{"database": "judic", "table": "decisions", "rows": [["bge_151 II 742", "bge", "CH", "II", "151 II 742", "2C_244/2022", "2025-01-23", "2025-01-01", "de", null, null, "Regeste\n Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. e und f, Art. 49a KG; Art. 3 SVKG; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen; Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung als Voraussetzung f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Adressaten der Sanktionierung und Sanktionsbemessung. Streitgegenstand (E. 3) sowie Verh\u00e4ltnis des KG zum UWG und URG, insbesondere Vorbehalt des Urheberrechtsschutzes (E. 4). Sanktionsadressatin nach Restrukturierung (E. 6). Marktabgrenzung (E. 7.5) sowie Voraussetzungen und Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung (E. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 und 8.6.6). Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (E. 9). Bez\u00fcglich der Voraussetzung der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung sind die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 2 KG die Konkurrenz effektiv bzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. Marktanteilsverluste oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. Jedoch gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische oder abstrakte Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung; eine bestimmte Verhaltensweise muss effektiv potentiell geeignet sein, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen und ist nicht alleine aufgrund ihrer Form oder per se missbr\u00e4uchlich. Anwendung auf den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. e KG (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung; E. 10). Koppelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. f KG, insbesondere Voraussetzung der getrennten G\u00fcter (E. 11). Keine Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Sanktionsbetrages, wenn keine Kosten-Preis-Schere vorliegt (E. 12.7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. e und f, Art. 49a KG; Art. 3 SVKG; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen; Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung als Voraussetzung f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Adressaten der Sanktionierung und Sanktionsbemessung. Streitgegenstand (E. 3) sowie Verh\u00e4ltnis des KG zum UWG und URG, insbesondere Vorbehalt des Urheberrechtsschutzes (E. 4). Sanktionsadressatin nach Restrukturierung (E. 6). Marktabgrenzung (E. 7.5) sowie Voraussetzungen und Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung (E. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 und 8.6.6). Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (E. 9). Bez\u00fcglich der Voraussetzung der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung sind die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 2 KG die Konkurrenz effektiv bzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. Marktanteilsverluste oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. Jedoch gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische oder abstrakte Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung; eine bestimmte Verhaltensweise muss effektiv potentiell geeignet sein, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen und ist nicht alleine aufgrund ihrer Form oder per se missbr\u00e4uchlich. Anwendung auf den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. e KG (Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung; E. 10). Koppelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. f KG, insbesondere Voraussetzung der getrennten G\u00fcter (E. 11). Keine Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Sanktionsbetrages, wenn keine Kosten-Preis-Schere vorliegt (E. 12.7).", "<br/>\nRegeste\n<br/>Art. 3 al. 1 let. a et al. 2, art. 4 al. 2, art. 7 al. 1 et 2 let. e et f, art. 49a LCart; art. 3 OS LCart; art. 5 al. 2 de l'ordonnance sur le contr\u00f4le des concentrations d'entreprises; atteinte \u00e0 la concurrence comme condition d'un abus de position dominante; destinataire de la sanction et calcul de celle-ci. Objet du litige (consid. 3) ainsi que rapport de la LCart avec la LCD, la LDA et, en particulier, la r\u00e9serve de la protection des droits d'auteur (consid. 4). Destinataire de la sanction apr\u00e8s une restructuration (consid. 6). D\u00e9finition du march\u00e9 pertinent (consid. 7.5) et conditions et examen d'une position dominante sur celui-ci (consid. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 et 8.6.6). Conditions g\u00e9n\u00e9rales de l'abus de position dominante sur un march\u00e9 (consid. 9). Pour que la condition d'une atteinte \u00e0 la concurrence soit remplie, les autorit\u00e9s de la concurrence ne doivent pas d\u00e9montrer qu'un comportement vis\u00e9 par l'art. 7 al. 2 LCart entrave la concurrence de mani\u00e8re effective, respectivement avec succ\u00e8s, ni d\u00e9terminer la mesure dans laquelle il lui porte pr\u00e9judice (p. ex. pertes de part de march\u00e9 ou de chiffre d'affaires). Un simple risque hypoth\u00e9tique ou abstrait d'atteinte \u00e0 la concurrence ne suffit cependant pas; le comportement consid\u00e9r\u00e9 doit effectivement \u00eatre potentiellement apte \u00e0 porter atteinte \u00e0 la concurrence, respectivement avoir pour effet de l'entraver pour pouvoir \u00eatre consid\u00e9r\u00e9 comme abusif, ce qu'il n'est pas en soi ou en raison de sa forme uniquement. Application aux \u00e9tats de faits vis\u00e9s par l'art. 7 al. 2 let. e LCart (pr\u00e9cision de jurisprudence; consid. 10). Couplage de conditions ou de prestations au sens de l'art. 7 al. 2 let. f LCart, en particulier exigence de produits distincts (consid. 11). Non-prise en consid\u00e9ration du chiffre d'affaires r\u00e9alis\u00e9 \u00e0 l'interne du groupe lors du calcul de la sanction en l'absence d'effet de ciseau tarifaire ou de \"compression des marges\" (consid. 12.7).", "<br/>\nRegesto\n<br/>Art. 3 cpv. 1 lett. a e cpv. 2, art. 4 cpv. 2, art. 7 cpv. 1 e 2 lett. e e f, art. 49a LCart; art. 3 OS LCart; art. 5 cpv. 2 dell'ordinanza concernente il controllo delle concentrazioni di imprese; intralcio alla concorrenza come condizione per l'abuso di una posizione dominante; destinatari della sanzione e sua quantificazione. Oggetto della lite (consid. 3) e rapporto tra la LCart e la LCSl, la LDA e, in particolare, la riserva della protezione del diritto d'autore (consid. 4). Destinataria della sanzione dopo una ristrutturazione (consid. 6). Delimitazione del mercato di riferimento (consid. 7.5); condizioni ed esame della posizione dominante (consid. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 e 8.6.6). Condizioni generali per l'abuso di una posizione dominante su un mercato (consid. 9). In relazione alla condizione dell'intralcio alla concorrenza, le autorit\u00e0 della concorrenza non sono obbligate a dimostrare che uno dei comportamenti descritti dall'art. 7 cpv. 2 LCart ha soppresso la concorrenza in maniera effettiva rispettivamente con successo, oppure a determinare la misura concreta del pregiudizio portato alla concorrenza (ad es. perdite di fette di mercato o di cifra d'affari). Sul piano probatorio, il semplice rischio ipotetico o astratto di un danno alla concorrenza non \u00e8 per\u00f2 sufficiente; un determinato comportamento deve essere effettivamente adatto a costituire un potenziale intralcio alla concorrenza, rispettivamente a generarne un impedimento; un comportamento non \u00e8 abusivo di per s\u00e9 o in base alla sua forma. Applicazione alla fattispecie dell'art. 7 cpv. 2 lett. e LCart (precisazione della giurisprudenza; consid. 10). Subordinazione della conclusione di contratti all'assunzione o alla fornitura di ulteriori prestazioni nel senso dell'art. 7 cpv. 2 lett. f LCart; in particolare, condizione dei prodotti distinti (consid. 11). Nessuna presa in considerazione delle cifre d'affari realizzate all'interno del gruppo al fine della quantificazione della sanzione, nel caso in cui non sia data una compressione dei margini (consid. 12.7).", "Urteilskopf\n151 II 742\n55. Auszug aus dem Urteil der II. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Vifor Pharma Participations AG (vormals Vifor Pharma AG) und HCI Solutions AG gegen Wettbewerbskommission (Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)\n2C_244/2022 vom 23. Januar 2025\nRegeste\nArt. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. e und f,\nArt. 49a KG\n;\nArt. 3 SVKG\n; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen; Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung als Voraussetzung f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Adressaten der Sanktionierung und Sanktionsbemessung.\nStreitgegenstand (E. 3) sowie Verh\u00e4ltnis des KG zum UWG und URG, insbesondere Vorbehalt des Urheberrechtsschutzes (E. 4).\nSanktionsadressatin nach Restrukturierung (E. 6).\nMarktabgrenzung (E. 7.5) sowie Voraussetzungen und Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung (E. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 und 8.6.6).\nAllgemeine Voraussetzungen f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (E. 9). Bez\u00fcglich der Voraussetzung der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung sind die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss\nArt. 7 Abs. 2 KG\ndie Konkurrenz effektiv bzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. Marktanteilsverluste oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. Jedoch gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische oder abstrakte Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung; eine bestimmte Verhaltensweise muss effektiv potentiell geeignet sein, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen und ist nicht alleine aufgrund ihrer Form oder per se missbr\u00e4uchlich. Anwendung auf den Tatbestand von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n(Pr\u00e4zisierung der Rechtsprechung; E. 10).\nKoppelung im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n, insbesondere Voraussetzung der getrennten G\u00fcter (E. 11).\nKeine Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Sanktionsbetrages, wenn keine Kosten-Preis-Schere vorliegt (E. 12.7).\nSachverhalt\nab Seite 744\nBGE 151 II 742 S. 744\nA.\nA.a\nDas vorliegende Verfahren betrifft \"Medikamenteninformationen\". In einem untechnischen Sinne handelt es sich um einen Oberbegriff f\u00fcr Arzneimittel, Medizinprodukte und \"Non-Pharma Produkte\" wie beispielsweise Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und K\u00f6rperpflegeprodukte (vgl. Bst. C und C.a.a des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-2597/2017 vom 19. Januar 2022; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812. 21]). Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verh\u00fctung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, inklusive Blut und Blutprodukte (\nArt. 4 Abs. 1 lit. a HMG\n). Medizinprodukte sind dagegen Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Ger\u00e4te, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenst\u00e4nde oder Stoffe, die f\u00fcr die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird (\nArt. 4 Abs. 1 lit. b HMG\n).\nVorliegend sind prim\u00e4r Arzneimittelinformationen im Bereich Humanmedizin betroffen, welche f\u00fcr die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, n\u00e4mlich die Patientinnen und Patienten, Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken, Drogerien,\nBGE 151 II 742 S. 745\nHeime), Zulassungsinhaber (Pharmaunternehmen), Kostentr\u00e4ger (in der Regel Kranken-/Unfall-/Invalidenversicherer) und Vertriebsunternehmen unabdingbar sind. Die Arzneimittelinformationen k\u00f6nnen unterteilt werden in Fach- und Patienteninformationen, welche unter anderem Informationen \u00fcber Wirkstoffe, Dosierung, Anwendung und Nebenwirkungen enthalten. Die Fachinformationen richten sich an die Leistungserbringer. Die Patienteninformationen sind in der Packungsbeilage zum Arzneimittel enthalten.\nA.b\nUm Arzneimittel in Verkehr zu bringen, m\u00fcssen diese vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen werden (vgl.\nArt. 9 HMG\n). Die Zulassung erfordert auch bestimmte Fach- und Patienteninformationen (Packungsbeilage; vgl. Art. 13 und 14 sowie Anhang 4 und 5 der Verordnung vom 9. November 2001 des Schweizerischen Heilmittelinstituts \u00fcber die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV; SR 812.212.22]). Die entsprechenden Informationen sind online und kostenlos auf der Plattform \"AIPS\" (Arzneimittelinformationssystem) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. AIPS wurde ab Herbst 2011 von Swissmedic und wird seit 1. Januar 2019 von der Stiftung Refdata betrieben (vgl. Bst. C.a.g und C.a.h vorinstanzliches Urteil).\nDie auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext. Sie wurden und werden von HCI Solutions AG (bzw. fr\u00fcher Documed AG und e-mediat AG) veredelt, sprich mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (aggregiert), strukturiert und codiert, d.h. in eine maschinenlesbare Form \u00fcbersetzt (dazu E. 3.2 unten), sowie kommerzialisiert. Die Kommerzialisierung fand Ausdruck in verschiedenen Produkten von HCI Solutions AG, n\u00e4mlich dem \"Compendium\" (Fach- und Patienteninformationen zu rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln, weitere markt- und verschreibungsrelevante Daten und redaktionelle Arzneimittelkurzinformationen) und den nutzerspezifischen \"INDEX-Datenbanken\" (z.B. \"medINDEX\", welche sich an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte richtet; dazu E. 3.1 ff. unten). Die INDEX-Datenbanken bedurften zur Nutzung einer bestimmten Software, welche von Softwareh\u00e4usern - ausgerichtet auf die Bed\u00fcrfnisse der jeweiligen Akteure des Gesundheitswesens - programmiert und unterhalten wurde.\nA.c\nDie HCI Solutions AG (bzw. e-mediat AG) schloss mit den Leistungserbringern (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler etc.) jeweils einen Lizenzvertrag zur Nutzung der spezifischen INDEX-Datenbank ab. Zudem schloss Erstere mit den Softwareh\u00e4usern jeweils einen\nBGE 151 II 742 S. 746\nLizenzvertrag zur Integration der Daten in ihre jeweiligen Softwareprogramme zwecks Nutzung durch die Leistungserbringer ab. Mit den Zulassungsinhabern (Pharmaunternehmen) schloss HCI Solutions AG (bzw. Documed AG) ab April 2012 jeweils eine \"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\" ab, welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom jeweiligen Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt.\nA.d\nGalenica AG war bis April 2017 die Muttergesellschaft einer schweizerischen Pharmazie- und Logistikunternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Galenica-Gruppe waren in die zwei Hauptbereiche \"Vifor Pharma\" und \"Galenica Sant\u00e9\" unterteilt. Die Gesellschaften des Bereichs \"Vifor Pharma\" entwickelten und produzierten pharmazeutische Produkte. Der Bereich \"Galenica Sant\u00e9\" umfasste unter anderem den Gesch\u00e4ftsbereich \"Services\", welcher Wholesale und Prewholesale Logistikdienstleistungen sowie die Entwicklung und den Betrieb von Datenbanken und Softwarel\u00f6sungen anbot.\nAm 13. Februar 2017 wurde mittels Sacheinlage und -\u00fcbernahme die Gesellschaft Galenica Sant\u00e9 AG gegr\u00fcndet. Anschliessend wurde Galenica AG am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert. In der Folge wurde am 12. Mai 2017 die Galenica Sant\u00e9 AG in Galenica AG umfirmiert. Die neue Vifor Pharma AG und die neue Galenica AG wurden als eigenst\u00e4ndige Unternehmen an der Schweizer B\u00f6rse kotiert.\nA.e\nDie HCI Solutions AG war bis Anfang 2016 die Managementgesellschaft der Documed AG und der e-mediat AG. Ihr Zweck war die Entwicklung, Vermarktung und der Betrieb von netzwerkorientierter Software f\u00fcr Partner im Gesundheitswesen sowie die Vermarktung von Informationen f\u00fcr das Gesundheitswesen im In- und Ausland und alle dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen. Mit Fusionsvertrag vom 8. Februar 2016 wurden die Documed AG und die e-mediat AG in die HCI Solutions AG fusioniert, sodass Letztere die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der ersteren beiden Gesellschaften \u00fcbernahm.\nA.f\nDie HCI Solutions AG war bis Anfang 2017 eine 100 %-Tochtergesellschaft der damaligen Muttergesellschaft Galenica AG und dem Bereich \"Services\" zugeordnet (vgl. Bst. A.d oben). Im Zuge der erw\u00e4hnten Umstrukturierung der Galenica-Gruppe wurde mit Sacheinlagevertrag vom 13. Februar 2017 unter anderem die Beteiligung HCI Solutions AG auf die Galenica Sant\u00e9 AG \u00fcbertragen,\nBGE 151 II 742 S. 747\nwelche wie erw\u00e4hnt anschliessend in Galenica AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben). Die (urspr\u00fcngliche) Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben), erhielt als Gegenleistung f\u00fcr die Sacheinlage 100 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG. Die HCI Solutions AG war somit ab September 2012 unter der Kontrolle der Obergesellschaft Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde. Vom 13. Februar 2017 bis 7. April 2017 war sie eine Enkelgesellschaft der (urspr\u00fcnglichen) Galenica AG respektive der Vifor Pharma AG. Am 7. April 2017 ver\u00e4usserte die Galenica AG bzw. die sp\u00e4tere Vifor Pharma AG 97.5 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG an der B\u00f6rse. Ab diesem Zeitpunkt verf\u00fcgt die Vifor Pharma AG somit nicht mehr \u00fcber die Kontrolle \u00fcber die HCI Solutions AG.\nGem\u00e4ss Fusion vom Mai 2023 wurde die Vifor Pharma AG von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und somit durch diese ersetzt. Die Vifor Pharma AG wurde am 9. Juni 2023 im Handelsregister gel\u00f6scht.\nB.\nB.a\nAm 11. Oktober 2012 reichte die ywesee GmbH, welche die an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte gerichtete Datenbank MEDIupdate XML anbot, beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Documed AG und die e-mediat AG ein. Am 6. Dezember 2012 er\u00f6ffnete das Sekretariat der WEKO gegen Galenica AG, HCI Solutions AG, Documed AG und e-mediat AG eine Untersuchung im Sinne von\nArt. 27 KG\n(SR 251) wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 7 KG\n).\nB.b\nGem\u00e4ss Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 2016 stellte die WEKO fest, dass die Galenica AG mittels ihrer Tochtergesellschaft HCI Solutions AG seit dem 1. Januar 2013 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\nArt. 4 Abs. 2 KG\nverf\u00fcge (Ziff. 1 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurde untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der Galenica-Gruppe beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen (Ziff. 2 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG\nBGE 151 II 742 S. 748\nwurden verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. Zudem wurden Erstere verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten (Ziff. 3 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\nArt. 7 KG\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweisen (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von total Fr. 4'546'123.- belastet (Ziff. 4 Dispositiv). Die Beweisantr\u00e4ge von Galenica AG und HCI Solutions AG (inkl. diejenigen der fr\u00fcheren Tochtergesellschaften Documed AG und e-mediat AG) wurden abgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv). Schliesslich wurden Galenica AG und HCI Solutions AG Verfahrenskosten in der H\u00f6he von total Fr. 381'250.40 auferlegt (Ziff. 6 Dispositiv).\nB.c\nEine dagegen gerichtete Beschwerde von Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG vom 4. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 Dispositiv Urteil Bundesverwaltungsgericht). Das weitere Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils lautet folgendermassen:\n\"2.\nDispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird aufgehoben.\n3.\nDie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden mit Bezug auf die angeordneten Massnahmen wie folgt neu gefasst:\nHCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der HCI Solutions AG beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen.\nHCI Solutions AG wird verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. HCI Solutions AG wird verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten.\n4.\nDispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird mit Bezug auf die den Beschwerdef\u00fchrerinnen auferlegte Sanktion wie folgt neu gefasst:\nBGE 151 II 742 S. 749\nVifor Pharma AG und HCI Solutions AG werden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\nArt. 7 KG\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweise mit einem Betrag von Fr. 3'778'794.- belastet. Der Betrag von insgesamt Fr. 3'778'794.- wird den Adressaten der Verf\u00fcgung unter solidarischer Haftung auferlegt.\n5.\nIm \u00dcbrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n6.\nVon den Kosten des vorliegenden Verfahrens wird den Beschwerdef\u00fchrerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ein Betrag in der H\u00f6he von Fr. 34'000.- auferlegt, welcher nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 40'000.- entnommen wird. Den Beschwerdef\u00fchrerinnen wird der Differenzbetrag in der H\u00f6he von Fr. 6'000.- nach Rechtskraft des Urteils \u00fcberwiesen.\n7.\nDie Vorinstanz hat den Beschwerdef\u00fchrerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung von Fr. 9'123.25 zu bezahlen.\"\nDie Vorinstanz hat demnach die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4ss Dispositiv (Ziff. 1) der Verf\u00fcgung der WEKO (vgl. Bst. B.b oben) aufgehoben. Wie sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegr\u00fcndung ergibt, hat sie jedoch inhaltlich daran festgehalten, dass die HCI Solutions AG auf den relevanten M\u00e4rkten \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung verf\u00fcge. Die Beschwerde wurde denn auch im Wesentlichen abgewiesen und der von der WEKO erhobene Vorwurf des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung best\u00e4tigt. Ziff. 2 und Ziff. 3 Dispositiv der angefochtenen Verf\u00fcgung wurden lediglich in dem Sinne neu gefasst, als die (urspr\u00fcngliche, sp\u00e4ter als Vifor Pharma AG firmierende) Galenica AG gestrichen und die diversen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und den Zulassungsinhaberinnen alleine der HCI Solutions AG auferlegt wurden. Ausserdem wurde die in Ziff. 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung ausgesprochene Sanktion um Fr. 767'329.- reduziert (von Fr. 4'546'123.- auf Fr. 3'778'794.-), wobei sich diese nicht mehr gegen die Galenica AG, sondern gegen die Vifor Pharma AG und (wie bisher) die HCI Solutions AG (unter solidarischer Haftung) richtet.\nC.\nMit Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. M\u00e4rz 2022 beantragen die Vifor Pharma AG (respektive Vifor Pharma Participations AG; vgl. Bst. A.f oben in fine; Beschwerdef\u00fchrerin 1) und die HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2; beide zusammen: Beschwerdef\u00fchrerinnen)\nBGE 151 II 742 S. 750\ndie Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verf\u00fcgung der WEKO vom 19. Dezember 2016 in Bezug auf die Vifor Pharma AG und die HCI Solutions AG (Antrag 1).\nEventualiter\nseien die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der genannten Verf\u00fcgung der WEKO aufzuheben bzw. zu korrigieren, indem davon abzusehen sei, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG eine Sanktion und/oder Verfahrenskosten aufzuerlegen, oder indem die Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG betreffende Sanktion und/oder Verfahrenskosten zu reduzieren seien (Antrag 2).\nSubeventualiter\nseien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Antrag 3).\nDie II. \u00f6ffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 23. Januar 2025 \u00f6ffentlich beraten und entschieden.\nDas Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, wobei es die Sache zwecks neuer Bemessung der Sanktion an die Vorinstanz zur\u00fcckweist.\n(Zusammenfassung)\nErw\u00e4gungen\nAus den Erw\u00e4gungen:\nII. Streitgegenstand\n3.\nVorliegend geht es wie erw\u00e4hnt um den (allf\u00e4lligen) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 7 KG\n). In Frage stehen der Missbrauch durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n) sowie durch die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen (sog. Koppelung,\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n).\n3.1\nEs ist unbestritten, dass es sich sowohl bez\u00fcglich des sog. Compendiums als auch der INDEX-Datenbanken im fraglichen Zeitraum f\u00fcr das schweizerische Gesundheitswesen um die vollst\u00e4ndigsten, umfassendsten und qualitativ hochstehende Verzeichnisse bzw. Datenbanken f\u00fcr Medikamenteninformationen handelte. W\u00e4hrend das Compendium Arzneimittelinformationen umfasste, wurden sieben benutzerspezifische INDEX-Datenbanken angeboten (vgl. Bst. D.b vorinstanzliches Urteil), n\u00e4mlich careINDEX (f\u00fcr Heime, rund\nBGE 151 II 742 S. 751\n100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbrauchsmaterialien), drogINDEX (f\u00fcr Drogerien, rund 180'000 Artikel, insb. rezeptfreie Arzneimittel, Hygiene, Pflege), hospINDEX (f\u00fcr Spit\u00e4ler, rund 180'000 Artikel), medINDEX (f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, rund 100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Praxis- und Laborbedarf), pharmINDEX (f\u00fcr Apotheken, rund 180'000 Artikel), insureINDEX (f\u00fcr Kostentr\u00e4ger wie Kranken- und Unfallversicherer, insb. mit abrechnungsrelevanten Informationen) und logiINDEX (f\u00fcr Grossisten, rund 180'000 Artikel).\n3.2\nDie zwecks Zulassung auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext und werden von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr die Publikation insbesondere strukturiert und mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (vgl. Bst. A.a und A.b oben). INDEX-Datenbanken beruhen auf diversen, sog. XML-Schemata, welche untereinander durch Referenzen verkn\u00fcpfbar sind. Die Aufbereitung der Arzneimittelinformation f\u00fcr ein einzelnes Produkt ist relativ arbeitsintensiv (vgl. E. 9.2.2.19 vorinstanzliches Urteil). Pro Arzneimittel sind 700 Felder hinterlegt. Diese Datenfelder werden in einen maschinenlesbaren Code \"\u00fcbersetzt\". Anhand dieser Codierung ist auch die Interaktionspr\u00fcfung (dazu nachfolgend) zwischen verschiedenen Produkten m\u00f6glich. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 verf\u00fcgt f\u00fcr diese Arbeiten \u00fcber eine eigene Fachredaktion aus \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apothekern, Pharmaassistentinnen und IT-Spezialisten. Die Informationen auf den INDEX-Datenbanken gehen weit \u00fcber jene auf AIPS heraus, indem sie z.B. Angaben zu Hilfsstoffen, Anwendung bei Nieren- oder Leberinsuffizienz, Kontraindikationen, Allergien sowie wirtschaftliche und vertriebsbezogene Informationen enthalten. Insbesondere wird vermerkt, ob ein Arzneimittel durch die Krankenkasse bezahlt wird. Zudem wird durch die Verkn\u00fcpfung der Daten eine Interaktionspr\u00fcfung (Interaktionscheck) erm\u00f6glicht, d.h. Unvertr\u00e4glichkeiten bzw. negative Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln werden automatisch angezeigt, was Fehlmedikationen verhindert. Ausserdem werden die Arzneimittelinformationen auf AIPS nur in der Korrespondenzsprache (mit Swissmedic) ver\u00f6ffentlicht, w\u00e4hrend im Compendium und den INDEX-Datenbanken die Informationen in allen Landessprachen erscheinen. Der durchschnittliche Aufwand f\u00fcr die Aufbereitung des Dateneintrags f\u00fcr ein Pr\u00e4parat in das maschinenlesbare Datenformat betr\u00e4gt rund 27 Stunden (vgl. Bst. A.a und A.b oben; vgl. Bst. C.d.c, D.a, D.b.d und D.b.e sowie E. 12.4.40 und 13.5.18 vorinstanzliches Urteil).\nBGE 151 II 742 S. 752\nDie Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS und die Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken verfolgen unterschiedliche Zwecke. W\u00e4hrend die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels erfolgt, dienen das Compendium und die INDEX-Datenbanken den Leistungserbringern, sprich den \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apotheken und Spit\u00e4lern zur Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten. Die Leistungserbringer konsultieren f\u00fcr die Verschreibung von Arzneimitteln nicht AIPS, sondern die Publikationen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (vgl. Bst. C.d.f und E. 8.1.3.4 angefochtenes Urteil; vgl. Bst. A.a und A.b oben).\n3.3\nHCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2, nachfolgend auch Documed AG und e-mediat AG einschliessend) als Anbieterin des Compendiums und der INDEX-Datenbanken befand sich jeweils mit den folgenden Akteuren in folgenden Vertragsverh\u00e4ltnissen:\n- Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken etc.): Lizenzvertrag mit Dienstleistungspaket zur Nutzung der Produkte Compendium und INDEX-Datenbanken;\n- Softwareh\u00e4user: Lizenzvertrag zur Integration der Daten der INDEX-Produkte in ihre Softwareprogramme, welche schliesslich von den Leistungserbringern genutzt werden.\nEin einziger von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern, n\u00e4mlich der Lizenzvertrag mit dem Softwarehaus \u00c4rztekasse Genossenschaft, enthielt im relevanten Zeitraum (vgl. nicht publ. E. 2.3) die folgende Klausel A (vgl. Bst. E.b.c und E.b.d sowie E. 12.1.1 vorinstanzliches Urteil):\n\"Soweit es die \u00c4rztekasse zur Herstellung oder Weiterentwicklung von Vertragsprodukten als sinnvoll erachtet, den Produktanwendern zus\u00e4tzlich den Zugriff auf f\u00fcr sie n\u00fctzliche Partner- und Produkte-Stamm-Daten (d.h. auf andere als auf HOSPINDEX- und CIS-Daten) zu erm\u00f6glichen, ist sie verpflichtet, dieselben bei e-mediat zu beschaffen. Soweit e-mediat zu deren Bereitstellung nicht bereit oder dazu nicht innert einer der Problemstellung angemessenen n\u00fctzlichen Frist in der Lage ist, ist die \u00c4rztekasse berechtigt, diese Komponenten anderweitig zu beziehen.\"\nIn 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern war im relevanten Zeitraum die folgende Klausel B enthalten (vgl. Bst. E.b.g und E. 12.1.3 vorinstanzliches Urteil):\n\"Ohne vorg\u00e4ngige schriftliche Zustimmung von e-mediat ist das SWH\n[Softwarehaus] nicht berechtigt, Daten Dritter in die XML-Strukturen von\nBGE 151 II 742 S. 753\ne-mediat zu implementieren und/oder Daten in seine SW [Software]-Programme einzuspeisen, die nicht von e-mediat stammen und die gleich oder im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind.\"\n- Zulassungsinhaberinnen (Pharmaunternehmen): \"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\", welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt. Diese Vereinbarungen wurden ab April 2012 abgeschlossen.\nDer sogenannte \"Leistungskatalog 2013\" der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu den vorgenannten Publikationsvereinbarungen enthielt ein Basismodul D1, welches die Publikation der Fach- und Patienteninformationen (der Arzneimittel) im Compendium umfasste, sowie ein Basismodul E1, welches die Publikation der Medikamenteninformationen und CDS-Daten (Clinical Decision Support-Daten f\u00fcr rezeptpflichtige Produkte, z.B. maximale Einzel- und Tagesdosen bei Erwachsenen, Dosierungsanpassung bei Nieren- und Leberinsuffizienz etc.) in den INDEX-Datenbanken beinhaltete. Beide Basismodule konnten unabh\u00e4ngig voneinander gebucht werden. Sowohl das Basismodul D1 als auch das Basismodul E1 konnten jedoch nur mit den sogenannten \"Basisdienstleistungen\", n\u00e4mlich redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten, bezogen werden (vgl. Bst. E.a.e und E. 13.1.1 angefochtenes Urteil).\nIm Weiteren konnte die Zulassungsinhaberin gem\u00e4ss der genannten Publikationsvereinbarung optional die Beschwerdef\u00fchrerin 2 damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung nach Heilmittelgesetz n\u00f6tigen Arzneimittelinformationen auf die Datenbank AIPS von Swissmedic hochzuladen (Upload). Diese Leistung erbrachte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 kostenlos.\n3.4\nDie Vorinstanz hat zwei M\u00e4rkte abgegrenzt und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf diesen jeweils \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\nArt. 4 Abs. 2 KG\nverf\u00fcgte (dazu E. 7 unten). Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 wie von der Vorinstanz erwogen in der fraglichen Zeit ihre marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber der Konkurrenz missbraucht hat. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 erf\u00fclle\n- mit den Klauseln A und B im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Softwareh\u00e4usern den Tatbestand von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n(Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung);\nBGE 151 II 742 S. 754\n- aufgrund des Umstandes, dass die Basismodule D1 und E1 jeweils nur mit den genannten Basisdienstleistungen bezogen werden k\u00f6nnen, sowie mit dem kostenlosen Angebot des Datenupload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Zulassungsinhaberinnen den Tatbestand von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n(die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen, kurz sog. Koppelung).\nDamit wird gem\u00e4ss Vorinstanz die Marktmacht allerdings nicht gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und/oder den Zulassungsinhaberinnen missbraucht, sondern gegen\u00fcber den konkurrierenden Anbietern von veredelten Datenbanken. Die Vorinstanz erblickt in den genannten Klauseln und Vertragsbestimmungen eine Verschliessung des Marktes f\u00fcr potentielle Konkurrenten der Beschwerdef\u00fchrerin 2. Der Konkurrenz wurde laut Vorinstanz im Wesentlichen verunm\u00f6glicht, in den Markt f\u00fcr veredelte Medikamenteninformationen einzutreten (vgl. E. 12.5.18 und E. 13.7.14 angefochtenes Urteil).\n3.5\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen bringen zun\u00e4chst vor, die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz sei unvollst\u00e4ndig und teilweise offensichtlich unrichtig. Zudem machen sie geltend, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma AG bzw. neu Vifor Pharma Participations AG) aufgrund der genannten Umstrukturierung (vgl. Bst. A.d ff. oben) gar keine Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressatin sein k\u00f6nne. Im Weiteren wird die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bestritten und diesbez\u00fcglich eine Verletzung von\nArt. 4 Abs. 2 KG\nger\u00fcgt. Zudem wird eine Verletzung von\nArt. 7 KG\n, insbesondere von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e und f KG\n, ger\u00fcgt. Im Sinne einer Eventualbegr\u00fcndung wird schliesslich geltend gemacht, dass auch die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen zur Sanktionierung der Beschwerdef\u00fchrerinnen rechtsfehlerhaft seien.\n3.6\nNachfolgend werden bzw. wird\n- die Sachverhaltsr\u00fcgen in E. 5,\n- die Qualifikation der Beschwerdef\u00fchrerin 1 als Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressation in E. 6,\n- die Frage der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 in E. 7 und 8,\nBGE 151 II 742 S. 755\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Allgemeinen in E. 9,\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung etc. (\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n) in E. 10,\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch eine sog. Koppelung (\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n) in E. 11,\n- und die Sanktionierung in E. 12\nbehandelt.\nIII. Verh\u00e4ltnis zu anderen Rechtsvorschriften\n4.\nBez\u00fcglich der Verwendung der Klausel B (vgl. E. 3.3 oben) stellen sich vereinzelte Fragen bez\u00fcglich des Einflusses der Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zum Urheberrechtsschutz. Es ist deshalb angezeigt, das Verh\u00e4ltnis dieser Vorschriften zum Kartellrecht zu kl\u00e4ren.\n4.1\n4.1.1\nGem\u00e4ss\nArt. 3 Abs. 1 lit. a KG\nsind Vorschriften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt f\u00fcr bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begr\u00fcnden. Insoweit diese Vorschriften greifen, wird der materielle Anwendungsbereich des KG beschr\u00e4nkt. Dies bedeutet, dass der Wettbewerb je nach Umfang der staatlichen Markt- oder Preisordnung punktuell oder vollst\u00e4ndig ausgeschlossen wird (\nBGE 141 II 66\nE. 2.2.1 und E. 2.2.3 f.;\nBGE 129 II 497\nE. 3.3.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 7.1).\n4.1.2\nDas Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) dient wie das KG der Erhaltung sowie dem Funktionieren des wirtschaftlichen Wettbewerbs und sch\u00fctzt \u00f6ffentliche und individuelle Interessen. Der Fokus des UWG richtet sich dabei prim\u00e4r auf den Schutz des Wettbewerbs vor Beeintr\u00e4chtigung durch unlautere Mittel im Sinne der Sicherung einer gewissen Qualit\u00e4t des Wettbewerbs. Aufgrund der sich erg\u00e4nzenden Zielsetzungen des KG und des UWG ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorschriften parallel bzw. kumulativ anwendbar sind (vgl. RUDOLF LANZ, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], 2. Aufl. 2021, N. 45 zu\nArt. 3 Abs. 3 KG\n; ROLF H. WEBER, in: KG [nachfolgend: DIKE-Kommentar KG], 2018, N. 103 ff. zu\nArt. 3 KG\n).\n4.2\n4.2.1\nGem\u00e4ss\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\nnicht unter das Gesetz (KG) fallen Wettbewerbswirkungen, \"die sich ausschliesslich aus der\nBGE 151 II 742 S. 756\nGesetzgebung \u00fcber das geistige Eigentum ergeben\". Unter die genannte Gesetzgebung f\u00e4llt unter anderem das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Bestimmung offenbart ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Wettbewerb und geistigem Eigentum. Immaterialg\u00fcterrechte verleihen ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht, welches gegen\u00fcber jedermann (erga omnes) wirkt, und in diesem Sinne eine gewisse \"Monopolstellung\". Ein zu starker Eingriff des Wettbewerbsrechts w\u00fcrde den Anreiz, geistiges Eigentum und damit Innovationen zu schaffen, reduzieren. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass der Schutz des geistigen Eigentums \u00fcber das hinausgeht, was n\u00f6tig ist, um den genannten Anreiz zu erhalten. Es geht mit anderen Worten darum, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Wettbewerb. Aufgrund der durch das geistige Eigentum geschaffenen Anreize f\u00fcr wettbewerbsf\u00f6rdernde Innovation ist die damit verbundene rechtliche Exklusivstellung kartellrechtlich grunds\u00e4tzlich unbedenklich. Das Kartellrecht soll jedoch als Korrektiv eingreifen, wenn der Rechteinhaber seine Vorzugsstellung in unzul\u00e4ssiger Weise ausdehnt und die Funktionsf\u00e4higkeit des Substitutions-Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 41 zu\nArt. 3 KG\n; ADRIEN ALBERINI, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: CR Droit de la concurrence], 2. Aufl. 2013, N. 1 f. zu\nArt. 3 Abs. 2 KG\n). Letztlich geht es darum, Kartell- und Immaterialg\u00fcterrecht als \u00e4quivalente Bestandteile einer ganzheitlichen Wirtschaftsordnung zu begreifen, wobei beide Rechtsgebiete geeignete Rahmenbedingungen f\u00fcr wettbewerblich erw\u00fcnschte Innovation und Wohlstandsvermehrung auf Seiten der Konsumentinnen anstreben (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 43 zu\nArt. 3 KG\n; ALBERINI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 62 zu\nArt. 3 Abs. 2 KG\n).\n4.2.2\nNach dem Verst\u00e4ndnis von \"ausschliesslich\" in\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\nsind nur Wettbewerbswirkungen dem KG entzogen, die sich ausschliesslich aus dem URG ergeben (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Darunter sind Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu verstehen, welche sich aus dem materiellen Gehalt des angerufenen Immaterialg\u00fcterrechts, d.h. vorliegend Urheberrecht, ergeben. Unter den genannten Vorbehalt f\u00e4llt nur solches Wettbewerbshandeln, dessen beschr\u00e4nkende Wirkung direkt und unmittelbar aus dem betreffenden Immaterialg\u00fctergesetz, vorliegend dem URG, resultiert (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 45, 47 zu\nArt. 3 KG\n).\nBGE 151 II 742 S. 757\n4.2.3\nVorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht \u00fcber einen Urheberrechtsschutz betreffend die in den INDEX-Datenbanken enthaltenen Medikamentendaten verf\u00fcgen. Allerdings ist sie wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen der Auffassung, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, weshalb das Kopieren der XML-Strukturen und das Anbieten eines Konkurrenzprodukts mit denselben XML-Schnittstellen unzul\u00e4ssig sei (vgl. E. 2.2.2.4 und 12.6.17 angefochtenes Urteil). Folglich ist davon auszugehen, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlichen Schutz geniessen. Vorliegend sind die Auswirkungen des Urheberrechtsschutzes im Zusammenhang mit der Klausel B (in den Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern) bzw. dem Vorwurf der Einschr\u00e4nkung der Erzeugung und des Absatzes (\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n) zu pr\u00fcfen, weshalb auf E. 10.8 unten zu verweisen ist.\n(...)\nV. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma Participations AG, vor\nmals Vifor Pharma AG) als Sanktionsadressatin\n6.\n6.1\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (HCI Solutions AG) sei heute eine Konzerngesellschaft der Galenica AG. Die Vifor Pharma AG sei dagegen infolge Umstrukturierung mittlerweile Teil eines anderen Konzerns mit einer anderen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit als die Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. die heutige Galenica AG und \u00fcbe keinerlei Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus. Die Vifor Pharma AG k\u00f6nne deshalb nicht mehr Sanktionsadressatin sein. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht bzw.\nArt. 49a KG\n, indem sie die Vifor Pharma AG nach wie vor als Sanktionsadressatin heranziehe.\n6.2\nDie Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich im Wesentlichen erwogen, das im Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen f\u00fcr das \"T\u00e4terunternehmen\" HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) verantwortliche Unternehmen existiere fort, und zwar als Vifor Pharma AG. Auch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 habe die urspr\u00fcngliche Galenica AG und sp\u00e4ter in Vifor Pharma AG umfirmierte Gesellschaft (vgl. Bst. A.d ff. oben) noch die Kontrolle \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (als ihre Enkelgesellschaft) gehabt. Da die Vifor Pharma AG nach wie vor existiere, sei sie neben der HCI Solutions AG als Sanktionsadressatin heranzuziehen (vgl. E. 3 vorinstanzliches Urteil).\nBGE 151 II 742 S. 758\nEinen anderen Punkt betrifft dagegen der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute mangels Kontrolle (vgl. Bst. A.f oben) keinen Einfluss mehr auf das\nVerhalten\nder Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus\u00fcben kann. Die Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich erwogen, es sei angezeigt, Massnahmen im Sinne von\nArt. 30 KG\nnur noch der HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) aufzuerlegen (vgl. E. 14 vorinstanzliches Urteil). Sie hat deshalb die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016; vgl. Bst. B.b oben) neu gefasst und richtet die Massnahmen bzw. Verhaltensanweisungen bez\u00fcglich Vertragsgestaltung nur noch an die Beschwerdef\u00fchrerin 2. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde dagegen als Massnahmenadressatin gestrichen (vgl. Ziff. 3 Urteilsdispositiv vorinstanzliches Urteil; vgl. Bst. B.c oben). Dieser Punkt ist vor Bundesgericht nicht bestritten.\n6.3\nDass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin im Sinne von\nArt. 49a KG\nsein kann, ist unbestritten. Bestritten ist dagegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 noch als\nSanktionsadressatin\nin Frage kommt. Sachverhaltsm\u00e4ssig ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Feststellung davon auszugehen, dass die Vifor Pharma AG sowohl w\u00e4hrend der allenfalls kartellrechtswidrigen Handlungen (fr\u00fchestens September 2012 bis Mai 2016, vgl. nicht publ. E. 2.3) als auch im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 die Mutter- bzw. Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 war (zun\u00e4chst als Galenica AG firmierend). Erst ab dem 7. April 2017 hatte die als Galenica AG bzw. anschliessend als Vifor Pharma AG firmierende Gesellschaft keine Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 und war nicht mehr deren Obergesellschaft (vgl. Bst. A.f oben). Die Vifor Pharma AG war seitdem nicht mehr im Bereich Vertrieb und Verkauf von Arzneimitteln t\u00e4tig, sondern eine international t\u00e4tige Herstellerin von Arzneimitteln (vgl. E. 14.2 und 14.5 vorinstanzliches Urteil).\n6.3.1\nPraxisgem\u00e4ss kann eine Mutter- bzw. Obergesellschaft neben einer Gruppengesellschaft bzw. neben dem eigentlichen \"T\u00e4terunternehmen\" grunds\u00e4tzlich mit einer Sanktion gem\u00e4ss\nArt. 49a Abs. 1 KG\nbelegt werden (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in:\nBGE 139 I 72\n; Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 7.1). Im Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass die infolge Absorptions- oder Kombinationsfusion zum Zeitpunkt des Sanktionsentscheides an die Stelle der bisherigen Obergesellschaft tretende\nBGE 151 II 742 S. 759\nneue Obergesellschaft nach\nArt. 49a KG\nsanktioniert werden k\u00f6nne (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 7.2.4 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Fall mit anderen Worten entschieden, dass dann, wenn die Obergesellschaft infolge Umstrukturierung in einer neuen Obergesellschaft aufgeht und folglich nicht mehr existiert, die neue Obergesellschaft als Rechtsnachfolgerin auch Sanktionsadressatin ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der eingangs genannten Konstellation dadurch, dass die Eigenschaft der Vifor Pharma AG als Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zum Zeitpunkt der Sanktionsverf\u00fcgung der WEKO zwar noch vorhanden war, w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens infolge Umstrukturierung aber weggefallen ist, wobei die Vifor Pharma AG bzw. ehemalige Obergesellschaft bis zum 8. Juni 2023 weiter existierte. Infolge Fusion vom Mai 2023 ist die Vifor Pharma AG per 9. Juni 2023 in der Vifor Pharma Participations AG aufgegangen bzw. durch diese ersetzt worden.\n6.3.2\nDie Lehre ist mit Verweis auf die Rechtsprechung zum EU-Kartellrecht der Auffassung, dass dann, wenn das bisherige, f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmen infolge Umstrukturierung rechtlich nicht mehr existiert, die (beispielsweise aufgrund einer Absorptionsfusion entstehende) Rechtsnachfolgerin neue Adressatin der Sanktion gem\u00e4ss\nArt. 49a KG\nist (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 100 f. zu\nArt. 49a KG\n, Konzept der \"Unternehmenskontinuit\u00e4t\"; ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit f\u00fcr kartellrechtliche Verst\u00f6sse im Konzern, im schweizerischen und europ\u00e4ischen Recht, 2011, S. 89 ff., Konzept der \"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t; DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehmensbussen, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2015, S. 363). Sollte hingegen das Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortlich war, nach einer Umstrukturierung immer noch existieren, w\u00e4hrend das \"T\u00e4terunternehmen\" oder der f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmensteil ver\u00e4ussert wurde, ist nicht der K\u00e4ufer, sondern das urspr\u00fcnglich veranwortliche Unternehmen - neben dem \"T\u00e4terunternehmen\" - nach wie vor Sanktionsadressatin. Die Sanktion soll in diesem Fall nicht auf die K\u00e4uferin des \"T\u00e4terunternehmens\" \u00fcbergehen, sondern beim bisher verantwortlichen, noch existierenden Unternehmen verbleiben (SKOCZYLAS, a.a.O., S. 91 ff.; GRAF, a.a.O., S. 364).\nGem\u00e4ss Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die\nBGE 151 II 742 S. 760\nZusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251. 268.1), dritter Erw\u00e4gungsgrund, beruhen die Systeme der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grunds\u00e4tzen und enthalten vergleichbare Vorschriften (vgl.\nBGE 146 II 217\nE. 4.3; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4 in fine). Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass bez\u00fcglich der genannten Fragestellung auch die Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden kann. Die Sanktionierung von kartellrechtswidrigem Verhalten ist im Gemeinschaftsrecht in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 81 und 82 [heute Art. 101 und 102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1 [nachfolgend VO (EG) Nr. 1/2003]) geregelt. Absatz 2 lit. a dieser Bestimmung verfolgt denselben Zweck wie\nArt. 49a Abs. 1 KG\n, n\u00e4mlich eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabrede oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sanktionieren. Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 enth\u00e4lt wie\nArt. 49a KG\nkeine\nRegelung, wie im Falle einer Umstrukturierung sanktionierter Unternehmen bez\u00fcglich der Adressierung der Sanktion zu verfahren ist.\nDie einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen: Nach dem Grundsatz der pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit ist f\u00fcr kartellrechtswidrige Handlungen prim\u00e4r dasjenige Unternehmen zu sanktionieren, welches zum Zeitpunkt der Handlungen daf\u00fcr verantwortlich war (Konzernobergesellschaft und/oder Gruppengesellschaft bzw. \"T\u00e4terunternehmen\"). Wenn dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Sanktionierung nicht mehr existiert, geht die Kartellsanktion ausnahmsweise nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t auf die Rechtsnachfolgerin \u00fcber. Dasselbe gilt, wenn das urspr\u00fcnglich verantwortliche Unternehmen zwar rechtlich noch existiert, aber keinerlei wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbt, auch nicht auf einem anderen Markt, sodass eine Sanktion dann keine abschreckende Wirkung mehr h\u00e4tte (vgl. Urteile des EuGH vom 14. M\u00e4rz 2019 C-724/17\nSkanska Industrial Solutions\n, Randnrn. 38 f., 46, 50 f.; vom 11. Dezember 2007 C-280/06\nETI\n, Slg. 2007 I-10893 Randnrn. 40, 48 und Schlussantr\u00e4ge Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 3. Juli 2007, Randnrn. 71-110; vgl. auch Verweis auf dieses Urteil bei ROBERT ROTH, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 35 der Vorbemerkungen zu Art. 49a-\nArt. 53 KG\n; Urteile des EuGH vom 7. Januar 2004 C-204/00 P\nAalborg Portland\n, Slg. 2004 I-123\nBGE 151 II 742 S. 761\nRandnrn. 59, 354-359; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P\nAnic Partecipazioni\n, Slg. 1999 I-4125 Randnr. 145; vgl. ENGELSING/SCHNEIDER, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020,N. 66 ff. zu Art. 23 VO [EG] Nr. 1/2003).\n6.3.3\nDie zum Zeitpunkt der (m\u00f6glicherweise) kartellrechtswidrigen Handlungen urspr\u00fcnglich verantwortliche Obergesellschaft Galenica AG existierte unter der Firma Vifor Pharma AG bis am 8. Juni 2023. Es handelte sich bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor um ein funktionsf\u00e4higes Unternehmen. In einem ersten Schritt konnte somit bis zu diesem Zeitpunkt die Vifor Pharma AG nach wie vor Adressatin einer Sanktion im Sinne von\nArt. 49a Abs. 1 KG\nsein (vgl. E. 6.3.1 f. oben). In einem zweiten Schritt wurde die Vifor Pharma AG infolge Absorptionsfusion vom Mai 2023 per 9. Juni 2023 von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und durch diese ersetzt. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche mit dem EU-Kartellrecht in Einklang steht (vgl. E. 6.3.1 f. oben), ist schliesslich die Vifor Pharma Participations AG als Rechtsnachfolgerin der Vifor Pharma AG (im Sinne der \"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t\") neue Sanktionsadressatin. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute gem\u00e4ss ihrer Zweckbestimmung nur noch eine Holdinggesellschaft ist (gem\u00e4ss Handelsregister: \"Beteiligung an Handels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der pharmazeutischen und der damit verbundenen Branchen\"), steht deren Sanktionierung nicht entgegen. Auch eine Holdinggesellschaft \u00fcbt nach wie vor eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus und das Bundesgericht hat zudem bereits entschieden, dass eine Muttergesellschaft sanktioniert werden kann (vgl. E. 6.3.1 oben; vgl. auch GRAF, a.a.O., S. 364). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 kann somit neben der Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin sein, weshalb sich die entgegenstehende R\u00fcge als unberechtigt erweist.\nVI. Marktbeherrschende Stellung\n7.\n(...)\nac) Zusammenfassung Marktabgrenzung\n7.5\nF\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung ist demnach von den folgenden zwei relevanten M\u00e4rkten auszugehen:\n- Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer: Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen;\nBGE 151 II 742 S. 762\n- Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen: Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen;\n- beide M\u00e4rkte umfassen jeweils das Gebiet der Schweiz f\u00fcr die Periode September 2012 bis Mai 2016.\nb) Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung\n8.\n8.1\nAls n\u00e4chstes ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den vorgenannten, abgegrenzten M\u00e4rkten marktbeherrschend war. Als marktbeherrschend gelten nach\nArt. 4 Abs. 2 KG\neinzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten. Kennzeichnend daf\u00fcr ist, dass das marktbeherrschende Unternehmen in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne R\u00fccksicht auf Kunden bzw. Mitbewerber nach eigenem Gutd\u00fcnken festlegen kann. Es ist dabei nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sondern es sind auch konkrete Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse zu pr\u00fcfen (\nBGE 139 I 72\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1). Immerhin liegt die \"kritische Schwelle\" f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von 50 % (\nBGE 139 I 72\nE. 9.3.3.2; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2).\n8.2\nAuch der sogenannte potentielle Wettbewerb, n\u00e4mlich die disziplinierende Wirkung durch den wahrscheinlichen Markteintritt eines Konkurrenten in absehbarer Zeit, kann eine Rolle spielen (vgl. Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1 in fine). Die Wahrscheinlichkeit des Markteintritts h\u00e4ngt prim\u00e4r von den Marktzutrittsschranken ab, z.B. der Notwendigkeit von Bewilligungen und Konzessionen, der H\u00f6he der n\u00f6tigen Investitionen, der Wechselkosten f\u00fcr Kunden (sog. switching costs) oder der Markentreue. Auch allf\u00e4llige Marktaustrittskosten spielen eine Rolle, insbesondere Investitionen, die bei einem Marktaustritt verloren gehen (sog. sunk costs). Hinsichtlich der Zeitspanne, in welcher ein Markteintritt erfolgen muss, um disziplinierend zu wirken, ist von zwei bis drei Jahren auszugehen (REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 311, 318 ff., 344 zu\nArt. 4 Abs. 2 KG\n; CLERC/\nBGE 151 II 742 S. 763\nK\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 165 ff. zu\nArt. 4 Abs. 2 KG\n).\n8.3\nIm Weiteren kann auch die Stellung der Nachfragerin eine Rolle spielen. Die Gr\u00f6sse der Nachfragerin sowie deren Sachkenntnis und Professionalit\u00e4t k\u00f6nnen eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieterin mit einer starken Marktposition haben. Grosse Nachfragerinnen k\u00f6nnen zudem eine alternative Anbieterin aufbauen. Auch der hohe Organisationsgrad der Nachfrageseite kann disziplinierend wirken, was beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommen kann, dass mehrere Nachfragerinnen bereits gemeinsam bessere Konditionen durchgesetzt haben (Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2; REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 306 ff. zu\nArt. 4 Abs. 2 KG\n).\n8.4\nInsgesamt l\u00e4sst sich die marktbeherrschende Stellung nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern es ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden. Erforderlich ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall f\u00fcr oder gegen die M\u00f6glichkeit eines unabh\u00e4ngigen Verhaltens sprechen (\nBGE 139 I 72\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1).\nba) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer)\n8.5\n(...)\n8.5.4\nVorliegend stellen die Marktanteile der Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche weit \u00fcber der \"kritischen Schwelle\" von 50 % (vgl. dazu E. 8.1 oben) liegen, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Die Daten auf AIPS sind zwar frei verf\u00fcgbar bzw. durch die Konkurrenz nutzbar, aber im Vergleich zu den Daten der INDEX-Datenbanken von viel geringerem Umfang, nicht strukturiert und nicht untereinander verkn\u00fcpft (vgl. Bst. A.b und E. 3.2 oben). Der Inhalt und die Struktur einer mit den INDEX-Datenbanken vergleichbaren Datenbank oder anders gesagt die Veredelung der frei zug\u00e4nglichen Daten bedarf eines fachspezifischen Wissens und Know-hows, das nur \u00fcber mehrere Jahre aufgebaut werden kann. Die Rekrutierung entsprechender personeller Ressourcen bzw. der Aufbau einer eigenen Fachredaktion ist ein langwieriger und anspruchsvoller Prozess. Insgesamt d\u00fcrfte es l\u00e4nger als zwei bis drei Jahre dauern, bis ein Konkurrenzunternehmen \u00fcberhaupt in der Lage ist, dieses sehr\nBGE 151 II 742 S. 764\nspezifische Know-how zur Verf\u00fcgung zu stellen und anzuwenden. Ein disziplinierender, potentieller Wettbewerb ist deshalb nicht auszumachen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellungverf\u00fcgt, erweist sich deshalb als bundesrechtskonform und die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen als unberechtigt.\nbb) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen)\n8.6\n(...)\n8.6.5\nAuch bez\u00fcglich des zweiten, abgegrenzten Marktes stellt der hohe Marktanteil der Beschwerdef\u00fchrerin 2, der - da ein weiterer, aktueller, starker Konkurrent schlicht nicht vorhanden ist - wiederum weit \u00fcber der \"kritischen Schwelle\" von 50 % liegt, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Ein potentieller Wettbewerb ist nicht auszumachen. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass einige Zulassungsinhaberinnen grunds\u00e4tzlich \u00fcber die wirtschaftliche Potenz verf\u00fcgen, selbst eine Datenbank mit veredelten Medikamenteninformationen zu errichten. Allerdings ist gerade in einer arbeitsteiligen Wirtschaft, in welcher auch Bereiche, die durchaus mit dem eigenen Gesch\u00e4ft verbunden sind, ausgelagert werden, nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein einzelnes Pharmaunternehmen ein Konkurrenzunternehmen zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 aufbaut. Die Realisierung eines solchen Projekts w\u00fcrde aufgrund des spezifischen Fachwissens, welches f\u00fcr den Aufbau von entsprechenden Datenbanken erforderlich ist, ebenfalls l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmen. Auch hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Aufbau eines Konkurrenzprodukts offenbar nicht einfach ist (vgl. Produkt \"Just-Medical\" von Ouwerkerk, nicht publ. E. 8.6.3). Auch von der Nachfrageseite bzw. den Zulassungsinhaberinnen geht deshalb keine disziplinierende Wirkung aus.\n8.6.6\nInsgesamt erweist sich deshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (auch) auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung\nBGE 151 II 742 S. 765\nverf\u00fcgt, als bundesrechtskonform. Die entgegenstehende R\u00fcge ist folglich unbegr\u00fcndet.\nVII. Pr\u00fcfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung\na) Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs\n9.\n9.1\nDie Vorinstanz wirft den Beschwerdef\u00fchrerinnen vor, die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den beiden abgegrenzten M\u00e4rkten in zweierlei Hinsicht missbraucht zu haben, um zu verhindern, dass alternative Anbieter von Datenbanken mit veredelten, maschinenlesbaren Daten betreffend Medikamenteninformationen in diesen Markt eintreten bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 konkurrenzieren k\u00f6nnen (vgl. E. 3.4 oben). Der Marktzutritt sei verschlossen bzw. es seien Marktzutrittsschranken errichtet worden\n- mittels Klauseln im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern, womit der Absatz im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\neingeschr\u00e4nkt worden sei (vgl. dazu E. 10 unten), und,\n- mittels Koppelung im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen (vgl. dazu E. 11 unten).\n9.2\nGem\u00e4ss\nArt. 7 Abs. 1 KG\nverhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzul\u00e4ssig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Das KG verbietet demnach eine marktbeherrschende Stellung nicht und eine solche ist f\u00fcr sich alleine auch nicht missbr\u00e4uchlich (\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1). Vielmehr besteht der Sinn und Zweck des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen (\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1). Ebenso wenig untersagt das KG einem marktbeherrschenden Unternehmen, seine Stellung zu bewahren und daraus Profit zu ziehen sowie grunds\u00e4tzlich anderen Unternehmen die Aufnahme und Aus\u00fcbung des Wettbewerbs zu erschweren (vgl.\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.1). Marktbeherrschung wird allerdings dann problematisch, wenn - wie\nArt. 7 Abs. 1 KG\nfesth\u00e4lt - als qualifizierendes Element eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung f\u00fcr sein Marktverhalten tr\u00e4gt. Solche Verhaltensweisen setzen einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird\nBGE 151 II 742 S. 766\ndanach die marktbeherrschende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabh\u00e4ngig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbr\u00e4uchliche Verhalten richtet sich entweder gegen andere, konkurrenzierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d.h. Lieferanten oder Abnehmer;\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1;\nBGE 129 II 497\nE. 6.5.1).\n9.3\nGest\u00fctzt darauf unterscheidet\nArt. 7 Abs. 1 KG\nzwei Behinderungsformen, n\u00e4mlich den Behinderungsmissbrauch und den Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch. Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder potentielle Konkurrenten) durch Missbrauch in der Aufnahme (d.h. durch Errichtung von Marktzutrittsschranken) oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindert werden, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Behinderung auf dem Markt des Marktbeherrschers oder einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Behinderungsmissbrauch umfasst mit anderen Worten s\u00e4mtliche Massnahmen beherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich gegen aktuelle und potentielle Wettbewerber richten und diese in ihren Handlungsm\u00f6glichkeiten auf dem beherrschten Markt oder benachbarten M\u00e4rkten einschr\u00e4nken. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Marktgegenseite ausbeuterische Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden (\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1).\n9.4\nGewisse Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen k\u00f6nnen zugleich behindernd und benachteiligend bzw. ausbeutend sein; insofern ist es grunds\u00e4tzlich irrelevant, ob eine zu beurteilende Verhaltensweise dem Begriff Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauch zugewiesen werden kann, welchen ohnehin nur heuristischer Wert zukommt. Massgebend ist aber allemal, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbssch\u00e4digung) der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird (\nBGE 146 II 217\nE. 4.1;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.1; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.3; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2). Diesbez\u00fcglich ist, auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdr\u00fccklich aus dem Gesetzestext hervorgeht, zu fragen, ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht sachliche Gr\u00fcnde, insbesondere aus objektiver Sicht zul\u00e4ssige wirtschaftliche Gr\u00fcnde, bzw. Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\"legitimate business reasons\"), verfolgt, welche zwangsl\u00e4ufig den missbr\u00e4uchlichen Charakter des Verhaltens und folglich dessen Unzul\u00e4ssigkeit gem\u00e4ss\nArt. 7 KG\nBGE 151 II 742 S. 767\naufheben (\nBGE 146 II 217\nE. 4.2;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.2; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2).\n9.5\nVerdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach\nArt. 7 Abs. 1 KG\ndurch einen Beispielkatalog in\nArt. 7 Abs. 2 KG\n. Als missbr\u00e4uchlich und damit unzul\u00e4ssig fallen demnach beispielsweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht (\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n). Allerdings indizieren die Tatbest\u00e4nde von Abs. 2 nicht per se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise. Ob die in Abs. 2 aufgef\u00fchrten Verhaltensweisen missbr\u00e4uchlich sind, ist immer an den Anforderungen von\nArt. 7 Abs. 1 KG\nzu messen. Es ist mit anderen Worten im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob eine Verhaltensweise nach\nArt. 7 Abs. 2 KG\neine Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des\nArt. 7 Abs. 1 KG\ndarstellt, was anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters zu eruieren ist: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zweiten Schritt m\u00f6gliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\"legitimate business reasons\") zu pr\u00fcfen. Unzul\u00e4ssiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund f\u00fcr die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt. Demnach kann ein Unternehmen ein die Konkurrenz oder die Marktgegenseite behinderndes bzw. benachteiligendes Verhalten einr\u00e4umen und gleichzeitig f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, lediglich legitime kaufm\u00e4nnische Grunds\u00e4tze angewendet zu haben (\nBGE 146 II 217\nE. 4.2;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.2; Urteile 2C_698/2021 vom 4. M\u00e4rz 2024 E. 7.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.1).\nb) Die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n)\n10.\n10.1\nGem\u00e4ss\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nf\u00e4llt als missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht. Der Tatbestand von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nsetzt demnach eine\nEinschr\u00e4nkung\nvoraus. Letztere liegt nur dann vor, wenn sie sich als k\u00fcnstlich erweist bzw. zu einer k\u00fcnstlichen Verknappung des Angebots f\u00fchrt.\nK\u00fcnstlich\nist die Verknappung dann, wenn sie nicht durch eine normale Marktentwicklung, sondern durch ein bestimmtes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens verursacht wird (Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.1). Wird dagegen der Absatz der Konkurrenz beispielsweise deshalb eingeschr\u00e4nkt, weil das Produkt des\nBGE 151 II 742 S. 768\nmarktbeherrschenden Unternehmens schlicht h\u00f6herwertig ist, so ist die Verknappung des Angebots nicht k\u00fcnstlicher Natur, sondern auf die normale Marktentwicklung zur\u00fcckzuf\u00fchren (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 654 zu\nArt. 7 KG\n).\nEine im vorgenannten Sinne k\u00fcnstliche Verknappung bzw. k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung des Absatzes liegt grunds\u00e4tzlich bei Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens vor, welche darauf abzielen, die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz durch wettbewerbswidrige horizontale Marktverschliessung zu verringern. Darunter f\u00e4llt beispielsweise eine Alleinbezugsverpflichtung (vgl. Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 662 zu\nArt. 7 KG\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 468 zu\nArt. 7 KG\n).\nAbgesehen von den spezifischen Voraussetzungen von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nliegt ein missbr\u00e4uchliches Verhalten nur vor, wenn wie dargelegt auch die allgemeinen Voraussetzungen von\nArt. 7 Abs. 1 KG\nerf\u00fcllt sind, d.h. unter anderem basierend auf der Analyse des vorliegenden Einzelfalles eine Wettbewerbssch\u00e4digung vorliegt und keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\"legitimate business reasons\") gegeben sind. Die Tatbest\u00e4nde von\nArt. 7 Abs. 2 KG\nf\u00fchren wie gesagt nicht per se zu einem missbr\u00e4uchlichen Verhalten (vgl. E. 9.4 f. oben).\nDie Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung werden in der Lehre seit l\u00e4ngerem unter den Stichworten \"effects-based\" versus \"form-based approach\" bzw. wirkungsbasiertem versus formbasierten Ansatz kontrovers diskutiert (vgl. dazu AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 119 ff., N. 127 ff., N. 130 ff. zu\nArt. 7 KG\n; DIEBOLD/R\u00dcTSCHE, Wettbewerbsrecht und Marktregulierung, Bd. 1 Grundlagen, 2023, \u00a7 3 Rz. 59-63). Das Bundesgericht hat diesbez\u00fcglich im Fall \"SIX\" betreffend\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n(Koppelung) erwogen, dass im Rahmen dieser Bestimmung kein Nachweis einer\nin bestimmter Weise vorliegenden\nWettbewerbssch\u00e4digung n\u00f6tig sei. Eine\nauswirkungsbezogene\nAnalyse sei nicht erforderlich. Es gen\u00fcge die Gefahr des Eintritts des missbilligten Erfolgs (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6).\nDas \"SIX-Urteil\" des Bundesgerichts verlangt, dass die Wettbewerbssch\u00e4digung der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird sowie dass (anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters) die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen herauszuarbeiten sind,\nBGE 151 II 742 S. 769\nw\u00e4hrend ein \"per se\"-Ansatz (wonach die Tatbest\u00e4nde von\nArt. 7 Abs. 2 KG\nper se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise darstellen), abgelehnt wird (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.2.1 in fine und 8.2.2). Die Frage ist dabei nicht, ob die Wettbewerbssch\u00e4digung Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern welche Anforderungen an den Nachweis dieser Tatbestandsvoraussetzung gestellt werden.\nDas vorgenannte Urteil ist in der Lehre auf Kritik gestossen. Bem\u00e4ngelt wird, dass es in sich widerspr\u00fcchlich sei, da im selben Urteil potentiell nachteilige Wettbewerbseffekte als separate Tatbestandsvoraussetzung genannt werden (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.3 in fine). Auch wird dem \"SIX-Urteil\" die Europakompatibilit\u00e4t abgesprochen, da die Rechtsprechung des EuGH auf einen wirkungsorientierten Ansatz abstelle (dazu ausf\u00fchrlich STREBEL/KOCH, SIX/DCC: Zugang zur Dienstleistung der dynamischen W\u00e4hrungsumrechnung [DCC], Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Kartellrecht [SZK] 2023 S. 17 ff., insb. S. 20 ff.; REINERT/MEYER, Entwicklungen der Beh\u00f6rden- und Gerichtspraxis, SZK 2023 S. 33 ff., insb. S. 44; SIMON HIRSBRUNNER, Unfaire Vorverurteilung von marktbeherrschenden Unternehmen?, Jusletter 3. Juni 2024).\nSowohl im \"SIX-Urteil\" als auch im \"Hallenstadion-Urteil\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.3), auf welches das \"SIX-Urteil\" verweist, lagen aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nachteilige Wettbewerbseffekte tats\u00e4chlich vor (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6, wonach \"das strittige Koppelungsgesch\u00e4ft zu nachteiligen Wettbewerbseffekten f\u00fchre\"). Das \"SIX-Urteil\" ist, wie nachfolgende Ausf\u00fchrungen zeigen, bez\u00fcglich der Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu pr\u00e4zisieren.\n10.2\nIm Zusammenhang mit der Auslegung von\nArt. 7 KG\nkann auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 102 der konsolidierten Fassung des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABl. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47) zur\u00fcckgegriffen werden, da die jeweiligen Normen gr\u00f6sstenteils \u00fcbereinstimmen (\nBGE 146 II 217\nE. 4.3;\nBGE 139 I 72\nE. 8.2.3; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.10; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4).\n10.2.1\nDer EuGH hat sich in j\u00fcngster Vergangenheit mehrfach mit Art. 102 AEUV, welcher den Missbrauch einer marktbeherrschenden\nBGE 151 II 742 S. 770\nStellung auf dem Binnenmarkt der EU sanktioniert, auseinandergesetzt. Die EU-Kommission ist zudem momentan bestrebt, Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch im Rahmen von Art. 102 AEUV zu erarbeiten, welche unter anderem die Rechtsprechung der EU-Gerichte widerspiegeln (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. M\u00e4rz 2023: \"Kartellrecht: Kommission k\u00fcndigt Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch an und \u00e4ndert Erl\u00e4uterungen zu Durchsetzungspriorit\u00e4ten\").\nIm Urteil i.S.\nServizio Elettrico Nazionale SpA/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\nvom 12. Mai 2022 hat der EuGH ausgef\u00fchrt, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit voraussetze, dass die in Art. 102 AEUV genannten Praktiken geeignet gewesen seien, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu entfalten. Diese Verdr\u00e4ngungswirkungen d\u00fcrfen allerdings nicht rein hypothetischer Natur sein. Die Eignung, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, h\u00e4nge nicht von der Form ab, sondern davon, ob in der Praxis unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde das Verhalten eine Verdr\u00e4ngungswirkung entfalte. Diesbez\u00fcglich ruft der EuGH in Erinnerung, dass Art. 102 AEUV weder das Ziel verfolgt, zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt aufgrund ihrer Fachkenntnisse und F\u00e4higkeiten eine beherrschende Stellung einnehmen, noch gew\u00e4hrleisten soll, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient sind, auf dem Markt halten k\u00f6nnen. Da die Eignung zur Verdr\u00e4ngung nicht nur rein hypothetisch sein darf, musste die Wettbewerbsbeh\u00f6rde mit Verhaltensstudien nachweisen, dass ein Verdr\u00e4ngungseffekt besteht (Urteil des EuGH vom 12. Mai 2022 C-377/20\nServizio Elettrico Nazionale\n[nachfolgend: Urteil SEN], Randnr. 69 ff., 98).\n10.2.2\nIm Urteil i.S.\nUnilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\nvom 19. Januar 2023 hat der EuGH die genannte Rechtsauffassung bez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen best\u00e4tigt und weiter verdeutlicht. Er hat ausgef\u00fchrt, Art. 102 AEUV solle ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ahnden k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich \"als erfolgreich erwiesen hat oder nicht\". Daher k\u00f6nne eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde einen Verstoss gegen Art. 102 AEUV feststellen, \"indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschr\u00e4nken\" (Urteil des EuGH vom 19. Januar 2023 C-680/20\nUnilever Italia Mkt. Operations\n[nachfolgend: Urteil Unilever], Randnr. 41).\nBGE 151 II 742 S. 771\nDie Frage, ab wann ein bestimmtes Verhalten in der Lage ist, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken, hat der EuGH folgendermassen beantwortet: \"Dieser Nachweis muss jedoch grunds\u00e4tzlich auf greifbare Beweise gest\u00fctzt sein, die, indem sie\n\u00fcber eine blo\u00dfe Annahme hinausgehen, die tats\u00e4chliche Eignung\nder in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen m\u00fcssen\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 42;\nHervorhebungen\ndurch BGer). \"Im \u00dcbrigen kann sich eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zwar f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt zu beschr\u00e4nken, auf die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften st\u00fctzen, die durch empirische oder verhaltensbezogene Studien best\u00e4tigt werden, doch reicht die Ber\u00fccksichtigung dieser Erkenntnisse nicht aus. Andere Faktoren, die den\nUmst\u00e4nden des konkreten Falles\neigen sind, wie der Umfang dieses Marktverhaltens, die Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse der Rohstofflieferanten oder die Tatsache, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung zumindest f\u00fcr einen Teil der Nachfrage ein unvermeidbarer Partner ist, sind bei der Pr\u00fcfung der Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob das fragliche Verhalten in Anbetracht dieser Erkenntnisse so zu verstehen ist, dass es zumindest w\u00e4hrend eines Teils des Zeitraums, in dem es praktiziert wurde, geeignet war, Verdr\u00e4ngungseffekte auf dem betreffenden Markt zu entfalten\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 44;\nHervorhebungen\ndurch BGer).\nN\u00f6tig ist demnach eine\ntats\u00e4chliche, auf den Umst\u00e4nden des konkreten Falles beruhende Eignung\n, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Eine bloss abstrakte oder hypothetische Eignung gen\u00fcgt nicht.\n10.2.3\nBez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln wird dies vom EuGH noch weiter konkretisiert: \"Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung [betreffend Rabattsysteme] im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632 [nachfolgend:Urteil Intel], Randnr. 139), vorgenommen hat, ist im \u00dcbrigen festzustellen, dass Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln, auch wenn sie\naufgrund ihrer Natur\nberechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen,\nnicht automatisch geeignet sind\n, Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen, wie im \u00dcbrigen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel \"Erl\u00e4uterungen zu den Priorit\u00e4ten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf F\u00e4lle von Behinderungsmissbrauch durch\nBGE 151 II 742 S. 772\nmarktbeherrschende Unternehmen\" (ABl. 2009, C 45, S. 7, Nr. 36) veranschaulicht\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 51;\nHervorhebungen\ndurch BGer). \"Daraus folgt zum einen, dass eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Unternehmen durch die Verwendung von Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln gegen Art. 102 AEUV versto\u00dfen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens unter Vorlage von Beweisen die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber vom Markt auszuschlie\u00dfen, in Abrede stellt, sich im Stadium der Einstufung der Zuwiderhandlung vergewissern muss, dass\ndiese Klauseln unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles tats\u00e4chlich geeignet waren\n, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt auszuschlie\u00dfen\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 52;\nHervorhebungen\ndurch BGer).\nDas Vorliegen einer bestimmten, an sich problematischen Klausel stellt also nicht per se bzw. automatisch ein missbr\u00e4uchliches Verhalten dar. Diese Rechtsprechung kommt bereits im Urteil Intel des EuGH betreffend Missbr\u00e4uchlichkeit eines Treuerabattsystems zum Ausdruck. Der EuGH verlangte, dass dieses Treuerabattsystem einer Analyse unterzogen wird, um zu pr\u00fcfen, ob es tats\u00e4chlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken. Der blosse Umstand eines Treuerabattsystems bedeutete noch nicht ein missbr\u00e4uchliches Verhalten (zit. Urteil Intel, Randnrn. 138-140).\nF\u00fcr den Nachweis der Missbr\u00e4uchlichkeit eines Verhaltens m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden zudem alle relevanten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 40, Randnr. 60, auch mit Verweis auf das zit. Urteil SEN, Randnr. 70, und auf das Urteil des EuGH vom 19. April 2012 C-549/10 P\nTomra Systems\n, Randnr. 18). Ebenso ist diesbez\u00fcglich das Vorliegen einer eventuellen Strategie (des marktbeherrschenden Unternehmens) zur Verdr\u00e4ngung der mindestens ebenso leistungsf\u00e4higen Wettbewerber zu pr\u00fcfen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 48, mit Verweis auf zit. Urteil Intel, Randnr. 139).\n10.2.4\nDie EU-Kommission geht denn auch angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 102 AEUV davon aus, dass diese Bestimmung im Sinne eines \"effects-based approach\" bzw. wirkungsbasiert zu verstehen ist (vgl. MCCALLUM UND ANDERE, A dynamic and workable effects-based approach to abuse of dominance, Competition Policy Brief No 1/2023, insb. S. 2 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).\nBGE 151 II 742 S. 773\n10.2.5\nAuch nach Ansicht von EILMANSBERGER/BIEN darf die Marktwirkung einer bestimmten Massnahme nicht einfach vermutet werden, sondern muss plausibel begr\u00fcndet werden. Es ist zwar f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht nachzuweisen, dass die relevante Auswirkung bereits eingetreten ist oder verl\u00e4sslich eintreten wird. Eine rein abstrakte Eignung einer Massnahme gen\u00fcgt jedoch nicht, sondern es muss dargetan werden, dass die Verhaltensweise unter den konkreten Marktbedingungen diese Wirkungseignung hat. Eine solche, konkrete Wirkungseignung ist beispielsweise gegeben, wenn das marktbeherrschende Unternehmen durch eine Ausschliesslichkeitsklausel 40 % der Verkaufsstellen an sich bindet, da dadurch der Marktzutritt konkurrierender Hersteller verhindert wird (EILMANSBERGER/BIEN, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 319 f. zu Art. 102 AEUV).\n10.3\nDaraus sind folgende Schlussfolgerungen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von\nArt. 7 KG\nund insbesondere den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu ziehen: Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss\nArt. 7 Abs. 2 KG\ndie Konkurrenz\neffektiv\nbzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. anhand von Marktanteilsverlusten oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerber oder besser gesagt der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. In diesem Sinne ist eine\nauswirkungsbezogene\nAnalyse nicht erforderlich. Auf der anderen Seite gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische Gefahr oder ein bloss\nhypothetisches\nbzw. theoretisches Potential der Wettbewerbssch\u00e4digung. Vielmehr m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nachweisen, dass allf\u00e4llige Verhaltensweisen wie einschr\u00e4nkende Vertragsklauseln auch\neffektiv potentiell geeignet\nsind, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Der blosse Hinweis, eine Vertragsklausel entspreche einem Tatbestand von\nArt. 7 Abs. 2 KG\n, gen\u00fcgt daf\u00fcr angesichts der Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden Art. 102 AEUV nicht. Die Gefahr der Wettbewerbssch\u00e4digung darf nicht bloss abstrakter Natur sein. Eine bestimmte Verhaltensweise ist nicht alleine aufgrund ihrer Form bzw. per se missbr\u00e4uchlich, sondern muss tats\u00e4chlich geeignet sein, andere Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen. Auch m\u00fcssen sich die Wettbewerbsbeh\u00f6rden mit Beweismitteln des marktbeherrschenden Unternehmens, welche eine wettbewerbssch\u00e4digende Wirkung entkr\u00e4ften, konkret\nBGE 151 II 742 S. 774\nauseinandersetzen. Ebenso ist zu pr\u00fcfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen eine Strategie verfolgt, um die Konkurrenz vom Markt zu verdr\u00e4ngen. Insgesamt muss es aufgrund s\u00e4mtlicher, konkreter Umst\u00e4nde des Einzelfalls und auf der Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung plausibel sein, dass eine beanstandete Verhaltensweise wie beispielsweise gewisse Vertragsklauseln den Konkurrenten vom Markt verdr\u00e4ngen oder fernhalten.\nDas \"SIX-Urteil\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022, insb. E. 8.6) ist deshalb in dem Sinne zu pr\u00e4zisieren, dass eine bestimmte Verhaltensweise entsprechend dem \"effects-based approach\" effektiv potentiell geeignet sein muss, eine Wettbewerbssch\u00e4digung bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen. Die Gefahr nachteiliger Wettbewerbseffekte muss aufgrund s\u00e4mtlicher konkreter Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich bestehen.\nba) Vertragsklausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\nSoftwarehaus\n10.4\n10.4.1\nDie Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel A (Wortlaut vgl. E. 3.3 oben) stelle eine Alleinbezugsverpflichtung dar, wonach allf\u00e4llige weitere maschinenlesbare Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bezogen werden m\u00fcssten. Davon seien auch Daten betroffen, welche die Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. der INDEX-Datenbanken konkurrenzieren w\u00fcrden (Konkurrenzdaten). Die Klausel A stelle auch nicht einen blossen Zustimmungsvorbehalt, sondern ein Verbot, zus\u00e4tzliche Daten von Konkurrenten zu beziehen, dar. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, es k\u00f6nne jedoch offengelassen werden, ob die Klauseln A und B (zu Klausel B unten E. 10.7.1 ff.) tats\u00e4chlich zu einer Behinderung von Markteintritten mittels einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nf\u00fchrten, da im Sinne eines Gef\u00e4hrdungsdelikts bereits die M\u00f6glichkeit des Eintritts nachteiliger Einwirkungen gen\u00fcge (vgl. E. 12.5.16 angefochtenes Urteil).\n10.4.2\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n. Sie bringen im Wesentlichen vor, gem\u00e4ss dem Wortlaut der Klausel A seien andere als hospINDEX-Daten betroffen. Die hospINDEX-Datenbank sei die umfassendste aller INDEX-Datenbanken. Deshalb seien gerade keine Konkurrenzdaten betroffen. Ausserdem betreffe die Klausel A\nnur einen einzigen Vertrag von 176 Vertr\u00e4gen\nBGE 151 II 742 S. 775\nmit Softwareh\u00e4usern und sei zudem f\u00fcr das betroffene Softwarehaus aufgrund dessen Aussage bedeutungslos gewesen, weshalb die Klausel A gar nicht zu einer k\u00fcnstlichen Marktzugangsbeschr\u00e4nkung zulasten der Konkurrenz habe f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Weiteren seien die Leistungserbringer von der Klausel A nicht betroffen und k\u00f6nnten Vertr\u00e4ge mit konkurrierenden Datenanbietern schliessen.\n10.5\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass keine Strategie der gemeinsamen Verwendung der Klauseln A und B erkennbar ist. Anders w\u00e4re allenfalls zu entscheiden, wenn die Klausel A, welche nur in einem einzigen Vertrag verwendet wurde (vgl. nachfolgend), wie die Klausel B deutlich h\u00e4ufiger verwendet worden w\u00e4re (vgl. dazu E.10.8.5 unten). Im Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A den Bezug von Drittdaten nicht v\u00f6llig ausschliesst, sondern Dritte Daten liefern k\u00f6nnen, sofern die Beschwerdef\u00fchrerin 2 die entsprechenden Daten nicht liefern will oder kann (vgl. Wortlaut der Klausel A, E. 3.3 oben). Die konkrete Alleinbezugsverpflichtung ist damit zu relativieren.\nZudem ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung\nnur ein einziger von 176 Vertr\u00e4gen\nmit Softwareh\u00e4usern von der Klausel A betroffen (vgl. E. 3.3 oben). Die Frage ist also, ob diese Klausel in einem von 176 Vertr\u00e4gen effektiv potentiell geeignet war, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, n\u00e4mlich konkurrierende Anbieter von maschinenlesbaren, veredelten Medikamenteninformationen daran zu hindern, in diesen Markt einzutreten.\nDas ist angesichts des Umstandes, dass der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user zur Verf\u00fcgung standen, nicht der Fall. Wenn 175 von 176 Softwareh\u00e4usern bzw. Vertr\u00e4gen gar nicht durch die Klausel A gebunden sind, ist das Potential bzw. die Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung im Sinne einer Marktverschliessung lediglich hypothetischer Natur. Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass durch die Klausel A effektiv der Bezug konkurrenzierender Daten betroffen ist, st\u00fcnden der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user offen, um die entsprechenden Daten in Softwareprogramme aufzunehmen. Weder ywesee noch Ouwerkerk noch andere Anbieter k\u00f6nnen aufgrund eines einzigen, betroffenen Vertrages mit einem Softwarehaus geltend machen, ihnen sei der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern und damit indirekt der Zugang zum Markt f\u00fcr die Kommerzialisierung von veredelten, maschinenlesbaren Daten verunm\u00f6glicht worden (Die Lizenzvertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern enthalten keine Klausel A).\nBGE 151 II 742 S. 776\nAuch eine Gesamtbetrachtung f\u00fchrt zu keinem anderen Resultat: Entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 12.4.25 vorinstanzliches Urteil) wird der Konkurrenz auch nicht durch hohe Fixkosten der Marktzugang erschwert, h\u00e4lt doch die Vorinstanz andernorts fest, dass sich die f\u00fcr den Betrieb einer Datenbank n\u00f6tigen Produktionsfaktoren relativ einfach beschaffen lassen (vgl. E. 9.2.2.23 vorinstanzliches Urteil). Lediglich die Rekrutierung von medizinischem Fachpersonal ist anspruchsvoll. Die Eintrittsschwelle in den Markt ist aber keinesfalls dermassen hoch, dass sie zusammen mit der Klausel A in bloss einem von 176 Vertr\u00e4gen - oder wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen zu Recht festhalten, in nur 0.57 % aller Vertr\u00e4ge - den Marktzugang f\u00fcr die Konkurrenz verschliessen. Der Einfluss der Klausel A auf die Marktstruktur war verschwindend klein. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A f\u00fcr das betroffene Softwarehaus selbst gem\u00e4ss unwidersprochen gebliebener Sachverhaltsdarstellung nie von Relevanz war bzw. dieses sich durch die Klausel A nicht eingeschr\u00e4nkt f\u00fchlte (vgl. E. 12.4.28 angefochtenes Urteil).\nDie Gefahr der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung war somit nur abstrakter Natur. Dies stellt noch keine Wettbewerbsbehinderung dar. In diesem Sinne hat das Bundesgericht zuletzt auch im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 entschieden (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 10.2 und E. 10.4.2). An einer Wettbewerbsbehinderung fehlt es unter Ber\u00fccksichtigung aller konkreten Umst\u00e4nde vorliegend. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass das KG nicht dazu dient, einzelne Unternehmen, welche sich aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. Produkts auf dem Markt nicht durchsetzen k\u00f6nnen, mit den Mitteln des KG zu sch\u00fctzen. Das KG dient der Gew\u00e4hrleistung des wirksamen Wettbewerbs (\nBGE 146 II 217\nE. 4.2;\nBGE 139 I 72\nE. 10.1.2; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.8). Der Nachweis einer effektiven, potentiellen Wettbewerbssch\u00e4digung durch die Klausel A, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Klausel B, im Sinne eines \"effect-based approach\" (vgl. hiervor) ist demnach nicht erf\u00fcllt. Die vorinstanzliche Anwendung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nerweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig.\n10.6\nDie R\u00fcge der Verletzung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nerweist sich deshalb als berechtigt und das angefochtene Urteil ist insofern aufzuheben (vgl. E. 10.9 unten).\nBGE 151 II 742 S. 777\nbb) Vertragsklausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\nSoftwarehaus\n10.7\n10.7.1\nDie Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel B (Wortlaut vgl. E. 3.3 oben) f\u00fchre dazu, dass das jeweilige Softwarehaus, wenn es von der Konkurrenz ein Angebot zur Einspeisung von Konkurrenzdaten erhalte, dieses Angebot gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 offenlegen m\u00fcsse. Damit werde der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erm\u00f6glicht, die eigenen Konditionen anzupassen. Die Klausel B sei geeignet, konkurrierenden Datenanbietern den Zugang zu den Vertriebskan\u00e4len bzw. Softwareh\u00e4usern und damit zu den Endabnehmern bzw. Leistungserbringern zu erschweren. Dies entspreche einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n.\nHinsichtlich allf\u00e4lliger sachlicher Rechtfertigungsgr\u00fcnde ist die\nVor\ninstanz\nder Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 h\u00e4tte, um der Gefahr einer Vermischung der Daten zu begegnen, als milderes Mittel eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten einf\u00fchren k\u00f6nnen. Die Klausel B gehe dar\u00fcber hinaus und sei deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\nUrheberrechtlich\nsei nur die XML-Struktur der INDEX-Datenbanken gesch\u00fctzt, nicht aber die Daten selbst. Der Konkurrenz sei es urheberrechtlich lediglich verboten gewesen, die XML-Struktur zu kopieren oder ein Konkurrenzprodukt mit denselben Schnittstellen anzubieten. Das\nUWG\nwiederum verbiete nur das Kopieren, nicht aber die Nachahmung von Produkten. Die Klausel B erfasse aber auch die nicht verp\u00f6nte Nachahmung. Die Klausel B h\u00e4tte somit\ngem\u00e4ss\nVorinstanz\nenger gefasst werden m\u00fcssen, fokussierend auf eine URG-/UWG-Verletzung. Sie gehe jedoch dar\u00fcber hinaus bzw. sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.\n10.7.2\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, die Softwareh\u00e4user seien aufgrund der Klausel B nicht gezwungen gewesen, die Konditionen der Konkurrenz offenzulegen bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe durch diese Klausel keine zus\u00e4tzlichen Marktinformationen erhalten. Vielmehr sei es darum gegangen, im Interesse der Leistungserbringer die Qualit\u00e4t der Daten zu sichern. Die Leistungserbringer seien zudem von der Klausel B nicht betroffen und k\u00f6nnten ohne Weiteres Vertr\u00e4ge mit anderen Datenanbietern schliessen.\nBGE 151 II 742 S. 778\nZudem machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend, es w\u00fcrden sachliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde vorliegen. Sinn und Zweck der Klausel B (und A) sei es gewesen, die Vermischung der Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 mit Drittdaten zu verhindern bzw. die Datenintegrit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Dies sei auch zum Schutz vor Haftungs- und Reputationsrisiken gegen\u00fcber den Leistungserbringern n\u00f6tig gewesen. Eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten h\u00e4tte die genannten Risiken nicht zuverl\u00e4ssig verhindert und sei deshalb kein milderes Mittel. Die Klausel B sei nicht \u00fcberschiessend, sondern erfasse nur das Kopieren der Datenbank-Struktur. Es liege deshalb ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor.\n10.8\n10.8.1\nAus der Klausel B ergibt sich nicht, dass ein Softwarehaus gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (inkl. e-mediat AG) die Preise oder detaillierten Vertragskonditionen von konkurrierenden Datenanbieterinnen offenlegen musste. Jedoch muss gem\u00e4ss der Klausel B ein konkurrierender Datenanbieter gegen\u00fcber einem Softwarehaus einen vollst\u00e4ndigen oder zumindest ein bestimmtes Teilgebiet abdeckenden Datensatz veredelter Medikamenteninformationen mit einer\neigenen\nDatenstruktur, welche sich von der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 klar unterscheidet, anbieten. Die Konkurrenz war mit anderen Worten gezwungen, ein komplettes oder Teilgebiete umfassendes Alternativprodukt vorzulegen. Weder war es der Konkurrenz m\u00f6glich, gewisse Medikamenteninformationen via Softwareh\u00e4user in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einfliessen zu lassen, noch konnte die Konkurrenz einen vollst\u00e4ndigen oder beschr\u00e4nkten Datensatz mit gleicher oder\n\u00e4hnlicher\nDatenstruktur bei einem Softwarehaus einspeisen.\n10.8.2\nZun\u00e4chst fragt es sich, ob die Klausel B bzw. eine sich daraus allenfalls ergebende Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung aufgrund des\nUrheberrechtsschutzes\nvom KG ausgenommen ist (vgl.\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\nund E. 4.2 oben). Gem\u00e4ss\nArt. 10 Abs. 1 URG\nhat die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Die entsprechenden Nutzungsrechte stehen ausschliesslich der Urheberin zu, welche Dritten mittels Lizenz eine bestimmte Nutzungsbefugnis einr\u00e4umen kann. Die Liste der verschiedenen Verwendungen bzw. Nutzungen in\nArt. 10 Abs. 2 URG\nist nicht abschliessend und technikneutral formuliert, d.h. sowohl analoge wie digitale Nutzungen werden erfasst (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz\nBGE 151 II 742 S. 779\n\u00fcber das Urhberrecht [sic!] und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl.2020, N. 3, 7 und 11 zu\nArt. 10 URG\n).