{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 108 Abs. 2 StPO ist es nur zul\u00e4ssig, den Rechtsbeist\u00e4nden der Parteien aufgrund von Gr\u00fcnden, die ihr Verhalten betreffen, Beschr\u00e4nkungen aufzuerlegen. Es ist in dieser Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsbeistand Zugang zu bestimmten Dokumenten haben kann, auch wenn seine Klientin oder sein Klient nicht berechtigt ist, davon direkt Kenntnis zu nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1143). Dieser privilegierte Status beruht auf der Erw\u00e4gung, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege sein Mandat sorgf\u00e4ltig und in v\u00f6lliger Unabh\u00e4ngigkeit aus\u00fcben muss (Art. 12 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte [BGFA]) und sich jedes Vorgehens zu enthalten hat, das \u00fcber das hinausgeht, was die Verteidigung seiner Klientin oder seines Klienten erfordert. In diesem Punkt kommt dem Anwalt eine Vermutung zugute, die es ihm namentlich erlaubt, die Aktenelemente pers\u00f6nlich und unter eigener Verantwortung entgegenzunehmen, unabh\u00e4ngig von den Zweifeln, die gegen\u00fcber seiner Klientin oder seinem Klienten bestehen k\u00f6nnten (Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3.2).", "2026-06-08T07:53:08.273261"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.33062900183722377}