{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_14_I_81", "bge", "CH", "I", "14_I_81", null, "1888-01-27", "1888-01-01", "de", "BGE 14 I 81", "\u00d6ffentliches Recht", null, null, null, null, "14. Urtheil vom 27. Januar 1888 in Sachen\nGfeller gegen Berner Handelsbank.\nA. Durch Urtheil vom 15./30. Juli 1887 hat der Appella\u00ac\ntions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die\nkl\u00e4gerischen Kinder der Wittwe Maria Gfeller geb. Streit,\nwelche noch als Partei verhandeln, sind mit ihrem Klagebe\u00ac\ngehren abgewiesen und gegen\u00fcber der Berner Handelsbank zur\nBezahlung ihrer auf den Betrag von 177 Fr. bestimmten Kosten\ndieses Prozesses verurtheilt.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Interventionskl\u00e4ger,\ndie Kinder Gfeller, die Weiterziehung an das Bundesgericht.\nBei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:\n1. Es seien in Ab\u00e4nderung des Urtheils des Appellations\u00ac\nund Kassationshofes des Kantons Bern vom 15./30. Juli\n1887 den Kindern Gfeller die in ihrer Interventionsklage vom\n28. Januar 1887 erhobenen zwei Klagebegehren zuzusprechen,\neventuell,\n2. es sei die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die\nSache zu neuer Beurtheilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen,\nunter Kostenfolge.\nDagegen beantragt der Anwalt der Berner Handelsbank:\n1. Das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung der Gegen\u00ac\npartei nicht eintreten, eventuell,\n2. deren Beschwerde abweisen, unter Kostenfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\n1. Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern begab durch\nBlankoindossement einen von ihrem Schwiegersohne Max\nGorenflo in Bern am 15. Februar 1886 an ihre Ordre aus\u00ac\ngestellten (von Bendicht Gfeller als B\u00fcrgen mitunterzeichneten),\nauf 15. Mai gleichen Jahres f\u00e4lligen Eigenwechsel \u00fcber\n4500 Fr. an die Berner Handelsbank in Bern. Festgestellt ist,\nda\u00df die Indossirung fraglichen Wechsels durch die Wittwe\nXIV \u2014 1888\n\nGfeller lediglich zum Zwecke der Verb\u00fcrgung f\u00fcr den Aussteller\nerfolgte. Da der Wechsel von dem (inzwischen in Konkurs\ngefallenen) Aussteller nicht eingel\u00f6st wurde, so belangte die\nBerner Handelsbank im Regre\u00dfwege die Wittwe Gfeller. In\ndem daraus entstandenen Prozesse traten die im Rubrum dieses\nUrtheils genannten Kinder der Wittwe Gfeller als Haupt\u00ac\nintervenienten auf und stellten die Rechtsbegehren: 1. Es solle\ngerichtlich erkannt werden, die Unterzeichnung des von Max\nGorenflo in Bern f\u00fcr 4500 Fr. am 15. Februar 1886 aus\u00ac\ngestellten und am 15. Mai gleichen Jahres verfallenen Eigen\u00ac\nwechsels durch Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern sei\nung\u00fcltig unter Kostenfolge. 2. Es sei die von der Tit. Berner\nHandelsbank in Bern, gest\u00fctzt auf den von Max Gorenflo f\u00fcr\n4500 Fr. am 15. Februar 1886 ausgestellten und am 15.\nMai gleichen Jahres f\u00e4llig gewesenen, mit den Unterschriften\nBendicht Gfeller und Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in\nBern versehenen Wechsel durch Zahlungsaufforderung vom 28.