ngebenden Auslegung abzugehen, liegt kein Grund vor. Ein\ninnerer Grund, Verwendungen auf das Betriebsmaterial anders\nzu behandeln als Auslagen zu andern Zwecken ist, sofern nur\neben strenge festgehalten wird, da\u00df dem Baukonto nur Aus\u00ac\ngaben belastet werden d\u00fcrfen, welche eine Vermehrung oder\neine wesentliche, im Interesse des Betriebes liegende, Verbesse\u00ac\nrung des Bestehenden zur Folge haben, nicht vorhanden. Auf\ndie Textirung des bundesr\u00e4thlichen Entwurfes zum Eisenbahn\u00ac\nrechtsgesetz dagegen kann nichts ankommen, da dieselbe eben\nnicht unver\u00e4ndert zum Gesetze erhoben, sondern von den gesetz\u00ac\ngebenden R\u00e4then abge\u00e4ndert wurde. Es braucht daher nicht\nuntersucht zu werden, ob wirklich nach dem bundesr\u00e4thlichen\nEntwurfe die vom Bundesrathe vertretene Auslegung die rich\u00ac\ntige w\u00e4re.\n2. Fr\u00e4gt sich danach, ob die Anbringung kontinuirlicher\nBremsen eine Vermehrung der bestehenden Anlagen oder eine\nwesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Betriebes\ninvolvire, so kann, nach den vom Bundesgerichte in fr\u00fchern\nXIV \u2014 1888\n\nEntscheidungen, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen\nBund gegen Nordostbahn vom 16. M\u00e4rz 1888 (Amtliche Samm\u00ac\nlung XIV, S. 122) aufgestellten Grunds\u00e4tzen, von einer \u201eVer\u00ac\nmehrung\u201c der bestehenden Anlagen hier nicht die Rede sein.\nDen kontinuirlichen Bremseinrichtungen kommt, wenn sie auch\nallerdings von einem Fahrzenge auf das andere \u00fcbertragen\nwerden k\u00f6nnen, doch keine selbst\u00e4ndige Sachqualit\u00e4t zu; sie\nbilden einen, wenn auch nicht untrennbaren, Bestandtheil der\nFahrzeuge, welcher der Erf\u00fcllung der begrifflichen Zweckbestim\u00ac\nmung derselben dient, w\u00e4hrend sie, f\u00fcr sich allein, einen Nutzeffekt\nhervorzubringen nicht geeignet sind. Dagegen enth\u00e4lt deren Ein\u00ac\nf\u00fchrung allerdings eine Ab\u00e4nderung und Erg\u00e4nzung der beste\u00ac\nhenden Anlagen (des Rollmaterials), durch welche eine wesent\u00ac\nliche Verbesserung im Interesse des Betriebes herbeigef\u00fchrt\nwird. Da\u00df die kontinuirlichen Bremsen nicht nur zum Unter\u00ac\nhalte einer bestehenden oder zum Ersatze einer abgegangenen,\nunbrauchbar gewordenen, Einrichtung dienen, liegt auf der\nHand; bleiben ja doch die bisherigen, durchaus nicht unbrauch\u00ac\nbar gewordenen, Bremseinrichtungen neben ihnen, wenn auch\nmit einigen Ab\u00e4nderungen, bestehen. Ebenso ist unzweifelhaft\nund unbestritten, da\u00df die Einf\u00fchrung der kontinuirlichen Brem\u00ac\nsen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes involvirt.\nDiese Verbesserung erscheint auch als eine wesentliche. Denn\ndie neue Bremseinrichtung stellt sich keineswegs als eine un\u00ac\nbedeutende, unwesentliche Hinzuf\u00fcgung zu dem bestehenden Roll\u00ac\nmaterial dar, sondern ist gegentheils, wie aus den eigenen An\u00ac\nbringen des Bundesrathes sich ergiebt, geeignet, die Betriebs\u00ac\nsicherheit wesentlich zu erh\u00f6hen und eine erhebliche Erh\u00f6hung\nder Fahrgeschwindigkeit zu erm\u00f6glichen, d. h. sie \u00fcbt einen we\u00ac\nsentlichen Einflu\u00df auf die Eignung der Fahrzeuge zu ihrem\nbestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke aus und sie erfordert auch zu\nihrer durchg\u00e4ngigen Einf\u00fchrung erhebliche Kosten. Ob der\nBundesrath nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes berechtigt w\u00e4re\ndie Eisenbahnunternehmungen zu Einf\u00fchrung der neuen Brems\u00ac\neinrichtungen zu zwingen, ist f\u00fcr die Enscheidung der vorlie\u00ac\ngenden Frage v\u00f6llig gleichg\u00fcltig. Denn, auch wenn dies zu\nbejahen w\u00e4re, so w\u00e4re doch damit \u00fcber die Frage, wie die be\u00ac\ntreffenden Auslagen nach dem Eisenbahnrechnungsgesetz zu ver\u00ac\nrechnen seien, noch in keiner Weise entschieden.\n3. Ist somit grunds\u00e4tzlich die Verrechnung der Auslagen f\u00fcr\nEinf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen auf Baukonto zu gestatten,\nso mu\u00df dagegen allerdings der Werth der anl\u00e4\u00dflich der Ein\u00ac\nf\u00fchrung der neuen Bremseinrichtungen beseitigten alten Gest\u00e4nge\nund Bremswellen vom Baukonto abgeschrieben werden. Wenn\ndies nicht gesch\u00e4he, so w\u00fcrde der Baukonto doppelt, mit dem\nWerthe der fr\u00fchern und demjenigen der gegenw\u00e4rtigen Ein\u00ac\nrichtung, in einer dem thats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensbestande nicht\nentsprechenden Weise belastet; dies ist aber nach den Prinzipien\ndes Eisenbahnrechnungsgesetzes offenbar unstatthaft. Der Werth\nder beseitigten Gest\u00e4nge und Bremswellen umfa\u00dft nun einerseits\nselbstverst\u00e4ndlich die Anschaffungskosten dieser Objekte (mit\n7980 Fr.), andererseits aber gewi\u00df auch die Montirungskosten,\nwelche seiner Zeit f\u00fcr deren Anbringung verausgabt wurden.\nWie viel nun diese Montirungskosten betrugen, ist aus den\nAkten genau nicht ersichtlich; die schweizerische Centralbahnge\u00ac\nsellschaft hat es unterlassen, darzulegen, da\u00df dieselben sich auf\neinen geringern Betrag belaufen haben, als die von ihr f\u00fcr\ndie Montirung der neuen Apparate in Rechnung gebrachten\n9222 Fr. 50 Cts. Es erscheint daher als gerechtfertigt, diesen\nganzen Betrag dem Werthe der beseitigten Gest\u00e4nge zuzurechnen\nund demnach von dem Baukonto in Abrechnung zu bringen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Klage wird in dem Sinne gutgehei\u00dfen, da\u00df die schwei\u00ac\nzerische Centralbahngesellschaft verpflichtet wird, die Betr\u00e4ge\nvon 7980 Fr. und 9222 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven ihrer\nBilanz f\u00fcr das Jahr 1887 zu entfernen; im Uebrigen ist die\nKlage abgewiesen.", null, null, null, null, null, null, "https://www.fallrecht.ch/c1014658.pdf", null, null, "[]", "2026-03-03T14:17:17.544836+00:00", null, null, null, null, "258686ae71d64ad988359604bc531468b7689b5e00b844c8741cb2b7dcde0c75", 1, 21256, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"14_I_658\", \"abteilung\": null, \"date\": \"1888-01-01\", \"gegenstand\": \"\u00d6ffentliches Recht\", \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"\", \"abschnitte\": []}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"105.  Urtheil vom 29. Dezember 1888\\nin Sachen Bundesrath\\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft.\\nA. Den Aktiven der Bilanz der Centralbahngesellschaft sind\\nim Jahre 1887 beigef\u00fcgt worden 71,172 Fr. f\u00fcr Anschaffung\\nvon kontinuirlichen Luftbremsen. Anl\u00e4\u00dflich der Pr\u00fcfung der\\nBilanz verlangte der Bundesrath durch Beschlu\u00df vom 4. Juni\\n1888, da\u00df die erw\u00e4hnte Ausgabe aus den Betriebseinnahmen\\nbezahlt und der Betrag derselben aus den Aktiven der Bilanz\\nentfernt werde. Die schweizerische Centralbahngesellschaft er\u00ac\\nkannte inde\u00df, zufolge Beschlusses der Generalversammlung\\nvom 26. Juni 1888, diese Schlu\u00dfnahme nicht an.