{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_151 II 737", "bge", "CH", "II", "151 II 737", "2C_222/2021", "2020-07-03", "2025-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Art. 50, Art. 126 Abs. 1 und Art. 126g AIG; \u00dcbergangsbestimmung in Bezug auf die Erweiterung der H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt. Inhalt und Hintergrund der speziellen \u00dcbergangsbestimmung von Art. 126g AIG zur \u00c4nderung von Art. 50 AIG vom 14. Juni 2024 (E. 3.2.1). Das neue Recht ist im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2024 erging (E. 3.2.2-3.2.4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 50, Art. 126 Abs. 1 und Art. 126g AIG; \u00dcbergangsbestimmung in Bezug auf die Erweiterung der H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt. Inhalt und Hintergrund der speziellen \u00dcbergangsbestimmung von Art. 126g AIG zur \u00c4nderung von Art. 50 AIG vom 14. Juni 2024 (E. 3.2.1). Das neue Recht ist im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2024 erging (E. 3.2.2-3.2.4).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 50, art. 126 al. 1 et art. 126g LEI; disposition transitoire relative \u00e0 l'extension de la r\u00e9glementation des cas de rigueur en mati\u00e8re de violence domestique. Contenu et contexte de la disposition transitoire sp\u00e9ciale de l'art. 126g LEI en lien avec la modification de l'art. 50 LEI du 14 juin 2024 (consid. 3.2.1). Le nouveau droit est applicable dans les proc\u00e9dures devant le Tribunal f\u00e9d\u00e9ral, lorsque l'arr\u00eat attaqu\u00e9 a \u00e9t\u00e9 rendu apr\u00e8s le 31 d\u00e9cembre 2024 (consid. 3.2.2-3.2.4).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 50, art. 126 cpv. 1 e art. 126g LStrI; disposizione transitoria concernente l'estensione della regolamentazione dei casi di rigore in materia di violenza domestica. Contenuto e contesto della disposizione transitoria speciale dell'art. 126g LStrI relativa alla modifica dell'art. 50 LStrI del 14 giugno 2024 (consid. 3.2.1). Il nuovo diritto si applica nei procedimenti dinanzi al Tribunale federale quando la sentenza impugnata \u00e8 stata emanata dopo il 31 dicembre 2024 (consid. 3.2.2-3.2.4).", "Urteilskopf\n151 II 737\n54. Auszug aus dem Urteil der II. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Migrationsamt des Kantons Z\u00fcrich und Sicherheitsdirektion des Kantons Z\u00fcrich (Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)\n2C_406/2024 vom 19. M\u00e4rz 2025\nRegeste\nArt. 50,\nArt. 126 Abs. 1 und\nArt. 126g AIG\n; \u00dcbergangsbestimmung in Bezug auf die Erweiterung der H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt.\nInhalt und Hintergrund der speziellen \u00dcbergangsbestimmung von\nArt. 126g AIG\nzur \u00c4nderung von\nArt. 50 AIG\nvom 14. Juni 2024 (E. 3.2.1). Das neue Recht ist im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2024 erging (E. 3.2.2-3.2.4).\nSachverhalt\nab Seite 738\nBGE 151 II 737 S. 738\nA.\nA.A. (geboren 1987) ist brasilianischer Staatsb\u00fcrger und reiste am 16. M\u00e4rz 2020 in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2020 liess er seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsb\u00fcrger B.A. eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verf\u00fcgung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit April 2023 leben die Partner getrennt.\nB.\nDas Migrationsamt des Kantons Z\u00fcrich wies mit Verf\u00fcgung vom 25. August 2023 ein Gesuch von A.A. um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es verneinte dabei, dass ein (nachehelicher) H\u00e4rtefall aufgrund h\u00e4uslicher Gewalt oder gesundheitlicher Gr\u00fcnde vorliege. Die dagegen von A.A. auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos (...).\nC.\nA.A. f\u00fchrt Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Z\u00fcrich vom 19. Juni 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verl\u00e4ngern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen.\nMit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerde antragsgem\u00e4ss die aufschiebende Wirkung einger\u00e4umt.\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich beantragt die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) und verzichtet im \u00dcbrigen, wie die kantonale Sicherheitsdirektion, auf eine Vernehmlassung.\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\n(Auszug)\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\n3.\nDer Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach Aufl\u00f6sung der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer B\u00fcrger ein Aufenthaltsanspruch zukommt.\n3.1\nArt. 50 Abs. 1 AIG\n(SR 142.20) bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 g\u00fcltigen Fassung, dass nach Aufl\u00f6sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den\nArt. 42 und 43 AIG\n) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach\nArt. 58a AIG\nerf\u00fcllt sind; oder (lit. b) wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich\nBGE 151 II 737 S. 739\nmachen. Diese Rechtsnorm gilt f\u00fcr die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngem\u00e4ss (\nArt. 52 AIG\n).