{"database": "judic", "table": "translations", "rows": [["0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2", "fr", "de", "Gem\u00e4ss Art. 173 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu sch\u00e4digen, beschuldigt oder verd\u00e4chtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verd\u00e4chtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Der Beschuldigte ist straffrei, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachten oder weiterverbreiteten \u00c4usserungen der Wahrheit entsprechen oder dass er ernsthafte Gr\u00fcnde hatte, sie in gutem Glauben f\u00fcr wahr zu halten (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine \u00c4usserungen ohne R\u00fccksicht auf das \u00f6ffentliche Interesse oder ohne sonstigen begr\u00fcndeten Anlass, vornehmlich in der Absicht, \u00fcber jemanden Schlechtes zu reden, vorgebracht oder weiterverbreitet wurden, namentlich wenn sie das Privat- oder Familienleben betreffen (Ziff. 3).\n\nDiese Bestimmung sch\u00fctzt den Ruf, eine ehrenwerte Person zu sein, das heisst, sich so zu verhalten, wie es eine w\u00fcrdige Person den allgemein anerkannten Vorstellungen entsprechend zu tun pflegt. Die Beeintr\u00e4chtigung muss daher die betroffene Person als verachtenswert erscheinen lassen. Die strafrechtlich gesch\u00fctzte Ehre wird allgemein als ein Anspruch auf Achtung verstanden, der durch jede Behauptung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Eigenschaft als Mensch der Verachtung auszusetzen (BGE 137 IV 313 Erw\u00e4gung 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erw\u00e4gung 2.1). Im Bereich der beruflichen und sozialen T\u00e4tigkeiten gen\u00fcgt es daher nicht, einer Person bestimmte Eigenschaften abzusprechen, ihr M\u00e4ngel zuzuschreiben oder sie gegen\u00fcber ihren Mitbewerbern herabzusetzen. Hingegen liegt eine Ehrverletzung, auch in diesen Bereichen, vor, wenn eine Straftat oder ein nach allgemein anerkannten moralischen Vorstellungen eindeutig missbilligtes Verhalten zur Sprache gebracht wird (BGE 145 IV 462 Erw\u00e4gung 4.2.2 und die dort zitierten Verweise).", "2026-08-05T06:12:42.944260"]], "columns": ["text_hash", "source_lang", "target_lang", "translated_text", "created_at"], "primary_keys": ["text_hash", "source_lang", "target_lang"], "primary_key_values": ["0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2", "fr", "de"], "units": {}, "query_ms": 0.364021398127079}