\nMai 1886 angehobene und am 14. Juli 1886 bis und mit\nder Pf\u00e4ndungsank\u00fcndigung vorgeschrittene Betreibung zu kassiren\nunter Kostenfolge. Diese Rechtsbegehren wurden im Wesentlichen\ndamit begr\u00fcndet: Wittwe Gfeller habe mit ihren Kindern noch\nnicht getheilt; sie unterstehe daher der Vorschrift des Art. 6\nAbsatz 1 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 \u00fcber die\nAufhebung der Geschlechtsbeistandschaften im alten Kantonstheil\n(sogenanntes Emanzipationsgesetz), welche bestimme: \u201eBis die\n\u201eTheilung \u00fcber das v\u00e4terliche Verm\u00f6gen eintritt, darf die\n\u201eWittwe an dem Kapitalverm\u00f6gen keine wesentlichen Ver\u00e4n\u00ac\n\u201ederungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder\n\u201edie nicht unter ihrer Gewalt stehen, und f\u00fcr diejenigen, welche\n\u201ederselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund\u00ac\n\u201eschaftsbeh\u00f6rde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede\n\u201eHandlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung\n\u201evon Seite der Kinder das Kapitalverm\u00f6gen wesentlich ver\u00ac\n\u201e\u00e4ndert oder vermindert w\u00fcrde, ist ung\u00fcltig. Diese Gesetzes\u00ac\nbestimmung sei vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in\nSachen Isenschmid gegen Hurni vom 20. Juni 1884 als noch\nzu Recht bestehend anerkannt worden. Nun involvire die Ueber\u00ac\nnahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch die Wittwe\nGfeller eine wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Verminderung;\nda die Wittwe Gfeller dazu die Einwilligung ihrer Kinder\nbeziehungsweise der Vormundschaftsbeh\u00f6rde nicht erhalten habe,\nso sei die Verpflichtung ung\u00fcltig. Dies sei auch noch aus einem\nandern Grunde der Fall. Alinea 2 des citirten Art. 6 des\nbernischen Emanzipationsgesetzes bestimme: Bis zum Abschlusse\ner Theilung ist es auch der Wittwe schlechthin untersagt,\nf\u00fcrgschaften einzugehen. Die fragliche Wechselverpflichtung der\nWittwe Gfeller sei nun keine selbst\u00e4ndige Verbindlichkeit sondern\neine verschleierte B\u00fcrgschaft und schon aus diesem Grunde\nung\u00fcltig. Die Wittwe Gfeller unterzog sich den Begehren der\nHauptinterventionsklage; die Berner Handelsbank dagegen be\u00ac\nstritt dieselbe. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erw\u00e4hnten\nUrtheile die Hauptinterventionsklage abgewiesen und zwar (so\u00ac\nweit dies hier in Betracht kommt) aus folgenden Gr\u00fcnden:\nEine (nach Art. 6, Absatz 1 des Emanzipationsgesetzes ung\u00fcl\u00ac\ntige) wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Verminderung liege\nin der Uebernahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch\ndie Wittwe Gfeller (mit R\u00fccksicht auf den Betrag des Ver\u00ac\nm\u00f6gens derselben) nicht. Art. 6, Absatz 2 des citirten Gesetzes\ndagegen sei aufgehoben. Der kantonale Gesetzgeber k\u00f6nne zur\nSicherung der erbanwartschaftlichen Rechte der Kinder sch\u00fctzende\nBestimmungen aufstellen und die Verf\u00fcgungsbefugni\u00df der\nWittwe hinsichtlich des den Kindern erbrechtlich verfangenen\nVerm\u00f6gens beschr\u00e4nken; allein er d\u00fcrfe nicht entgegen dem\nBundesgesetze betreffend die perf\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit vom\n1. Januar 1882 aus Gr\u00fcnden vormundschaftlicher Natur die\nVerpflichtungsf\u00e4higkeit der Wittwe f\u00fcr eine bestimmte Vertrags\u00ac\nart rundweg aufheben. Die Ueberlegung, da\u00df Frauen sich leicht\nwerden bereden lassen, das gefahrvolle Gesch\u00e4ft der B\u00fcrgschaft\neinzugehen, k\u00f6nne auf kantonalem Rechtsgebiete nicht mehr zum\nB\u00fcrgschaftsverbote schlechthin f\u00fchren. Durch den ersten Theil\ndes Art. 6 leg. cit. sei daf\u00fcr gesorgt, da\u00df nicht das Kapital\u00ac\nverm\u00f6gen einer unabgetheilten Wittwe entgegen den Rechten\nder Kinder wesentlich ver\u00e4ndert oder vermindert werde.