\nDie XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist urheberrechtlich gesch\u00fctzt (vgl. E. 4.3.2 oben). Wenn eine Konkurrentin ihre veredelten Daten via Softwarehaus in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einspeist, nutzt sie diese XML-Struktur. Sie bzw. das Softwarehaus greifen damit in die ausschliesslichen Nutzungsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. deren Urheberrecht ein. Das URG schliesst diese M\u00f6glichkeit des Wettbewerbs, n\u00e4mlich die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ohne Lizenz zu nutzen, jedoch aus. Auch ohne die Klausel B k\u00f6nnte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 gest\u00fctzt auf das URG den Softwareh\u00e4usern bzw. der Konkurrenz untersagen, ihre XML-Struktur zu nutzen. Die Klausel B geht diesbez\u00fcglich mit anderen Worten nicht \u00fcber das hinaus, was der Schutz des URG unmittelbar garantiert. Die entsprechende (negative) Wettbewerbswirkung ergibt sich direkt bzw. ausschliesslich aus dem URG (vgl. E. 4.2.2 oben) und ist deshalb gem\u00e4ss\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\ndem Kartellrecht entzogen (anders dagegen die Ausgangslage im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Der Konkurrenz hier die unmittelbare Nutzung der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu erlauben, w\u00fcrde einer Zwangslizenzierung entsprechen. Die Erteilung von Zwangslizenzen wird unter\nArt. 7 Abs. 2 lit. a KG\n(Verweigerung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen) diskutiert und stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Aus einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich jedenfalls kein Kontrahierungszwang (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, BBl 1995 I 468 ff., 570; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 215 zu\nArt. 7 KG\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 191 f. zu\nArt. 7 KG\n). Wenn, dann wird die Erteilung einer Zwangslizenz nur unter sehr einschr\u00e4nkenden Bedingungen bef\u00fcrwortet: Insbesondere muss die Gew\u00e4hrung einer Lizenz bzw. die Nutzung des immateriellen Gutes f\u00fcr die Konkurrenz unverzichtbar sein, d.h. eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist ohne diese Nutzung unzumutbar oder anders gesagt, die Nutzung des immateriellen Gutes ist objektiv gesehen notwendig. Es kann dem konkurrierenden Unternehmen nicht zugemutet werden, das Produkt des marktbeherrschenden Unternehmens bloss nachzuahmen (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 261, N. 218 ff. zu\nArt. 7 KG\n). Die Voraussetzung der Unverzichtbarkeit w\u00e4re vorliegend ohnehin nicht gegeben. Der Konkurrentin ywesee war es jedenfalls m\u00f6glich, das\nBGE 151 II 742 S. 780\nProdukt MEDIupdate zu entwickeln (vgl. nicht publ. E. 8.5.1 oben), ohne die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu nutzen.\nEbenso untersagt das URG das Kopieren, d.h. Vervielf\u00e4ltigen eines Werkes (\nArt. 10 Abs. 1 URG\n; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 16 zu\nArt. 10 URG\n). Dementsprechend konnte die Beschwerdef\u00fchrerin auch ohne die Klausel B aufgrund des URG den Softwareh\u00e4usern bzw. konkurrierenden Datenanbieterinnen untersagen, die XML-Struktur zu kopieren (so an sich auch die Vorinstanz in E. 12.6.18 ff. des angefochtenen Urteils, wobei die Vorinstanz als Fazit dann doch zu Unrecht die gesamte Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, vgl. E. 12.7 angefochtenes Urteil). Auch damit verbundene Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen sind dem Kartellrecht gem\u00e4ss\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\ndemnach entzogen.\n10.8.3\nProblematisch erscheint die Klausel B dagegen, wenn den Softwareh\u00e4usern untersagt wird, Drittdaten in die Softwareprogramme einzuspeisen, welche \"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\". Die\nVorinstanz\nist der Ansicht, die Klausel B erfasse nicht nur das aufgrund des URG und/oder UWG unzul\u00e4ssige Kopieren oder Nutzen der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2, sondern auch die gem\u00e4ss UWG zul\u00e4ssige \"Nachahmung\". Letztere sei von der gem\u00e4ss\nArt. 5 lit. c UWG\nunzul\u00e4ssigen \u00dcbernahme eines Arbeitsergebnisses abzugrenzen (vgl. E. 12.6.18 ff. angefochtenes Urteil).\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen machen geltend, die Klausel B diene auch dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb im Sinne von\nArt. 5 lit. c UWG\nund sei deshalb sachlich gerechtfertigt.\n10.8.4\nLaut\nArt. 5 lit. c UWG\n(Normtitel: \"Verwertung fremder Leistung\") handelt insbesondere unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches \u00fcbernimmt und verwertet.\nArt. 5 lit. c UWG\nsch\u00fctzt vor parasit\u00e4rem Wettbewerb. Es geht nicht um das Nachmachen, sondern darum, dass ein Ergebnis ohne eigenen Erarbeitungsaufwand direkt \u00fcbernommen und verwertet wird (\nBGE 131 III 384\nE. 4.1; vgl. Urteil 4A_354/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1 f.). Damit soll auch der Verschaffung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils ein Riegel geschoben werden (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 62 zu\nArt. 5 UWG\n).\nArt. 5 lit. c UWG\nbefasst sich nur mit der unmittelbaren\nBGE 151 II 742 S. 781\n\u00dcbernahme, nicht mit der Nachahmung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 63 zur\nArt. 5 UWG\n). \u00dcbernahme im Sinne von\nArt. 5 lit. c UWG\nist die Reproduktion des Originals durch ein technisches Reproduktionsverfahren. Nachahmung ist dagegen die eigene Nachbildung. Das Original dient als Vorlage und/oder Ideentr\u00e4ger und wird nachvollzogen oder nachgemacht, aber nicht technisch reproduziert (ARPAGAUS, a.a.O., N. 69 ff. zu\nArt. 5 UWG\n). Nachahmung kann allerdings durch andere Tatbest\u00e4nde des UWG erfasst werden, z.B. durch\nArt. 2 UWG\n(Generalklausel) oder\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\n(\"Unlauter handelt insbesondere, wer: d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch\u00e4ftsbetrieb eines anderen herbeizuf\u00fchren.\" ARPAGAUS, a.a.O., N. 72 zu\nArt. 5 UWG\n). Grunds\u00e4tzlich gilt die Nachahmungsfreiheit, aber die Nachahmung kann sich bei Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde als unlauter und damit als unzul\u00e4ssig erweisen (beispielsweise bei Schaffung einer vermeidbaren Verwechslungsgefahr, Irref\u00fchrung des Konsumenten oder schmarotzerische Ausbeutung des guten Rufes der Konkurrenz; ARPAGAUS, a.a.O., N. 15 ff., N. 20 ff. zu\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\n).\nOb das UWG aufgrund der parallelen bzw. kumulativen Anwendbarkeit des KG (vgl. E. 4.1.2 oben) \u00fcberhaupt die Anwendung des KG einschr\u00e4nkt, kann offengelassen werden. Vorliegend erfasst die Formulierung der Klausel B \"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\" jedenfalls auch die unter dem UWG grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Nachahmung der XML-Struktur. Eine gem\u00e4ss\nArt. 5 lit. c UWG\nverp\u00f6nte \u00dcbernahme w\u00fcrde nur vorliegen, wenn die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 technisch reproduziert w\u00fcrde. Dies darf gem\u00e4ss Vorinstanz unbestrittenermassen durch die Klausel B unterbunden werden (vgl. E. 10.7.1 oben). Dass die Konkurrenz in anderer Weise unlauter handelt oder zu handeln droht, etwa durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\n, machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht geltend.\n10.8.5\nIm Weiteren ist festzuhalten, dass die Klausel B in 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und den Softwareh\u00e4usern enthalten war. Demnach hatte sie in den Vertragsbeziehungen ein gewisses Gewicht. Durch den Vorbehalt, wonach Drittdaten, die \"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\" bzw. deren Datenstruktur auf einer Nachahmung der\nBGE 151 II 742 S. 782\nXML-Struktur (der Beschwerdef\u00fchrerin 2) beruht, nur mit Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 von einem Softwarehaus eingespiesen werden d\u00fcrfen, wird der Konkurrenz der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern\nteilweise\nversperrt. Die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz werden teilweise eingeschr\u00e4nkt. Darin liegt eine Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n(vgl. AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 636, N. 662 zu\nArt. 7 KG\n). Ebenso ist damit eine k\u00fcnstliche Verknappung des Angebots verbunden, denn der Umstand, dass die Konkurrenz ihre veredelten Daten auch bei einer im Vergleich zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 \u00e4hnlichen Strukturierung nicht bei den Softwareh\u00e4usern einspeisen kann, ist prim\u00e4r der Klausel B geschuldet, welche damit das Marketingspektrum der Konkurrenz unn\u00f6tig einschr\u00e4nkt. Die Klausel B f\u00fchrt damit zu einer teilweisen Marktverschliessung. Dadurch wird auch die Entwicklung von Wettbewerb auf einem Markt, welcher durch die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bereits geschw\u00e4cht ist, behindert, und zwar durch Massnahmen, die teilweise nicht einem normalen Produktewettbewerb entsprechen (vgl. auch zit. Urteil SEN, Randnr. 68).\n10.8.6\nAuch hier stellt sich die Frage, ob die Klausel B effektiv potentiell geeignet ist, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen (vgl. E. 10.3 oben). Die Klausel B findet sich in rund der H\u00e4lfte aller Lizenzvertr\u00e4ge mit den Softwareh\u00e4usern. Sie f\u00fchrte dazu, dass es der Konkurrenz verwehrt war, kleinere Datens\u00e4tze bei den Softwareh\u00e4usern einzuspeisen, sobald sie auf eine\nim Wesentlichen gleiche Datenstruktur\nwie die Beschwerdef\u00fchrerin 2 zur\u00fcckgreifen wollte. Dadurch wurde der Konkurrenz auch erschwert, sich zu entwickeln bzw. eine Datensammlung veredelter, maschinenlesbarer Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen aufzubauen, ohne gleichzeitig eine v\u00f6llig neue Datenstruktur kreieren zu m\u00fcssen. Damit besass die Klausel B in Bezug auf den beanstandeten, nicht durch das Urheberrecht gedeckten und die Nachahmungsfreiheit beeintr\u00e4chtigten Teil effektiv das Potential, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen. Die Wirkung der Klausel B, n\u00e4mlich die Konkurrenz vom Markt fernzuhalten, ist insofern nicht bloss hypothetischer Natur.\nEinen sachlichen Rechtfertigungsgrund kann die beanstandete Formulierung bzw. der in diesem Sinne \"\u00fcberschiessende Teil\" der Klausel B nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.\nAus dem Gesagten folgt, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit die Klausel B bez\u00fcglich der Formulierung \"im Wesentlichen gleich wie\nBGE 151 II 742 S. 783\nDaten von e-mediat strukturiert sind\" als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung qualifiziert wird, bundesrechtskonform ist. Die Klausel B geht\nin diesem Umfang\n\u00fcber den legitimen Schutz des Urheberrechts hinaus und die entsprechende R\u00fcge erweist sich diesbez\u00fcglich als unbegr\u00fcndet.\n10.8.7\nInsofern das vorinstanzliche Urteil jedoch die Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, soweit diese Klausel den Softwareh\u00e4usern bei Nutzung der XML-Strukturen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr Drittdaten oder bei Einspeisung von Drittdaten in Form einer kopierten oder reproduzierten XML-Struktur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt, erweist es sich als bundesrechtswidrig. In diesem Umfang ist die Beschwerde bez\u00fcglich der Klausel B gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.\nbc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Einschr\u00e4n\nkung des Absatzes im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\n10.9\nNach dem Gesagten ist Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils folgendermassen zu ersetzen:\n\"HCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit Softwareh\u00e4usern Klauseln vorzusehen, welche es den Softwareh\u00e4usern untersagen, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen in ihre Softwareprogramme einzuspeisen, welche im Wesentlichen gleich wie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind.\"\nSoweit Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils dar\u00fcber hinausgeht, ist sie als bundesrechtswidrig aufzuheben.\nc) Koppelung (\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n)\n11.\n11.1\nGem\u00e4ss\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\nf\u00e4llt als unzul\u00e4ssige Verhaltensweise die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung in Betracht, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen. Ein Koppelungsgesch\u00e4ft liegt mit anderen Worten vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen den Vertragspartner dazu verpflichtet, eine zus\u00e4tzliche Leistung anzunehmen oder zu erbringen, ohne dass zwischen der gewollten Hauptleistung (koppelndes Gut) und der Zusatzleistung (gekoppeltes Gut) ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang besteht. Koppelungsgesch\u00e4fte haben eine Ausbeutungs- und eine Behinderungsmissbrauchskomponente.\nBGE 151 II 742 S. 784\nDer Tatbestand der Koppelung umfasst neben der marktbeherrschenden Stellung vier Tatbestandsmerkmale: Getrennte G\u00fcter, Koppelung, eine effektive potentielle Wettbewerbssch\u00e4digung (im Sinne von E. 10.3 oben) und das Fehlen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.3 [\"SIX-Urteil\"]; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.1 [\"Hallenstadion-Urteil\"]; jeweils mit Hinweisen).\n11.2\nGetrennte G\u00fcter liegen vor, wenn die Zusatzleistung in keinem sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung steht. Zur Beantwortung dieser Frage kann darauf abgestellt werden, ob f\u00fcr die Zusatzleistung bzw. gekoppelte Leistung ein eigener Markt besteht (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2). Die Vorinstanz nennt diesbez\u00fcglich mit Verweis auf die Lehre korrekterweise weitere Abgrenzungskriterien. So liegen getrennte G\u00fcter vor, wenn Haupt- und Zusatzprodukte bzw. das koppelnde und das gekoppelte Gut auch tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig voneinander nachgefragt bzw. angeboten werden. Eine unabh\u00e4ngige Nachfrage muss mit anderen Worten nicht nur f\u00fcr das gekoppelte Gut (Zusatzleistung), sondern auch f\u00fcr das koppelnde Gut (Hauptleistung) bestehen. Massgebend ist eine marktorientierte Betrachtung. Wenn die Beurteilung auf einer Prognose beruht, ist auf die objektive Sichtweise des Durchschnittskunden abzustellen. Weiter ist von zwei separaten Produkten auszugehen, wenn ohne die Koppelung eine grosse Anzahl von Kunden das koppelnde Gut (Hauptleistung) kaufen w\u00fcrde, ohne auch das gekoppelte Gut (Zusatzleistung) beim selben Anbieter zu erwerben. Ebenso spricht die Marktpr\u00e4senz von Unternehmen, welche auf den Verkauf des gekoppelten Produkts (ohne das koppelnde Produkt) spezialisiert sind, f\u00fcr separate Produkte (vgl. E. 13.5.1 ff. vorinstanzliches Urteil; AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 724 ff. zu\nArt. 7 KG\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 494 ff. zu\nArt. 7 KG\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 276 zu\nArt. 7 Abs. 2 KG\n).\n11.3\nEs bestehen verschiedene Koppelungstechniken wie das tying, pure bundling, mixed bundling, welche durch direkte oder indirekte Koppelung erreicht wird. Die direkte Koppelung besteht in einer vertraglichen, technischen oder \u00f6konomischen Koppelung. Indirekte Koppelung arbeitet mit Anreizen (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.5.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 734 ff. zu\nArt. 7 KG\n; ST\u00c4UBLE/\nBGE 151 II 742 S. 785\nSCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 497 ff. zu\nArt. 7 KG\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 262 zu\nArt. 7 Abs. 2 KG\n).\n11.4\nDie Wettbewerbssch\u00e4digung liegt insbesondere darin, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Lieferanten oder Abnehmer zur Lieferung bzw. Abnahme eines Gutes zu bewegen, da sie entweder gar nicht oder zumindest nicht zu den vom marktbeherrschenden Unternehmen vorgegebenen Gesch\u00e4ftsbedingungen absetzen oder erwerben m\u00f6chten. Weiter kann eine Wettbewerbssch\u00e4digung darin bestehen, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Marktmacht auf den Markt des gekoppelten Gutes (Zusatzleistung), auf dem es bislang nicht marktbeherrschend ist, zu \u00fcbertragen (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 502 zu\nArt. 7 KG\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 263 zu\nArt. 7 Abs. 2 KG\n).\nca) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und redaktionellen/technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle)\n11.5\nWenn Zulassungsinhaberinnen Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich Arzneimitteln im Compendium oder Medikamenteninformationen in den INDEX-Datenbanken publizieren m\u00f6chten, werden die entsprechenden Daten zwingend durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle) unterzogen. Eine Publikation ohne diese Arbeiten ist mit anderen Worten nicht m\u00f6glich (vgl. E. 3.3 oben).\nDie Vorinstanz erblickt darin eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken (als Hauptleistung bzw. koppelndes Gut) und der Qualit\u00e4tskontrolle (als Zusatzleistung bzw. gekoppeltes Gut; vgl. E. 3.4 oben). Bez\u00fcglich der Frage, ob getrennte G\u00fcter vorliegen, hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, die Strukturierung und Codierung der Daten f\u00fcr die Aufnahme in die INDEX-Datenbanken und die mit der Strukturierung und Codierung unmittelbar verbundenen Qualit\u00e4tssicherungsarbeiten sowie die Pr\u00fcfung der Aktualit\u00e4t der Daten auf AIPS (vgl. Bst. A.b oben) seien mit der Publikation durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 eng verbunden und stellten keine separaten G\u00fcter dar (vgl. E. 13.5.7 angefochtenes Urteil). Anders liegen die Dinge aus Sicht der Vorinstanz bez\u00fcglich der Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen und weiteren Informationen und Daten. Letztere\nBGE 151 II 742 S. 786\nseien bereits durch Swissmedic einer Qualit\u00e4tskontrolle unterzogen worden, weshalb eine weitere Qualit\u00e4tskontrolle nicht n\u00f6tig sei. Zudem stellt die Vorinstanz darauf ab, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Daten auf AIPS eine regulatorische Pflicht sei, w\u00e4hrend die Publikation im Compendium und den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle. Dass bei der \u00dcberpr\u00fcfung der verschiedenen Sprachversionen der Arzneimittelinformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 regelm\u00e4ssig Fehler korrigiert werden, spielt gem\u00e4ss Vorinstanz keine Rolle, da es Sache der Zulassungsinhaberinnen sei, f\u00fcr fehlerfreie Sprachversionen zu sorgen.\n11.6\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\nund bestreiten, dass zwischen der Publikation der Arzneimittelinformationen im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken sowie der Qualit\u00e4tskontrolle im Hinblick auf diese Publikation eine Koppelung vorliege. Bez\u00fcglich der Frage, ob separate G\u00fcter vorliegen, machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Publikation im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass von den Leistungserbringern erwartet werde, dass die in diesen Gef\u00e4ssen publizierten Daten von h\u00f6chster Qualit\u00e4t seien. Die Zulassungsinhaberinnen h\u00e4tten zudem ein grosses Interesse daran, dass die Leistungserbringer ihre Produkte auf der Basis dieser Gef\u00e4sse beziehen w\u00fcrden. Die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten geh\u00f6re zur Publikation bzw. sei Teil davon. Die Daten f\u00fcr die Zulassung bei Swissmedic seien oft fehlerhaft und die verschiedenen Sprachversionen w\u00fcrden von Swissmedic gar nicht gepr\u00fcft. Zudem sei es so, dass die Zulassungsinhaberinnen, seitdem die Qualit\u00e4tskontrolle optional angeboten werde, diese nicht optional nachfragen w\u00fcrden, sondern nach wie vor die Publikation mit Qualit\u00e4tskontrolle nachgefragt werde. Publikation und Qualit\u00e4tskontrolle seien nicht getrennte G\u00fcter, sondern geh\u00f6rten zusammen.\n11.7\nZun\u00e4chst ist die Frage zu kl\u00e4ren, ob bez\u00fcglich Publikation (im Compendium und den INDEX-Datenbanken) und Qualit\u00e4tskontrolle separate G\u00fcter vorliegen.\n11.7.1\nWie die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt hat sowie aufgrund des regulatorischen Rahmens bestehen zwischen der (regulierten) Datenbank AIPS und den INDEX-Datenbanken respektive dem Compendium der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erhebliche Unterschiede. Die Produkte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 enthalten bez\u00fcglich\nBGE 151 II 742 S. 787\neines Arzneimittels weit mehr, strukturierte, verkn\u00fcpfte, in mehreren Sprachen verf\u00fcgbare Informationen. Zudem werden diese Informationen und nicht AIPS von den Leistungserbringern konsultiert, wenn es um die Verschreibung von Medikamenten geht; die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS dient lediglich der Zulassung des Medikaments (vgl. Bst. A.a und A.b sowie E. 3.2 oben). Daraus ergibt sich, dass eine Qualit\u00e4tskontrolle der Daten auf AIPS durch Swissmedic nicht vergleichbar ist mit einer Qualit\u00e4tskontrolle der Daten der INDEX-Datenbanken. Der Gegenstand und der Zweck der Qualit\u00e4tskontrolle ist nicht derselbe und die Qualit\u00e4tskontrolle durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 geht aufgrund des Datenumfangs und der Art der Daten viel weiter als jene von Swissmedic. Dem Argument der Vorinstanz, die Qualit\u00e4tskontrolle sei bereits durch Swissmedic vorgenommen worden, weshalb daf\u00fcr gar keine Nachfrage mehr bestehe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als - wie auch die Vorinstanz festgestellt hat - die Daten auf AIPS teilweise fehlerhaft sind. Zudem spielt es entgegen der Vorinstanz keine Rolle, dass die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS im Gegensatz zur Publikation in den INDEX-Datenbanken eine regulatorische Pflicht darstellt. Ob es sich um separate G\u00fcter handelt, ist, wie die Vorinstanz selbst festgehalten hat, aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E. 11.2 oben). Im Weiteren f\u00fchrt die Vorinstanz aus, es gebe mehrere Unternehmen, welche in der Abwicklung des Zulassungsverfahrens f\u00fcr Pharmafirmen spezialisiert seien (vgl. dazu E. 11.11.1 unten). Es k\u00f6nne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Qualit\u00e4tskontrolle mit optionalem Gratisupload auf AIPS ohne Weiteres separat auf dem Markt angeboten werden k\u00f6nne (vgl. E. 13.5.14 angefochtenes Urteil). Ein tats\u00e4chliches Angebot von spezialisierten Drittfirmen f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken hat die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig jedoch\nnicht\nfestgestellt. Zudem ergibt es aus der objektiven Sicht einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin wenig Sinn, ein Drittunternehmen damit zu beauftragen, ihre Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken einer Qualit\u00e4tskontrolle zu unterziehen. Es ist naheliegend, dass aus Sicht einer Zulassungsinhaberin die Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche die INDEX-Datenbanken entwickelt hat und betreibt, am Besten geeignet ist, die Daten zu pr\u00fcfen. Zudem ist wie erw\u00e4hnt die Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf AIPS nicht zu verwechseln mit der Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken und im Compendium.\nBGE 151 II 742 S. 788\nEntgegen der Vorinstanz (vgl. E. 13.5.15 f. angefochtenes Urteil) ist es auch zul\u00e4ssig, darauf abzustellen, dass f\u00fcr eine neu optional angebotene Qualit\u00e4tssicherung tats\u00e4chliche keine Nachfrage besteht. Dieser Umstand zeigt gerade, dass aus Sicht der Zulassungsinhaberinnen die Publikation und die Qualit\u00e4tskontrolle der Publikation als einheitliche Dienstleistung wahrgenommen werden. Fehlerhafte Daten im Compendium und - aufgrund der Verkn\u00fcpfungen und Interaktionen - erst Recht bei den INDEX-Datenbanken k\u00f6nnen zu Fehlmedikationen f\u00fchren und die Patientensicherheit gef\u00e4hrden (vgl. auch E. 15.2.4.15 angefochtenes Urteil). Deshalb ist aus marktorientierter Sicht davon auszugehen, dass die Qualit\u00e4tskontrolle als integraler Bestandteil der Publikation in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 wahrgenommen wird.\nDer sachliche Zusammenhang zwischen der Publikation und der Qualit\u00e4tskontrolle dieser Publikation ist nach dem Gesagten evident, weshalb diese beiden Leistungen ein einheitliches Gut darstellen. Die Annahme von zwei getrennten G\u00fctern bzw. einem koppelnden und einem gekoppelten Gut respektive von zwei entsprechenden, separaten M\u00e4rkten durch die Vorinstanz erscheint dagegen k\u00fcnstlich und wenig \u00fcberzeugend.\n11.7.2\nNachdem vorliegend das Element der getrennten G\u00fcter nicht gegeben ist, er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Die entsprechende R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen erweist sich als berechtigt. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit, da keine Koppelung im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\nvorliegt, aufzuheben (dazu auch unten E. 11.12).\ncb) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und optional sowie kostenlos angebotenem Upload der erforderlichen Daten auf AIPS\n11.8\nDie Zulassungsinhaberinnen konnten die Beschwerdef\u00fchrerin 2 neben der Publikation der veredelten Medikamenteninformationen im Compendium sowie den INDEX-Datenbanken damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels durch Swissmedic erforderlichen Daten in die Datenbank AIPS hochzuladen (Upload). Dieser Upload wurde den Zulassungsinhaberinnen optional und kostenlos angeboten (vgl. Bst. A.b und E. 3.3 oben).\n11.9\nDie Vorinstanz erblickt in diesem Angebot eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation (als koppelndes Gut) und dem Upload auf AIPS (als gekoppeltes Gut;\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n; vgl.\nBGE 151 II 742 S. 789\nE. 3.4 oben). Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Gratisupload auf AIPS sei ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsschritt, der auch von Dritten separat angeboten werden k\u00f6nne, weshalb es sich um ein separates Gut handle. Zwar werde der Upload optional angeboten, aber aufgrund der Kostenlosigkeit bestehe ein hoher Anreiz, diese Leistung bei der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu beziehen.\n11.10\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass es f\u00fcr den Upload auf AIPS einen separaten Markt gebe. Der Upload dauere nur wenige Sekunden oder Minuten und sei eine derart geringf\u00fcgige Leistung, dass weder von einem getrennten Gut noch einem separaten Markt auszugehen sei.\n11.11\n11.11.1\nZun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob bez\u00fcglich der Publikation der veredelten Daten in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und dem Gratisupload der Daten f\u00fcr die Zulassung auf AIPS getrennte G\u00fcter vorliegen. Dies ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E. 11.2 oben). Dabei ist unbestritten, dass der Upload auf AIPS nur mit einem minimalen Aufwand verbunden ist. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, in einer stark arbeitsteiligen Wirtschaft k\u00f6nne auch f\u00fcr eine solche Dienstleistung ein separater Markt bestehen (vgl. E. 13.5.23 in fine vorinstanzliches Urteil). Mit diesem Argument k\u00f6nnte allerdings f\u00fcr jede noch so geringf\u00fcgige Dienstleistung ein separater Markt angenommen werden. Auch hier zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass alleine f\u00fcr den Upload auf AIPS tats\u00e4chlich eine separate Nachfrage bzw. ein separates Angebot besteht. Dass seitens einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin eine separate Nachfrage nur f\u00fcr den Upload - ohne Kontrolle der Daten - auf AIPS existiert, ist aus objektiver Sicht auch nicht anzunehmen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der unbestrittene Umstand, dass es auf dem schweizerischen Markt mehrere Unternehmen gibt, welche auf die Erstellung des Zulassungsdossiers und Durchf\u00fchrung des Zulassungsverfahrens bei Swissmedic spezialisiert sind (vgl. E. 13.5.13 und 13.7.14 vorinstanzliches Urteil). Dass diese Unternehmen lediglich den Upload auf AIPS als separate Dienstleistung anbieten, wird von der Vorinstanz weder behauptet noch nachgewiesen. Das Vorliegen eines entsprechenden, konkreten Angebots wurde von der Vorinstanz\nnicht\nsachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt. Vielmehr ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtungsweise (vgl. E. 11.2 oben) davon auszugehen, dass diese Unternehmen\nBGE 151 II 742 S. 790\nden Upload der Daten auf AIPS ebenfalls beil\u00e4ufig und kostenlos f\u00fcr ihre Kunden vornehmen. Ein separater Markt ist daf\u00fcr nicht auszumachen und ergibt auch keinen Sinn. Ein bez\u00fcglich Zulassungsverfahren spezialisiertes Unternehmen zielt darauf ab, das gesamte Zulassungsverfahren und nicht bloss einen - notabene unbedeutenden Teil desselben - anzubieten. Viel eher ist plausibel, dass der Upload auf AIPS in der Dienstleistung der Pr\u00fcfung und Aufbereitung der Daten f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS aufgeht und die Zulassungsinhaberin erwartet, dass der Upload wenn gew\u00fcnscht kostenlos in der Erstellung und Pr\u00fcfung des Zulassungsdossiers inbegriffen ist. Gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 d\u00fcrfte diese Erwartung ebenfalls bestehen, und zwar im Zusammenhang mit der Publikation in ihren Gef\u00e4ssen, da sie \u00fcber die Daten verf\u00fcgt, welche f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS n\u00f6tig sind.\n11.11.2\nNach dem Gesagten fehlt es auch hier am Element der getrennten G\u00fcter. Folglich er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben (dazu auch nachfolgend E. 11.12).\ncc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Koppelung\nim Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\n11.12\nAufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist Ziff. 3 Absatz 2 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.\nd) Zusammenfassung\n11.13\nZusammenfassend ergibt sich, dass drei der vier von der Vorinstanz beanstandeten Handlungen (Klausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern; Qualit\u00e4tskontrolle sowie Upload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen) nicht kartellrechtswidrig sind. Die Klausel A f\u00fchrt nicht zu einer (weiteren) Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\nund eine Koppelung im Sinne von\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\nliegt betreffend Qualit\u00e4tskontrolle und Upload auf AIPS ebenfalls nicht vor. Selbst die Verankerung der Klausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern ist nur in geringerem Umfang zu beanstanden als durch die Vorinstanz erwogen. Diese Klausel ist n\u00e4mlich nur insofern wettbewerbswidrig, als sie den Softwareh\u00e4usern verbietet, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen, welche\nim Wesentlichen gleich\nwie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind, in ihre Softwareprogramme einzuspeisen (vgl. E. 10.9 oben).\nBGE 151 II 742 S. 791\nEine Sanktionierung gem\u00e4ss\nArt. 49a KG\nist folglich wenn, dann nur noch in Bezug auf die letztgenannte Tathandlung m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus fehlt die Basis f\u00fcr eine Sanktionierung.\nVIII. Sanktionierung und Sanktionsbemessung\n12.\n(...)\nb) Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages\n12.7\n12.7.1\nGem\u00e4ss Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. M\u00e4rz 2004 (SVKG; SR 251.5) bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des\nUmsatzes\n, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren auf den relevanten M\u00e4rkten in der Schweiz erzielt hat. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz. Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen (SR 251.4; nachfolgend: VKU) sei anwendbar, wonach konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen seien.\nBGE 146 II 217\nhabe nur deshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt, weil eine Kosten-Preis-Schere vorgelegen habe, was in casu nicht der Fall sei.\nArt. 3 SVKG\nwolle das Sch\u00e4digungspotential des sich kartellrechtswidrig verhaltenden Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Ein Unternehmen k\u00f6nne sich nicht selbst sch\u00e4digen bzw. einen konzerninternen Missbrauch gebe es nicht.\n12.7.2\nDie Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in casu liege zwar keine Kosten-Preis-Schere wie in\nBGE 146 II 217\nvor. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe jedoch auch aufgrund der Ums\u00e4tze mit Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns bzw. der vertikalen Integration eine marktbeherrschende Stellung erlangt, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages zu ber\u00fccksichtigen seien (vgl. E. 15.2.3.27 vorinstanzliches Urteil).\n12.7.3\n12.7.3.1\nArt. 49a KG\nund\nArt. 3 SVKG\nenthalten keine genauere Definition des Begriffs \"Umsatz\". Praxisgem\u00e4ss unbestritten ist, dass bei der Umsatzberechnung Art. 4 VKU zu ber\u00fccksichtigen ist, d.h. insbesondere Rabatte, Skonti und Mehrwertsteuern abzuziehen sind (vgl.\nBGE 146 II 217\nE. 9.2.2.3;\nBGE 143 II 297\nE. 9.7.2 in fine; Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3.2 in fine, nicht publ. in:\nBGE 139 I 72\n). Generell sollen die Bestimmungen der VKU jedoch\nBGE 151 II 742 S. 792\nnur insoweit anwendbar sein, als sie zum konkreten Sachverhalt passen (\nBGE 146 II 217\nE. 9.2.2.3 f.). Gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 VKU sind im Hinblick auf die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen die Ums\u00e4tze zwischen den Konzerngesellschaften bzw. konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Ums\u00e4tze die\nwirkliche\nSt\u00e4rke der beteiligten Unternehmen im Markt widerspiegeln sollen. Konzerninterne Ums\u00e4tze reflektieren diese St\u00e4rke nicht, weshalb nur Ums\u00e4tze mit Dritten herangezogen werden sollen (\nBGE 146 II 217\nE. 9.2.2.4; REINERT/VISCHER, BSK KG, a.a.O., N. 115 zu\nArt. 9 KG\n). Nur die wirkliche St\u00e4rke der beteiligten Unternehmen bildet den Anlass f\u00fcr die kartellrechtliche Relevanz des Zusammenschlussvorhabens (\nBGE 146 II 217\nE. 9.2.24). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 2 VKU sei im Rahmen von\nArt. 3 SVKG\nbzw. bei der Sanktionsbemessung anwendbar, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze\nnicht\nzu ber\u00fccksichtigen seien (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 13 in fine zu\nArt. 49a KG\n; PATRICK L. KRAUSKOPF, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 38 zu\nArt. 49a Abs. 1 und 2 KG\n; PETER REINERT, in: Kartellgesetz, 2007, N. 9 zu\nArt. 49a KG\n; CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2007, S. 228).\n12.7.3.2\nIn\nBGE 146 II 217\nhat das Bundesgericht erwogen, Art. 5 Abs. 2 VKU passe nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall bestehe die unzul\u00e4ssige Verhaltensweise - die Kosten-Preis-Schere - gerade im Verbund der beiden Unternehmen. Die Kosten-Preis-Schere funktioniere notwendigerweise nur bei einer vertikalen Integration und mache sich insofern die Konzernstruktur zu Nutze; sie k\u00f6nne einen zweifachen Preisdruck aufbauen und die Preise der vor- und nachgelagerten Produkte und damit zwei Marktebenen verbinden (\nBGE 146 II 217\nE. 9.2.2.4). Das Bundesgericht ber\u00fccksichtigte deshalb bei der Berechnung des Basisbetrages auch den konzerninternen Umsatz.\n12.7.3.3\nVorliegend pr\u00e4sentiert sich die Ausgangslage allerdings anders: Es liegt\nkeine\nKosten-Preis-Schere vor. Damit fehlt es an der f\u00fcr diese Missbrauchsform typischen Verhaltensweise, n\u00e4mlich durch Ausnutzung der vertikalen Integration und einen zweifachen Preisdruck auf dem vor- und nachgelagerten Markt die Margen der Konkurrenz auf dem Endkundenmarkt so zu beschneiden, dass diese nicht mehr konkurrenzf\u00e4hig ist (\nBGE 146 II 217\nE. 5.1; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.11). Vorliegend waren die Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns nicht am missbr\u00e4uchlichen\nBGE 151 II 742 S. 793\nVerhalten beteiligt. Dass auf vertikaler Stufe ebenfalls Unternehmen im Konzernverbund mit den Beschwerdef\u00fchrerinnen existierten, wurde nicht ausgenutzt. Es mag sein, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auch mit Hilfe des Umsatzes der Galenica-Apotheken eine marktbeherrschende Stellung erreicht hat. Letzteres ist aber f\u00fcr sich genommen nicht missbr\u00e4uchlich (vgl. E. 9.2 oben). Die Vorinstanz leitet de facto aus einer marktbeherrschenden Stellung ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ab und vermischt damit beides, obwohl diese beiden Elemente nach dem Wortlaut von\nArt. 7 Abs. 1 KG\n, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem EU-Kartellrecht klar zu trennen sind (vgl. E. 9.2 und 10.2.1 oben). Im Gegensatz zu\nBGE 146 II 217\nrechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages gem\u00e4ss\nArt. 3 SVKG\nzu ber\u00fccksichtigen.\n12.7.3.4\nDie vorgenannte R\u00fcge erweist sich in diesem Sinne als berechtigt und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben.\n12.7.3.5\nEs wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der R\u00fcckweisung der Sache zur neuen Bemessung der Sanktion (vgl. nicht publ. E. 12.9) die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages abzuziehen.", null, null, null, null, null, null, "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-II-742%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document", null, null, "[\"2C_113/2017\", \"2C_244/2022\", \"2C_395/2021\", \"2C_484/2010\", \"2C_561/2022\", \"2C_596/2019\", \"2C_698/2021\", \"4A_354/2022\", \"B-2597/2017\", \"BGE 129 II 497\", \"BGE 131 III 384\", \"BGE 139 I 72\", \"BGE 141 II 66\", \"BGE 143 II 297\", \"BGE 146 II 217\", \"BGE 151 II 742\"]", "2026-02-21T01:01:08.630168+00:00", null, null, null, null, "abe750a482106f3f826794cf7201c4a8e588a0860188b07ca25c501d33b20927", 1, 122198, null, null, null, 0, null, null, null, "2026-05-06T07:35:28", "2026-07-06T01:35:26", 0, 0, "{\"meta\": {\"reference\": \"151 II 742\", \"abteilung\": null, \"date\": \"2025-01-23\", \"gegenstand\": null, \"sprache\": \"DE\", \"is_bge\": true, \"is_bstger\": false, \"anzahl_richter\": null}, \"sachverhalt\": {\"raw\": \"A.  \\n\\nA.a.  Das vorliegende Verfahren betrifft \\\"Medikamenteninformationen\\\". In einem untechnischen Sinne handelt es sich um einen Oberbegriff f\u00fcr Arzneimittel, Medizinprodukte und \\\"Non-Pharma Produkte\\\" wie beispielsweise Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und K\u00f6rperpflegeprodukte (vgl. Bst. C und C.a.a des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-2597/2017 vom 19. Januar 2022; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812. 21]). Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verh\u00fctung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, inklusive Blut und Blutprodukte (\\nArt. 4 Abs. 1 lit. a HMG\\n). Medizinprodukte sind dagegen Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Ger\u00e4te, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenst\u00e4nde oder Stoffe, die f\u00fcr die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird (\\nArt. 4 Abs. 1 lit. b HMG\\n).\\nVorliegend sind prim\u00e4r Arzneimittelinformationen im Bereich Humanmedizin betroffen, welche f\u00fcr die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, n\u00e4mlich die Patientinnen und Patienten, Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken, Drogerien,\\nBGE 151 II 742 S. 745\\nHeime), Zulassungsinhaber (Pharmaunternehmen), Kostentr\u00e4ger (in der Regel Kranken-/Unfall-/Invalidenversicherer) und Vertriebsunternehmen unabdingbar sind. Die Arzneimittelinformationen k\u00f6nnen unterteilt werden in Fach- und Patienteninformationen, welche unter anderem Informationen \u00fcber Wirkstoffe, Dosierung, Anwendung und Nebenwirkungen enthalten. Die Fachinformationen richten sich an die Leistungserbringer. Die Patienteninformationen sind in der Packungsbeilage zum Arzneimittel enthalten.\\n\\nA.b.  Um Arzneimittel in Verkehr zu bringen, m\u00fcssen diese vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen werden (vgl.\\nArt. 9 HMG\\n). Die Zulassung erfordert auch bestimmte Fach- und Patienteninformationen (Packungsbeilage; vgl. Art. 13 und 14 sowie Anhang 4 und 5 der Verordnung vom 9. November 2001 des Schweizerischen Heilmittelinstituts \u00fcber die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV; SR 812.212.22]). Die entsprechenden Informationen sind online und kostenlos auf der Plattform \\\"AIPS\\\" (Arzneimittelinformationssystem) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. AIPS wurde ab Herbst 2011 von Swissmedic und wird seit 1. Januar 2019 von der Stiftung Refdata betrieben (vgl. Bst. C.a.g und C.a.h vorinstanzliches Urteil).\\nDie auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext. Sie wurden und werden von HCI Solutions AG (bzw. fr\u00fcher Documed AG und e-mediat AG) veredelt, sprich mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (aggregiert), strukturiert und codiert, d.h. in eine maschinenlesbare Form \u00fcbersetzt (dazu E. 3.2 unten), sowie kommerzialisiert. Die Kommerzialisierung fand Ausdruck in verschiedenen Produkten von HCI Solutions AG, n\u00e4mlich dem \\\"Compendium\\\" (Fach- und Patienteninformationen zu rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln, weitere markt- und verschreibungsrelevante Daten und redaktionelle Arzneimittelkurzinformationen) und den nutzerspezifischen \\\"INDEX-Datenbanken\\\" (z.B. \\\"medINDEX\\\", welche sich an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte richtet; dazu E. 3.1 ff. unten). Die INDEX-Datenbanken bedurften zur Nutzung einer bestimmten Software, welche von Softwareh\u00e4usern - ausgerichtet auf die Bed\u00fcrfnisse der jeweiligen Akteure des Gesundheitswesens - programmiert und unterhalten wurde.\\n\\nA.c.  Die HCI Solutions AG (bzw. e-mediat AG) schloss mit den Leistungserbringern (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler etc.) jeweils einen Lizenzvertrag zur Nutzung der spezifischen INDEX-Datenbank ab. Zudem schloss Erstere mit den Softwareh\u00e4usern jeweils einen\\nBGE 151 II 742 S. 746\\nLizenzvertrag zur Integration der Daten in ihre jeweiligen Softwareprogramme zwecks Nutzung durch die Leistungserbringer ab. Mit den Zulassungsinhabern (Pharmaunternehmen) schloss HCI Solutions AG (bzw. Documed AG) ab April 2012 jeweils eine \\\"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\\\" ab, welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom jeweiligen Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt.\\n\\nA.d.  Galenica AG war bis April 2017 die Muttergesellschaft einer schweizerischen Pharmazie- und Logistikunternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Galenica-Gruppe waren in die zwei Hauptbereiche \\\"Vifor Pharma\\\" und \\\"Galenica Sant\u00e9\\\" unterteilt. Die Gesellschaften des Bereichs \\\"Vifor Pharma\\\" entwickelten und produzierten pharmazeutische Produkte. Der Bereich \\\"Galenica Sant\u00e9\\\" umfasste unter anderem den Gesch\u00e4ftsbereich \\\"Services\\\", welcher Wholesale und Prewholesale Logistikdienstleistungen sowie die Entwicklung und den Betrieb von Datenbanken und Softwarel\u00f6sungen anbot.\\nAm 13. Februar 2017 wurde mittels Sacheinlage und -\u00fcbernahme die Gesellschaft Galenica Sant\u00e9 AG gegr\u00fcndet. Anschliessend wurde Galenica AG am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert. In der Folge wurde am 12. Mai 2017 die Galenica Sant\u00e9 AG in Galenica AG umfirmiert. Die neue Vifor Pharma AG und die neue Galenica AG wurden als eigenst\u00e4ndige Unternehmen an der Schweizer B\u00f6rse kotiert.\\n\\nA.e.  Die HCI Solutions AG war bis Anfang 2016 die Managementgesellschaft der Documed AG und der e-mediat AG. Ihr Zweck war die Entwicklung, Vermarktung und der Betrieb von netzwerkorientierter Software f\u00fcr Partner im Gesundheitswesen sowie die Vermarktung von Informationen f\u00fcr das Gesundheitswesen im In- und Ausland und alle dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen. Mit Fusionsvertrag vom 8. Februar 2016 wurden die Documed AG und die e-mediat AG in die HCI Solutions AG fusioniert, sodass Letztere die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der ersteren beiden Gesellschaften \u00fcbernahm.\\n\\nA.f.  Die HCI Solutions AG war bis Anfang 2017 eine 100 %-Tochtergesellschaft der damaligen Muttergesellschaft Galenica AG und dem Bereich \\\"Services\\\" zugeordnet (vgl. Bst. A.d oben). Im Zuge der erw\u00e4hnten Umstrukturierung der Galenica-Gruppe wurde mit Sacheinlagevertrag vom 13. Februar 2017 unter anderem die Beteiligung HCI Solutions AG auf die Galenica Sant\u00e9 AG \u00fcbertragen,\\nBGE 151 II 742 S. 747\\nwelche wie erw\u00e4hnt anschliessend in Galenica AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben). Die (urspr\u00fcngliche) Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben), erhielt als Gegenleistung f\u00fcr die Sacheinlage 100 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG. Die HCI Solutions AG war somit ab September 2012 unter der Kontrolle der Obergesellschaft Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde. Vom 13. Februar 2017 bis 7. April 2017 war sie eine Enkelgesellschaft der (urspr\u00fcnglichen) Galenica AG respektive der Vifor Pharma AG. Am 7. April 2017 ver\u00e4usserte die Galenica AG bzw. die sp\u00e4tere Vifor Pharma AG 97.5 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG an der B\u00f6rse. Ab diesem Zeitpunkt verf\u00fcgt die Vifor Pharma AG somit nicht mehr \u00fcber die Kontrolle \u00fcber die HCI Solutions AG.\\nGem\u00e4ss Fusion vom Mai 2023 wurde die Vifor Pharma AG von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und somit durch diese ersetzt. Die Vifor Pharma AG wurde am 9. Juni 2023 im Handelsregister gel\u00f6scht.\\n\\nB.  \\n\\nB.a.  Am 11. Oktober 2012 reichte die ywesee GmbH, welche die an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte gerichtete Datenbank MEDIupdate XML anbot, beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Documed AG und die e-mediat AG ein. Am 6. Dezember 2012 er\u00f6ffnete das Sekretariat der WEKO gegen Galenica AG, HCI Solutions AG, Documed AG und e-mediat AG eine Untersuchung im Sinne von\\nArt. 27 KG\\n(SR 251) wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\n).\\n\\nB.b.  Gem\u00e4ss Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 2016 stellte die WEKO fest, dass die Galenica AG mittels ihrer Tochtergesellschaft HCI Solutions AG seit dem 1. Januar 2013 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nverf\u00fcge (Ziff. 1 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurde untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der Galenica-Gruppe beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen (Ziff. 2 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG\\nBGE 151 II 742 S. 748\\nwurden verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. Zudem wurden Erstere verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten (Ziff. 3 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweisen (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von total Fr. 4'546'123.- belastet (Ziff. 4 Dispositiv). Die Beweisantr\u00e4ge von Galenica AG und HCI Solutions AG (inkl. diejenigen der fr\u00fcheren Tochtergesellschaften Documed AG und e-mediat AG) wurden abgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv). Schliesslich wurden Galenica AG und HCI Solutions AG Verfahrenskosten in der H\u00f6he von total Fr. 381'250.40 auferlegt (Ziff. 6 Dispositiv).\\n\\nB.c.  Eine dagegen gerichtete Beschwerde von Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG vom 4. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 Dispositiv Urteil Bundesverwaltungsgericht). Das weitere Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils lautet folgendermassen:\\n\\\"2.\\nDispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird aufgehoben.\\n3.\\nDie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden mit Bezug auf die angeordneten Massnahmen wie folgt neu gefasst:\\nHCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der HCI Solutions AG beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen.\\nHCI Solutions AG wird verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. HCI Solutions AG wird verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten.\\n4.\\nDispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird mit Bezug auf die den Beschwerdef\u00fchrerinnen auferlegte Sanktion wie folgt neu gefasst:\\nBGE 151 II 742 S. 749\\nVifor Pharma AG und HCI Solutions AG werden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweise mit einem Betrag von Fr. 3'778'794.- belastet. Der Betrag von insgesamt Fr. 3'778'794.- wird den Adressaten der Verf\u00fcgung unter solidarischer Haftung auferlegt.\\n5.\\nIm \u00dcbrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\\n6.\\nVon den Kosten des vorliegenden Verfahrens wird den Beschwerdef\u00fchrerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ein Betrag in der H\u00f6he von Fr. 34'000.- auferlegt, welcher nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 40'000.- entnommen wird. Den Beschwerdef\u00fchrerinnen wird der Differenzbetrag in der H\u00f6he von Fr. 6'000.- nach Rechtskraft des Urteils \u00fcberwiesen.\\n7.\\nDie Vorinstanz hat den Beschwerdef\u00fchrerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung von Fr. 9'123.25 zu bezahlen.\\\"\\nDie Vorinstanz hat demnach die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4ss Dispositiv (Ziff. 1) der Verf\u00fcgung der WEKO (vgl. Bst. B.b oben) aufgehoben. Wie sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegr\u00fcndung ergibt, hat sie jedoch inhaltlich daran festgehalten, dass die HCI Solutions AG auf den relevanten M\u00e4rkten \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung verf\u00fcge. Die Beschwerde wurde denn auch im Wesentlichen abgewiesen und der von der WEKO erhobene Vorwurf des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung best\u00e4tigt. Ziff. 2 und Ziff. 3 Dispositiv der angefochtenen Verf\u00fcgung wurden lediglich in dem Sinne neu gefasst, als die (urspr\u00fcngliche, sp\u00e4ter als Vifor Pharma AG firmierende) Galenica AG gestrichen und die diversen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und den Zulassungsinhaberinnen alleine der HCI Solutions AG auferlegt wurden. Ausserdem wurde die in Ziff. 