{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["046858920cc565ed39576f8b35f0dfe0", "fr", "de", "Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass der Entscheid vom 28. Juni 2012, mit dem die Sicherheitshaft angeordnet wurde, deren Dauer nicht festlegt, an sich problematisch. In analoger Anwendung der Art. 227 und 229 StPO kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Haft f\u00fcr eine Dauer von h\u00f6chstens drei Monaten angeordnet wurde, da die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Dauer von sechs Monaten rechtfertigen w\u00fcrde, nicht geltend machte (vgl.\n\nBGE 137 IV 180 Erw. 3.5 S. 184 f.). Diese Frist von drei Monaten entspricht im \u00dcbrigen der H\u00f6chstfrist, \u00fcber die das Gericht verf\u00fcgt, um sein Urteil schriftlich zu begr\u00fcnden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist, d.h. am 29. September 2012, oblag es dem Gericht daher, die Haft von Amtes wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen und sie gegebenenfalls zu verl\u00e4ngern. Da das zust\u00e4ndige Gericht dies erst am 30. Oktober 2012 tat, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer zu Recht, dass seine Haft zwischen diesen beiden Daten nicht auf einem g\u00fcltigen Haftbefehl beruhte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzu\u00e4ndern, dass festgestellt wird, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer zwischen dem 29. September 2012 und dem 30. Oktober 2012 erlittene Haft nicht auf einem g\u00fcltigen Haftbefehl beruhte.", "2026-09-30T06:13:52.303510"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["046858920cc565ed39576f8b35f0dfe0", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.3289245069026947}