\n2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von den Rekur\u00ac\n\nrenten auf zwei verschiedene Gesichtspunkte begr\u00fcndet worden.\nEinerseits behaupten sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht ver\u00ac\nneint, da\u00df eine wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Vermin\u00ac\nderung vorliege, andrerseits f\u00fchren sie aus, die vorinstanzliche\nEntscheidung, es sei das B\u00fcrgschaftsverbot des Art. 6, Absatz 2\nleg. cit. durch das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche\nHandlungsf\u00e4higkeit aufgehoben, beruhe auf unrichtiger Auffassung\nund Anwendung des erw\u00e4hnten Bundesgesetzes.\n3. Zu Pr\u00fcfung des ersten Beschwerdegrundes ist das Bundes\u00ac\ngericht nicht kompetent. Freilich ist, wie der Anwalt der Rekur\u00ac\nrenten heute bemerkt hat, die Frage, ob eine wesentliche Kapi\u00ac\ntalver\u00e4nderung oder Kapitalverminderung im Sinne des Art.\n6 Absatz 1 des bernischen Emanzipationsgesetzes vorliege, nicht\neine blo\u00dfe That= sondern auch eine Rechtsfrage. Allein sie ist\nausschlie\u00dflich eine Rechtsfrage kantonalen Rechtes und daher\nnach Art. 29 O.=G. der Beurtheilung des Bundesgerichtes,\nwelches nur die richtige Anwendung des eidgen\u00f6ssischen Rechtes\nzu \u00fcberpr\u00fcfen befugt ist, entzogen. Dagegen ist das Bun\u00ac\ndesgericht zu Beurtheilung des zweiten Beschwerdegrundes\nder Rekurrenten kompetent, da hier die Anwendung bundes\u00ac\nrechtlicher Grunds\u00e4tze in Frage steht (siehe Entscheidung des\nBundesgerichtes in Sachen Eggli gegen Krebs vom 20. Juni\n1885, Amtliche Sammlung XI, S. 197 Erw\u00e4gung 3).\n4. Die vorinstanzliche Entscheidung ist inde\u00df ohne weiters\ngutzuhei\u00dfen. Das B\u00fcrgschaftsverbot des Alinea 2 des Art. 6\ndes bernischen Emanzipationsgesetzes kann nicht (wie dies in\nBetreff der in Alinea 1 ibidem statuirten Beschr\u00e4nkung durch\ndie bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Isenschmid gegen\nHurni vom 20. Juni 1884, Amtliche Sammlung X, S. 246\nund ff. geschehen ist) als eine aus dem Warterecht der Kinder\nam elterlichen Verm\u00f6gen flie\u00dfende Beschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungs\u00ac\nbefugni\u00df der Wittwe \u00fcber ihr Verm\u00f6gen betrachtet werden;\ndenn dasselbe ist ja ein schlechthin unbedingtes und greift Platz\nohne alle R\u00fccksicht darauf, ob durch die \u00fcbernommene B\u00fcrg\u00ac\nschaft die Rechte der Kinder irgendwie verletzt werden. Dieses\nVerbot (soweit ihm eine selbst\u00e4ndige Bedeutung neben Alinea\n1 des Art. 6 leg. cit. zukommt) kann daher, mag sein legis\u00ac\nlattver Grund welcher immer sein, nur aufgefa\u00dft werden als\neine Beschr\u00e4nkung entweder der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit\noder der Rechtsf\u00e4higkeit von Wittwen, welche mit ihren Kindern\nnoch nicht getheilt haben; im einen wie im andern Falle ist\nes mit bestehendem Bundesrechte unvereinbar. Betrachtet man\ndasselbe als Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit,\nso ist es bereits durch das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche\nHandlungsf\u00e4higkeit, weil in diesem Gesetze nicht vorbehalten,\nbeseitigt; betrachtet man dasselbe hingegen