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung ausgesprochene Sanktion um Fr. 767'329.- reduziert (von Fr. 4'546'123.- auf Fr. 3'778'794.-), wobei sich diese nicht mehr gegen die Galenica AG, sondern gegen die Vifor Pharma AG und (wie bisher) die HCI Solutions AG (unter solidarischer Haftung) richtet.\\n\\nC.  Mit Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. M\u00e4rz 2022 beantragen die Vifor Pharma AG (respektive Vifor Pharma Participations AG; vgl. Bst. A.f oben in fine; Beschwerdef\u00fchrerin 1) und die HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2; beide zusammen: Beschwerdef\u00fchrerinnen)\\nBGE 151 II 742 S. 750\\ndie Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verf\u00fcgung der WEKO vom 19. Dezember 2016 in Bezug auf die Vifor Pharma AG und die HCI Solutions AG (Antrag 1).\\nEventualiter\\nseien die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der genannten Verf\u00fcgung der WEKO aufzuheben bzw. zu korrigieren, indem davon abzusehen sei, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG eine Sanktion und/oder Verfahrenskosten aufzuerlegen, oder indem die Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG betreffende Sanktion und/oder Verfahrenskosten zu reduzieren seien (Antrag 2).\\nSubeventualiter\\nseien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Antrag 3).\\nDie II. \u00f6ffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 23. Januar 2025 \u00f6ffentlich beraten und entschieden.\\nDas Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, wobei es die Sache zwecks neuer Bemessung der Sanktion an die Vorinstanz zur\u00fcckweist.\\n(Zusammenfassung)\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"A\", \"text\": \"\"}, {\"id\": \"A.a\", \"text\": \"Das vorliegende Verfahren betrifft \\\"Medikamenteninformationen\\\". In einem untechnischen Sinne handelt es sich um einen Oberbegriff f\u00fcr Arzneimittel, Medizinprodukte und \\\"Non-Pharma Produkte\\\" wie beispielsweise Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und K\u00f6rperpflegeprodukte (vgl. Bst. C und C.a.a des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-2597/2017 vom 19. Januar 2022; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 \u00fcber Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812. 21]). Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verh\u00fctung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, inklusive Blut und Blutprodukte (\\nArt. 4 Abs. 1 lit. a HMG\\n). Medizinprodukte sind dagegen Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Ger\u00e4te, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenst\u00e4nde oder Stoffe, die f\u00fcr die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird (\\nArt. 4 Abs. 1 lit. b HMG\\n).\\nVorliegend sind prim\u00e4r Arzneimittelinformationen im Bereich Humanmedizin betroffen, welche f\u00fcr die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, n\u00e4mlich die Patientinnen und Patienten, Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken, Drogerien,\\nBGE 151 II 742 S. 745\\nHeime), Zulassungsinhaber (Pharmaunternehmen), Kostentr\u00e4ger (in der Regel Kranken-/Unfall-/Invalidenversicherer) und Vertriebsunternehmen unabdingbar sind. Die Arzneimittelinformationen k\u00f6nnen unterteilt werden in Fach- und Patienteninformationen, welche unter anderem Informationen \u00fcber Wirkstoffe, Dosierung, Anwendung und Nebenwirkungen enthalten. Die Fachinformationen richten sich an die Leistungserbringer. Die Patienteninformationen sind in der Packungsbeilage zum Arzneimittel enthalten.\"}, {\"id\": \"A.b\", \"text\": \"Um Arzneimittel in Verkehr zu bringen, m\u00fcssen diese vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen werden (vgl.\\nArt. 9 HMG\\n). Die Zulassung erfordert auch bestimmte Fach- und Patienteninformationen (Packungsbeilage; vgl. Art. 13 und 14 sowie Anhang 4 und 5 der Verordnung vom 9. November 2001 des Schweizerischen Heilmittelinstituts \u00fcber die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV; SR 812.212.22]). Die entsprechenden Informationen sind online und kostenlos auf der Plattform \\\"AIPS\\\" (Arzneimittelinformationssystem) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. AIPS wurde ab Herbst 2011 von Swissmedic und wird seit 1. Januar 2019 von der Stiftung Refdata betrieben (vgl. Bst. C.a.g und C.a.h vorinstanzliches Urteil).\\nDie auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext. Sie wurden und werden von HCI Solutions AG (bzw. fr\u00fcher Documed AG und e-mediat AG) veredelt, sprich mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (aggregiert), strukturiert und codiert, d.h. in eine maschinenlesbare Form \u00fcbersetzt (dazu E. 3.2 unten), sowie kommerzialisiert. Die Kommerzialisierung fand Ausdruck in verschiedenen Produkten von HCI Solutions AG, n\u00e4mlich dem \\\"Compendium\\\" (Fach- und Patienteninformationen zu rezeptpflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln, weitere markt- und verschreibungsrelevante Daten und redaktionelle Arzneimittelkurzinformationen) und den nutzerspezifischen \\\"INDEX-Datenbanken\\\" (z.B. \\\"medINDEX\\\", welche sich an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte richtet; dazu E. 3.1 ff. unten). Die INDEX-Datenbanken bedurften zur Nutzung einer bestimmten Software, welche von Softwareh\u00e4usern - ausgerichtet auf die Bed\u00fcrfnisse der jeweiligen Akteure des Gesundheitswesens - programmiert und unterhalten wurde.\"}, {\"id\": \"A.c\", \"text\": \"Die HCI Solutions AG (bzw. e-mediat AG) schloss mit den Leistungserbringern (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler etc.) jeweils einen Lizenzvertrag zur Nutzung der spezifischen INDEX-Datenbank ab. Zudem schloss Erstere mit den Softwareh\u00e4usern jeweils einen\\nBGE 151 II 742 S. 746\\nLizenzvertrag zur Integration der Daten in ihre jeweiligen Softwareprogramme zwecks Nutzung durch die Leistungserbringer ab. Mit den Zulassungsinhabern (Pharmaunternehmen) schloss HCI Solutions AG (bzw. Documed AG) ab April 2012 jeweils eine \\\"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\\\" ab, welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom jeweiligen Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt.\"}, {\"id\": \"A.d\", \"text\": \"Galenica AG war bis April 2017 die Muttergesellschaft einer schweizerischen Pharmazie- und Logistikunternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Galenica-Gruppe waren in die zwei Hauptbereiche \\\"Vifor Pharma\\\" und \\\"Galenica Sant\u00e9\\\" unterteilt. Die Gesellschaften des Bereichs \\\"Vifor Pharma\\\" entwickelten und produzierten pharmazeutische Produkte. Der Bereich \\\"Galenica Sant\u00e9\\\" umfasste unter anderem den Gesch\u00e4ftsbereich \\\"Services\\\", welcher Wholesale und Prewholesale Logistikdienstleistungen sowie die Entwicklung und den Betrieb von Datenbanken und Softwarel\u00f6sungen anbot.\\nAm 13. Februar 2017 wurde mittels Sacheinlage und -\u00fcbernahme die Gesellschaft Galenica Sant\u00e9 AG gegr\u00fcndet. Anschliessend wurde Galenica AG am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert. In der Folge wurde am 12. Mai 2017 die Galenica Sant\u00e9 AG in Galenica AG umfirmiert. Die neue Vifor Pharma AG und die neue Galenica AG wurden als eigenst\u00e4ndige Unternehmen an der Schweizer B\u00f6rse kotiert.\"}, {\"id\": \"A.e\", \"text\": \"Die HCI Solutions AG war bis Anfang 2016 die Managementgesellschaft der Documed AG und der e-mediat AG. Ihr Zweck war die Entwicklung, Vermarktung und der Betrieb von netzwerkorientierter Software f\u00fcr Partner im Gesundheitswesen sowie die Vermarktung von Informationen f\u00fcr das Gesundheitswesen im In- und Ausland und alle dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen. Mit Fusionsvertrag vom 8. Februar 2016 wurden die Documed AG und die e-mediat AG in die HCI Solutions AG fusioniert, sodass Letztere die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der ersteren beiden Gesellschaften \u00fcbernahm.\"}, {\"id\": \"A.f\", \"text\": \"Die HCI Solutions AG war bis Anfang 2017 eine 100 %-Tochtergesellschaft der damaligen Muttergesellschaft Galenica AG und dem Bereich \\\"Services\\\" zugeordnet (vgl. Bst. A.d oben). Im Zuge der erw\u00e4hnten Umstrukturierung der Galenica-Gruppe wurde mit Sacheinlagevertrag vom 13. Februar 2017 unter anderem die Beteiligung HCI Solutions AG auf die Galenica Sant\u00e9 AG \u00fcbertragen,\\nBGE 151 II 742 S. 747\\nwelche wie erw\u00e4hnt anschliessend in Galenica AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben). Die (urspr\u00fcngliche) Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde (vgl. Bst. A.d oben), erhielt als Gegenleistung f\u00fcr die Sacheinlage 100 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG. Die HCI Solutions AG war somit ab September 2012 unter der Kontrolle der Obergesellschaft Galenica AG, welche am 11. Mai 2017 in Vifor Pharma AG umfirmiert wurde. Vom 13. Februar 2017 bis 7. April 2017 war sie eine Enkelgesellschaft der (urspr\u00fcnglichen) Galenica AG respektive der Vifor Pharma AG. Am 7. April 2017 ver\u00e4usserte die Galenica AG bzw. die sp\u00e4tere Vifor Pharma AG 97.5 % der Aktien der Galenica Sant\u00e9 AG an der B\u00f6rse. Ab diesem Zeitpunkt verf\u00fcgt die Vifor Pharma AG somit nicht mehr \u00fcber die Kontrolle \u00fcber die HCI Solutions AG.\\nGem\u00e4ss Fusion vom Mai 2023 wurde die Vifor Pharma AG von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und somit durch diese ersetzt. Die Vifor Pharma AG wurde am 9. Juni 2023 im Handelsregister gel\u00f6scht.\"}, {\"id\": \"B\", \"text\": \"\"}, {\"id\": \"B.a\", \"text\": \"Am 11. Oktober 2012 reichte die ywesee GmbH, welche die an \u00c4rztinnen und \u00c4rzte gerichtete Datenbank MEDIupdate XML anbot, beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Documed AG und die e-mediat AG ein. Am 6. Dezember 2012 er\u00f6ffnete das Sekretariat der WEKO gegen Galenica AG, HCI Solutions AG, Documed AG und e-mediat AG eine Untersuchung im Sinne von\\nArt. 27 KG\\n(SR 251) wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\n).\"}, {\"id\": \"B.b\", \"text\": \"Gem\u00e4ss Verf\u00fcgung vom 19. Dezember 2016 stellte die WEKO fest, dass die Galenica AG mittels ihrer Tochtergesellschaft HCI Solutions AG seit dem 1. Januar 2013 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nverf\u00fcge (Ziff. 1 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurde untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der Galenica-Gruppe beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen (Ziff. 2 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG\\nBGE 151 II 742 S. 748\\nwurden verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. Zudem wurden Erstere verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten (Ziff. 3 Dispositiv). Galenica AG und HCI Solutions AG wurden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweisen (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von total Fr. 4'546'123.- belastet (Ziff. 4 Dispositiv). Die Beweisantr\u00e4ge von Galenica AG und HCI Solutions AG (inkl. diejenigen der fr\u00fcheren Tochtergesellschaften Documed AG und e-mediat AG) wurden abgewiesen (Ziff. 5 Dispositiv). Schliesslich wurden Galenica AG und HCI Solutions AG Verfahrenskosten in der H\u00f6he von total Fr. 381'250.40 auferlegt (Ziff. 6 Dispositiv).\"}, {\"id\": \"B.c\", \"text\": \"Eine dagegen gerichtete Beschwerde von Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG vom 4. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 Dispositiv Urteil Bundesverwaltungsgericht). Das weitere Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils lautet folgendermassen:\\n\\\"2.\\nDispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird aufgehoben.\\n3.\\nDie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden mit Bezug auf die angeordneten Massnahmen wie folgt neu gefasst:\\nHCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern Vertragsklauseln zu verwenden und durchzusetzen, die eine Alleinbezugspflicht der Softwareh\u00e4user f\u00fcr zus\u00e4tzliche Partner- und Produkt-Stamm-Daten bei HCI Solutions AG oder eine Untersagung der anderweitigen Verwendung der Strukturen der auf der Datenbank der HCI Solutions AG beruhenden Software f\u00fcr die Softwareh\u00e4user vorsehen.\\nHCI Solutions AG wird verpflichtet, den Zulassungsinhaberinnen die Dienstleistung der Aufnahme der Medikamenteninformationen in die Indices und andere Dienstleistungen entb\u00fcndelt anzubieten. HCI Solutions AG wird verpflichtet, die redaktionelle und technische Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen sowie den Upload der Arzneimittelinformationen auf AIPS zu kostenbasierten Preisen anzubieten.\\n4.\\nDispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung wird mit Bezug auf die den Beschwerdef\u00fchrerinnen auferlegte Sanktion wie folgt neu gefasst:\\nBGE 151 II 742 S. 749\\nVifor Pharma AG und HCI Solutions AG werden in Anwendung von Art. 49a Abs. 1 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\nwegen unzul\u00e4ssiger Verhaltensweise mit einem Betrag von Fr. 3'778'794.- belastet. Der Betrag von insgesamt Fr. 3'778'794.- wird den Adressaten der Verf\u00fcgung unter solidarischer Haftung auferlegt.\\n5.\\nIm \u00dcbrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\\n6.\\nVon den Kosten des vorliegenden Verfahrens wird den Beschwerdef\u00fchrerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ein Betrag in der H\u00f6he von Fr. 34'000.- auferlegt, welcher nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 40'000.- entnommen wird. Den Beschwerdef\u00fchrerinnen wird der Differenzbetrag in der H\u00f6he von Fr. 6'000.- nach Rechtskraft des Urteils \u00fcberwiesen.\\n7.\\nDie Vorinstanz hat den Beschwerdef\u00fchrerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung von Fr. 9'123.25 zu bezahlen.\\\"\\nDie Vorinstanz hat demnach die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4ss Dispositiv (Ziff. 1) der Verf\u00fcgung der WEKO (vgl. Bst. B.b oben) aufgehoben. Wie sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegr\u00fcndung ergibt, hat sie jedoch inhaltlich daran festgehalten, dass die HCI Solutions AG auf den relevanten M\u00e4rkten \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung verf\u00fcge. Die Beschwerde wurde denn auch im Wesentlichen abgewiesen und der von der WEKO erhobene Vorwurf des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung best\u00e4tigt. Ziff. 2 und Ziff. 3 Dispositiv der angefochtenen Verf\u00fcgung wurden lediglich in dem Sinne neu gefasst, als die (urspr\u00fcngliche, sp\u00e4ter als Vifor Pharma AG firmierende) Galenica AG gestrichen und die diversen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und den Zulassungsinhaberinnen alleine der HCI Solutions AG auferlegt wurden. Ausserdem wurde die in Ziff. 4 der angefochtenen Verf\u00fcgung ausgesprochene Sanktion um Fr. 767'329.- reduziert (von Fr. 4'546'123.- auf Fr. 3'778'794.-), wobei sich diese nicht mehr gegen die Galenica AG, sondern gegen die Vifor Pharma AG und (wie bisher) die HCI Solutions AG (unter solidarischer Haftung) richtet.\"}, {\"id\": \"C\", \"text\": \"Mit Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. M\u00e4rz 2022 beantragen die Vifor Pharma AG (respektive Vifor Pharma Participations AG; vgl. Bst. A.f oben in fine; Beschwerdef\u00fchrerin 1) und die HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2; beide zusammen: Beschwerdef\u00fchrerinnen)\\nBGE 151 II 742 S. 750\\ndie Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verf\u00fcgung der WEKO vom 19. Dezember 2016 in Bezug auf die Vifor Pharma AG und die HCI Solutions AG (Antrag 1).\\nEventualiter\\nseien die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der genannten Verf\u00fcgung der WEKO aufzuheben bzw. zu korrigieren, indem davon abzusehen sei, Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG eine Sanktion und/oder Verfahrenskosten aufzuerlegen, oder indem die Vifor Pharma AG und HCI Solutions AG betreffende Sanktion und/oder Verfahrenskosten zu reduzieren seien (Antrag 2).\\nSubeventualiter\\nseien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Antrag 3).\\nDie II. \u00f6ffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 23. Januar 2025 \u00f6ffentlich beraten und entschieden.\\nDas Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, wobei es die Sache zwecks neuer Bemessung der Sanktion an die Vorinstanz zur\u00fcckweist.\\n(Zusammenfassung)\"}]}, \"erwaegungen\": {\"raw\": \"3.  Vorliegend geht es wie erw\u00e4hnt um den (allf\u00e4lligen) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\n). In Frage stehen der Missbrauch durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) sowie durch die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen (sog. Koppelung,\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n).\\n\\n3.1.  Es ist unbestritten, dass es sich sowohl bez\u00fcglich des sog. Compendiums als auch der INDEX-Datenbanken im fraglichen Zeitraum f\u00fcr das schweizerische Gesundheitswesen um die vollst\u00e4ndigsten, umfassendsten und qualitativ hochstehende Verzeichnisse bzw. Datenbanken f\u00fcr Medikamenteninformationen handelte. W\u00e4hrend das Compendium Arzneimittelinformationen umfasste, wurden sieben benutzerspezifische INDEX-Datenbanken angeboten (vgl. Bst. D.b vorinstanzliches Urteil), n\u00e4mlich careINDEX (f\u00fcr Heime, rund\\nBGE 151 II 742 S. 751\\n100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbrauchsmaterialien), drogINDEX (f\u00fcr Drogerien, rund 180'000 Artikel, insb. rezeptfreie Arzneimittel, Hygiene, Pflege), hospINDEX (f\u00fcr Spit\u00e4ler, rund 180'000 Artikel), medINDEX (f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, rund 100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Praxis- und Laborbedarf), pharmINDEX (f\u00fcr Apotheken, rund 180'000 Artikel), insureINDEX (f\u00fcr Kostentr\u00e4ger wie Kranken- und Unfallversicherer, insb. mit abrechnungsrelevanten Informationen) und logiINDEX (f\u00fcr Grossisten, rund 180'000 Artikel).\\n\\n3.2.  Die zwecks Zulassung auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext und werden von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr die Publikation insbesondere strukturiert und mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (vgl. Bst. A.a und A.b oben). INDEX-Datenbanken beruhen auf diversen, sog. XML-Schemata, welche untereinander durch Referenzen verkn\u00fcpfbar sind. Die Aufbereitung der Arzneimittelinformation f\u00fcr ein einzelnes Produkt ist relativ arbeitsintensiv (vgl. E.\\n9.2.2.19 vorinstanzliches Urteil). Pro Arzneimittel sind 700 Felder hinterlegt. Diese Datenfelder werden in einen maschinenlesbaren Code \\\"\u00fcbersetzt\\\". Anhand dieser Codierung ist auch die Interaktionspr\u00fcfung (dazu nachfolgend) zwischen verschiedenen Produkten m\u00f6glich. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 verf\u00fcgt f\u00fcr diese Arbeiten \u00fcber eine eigene Fachredaktion aus \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apothekern, Pharmaassistentinnen und IT-Spezialisten. Die Informationen auf den INDEX-Datenbanken gehen weit \u00fcber jene auf AIPS heraus, indem sie z.B. Angaben zu Hilfsstoffen, Anwendung bei Nieren- oder Leberinsuffizienz, Kontraindikationen, Allergien sowie wirtschaftliche und vertriebsbezogene Informationen enthalten. Insbesondere wird vermerkt, ob ein Arzneimittel durch die Krankenkasse bezahlt wird. Zudem wird durch die Verkn\u00fcpfung der Daten eine Interaktionspr\u00fcfung (Interaktionscheck) erm\u00f6glicht, d.h. Unvertr\u00e4glichkeiten bzw. negative Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln werden automatisch angezeigt, was Fehlmedikationen verhindert. Ausserdem werden die Arzneimittelinformationen auf AIPS nur in der Korrespondenzsprache (mit Swissmedic) ver\u00f6ffentlicht, w\u00e4hrend im Compendium und den INDEX-Datenbanken die Informationen in allen Landessprachen erscheinen. Der durchschnittliche Aufwand f\u00fcr die Aufbereitung des Dateneintrags f\u00fcr ein Pr\u00e4parat in das maschinenlesbare Datenformat betr\u00e4gt rund 27 Stunden (vgl. Bst. A.a und A.b oben; vgl. Bst. C.d.c, D.a, D.b.d und D.b.e sowie E.\\n12.4.40 und\\n\\n13.5.18.  vorinstanzliches Urteil).\\nBGE 151 II 742 S. 752\\nDie Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS und die Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken verfolgen unterschiedliche Zwecke. W\u00e4hrend die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels erfolgt, dienen das Compendium und die INDEX-Datenbanken den Leistungserbringern, sprich den \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apotheken und Spit\u00e4lern zur Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten. Die Leistungserbringer konsultieren f\u00fcr die Verschreibung von Arzneimitteln nicht AIPS, sondern die Publikationen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (vgl. Bst. C.d.f und E.\\n8.1.3.4 angefochtenes Urteil; vgl. Bst. A.a und A.b oben).\\n3.3 HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2, nachfolgend auch Documed AG und e-mediat AG einschliessend) als Anbieterin des Compendiums und der INDEX-Datenbanken befand sich jeweils mit den folgenden Akteuren in folgenden Vertragsverh\u00e4ltnissen:\\n- Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken etc.): Lizenzvertrag mit Dienstleistungspaket zur Nutzung der Produkte Compendium und INDEX-Datenbanken;\\n- Softwareh\u00e4user: Lizenzvertrag zur Integration der Daten der INDEX-Produkte in ihre Softwareprogramme, welche schliesslich von den Leistungserbringern genutzt werden.\\nEin einziger von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern, n\u00e4mlich der Lizenzvertrag mit dem Softwarehaus \u00c4rztekasse Genossenschaft, enthielt im relevanten Zeitraum (vgl. nicht publ. E. 2.3) die folgende Klausel A (vgl. Bst. E.b.c und E.b.d sowie E.\\n12.1.1 vorinstanzliches Urteil):\\n\\\"Soweit es die \u00c4rztekasse zur Herstellung oder Weiterentwicklung von Vertragsprodukten als sinnvoll erachtet, den Produktanwendern zus\u00e4tzlich den Zugriff auf f\u00fcr sie n\u00fctzliche Partner- und Produkte-Stamm-Daten (d.h. auf andere als auf HOSPINDEX- und CIS-Daten) zu erm\u00f6glichen, ist sie verpflichtet, dieselben bei e-mediat zu beschaffen. Soweit e-mediat zu deren Bereitstellung nicht bereit oder dazu nicht innert einer der Problemstellung angemessenen n\u00fctzlichen Frist in der Lage ist, ist die \u00c4rztekasse berechtigt, diese Komponenten anderweitig zu beziehen.\\\"\\nIn 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern war im relevanten Zeitraum die folgende Klausel B enthalten (vgl. Bst. E.b.g und E.\\n12.1.3 vorinstanzliches Urteil):\\n\\\"Ohne vorg\u00e4ngige schriftliche Zustimmung von e-mediat ist das SWH\\n[Softwarehaus] nicht berechtigt, Daten Dritter in die XML-Strukturen von\\nBGE 151 II 742 S. 753\\ne-mediat zu implementieren und/oder Daten in seine SW [Software]-Programme einzuspeisen, die nicht von e-mediat stammen und die gleich oder im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind.\\\"\\n- Zulassungsinhaberinnen (Pharmaunternehmen): \\\"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\\\", welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt. Diese Vereinbarungen wurden ab April 2012 abgeschlossen.\\nDer sogenannte \\\"Leistungskatalog 2013\\\" der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu den vorgenannten Publikationsvereinbarungen enthielt ein Basismodul D1, welches die Publikation der Fach- und Patienteninformationen (der Arzneimittel) im Compendium umfasste, sowie ein Basismodul E1, welches die Publikation der Medikamenteninformationen und CDS-Daten (Clinical Decision Support-Daten f\u00fcr rezeptpflichtige Produkte, z.B. maximale Einzel- und Tagesdosen bei Erwachsenen, Dosierungsanpassung bei Nieren- und Leberinsuffizienz etc.) in den INDEX-Datenbanken beinhaltete. Beide Basismodule konnten unabh\u00e4ngig voneinander gebucht werden. Sowohl das Basismodul D1 als auch das Basismodul E1 konnten jedoch nur mit den sogenannten \\\"Basisdienstleistungen\\\", n\u00e4mlich redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten, bezogen werden (vgl. Bst. E.a.e und E.\\n13.1.1 angefochtenes Urteil).\\nIm Weiteren konnte die Zulassungsinhaberin gem\u00e4ss der genannten Publikationsvereinbarung optional die Beschwerdef\u00fchrerin 2 damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung nach Heilmittelgesetz n\u00f6tigen Arzneimittelinformationen auf die Datenbank AIPS von Swissmedic hochzuladen (Upload). Diese Leistung erbrachte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 kostenlos.\\n3.4 Die Vorinstanz hat zwei M\u00e4rkte abgegrenzt und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf diesen jeweils \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nverf\u00fcgte (dazu E. 7 unten). Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 wie von der Vorinstanz erwogen in der fraglichen Zeit ihre marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber der Konkurrenz missbraucht hat. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 erf\u00fclle\\n- mit den Klauseln A und B im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Softwareh\u00e4usern den Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n(Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung);\\nBGE 151 II 742 S. 754\\n- aufgrund des Umstandes, dass die Basismodule D1 und E1 jeweils nur mit den genannten Basisdienstleistungen bezogen werden k\u00f6nnen, sowie mit dem kostenlosen Angebot des Datenupload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Zulassungsinhaberinnen den Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n(die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen, kurz sog. Koppelung).\\nDamit wird gem\u00e4ss Vorinstanz die Marktmacht allerdings nicht gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und/oder den Zulassungsinhaberinnen missbraucht, sondern gegen\u00fcber den konkurrierenden Anbietern von veredelten Datenbanken. Die Vorinstanz erblickt in den genannten Klauseln und Vertragsbestimmungen eine Verschliessung des Marktes f\u00fcr potentielle Konkurrenten der Beschwerdef\u00fchrerin 2. Der Konkurrenz wurde laut Vorinstanz im Wesentlichen verunm\u00f6glicht, in den Markt f\u00fcr veredelte Medikamenteninformationen einzutreten (vgl. E.\\n12.5.18 und E.\\n13.7.14 angefochtenes Urteil).\\n3.5 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen bringen zun\u00e4chst vor, die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz sei unvollst\u00e4ndig und teilweise offensichtlich unrichtig. Zudem machen sie geltend, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma AG bzw. neu Vifor Pharma Participations AG) aufgrund der genannten Umstrukturierung (vgl. Bst. A.d ff. oben) gar keine Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressatin sein k\u00f6nne. Im Weiteren wird die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bestritten und diesbez\u00fcglich eine Verletzung von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nger\u00fcgt. Zudem wird eine Verletzung von\\nArt. 7 KG\\n, insbesondere von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e und f KG\\n, ger\u00fcgt. Im Sinne einer Eventualbegr\u00fcndung wird schliesslich geltend gemacht, dass auch die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen zur Sanktionierung der Beschwerdef\u00fchrerinnen rechtsfehlerhaft seien.\\n3.6 Nachfolgend werden bzw. wird\\n- die Sachverhaltsr\u00fcgen in E. 5,\\n- die Qualifikation der Beschwerdef\u00fchrerin 1 als Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressation in E. 6,\\n- die Frage der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 in E. 7 und 8,\\nBGE 151 II 742 S. 755\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Allgemeinen in E. 9,\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung etc. (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) in E. 10,\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch eine sog. Koppelung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n) in E. 11,\\n- und die Sanktionierung in E. 12\\nbehandelt.\\nIII. Verh\u00e4ltnis zu anderen Rechtsvorschriften\\n4.\\nBez\u00fcglich der Verwendung der Klausel B (vgl. E.\\n3.3 oben) stellen sich vereinzelte Fragen bez\u00fcglich des Einflusses der Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zum Urheberrechtsschutz. Es ist deshalb angezeigt, das Verh\u00e4ltnis dieser Vorschriften zum Kartellrecht zu kl\u00e4ren.\\n4.1 4.1.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 1 lit. a KG\\nsind Vorschriften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt f\u00fcr bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begr\u00fcnden. Insoweit diese Vorschriften greifen, wird der materielle Anwendungsbereich des KG beschr\u00e4nkt. Dies bedeutet, dass der Wettbewerb je nach Umfang der staatlichen Markt- oder Preisordnung punktuell oder vollst\u00e4ndig ausgeschlossen wird (\\nBGE 141 II 66\\nE.\\n2.2.1 und E.\\n2.2.3 f.;\\nBGE 129 II 497\\nE. 3.3.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 7.1).\\n4.1.2 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) dient wie das KG der Erhaltung sowie dem Funktionieren des wirtschaftlichen Wettbewerbs und sch\u00fctzt \u00f6ffentliche und individuelle Interessen. Der Fokus des UWG richtet sich dabei prim\u00e4r auf den Schutz des Wettbewerbs vor Beeintr\u00e4chtigung durch unlautere Mittel im Sinne der Sicherung einer gewissen Qualit\u00e4t des Wettbewerbs. Aufgrund der sich erg\u00e4nzenden Zielsetzungen des KG und des UWG ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorschriften parallel bzw. kumulativ anwendbar sind (vgl. RUDOLF LANZ, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], 2. Aufl. 2021, N. 45 zu\\nArt. 3 Abs. 3 KG\\n; ROLF H. WEBER, in: KG [nachfolgend: DIKE-Kommentar KG], 2018, N. 103 ff. zu\\nArt. 3 KG\\n).\\n4.2 4.2.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nnicht unter das Gesetz (KG) fallen Wettbewerbswirkungen, \\\"die sich ausschliesslich aus der\\nBGE 151 II 742 S. 756\\nGesetzgebung \u00fcber das geistige Eigentum ergeben\\\". Unter die genannte Gesetzgebung f\u00e4llt unter anderem das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Bestimmung offenbart ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Wettbewerb und geistigem Eigentum. Immaterialg\u00fcterrechte verleihen ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht, welches gegen\u00fcber jedermann (erga omnes) wirkt, und in diesem Sinne eine gewisse \\\"Monopolstellung\\\". Ein zu starker Eingriff des Wettbewerbsrechts w\u00fcrde den Anreiz, geistiges Eigentum und damit Innovationen zu schaffen, reduzieren. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass der Schutz des geistigen Eigentums \u00fcber das hinausgeht, was n\u00f6tig ist, um den genannten Anreiz zu erhalten. Es geht mit anderen Worten darum, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Wettbewerb. Aufgrund der durch das geistige Eigentum geschaffenen Anreize f\u00fcr wettbewerbsf\u00f6rdernde Innovation ist die damit verbundene rechtliche Exklusivstellung kartellrechtlich grunds\u00e4tzlich unbedenklich. Das Kartellrecht soll jedoch als Korrektiv eingreifen, wenn der Rechteinhaber seine Vorzugsstellung in unzul\u00e4ssiger Weise ausdehnt und die Funktionsf\u00e4higkeit des Substitutions-Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 41 zu\\nArt. 3 KG\\n; ADRIEN ALBERINI, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: CR Droit de la concurrence], 2. Aufl. 2013, N. 1 f. zu\\nArt. 3 Abs. 2 KG\\n). Letztlich geht es darum, Kartell- und Immaterialg\u00fcterrecht als \u00e4quivalente Bestandteile einer ganzheitlichen Wirtschaftsordnung zu begreifen, wobei beide Rechtsgebiete geeignete Rahmenbedingungen f\u00fcr wettbewerblich erw\u00fcnschte Innovation und Wohlstandsvermehrung auf Seiten der Konsumentinnen anstreben (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 43 zu\\nArt. 3 KG\\n; ALBERINI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 62 zu\\nArt. 3 Abs. 2 KG\\n).\\n4.2.2 Nach dem Verst\u00e4ndnis von \\\"ausschliesslich\\\" in\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nsind nur Wettbewerbswirkungen dem KG entzogen, die sich ausschliesslich aus dem URG ergeben (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Darunter sind Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu verstehen, welche sich aus dem materiellen Gehalt des angerufenen Immaterialg\u00fcterrechts, d.h. vorliegend Urheberrecht, ergeben. Unter den genannten Vorbehalt f\u00e4llt nur solches Wettbewerbshandeln, dessen beschr\u00e4nkende Wirkung direkt und unmittelbar aus dem betreffenden Immaterialg\u00fctergesetz, vorliegend dem URG, resultiert (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 45, 47 zu\\nArt. 3 KG\\n).\\nBGE 151 II 742 S. 757\\n4.2.3 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht \u00fcber einen Urheberrechtsschutz betreffend die in den INDEX-Datenbanken enthaltenen Medikamentendaten verf\u00fcgen. Allerdings ist sie wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen der Auffassung, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, weshalb das Kopieren der XML-Strukturen und das Anbieten eines Konkurrenzprodukts mit denselben XML-Schnittstellen unzul\u00e4ssig sei (vgl. E.\\n2.2.2.4 und\\n12.6.17 angefochtenes Urteil). Folglich ist davon auszugehen, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlichen Schutz geniessen. Vorliegend sind die Auswirkungen des Urheberrechtsschutzes im Zusammenhang mit der Klausel B (in den Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern) bzw. dem Vorwurf der Einschr\u00e4nkung der Erzeugung und des Absatzes (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) zu pr\u00fcfen, weshalb auf E.\\n10.8 unten zu verweisen ist.\\n(...)\\nV. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma Participations AG, vor\\nmals Vifor Pharma AG) als Sanktionsadressatin\\n6.\\n6.1 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (HCI Solutions AG) sei heute eine Konzerngesellschaft der Galenica AG. Die Vifor Pharma AG sei dagegen infolge Umstrukturierung mittlerweile Teil eines anderen Konzerns mit einer anderen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit als die Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. die heutige Galenica AG und \u00fcbe keinerlei Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus. Die Vifor Pharma AG k\u00f6nne deshalb nicht mehr Sanktionsadressatin sein. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht bzw.\\nArt. 49a KG\\n, indem sie die Vifor Pharma AG nach wie vor als Sanktionsadressatin heranziehe.\\n6.2 Die Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich im Wesentlichen erwogen, das im Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen f\u00fcr das \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) verantwortliche Unternehmen existiere fort, und zwar als Vifor Pharma AG. Auch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 habe die urspr\u00fcngliche Galenica AG und sp\u00e4ter in Vifor Pharma AG umfirmierte Gesellschaft (vgl. Bst. A.d ff. oben) noch die Kontrolle \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (als ihre Enkelgesellschaft) gehabt. Da die Vifor Pharma AG nach wie vor existiere, sei sie neben der HCI Solutions AG als Sanktionsadressatin heranzuziehen (vgl. E. 3 vorinstanzliches Urteil).\\nBGE 151 II 742 S. 758\\nEinen anderen Punkt betrifft dagegen der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute mangels Kontrolle (vgl. Bst. A.f oben) keinen Einfluss mehr auf das\\nVerhalten\\nder Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus\u00fcben kann. Die Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich erwogen, es sei angezeigt, Massnahmen im Sinne von\\nArt. 30 KG\\nnur noch der HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) aufzuerlegen (vgl. E. 14 vorinstanzliches Urteil). Sie hat deshalb die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016; vgl. Bst. B.b oben) neu gefasst und richtet die Massnahmen bzw. Verhaltensanweisungen bez\u00fcglich Vertragsgestaltung nur noch an die Beschwerdef\u00fchrerin 2. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde dagegen als Massnahmenadressatin gestrichen (vgl. Ziff. 3 Urteilsdispositiv vorinstanzliches Urteil; vgl. Bst. B.c oben). Dieser Punkt ist vor Bundesgericht nicht bestritten.\\n6.3 Dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin im Sinne von\\nArt. 49a KG\\nsein kann, ist unbestritten. Bestritten ist dagegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 noch als\\nSanktionsadressatin\\nin Frage kommt. Sachverhaltsm\u00e4ssig ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Feststellung davon auszugehen, dass die Vifor Pharma AG sowohl w\u00e4hrend der allenfalls kartellrechtswidrigen Handlungen (fr\u00fchestens September 2012 bis Mai 2016, vgl. nicht publ. E. 2.3) als auch im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 die Mutter- bzw. Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 war (zun\u00e4chst als Galenica AG firmierend). Erst ab dem 7. April 2017 hatte die als Galenica AG bzw. anschliessend als Vifor Pharma AG firmierende Gesellschaft keine Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 und war nicht mehr deren Obergesellschaft (vgl. Bst. A.f oben). Die Vifor Pharma AG war seitdem nicht mehr im Bereich Vertrieb und Verkauf von Arzneimitteln t\u00e4tig, sondern eine international t\u00e4tige Herstellerin von Arzneimitteln (vgl. E.\\n14.2 und\\n\\n14.5.  vorinstanzliches Urteil).\\n6.3.1 Praxisgem\u00e4ss kann eine Mutter- bzw. Obergesellschaft neben einer Gruppengesellschaft bzw. neben dem eigentlichen \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" grunds\u00e4tzlich mit einer Sanktion gem\u00e4ss\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\nbelegt werden (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E.\\n3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in:\\nBGE 139 I 72\\n; Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 7.1). Im Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass die infolge Absorptions- oder Kombinationsfusion zum Zeitpunkt des Sanktionsentscheides an die Stelle der bisherigen Obergesellschaft tretende\\nBGE 151 II 742 S. 759\\nneue Obergesellschaft nach\\nArt. 49a KG\\nsanktioniert werden k\u00f6nne (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n7.2.4 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Fall mit anderen Worten entschieden, dass dann, wenn die Obergesellschaft infolge Umstrukturierung in einer neuen Obergesellschaft aufgeht und folglich nicht mehr existiert, die neue Obergesellschaft als Rechtsnachfolgerin auch Sanktionsadressatin ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der eingangs genannten Konstellation dadurch, dass die Eigenschaft der Vifor Pharma AG als Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zum Zeitpunkt der Sanktionsverf\u00fcgung der WEKO zwar noch vorhanden war, w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens infolge Umstrukturierung aber weggefallen ist, wobei die Vifor Pharma AG bzw. ehemalige Obergesellschaft bis zum 8. Juni 2023 weiter existierte. Infolge Fusion vom Mai 2023 ist die Vifor Pharma AG per 9. Juni 2023 in der Vifor Pharma Participations AG aufgegangen bzw. durch diese ersetzt worden.\\n6.3.2 Die Lehre ist mit Verweis auf die Rechtsprechung zum EU-Kartellrecht der Auffassung, dass dann, wenn das bisherige, f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmen infolge Umstrukturierung rechtlich nicht mehr existiert, die (beispielsweise aufgrund einer Absorptionsfusion entstehende) Rechtsnachfolgerin neue Adressatin der Sanktion gem\u00e4ss\\nArt. 49a KG\\nist (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 100 f. zu\\nArt. 49a KG\\n, Konzept der \\\"Unternehmenskontinuit\u00e4t\\\"; ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit f\u00fcr kartellrechtliche Verst\u00f6sse im Konzern, im schweizerischen und europ\u00e4ischen Recht, 2011, S. 89 ff., Konzept der \\\"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t; DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehmensbussen, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2015, S. 363). Sollte hingegen das Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortlich war, nach einer Umstrukturierung immer noch existieren, w\u00e4hrend das \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" oder der f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmensteil ver\u00e4ussert wurde, ist nicht der K\u00e4ufer, sondern das urspr\u00fcnglich veranwortliche Unternehmen - neben dem \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" - nach wie vor Sanktionsadressatin. Die Sanktion soll in diesem Fall nicht auf die K\u00e4uferin des \\\"T\u00e4terunternehmens\\\" \u00fcbergehen, sondern beim bisher verantwortlichen, noch existierenden Unternehmen verbleiben (SKOCZYLAS, a.a.O., S. 91 ff.; GRAF, a.a.O., S. 364).\\nGem\u00e4ss Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die\\nBGE 151 II 742 S. 760\\nZusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251. 268.1), dritter Erw\u00e4gungsgrund, beruhen die Systeme der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grunds\u00e4tzen und enthalten vergleichbare Vorschriften (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.3; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E.\\n5.4 in fine). Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass bez\u00fcglich der genannten Fragestellung auch die Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden kann. Die Sanktionierung von kartellrechtswidrigem Verhalten ist im Gemeinschaftsrecht in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 81 und 82 [heute Art. 101 und 102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1 [nachfolgend VO (EG) Nr. 1/2003]) geregelt. Absatz 2 lit. a dieser Bestimmung verfolgt denselben Zweck wie\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\n, n\u00e4mlich eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabrede oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sanktionieren. Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 enth\u00e4lt wie\\nArt. 49a KG\\nkeine\\nRegelung, wie im Falle einer Umstrukturierung sanktionierter Unternehmen bez\u00fcglich der Adressierung der Sanktion zu verfahren ist.\\nDie einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen: Nach dem Grundsatz der pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit ist f\u00fcr kartellrechtswidrige Handlungen prim\u00e4r dasjenige Unternehmen zu sanktionieren, welches zum Zeitpunkt der Handlungen daf\u00fcr verantwortlich war (Konzernobergesellschaft und/oder Gruppengesellschaft bzw. \\\"T\u00e4terunternehmen\\\"). Wenn dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Sanktionierung nicht mehr existiert, geht die Kartellsanktion ausnahmsweise nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t auf die Rechtsnachfolgerin \u00fcber. Dasselbe gilt, wenn das urspr\u00fcnglich verantwortliche Unternehmen zwar rechtlich noch existiert, aber keinerlei wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbt, auch nicht auf einem anderen Markt, sodass eine Sanktion dann keine abschreckende Wirkung mehr h\u00e4tte (vgl. Urteile des EuGH vom 14. M\u00e4rz 2019 C-724/17\\nSkanska Industrial Solutions\\n, Randnrn. 38 f., 46, 50 f.; vom 11. Dezember 2007 C-280/06\\nETI\\n, Slg. 2007 I-10893 Randnrn. 40, 48 und Schlussantr\u00e4ge Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 3. Juli 2007, Randnrn. 71-110; vgl. auch Verweis auf dieses Urteil bei ROBERT ROTH, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 35 der Vorbemerkungen zu Art. 49a-\\nArt. 53 KG\\n; Urteile des EuGH vom 7. Januar 2004 C-204/00 P\\nAalborg Portland\\n, Slg. 2004 I-123\\nBGE 151 II 742 S. 761\\nRandnrn. 59, 354-359; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P\\nAnic Partecipazioni\\n, Slg. 1999 I-4125 Randnr. 145; vgl. ENGELSING/SCHNEIDER, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020,N. 66 ff. zu Art. 23 VO [EG] Nr. 1/2003).\\n6.3.3 Die zum Zeitpunkt der (m\u00f6glicherweise) kartellrechtswidrigen Handlungen urspr\u00fcnglich verantwortliche Obergesellschaft Galenica AG existierte unter der Firma Vifor Pharma AG bis am 8. Juni 2023. Es handelte sich bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor um ein funktionsf\u00e4higes Unternehmen. In einem ersten Schritt konnte somit bis zu diesem Zeitpunkt die Vifor Pharma AG nach wie vor Adressatin einer Sanktion im Sinne von\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\nsein (vgl. E.\\n6.3.1 f. oben). In einem zweiten Schritt wurde die Vifor Pharma AG infolge Absorptionsfusion vom Mai 2023 per 9. Juni 2023 von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und durch diese ersetzt. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche mit dem EU-Kartellrecht in Einklang steht (vgl. E.\\n6.3.1 f. oben), ist schliesslich die Vifor Pharma Participations AG als Rechtsnachfolgerin der Vifor Pharma AG (im Sinne der \\\"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t\\\") neue Sanktionsadressatin. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute gem\u00e4ss ihrer Zweckbestimmung nur noch eine Holdinggesellschaft ist (gem\u00e4ss Handelsregister: \\\"Beteiligung an Handels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der pharmazeutischen und der damit verbundenen Branchen\\\"), steht deren Sanktionierung nicht entgegen. Auch eine Holdinggesellschaft \u00fcbt nach wie vor eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus und das Bundesgericht hat zudem bereits entschieden, dass eine Muttergesellschaft sanktioniert werden kann (vgl. E.\\n6.3.1 oben; vgl. auch GRAF, a.a.O., S. 364). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 kann somit neben der Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin sein, weshalb sich die entgegenstehende R\u00fcge als unberechtigt erweist.\\nVI. Marktbeherrschende Stellung\\n7.\\n(...)\\nac) Zusammenfassung Marktabgrenzung\\n7.5 F\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung ist demnach von den folgenden zwei relevanten M\u00e4rkten auszugehen:\\n- Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer: Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen;\\nBGE 151 II 742 S. 762\\n- Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen: Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen;\\n- beide M\u00e4rkte umfassen jeweils das Gebiet der Schweiz f\u00fcr die Periode September 2012 bis Mai 2016.\\nb) Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung\\n8.\\n8.1 Als n\u00e4chstes ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den vorgenannten, abgegrenzten M\u00e4rkten marktbeherrschend war. Als marktbeherrschend gelten nach\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\neinzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten. Kennzeichnend daf\u00fcr ist, dass das marktbeherrschende Unternehmen in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne R\u00fccksicht auf Kunden bzw. Mitbewerber nach eigenem Gutd\u00fcnken festlegen kann. Es ist dabei nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sondern es sind auch konkrete Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse zu pr\u00fcfen (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1). Immerhin liegt die \\\"kritische Schwelle\\\" f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von 50 % (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.3.2; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2).\\n8.2 Auch der sogenannte potentielle Wettbewerb, n\u00e4mlich die disziplinierende Wirkung durch den wahrscheinlichen Markteintritt eines Konkurrenten in absehbarer Zeit, kann eine Rolle spielen (vgl. Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E.\\n9.1 in fine). Die Wahrscheinlichkeit des Markteintritts h\u00e4ngt prim\u00e4r von den Marktzutrittsschranken ab, z.B. der Notwendigkeit von Bewilligungen und Konzessionen, der H\u00f6he der n\u00f6tigen Investitionen, der Wechselkosten f\u00fcr Kunden (sog. switching costs) oder der Markentreue. Auch allf\u00e4llige Marktaustrittskosten spielen eine Rolle, insbesondere Investitionen, die bei einem Marktaustritt verloren gehen (sog. sunk costs). Hinsichtlich der Zeitspanne, in welcher ein Markteintritt erfolgen muss, um disziplinierend zu wirken, ist von zwei bis drei Jahren auszugehen (REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 311, 318 ff., 344 zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n; CLERC/\\nBGE 151 II 742 S. 763\\nK\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 165 ff. zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n).