\\nB. Der schweizerische Bundesrath wandte sich daher mit\\nSchriftsatz vom 24. Juli 1888 an das Bundesgericht. In\\nseiner Eingabe f\u00fchrt er aus: Die Personenwagen der schwei\u00ac\\nzerischen Eisenbahnen und speziell der schweizerischen Central\u00ac\\nbahngesellschaft seien anl\u00e4\u00dflich ihrer Erstellung durchg\u00e4ngig mit\\nHandbremsen versehen worden, welche einen Theil der Wagen\\nbilden und vom Zugspersonale bedient werden. In neuerer\\nZeit habe man ziemlich allgemein begonnen, kontinuirliche\\nBremsen (verschiedener Systeme) einzuf\u00fchren, welche f\u00fcr den\\nganzen Zug unter sich verbunden seien und unabh\u00e4ngig vom\\nZugspersonal von der Lokomotive aus bedient werden. Diese\\nNeuerung bedeute mit R\u00fccksicht auf das raschere Eintreten der\\nBremswirkung eine Vermehrung der Betriebssicherheit. Die\\nkontinuirlichen Bremsen k\u00f6nnen inde\u00df aus verschiedenen Gr\u00fcn\u00ac\\nden die Handbremsen nicht v\u00f6llig ersetzen, so da\u00df, wenigstens\\nzur Zeit, letztere neben erstern beibehalten werden. In ihrer\\nKonstruktion seien die beiden Bremssysteme nicht unabh\u00e4ngig\\nvon einander, sondern sie haben das Gest\u00e4nge und die Brems\u00ac\\nschuhe gemeinschaftlich. Jedoch habe bei Anbringung der konti\u00ac\\nnuirlichen Bremsen das bisherige Gest\u00e4nge der Handbremsen\\nbeseitigt und durch eine gemeinschaftliche, st\u00e4rker konstruirte,\\nEinrichtung ersetzt werden m\u00fcssen. Dieser Umstand habe andere\\nEisenbahngesellschaften, z. B. die Nordostbahn, dazu gef\u00fchrt,\\nnicht die ganzen Kosten der Einf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen\\ndem Baukonto zu belasten, sondern nur die Kosten der An\u00ac\\nschaffung des Materials, w\u00e4hrend die Kosten der Einrichtung\\naus den Betriebseinnahmen bestritten worden seien. Dagegen\\nwolle die schweizerische Centralbahngesellschaft, w\u00e4hrend sie noch\\nin den Jahren 1881/1882 Kosten f\u00fcr kontinuirliche Bremsen\\nganz auf Betriebsrechnung gesetzt habe, nunmehr, im Jahre 1887\\ndie s\u00e4mmtlichen Verwendungen f\u00fcr diesen Zweck dem Baukonto\\nbelasten. Das sei jedenfalls unstatthaft; zum Mindesten m\u00fc\u00dfte\\ndie Verrechnung zu Lasten des Baukonto auf die Kosten der\\nMaterialbeschaffung reduzirt werden, was zur Folge h\u00e4tte, da\u00df\\nvon den f\u00fcr Anschaffung von kontinuirlichen Bremsen von der\\nschweizerischen Centralbahngesellschaft auf Baukonto getragenen\\n71,272 Fr. ein Abstrich von ann\u00e4hernd 32,098 Fr. zu machen\\nw\u00e4re. Allein der Bundesrath halte sich mit R\u00fccksicht auf den\\nWortlaut der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr ver\u00ac\\npflichtet, an dem Begehren festzuhalten, da\u00df \u00fcberhaupt die\\nZahlung der s\u00e4mmtlichen Kosten der kontinuirlichen Bremsen\\naus den Einnahmen des Betriebes bewirkt werde. Nach Art. 3\\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 d\u00fcrfen nach er\u00ac\\n\u00f6ffnetem Betriebe, Kosten den Aktiven der Bilanz nur beige\u00ac\\nf\u00fcgt werden, wenn sie entweder f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuan\u00ac\\nlagen, welche eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\\nim Interesse des Betriebes zur Folge haben, oder aber f\u00fcr\\nAnschaffung von Betriebsmaterial verausgabt worden seien.\\nDanach hange die Entscheidung der Streitfrage einzig davon\\nab, ob in der Anbringung von kontinuirlichen Bremsen an be\u00ac\\nreits vorhandenem Rollmaterial eine \u201eAnschaffung von Betriebs\u00ac\\nmaterial\u201c zu finden sei oder nicht. Dies sei zu verneinen.\\nUnter Anschaffung von Betriebsmaterial sei nur der Erwerb\\nneuer selbst\u00e4ndiger Objekte zu verstehen. Darunter falle die\\nAnbringung von kontinuirlichen Bremsen nicht. Dieselbe stelle\\n\\nsich dagegen allerdings als eine Verbesserung des vorhandenen\\nBetriebsmaterials dar, wie der Bundesrath ohne weiters aner\u00ac\\nkenne. Allein die Kosten f\u00fcr Verbesserungen d\u00fcrfen nach Art. 3\\nleg. cit. nur dann auf Baukonto verrechnet werden, wenn sie\\nsich auf Anlagen (Erg\u00e4nzungs= oder Neubauten) beziehen und\\nwenn sie wesentlich seien. Von einer Verbesserung von Anla\u00ac\\ngen durch die Einf\u00fchrung neuer Bremseinrichtungen aber k\u00f6nne\\nnicht gesprochen werden, da das Gesetz selbst zwischen Anlagen\\nund Betriebsmaterial unterscheide. Uebrigens w\u00e4re die Ver\u00ac\\nbesserung des Betriebsmaterials durch die Anbringung konti\u00ac\\nnuirlicher Bremsen auch keine wesentliche, da dadurch nicht,\\nwie es nach dem bundesgerichtlichen Urtheile in Sachen Bund\\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft vom 12. M\u00e4rz 1886\\nzum Begriffe der wesentlichen Verbesserung erforderlich sei, das\\nBetriebsmaterial wesentlich umgestaltet werde. Auch seien die\\nKosten f\u00fcr Anbringung kontinuirlicher Bremsen verh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig\\nkeine bedeutenden, da sie sich nur auf etwa 5% der Anschaf\u00ac\\nfungskosten des Rollmaterials belaufen. Eventuell m\u00fc\u00dfte der\\nBundesrath geltend machen, da\u00df es sich um den Unterhalt be\u00ac\\nstehender und den Ersatz abgegangener Einrichtungen handle.\\nEin Ersatz liege gewi\u00df in dem an Stelle des Gest\u00e4nges der\\nHandbremsen neuangebrachten, wenn auch st\u00e4rkern, Gest\u00e4nge,\\nwelches nun auch den Handbremsen diene; ebenso liege ein\\nErsatz darin, da\u00df die Aufgabe der alten Handbremsen nun\\nwenigstens theilweise der neuen Einrichtung zugewiesen worden\\nsei. Wenn die kontinuirlichen Bremsen so vollkommen w\u00e4ren,\\num die Handbremsen v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, so w\u00fcrde es\\nsich zweifellos um einen, gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 E. R. G., auf\\nBetriebskonto zu verrechnenden Ersatz handeln; es k\u00f6nne doch\\nnun nicht der Baukonto mit den Kosten der beiden Brems\u00ac\\nsysteme de\u00dfhalb belastet werden, weil der neuen Einrichtung\\ndiese Vollkommenheit mangle. Soweit nicht Ersatz angenommen\\nwerden wolle, liege Unterhalt vor. Denn nach Art. 31 des\\nEisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 seien die Bahnge\u00ac\\nsellschaften verpflichtet, das Bahnmaterial jederzeit in einem\\ndie n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande zu erhalten. Diese\\nVerpflichtung schlie\u00dfe die Aufgabe in sich, den Zustand desselben\\njeweilen mit den fortschreitenden Anforderungen der Technik in\\nEinklang zu bringen. Dazu geh\u00f6re aber auch die Anlage kon\u00ac\\ntinuirlicher Bremsen in demjenigen Umfange, den der Bundes\u00ac\\nrath festzustellen habe, wenn die Gesellschaften nicht von sich\\naus die n\u00f6thigen Anordnungen treffen. Auch seien die daherigen\\nAuslagen im Vergleiche zu den Gesammtkosten des Betriebes\\nm\u00e4\u00dfige. Daher werde auf Best\u00e4tigung der bundesr\u00e4thlichen\\nSchlu\u00dfnahme vom 4. Juni dieses Jahres angetragen.