{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["00d76c847fe8024e000858d2c7f60df7", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 189 StGB macht sich der sexuellen N\u00f6tigung schuldig, wer namentlich unter Anwendung von Drohung oder Gewalt gegen\u00fcber einer Person, unter Aus\u00fcbung psychischen Drucks auf sie oder nach Versetzung in einen Zustand der Widerstandsunf\u00e4higkeit sie dazu n\u00f6tigt, eine beischlafs\u00e4hnliche oder eine andere sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Wer unter den gleichen Umst\u00e4nden eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs n\u00f6tigt, macht sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig.\n\nArt. 189 StGB sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der freien Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (BGE 131 IV 167 Erw. 3 S. 169; BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100), indem sie den Einsatz von N\u00f6tigungsmitteln zum Zweck, eine Person dazu zu bringen, ohne ihre Einwilligung eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden (Art. 189 StGB), oder eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs zu zwingen (Art. 190 StGB), unter Strafe stellen, wobei unter Beischlaf die nat\u00fcrliche Vereinigung der Geschlechtsteile eines Mannes und einer Frau verstanden wird (Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 Erw. 2.2.1; 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 Erw. 1.1.2 und die darin zitierten Verweise). Damit eine sexuelle N\u00f6tigung vorliegt, muss das Opfer nicht einwilligen, der T\u00e4ter muss dies wissen oder diese M\u00f6glichkeit in Kauf nehmen und sich dar\u00fcber hinwegsetzen, indem er die Situation ausn\u00fctzt oder ein wirksames Mittel einsetzt (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_802/2021 vom 10. Februar 2022 Erw. 1.2; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 Erw. 5.4.1; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Art. 189 StGB sch\u00fctzt die freie Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht nur insoweit, als der T\u00e4ter den Widerstand \u00fcberwindet oder vereitelt, den man vom Opfer vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte erwarten k\u00f6nnen (BGE 133 IV 49 Erw. 4 S. 52 und das zitierte Urteil; Urteile 6B_802/2021 a.a.O. Erw. 1.2; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.1; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1).\n\nVergewaltigung und sexuelle N\u00f6tigung setzen damit den Einsatz eines N\u00f6tigungsmittels voraus. Dazu geh\u00f6rt namentlich die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet den willentlichen Einsatz k\u00f6rperlicher Kraft gegen das Opfer mit dem Ziel, es zum Nachgeben zu bewegen (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 2.1). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer in einen Zustand der Widerstandsunf\u00e4higkeit versetzt wird oder dass der T\u00e4ter es k\u00f6rperlich misshandelt. Eine gewisse Intensit\u00e4t ist jedoch erforderlich. Gewalt setzt nicht irgendeinen Einsatz k\u00f6rperlicher Kraft voraus, sondern eine Kraftanwendung, die intensiver ist als dies zur Vornahme der Handlung unter den gew\u00f6hnlichen Lebensumst\u00e4nden erforderlich w\u00e4re. Je nach dem Grad des Widerstands des Opfers oder aufgrund der \u00dcberraschung oder des Erschreckens, das es empfindet, kann eine lediglich ungew\u00f6hnliche Anstrengung des T\u00e4ters gen\u00fcgen, um es gegen seinen Willen zur Unterwerfung zu zwingen (BGE 87 IV 66 Erw. 1 S. 68; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.1; 6B_995/2020 a.a.O. Erw. 2.1). Je nach den Umst\u00e4nden kann ein verh\u00e4ltnism\u00e4ssig geringer Kraftaufwand gen\u00fcgen. So kann bereits gen\u00fcgen, dass das Opfer mit der eigenen K\u00f6rperkraft festgehalten, zu Boden geworfen, ihm die Kleider vom Leib gerissen oder ein Arm auf den R\u00fccken gedreht wird (Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_995/2020 a.a.O. Erw. 2.1; 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1).\n\nIndem der Gesetzgeber \u00fcberdies den Begriff des \u201epsychischen Drucks\" eingef\u00fchrt hat, wollte er die F\u00e4lle erfassen, in denen sich das Opfer in einer hoffnungslosen Situation befindet, ohne dass der T\u00e4ter k\u00f6rperliche Kraft oder Gewalt angewendet hat. Psychischer Druck betrifft die F\u00e4lle, in denen der T\u00e4ter beim Opfer psychische Wirkungen hervorruft, wie etwa \u00dcberraschung, Erschrecken oder das Gef\u00fchl einer aussichtslosen Lage, die geeignet sind, es zum Nachgeben zu bewegen (BGE 128 IV 106 Erw. 3a/bb S. 111; BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer in einen Zustand der Widerstandsunf\u00e4higkeit versetzt wurde (BGE 124 IV 154 Erw. 3b S. 158 f.; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_59/2021 vom 12. November 2021 Erw. 2.2). Der vom T\u00e4ter erzeugte psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer m\u00fcssen jedoch eine besondere Intensit\u00e4t erreichen (BGE 131 IV 167 Erw. 3.1 S. 170 f. und die darin zitierten Verweise; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Um zu beurteilen, ob eine sexuelle N\u00f6tigung vorliegt, ist eine Gesamtw\u00fcrdigung der massgebenden konkreten Umst\u00e4nde vorzunehmen (BGE 131 IV 107 Erw. 2.2 S. 109; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1).", "2026-11-03T08:24:49.541688"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["00d76c847fe8024e000858d2c7f60df7", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 3.7544025108218193}