\\n8.3 Im Weiteren kann auch die Stellung der Nachfragerin eine Rolle spielen. Die Gr\u00f6sse der Nachfragerin sowie deren Sachkenntnis und Professionalit\u00e4t k\u00f6nnen eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieterin mit einer starken Marktposition haben. Grosse Nachfragerinnen k\u00f6nnen zudem eine alternative Anbieterin aufbauen. Auch der hohe Organisationsgrad der Nachfrageseite kann disziplinierend wirken, was beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommen kann, dass mehrere Nachfragerinnen bereits gemeinsam bessere Konditionen durchgesetzt haben (Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2; REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 306 ff. zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n).\\n8.4 Insgesamt l\u00e4sst sich die marktbeherrschende Stellung nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern es ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden. Erforderlich ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall f\u00fcr oder gegen die M\u00f6glichkeit eines unabh\u00e4ngigen Verhaltens sprechen (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1).\\nba) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer)\\n8.5 (...)\\n8.5.4 Vorliegend stellen die Marktanteile der Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche weit \u00fcber der \\\"kritischen Schwelle\\\" von 50 % (vgl. dazu E.\\n8.1 oben) liegen, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Die Daten auf AIPS sind zwar frei verf\u00fcgbar bzw. durch die Konkurrenz nutzbar, aber im Vergleich zu den Daten der INDEX-Datenbanken von viel geringerem Umfang, nicht strukturiert und nicht untereinander verkn\u00fcpft (vgl. Bst. A.b und E.\\n3.2 oben). Der Inhalt und die Struktur einer mit den INDEX-Datenbanken vergleichbaren Datenbank oder anders gesagt die Veredelung der frei zug\u00e4nglichen Daten bedarf eines fachspezifischen Wissens und Know-hows, das nur \u00fcber mehrere Jahre aufgebaut werden kann. Die Rekrutierung entsprechender personeller Ressourcen bzw. der Aufbau einer eigenen Fachredaktion ist ein langwieriger und anspruchsvoller Prozess. Insgesamt d\u00fcrfte es l\u00e4nger als zwei bis drei Jahre dauern, bis ein Konkurrenzunternehmen \u00fcberhaupt in der Lage ist, dieses sehr\\nBGE 151 II 742 S. 764\\nspezifische Know-how zur Verf\u00fcgung zu stellen und anzuwenden. Ein disziplinierender, potentieller Wettbewerb ist deshalb nicht auszumachen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellungverf\u00fcgt, erweist sich deshalb als bundesrechtskonform und die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen als unberechtigt.\\nbb) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen)\\n8.6 (...)\\n8.6.5 Auch bez\u00fcglich des zweiten, abgegrenzten Marktes stellt der hohe Marktanteil der Beschwerdef\u00fchrerin 2, der - da ein weiterer, aktueller, starker Konkurrent schlicht nicht vorhanden ist - wiederum weit \u00fcber der \\\"kritischen Schwelle\\\" von 50 % liegt, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Ein potentieller Wettbewerb ist nicht auszumachen. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass einige Zulassungsinhaberinnen grunds\u00e4tzlich \u00fcber die wirtschaftliche Potenz verf\u00fcgen, selbst eine Datenbank mit veredelten Medikamenteninformationen zu errichten. Allerdings ist gerade in einer arbeitsteiligen Wirtschaft, in welcher auch Bereiche, die durchaus mit dem eigenen Gesch\u00e4ft verbunden sind, ausgelagert werden, nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein einzelnes Pharmaunternehmen ein Konkurrenzunternehmen zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 aufbaut. Die Realisierung eines solchen Projekts w\u00fcrde aufgrund des spezifischen Fachwissens, welches f\u00fcr den Aufbau von entsprechenden Datenbanken erforderlich ist, ebenfalls l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmen. Auch hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Aufbau eines Konkurrenzprodukts offenbar nicht einfach ist (vgl. Produkt \\\"Just-Medical\\\" von Ouwerkerk, nicht publ. E. 8.6.3). Auch von der Nachfrageseite bzw. den Zulassungsinhaberinnen geht deshalb keine disziplinierende Wirkung aus.\\n8.6.6 Insgesamt erweist sich deshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (auch) auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung\\nBGE 151 II 742 S. 765\\nverf\u00fcgt, als bundesrechtskonform. Die entgegenstehende R\u00fcge ist folglich unbegr\u00fcndet.\\nVII. Pr\u00fcfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung\\na) Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs\\n9.\\n9.1 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdef\u00fchrerinnen vor, die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den beiden abgegrenzten M\u00e4rkten in zweierlei Hinsicht missbraucht zu haben, um zu verhindern, dass alternative Anbieter von Datenbanken mit veredelten, maschinenlesbaren Daten betreffend Medikamenteninformationen in diesen Markt eintreten bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 konkurrenzieren k\u00f6nnen (vgl. E.\\n3.4 oben). Der Marktzutritt sei verschlossen bzw. es seien Marktzutrittsschranken errichtet worden\\n- mittels Klauseln im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern, womit der Absatz im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\neingeschr\u00e4nkt worden sei (vgl. dazu E. 10 unten), und,\\n- mittels Koppelung im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen (vgl. dazu E. 11 unten).\\n9.2 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nverhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzul\u00e4ssig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Das KG verbietet demnach eine marktbeherrschende Stellung nicht und eine solche ist f\u00fcr sich alleine auch nicht missbr\u00e4uchlich (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1). Vielmehr besteht der Sinn und Zweck des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1). Ebenso wenig untersagt das KG einem marktbeherrschenden Unternehmen, seine Stellung zu bewahren und daraus Profit zu ziehen sowie grunds\u00e4tzlich anderen Unternehmen die Aufnahme und Aus\u00fcbung des Wettbewerbs zu erschweren (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.1). Marktbeherrschung wird allerdings dann problematisch, wenn - wie\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nfesth\u00e4lt - als qualifizierendes Element eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung f\u00fcr sein Marktverhalten tr\u00e4gt. Solche Verhaltensweisen setzen einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird\\nBGE 151 II 742 S. 766\\ndanach die marktbeherrschende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabh\u00e4ngig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbr\u00e4uchliche Verhalten richtet sich entweder gegen andere, konkurrenzierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d.h. Lieferanten oder Abnehmer;\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1;\\nBGE 129 II 497\\nE. 6.5.1).\\n9.3 Gest\u00fctzt darauf unterscheidet\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nzwei Behinderungsformen, n\u00e4mlich den Behinderungsmissbrauch und den Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch. Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder potentielle Konkurrenten) durch Missbrauch in der Aufnahme (d.h. durch Errichtung von Marktzutrittsschranken) oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindert werden, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Behinderung auf dem Markt des Marktbeherrschers oder einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Behinderungsmissbrauch umfasst mit anderen Worten s\u00e4mtliche Massnahmen beherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich gegen aktuelle und potentielle Wettbewerber richten und diese in ihren Handlungsm\u00f6glichkeiten auf dem beherrschten Markt oder benachbarten M\u00e4rkten einschr\u00e4nken. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Marktgegenseite ausbeuterische Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1).\\n9.4 Gewisse Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen k\u00f6nnen zugleich behindernd und benachteiligend bzw. ausbeutend sein; insofern ist es grunds\u00e4tzlich irrelevant, ob eine zu beurteilende Verhaltensweise dem Begriff Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauch zugewiesen werden kann, welchen ohnehin nur heuristischer Wert zukommt. Massgebend ist aber allemal, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbssch\u00e4digung) der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.3; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2). Diesbez\u00fcglich ist, auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdr\u00fccklich aus dem Gesetzestext hervorgeht, zu fragen, ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht sachliche Gr\u00fcnde, insbesondere aus objektiver Sicht zul\u00e4ssige wirtschaftliche Gr\u00fcnde, bzw. Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\"), verfolgt, welche zwangsl\u00e4ufig den missbr\u00e4uchlichen Charakter des Verhaltens und folglich dessen Unzul\u00e4ssigkeit gem\u00e4ss\\nArt. 7 KG\\nBGE 151 II 742 S. 767\\naufheben (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2).\\n9.5 Verdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\ndurch einen Beispielkatalog in\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n. Als missbr\u00e4uchlich und damit unzul\u00e4ssig fallen demnach beispielsweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n). Allerdings indizieren die Tatbest\u00e4nde von Abs. 2 nicht per se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise. Ob die in Abs. 2 aufgef\u00fchrten Verhaltensweisen missbr\u00e4uchlich sind, ist immer an den Anforderungen von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nzu messen. Es ist mit anderen Worten im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob eine Verhaltensweise nach\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\neine Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\ndarstellt, was anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters zu eruieren ist: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zweiten Schritt m\u00f6gliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\") zu pr\u00fcfen. Unzul\u00e4ssiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund f\u00fcr die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt. Demnach kann ein Unternehmen ein die Konkurrenz oder die Marktgegenseite behinderndes bzw. benachteiligendes Verhalten einr\u00e4umen und gleichzeitig f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, lediglich legitime kaufm\u00e4nnische Grunds\u00e4tze angewendet zu haben (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteile 2C_698/2021 vom 4. M\u00e4rz 2024 E. 7.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.1).\\nb) Die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n)\\n10.\\n10.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nf\u00e4llt als missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht. Der Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nsetzt demnach eine\\nEinschr\u00e4nkung\\nvoraus. Letztere liegt nur dann vor, wenn sie sich als k\u00fcnstlich erweist bzw. zu einer k\u00fcnstlichen Verknappung des Angebots f\u00fchrt.\\nK\u00fcnstlich\\nist die Verknappung dann, wenn sie nicht durch eine normale Marktentwicklung, sondern durch ein bestimmtes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens verursacht wird (Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.1). Wird dagegen der Absatz der Konkurrenz beispielsweise deshalb eingeschr\u00e4nkt, weil das Produkt des\\nBGE 151 II 742 S. 768\\nmarktbeherrschenden Unternehmens schlicht h\u00f6herwertig ist, so ist die Verknappung des Angebots nicht k\u00fcnstlicher Natur, sondern auf die normale Marktentwicklung zur\u00fcckzuf\u00fchren (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 654 zu\\nArt. 7 KG\\n).\\nEine im vorgenannten Sinne k\u00fcnstliche Verknappung bzw. k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung des Absatzes liegt grunds\u00e4tzlich bei Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens vor, welche darauf abzielen, die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz durch wettbewerbswidrige horizontale Marktverschliessung zu verringern. Darunter f\u00e4llt beispielsweise eine Alleinbezugsverpflichtung (vgl. Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 662 zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 468 zu\\nArt. 7 KG\\n).\\nAbgesehen von den spezifischen Voraussetzungen von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nliegt ein missbr\u00e4uchliches Verhalten nur vor, wenn wie dargelegt auch die allgemeinen Voraussetzungen von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nerf\u00fcllt sind, d.h. unter anderem basierend auf der Analyse des vorliegenden Einzelfalles eine Wettbewerbssch\u00e4digung vorliegt und keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\") gegeben sind. Die Tatbest\u00e4nde von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\nf\u00fchren wie gesagt nicht per se zu einem missbr\u00e4uchlichen Verhalten (vgl. E.\\n9.4 f. oben).\\nDie Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung werden in der Lehre seit l\u00e4ngerem unter den Stichworten \\\"effects-based\\\" versus \\\"form-based approach\\\" bzw. wirkungsbasiertem versus formbasierten Ansatz kontrovers diskutiert (vgl. dazu AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 119 ff., N. 127 ff., N. 130 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; DIEBOLD/R\u00dcTSCHE, Wettbewerbsrecht und Marktregulierung, Bd. 1 Grundlagen, 2023, \u00a7 3 Rz. 59-63). Das Bundesgericht hat diesbez\u00fcglich im Fall \\\"SIX\\\" betreffend\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n(Koppelung) erwogen, dass im Rahmen dieser Bestimmung kein Nachweis einer\\nin bestimmter Weise vorliegenden\\nWettbewerbssch\u00e4digung n\u00f6tig sei. Eine\\nauswirkungsbezogene\\nAnalyse sei nicht erforderlich. Es gen\u00fcge die Gefahr des Eintritts des missbilligten Erfolgs (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6).\\nDas \\\"SIX-Urteil\\\" des Bundesgerichts verlangt, dass die Wettbewerbssch\u00e4digung der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird sowie dass (anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters) die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen herauszuarbeiten sind,\\nBGE 151 II 742 S. 769\\nw\u00e4hrend ein \\\"per se\\\"-Ansatz (wonach die Tatbest\u00e4nde von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\nper se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise darstellen), abgelehnt wird (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n8.2.1 in fine und 8.2.2). Die Frage ist dabei nicht, ob die Wettbewerbssch\u00e4digung Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern welche Anforderungen an den Nachweis dieser Tatbestandsvoraussetzung gestellt werden.\\nDas vorgenannte Urteil ist in der Lehre auf Kritik gestossen. Bem\u00e4ngelt wird, dass es in sich widerspr\u00fcchlich sei, da im selben Urteil potentiell nachteilige Wettbewerbseffekte als separate Tatbestandsvoraussetzung genannt werden (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n8.3 in fine). Auch wird dem \\\"SIX-Urteil\\\" die Europakompatibilit\u00e4t abgesprochen, da die Rechtsprechung des EuGH auf einen wirkungsorientierten Ansatz abstelle (dazu ausf\u00fchrlich STREBEL/KOCH, SIX/DCC: Zugang zur Dienstleistung der dynamischen W\u00e4hrungsumrechnung [DCC], Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Kartellrecht [SZK] 2023 S. 17 ff., insb. S. 20 ff.; REINERT/MEYER, Entwicklungen der Beh\u00f6rden- und Gerichtspraxis, SZK 2023 S. 33 ff., insb. S. 44; SIMON HIRSBRUNNER, Unfaire Vorverurteilung von marktbeherrschenden Unternehmen?, Jusletter 3. Juni 2024).\\nSowohl im \\\"SIX-Urteil\\\" als auch im \\\"Hallenstadion-Urteil\\\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.3), auf welches das \\\"SIX-Urteil\\\" verweist, lagen aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nachteilige Wettbewerbseffekte tats\u00e4chlich vor (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6, wonach \\\"das strittige Koppelungsgesch\u00e4ft zu nachteiligen Wettbewerbseffekten f\u00fchre\\\"). Das \\\"SIX-Urteil\\\" ist, wie nachfolgende Ausf\u00fchrungen zeigen, bez\u00fcglich der Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu pr\u00e4zisieren.\\n10.2 Im Zusammenhang mit der Auslegung von\\nArt. 7 KG\\nkann auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 102 der konsolidierten Fassung des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABl. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47) zur\u00fcckgegriffen werden, da die jeweiligen Normen gr\u00f6sstenteils \u00fcbereinstimmen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.3;\\nBGE 139 I 72\\nE. 8.2.3; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.10; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4).\\n10.2.1 Der EuGH hat sich in j\u00fcngster Vergangenheit mehrfach mit Art. 102 AEUV, welcher den Missbrauch einer marktbeherrschenden\\nBGE 151 II 742 S. 770\\nStellung auf dem Binnenmarkt der EU sanktioniert, auseinandergesetzt. Die EU-Kommission ist zudem momentan bestrebt, Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch im Rahmen von Art. 102 AEUV zu erarbeiten, welche unter anderem die Rechtsprechung der EU-Gerichte widerspiegeln (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. M\u00e4rz 2023: \\\"Kartellrecht: Kommission k\u00fcndigt Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch an und \u00e4ndert Erl\u00e4uterungen zu Durchsetzungspriorit\u00e4ten\\\").\\nIm Urteil i.S.\\nServizio Elettrico Nazionale SpA/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\\nvom 12. Mai 2022 hat der EuGH ausgef\u00fchrt, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit voraussetze, dass die in Art. 102 AEUV genannten Praktiken geeignet gewesen seien, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu entfalten. Diese Verdr\u00e4ngungswirkungen d\u00fcrfen allerdings nicht rein hypothetischer Natur sein. Die Eignung, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, h\u00e4nge nicht von der Form ab, sondern davon, ob in der Praxis unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde das Verhalten eine Verdr\u00e4ngungswirkung entfalte. Diesbez\u00fcglich ruft der EuGH in Erinnerung, dass Art. 102 AEUV weder das Ziel verfolgt, zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt aufgrund ihrer Fachkenntnisse und F\u00e4higkeiten eine beherrschende Stellung einnehmen, noch gew\u00e4hrleisten soll, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient sind, auf dem Markt halten k\u00f6nnen. Da die Eignung zur Verdr\u00e4ngung nicht nur rein hypothetisch sein darf, musste die Wettbewerbsbeh\u00f6rde mit Verhaltensstudien nachweisen, dass ein Verdr\u00e4ngungseffekt besteht (Urteil des EuGH vom 12. Mai 2022 C-377/20\\nServizio Elettrico Nazionale\\n[nachfolgend: Urteil SEN], Randnr. 69 ff., 98).\\n10.2.2 Im Urteil i.S.\\nUnilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\\nvom 19. Januar 2023 hat der EuGH die genannte Rechtsauffassung bez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen best\u00e4tigt und weiter verdeutlicht. Er hat ausgef\u00fchrt, Art. 102 AEUV solle ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ahnden k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich \\\"als erfolgreich erwiesen hat oder nicht\\\". Daher k\u00f6nne eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde einen Verstoss gegen Art. 102 AEUV feststellen, \\\"indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschr\u00e4nken\\\" (Urteil des EuGH vom 19. Januar 2023 C-680/20\\nUnilever Italia Mkt. Operations\\n[nachfolgend: Urteil Unilever], Randnr. 41).\\nBGE 151 II 742 S. 771\\nDie Frage, ab wann ein bestimmtes Verhalten in der Lage ist, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken, hat der EuGH folgendermassen beantwortet: \\\"Dieser Nachweis muss jedoch grunds\u00e4tzlich auf greifbare Beweise gest\u00fctzt sein, die, indem sie\\n\u00fcber eine blo\u00dfe Annahme hinausgehen, die tats\u00e4chliche Eignung\\nder in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen m\u00fcssen\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 42;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer). \\\"Im \u00dcbrigen kann sich eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zwar f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt zu beschr\u00e4nken, auf die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften st\u00fctzen, die durch empirische oder verhaltensbezogene Studien best\u00e4tigt werden, doch reicht die Ber\u00fccksichtigung dieser Erkenntnisse nicht aus. Andere Faktoren, die den\\nUmst\u00e4nden des konkreten Falles\\neigen sind, wie der Umfang dieses Marktverhaltens, die Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse der Rohstofflieferanten oder die Tatsache, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung zumindest f\u00fcr einen Teil der Nachfrage ein unvermeidbarer Partner ist, sind bei der Pr\u00fcfung der Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob das fragliche Verhalten in Anbetracht dieser Erkenntnisse so zu verstehen ist, dass es zumindest w\u00e4hrend eines Teils des Zeitraums, in dem es praktiziert wurde, geeignet war, Verdr\u00e4ngungseffekte auf dem betreffenden Markt zu entfalten\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 44;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer).\\nN\u00f6tig ist demnach eine\\ntats\u00e4chliche, auf den Umst\u00e4nden des konkreten Falles beruhende Eignung\\n, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Eine bloss abstrakte oder hypothetische Eignung gen\u00fcgt nicht.\\n10.2.3 Bez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln wird dies vom EuGH noch weiter konkretisiert: \\\"Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung [betreffend Rabattsysteme] im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632 [nachfolgend:Urteil Intel], Randnr. 139), vorgenommen hat, ist im \u00dcbrigen festzustellen, dass Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln, auch wenn sie\\naufgrund ihrer Natur\\nberechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen,\\nnicht automatisch geeignet sind\\n, Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen, wie im \u00dcbrigen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel \\\"Erl\u00e4uterungen zu den Priorit\u00e4ten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf F\u00e4lle von Behinderungsmissbrauch durch\\nBGE 151 II 742 S. 772\\nmarktbeherrschende Unternehmen\\\" (ABl. 2009, C 45, S. 7, Nr. 36) veranschaulicht\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 51;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer). \\\"Daraus folgt zum einen, dass eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Unternehmen durch die Verwendung von Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln gegen Art. 102 AEUV versto\u00dfen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens unter Vorlage von Beweisen die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber vom Markt auszuschlie\u00dfen, in Abrede stellt, sich im Stadium der Einstufung der Zuwiderhandlung vergewissern muss, dass\\ndiese Klauseln unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles tats\u00e4chlich geeignet waren\\n, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt auszuschlie\u00dfen\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 52;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer).\\nDas Vorliegen einer bestimmten, an sich problematischen Klausel stellt also nicht per se bzw. automatisch ein missbr\u00e4uchliches Verhalten dar. Diese Rechtsprechung kommt bereits im Urteil Intel des EuGH betreffend Missbr\u00e4uchlichkeit eines Treuerabattsystems zum Ausdruck. Der EuGH verlangte, dass dieses Treuerabattsystem einer Analyse unterzogen wird, um zu pr\u00fcfen, ob es tats\u00e4chlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken. Der blosse Umstand eines Treuerabattsystems bedeutete noch nicht ein missbr\u00e4uchliches Verhalten (zit. Urteil Intel, Randnrn. 138-140).\\nF\u00fcr den Nachweis der Missbr\u00e4uchlichkeit eines Verhaltens m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden zudem alle relevanten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 40, Randnr. 60, auch mit Verweis auf das zit. Urteil SEN, Randnr. 70, und auf das Urteil des EuGH vom 19. April 2012 C-549/10 P\\nTomra Systems\\n, Randnr. 18). Ebenso ist diesbez\u00fcglich das Vorliegen einer eventuellen Strategie (des marktbeherrschenden Unternehmens) zur Verdr\u00e4ngung der mindestens ebenso leistungsf\u00e4higen Wettbewerber zu pr\u00fcfen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 48, mit Verweis auf zit. Urteil Intel, Randnr. 139).\\n10.2.4 Die EU-Kommission geht denn auch angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 102 AEUV davon aus, dass diese Bestimmung im Sinne eines \\\"effects-based approach\\\" bzw. wirkungsbasiert zu verstehen ist (vgl. MCCALLUM UND ANDERE, A dynamic and workable effects-based approach to abuse of dominance, Competition Policy Brief No 1/2023, insb. S. 2 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).\\nBGE 151 II 742 S. 773\\n10.2.5 Auch nach Ansicht von EILMANSBERGER/BIEN darf die Marktwirkung einer bestimmten Massnahme nicht einfach vermutet werden, sondern muss plausibel begr\u00fcndet werden. Es ist zwar f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht nachzuweisen, dass die relevante Auswirkung bereits eingetreten ist oder verl\u00e4sslich eintreten wird. Eine rein abstrakte Eignung einer Massnahme gen\u00fcgt jedoch nicht, sondern es muss dargetan werden, dass die Verhaltensweise unter den konkreten Marktbedingungen diese Wirkungseignung hat. Eine solche, konkrete Wirkungseignung ist beispielsweise gegeben, wenn das marktbeherrschende Unternehmen durch eine Ausschliesslichkeitsklausel 40 % der Verkaufsstellen an sich bindet, da dadurch der Marktzutritt konkurrierender Hersteller verhindert wird (EILMANSBERGER/BIEN, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 319 f. zu Art. 102 AEUV).\\n10.3 Daraus sind folgende Schlussfolgerungen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von\\nArt. 7 KG\\nund insbesondere den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu ziehen: Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\ndie Konkurrenz\\neffektiv\\nbzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. anhand von Marktanteilsverlusten oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerber oder besser gesagt der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. In diesem Sinne ist eine\\nauswirkungsbezogene\\nAnalyse nicht erforderlich. Auf der anderen Seite gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische Gefahr oder ein bloss\\nhypothetisches\\nbzw. theoretisches Potential der Wettbewerbssch\u00e4digung. Vielmehr m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nachweisen, dass allf\u00e4llige Verhaltensweisen wie einschr\u00e4nkende Vertragsklauseln auch\\neffektiv potentiell geeignet\\nsind, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Der blosse Hinweis, eine Vertragsklausel entspreche einem Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n, gen\u00fcgt daf\u00fcr angesichts der Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden Art. 102 AEUV nicht. Die Gefahr der Wettbewerbssch\u00e4digung darf nicht bloss abstrakter Natur sein. Eine bestimmte Verhaltensweise ist nicht alleine aufgrund ihrer Form bzw. per se missbr\u00e4uchlich, sondern muss tats\u00e4chlich geeignet sein, andere Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen. Auch m\u00fcssen sich die Wettbewerbsbeh\u00f6rden mit Beweismitteln des marktbeherrschenden Unternehmens, welche eine wettbewerbssch\u00e4digende Wirkung entkr\u00e4ften, konkret\\nBGE 151 II 742 S. 774\\nauseinandersetzen. Ebenso ist zu pr\u00fcfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen eine Strategie verfolgt, um die Konkurrenz vom Markt zu verdr\u00e4ngen. Insgesamt muss es aufgrund s\u00e4mtlicher, konkreter Umst\u00e4nde des Einzelfalls und auf der Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung plausibel sein, dass eine beanstandete Verhaltensweise wie beispielsweise gewisse Vertragsklauseln den Konkurrenten vom Markt verdr\u00e4ngen oder fernhalten.\\nDas \\\"SIX-Urteil\\\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022, insb. E. 8.6) ist deshalb in dem Sinne zu pr\u00e4zisieren, dass eine bestimmte Verhaltensweise entsprechend dem \\\"effects-based approach\\\" effektiv potentiell geeignet sein muss, eine Wettbewerbssch\u00e4digung bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen. Die Gefahr nachteiliger Wettbewerbseffekte muss aufgrund s\u00e4mtlicher konkreter Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich bestehen.\\nba) Vertragsklausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\\nSoftwarehaus\\n10.4 10.4.1 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel A (Wortlaut vgl. E.\\n3.3 oben) stelle eine Alleinbezugsverpflichtung dar, wonach allf\u00e4llige weitere maschinenlesbare Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bezogen werden m\u00fcssten. Davon seien auch Daten betroffen, welche die Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. der INDEX-Datenbanken konkurrenzieren w\u00fcrden (Konkurrenzdaten). Die Klausel A stelle auch nicht einen blossen Zustimmungsvorbehalt, sondern ein Verbot, zus\u00e4tzliche Daten von Konkurrenten zu beziehen, dar. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, es k\u00f6nne jedoch offengelassen werden, ob die Klauseln A und B (zu Klausel B unten E.\\n10.7.1 ff.) tats\u00e4chlich zu einer Behinderung von Markteintritten mittels einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nf\u00fchrten, da im Sinne eines Gef\u00e4hrdungsdelikts bereits die M\u00f6glichkeit des Eintritts nachteiliger Einwirkungen gen\u00fcge (vgl. E.\\n12.5.16 angefochtenes Urteil).\\n10.4.2 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n. Sie bringen im Wesentlichen vor, gem\u00e4ss dem Wortlaut der Klausel A seien andere als hospINDEX-Daten betroffen. Die hospINDEX-Datenbank sei die umfassendste aller INDEX-Datenbanken. Deshalb seien gerade keine Konkurrenzdaten betroffen. Ausserdem betreffe die Klausel A\\nnur einen einzigen Vertrag von 176 Vertr\u00e4gen\\nBGE 151 II 742 S. 775\\nmit Softwareh\u00e4usern und sei zudem f\u00fcr das betroffene Softwarehaus aufgrund dessen Aussage bedeutungslos gewesen, weshalb die Klausel A gar nicht zu einer k\u00fcnstlichen Marktzugangsbeschr\u00e4nkung zulasten der Konkurrenz habe f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Weiteren seien die Leistungserbringer von der Klausel A nicht betroffen und k\u00f6nnten Vertr\u00e4ge mit konkurrierenden Datenanbietern schliessen.\\n10.5 Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass keine Strategie der gemeinsamen Verwendung der Klauseln A und B erkennbar ist. Anders w\u00e4re allenfalls zu entscheiden, wenn die Klausel A, welche nur in einem einzigen Vertrag verwendet wurde (vgl. nachfolgend), wie die Klausel B deutlich h\u00e4ufiger verwendet worden w\u00e4re (vgl. dazu E.10.8.5 unten). Im Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A den Bezug von Drittdaten nicht v\u00f6llig ausschliesst, sondern Dritte Daten liefern k\u00f6nnen, sofern die Beschwerdef\u00fchrerin 2 die entsprechenden Daten nicht liefern will oder kann (vgl. Wortlaut der Klausel A, E.\\n3.3 oben). Die konkrete Alleinbezugsverpflichtung ist damit zu relativieren.\\nZudem ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung\\nnur ein einziger von 176 Vertr\u00e4gen\\nmit Softwareh\u00e4usern von der Klausel A betroffen (vgl. E.\\n3.3 oben). Die Frage ist also, ob diese Klausel in einem von 176 Vertr\u00e4gen effektiv potentiell geeignet war, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, n\u00e4mlich konkurrierende Anbieter von maschinenlesbaren, veredelten Medikamenteninformationen daran zu hindern, in diesen Markt einzutreten.\\nDas ist angesichts des Umstandes, dass der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user zur Verf\u00fcgung standen, nicht der Fall. Wenn 175 von 176 Softwareh\u00e4usern bzw. Vertr\u00e4gen gar nicht durch die Klausel A gebunden sind, ist das Potential bzw. die Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung im Sinne einer Marktverschliessung lediglich hypothetischer Natur. Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass durch die Klausel A effektiv der Bezug konkurrenzierender Daten betroffen ist, st\u00fcnden der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user offen, um die entsprechenden Daten in Softwareprogramme aufzunehmen. Weder ywesee noch Ouwerkerk noch andere Anbieter k\u00f6nnen aufgrund eines einzigen, betroffenen Vertrages mit einem Softwarehaus geltend machen, ihnen sei der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern und damit indirekt der Zugang zum Markt f\u00fcr die Kommerzialisierung von veredelten, maschinenlesbaren Daten verunm\u00f6glicht worden (Die Lizenzvertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern enthalten keine Klausel A).\\nBGE 151 II 742 S. 776\\nAuch eine Gesamtbetrachtung f\u00fchrt zu keinem anderen Resultat: Entgegen der Vorinstanz (vgl. E.\\n12.4.25 vorinstanzliches Urteil) wird der Konkurrenz auch nicht durch hohe Fixkosten der Marktzugang erschwert, h\u00e4lt doch die Vorinstanz andernorts fest, dass sich die f\u00fcr den Betrieb einer Datenbank n\u00f6tigen Produktionsfaktoren relativ einfach beschaffen lassen (vgl. E.\\n9.2.2.23 vorinstanzliches Urteil). Lediglich die Rekrutierung von medizinischem Fachpersonal ist anspruchsvoll. Die Eintrittsschwelle in den Markt ist aber keinesfalls dermassen hoch, dass sie zusammen mit der Klausel A in bloss einem von 176 Vertr\u00e4gen - oder wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen zu Recht festhalten, in nur 0.57 % aller Vertr\u00e4ge - den Marktzugang f\u00fcr die Konkurrenz verschliessen. Der Einfluss der Klausel A auf die Marktstruktur war verschwindend klein. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A f\u00fcr das betroffene Softwarehaus selbst gem\u00e4ss unwidersprochen gebliebener Sachverhaltsdarstellung nie von Relevanz war bzw. dieses sich durch die Klausel A nicht eingeschr\u00e4nkt f\u00fchlte (vgl. E.\\n12.4.28 angefochtenes Urteil).\\nDie Gefahr der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung war somit nur abstrakter Natur. Dies stellt noch keine Wettbewerbsbehinderung dar. In diesem Sinne hat das Bundesgericht zuletzt auch im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 entschieden (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E.\\n10.2 und E. 10.4.2). An einer Wettbewerbsbehinderung fehlt es unter Ber\u00fccksichtigung aller konkreten Umst\u00e4nde vorliegend. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass das KG nicht dazu dient, einzelne Unternehmen, welche sich aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. Produkts auf dem Markt nicht durchsetzen k\u00f6nnen, mit den Mitteln des KG zu sch\u00fctzen. Das KG dient der Gew\u00e4hrleistung des wirksamen Wettbewerbs (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.8). Der Nachweis einer effektiven, potentiellen Wettbewerbssch\u00e4digung durch die Klausel A, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Klausel B, im Sinne eines \\\"effect-based approach\\\" (vgl. hiervor) ist demnach nicht erf\u00fcllt. Die vorinstanzliche Anwendung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nerweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig.\\n10.6 Die R\u00fcge der Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nerweist sich deshalb als berechtigt und das angefochtene Urteil ist insofern aufzuheben (vgl. E.\\n10.9 unten).\\nBGE 151 II 742 S. 777\\nbb) Vertragsklausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\\nSoftwarehaus\\n10.7 10.7.1 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel B (Wortlaut vgl. E.\\n3.3 oben) f\u00fchre dazu, dass das jeweilige Softwarehaus, wenn es von der Konkurrenz ein Angebot zur Einspeisung von Konkurrenzdaten erhalte, dieses Angebot gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 offenlegen m\u00fcsse. Damit werde der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erm\u00f6glicht, die eigenen Konditionen anzupassen. Die Klausel B sei geeignet, konkurrierenden Datenanbietern den Zugang zu den Vertriebskan\u00e4len bzw. Softwareh\u00e4usern und damit zu den Endabnehmern bzw. Leistungserbringern zu erschweren. Dies entspreche einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n.\\nHinsichtlich allf\u00e4lliger sachlicher Rechtfertigungsgr\u00fcnde ist die\\nVor\\ninstanz\\nder Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 h\u00e4tte, um der Gefahr einer Vermischung der Daten zu begegnen, als milderes Mittel eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten einf\u00fchren k\u00f6nnen. Die Klausel B gehe dar\u00fcber hinaus und sei deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\\nUrheberrechtlich\\nsei nur die XML-Struktur der INDEX-Datenbanken gesch\u00fctzt, nicht aber die Daten selbst. Der Konkurrenz sei es urheberrechtlich lediglich verboten gewesen, die XML-Struktur zu kopieren oder ein Konkurrenzprodukt mit denselben Schnittstellen anzubieten. Das\\nUWG\\nwiederum verbiete nur das Kopieren, nicht aber die Nachahmung von Produkten. Die Klausel B erfasse aber auch die nicht verp\u00f6nte Nachahmung. Die Klausel B h\u00e4tte somit\\ngem\u00e4ss\\nVorinstanz\\nenger gefasst werden m\u00fcssen, fokussierend auf eine URG-/UWG-Verletzung. Sie gehe jedoch dar\u00fcber hinaus bzw. sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.\\n10.7.2 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, die Softwareh\u00e4user seien aufgrund der Klausel B nicht gezwungen gewesen, die Konditionen der Konkurrenz offenzulegen bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe durch diese Klausel keine zus\u00e4tzlichen Marktinformationen erhalten. Vielmehr sei es darum gegangen, im Interesse der Leistungserbringer die Qualit\u00e4t der Daten zu sichern. Die Leistungserbringer seien zudem von der Klausel B nicht betroffen und k\u00f6nnten ohne Weiteres Vertr\u00e4ge mit anderen Datenanbietern schliessen.\\nBGE 151 II 742 S. 778\\nZudem machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend, es w\u00fcrden sachliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde vorliegen. Sinn und Zweck der Klausel B (und A) sei es gewesen, die Vermischung der Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 mit Drittdaten zu verhindern bzw. die Datenintegrit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Dies sei auch zum Schutz vor Haftungs- und Reputationsrisiken gegen\u00fcber den Leistungserbringern n\u00f6tig gewesen. Eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten h\u00e4tte die genannten Risiken nicht zuverl\u00e4ssig verhindert und sei deshalb kein milderes Mittel. Die Klausel B sei nicht \u00fcberschiessend, sondern erfasse nur das Kopieren der Datenbank-Struktur. Es liege deshalb ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor.\\n10.8 10.8.1 Aus der Klausel B ergibt sich nicht, dass ein Softwarehaus gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (inkl. e-mediat AG) die Preise oder detaillierten Vertragskonditionen von konkurrierenden Datenanbieterinnen offenlegen musste. Jedoch muss gem\u00e4ss der Klausel B ein konkurrierender Datenanbieter gegen\u00fcber einem Softwarehaus einen vollst\u00e4ndigen oder zumindest ein bestimmtes Teilgebiet abdeckenden Datensatz veredelter Medikamenteninformationen mit einer\\neigenen\\nDatenstruktur, welche sich von der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 klar unterscheidet, anbieten. Die Konkurrenz war mit anderen Worten gezwungen, ein komplettes oder Teilgebiete umfassendes Alternativprodukt vorzulegen. Weder war es der Konkurrenz m\u00f6glich, gewisse Medikamenteninformationen via Softwareh\u00e4user in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einfliessen zu lassen, noch konnte die Konkurrenz einen vollst\u00e4ndigen oder beschr\u00e4nkten Datensatz mit gleicher oder\\n\u00e4hnlicher\\nDatenstruktur bei einem Softwarehaus einspeisen.\\n10.8.2 Zun\u00e4chst fragt es sich, ob die Klausel B bzw. eine sich daraus allenfalls ergebende Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung aufgrund des\\nUrheberrechtsschutzes\\nvom KG ausgenommen ist (vgl.\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nund E.\\n4.2 oben). Gem\u00e4ss\\nArt. 10 Abs. 1 URG\\nhat die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Die entsprechenden Nutzungsrechte stehen ausschliesslich der Urheberin zu, welche Dritten mittels Lizenz eine bestimmte Nutzungsbefugnis einr\u00e4umen kann. Die Liste der verschiedenen Verwendungen bzw. Nutzungen in\\nArt. 10 Abs. 2 URG\\nist nicht abschliessend und technikneutral formuliert, d.h. sowohl analoge wie digitale Nutzungen werden erfasst (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz\\nBGE 151 II 742 S. 779\\n\u00fcber das Urhberrecht [sic!] und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl.2020, N. 3, 7 und 11 zu\\nArt. 10 URG\\n).\\nDie XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist urheberrechtlich gesch\u00fctzt (vgl. E.\\n4.3.2 oben). Wenn eine Konkurrentin ihre veredelten Daten via Softwarehaus in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einspeist, nutzt sie diese XML-Struktur. Sie bzw. das Softwarehaus greifen damit in die ausschliesslichen Nutzungsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. deren Urheberrecht ein. Das URG schliesst diese M\u00f6glichkeit des Wettbewerbs, n\u00e4mlich die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ohne Lizenz zu nutzen, jedoch aus. Auch ohne die Klausel B k\u00f6nnte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 gest\u00fctzt auf das URG den Softwareh\u00e4usern bzw. der Konkurrenz untersagen, ihre XML-Struktur zu nutzen. Die Klausel B geht diesbez\u00fcglich mit anderen Worten nicht \u00fcber das hinaus, was der Schutz des URG unmittelbar garantiert. Die entsprechende (negative) Wettbewerbswirkung ergibt sich direkt bzw. ausschliesslich aus dem URG (vgl. E.\\n4.2.2 oben) und ist deshalb gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\ndem Kartellrecht entzogen (anders dagegen die Ausgangslage im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Der Konkurrenz hier die unmittelbare Nutzung der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu erlauben, w\u00fcrde einer Zwangslizenzierung entsprechen. Die Erteilung von Zwangslizenzen wird unter\\nArt. 7 Abs. 2 lit. a KG\\n(Verweigerung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen) diskutiert und stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Aus einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich jedenfalls kein Kontrahierungszwang (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, BBl 1995 I 468 ff., 570; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 215 zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 191 f. zu\\nArt. 7 KG\\n). Wenn, dann wird die Erteilung einer Zwangslizenz nur unter sehr einschr\u00e4nkenden Bedingungen bef\u00fcrwortet: Insbesondere muss die Gew\u00e4hrung einer Lizenz bzw. die Nutzung des immateriellen Gutes f\u00fcr die Konkurrenz unverzichtbar sein, d.h. eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist ohne diese Nutzung unzumutbar oder anders gesagt, die Nutzung des immateriellen Gutes ist objektiv gesehen notwendig. Es kann dem konkurrierenden Unternehmen nicht zugemutet werden, das Produkt des marktbeherrschenden Unternehmens bloss nachzuahmen (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 261, N. 218 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n). Die Voraussetzung der Unverzichtbarkeit w\u00e4re vorliegend ohnehin nicht gegeben. Der Konkurrentin ywesee war es jedenfalls m\u00f6glich, das\\nBGE 151 II 742 S. 780\\nProdukt MEDIupdate zu entwickeln (vgl. nicht publ. E.\\n8.5.1 oben), ohne die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu nutzen.\\nEbenso untersagt das URG das Kopieren, d.h. Vervielf\u00e4ltigen eines Werkes (\\nArt. 10 Abs. 1 URG\\n; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 16 zu\\nArt. 10 URG\\n). Dementsprechend konnte die Beschwerdef\u00fchrerin auch ohne die Klausel B aufgrund des URG den Softwareh\u00e4usern bzw. konkurrierenden Datenanbieterinnen untersagen, die XML-Struktur zu kopieren (so an sich auch die Vorinstanz in E.\\n12.6.18 ff. des angefochtenen Urteils, wobei die Vorinstanz als Fazit dann doch zu Unrecht die gesamte Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, vgl. E.\\n12.7 angefochtenes Urteil). Auch damit verbundene Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen sind dem Kartellrecht gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\ndemnach entzogen.\\n10.8.3 Problematisch erscheint die Klausel B dagegen, wenn den Softwareh\u00e4usern untersagt wird, Drittdaten in die Softwareprogramme einzuspeisen, welche \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\". Die\\nVorinstanz\\nist der Ansicht, die Klausel B erfasse nicht nur das aufgrund des URG und/oder UWG unzul\u00e4ssige Kopieren oder Nutzen der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2, sondern auch die gem\u00e4ss UWG zul\u00e4ssige \\\"Nachahmung\\\". Letztere sei von der gem\u00e4ss\\nArt. 5 lit. c UWG\\nunzul\u00e4ssigen \u00dcbernahme eines Arbeitsergebnisses abzugrenzen (vgl. E.\\n12.6.18 ff. angefochtenes Urteil).\\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen machen geltend, die Klausel B diene auch dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb im Sinne von\\nArt. 5 lit. c UWG\\nund sei deshalb sachlich gerechtfertigt.\\n10.8.4 Laut\\nArt. 5 lit. c UWG\\n(Normtitel: \\\"Verwertung fremder Leistung\\\") handelt insbesondere unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches \u00fcbernimmt und verwertet.\\nArt. 5 lit. c UWG\\nsch\u00fctzt vor parasit\u00e4rem Wettbewerb. Es geht nicht um das Nachmachen, sondern darum, dass ein Ergebnis ohne eigenen Erarbeitungsaufwand direkt \u00fcbernommen und verwertet wird (\\nBGE 131 III 384\\nE. 4.1; vgl. Urteil 4A_354/2022 vom 14. November 2022 E.\\n3.1 f.). Damit soll auch der Verschaffung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils ein Riegel geschoben werden (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 62 zu\\nArt. 5 UWG\\n).\\nArt. 5 lit. c UWG\\nbefasst sich nur mit der unmittelbaren\\nBGE 151 II 742 S. 781\\n\u00dcbernahme, nicht mit der Nachahmung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 63 zur\\nArt. 5 UWG\\n). \u00dcbernahme im Sinne von\\nArt. 5 lit. c UWG\\nist die Reproduktion des Originals durch ein technisches Reproduktionsverfahren. Nachahmung ist dagegen die eigene Nachbildung. Das Original dient als Vorlage und/oder Ideentr\u00e4ger und wird nachvollzogen oder nachgemacht, aber nicht technisch reproduziert (ARPAGAUS, a.a.O., N. 69 ff. zu\\nArt. 5 UWG\\n). Nachahmung kann allerdings durch andere Tatbest\u00e4nde des UWG erfasst werden, z.B. durch\\nArt. 2 UWG\\n(Generalklausel) oder\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n(\\\"Unlauter handelt insbesondere, wer: d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch\u00e4ftsbetrieb eines anderen herbeizuf\u00fchren.\\\" ARPAGAUS, a.a.O., N. 72 zu\\nArt. 5 UWG\\n). Grunds\u00e4tzlich gilt die Nachahmungsfreiheit, aber die Nachahmung kann sich bei Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde als unlauter und damit als unzul\u00e4ssig erweisen (beispielsweise bei Schaffung einer vermeidbaren Verwechslungsgefahr, Irref\u00fchrung des Konsumenten oder schmarotzerische Ausbeutung des guten Rufes der Konkurrenz; ARPAGAUS, a.a.O., N. 15 ff., N. 20 ff. zu\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n).\\nOb das UWG aufgrund der parallelen bzw. kumulativen Anwendbarkeit des KG (vgl. E.\\n4.1.2 oben) \u00fcberhaupt die Anwendung des KG einschr\u00e4nkt, kann offengelassen werden. Vorliegend erfasst die Formulierung der Klausel B \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\" jedenfalls auch die unter dem UWG grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Nachahmung der XML-Struktur. Eine gem\u00e4ss\\nArt. 5 lit. c UWG\\nverp\u00f6nte \u00dcbernahme w\u00fcrde nur vorliegen, wenn die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 technisch reproduziert w\u00fcrde. Dies darf gem\u00e4ss Vorinstanz unbestrittenermassen durch die Klausel B unterbunden werden (vgl. E.\\n10.7.1 oben). Dass die Konkurrenz in anderer Weise unlauter handelt oder zu handeln droht, etwa durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n, machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht geltend.\\n10.8.