als eine singul\u00e4re,\ndurch das Handlungsf\u00e4higkeitsgesetz nicht ber\u00fchrte, Beschr\u00e4nkung\nder Rechtsf\u00e4higkeit der sogenannten unabgetheilten Wittwen, so\nist es jedenfalls durch Art. 490 des Obligationenrechtes auf\u00ac\ngehoben. Denn dieser Artikel bestimmt ja, da\u00df f\u00e4hig eine\nB\u00fcrgschaft einzugehen, jeder sei, welcher sich nach Ma\u00dfgabe des\nObligationenrechtes durch Vertr\u00e4ge verpflichten k\u00f6nne; er schlie\u00dft\nalso ausdr\u00fccklich aus, da\u00df die B\u00fcrgschaftsf\u00e4higkeit allgemein\nverpflichtungsf\u00e4higer Personen durch besondere Bestimmungen\nder kantonalen Gesetzgebung beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen\nwerden k\u00f6nne. Allgemein verpflichtungsf\u00e4hig gem\u00e4\u00df den Bestim\u00ac\nmungen des Obligationenrechtes sind aber unabgetheilte Witt\u00ac\nwen unzweifelhaft.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Kl\u00e4ger wird als unbegr\u00fcndet abge\u00ac\nwiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch\u00ac\ntenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des\nKantons Bern vom 15./30. 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Betrachtet man\\ndasselbe als Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit,\\nso ist es bereits durch das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche\\nHandlungsf\u00e4higkeit, weil in diesem Gesetze nicht vorbehalten,\\nbeseitigt; betrachtet man dasselbe hingegen als eine singul\u00e4re,\\ndurch das Handlungsf\u00e4higkeitsgesetz nicht ber\u00fchrte, Beschr\u00e4nkung\\nder Rechtsf\u00e4higkeit der sogenannten unabgetheilten Wittwen, so\\nist es jedenfalls durch Art. 490 des Obligationenrechtes auf\u00ac\\ngehoben. Denn dieser Artikel bestimmt ja, da\u00df f\u00e4hig eine\\nB\u00fcrgschaft einzugehen, jeder sei, welcher sich nach Ma\u00dfgabe des\\nObligationenrechtes durch Vertr\u00e4ge verpflichten k\u00f6nne; er schlie\u00dft\\nalso ausdr\u00fccklich aus, da\u00df die B\u00fcrgschaftsf\u00e4higkeit allgemein\\nverpflichtungsf\u00e4higer Personen durch besondere Bestimmungen\\nder kantonalen Gesetzgebung beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen\\nwerden k\u00f6nne. Allgemein verpflichtungsf\u00e4hig gem\u00e4\u00df den Bestim\u00ac\\nmungen des Obligationenrechtes sind aber unabgetheilte Witt\u00ac\\nwen unzweifelhaft.\\nDemnach hat das Bundesgericht\\nerkannt:\\nDie Weiterziehung der Kl\u00e4ger wird als unbegr\u00fcndet abge\u00ac\\nwiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch\u00ac\\ntenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des\\nKantons Bern vom 15./30. Juli 1887 sein Bewenden.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"14\", \"text\": \"Urtheil vom 27. Januar 1888 in Sachen\\nGfeller gegen Berner Handelsbank.\\nA. Durch Urtheil vom 15./30. Juli 1887 hat der Appella\u00ac\\ntions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die\\nkl\u00e4gerischen Kinder der Wittwe Maria Gfeller geb. Streit,\\nwelche noch als Partei verhandeln, sind mit ihrem Klagebe\u00ac\\ngehren abgewiesen und gegen\u00fcber der Berner Handelsbank zur\\nBezahlung ihrer auf den Betrag von 177 Fr. bestimmten Kosten\\ndieses Prozesses verurtheilt.\\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Interventionskl\u00e4ger,\\ndie Kinder Gfeller, die Weiterziehung an das Bundesgericht.