\\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe macht die\\nschweizerische Centralbahngesellschaft zun\u00e4chst in faktischer Be\u00ac\\nziehung geltend: Der beanstandete Posten von 71,172 Fr. zer\u00ac\\nfalle in drei Betr\u00e4ge, n\u00e4mlich: Anschaffungskosten der Apparate\\nrc. 47,129 Fr. 50 Cts., Ersatz der Bremswellen und Gest\u00e4nge\\n14,820 Fr., Montirungskosten 9222 Fr. 50 Cts. Die An\u00ac\\nschaffungskosten des alten beseitigten Gest\u00e4nges mit Bremswellen\\nhaben sich seiner Zeit auf 7980 Fr. belaufen. Da\u00df die schwei\u00ac\\nzerische Centralbahngesellschaft im Jahre 1881/1882 Kosten\\nf\u00fcr kontinuirliche Bremsen auf Betrieb verrechnet habe, sei\\nrichtig, aber unerheblich; denn es habe sich damals blos um\\nVersuche gehandelt und die schweizerische Centralbahngesellschaft\\nhabe \u00fcbrigens damals \u00fcberhaupt auf Entlastung ihres Baukonto\\nBedacht nehmen m\u00fcssen. In rechtlicher Beziehung erscheine die\\nAuslegung, welche der Bundesrath dem Art. 3 E. R. G. gebe,\\nnicht als zutreffend. Diese Gesetzesbestimmung wolle offenbar\\ndie Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Betriebsma\u00ac\\nterials gleichgehalten wissen, wie diejenige der \u00fcbrigen An\u00ac\\nlagen. Das folge schon aus der Redaktion des Lemma 1 des\\nArt. 3, indem andernfalls die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial\u201c an den Schlu\u00df des Satzes h\u00e4tten ge\u00ac\\nstellt werden m\u00fcssen. Noch deutlicher ergebe sich dieser Sinn\\naus dem Lemma 2 des Art. 3, wo gesagt werde, was nicht\\nauf Baukonto geh\u00f6re und bestimmt werde, da\u00df nicht auf Bau\u00ac\\nkonto zu verrechnen seien, die Unterhaltung der bestehenden und\\nder Ersatz abgegangener Anlagen und Einrichtungen. Neu an\u00ac\\ngeschaffte Bremseinrichtungen, welche nicht an den Platz der\\nvorhandenen treten, sondern dem Bestehenden als etwas neues\\nzugef\u00fcgt werden, geh\u00f6ren doch sicher nicht zum Unterhalt oder\\n\\nzu den Ersatzbauten; dieselben seien vielmehr neue Anlagen\\nwelche einmal eine Vermehrung des Vorhandenen bilden und\\nsodann eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes\\nseien. Das Wort \u201eAnlagen\u201c im Abs. 1 des Art. 3 sei gleich\u00ac\\nbedeutend mit dem Ausdruck \u201eAnlagen und Einrichtungen\u201c im\\nzweiten Absatze, wie sich unzweifelhaft aus dem Zusammen\u00ac\\nhange der beiden Abs\u00e4tze ergebe. Da\u00df unter \u201eAnlagen\u201c einer\\nBahn nicht nur die festen Objekte, wie Geleise, Geb\u00e4ude re.,\\nverstanden seien, folge auch aus dem feststehenden Sprachge\u00ac\\nbrauche, wonach zu den \u201eAnlagekosten\u201c die s\u00e4mmtlichen Aus\u00ac\\ngaben f\u00fcr die festen Bahnanlagen sowohl als f\u00fcr das Roll\u00ac\\nmaterial und das \u00fcbrige Betriebsmaterial (Mobiliar) geh\u00f6ren.\\nDie Frage sei daher nicht, wie der Bundesrath behaupte, ob\\nin der Anbringung der kontinuirlichen Bremsen die Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial zu erblicken sei, sondern ob die Anbrin\u00ac\\ngung kontinuirlicher Bremsen eine Vermehrung oder eine er\u00ac\\nhebliche Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, im In\u00ac\\nteresse des Betriebes, sei. Die kontinuirlichen Bremsen haben\\n\u00fcbrigens eine selbst\u00e4ndige Bedeutung. Dieselben erreichen eine\\nganz neue Bremswirkung und erm\u00f6glichen eine andere Fahr\u00ac\\ngeschwindigkeit der Z\u00fcge, was doch weit wichtiger sei, als z. B.\\ndie Erstellung eines neuen W\u00e4rterhauses und dergleichen. Sie\\nseien ein in sich abgeschlossenes Objekt, da sie aus je einem\\nselbst\u00e4ndigen Luftpump=Apparat an der Lokomotive, aus den\\nLeitungsschl\u00e4uchen und den Apparaten an den einzelnen Wagen\\nbestehen, und da alle diese Vorrichtungen von einem Fahrzeuge\\nweggenommen und an einem andern angebracht werden k\u00f6nnen.\\nSie geh\u00f6ren daher zu denjenigen Objekten, welche zusammen\\ndas Betriebsmaterial einer Bahn bilden und die Vermehrung\\nsolcher Objekte sei als Vermehrung des Betriebsmaterials auf\u00ac\\nzufassen; denn es sei ganz ungerechtfertigt, wenn der Bundes\u00ac\\nrath als Anschaffung vom Betriebsmaterial nur die Erwerbung\\nganzer neuer Lokomotiven, Wagen und dergleichen wolle gelten\\nlassen. Es sei auch die Verbesserung, welche im Interesse des\\nBetriebes durch die neue Einrichtung herbeigef\u00fchrt werde, eine\\nganz wesentliche, wof\u00fcr, sofern der Bundesrath auf seiner, mit\\nseinen eigenen thats\u00e4chlichen Anbringen im Widerspruch stehen\u00ac\\nden, Bestreitung beharren sollte, Beweis durch Sachverst\u00e4ndige\\nanerboten werde; die kontinuirlichen Bremseinrichtungen f\u00fchren\\neine wesentliche Umgestaltung des Rollmaterials herbei und die\\ndaf\u00fcr zu verausgabenden Betr\u00e4ge seien weder relativ noch ab\u00ac\\nsolut unbedeutend; sie betragen circa 5% der Anschaffungs\u00ac\\nkosten der betreffenden Fahrzeuge selbst, n\u00e4mlich per Lokomotive\\nrund 2040 Fr. zu 62,000 Fr., per Personenenwagen 985 Fr.\\nzu 11,000 Fr., per Gep\u00e4ckwagen 815 Fr. zu 6000 Fr., per\\nG\u00fcterwagen 133 Fr. zu 4000 Fr. Vollends unhaltbar sei der\\neventuelle Standpunkt des Bundesrathes, da\u00df es sich um Un\u00ac\\nterhalt bestehender oder Ersatz abgegangener Anlagen handle.\\nEin theilweiser Ersatz liege blos in der Verst\u00e4rkung des Ge\u00ac\\nst\u00e4nges, welcher Ersatz aber blos einen Kostenbetrag von 7980 Fr.\\nrepr\u00e4sentire. Im Uebrigen seien die Handbremsen auch neben\\nden kontinuirlichen Bremsen durchaus nothwendig und unent\u00ac\\nbehrlich. Die neue Einrichtung k\u00f6nne die alte nicht vollst\u00e4ndig\\nersetzen, weil sie einem ganz speziellen, allerdings sehr wesent\u00ac\\nlichen Zwecke diene. Die den Bahngesellschaften nach Art. 31\\ndes Eisenbahngesetzes obliegende Pflicht, das Bahnmaterial\\njederzeit in einem die n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande\\nzu erhalten, bedinge lediglich die betriebssichere Erhaltung der\\nvorhandenen Einrichtungen und berechtige den Bundesrath nicht,\\ndie Bahnen zu Einf\u00fchrung jeder beliebigen Verbesserung zu\\nzwingen. Noch viel weniger enthalte Art. 31 cit. eine Vorschrif\\nwie die freiwillig oder erzwungen eingef\u00fchrten wesentlichen\\nVerbesserungen im Interesse des Betriebes zu verrechnen seien.\\nDagegen erkl\u00e4re Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes die Ver\u00ac\\nrechnung solcher Verbesserungen auf Baukonto als zul\u00e4ssig. Das\\nBestreben des Bundesrathes, die Betriebsausgaben zu steigern,\\nerkl\u00e4re sich mit R\u00fccksicht auf das Interesse des Bundes als\\nR\u00fcckk\u00e4ufer; allein gerade de\u00dfhalb m\u00fcsse die schweizerische Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft diesem Bestreben entgegentreten.