{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["08954503b342bcd08fe9f8bda59f8a90", "fr", "de", "Das angefochtene Urteil beendet das Strafverfahren nicht und kann daher nur dann Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesgericht sein, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, d. h. einen rechtlichen Nachteil, der durch einen sp\u00e4teren g\u00fcnstigen Endentscheid f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nicht behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Entscheide \u00fcber die Beweiserhebung sind grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, einen solchen Schaden zu verursachen, da es normalerweise m\u00f6glich ist, anl\u00e4sslich einer Beschwerde gegen den Endentscheid die zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erwirken oder die zu Unrecht erhobenen Beweise aus den Akten zu weisen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; 134 III 188 E. 2.3 S. 191; Urteile 1B_510/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2; 1B_521/2019 vom 14. November 2019 E. 2). Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verweigerung der Untersuchung auf Beweismittel bezieht, die konkret Gefahr laufen zu verschwinden oder sich zu ver\u00e4ndern, und die auf noch nicht gekl\u00e4rte entscheidwesentliche Tatsachen abzielen (Urteile 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B_432/2016 vom 25. November 2016 E. 1.1 und 1.2; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 1.2).\n\nInfolge des angefochtenen Urteils werden aus den verbleibenden Abh\u00f6raufzeichnungen diejenigen aus den Akten gewiesen, die keine Gespr\u00e4che zwischen B.________ einerseits und dem Beschwerdef\u00fchrer C.________, dem Beschwerdef\u00fchrer A.________ oder F.________ andererseits betreffen, da sie f\u00fcr die Untersuchung nicht relevant sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers C.________ ordnet das kantonale Gericht nicht deren sofortige Vernichtung an, sondern best\u00e4tigt deren gesonderte Aufbewahrung und deren Vernichtung erst nach Abschluss des Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 StPO; vgl. das Dispositiv des angefochtenen Urteils sowie \u00a7\u00a7 4 und 5 der Aussonderungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft), d. h. nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder einer Einstellungsverf\u00fcgung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 276 StPO; JEANNERET/KUHN, Pr\u00e9cis de proc\u00e9dure p\u00e9nale, 2. Aufl. 2018, N. 14'102 S. 409; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196\u2013457 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 276 StPO). Die Verweigerung der Beizug dieser Aufzeichnungen zu den Untersuchungsakten bewirkt daher dem Beschwerdef\u00fchrer C.________ auf diesem Stand noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dieser kann sein Begehren n\u00e4mlich insbesondere vor dem Sachrichter wiederholen (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130 f.; vgl. im \u00dcbrigen auch Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2). Demnach ist seine Beschwerde unzul\u00e4ssig (Sache 1B_235/2019).\n\nWas den Beschwerdef\u00fchrer A.________ betrifft, beanstandet er haupts\u00e4chlich den Beizug der Telefonabh\u00f6raufzeichnungen zu den Akten aufgrund angeblicher Verletzungen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen und/oder seiner Privatsph\u00e4re; er bringt zudem vor, dass \u00abwie in der Vergangenheit M.________ insbesondere nicht davor zur\u00fcckschrecken wird, den Inhalt dieser Abh\u00f6raufzeichnungen zu verbreiten\u00bb. Bez\u00fcglich dieser Aufzeichnungen ist festzuhalten, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Schutzmassnahmen angeordnet worden waren, um den Zugang zu ihnen einzuschr\u00e4nken (vgl. die Verf\u00fcgungen vom 21. April 2015 und vom 18. Oktober 2018), dass diese jedoch in der Folge auf Beschwerde hin allesamt aufgehoben worden sind (vgl. das Urteil der Strafkammer f\u00fcr Beschwerdesachen vom 25. August 2015 und das angefochtene Urteil). Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die von der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen durch die \u2013 prima facie unbestrittene \u2013 Ver\u00f6ffentlichung der bereits den Parteien vorliegenden Aufzeichnungen im Internet motiviert waren. Angesichts dieser Parteien, zu denen namentlich zwei Medien geh\u00f6ren, sowie des vorgenannten Verhaltens scheint eine Verbreitung, die dem Beschwerdef\u00fchrer A.________ einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuf\u00fcgen k\u00f6nnte, im Stadium der Eintretenspr\u00fcfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden zu k\u00f6nnen. Da jedoch, angesichts des Verfahrensausgangs, diese Frage offenbleiben kann.", "2026-10-13T09:02:42.924990"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["08954503b342bcd08fe9f8bda59f8a90", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 2.116098068654537}