\n3.2\nDer Bundesgesetzgeber erg\u00e4nzte\nArt. 50 AIG\nper 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende H\u00e4rtefallregelung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach\nArt. 44 AIG\n, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach\nArt. 45 AIG\noder nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme nach\nArt. 85c Abs. 1 AIG\nzu erweitern (\u00c4nderung vom 14. Juni 2024 [H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt], AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht vom 12. Oktober 2023 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.\n3.2.1\nGem\u00e4ss der zu\nArt. 126 Abs. 1 AIG\nergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung in Kraft stand (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; MATTHIAS KRADOLFER, in: Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz [AIG], Caroni/Thurnherr [Hrsg.], 2. Aufl. 2024, N. 18 zu\nArt. 126 AIG\n). Der Gesetzgeber hat jedoch die \u00c4nderungen von\nArt. 50 AIG\nmit einer eigenen \u00dcbergangsbestimmung verkn\u00fcpft. Nach\nArt. 126g AIG\nist auf Gesuche nach\nArt. 50 AIG\n, die vor Inkrafttreten der \u00c4nderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgef\u00fchrt, dass das neue Recht f\u00fcr die betroffenen Personen (Opfer von h\u00e4uslicher Gewalt) g\u00fcnstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen h\u00e4ngig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418 Ziff. 2 [S. 7] und Ziff. 3 [S. 12]).\n3.2.2\nVorliegend reichte der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesuch um Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechts\u00e4nderung ein. Die Rechts\u00e4nderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 19. Juni 2024 das vorliegend angefochtene Urteil f\u00e4llte. Fraglich ist, welche Tragweite\nArt. 126g AIG\nin einer Konstellation wie der vorliegenden zukommt, in der die Rechts\u00e4nderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintritt. Zu pr\u00fcfen ist mit anderen Worten, ob\nArt. 126g AIG\nauch f\u00fcr das h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und das Bundesgericht gest\u00fctzt auf diese\nBGE 151 II 737 S. 740\n\u00dcbergangsbestimmung (als erste und zugleich letzte Instanz) das neue Recht anzuwenden hat.\n3.2.3\nSofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind w\u00e4hrend dem Rechtsmittelverfahren eintretende \u00c4nderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtm\u00e4ssigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgem\u00e4ss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Sp\u00e4ter eingetretene Rechts\u00e4nderungen sind nur ausnahmsweise zu ber\u00fccksichtigen, wenn zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (\nBGE 148 V 162\nE. 3.2.1;\nBGE 141 II 393\nE. 2.4;\nBGE 139 II 243\nE. 11.1;\nBGE 135 II 384\nE. 2.3;\nBGE 125 II 591\nE. 5e/aa; vgl. auch\nBGE 144 II 326\nE. 2.1.1; TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 552; MOOR/FL\u00dcCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 192). Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbeh\u00f6rden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht haupts\u00e4chlich darin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten pr\u00fcft sie prim\u00e4r die Rechtm\u00e4ssigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der f\u00fcr die Vorinstanz anwendbaren Rechtss\u00e4tze (TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Felix Uhlmann [Hrsg.], 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales \u00f6ffentliches Recht [nachfolgend: Intertemporal], 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, Intertemporal, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen f\u00fcr das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (\nArt. 189 BV\n;\nBGE 144 V 50\nE. 4.1). Als oberste rechtsprechende Beh\u00f6rde des Bundes (\nArt. 188 Abs. 1 BV\n) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtm\u00e4ssigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (\nArt. 95 BGG\n) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG\n).\n3.2.4\nAusgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde (in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bleibt eine\nBGE 151 II 737 S. 741\nmaterielle Rechts\u00e4nderung w\u00e4hrend dem bundesgerichtlichen Verfahren somit grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Recht f\u00fcr die betroffene Privatperson vorteilhafter ist (\nBGE 145 IV 137\nE. 2). Dass mit\nArt. 126g AIG\nvon diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich h\u00e4ngige Gesuche (\ndemandes\n;\ndomande\n), nicht aber h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren erw\u00e4hnt (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 beurteilte \u00dcbergangsbestimmung von\nArt. 52 Abs. 2 RPV\n[SR 700.1]). Auch sprechen keine zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren\nArt. 50 AIG\nin der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Ob dasselbe auch f\u00fcr das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, kann hier offengelassen werden kann.