\\nD. In seiner Replik giebt der Bundesrath zu, da\u00df zur Zeit\\ndie Handbremsen neben den kontinuirlichen Bremsen nicht ent\u00ac\\nbehrlich seien, konstatirt, da\u00df die anl\u00e4\u00dflich der Einf\u00fchrung der\\nneuen Bremsen in Abgang gekommenen Gest\u00e4nge der Hand\u00ac\\nbremsen seiner Zeit 7980 Fr. gekostet haben, welche neben den\\n\\ns\u00e4mmtlichen Kosten der neuen Bremsen noch im Baukonto\\nstehen, obschon ein Gegenwerth nicht mehr vorhanden sei, und\\nbeharrt darauf, da\u00df auch die Verrechnung der Einrichtungs\u00ac\\n(Montirungs=) Kosten der neuen Bremsen (mit 9222 Fr. 50 Cts.)\\nauf Baukonto eine direkte dobpelte Belastung des Baukonto\\nbedeuten w\u00fcrde, da ein entsprechender urspr\u00fcnglicher Arbeits\u00ac\\nwerth ebenfalls untergegangen sei. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung\\nh\u00e4lt er in allen Punkten unter erneuter eingehender Begr\u00fcn\u00ac\\ndung an seinen fr\u00fchern Ausf\u00fchrungen fest; er verweist zu\\nRechtfertigung seiner Auslegung des Gesetzes insbesondere noch\\nauf dessen Entstehungsgeschichte, indem er ausf\u00fchrt, da\u00df von\\nAnfang an die Anlagen und Einrichtungen f\u00fcr den Eisenbahn\u00ac\\nbetrieb in die zwei gro\u00dfen Unterabtheilungen \u201eBahnanlage\u201c\\nund \u201eBetriebsmatertal\u201c ausgeschieden worden seien, wie dies\\ninsbesondere in dem bundesr\u00e4thlichen Entwurfe (Bundesblatt\\n\\n1883.  1 S. 324 Art. 1 Abs. 2) deutlich hervortrete. Das Betriebs\u00ac\\nmaterial sei bewu\u00dft einer andern Behandlung unterstellt wor\u00ac\\nden, als die eigentliche feste Bahnanlage, da die Erg\u00e4nzungen\\nund Verbesserungen am vorhandenen Rollmaterial der Natur\\nder Sache nach nie so erheblich sein werden, um vern\u00fcnftiger\u00ac\\nweise eine Verrechnung auf Baukonto zu rechtfertigen, sondern\\nes sich hier der Hauptsache nach immer nur um Unterhalt oder\\nErsatz handeln k\u00f6nne. Die Andeutung der schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft, da\u00df der Bundesrath sich durch R\u00fccksichten auf\\nden R\u00fcckkauf der Eisenbahnen habe leiten lassen, sei ungerecht\\nund unbegr\u00fcndet; hier handle es sich nicht um den R\u00fcckkauf,\\nsondern um die Anwendung des Eisenbahnrechnungsgesetzes.\\nDuplikando h\u00e4lt die schweizerische Centralbahngesellschaft an\\nden Ausf\u00fchrungen ihrer Antwort fest.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes schreibt vor,\\nda\u00df \u201enach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr Erg\u00e4n\u00ac\\n\u201ezungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Betriebs\u00ac\\n\u201ematerial den Aktiven der Bilanz nur beigef\u00fcgt werden d\u00fcrfen,\\n\u201ewenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\\n\u201eder bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt\\n\u201ewird. Diese Fassung des Gesetzes l\u00e4\u00dft es als unzweifelhaft\\nerscheinen, da\u00df der bedingende Nebensatz \u201ewenn dadurch eine\\nVermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden An\u00ac\\nlagen im Interesse des Betriebes erzielt wird,\\\" sich nicht nur\\nauf die \u201eKosten f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen,\\\" sondern auch\\nauf die Kosten f\u00fcr \u201eAnschaffung von Betriebsmaterial\u201c bezieht.\\nEine andere Auslegung ist nach grammatikalischen Regeln um\\nso weniger m\u00f6glich, als der gedachte Nebensatz sich unmittelbar\\nan die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung von Betriebsmaterial\u201c\\nanschlie\u00dft und also auf diese in allererster Linie bezogen werden\\nmu\u00df. Danach ist denn aber klar, da\u00df Kosten f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial nicht nur dann dem Baukonto belastet\\nwerden d\u00fcrfen, wenn sie Neuanschaffungen von Lokomotiven,\\nWagons und dergleichen betreffen, sondern schlechthin dann,\\nwenn sie eine (Vermehrung oder) wesentliche Verbesserung des\\nBestehenden im Interesse des Betriebes herbeif\u00fchren, d. h. da\u00df\\nVerwendungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto unter\\nden ganz gleichen Voraussetzungen belastet werden d\u00fcrfen, wie\\nVerwendungen auf alle andern Bahnanlagen. Von dieser aus\\nder grammatikalischen Fassung des Gesetzes unmittelbar sich er\u00ac\\ngebenden Auslegung abzugehen, liegt kein Grund vor. Ein\\ninnerer Grund, Verwendungen auf das Betriebsmaterial anders\\nzu behandeln als Auslagen zu andern Zwecken ist, sofern nur\\neben strenge festgehalten wird, da\u00df dem Baukonto nur Aus\u00ac\\ngaben belastet werden d\u00fcrfen, welche eine Vermehrung oder\\neine wesentliche, im Interesse des Betriebes liegende, Verbesse\u00ac\\nrung des Bestehenden zur Folge haben, nicht vorhanden. Auf\\ndie Textirung des bundesr\u00e4thlichen Entwurfes zum Eisenbahn\u00ac\\nrechtsgesetz dagegen kann nichts ankommen, da dieselbe eben\\nnicht unver\u00e4ndert zum Gesetze erhoben, sondern von den gesetz\u00ac\\ngebenden R\u00e4then abge\u00e4ndert wurde. Es braucht daher nicht\\nuntersucht zu werden, ob wirklich nach dem bundesr\u00e4thlichen\\nEntwurfe die vom Bundesrathe vertretene Auslegung die rich\u00ac\\ntige w\u00e4re.\\n2. Fr\u00e4gt sich danach, ob die Anbringung kontinuirlicher\\nBremsen eine Vermehrung der bestehenden Anlagen oder eine\\nwesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Betriebes\\ninvolvire, so kann, nach den vom Bundesgerichte in fr\u00fchern\\nXIV \u2014 1888\\n\\nEntscheidungen, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen\\nBund gegen Nordostbahn vom 16. M\u00e4rz 1888 (Amtliche Samm\u00ac\\nlung XIV, S. 122) aufgestellten Grunds\u00e4tzen, von einer \u201eVer\u00ac\\nmehrung\u201c der bestehenden Anlagen hier nicht die Rede sein.\\nDen kontinuirlichen Bremseinrichtungen kommt, wenn sie auch\\nallerdings von einem Fahrzenge auf das andere \u00fcbertragen\\nwerden k\u00f6nnen, doch keine selbst\u00e4ndige Sachqualit\u00e4t zu; sie\\nbilden einen, wenn auch nicht untrennbaren, Bestandtheil der\\nFahrzeuge, welcher der Erf\u00fcllung der begrifflichen Zweckbestim\u00ac\\nmung derselben dient, w\u00e4hrend sie, f\u00fcr sich allein, einen Nutzeffekt\\nhervorzubringen nicht geeignet sind. Dagegen enth\u00e4lt deren Ein\u00ac\\nf\u00fchrung allerdings eine Ab\u00e4nderung und Erg\u00e4nzung der beste\u00ac\\nhenden Anlagen (des Rollmaterials), durch welche eine wesent\u00ac\\nliche Verbesserung im Interesse des Betriebes herbeigef\u00fchrt\\nwird. Da\u00df die kontinuirlichen Bremsen nicht nur zum Unter\u00ac\\nhalte einer bestehenden oder zum Ersatze einer abgegangenen,\\nunbrauchbar gewordenen, Einrichtung dienen, liegt auf der\\nHand; bleiben ja doch die bisherigen, durchaus nicht unbrauch\u00ac\\nbar gewordenen, Bremseinrichtungen neben ihnen, wenn auch\\nmit einigen Ab\u00e4nderungen, bestehen. Ebenso ist unzweifelhaft\\nund unbestritten, da\u00df die Einf\u00fchrung der kontinuirlichen Brem\u00ac\\nsen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes involvirt.