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Klausel B in 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und den Softwareh\u00e4usern enthalten war. Demnach hatte sie in den Vertragsbeziehungen ein gewisses Gewicht. Durch den Vorbehalt, wonach Drittdaten, die \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\" bzw. deren Datenstruktur auf einer Nachahmung der\\nBGE 151 II 742 S. 782\\nXML-Struktur (der Beschwerdef\u00fchrerin 2) beruht, nur mit Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 von einem Softwarehaus eingespiesen werden d\u00fcrfen, wird der Konkurrenz der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern\\nteilweise\\nversperrt. Die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz werden teilweise eingeschr\u00e4nkt. Darin liegt eine Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n(vgl. AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 636, N. 662 zu\\nArt. 7 KG\\n). Ebenso ist damit eine k\u00fcnstliche Verknappung des Angebots verbunden, denn der Umstand, dass die Konkurrenz ihre veredelten Daten auch bei einer im Vergleich zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 \u00e4hnlichen Strukturierung nicht bei den Softwareh\u00e4usern einspeisen kann, ist prim\u00e4r der Klausel B geschuldet, welche damit das Marketingspektrum der Konkurrenz unn\u00f6tig einschr\u00e4nkt. Die Klausel B f\u00fchrt damit zu einer teilweisen Marktverschliessung. Dadurch wird auch die Entwicklung von Wettbewerb auf einem Markt, welcher durch die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bereits geschw\u00e4cht ist, behindert, und zwar durch Massnahmen, die teilweise nicht einem normalen Produktewettbewerb entsprechen (vgl. auch zit. Urteil SEN, Randnr. 68).\\n10.8.6 Auch hier stellt sich die Frage, ob die Klausel B effektiv potentiell geeignet ist, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen (vgl. E.\\n10.3 oben). Die Klausel B findet sich in rund der H\u00e4lfte aller Lizenzvertr\u00e4ge mit den Softwareh\u00e4usern. Sie f\u00fchrte dazu, dass es der Konkurrenz verwehrt war, kleinere Datens\u00e4tze bei den Softwareh\u00e4usern einzuspeisen, sobald sie auf eine\\nim Wesentlichen gleiche Datenstruktur\\nwie die Beschwerdef\u00fchrerin 2 zur\u00fcckgreifen wollte. Dadurch wurde der Konkurrenz auch erschwert, sich zu entwickeln bzw. eine Datensammlung veredelter, maschinenlesbarer Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen aufzubauen, ohne gleichzeitig eine v\u00f6llig neue Datenstruktur kreieren zu m\u00fcssen. Damit besass die Klausel B in Bezug auf den beanstandeten, nicht durch das Urheberrecht gedeckten und die Nachahmungsfreiheit beeintr\u00e4chtigten Teil effektiv das Potential, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen. Die Wirkung der Klausel B, n\u00e4mlich die Konkurrenz vom Markt fernzuhalten, ist insofern nicht bloss hypothetischer Natur.\\nEinen sachlichen Rechtfertigungsgrund kann die beanstandete Formulierung bzw. der in diesem Sinne \\\"\u00fcberschiessende Teil\\\" der Klausel B nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.\\nAus dem Gesagten folgt, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit die Klausel B bez\u00fcglich der Formulierung \\\"im Wesentlichen gleich wie\\nBGE 151 II 742 S. 783\\nDaten von e-mediat strukturiert sind\\\" als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung qualifiziert wird, bundesrechtskonform ist. Die Klausel B geht\\nin diesem Umfang\\n\u00fcber den legitimen Schutz des Urheberrechts hinaus und die entsprechende R\u00fcge erweist sich diesbez\u00fcglich als unbegr\u00fcndet.\\n10.8.7 Insofern das vorinstanzliche Urteil jedoch die Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, soweit diese Klausel den Softwareh\u00e4usern bei Nutzung der XML-Strukturen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr Drittdaten oder bei Einspeisung von Drittdaten in Form einer kopierten oder reproduzierten XML-Struktur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt, erweist es sich als bundesrechtswidrig. In diesem Umfang ist die Beschwerde bez\u00fcglich der Klausel B gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.\\nbc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Einschr\u00e4n\\nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n10.9 Nach dem Gesagten ist Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils folgendermassen zu ersetzen:\\n\\\"HCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit Softwareh\u00e4usern Klauseln vorzusehen, welche es den Softwareh\u00e4usern untersagen, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen in ihre Softwareprogramme einzuspeisen, welche im Wesentlichen gleich wie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind.\\\"\\nSoweit Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils dar\u00fcber hinausgeht, ist sie als bundesrechtswidrig aufzuheben.\\nc) Koppelung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n)\\n11.\\n11.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nf\u00e4llt als unzul\u00e4ssige Verhaltensweise die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung in Betracht, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen. Ein Koppelungsgesch\u00e4ft liegt mit anderen Worten vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen den Vertragspartner dazu verpflichtet, eine zus\u00e4tzliche Leistung anzunehmen oder zu erbringen, ohne dass zwischen der gewollten Hauptleistung (koppelndes Gut) und der Zusatzleistung (gekoppeltes Gut) ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang besteht. Koppelungsgesch\u00e4fte haben eine Ausbeutungs- und eine Behinderungsmissbrauchskomponente.\\nBGE 151 II 742 S. 784\\nDer Tatbestand der Koppelung umfasst neben der marktbeherrschenden Stellung vier Tatbestandsmerkmale: Getrennte G\u00fcter, Koppelung, eine effektive potentielle Wettbewerbssch\u00e4digung (im Sinne von E.\\n10.3 oben) und das Fehlen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.3 [\\\"SIX-Urteil\\\"]; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.1 [\\\"Hallenstadion-Urteil\\\"]; jeweils mit Hinweisen).\\n11.2 Getrennte G\u00fcter liegen vor, wenn die Zusatzleistung in keinem sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung steht. Zur Beantwortung dieser Frage kann darauf abgestellt werden, ob f\u00fcr die Zusatzleistung bzw. gekoppelte Leistung ein eigener Markt besteht (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2). Die Vorinstanz nennt diesbez\u00fcglich mit Verweis auf die Lehre korrekterweise weitere Abgrenzungskriterien. So liegen getrennte G\u00fcter vor, wenn Haupt- und Zusatzprodukte bzw. das koppelnde und das gekoppelte Gut auch tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig voneinander nachgefragt bzw. angeboten werden. Eine unabh\u00e4ngige Nachfrage muss mit anderen Worten nicht nur f\u00fcr das gekoppelte Gut (Zusatzleistung), sondern auch f\u00fcr das koppelnde Gut (Hauptleistung) bestehen. Massgebend ist eine marktorientierte Betrachtung. Wenn die Beurteilung auf einer Prognose beruht, ist auf die objektive Sichtweise des Durchschnittskunden abzustellen. Weiter ist von zwei separaten Produkten auszugehen, wenn ohne die Koppelung eine grosse Anzahl von Kunden das koppelnde Gut (Hauptleistung) kaufen w\u00fcrde, ohne auch das gekoppelte Gut (Zusatzleistung) beim selben Anbieter zu erwerben. Ebenso spricht die Marktpr\u00e4senz von Unternehmen, welche auf den Verkauf des gekoppelten Produkts (ohne das koppelnde Produkt) spezialisiert sind, f\u00fcr separate Produkte (vgl. E.\\n13.5.1 ff. vorinstanzliches Urteil; AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 724 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 494 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 276 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\n11.3 Es bestehen verschiedene Koppelungstechniken wie das tying, pure bundling, mixed bundling, welche durch direkte oder indirekte Koppelung erreicht wird. Die direkte Koppelung besteht in einer vertraglichen, technischen oder \u00f6konomischen Koppelung. Indirekte Koppelung arbeitet mit Anreizen (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.5.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 734 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/\\nBGE 151 II 742 S. 785\\nSCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 497 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 262 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\n11.4 Die Wettbewerbssch\u00e4digung liegt insbesondere darin, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Lieferanten oder Abnehmer zur Lieferung bzw. Abnahme eines Gutes zu bewegen, da sie entweder gar nicht oder zumindest nicht zu den vom marktbeherrschenden Unternehmen vorgegebenen Gesch\u00e4ftsbedingungen absetzen oder erwerben m\u00f6chten. Weiter kann eine Wettbewerbssch\u00e4digung darin bestehen, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Marktmacht auf den Markt des gekoppelten Gutes (Zusatzleistung), auf dem es bislang nicht marktbeherrschend ist, zu \u00fcbertragen (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 502 zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 263 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\nca) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und redaktionellen/technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle)\\n11.5 Wenn Zulassungsinhaberinnen Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich Arzneimitteln im Compendium oder Medikamenteninformationen in den INDEX-Datenbanken publizieren m\u00f6chten, werden die entsprechenden Daten zwingend durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle) unterzogen. Eine Publikation ohne diese Arbeiten ist mit anderen Worten nicht m\u00f6glich (vgl. E.\\n3.3 oben).\\nDie Vorinstanz erblickt darin eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken (als Hauptleistung bzw. koppelndes Gut) und der Qualit\u00e4tskontrolle (als Zusatzleistung bzw. gekoppeltes Gut; vgl. E.\\n3.4 oben). Bez\u00fcglich der Frage, ob getrennte G\u00fcter vorliegen, hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, die Strukturierung und Codierung der Daten f\u00fcr die Aufnahme in die INDEX-Datenbanken und die mit der Strukturierung und Codierung unmittelbar verbundenen Qualit\u00e4tssicherungsarbeiten sowie die Pr\u00fcfung der Aktualit\u00e4t der Daten auf AIPS (vgl. Bst. A.b oben) seien mit der Publikation durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 eng verbunden und stellten keine separaten G\u00fcter dar (vgl. E.\\n13.5.7 angefochtenes Urteil). Anders liegen die Dinge aus Sicht der Vorinstanz bez\u00fcglich der Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen und weiteren Informationen und Daten. Letztere\\nBGE 151 II 742 S. 786\\nseien bereits durch Swissmedic einer Qualit\u00e4tskontrolle unterzogen worden, weshalb eine weitere Qualit\u00e4tskontrolle nicht n\u00f6tig sei. Zudem stellt die Vorinstanz darauf ab, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Daten auf AIPS eine regulatorische Pflicht sei, w\u00e4hrend die Publikation im Compendium und den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle. Dass bei der \u00dcberpr\u00fcfung der verschiedenen Sprachversionen der Arzneimittelinformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 regelm\u00e4ssig Fehler korrigiert werden, spielt gem\u00e4ss Vorinstanz keine Rolle, da es Sache der Zulassungsinhaberinnen sei, f\u00fcr fehlerfreie Sprachversionen zu sorgen.\\n11.6 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nund bestreiten, dass zwischen der Publikation der Arzneimittelinformationen im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken sowie der Qualit\u00e4tskontrolle im Hinblick auf diese Publikation eine Koppelung vorliege. Bez\u00fcglich der Frage, ob separate G\u00fcter vorliegen, machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Publikation im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass von den Leistungserbringern erwartet werde, dass die in diesen Gef\u00e4ssen publizierten Daten von h\u00f6chster Qualit\u00e4t seien. Die Zulassungsinhaberinnen h\u00e4tten zudem ein grosses Interesse daran, dass die Leistungserbringer ihre Produkte auf der Basis dieser Gef\u00e4sse beziehen w\u00fcrden. Die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten geh\u00f6re zur Publikation bzw. sei Teil davon. Die Daten f\u00fcr die Zulassung bei Swissmedic seien oft fehlerhaft und die verschiedenen Sprachversionen w\u00fcrden von Swissmedic gar nicht gepr\u00fcft. Zudem sei es so, dass die Zulassungsinhaberinnen, seitdem die Qualit\u00e4tskontrolle optional angeboten werde, diese nicht optional nachfragen w\u00fcrden, sondern nach wie vor die Publikation mit Qualit\u00e4tskontrolle nachgefragt werde. Publikation und Qualit\u00e4tskontrolle seien nicht getrennte G\u00fcter, sondern geh\u00f6rten zusammen.\\n11.7 Zun\u00e4chst ist die Frage zu kl\u00e4ren, ob bez\u00fcglich Publikation (im Compendium und den INDEX-Datenbanken) und Qualit\u00e4tskontrolle separate G\u00fcter vorliegen.\\n11.7.1 Wie die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt hat sowie aufgrund des regulatorischen Rahmens bestehen zwischen der (regulierten) Datenbank AIPS und den INDEX-Datenbanken respektive dem Compendium der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erhebliche Unterschiede. Die Produkte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 enthalten bez\u00fcglich\\nBGE 151 II 742 S. 787\\neines Arzneimittels weit mehr, strukturierte, verkn\u00fcpfte, in mehreren Sprachen verf\u00fcgbare Informationen. Zudem werden diese Informationen und nicht AIPS von den Leistungserbringern konsultiert, wenn es um die Verschreibung von Medikamenten geht; die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS dient lediglich der Zulassung des Medikaments (vgl. Bst. A.a und A.b sowie E.\\n3.2 oben). Daraus ergibt sich, dass eine Qualit\u00e4tskontrolle der Daten auf AIPS durch Swissmedic nicht vergleichbar ist mit einer Qualit\u00e4tskontrolle der Daten der INDEX-Datenbanken. Der Gegenstand und der Zweck der Qualit\u00e4tskontrolle ist nicht derselbe und die Qualit\u00e4tskontrolle durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 geht aufgrund des Datenumfangs und der Art der Daten viel weiter als jene von Swissmedic. Dem Argument der Vorinstanz, die Qualit\u00e4tskontrolle sei bereits durch Swissmedic vorgenommen worden, weshalb daf\u00fcr gar keine Nachfrage mehr bestehe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als - wie auch die Vorinstanz festgestellt hat - die Daten auf AIPS teilweise fehlerhaft sind. Zudem spielt es entgegen der Vorinstanz keine Rolle, dass die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS im Gegensatz zur Publikation in den INDEX-Datenbanken eine regulatorische Pflicht darstellt. Ob es sich um separate G\u00fcter handelt, ist, wie die Vorinstanz selbst festgehalten hat, aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E.\\n11.2 oben). Im Weiteren f\u00fchrt die Vorinstanz aus, es gebe mehrere Unternehmen, welche in der Abwicklung des Zulassungsverfahrens f\u00fcr Pharmafirmen spezialisiert seien (vgl. dazu E.\\n11.11.1 unten). Es k\u00f6nne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Qualit\u00e4tskontrolle mit optionalem Gratisupload auf AIPS ohne Weiteres separat auf dem Markt angeboten werden k\u00f6nne (vgl. E.\\n13.5.14 angefochtenes Urteil). Ein tats\u00e4chliches Angebot von spezialisierten Drittfirmen f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken hat die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig jedoch\\nnicht\\nfestgestellt. Zudem ergibt es aus der objektiven Sicht einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin wenig Sinn, ein Drittunternehmen damit zu beauftragen, ihre Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken einer Qualit\u00e4tskontrolle zu unterziehen. Es ist naheliegend, dass aus Sicht einer Zulassungsinhaberin die Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche die INDEX-Datenbanken entwickelt hat und betreibt, am Besten geeignet ist, die Daten zu pr\u00fcfen. Zudem ist wie erw\u00e4hnt die Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf AIPS nicht zu verwechseln mit der Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken und im Compendium.\\nBGE 151 II 742 S. 788\\nEntgegen der Vorinstanz (vgl. E.\\n13.5.15 f. angefochtenes Urteil) ist es auch zul\u00e4ssig, darauf abzustellen, dass f\u00fcr eine neu optional angebotene Qualit\u00e4tssicherung tats\u00e4chliche keine Nachfrage besteht. Dieser Umstand zeigt gerade, dass aus Sicht der Zulassungsinhaberinnen die Publikation und die Qualit\u00e4tskontrolle der Publikation als einheitliche Dienstleistung wahrgenommen werden. Fehlerhafte Daten im Compendium und - aufgrund der Verkn\u00fcpfungen und Interaktionen - erst Recht bei den INDEX-Datenbanken k\u00f6nnen zu Fehlmedikationen f\u00fchren und die Patientensicherheit gef\u00e4hrden (vgl. auch E.\\n15.2.4.15 angefochtenes Urteil). Deshalb ist aus marktorientierter Sicht davon auszugehen, dass die Qualit\u00e4tskontrolle als integraler Bestandteil der Publikation in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 wahrgenommen wird.\\nDer sachliche Zusammenhang zwischen der Publikation und der Qualit\u00e4tskontrolle dieser Publikation ist nach dem Gesagten evident, weshalb diese beiden Leistungen ein einheitliches Gut darstellen. Die Annahme von zwei getrennten G\u00fctern bzw. einem koppelnden und einem gekoppelten Gut respektive von zwei entsprechenden, separaten M\u00e4rkten durch die Vorinstanz erscheint dagegen k\u00fcnstlich und wenig \u00fcberzeugend.\\n11.7.2 Nachdem vorliegend das Element der getrennten G\u00fcter nicht gegeben ist, er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Die entsprechende R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen erweist sich als berechtigt. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit, da keine Koppelung im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nvorliegt, aufzuheben (dazu auch unten E. 11.12).\\ncb) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und optional sowie kostenlos angebotenem Upload der erforderlichen Daten auf AIPS\\n11.8 Die Zulassungsinhaberinnen konnten die Beschwerdef\u00fchrerin 2 neben der Publikation der veredelten Medikamenteninformationen im Compendium sowie den INDEX-Datenbanken damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels durch Swissmedic erforderlichen Daten in die Datenbank AIPS hochzuladen (Upload). Dieser Upload wurde den Zulassungsinhaberinnen optional und kostenlos angeboten (vgl. Bst. A.b und E.\\n3.3 oben).\\n11.9 Die Vorinstanz erblickt in diesem Angebot eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation (als koppelndes Gut) und dem Upload auf AIPS (als gekoppeltes Gut;\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n; vgl.\\nBGE 151 II 742 S. 789\\nE.\\n3.4 oben). Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Gratisupload auf AIPS sei ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsschritt, der auch von Dritten separat angeboten werden k\u00f6nne, weshalb es sich um ein separates Gut handle. Zwar werde der Upload optional angeboten, aber aufgrund der Kostenlosigkeit bestehe ein hoher Anreiz, diese Leistung bei der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu beziehen.\\n11.10 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass es f\u00fcr den Upload auf AIPS einen separaten Markt gebe. Der Upload dauere nur wenige Sekunden oder Minuten und sei eine derart geringf\u00fcgige Leistung, dass weder von einem getrennten Gut noch einem separaten Markt auszugehen sei.\\n11.11 11.11.1 Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob bez\u00fcglich der Publikation der veredelten Daten in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und dem Gratisupload der Daten f\u00fcr die Zulassung auf AIPS getrennte G\u00fcter vorliegen. Dies ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E.\\n11.2 oben). Dabei ist unbestritten, dass der Upload auf AIPS nur mit einem minimalen Aufwand verbunden ist. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, in einer stark arbeitsteiligen Wirtschaft k\u00f6nne auch f\u00fcr eine solche Dienstleistung ein separater Markt bestehen (vgl. E.\\n13.5.23 in fine vorinstanzliches Urteil). Mit diesem Argument k\u00f6nnte allerdings f\u00fcr jede noch so geringf\u00fcgige Dienstleistung ein separater Markt angenommen werden. Auch hier zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass alleine f\u00fcr den Upload auf AIPS tats\u00e4chlich eine separate Nachfrage bzw. ein separates Angebot besteht. Dass seitens einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin eine separate Nachfrage nur f\u00fcr den Upload - ohne Kontrolle der Daten - auf AIPS existiert, ist aus objektiver Sicht auch nicht anzunehmen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der unbestrittene Umstand, dass es auf dem schweizerischen Markt mehrere Unternehmen gibt, welche auf die Erstellung des Zulassungsdossiers und Durchf\u00fchrung des Zulassungsverfahrens bei Swissmedic spezialisiert sind (vgl. E.\\n13.5.13 und\\n13.7.14 vorinstanzliches Urteil). Dass diese Unternehmen lediglich den Upload auf AIPS als separate Dienstleistung anbieten, wird von der Vorinstanz weder behauptet noch nachgewiesen. Das Vorliegen eines entsprechenden, konkreten Angebots wurde von der Vorinstanz\\nnicht\\nsachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt. Vielmehr ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtungsweise (vgl. E.\\n11.2 oben) davon auszugehen, dass diese Unternehmen\\nBGE 151 II 742 S. 790\\nden Upload der Daten auf AIPS ebenfalls beil\u00e4ufig und kostenlos f\u00fcr ihre Kunden vornehmen. Ein separater Markt ist daf\u00fcr nicht auszumachen und ergibt auch keinen Sinn. Ein bez\u00fcglich Zulassungsverfahren spezialisiertes Unternehmen zielt darauf ab, das gesamte Zulassungsverfahren und nicht bloss einen - notabene unbedeutenden Teil desselben - anzubieten. Viel eher ist plausibel, dass der Upload auf AIPS in der Dienstleistung der Pr\u00fcfung und Aufbereitung der Daten f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS aufgeht und die Zulassungsinhaberin erwartet, dass der Upload wenn gew\u00fcnscht kostenlos in der Erstellung und Pr\u00fcfung des Zulassungsdossiers inbegriffen ist. Gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 d\u00fcrfte diese Erwartung ebenfalls bestehen, und zwar im Zusammenhang mit der Publikation in ihren Gef\u00e4ssen, da sie \u00fcber die Daten verf\u00fcgt, welche f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS n\u00f6tig sind.\\n11.11.2 Nach dem Gesagten fehlt es auch hier am Element der getrennten G\u00fcter. Folglich er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben (dazu auch nachfolgend E. 11.12).\\ncc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Koppelung\\nim Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n11.12 Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist Ziff. 3 Absatz 2 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.\\nd) Zusammenfassung\\n11.13 Zusammenfassend ergibt sich, dass drei der vier von der Vorinstanz beanstandeten Handlungen (Klausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern; Qualit\u00e4tskontrolle sowie Upload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen) nicht kartellrechtswidrig sind. Die Klausel A f\u00fchrt nicht zu einer (weiteren) Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nund eine Koppelung im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nliegt betreffend Qualit\u00e4tskontrolle und Upload auf AIPS ebenfalls nicht vor. Selbst die Verankerung der Klausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern ist nur in geringerem Umfang zu beanstanden als durch die Vorinstanz erwogen. Diese Klausel ist n\u00e4mlich nur insofern wettbewerbswidrig, als sie den Softwareh\u00e4usern verbietet, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen, welche\\nim Wesentlichen gleich\\nwie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind, in ihre Softwareprogramme einzuspeisen (vgl. E.\\n10.9 oben).\\nBGE 151 II 742 S. 791\\nEine Sanktionierung gem\u00e4ss\\nArt. 49a KG\\nist folglich wenn, dann nur noch in Bezug auf die letztgenannte Tathandlung m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus fehlt die Basis f\u00fcr eine Sanktionierung.\\nVIII. Sanktionierung und Sanktionsbemessung\\n12.\\n(...)\\nb) Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages\\n12.7 12.7.1 Gem\u00e4ss Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. M\u00e4rz 2004 (SVKG; SR 251.5) bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des\\nUmsatzes\\n, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren auf den relevanten M\u00e4rkten in der Schweiz erzielt hat. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz. Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen (SR 251.4; nachfolgend: VKU) sei anwendbar, wonach konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen seien.\\nBGE 146 II 217\\nhabe nur deshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt, weil eine Kosten-Preis-Schere vorgelegen habe, was in casu nicht der Fall sei.\\nArt. 3 SVKG\\nwolle das Sch\u00e4digungspotential des sich kartellrechtswidrig verhaltenden Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Ein Unternehmen k\u00f6nne sich nicht selbst sch\u00e4digen bzw. einen konzerninternen Missbrauch gebe es nicht.\\n12.7.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in casu liege zwar keine Kosten-Preis-Schere wie in\\nBGE 146 II 217\\nvor. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe jedoch auch aufgrund der Ums\u00e4tze mit Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns bzw. der vertikalen Integration eine marktbeherrschende Stellung erlangt, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages zu ber\u00fccksichtigen seien (vgl. E.\\n15.2.3.27 vorinstanzliches Urteil).\\n12.7.3 12.7.3.1 Art. 49a KG\\nund\\nArt. 3 SVKG\\nenthalten keine genauere Definition des Begriffs \\\"Umsatz\\\". Praxisgem\u00e4ss unbestritten ist, dass bei der Umsatzberechnung Art. 4 VKU zu ber\u00fccksichtigen ist, d.h. insbesondere Rabatte, Skonti und Mehrwertsteuern abzuziehen sind (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.3;\\nBGE 143 II 297\\nE.\\n9.7.2 in fine; Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E.\\n12.3.2 in fine, nicht publ. in:\\nBGE 139 I 72\\n). Generell sollen die Bestimmungen der VKU jedoch\\nBGE 151 II 742 S. 792\\nnur insoweit anwendbar sein, als sie zum konkreten Sachverhalt passen (\\nBGE 146 II 217\\nE.\\n9.2.2.3 f.). Gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 VKU sind im Hinblick auf die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen die Ums\u00e4tze zwischen den Konzerngesellschaften bzw. konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Ums\u00e4tze die\\nwirkliche\\nSt\u00e4rke der beteiligten Unternehmen im Markt widerspiegeln sollen. Konzerninterne Ums\u00e4tze reflektieren diese St\u00e4rke nicht, weshalb nur Ums\u00e4tze mit Dritten herangezogen werden sollen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.4; REINERT/VISCHER, BSK KG, a.a.O., N. 115 zu\\nArt. 9 KG\\n). Nur die wirkliche St\u00e4rke der beteiligten Unternehmen bildet den Anlass f\u00fcr die kartellrechtliche Relevanz des Zusammenschlussvorhabens (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.24). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 2 VKU sei im Rahmen von\\nArt. 3 SVKG\\nbzw. bei der Sanktionsbemessung anwendbar, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze\\nnicht\\nzu ber\u00fccksichtigen seien (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 13 in fine zu\\nArt. 49a KG\\n; PATRICK L. KRAUSKOPF, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 38 zu\\nArt. 49a Abs. 1 und 2 KG\\n; PETER REINERT, in: Kartellgesetz, 2007, N. 9 zu\\nArt. 49a KG\\n; CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2007, S. 228).\\n12.7.3.2 In\\nBGE 146 II 217\\nhat das Bundesgericht erwogen, Art. 5 Abs. 2 VKU passe nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall bestehe die unzul\u00e4ssige Verhaltensweise - die Kosten-Preis-Schere - gerade im Verbund der beiden Unternehmen. Die Kosten-Preis-Schere funktioniere notwendigerweise nur bei einer vertikalen Integration und mache sich insofern die Konzernstruktur zu Nutze; sie k\u00f6nne einen zweifachen Preisdruck aufbauen und die Preise der vor- und nachgelagerten Produkte und damit zwei Marktebenen verbinden (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.4). Das Bundesgericht ber\u00fccksichtigte deshalb bei der Berechnung des Basisbetrages auch den konzerninternen Umsatz.\\n12.7.3.3 Vorliegend pr\u00e4sentiert sich die Ausgangslage allerdings anders: Es liegt\\nkeine\\nKosten-Preis-Schere vor. Damit fehlt es an der f\u00fcr diese Missbrauchsform typischen Verhaltensweise, n\u00e4mlich durch Ausnutzung der vertikalen Integration und einen zweifachen Preisdruck auf dem vor- und nachgelagerten Markt die Margen der Konkurrenz auf dem Endkundenmarkt so zu beschneiden, dass diese nicht mehr konkurrenzf\u00e4hig ist (\\nBGE 146 II 217\\nE. 5.1; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.11). Vorliegend waren die Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns nicht am missbr\u00e4uchlichen\\nBGE 151 II 742 S. 793\\nVerhalten beteiligt. Dass auf vertikaler Stufe ebenfalls Unternehmen im Konzernverbund mit den Beschwerdef\u00fchrerinnen existierten, wurde nicht ausgenutzt. Es mag sein, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auch mit Hilfe des Umsatzes der Galenica-Apotheken eine marktbeherrschende Stellung erreicht hat. Letzteres ist aber f\u00fcr sich genommen nicht missbr\u00e4uchlich (vgl. E.\\n9.2 oben). Die Vorinstanz leitet de facto aus einer marktbeherrschenden Stellung ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ab und vermischt damit beides, obwohl diese beiden Elemente nach dem Wortlaut von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\n, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem EU-Kartellrecht klar zu trennen sind (vgl. E.\\n9.2 und\\n10.2.1 oben). Im Gegensatz zu\\nBGE 146 II 217\\nrechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages gem\u00e4ss\\nArt. 3 SVKG\\nzu ber\u00fccksichtigen.\\n12.7.3.4 Die vorgenannte R\u00fcge erweist sich in diesem Sinne als berechtigt und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben.\\n12.7.3.5 Es wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der R\u00fcckweisung der Sache zur neuen Bemessung der Sanktion (vgl. nicht publ. E. 12.9) die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages abzuziehen.\", \"abschnitte\": [{\"id\": \"3\", \"text\": \"Vorliegend geht es wie erw\u00e4hnt um den (allf\u00e4lligen) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 4 Abs. 2 i.V.m.\\nArt. 7 KG\\n). In Frage stehen der Missbrauch durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) sowie durch die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen (sog. Koppelung,\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n).\"}, {\"id\": \"3.1\", \"text\": \"Es ist unbestritten, dass es sich sowohl bez\u00fcglich des sog. Compendiums als auch der INDEX-Datenbanken im fraglichen Zeitraum f\u00fcr das schweizerische Gesundheitswesen um die vollst\u00e4ndigsten, umfassendsten und qualitativ hochstehende Verzeichnisse bzw. Datenbanken f\u00fcr Medikamenteninformationen handelte. W\u00e4hrend das Compendium Arzneimittelinformationen umfasste, wurden sieben benutzerspezifische INDEX-Datenbanken angeboten (vgl. Bst. D.b vorinstanzliches Urteil), n\u00e4mlich careINDEX (f\u00fcr Heime, rund\\nBGE 151 II 742 S. 751\\n100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbrauchsmaterialien), drogINDEX (f\u00fcr Drogerien, rund 180'000 Artikel, insb. rezeptfreie Arzneimittel, Hygiene, Pflege), hospINDEX (f\u00fcr Spit\u00e4ler, rund 180'000 Artikel), medINDEX (f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, rund 100'000 Artikel, insb. Arzneimittel, Medizinprodukte, Praxis- und Laborbedarf), pharmINDEX (f\u00fcr Apotheken, rund 180'000 Artikel), insureINDEX (f\u00fcr Kostentr\u00e4ger wie Kranken- und Unfallversicherer, insb. mit abrechnungsrelevanten Informationen) und logiINDEX (f\u00fcr Grossisten, rund 180'000 Artikel).\"}, {\"id\": \"3.2\", \"text\": \"Die zwecks Zulassung auf AIPS ver\u00f6ffentlichten Arzneimittelinformationen erscheinen in einem unstrukturierten Fliesstext und werden von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr die Publikation insbesondere strukturiert und mit weiteren Informationen erg\u00e4nzt (vgl. Bst. A.a und A.b oben). INDEX-Datenbanken beruhen auf diversen, sog. XML-Schemata, welche untereinander durch Referenzen verkn\u00fcpfbar sind. Die Aufbereitung der Arzneimittelinformation f\u00fcr ein einzelnes Produkt ist relativ arbeitsintensiv (vgl. E.\\n9.2.2.19 vorinstanzliches Urteil). Pro Arzneimittel sind 700 Felder hinterlegt. Diese Datenfelder werden in einen maschinenlesbaren Code \\\"\u00fcbersetzt\\\". Anhand dieser Codierung ist auch die Interaktionspr\u00fcfung (dazu nachfolgend) zwischen verschiedenen Produkten m\u00f6glich. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 verf\u00fcgt f\u00fcr diese Arbeiten \u00fcber eine eigene Fachredaktion aus \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apothekern, Pharmaassistentinnen und IT-Spezialisten. Die Informationen auf den INDEX-Datenbanken gehen weit \u00fcber jene auf AIPS heraus, indem sie z.B. Angaben zu Hilfsstoffen, Anwendung bei Nieren- oder Leberinsuffizienz, Kontraindikationen, Allergien sowie wirtschaftliche und vertriebsbezogene Informationen enthalten. Insbesondere wird vermerkt, ob ein Arzneimittel durch die Krankenkasse bezahlt wird. Zudem wird durch die Verkn\u00fcpfung der Daten eine Interaktionspr\u00fcfung (Interaktionscheck) erm\u00f6glicht, d.h. Unvertr\u00e4glichkeiten bzw. negative Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln werden automatisch angezeigt, was Fehlmedikationen verhindert. Ausserdem werden die Arzneimittelinformationen auf AIPS nur in der Korrespondenzsprache (mit Swissmedic) ver\u00f6ffentlicht, w\u00e4hrend im Compendium und den INDEX-Datenbanken die Informationen in allen Landessprachen erscheinen. Der durchschnittliche Aufwand f\u00fcr die Aufbereitung des Dateneintrags f\u00fcr ein Pr\u00e4parat in das maschinenlesbare Datenformat betr\u00e4gt rund 27 Stunden (vgl. Bst. A.a und A.b oben; vgl. Bst. C.d.c, D.a, D.b.d und D.b.e sowie E.\\n12.4.40 und\"}, {\"id\": \"13.5.18\", \"text\": \"vorinstanzliches Urteil).\\nBGE 151 II 742 S. 752\\nDie Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS und die Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken verfolgen unterschiedliche Zwecke. W\u00e4hrend die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels erfolgt, dienen das Compendium und die INDEX-Datenbanken den Leistungserbringern, sprich den \u00c4rztinnen und \u00c4rzten, Apotheken und Spit\u00e4lern zur Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten. Die Leistungserbringer konsultieren f\u00fcr die Verschreibung von Arzneimitteln nicht AIPS, sondern die Publikationen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (vgl. Bst. C.d.f und E.\\n8.1.3.4 angefochtenes Urteil; vgl. Bst. A.a und A.b oben).\\n3.3 HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2, nachfolgend auch Documed AG und e-mediat AG einschliessend) als Anbieterin des Compendiums und der INDEX-Datenbanken befand sich jeweils mit den folgenden Akteuren in folgenden Vertragsverh\u00e4ltnissen:\\n- Leistungserbringer (\u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Spit\u00e4ler, Apotheken etc.): Lizenzvertrag mit Dienstleistungspaket zur Nutzung der Produkte Compendium und INDEX-Datenbanken;\\n- Softwareh\u00e4user: Lizenzvertrag zur Integration der Daten der INDEX-Produkte in ihre Softwareprogramme, welche schliesslich von den Leistungserbringern genutzt werden.\\nEin einziger von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern, n\u00e4mlich der Lizenzvertrag mit dem Softwarehaus \u00c4rztekasse Genossenschaft, enthielt im relevanten Zeitraum (vgl. nicht publ. E. 2.3) die folgende Klausel A (vgl. Bst. E.b.c und E.b.d sowie E.\\n12.1.1 vorinstanzliches Urteil):\\n\\\"Soweit es die \u00c4rztekasse zur Herstellung oder Weiterentwicklung von Vertragsprodukten als sinnvoll erachtet, den Produktanwendern zus\u00e4tzlich den Zugriff auf f\u00fcr sie n\u00fctzliche Partner- und Produkte-Stamm-Daten (d.h. auf andere als auf HOSPINDEX- und CIS-Daten) zu erm\u00f6glichen, ist sie verpflichtet, dieselben bei e-mediat zu beschaffen. Soweit e-mediat zu deren Bereitstellung nicht bereit oder dazu nicht innert einer der Problemstellung angemessenen n\u00fctzlichen Frist in der Lage ist, ist die \u00c4rztekasse berechtigt, diese Komponenten anderweitig zu beziehen.\\\"\\nIn 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen mit diversen Softwareh\u00e4usern war im relevanten Zeitraum die folgende Klausel B enthalten (vgl. Bst. E.b.g und E.\\n12.1.3 vorinstanzliches Urteil):\\n\\\"Ohne vorg\u00e4ngige schriftliche Zustimmung von e-mediat ist das SWH\\n[Softwarehaus] nicht berechtigt, Daten Dritter in die XML-Strukturen von\\nBGE 151 II 742 S. 753\\ne-mediat zu implementieren und/oder Daten in seine SW [Software]-Programme einzuspeisen, die nicht von e-mediat stammen und die gleich oder im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind.\\\"\\n- Zulassungsinhaberinnen (Pharmaunternehmen): \\\"Vereinbarung zur Publikation von Informationen im Arzneimittel-Kompendium der Schweiz\u00ae und in den INDEX-Produkten\\\", welche insbesondere die Publikation der veredelten Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich des vom Pharmaunternehmen hergestellten Arzneimittels enthielt. Diese Vereinbarungen wurden ab April 2012 abgeschlossen.\\nDer sogenannte \\\"Leistungskatalog 2013\\\" der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu den vorgenannten Publikationsvereinbarungen enthielt ein Basismodul D1, welches die Publikation der Fach- und Patienteninformationen (der Arzneimittel) im Compendium umfasste, sowie ein Basismodul E1, welches die Publikation der Medikamenteninformationen und CDS-Daten (Clinical Decision Support-Daten f\u00fcr rezeptpflichtige Produkte, z.B. maximale Einzel- und Tagesdosen bei Erwachsenen, Dosierungsanpassung bei Nieren- und Leberinsuffizienz etc.) in den INDEX-Datenbanken beinhaltete. Beide Basismodule konnten unabh\u00e4ngig voneinander gebucht werden. Sowohl das Basismodul D1 als auch das Basismodul E1 konnten jedoch nur mit den sogenannten \\\"Basisdienstleistungen\\\", n\u00e4mlich redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten, bezogen werden (vgl. Bst. E.a.e und E.\\n13.1.1 angefochtenes Urteil).\\nIm Weiteren konnte die Zulassungsinhaberin gem\u00e4ss der genannten Publikationsvereinbarung optional die Beschwerdef\u00fchrerin 2 damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung nach Heilmittelgesetz n\u00f6tigen Arzneimittelinformationen auf die Datenbank AIPS von Swissmedic hochzuladen (Upload). Diese Leistung erbrachte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 kostenlos.\\n3.4 Die Vorinstanz hat zwei M\u00e4rkte abgegrenzt und kommt zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf diesen jeweils \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nverf\u00fcgte (dazu E. 7 unten). Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 wie von der Vorinstanz erwogen in der fraglichen Zeit ihre marktbeherrschende Stellung gegen\u00fcber der Konkurrenz missbraucht hat. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 erf\u00fclle\\n- mit den Klauseln A und B im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Softwareh\u00e4usern den Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n(Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung);\\nBGE 151 II 742 S. 754\\n- aufgrund des Umstandes, dass die Basismodule D1 und E1 jeweils nur mit den genannten Basisdienstleistungen bezogen werden k\u00f6nnen, sowie mit dem kostenlosen Angebot des Datenupload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis mit Zulassungsinhaberinnen den Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n(die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen, kurz sog. Koppelung).\\nDamit wird gem\u00e4ss Vorinstanz die Marktmacht allerdings nicht gegen\u00fcber den Softwareh\u00e4usern und/oder den Zulassungsinhaberinnen missbraucht, sondern gegen\u00fcber den konkurrierenden Anbietern von veredelten Datenbanken. Die Vorinstanz erblickt in den genannten Klauseln und Vertragsbestimmungen eine Verschliessung des Marktes f\u00fcr potentielle Konkurrenten der Beschwerdef\u00fchrerin 2. Der Konkurrenz wurde laut Vorinstanz im Wesentlichen verunm\u00f6glicht, in den Markt f\u00fcr veredelte Medikamenteninformationen einzutreten (vgl. E.\\n12.5.18 und E.\\n13.7.14 angefochtenes Urteil).\\n3.5 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen bringen zun\u00e4chst vor, die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz sei unvollst\u00e4ndig und teilweise offensichtlich unrichtig. Zudem machen sie geltend, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma AG bzw. neu Vifor Pharma Participations AG) aufgrund der genannten Umstrukturierung (vgl. Bst. A.d ff. oben) gar keine Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressatin sein k\u00f6nne. Im Weiteren wird die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bestritten und diesbez\u00fcglich eine Verletzung von\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\nger\u00fcgt. Zudem wird eine Verletzung von\\nArt. 7 KG\\n, insbesondere von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e und f KG\\n, ger\u00fcgt. Im Sinne einer Eventualbegr\u00fcndung wird schliesslich geltend gemacht, dass auch die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen zur Sanktionierung der Beschwerdef\u00fchrerinnen rechtsfehlerhaft seien.\\n3.6 Nachfolgend werden bzw. wird\\n- die Sachverhaltsr\u00fcgen in E. 5,\\n- die Qualifikation der Beschwerdef\u00fchrerin 1 als Verf\u00fcgungs- und Sanktionsadressation in E. 6,\\n- die Frage der marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 in E. 7 und 8,\\nBGE 151 II 742 S. 755\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Allgemeinen in E. 9,\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung etc. (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) in E. 10,\\n- die Frage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch eine sog. Koppelung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n) in E. 11,\\n- und die Sanktionierung in E. 12\\nbehandelt.\\nIII. Verh\u00e4ltnis zu anderen Rechtsvorschriften\\n4.\\nBez\u00fcglich der Verwendung der Klausel B (vgl. E.\\n3.3 oben) stellen sich vereinzelte Fragen bez\u00fcglich des Einflusses der Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zum Urheberrechtsschutz. Es ist deshalb angezeigt, das Verh\u00e4ltnis dieser Vorschriften zum Kartellrecht zu kl\u00e4ren.\\n4.1 4.1.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 1 lit. a KG\\nsind Vorschriften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt f\u00fcr bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begr\u00fcnden. Insoweit diese Vorschriften greifen, wird der materielle Anwendungsbereich des KG beschr\u00e4nkt. Dies bedeutet, dass der Wettbewerb je nach Umfang der staatlichen Markt- oder Preisordnung punktuell oder vollst\u00e4ndig ausgeschlossen wird (\\nBGE 141 II 66\\nE.\\n2.2.1 und E.\\n2.2.3 f.;\\nBGE 129 II 497\\nE. 3.3.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 7.1).\\n4.1.2 Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) dient wie das KG der Erhaltung sowie dem Funktionieren des wirtschaftlichen Wettbewerbs und sch\u00fctzt \u00f6ffentliche und individuelle Interessen. Der Fokus des UWG richtet sich dabei prim\u00e4r auf den Schutz des Wettbewerbs vor Beeintr\u00e4chtigung durch unlautere Mittel im Sinne der Sicherung einer gewissen Qualit\u00e4t des Wettbewerbs. Aufgrund der sich erg\u00e4nzenden Zielsetzungen des KG und des UWG ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorschriften parallel bzw. kumulativ anwendbar sind (vgl. RUDOLF LANZ, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz [nachfolgend: BSK KG], 2. Aufl. 2021, N. 45 zu\\nArt. 3 Abs. 3 KG\\n; ROLF H. WEBER, in: KG [nachfolgend: DIKE-Kommentar KG], 2018, N. 103 ff. zu\\nArt. 3 KG\\n).\\n4.2 4.2.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nnicht unter das Gesetz (KG) fallen Wettbewerbswirkungen, \\\"die sich ausschliesslich aus der\\nBGE 151 II 742 S. 756\\nGesetzgebung \u00fcber das geistige Eigentum ergeben\\\". Unter die genannte Gesetzgebung f\u00e4llt unter anderem das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 \u00fcber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Bestimmung offenbart ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Wettbewerb und geistigem Eigentum. Immaterialg\u00fcterrechte verleihen ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht, welches gegen\u00fcber jedermann (erga omnes) wirkt, und in diesem Sinne eine gewisse \\\"Monopolstellung\\\". Ein zu starker Eingriff des Wettbewerbsrechts w\u00fcrde den Anreiz, geistiges Eigentum und damit Innovationen zu schaffen, reduzieren. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass der Schutz des geistigen Eigentums \u00fcber das hinausgeht, was n\u00f6tig ist, um den genannten Anreiz zu erhalten. Es geht mit anderen Worten darum, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Wettbewerb. Aufgrund der durch das geistige Eigentum geschaffenen Anreize f\u00fcr wettbewerbsf\u00f6rdernde Innovation ist die damit verbundene rechtliche Exklusivstellung kartellrechtlich grunds\u00e4tzlich unbedenklich. Das Kartellrecht soll jedoch als Korrektiv eingreifen, wenn der Rechteinhaber seine Vorzugsstellung in unzul\u00e4ssiger Weise ausdehnt und die Funktionsf\u00e4higkeit des Substitutions-Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 41 zu\\nArt. 3 KG\\n; ADRIEN ALBERINI, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend: CR Droit de la concurrence], 2. Aufl. 2013, N. 1 f. zu\\nArt. 3 Abs. 2 KG\\n). Letztlich geht es darum, Kartell- und Immaterialg\u00fcterrecht als \u00e4quivalente Bestandteile einer ganzheitlichen Wirtschaftsordnung zu begreifen, wobei beide Rechtsgebiete geeignete Rahmenbedingungen f\u00fcr wettbewerblich erw\u00fcnschte Innovation und Wohlstandsvermehrung auf Seiten der Konsumentinnen anstreben (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 43 zu\\nArt. 3 KG\\n; ALBERINI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 62 zu\\nArt. 3 Abs. 2 KG\\n).\\n4.2.2 Nach dem Verst\u00e4ndnis von \\\"ausschliesslich\\\" in\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nsind nur Wettbewerbswirkungen dem KG entzogen, die sich ausschliesslich aus dem URG ergeben (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Darunter sind Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zu verstehen, welche sich aus dem materiellen Gehalt des angerufenen Immaterialg\u00fcterrechts, d.h. vorliegend Urheberrecht, ergeben. Unter den genannten Vorbehalt f\u00e4llt nur solches Wettbewerbshandeln, dessen beschr\u00e4nkende Wirkung direkt und unmittelbar aus dem betreffenden Immaterialg\u00fctergesetz, vorliegend dem URG, resultiert (WEBER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 45, 47 zu\\nArt. 3 KG\\n).\\nBGE 151 II 742 S. 757\\n4.2.3 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht \u00fcber einen Urheberrechtsschutz betreffend die in den INDEX-Datenbanken enthaltenen Medikamentendaten verf\u00fcgen. Allerdings ist sie wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen der Auffassung, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, weshalb das Kopieren der XML-Strukturen und das Anbieten eines Konkurrenzprodukts mit denselben XML-Schnittstellen unzul\u00e4ssig sei (vgl. E.\\n2.2.2.4 und\\n12.6.17 angefochtenes Urteil). Folglich ist davon auszugehen, dass die XML-Strukturen der INDEX-Datenbanken urheberrechtlichen Schutz geniessen. Vorliegend sind die Auswirkungen des Urheberrechtsschutzes im Zusammenhang mit der Klausel B (in den Vertr\u00e4gen mit den Softwareh\u00e4usern) bzw. dem Vorwurf der Einschr\u00e4nkung der Erzeugung und des Absatzes (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n) zu pr\u00fcfen, weshalb auf E.\\n10.8 unten zu verweisen ist.\\n(...)\\nV. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (Vifor Pharma Participations AG, vor\\nmals Vifor Pharma AG) als Sanktionsadressatin\\n6.\\n6.1 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (HCI Solutions AG) sei heute eine Konzerngesellschaft der Galenica AG. Die Vifor Pharma AG sei dagegen infolge Umstrukturierung mittlerweile Teil eines anderen Konzerns mit einer anderen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit als die Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. die heutige Galenica AG und \u00fcbe keinerlei Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus. Die Vifor Pharma AG k\u00f6nne deshalb nicht mehr Sanktionsadressatin sein. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht bzw.\\nArt. 49a KG\\n, indem sie die Vifor Pharma AG nach wie vor als Sanktionsadressatin heranziehe.\\n6.2 Die Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich im Wesentlichen erwogen, das im Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen f\u00fcr das \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) verantwortliche Unternehmen existiere fort, und zwar als Vifor Pharma AG. Auch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 habe die urspr\u00fcngliche Galenica AG und sp\u00e4ter in Vifor Pharma AG umfirmierte Gesellschaft (vgl. Bst. A.d ff. oben) noch die Kontrolle \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (als ihre Enkelgesellschaft) gehabt. Da die Vifor Pharma AG nach wie vor existiere, sei sie neben der HCI Solutions AG als Sanktionsadressatin heranzuziehen (vgl. E. 3 vorinstanzliches Urteil).