\n3.3\nDie in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdef\u00fchrers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m.\nArt. 52 AIG\n) nicht anwendbar ist. Das war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und blieb auch letztinstanzlich unstrittig. Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich vor Bundesgericht aber auf\nArt. 50 Abs. 1 lit. b AIG\n.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-737%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"1C_144/2013\", \"2C_222/2021\", \"2C_406/2024\", \"BGE 125 II 591\", \"BGE 135 II 384\", \"BGE 139 II 243\", \"BGE 141 II 393\", \"BGE 144 II 326\", \"BGE 144 V 50\", \"BGE 145 IV 137\", \"BGE 148 V 162\", \"BGE 151 II 737\"]", "2026-02-21T01:00:56.447795+00:00", null, null, null, null, "7963142673a77615a0e900163170e5b01a335dc5f64b0208b885a2304b67d389", 1, 9273, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"151 II 737\", \"abteilung\": null, \"date\": \"2020-07-03\", \"gegenstand\": null, \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"A.  A.A. (geboren 1987) ist brasilianischer Staatsb\u00fcrger und reiste am 16. M\u00e4rz 2020 in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2020 liess er seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsb\u00fcrger B.A. eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verf\u00fcgung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit April 2023 leben die Partner getrennt.\\n\\nB.  Das Migrationsamt des Kantons Z\u00fcrich wies mit Verf\u00fcgung vom 25. August 2023 ein Gesuch von A.A. um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es verneinte dabei, dass ein (nachehelicher) H\u00e4rtefall aufgrund h\u00e4uslicher Gewalt oder gesundheitlicher Gr\u00fcnde vorliege. Die dagegen von A.A. auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos (...).\\n\\nC.  A.A. f\u00fchrt Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Z\u00fcrich vom 19. Juni 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verl\u00e4ngern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen.\\nMit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerde antragsgem\u00e4ss die aufschiebende Wirkung einger\u00e4umt.\\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich beantragt die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) und verzichtet im \u00dcbrigen, wie die kantonale Sicherheitsdirektion, auf eine Vernehmlassung.\\nDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab.\\n(Auszug)\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"A.A. (geboren 1987) ist brasilianischer Staatsb\u00fcrger und reiste am 16. M\u00e4rz 2020 in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2020 liess er seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsb\u00fcrger B.A. eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verf\u00fcgung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. 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Dezember 2024 g\u00fcltigen Fassung, dass nach Aufl\u00f6sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den\\nArt. 42 und 43 AIG\\n) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach\\nArt. 58a AIG\\nerf\u00fcllt sind; oder (lit. b) wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich\\nBGE 151 II 737 S. 739\\nmachen. Diese Rechtsnorm gilt f\u00fcr die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngem\u00e4ss (\\nArt. 52 AIG\\n).\\n\\n3.2.  Der Bundesgesetzgeber erg\u00e4nzte\\nArt. 50 AIG\\nper 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende H\u00e4rtefallregelung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach\\nArt. 44 AIG\\n, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach\\nArt. 45 AIG\\noder nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme nach\\nArt. 85c Abs. 1 AIG\\nzu erweitern (\u00c4nderung vom 14. Juni 2024 [H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt], AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht vom 12. Oktober 2023 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.\\n\\n3.2.1.  Gem\u00e4ss der zu\\nArt. 126 Abs. 1 AIG\\nergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung in Kraft stand (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; MATTHIAS KRADOLFER, in: Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz [AIG], Caroni/Thurnherr [Hrsg.], 2. Aufl. 2024, N. 18 zu\\nArt. 126 AIG\\n). Der Gesetzgeber hat jedoch die \u00c4nderungen von\\nArt. 50 AIG\\nmit einer eigenen \u00dcbergangsbestimmung verkn\u00fcpft. Nach\\nArt. 126g AIG\\nist auf Gesuche nach\\nArt. 50 AIG\\n, die vor Inkrafttreten der \u00c4nderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgef\u00fchrt, dass das neue Recht f\u00fcr die betroffenen Personen (Opfer von h\u00e4uslicher Gewalt) g\u00fcnstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen h\u00e4ngig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418 Ziff. 2 [S. 7] und Ziff. 3 [S. 12]).