\\nDiese Verbesserung erscheint auch als eine wesentliche. Denn\\ndie neue Bremseinrichtung stellt sich keineswegs als eine un\u00ac\\nbedeutende, unwesentliche Hinzuf\u00fcgung zu dem bestehenden Roll\u00ac\\nmaterial dar, sondern ist gegentheils, wie aus den eigenen An\u00ac\\nbringen des Bundesrathes sich ergiebt, geeignet, die Betriebs\u00ac\\nsicherheit wesentlich zu erh\u00f6hen und eine erhebliche Erh\u00f6hung\\nder Fahrgeschwindigkeit zu erm\u00f6glichen, d. h. sie \u00fcbt einen we\u00ac\\nsentlichen Einflu\u00df auf die Eignung der Fahrzeuge zu ihrem\\nbestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke aus und sie erfordert auch zu\\nihrer durchg\u00e4ngigen Einf\u00fchrung erhebliche Kosten. Ob der\\nBundesrath nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes berechtigt w\u00e4re\\ndie Eisenbahnunternehmungen zu Einf\u00fchrung der neuen Brems\u00ac\\neinrichtungen zu zwingen, ist f\u00fcr die Enscheidung der vorlie\u00ac\\ngenden Frage v\u00f6llig gleichg\u00fcltig. Denn, auch wenn dies zu\\nbejahen w\u00e4re, so w\u00e4re doch damit \u00fcber die Frage, wie die be\u00ac\\ntreffenden Auslagen nach dem Eisenbahnrechnungsgesetz zu ver\u00ac\\nrechnen seien, noch in keiner Weise entschieden.\\n3. Ist somit grunds\u00e4tzlich die Verrechnung der Auslagen f\u00fcr\\nEinf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen auf Baukonto zu gestatten,\\nso mu\u00df dagegen allerdings der Werth der anl\u00e4\u00dflich der Ein\u00ac\\nf\u00fchrung der neuen Bremseinrichtungen beseitigten alten Gest\u00e4nge\\nund Bremswellen vom Baukonto abgeschrieben werden. Wenn\\ndies nicht gesch\u00e4he, so w\u00fcrde der Baukonto doppelt, mit dem\\nWerthe der fr\u00fchern und demjenigen der gegenw\u00e4rtigen Ein\u00ac\\nrichtung, in einer dem thats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensbestande nicht\\nentsprechenden Weise belastet; dies ist aber nach den Prinzipien\\ndes Eisenbahnrechnungsgesetzes offenbar unstatthaft. Der Werth\\nder beseitigten Gest\u00e4nge und Bremswellen umfa\u00dft nun einerseits\\nselbstverst\u00e4ndlich die Anschaffungskosten dieser Objekte (mit\\n\\n7980.  Fr.), andererseits aber gewi\u00df auch die Montirungskosten,\\nwelche seiner Zeit f\u00fcr deren Anbringung verausgabt wurden.\\nWie viel nun diese Montirungskosten betrugen, ist aus den\\nAkten genau nicht ersichtlich; die schweizerische Centralbahnge\u00ac\\nsellschaft hat es unterlassen, darzulegen, da\u00df dieselben sich auf\\neinen geringern Betrag belaufen haben, als die von ihr f\u00fcr\\ndie Montirung der neuen Apparate in Rechnung gebrachten\\n\\n9222.  Fr. 50 Cts. Es erscheint daher als gerechtfertigt, diesen\\nganzen Betrag dem Werthe der beseitigten Gest\u00e4nge zuzurechnen\\nund demnach von dem Baukonto in Abrechnung zu bringen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Klage wird in dem Sinne gutgehei\u00dfen, da\u00df die schwei\u00ac\\nzerische Centralbahngesellschaft verpflichtet wird, die Betr\u00e4ge\\nvon 7980 Fr. und 9222 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven ihrer\\nBilanz f\u00fcr das Jahr 1887 zu entfernen; im Uebrigen ist die\\nKlage abgewiesen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"105\", \"text\": \"Urtheil vom 29. Dezember 1888\\nin Sachen Bundesrath\\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft.\\nA. Den Aktiven der Bilanz der Centralbahngesellschaft sind\\nim Jahre 1887 beigef\u00fcgt worden 71,172 Fr. f\u00fcr Anschaffung\\nvon kontinuirlichen Luftbremsen. Anl\u00e4\u00dflich der Pr\u00fcfung der\\nBilanz verlangte der Bundesrath durch Beschlu\u00df vom 4. Juni\\n1888, da\u00df die erw\u00e4hnte Ausgabe aus den Betriebseinnahmen\\nbezahlt und der Betrag derselben aus den Aktiven der Bilanz\\nentfernt werde. Die schweizerische Centralbahngesellschaft er\u00ac\\nkannte inde\u00df, zufolge Beschlusses der Generalversammlung\\nvom 26. Juni 1888, diese Schlu\u00dfnahme nicht an.\\nB. Der schweizerische Bundesrath wandte sich daher mit\\nSchriftsatz vom 24. Juli 1888 an das Bundesgericht. In\\nseiner Eingabe f\u00fchrt er aus: Die Personenwagen der schwei\u00ac\\nzerischen Eisenbahnen und speziell der schweizerischen Central\u00ac\\nbahngesellschaft seien anl\u00e4\u00dflich ihrer Erstellung durchg\u00e4ngig mit\\nHandbremsen versehen worden, welche einen Theil der Wagen\\nbilden und vom Zugspersonale bedient werden. In neuerer\\nZeit habe man ziemlich allgemein begonnen, kontinuirliche\\nBremsen (verschiedener Systeme) einzuf\u00fchren, welche f\u00fcr den\\nganzen Zug unter sich verbunden seien und unabh\u00e4ngig vom\\nZugspersonal von der Lokomotive aus bedient werden. Diese\\nNeuerung bedeute mit R\u00fccksicht auf das raschere Eintreten der\\nBremswirkung eine Vermehrung der Betriebssicherheit. Die\\nkontinuirlichen Bremsen k\u00f6nnen inde\u00df aus verschiedenen Gr\u00fcn\u00ac\\nden die Handbremsen nicht v\u00f6llig ersetzen, so da\u00df, wenigstens\\nzur Zeit, letztere neben erstern beibehalten werden. In ihrer\\nKonstruktion seien die beiden Bremssysteme nicht unabh\u00e4ngig\\nvon einander, sondern sie haben das Gest\u00e4nge und die Brems\u00ac\\nschuhe gemeinschaftlich. Jedoch habe bei Anbringung der konti\u00ac\\nnuirlichen Bremsen das bisherige Gest\u00e4nge der Handbremsen\\nbeseitigt und durch eine gemeinschaftliche, st\u00e4rker konstruirte,\\nEinrichtung ersetzt werden m\u00fcssen. Dieser Umstand habe andere\\nEisenbahngesellschaften, z. B. die Nordostbahn, dazu gef\u00fchrt,\\nnicht die ganzen Kosten der Einf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen\\ndem Baukonto zu belasten, sondern nur die Kosten der An\u00ac\\nschaffung des Materials, w\u00e4hrend die Kosten der Einrichtung\\naus den Betriebseinnahmen bestritten worden seien. Dagegen\\nwolle die schweizerische Centralbahngesellschaft, w\u00e4hrend sie noch\\nin den Jahren 1881/1882 Kosten f\u00fcr kontinuirliche Bremsen\\nganz auf Betriebsrechnung gesetzt habe, nunmehr, im Jahre 1887\\ndie s\u00e4mmtlichen Verwendungen f\u00fcr diesen Zweck dem Baukonto\\nbelasten. Das sei jedenfalls unstatthaft; zum Mindesten m\u00fc\u00dfte\\ndie Verrechnung zu Lasten des Baukonto auf die Kosten der\\nMaterialbeschaffung reduzirt werden, was zur Folge h\u00e4tte, da\u00df\\nvon den f\u00fcr Anschaffung von kontinuirlichen Bremsen von der\\nschweizerischen Centralbahngesellschaft auf Baukonto getragenen\\n71,272 Fr. ein Abstrich von ann\u00e4hernd 32,098 Fr. zu machen\\nw\u00e4re. Allein der Bundesrath halte sich mit R\u00fccksicht auf den\\nWortlaut der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen f\u00fcr ver\u00ac\\npflichtet, an dem Begehren festzuhalten, da\u00df \u00fcberhaupt die\\nZahlung der s\u00e4mmtlichen Kosten der kontinuirlichen Bremsen\\naus den Einnahmen des Betriebes bewirkt werde. Nach Art. 3\\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 d\u00fcrfen nach er\u00ac\\n\u00f6ffnetem Betriebe, Kosten den Aktiven der Bilanz nur beige\u00ac\\nf\u00fcgt werden, wenn sie entweder f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuan\u00ac\\nlagen, welche eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\\nim Interesse des Betriebes zur Folge haben, oder aber f\u00fcr\\nAnschaffung von Betriebsmaterial verausgabt worden seien.