\\nBei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:\\n1. Es seien in Ab\u00e4nderung des Urtheils des Appellations\u00ac\\nund Kassationshofes des Kantons Bern vom 15./30. Juli\"}, {\"id\": \"1887\", \"text\": \"den Kindern Gfeller die in ihrer Interventionsklage vom\\n28. Januar 1887 erhobenen zwei Klagebegehren zuzusprechen,\\neventuell,\\n2. es sei die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die\\nSache zu neuer Beurtheilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen,\\nunter Kostenfolge.\\nDagegen beantragt der Anwalt der Berner Handelsbank:\\n1. Das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung der Gegen\u00ac\\npartei nicht eintreten, eventuell,\\n2. deren Beschwerde abweisen, unter Kostenfolge.\\nDas Bundesgericht zieht in Erw\u00e4gung:\\n1. Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern begab durch\\nBlankoindossement einen von ihrem Schwiegersohne Max\\nGorenflo in Bern am 15. Februar 1886 an ihre Ordre aus\u00ac\\ngestellten (von Bendicht Gfeller als B\u00fcrgen mitunterzeichneten),\\nauf 15. Mai gleichen Jahres f\u00e4lligen Eigenwechsel \u00fcber\"}, {\"id\": \"4500\", \"text\": \"Fr. an die Berner Handelsbank in Bern. Festgestellt ist,\\nda\u00df die Indossirung fraglichen Wechsels durch die Wittwe\\nXIV \u2014 1888\\n\\nGfeller lediglich zum Zwecke der Verb\u00fcrgung f\u00fcr den Aussteller\\nerfolgte. Da der Wechsel von dem (inzwischen in Konkurs\\ngefallenen) Aussteller nicht eingel\u00f6st wurde, so belangte die\\nBerner Handelsbank im Regre\u00dfwege die Wittwe Gfeller. In\\ndem daraus entstandenen Prozesse traten die im Rubrum dieses\\nUrtheils genannten Kinder der Wittwe Gfeller als Haupt\u00ac\\nintervenienten auf und stellten die Rechtsbegehren: 1. Es solle\\ngerichtlich erkannt werden, die Unterzeichnung des von Max\\nGorenflo in Bern f\u00fcr 4500 Fr. am 15. Februar 1886 aus\u00ac\\ngestellten und am 15. Mai gleichen Jahres verfallenen Eigen\u00ac\\nwechsels durch Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in Bern sei\\nung\u00fcltig unter Kostenfolge. 2. Es sei die von der Tit. Berner\\nHandelsbank in Bern, gest\u00fctzt auf den von Max Gorenflo f\u00fcr\\n4500 Fr. am 15. Februar 1886 ausgestellten und am 15.\\nMai gleichen Jahres f\u00e4llig gewesenen, mit den Unterschriften\\nBendicht Gfeller und Wittwe Maria Gfeller geb. Streit in\\nBern versehenen Wechsel durch Zahlungsaufforderung vom 28.\\nMai 1886 angehobene und am 14. Juli 1886 bis und mit\\nder Pf\u00e4ndungsank\u00fcndigung vorgeschrittene Betreibung zu kassiren\\nunter Kostenfolge. Diese Rechtsbegehren wurden im Wesentlichen\\ndamit begr\u00fcndet: Wittwe Gfeller habe mit ihren Kindern noch\\nnicht getheilt; sie unterstehe daher der Vorschrift des Art. 6\\nAbsatz 1 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 \u00fcber die\\nAufhebung der Geschlechtsbeistandschaften im alten Kantonstheil\\n(sogenanntes Emanzipationsgesetz), welche bestimme: \u201eBis die\\n\u201eTheilung \u00fcber das v\u00e4terliche Verm\u00f6gen eintritt, darf die\\n\u201eWittwe an dem Kapitalverm\u00f6gen keine wesentlichen Ver\u00e4n\u00ac\\n\u201ederungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder\\n\u201edie nicht unter ihrer Gewalt stehen, und f\u00fcr diejenigen, welche\\n\u201ederselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund\u00ac\\n\u201eschaftsbeh\u00f6rde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede\\n\u201eHandlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung\\n\u201evon Seite der Kinder das