\\n\\n3.2.2.  Vorliegend reichte der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesuch um Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechts\u00e4nderung ein. Die Rechts\u00e4nderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 19. Juni 2024 das vorliegend angefochtene Urteil f\u00e4llte. Fraglich ist, welche Tragweite\\nArt. 126g AIG\\nin einer Konstellation wie der vorliegenden zukommt, in der die Rechts\u00e4nderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintritt. Zu pr\u00fcfen ist mit anderen Worten, ob\\nArt. 126g AIG\\nauch f\u00fcr das h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und das Bundesgericht gest\u00fctzt auf diese\\nBGE 151 II 737 S. 740\\n\u00dcbergangsbestimmung (als erste und zugleich letzte Instanz) das neue Recht anzuwenden hat.\\n\\n3.2.3.  Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind w\u00e4hrend dem Rechtsmittelverfahren eintretende \u00c4nderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtm\u00e4ssigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgem\u00e4ss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Sp\u00e4ter eingetretene Rechts\u00e4nderungen sind nur ausnahmsweise zu ber\u00fccksichtigen, wenn zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (\\nBGE 148 V 162\\nE. 3.2.1;\\nBGE 141 II 393\\nE. 2.4;\\nBGE 139 II 243\\nE. 11.1;\\nBGE 135 II 384\\nE. 2.3;\\nBGE 125 II 591\\nE. 5e/aa; vgl. auch\\nBGE 144 II 326\\nE. 2.1.1; TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 552; MOOR/FL\u00dcCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 192). Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbeh\u00f6rden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht haupts\u00e4chlich darin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten pr\u00fcft sie prim\u00e4r die Rechtm\u00e4ssigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der f\u00fcr die Vorinstanz anwendbaren Rechtss\u00e4tze (TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Felix Uhlmann [Hrsg.], 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales \u00f6ffentliches Recht [nachfolgend: Intertemporal], 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, Intertemporal, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen f\u00fcr das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (\\nArt. 189 BV\\n;\\nBGE 144 V 50\\nE. 4.1). Als oberste rechtsprechende Beh\u00f6rde des Bundes (\\nArt. 188 Abs. 1 BV\\n) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtm\u00e4ssigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (\\nArt. 95 BGG\\n) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\\nArt. 105 Abs. 1 BGG\\n).\\n\\n3.2.4.  Ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde (in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bleibt eine\\nBGE 151 II 737 S. 741\\nmaterielle Rechts\u00e4nderung w\u00e4hrend dem bundesgerichtlichen Verfahren somit grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Recht f\u00fcr die betroffene Privatperson vorteilhafter ist (\\nBGE 145 IV 137\\nE. 2). Dass mit\\nArt. 126g AIG\\nvon diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich h\u00e4ngige Gesuche (\\ndemandes\\n;\\ndomande\\n), nicht aber h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren erw\u00e4hnt (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 beurteilte \u00dcbergangsbestimmung von\\nArt. 52 Abs. 2 RPV\\n[SR 700.1]). Auch sprechen keine zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren\\nArt. 50 AIG\\nin der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Ob dasselbe auch f\u00fcr das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, kann hier offengelassen werden kann.\\n\\n3.3.  Die in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdef\u00fchrers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m.\\nArt. 52 AIG\\n) nicht anwendbar ist. Das war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten und blieb auch letztinstanzlich unstrittig. Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich vor Bundesgericht aber auf\\nArt. 50 Abs. 1 lit. b AIG\\n.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach Aufl\u00f6sung der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer B\u00fcrger ein Aufenthaltsanspruch zukommt.\"}, {\"id\": \"3.1\", \"text\": \"Art. 50 Abs. 1 AIG\\n(SR 142.20) bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 g\u00fcltigen Fassung, dass nach Aufl\u00f6sung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den\\nArt. 42 und 43 AIG\\n) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach\\nArt. 58a AIG\\nerf\u00fcllt sind; oder (lit. b) wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich\\nBGE 151 II 737 S. 739\\nmachen. Diese Rechtsnorm gilt f\u00fcr die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngem\u00e4ss (\\nArt. 52 AIG\\n).