\\nDanach hange die Entscheidung der Streitfrage einzig davon\\nab, ob in der Anbringung von kontinuirlichen Bremsen an be\u00ac\\nreits vorhandenem Rollmaterial eine \u201eAnschaffung von Betriebs\u00ac\\nmaterial\u201c zu finden sei oder nicht. Dies sei zu verneinen.\\nUnter Anschaffung von Betriebsmaterial sei nur der Erwerb\\nneuer selbst\u00e4ndiger Objekte zu verstehen. Darunter falle die\\nAnbringung von kontinuirlichen Bremsen nicht. Dieselbe stelle\\n\\nsich dagegen allerdings als eine Verbesserung des vorhandenen\\nBetriebsmaterials dar, wie der Bundesrath ohne weiters aner\u00ac\\nkenne. Allein die Kosten f\u00fcr Verbesserungen d\u00fcrfen nach Art. 3\\nleg. cit. nur dann auf Baukonto verrechnet werden, wenn sie\\nsich auf Anlagen (Erg\u00e4nzungs= oder Neubauten) beziehen und\\nwenn sie wesentlich seien. Von einer Verbesserung von Anla\u00ac\\ngen durch die Einf\u00fchrung neuer Bremseinrichtungen aber k\u00f6nne\\nnicht gesprochen werden, da das Gesetz selbst zwischen Anlagen\\nund Betriebsmaterial unterscheide. Uebrigens w\u00e4re die Ver\u00ac\\nbesserung des Betriebsmaterials durch die Anbringung konti\u00ac\\nnuirlicher Bremsen auch keine wesentliche, da dadurch nicht,\\nwie es nach dem bundesgerichtlichen Urtheile in Sachen Bund\\ngegen schweizerische Centralbahngesellschaft vom 12. M\u00e4rz 1886\\nzum Begriffe der wesentlichen Verbesserung erforderlich sei, das\\nBetriebsmaterial wesentlich umgestaltet werde. Auch seien die\\nKosten f\u00fcr Anbringung kontinuirlicher Bremsen verh\u00e4ltni\u00dfm\u00e4\u00dfig\\nkeine bedeutenden, da sie sich nur auf etwa 5% der Anschaf\u00ac\\nfungskosten des Rollmaterials belaufen. Eventuell m\u00fc\u00dfte der\\nBundesrath geltend machen, da\u00df es sich um den Unterhalt be\u00ac\\nstehender und den Ersatz abgegangener Einrichtungen handle.\\nEin Ersatz liege gewi\u00df in dem an Stelle des Gest\u00e4nges der\\nHandbremsen neuangebrachten, wenn auch st\u00e4rkern, Gest\u00e4nge,\\nwelches nun auch den Handbremsen diene; ebenso liege ein\\nErsatz darin, da\u00df die Aufgabe der alten Handbremsen nun\\nwenigstens theilweise der neuen Einrichtung zugewiesen worden\\nsei. Wenn die kontinuirlichen Bremsen so vollkommen w\u00e4ren,\\num die Handbremsen v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, so w\u00fcrde es\\nsich zweifellos um einen, gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 E. R. G., auf\\nBetriebskonto zu verrechnenden Ersatz handeln; es k\u00f6nne doch\\nnun nicht der Baukonto mit den Kosten der beiden Brems\u00ac\\nsysteme de\u00dfhalb belastet werden, weil der neuen Einrichtung\\ndiese Vollkommenheit mangle. Soweit nicht Ersatz angenommen\\nwerden wolle, liege Unterhalt vor. Denn nach Art. 31 des\\nEisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 seien die Bahnge\u00ac\\nsellschaften verpflichtet, das Bahnmaterial jederzeit in einem\\ndie n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande zu erhalten. Diese\\nVerpflichtung schlie\u00dfe die Aufgabe in sich, den Zustand desselben\\njeweilen mit den fortschreitenden Anforderungen der Technik in\\nEinklang zu bringen. Dazu geh\u00f6re aber auch die Anlage kon\u00ac\\ntinuirlicher Bremsen in demjenigen Umfange, den der Bundes\u00ac\\nrath festzustellen habe, wenn die Gesellschaften nicht von sich\\naus die n\u00f6thigen Anordnungen treffen. Auch seien die daherigen\\nAuslagen im Vergleiche zu den Gesammtkosten des Betriebes\\nm\u00e4\u00dfige. Daher werde auf Best\u00e4tigung der bundesr\u00e4thlichen\\nSchlu\u00dfnahme vom 4. Juni dieses Jahres angetragen.\\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe macht die\\nschweizerische Centralbahngesellschaft zun\u00e4chst in faktischer Be\u00ac\\nziehung geltend: Der beanstandete Posten von 71,172 Fr. zer\u00ac\\nfalle in drei Betr\u00e4ge, n\u00e4mlich: Anschaffungskosten der Apparate\\nrc. 47,129 Fr. 50 Cts., Ersatz der Bremswellen und Gest\u00e4nge\\n14,820 Fr., Montirungskosten 9222 Fr. 50 Cts. Die An\u00ac\\nschaffungskosten des alten beseitigten Gest\u00e4nges mit Bremswellen\\nhaben sich seiner Zeit auf 7980 Fr. belaufen. Da\u00df die schwei\u00ac\\nzerische Centralbahngesellschaft im Jahre 1881/1882 Kosten\\nf\u00fcr kontinuirliche Bremsen auf Betrieb verrechnet habe, sei\\nrichtig, aber unerheblich; denn es habe sich damals blos um\\nVersuche gehandelt und die schweizerische Centralbahngesellschaft\\nhabe \u00fcbrigens damals \u00fcberhaupt auf Entlastung ihres Baukonto\\nBedacht nehmen m\u00fcssen. In rechtlicher Beziehung erscheine die\\nAuslegung, welche der Bundesrath dem Art. 3 E. R. G. gebe,\\nnicht als zutreffend. Diese Gesetzesbestimmung wolle offenbar\\ndie Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Betriebsma\u00ac\\nterials gleichgehalten wissen, wie diejenige der \u00fcbrigen An\u00ac\\nlagen. Das folge schon aus der Redaktion des Lemma 1 des\\nArt. 3, indem andernfalls die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial\u201c an den Schlu\u00df des Satzes h\u00e4tten ge\u00ac\\nstellt werden m\u00fcssen. Noch deutlicher ergebe sich dieser Sinn\\naus dem Lemma 2 des Art. 3, wo gesagt werde, was nicht\\nauf Baukonto geh\u00f6re und bestimmt werde, da\u00df nicht auf Bau\u00ac\\nkonto zu verrechnen seien, die Unterhaltung der bestehenden und\\nder Ersatz abgegangener Anlagen und Einrichtungen. Neu an\u00ac\\ngeschaffte Bremseinrichtungen, welche nicht an den Platz der\\nvorhandenen treten, sondern dem Bestehenden als etwas neues\\nzugef\u00fcgt werden, geh\u00f6ren doch sicher nicht zum Unterhalt oder\\n\\nzu den Ersatzbauten; dieselben seien vielmehr neue Anlagen\\nwelche einmal eine Vermehrung des Vorhandenen bilden und\\nsodann eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes\\nseien. Das Wort \u201eAnlagen\u201c im Abs. 1 des Art. 3 sei gleich\u00ac\\nbedeutend mit dem Ausdruck \u201eAnlagen und Einrichtungen\u201c im\\nzweiten Absatze, wie sich unzweifelhaft aus dem Zusammen\u00ac\\nhange der beiden Abs\u00e4tze ergebe. Da\u00df unter \u201eAnlagen\u201c einer\\nBahn nicht nur die festen Objekte, wie Geleise, Geb\u00e4ude re.,\\nverstanden seien, folge auch aus dem feststehenden Sprachge\u00ac\\nbrauche, wonach zu den \u201eAnlagekosten\u201c die s\u00e4mmtlichen Aus\u00ac\\ngaben f\u00fcr die festen Bahnanlagen sowohl als f\u00fcr das Roll\u00ac\\nmaterial und das \u00fcbrige Betriebsmaterial (Mobiliar) geh\u00f6ren.\\nDie Frage sei daher nicht, wie der Bundesrath behaupte, ob\\nin der Anbringung der kontinuirlichen Bremsen die Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial zu erblicken sei, sondern ob die Anbrin\u00ac\\ngung kontinuirlicher Bremsen eine Vermehrung oder eine er\u00ac\\nhebliche Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, im In\u00ac\\nteresse des Betriebes, sei. Die kontinuirlichen Bremsen haben\\n\u00fcbrigens eine selbst\u00e4ndige Bedeutung. Dieselben erreichen eine\\nganz neue Bremswirkung und erm\u00f6glichen eine andere Fahr\u00ac\\ngeschwindigkeit der Z\u00fcge, was doch weit wichtiger sei, als z. B.