Kapitalverm\u00f6gen wesentlich ver\u00ac\\n\u201e\u00e4ndert oder vermindert w\u00fcrde, ist ung\u00fcltig. Diese Gesetzes\u00ac\\nbestimmung sei vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in\\nSachen Isenschmid gegen Hurni vom 20. Juni 1884 als noch\\nzu Recht bestehend anerkannt worden. Nun involvire die Ueber\u00ac\\nnahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch die Wittwe\\nGfeller eine wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Verminderung;\\nda die Wittwe Gfeller dazu die Einwilligung ihrer Kinder\\nbeziehungsweise der Vormundschaftsbeh\u00f6rde nicht erhalten habe,\\nso sei die Verpflichtung ung\u00fcltig. Dies sei auch noch aus einem\\nandern Grunde der Fall. Alinea 2 des citirten Art. 6 des\\nbernischen Emanzipationsgesetzes bestimme: Bis zum Abschlusse\\ner Theilung ist es auch der Wittwe schlechthin untersagt,\\nf\u00fcrgschaften einzugehen. Die fragliche Wechselverpflichtung der\\nWittwe Gfeller sei nun keine selbst\u00e4ndige Verbindlichkeit sondern\\neine verschleierte B\u00fcrgschaft und schon aus diesem Grunde\\nung\u00fcltig. Die Wittwe Gfeller unterzog sich den Begehren der\\nHauptinterventionsklage; die Berner Handelsbank dagegen be\u00ac\\nstritt dieselbe. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erw\u00e4hnten\\nUrtheile die Hauptinterventionsklage abgewiesen und zwar (so\u00ac\\nweit dies hier in Betracht kommt) aus folgenden Gr\u00fcnden:\\nEine (nach Art. 6, Absatz 1 des Emanzipationsgesetzes ung\u00fcl\u00ac\\ntige) wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Verminderung liege\\nin der Uebernahme der fraglichen Wechselverbindlichkeit durch\\ndie Wittwe Gfeller (mit R\u00fccksicht auf den Betrag des Ver\u00ac\\nm\u00f6gens derselben) nicht. Art. 6, Absatz 2 des citirten Gesetzes\\ndagegen sei aufgehoben. Der kantonale Gesetzgeber k\u00f6nne zur\\nSicherung der erbanwartschaftlichen Rechte der Kinder sch\u00fctzende\\nBestimmungen aufstellen und die Verf\u00fcgungsbefugni\u00df der\\nWittwe hinsichtlich des den Kindern erbrechtlich verfangenen\\nVerm\u00f6gens beschr\u00e4nken; allein er d\u00fcrfe nicht entgegen dem\\nBundesgesetze betreffend die perf\u00f6nliche Handlungsf\u00e4higkeit vom\\n1. Januar 1882 aus Gr\u00fcnden vormundschaftlicher Natur die\\nVerpflichtungsf\u00e4higkeit der Wittwe f\u00fcr eine bestimmte Vertrags\u00ac\\nart rundweg aufheben. Die Ueberlegung, da\u00df Frauen sich leicht\\nwerden bereden lassen, das gefahrvolle Gesch\u00e4ft der B\u00fcrgschaft\\neinzugehen, k\u00f6nne auf kantonalem Rechtsgebiete nicht mehr zum\\nB\u00fcrgschaftsverbote schlechthin f\u00fchren. Durch den ersten Theil\\ndes Art. 6 leg. cit. sei daf\u00fcr gesorgt, da\u00df nicht das Kapital\u00ac\\nverm\u00f6gen einer unabgetheilten Wittwe entgegen den Rechten\\nder Kinder wesentlich ver\u00e4ndert oder vermindert werde.\\n2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von den Rekur\u00ac\\n\\nrenten auf zwei verschiedene Gesichtspunkte begr\u00fcndet worden.\\nEinerseits behaupten sie, die Vorinstanz habe zu Unrecht ver\u00ac\\nneint, da\u00df eine wesentliche Kapitalver\u00e4nderung oder Vermin\u00ac\\nderung vorliege, andrerseits f\u00fchren sie aus, die vorinstanzliche\\nEntscheidung, es sei das B\u00fcrgschaftsverbot des Art. 6, Absatz 2\\nleg. cit. durch das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche\\nHandlungsf\u00e4higkeit aufgehoben, beruhe auf unrichtiger Auffassung\\nund Anwendung des erw\u00e4hnten Bundesgesetzes.