\\nBGE 151 II 742 S. 758\\nEinen anderen Punkt betrifft dagegen der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute mangels Kontrolle (vgl. Bst. A.f oben) keinen Einfluss mehr auf das\\nVerhalten\\nder Beschwerdef\u00fchrerin 2 aus\u00fcben kann. Die Vorinstanz hat diesbez\u00fcglich erwogen, es sei angezeigt, Massnahmen im Sinne von\\nArt. 30 KG\\nnur noch der HCI Solutions AG (Beschwerdef\u00fchrerin 2) aufzuerlegen (vgl. E. 14 vorinstanzliches Urteil). Sie hat deshalb die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016; vgl. Bst. B.b oben) neu gefasst und richtet die Massnahmen bzw. Verhaltensanweisungen bez\u00fcglich Vertragsgestaltung nur noch an die Beschwerdef\u00fchrerin 2. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde dagegen als Massnahmenadressatin gestrichen (vgl. Ziff. 3 Urteilsdispositiv vorinstanzliches Urteil; vgl. Bst. B.c oben). Dieser Punkt ist vor Bundesgericht nicht bestritten.\\n6.3 Dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin im Sinne von\\nArt. 49a KG\\nsein kann, ist unbestritten. Bestritten ist dagegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 noch als\\nSanktionsadressatin\\nin Frage kommt. Sachverhaltsm\u00e4ssig ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Feststellung davon auszugehen, dass die Vifor Pharma AG sowohl w\u00e4hrend der allenfalls kartellrechtswidrigen Handlungen (fr\u00fchestens September 2012 bis Mai 2016, vgl. nicht publ. E. 2.3) als auch im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der WEKO (vom 19. Dezember 2016) am 21. M\u00e4rz 2017 die Mutter- bzw. Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 war (zun\u00e4chst als Galenica AG firmierend). Erst ab dem 7. April 2017 hatte die als Galenica AG bzw. anschliessend als Vifor Pharma AG firmierende Gesellschaft keine Kontrolle mehr \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin 2 und war nicht mehr deren Obergesellschaft (vgl. Bst. A.f oben). Die Vifor Pharma AG war seitdem nicht mehr im Bereich Vertrieb und Verkauf von Arzneimitteln t\u00e4tig, sondern eine international t\u00e4tige Herstellerin von Arzneimitteln (vgl. E.\\n14.2 und\"}, {\"id\": \"14.5\", \"text\": \"vorinstanzliches Urteil).\\n6.3.1 Praxisgem\u00e4ss kann eine Mutter- bzw. Obergesellschaft neben einer Gruppengesellschaft bzw. neben dem eigentlichen \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" grunds\u00e4tzlich mit einer Sanktion gem\u00e4ss\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\nbelegt werden (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E.\\n3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in:\\nBGE 139 I 72\\n; Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 7.1). Im Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass die infolge Absorptions- oder Kombinationsfusion zum Zeitpunkt des Sanktionsentscheides an die Stelle der bisherigen Obergesellschaft tretende\\nBGE 151 II 742 S. 759\\nneue Obergesellschaft nach\\nArt. 49a KG\\nsanktioniert werden k\u00f6nne (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n7.2.4 ff.). Das Bundesgericht hat in diesem Fall mit anderen Worten entschieden, dass dann, wenn die Obergesellschaft infolge Umstrukturierung in einer neuen Obergesellschaft aufgeht und folglich nicht mehr existiert, die neue Obergesellschaft als Rechtsnachfolgerin auch Sanktionsadressatin ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der eingangs genannten Konstellation dadurch, dass die Eigenschaft der Vifor Pharma AG als Obergesellschaft der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zum Zeitpunkt der Sanktionsverf\u00fcgung der WEKO zwar noch vorhanden war, w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens infolge Umstrukturierung aber weggefallen ist, wobei die Vifor Pharma AG bzw. ehemalige Obergesellschaft bis zum 8. Juni 2023 weiter existierte. Infolge Fusion vom Mai 2023 ist die Vifor Pharma AG per 9. Juni 2023 in der Vifor Pharma Participations AG aufgegangen bzw. durch diese ersetzt worden.\\n6.3.2 Die Lehre ist mit Verweis auf die Rechtsprechung zum EU-Kartellrecht der Auffassung, dass dann, wenn das bisherige, f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmen infolge Umstrukturierung rechtlich nicht mehr existiert, die (beispielsweise aufgrund einer Absorptionsfusion entstehende) Rechtsnachfolgerin neue Adressatin der Sanktion gem\u00e4ss\\nArt. 49a KG\\nist (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 100 f. zu\\nArt. 49a KG\\n, Konzept der \\\"Unternehmenskontinuit\u00e4t\\\"; ANNA-ANTONINA SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit f\u00fcr kartellrechtliche Verst\u00f6sse im Konzern, im schweizerischen und europ\u00e4ischen Recht, 2011, S. 89 ff., Konzept der \\\"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t; DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehmensbussen, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2015, S. 363). Sollte hingegen das Unternehmen, welches zum Zeitpunkt der kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortlich war, nach einer Umstrukturierung immer noch existieren, w\u00e4hrend das \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" oder der f\u00fcr die kartellrechtswidrigen Handlungen verantwortliche Unternehmensteil ver\u00e4ussert wurde, ist nicht der K\u00e4ufer, sondern das urspr\u00fcnglich veranwortliche Unternehmen - neben dem \\\"T\u00e4terunternehmen\\\" - nach wie vor Sanktionsadressatin. Die Sanktion soll in diesem Fall nicht auf die K\u00e4uferin des \\\"T\u00e4terunternehmens\\\" \u00fcbergehen, sondern beim bisher verantwortlichen, noch existierenden Unternehmen verbleiben (SKOCZYLAS, a.a.O., S. 91 ff.; GRAF, a.a.O., S. 364).\\nGem\u00e4ss Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die\\nBGE 151 II 742 S. 760\\nZusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251. 268.1), dritter Erw\u00e4gungsgrund, beruhen die Systeme der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grunds\u00e4tzen und enthalten vergleichbare Vorschriften (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.3; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E.\\n5.4 in fine). Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass bez\u00fcglich der genannten Fragestellung auch die Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden kann. Die Sanktionierung von kartellrechtswidrigem Verhalten ist im Gemeinschaftsrecht in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 81 und 82 [heute Art. 101 und 102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1 [nachfolgend VO (EG) Nr. 1/2003]) geregelt. Absatz 2 lit. a dieser Bestimmung verfolgt denselben Zweck wie\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\n, n\u00e4mlich eine unzul\u00e4ssige Wettbewerbsabrede oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sanktionieren. Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 enth\u00e4lt wie\\nArt. 49a KG\\nkeine\\nRegelung, wie im Falle einer Umstrukturierung sanktionierter Unternehmen bez\u00fcglich der Adressierung der Sanktion zu verfahren ist.\\nDie einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen: Nach dem Grundsatz der pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit ist f\u00fcr kartellrechtswidrige Handlungen prim\u00e4r dasjenige Unternehmen zu sanktionieren, welches zum Zeitpunkt der Handlungen daf\u00fcr verantwortlich war (Konzernobergesellschaft und/oder Gruppengesellschaft bzw. \\\"T\u00e4terunternehmen\\\"). Wenn dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Sanktionierung nicht mehr existiert, geht die Kartellsanktion ausnahmsweise nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t auf die Rechtsnachfolgerin \u00fcber. Dasselbe gilt, wenn das urspr\u00fcnglich verantwortliche Unternehmen zwar rechtlich noch existiert, aber keinerlei wirtschaftliche T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbt, auch nicht auf einem anderen Markt, sodass eine Sanktion dann keine abschreckende Wirkung mehr h\u00e4tte (vgl. Urteile des EuGH vom 14. M\u00e4rz 2019 C-724/17\\nSkanska Industrial Solutions\\n, Randnrn. 38 f., 46, 50 f.; vom 11. Dezember 2007 C-280/06\\nETI\\n, Slg. 2007 I-10893 Randnrn. 40, 48 und Schlussantr\u00e4ge Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 3. Juli 2007, Randnrn. 71-110; vgl. auch Verweis auf dieses Urteil bei ROBERT ROTH, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 35 der Vorbemerkungen zu Art. 49a-\\nArt. 53 KG\\n; Urteile des EuGH vom 7. Januar 2004 C-204/00 P\\nAalborg Portland\\n, Slg. 2004 I-123\\nBGE 151 II 742 S. 761\\nRandnrn. 59, 354-359; vom 8. Juli 1999 C-49/92 P\\nAnic Partecipazioni\\n, Slg. 1999 I-4125 Randnr. 145; vgl. ENGELSING/SCHNEIDER, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020,N. 66 ff. zu Art. 23 VO [EG] Nr. 1/2003).\\n6.3.3 Die zum Zeitpunkt der (m\u00f6glicherweise) kartellrechtswidrigen Handlungen urspr\u00fcnglich verantwortliche Obergesellschaft Galenica AG existierte unter der Firma Vifor Pharma AG bis am 8. Juni 2023. Es handelte sich bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor um ein funktionsf\u00e4higes Unternehmen. In einem ersten Schritt konnte somit bis zu diesem Zeitpunkt die Vifor Pharma AG nach wie vor Adressatin einer Sanktion im Sinne von\\nArt. 49a Abs. 1 KG\\nsein (vgl. E.\\n6.3.1 f. oben). In einem zweiten Schritt wurde die Vifor Pharma AG infolge Absorptionsfusion vom Mai 2023 per 9. Juni 2023 von der Vifor Pharma Participations AG \u00fcbernommen und durch diese ersetzt. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche mit dem EU-Kartellrecht in Einklang steht (vgl. E.\\n6.3.1 f. oben), ist schliesslich die Vifor Pharma Participations AG als Rechtsnachfolgerin der Vifor Pharma AG (im Sinne der \\\"wirtschaftlichen Kontinuit\u00e4t\\\") neue Sanktionsadressatin. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 heute gem\u00e4ss ihrer Zweckbestimmung nur noch eine Holdinggesellschaft ist (gem\u00e4ss Handelsregister: \\\"Beteiligung an Handels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der pharmazeutischen und der damit verbundenen Branchen\\\"), steht deren Sanktionierung nicht entgegen. Auch eine Holdinggesellschaft \u00fcbt nach wie vor eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus und das Bundesgericht hat zudem bereits entschieden, dass eine Muttergesellschaft sanktioniert werden kann (vgl. E.\\n6.3.1 oben; vgl. auch GRAF, a.a.O., S. 364). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 kann somit neben der Beschwerdef\u00fchrerin 2 Sanktionsadressatin sein, weshalb sich die entgegenstehende R\u00fcge als unberechtigt erweist.\\nVI. Marktbeherrschende Stellung\\n7.\\n(...)\\nac) Zusammenfassung Marktabgrenzung\\n7.5 F\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung ist demnach von den folgenden zwei relevanten M\u00e4rkten auszugehen:\\n- Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer: Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen;\\nBGE 151 II 742 S. 762\\n- Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen: Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen;\\n- beide M\u00e4rkte umfassen jeweils das Gebiet der Schweiz f\u00fcr die Periode September 2012 bis Mai 2016.\\nb) Pr\u00fcfung der marktbeherrschenden Stellung\\n8.\\n8.1 Als n\u00e4chstes ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den vorgenannten, abgegrenzten M\u00e4rkten marktbeherrschend war. Als marktbeherrschend gelten nach\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\neinzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten. Kennzeichnend daf\u00fcr ist, dass das marktbeherrschende Unternehmen in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne R\u00fccksicht auf Kunden bzw. Mitbewerber nach eigenem Gutd\u00fcnken festlegen kann. Es ist dabei nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sondern es sind auch konkrete Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse zu pr\u00fcfen (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1). Immerhin liegt die \\\"kritische Schwelle\\\" f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung bei einem Marktanteil von 50 % (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.3.2; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2).\\n8.2 Auch der sogenannte potentielle Wettbewerb, n\u00e4mlich die disziplinierende Wirkung durch den wahrscheinlichen Markteintritt eines Konkurrenten in absehbarer Zeit, kann eine Rolle spielen (vgl. Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E.\\n9.1 in fine). Die Wahrscheinlichkeit des Markteintritts h\u00e4ngt prim\u00e4r von den Marktzutrittsschranken ab, z.B. der Notwendigkeit von Bewilligungen und Konzessionen, der H\u00f6he der n\u00f6tigen Investitionen, der Wechselkosten f\u00fcr Kunden (sog. switching costs) oder der Markentreue. Auch allf\u00e4llige Marktaustrittskosten spielen eine Rolle, insbesondere Investitionen, die bei einem Marktaustritt verloren gehen (sog. sunk costs). Hinsichtlich der Zeitspanne, in welcher ein Markteintritt erfolgen muss, um disziplinierend zu wirken, ist von zwei bis drei Jahren auszugehen (REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 311, 318 ff., 344 zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n; CLERC/\\nBGE 151 II 742 S. 763\\nK\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 165 ff. zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n).\\n8.3 Im Weiteren kann auch die Stellung der Nachfragerin eine Rolle spielen. Die Gr\u00f6sse der Nachfragerin sowie deren Sachkenntnis und Professionalit\u00e4t k\u00f6nnen eine disziplinierende Wirkung auf die Anbieterin mit einer starken Marktposition haben. Grosse Nachfragerinnen k\u00f6nnen zudem eine alternative Anbieterin aufbauen. Auch der hohe Organisationsgrad der Nachfrageseite kann disziplinierend wirken, was beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommen kann, dass mehrere Nachfragerinnen bereits gemeinsam bessere Konditionen durchgesetzt haben (Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 6.4; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.2; REINERT/W\u00c4LCHLI, BSK KG, a.a.O., N. 306 ff. zu\\nArt. 4 Abs. 2 KG\\n).\\n8.4 Insgesamt l\u00e4sst sich die marktbeherrschende Stellung nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern es ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden. Erforderlich ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall f\u00fcr oder gegen die M\u00f6glichkeit eines unabh\u00e4ngigen Verhaltens sprechen (\\nBGE 139 I 72\\nE. 9.3.1; Urteile 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1).\\nba) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Softwareh\u00e4user/Leistungserbringer)\\n8.5 (...)\\n8.5.4 Vorliegend stellen die Marktanteile der Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche weit \u00fcber der \\\"kritischen Schwelle\\\" von 50 % (vgl. dazu E.\\n8.1 oben) liegen, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Die Daten auf AIPS sind zwar frei verf\u00fcgbar bzw. durch die Konkurrenz nutzbar, aber im Vergleich zu den Daten der INDEX-Datenbanken von viel geringerem Umfang, nicht strukturiert und nicht untereinander verkn\u00fcpft (vgl. Bst. A.b und E.\\n3.2 oben). Der Inhalt und die Struktur einer mit den INDEX-Datenbanken vergleichbaren Datenbank oder anders gesagt die Veredelung der frei zug\u00e4nglichen Daten bedarf eines fachspezifischen Wissens und Know-hows, das nur \u00fcber mehrere Jahre aufgebaut werden kann. Die Rekrutierung entsprechender personeller Ressourcen bzw. der Aufbau einer eigenen Fachredaktion ist ein langwieriger und anspruchsvoller Prozess. Insgesamt d\u00fcrfte es l\u00e4nger als zwei bis drei Jahre dauern, bis ein Konkurrenzunternehmen \u00fcberhaupt in der Lage ist, dieses sehr\\nBGE 151 II 742 S. 764\\nspezifische Know-how zur Verf\u00fcgung zu stellen und anzuwenden. Ein disziplinierender, potentieller Wettbewerb ist deshalb nicht auszumachen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf dem Markt f\u00fcr veredelte, maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellungverf\u00fcgt, erweist sich deshalb als bundesrechtskonform und die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen als unberechtigt.\\nbb) Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen (Marktgegenseite Zulassungsinhaberinnen)\\n8.6 (...)\\n8.6.5 Auch bez\u00fcglich des zweiten, abgegrenzten Marktes stellt der hohe Marktanteil der Beschwerdef\u00fchrerin 2, der - da ein weiterer, aktueller, starker Konkurrent schlicht nicht vorhanden ist - wiederum weit \u00fcber der \\\"kritischen Schwelle\\\" von 50 % liegt, ein Indiz f\u00fcr eine marktbeherrschende Stellung dar. Ein potentieller Wettbewerb ist nicht auszumachen. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass einige Zulassungsinhaberinnen grunds\u00e4tzlich \u00fcber die wirtschaftliche Potenz verf\u00fcgen, selbst eine Datenbank mit veredelten Medikamenteninformationen zu errichten. Allerdings ist gerade in einer arbeitsteiligen Wirtschaft, in welcher auch Bereiche, die durchaus mit dem eigenen Gesch\u00e4ft verbunden sind, ausgelagert werden, nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein einzelnes Pharmaunternehmen ein Konkurrenzunternehmen zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 aufbaut. Die Realisierung eines solchen Projekts w\u00fcrde aufgrund des spezifischen Fachwissens, welches f\u00fcr den Aufbau von entsprechenden Datenbanken erforderlich ist, ebenfalls l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmen. Auch hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Aufbau eines Konkurrenzprodukts offenbar nicht einfach ist (vgl. Produkt \\\"Just-Medical\\\" von Ouwerkerk, nicht publ. E. 8.6.3). Auch von der Nachfrageseite bzw. den Zulassungsinhaberinnen geht deshalb keine disziplinierende Wirkung aus.\\n8.6.6 Insgesamt erweist sich deshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (auch) auf dem Markt f\u00fcr die Aufnahme und den Erhalt (von Medikamenteninformationen der Zulassungsinhaberinnen) in elektronischen Datens\u00e4tzen betreffend Medikamenteninformationen \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung\\nBGE 151 II 742 S. 765\\nverf\u00fcgt, als bundesrechtskonform. Die entgegenstehende R\u00fcge ist folglich unbegr\u00fcndet.\\nVII. Pr\u00fcfung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung\\na) Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs\\n9.\\n9.1 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdef\u00fchrerinnen vor, die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 auf den beiden abgegrenzten M\u00e4rkten in zweierlei Hinsicht missbraucht zu haben, um zu verhindern, dass alternative Anbieter von Datenbanken mit veredelten, maschinenlesbaren Daten betreffend Medikamenteninformationen in diesen Markt eintreten bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 konkurrenzieren k\u00f6nnen (vgl. E.\\n3.4 oben). Der Marktzutritt sei verschlossen bzw. es seien Marktzutrittsschranken errichtet worden\\n- mittels Klauseln im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern, womit der Absatz im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\neingeschr\u00e4nkt worden sei (vgl. dazu E. 10 unten), und,\\n- mittels Koppelung im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen (vgl. dazu E. 11 unten).\\n9.2 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nverhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzul\u00e4ssig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Das KG verbietet demnach eine marktbeherrschende Stellung nicht und eine solche ist f\u00fcr sich alleine auch nicht missbr\u00e4uchlich (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1). Vielmehr besteht der Sinn und Zweck des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1). Ebenso wenig untersagt das KG einem marktbeherrschenden Unternehmen, seine Stellung zu bewahren und daraus Profit zu ziehen sowie grunds\u00e4tzlich anderen Unternehmen die Aufnahme und Aus\u00fcbung des Wettbewerbs zu erschweren (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.1). Marktbeherrschung wird allerdings dann problematisch, wenn - wie\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nfesth\u00e4lt - als qualifizierendes Element eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung f\u00fcr sein Marktverhalten tr\u00e4gt. Solche Verhaltensweisen setzen einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird\\nBGE 151 II 742 S. 766\\ndanach die marktbeherrschende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabh\u00e4ngig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbr\u00e4uchliche Verhalten richtet sich entweder gegen andere, konkurrenzierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d.h. Lieferanten oder Abnehmer;\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1;\\nBGE 129 II 497\\nE. 6.5.1).\\n9.3 Gest\u00fctzt darauf unterscheidet\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nzwei Behinderungsformen, n\u00e4mlich den Behinderungsmissbrauch und den Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch. Behinderungsmissbrauch liegt vor, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder potentielle Konkurrenten) durch Missbrauch in der Aufnahme (d.h. durch Errichtung von Marktzutrittsschranken) oder Aus\u00fcbung des Wettbewerbs behindert werden, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Behinderung auf dem Markt des Marktbeherrschers oder einem vor- bzw. nachgelagerten Markt aktualisiert. Behinderungsmissbrauch umfasst mit anderen Worten s\u00e4mtliche Massnahmen beherrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich gegen aktuelle und potentielle Wettbewerber richten und diese in ihren Handlungsm\u00f6glichkeiten auf dem beherrschten Markt oder benachbarten M\u00e4rkten einschr\u00e4nken. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Marktgegenseite ausbeuterische Gesch\u00e4ftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werden (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1).\\n9.4 Gewisse Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen k\u00f6nnen zugleich behindernd und benachteiligend bzw. ausbeutend sein; insofern ist es grunds\u00e4tzlich irrelevant, ob eine zu beurteilende Verhaltensweise dem Begriff Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauch zugewiesen werden kann, welchen ohnehin nur heuristischer Wert zukommt. Massgebend ist aber allemal, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbssch\u00e4digung) der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.1;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.1; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.3; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2). Diesbez\u00fcglich ist, auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdr\u00fccklich aus dem Gesetzestext hervorgeht, zu fragen, ob das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht sachliche Gr\u00fcnde, insbesondere aus objektiver Sicht zul\u00e4ssige wirtschaftliche Gr\u00fcnde, bzw. Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\"), verfolgt, welche zwangsl\u00e4ufig den missbr\u00e4uchlichen Charakter des Verhaltens und folglich dessen Unzul\u00e4ssigkeit gem\u00e4ss\\nArt. 7 KG\\nBGE 151 II 742 S. 767\\naufheben (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2).\\n9.5 Verdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\ndurch einen Beispielkatalog in\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n. Als missbr\u00e4uchlich und damit unzul\u00e4ssig fallen demnach beispielsweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n). Allerdings indizieren die Tatbest\u00e4nde von Abs. 2 nicht per se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise. Ob die in Abs. 2 aufgef\u00fchrten Verhaltensweisen missbr\u00e4uchlich sind, ist immer an den Anforderungen von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nzu messen. Es ist mit anderen Worten im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob eine Verhaltensweise nach\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\neine Behinderung bzw. Benachteiligung i.S. des\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\ndarstellt, was anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters zu eruieren ist: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zweiten Schritt m\u00f6gliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\") zu pr\u00fcfen. Unzul\u00e4ssiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund f\u00fcr die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt. Demnach kann ein Unternehmen ein die Konkurrenz oder die Marktgegenseite behinderndes bzw. benachteiligendes Verhalten einr\u00e4umen und gleichzeitig f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, lediglich legitime kaufm\u00e4nnische Grunds\u00e4tze angewendet zu haben (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteile 2C_698/2021 vom 4. M\u00e4rz 2024 E. 7.4; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.1).\\nb) Die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n)\\n10.\\n10.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nf\u00e4llt als missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung in Betracht. Der Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nsetzt demnach eine\\nEinschr\u00e4nkung\\nvoraus. Letztere liegt nur dann vor, wenn sie sich als k\u00fcnstlich erweist bzw. zu einer k\u00fcnstlichen Verknappung des Angebots f\u00fchrt.\\nK\u00fcnstlich\\nist die Verknappung dann, wenn sie nicht durch eine normale Marktentwicklung, sondern durch ein bestimmtes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens verursacht wird (Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.1). Wird dagegen der Absatz der Konkurrenz beispielsweise deshalb eingeschr\u00e4nkt, weil das Produkt des\\nBGE 151 II 742 S. 768\\nmarktbeherrschenden Unternehmens schlicht h\u00f6herwertig ist, so ist die Verknappung des Angebots nicht k\u00fcnstlicher Natur, sondern auf die normale Marktentwicklung zur\u00fcckzuf\u00fchren (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 654 zu\\nArt. 7 KG\\n).\\nEine im vorgenannten Sinne k\u00fcnstliche Verknappung bzw. k\u00fcnstliche Einschr\u00e4nkung des Absatzes liegt grunds\u00e4tzlich bei Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens vor, welche darauf abzielen, die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz durch wettbewerbswidrige horizontale Marktverschliessung zu verringern. Darunter f\u00e4llt beispielsweise eine Alleinbezugsverpflichtung (vgl. Urteil 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.3.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 662 zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 468 zu\\nArt. 7 KG\\n).\\nAbgesehen von den spezifischen Voraussetzungen von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nliegt ein missbr\u00e4uchliches Verhalten nur vor, wenn wie dargelegt auch die allgemeinen Voraussetzungen von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\nerf\u00fcllt sind, d.h. unter anderem basierend auf der Analyse des vorliegenden Einzelfalles eine Wettbewerbssch\u00e4digung vorliegt und keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde (\\\"legitimate business reasons\\\") gegeben sind. Die Tatbest\u00e4nde von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\nf\u00fchren wie gesagt nicht per se zu einem missbr\u00e4uchlichen Verhalten (vgl. E.\\n9.4 f. oben).\\nDie Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung werden in der Lehre seit l\u00e4ngerem unter den Stichworten \\\"effects-based\\\" versus \\\"form-based approach\\\" bzw. wirkungsbasiertem versus formbasierten Ansatz kontrovers diskutiert (vgl. dazu AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 119 ff., N. 127 ff., N. 130 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; DIEBOLD/R\u00dcTSCHE, Wettbewerbsrecht und Marktregulierung, Bd. 1 Grundlagen, 2023, \u00a7 3 Rz. 59-63). Das Bundesgericht hat diesbez\u00fcglich im Fall \\\"SIX\\\" betreffend\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n(Koppelung) erwogen, dass im Rahmen dieser Bestimmung kein Nachweis einer\\nin bestimmter Weise vorliegenden\\nWettbewerbssch\u00e4digung n\u00f6tig sei. Eine\\nauswirkungsbezogene\\nAnalyse sei nicht erforderlich. Es gen\u00fcge die Gefahr des Eintritts des missbilligten Erfolgs (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6).\\nDas \\\"SIX-Urteil\\\" des Bundesgerichts verlangt, dass die Wettbewerbssch\u00e4digung der strittigen Verhaltensweise aufgrund einer Einzelfallanalyse festgestellt wird sowie dass (anhand eines dualen Pr\u00fcfungsmusters) die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen herauszuarbeiten sind,\\nBGE 151 II 742 S. 769\\nw\u00e4hrend ein \\\"per se\\\"-Ansatz (wonach die Tatbest\u00e4nde von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\nper se eine unzul\u00e4ssige Verhaltensweise darstellen), abgelehnt wird (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n8.2.1 in fine und 8.2.2). Die Frage ist dabei nicht, ob die Wettbewerbssch\u00e4digung Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern welche Anforderungen an den Nachweis dieser Tatbestandsvoraussetzung gestellt werden.\\nDas vorgenannte Urteil ist in der Lehre auf Kritik gestossen. Bem\u00e4ngelt wird, dass es in sich widerspr\u00fcchlich sei, da im selben Urteil potentiell nachteilige Wettbewerbseffekte als separate Tatbestandsvoraussetzung genannt werden (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E.\\n8.3 in fine). Auch wird dem \\\"SIX-Urteil\\\" die Europakompatibilit\u00e4t abgesprochen, da die Rechtsprechung des EuGH auf einen wirkungsorientierten Ansatz abstelle (dazu ausf\u00fchrlich STREBEL/KOCH, SIX/DCC: Zugang zur Dienstleistung der dynamischen W\u00e4hrungsumrechnung [DCC], Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Kartellrecht [SZK] 2023 S. 17 ff., insb. S. 20 ff.; REINERT/MEYER, Entwicklungen der Beh\u00f6rden- und Gerichtspraxis, SZK 2023 S. 33 ff., insb. S. 44; SIMON HIRSBRUNNER, Unfaire Vorverurteilung von marktbeherrschenden Unternehmen?, Jusletter 3. Juni 2024).\\nSowohl im \\\"SIX-Urteil\\\" als auch im \\\"Hallenstadion-Urteil\\\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.3), auf welches das \\\"SIX-Urteil\\\" verweist, lagen aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde nachteilige Wettbewerbseffekte tats\u00e4chlich vor (vgl. Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.6, wonach \\\"das strittige Koppelungsgesch\u00e4ft zu nachteiligen Wettbewerbseffekten f\u00fchre\\\"). Das \\\"SIX-Urteil\\\" ist, wie nachfolgende Ausf\u00fchrungen zeigen, bez\u00fcglich der Anforderungen an den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu pr\u00e4zisieren.\\n10.2 Im Zusammenhang mit der Auslegung von\\nArt. 7 KG\\nkann auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 102 der konsolidierten Fassung des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABl. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47) zur\u00fcckgegriffen werden, da die jeweiligen Normen gr\u00f6sstenteils \u00fcbereinstimmen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.3;\\nBGE 139 I 72\\nE. 8.2.3; Urteile 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.10; 2C_395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4).\\n10.2.1 Der EuGH hat sich in j\u00fcngster Vergangenheit mehrfach mit Art. 102 AEUV, welcher den Missbrauch einer marktbeherrschenden\\nBGE 151 II 742 S. 770\\nStellung auf dem Binnenmarkt der EU sanktioniert, auseinandergesetzt. Die EU-Kommission ist zudem momentan bestrebt, Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch im Rahmen von Art. 102 AEUV zu erarbeiten, welche unter anderem die Rechtsprechung der EU-Gerichte widerspiegeln (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. M\u00e4rz 2023: \\\"Kartellrecht: Kommission k\u00fcndigt Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch an und \u00e4ndert Erl\u00e4uterungen zu Durchsetzungspriorit\u00e4ten\\\").\\nIm Urteil i.S.\\nServizio Elettrico Nazionale SpA/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\\nvom 12. Mai 2022 hat der EuGH ausgef\u00fchrt, dass die Missbr\u00e4uchlichkeit voraussetze, dass die in Art. 102 AEUV genannten Praktiken geeignet gewesen seien, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu entfalten. Diese Verdr\u00e4ngungswirkungen d\u00fcrfen allerdings nicht rein hypothetischer Natur sein. Die Eignung, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, h\u00e4nge nicht von der Form ab, sondern davon, ob in der Praxis unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde das Verhalten eine Verdr\u00e4ngungswirkung entfalte. Diesbez\u00fcglich ruft der EuGH in Erinnerung, dass Art. 102 AEUV weder das Ziel verfolgt, zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt aufgrund ihrer Fachkenntnisse und F\u00e4higkeiten eine beherrschende Stellung einnehmen, noch gew\u00e4hrleisten soll, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient sind, auf dem Markt halten k\u00f6nnen. Da die Eignung zur Verdr\u00e4ngung nicht nur rein hypothetisch sein darf, musste die Wettbewerbsbeh\u00f6rde mit Verhaltensstudien nachweisen, dass ein Verdr\u00e4ngungseffekt besteht (Urteil des EuGH vom 12. Mai 2022 C-377/20\\nServizio Elettrico Nazionale\\n[nachfolgend: Urteil SEN], Randnr. 69 ff., 98).\\n10.2.2 Im Urteil i.S.\\nUnilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato\\nvom 19. Januar 2023 hat der EuGH die genannte Rechtsauffassung bez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen best\u00e4tigt und weiter verdeutlicht. Er hat ausgef\u00fchrt, Art. 102 AEUV solle ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ahnden k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich \\\"als erfolgreich erwiesen hat oder nicht\\\". Daher k\u00f6nne eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde einen Verstoss gegen Art. 102 AEUV feststellen, \\\"indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschr\u00e4nken\\\" (Urteil des EuGH vom 19. Januar 2023 C-680/20\\nUnilever Italia Mkt. Operations\\n[nachfolgend: Urteil Unilever], Randnr. 41).\\nBGE 151 II 742 S. 771\\nDie Frage, ab wann ein bestimmtes Verhalten in der Lage ist, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken, hat der EuGH folgendermassen beantwortet: \\\"Dieser Nachweis muss jedoch grunds\u00e4tzlich auf greifbare Beweise gest\u00fctzt sein, die, indem sie\\n\u00fcber eine blo\u00dfe Annahme hinausgehen, die tats\u00e4chliche Eignung\\nder in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen m\u00fcssen\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 42;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer). \\\"Im \u00dcbrigen kann sich eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zwar f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt zu beschr\u00e4nken, auf die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften st\u00fctzen, die durch empirische oder verhaltensbezogene Studien best\u00e4tigt werden, doch reicht die Ber\u00fccksichtigung dieser Erkenntnisse nicht aus. Andere Faktoren, die den\\nUmst\u00e4nden des konkreten Falles\\neigen sind, wie der Umfang dieses Marktverhaltens, die Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse der Rohstofflieferanten oder die Tatsache, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung zumindest f\u00fcr einen Teil der Nachfrage ein unvermeidbarer Partner ist, sind bei der Pr\u00fcfung der Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob das fragliche Verhalten in Anbetracht dieser Erkenntnisse so zu verstehen ist, dass es zumindest w\u00e4hrend eines Teils des Zeitraums, in dem es praktiziert wurde, geeignet war, Verdr\u00e4ngungseffekte auf dem betreffenden Markt zu entfalten\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 44;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer).\\nN\u00f6tig ist demnach eine\\ntats\u00e4chliche, auf den Umst\u00e4nden des konkreten Falles beruhende Eignung\\n, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Eine bloss abstrakte oder hypothetische Eignung gen\u00fcgt nicht.\\n10.2.3 Bez\u00fcglich Ausschliesslichkeitsklauseln wird dies vom EuGH noch weiter konkretisiert: \\\"Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung [betreffend Rabattsysteme] im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632 [nachfolgend:Urteil Intel], Randnr. 139), vorgenommen hat, ist im \u00dcbrigen festzustellen, dass Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln, auch wenn sie\\naufgrund ihrer Natur\\nberechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen,\\nnicht automatisch geeignet sind\\n, Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen, wie im \u00dcbrigen die Mitteilung der Kommission mit dem Titel \\\"Erl\u00e4uterungen zu den Priorit\u00e4ten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf F\u00e4lle von Behinderungsmissbrauch durch\\nBGE 151 II 742 S. 772\\nmarktbeherrschende Unternehmen\\\" (ABl. 2009, C 45, S. 7, Nr. 36) veranschaulicht\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 51;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer). \\\"Daraus folgt zum einen, dass eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Unternehmen durch die Verwendung von Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln gegen Art. 102 AEUV versto\u00dfen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens unter Vorlage von Beweisen die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber vom Markt auszuschlie\u00dfen, in Abrede stellt, sich im Stadium der Einstufung der Zuwiderhandlung vergewissern muss, dass\\ndiese Klauseln unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles tats\u00e4chlich geeignet waren\\n, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt auszuschlie\u00dfen\\\" (zit. Urteil Unilever, Randnr. 52;\\nHervorhebungen\\ndurch BGer).\\nDas Vorliegen einer bestimmten, an sich problematischen Klausel stellt also nicht per se bzw. automatisch ein missbr\u00e4uchliches Verhalten dar. Diese Rechtsprechung kommt bereits im Urteil Intel des EuGH betreffend Missbr\u00e4uchlichkeit eines Treuerabattsystems zum Ausdruck. Der EuGH verlangte, dass dieses Treuerabattsystem einer Analyse unterzogen wird, um zu pr\u00fcfen, ob es tats\u00e4chlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken. Der blosse Umstand eines Treuerabattsystems bedeutete noch nicht ein missbr\u00e4uchliches Verhalten (zit. Urteil Intel, Randnrn. 138-140).\\nF\u00fcr den Nachweis der Missbr\u00e4uchlichkeit eines Verhaltens m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden zudem alle relevanten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 40, Randnr. 60, auch mit Verweis auf das zit. Urteil SEN, Randnr. 70, und auf das Urteil des EuGH vom 19. April 2012 C-549/10 P\\nTomra Systems\\n, Randnr. 18). Ebenso ist diesbez\u00fcglich das Vorliegen einer eventuellen Strategie (des marktbeherrschenden Unternehmens) zur Verdr\u00e4ngung der mindestens ebenso leistungsf\u00e4higen Wettbewerber zu pr\u00fcfen (zit. Urteil Unilever, Randnr. 48, mit Verweis auf zit. Urteil Intel, Randnr. 139).\\n10.2.4 Die EU-Kommission geht denn auch angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 102 AEUV davon aus, dass diese Bestimmung im Sinne eines \\\"effects-based approach\\\" bzw. wirkungsbasiert zu verstehen ist (vgl. MCCALLUM UND ANDERE, A dynamic and workable effects-based approach to abuse of dominance, Competition Policy Brief No 1/2023, insb. S. 2 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).\\nBGE 151 II 742 S. 773\\n10.2.5 Auch nach Ansicht von EILMANSBERGER/BIEN darf die Marktwirkung einer bestimmten Massnahme nicht einfach vermutet werden, sondern muss plausibel begr\u00fcndet werden. Es ist zwar f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht nachzuweisen, dass die relevante Auswirkung bereits eingetreten ist oder verl\u00e4sslich eintreten wird. Eine rein abstrakte Eignung einer Massnahme gen\u00fcgt jedoch nicht, sondern es muss dargetan werden, dass die Verhaltensweise unter den konkreten Marktbedingungen diese Wirkungseignung hat. Eine solche, konkrete Wirkungseignung ist beispielsweise gegeben, wenn das marktbeherrschende Unternehmen durch eine Ausschliesslichkeitsklausel 40 % der Verkaufsstellen an sich bindet, da dadurch der Marktzutritt konkurrierender Hersteller verhindert wird (EILMANSBERGER/BIEN, in: M\u00fcnchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Bd. 1 Europ\u00e4isches Wettbewerbsrecht, S\u00e4cker/Bien/Meier-Beck/Montag [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 319 f. zu Art. 102 AEUV).\\n10.3 Daraus sind folgende Schlussfolgerungen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von\\nArt. 7 KG\\nund insbesondere den Nachweis der Wettbewerbssch\u00e4digung zu ziehen: Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden sind nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\ndie Konkurrenz\\neffektiv\\nbzw. erfolgreich vom Markt verdr\u00e4ngt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. anhand von Marktanteilsverlusten oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerber oder besser gesagt der Wettbewerb gesch\u00e4digt wird. In diesem Sinne ist eine\\nauswirkungsbezogene\\nAnalyse nicht erforderlich. Auf der anderen Seite gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis nicht eine bloss hypothetische Gefahr oder ein bloss\\nhypothetisches\\nbzw. theoretisches Potential der Wettbewerbssch\u00e4digung. Vielmehr m\u00fcssen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden nachweisen, dass allf\u00e4llige Verhaltensweisen wie einschr\u00e4nkende Vertragsklauseln auch\\neffektiv potentiell geeignet\\nsind, den Wettbewerb zu beeintr\u00e4chtigen. Der blosse Hinweis, eine Vertragsklausel entspreche einem Tatbestand von\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n, gen\u00fcgt daf\u00fcr angesichts der Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden Art. 102 AEUV nicht. Die Gefahr der Wettbewerbssch\u00e4digung darf nicht bloss abstrakter Natur sein. Eine bestimmte Verhaltensweise ist nicht alleine aufgrund ihrer Form bzw. per se missbr\u00e4uchlich, sondern muss tats\u00e4chlich geeignet sein, andere Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen. Auch m\u00fcssen sich die Wettbewerbsbeh\u00f6rden mit Beweismitteln des marktbeherrschenden Unternehmens, welche eine wettbewerbssch\u00e4digende Wirkung entkr\u00e4ften, konkret\\nBGE 151 II 742 S. 774\\nauseinandersetzen. Ebenso ist zu pr\u00fcfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen eine Strategie verfolgt, um die Konkurrenz vom Markt zu verdr\u00e4ngen. Insgesamt muss es aufgrund s\u00e4mtlicher, konkreter Umst\u00e4nde des Einzelfalls und auf der Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung plausibel sein, dass eine beanstandete Verhaltensweise wie beispielsweise gewisse Vertragsklauseln den Konkurrenten vom Markt verdr\u00e4ngen oder fernhalten.\\nDas \\\"SIX-Urteil\\\" des Bundesgerichts (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022, insb. E. 8.6) ist deshalb in dem Sinne zu pr\u00e4zisieren, dass eine bestimmte Verhaltensweise entsprechend dem \\\"effects-based approach\\\" effektiv potentiell geeignet sein muss, eine Wettbewerbssch\u00e4digung bzw. eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen. Die Gefahr nachteiliger Wettbewerbseffekte muss aufgrund s\u00e4mtlicher konkreter Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich bestehen.\\nba) Vertragsklausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\\nSoftwarehaus\\n10.4 10.4.1 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel A (Wortlaut vgl. E.\\n3.3 oben) stelle eine Alleinbezugsverpflichtung dar, wonach allf\u00e4llige weitere maschinenlesbare Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bezogen werden m\u00fcssten. Davon seien auch Daten betroffen, welche die Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. der INDEX-Datenbanken konkurrenzieren w\u00fcrden (Konkurrenzdaten). Die Klausel A stelle auch nicht einen blossen Zustimmungsvorbehalt, sondern ein Verbot, zus\u00e4tzliche Daten von Konkurrenten zu beziehen, dar. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, es k\u00f6nne jedoch offengelassen werden, ob die Klauseln A und B (zu Klausel B unten E.\\n10.7.1 ff.) tats\u00e4chlich zu einer Behinderung von Markteintritten mittels einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nf\u00fchrten, da im Sinne eines Gef\u00e4hrdungsdelikts bereits die M\u00f6glichkeit des Eintritts nachteiliger Einwirkungen gen\u00fcge (vgl. E.\\n12.5.16 angefochtenes Urteil).\\n10.4.2 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n. Sie bringen im Wesentlichen vor, gem\u00e4ss dem Wortlaut der Klausel A seien andere als hospINDEX-Daten betroffen. Die hospINDEX-Datenbank sei die umfassendste aller INDEX-Datenbanken. Deshalb seien gerade keine Konkurrenzdaten betroffen. Ausserdem betreffe die Klausel A\\nnur einen einzigen Vertrag von 176 Vertr\u00e4gen\\nBGE 151 II 742 S. 775\\nmit Softwareh\u00e4usern und sei zudem f\u00fcr das betroffene Softwarehaus aufgrund dessen Aussage bedeutungslos gewesen, weshalb die Klausel A gar nicht zu einer k\u00fcnstlichen Marktzugangsbeschr\u00e4nkung zulasten der Konkurrenz habe f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Weiteren seien die Leistungserbringer von der Klausel A nicht betroffen und k\u00f6nnten Vertr\u00e4ge mit konkurrierenden Datenanbietern schliessen.\\n10.5 Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass keine Strategie der gemeinsamen Verwendung der Klauseln A und B erkennbar ist. Anders w\u00e4re allenfalls zu entscheiden, wenn die Klausel A, welche nur in einem einzigen Vertrag verwendet wurde (vgl. nachfolgend), wie die Klausel B deutlich h\u00e4ufiger verwendet worden w\u00e4re (vgl. dazu E.10.8.5 unten). Im Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A den Bezug von Drittdaten nicht v\u00f6llig ausschliesst, sondern Dritte Daten liefern k\u00f6nnen, sofern die Beschwerdef\u00fchrerin 2 die entsprechenden Daten nicht liefern will oder kann (vgl. Wortlaut der Klausel A, E.\\n3.3 oben). Die konkrete Alleinbezugsverpflichtung ist damit zu relativieren.\\nZudem ist gem\u00e4ss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung\\nnur ein einziger von 176 Vertr\u00e4gen\\nmit Softwareh\u00e4usern von der Klausel A betroffen (vgl. E.\\n3.3 oben). Die Frage ist also, ob diese Klausel in einem von 176 Vertr\u00e4gen effektiv potentiell geeignet war, eine Verdr\u00e4ngungswirkung zu erzeugen, n\u00e4mlich konkurrierende Anbieter von maschinenlesbaren, veredelten Medikamenteninformationen daran zu hindern, in diesen Markt einzutreten.\\nDas ist angesichts des Umstandes, dass der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user zur Verf\u00fcgung standen, nicht der Fall. Wenn 175 von 176 Softwareh\u00e4usern bzw. Vertr\u00e4gen gar nicht durch die Klausel A gebunden sind, ist das Potential bzw. die Gefahr einer Wettbewerbssch\u00e4digung im Sinne einer Marktverschliessung lediglich hypothetischer Natur. Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass durch die Klausel A effektiv der Bezug konkurrenzierender Daten betroffen ist, st\u00fcnden der Konkurrenz noch 175 Softwareh\u00e4user offen, um die entsprechenden Daten in Softwareprogramme aufzunehmen. Weder ywesee noch Ouwerkerk noch andere Anbieter k\u00f6nnen aufgrund eines einzigen, betroffenen Vertrages mit einem Softwarehaus geltend machen, ihnen sei der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern und damit indirekt der Zugang zum Markt f\u00fcr die Kommerzialisierung von veredelten, maschinenlesbaren Daten verunm\u00f6glicht worden (Die Lizenzvertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern enthalten keine Klausel A).\\nBGE 151 II 742 S. 776\\nAuch eine Gesamtbetrachtung f\u00fchrt zu keinem anderen Resultat: Entgegen der Vorinstanz (vgl. E.\\n12.4.25 vorinstanzliches Urteil) wird der Konkurrenz auch nicht durch hohe Fixkosten der Marktzugang erschwert, h\u00e4lt doch die Vorinstanz andernorts fest, dass sich die f\u00fcr den Betrieb einer Datenbank n\u00f6tigen Produktionsfaktoren relativ einfach beschaffen lassen (vgl. E.\\n9.2.2.23 vorinstanzliches Urteil). Lediglich die Rekrutierung von medizinischem Fachpersonal ist anspruchsvoll. Die Eintrittsschwelle in den Markt ist aber keinesfalls dermassen hoch, dass sie zusammen mit der Klausel A in bloss einem von 176 Vertr\u00e4gen - oder wie die Beschwerdef\u00fchrerinnen zu Recht festhalten, in nur 0.57 % aller Vertr\u00e4ge - den Marktzugang f\u00fcr die Konkurrenz verschliessen. Der Einfluss der Klausel A auf die Marktstruktur war verschwindend klein. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass die Klausel A f\u00fcr das betroffene Softwarehaus selbst gem\u00e4ss unwidersprochen gebliebener Sachverhaltsdarstellung nie von Relevanz war bzw. dieses sich durch die Klausel A nicht eingeschr\u00e4nkt f\u00fchlte (vgl. E.\\n12.4.28 angefochtenes Urteil).