\\ndie Erstellung eines neuen W\u00e4rterhauses und dergleichen. Sie\\nseien ein in sich abgeschlossenes Objekt, da sie aus je einem\\nselbst\u00e4ndigen Luftpump=Apparat an der Lokomotive, aus den\\nLeitungsschl\u00e4uchen und den Apparaten an den einzelnen Wagen\\nbestehen, und da alle diese Vorrichtungen von einem Fahrzeuge\\nweggenommen und an einem andern angebracht werden k\u00f6nnen.\\nSie geh\u00f6ren daher zu denjenigen Objekten, welche zusammen\\ndas Betriebsmaterial einer Bahn bilden und die Vermehrung\\nsolcher Objekte sei als Vermehrung des Betriebsmaterials auf\u00ac\\nzufassen; denn es sei ganz ungerechtfertigt, wenn der Bundes\u00ac\\nrath als Anschaffung vom Betriebsmaterial nur die Erwerbung\\nganzer neuer Lokomotiven, Wagen und dergleichen wolle gelten\\nlassen. Es sei auch die Verbesserung, welche im Interesse des\\nBetriebes durch die neue Einrichtung herbeigef\u00fchrt werde, eine\\nganz wesentliche, wof\u00fcr, sofern der Bundesrath auf seiner, mit\\nseinen eigenen thats\u00e4chlichen Anbringen im Widerspruch stehen\u00ac\\nden, Bestreitung beharren sollte, Beweis durch Sachverst\u00e4ndige\\nanerboten werde; die kontinuirlichen Bremseinrichtungen f\u00fchren\\neine wesentliche Umgestaltung des Rollmaterials herbei und die\\ndaf\u00fcr zu verausgabenden Betr\u00e4ge seien weder relativ noch ab\u00ac\\nsolut unbedeutend; sie betragen circa 5% der Anschaffungs\u00ac\\nkosten der betreffenden Fahrzeuge selbst, n\u00e4mlich per Lokomotive\\nrund 2040 Fr. zu 62,000 Fr., per Personenenwagen 985 Fr.\\nzu 11,000 Fr., per Gep\u00e4ckwagen 815 Fr. zu 6000 Fr., per\\nG\u00fcterwagen 133 Fr. zu 4000 Fr. Vollends unhaltbar sei der\\neventuelle Standpunkt des Bundesrathes, da\u00df es sich um Un\u00ac\\nterhalt bestehender oder Ersatz abgegangener Anlagen handle.\\nEin theilweiser Ersatz liege blos in der Verst\u00e4rkung des Ge\u00ac\\nst\u00e4nges, welcher Ersatz aber blos einen Kostenbetrag von 7980 Fr.\\nrepr\u00e4sentire. Im Uebrigen seien die Handbremsen auch neben\\nden kontinuirlichen Bremsen durchaus nothwendig und unent\u00ac\\nbehrlich. Die neue Einrichtung k\u00f6nne die alte nicht vollst\u00e4ndig\\nersetzen, weil sie einem ganz speziellen, allerdings sehr wesent\u00ac\\nlichen Zwecke diene. Die den Bahngesellschaften nach Art. 31\\ndes Eisenbahngesetzes obliegende Pflicht, das Bahnmaterial\\njederzeit in einem die n\u00f6thige Sicherheit gew\u00e4hrenden Zustande\\nzu erhalten, bedinge lediglich die betriebssichere Erhaltung der\\nvorhandenen Einrichtungen und berechtige den Bundesrath nicht,\\ndie Bahnen zu Einf\u00fchrung jeder beliebigen Verbesserung zu\\nzwingen. Noch viel weniger enthalte Art. 31 cit. eine Vorschrif\\nwie die freiwillig oder erzwungen eingef\u00fchrten wesentlichen\\nVerbesserungen im Interesse des Betriebes zu verrechnen seien.\\nDagegen erkl\u00e4re Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes die Ver\u00ac\\nrechnung solcher Verbesserungen auf Baukonto als zul\u00e4ssig. Das\\nBestreben des Bundesrathes, die Betriebsausgaben zu steigern,\\nerkl\u00e4re sich mit R\u00fccksicht auf das Interesse des Bundes als\\nR\u00fcckk\u00e4ufer; allein gerade de\u00dfhalb m\u00fcsse die schweizerische Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft diesem Bestreben entgegentreten.\\nD. In seiner Replik giebt der Bundesrath zu, da\u00df zur Zeit\\ndie Handbremsen neben den kontinuirlichen Bremsen nicht ent\u00ac\\nbehrlich seien, konstatirt, da\u00df die anl\u00e4\u00dflich der Einf\u00fchrung der\\nneuen Bremsen in Abgang gekommenen Gest\u00e4nge der Hand\u00ac\\nbremsen seiner Zeit 7980 Fr. gekostet haben, welche neben den\\n\\ns\u00e4mmtlichen Kosten der neuen Bremsen noch im Baukonto\\nstehen, obschon ein Gegenwerth nicht mehr vorhanden sei, und\\nbeharrt darauf, da\u00df auch die Verrechnung der Einrichtungs\u00ac\\n(Montirungs=) Kosten der neuen Bremsen (mit 9222 Fr. 50 Cts.)\\nauf Baukonto eine direkte dobpelte Belastung des Baukonto\\nbedeuten w\u00fcrde, da ein entsprechender urspr\u00fcnglicher Arbeits\u00ac\\nwerth ebenfalls untergegangen sei. In grunds\u00e4tzlicher Beziehung\\nh\u00e4lt er in allen Punkten unter erneuter eingehender Begr\u00fcn\u00ac\\ndung an seinen fr\u00fchern Ausf\u00fchrungen fest; er verweist zu\\nRechtfertigung seiner Auslegung des Gesetzes insbesondere noch\\nauf dessen Entstehungsgeschichte, indem er ausf\u00fchrt, da\u00df von\\nAnfang an die Anlagen und Einrichtungen f\u00fcr den Eisenbahn\u00ac\\nbetrieb in die zwei gro\u00dfen Unterabtheilungen \u201eBahnanlage\u201c\\nund \u201eBetriebsmatertal\u201c ausgeschieden worden seien, wie dies\\ninsbesondere in dem bundesr\u00e4thlichen Entwurfe (Bundesblatt\"}, {\"id\": \"1883\", \"text\": \"1 S. 324 Art. 1 Abs. 2) deutlich hervortrete. Das Betriebs\u00ac\\nmaterial sei bewu\u00dft einer andern Behandlung unterstellt wor\u00ac\\nden, als die eigentliche feste Bahnanlage, da die Erg\u00e4nzungen\\nund Verbesserungen am vorhandenen Rollmaterial der Natur\\nder Sache nach nie so erheblich sein werden, um vern\u00fcnftiger\u00ac\\nweise eine Verrechnung auf Baukonto zu rechtfertigen, sondern\\nes sich hier der Hauptsache nach immer nur um Unterhalt oder\\nErsatz handeln k\u00f6nne. Die Andeutung der schweizerischen Cen\u00ac\\ntralbahngesellschaft, da\u00df der Bundesrath sich durch R\u00fccksichten auf\\nden R\u00fcckkauf der Eisenbahnen habe leiten lassen, sei ungerecht\\nund unbegr\u00fcndet; hier handle es sich nicht um den R\u00fcckkauf,\\nsondern um die Anwendung des Eisenbahnrechnungsgesetzes.\\nDuplikando h\u00e4lt die schweizerische Centralbahngesellschaft an\\nden Ausf\u00fchrungen ihrer Antwort fest.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes schreibt vor,\\nda\u00df \u201enach Er\u00f6ffnung des Betriebes die Kosten f\u00fcr Erg\u00e4n\u00ac\\n\u201ezungs= und Neuanlagen und f\u00fcr Anschaffung von Betriebs\u00ac\\n\u201ematerial den Aktiven der Bilanz nur beigef\u00fcgt werden d\u00fcrfen,\\n\u201ewenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung\\n\u201eder bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt\\n\u201ewird. Diese Fassung des Gesetzes l\u00e4\u00dft es als unzweifelhaft\\nerscheinen, da\u00df der bedingende Nebensatz \u201ewenn dadurch eine\\nVermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden An\u00ac\\nlagen im Interesse des Betriebes erzielt wird,\\\" sich nicht nur\\nauf die \u201eKosten f\u00fcr Erg\u00e4nzungs= und Neuanlagen,\\\" sondern auch\\nauf die Kosten f\u00fcr \u201eAnschaffung von Betriebsmaterial\u201c bezieht.