\\n3. Zu Pr\u00fcfung des ersten Beschwerdegrundes ist das Bundes\u00ac\\ngericht nicht kompetent. Freilich ist, wie der Anwalt der Rekur\u00ac\\nrenten heute bemerkt hat, die Frage, ob eine wesentliche Kapi\u00ac\\ntalver\u00e4nderung oder Kapitalverminderung im Sinne des Art.\\n6 Absatz 1 des bernischen Emanzipationsgesetzes vorliege, nicht\\neine blo\u00dfe That= sondern auch eine Rechtsfrage. Allein sie ist\\nausschlie\u00dflich eine Rechtsfrage kantonalen Rechtes und daher\\nnach Art. 29 O.=G. der Beurtheilung des Bundesgerichtes,\\nwelches nur die richtige Anwendung des eidgen\u00f6ssischen Rechtes\\nzu \u00fcberpr\u00fcfen befugt ist, entzogen. Dagegen ist das Bun\u00ac\\ndesgericht zu Beurtheilung des zweiten Beschwerdegrundes\\nder Rekurrenten kompetent, da hier die Anwendung bundes\u00ac\\nrechtlicher Grunds\u00e4tze in Frage steht (siehe Entscheidung des\\nBundesgerichtes in Sachen Eggli gegen Krebs vom 20. Juni\\n1885, Amtliche Sammlung XI, S. 197 Erw\u00e4gung 3).\\n4. Die vorinstanzliche Entscheidung ist inde\u00df ohne weiters\\ngutzuhei\u00dfen. Das B\u00fcrgschaftsverbot des Alinea 2 des Art. 6\\ndes bernischen Emanzipationsgesetzes kann nicht (wie dies in\\nBetreff der in Alinea 1 ibidem statuirten Beschr\u00e4nkung durch\\ndie bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Isenschmid gegen\\nHurni vom 20. Juni 1884, Amtliche Sammlung X, S. 246\\nund ff. geschehen ist) als eine aus dem Warterecht der Kinder\\nam elterlichen Verm\u00f6gen flie\u00dfende Beschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungs\u00ac\\nbefugni\u00df der Wittwe \u00fcber ihr Verm\u00f6gen betrachtet werden;\\ndenn dasselbe ist ja ein schlechthin unbedingtes und greift Platz\\nohne alle R\u00fccksicht darauf, ob durch die \u00fcbernommene B\u00fcrg\u00ac\\nschaft die Rechte der Kinder irgendwie verletzt werden. Dieses\\nVerbot (soweit ihm eine selbst\u00e4ndige Bedeutung neben Alinea\\n1 des Art. 6 leg. cit. zukommt) kann daher, mag sein legis\u00ac\\nlattver Grund welcher immer sein, nur aufgefa\u00dft werden als\\neine Beschr\u00e4nkung entweder der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit\\noder der Rechtsf\u00e4higkeit von Wittwen, welche mit ihren Kindern\\nnoch nicht getheilt haben; im einen wie im andern Falle ist\\nes mit bestehendem Bundesrechte unvereinbar. Betrachtet man\\ndasselbe als Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Handlungsf\u00e4higkeit,\\nso ist es bereits durch das Bundesgesetz betreffend die pers\u00f6nliche\\nHandlungsf\u00e4higkeit, weil in diesem Gesetze nicht vorbehalten,\\nbeseitigt; betrachtet man dasselbe hingegen als eine singul\u00e4re,\\ndurch das Handlungsf\u00e4higkeitsgesetz nicht ber\u00fchrte, Beschr\u00e4nkung\\nder Rechtsf\u00e4higkeit der sogenannten unabgetheilten Wittwen, so\\nist es jedenfalls durch Art. 490 des Obligationenrechtes auf\u00ac\\ngehoben. Denn dieser Artikel bestimmt ja, da\u00df f\u00e4hig eine\\nB\u00fcrgschaft einzugehen, jeder sei, welcher sich nach Ma\u00dfgabe des\\nObligationenrechtes durch Vertr\u00e4ge verpflichten k\u00f6nne; er schlie\u00dft\\nalso ausdr\u00fccklich aus, da\u00df die B\u00fcrgschaftsf\u00e4higkeit allgemein\\nverpflichtungsf\u00e4higer Personen durch besondere Bestimmungen\\nder kantonalen Gesetzgebung beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen\\nwerden k\u00f6nne. 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