\\nDie Gefahr der Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung war somit nur abstrakter Natur. Dies stellt noch keine Wettbewerbsbehinderung dar. In diesem Sinne hat das Bundesgericht zuletzt auch im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 entschieden (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E.\\n10.2 und E. 10.4.2). An einer Wettbewerbsbehinderung fehlt es unter Ber\u00fccksichtigung aller konkreten Umst\u00e4nde vorliegend. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass das KG nicht dazu dient, einzelne Unternehmen, welche sich aufgrund des eigenen Verhaltens bzw. Produkts auf dem Markt nicht durchsetzen k\u00f6nnen, mit den Mitteln des KG zu sch\u00fctzen. Das KG dient der Gew\u00e4hrleistung des wirksamen Wettbewerbs (\\nBGE 146 II 217\\nE. 4.2;\\nBGE 139 I 72\\nE. 10.1.2; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.8). Der Nachweis einer effektiven, potentiellen Wettbewerbssch\u00e4digung durch die Klausel A, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Klausel B, im Sinne eines \\\"effect-based approach\\\" (vgl. hiervor) ist demnach nicht erf\u00fcllt. Die vorinstanzliche Anwendung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nerweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig.\\n10.6 Die R\u00fcge der Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nerweist sich deshalb als berechtigt und das angefochtene Urteil ist insofern aufzuheben (vgl. E.\\n10.9 unten).\\nBGE 151 II 742 S. 777\\nbb) Vertragsklausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis Beschwerdef\u00fchrerin 2/\\nSoftwarehaus\\n10.7 10.7.1 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Auffassung, die Klausel B (Wortlaut vgl. E.\\n3.3 oben) f\u00fchre dazu, dass das jeweilige Softwarehaus, wenn es von der Konkurrenz ein Angebot zur Einspeisung von Konkurrenzdaten erhalte, dieses Angebot gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 offenlegen m\u00fcsse. Damit werde der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erm\u00f6glicht, die eigenen Konditionen anzupassen. Die Klausel B sei geeignet, konkurrierenden Datenanbietern den Zugang zu den Vertriebskan\u00e4len bzw. Softwareh\u00e4usern und damit zu den Endabnehmern bzw. Leistungserbringern zu erschweren. Dies entspreche einer Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n.\\nHinsichtlich allf\u00e4lliger sachlicher Rechtfertigungsgr\u00fcnde ist die\\nVor\\ninstanz\\nder Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin 2 h\u00e4tte, um der Gefahr einer Vermischung der Daten zu begegnen, als milderes Mittel eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten einf\u00fchren k\u00f6nnen. Die Klausel B gehe dar\u00fcber hinaus und sei deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\\nUrheberrechtlich\\nsei nur die XML-Struktur der INDEX-Datenbanken gesch\u00fctzt, nicht aber die Daten selbst. Der Konkurrenz sei es urheberrechtlich lediglich verboten gewesen, die XML-Struktur zu kopieren oder ein Konkurrenzprodukt mit denselben Schnittstellen anzubieten. Das\\nUWG\\nwiederum verbiete nur das Kopieren, nicht aber die Nachahmung von Produkten. Die Klausel B erfasse aber auch die nicht verp\u00f6nte Nachahmung. Die Klausel B h\u00e4tte somit\\ngem\u00e4ss\\nVorinstanz\\nenger gefasst werden m\u00fcssen, fokussierend auf eine URG-/UWG-Verletzung. Sie gehe jedoch dar\u00fcber hinaus bzw. sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.\\n10.7.2 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, die Softwareh\u00e4user seien aufgrund der Klausel B nicht gezwungen gewesen, die Konditionen der Konkurrenz offenzulegen bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe durch diese Klausel keine zus\u00e4tzlichen Marktinformationen erhalten. Vielmehr sei es darum gegangen, im Interesse der Leistungserbringer die Qualit\u00e4t der Daten zu sichern. Die Leistungserbringer seien zudem von der Klausel B nicht betroffen und k\u00f6nnten ohne Weiteres Vertr\u00e4ge mit anderen Datenanbietern schliessen.\\nBGE 151 II 742 S. 778\\nZudem machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen geltend, es w\u00fcrden sachliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde vorliegen. Sinn und Zweck der Klausel B (und A) sei es gewesen, die Vermischung der Daten der Beschwerdef\u00fchrerin 2 mit Drittdaten zu verhindern bzw. die Datenintegrit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Dies sei auch zum Schutz vor Haftungs- und Reputationsrisiken gegen\u00fcber den Leistungserbringern n\u00f6tig gewesen. Eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Drittdaten h\u00e4tte die genannten Risiken nicht zuverl\u00e4ssig verhindert und sei deshalb kein milderes Mittel. Die Klausel B sei nicht \u00fcberschiessend, sondern erfasse nur das Kopieren der Datenbank-Struktur. Es liege deshalb ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor.\\n10.8 10.8.1 Aus der Klausel B ergibt sich nicht, dass ein Softwarehaus gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 (inkl. e-mediat AG) die Preise oder detaillierten Vertragskonditionen von konkurrierenden Datenanbieterinnen offenlegen musste. Jedoch muss gem\u00e4ss der Klausel B ein konkurrierender Datenanbieter gegen\u00fcber einem Softwarehaus einen vollst\u00e4ndigen oder zumindest ein bestimmtes Teilgebiet abdeckenden Datensatz veredelter Medikamenteninformationen mit einer\\neigenen\\nDatenstruktur, welche sich von der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 klar unterscheidet, anbieten. Die Konkurrenz war mit anderen Worten gezwungen, ein komplettes oder Teilgebiete umfassendes Alternativprodukt vorzulegen. Weder war es der Konkurrenz m\u00f6glich, gewisse Medikamenteninformationen via Softwareh\u00e4user in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einfliessen zu lassen, noch konnte die Konkurrenz einen vollst\u00e4ndigen oder beschr\u00e4nkten Datensatz mit gleicher oder\\n\u00e4hnlicher\\nDatenstruktur bei einem Softwarehaus einspeisen.\\n10.8.2 Zun\u00e4chst fragt es sich, ob die Klausel B bzw. eine sich daraus allenfalls ergebende Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung aufgrund des\\nUrheberrechtsschutzes\\nvom KG ausgenommen ist (vgl.\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\nund E.\\n4.2 oben). Gem\u00e4ss\\nArt. 10 Abs. 1 URG\\nhat die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Die entsprechenden Nutzungsrechte stehen ausschliesslich der Urheberin zu, welche Dritten mittels Lizenz eine bestimmte Nutzungsbefugnis einr\u00e4umen kann. Die Liste der verschiedenen Verwendungen bzw. Nutzungen in\\nArt. 10 Abs. 2 URG\\nist nicht abschliessend und technikneutral formuliert, d.h. sowohl analoge wie digitale Nutzungen werden erfasst (BARRELET/EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz\\nBGE 151 II 742 S. 779\\n\u00fcber das Urhberrecht [sic!] und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl.2020, N. 3, 7 und 11 zu\\nArt. 10 URG\\n).\\nDie XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist urheberrechtlich gesch\u00fctzt (vgl. E.\\n4.3.2 oben). Wenn eine Konkurrentin ihre veredelten Daten via Softwarehaus in die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 einspeist, nutzt sie diese XML-Struktur. Sie bzw. das Softwarehaus greifen damit in die ausschliesslichen Nutzungsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bzw. deren Urheberrecht ein. Das URG schliesst diese M\u00f6glichkeit des Wettbewerbs, n\u00e4mlich die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ohne Lizenz zu nutzen, jedoch aus. Auch ohne die Klausel B k\u00f6nnte die Beschwerdef\u00fchrerin 2 gest\u00fctzt auf das URG den Softwareh\u00e4usern bzw. der Konkurrenz untersagen, ihre XML-Struktur zu nutzen. Die Klausel B geht diesbez\u00fcglich mit anderen Worten nicht \u00fcber das hinaus, was der Schutz des URG unmittelbar garantiert. Die entsprechende (negative) Wettbewerbswirkung ergibt sich direkt bzw. ausschliesslich aus dem URG (vgl. E.\\n4.2.2 oben) und ist deshalb gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\ndem Kartellrecht entzogen (anders dagegen die Ausgangslage im Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.3.3.2). Der Konkurrenz hier die unmittelbare Nutzung der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu erlauben, w\u00fcrde einer Zwangslizenzierung entsprechen. Die Erteilung von Zwangslizenzen wird unter\\nArt. 7 Abs. 2 lit. a KG\\n(Verweigerung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen) diskutiert und stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Aus einer marktbeherrschenden Stellung ergibt sich jedenfalls kein Kontrahierungszwang (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, BBl 1995 I 468 ff., 570; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 215 zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 191 f. zu\\nArt. 7 KG\\n). Wenn, dann wird die Erteilung einer Zwangslizenz nur unter sehr einschr\u00e4nkenden Bedingungen bef\u00fcrwortet: Insbesondere muss die Gew\u00e4hrung einer Lizenz bzw. die Nutzung des immateriellen Gutes f\u00fcr die Konkurrenz unverzichtbar sein, d.h. eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist ohne diese Nutzung unzumutbar oder anders gesagt, die Nutzung des immateriellen Gutes ist objektiv gesehen notwendig. Es kann dem konkurrierenden Unternehmen nicht zugemutet werden, das Produkt des marktbeherrschenden Unternehmens bloss nachzuahmen (AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 261, N. 218 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n). Die Voraussetzung der Unverzichtbarkeit w\u00e4re vorliegend ohnehin nicht gegeben. Der Konkurrentin ywesee war es jedenfalls m\u00f6glich, das\\nBGE 151 II 742 S. 780\\nProdukt MEDIupdate zu entwickeln (vgl. nicht publ. E.\\n8.5.1 oben), ohne die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu nutzen.\\nEbenso untersagt das URG das Kopieren, d.h. Vervielf\u00e4ltigen eines Werkes (\\nArt. 10 Abs. 1 URG\\n; BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N. 16 zu\\nArt. 10 URG\\n). Dementsprechend konnte die Beschwerdef\u00fchrerin auch ohne die Klausel B aufgrund des URG den Softwareh\u00e4usern bzw. konkurrierenden Datenanbieterinnen untersagen, die XML-Struktur zu kopieren (so an sich auch die Vorinstanz in E.\\n12.6.18 ff. des angefochtenen Urteils, wobei die Vorinstanz als Fazit dann doch zu Unrecht die gesamte Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, vgl. E.\\n12.7 angefochtenes Urteil). Auch damit verbundene Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigungen sind dem Kartellrecht gem\u00e4ss\\nArt. 3 Abs. 2 Satz 1 KG\\ndemnach entzogen.\\n10.8.3 Problematisch erscheint die Klausel B dagegen, wenn den Softwareh\u00e4usern untersagt wird, Drittdaten in die Softwareprogramme einzuspeisen, welche \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\". Die\\nVorinstanz\\nist der Ansicht, die Klausel B erfasse nicht nur das aufgrund des URG und/oder UWG unzul\u00e4ssige Kopieren oder Nutzen der XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2, sondern auch die gem\u00e4ss UWG zul\u00e4ssige \\\"Nachahmung\\\". Letztere sei von der gem\u00e4ss\\nArt. 5 lit. c UWG\\nunzul\u00e4ssigen \u00dcbernahme eines Arbeitsergebnisses abzugrenzen (vgl. E.\\n12.6.18 ff. angefochtenes Urteil).\\nDie Beschwerdef\u00fchrerinnen machen geltend, die Klausel B diene auch dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb im Sinne von\\nArt. 5 lit. c UWG\\nund sei deshalb sachlich gerechtfertigt.\\n10.8.4 Laut\\nArt. 5 lit. c UWG\\n(Normtitel: \\\"Verwertung fremder Leistung\\\") handelt insbesondere unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches \u00fcbernimmt und verwertet.\\nArt. 5 lit. c UWG\\nsch\u00fctzt vor parasit\u00e4rem Wettbewerb. Es geht nicht um das Nachmachen, sondern darum, dass ein Ergebnis ohne eigenen Erarbeitungsaufwand direkt \u00fcbernommen und verwertet wird (\\nBGE 131 III 384\\nE. 4.1; vgl. Urteil 4A_354/2022 vom 14. November 2022 E.\\n3.1 f.). Damit soll auch der Verschaffung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils ein Riegel geschoben werden (RETO ARPAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, N. 62 zu\\nArt. 5 UWG\\n).\\nArt. 5 lit. c UWG\\nbefasst sich nur mit der unmittelbaren\\nBGE 151 II 742 S. 781\\n\u00dcbernahme, nicht mit der Nachahmung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 63 zur\\nArt. 5 UWG\\n). \u00dcbernahme im Sinne von\\nArt. 5 lit. c UWG\\nist die Reproduktion des Originals durch ein technisches Reproduktionsverfahren. Nachahmung ist dagegen die eigene Nachbildung. Das Original dient als Vorlage und/oder Ideentr\u00e4ger und wird nachvollzogen oder nachgemacht, aber nicht technisch reproduziert (ARPAGAUS, a.a.O., N. 69 ff. zu\\nArt. 5 UWG\\n). Nachahmung kann allerdings durch andere Tatbest\u00e4nde des UWG erfasst werden, z.B. durch\\nArt. 2 UWG\\n(Generalklausel) oder\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n(\\\"Unlauter handelt insbesondere, wer: d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch\u00e4ftsbetrieb eines anderen herbeizuf\u00fchren.\\\" ARPAGAUS, a.a.O., N. 72 zu\\nArt. 5 UWG\\n). Grunds\u00e4tzlich gilt die Nachahmungsfreiheit, aber die Nachahmung kann sich bei Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde als unlauter und damit als unzul\u00e4ssig erweisen (beispielsweise bei Schaffung einer vermeidbaren Verwechslungsgefahr, Irref\u00fchrung des Konsumenten oder schmarotzerische Ausbeutung des guten Rufes der Konkurrenz; ARPAGAUS, a.a.O., N. 15 ff., N. 20 ff. zu\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n).\\nOb das UWG aufgrund der parallelen bzw. kumulativen Anwendbarkeit des KG (vgl. E.\\n4.1.2 oben) \u00fcberhaupt die Anwendung des KG einschr\u00e4nkt, kann offengelassen werden. Vorliegend erfasst die Formulierung der Klausel B \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\" jedenfalls auch die unter dem UWG grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Nachahmung der XML-Struktur. Eine gem\u00e4ss\\nArt. 5 lit. c UWG\\nverp\u00f6nte \u00dcbernahme w\u00fcrde nur vorliegen, wenn die XML-Struktur der Beschwerdef\u00fchrerin 2 technisch reproduziert w\u00fcrde. Dies darf gem\u00e4ss Vorinstanz unbestrittenermassen durch die Klausel B unterbunden werden (vgl. E.\\n10.7.1 oben). Dass die Konkurrenz in anderer Weise unlauter handelt oder zu handeln droht, etwa durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von\\nArt. 3 Abs. 1 lit. d UWG\\n, machen die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht geltend.\\n10.8.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Klausel B in 83 von 176 Lizenzvertr\u00e4gen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und den Softwareh\u00e4usern enthalten war. Demnach hatte sie in den Vertragsbeziehungen ein gewisses Gewicht. Durch den Vorbehalt, wonach Drittdaten, die \\\"im Wesentlichen gleich wie Daten von e-mediat strukturiert sind\\\" bzw. deren Datenstruktur auf einer Nachahmung der\\nBGE 151 II 742 S. 782\\nXML-Struktur (der Beschwerdef\u00fchrerin 2) beruht, nur mit Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 von einem Softwarehaus eingespiesen werden d\u00fcrfen, wird der Konkurrenz der Zugang zu den Softwareh\u00e4usern\\nteilweise\\nversperrt. Die Vertriebsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenz werden teilweise eingeschr\u00e4nkt. Darin liegt eine Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n(vgl. AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 636, N. 662 zu\\nArt. 7 KG\\n). Ebenso ist damit eine k\u00fcnstliche Verknappung des Angebots verbunden, denn der Umstand, dass die Konkurrenz ihre veredelten Daten auch bei einer im Vergleich zur Beschwerdef\u00fchrerin 2 \u00e4hnlichen Strukturierung nicht bei den Softwareh\u00e4usern einspeisen kann, ist prim\u00e4r der Klausel B geschuldet, welche damit das Marketingspektrum der Konkurrenz unn\u00f6tig einschr\u00e4nkt. Die Klausel B f\u00fchrt damit zu einer teilweisen Marktverschliessung. Dadurch wird auch die Entwicklung von Wettbewerb auf einem Markt, welcher durch die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 bereits geschw\u00e4cht ist, behindert, und zwar durch Massnahmen, die teilweise nicht einem normalen Produktewettbewerb entsprechen (vgl. auch zit. Urteil SEN, Randnr. 68).\\n10.8.6 Auch hier stellt sich die Frage, ob die Klausel B effektiv potentiell geeignet ist, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen (vgl. E.\\n10.3 oben). Die Klausel B findet sich in rund der H\u00e4lfte aller Lizenzvertr\u00e4ge mit den Softwareh\u00e4usern. Sie f\u00fchrte dazu, dass es der Konkurrenz verwehrt war, kleinere Datens\u00e4tze bei den Softwareh\u00e4usern einzuspeisen, sobald sie auf eine\\nim Wesentlichen gleiche Datenstruktur\\nwie die Beschwerdef\u00fchrerin 2 zur\u00fcckgreifen wollte. Dadurch wurde der Konkurrenz auch erschwert, sich zu entwickeln bzw. eine Datensammlung veredelter, maschinenlesbarer Daten bez\u00fcglich Medikamenteninformationen aufzubauen, ohne gleichzeitig eine v\u00f6llig neue Datenstruktur kreieren zu m\u00fcssen. Damit besass die Klausel B in Bezug auf den beanstandeten, nicht durch das Urheberrecht gedeckten und die Nachahmungsfreiheit beeintr\u00e4chtigten Teil effektiv das Potential, den Wettbewerb zu sch\u00e4digen. Die Wirkung der Klausel B, n\u00e4mlich die Konkurrenz vom Markt fernzuhalten, ist insofern nicht bloss hypothetischer Natur.\\nEinen sachlichen Rechtfertigungsgrund kann die beanstandete Formulierung bzw. der in diesem Sinne \\\"\u00fcberschiessende Teil\\\" der Klausel B nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.\\nAus dem Gesagten folgt, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit die Klausel B bez\u00fcglich der Formulierung \\\"im Wesentlichen gleich wie\\nBGE 151 II 742 S. 783\\nDaten von e-mediat strukturiert sind\\\" als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung qualifiziert wird, bundesrechtskonform ist. Die Klausel B geht\\nin diesem Umfang\\n\u00fcber den legitimen Schutz des Urheberrechts hinaus und die entsprechende R\u00fcge erweist sich diesbez\u00fcglich als unbegr\u00fcndet.\\n10.8.7 Insofern das vorinstanzliche Urteil jedoch die Klausel B als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, soweit diese Klausel den Softwareh\u00e4usern bei Nutzung der XML-Strukturen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 f\u00fcr Drittdaten oder bei Einspeisung von Drittdaten in Form einer kopierten oder reproduzierten XML-Struktur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt, erweist es sich als bundesrechtswidrig. In diesem Umfang ist die Beschwerde bez\u00fcglich der Klausel B gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.\\nbc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Einschr\u00e4n\\nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\n10.9 Nach dem Gesagten ist Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils folgendermassen zu ersetzen:\\n\\\"HCI Solutions AG wird untersagt, in ihren Vertr\u00e4gen mit Softwareh\u00e4usern Klauseln vorzusehen, welche es den Softwareh\u00e4usern untersagen, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen in ihre Softwareprogramme einzuspeisen, welche im Wesentlichen gleich wie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind.\\\"\\nSoweit Ziff. 3 Absatz 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils dar\u00fcber hinausgeht, ist sie als bundesrechtswidrig aufzuheben.\\nc) Koppelung (\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n)\\n11.\\n11.1 Gem\u00e4ss\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nf\u00e4llt als unzul\u00e4ssige Verhaltensweise die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekoppelte Bedingung in Betracht, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen oder erbringen. Ein Koppelungsgesch\u00e4ft liegt mit anderen Worten vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen den Vertragspartner dazu verpflichtet, eine zus\u00e4tzliche Leistung anzunehmen oder zu erbringen, ohne dass zwischen der gewollten Hauptleistung (koppelndes Gut) und der Zusatzleistung (gekoppeltes Gut) ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang besteht. Koppelungsgesch\u00e4fte haben eine Ausbeutungs- und eine Behinderungsmissbrauchskomponente.\\nBGE 151 II 742 S. 784\\nDer Tatbestand der Koppelung umfasst neben der marktbeherrschenden Stellung vier Tatbestandsmerkmale: Getrennte G\u00fcter, Koppelung, eine effektive potentielle Wettbewerbssch\u00e4digung (im Sinne von E.\\n10.3 oben) und das Fehlen eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.3 [\\\"SIX-Urteil\\\"]; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.1 [\\\"Hallenstadion-Urteil\\\"]; jeweils mit Hinweisen).\\n11.2 Getrennte G\u00fcter liegen vor, wenn die Zusatzleistung in keinem sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung steht. Zur Beantwortung dieser Frage kann darauf abgestellt werden, ob f\u00fcr die Zusatzleistung bzw. gekoppelte Leistung ein eigener Markt besteht (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2). Die Vorinstanz nennt diesbez\u00fcglich mit Verweis auf die Lehre korrekterweise weitere Abgrenzungskriterien. So liegen getrennte G\u00fcter vor, wenn Haupt- und Zusatzprodukte bzw. das koppelnde und das gekoppelte Gut auch tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig voneinander nachgefragt bzw. angeboten werden. Eine unabh\u00e4ngige Nachfrage muss mit anderen Worten nicht nur f\u00fcr das gekoppelte Gut (Zusatzleistung), sondern auch f\u00fcr das koppelnde Gut (Hauptleistung) bestehen. Massgebend ist eine marktorientierte Betrachtung. Wenn die Beurteilung auf einer Prognose beruht, ist auf die objektive Sichtweise des Durchschnittskunden abzustellen. Weiter ist von zwei separaten Produkten auszugehen, wenn ohne die Koppelung eine grosse Anzahl von Kunden das koppelnde Gut (Hauptleistung) kaufen w\u00fcrde, ohne auch das gekoppelte Gut (Zusatzleistung) beim selben Anbieter zu erwerben. Ebenso spricht die Marktpr\u00e4senz von Unternehmen, welche auf den Verkauf des gekoppelten Produkts (ohne das koppelnde Produkt) spezialisiert sind, f\u00fcr separate Produkte (vgl. E.\\n13.5.1 ff. vorinstanzliches Urteil; AMSTUTZ/CARRON, a.a.O., N. 724 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 494 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 276 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\n11.3 Es bestehen verschiedene Koppelungstechniken wie das tying, pure bundling, mixed bundling, welche durch direkte oder indirekte Koppelung erreicht wird. Die direkte Koppelung besteht in einer vertraglichen, technischen oder \u00f6konomischen Koppelung. Indirekte Koppelung arbeitet mit Anreizen (Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.5.1; 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; AMSTUTZ/CARRON, BSK KG, a.a.O., N. 734 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; ST\u00c4UBLE/\\nBGE 151 II 742 S. 785\\nSCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 497 ff. zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 262 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\n11.4 Die Wettbewerbssch\u00e4digung liegt insbesondere darin, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Lieferanten oder Abnehmer zur Lieferung bzw. Abnahme eines Gutes zu bewegen, da sie entweder gar nicht oder zumindest nicht zu den vom marktbeherrschenden Unternehmen vorgegebenen Gesch\u00e4ftsbedingungen absetzen oder erwerben m\u00f6chten. Weiter kann eine Wettbewerbssch\u00e4digung darin bestehen, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung ausnutzt, um seine Marktmacht auf den Markt des gekoppelten Gutes (Zusatzleistung), auf dem es bislang nicht marktbeherrschend ist, zu \u00fcbertragen (Urteil 2C_113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.2.2; ST\u00c4UBLE/SCHRANER, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 502 zu\\nArt. 7 KG\\n; CLERC/K\u00cbLLEZI, CR Droit de la concurrence, a.a.O., N. 263 zu\\nArt. 7 Abs. 2 KG\\n).\\nca) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und redaktionellen/technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle)\\n11.5 Wenn Zulassungsinhaberinnen Fach- und Patienteninformationen bez\u00fcglich Arzneimitteln im Compendium oder Medikamenteninformationen in den INDEX-Datenbanken publizieren m\u00f6chten, werden die entsprechenden Daten zwingend durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 redaktionellen und technischen Qualit\u00e4tssicherungs- und Aufbereitungsarbeiten (kurz: Qualit\u00e4tskontrolle) unterzogen. Eine Publikation ohne diese Arbeiten ist mit anderen Worten nicht m\u00f6glich (vgl. E.\\n3.3 oben).\\nDie Vorinstanz erblickt darin eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation im Compendium bzw. den INDEX-Datenbanken (als Hauptleistung bzw. koppelndes Gut) und der Qualit\u00e4tskontrolle (als Zusatzleistung bzw. gekoppeltes Gut; vgl. E.\\n3.4 oben). Bez\u00fcglich der Frage, ob getrennte G\u00fcter vorliegen, hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, die Strukturierung und Codierung der Daten f\u00fcr die Aufnahme in die INDEX-Datenbanken und die mit der Strukturierung und Codierung unmittelbar verbundenen Qualit\u00e4tssicherungsarbeiten sowie die Pr\u00fcfung der Aktualit\u00e4t der Daten auf AIPS (vgl. Bst. A.b oben) seien mit der Publikation durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 eng verbunden und stellten keine separaten G\u00fcter dar (vgl. E.\\n13.5.7 angefochtenes Urteil). Anders liegen die Dinge aus Sicht der Vorinstanz bez\u00fcglich der Qualit\u00e4tskontrolle der Arzneimittelinformationen und weiteren Informationen und Daten. Letztere\\nBGE 151 II 742 S. 786\\nseien bereits durch Swissmedic einer Qualit\u00e4tskontrolle unterzogen worden, weshalb eine weitere Qualit\u00e4tskontrolle nicht n\u00f6tig sei. Zudem stellt die Vorinstanz darauf ab, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Daten auf AIPS eine regulatorische Pflicht sei, w\u00e4hrend die Publikation im Compendium und den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle. Dass bei der \u00dcberpr\u00fcfung der verschiedenen Sprachversionen der Arzneimittelinformationen von der Beschwerdef\u00fchrerin 2 regelm\u00e4ssig Fehler korrigiert werden, spielt gem\u00e4ss Vorinstanz keine Rolle, da es Sache der Zulassungsinhaberinnen sei, f\u00fcr fehlerfreie Sprachversionen zu sorgen.\\n11.6 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nund bestreiten, dass zwischen der Publikation der Arzneimittelinformationen im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken sowie der Qualit\u00e4tskontrolle im Hinblick auf diese Publikation eine Koppelung vorliege. Bez\u00fcglich der Frage, ob separate G\u00fcter vorliegen, machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Publikation im Compendium bzw. in den INDEX-Datenbanken keine regulatorische Pflicht darstelle, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass von den Leistungserbringern erwartet werde, dass die in diesen Gef\u00e4ssen publizierten Daten von h\u00f6chster Qualit\u00e4t seien. Die Zulassungsinhaberinnen h\u00e4tten zudem ein grosses Interesse daran, dass die Leistungserbringer ihre Produkte auf der Basis dieser Gef\u00e4sse beziehen w\u00fcrden. Die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten geh\u00f6re zur Publikation bzw. sei Teil davon. Die Daten f\u00fcr die Zulassung bei Swissmedic seien oft fehlerhaft und die verschiedenen Sprachversionen w\u00fcrden von Swissmedic gar nicht gepr\u00fcft. Zudem sei es so, dass die Zulassungsinhaberinnen, seitdem die Qualit\u00e4tskontrolle optional angeboten werde, diese nicht optional nachfragen w\u00fcrden, sondern nach wie vor die Publikation mit Qualit\u00e4tskontrolle nachgefragt werde. Publikation und Qualit\u00e4tskontrolle seien nicht getrennte G\u00fcter, sondern geh\u00f6rten zusammen.\\n11.7 Zun\u00e4chst ist die Frage zu kl\u00e4ren, ob bez\u00fcglich Publikation (im Compendium und den INDEX-Datenbanken) und Qualit\u00e4tskontrolle separate G\u00fcter vorliegen.\\n11.7.1 Wie die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt hat sowie aufgrund des regulatorischen Rahmens bestehen zwischen der (regulierten) Datenbank AIPS und den INDEX-Datenbanken respektive dem Compendium der Beschwerdef\u00fchrerin 2 erhebliche Unterschiede. Die Produkte der Beschwerdef\u00fchrerin 2 enthalten bez\u00fcglich\\nBGE 151 II 742 S. 787\\neines Arzneimittels weit mehr, strukturierte, verkn\u00fcpfte, in mehreren Sprachen verf\u00fcgbare Informationen. Zudem werden diese Informationen und nicht AIPS von den Leistungserbringern konsultiert, wenn es um die Verschreibung von Medikamenten geht; die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS dient lediglich der Zulassung des Medikaments (vgl. Bst. A.a und A.b sowie E.\\n3.2 oben). Daraus ergibt sich, dass eine Qualit\u00e4tskontrolle der Daten auf AIPS durch Swissmedic nicht vergleichbar ist mit einer Qualit\u00e4tskontrolle der Daten der INDEX-Datenbanken. Der Gegenstand und der Zweck der Qualit\u00e4tskontrolle ist nicht derselbe und die Qualit\u00e4tskontrolle durch die Beschwerdef\u00fchrerin 2 geht aufgrund des Datenumfangs und der Art der Daten viel weiter als jene von Swissmedic. Dem Argument der Vorinstanz, die Qualit\u00e4tskontrolle sei bereits durch Swissmedic vorgenommen worden, weshalb daf\u00fcr gar keine Nachfrage mehr bestehe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als - wie auch die Vorinstanz festgestellt hat - die Daten auf AIPS teilweise fehlerhaft sind. Zudem spielt es entgegen der Vorinstanz keine Rolle, dass die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS im Gegensatz zur Publikation in den INDEX-Datenbanken eine regulatorische Pflicht darstellt. Ob es sich um separate G\u00fcter handelt, ist, wie die Vorinstanz selbst festgehalten hat, aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E.\\n11.2 oben). Im Weiteren f\u00fchrt die Vorinstanz aus, es gebe mehrere Unternehmen, welche in der Abwicklung des Zulassungsverfahrens f\u00fcr Pharmafirmen spezialisiert seien (vgl. dazu E.\\n11.11.1 unten). Es k\u00f6nne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Qualit\u00e4tskontrolle mit optionalem Gratisupload auf AIPS ohne Weiteres separat auf dem Markt angeboten werden k\u00f6nne (vgl. E.\\n13.5.14 angefochtenes Urteil). Ein tats\u00e4chliches Angebot von spezialisierten Drittfirmen f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle der Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken hat die Vorinstanz sachverhaltsm\u00e4ssig jedoch\\nnicht\\nfestgestellt. Zudem ergibt es aus der objektiven Sicht einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin wenig Sinn, ein Drittunternehmen damit zu beauftragen, ihre Daten f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken einer Qualit\u00e4tskontrolle zu unterziehen. Es ist naheliegend, dass aus Sicht einer Zulassungsinhaberin die Beschwerdef\u00fchrerin 2, welche die INDEX-Datenbanken entwickelt hat und betreibt, am Besten geeignet ist, die Daten zu pr\u00fcfen. Zudem ist wie erw\u00e4hnt die Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf AIPS nicht zu verwechseln mit der Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die Publikation auf den INDEX-Datenbanken und im Compendium.\\nBGE 151 II 742 S. 788\\nEntgegen der Vorinstanz (vgl. E.\\n13.5.15 f. angefochtenes Urteil) ist es auch zul\u00e4ssig, darauf abzustellen, dass f\u00fcr eine neu optional angebotene Qualit\u00e4tssicherung tats\u00e4chliche keine Nachfrage besteht. Dieser Umstand zeigt gerade, dass aus Sicht der Zulassungsinhaberinnen die Publikation und die Qualit\u00e4tskontrolle der Publikation als einheitliche Dienstleistung wahrgenommen werden. Fehlerhafte Daten im Compendium und - aufgrund der Verkn\u00fcpfungen und Interaktionen - erst Recht bei den INDEX-Datenbanken k\u00f6nnen zu Fehlmedikationen f\u00fchren und die Patientensicherheit gef\u00e4hrden (vgl. auch E.\\n15.2.4.15 angefochtenes Urteil). Deshalb ist aus marktorientierter Sicht davon auszugehen, dass die Qualit\u00e4tskontrolle als integraler Bestandteil der Publikation in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 wahrgenommen wird.\\nDer sachliche Zusammenhang zwischen der Publikation und der Qualit\u00e4tskontrolle dieser Publikation ist nach dem Gesagten evident, weshalb diese beiden Leistungen ein einheitliches Gut darstellen. Die Annahme von zwei getrennten G\u00fctern bzw. einem koppelnden und einem gekoppelten Gut respektive von zwei entsprechenden, separaten M\u00e4rkten durch die Vorinstanz erscheint dagegen k\u00fcnstlich und wenig \u00fcberzeugend.\\n11.7.2 Nachdem vorliegend das Element der getrennten G\u00fcter nicht gegeben ist, er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Die entsprechende R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerinnen erweist sich als berechtigt. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit, da keine Koppelung im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nvorliegt, aufzuheben (dazu auch unten E. 11.12).\\ncb) Koppelung zwischen Publikation (im Compendium oder den INDEX-Datenbanken) und optional sowie kostenlos angebotenem Upload der erforderlichen Daten auf AIPS\\n11.8 Die Zulassungsinhaberinnen konnten die Beschwerdef\u00fchrerin 2 neben der Publikation der veredelten Medikamenteninformationen im Compendium sowie den INDEX-Datenbanken damit beauftragen, die f\u00fcr die Zulassung des Arzneimittels durch Swissmedic erforderlichen Daten in die Datenbank AIPS hochzuladen (Upload). Dieser Upload wurde den Zulassungsinhaberinnen optional und kostenlos angeboten (vgl. Bst. A.b und E.\\n3.3 oben).\\n11.9 Die Vorinstanz erblickt in diesem Angebot eine unzul\u00e4ssige Koppelung zwischen der Publikation (als koppelndes Gut) und dem Upload auf AIPS (als gekoppeltes Gut;\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n; vgl.\\nBGE 151 II 742 S. 789\\nE.\\n3.4 oben). Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Gratisupload auf AIPS sei ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsschritt, der auch von Dritten separat angeboten werden k\u00f6nne, weshalb es sich um ein separates Gut handle. Zwar werde der Upload optional angeboten, aber aufgrund der Kostenlosigkeit bestehe ein hoher Anreiz, diese Leistung bei der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu beziehen.\\n11.10 Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass es f\u00fcr den Upload auf AIPS einen separaten Markt gebe. Der Upload dauere nur wenige Sekunden oder Minuten und sei eine derart geringf\u00fcgige Leistung, dass weder von einem getrennten Gut noch einem separaten Markt auszugehen sei.\\n11.11 11.11.1 Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob bez\u00fcglich der Publikation der veredelten Daten in den Gef\u00e4ssen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und dem Gratisupload der Daten f\u00fcr die Zulassung auf AIPS getrennte G\u00fcter vorliegen. Dies ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtung zu beurteilen (vgl. E.\\n11.2 oben). Dabei ist unbestritten, dass der Upload auf AIPS nur mit einem minimalen Aufwand verbunden ist. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, in einer stark arbeitsteiligen Wirtschaft k\u00f6nne auch f\u00fcr eine solche Dienstleistung ein separater Markt bestehen (vgl. E.\\n13.5.23 in fine vorinstanzliches Urteil). Mit diesem Argument k\u00f6nnte allerdings f\u00fcr jede noch so geringf\u00fcgige Dienstleistung ein separater Markt angenommen werden. Auch hier zeigt die Vorinstanz nicht auf, dass alleine f\u00fcr den Upload auf AIPS tats\u00e4chlich eine separate Nachfrage bzw. ein separates Angebot besteht. Dass seitens einer durchschnittlichen Zulassungsinhaberin eine separate Nachfrage nur f\u00fcr den Upload - ohne Kontrolle der Daten - auf AIPS existiert, ist aus objektiver Sicht auch nicht anzunehmen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der unbestrittene Umstand, dass es auf dem schweizerischen Markt mehrere Unternehmen gibt, welche auf die Erstellung des Zulassungsdossiers und Durchf\u00fchrung des Zulassungsverfahrens bei Swissmedic spezialisiert sind (vgl. E.\\n13.5.13 und\\n13.7.14 vorinstanzliches Urteil). Dass diese Unternehmen lediglich den Upload auf AIPS als separate Dienstleistung anbieten, wird von der Vorinstanz weder behauptet noch nachgewiesen. Das Vorliegen eines entsprechenden, konkreten Angebots wurde von der Vorinstanz\\nnicht\\nsachverhaltsm\u00e4ssig festgestellt. Vielmehr ist aufgrund einer marktorientierten Betrachtungsweise (vgl. E.\\n11.2 oben) davon auszugehen, dass diese Unternehmen\\nBGE 151 II 742 S. 790\\nden Upload der Daten auf AIPS ebenfalls beil\u00e4ufig und kostenlos f\u00fcr ihre Kunden vornehmen. Ein separater Markt ist daf\u00fcr nicht auszumachen und ergibt auch keinen Sinn. Ein bez\u00fcglich Zulassungsverfahren spezialisiertes Unternehmen zielt darauf ab, das gesamte Zulassungsverfahren und nicht bloss einen - notabene unbedeutenden Teil desselben - anzubieten. Viel eher ist plausibel, dass der Upload auf AIPS in der Dienstleistung der Pr\u00fcfung und Aufbereitung der Daten f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS aufgeht und die Zulassungsinhaberin erwartet, dass der Upload wenn gew\u00fcnscht kostenlos in der Erstellung und Pr\u00fcfung des Zulassungsdossiers inbegriffen ist. Gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 2 d\u00fcrfte diese Erwartung ebenfalls bestehen, und zwar im Zusammenhang mit der Publikation in ihren Gef\u00e4ssen, da sie \u00fcber die Daten verf\u00fcgt, welche f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung auf AIPS n\u00f6tig sind.\\n11.11.2 Nach dem Gesagten fehlt es auch hier am Element der getrennten G\u00fcter. Folglich er\u00fcbrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen einer unzul\u00e4ssigen Koppelung zu pr\u00fcfen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben (dazu auch nachfolgend E. 11.12).\\ncc) Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils bez\u00fcglich der Koppelung\\nim Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\n11.12 Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist Ziff. 3 Absatz 2 Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.\\nd) Zusammenfassung\\n11.13 Zusammenfassend ergibt sich, dass drei der vier von der Vorinstanz beanstandeten Handlungen (Klausel A im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern; Qualit\u00e4tskontrolle sowie Upload auf AIPS im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Zulassungsinhaberinnen) nicht kartellrechtswidrig sind. Die Klausel A f\u00fchrt nicht zu einer (weiteren) Einschr\u00e4nkung des Absatzes im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. e KG\\nund eine Koppelung im Sinne von\\nArt. 7 Abs. 2 lit. f KG\\nliegt betreffend Qualit\u00e4tskontrolle und Upload auf AIPS ebenfalls nicht vor. Selbst die Verankerung der Klausel B im Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Softwareh\u00e4usern ist nur in geringerem Umfang zu beanstanden als durch die Vorinstanz erwogen. Diese Klausel ist n\u00e4mlich nur insofern wettbewerbswidrig, als sie den Softwareh\u00e4usern verbietet, Drittdaten bez\u00fcglich veredelter, maschinenlesbarer Medikamenteninformationen, welche\\nim Wesentlichen gleich\\nwie die Daten von HCI Solutions AG strukturiert sind, in ihre Softwareprogramme einzuspeisen (vgl. E.\\n10.9 oben).\\nBGE 151 II 742 S. 791\\nEine Sanktionierung gem\u00e4ss\\nArt. 49a KG\\nist folglich wenn, dann nur noch in Bezug auf die letztgenannte Tathandlung m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus fehlt die Basis f\u00fcr eine Sanktionierung.\\nVIII. Sanktionierung und Sanktionsbemessung\\n12.\\n(...)\\nb) Ber\u00fccksichtigung konzerninterner Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages\\n12.7 12.7.1 Gem\u00e4ss Art. 3 der KG-Sanktionsverordnung vom 12. M\u00e4rz 2004 (SVKG; SR 251.5) bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des\\nUmsatzes\\n, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Gesch\u00e4ftsjahren auf den relevanten M\u00e4rkten in der Schweiz erzielt hat. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen r\u00fcgen eine Verletzung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz. Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen (SR 251.4; nachfolgend: VKU) sei anwendbar, wonach konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen seien.\\nBGE 146 II 217\\nhabe nur deshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt, weil eine Kosten-Preis-Schere vorgelegen habe, was in casu nicht der Fall sei.\\nArt. 3 SVKG\\nwolle das Sch\u00e4digungspotential des sich kartellrechtswidrig verhaltenden Unternehmens ber\u00fccksichtigen. Ein Unternehmen k\u00f6nne sich nicht selbst sch\u00e4digen bzw. einen konzerninternen Missbrauch gebe es nicht.\\n12.7.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in casu liege zwar keine Kosten-Preis-Schere wie in\\nBGE 146 II 217\\nvor. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 habe jedoch auch aufgrund der Ums\u00e4tze mit Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns bzw. der vertikalen Integration eine marktbeherrschende Stellung erlangt, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Bemessung des Basisbetrages zu ber\u00fccksichtigen seien (vgl. E.\\n15.2.3.27 vorinstanzliches Urteil).\\n12.7.3 12.7.3.1 Art. 49a KG\\nund\\nArt. 3 SVKG\\nenthalten keine genauere Definition des Begriffs \\\"Umsatz\\\". Praxisgem\u00e4ss unbestritten ist, dass bei der Umsatzberechnung Art. 4 VKU zu ber\u00fccksichtigen ist, d.h. insbesondere Rabatte, Skonti und Mehrwertsteuern abzuziehen sind (vgl.\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.3;\\nBGE 143 II 297\\nE.\\n9.7.2 in fine; Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E.\\n12.3.2 in fine, nicht publ. in:\\nBGE 139 I 72\\n). Generell sollen die Bestimmungen der VKU jedoch\\nBGE 151 II 742 S. 792\\nnur insoweit anwendbar sein, als sie zum konkreten Sachverhalt passen (\\nBGE 146 II 217\\nE.\\n9.2.2.3 f.). Gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 VKU sind im Hinblick auf die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen die Ums\u00e4tze zwischen den Konzerngesellschaften bzw. konzerninterne Ums\u00e4tze nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Ums\u00e4tze die\\nwirkliche\\nSt\u00e4rke der beteiligten Unternehmen im Markt widerspiegeln sollen. Konzerninterne Ums\u00e4tze reflektieren diese St\u00e4rke nicht, weshalb nur Ums\u00e4tze mit Dritten herangezogen werden sollen (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.4; REINERT/VISCHER, BSK KG, a.a.O., N. 115 zu\\nArt. 9 KG\\n). Nur die wirkliche St\u00e4rke der beteiligten Unternehmen bildet den Anlass f\u00fcr die kartellrechtliche Relevanz des Zusammenschlussvorhabens (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.24). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 5 Abs. 2 VKU sei im Rahmen von\\nArt. 3 SVKG\\nbzw. bei der Sanktionsbemessung anwendbar, weshalb die konzerninternen Ums\u00e4tze\\nnicht\\nzu ber\u00fccksichtigen seien (TAGMANN/ZIRLICK, BSK KG, a.a.O., N. 13 in fine zu\\nArt. 49a KG\\n; PATRICK L. KRAUSKOPF, DIKE-Kommentar KG, a.a.O., N. 38 zu\\nArt. 49a Abs. 1 und 2 KG\\n; PETER REINERT, in: Kartellgesetz, 2007, N. 9 zu\\nArt. 49a KG\\n; CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2007, S. 228).\\n12.7.3.2 In\\nBGE 146 II 217\\nhat das Bundesgericht erwogen, Art. 5 Abs. 2 VKU passe nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall bestehe die unzul\u00e4ssige Verhaltensweise - die Kosten-Preis-Schere - gerade im Verbund der beiden Unternehmen. Die Kosten-Preis-Schere funktioniere notwendigerweise nur bei einer vertikalen Integration und mache sich insofern die Konzernstruktur zu Nutze; sie k\u00f6nne einen zweifachen Preisdruck aufbauen und die Preise der vor- und nachgelagerten Produkte und damit zwei Marktebenen verbinden (\\nBGE 146 II 217\\nE. 9.2.2.4). Das Bundesgericht ber\u00fccksichtigte deshalb bei der Berechnung des Basisbetrages auch den konzerninternen Umsatz.\\n12.7.3.3 Vorliegend pr\u00e4sentiert sich die Ausgangslage allerdings anders: Es liegt\\nkeine\\nKosten-Preis-Schere vor. Damit fehlt es an der f\u00fcr diese Missbrauchsform typischen Verhaltensweise, n\u00e4mlich durch Ausnutzung der vertikalen Integration und einen zweifachen Preisdruck auf dem vor- und nachgelagerten Markt die Margen der Konkurrenz auf dem Endkundenmarkt so zu beschneiden, dass diese nicht mehr konkurrenzf\u00e4hig ist (\\nBGE 146 II 217\\nE. 5.1; Urteil 2C_698/2021 vom 5. M\u00e4rz 2024 E. 7.11). Vorliegend waren die Apotheken und Grossisten des Galenica-Konzerns nicht am missbr\u00e4uchlichen\\nBGE 151 II 742 S. 793\\nVerhalten beteiligt. Dass auf vertikaler Stufe ebenfalls Unternehmen im Konzernverbund mit den Beschwerdef\u00fchrerinnen existierten, wurde nicht ausgenutzt. Es mag sein, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 auch mit Hilfe des Umsatzes der Galenica-Apotheken eine marktbeherrschende Stellung erreicht hat. Letzteres ist aber f\u00fcr sich genommen nicht missbr\u00e4uchlich (vgl. E.\\n9.2 oben). Die Vorinstanz leitet de facto aus einer marktbeherrschenden Stellung ein missbr\u00e4uchliches Verhalten ab und vermischt damit beides, obwohl diese beiden Elemente nach dem Wortlaut von\\nArt. 7 Abs. 1 KG\\n, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem EU-Kartellrecht klar zu trennen sind (vgl. E.\\n9.2 und\\n10.2.1 oben). Im Gegensatz zu\\nBGE 146 II 217\\nrechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages gem\u00e4ss\\nArt. 3 SVKG\\nzu ber\u00fccksichtigen.\\n12.7.3.4 Die vorgenannte R\u00fcge erweist sich in diesem Sinne als berechtigt und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben.\\n12.7.3.5 Es wird Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der R\u00fcckweisung der Sache zur neuen Bemessung der Sanktion (vgl. nicht publ. E. 12.9) die konzerninternen Ums\u00e4tze bei der Berechnung des Basisbetrages abzuziehen.\"}]}, \"dispositiv\": {\"raw\": \"\", \"punkte\": []}, \"referenzen\": {\"bge_zitiert\": [], \"bger_zitiert\": [\"2C_244/2022\", \"2C_395/2021\", \"2C_561/2022\", \"2C_484/2010\", \"2C_596/2019\", \"2C_113/2017\", \"2C_698/2021\", \"4A_354/2022\"], \"bstger_zitiert\": [], \"gesetze\": [{\"text\": \"Art. 49a KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"49a\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_49a\"}, {\"text\": \"Art. 3 SVKG\", \"law\": \"SVKG\", \"rs\": \"251.5\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/175/de#art_3\"}, {\"text\": \"Art. 7 Abs. 2 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"7\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_7\"}, {\"text\": \"Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG\", \"law\": \"HMG\", \"rs\": \"812.21\", \"art\": \"4\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/422/de#art_4\"}, {\"text\": \"Art. 9 HMG\", \"law\": \"HMG\", \"rs\": \"812.21\", \"art\": \"9\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2001/422/de#art_9\"}, {\"text\": \"Art. 27 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"27\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_27\"}, {\"text\": \"Art. 4 Abs. 2 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"4\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_4\"}, {\"text\": \"Art. 3 Abs. 1 lit. a KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_3\"}, {\"text\": \"Art. 30 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"30\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_30\"}, {\"text\": \"Art. 53 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"53\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_53\"}, {\"text\": \"Art. 10 Abs. 1 URG\", \"law\": \"URG\", \"rs\": \"231.1\", \"art\": \"10\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_10\"}, {\"text\": \"Art. 5 lit. c UWG\", \"law\": \"UWG\", \"rs\": \"241\", \"art\": \"5\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_5\"}, {\"text\": \"Art. 2 UWG\", \"law\": \"UWG\", \"rs\": \"241\", \"art\": \"2\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_2\"}, {\"text\": \"Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG\", \"law\": \"UWG\", \"rs\": \"241\", \"art\": \"3\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_3\"}, {\"text\": \"Art. 9 KG\", \"law\": \"KG\", \"rs\": \"251\", \"art\": \"9\", \"url\": \"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/546_546_546/de#art_9\"}]}}", "2026-05-08T09:27:56", null, null, null, null]], "columns": ["decision_id", "court", "canton", "chamber", "docket_number", "docket_number_2", "decision_date", "publication_date", "language", "title", "legal_area", "regeste", "abstract_de", "abstract_fr", "abstract_it", "full_text", "outcome", "decision_type", "judges", "clerks", "collection", "appeal_info", "source_url", "pdf_url", "bge_reference", "cited_decisions", "scraped_at", "external_id", "source", "source_id", "source_spider", "content_hash", "has_full_text", "text_length", "Sachgebiet", "Themen", "Liste_Neuheiten", "BGE_PublikationVorgesehen", "erledigung", "AnzahlRichter", "local_json_path", "imported_at", "last_seen_at", "from_delta", "from_judic_scraper", "judic_structured", "judic_scraped_at", "judic_raw_content", "raw_html_path", "Vorinstanz_Gericht", "Vorinstanz_Kammer"], "primary_keys": ["decision_id"], "primary_key_values": ["bge_151 II 742"], "units": {}, "query_ms": 0.6362710118992254}