\\nEine andere Auslegung ist nach grammatikalischen Regeln um\\nso weniger m\u00f6glich, als der gedachte Nebensatz sich unmittelbar\\nan die Worte \u201eoder f\u00fcr Anschaffung von Betriebsmaterial\u201c\\nanschlie\u00dft und also auf diese in allererster Linie bezogen werden\\nmu\u00df. Danach ist denn aber klar, da\u00df Kosten f\u00fcr Anschaffung\\nvon Betriebsmaterial nicht nur dann dem Baukonto belastet\\nwerden d\u00fcrfen, wenn sie Neuanschaffungen von Lokomotiven,\\nWagons und dergleichen betreffen, sondern schlechthin dann,\\nwenn sie eine (Vermehrung oder) wesentliche Verbesserung des\\nBestehenden im Interesse des Betriebes herbeif\u00fchren, d. h. da\u00df\\nVerwendungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto unter\\nden ganz gleichen Voraussetzungen belastet werden d\u00fcrfen, wie\\nVerwendungen auf alle andern Bahnanlagen. Von dieser aus\\nder grammatikalischen Fassung des Gesetzes unmittelbar sich er\u00ac\\ngebenden Auslegung abzugehen, liegt kein Grund vor. Ein\\ninnerer Grund, Verwendungen auf das Betriebsmaterial anders\\nzu behandeln als Auslagen zu andern Zwecken ist, sofern nur\\neben strenge festgehalten wird, da\u00df dem Baukonto nur Aus\u00ac\\ngaben belastet werden d\u00fcrfen, welche eine Vermehrung oder\\neine wesentliche, im Interesse des Betriebes liegende, Verbesse\u00ac\\nrung des Bestehenden zur Folge haben, nicht vorhanden. Auf\\ndie Textirung des bundesr\u00e4thlichen Entwurfes zum Eisenbahn\u00ac\\nrechtsgesetz dagegen kann nichts ankommen, da dieselbe eben\\nnicht unver\u00e4ndert zum Gesetze erhoben, sondern von den gesetz\u00ac\\ngebenden R\u00e4then abge\u00e4ndert wurde. Es braucht daher nicht\\nuntersucht zu werden, ob wirklich nach dem bundesr\u00e4thlichen\\nEntwurfe die vom Bundesrathe vertretene Auslegung die rich\u00ac\\ntige w\u00e4re.\\n2. Fr\u00e4gt sich danach, ob die Anbringung kontinuirlicher\\nBremsen eine Vermehrung der bestehenden Anlagen oder eine\\nwesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Betriebes\\ninvolvire, so kann, nach den vom Bundesgerichte in fr\u00fchern\\nXIV \u2014 1888\\n\\nEntscheidungen, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen\\nBund gegen Nordostbahn vom 16. M\u00e4rz 1888 (Amtliche Samm\u00ac\\nlung XIV, S. 122) aufgestellten Grunds\u00e4tzen, von einer \u201eVer\u00ac\\nmehrung\u201c der bestehenden Anlagen hier nicht die Rede sein.\\nDen kontinuirlichen Bremseinrichtungen kommt, wenn sie auch\\nallerdings von einem Fahrzenge auf das andere \u00fcbertragen\\nwerden k\u00f6nnen, doch keine selbst\u00e4ndige Sachqualit\u00e4t zu; sie\\nbilden einen, wenn auch nicht untrennbaren, Bestandtheil der\\nFahrzeuge, welcher der Erf\u00fcllung der begrifflichen Zweckbestim\u00ac\\nmung derselben dient, w\u00e4hrend sie, f\u00fcr sich allein, einen Nutzeffekt\\nhervorzubringen nicht geeignet sind. Dagegen enth\u00e4lt deren Ein\u00ac\\nf\u00fchrung allerdings eine Ab\u00e4nderung und Erg\u00e4nzung der beste\u00ac\\nhenden Anlagen (des Rollmaterials), durch welche eine wesent\u00ac\\nliche Verbesserung im Interesse des Betriebes herbeigef\u00fchrt\\nwird. Da\u00df die kontinuirlichen Bremsen nicht nur zum Unter\u00ac\\nhalte einer bestehenden oder zum Ersatze einer abgegangenen,\\nunbrauchbar gewordenen, Einrichtung dienen, liegt auf der\\nHand; bleiben ja doch die bisherigen, durchaus nicht unbrauch\u00ac\\nbar gewordenen, Bremseinrichtungen neben ihnen, wenn auch\\nmit einigen Ab\u00e4nderungen, bestehen. Ebenso ist unzweifelhaft\\nund unbestritten, da\u00df die Einf\u00fchrung der kontinuirlichen Brem\u00ac\\nsen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes involvirt.\\nDiese Verbesserung erscheint auch als eine wesentliche. Denn\\ndie neue Bremseinrichtung stellt sich keineswegs als eine un\u00ac\\nbedeutende, unwesentliche Hinzuf\u00fcgung zu dem bestehenden Roll\u00ac\\nmaterial dar, sondern ist gegentheils, wie aus den eigenen An\u00ac\\nbringen des Bundesrathes sich ergiebt, geeignet, die Betriebs\u00ac\\nsicherheit wesentlich zu erh\u00f6hen und eine erhebliche Erh\u00f6hung\\nder Fahrgeschwindigkeit zu erm\u00f6glichen, d. h. sie \u00fcbt einen we\u00ac\\nsentlichen Einflu\u00df auf die Eignung der Fahrzeuge zu ihrem\\nbestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke aus und sie erfordert auch zu\\nihrer durchg\u00e4ngigen Einf\u00fchrung erhebliche Kosten. Ob der\\nBundesrath nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes berechtigt w\u00e4re\\ndie Eisenbahnunternehmungen zu Einf\u00fchrung der neuen Brems\u00ac\\neinrichtungen zu zwingen, ist f\u00fcr die Enscheidung der vorlie\u00ac\\ngenden Frage v\u00f6llig gleichg\u00fcltig. Denn, auch wenn dies zu\\nbejahen w\u00e4re, so w\u00e4re doch damit \u00fcber die Frage, wie die be\u00ac\\ntreffenden Auslagen nach dem Eisenbahnrechnungsgesetz zu ver\u00ac\\nrechnen seien, noch in keiner Weise entschieden.\\n3. Ist somit grunds\u00e4tzlich die Verrechnung der Auslagen f\u00fcr\\nEinf\u00fchrung kontinuirlicher Bremsen auf Baukonto zu gestatten,\\nso mu\u00df dagegen allerdings der Werth der anl\u00e4\u00dflich der Ein\u00ac\\nf\u00fchrung der neuen Bremseinrichtungen beseitigten alten Gest\u00e4nge\\nund Bremswellen vom Baukonto abgeschrieben werden. Wenn\\ndies nicht gesch\u00e4he, so w\u00fcrde der Baukonto doppelt, mit dem\\nWerthe der fr\u00fchern und demjenigen der gegenw\u00e4rtigen Ein\u00ac\\nrichtung, in einer dem thats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensbestande nicht\\nentsprechenden Weise belastet; dies ist aber nach den Prinzipien\\ndes Eisenbahnrechnungsgesetzes offenbar unstatthaft. Der Werth\\nder beseitigten Gest\u00e4nge und Bremswellen umfa\u00dft nun einerseits\\nselbstverst\u00e4ndlich die Anschaffungskosten dieser Objekte (mit\"}, {\"id\": \"7980\", \"text\": \"Fr.), andererseits aber gewi\u00df auch die Montirungskosten,\\nwelche seiner Zeit f\u00fcr deren Anbringung verausgabt wurden.\\nWie viel nun diese Montirungskosten betrugen, ist aus den\\nAkten genau nicht ersichtlich; die schweizerische Centralbahnge\u00ac\\nsellschaft hat es unterlassen, darzulegen, da\u00df dieselben sich auf\\neinen geringern Betrag belaufen haben, als die von ihr f\u00fcr\\ndie Montirung der neuen Apparate in Rechnung gebrachten\"}, {\"id\": \"9222\", \"text\": \"Fr. 50 Cts. Es erscheint daher als gerechtfertigt, diesen\\nganzen Betrag dem Werthe der beseitigten Gest\u00e4nge zuzurechnen\\nund demnach von dem Baukonto in Abrechnung zu bringen.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Klage wird in dem Sinne gutgehei\u00dfen, da\u00df die schwei\u00ac\\nzerische Centralbahngesellschaft verpflichtet wird, die Betr\u00e4ge\\nvon 7980 Fr. und 9222 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven ihrer\\nBilanz f\u00fcr das Jahr 1887 zu entfernen; im Uebrigen ist die\\nKlage abgewiesen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 3\\nleg\", \"law\": \"leg\", \"rs\": \"151.1\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_3\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_14_I_658"], "units": {}, "query_ms": 0.6667670095339417}