\"}, {\"id\": \"3.2\", \"text\": \"Der Bundesgesetzgeber erg\u00e4nzte\\nArt. 50 AIG\\nper 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende H\u00e4rtefallregelung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach\\nArt. 44 AIG\\n, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach\\nArt. 45 AIG\\noder nach Anordnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme nach\\nArt. 85c Abs. 1 AIG\\nzu erweitern (\u00c4nderung vom 14. Juni 2024 [H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt], AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht vom 12. Oktober 2023 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.\"}, {\"id\": \"3.2.1\", \"text\": \"Gem\u00e4ss der zu\\nArt. 126 Abs. 1 AIG\\nergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenser\u00f6ffnung in Kraft stand (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; MATTHIAS KRADOLFER, in: Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz [AIG], Caroni/Thurnherr [Hrsg.], 2. Aufl. 2024, N. 18 zu\\nArt. 126 AIG\\n). Der Gesetzgeber hat jedoch die \u00c4nderungen von\\nArt. 50 AIG\\nmit einer eigenen \u00dcbergangsbestimmung verkn\u00fcpft. Nach\\nArt. 126g AIG\\nist auf Gesuche nach\\nArt. 50 AIG\\n, die vor Inkrafttreten der \u00c4nderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgef\u00fchrt, dass das neue Recht f\u00fcr die betroffenen Personen (Opfer von h\u00e4uslicher Gewalt) g\u00fcnstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen h\u00e4ngig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418 Ziff. 2 [S. 7] und Ziff. 3 [S. 12]).\"}, {\"id\": \"3.2.2\", \"text\": \"Vorliegend reichte der Beschwerdef\u00fchrer sein Gesuch um Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechts\u00e4nderung ein. Die Rechts\u00e4nderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 19. Juni 2024 das vorliegend angefochtene Urteil f\u00e4llte. Fraglich ist, welche Tragweite\\nArt. 126g AIG\\nin einer Konstellation wie der vorliegenden zukommt, in der die Rechts\u00e4nderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintritt. Zu pr\u00fcfen ist mit anderen Worten, ob\\nArt. 126g AIG\\nauch f\u00fcr das h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und das Bundesgericht gest\u00fctzt auf diese\\nBGE 151 II 737 S. 740\\n\u00dcbergangsbestimmung (als erste und zugleich letzte Instanz) das neue Recht anzuwenden hat.\"}, {\"id\": \"3.2.3\", \"text\": \"Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind w\u00e4hrend dem Rechtsmittelverfahren eintretende \u00c4nderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtm\u00e4ssigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgem\u00e4ss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Sp\u00e4ter eingetretene Rechts\u00e4nderungen sind nur ausnahmsweise zu ber\u00fccksichtigen, wenn zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (\\nBGE 148 V 162\\nE. 3.2.1;\\nBGE 141 II 393\\nE. 2.4;\\nBGE 139 II 243\\nE. 11.1;\\nBGE 135 II 384\\nE. 2.3;\\nBGE 125 II 591\\nE. 5e/aa; vgl. auch\\nBGE 144 II 326\\nE. 2.1.1; TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 552; MOOR/FL\u00dcCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 192). Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbeh\u00f6rden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht haupts\u00e4chlich darin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten pr\u00fcft sie prim\u00e4r die Rechtm\u00e4ssigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der f\u00fcr die Vorinstanz anwendbaren Rechtss\u00e4tze (TSCHANNEN/M\u00dcLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Felix Uhlmann [Hrsg.], 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales \u00f6ffentliches Recht [nachfolgend: Intertemporal], 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, Intertemporal, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen f\u00fcr das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (\\nArt. 189 BV\\n;\\nBGE 144 V 50\\nE. 4.1). 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Dass mit\\nArt. 126g AIG\\nvon diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich h\u00e4ngige Gesuche (\\ndemandes\\n;\\ndomande\\n), nicht aber h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren erw\u00e4hnt (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 beurteilte \u00dcbergangsbestimmung von\\nArt. 52 Abs. 2 RPV\\n[SR 700.1]). Auch sprechen keine zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren\\nArt. 50 AIG\\nin der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Ob dasselbe auch f\u00fcr das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, kann hier offengelassen werden kann.\"}, {\"id\": \"3.3\", \"text\": \"Die in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdef\u00fchrers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m.\\nArt. 52 AIG\\n) nicht anwendbar ist. 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